Brüssel, den 6.12.2017

COM(2017) 742 final

2017/0329(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.RECHTLICHER RAHMEN DIESER RICHTLINIE

In der Richtlinie 92/66/EWG des Rates sind Maßnahmen festgelegt, die im Falle eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit bei Geflügel und bestimmten Vogelarten ergriffen werden müssen. Unter anderen wird dem Rat mit der Richtlinie die Befugnis übertragen, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Anhänge der Richtlinie zu ändern. Der Rat ist daher unter anderem befugt, die Anhänge V, VI und VII zu ändern, die Folgendes abdecken: Benennung eines EU-Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit, das Muster zur Berichterstattung über die Seuchenlage durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die angewendeten Bekämpfungsmaßnahmen sowie Kriterien für Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Krisenplänen, die bei einem Ausbruch der Seuche angewandt werden müssen.

Diese Befugnisübertragungen an den Rat stehen im Widerspruch zum neuen System der Gesetzgebung und exekutiven Rechtsetzung, das mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 291, eingeführt wurde. Darüber hinaus sind die derzeitigen Bestimmungen zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG des Rates in Bezug auf die Benennung der EU-Referenzlaboratorien unvereinbar mit den neuen Regelungen für die Benennung von EU-Referenzlaboratorien gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. Gemäß der genannten Verordnung muss die Kommission EU-Referenzlaboratorien im Wege von Durchführungsrechtsakten benennen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/66/EWG des Rates geändert werden, um sie in Einklang mit dem AEUV und den neuen Bestimmungen für amtliche Kontrollen zu bringen und so rechtliche Kohärenz und Sicherheit zu gewährleisten, damit die Verfahren entsprechend vereinfacht werden können.

Das aktuelle EU-Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit befindet sich im Vereinigten Königreich. In Anbetracht des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU muss es durch ein EU-Referenzlaboratorium ersetzt werden, das sich in einem der anderen 27 Mitgliedstaaten befindet. Die Benennung eines EU-Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit erfolgt derzeit durch eine Richtlinie des Rates. Daher ist ein angepasstes und vereinfachtes Entscheidungsverfahren dringend erforderlich, damit das neue EU-Referenzlaboratorium zu dem Zeitpunkt, an dem das Vereinigte Königreich die EU verlässt, voll funktionsfähig ist. Durch diese technische Überarbeitung der Richtlinie können die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Benennung eines neuen EU-Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit innerhalb der engen Fristen im Zusammenhang mit dem Brexit angewendet werden.

Das Hauptziel besteht in der Anpassung der betreffenden Richtlinie an den AEUV und an die EU-Vorschriften zur Benennung von EU-Referenzlaboratorien. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden darüber hinaus aber auch eine größere rechtliche Kohärenz und eine Vereinheitlichung der Durchführungsbestimmungen ermöglichen.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DIESER RICHTLINIE

Die Überarbeitung der Richtlinie 92/66/EWG umfasst die notwendigen Änderungen rein technischer Art. Diese Änderungen sind erforderlich, damit die Richtlinie im Einklang mit dem AEUV und der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen steht. Die Interessenträger wurden sowohl in Bezug auf den Vertrag als auch auf die Verordnung umfassend konsultiert.

Darüber hinaus erscheint es aufgrund der rein technischen bzw. verfahrenstechnischen Art der geplanten Änderungen in diesem besonderen Fall nicht notwendig, eine umfassende öffentliche Konsultation durchzuführen. Es greift der Mechanismus für Rückmeldungen zum Fahrplan, der eine vierwöchige Frist vorsieht.

3.RECHTSGRUNDLAGE DIESER RICHTLINIE

Die Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag bringt keine Ausgaben mit sich, die nicht bereits im Finanzbogen des gemeinsamen Finanzrahmens vorgesehen wären. Es entsteht auch kein zusätzlicher Personalbedarf.

2017/0329 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Richtlinie 92/66/EWG des Rates 2 sind Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit festgelegt, die im Falle eines Ausbruchs der Krankheit bei Geflügel, Brieftauben und sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ergriffen werden müssen.

(2)Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 92/66/EWG ist das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit in Anhang V der genannten Richtlinie aufgeführt. Anhang V der genannten Richtlinie benennt dieses Laboratorium ordnungsgemäß und beschreibt seine Aufgaben und Pflichten. 

(3)In Artikel 19 der Richtlinie 92/66/EWG sind die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf eine Infizierung von Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit der Newcastle-Krankheit von den Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen. So müssen die Mitgliedstaaten, sofern es für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich ist, der Kommission Auskunft über die Seuchenlage und die gemäß dem Muster in Anhang VI der genannten Richtlinie durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen erteilen.

(4)Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 92/66/EWG müssen die Mitgliedstaaten Krisenpläne mit Maßnahmen erstellen, die bei Ausbruch der Newcastle-Krankheit auf nationaler Ebene zu ergreifen sind. Der Artikel besagt, dass die Kriterien für die Erstellung dieser Pläne in Anhang VII der genannten Richtlinie festgelegt sind.

(5)Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 92/66/EWG werden deren Anhänge erforderlichenfalls vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, um insbesondere neuen Untersuchungen und Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.

(6)In den Anhängen V, VI und VII der Richtlinie 92/66/EWG sind jeweils i) die Angabe des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit sowie dessen Aufgaben und Pflichten, ii) das Musterformular, mit dem die Mitgliedstaaten Informationen über die Seuchenlage und die angewandten Bekämpfungsmaßnahmen übermitteln, und iii) die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien für die Erstellung von Krisenplänen, in denen die nationalen Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit dargelegt sind, festgelegt.

(7)Um die Verfahren für die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit zu vereinfachen und zu vereinheitlichen und insbesondere die neuen Vorschriften in Bezug auf die Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sowie das neue System von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten und gleiche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 92/66/EWG zu gewährleisten, sollten die Anhänge V, VI und VII der Richtlinie 92/66/EWG gestrichen und die Durchführungsbefugnisse in den unter diese Anhänge fallenden Bereichen auf die Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgeübt werden.

(8)Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Aufgaben und Pflichten des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit in Artikel 15 der Richtlinie 92/66/EWG und die Kriterien für die Krisenpläne in Artikel 21 der genannten Richtlinie festzulegen.

(9)Aus Gründen der Kohärenz und Effizienz sollten die Mitgliedstaaten eine zeitnahe Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gewährleisten.

(10)Die Richtlinie 92/66/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

Die Richtlinie 92/66/EWG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

1.Die Kommission benennt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit hat folgende Aufgaben und Pflichten:

a)Koordinierung in Absprache mit der Kommission der in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Newcastle-Krankheit, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

i)Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Virusstämmen der Newcastle-Krankheit für serologische Untersuchungen und zur Herstellung von Antiseren;

ii)Abgabe von Standardseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;

iii)Anlage und Unterhaltung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten von Viren der Newcastle-Krankheit;

iv)regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Unionsebene;

v)Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der EU angewandten Diagnosemethoden und erzielten Testergebnisse;

vi)Charakterisierung von Virusisolaten der Newcastle-Krankheit nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Newcastle-Krankheit;

vii)laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Newcastle-Krankheit weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;

viii)Sammlung von Kenntnissen über Viren der Newcastle-Krankheit und andere einschlägige Viren, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;

ix)Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Newcastle-Krankheit;

b)aktive Unterstützung bei der Ermittlung der Herde der Newcastle-Krankheit in den Mitgliedstaaten durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Viruscharakterisierung und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen;

c)Unterstützung bei der Aus- bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Sinne einer unionsweiten Harmonisierung der Diagnosetechniken.“;

2.Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.Sofern es für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Informationen über die Seuchenlage und die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.“;

b)Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

6.„Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zu den Informationen festlegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 5 übermitteln müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.“

3.Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

1.Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der Newcastle-Krankheit auf nationaler Ebene zu treffen sind. Der Krisenplan muss gegebenenfalls aktualisiert werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

Der Krisenplan muss den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Humanressourcen und allen Materialien ermöglichen, die zur schnellen und effizienten Tilgung der Newcastle-Krankheit erforderlich sind. Der Plan muss genaue Angaben über die Impfstoffmengen enthalten, die der jeweilige Mitgliedstaat für Notimpfungen für erforderlich hält.

2.Die Krisenpläne und etwaige Aktualisierungen müssen der Kommission übermittelt werden.

3.Die Kommission prüft die Krisenpläne und etwaige Aktualisierungen auf ihre Eignung zur Erreichung des beabsichtigten Ziels und empfiehlt Mitgliedstaaten erforderlichenfalls, Änderungen vorzunehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass der Plan mit den Plänen anderer Mitgliedstaaten vereinbar ist.

Die Kommission genehmigt die Krisenpläne und alle etwaigen Aktualisierungen in der erforderlichenfalls geänderten Fassung gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren.

4.Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kriterien festlegen, nach denen die Mitgliedstaaten die Krisenpläne erstellen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.“

4.Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

1.Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingesetzt wurde. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(**).

2.Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

_________________________

(*)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(**)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

5.Die Anhänge V, VI und VII werden gestrichen.

Artikel 2
Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2018 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3
Übergangsbestimmungen

Die Benennung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG in der Fassung vor den Änderungen durch die vorliegende Richtlinie bleibt gültig, bis ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 15 der Richtlinie 92/66/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung ordnungsgemäß benannt worden ist.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. C […] vom […], S. […].
(2)    Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).