Brüssel, den 21.11.2017

COM(2017) 679 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

1.    Einführung

Nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 hat die Kommission dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use Coordination Group, DUCG) vorzulegen. Darüber hinaus wird in der Mitteilung der Kommission COM(2014) 244 festgestellt, dass die Veröffentlichung von Berichten und nichtsensiblen Kontrollinformationen entscheidend dazu beitragen könnte, die Transparenz zu erhöhen und die Compliance der Wirtschaftsbeteiligten sowie ihre Fähigkeit zur Durchführung von Kontrollen zu verbessern. Der vorliegende Bericht, der anhand von Beiträgen der Mitgliedstaaten 1 in der DUCG erstellt wurde, enthält Informationen über die Durchführung der Verordnung im Jahr 2016 sowie aggregierte Ausfuhrkontrolldaten für 2015.

2.    Entwicklung des politischen und rechtlichen Rahmens

2.1.    Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik

Nach der Annahme der Mitteilung COM(2014) 244 vom 24. April 2014 führte die Kommission 2015 eine Folgenabschätzung durch, um Kosten und Nutzen, die mit den verschiedenen Überarbeitungsoptionen verbunden sind, zu bewerten und die am besten geeigneten gesetzgeberischen und nicht gesetzgeberischen Maßnahmen zu ermitteln. Der Folgenabschätzungsbericht 2 wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) im März 2016 vorgelegt, der dazu eine befürwortende, mit Anmerkungen versehene Stellungnahme 3 abgab. Angesichts der Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung wurde ein Gesetzgebungsvorschlag vorbereitet, und die Kommission nahm am 28. September 2016 den Vorschlag COM(2016) 616 für eine Verordnung zur Änderung der EU-Ausfuhrkontrollen 4 an. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Kontrollen zu steigern, sie an die sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen sowie an die rasche Entwicklung von Technik und Wirtschaft anzupassen und sie gleichzeitig durch Vereinfachungen bei der Verwaltung der Kontrollen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Ausführer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten effizienter zu gestalten. Die allgemeinen Ziele sind daher mehr Sicherheit – darunter fällt auch der Schutz der Menschenrechte – und die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit für in der EU ansässige Ausführer.

Der Vorschlag sieht Anpassungen vor, die wirksame und effiziente Kontrollen in einer globalisierten Wirtschaft ermöglichen sollen, und umfasst im Wesentlichen Folgendes:

·einen „Ausbau des Systems“, mit dem bestehende Kontrollregelungen verbessert und effizienter sowie wirksamer gestaltet werden sollen,

·die Einführung einer neuen Dimension der „menschlichen Sicherheit“, um auf die Herausforderung zu reagieren, die mit dem Aufkommen neuer Technologien für digitale Überwachung und ihren Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Sicherheit der EU einhergeht.

Die Kommission konsultierte regelmäßig die Arbeitsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ des Rates und hielt sie insbesondere über die Folgenabschätzung und die Ausarbeitung des Vorschlags auf dem Laufenden. Die Überarbeitung der Ausfuhrkontrollpolitik stand ebenfalls bei mehreren Gelegenheiten auf der Tagesordnung des Europäischen Parlaments, und der Vorschlag wurde am 20. Oktober 2016 bei einem technischen Briefing im Parlament vorgestellt.

Die Kommission führte gezielte Konsultationen und Informationsmaßnahmen für maßgebliche Interessenträger durch und stellte den Vorschlag anlässlich des Dialogs mit der Zivilgesellschaft am 3. Oktober 2016 der Industrie sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen vor. Überdies wurde am 12. Dezember 2016 gemeinsam mit der slowakischen Ratspräsidentschaft ein „Ausfuhrkontrollforum“ zum Zwecke des Meinungsaustauschs mit Interessenträgern aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft organisiert. 5  

2.2.    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates wurde im Berichtszeitraum einmal geändert. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 1969/2016 der Kommission 6 vom 12. September 2016 wurden die EU-Kontrollliste in Anhang I der Verordnung aktualisiert und Änderungen vorgenommen, auf die man sich 2015 bei den multilateralen Ausfuhrkontrollregimen verständigt hatte. Die EU-Kontrollliste 2016 enthält somit etwa 200 Änderungen, die größtenteils auf das Wassenaar-Arrangement und das Trägertechnologie-Kontrollregime zurückgehen. Bei diesen Änderungen geht es insbesondere um Aktualisierungen bei der Kontrolle von Lasermesssystemen, neue Kontrollen für elektronische Ausrüstung für Hochgeschwindigkeits-Analog-Digital-Umwandlungen, für Software zum Betrieb und zur Wartung von Steuerungssystemen und für Gelraketenmotoren sowie um einen veränderten Aufbau von Kategorie 5 Teil 2 – „Informationssicherheit“. Die Chemikalie Diethylamin und zwei neue Viren – das SARS-assoziierte Coronavirus und das rekonstruierte 1918-Influenza-Virus – wurden zur Kontrollliste hinzugefügt. Die Aktualisierung sieht außerdem die Abschaffung mehrerer Kontrollen vor, insbesondere der Kontrollen von Abdichtungen für Raumfahrtanwendungen oder Flugkörper, für einige Hydraulikflüssigkeiten und für Unterwasserkameras. Als Leitfaden, der einen Überblick über sämtliche technischen Änderungen an der Kontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck von 2016 7 bietet, wurde eine „umfassende Änderungsmitteilung“ (Comprehensive Change Note) veröffentlicht.

Die Anhänge II und IV der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck wurden ebenfalls gemäß den Änderungen in Anhang I aktualisiert. Die neue aktualisierte und konsolidierte EU-Kontrollliste trat am 16. November 2016 in Kraft, sodass die EU ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle nachkommen konnte, während die EU-Ausführer von der Lockerung einzelner Kontrollparameter profitierten.

2.3.    Nationale Durchführungsmaßnahmen

Die Verordnung ist zwar in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sie sieht aber auch vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Vorschriften ergreifen und dass diesbezügliche Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten. Ein im Amtsblatt vom 20. August 2016 8 veröffentlichter Informationsvermerk vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, die unter anderem folgende Aspekte betrafen: Ausweitung der Vermittlungs- und Durchfuhrkontrollen, Ausweitung der Kontrollen auf nicht gelistete Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen, Einführung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen, Durchführung von Kontrollen bei der Verbringung nicht gelisteter Güter innerhalb der EU, Durchsetzung von Kontrollen, Bereitstellung von Informationen zu den nationalen Ausfuhrkontrollbehörden.

3.    Tätigkeit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“

Mit Artikel 23 der Verordnung wurde die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (DUCG) eingesetzt. Ihr gehören Sachverständige der Kommission und aus den Mitgliedstaaten an. Sie prüft alle Fragen zur Anwendung von Ausfuhrkontrollen, damit Kohärenz und Effizienz der Kontrollen in der gesamten EU in der Praxis verbessert werden. Die DUCG trat im Berichtszeitraum sechsmal zusammen und bildete so ein Forum für Konsultationen, in dem eine Reihe aktueller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung erörtert wurde.

3.1.    Konsultationen zu Durchführungsfragen

In der DUCG fand ein fachlicher Informationsaustausch zu bestimmten Kontrollfragen statt. Dazu zählten die Anwendung der Kryptotechnik-Anmerkung (Kategorie 5 Teil 2 der EU-Kontrollliste), die Auslegung der Bestimmungen zur Kontrolle der Verbringung von Kryptotechnik, die Anwendung von Kontrollen bei Frequenzumwandlern (Invertern), die Definition des Begriffs „Ausführer“ nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und ihre Anwendung in bestimmten Fällen, in denen ein Wiederverkäufer an den Ausfuhren beteiligt ist, sowie die Anwendung von Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die zu terroristischen Zwecken missbraucht werden können. Außerdem wurden in der DUCG der Einsatz digitaler Äquivalente für Endverbleibsbescheinigungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen sowie die Verwendung elektronischer Unterschriften und die Auflage, dass Genehmigungen in Papierform zu erteilen sind, erörtert.

Die DUCG führte einen allgemeinen Informationsaustausch über die Umsetzung nationaler Maßnahmen durch und verfasste einen im Amtsblatt vom 20. August 2016 veröffentlichten aktualisierten Informationsvermerk über Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

Die DUCG überprüfte ferner die Methodik und Herangehensweise für den Datenaustausch und führte – anhand von Daten aus dem Jahr 2015 – eine umfassende Erhebung von Daten über Genehmigungserteilungen durch, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die Kontrollen der Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch die EU für die Öffentlichkeit transparenter zu machen. Außerdem beteiligte sich die DUCG an den Arbeiten der Kommission an einer Folgenabschätzung, die im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Ausfuhrkontrollpolitik erstellt wurde.

In Anbetracht der Empfehlungen der „Gruppe technischer Sachverständiger für AEO-ICP“, einer gemeinsamen technischen Untergruppe (mit Beteiligung des Zolls), die mögliche Konvergenzen des Zollprogramms für „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ (Authorised Economic Operators, AEO) mit den „Programmen zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren“ (Internal Compliance Programmes, ICP) im Rahmen der Ausfuhrkontrolle untersucht, unterstützte die DUCG den Informationsaustausch über die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Empfehlungen ergriffenen Follow-up-Maßnahmen und legte den Aufgabenbereich einer technischen Sachverständigengruppe für die Entwicklung der ICP-Leitlinien fest.

Die DUCG überwachte die Tätigkeit der Sachverständigengruppe für Überwachungstechnologie (Surveillance technology expert group – STEG), in der Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und der Kommission Probleme im Zusammenhang mit der Kontrolle von Cyber-Überwachungstechnologien gemeinsam erörtern. Die STEG beobachtete einschlägige technische und politische Entwicklungen, prüfte die sich bei der Erteilung und Verweigerung von Genehmigungen abzeichnenden Trends und stellte der Kommission ihr Fachwissen für die Folgenabschätzung und die Erstellung eines Legislativvorschlags zur Modernisierung der Ausfuhrkontrollen der EU zur Verfügung.

3.2.    Technische Unterstützung bei der Vorbereitung von Aktualisierungen der EU-Kontrollliste

Die DUCG unterstützte durch Fachkonsultationen die Ausarbeitung einer delegierten Verordnung der Kommission zur Aktualisierung der EU-Kontrollliste. Nationale Sachverständige tauschten Fachwissen mit den zuständigen Behörden aus, nahmen an gemeinsamen Schulungsmaßnahmen teil und wiesen in einer Sondersitzung der DUCG auf die wichtigsten an der Kontrollliste vorgenommenen Änderungen hin.

3.3.    EU-Leitlinien für die Ausfuhrkontrolle von Dual-Use-Gütern

Die DUCG arbeitete an EU-Leitlinien für einen strukturierten Informationsaustausch und organisierte Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Anmerkung 3 zu Kategorie 5 in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 („Kryptotechnik-Anmerkung“) und die Definition des Begriffs „Ausführer“ in Situationen, in denen Wiederverkäufer beteiligt sind, betrafen. Als Ergebnis dieser Arbeiten wurden die Leitlinien 1/2016 und 2/2016 9 am 25. Oktober 2016 veröffentlicht.

3.4.    Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Die DUCG unterstützte wie bisher die Weiterentwicklung des Dual-Use-E-Systems (DUeS), eines von der Kommission gehosteten sicheren und verschlüsselten elektronischen Systems, das zur Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen den Ausfuhrkontrollbehörden und der Kommission beitragen soll.

Im Laufe des Jahres 2016 verständigte sich die DUCG auf bestimmte Verbesserungen des DUeS, vor allem in Bezug auf die Effizienz und Sicherheit der Nutzerverwaltung. Die DUCG unterstützte und steuerte auch die Entwicklung neuer Funktionen des DUeS, und zwar:

- eine neue Funktion zur Unterstützung des Informationsaustauschs über Sanktionen gegen Iran im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere im Hinblick auf Genehmigungen für die Ausfuhr, Vermittlung und technische Unterstützung betreffend bestimmte in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck;

- eine neue Funktion zur Bereitstellung von „Webdiensten“, welche die Vernetzung der elektronischen Genehmigungssysteme mit dem DUeS ermöglichen, damit Informationen aus dem DUeS durch eine webgestützte Schnittstelle leicht zugänglich sind.

Die DUCG setzte außerdem die Beratungen über die Entwicklung einer von den zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis zu nutzenden Plattform zur „elektronischen Genehmigung“ fort und unterstützte kohärente und effiziente Ansätze bei der Entwicklung elektronischer Informationsplattformen über Handelskontrollen aus Sicherheitsgründen in der gesamten EU.

3.5.    Transparenz und Dialog mit Wirtschaft und Forschung 

Die DUCG unterstützte das am 12. Dezember 2016 in Brüssel veranstaltete „Ausfuhrkontrollforum“, zu dem Wirtschaftsverbände, Dual-Use-Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft eingeladen wurden, um die Optionen im Rahmen der Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik und die Ergebnisse der diesbezüglichen öffentlichen Online-Konsultation zu erörtern. 10

Darüber hinaus erstellte die DUCG Unterlagen, die Ausführern Hilfestellung bei der Durchführung der Verordnungen geben sollen. Insbesondere werden in einer umfassenden Änderungsmitteilung („Comprehensive Change Note“) die Änderungen zusammengefasst, die aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 1969/2016 der Kommission an der EU-Kontrollliste vorgenommen wurden. 11 Außerdem wurden, wie bereits erwähnt, die Leitlinien 1/2016 und 2/2016 veröffentlicht, um die Wirtschaft bei der Umsetzung der Kontrollen zu unterstützen.

3.6.    Überwachung und Durchsetzung der Ausfuhrkontrollen

Die Kommission fördert die wirksame Überwachung und Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen innerhalb der EU durch verschiedene flankierende Maßnahmen. Im Jahr 2016 veröffentlichte sie eine neue Fassung der „Entsprechungstabelle“ 12 , in der die Zollcodes mit den Dual-Use-Verzeichnissen verknüpft werden, und ließ weiterhin Ausfuhrkontrollparameter in die Online-Zolltarifdatenbank der EU (TARIC) einpflegen.

3.7.    EU-Sachverständigenpool für Dual-Use-Fragen

Der aus Sachverständigen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (JRC) sowie Sachverständigen aus einigen Mitgliedstaaten bestehende Dual-Use-Sachverständigenpool unterstützte auch 2016 die Ausfuhrkontrollbehörden der Mitgliedstaaten, die bei konkreten Genehmigungsfällen Beratung benötigten. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum sechs zuständige Behörden bei der Klassifizierung von Waren in fünf Fällen fachlich beraten. 

3.8.    Kapazitätsaufbau

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission setzte die Reihe technischer Seminare in Zusammenarbeit mit dem US-amerikanischen Energieministerium im Jahr 2016 mit der neunten Veranstaltung dieser Art am 16. und 17. Juni 2016 in Ispra (Italien) fort. An der Veranstaltung nahmen Mitarbeiter der Genehmigungsbehörden und Experten aus Ausfuhrkontrollbehörden, Ausführer sowie Vertreter von Hochschulen und Forschungseinrichtungen teil.

4.    EU-Ausfuhrkontrollen – Kerndaten

Es ist schwierig, verlässliche Informationen über Dual-Use-Ausfuhren zu beschaffen, da sie keinem bestimmten Wirtschaftszweig zugeordnet werden können. Gleichwohl tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten Daten zusammen, mit denen die Ausfuhren von Dual-Use-Gütern annähernd geschätzt werden können, einerseits anhand spezifischer, von den zuständigen Behörden erhobener Genehmigungsdaten, andererseits anhand von Statistiken für Zollgüter, die auch Dual-Use-Güter umfassen. Die Datenschätzungen zu den 2015 getätigten Ausfuhren sind nachstehend aufgeführt. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Schätzungen nicht auf Dienstleistungen und immaterielle Technologietransfers im Rahmen des Handels mit Dual-Use-Gütern erstrecken.

4.1.    Der Dual-Use-Handel der EU: Güter und Bestimmungsziel

Mit der Verordnung wurde 2016 in erster Linie die Ausfuhr der 1892 Dual-Use-Güter geregelt, die in Anhang I der Verordnung (der „EU-Kontrollliste“) aufgelistet sind und in zehn Kategorien eingeteilt werden (Abbildung 1). Bei diesen Dual-Use-Gütern handelt es sich um etwa 1000 Zollgüter, darunter auch Chemikalien, Metalle und Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralstoffen, Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse, Elektrogeräte, Maschinen, Fahrzeuge und Transportausrüstungen. Sie sind typischerweise dem Spitzentechnologiefeld innerhalb dieser großen, gemischten Güterpalette zuzurechnen.

Abbildung 1: Anzahl der nach Erlass der Verordnung (EU) 2016/1969 in den Kategorien des Anhangs I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Vergleich zur Verordnung (EU) 2015/2420

Laut statistischen Schätzungen der relativen Bedeutung des Handels mit Dual-Use-Gütern machen die Ausfuhren von Gütern mit doppelten Verwendungszweck etwa 2,6 % der Gesamtausfuhren der EU (in Mitgliedstaaten und Drittländer) innerhalb eines breiten „Dual-Use-Ausfuhrbereichs“ 13 von Zollgütern aus (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Statistische Schätzungen der Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Mitgliedstaaten und Drittländer

Statistische Schätzungen der wichtigsten Bestimmungsziele der Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck deuten außerdem darauf hin, dass ein großer Teil davon in sogenannte EU001-Länder geht, für die allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union gelten. Die Bestimmungsländer verdeutlichen die Struktur des Ausfuhrmarktes der EU bei den einschlägigen Gütern und spiegeln die Erleichterung des Handels im Wege der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union wider (Abbildungen 2, 3 und 4). 14

Abbildung 3: Geschätzte Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU: die 25 wichtigsten Bestimmungsländer und ihre Teilregionen 2015

Abbildung 4: Geschätzte Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU: Bestimmungsländer nach Weltregionen und Teilregionen 2015

4.2.    Anträge, Genehmigungen, Ablehnungen

Die DUCG erhob Informationen und Daten über Genehmigungserteilungen und tauschte sie aus, um den Wissenstand im Bereich der Ausfuhrkontrollen und ihrer wirtschaftlichen Wirkungen zu verbessern. Einige für den Berichtszeitraum erhobene Daten sind im Folgenden wiedergegeben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nicht von jedem Mitgliedstaat alle Daten erhoben werden. Die nachstehenden Informationen sind somit lediglich aggregierte Mengen- und Wertangaben, die anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten geschätzt wurden.

Abbildung 5: Anzahl der Genehmigungen und Ablehnungen 2010-2015 15

Abbildung 6: Wert (in Mio. EUR) der Genehmigungen und Ablehnungen 2010-2015 

Abbildung 7: Anzahl der Genehmigungen je Kategorie 2015

Abbildung 8: Wert (in Mio. EUR) der Genehmigungen je Kategorie 2015

Der Gesamtwert 16 der Anträge erreichte 44 Mrd. EUR, sodass 2,5 % der Gesamtausfuhren der EU in Drittländer auf die kontrollierten Dual-Use-Ausfuhren entfielen. Der genehmigte Handel mit Dual-Use-Gütern belief sich auf 33,7 Mrd. EUR und machte 1,9 % der Gesamtausfuhren der EU in Drittländer aus, wobei die meisten Geschäfte im Rahmen von Einzelgenehmigungen (im Jahr 2015 wurden ungefähr 25 000 Einzelgenehmigungen erteilt) und Globalgenehmigungen (nach Wert) getätigt wurden. Nur ein geringer Teil der Ausfuhren wurde tatsächlich abgelehnt: 2015 wurden etwa 640 Ablehnungen ausgesprochen. Dies entspricht ungefähr 4,5 % des Werts der kontrollierten Dual-Use-Ausfuhren in jenem Jahr bzw. 0,1 % der Gesamtausfuhren der EU in Drittländer.

(1)

 Manche zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten berichten auch öffentlich über den Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern).

(2)

Der Bericht über die Folgenabschätzung ist abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/october/tradoc_155008.pdf.

(3)

 Die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle kann unter http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/iab/iab_en.htm eingesehen werden.

(4)

Der Verordnungsvorschlag kann unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1476175365847&uri=CELEX:52016PC0616 abgerufen werden.

(5)

Der Forumsbericht kann unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/december/tradoc_155125.pdf abgerufen werden.

(6)

ABl. L 307 vom 15.11.2016.

(7)

Die zusammenfassende Mitteilung kann unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/october/tradoc_155058.pdf abgerufen werden.

(8)

ABl. C 304 vom 20.8.2016, S. 3.

(9)

http://trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=192

(10)

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/december/tradoc_155193.pdf.

(11)

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/october/tradoc_155058.pdf

(12)

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/february/tradoc_154240.pdf

(13)

In der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelten statistischen Methodik werden eine von der GD TAXUD entwickelte Entsprechungstabelle mit den Dual-Use-Verzeichnisnummern und den Zollcodes, die COMEXT-Daten von Eurostat sowie Genehmigungsdaten herangezogen. Der Begriff „Dual-Use-Ausfuhrbereich“ bezieht sich auf eine große gemischte Güterpalette, zu der auch Güter mit doppeltem Verwendungszweck gehören. Der Handel mit Dual-Use-Gütern findet zwar innerhalb dieser Güterpalette statt, ist aber nicht mit ihr identisch, da bei Weitem nicht alle Güter innerhalb des Dual-Use-Ausfuhrbereichs tatsächlich Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind.

(14)

„Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Drittländer“ ist definiert als Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf. „Sonstige – Länder nicht angegeben“ beinhaltet im Rahmen des Handels mit Drittländern nicht spezifizierte Länder und Gebiete (d. h. diese Codes werden in der Regel für Güter verwendet, die für Offshore-Anlagen geliefert werden).

(15)

 In den Abbildungen 6 und 7 beinhalten die Daten für „Anträge“ alle Genehmigungsanträge, einschließlich Notifikationen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Sie geben daher Aufschluss über die „kontrollierten Ausfuhren“, d. h. den Wert der Ausfuhren in Drittländer, die einem Genehmigungsverfahren unterliegen. Liegen keine Antragsdaten vor, werden in den Abbildungen Genehmigungsdaten als Schätzungen für Antragsdaten herangezogen. Die Daten für „Genehmigungen“ beziehen sich auf Dual-Use-Ausfuhren, die im Rahmen von Einzel- und Globalgenehmigungen zugelassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Zahl der Anträge nicht unbedingt mit der Summe der Genehmigungen und Ablehnungen gleichzusetzen ist, da möglicherweise eine Reihe von Anträgen zurückgezogen wurde und andere Anträge nicht im selben Jahr beschieden wurden. „Ablehnungen“ bezieht sich auf die Menge und den Wert der abgelehnten Ausfuhren.

(16)

Diese Zahl beinhaltet den Wert der Genehmigungsanträge und der Notifikationen im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen.