Brüssel, den 13.9.2017

COM(2017) 469 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland

{SWD(2017) 289 final}
{SWD(2017) 290 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union (EU) unterhält hervorragende politische Beziehungen und gut entwickelte Handels- und Investitionsbeziehungen zu Neuseeland auf der Grundlage gemeinsamer Werte der Demokratie und der Menschenrechte. Neuseeland hat zahlreiche Freihandelsabkommen mit anderen Ländern geschlossen. Zwischen der EU und Neuseeland besteht noch kein bilaterales Freihandelsabkommen, was bedeutet, dass sich die Bedingungen des Zugangs zum neuseeländischen Markt für EU-Unternehmen vergleichsweise weniger günstig darstellen.

In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 29. Oktober 2015 1 haben sich die führenden Vertreter der EU und Neuseelands verpflichtet, das Verfahren zur Aufnahme von Verhandlungen über den zeitnahen Abschluss eines ambitionierten vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens in Gang zu setzen.

Der vorliegende Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, günstigere Bedingungen für eine weitere Förderung von Handel und Investitionen zwischen der EU und Neuseeland zu schaffen. Die allgemeinen Ziele des Vorschlags lauten wie folgt:

·Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums durch eine Ausweitung des Handels

·Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und Erzielung von Wohlfahrtsgewinnen

·Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher

·Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas auf globalen Märkten

·Stärkung der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Fragen mit einem gleich gesinnten Partner

Diese Ziele stehen im Einklang mit den Zielen der Kommissionmitteilung „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ 2 . In dieser Mitteilung wird herausgestellt, wie wichtig es ist, die bilateralen Beziehungen der EU voranzutreiben und durch einen umfassenden Abbau von Handels- und Investitionshindernissen für Arbeitsplätze und Wachstum zu sorgen. Gleichzeitig gilt es, das hohe Sozial- und Umweltschutzniveau der EU zu wahren und einen Beitrag zur Verwirklichung anderer handelsbezogener politischer Ziele zu leisten, die beispielsweise die nachhaltige Entwicklung oder die besonderen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) betreffen.

So heißt es in der Mitteilung „Handel für alle“: „Mit Australien und Neuseeland verbindet Europa eine enge Partnerschaft; die beiden Länder teilen europäische Werte und Sichtweisen bezüglich vieler Themen und spielen eine wichtige Rolle in der asiatisch-pazifischen Region und in multilateralen Gremien. Engere wirtschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern werden auch eine solide Grundlage für eine stärkere Einbindung in größere asiatisch-pazifische Wertschöpfungsketten bieten. Die Intensivierung dieser Beziehungen sollte Priorität haben.“

Darüber hinaus stehen die Ziele im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zum Thema Handel vom 21. November 2014 3 , in denen unterstrichen wird, dass der Waren- und Dienstleistungshandel sowie Investitionen einen erheblichen Beitrag dazu leisten können, die Kernziele der „Strategischen Agenda für die Union in Zeiten des Wandels“ zu erreichen. Ferner wird in den Schlussfolgerungen festgestellt, dass aufbauend auf den spürbaren Fortschritten, die in Bezug auf die bilaterale Handelsagenda der EU erzielt wurden, die Anstrengungen darauf gerichtet werden sollten, Abkommen mit den wichtigsten Partnern zu schließen. Dieses Ziel entspricht zudem den Schlussfolgerungen des Rates zur Handels- und Investitionspolitik der EU vom 27. November 2015 4 , in denen der Rat den Abschluss ehrgeiziger, umfassender und für beide Seiten vorteilhafter bilateraler Handels- und Investitionsabkommen befürwortet und an die Kommission appelliert, darauf hinzuarbeiten, dass die Verhandlungen im asiatisch-pazifischen Raum vorankommen.

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die genannten Ziele stehen in vollem Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem verankert ist, dass die Europäische Union die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse 5 .

Die Ziele stehen ferner im Einklang mit der Mitteilung „Europa 2020: Eine europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ 6 , in der als eine Komponente der europäischen Handelsstrategie „Vorschläge für strategische Dialoge auf hoher Ebene mit wichtigen Partnern zur Behandlung strategischer Fragen vom Marktzugang über den Regulierungsrahmen, globale Ungleichgewichte, Energie und Klimawandel, Rohstoffzugang und globale Armut bis hin zu Bildung und Entwicklung“ angekündigt wurden.

Die Ziele entsprechen darüber hinaus voll und ganz den in der Kommissionsmitteilung zum „Small Business Act“ für Europa 7 (2008) und in der Mitteilung „Kleine Unternehmen – große Welt“ 8 (2011) dargelegten Zielen. Die Förderung der Wirtschaftstätigkeit der KMU außerhalb der EU ist zudem eine Komponente der in der Mitteilung „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ 9 (2014) umrissenen Wettbewerbsstrategie der Union.

Des Weiteren entsprechen die Ziele den im EUV verankerten Grundsätzen, denen zufolge die Politik und die Maßnahmen der EU darauf abzielen sollten, „die Menschenrechte [...] zu festigen und zu fördern“ 10 und „zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen“ 11 .

Die Ziele sind mit der Politik der EU in anderen Bereichen und mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union vereinbar.

Schließlich stehen sie auch im Einklang mit der Priorität der Juncker-Kommission „Rückkehr Europas zum Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen ohne neue Schulden“, mit der „Investitionsoffensive“ („Europäischer Fonds für strategische Investitionen“) 12 und mit den im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 13 festgelegten spezifischen Prioritäten.

Diese Empfehlung betrifft ein Abkommen, das die Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie des öffentlichen Auftragswesens und ausländischer Direktinvestitionen umfassen würde; außerdem würde es flankierende Vorschriften etwa zu den Rechten des geistigen Eigentums enthalten.

·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Auf die Kohärenz mit den bestehenden einschlägigen Vorschriften wird im Abschnitt „Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich“ eingegangen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Dazu gehört auch die Aushandlung von Handelsabkommen unter anderem nach Artikel 207 AEUV.

·Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurden alle gangbaren Politikoptionen geprüft, um die voraussichtliche Wirksamkeit der jeweiligen politischen Maßnahmen zu beurteilen. Eine ausführliche Darstellung der verschiedenen Optionen findet sich in der Folgenabschätzung.

·Wahl des Instruments

Beschluss des Rates der Europäischen Union

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

·Konsultation der Interessenträger

Die Kommission ist aktiv auf die Interessenträger zugegangen und hat eine umfassende öffentliche Online-Konsultation 14 durchgeführt, um detaillierte Stellungnahmen zur Zukunft der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Neuseeland 15 einzuholen.

Die Online-Konsultation fand vom 11. März bis zum 3. Juni 2016 statt. Sie wurde auf der Website der Generaldirektion Handel öffentlich bekannt gegeben. Der entsprechende Fragebogen wurde über „EU Survey“ (das Online-Portal der Kommission für öffentliche Konsultationen) bereitgestellt. Interessierte Kreise in der EU wie auch außerhalb der EU wurden aufgefordert, Fragen zu einem breiten Spektrum von Themen zu beantworten, die Handel und Investitionen zwischen der EU und Neuseeland betreffen.

Bei der Kommission gingen 108 Antworten von verschiedensten Interessenträgern ein. Einen zusammenfassenden Überblick über die Antworten gibt der Folgenabschätzungsbericht. Die Einzelantworten wurden veröffentlicht, sofern die Konsultationsteilnehmer sich nicht dagegen ausgesprochen hatten.

·Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Ein externes Beratungsunternehmen wurde mit der Durchführung einer Ex-ante-Analyse der potenziellen Auswirkungen der erwogenen Szenarien für das Freihandelsabkommen beauftragt.

Darüber hinaus steht die Kommission in Kontakt mit verschiedenen Interessenträgern, die ihre Ansichten zu konkreten Marktzugangshindernissen und anderen Handelshemmnissen mitteilten, mit denen sie sich in ihren Handels- und Investitionsbeziehungen mit Neuseeland konfrontiert sehen.

·Folgenabschätzung

Obwohl die Folgenabschätzung, die die Bereiche Handel, Investitionen und andere Themen abdeckte, in ihrem Umfang breiter angelegt war als die vorliegende Empfehlung, bleiben ihre Schlussfolgerungen für diese Empfehlung gültig.

Der Folgenabschätzungsbericht, die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und die zwar mit Vorbehalten versehene, aber positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle werden veröffentlicht.

Über die Folgenabschätzung hinaus werden im Rahmen einer von externen Beratern durchgeführten unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen, menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen des Freihandelsabkommens untersucht. Die Nachhaltigkeitsprüfung wird parallel zu den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen laufen und sich auf eine breit angelegte Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere der Zivilgesellschaft, stützen. Sie wird vor der Paraphierung des Freihandelsabkommens abgeschlossen und die Ergebnisse werden in den Verhandlungsprozess einfließen.

·Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Infolge der Liberalisierung, eines gestärkten Rechtsrahmens, verbesserter Zollverfahren und einer höheren Regulierungstransparenz dürften KMU im Rahmen des Freihandelsabkommens von neuen Geschäftsmöglichkeiten profitieren und Einsparungen erzielen. Der Folgenabschätzungsbericht enthält detaillierte Angaben zu den potenziellen Auswirkungen auf die Interessenträger und die einzelnen Wirtschaftszweige.

·Grundrechte

Im Folgenabschätzungsbericht wird auf soziale, ökologische und menschenrechtliche Aspekte der Grundrechte eingegangen.

Das Freihandelsabkommen sollte – im Einklang mit der bestehenden EU-Politik – ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Aufgrund des Wegfalls von Zöllen im Zuge der Zollliberalisierung wird das Freihandelsabkommen begrenzte negative Auswirkungen auf den Haushalt der EU haben. Indirekte positive Auswirkungen sind in Form von Erhöhungen der Mittel im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen zu erwarten.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Wie in der Mitteilung „Handel für alle“ von 2015 angekündigt, wird eine eingehende Ex-post-Bewertung der Auswirkungen des mit Neuseeland zu schließenden Freihandelsabkommens vorgenommen, sobald seit dessen Inkrafttreten ausreichend Zeit verstrichen ist und aussagekräftige Daten verfügbar sind. Der Folgenabschätzungsbericht enthält detaillierte Angaben zu den vorgesehenen Monitoring- und Bewertungsmodalitäten.

   Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

·Verfahrenstechnische Aspekte

Für die EU wird die Kommission die Verhandlungen führen.

Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 4 AEUV wird vorgeschlagen, dass der Rat der Europäischen Union den Ausschuss für Handelspolitik als zuständigen Ausschuss bestellt, wobei die Verhandlungen im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen sein werden.

Das Europäische Parlament wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.

Die Kommission begrüßt, dass die Mitglieder des Rates der Europäischen Union ihre nationalen Parlamente im Einklang mit ihren jeweiligen institutionellen Gepflogenheiten immer häufiger frühzeitig in Handelsverhandlungen einbeziehen. Sie fordert die Mitglieder des Rates der Europäischen Union auf, dies auch bei der vorliegenden Empfehlung für einen Ratsbeschluss zu tun – unter gebührender Berücksichtigung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen 16 .

Die Kommission wird Neuseeland über die EU-internen Vorschriften für die Gewährleistung von Transparenz und für den Zugang des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments zu Verhandlungsdokumenten unterrichten.

Die Kommission veröffentlicht diese Empfehlung und die zugehörige Anlage unmittelbar nach ihrer Annahme.

Die Kommission empfiehlt, die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme zu veröffentlichen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

IN DER ERWÄGUNG, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Neuseeland aufgenommen werden sollten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland auszuhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind als Anlage beigefügt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss und seine Anlage werden unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-15-5947_de.htm  
(2) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/october/tradoc_153880.PDF  
(3) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/145908.pdf  
(4) http://www.consilium.europa.eu/en/meetings/fac/2015/11/st14688_en15_pdf/
(5) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e EUV.
(6) http://ec.europa.eu/eu2020/pdf/COMPLET%20%20DE%20SG-2010-80021-06-00-DE-TRA-00.pdf  
(7) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52008DC0394
(8) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:52011DC0702
(9) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52014DC0014
(10) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV.
(11) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f EUV.
(12) http://ec.europa.eu/priorities/jobs-growth-investment/plan/index_de.htm
(13) https://ec.europa.eu/info/publications/work-programme-commission-key-documents-2017_de
(14) http://trade.ec.europa.eu/consultations/index.cfm?consul_id=195
(15) Im Rahmen der öffentlichen Online-Konsultation ging es auch um die künftigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Australien.
(16) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013D0488  

Brüssel, den 13.9.2017

COM(2017) 469 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland

{SWD(2017) 289 final}
{SWD(2017) 290 final}


ANLAGE

VERHANDLUNGSRICHTLINIEN FÜR EIN FREIHANDELSABKOMMEN MIT NEUSEELAND

A.    ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Das Abkommen sollte ausschließlich zwischen den Vertragsparteien anwendbare Bestimmungen über mit Handel und ausländischen Direktinvestitionen zusammenhängende Bereiche enthalten.

Das Abkommen sollte ehrgeizig, umfassend und in jeder Hinsicht mit den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bestehenden Regeln und Pflichten vereinbar sein. Die Verhandlungen sollten so geführt und abgeschlossen werden, dass dabei den im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen Rechnung getragen wird.

Mit dem Abkommen sollten ehrgeizige Ziele verfolgt werden, die über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinausgehen.

Das Abkommen sollte für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie der ausländischen Direktinvestitionen sorgen. Es wird auch Regeln für andere handelsbezogene Bereiche enthalten, um den besagten Handel sowie ausländische Direktinvestitionen zu fördern, zu erleichtern oder zu regeln. Alle Verpflichtungen, die mit dem Abkommen eingegangen werden, sollen sich direkt und sofort auf den Handel auswirken, und zwar je nach Sachlage innerhalb der Tragweite der gemeinsamen EU-Regeln.

Das Abkommen sollte Verpflichtungen in Bereichen enthalten, die in die Zuständigkeit aller Behörden und Stellen beider Vertragsparteien des Abkommens, für die das Abkommen gilt, fallen.

B.    VORGESCHLAGENER INHALT DES ABKOMMENS

Präambel, allgemeine Grundsätze

In der Präambel sollte daran erinnert werden, dass die Partnerschaft mit Neuseeland auf gemeinsamen Grundsätzen und Werten beruht, wie sie sich im Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland (Partnership Agreement on Relations and Cooperation – PARC) von 2016 widerspiegeln. Das Abkommen sollte sich in das Gesamtgefüge der politischen Beziehungen und den im PARC festgelegten institutionellen Rahmen einfügen.

Im Hinblick auf die Liberalisierung des bilateralen Handels und der ausländischen Direktinvestitionen sollte das Abkommen außerdem unter anderem auf Folgendes Bezug nehmen:

·die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der EU,

·das Bekenntnis der Vertragsparteien zu einer nachhaltigen Entwicklung und zu einem internationalen Handel, der in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, was unter anderem die wirtschaftliche Entwicklung, die Bekämpfung von Armut, eine produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle sowie den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen umfasst,

·die Verpflichtung der Vertragsparteien, die sich aus ihrer WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten voll und ganz zu wahren,

·das Bekenntnis der Vertragsparteien, das Wohl der Verbraucher durch Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus bei Verbraucherschutz und wirtschaftlichem Wohlergehen zu fördern,

·das Recht, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu regeln, um berechtigte Gemeinwohlziele in Bereichen wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozialschutz, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen,

·das Ziel, mit dem Abkommen einen neuen Rahmen für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und insbesondere für die Entwicklung von Handel und ausländischen Direktinvestitionen zu schaffen,

·das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien, den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vor denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen, die ebenfalls einen Beitrag zur Entwicklung von Handel und ausländischen Direktinvestitionen leisten können,

·die Zusage der Vertragsparteien, mit allen Interessenträgern einschließlich der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen/Vertreter zu kommunizieren.

Ziele

Mit dem Abkommen sollte das gemeinsame Ziel bekräftigt werden, nahezu den gesamten Waren-, Dienstleistungs- und Direktinvestitionsverkehr gegenseitig schrittweise zu liberalisieren, und zwar in vollem Einklang mit den WTO-Regeln, insbesondere Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade – GATT) und Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services – GATS).

Mit dem Abkommen sollte ein umfassender Zugang zum Markt für öffentliche Beschaffungen sowie ein hohes Niveau beim Schutz handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, gewährleistet und Dialog und Zusammenarbeit in Bezug auf den technischen und den Regulierungsrahmen intensiviert werden.

In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die nachhaltige Entwicklung ein übergeordnetes Ziel der Vertragsparteien ist; ferner sollte zwecks Förderung des Handels die Einhaltung internationaler Übereinkünfte und Standards in den Bereichen Umwelt und Soziales gewährleistet und erleichtert werden. Dem Thema der nachhaltigen Entwicklung sollte im gesamten Abkommen Rechnung getragen werden, wobei sowohl soziale als auch ökologische Belange zu berücksichtigen sind. Mit dem Abkommen sollte gewährleistet werden, dass die Vertragsparteien den Handel oder ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern, dass sie das Anspruchsniveau der internen Rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz senken oder die Kernarbeitsnormen oder die Gesetze zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern.

Warenhandel

Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie nichttarifäre Maßnahmen

Das Ziel des Abkommens besteht darin, für ein Höchstmaß an Handelsliberalisierung zu sorgen. Das Abkommen sollte nahezu den gesamten Warenhandel zwischen den Vertragsparteien erfassen. Bei den meisten Zolltarifpositionen sollten die Zölle mit dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt werden. Ziel des Abkommens sollte es sein, Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf beiden Seiten innerhalb eines Zeitraums von in der Regel höchstens sieben Jahren abzubauen. Ausnahmen sollten auf ein Mindestmaß beschränkt sein und für die sensibelsten Waren sollten besondere Bestimmungen gelten. Anzuführen sind hier beispielsweise einige landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Zollkontingente, längere Übergangsfristen oder sonstige Regelungen in Erwägung gezogen werden sollten.

Die Verhandlungen über den Zollabbau sollten auf der Grundlage der Zölle erfolgen, die von der EU beziehungsweise Neuseeland zum Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungen erga omnes angewandt werden.

Sämtliche Zölle oder Steuern auf Ausfuhren sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sollten verboten werden und es sollten keine neuen Maßnahmen dieser Art eingeführt werden.

Ursprungsregeln

Ursprungsregeln und Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten den Handel erleichtern und vereinfacht werden; sie sollten außerdem den Standard-Präferenzursprungsregeln der EU und den Interessen der EU-Hersteller Rechnung tragen.

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

In dem Abkommen sollten in einer Klausel über eine verbesserte Verwaltungszusammenarbeit die Verfahren und geeigneten Maßnahmen festgelegt werden, die die Vertragsparteien einleiten können, wenn eine mangelnde Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt werden.

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden zur gemeinsamen Prüfung der Möglichkeit, bei Fehlern, die den zuständigen Behörden bei der Anwendung der Präferenzursprungsregeln unterlaufen sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zoll und Erleichterung des Handels

Das Abkommen sollte Bestimmungen zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien bei gleichzeitiger Gewährleistung wirksamer Kontrollen enthalten. Zu diesem Zweck sollte das Abkommen Verpflichtungen in Bezug auf die Regeln, Anforderungen, Formalitäten und Verfahren der Vertragsparteien in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr enthalten. Diese Bestimmungen sollten dem paraphierten Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und seinen künftigen Änderungen Rechnung tragen.

Das Abkommen sollte die wirksame Umsetzung und Anwendung der internationalen Vorschriften und Normen im Bereich des Zolls und der sonstigen handelsbezogenen Verfahren fördern; dies gilt unter anderem für die WTO-Vorschriften, das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen, die Instrumente der Weltzollorganisation und das Übereinkommen von Kyoto in seiner geänderten Fassung.

Das Abkommen sollte Bestimmungen zur Förderung des Austauschs von bewährten Verfahren und von Erfahrungen enthalten, die sich auf bestimmte Bereiche von gemeinsamem Interesse beziehen. Zu diesen Bereichen können Themen gehören wie die Modernisierung und Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren, die Standardisierung der Dokumentation, die zolltarifliche Einreihung, die Transparenz, die gegenseitige Anerkennung und die Zusammenarbeit auf Behördenebene.

Das Abkommen sollte die Konvergenz bei Handelserleichterungen fördern und sich dabei gegebenenfalls auf die einschlägigen internationalen Normen und Instrumente stützen.

Das Abkommen sollte bei allen Waren unter zollamtlicher Überwachung die wirksame und effiziente Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden fördern.

In den Bestimmungen über Handelserleichterungen sollte das Abkommen den besonderen Schwierigkeiten von KMU Rechnung tragen, gleichzeitig aber gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten sicherstellen.

Mit dem Abkommen sollte das Ziel verfolgt werden, ein Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzulegen, das auch eine Unterstützung bei Untersuchungen zur Betrugsbekämpfung im Zollbereich (einschließlich Amtshilfe auf Ersuchen, Amtshilfe ohne Ersuchen und Vertraulichkeit) vorsieht; alternativ dazu könnte in dem Abkommen auch auf das Protokoll zum Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich verwiesen werden.

Nichttarifäre Handelshemmnisse

Mit dem Abkommen sollten handelsbezogene Regulierungsfragen und nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden. Das Abkommen sollte daher Handelsverbote und beschränkungen oder sonstige nichttarifäre Handelshemmnisse untersagen, die nicht durch die weiter unten aufgeführten allgemeinen Ausnahmen gerechtfertigt sind und die einem Mittel der willkürlichen Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien gleichkommen könnten. Vorrangig sollten solche Bestimmungen und Verfahren aufgenommen werden, mit denen gewährleistet wird, dass ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse beseitigt werden. In dem Abkommen sollten ferner geeignete Verfahren zur Verhinderung nichttarifärer Handelshemmnisse und anderer unnötiger Handelshemmnisse ins Auge gefasst werden. Auch Lokalisierungsanforderungen sollten in dem Abkommen behandelt werden.

Das Problem erzeugnisspezifischer nichttarifärer Handelshemmnisse sollte auf der Grundlage von Antrag und Angebot parallel zu den Beratungen über Zollzugeständnisse gelöst werden. Angesichts der Bedeutung, die der Förderung der Ziele des Abkommens zukommt, und um den Marktzugang in umfassenderem Maße zu verbessern als bei Anwendung horizontaler Regeln, sollte das Abkommen sektorspezifische Verpflichtungen zu nichttarifären Handelshemmnissen beinhalten.

Das Abkommen sollte Bestimmungen zu staatlichen Handelsunternehmen vorsehen, wobei etwaige Wettbewerbsverzerrungen und Handelshemmnisse, zu denen es dadurch kommen könnte, bewertet werden sollten.

Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

Die Vertragsparteien sollten sich zu den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse bekennen und darüber hinaus Bestimmungen zur Erleichterung des Zugangs zum Markt der anderen Vertragspartei festlegen, die auf den erstgenannten Bestimmungen aufbauen und diese ergänzen.

Das Abkommen sollte eine Reihe allgemeiner Grundsätze (wie Verhältnismäßigkeit, Verbot ungerechtfertigter Beschränkungen, Transparenz, Diskriminierungsverbot) und Bestimmungen enthalten, die auf den WTO-Regeln aufbauen und diese ergänzen. Angestrebt werden sollten unter anderem eine Erhöhung der Transparenz, die Förderung einer guten Regulierungspraxis, die Übernahme einschlägiger internationaler Normen, Kompatibilität und Konvergenz der technischen Vorschriften auf der Grundlage internationaler Normen, die Vereinheitlichung der Prüf- und Zertifizierungsanforderungen – beispielsweise durch Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Konformitätsbewertung (einschließlich Selbstzertifizierung in Sektoren, wo dies möglich und angemessen ist) sowie von Bestimmungen, die auf eine Kompatibilität der Prüfanforderungen in einer Reihe prioritärer Sektoren abstellen – und eine Förderung des Rückgriffs auf die Akkreditierung.

Das Abkommen sollte Bestimmungen zur Verbesserung der Informationsweitergabe an Ein- und Ausführer enthalten.

Die Verhandlungen sollten sich mit dem Verhältnis zwischen dem Abkommen und dem bestehenden Abkommen über gegenseitige Anerkennung befassen, um dessen Umsetzung zu verbessern und für eine effizientere Zusammenarbeit zu sorgen.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Maßnahmen)

Die Vertragsparteien sollten sich auf das WTO-Übereinkommen über SPS-Maßnahmen stützen und noch darüber hinausgehen und dabei das Ziel verfolgen, den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern und gleichzeitig das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen. Im SPS-Kapitel sollten beispielsweise folgende Themen abgedeckt werden: Transparenz, Verhältnismäßigkeit, ungerechtfertigte Verzögerungen, Harmonisierung, Anerkennung der Gleichwertigkeit und von Alternativmaßnahmen, Regionalisierung, Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, Prüfungen, Einfuhrkontrollen, Dringlichkeitsmaßnahmen, Anerkennung von Betrieben ohne vorherige Kontrolle, Anwendung EU-weit geltender Zulassungsverfahren (EU als einheitliches Ganzes), Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, bessere Zusammenarbeit im Bereich Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe, Schaffung eines Mechanismus, mit dem spezifische Handelsanliegen im Zusammenhang mit SPS-Maßnahmen rasch angegangen werden können.

Die Verhandlungen sollten sich an den am 20. Februar 1995 vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien (Dokument 4976/95 des Rates) orientieren. Bei den Verhandlungen sollte auf das Verhältnis zwischen dem Abkommen und dem Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen eingegangen werden, wobei dessen Inhalt unangetastet bleiben sollte und für eine effiziente Zusammenarbeit gesorgt werden sollte.

Tierschutz

Das Abkommen sollte die weitere Zusammenarbeit und den weiteren Austausch beim Thema Tierschutz fördern, wobei zwischen den Vertragsparteien unter anderem mögliche Verpflichtungen bezüglich der Gleichwertigkeit im Bereich des Tierschutzes erörtert werden sollten.

Schutzmaßnahmen

Das Abkommen sollte eine Klausel über Schutzmaßnahmen enthalten, nach der eine Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels XIX des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen kann. In dem Abkommen sollte darüber hinaus vorgesehen sein, dass diese Schutzmaßnahmen den bilateralen Handel so wenig wie möglich verzerren sollten.

Im Interesse möglichst weitgehender Liberalisierungsverpflichtungen und der gleichzeitigen Gewährleistung des erforderlichen Schutzes – unter Berücksichtigung der Besonderheiten sensibler Bereiche – sollte das Abkommen grundsätzlich eine bilaterale Schutzklausel enthalten, nach der eine Vertragspartei Präferenzen ganz oder teilweise entziehen kann, wenn einem heimischen Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Das Abkommen sollte eine Klausel über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen enthalten, nach der eine Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen gegen Dumping und/oder anfechtbare Subventionen treffen kann. Im Einklang mit den EU-Regeln und früheren Übereinkünften sollten in das Abkommen auch Verpflichtungen aufgenommen werden, die über die WTO-Regeln in diesem Bereich hinausgehen.

In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass Zahlungen der „Grünen Box“ nicht handelsverzerrend sind und daher grundsätzlich nicht Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sein sollten.

Dienstleistungshandel, ausländische Direktinvestitionen und digitaler Handel

Im Einklang mit Artikel V des GATS sollte das Abkommen einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich haben und sämtliche Erbringungsarten erfassen. Abgesehen von den audiovisuellen Dienstleistungen und den in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sollte in dem Abkommen kein Bereich von vornherein ausgeschlossen werden. Ziel der Verhandlungen sollte die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels und der ausländischen Direktinvestitionen durch die Beseitigung von Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sein, wobei über die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen der WTO und über ihre im Rahmen der Verhandlungen über das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement – TiSA) vorgelegten Angebote hinausgegangen werden soll. Das Abkommen sollte Regeln zu Leistungsanforderungen im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen beinhalten.

Darüber hinaus sollte das Abkommen Regulierungsdisziplinen enthalten. Zu diesem Zweck sollten die Verhandlungen unter anderem folgende Aspekte abdecken:

·Regulierungsvorschriften zu Transparenz und gegenseitiger Anerkennung;

·horizontale Bestimmungen über die interne Regulierung, beispielsweise solche zur Gewährleistung von Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verfahren im Zusammenhang mit Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren, und

·Regulierungsvorschriften für spezifische Sektoren – darunter Telekommunikationsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Zustelldienste sowie Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr.

Angesichts der zunehmenden Digitalisierung des Handels sollten die Verhandlungen zu Regeln für den digitalen Handel, den grenzüberschreitenden Datenverkehr, elektronische Vertrauens und Authentifizierungsdienste sowie für unerbetene Direktwerbenachrichten führen, außerdem zu Regeln zur Bekämpfung ungerechtfertigter Datenlokalisierungsvorschriften, wobei jedoch die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten unangetastet bleiben müssen und nicht zur Verhandlung stehen.

Das Abkommen kann verfahrensbezogene Verpflichtungen für die Einreise und den Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken entsprechend den bei Erbringungsart 4 von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen enthalten. Allerdings sollte das Abkommen die Vertragsparteien nicht daran hindern, ihre nationalen Gesetze und sonstigen Vorschriften bezüglich der Einreise und des Aufenthalts anzuwenden, sofern die aus dem Abkommen erwachsenden Vorteile dadurch nicht zunichte gemacht oder geschmälert werden. Die in der EU bestehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechte sollten ihre Gültigkeit bewahren.

In dem Abkommen sollte das Recht bekräftigt werden, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu regeln, um berechtigte Gemeinwohlziele in Bereichen wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozialschutz, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen. Die hohe Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in der EU sollte im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, und unter Berücksichtigung der Vorbehalte der EU in diesem Bereich, einschließlich der im Rahmen des GATS formulierten, gewahrt bleiben.

Kapitalverkehr und Zahlungen

Das Abkommen sollte nach Möglichkeit die Beseitigung von Beschränkungen für laufende Zahlungen und den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens liberalisierten Transaktionen vorsehen und eine Stillhalteklausel enthalten. Es sollte Schutzklauseln und Ausnahmeregelungen (z. B. für die Wirtschafts- und Währungsunion und die Zahlungsbilanz der Union) umfassen, die mit den Bestimmungen des AEUV über den freien Kapitalverkehr im Einklang stehen sollten.

Rechte des geistigen Eigentums

Das Abkommen sollte das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) ergänzen und auf ihm aufbauen, wobei das Ziel darin besteht, ein angemessenes und wirksames Schutz– und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechte) sicherzustellen.

In dem die Rechte des geistigen Eigentums betreffenden Kapitel sollten beispielsweise Themen behandelt werden wie Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, Muster, Patente, Sortenschutz, nicht offengelegte Informationen einschließlich Geschäftsgeheimnissen, geografische Angaben und bessere Durchsetzung. Mit dem Abkommen sollte nach Möglichkeit die Wirksamkeit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verbessert werden, unter anderem im digitalen Umfeld und an der Grenze (auch bei Ausfuhren).

Mit dem Abkommen sollten geeignete Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien eingerichtet werden, um die Durchführung des Kapitels über die Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen; außerdem sollte ein regelmäßiger Dialog über die Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, um den Informationsaustausch über die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Rechtsetzung zu fördern, ebenso wie den Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung sowie Konsultationen im Zusammenhang mit Drittländern.

Unbeschadet der einschlägigen multilateralen Erörterungen sollte bei den Verhandlungen der Themenkomplex genetische Ressourcen, überliefertes Wissen und Folklore erörtert werden.

Geografische Angaben

Das Abkommen sollte einen unmittelbaren Schutz bieten, indem eine Liste geografischer Angaben (Weine, Spirituosen, Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) vereinbart wird, für die ein hohes, auf Artikel 23 des TRIPs aufbauendes Schutzniveau gilt; abgedeckt werden sollten unter anderem folgende Aspekte: Anspielungen, verstärkte Durchsetzung, Koexistenz mit älteren in gutem Glauben erworbenen Marken, Schutz vor späterer Erlangung der Gattungseigenschaft, Möglichkeit des Hinzufügens neuer geografischer Angaben. Außerdem sollten Fragen im Zusammenhang mit individuellen älteren Rechten, beispielsweise im Zusammenhang mit Pflanzensorten, Marken, einer Vorbenutzung als Gattungsbezeichnung oder einer anderen rechtmäßigen Vorbenutzung behandelt werden. Darüber hinaus wird auch über Regelungen zum Schutz geografischer Angaben auf Drittlandsmärkten verhandelt werden.

Öffentliches Beschaffungswesen

Aufbauend auf den jeweiligen Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sollte das Abkommen auf einen umfassenden und verbesserten Zugang zu den Märkten für öffentliche Beschaffungen abzielen. Dabei sollten auf eine umfassende und für beide Seiten annehmbare Weise Beschaffungen auf allen staatlichen Ebenen, auch von den sogenannten „Crown entities“, staatlichen Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, abgedeckt werden, und zwar sowohl Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen als auch öffentliche Bauaufträge. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien gegenseitig die Besonderheiten und Sensibilitäten des jeweiligen Beschaffungsumfelds an. Bei dem Abkommen sollte auch die Aufnahme von Verpflichtungen für öffentlich-private Partnerschaften/Konzessionen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften in diesem Bereich geprüft werden. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Grundsatzes der Inländerbehandlung an, der eine Behandlung gewährleistet, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die im eigenen Gebiet niedergelassenen Anbietern oder Dienstleistern gewährt wird.

Die verfahrensbezogenen Verpflichtungen sollten sich auf die Regeln, Verfahren und Anforderungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen stützen. Insbesondere sollten mit den Verpflichtungen ordnungsgemäße Verfahren (zum Beispiel die Aufnahme wirksamer Überprüfungsmechanismen) und Transparenz bei den erfassten Beschaffungen sichergestellt werden. Es sollte erwogen werden, konkret auf das Thema Transparenz einzugehen, um Klarheit in Bezug auf die geltenden Beschaffungsregeln und zu vergebende öffentliche Aufträge zu gewährleisten, damit Unternehmen leicht zugängliche Informationen zur Verfügung stehen.

Handel und Wettbewerb

Das Abkommen sollte Bestimmungen zu Wettbewerbsregeln und ihrer Durchsetzung enthalten.

Das Abkommen sollte Bestimmungen über Subventionen enthalten. Darüber hinaus sollten in dem Abkommen staatliche Unternehmen, rechtliche Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten behandelt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen

Das Abkommen sollte ein spezielles Kapitel zu KMU enthalten. Das Abkommen sollte KMU dabei unterstützen, die im Rahmen des Abkommens gebotenen Handelsmöglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen; in Frage kämen hier unter anderem Regelungen zum Informationsaustausch über Marktzugangsanforderungen und eine geeignete institutionelle Struktur.

Handel und nachhaltige Entwicklung

Das Abkommen sollte Bestimmungen über arbeits- und umweltbezogene Aspekte des Themenkomplexes Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten, die im Kontext Handel und ausländische Direktinvestitionen relevant sind. Es sollte Bestimmungen zur Förderung der Übernahme und der wirksamen Anwendung relevanter international vereinbarter Grundsätze und Regeln beinhalten; hierzu gehören die Kernarbeitsnormen und die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie multilaterale Umweltübereinkommen einschließlich derjenigen, die den Klimaschutz betreffen.

In dem Abkommen sollte das Recht der Vertragsparteien bekräftigt werden, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Umwelt regelnd tätig zu werden und dabei ein hohes Schutzniveau anzustreben. Das Abkommen sollte Bestimmungen enthalten, wonach das Arbeits und Umweltschutzniveau nicht abgesenkt werden darf, um Handel und ausländische Direktinvestitionen zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Verpflichtung enthalten sein, nicht von den eigenen arbeits oder umweltrechtlichen Vorschriften abzuweichen oder auf deren Durchsetzung zu verzichten.

Mit dem Abkommen sollte dafür gesorgt werden, dass Handel und ausländische Direktinvestitionen einen größeren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, unter anderem dadurch, dass unter Hinweis auf international anerkannte Rechtsinstrumente Aspekte behandelt werden wie die Erleichterung des Handels mit umwelt- und klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie die Förderung freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte und der sozialen Verantwortung von Unternehmen.

Das Abkommen sollte ferner Verpflichtungen zur Förderung des Handels mit rechtmäßig erworbenen, nachhaltig bewirtschafteten natürlichen Ressourcen – insbesondere im Zusammenhang mit den Themen biologische Vielfalt, wild lebende Pflanzen und Tiere, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischerei – enthalten und auf einschlägige internationale Rechtsinstrumente und Verfahrensweisen Bezug nehmen. Es sollte außerdem einen Handel fördern, der eine emissionsarme, klimaresiliente Entwicklung begünstigt.

In dem Abkommen sollten geeignete Bestimmungen für die wirksame Durchführung und Überwachung dieser Bestimmungen vorgesehen sein, ferner Verfahren zur Regelung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; außerdem sollte dafür gesorgt werden, dass die Zivilgesellschaft eingebunden wird.

Energie und Rohstoffe

Das Abkommen sollte Bestimmungen zu Energie- und Rohstoffbelangen enthalten, die einen Bezug zu Handel und ausländischen Direktinvestitionen aufweisen. Das Abkommen sollte nach Möglichkeit für ein offenes, transparentes, diskriminierungsfreies und berechenbares Geschäftsumfeld sorgen und wettbewerbswidrigen Praktiken in diesem Bereich Einhalt gebieten. Das Abkommen sollte ferner Regeln beinhalten, die Handel und ausländische Direktinvestitionen im Bereich erneuerbare Energieträger unterstützen und weiter fördern. Mit dem Abkommen sollte überdies die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen verstärkt werden.

Transparenz der Vorschriften

Das Abkommen sollte Bestimmungen zu Folgendem enthalten:

·Veröffentlichung – wozu auch gehört, Maßnahmen mit allgemeiner Geltung öffentlich zugänglich zu machen – auf nicht diskriminierende Art und Weise und mit einer angemessenen Frist für Stellungnahmen zu Vorschlägen für Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

·Anfragen und Kontaktstellen, wobei Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen interessierter Kreise zu vorgeschlagenen oder geltenden Maßnahmen vorgesehen werden sollten

·Rechtsbasierte und rechtskonforme Verwaltungsverfahren, durch die gewährleistet wird, dass interessierten Personen Informationen über den Vollzug von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung zur Verfügung stehen und dass den von einem Verfahren Betroffenen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, vor einem endgültigem Verwaltungshandeln ihren Standpunkt darzulegen

·Angemessene Möglichkeiten, in von dem Abkommen erfassten Bereichen Verwaltungshandeln überprüfen zu lassen und Rechtsbehelfe dagegen einzulegen

·Förderung einer guten Regulierung und einer guten Verwaltungspraxis

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

Das Abkommen sollte bereichsübergreifende Disziplinen zur regulatorischen Kohärenz und Transparenz enthalten, wobei das Ziel verfolgt wird, effiziente, kostenwirksame und besser kompatible Regelungen zu entwickeln, zu erlassen und umzusetzen, um den Handel zu erleichtern. Das Abkommen sollte Bestimmungen über die Förderung des Informationsaustauschs, den verstärkten Rückgriff auf eine gute Regulierungspraxis und eine intensivere Zusammenarbeit in Regulierungsfragen enthalten.

Zu diesem Zweck sollte geprüft werden, ob Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in bestimmten nicht vom derzeitigen Rahmen erfassten Bereichen aufgenommen werden sollten, und es sollten Mechanismen zur Ermittlung etwaiger im Wege der Regulierungszusammenarbeit anzugehender Hemmnisse geprüft werden.

Institutionelle und Schlussbestimmungen

Es sollte eine eindeutige rechtliche und institutionelle Verknüpfung zwischen dem Abkommen und dem PARC hergestellt werden. Dies sollte die Kohärenz nach außen gewährleisten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen, die Anwendung, die Aussetzung und Beendigung der jeweiligen Bestimmungen.

Mit dem Abkommen sollte ein spezifisches übergeordnetes Gremium eingesetzt werden, das die Durchführung des Abkommens überwacht. Nach Bedarf können für spezifische Bereiche Ausschüsse oder Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die dem übergeordneten Gremium unterstellt werden sollten.

Streitbeilegung und Mediation

Das Abkommen sollte einen wirksamen und verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus einschließlich eines beschleunigten Verfahrens, insbesondere für die Ernennung der Panelmitglieder und die Durchführung der Panelverfahren, beinhalten. Der Streitbeilegungsmechanismus sollte transparent, offen und innovativ sein. Er sollte Bestimmungen für eine flexible und zügige Mediation enthalten.

Allgemeine Ausnahmen

Das Abkommen sollte allgemeine Ausnahmen enthalten, die für die jeweiligen Teile des Abkommens gelten und unter anderem die Aspekte Sicherheit, Zahlungsbilanz, Aufsicht und Steuern betreffen.

Verbindliche Sprachfassungen

Das Abkommen, das in allen EU-Amtssprachen gleichermaßen verbindlich sein sollte, sollte eine entsprechende Sprachenklausel enthalten.

Sonstiges

Das Abkommen sollte die Bedeutung von Fragen des Verbraucherschutzes anerkennen und – unter anderem im digitalen Umfeld – einen wirksamen Verbraucherschutz unterstützen.

Nach Prüfung durch die Kommission können nach vorheriger Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik und im Einklang mit den EU-Verträgen in das Abkommen weitere Bestimmungen zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen aufgenommen werden, wenn im Verlauf der Verhandlungen ein entsprechendes beiderseitiges Interesse geäußert wurde.

Waitangi

In dem Abkommen sollte auf die Verpflichtungen der neuseeländischen Regierung im Zusammenhang mit dem Vertrag von Waitangi eingegangen werden. Aufgrund der entsprechenden Bestimmung getroffene Maßnahmen sollten weder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von der anderen Seite zugehörigen Personen noch eine verschleierte Beschränkung des Waren-, Dienstleistungs- und Direktinvestitionsverkehrs darstellen.