Brüssel, den 30.5.2017

COM(2017) 262 final

2017/0102(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

{SWD(2017) 166 final}
{SWD(2017) 167 final}
{SWD(2017) 168 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union ist auf Solidarität gebaut, einem gemeinsamen Wert, der in der gesamten europäischen Gesellschaft stark wahrzunehmen ist. Solidarität prägt das europäische Projekt und bietet die Einheit, die notwendig ist, um mithilfe eines soliden moralischen Fundaments heutige wie künftige Krisen zu bewältigen. Solidarität ist die Kompassnadel, die der europäischen Jugend bei ihrem Streben nach einer besseren Union den Weg zeigt. Anlässlich des 60. Jahrestags der Verträge von Rom bekräftigten die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten sowie die Präsidenten des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission ihre Entschlossenheit, die Europäische Union durch noch mehr Einheit und Solidarität stärker und widerstandsfähiger zu machen 1 .

In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 wurde der Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen Nachdruck verliehen und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps angekündigt, das jungen Menschen in Europa ermöglichen soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu zeigen und neue Kompetenzen zu erwerben, um „nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung zu sammeln.“ Auf dem Gipfel in Bratislava am 16. September 2016 wurden stärkere politische Impulse zur Unterstützung junger Europäerinnen und Europäer sowie neue EU-Programme gefordert, um ihnen bessere Möglichkeiten bieten zu können. Mit ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 2016 2 leitete die Kommission die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps ein. Bis Ende 2020 – so ihr erklärtes Ziel – sollen sich 100 000 junge Europäerinnen und Europäer dem Europäischen Solidaritätskorps anschließen. In dieser Anfangsphase wurden acht verschiedene EU-Programme 3 mobilisiert, um jungen Menschen in der gesamten EU Freiwilligenplätze, Praktika oder Arbeitsstellen anzubieten.

Mit dem vorliegenden Vorschlag kommt die Kommission der Aufforderung des Europäischen Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2016 nach, die Arbeiten zum Europäischen Solidaritätskorps voranzubringen 4 , und verwirklicht eine der vorrangigen Initiativen der Gemeinsamen Erklärung über die gesetzgeberischen Prioritäten der EU für 2017 5 , der zufolge die Präsidenten des Parlaments, des Rates und der Kommission dafür sorgen wollen, dass die Arbeiten in ihrer jeweiligen Behörde straff organisiert werden, damit diese vorrangigen Initiativen rasch vorankommen und das Gesetzgebungsverfahren wenn möglich noch vor Ende des Jahres 2017 abgeschlossen werden kann.

Der vorliegende Vorschlag schafft den rechtlichen Rahmen dafür, dass das Europäische Solidaritätskorps jungen Menschen die Teilnahme an solidarischen Tätigkeiten ermöglichen und damit auf bisher unerfüllte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen kann, wobei die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung junger Menschen gefördert wird. Die Kommission hat die Erkenntnisse und Ergebnisse der dazugehörigen Ex-Ante-Bewertung sowie die im Rahmen einer umfassenden öffentlichen Konsultation gesammelten Standpunkte und Anregungen, die in den entsprechenden Abschnitten weiter unten beschrieben sind, in den Vorschlag einfließen lassen. Diese vorbereitenden Arbeiten waren hilfreich bei der Ermittlung der folgenden Lücken, die mit dem Vorschlag behoben werden sollen.

Viele junge Menschen möchten sich gerne in solidarischen Tätigkeiten engagieren. Gleichzeitig bleiben viele Bedürfnisse unserer Gesellschaft unerfüllt, die durch die Einbeziehung junger Menschen in solidarische Tätigkeiten befriedigt werden könnten. Es gibt eine ungedeckte Nachfrage seitens vieler Organisationen nach jungen, motivierten Menschen, die sie in ihren Bemühungen unterstützen können. Mit entsprechender Unterstützung könnten diese Organisationen noch besser auf die Bedürfnisse der Gemeinschaft eingehen. Allerdings sind Angebot und Nachfrage nicht gut aufeinander abgestimmt, und es bestehen Hindernisse in Bezug auf verfügbare Ressourcen, Qualitätssicherung und rechtliche Aspekte.

Die wichtigsten Herausforderungen in diesem Bereich lassen sich wie folgt zusammenfassen:

In den letzten Jahrzehnten hat unsere Gesellschaft zu wenig in das Solidaritätspotenzial junger Menschen investiert, als dass diese sich effektiv als Freiwillige oder im Rahmen einer Beschäftigung einbringen könnten. Nach der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich die europäische Wirtschaft nun wieder stabilisiert; die Erholung ist jedoch noch ungleich verteilt und nicht in allen Teilen der Gesellschaft und in allen Regionen gleichermaßen spürbar. Die junge Generation ist besonders betroffen. Solidarische Tätigkeiten bieten konkrete Möglichkeiten zur Mobilisierung junger Menschen für einen guten Zweck und können ihnen helfen, das Wissen, die Kompetenzen und die Fähigkeiten zu erwerben, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, berufliche und staatsbürgerliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind. Dies gilt für alle jungen Menschen, insbesondere für jene aus benachteiligten Verhältnissen. Deren Einbeziehung in solidarische Tätigkeiten ist ein besonderes Anliegen, dem in diesem Zusammenhang ebenfalls Rechnung zu tragen ist.

Solidarität, sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt und zivilgesellschaftliches Engagement sind ohne ein dichtes Netz dynamischer Organisationen (private und öffentliche, gewinnorientierte und gemeinnützige) nicht möglich. Daher ist es notwendig, die Bedürfnisse dieser Organisationen und darunter vor allem jener, die auf lokaler Ebene mit den am stärksten benachteiligten Gemeinschaften zusammenarbeiten, stärker zu berücksichtigen. Organisationen, die solidarische Einsätze ermöglichen, benötigen Unterstützung, also Ressourcen, um Freiwilligen, Praktikanten und Arbeitern eine angemessene Schulung und Vorbereitung bieten und um EU-weit aktiv werden zu können. Sie brauchen klare und einfache Regeln.

Bisher ist das Solidaritätsumfeld (Beschäftigungsprojekte und Freiwilligentätigkeiten) EU-weit recht zersplittert. Bestehende Möglichkeiten werden oft nicht als solche erkannt. Auch die Erfassung, Dokumentation und Validierung der Lernergebnisse junger Menschen aus solidarischen Tätigkeiten müsste vereinheitlicht werden.

Werden keine Anstrengungen unternommen, Organisationen und junge Menschen in Solidaritätsmaßnahmen zusammenzubringen, besteht das Risiko, dass ein großer Teil des vorhandenen Potenzials für solidarische Tätigkeiten ungenutzt bleibt, wodurch den Organisationen, den jungen Menschen und der Gesellschaft insgesamt ein unnötiger Verlust an Gemeinnutzen entsteht.

Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps darin, mehr junge Menschen und Organisationen für hochwertige und für alle jungen Menschen zugängliche solidarische Tätigkeiten zu gewinnen, um so den Zusammenhalt und die Solidarität in Europa zu stärken, Gemeinschaften zu unterstützen und unbefriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse zu erfüllen. Zur Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels wird das Europäische Solidaritätskorps jungen Menschen den Zugang zu Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Branchen mit Solidaritätsbezug erleichtern und sie in der Entwicklung eigener Solidaritätsprojekte bestärken, was zu einer Erweiterung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen und somit zu ihrer persönlichen, sozialen und beruflichen Entwicklung beitragen und ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern dürfte. Durch Netzwerkaktivitäten wird das Europäische Solidaritätskorps außerdem die Kontakt- und Beziehungspflege zwischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern und Organisationen fördern. Ziel ist die Schaffung eines Gefühls der Zugehörigkeit zum Solidaritätskorps und zu einer breiteren Solidargemeinschaft sowie ein Wissens- und Erfahrungsaustausch. Das Europäische Solidaritätskorps ist außerdem darauf ausgerichtet, dass die den jungen Mitgliedern angebotenen solidarischen Tätigkeiten 6 zur Bewältigung konkreter gesellschaftlicher Herausforderungen und zur Stärkung von Gemeinschaften beitragen, dass diese von hoher Qualität sind und dass die Lernergebnisse am Ende angemessen validiert werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Initiativen, die am 7. Dezember 2016 unter der Bezeichnung „Investieren in Europas Jugend“ eingeleitet wurden. Er führt fort, was mit der EU-weiten Umsetzung aller wichtigen Strategien der EU-Jugendpolitik (Europäische Jugendstrategie, Jugendgarantie und neue europäische Agenda für Kompetenzen) bereits in Angriff genommen wurde: die Durchführung vielfältiger Maßnahmen zur Unterstützung junger Menschen, sei es durch informelle Bildung und Freiwilligentätigkeit oder berufliche Bildung und Beschäftigung. Ziel ist es, jungen Menschen bessere Chancen zu eröffnen, indem die Qualität der Angebote und die angestrebten Ergebnisse substanziell verbessert werden.

Das Europäische Solidaritätskorps baut auf den Erfahrungsreichtum und die langjährige Tradition der Mitgliedstaaten bei der Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten (z. B. Freiwilligentätigkeit). Einige Mitgliedstaaten unterhalten nationale Programme für Gesellschaftsdienste junger Menschen, in anderen werden Initiativen der Zivilgesellschaft gefördert.

Mit dem Europäischen Freiwilligendienst (EFD) gibt die EU jungen Menschen bereits seit 20 Jahren Gelegenheit, sich ehrenamtlich zu engagieren. Außerdem hilft sie ihnen mit Strategien und Programmen wie der Jugendgarantie und „Mein erster EURES-Arbeitsplatz“ beruflich Fuß zu fassen. Im Zuge dieser Initiativen wurde eine solide Basis aufgebaut, deren Stärken und Erfahrung das Europäische Solidaritätskorps für seine Zwecke nutzen und die es erweitern kann. Neben größerer Visibilität und Durchschlagskraft bietet das Europäische Solidaritätskorps neue Möglichkeiten, die im Rahmen der derzeitigen Programme nicht gefördert werden. Außerdem erleichtert es potenziellen Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Organisationen den Zugang. Mit seinem öffentlichkeitswirksamen Internetportal – einem zentralen, nutzerfreundlichen Zugangspunkt – strebt das Europäische Solidaritätskorps eine größtmögliche Beteiligung von Organisationen und jungen Menschen an. Es wird verstärkt projektvorbereitende Schulungen anbieten und für die nötige Unterstützung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer während und die Validierung ihrer Lernergebnisse am Ende ihres Einsatzes sorgen.

Zur Gewährleistung der Kontinuität mit Freiwilligentätigkeiten, die bisher auf Unionsebene gefördert wurden, wird das Europäische Solidaritätskorps vom Europäischen Freiwilligendienst (EFD) durchgeführte Tätigkeiten, die in seinen geografischen Geltungsbereich fallen, in Form grenzüberschreitender Freiwilligeneinsätze unterstützen. Die übrigen, nicht in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallenden EFD-Freiwilligentätigkeiten werden weiterhin im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 7 unterstützt. Bezüglich der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene gewährleistet der Vorschlag die Gleichwertigkeit grenzüberschreitender Freiwilligeneinsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps und der weiterhin nach Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützten Freiwilligentätigkeiten mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten.

Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung wird das Europäische Solidaritätskorps weitestgehend auf bestehende Verwaltungsstrukturen zurückgreifen. Dadurch stehen Leistung und Ergebnisse im Vordergrund, während der Verwaltungsaufwand minimiert wird. Die praktische Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps wird daher bestehenden Strukturen anvertraut, d. h. der Europäischen Kommission und insbesondere der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) und aufseiten der Mitgliedstaaten den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der im Kapitel „Jugend“ der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 über Erasmus+ genannten Maßnahmen betraut wurden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps werden auf andere einschlägige EU-Strategien und -Programme abgestimmt und ergänzen diese, u. a. in folgenden Bereichen: allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn 8 und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt.

In der ersten Phase des im Dezember 2016 auf den Weg gebrachten Europäischen Solidaritätskorps wurden acht verschiedene Unionsprogramme mobilisiert, um jungen Menschen in der gesamten EU Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung umgesetzt werden, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden.

In der zweiten Phase, die mit dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung beginnt, werden mehrere EU-Programme zur Verwirklichung des Europäischen Solidaritätskorps herangezogen. Einige von ihnen 9 werden einen finanziellen Beitrag zur Mittelausstattung des Europäischen Solidaritätskorps leisten (Erläuterungen im Abschnitt 4); andere 10 werden inhaltlich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beitragen, indem sie entsprechende Tätigkeiten in ihrem Geltungsbereich fördern. Dieser Beitrag wird im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Vorrangiges Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung von Möglichkeiten für junge Menschen, sich an solidarischen Tätigkeiten (Freiwilligentätigkeit, Praktika, Arbeitsplätze) zu beteiligen oder eigene Projekte zu entwickeln, die eine wichtige Lernkomponente beinhalten und dadurch die persönliche, bildungsbezogene, soziale und berufliche Entwicklung der jungen Menschen begünstigen. Demgemäß konzentriert sich der Vorschlag auf die Förderung von Mobilität, aktiver Beteiligung und nichtformaler Bildung und Berufsbildung junger Menschen. Dies dürfte zu einer Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beitragen und ihnen den Übergang in reguläre Beschäftigungsverhältnisse erleichtern.

Der Vorschlag beruht somit auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 165 Absatz 4 erlaubt ein Tätigwerden der Union für folgende Zwecke: „Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs (…) und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa“. Artikel 166 Absatz 4 ist eine angemessene Rechtsgrundlage für Rechtsakte wie den vorliegenden Vorschlag, die auf Folgendes abzielen: „Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt“ und „Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen“.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Angesichts der europäischen Dimension der vorgeschlagenen Ziele – Mobilisierung junger Menschen für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Europäischen Union – ist ein Tätigwerden auf EU-Ebene sinnvoll. Die EU spielt bei der Umsetzung eines europaweiten Solidaritätskonzepts eine wichtige Rolle. Die Maßnahmen der EU im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ergänzen und unterstützen entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten – sie ersetzen sie nicht. Das Subsidiaritätsprinzip wird also uneingeschränkt beachtet. Alle Mitgliedstaaten unterhalten zwar bereits seit Jahren Programme und Instrumente zur Unterstützung gemeinnütziger Tätigkeiten (insbesondere Freiwilligentätigkeit); diese sind jedoch recht unterschiedlich und teils staatlich, teils zivilgesellschaftlich organisiert. Solidarische Tätigkeiten und Freiwilligenarbeit sind unterschiedlich konzipiert und konnotiert und unterscheiden sich auch in Inhalt und Dauer. Die Ansichten darüber, inwieweit bei Freiwilligenarbeit auf Sozialschutz, den rechtlichen Status, Lernmöglichkeiten und Anerkennung der Ergebnisse zu achten ist, gehen ebenfalls auseinander. All dies trägt zur Zersplitterung auf EU-Ebene bei und bedeutet, dass die angebotenen Möglichkeiten nicht allen jungen Menschen in der EU gleichermaßen offenstehen.

Im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps wird die EU einen Beitrag zur Überwindung dieser Zersplitterung leisten. Diese Notwendigkeit wurde bereits in der dem Vorschlag vorausgegangenen Ex-Ante-Bewertung erkannt. Gleichzeitig bietet sich Gelegenheit, Lehren aus den bisherigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten zu ziehen und die Freiwilligenarbeit in Ländern, in denen sie bis jetzt weniger üblich ist, populärer zu machen, wie dies die in der öffentlichen Konsultation zur Vorbereitung des Vorschlags befragten Interessenträger angeregt hatten. Das Europäische Solidaritätskorps wird die bestehenden öffentlichen und privaten Strategien, Programme und Tätigkeiten auf nationaler und europäischer Ebene ergänzen. Durch die Anwendung verschiedener Qualitätssicherungsmaßnahmen – Charta des Europäischen Solidaritätskorps, Qualitätssiegel für teilnehmende Organisationen und Grundsätze des Qualitätsrahmens für Praktika – kann das Europäische Solidaritätskorps zu einer qualitativen Verbesserung der Einsätze für junge Menschen in der gesamten EU und der Validierung der Lernergebnisse beitragen.

Darüber hinaus bietet es zentralen Zugang zu hochwertigen Freiwilligenstellen und Beschäftigungsprojekten mit Solidaritätsbezug und erspart jungen Menschen damit die Suche über eine Vielzahl von Systemen, wie dies derzeit der Fall ist. Alle jungen Menschen in der gesamten EU sollen dieselben Teilnahmemöglichkeiten und einfacheren Zugang zu einem breiteren Angebot an Tätigkeiten erhalten. Durch die Bündelung verschiedener Arten von Einsätzen ist es auch einfacher, junge Menschen auf die verfügbaren Möglichkeiten aufmerksam zu machen.

Der Einsatz im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erfolgt entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (grenzüberschreitend) oder im Wohnsitzland der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (inländisch). Diese Flexibilität war auch ein Anliegen der befragten Interessenträger. In Bezug auf grenzüberschreitende Einsätze kann ein einzelner Mitgliedstaat – insbesondere angesichts der unterschiedlichen Strukturen und Programme für Freiwilligentätigkeit und Praktika sowie im Hinblick auf das unterschiedliche Verständnis und die divergierenden Konzepte im Solidaritätsbereich – die EU nicht ersetzen. Was inländische Einsätze angeht, so kann davon ausgegangen werden, dass das Europäische Solidaritätskorps innovativ und aus einer breiteren europäischen Perspektive heraus zur Bewältigung lokaler oder nationaler Herausforderungen beitragen wird. Vor allem kann die EU helfen, das Angebot zu vereinheitlichen und die Einbeziehung aller jungen Menschen zu gewährleisten, insbesondere jener, deren Teilnahme an internationalen Tätigkeiten erschwert ist. Dank seiner europäischen Komponente kann es europäische Lösungen für besondere Herausforderungen anbieten, die nicht nur ein Land betreffen.

Das Solidaritätskorps kann im Übrigen auf bestehende und bewährte Strukturen zurückgreifen, die eine effiziente und wirksame Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps sicherstellen, indem sie zum Nutzen der jungen Menschen Synergien mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten hervorbringen und diese ergänzen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag füllt die festgestellten Lücken, indem er jungen Menschen den Zugang zu Tätigkeiten mit Solidaritätsbezug erleichtert, und geht nicht über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Zur Vorbereitung dieses Vorschlags und der dazugehörigen Ex-ante-Bewertung fand eine Konsultation auf verschiedenen Ebenen statt. Befragt wurde ein breites Spektrum von Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Verwaltungen und andere EU-Organe und -Einrichtungen (Europäisches Parlament, Rat, Ausschuss der Regionen und Wirtschafts- und Sozialausschuss).

In dem achtwöchigen Konsultationszeitraum gingen 660 Antworten und 82 Positionspapiere ein. Der Online-Fragebogen stand in 23 EU-Amtssprachen zur Verfügung, und es wurden Antworten in all diesen Sprachen akzeptiert. Am 12. April 2017 fand ein großes Forum der Interessenträger mit rund 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt. In gezielten Befragungen wurde darüber hinaus die Meinung der Mitgliedstaaten und wichtigsten Akteure eingeholt, darunter Freiwilligen- und Solidaritätsorganisationen, Jugendverbände, Arbeitsvermittlungsdienste und EURES-Koordinatoren, Jugendgarantie-Koordinatoren, Sozialpartner, Unternehmen, Programmteilnehmerinnen und -teilnehmer und Programmakteure, wie nationale Behörden und nationale Agenturen des Programms Erasmus+).

Eine ausführliche Übersicht über den Konsultationsprozess findet sich im Anhang der Ex-ante-Bewertung, die diesem Vorschlag beigefügt ist. Die wichtigsten Konsultationsergebnisse sind nachstehend zusammengefasst.

Die an der Konsultation teilnehmenden Interessenträger bewerteten die Sichtbarkeit und politische Anerkennung des solidarischen Engagements junger Menschen insgesamt positiv. Sie begrüßten die durch das Europäische Solidaritätskorps geschaffenen neuen Einsatzmöglichkeiten für junge Menschen. Sie wiesen auf das Potenzial des Europäischen Solidaritätskorps zur Förderung der Integration, innereuropäischen und generationenübergreifenden Solidarität sowie gemeinsamer Werte hin. Sie hoben jedoch die Notwendigkeit zusätzlicher Finanzmittel zur Gewährleistung eines inklusiven Ansatzes hervor, der die Teilnahme junger Menschen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen und von kleinen Organisationen sowie hochwertige Einsätze ermöglicht und dabei auf bestehenden Strukturen aufbaut.

Die Notwendigkeit eines inklusiven Ansatzes war eines der von den Interessenträgern hervorgehobenen Hauptthemen. Viele von ihnen gingen explizit auf diesen Aspekt ein und mahnten die Inklusion aller jungen Menschen an, auch aus benachteiligten Verhältnissen und mit weniger Ausgangschancen.

Die Interessenträger betonten, dass das Europäische Solidaritätskorps durch die genaue Definition des Begriffs „solidarische Tätigkeiten“ einen stärkeren Schwerpunkt auf Solidarität legen sollte als die bestehenden Programme. Sie erkannten an, dass die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ausgeübten Tätigkeiten zur Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen und damit nichtformales und informelles Lernen unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen verbessern. Die Organisationen sahen auch einen Bedarf für die Schulung von Freiwilligen und einige von ihnen erwähnten die Notwendigkeit einer Bescheinigung für Freiwillige.

Mögliche Überschneidungen mit bestehenden Programmen und fehlende Mittel zählten zu den Hauptbedenken der Interessenträger. Viele forderten ein separates Budget für das Europäische Solidaritätskorps. Die Mehrheit der Interessenträger betonte, dass zur Deckung des derzeitigen und künftigen Bedarfs die Ausstattung des Europäischen Solidaritätskorps mit ausreichenden zusätzlichen Mitteln notwendig sei, und zwar unabhängig von den bereits verfügbaren Mitteln aus bestehenden Programmen. Die meisten Interessenträger forderten auch eine klare Unterscheidung zwischen Freiwilligentätigkeiten und beruflichen Tätigkeiten, um zu verhindern, dass Freiwillige als billige oder unbezahlte Arbeitskräfte (etwa anstelle von Praktikanten oder Angestellten) ausgebeutet würden.

Gefordert wurde außerdem eine straffe und effiziente Umsetzung, um unnötigen Verwaltungsaufwand für junge Menschen und Organisationen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hoben die Interessenträger die Bedeutung hoher Qualitätsstandards sowie der Nutzung von Synergieeffekten und Erfahrung aus bestehenden und gut funktionierenden Systemen wie dem Europäischen Freiwilligendienst hervor. Als weitere wichtige Faktoren zur Erreichung dieses Ziels nannten die Interessenträger eine klare Rollen- und Kompetenzverteilung zwischen den Durchführungsstellen, Vorschriften für die Akkreditierung von Organisationen, eine gut funktionierende Plattform zur Vermittlung zwischen Organisationen und Freiwilligen und ein hochwertiges System zur Unterstützung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

In Bezug auf den geografischen Anwendungsbereich forderte die Mehrheit der Interessenträger eine Angleichung an bestehende Programme. Der Vorschlag, neben grenzüberschreitenden Möglichkeiten auch solidarische Tätigkeiten auf lokaler Ebene zu unterstützen, stieß auf Zustimmung. Die Interessenträger erkannten an, dass dies möglicherweise die Beteiligung junger Menschen aus benachteiligten Verhältnissen erleichtern könnte. In diesem Zusammenhang betonten jedoch mehrere Interessenträger, dass die Komplementarität mit bestehenden Programmen durch die Zusammenarbeit und Koordinierung mit nationalen Regierungen und lokalen Gemeinschaften zu gewährleisten sei.

Der Vorschlag für das Europäische Solidaritätskorps spiegelt die im Rahmen der Konsultationen eingegangenen Ansichten und Empfehlungen im Wesentlichen wider. So wird das Europäische Solidaritätskorps neue Möglichkeiten anbieten, die allen jungen Menschen offenstehen und verstärkt auf Bedürfnisse im Solidaritätsbereich eingehen. Außerdem wird es die Beteiligung benachteiligter junger Menschen fördern und dafür falls notwendig die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel in Erwägung ziehen. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf der Gewährleistung der Relevanz und Qualität der zu fördernden Aktivitäten liegen. Die zur Sicherung der Qualität und Unterstützung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer getroffenen Maßnahmen – Versicherungen, Online-Sprachhilfe, allgemeine und einsatzspezifische Online-Schulungen, Bescheinigung über die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps und Unterstützung nach dem Einsatz – werden allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugutekommen. Organisationen, die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps Einsätze anbieten möchten, müssen ebenfalls dem Qualitätsanspruch genügen. Zu diesem Zweck wird im Einklang mit den Konsultationsergebnissen ein Qualitätssiegel als Voraussetzung für die Teilnahme interessierter Organisationen eingeführt. Dieses soll sicherstellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung entsprechen.

Im Einklang mit den Empfehlungen der Interessenträger wird die Europäische Kommission auf eine Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit und eine Reduzierung der Verwaltungslast im Registrierungs- und Bewerbungsverfahren für junge Menschen und Organisationen hinarbeiten. Die Einrichtung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps ist bereits ein Schritt in diese Richtung. Das Portal und die Vermittlungsplattform ermöglichen den zentralen Zugang zu solidarischen Tätigkeiten in der gesamten Europäischen Union.

Was den von vielen Interessenträgern hervorgehobenen Bedarf an zusätzlichen Finanzmitteln betrifft, so wird das Europäische Solidaritätskorps sowohl aus zusätzlichen Mitteln als auch aus Mitteln mehrerer bestehender, mit seinen Zielen in Einklang stehender Programme finanziert. Dadurch wird größtmögliche Synergie und Komplementarität mit bestehenden Regelungen erzielt. Die Interessenträger forderten auch eine klare Unterscheidung zwischen Freiwilligentätigkeiten und beruflichen Tätigkeiten. Diesem Anliegen wird nicht nur inhaltlich (durch die Definition der zu unterstützenden Tätigkeiten), sondern auch finanziell Rechnung getragen. Zu diesem Zweck führt der Rechtsaktentwurf eine indikative Aufteilung für die Unterstützung von Einsätzen und Projekten mit Solidaritätsbezug ein: Freiwilligentätigkeiten und Solidaritätsprojekte erhalten 80 % der Mittel, Praktikantenstellen und Arbeitsplätze werden mit 20 % der Mittel gefördert. Dadurch dürfte auch ein Beitrag zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten geleistet werden, die im Rahmen der zum Europäischen Solidaritätskorps beitragenden Programme unterstützt werden.

Der geografische Anwendungsbereich für das Europäische Solidaritätskorps wird sich zunächst auf die EU-Mitgliedstaaten beschränken. Die vorgeschlagene Verordnung sieht jedoch die Möglichkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Länder auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen mit diesen Ländern vor.

Folgenabschätzung

Das Europäische Solidaritätskorps wurde bereits im Dezember 2016 mit der Mitteilung der Kommission eingerichtet. Daher wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Bei der vorliegenden Verordnung handelt es sich um eine Folgemaßnahme zur Mitteilung. Da sie jedoch mit erheblichen Ausgaben verbunden ist, ist zur Erfüllung der Anforderungen der Haushaltsordnung eine Ex-ante-Bewertung beigefügt.

Bei der Ex-ante-Bewertung ging es ganz konkret um junge Menschen und ihre Möglichkeiten, sich in solidarischen Tätigkeiten zu engagieren, und allgemeiner um soziale, institutionelle und organisatorische Bedürfnisse. Auf folgende Bedürfnisse sollte eine an junge Menschen gerichtete europäische Initiative im Solidaritätsbereich der Ex-ante-Bewertung zufolge eingehen:

Vereinheitlichung der Ausgangsbedingungen (Überwindung der Zersplitterung) und Schaffung umfangreicherer Möglichkeiten für das Engagement junger Menschen und von Organisationen in solidarischen Tätigkeiten, indem Freiwilligen- und Beschäftigungsprojekte unter einem Dach mit einem gemeinsamen Qualitätsrahmen organisiert und die erzielten Lernergebnisse umfassend und nachvollziehbar, unabhängig vom Lernkontext, validiert werden. Gewährleistung eines einfachen und gleichberechtigten Zugangs durch Straffung der Verfahren, Förderung der Inklusion junger Menschen aus benachteiligten Verhältnissen durch angemessene Maßnahmen;

Sicherstellung, dass die im Rahmen einer an junge Menschen gerichteten europäischen Initiative im Solidaritätsbereich angebotenen Einsätze und Tätigkeiten auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, gemeinsamen Qualitätsstandards entsprechen und im Hinblick auf den Erwerb und die grenzüberschreitende Validierung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen gemeinsamen Grundsätzen folgen.

Bei der Ex-ante-Bewertung wurden zwei Optionen geprüft: 1) weitere Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps über verschiedene bestehende Programme wie in der ersten Phase (seit Dezember 2016), in der acht Programme in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen, mit ihren Zielsetzungen und ihrem Haushalt zur Finanzierung von Solidaritätsmaßnahmen herangezogen wurden; 2) Entwicklung einer neuen eigenständigen Initiative, die stärker auf Solidarität ausgerichtet würde und auf der Erfahrung bestehender Programme aufbauen könnte, dabei jedoch eigene Ziele hätte und deren Zweck und Umfang eindeutiger wäre.

Die Rechtsgrundlage eines bestehenden Programms zu nutzen, stand außer Frage, da dies zu einem Programm mit komplexen, sich überschneidenden Zielen geführt hätte, dessen Solidaritätsmaßnahmen in diesem breiteren Kontext nur eingeschränkt wahrgenommen worden wären. Darüber hinaus hätte ein solcher Ansatz dazu geführt, dass Interessenträger von anderen Programmen abgezogen würden.

Daher wurden zwei Optionen ermittelt, analysiert und nach folgenden Kriterien, die auf Vorschläge der Interessenträger aus der Konsultation zurückgehen, verglichen:

Zugänglichkeit (Visibilität und Klarheit für Organisationen, junge Menschen und andere Akteure über Teilnahmebedingungen und Zugang zu Finanzmitteln für solidarische Tätigkeiten);

Qualität (Verfahren und Kriterien zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit der Einsätze);

Inklusion (Maßnahmen zur Sicherstellung der Einbeziehung junger Menschen aus benachteiligten Verhältnissen);

Synergie (Einbeziehung von Organisationen mit Solidaritätsbezug auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene zwecks Erzielung von Synergieeffekten);

effiziente und einfache Verwaltungsstrukturen und niedrige Verwaltungskosten.

Auf der Grundlage dieser auf mehreren Kriterien beruhenden Analyse erschien Option 2 (Entwicklung einer neuen, eigenständigen, stärker auf Solidarität ausgerichteten Initiative) am aussichtsreichsten zur Erfüllung der beurteilten Kriterien und wurde daher bevorzugt. Diese Option ermöglicht die Schaffung eines klaren und einheitlichen Zugangs für Organisationen und junge Menschen und verschafft den solidarischen Tätigkeiten mehr öffentliche Aufmerksamkeit. Mit einer besonderen Inklusionsstrategie wird ein verstärkt integrativer Ansatz verfolgt. Die allgemeine Qualität der Einsätze und die Vorbereitung der jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird durch eine Reihe von Verfahren und Kriterien zur Qualitätssicherung gewährleistet (Qualitätssiegel für Organisationen, Schulungen, Versicherungen usw.). Die Bündelung der Tätigkeiten in einem gemeinsamen Rahmen erzeugt Synergieeffekte und sorgt dafür, dass sie in der Öffentlichkeit besser wahrgenommen werden. Außerdem wird dadurch die Vernetzung von Menschen und Organisationen gefördert, die sich allesamt für mehr Solidarität einsetzen. Die zweite Option ist auch kostenwirksamer – geringere Verwaltungskosten, größere Wirkung.

Für die bevorzugte Option wurden verschiedene Umsetzungsmechanismen in Betracht gezogen: direkte Verwaltung, indirekte Verwaltung oder eine Kombination aus beiden. Die Analyse ergab, dass die letzte Option – eine Kombination aus direkter und indirekter Verwaltung – am besten geeignet wäre, um das angestrebte Ziel, bis 2020 100 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu mobilisieren, am kostengünstigsten zu erreichen. In der Ex-ante-Bewertung wurde außerdem unterstrichen, dass ausreichende, kontinuierlich bereitgestellte Mittel für die Erreichung der angestrebten Ziele entscheidend sind.

Auch die positiven Auswirkungen der bevorzugten Option auf die Gesellschaft wurden hervorgehoben; dies gilt sowohl für Einzelpersonen (u. a. Verbesserung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Förderung der persönlichen und beruflichen Entwicklung, Stärkung der solidarischen Einstellung und des Bürgersinns zur Förderung der sozialen und staatsbürgerlichen Entwicklung) als auch für die Gesellschaft insgesamt (u. a. Eingehen auf Bedürfnisse von Gemeinschaften mit positiven Auswirkungen auf Gemeinwohl und Wohlstand; verstärkte Unterstützung von Organisationen mit Solidaritätsbezug, mit positiver Wirkung auf ihr Engagement und ihre Angebote für junge Menschen; Beiträge zu anderen politischen Zielen, z. B. Teilhabe der Jugend, Katastrophenschutz, soziale Inklusion, Zusammenhalt, regionale Entwicklung, Umweltschutz; positivere Darstellung der Jugend in einigen nationalen Medien).

Die Förderung der Teilhabe junger Menschen und des Sozialkapitals beeinflusst auch das Wirtschaftswachstum. Indem sie sich stärker einbringen, verbessern junge Menschen ihre Beschäftigungsfähigkeit, was sich wiederum positiv auf die Beschäftigungssituation und das makroökonomische Wachstum auswirken kann. Aufgrund des verhältnismäßig kleinen Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahmen und ihrer auf ganz Europa verteilten, nicht auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Sektoren konzentrierten Wirkung konnte die reale Wirkung auf wirtschaftlicher Ebene nicht gemessen werden. Entsprechend wurde es auch nicht als sinnvoll erachtet, eine eingehende Analyse der Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen. In der Ex-ante-Bewertung wurde festgestellt, dass das Europäische Solidaritätskorps – ähnlich wie andere Mobilitätsprogramme – im Prinzip eine höhere Verkehrsnachfrage nach sich ziehen wird, wodurch wiederum mehr Treibhausgase freigesetzt werden könnten. Im Vergleich zu den Gesamtmobilitätsströmen in Europa wurde diese Wirkung jedoch als vernachlässigbar eingestuft. Ein Nebeneffekt des Europäischen Solidaritätskorps könnte die verstärkte Sensibilisierung und Mobilisierung junger Menschen für den Umweltschutz sein, wie dies bereits in der ersten Phase zu beobachten war. Im Rahmen der verschiedenen beitragenden Programme wurde darüber hinaus bereits eine Reihe von Projekten mit Umweltbezug unterstützt.

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit der bevorzugten Option.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 11 , die Solidarität als einen der universellen Werte anerkennt, auf die sich die EU gründet. Der Vorschlag trägt uneingeschränkt den Rechten und Verboten in den Artikeln 5 (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit), 14 (Recht auf Bildung), 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), 21 (Nichtdiskriminierung), 24 (Rechte des Kindes), 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), 31 (Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen) und 32 (Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz) der Charta Rechnung.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kommission schlägt vor, das Europäische Solidaritätskorps zu zwei Dritteln durch Mittelumschichtungen aus bestehenden Programmen zu finanzieren. Zur Deckung des verbleibenden Betrags sollen der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2018 und die verfügbaren nicht zugewiesenen Margen in den Jahren 2019 und 2020 in Anspruch genommen werden.

Der vorrangige Bezugsrahmen unter Teilrubrik 1a beträgt 294,2 Mio. EUR und schließt Umschichtungen unter der gleichen Position aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) und dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (10 Mio. EUR) für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 ein.

Die in die Teilrubrik 1a eingestellten Mittel werden im Einklang mit dem Ziel der Bündelung solidarischer Tätigkeiten in verschiedenen EU-Programmen und Mitteln aus dem EU-Haushalt durch Beiträge aus Programmen in anderen Rubriken innerhalb ihrer bestehenden Mittelzuweisungen ergänzt. Dieser Betrag beläuft sich auf 47,3 Mio. EUR und stützt sich auf die folgenden beitragenden Programme: Europäischer Sozialfonds (35 Mio. EUR), Katastrophenschutzverfahren der Union (6 Mio. EUR), LIFE-Programm (4,5 Mio. EUR) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (1,8 Mio. EUR).

Die budgetären und finanziellen Auswirkungen des Vorschlags werden im beigefügten Finanzbogen detailliert beschrieben.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Im Einklang mit der Analyse, die im Rahmen der dem Vorschlag beigefügten Ex-ante-Bewertung durchgeführt wurde, im Interesse einer effizienten und effektiven Durchführung sowie zur Gewährleistung von Synergien und einer möglichst geringen Verwaltungslast wird das Europäische Solidaritätskorps die bestehenden Verwaltungs- und Durchführungsstrukturen des Programms Erasmus+ in Anspruch nehmen. Angesichts der positiven Erfahrungen bei der Durchführung des Programms und aufbauend auf seinen Strukturen sieht der Vorschlag eine klare Aufteilung der Verwaltungsaufgaben zwischen der Kommission, den im Rahmen von Erasmus+ errichteten nationalen Agenturen und der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) vor. Seit ihrer Gründung im Jahr 2006 hat die EACEA Teile des Programms Erasmus+ sowie der Programme „Kreatives Europa“, „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (und ihrer Vorläufer) erfolgreich und auf hohem Niveau durchgeführt. Dies wurde durch zahlreiche unabhängige externe Bewertungen bestätigt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen 12 wurde vor der Delegation von Programmen an die Exekutivagenturen eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, der zufolge die Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps an die EACEA kostenwirksam ist. Gleichzeitig haben die nationalen Agenturen im Rahmen von Erasmus+ ihre Leistungsfähigkeit und Effizienz sowie ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit und damit den Erfolg dieses Modells unter Beweis gestellt.

Die Monitoring- und Bewertungsmodalitäten des Europäischen Solidaritätskorps sehen eine ständige Überwachung der Fortschritte und eine Bewertung der Wirksamkeit der erzielten Ergebnisse anhand der vorliegenden Daten vor.

Das Monitoring wird sich auf eine umfassende Analyse der quantitativen und qualitativen Ergebnisse des Europäischen Solidaritätskorps stützen. Die kontinuierliche Erfassung der quantitativen Ergebnisse wird über die für die Verwaltung der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps eingerichteten IT-Systeme gewährleistet. Die qualitativen Ergebnisse werden durch die regelmäßige Befragung von Einzelpersonen und teilnehmenden Organisationen überwacht. Die von allen Durchführungsstellen getroffenen Berichterstattungs- und Bewertungsmaßnahmen werden eine umfassende Überwachung der Durchführung des Vorschlags gewährleisten.

Im Jahr 2020 wird die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgabe, 100 000 jungen Menschen Möglichkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps bis 2020 anzubieten, veröffentlichen. Vier Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung werden die qualitativen Ergebnisse der geförderten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die jungen Menschen und die Organisationen im Rahmen einer unabhängigen Evaluierung bewertet. Dabei sollten die vorhandenen Belege für die Wirksamkeit und Auswirkungen der Ergebnisse des Europäischen Solidaritätskorps berücksichtigt werden. Zur Überprüfung sollten Monitoring-Daten, Informationen aus Arbeitsplänen und Berichten der Durchführungsstellen sowie verbreitete Ergebnisse, faktengestützte Analysen, Umfragen usw. herangezogen werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen legt den Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung fest, bestimmt wiederkehrende Begriffe, nennt die allgemeinen und spezifischen Ziele des Europäischen Solidaritätskorps und geht auf die Kohärenz und Komplementarität der Unionsmaßnahmen ein. Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, die allen jungen Menschen offenstehen, um so zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren.

Kapitel II – Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps beschreibt die zur Erreichung der Ziele der vorgeschlagenen Verordnung geplanten Aktivitäten. Dazu zählen einerseits solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten und andererseits Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen.

Kapitel III – Finanzbestimmungen legt die Mittelausstattung des Europäischen Solidaritätskorps für den Zeitraum 2018–2020 fest und geht auf die geplanten Formen der Finanzierung durch die Union ein. Der vorrangige Bezugsrahmen schließt Umschichtungen aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) und dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (10 Mio. EUR) sowie zusätzliche Mittel für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 ein. Die Finanzausstattung wird durch Beiträge aus mehreren Unionsprogrammen unter verschiedenen Rubriken ergänzt.

Kapitel IV – Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps legt Kriterien für die Teilnahme von Ländern, Einzelpersonen und Organisationen fest. Zu den Teilnahmeländern zählen die EU-Mitgliedstaaten und auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen möglicherweise auch andere Länder. Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren können sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps anmelden. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes dürfen sie jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps und damit die Möglichkeit, angemeldeten Einzelpersonen solidarische Einsätze oder Tätigkeiten anzubieten, steht jeglichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen offen, die in den teilnehmenden Ländern solidarische Tätigkeiten durchführen, sofern ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde, das ihr Einverständnis mit den Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps bestätigt.

Kapitel V – Leistung, Ergebnisse und Verbreitung enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der regelmäßigen Überwachung, Berichterstattung und Bewertung der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps durch die Kommission und die teilnehmenden Länder sowie zur Verbreitung von Informationen, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen.

Kapitel VI – Verwaltungs- und Prüfsystem legt fest, von welchen Stellen das Europäische Solidaritätskorps durchgeführt wird. Die vorgeschlagene Durchführungsmodalität ist eine Kombination aus indirekter Mittelverwaltung (durch nationale Agenturen auf nationaler Ebene) und direkter Mittelverwaltung (durch die Kommission auf Unionsebene unter Einbeziehung einer Exekutivagentur auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse). Diese Kombination hat sich bei der Durchführung des Programms Erasmus+ bewährt und stützt sich auf die bestehenden Strukturen dieses Programms. Der Vorschlag sieht vor, dass die nationalen Behörden und Agenturen, die im Rahmen von Erasmus+ mit der Verwaltung der Jugendprojekte betraut wurden, auch für das Europäische Solidaritätskorps in den einschlägigen teilnehmenden Ländern als nationale Behörden und Agenturen agieren. Für Länder, in denen bislang keine nationale Agentur benannt wurde, wird eine solche Agentur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannt. Die nationalen Agenturen verwalten den größten Teil der Mittel und agieren auf der Grundlage einer Übertragungsvereinbarung. Darüber hinaus wird die Kommission einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur übertragen. Die Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung sind mit politischen Entscheidungen verbunden, u. a. mit der Festlegung von Zielen und Prioritäten, der Annahme von Arbeitsprogrammen (einschließlich Finanzierungsbeschlüssen) und der Vertretung der Kommission im Programmausschuss. Die Exekutivagentur ist für die Durchführung von Aufgaben wie der Einleitung und des Abschlusses von Gewährungs- und Vergabeverfahren, der Überwachung von Projekten sowie der Finanzkontrolle und Buchführung zuständig. Außerdem leistet sie einen Beitrag zur Evaluierung des Programms und ist mit verschiedenen Unterstützungstätigkeiten betraut.

Kapitel VII – Kontrollsystem sieht geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor.

Kapitel VIII – Durchführungsbestimmungen beinhaltet die Bestimmungen, die für die Übertragung bestimmter Befugnisse an die Kommission erforderlich sind, damit diese Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten annehmen kann. Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 13 wird der durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung des Programms Erasmus+ eingesetzte Ausschuss die Kommission bei der Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten unterstützen. Der Ausschuss würde in verschiedenen Zusammensetzungen (Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps) arbeiten, und die Mitgliedstaaten könnten ihre Vertreter für die jeweilige Zusammensetzung benennen.

Kapitel IX – Änderungs- und Schlussbestimmungen beinhaltet notwendige Änderungen der Basisrechtsakte dieser Programme, mit denen die Mittel aus ihren jeweiligen Finanzausstattungen 2014–2020 auf Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps umgeschichtet werden. In den Schlussbestimmungen ist das Datum des Inkrafttretens der Verordnung festgelegt, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und ab dem 1. Januar 2018 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.

2017/0102 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 15 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 16 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinschaftlichen Wert orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen.

(2)In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 17 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und neue Kompetenzen zu erwerben, wodurch sie nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung sammeln.

(3)In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 2016 18 betonte die Kommission, dass die Grundfesten der Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer großen Palette an Bereichen erhalten sollten, und dass nationale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung verschiedener Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten EU anzubieten. Unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden oder werden, sollten für diese Tätigkeiten weiterhin die in den diesbezüglichen Programmen der Union festgelegten Regeln und Bedingungen gelten, in deren Rahmen sie in der ersten Phase des Europäischen Solidaritätskorps finanziert wurden oder werden.

(4)Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Möglichkeiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen können und gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben können, wodurch sie ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Außerdem würde durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert.

(5)Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig sein, indem sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, Gemeinschaften stärken, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

(6)Das Europäische Solidaritätskorps würde einen zentralen Zugang für solidarische Tätigkeiten in der gesamten Union bieten. Die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Maßnahmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf den Stärken und Synergien bestehender Programme, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes, aufbauen. Außerdem sollte es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten ergänzen, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie 19 fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sollte gewährleistet werden. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

(7)Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Programme der Union wie der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und das Gesundheitsprogramm durch die Förderung von Tätigkeiten im Bereich des Europäischen Solidaritätskorps zu dessen Zielen beitragen können, um so die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu optimieren. Dieser Beitrag sollte im Einklang mit den jeweiligen Basisrechtsakten für die betreffenden Programme finanziert werden. Sobald die Begünstigten ein gültiges Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, sollten sie Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps erhalten und die für die angebotene Art der Tätigkeit verfügbaren Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

(8)Das Europäische Solidaritätskorps sollte jungen Menschen neue Möglichkeiten eröffnen, damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen sollten zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung beitragen. Das Europäische Solidaritätskorps sollte ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen fördern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten treffen und die Validierung der Lernergebnisse verbessern.

(9)Freiwillige Tätigkeiten bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Freiwillige Tätigkeiten sollten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Zur Gewährleistung der Kontinuität von Freiwilligentätigkeiten, die auf Unionsebene gefördert werden, sollten die Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallen, von letzterem in Form grenzüberschreitender Freiwilligeneinsätze unterstützt werden. Alle anderen Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die nicht in den geografischen Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätskorps fallen, sollten weiterhin im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 20 , eingeführten Programms unterstützt werden. Bezüglich der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene sollten sowohl grenzüberschreitende Freiwilligeneinsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten.

(10)Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, und sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktikumseinsätze sollten von der teilnehmenden Organisation vergütet werden und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 21 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätzen orientieren. Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen sollten für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt darstellen und daher von einer angemessenen Unterstützung nach dem Einsatz begleitet werden. Die Praktikums- und Arbeitseinsätze sollten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen können, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktikums- und Arbeitseinsätze im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

(11)Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps sollte zur Nutzung dieser Ressource beitragen, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte sollten Gelegenheit bieten, Ideen auszuprobieren, und junge Menschen dabei unterstützen, selbst solidarische Aktionen durchzuführen. Außerdem könnten sie als Ausgangspunkt für eine fortgesetzte Teilnahme an solidarischen Tätigkeiten dienen und einen ersten Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps darstellen, sich selbstständig zu machen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

(12)Junge Menschen und am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmende Organisationen sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Einsätze für immer mehr Mitglieder ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps sollte Vernetzungsaktivitäten fördern, die auf eine Stärkung des Engagements junger Menschen und teilnehmender Organisationen in dieser Gemeinschaft, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Tätigkeiten sollten ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren beitragen und der Sammlung von Rückmeldungen von Mitgliedern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps dienen.

(13)Der Gewährleistung der Qualität der Einsätze und anderer im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotener Möglichkeiten sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, Sprachunterstützung, Versicherungen, Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Einsätze sowie die Validierungen der während der Erfahrung des Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.

(14)Im Sinne der Wirksamkeit der Einsätze des Europäischen Solidaritätskorps für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die Lernergebnisse des Einsatzes bilden, sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Validierung nichtformalen und informellen Lernens 22 dargelegt.

(15)Es sollte ein Qualitätssiegel eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten in allen Phasen der Solidaritätserfahrung entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte eine Voraussetzung für die Teilnahme sein, jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps führen.

(16)Ein Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritätskorps sollte die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Qualität der Umsetzung und der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps sowie die Erkennung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen zu verbessern.

(17)Ein Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Anmeldung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung nach dem Einsatz sowie weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können.

(18)Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2018 bis 2020 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 23 bildet. Der vorrangige Bezugsrahmen schließt Umschichtungen aus dem Programm Erasmus+ (197,7 Mio. EUR) und dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (10 Mio. EUR) für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 ein und wird durch Beiträge aus mehreren Unionsprogrammen unter verschiedenen Rubriken ergänzt, beispielsweise dem Europäischen Sozialfonds, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem LIFE-Programm und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

(19)Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten, die durch die Programme unterstützt werden, die zum Europäischen Solidaritätskorps beitragen, sollte sich die finanzielle Unterstützung der solidarischen Einsätze und Projekte an einer 80 %/20 %-Aufteilung zwischen Freiwilligeneinsätzen und Solidaritätsprojekten einerseits und Praktikums- und Arbeitseinsätzen andererseits orientieren.

(20)Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren.

(21)Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollte die Finanzierung in größtmöglichem Maße in Pauschalbeträgen, als Stückkosten oder über Einheitssätze erfolgen.

(22)Außer den Mitgliedstaaten sollte das Europäische Solidaritätskorps anderen Ländern auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zur Teilnahme offenstehen. Für diese Beteiligung sollten gegebenenfalls gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

(23)Das Europäische Solidaritätskorps sollte auf junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren ausgerichtet sein. Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Anmeldung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein.

(24)Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf verwandt werden, sicherzustellen, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, insbesondere auch für die am stärksten benachteiligten. Daher sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Randlage der abgelegensten Gebiete der Union sowie der überseeischen Länder und Gebiete 24 ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen anzunehmen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, umfasst dies die Lösung administrativer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ergeben.

(25)Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte unabhängig davon, ob sie über die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps, ein anderes Programm der Union oder aus einer anderen Quelle finanziert wird, ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht länger erfüllt sind.

(26)Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Einsätzen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung sollte nicht für natürliche Personen gelten, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen.

(27)Ein wirksames Leistungsmanagement, das auch das Monitoring und die Evaluierung einschließt, erfordert die Entwicklung spezifischer, im Zeitverlauf messbarer und realistischer Indikatoren, die der Interventionslogik entsprechen.

(28)Eine angemessene Verbreitung, Bewerbung und Bekanntmachung der Chancen und Ergebnisse der Aktionen, die durch das Europäische Solidaritätskorps unterstützt werden, sollte auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene gewährleistet werden. Die Verbreitungs-, Werbe- und Bekanntmachungstätigkeiten sollten von allen Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, durchgeführt werden.

(29)Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

(30)Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Europäische Solidaritätskorps weitestgehend auf bestehende Verwaltungsstrukturen zurückgreifen. Die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, d. h. der Kommission, der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen betraut wurden.

(31)Zur Gewährleistung einer Durchführung gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und eines aufmerksamen Monitoring des Europäischen Solidaritätskorps auf nationaler Ebene ist es wichtig, auf die bestehenden nationalen Behörden, die mit der Durchführung der in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen betraut wurden, zurückzugreifen.

(32)Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen teilnehmenden Ländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne einer größtmöglichen Wirksamkeit sollte diese unabhängige Prüfstelle nach Möglichkeit dieselbe sein, die auch für die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Maßnahmen benannt wurde.

(33)Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(34)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 25 wahrgenommen werden.

(35)Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 26 , sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die für eine Umsetzung gemäß den spezifischen Zielen des Europäischen Solidaritätskorps erforderlichen Maßnahmen, die Auswahl- und Erteilungskriterien für Zuschüsse sowie alle anderen erforderlichen Elemente festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(36)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)Aus Gründen der Effizienz und der Wirksamkeit sollte der nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzte Ausschuss die Kommission ebenfalls bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen. In Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps sollte dieser Ausschuss in einer besonderen Zusammensetzung einberufen werden und sein Auftrag sollte mit Blick auf die Wahrnehmung dieser neuen Rolle angepasst werden. Es sollte den teilnehmenden Ländern obliegen, die jeweiligen Vertreter für diese Sitzungen zu benennen, wobei sie die Aspekte des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf Freiwilligentätigkeiten und Beschäftigung berücksichtigen.

(38)Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sollte geändert werden, um den Änderungen am Europäischen Freiwilligendienst Rechnung zu tragen, die sich aus den neuen Freiwilligentätigkeiten ergeben, die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützt werden.

(39)Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens basiert auch auf Mitteln, die aus dem Programm Erasmus+ übertragen wurden. Diese Finanzierung sollte hauptsächlich aus Mitteln erfolgen, die für die Finanzierung von Tätigkeiten des Europäischen Freiwilligendienstes bestimmt sind, die in den Geltungsbereich der Freiwilligeneinsätze fallen würden, die gemäß dieser Verordnung unterstützt werden. Ferner sollte ein Teil der Mittelausstattung der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen umgeschichtet werden, der unter Erasmus+ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht absorbiert wird, damit eine angemessene Kofinanzierung der Betriebskosten der nationalen Agenturen bereitgestellt wird und besser an die Absorptionskapazität dieser Aktion angepasst wird.

(40)Die Finanzausstattung des Europäischen Solidaritätskorps in der Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens sollte zusätzlich durch Finanzbeiträge aus anderen Programmen und Rubriken ergänzt werden, die eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1293/2013 27 , (EU) Nr. 1303/2013 28 , (EU) Nr. 1305/2013 29 , (EU) Nr. 1306/2013 30 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 31 des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern.

(41)Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten. Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung legt den Rechtsrahmen für das Europäische Solidaritätskorps fest, das jungen Menschen Gelegenheiten bietet, solidarische Tätigkeiten auszuführen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„solidarische Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die zum Nutzen einer Gemeinschaft auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingeht und die zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördert; diese Tätigkeit kann in Form von Praktika, Projekten und Vernetzungsaktivitäten durchgeführt werden, deren Ausgestaltung sich nach den jeweiligen Tätigkeitsbereichen richtet, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt;

(2)„Mitglied“ einen jungen Menschen, der sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps angemeldet hat und im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt, die von einer teilnehmenden Organisation angeboten wird;

(3)„benachteiligte junge Menschen“ Personen, die wegen einer Behinderung, Lernschwierigkeiten, wirtschaftlicher Hindernisse, kultureller Unterschiede, Gesundheitsproblemen, sozialer oder geografischer Hindernisse zusätzliche Unterstützung benötigen;

(4)„teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde und die Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps Angebote für Einsätze macht oder andere Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps ausführt;

(5)„solidarischer Einsatz“ eine Freiwilligentätigkeit, ein Praktikum oder eine Arbeitsstelle in einem Bereich mit Solidaritätsbezug, wobei der solidarische Einsatz von einer teilnehmenden Organisation organisiert wird, zur Bewältigung bedeutender gesellschaftlicher Herausforderungen beiträgt, zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung des betreffenden Mitglieds des Europäischen Solidaritätskorps fördert und dessen Beschäftigungsfähigkeit steigert und entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder im Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt;

(6)„Freiwilligentätigkeit“ einen auf höchstens zwölf Monate befristeten, als Vollzeittätigkeit 32 absolvierten Freiwilligendienst; die Freiwilligentätigkeit gibt jungen Menschen die Möglichkeit, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Organisationen zu leisten, die in Bereichen mit Solidaritätsbezug aktiv sind, und kommt letztlich der Gemeinschaft zugute, in der die Tätigkeit ausgeführt wird; die Freiwilligentätigkeit umfasst eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension, d. h. die freiwillig tätigen jungen Menschen erwerben Kompetenzen und Fertigkeiten, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung von Nutzen sind, was zugleich zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

(7)„Einsätze von Freiwilligenteams“ Einsätze, bei denen aus Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehende Teams aus unterschiedlichen Teilnahmeländern gemeinsam Freiwilligentätigkeiten ausführen, um auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten; dabei führen sie im Rahmen eines sinnvollen gemeinnützigen Projekts während eines zwei Wochen bis zwei Monate dauernden Zeitraums körperliche oder geistige Arbeiten aus;

(8)„Praktikum“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufspraktische Tätigkeit, für die die aufnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die Gegenstand einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung ist, die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst und mit der praktische und berufliche Erfahrungen gesammelt werden sollen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in eine reguläre Beschäftigung zu erleichtern;

(9)„Arbeitsstelle“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete berufliche Tätigkeit, für die die teilnehmende Organisation dem Mitglied des Europäischen Solidaritätskorps eine Entlohnung zahlt, die in einem Teilnahmeland ausgeführt wird und die Gegenstand eines Arbeitsvertrags entsprechend den Rechtsvorschriften jenes Teilnahmelandes ist;

(10)„Solidaritätsprojekt“ eine auf zwei bis zwölf Monate befristete lokale Initiative, die von einer aus mindestens fünf Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps bestehenden Gruppe geplant und durchgeführt wird, um bedeutende Herausforderungen für die lokale Gemeinschaft zu bewältigen und diese zugleich mit einer umfassenderen europäischen Perspektive zu verknüpfen;

(11)„Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die öffentliche oder private Einrichtungen oder internationale Organisationen erhalten, welche bereit sind, Einsätze im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps anzubieten, und welche ein Verfahren durchlaufen haben, das die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps sicherstellen soll;

(12)„Charta des Europäischen Solidaritätskorps“ das Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller am Europäischen Solidaritätskorps beteiligten Einrichtungen festgehalten sind und zu dessen Einhaltung sich alle Einrichtungen, die sich am Korps beteiligen wollen, verpflichten müssen;

(13)„Ressourcenzentrum des Europäischen Solidaritätskorps“ die von einer benannten nationalen Agentur ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung und Durchführung der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Mitglieder im Rahmen der Einsätze und Projekte erwerben;

(14)„Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein webbasiertes Tool zur Bereitstellung von Online-Diensten für die Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps und die teilnehmenden Organisationen; diese Dienste umfassen die Bereitstellung von Informationen über das Europäische Solidaritätskorps, die Anmeldung von Mitgliedern, die Suche nach Mitgliedern für Einsätze, die Bekanntmachung und Auffindung von Einsätzen, die Suche nach potenziellen Projektpartnern, die Verwaltung von Kontakten sowie von Einsatz- und Projektangeboten, Schulungs- Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, Information und Benachrichtigung über Möglichkeiten sowie andere relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Solidaritätskorps.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Das Ziel des Europäischen Solidaritätskorps besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren.

Artikel 4

Spezifische Ziele

Mit dem Europäischen Solidaritätskorps werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

(a)mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

(b)es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, auf konkrete, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

Artikel 5

Kohärenz und Komplementarität der Unionsmaßnahmen

1.Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien und Programmen in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene ergänzend in Einklang.

2.Die Kommission und die Teilnahmeländer arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie sicherstellen, dass nationale Programme und Initiativen im Zusammenhang mit Solidarität, allgemeiner und beruflicher Bildung und Jugend mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kohärent sind. Diese Maßnahmen stützen sich auf relevante bewährte Verfahren und bestehende Programme.

3.Andere Programme der Union können ebenfalls zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beitragen, indem sie Aktivitäten in dessen Tätigkeitsgebiet unterstützen. Für die Finanzierung dieser Beiträge gelten die jeweiligen Basisrechtsakte jener Programme.

KAPITEL II

AKTIONEN DES EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS

Artikel 6

Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps

Das Europäische Solidaritätskorps verfolgt seine Ziele durch folgende Aktionen:

(a)solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten

(b)Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen

Artikel 7

Solidarische Einsätze, Projekte und Vernetzungsaktivitäten

1.Im Rahmen dieser Aktion wird Folgendes unterstützt:

(a)solidarische Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen, einschließlich grenzüberschreitender und inländischer Einsätze sowie Einsätzen von Freiwilligenteams;

(b)Solidaritätsprojekte auf Initiative von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps;

(c)Vernetzungsaktivitäten für Einzelpersonen und Organisationen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen.

2.Grenzüberschreitende Einsätze von Freiwilligen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind Einsätzen im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes gleichgestellt, und Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in den Rechtsvorschriften der Union sind hinsichtlich solcher Einsätze auch als Bezugnahmen auf das Europäische Solidaritätskorps zu verstehen.

Artikel 8

Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen

Im Rahmen dieser Aktion wird Folgendes unterstützt:

(a)Maßnahmen zur Sicherung der Qualität solidarischer Einsätze, einschließlich Schulungen, sprachlicher Unterstützung, administrativer Unterstützung für Mitglieder und teilnehmende Organisationen, Versicherungen, Unterstützung nach dem Einsatz, sowie die Entwicklung einer Bescheinigung zur Feststellung und Dokumentation des Wissens, der Kompetenzen und der Fertigkeiten, die während der Einsätze erworben wurden;

(b)die Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels für Organisationen, die bereit sind, Einsätze für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten; Ziel ist es, die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der Charta des Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten;

(c)die Tätigkeiten eines Ressourcenzentrums des Europäischen Solidaritätskorps, um die Durchführung der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Validierung der Ergebnisse dieser Aktionen zu verbessern;

(d)die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste sowie die benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Mittelausstattung

1.Für die Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 stehen insgesamt 341 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen zur Verfügung.

2.Der in Absatz 1 genannte Betrag setzt sich zusammen aus einer Finanzausstattung in Höhe von 294 200 000 EUR 33 zu jeweiligen Preisen, die ergänzt wird durch Beiträge aus:

(a)dem Europäischen Sozialfonds in Höhe von 35 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

(b)dem Katastrophenschutzverfahren der Union in Höhe von 6 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

(c)dem LIFE-Programm in Höhe von 4 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen;

(d)dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Höhe von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

3.Die finanzielle Unterstützung von solidarischen Einsätzen und Solidaritätsprojekten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ist zu 80 % für Einsätze in Form von Freiwilligentätigkeiten sowie Solidaritätsprojekte und zu 20 % für Einsätze in Form von Praktika und Arbeitsstellen bestimmt; hierbei handelt es sich um Richtwerte.

4.Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring- Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen und Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps und den benötigten IT-Unterstützungssystemen und alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Solidaritätskorps entstehen.

5.Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Aktionen zu ermöglichen.

6.Die Teilnahmeländer können für die Begünstigten nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den für das Europäische Solidaritätskorps geltenden Bestimmungen verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Europäischen Solidaritätskorps in Anspruch nehmen, sofern die Länder sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligen.

Artikel 10

Formen der Finanzierung durch die Union

1.Finanzierungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps können in einer oder mehreren der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen und Preisgeldern.

2.Die Kommission kann die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps nach der Methode der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwalten.

KAPITEL IV

TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS

Artikel 11

Teilnahmeländer

1.Die Mitgliedstaaten nehmen am Europäischen Solidaritätskorps teil.

2.Das Europäische Solidaritätskorps steht anderen Ländern zur Teilnahme auf Grundlage bilateraler Vereinbarungen offen. Die Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die gemäß den mit jenen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Artikel 12

Teilnahme von Einzelpersonen

1.Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps anmelden. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes bzw. Projekts dürfen die angemeldeten jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.

2.Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission und die Teilnahmeländer dafür, dass besondere Vorkehrungen zur Förderung der sozialen Inklusion getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme benachteiligter junger Menschen.

Artikel 13

Teilnehmende Organisationen

1.Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

2.Stellt eine geeignete Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps daraufhin geprüft, ob die Tätigkeiten der Einrichtung den Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps entsprechen.

3.Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann widerrufen werden.

4.Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde, erhalten Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und die Berechtigung, angemeldeten Personen Angebote für solidarische Tätigkeiten zu unterbreiten.

5.Die Zuerkennung des Qualitätssiegels des Europäischen Solidaritätskorps führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps.

6.Für die solidarischen Tätigkeiten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Organisation kann eine Finanzierung gewährt werden, und zwar im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, im Rahmen eines anderen Programms der Union, das eigenständig zur Erreichung der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beiträgt, oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen.

Artikel 14

Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland sowie internationale Organisationen, die solidarische Tätigkeiten in den Teilnahmeländern ausführen, können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können.

KAPITEL V

LEISTUNG, ERGEBNISSE UND VERBREITUNG

Artikel 15

Monitoring und Evaluierung von Leistung und Ergebnissen

1.Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern regelmäßig ein Monitoring der Leistung des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf das Erreichen seiner Ziele durch.

2.Die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele werden anhand von Indikatoren gemessen, beispielsweise der

(a)Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(b)Zahl der Mitglieder, die im Rahmen eines Praktikums an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(c)Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Arbeitsstelle an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

(d)Zahl der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen;

(e)Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die Kommission ein ausführliches Programm für das Monitoring der Outputs, Ergebnisse und Wirkungen dieser Verordnung auf.

3.Im Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben, darunter das Einzelziel, 100 000 jungen Menschen Möglichkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps bis 2020 anzubieten (dies umfasst sämtliche Einsätze und Projekte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b).

4.Vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung führt die Kommission eine unabhängige Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.

Artikel 16

Kommunikation und Verbreitung

1.Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Teilnahmeländern für die Informationsverbreitung, Bekanntmachung und Begleitung in Bezug auf sämtliche im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Aktionen.

2.Die in Artikel 20 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Aktionen gefördert werden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Europäische Solidaritätskorps zu verbreiten, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Aktionen und ihren Ergebnissen, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land ergriffenen Initiativen.

3.Die Kommunikationsaktivitäten tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung zusammenhängen.

KAPITEL VI

VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM

Artikel 17

Durchführungsstellen

Die Verordnung wird in einheitlicher Weise von folgenden Stellen durchgeführt:

(a)von der Kommission auf Unionsebene;

(b)von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Teilnahmeländern.

Artikel 18

Nationale Behörde

In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. Artikel 27 Absätze 1, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 jener Verordnung gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps. Für in Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Länder, in denen bislang keine nationale Behörde benannt wurde, wird eine solche Behörde gemäß Artikel 27 Absätze 2 bis 6 und 8 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannt.

Artikel 19

Unabhängige Prüfstelle

1.Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

2.Die unabhängige Prüfstelle

(a)verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

(b)gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;

(c)steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die in Artikel 20 genannte nationale Agentur angehört, und ist von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig.

3.Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

Artikel 20

Nationale Agentur

1.In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung der Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

Artikel 28 Absätze 1, 2, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.

2.Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission 34 ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 aufgeführt sind.

3.Für in Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Länder, in denen bislang keine nationale Agentur benannt wurde, wird eine solche Agentur gemäß Artikel 28 Absätze 2, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 benannt.

Artikel 21

Europäische Kommission

1.Das Verhältnis zwischen der Kommission und der nationalen Agentur wird in einem schriftlichen Dokument geregelt, das

(a)die internen Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie die Bestimmungen für die Verwaltung von Unionsmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt;

(b)das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur enthält, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird;

(c)die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen beschreibt.

2.Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Mittel zur Verfügung:

(a)Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Teilnahmeland im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

(b)einen gemäß den Modalitäten des Artikels 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.

3.Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel des Europäischen Solidaritätskorps erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat.

4.Auf Grundlage der in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps.

5.Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.

6.Falls die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

7.Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit dem Netz der nationalen Agenturen, um für eine kohärente Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps in allen Teilnahmeländern zu sorgen.

KAPITEL VII

KONTROLLSYSTEM

Artikel 22

Grundsätze des Kontrollsystems

1.Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

2.Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

3.Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Empfängern zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, für die die Agenturen zuständig sind. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.

4.Die Kommission stellt die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Mittel, die an die nationalen Agenturen überwiesen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf Grundlage einer risikobasierten Analyse sicher. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 23

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie sonstigen Dritten, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Sie können auch Rechnungsprüfungen und Kontrollen bei den nationalen Agenturen durchführen.

2.OLAF kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 35 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

3.Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

KAPITEL VIII

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Durchführung des Europäischen Solidaritätskorps

1.Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission Arbeitsprogramme mittels Durchführungsrechtsakten an. Jedes Arbeitsprogramm stellt sicher, dass das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 in einheitlicher Weise umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den Gesamtbetrag fest. Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion vorgesehenen Mittel und – für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen – Angaben zur Aufteilung der Mittel auf die Teilnahmeländer sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

2.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von dem durch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL IX

ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 erhält folgende Fassung:

„1. Mit der Lernmobilität von Einzelpersonen wird Folgendes unterstützt:

a) Mobilität von jungen Menschen zwischen den Programmländern im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens; bei dieser Mobilität kann es sich um den Jugendaustausch und um Freiwilligentätigkeiten sowie um innovative Maßnahmen handeln, in deren Rahmen die bisherigen Mobilitätsmaßnahmen nutzbar gemacht werden;

b) Mobilität von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern; bei einer solchen Mobilität kann es sich um Schulungsmaßnahmen und um Kontakt- und Beziehungspflege handeln.

2. Mit dieser Maßnahme wird ferner die in Partnerländer, insbesondere Nachbarschaftsländer, gerichtete und von Partnerländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, ausgehende Mobilität von jungen Menschen, auch für Freiwilligentätigkeiten, von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen und von Jugendleitern unterstützt.

3. Die Freiwilligentätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sind den Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes gleichgestellt, und Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in den Rechtsvorschriften der Union sind auch als Bezugnahmen auf diese Freiwilligentätigkeiten zu verstehen.“

2.Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 erhalten folgende Fassung:

„1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms ab dem 1. Januar 2014 wird auf 14 576 824 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

2. Der Betrag gemäß Absatz 1 wird in folgender Weise für die einzelnen Maßnahmen des Programms vorgesehen, wobei die Flexibilität für jeden der vorgesehenen Beträge 5 % jeweils nicht übersteigt:

a) mindestens 80,7 % für allgemeine und berufliche Bildung, von denen folgende Mindestbeträge zugewiesen sind:

i) 44,3 % für Hochschulbildung, was 35,7 % aller Mittel entspricht;

ii) 21,4 % für berufliche Bildung, was 17,3 % aller Mittel entspricht;

iii) 14,6 % für Schulbildung, was 11,8 % aller Mittel entspricht;

iv) 4,9 % für Erwachsenenbildung, was 3,9 % aller Mittel entspricht;

b) 8,8 % für Jugend;

c) höchstens 1,5 % für die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen;

d) 1,9 % für die Jean-Monnet-Aktivitäten;

e) 1,8 % für Sport, von denen höchstens 10 % für die Aktivität gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen sind;

f) 3,5 % als Betriebskostenzuschüsse für nationale Agenturen;

g) 1,8 % für Verwaltungsausgaben.

3. Von den Mittelzuweisungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b sind mindestens 63 % für Lernmobilität von Einzelpersonen, mindestens 27 % für Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und den Austausch von bewährten Verfahren und 4,2 % zur Förderung politischer Reformen vorgesehen.“

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird folgender Absatz angefügt:

„3. Höchstens 3 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen aus dem Teilprogramm ‚Umwelt‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich‘, und höchstens 1 500 000 zu jeweiligen Preisen aus dem Teilprogramm ‚Klimapolitik‘, Schwerpunktbereich ‚Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich‘, sind zur Finanzierung von Projekten im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 bestimmt, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX vom Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt werden und die zu einem oder mehreren der in Artikel 9 und Artikel 13 genannten Schwerpunktbereiche beitragen. Diese Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013.“ “

Artikel 28

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Aus den ESI-Fonds können auf Initiative der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle sowie Maßnahmen zur Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2017/xxx im Sinne von Unterabsatz 3 finanziert werden, sofern diese Maßnahmen das Ziel verfolgen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.“

b) In Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe m angefügt:

„m) gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX über das Europäische Solidaritätskorps finanzierte Maßnahmen, um die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.“

2.In Artikel 91 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/XXX werden auf Initiative der Kommission 35 000 000 EUR aus den für technische Hilfe vorgesehenen Mitteln dem Europäischen Solidaritätskorps zugewiesen, um dessen Aktionen zu unterstützen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen fondsspezifischer Verordnungen.“

Artikel 29

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

In Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:

„Ferner kann der ELER mit einem Betrag von 1 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen Maßnahmen finanzieren, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“

Artikel 30

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j) die Maßnahmen, die das Europäische Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchführt und die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung beitragen, insbesondere die in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Maßnahmen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen fondsspezifischer Verordnungen.“

Artikel 31

Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

In Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz angefügt:

„6 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 ‚Sicherheit und Unionsbürgerschaft‘ bereitgestellt, um vom Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX durchgeführte Aktionen zu finanzieren, die zu einer oder mehreren der Prioritäten der Union im Bereich des Katastrophenschutzes beitragen. Die Mittelzuweisung wird ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) 2017/XXX umgesetzt, ungeachtet der spezifischen Anforderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.“

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

*1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Europäische Solidaritätskorps 

1.2.Politikbereich(e) 

Titel 15 Bildung und Kultur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 36  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Bildung und Kultur – Beschäftigung und Wachstum

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1:

Mit Unterstützung der teilnehmenden Organisationen sollen jungen Menschen leicht zugängliche Möglichkeiten geboten werden, sich in solidarische Tätigkeiten einzubringen und zugleich ihre Kompetenzen und Fertigkeiten für die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu steigern und den Übergang in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; dazu gehört auch die Förderung der Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer;

Einzelziel Nr. 2:

Es soll sichergestellt werden, dass die den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen solidarischen Tätigkeiten dazu beitragen, auf konkrete, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse einzugehen und Gemeinschaften zu stärken, und dass die solidarischen Tätigkeiten von hoher Qualität sind und ordnungsgemäß validiert wurden.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag soll Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen zeitigen:

- auf der Ebene der Einzelpersonen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, da sie Gelegenheit haben werden, an vielerlei solidarischen Tätigkeiten teilzunehmen und sich einer europaweiten Gemeinschaft gleich gesinnter anzuschließen. Auf diese Weise können sie ihre Solidarität, ihr Engagement und ihre Motivation, einen Beitrag zu den wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen zu leisten, zum Ausdruck bringen. Gleichzeitig haben sie die Möglichkeit, nützliche Erfahrungen zu sammeln und wesentliche Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche und berufliche Entwicklung zu erwerben.

- auf der Ebene der am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmenden Organisationen und der Gemeinschaften, in denen die Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps tätig sind, da sie von der finanziellen und/oder anderweitigen Unterstützung des Europäischen Solidaritätskorps und der Hilfe der motivierten jungen Menschen profitieren werden, um die angegangenen Herausforderungen besser zu bewältigen;

- auf gesellschaftlicher Ebene, da die solidarischen Tätigkeiten auf unerfüllte Bedürfnisse eingehen, und damit zur Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger Gemeinschaften sowie zur Stärkung von Zusammenhalt und Solidarität auf Ebene der Gemeinschaften beitragen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Das Monitoring wird auf einer umfassenden Analyse der quantitativen Ergebnisse des Programms mithilfe spezieller IT-Systeme basieren, die das Zusammentragen der erforderlichen Informationen über die Tätigkeiten und Projekte erleichtern werden. Die zentralen Ergebnisindikatoren betreffen unter anderem:

- Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

- Zahl der Mitglieder, die im Rahmen eines Praktikums an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

- Zahl der Mitglieder, die im Rahmen einer Arbeitsstelle an (inländischen und grenzüberschreitenden) Einsätzen teilnehmen;

- Zahl der Mitglieder, die an Solidaritätsprojekten teilnehmen;

- Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde.

Die Kommission legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung fest.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Einrichtung eines Korps motivierter junger Europäer, die sich – im Heimatland oder im Ausland – in freiwilligen Aktivitäten, Praktika oder Arbeitsstellen mit Solidaritätsbezug engagieren möchten.

Schaffung konkreter Angebote für 100 000 junge Europäer bis 2020.

Förderung von Organisationen bei der Durchführung leicht zugänglicher und hochwertiger solidarischer Tätigkeiten, die zur Erfüllung unerfüllter gesellschaftlicher Bedürfnisse beitragen sollen und zugleich die Fähigkeiten und Kompetenzen junger Menschen in Bezug auf ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung verbessern. 

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder gegenseitige Ergänzungen). Im Sinne dieses Punkts ist der „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ der Nutzen, der sich aus dem Eingreifen der Union zusätzlich zu dem Nutzen ergibt, der ohnehin von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Das Europäische Solidaritätskorps wird die europäische Dimension der Solidarität erweitern. Es wird die bestehenden öffentlichen und privaten Strategien, Programme und Aktivitäten ergänzen und weder mit diesen konkurrieren noch diese ersetzen. Diese ergänzende Wirkung wird sich insbesondere durch die Ausrichtung des Europäischen Solidaritätskorps auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse entfalten, also auf Situationen, in denen die Bedürfnisse der Gemeinschaften und Bürger – etwa wegen fehlender Ressourcen – nicht durch den Arbeitsmarkt oder bestehende Freiwilligen- oder sonstige Solidaritätsprogramme gedeckt werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Was die Dimension der Freiwilligentätigkeit angeht, so wird das Europäische Solidaritätskorps auf dem erfolgreichen Modell des Europäischen Freiwilligendiensts aufbauen, der in den letzten zwanzig Jahren einen spürbaren Beitrag zur Entwicklung von Kompetenzen, zum Spracherwerb, zur Herausbildung einer internationalen Haltung und zur Förderung der europäischen Werte bei jungen Menschen geleistet hat. Zwar wird das Europäische Solidaritätskorps über den Europäischen Freiwilligendienst hinausgehen, indem es eine breitere Vielfalt an Tätigkeiten fördern und verwaltungstechnische Vereinfachungen einführen wird, doch soll es den im Zuge des Europäischen Freiwilligendiensts geschaffenen qualitativen Rahmen (Schulung, Versicherung, Anleitung und sprachliche Unterstützung, Lernaspekt für junge Mitglieder) wahren und weiter ausbauen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Aktionen des Europäischen Solidaritätskorps werden auf andere einschlägige EU-Strategien und -Programme abgestimmt und ergänzen diese, u. a. in folgenden Bereichen: allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt.

Mehrere EU-Programme werden Beiträge zum Gesamthaushalt des Europäischen Solidaritätskorps leisten, wie im nachfolgenden Abschnitt 3 dargestellt wird. Andere Programme und Fonds können durch ihre speziellen Bestimmungen gemäß ihren jeweiligen Basisrechtsakten ebenfalls zu den Zielen des Europäischen Solidaritätskorps beitragen.


Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2018 bis 31.12.2020

   Finanzielle Auswirkungen: 2018 bis 2023 (gilt nach 2020 nur für Mittel für Zahlungen).

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 37  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

1.7. Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Verwaltung der Hauptaktionen des Europäischen Solidaritätskorps wird den nationalen Agenturen übertragen werden, die für die Umsetzung dezentraler Maßnahmen im Rahmen des Programms „Erasmus+“ zuständig sind. Sie werden für folgende Aktionen verantwortlich sein: Qualitätssiegel und Schulungen; Einsätze; Solidaritätsprojekte; Vernetzungsaktivitäten; Ressourcenzentrum und Bescheinigungen für Mitglieder.

Die Europäische Kommission wird zum Teil auch über die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Aktionen verwalten, um den Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps horizontale Dienstleistungen (d. h. ein Portal, Online-Schulungen, Online-Sprachunterstützung, Versicherungsdienstleistungen) sowie im Rahmen von Aktionen wie dem Qualitätssiegel, Einsätzen (bei bestimmten Organisationsprofilen oder Einsatzarten) und Vernetzungsaktivitäten (für Aktivitäten auf europäischer Ebene) anzubieten.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Ziel ist es, soweit wie möglich, die bestehenden Regelungen zu „Erasmus+“ zu nutzen und den Verwaltungsaufwand für die Mitglieder und die teilnehmenden Organisationen zu vereinfachen und zu verringern.

Daher werden die Vorschriften für das Monitoring und die Berichterstattung systematisch unter dem Gesichtspunkt ihrer Effizienz und Kostenwirksamkeit festgelegt, ausgehend von den bisherigen Erfahrungen mit dem Programm „Erasmus+“ und anderen.

Die Inanspruchnahme von Finanzhilfen als Pauschalfinanzierung/auf der Grundlage von Einheitssätzen wird weitestgehend verallgemeinert. Bei der Berichterstattung und Kontrolle wird man sich daher eher auf die Verwirklichung der finanzierten Aktivität und die erzielten Ergebnisse als auf die Förderfähigkeit der Kosten konzentrieren; auf diese Weise werden Arbeitsaufwand und Fehleranfälligkeit seitens der Programmteilnehmerinnen und -teilnehmer und der Verwaltungsstellen reduziert.

Die Empfänger im Rahmen des Programms (Empfängerorganisationen) werden die erforderlichen verwaltungstechnischen Informationen in ihrem Finanzhilfeantrag und in ihren Berichten liefern. Die Berichterstattungspflichten werden im Verhältnis zum Umfang der Finanzhilfe, zur Dauer und zur Komplexität der unterstützten Aktionen stehen. Indikatoren bilden eine stabile Grundlage für die Erhebung und Nutzung von Daten für das Monitoring und die Berichterstattung.

Für die Aktionen werden elektronische Formulare für die Antragstellung und Berichterstattung durch die Empfänger bereitgestellt. Dies erleichtert die Erhebung und Nutzung der Daten für das Monitoring und die Berichterstattung, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. Für die Erhebung und Berichterstattung stehen der Europäischen Kommission zahlreiche IT-Lösungen zur Verfügung.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die bei der Durchführung der bestehenden Programme ermittelten Risiken gehören im Wesentlichen folgenden Kategorien an:

- Fehler aufgrund der Unerfahrenheit der Empfänger in Bezug auf die Vorschriften: die Fehlerquoten und Finanzkorrekturen bei Aktionen mit komplexeren Finanzverwaltungsvorschriften werden voraussichtlich höher sein, insbesondere wenn die Finanzhilfe auf den tatsächlichen Kosten basiert. Dies wird durch die Anwendung von vereinfachten Kosten (Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkostensätzen) weitgehend gemildert, wie dies nach der Haushaltsordnung zulässig ist;

- Zuverlässigkeit der Kontrollkette und Einhaltung des Prüfpfads: Das Europäische Solidaritätskorps wird von zahlreichen zwischengeschalteten Stellen, den nationalen Agenturen, den Prüfstellen und den nationalen Behörden verwaltet. Der Kontrollrahmen verringert diese Risiken und ist sehr gut etabliert;

- spezielle Zielgruppen: Insbesondere im Bereich der Freiwilligentätigkeit verfügen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegebenenfalls nicht über die notwendigen finanziellen Reserven oder durchorganisierte Verwaltungsstrukturen. Das Fehlen einer formalen Struktur kann sich auf deren finanzielle und operative Fähigkeit, die EU-Mittel zu verwalten, auswirken. Einfache Formate der Aktionen und vereinfachte Kosten verringern dieses Risiko, indem die Einhaltung der Vorschriften leicht gemacht wird.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Das System zur Kontrolle der Initiative wird so festgelegt, dass Effizienz und Kostenwirksamkeit der Kontrollen gewährleistet sind.

Die Aufsichts- und Leistungsrahmen der Kommission werden für ein hohes Niveau an Monitoring und Rückmeldungen sorgen, die in das weitere Vorgehen einfließen sollen.

Die Europäische Kommission wird das Europäische Solidaritätskorps in ihr Programm der Aufsichtskontrollen, Finanzprüfungen und Überwachungs- und Umsetzungsüberprüfungen aufnehmen und darüber hinaus Orientierungsaktivitäten wie Konferenzen, Auftaktsitzungen, Sitzungen der nationalen Agenturen, Schulungen und Webinare durchführen.

Wie in unter 2.1 dargestellt, wird die wichtigste Vereinfachung zur Minderung der sich aus der Komplexität der Finanzvorschriften ergebenden Fehlerquoten in der Inanspruchnahme von Finanzhilfen als Pauschalfinanzierung/auf der Grundlage von Einheitssätzen und Stückkostensätzen bestehen, wie sie bei „Erasmus+“ bereits erfolgreich angewandt werden.

Erwartete Ergebnisse/internes Kontrollziel

Bei den Kontrollzielen gelten folgende Ziele:

Kontrollziel

Ziel

Kontrolle der Wirksamkeit in Bezug auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit

Die Kontrollen gewährleisten die Einhaltung von Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit; Aufsichtskontrollen sind wirksam in Bezug auf die betrauten Stellen.

Mehrjährige Restfehlerquote für die Umsetzung durch die nationalen Agenturen und die EACEA unter 2 %.

Effizienz und Kostenwirksamkeit

Entsprechend ähnlichen Programmen wie „Erasmus+“ sollten die Kosten für die Kontrolle insgesamt gering sein und je nach Maßnahme 1 bis 5 % betragen. Sie sollten verhältnismäßig und kostenwirksam sein.

Verhinderung und Aufdeckung von Betrug

Mutmaßliche Unregelmäßigkeiten oder Betrug und laufende Untersuchungen des OLAF sind im Zuge der bestehenden Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission weiterzuverfolgen, und zwar ohne Auswirkungen auf die Gewähr im Berichtszeitraum.

Sonstige Kontrollziele: Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen, Zuverlässigkeit der Berichterstattung

·angemessener Schutz der anvertrauten Mittel;

·zuverlässige Buchführung und Berichterstattung;

·Haushaltsvollzug entsprechend den Zielen.

Zuverlässigkeit der Kontrollkette und des Prüfpfads

Für die Aktionen, die von den nationalen Agenturen durchgeführt werden, ist Folgendes geplant: 

Die Kontrollen erfolgen auf drei Ebenen: durch die nationalen Agenturen, durch unabhängige von den Mitgliedstaaten benannte Prüfstellen und durch die Kommission, wobei die Kommission im Sinne der Kostenwirksamkeit die Kontrollen anderer Stellen berücksichtigt.

Während die nationalen Agenturen für die Primärkontrollen bei den Empfängern zuständig sind, übernehmen die Mitgliedstaaten/die nationalen Behörden das Monitoring und die Aufsicht ihres Systems der internen Kontrolle und Konformität; die Prüfung erfolgt durch eine unabhängige Prüfstelle. Die Kommission legt die Anforderungen an die Kontrollen auf nationaler Ebene fest, mit denen Kohärenz und Zuverlässigkeit gewährleistet werden sollen, und überwacht die Durchführung der Kontrollen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Dies entspricht der gängigen Praxis der Kommission, die jedes Jahr einen Leitfaden für nationale Agenturen herausgibt, in dem Mindestanforderungen, Kontrollziele und technische Leitlinien in Bezug auf die Primärkontrollen der Empfänger im Rahmen des Programms enthalten sind. Dies gilt auch für die Leitlinien für die nationalen Behörden und die unabhängigen Prüfstellen.

Mit Blick auf eine hochwertige Grundlage für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors/der Generaldirektorin wird ein ständiges Kontrollsystem mit folgenden Elementen eingeführt:

   zum 15. Februar des Jahres N+1 fällige Verwaltungserklärung der nationalen Agentur über die Zuverlässigkeit;

   zum 15. März des Jahres N+1 fälliger Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle,

   Kommissionsanalyse der Verwaltungserklärung über die Zuverlässigkeit und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und entsprechende Rückmeldung an die nationale Agentur und den Mitgliedstaat mit formalen Bemerkungen und Empfehlungen bei Verstößen oder mangelhafter Leistung seitens der nationalen Agentur;

   zum 30. Oktober jeden Jahres zu übermittelnde Informationen der Mitgliedstaaten über ihre Monitoring- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf nationaler Ebene.

Je nach den Ergebnissen der Kontrollen, Aufsichtskontrollen und Prüfungen durch die Kommission kann diese den nationalen Agenturen auferlegen, Vorsichtsmaßnahmen (etwa Aussetzung von Verpflichtungen oder Zahlungen) oder Abhilfemaßnahmen (insbesondere Finanzkorrekturen) zu ergreifen. Beide Maßnahmenarten werden bereits angewandt und haben sich bewährt, wenn es darum geht, schwerwiegenden Problemen in Zusammenhang mit Verstößen und mangelhafter Leistung zu begegnen.

Von einer Exekutivagentur (EACEA) verwaltete Aktionen:

Die EACEA wird für die Maßnahmen im Rahmen der direkten zentralen Verwaltung zuständig sein und auf ihren Erfahrungen mit „Erasmus+“ aufbauen.

Die Kommission wird die für die Exekutivagenturen geforderten Kontrollmaßnahmen gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zu Exekutivagenturen anwenden. Diese Aufsichtstätigkeit ist Gegenstand der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Generaldirektion und der Exekutivagentur sowie des Halbjahresberichts der Agentur und der vierteljährlichen Treffen des Lenkungsausschusses.

Die Kommission beabsichtigt, nur ein Minimum an Aktionen direkt zu verwalten.

Die Kommission akzeptiert, dass trotz der Vereinfachungen ein Restrisiko bleibt, das der politischen Entscheidung, mit Blick auf die Programmziele für diese Empfänger EU-Mittel zur Verfügung zu stellen, inhärent ist.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Bezüglich der Kostenwirksamkeit hat die Kommission eine erste Abschätzung der Kosten der für die Kontrollen benötigten Ressourcen und Produktionsmittel vorgenommen und weitestmöglich deren Nutzen in Bezug auf den Umfang der durch diese Kontrollen verhinderten, aufgedeckten und berichtigten Fehler und Unregelmäßigkeiten sowie die nicht quantifizierbaren Fehler geschätzt. Bei diesem Ansatz wird besonderes Gewicht auf die wichtigsten finanziellen und operativen Prüfungen der Kontrollkette gelegt.

Die Kontrollstrategie basiert auf einem einzigen integrierten Kontrollrahmen, um eine ausreichende Gewähr für den gesamten Projektzyklus zu bieten. Der zur Beurteilung der Kostenwirksamkeit der Kontrollen gewählte Ansatz stützt sich auf die Logik der Bausteine für die Feststellung der Zuverlässigkeit und einen einzigen integrierten Kontrollrahmen. Die Kommission variiert die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen – mit Blick auf die unterschiedlichen Risikoprofile bei den aktuellen und künftigen Transaktionen und die Kostenwirksamkeit der bestehenden und alternativen Kontrollen, wie sie insbesondere den nationalen Agenturen in den Durchführungsleitlinien zum Programm dargelegt werden. Die Exekutivagenturen und alle betrauten Einrichtungen sind immer für die erste Kontrollebene zuständig, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die Kommission hingegen für die Aufsichtskontrollen.

Nach Einschätzung der Kommission fallen die Gesamtkosten für die Kontrolle gering aus und belaufen sich je nach Maßnahme auf 1 bis 5 % der verwalteten Mittel (ohne die Mittel der Exekutivagentur). In Anbetracht des zu erwartenden Fehlerrisikos bei Ausbleiben dieser Kontrollen und der Maßgabe einer Fehlerquote von unter 2 % sind diese Kosten verhältnismäßig und kostenwirksam. Ausgehend von den Erfahrungen mit „Erasmus+“ und dessen Vorläuferprogrammen, die eine Fehlerquote von rund 1 % auf mehrjähriger Basis aufweisen, beträgt das erwartete Fehlerrisiko weniger als 2 %.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die auf die Verhütung und Aufdeckung von Betrug abstellenden Kontrollen sind den Kontrollen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen (zur Aufdeckung unbeabsichtigter Fehler) nicht unähnlich. Die Kommission überprüft jedes Jahr sämtliche Berichterstattungen der nationalen Agenturen über mögliche Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten. Diese werden hauptsächlich auf nationaler Ebene weiterverfolgt, auf der die nationalen Agenturen direkten Zugang zu Rechtsmitteln haben und Betrugsfälle verweisen können.

Die Kommissionsdienststellen tragen zu laufenden OLAF-Untersuchungen bei und organisieren die Weiterverfolgung nach deren Abschluss. Die finanziellen Nachteile für den EU-Haushalt, die sich aus in OLAF-Untersuchungsberichten zu Programmen mit ähnlichen Förderregeln und Akteuren festgestellten Betrugsfällen ergeben, sind gering. Mitunter werden Fälle an das OLAF und das Untersuchungs- und Disziplinaramt verwiesen, doch eine große Zahl an Fällen wird im Laufe des Jahres direkt von den nationalen Agenturen und nationalen Behörden weiterverfolgt, die unmittelbaren Zugang zu den einschlägigen juristischen Stellen und Betrugsbekämpfungsstellen haben.

Die die Aktion durchführenden Kommissionsdienststellen haben seit 2014 eine eigene Betrugsbekämpfungsstrategie ausgearbeitet und umgesetzt, die anhand der Methodik des OLAF erarbeitet wurde. Sie wird regelmäßig aktualisiert und nötigenfalls um Verfahrensunterlagen einer niedrigeren Ebene ergänzt, die sich mit der Verweisung und Weiterverfolgung von Fällen befassen.

In Anbetracht der potenziellen Auswirkungen von Betrug auf das vorgeschlagene Programm und insbesondere der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung verzeichneten finanziellen Nachteile rechtfertigt das Restrisiko für Betrug keine zusätzlichen Maßnahmen. Die Kommissionsdienststellen arbeiten weiter eng mit dem OLAF zusammen und verfolgen die laufenden Verfahren aufmerksam. Dies lässt einen positiven Rückschluss auf die Gewähr bezüglich des Betrugsrisikos zu.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1A

15 01 04 03 Unterstützungsausgaben für das Europäische Solidaritätskorps

NGM

NEIN*

NEIN*

NEIN*

NEIN

1A

15 05 01 Europäisches Solidaritätskorps

GM

NEIN*

NEIN*

NEIN*

NEIN

1B

04 02 65 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

GM

NEIN*

NEIN*

NEIN*

NEIN

2

05 04 60 04 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER)

GM

NEIN*

NEIN*

NEIN*

NEIN

2

07 02 07 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm „Umwelt“

GM

NEIN*

NEIN*

NEIN*

NEIN

2

34 02 05 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm „Klimapolitik“

GM

NEIN*

NEIN*

NEIN*

NEIN

3

23 03 01 03 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem Unionsverfahren für Katastrophenschutz

GM

NEIN*

NEIN*

NEIN*

NEIN

* Das Europäische Solidaritätskorps richtet sich zunächst an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu einem späteren Zeitpunkt können auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen gemäß Artikel 11 dieses Legislativvorschlags auch andere Länder daran teilnehmen.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Finanzierungsquellen für das Europäische Solidaritätskorps (in Mio. EUR – gerundet)

2018

2019

2020

INSGESAMT

Erasmus+, davon:

51,9

69,2

76,6

197,7

15 02 01 01 Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

2,1

2,1

1,8

5,9

15 02 01 02 Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

49,9

67,1

74,8

191,8

Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), davon:

2,5

3,5

4,0

10,0

04 03 02 01 Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

2,5

3,5

4,0

10,0

Das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz, davon:

2,0

2,0

2,0

6,0

23 03 01 01 Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union

2,0

2,0

2,0

6,0

LIFE, davon:

1,5

1,5

1,5

4,5

34 02 03 Bessere Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich auf allen Ebenen

0,5

0,5

0,5

1,5

07 02 03 Unterstützung einer besseren Umweltordnungspolitik und information auf allen Ebenen

1,0

1,0

1,0

3,0

Europäischer Sozialfonds (ESF)*

11,1

12,1

11,8

35,0

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)*

1,8

1,8

Verbleibender Spielraum im Rahmen der Rubrik 1a (einschließlich Gesamtspielraum für Verpflichtungen)

18,4

30,5

37,7

86,5

Gesamtbeitrag zum Europäischen Solidaritätskorps

89,2

118,7

133,6

341,5

* Der Beitrag aus dem ELER und dem ESF stammt aus den in der Finanzplanung vorgesehenen und noch nicht zugewiesenen Gesamtmitteln für die technische Hilfe.

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

1A

Europäisches Solidaritätskorps

GD EAC

JAHR

2018

JAHR

2019

JAHR

2020

Folgejahre

INSGESAMT

• Operative Mittel

15 05 01 Europäisches Solidaritätskorps

Verpflichtungen

(1)

68,236

98,596

114,368

0,000

281,200

Zahlungen

(2)

51,177

97,454

110,484

22,085

281,200

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 38  

 

 

 

15 01 04 03 Unterstützungsausgaben für das Europäische Solidaritätskorps

(3)

4,550

4,550

3,900

0,000

13,000

Mittel INSGESAMT
für die GD EAC

Verpflichtungen

=1+1a +3

72,786

103,146

118,268

0,000

294,200

Zahlungen

=2+2a

+3

55,727

102,004

114,384

22,085

294,200



Operative Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 1A

Verpflichtungen

(4)

68,236

98,596

114,368

0,000

281,200

Zahlungen

(5)

51,177

97,454

110,484

22,085

281,200

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

4,550

4,550

3,900

0,000

13,000 

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1A

des mehrjährigen Finanzrahmens
(Vorrangiger Bezugsrahmen)

Verpflichtungen

=4+ 6

72,786

103,146

118,268

0.000

294,200

Zahlungen

=5+ 6

55,727

102,004

114,384

22,085

294,200

Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

1B

Europäisches Solidaritätskorps

GD EAC

JAHR

2018

JAHR

2019

JAHR

2020

Folgejahre

INSGESAMT

• Operative Mittel

04 02 65 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

Verpflichtungen

(1)

11,102

12,078

11,820

0,000

35,000

Zahlungen

(2)

8,327

12,487

11,810

2,377

35,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 39  

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD EAC

Verpflichtungen

=1+1a +3

11,102

12,078

11,820

0,000

35,000

Zahlungen

=2+2a

+3

8,327

12,487

11,810

2,377

35,000



Operative Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 1B

Verpflichtungen

(4)

11,102

12,078

11,820

0,000

35,000

Zahlungen

(5)

8,327

12,487

11,810

2,377

35,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1B

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

11,102

12,078

11,820

0,000

35,000

Zahlungen

=5+ 6

8,327

12,487

11,810

2,377

35,000

Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

2

Europäisches Solidaritätskorps

GD EAC

JAHR

2018

JAHR

2019

JAHR

2020

Folgejahre

INSGESAMT

• Operative Mittel

05 04 60 04 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER)

Verpflichtungen

(1)

1,800

0,000

0,000

0,000

1,800

Zahlungen

(2)

1,350

0,360

0,090

0,000

1,800

07 02 07 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm „Umwelt“

Verpflichtungen

(1)

1,000

1,000

1,000

0,000

3,000

Zahlungen

(2)

0,750

1,050

1,000

0,200

3,000

34 02 05 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem LIFE-Teilprogramm „Klimapolitik“

Verpflichtungen

(1)

0,500

0,500

0,500

0,000

1,500

Zahlungen

(2)

0,375

0,525

0,500

0,100

1,500

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 40  

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD EAC

Verpflichtungen

=1+1a +3

3,300

1,500

1,500

0,000

6,300

Zahlungen

=2+2a

+3

2,475

1,935

1,590

0,300

6,300



Operative Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 2

Verpflichtungen

(4)

3,300

1,500

1,500

0,000

6,300

Zahlungen

(5)

2,475

1,935

1,590

0,300

6,300

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

3,300

1,500

1,500

0,000

6,300

Zahlungen

=5+ 6

2,475

1,935

1,590

0,300

6,300

Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

3

Europäisches Solidaritätskorps

GD EAC

JAHR

2018

JAHR

2019

JAHR

2020

Folgejahre

INSGESAMT

• Operative Mittel

23 03 01 03 Europäisches Solidaritätskorps – Beitrag aus dem Unionsverfahren für Katastrophenschutz

Verpflichtungen

(1)

2,000

2,000

2,000

0,000

6,000

Zahlungen

(2)

1,500

2,100

2,000

0,400

6,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 41  

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD EAC

Verpflichtungen

=1+1a +3

2,000

2,000

2,000

0,000

6,000

Zahlungen

=2+2a

+3

1,500

2,100

2,000

0,400

6,000



Operative Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 3

Verpflichtungen

(4)

2,000

2,000

2,000

0,000

6,000

Zahlungen

(5)

1,500

2,100

2,000

0,400

6,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 3

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

2,000

2,000

2,000

0,000

6,000

Zahlungen

=5+ 6

1,500

2,100

2,000

0,400

6,000

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

84,638

114,174

129,688

0,000

328,500

Zahlungen

(5)

63,479

113,976

125,884

25,162

328,500

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

4,550

4,550

3,900

0,000

13,000

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Vorrangiger Bezugsrahmen plus Beiträge aus anderen Programmen)

Verpflichtungen

=4+ 6

89,188

118,724

133,588

0,000

341,500

Zahlungen

=5+ 6

68,029

118,526

129,784

25,162

341,500



Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

JAHR

2018

JAHR

2019

JAHR

2020

INSGESAMT

GD EAC

• Personalausgaben (Vertragsbedienstete)

0,525

0,385

0,350

.

1,260

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD EAC INSGESAMT

Mittel

0,525

0,385

0,350

1,260

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,525

0,385

0,350

1,260

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

JAHR

2018

JAHR

2019

JAHR

2020

Folgejahre

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

89,713

119,109

133,938

0,000

342,760

Zahlungen

68,554

118,911

130,134

25,162

342,760

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR in der Spalte „Kosten“ (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

JAHR

2018

JAHR

2019

JAHR

2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

- Ergebnis

Teilnehmer an Freiwilligeneinsätzen

3 264

12 500

40,790

17 500

57,105

20 000

65,295

50 000

163,190

- Ergebnis

Teilnehmer an Praktikums- und Beschäftigungseinsätzen

2 253

4 500

10,364

6 500

14,509

7 400

16,590

18 400

41,463

- Ergebnis

Teilnehmer an Solidaritätsprojekten

1 203

3 800

4,570

5 400

6,400

6 000

7,312

15 200

18,282

- Ergebnis

Teilnehmer an Vernetzungsaktivitäten

199

17 500

3,484

24 500

4,876

28 000

5,574

70 000

13,934

- Ergebnis

Teilnehmer an allgemeinen Online-Schulungen

47

21 500

2,400

30 000

1,000

34 500

0,600

86 000

4,000

- Ergebnis

Teilnehmer an grenzüberschreitenden Einsätzen, die speziellen Schulungen erhalten

1 000

8 934

8,934

15 635

15,635

20 101

20,101

44 670

44,670

- Ergebnis

Teilnehmer an grenzüberschreitenden Einsätzen, die Online-Sprachunterstützung erhalten

45

13 880

0,625

19 435

0,875

22 215

0,999

55 530

2,499

- Ergebnis

Teilnehmer, die über das Versicherungssystem des Europäischen Solidaritätskorps versichert sind

250

16 143

4,035

22 600

5,650

25 827

6,458

64 570

16,143

- Ergebnis

Teilnehmer, die eine Teilnahmebescheinigung erhalten

6

17 200

0,100

34 400

0,200

34 400

0,200

86 000

0,500

- Ergebnis

Organisationen, die ein Qualitätssiegel erhalten

411

4 000

1,849

4 000

1,437

2 000

0,822

10 000

4,108

- Ergebnis

Portal des Europäischen Solidaritätskorps

4 000 000

1

2,000

1

1,000

1

1,000

1

4,000

- Ergebnis

Ressourcenzentrum

400 000

1

0,128

1

0,128

1

0,144

1

0,400

- Ergebnis

Nationale Agenturen, die eine Verwaltungsgebühr erhalten

546 821

28

5,359

28

5,359

28

4,593

28

15,311

GESAMTKOSTEN

84,638

114,174

129,688

328,500

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

JAHR

2018

JAHR

2019

JAHR

2020

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,525

0,385

0,350

1,260

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,525

0,385

0,350

1,260

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 42
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,525

0,385

0,350

1,260

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr 2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

30

30

30

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 43

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

7,5

5,5

5

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  44

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

37,5

35,5

35

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Programmverwaltung

Externes Personal

Programmverwaltung

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar, könnte jedoch die Inanspruchnahme besonderer Instrumente, wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates definiert, erforderlich machen 45 .

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor 46 :

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 47

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

 

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2017/03/25-rome-declaration/
(2) Europäische Kommission (2016), Ein Europäisches Solidaritätskorps, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 942 final vom 7.12.2016.
(3) Das Programm Erasmus+, das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), das LIFE-Programm, der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das Gesundheitsprogramm, das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (über Interreg) und der Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
(4) http://www.consilium.europa.eu/de/meetings/european-council/2016/12/20161215-euco-conclusions-final_pdf/.
(5) „Eine Union, die ihre Ziele schneller und besser erreicht: Parlament, Rat und Kommission unterzeichnen Gemeinsame Erklärung zu den gesetzgeberischen Prioritäten der EU für 2017“, IP/16/4360.
(6) Die Mitglieder des Europäischen Solidaritätskorps erfüllen gemäß dem EU-Recht die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(8) Wie auch ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 (COM(2017) 30 final/2 vom 31.1.2017) zu entnehmen ist, ist das Europäische Solidaritätskorps eine Priorität der Kommission.
(9) Programm Erasmus+, Programm für Beschäftigung und soziale Innovation, Europäischer Sozialfonds, Unionsverfahren für den Katastrophenschutz, LIFE-Programm, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
(10) Unter anderen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Gesundheitsprogramm.
(11) http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/charter/index_en.htm" (2012/C 326/02) (ABl. C 326, 26.10.2012, S. 391).
(12) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(14) ABl. C […] vom […], S. […].
(15) ABl. C […] vom […], S. […].
(16) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(17) Rede zur Lage der Union 2016: Hin zu einem besseren Europa – Einem Europa, das schützt, stärkt und verteidigt, IP/16/3042 (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3042_de.htm).
(18) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Europäisches Solidaritätskorps COM(2016) 942 final vom 7.12.2016.
(19) Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (2013/C 120/01).
(20) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(21) Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).
(22) Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).
(23) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(24) Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet und die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen in einem überseeischen Land oder Gebiet können im Einklang mit dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1) an den Programmen teilnehmen.
(25) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(26) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(27) Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).
(28) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(29) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(30) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(31) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(32) Im Allgemeinen wird die Tätigkeit fortlaufend an 5 Tagen pro Woche und 7 Stunden pro Tag ausgeführt.
(33) Diese Finanzausstattung ist der Betrag, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01) bildet.
(34) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(35) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten, ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(36) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(37) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(38) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(39) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(40) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(41) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(42) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(43) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(44) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(45) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(46) Wie in Abschnitt 3.1 dargelegt, richtet sich das Europäische Solidaritätskorps zunächst an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu einem späteren Zeitpunkt können auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen gemäß Artikel 11 dieses Legislativvorschlags auch andere Länder daran teilnehmen.
(47) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.