Brüssel, den 26.1.2017

COM(2017) 38 final

2017/0013(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2017) 22 final}
{SWD(2017) 23 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-2-Richtlinie) enthält Bestimmungen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die Bestimmungen der RoHS-2-Richtlinie gelten für alle auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittländern hergestellt werden. Die Richtlinie betrifft in erster Linie industrielle Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Kunden, die diese Geräte erwerben.

Die Richtlinie befasst sich mit der Abfallvermeidung, der obersten Priorität in der Abfallhierarchie. Abfallvermeidung umfasst Maßnahmen zur Verringerung des Gehalts an schädlichen Stoffen in Werkstoffen und Produkten. Die Verringerung der Menge gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist für die Bewirtschaftung dieser Abfälle von Vorteil. Die Richtlinie fördert die Wiederverwendung und das Recycling von verwendeten Werkstoffen, was die Kreislaufwirtschaft unterstützt.

Die RoHS-2-Richtlinie ist notwendig, um Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen in der EU zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichen. Sie trägt außerdem zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei.

Die RoHS-2-Richtlinie ist eine Neufassung der vorherigen RoHS-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1). Beide Richtlinien haben zur Verringerung von gefährlichen Stoffen weltweit geführt. So haben mehrere Länder, darunter China, Korea und die USA, Rechtsvorschriften ausgearbeitet, die der RoHSRichtlinie ähneln.

Mit der RoHS-2-Richtlinie wurden neue Begriffsbestimmungen eingeführt und der Geltungsbereich wurde auf medizinische Geräte sowie auf Überwachungs- und Kontrollinstrumente ausgeweitet. Die Auswirkungen dieser Bestimmungen wurden im Rahmen des Vorschlags der Kommission von 2008 geprüft. Mit der RoHS-2-Richtlinie wurden jedoch noch weitere Änderungen eingeführt, nämlich der „offene Geltungsbereich“ mittels einer neuen Kategorie 11: „Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind“. Aufgrund dieser Änderungen gilt die Richtlinie für alle Elektro- und Elektronikgeräte (mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich ausgeschlossen wurden) und wird der Begriff „Elektro- und Elektronikgeräte“ breiter ausgelegt (neue Definition der Abhängigkeit von Elektrizität). Diese Bestimmungen zum „offenen Geltungsbereich“ wurden bei der Aufnahme in die RoHS-2-Richtlinie nicht eigens geprüft.

Die Kommission hat die Aufgabe zu prüfen, ob der Geltungsbereich der Richtlinie in Bezug auf die Begriffsbestimmung von Elektro- und Elektronikgeräten und weitere Ausschlüsse von Produktgruppen, die aufgrund des mit der Neufassung von 2011 eingeführten offenen Geltungsbereichs unter die RoHS-2-Richtlinie fallen, abgeändert werden muss. Die Kommission hat diese Prüfung durchgeführt und eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der RoHS-2-Richtlinie ausgemacht, die geklärt werden müssen, damit die Rechtsvorschriften keine unbeabsichtigten Folgen haben.

Ohne einen Vorschlag der Kommission würden nach dem 22. Juli 2019 folgende Probleme auftreten:

Verbot von Sekundärmarkttätigkeiten (z. B. Weiterverkauf, Gebrauchtwarenhandel) für neu in den Geltungsbereich aufgenommene Elektro- und Elektronikgeräte (so genannter Hard-Stop);

Wegfall der Möglichkeit, eine Untergruppe von neu in den Geltungsbereich aufgenommenen Elektro- und Elektronikgeräten, sofern sie vor dem genannten Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen zu reparieren;

unterschiedliche (wettbewerbsverzerrende) Behandlung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten beweglichen Maschinen mit Netzkabel gegenüber ansonsten identischen Maschinen, die mit Batterie oder Motor angetrieben werden (und derzeit aus dem RoHS-Geltungsbereich ausgeschlossen sind);

De-facto-Verbot des Inverkehrbringens von Pfeifenorgeln auf dem EU-Markt (nicht RoHS-konform aufgrund des zur Erzeugung des gewünschten Klangs verwendeten Bleis).

Diese vier Probleme könnten sich auf den EU-Markt, die Hersteller und die Bürger auswirken und negative wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Folgen haben.

Mit dem Vorschlag der Kommission werden daher den Geltungsbereich betreffende Probleme angegangen, die sich weder durch die Substitution von Stoffen noch durch Ausnahmen und Leitlinien lösen lassen. Dies gilt z. B. für bestimmte Produktgruppen mit permanenten Konformitätsproblemen oder Fälle, in denen der Geltungsbereich zu Marktverzerrungen führt, insbesondere in Bezug auf Folgendes:

Sekundärmarkttätigkeiten für unter die RoHS-2-Richtlinie fallende Elektro- und Elektronikgeräte, die aus dem Geltungsbereich der RoHS-1-Richtlinie ausgeschlossen waren;

Ersatzteile für unter die RoHS-2-Richtlinie fallende Elektro- und Elektronikgeräte, die aus dem Geltungsbereich der RoHS-1-Richtlinie ausgeschlossen waren;

nicht für den Straßenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen mit Antrieb über Netzkabel;

Pfeifenorgeln.

Des Weiteren berücksichtigt der Vorschlag im Einklang mit seinen allgemeinen Zielen und den Erfordernissen der Rechtsklarheit Erfahrungen aus der Durchführung der RoHS-2-Richtlinie.

Diese Initiative ist nicht Teil der REFIT-Agenda.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Vorschlag zielt darauf ab, die RoHS-2-Richtlinie wieder in vollem Umfang mit den allgemeinen Grundsätzen der Produktrechtsvorschriften der EU in Einklang zu bringen, indem das Problem von Sekundärmarkttätigkeiten angegangen wird. Gemäß dem „Blue Guide“ mit horizontalen Leitlinien für die Rolle des Inverkehrbringens im Rahmen der Produktvorschriften der EU 1 gilt insbesondere Folgendes: „Wenn Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen sie den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Somit müssen in der Union hergestellte neue Produkte und alle aus Drittländern importierten neuen oder gebrauchten Produkte den Bestimmungen der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, wenn sie in Verkehr gebracht, d. h. erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Konforme Produkte können daher, sobald sie in Verkehr gebracht wurden, ohne zusätzliche Erwägungen in der Lieferkette bereitgestellt werden, auch wenn die geltenden Rechtsvorschriften oder einschlägigen harmonisierten Normen überarbeitet werden sollten, sofern dies in den Rechtsvorschriften nicht anders angegeben ist.“ Die Begriffe „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“ sind in der RoHS-2-Richtlinie definiert. Sekundärmarkttätigkeiten wie beispielsweise der Weiterverkauf von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich Reparatur, Austausch von Ersatzteilen, Nachrüstung und Wiederverwendung, sind bereits für die meisten (jedoch nicht alle) Elektro- und Elektronikgeräte gestattet.

(1)Gemäß der RoHS-2-Richtlinie dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der RoHS-1-Richtlinie fielen, jedoch nicht RoHS-2-konform wären, bis zum 22. Juli 2019 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Nach diesem Datum sind jedoch sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch Sekundärmarkttätigkeiten (z. B. der Wiederverkauf) für nichtkonforme Elektro- und Elektronikgeräte verboten. Von diesem „Hard-Stop“ für Sekundärmarkttätigkeiten betroffen sind medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und andere neu in den Geltungsbereich aufgenommene Elektro- und Elektronikgeräte. Dieses Hindernis für Sekundärmarkttätigkeiten ist mit der allgemeinen Harmonisierung der Produktvorschriften der EU nicht vereinbar. Die Kommission schlägt daher vor, den „Hard-Stop“ für Sekundärmarkttätigkeiten aufzuheben.

(2)Die RoHS-2-Richtlinie sieht eine Ausnahme (von der allgemeinen Stoffbeschränkung) für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens der schrittweise in den Geltungsbereich aufgenommenen Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten vor. Andere neu in den Geltungsbereich aufgenommene Elektro- und Elektronikgeräte als medizinische Geräte oder Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind jedoch nicht aufgelistet. Dies führt dazu, dass nach dem 22. Juli 2019 keine Ersatzteile mehr verwendet werden dürfen, und zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die Kommission schlägt deshalb die Einführung einer spezifischen Bestimmung vor, nach der Ersatzteile von der Stoffbeschränkung ausgenommen sind, so dass sämtliche in den Geltungsbereich der RoHS-2-Richtlinie fallenden Elektro- und Elektronikgeräte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, jederzeit repariert werden können.

(3)In der RoHS-2-Richtlinie sind zehn besondere Arten von Geräten aufgelistet, die von den Bestimmungen zum „offenen Geltungsbereich“ ausgenommen sind. Eine ausgenommene Art von Geräten („bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden“) umfasst nur Maschinen mit eigener Energieversorgung. Diese Bestimmung führt dazu, dass Arten von Maschinen, die ansonsten identisch sind, allein aufgrund ihrer unterschiedlichen Energieversorgung (eigene bzw. externe Versorgung) unter zwei unterschiedliche Regelungen fallen. Die Kommission schlägt vor, die Begriffsbestimmung für „bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden“ zu ändern, um auch Maschinen mit Netzantrieb zu erfassen.

(4)Ferner schlägt die Kommission vor, Pfeifenorgeln in die Liste von ausgenommenen Geräten aufzunehmen, da es keine Alternativen gibt, die sich für eine Substitution eignen würden.

Gemäß der RoHS-2-Richtlinie sollten Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen eine festgelegte begrenzte Dauer haben, weshalb Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausnahmen entweder in den Einträgen in den Anhängen III und IV ausdrücklich genannt oder durch die maximale Geltungsdauer gemäß Artikel 5 Absatz 2 implizit vorgegeben sind. In Artikel 5 Absatz 2 in der derzeitigen Fassung ist jedoch für Kategorie 11 keine maximale Geltungsdauer genannt.

Artikel 5 Absatz 5 sieht keine besondere Frist für die Entscheidung der Kommission über Anträge auf neue Ausnahmen vor, wohingegen die Kommission spätestens sechs Monate vor Auslaufen einer bestehenden Ausnahme über einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme zu entscheiden hat, was sich in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen hat. In Verbindung mit der Anforderung, dass ein Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden muss, bedeutet die genannte Frist, dass die Kommission über Anträge auf Erneuerung bestehender Ausnahmen innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung des Antrags entscheiden muss, es sei denn, eine andere Frist ist aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Aufgrund der verschiedenen obligatorischen Verfahrensschritte, die für die Bewertung eines Antrags auf Erneuerung erforderlich sind, ist die Einhaltung dieser Frist de facto nicht möglich. Die Frist ergibt gegenüber dem bestehenden transparenten Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf Erneuerung keinen zusätzlichen Vorteil, und die Beibehaltung einer Frist, die sich in der Praxis als nicht praktikabel erwiesen hat, trägt nicht zur Vorhersehbarkeit für Unternehmen und Interessenträger bei. Betriebskontinuität ist in jedem Fall sichergestellt, da sich die Marktteilnehmer darauf verlassen können, dass eine bestehende Ausnahme so lange gültig bleibt, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde. Die Bestimmung zur Festsetzung einer Frist, innerhalb deren die Kommission über einen Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme zu entscheiden hat, sollte daher gestrichen werden.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Die Änderungen, die Gegenstand des vorliegenden Vorschlags sind, ändern nichts am grundsätzlichen Ansatz der RoHS-2-Richtlinie und ihrer Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften. Die RoHS-2-Richtlinie und die REACH-Verordnung stehen hinsichtlich des Ineinandergreifens der Politikbereiche miteinander im Einklang. Insbesondere wird eine Bestimmung zur Übereinstimmung mit REACH sowohl bei der Beschränkung neuer Stoffe als auch bei der Gewährung von Ausnahmen von der Beschränkung eingeführt.

Die RoHS-2-Richtlinie steht auch im Einklang mit anderen produktbezogenen Rechtsvorschriften wie der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge. Andere EU-Rechtsvorschriften, z. B. für medizinische Geräte oder Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, enthalten unter Umständen eigene Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzungsphase von Elektro- und Elektronikgeräten, doch gibt es keine Überschneidungen mit RoHS 2-Anforderungen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT, VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage der RoHS-2-Richtlinie und der vorliegenden Initiative ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der darauf abzielt, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Angleichung der diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Die Probleme, mit denen sich dieser Vorschlag befasst, lassen sich ohne Änderung des Geltungsbereichs der RoHS-2-Richtlinie nicht lösen, da sie in der rechtlichen Ausgestaltung des RoHS-2-Geltungsbereichs und damit zusammenhängender Bestimmungen wurzeln. Die Probleme können nur auf EU-Ebene gelöst werden, da sich Bestimmungen zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unmittelbar auf den EU-Binnenmarkt auswirken und die Ausarbeitung solcher Bestimmungen auf Ebene der Mitgliedstaaten unweigerlich zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Die Vorschläge sind die einzigen Politikoptionen, mit denen die festgestellten Probleme, die den EU-Binnenmarkt als Ganzes beeinträchtigen, umfassend angegangen werden können. Alle anderen denkbaren Optionen würden weder die festgestellten Probleme dauerhaft und vollständig lösen noch Rechtssicherheit gewährleisten.

Der Bericht über die Folgenabschätzung enthält weitere Angaben zur Verhältnismäßigkeit der Vorschläge.Diese Initiative betrifft eine in der Richtlinie vorgeschriebene Überprüfung. Die Überprüfung erfolgt durch eine Änderung der Richtlinie, deren Inhalt im Folgenden erläutert wird:

Mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a wird die in Artikel 2 Absatz 2 RoHS in der derzeitigen Fassung genannte Übergangsfrist für die Bereitstellung von neu in den Geltungsbereich aufgenommenen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem EU-Markt in einen Einhaltungstermin für das Inverkehrbringen derselben Elektro- und Elektronikgeräte auf dem EU-Markt umgewandelt, der in Artikel 4 Absatz 3 RoHS festgelegt wird. Damit wird derselbe Ansatz verfolgt wie für alle anderen bereits unter diese Bestimmung fallenden Produktgruppen. Die Änderung sorgt für Rechtsklarheit und Kohärenz und hebt den „Hard-Stop“ für Sekundärmarkttätigkeiten auf, gemäß dem solche Tätigkeiten für die betreffenden Produkte nach dem 22. Juli 2019 nicht mehr möglich gewesen wären.

Mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b werden Pfeifenorgeln aus dem RoHS-2-Geltungsbereich ausgeschlossen.

Mit Artikel 1 Nummer 2 wird die Begriffsbestimmung für bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, auf Maschinen mit Antrieb über Netzkabel ausgeweitet (zusätzlich zu vergleichbaren Maschinen mit eigener Energieversorgung). Infolgedessen werden bewegliche, nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen mit Netzantrieb aus dem RoHS-2-Geltungsbereich ausgeschlossen.

Gemäß Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b sind Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens für alle neu in den Geltungsbereich aufgenommenen Elektro- und Elektronikgeräte von den Beschränkungen ausgenommen. Damit wird derselbe Ansatz verfolgt wie für alle anderen Produktgruppen.

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a wird die maximale Geltungsdauer von Ausnahmen für Kategorie 11 („offener Geltungsbereich“, d. h. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der anderen Kategorien zuzuordnen sind) festgesetzt. Für die anderen Kategorien ist die Geltungsdauer von Ausnahmen bereits festgelegt.

Mit Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Frist, innerhalb deren die Kommission über die Erneuerung bestehender Ausnahmen entscheidet, abgeschafft, womit der praktischen Erfahrung und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass eine solche Frist den Antragstellern keine zusätzliche Sicherheit verschafft.

3.KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Bei der Durchführung der drei vorbereitenden Studien der Kommission 2 wurden die Interessenträger über spezielle Websites konsultiert. Von 2012 bis 2015 fanden drei zwölfwöchige offene Stakeholder-Konsultationen sowie vier Stakeholder-Sitzungen statt.

Rund dreihundert Experten, Vertreter von Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbänden, Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten, im Umweltschutz tätigen NRO, Beratungsunternehmen und -instituten sowie anderen Arten von Einrichtungen (z. B. Hochschulen) wurden kontaktiert. Es gingen Antworten von etwa vierzig Teilnehmern ein, die öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Befragten vertraten vor allem Unternehmen und Behörden.

Bei der Frage, wie die jeweiligen Probleme ihrer Ansicht nach am besten angegangen werden sollten, gaben die meisten Befragten den folgenden Maßnahmen den Vorzug:

Problem „Sekundärmarkt“: Aufhebung des „Hard-Stop“ für Sekundärmarkttätigkeiten für alle neu in den Geltungsbereich aufgenommenen Elektro- und Elektronikgeräte und Umwandlung des Übergangszeitraums in die Anforderung, bis zum selben Datum Konformität zu erreichen;

Problem „Ersatzteile“: Einführung einer Bestimmung nach dem Prinzip „repariert wie produziert“;

Problem „nicht für den Straßenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen“: Ausschluss von mit Netzkabel angeschlossenen, ansonsten identischen Maschinen aus dem RoHS-Geltungsbereich;

Problem „Pfeifenorgeln“: Ausschluss von Pfeifenorgeln aus dem Geltungsbereich.

Diese Optionen werden als effiziente, wirksame und sichere Lösungen angesehen und wurden im Vorschlag der Kommission aufgegriffen.

Folgenabschätzung

Im Zeitraum 2012-2015 wurden drei Studien der Kommission durchgeführt. Entsprechende Studien der Mitgliedstaaten wurden ebenfalls berücksichtigt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab zum Bericht über die Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme ab; der Bericht ist in der Zusammenfassung der Folgenabschätzung beschrieben.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen würden die vier ermittelten Probleme lösen und die im Folgenden dargestellten Vorteile erbringen; etwaige negative Auswirkungen wären begrenzt oder unerheblich.

Die Wiederherstellung des Sekundärmarkts und die höhere Verfügbarkeit von Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte haben folgende positive Auswirkungen:

Verringerung von Kosten und Verwaltungsaufwand sowohl für Unternehmen, einschließlich KMU, als auch für Behörden;

positive wirtschaftliche Auswirkungen in Form von zusätzlichen Marktchancen für die Reparaturbranche und den Weiterverkauf;

positive soziale Auswirkungen, auch für Krankenhäuser in der EU, die nach 2019 rund 170 Mio. EUR einsparen würden, da sie weiterhin gebrauchte medizinische Geräte weiterverkaufen und kaufen können;

Umweltvorteile in Form eines verringerten Gesamtabfallaufkommens: Dank der Möglichkeit einer längeren Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten werden das Ende ihrer Lebensdauer und die Entsorgung und somit die Entstehung gefährlicher Abfälle (Elektro- und Elektronik-Altgeräte) hinausgezögert. Die Umweltauswirkungen der Herstellung zusätzlicher Ersatzteile sind in den meisten Fällen gegenüber dem Nutzen, der sich aus der Weiterverwendung des gesamten Gerätes ergibt, vernachlässigbar. Mit dieser Maßnahme wird in der EU die Entstehung von jährlich über 3000 Tonnen gefährlicher Abfälle vermieden, was die Kreislaufwirtschaft unterstützen würde. Die längere Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten würde auch zu zusätzlichen Einsparungen von Energie und Rohstoffen führen.

Mit dem Ausschluss von Pfeifenorgeln aus dem Geltungsbereich der Richtlinie werden der Verlust von bis zu 90 % der Arbeitsplätze in diesem Sektor und der jährliche Verlust von bis zu 65 Mio. EUR bis 2025 vermieden. Zudem wird ein bedeutender kultureller Verlust – die Aufgabe des Baus, der Instandhaltung und schrittweise auch der Verwendung von Pfeifenorgeln – vermieden.

Der Ausschluss von beweglichen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen mit Netzantrieb aus dem Geltungsbereich der Richtlinie wird die industrielle Entwicklung in diesem Sektor fördern, indem die Ungleichbehandlung von Maschinen beseitigt wird. In der Reinigungsmaschinenbranche in der EU wird der Vorschlag beispielsweise das Inverkehrbringen von jährlich 14 000 Geräten mit Netzkabel (Umsatz: 300 Mio. EUR) ermöglichen, wodurch das Risiko, dass diese Maschinenmodelle vom EU-Markt verschwinden könnten, ausgeschlossen wird. Außerdem werden Kosten und unnötiger Verwaltungsaufwand sowohl für Unternehmen, einschließlich KMU, als auch für Behörden verringert.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT UND ANDERE ASPEKTE

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2017/0013 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 4 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 5 überprüft die Kommission, ob der Geltungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf die darin genannten Elektro- und Elektronikgeräte abgeändert werden muss, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag über zusätzliche Ausschlüsse für Elektro- und Elektronikgeräte vor.

(2)Sekundärmarkttätigkeiten für Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich Reparatur, Austausch von Ersatzteilen, Nachrüstung und Wiederverwendung, sollten erleichtert werden, um eine Kreislaufwirtschaft in der Union zu fördern. Es sollte eine hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz gewährleistet werden, auch durch umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Unnötiger Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer sollte vermieden werden. Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der vorherigen Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 fielen, mit der Richtlinie 2011/65/EU aber nicht konform wären, bis zum 22. Juli 2019 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Nach diesem Datum sind jedoch sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch Sekundärmarkttätigkeiten für nichtkonforme Elektro- und Elektronikgeräte verboten. Ein solches Verbot von Sekundärmarkttätigkeiten steht im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Maßnahmen der Union zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Produkte und sollte daher aufgehoben werden.

(3)Bestimmte Gruppen von Nischenprodukten sollten aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen werden, da ihre Einbeziehung nur unwesentliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit hätte und zu unlösbaren Konformitätsproblemen oder Verzerrungen führen würde, die sich durch den in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus von Ausnahmen nicht wirksam lösen lassen.

(4)Orgelpfeifen werden unter Verwendung einer besonderen Bleilegierung hergestellt, für die bislang keine Alternative gefunden wurde. Die meisten Pfeifenorgeln bleiben über Jahrhunderte am selben Ort mit einer sehr geringen Austauschquote. Pfeifenorgeln sollten aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen werden, da ihre Einbeziehung nur unwesentliche Vorteile im Hinblick auf die Substitution von Blei hätte.

(5)Die Richtlinie 2011/65/EU gilt nicht für bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bestimmte Arten von beweglichen Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, werden jedoch in derselben Produktionslinie in zwei Ausführungen hergestellt, wobei der einzige Unterschied in der Energieversorgung (eigene bzw. externe Energieversorgung) besteht. Diese Ausführungen sollten im Rahmen der Richtlinie gleichbehandelt werden. Nicht für den Straßenverkehr bestimmte bewegliche Maschinen mit externem Antrieb über Netzkabel sollten daher ebenfalls aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU ausgeschlossen werden.

(6)Da Ausnahmen von der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe von begrenzter Dauer sein sollten, sollte die maximale Geltungsdauer bestehender Ausnahmen für alle in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten relevanten Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich der Kategorie 11, eindeutig festgelegt werden.

(7)Bei Einreichung eines Antrags auf Erneuerung einer Ausnahme muss die Kommission spätestens sechs Monate vor Auslaufen der bestehenden Ausnahme über den Antrag entscheiden, es sei denn, eine andere Frist ist aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Für die Entscheidung der Kommission über Anträge auf neue Ausnahmen ist keine bestimmte Frist festgelegt. Laut dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2011/65/EU übertragen wurde 7 , hat sich die Einhaltung der genannten Frist aufgrund der verschiedenen obligatorischen Verfahrensschritte, die für die Bewertung eines Antrags auf Erneuerung erforderlich sind, in der Praxis als unmöglich erwiesen. Die Frist ergibt gegenüber dem bestehenden Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf Erneuerung keinen zusätzlichen Vorteil und zieht vielmehr wegen ihrer Nichteinhaltbarkeit Unwägbarkeiten für Unternehmen und andere Interessenträger nach sich. Da sich die Marktteilnehmer darauf verlassen können, dass eine bestehende Ausnahme so lange gültig bleibt, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde, ist die Betriebskontinuität sichergestellt. Die Bestimmung bezüglich der Frist sollte daher gestrichen werden.

(8)Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in diesen Geräten können von den Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, weil Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in der Union führen und somit direkte Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnten, und sind daher wegen des Umfangs des Problems und seiner Auswirkungen im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen und andere Bereiche von gemeinsamem Interesse wie den Schutz der menschlichen Gesundheit, besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/65/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 4 wird der folgende Buchstabe k angefügt:

   „k) Pfeifenorgeln.“

2. Artikel 3 Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28.    ,bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden‘ Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit Netzantrieb, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.“

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Absatz 1 gilt für ab dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, für ab dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebrachte In-vitro-Diagnostika, für ab dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente und für alle ab dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten sonstigen Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen.“

b) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe ea eingefügt:

„ea) allen sonstigen vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen;“

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Was die am 21. Juli 2011 in Anhang III aufgeführten Ausnahmen angeht, so beträgt die erneuerbare Geltungsdauer (es sei denn, ein kürzerer Zeitraum wird festgelegt):

a) höchstens fünf Jahre ab dem 21. Juli 2011 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs I;

b) höchstens sieben Jahre ab dem in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten einschlägigen Datum für die Kategorien 8 und 9 des Anhangs I;

c) höchstens fünf Jahre ab dem 22. Juli 2019 für die Kategorie 11 des Anhangs I.“

b) Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 wird gestrichen.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens [Datum zehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einsetzen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C:2016:272:TOC  
(2) http://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/studies_rohs4_en.htm
(3) ABl. C vom , S. .
(4) ABl. C vom , S. .
(5) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(6) Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).
(7) COM(2016) 215 final vom 18. April 2016.