8.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/7


Mitteilung Italiens über die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über Regeln für die Verkehrsaufteilung auf die Mailänder Flughäfen Mailand-Malpensa, Mailand-Linate und Orio al Serio (Bergamo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 204/03)

Auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (1) notifizierte Italien am 23. April 2015 der Kommission den Entwurf zur Änderung des Dekrets Nr. 15 vom 3. März 2000 über die Aufteilung des Luftverkehrs im Mailänder Flughafensystem (geändert) (2) und zur Aufhebung des Ministerialdekrets Nr. 395 vom 1. Oktober 2014 (3).

Am 17. Dezember 2015 fasste die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 einen Beschluss über die Ablehnung des Ministerialdekrets Nr. 395 vom 1. Oktober 2014 (das sogenannte „Lupi-Dekret“) (4), mit dem die Regeln für die Aufteilung des Luftverkehrs im Mailänder Flughafensystem geändert werden sollten. Die Kommission stellte fest, dass Italien entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung vor Änderung der Verkehrsverteilungsregeln die interessierten Parteien nicht konsultiert hatte.

Daher hat Italien einen neuen Dekretentwurf ausgearbeitet und notifiziert. Sobald das Dekret, dessen Entwurf notifiziert wurde, verabschiedet und in Kraft getreten ist, werden für das Mailänder Flughafensystem dieselben Änderungen der Verkehrsverteilungsregeln zum Tragen kommen, die bereits im Lupi-Dekret vorgesehen waren. Alle am Flughafen Linate in Bezug auf die Zahl der täglichen Hin- und Rückflüge zu EU-Flughäfen auf der Grundlage des Personenverkehrsaufkommens bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben. Die Beschränkungen in Bezug auf den Einsatz von Schmalrumpfflugzeugen und den Betrieb von Punkt-zu-Punkt-Linienverbindungen am Flughafen Linate werden bestehen bleiben. Das notifizierte Dekret wird das Lupi-Dekret aufheben.

Die Kommission fordert interessierte Parteien auf, ihre Bemerkungen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung zu richten an:

Generaldirektion Mobilität und Verkehr (Referat E4 Binnenmarkt und Flughäfen)

Europäische Kommission

Büro: DM24 05/84

1049 Brüssel

BELGIUM

E-Mail: Christophe.Dussart@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(2)  Amtsblätter der Italienischen Republik Nr. 60 vom 13. März 2000 und Nr. 14 vom 18. Januar 2001.

(3)  Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 237 vom 11. Oktober 2014.

(4)  ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 124.