23.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 69/1


EINE NEUE REGELUNG FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION

Auszug aus den schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. bis 19. Februar 2016  (1)

(2016/C 69 I/01)

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND DIE EUROPÄISCHE UNION

1.

Auf ihrer Tagung vom Dezember sind die Mitglieder des Europäischen Rates übereingekommen, eng zusammenzuarbeiten, um für alle Seiten zufriedenstellende Lösungen in allen vier Bereichen zu finden, die der britische Premierminister in seinem Schreiben vom 10. November 2015 genannt hatte.

2.

Der Europäische Rat hat heute Einvernehmen darüber erzielt, dass die folgenden Vereinbarungen, die mit den Verträgen voll und ganz im Einklang stehen und an dem Tag wirksam werden, an dem die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Rates mitteilt, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, Mitglied der Europäischen Union zu bleiben, den Anliegen des Vereinigten Königreichs in angemessener Weise Rechnung tragen:

a)

Beschluss der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union (Anlage I);

b)

Erklärung mit dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über besondere Bestimmungen betreffend das wirksame Management der Bankenunion und der Folgen der weiteren Integration des Euro-Währungsgebiets, der an dem Tag angenommen wird, an dem der unter Buchstabe a genannte Beschluss wirksam wird (Anlage II);

c)

Erklärung des Europäischen Rates zur Wettbewerbsfähigkeit (Anlage III);

d)

Erklärung der Kommission über einen Mechanismus zur Umsetzung der Subsidiarität und einen Umsetzungsmechanismus für die Verringerung der Verwaltungslasten (Anlage IV);

e)

Erklärung der Europäischen Kommission zur Indexierung von Leistungen für Kinder, die in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Arbeitnehmer wohnt (Anlage V);

f)

Erklärung der Kommission zu dem Schutzmechanismus nach Abschnitt D Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses der Staats- und Regierungschefs (Anlage VI);

g)

Erklärung der Kommission zu Fragen im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Freizügigkeit (Anlage VII).

3.

Zu dem Beschluss in Anlage I erklären die Staats- und Regierungschefs, dass

i)

mit diesem Beschluss die rechtliche Garantie gegeben wird, dass den in dem Schreiben vom 10. November 2015 dargelegten Anliegen des Vereinigten Königreichs Rechnung getragen wurde;

ii)

der Inhalt des Beschlusses mit den Verträgen voll und ganz im Einklang steht;

iii)

dieser Beschluss rechtsverbindlich ist und nur im gegenseitigen Einvernehmen von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert oder aufgehoben werden kann;

iv)

dieser Beschluss an dem Tag wirksam wird, an dem die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Rates mitteilt, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, Mitglied der Europäischen Union zu bleiben.

4.

Es gilt als vereinbart, dass die unter Nummer 2 genannten Vereinbarungen nicht weiter bestehen werden, sollte das Referendum im Vereinigten Königreich den Austritt aus der Europäischen Union ergeben.


(1)  Dokument ST 1/16, Seiten 1, 2 und 8 bis 36, zugänglich auf: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-1-2016-INIT/de/pdf


ANLAGE I

BESCHLUSS DER IM EUROPÄISCHEN RAT VEREINIGTEN STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS ÜBER EINE NEUE REGELUNG FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION

Die im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Regierungen Unterzeichner der Verträge sind, auf die sich die Union gründet —

IN DEM WUNSCH, im Einklang mit den Verträgen eine Regelung für bestimmte vom Vereinigten Königreich in seinem Schreiben vom 10. November 2015 aufgeworfene Fragen festzulegen;

IN DER ABSICHT, in dem vorliegenden Beschluss einige für die Mitgliedstaaten besonders wichtige Fragen in der Weise zu klären, dass das Ergebnis dieser Klärung als Instrument zur Auslegung der Verträge heranzuziehen sein wird; ferner in der Absicht, sich auf Regelungen in Fragen zu einigen, die z. B. die Rolle der nationalen Parlamente in der Union sowie das wirksame Management der Bankenunion und der Folgen der weiteren Integration des Euro-Währungsgebiets betreffen;

UNTER HINWEIS auf das Ziel der Union, im Einklang mit den Verträgen eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, deren Währung der Euro ist, und auf die Bedeutung, die ein reibungslos funktionierendes Euro-Währungsgebiet für die gesamte Europäische Union hat. Während 19 Mitgliedstaaten die einheitliche Währung bereits eingeführt haben, gilt für andere Mitgliedstaaten so lange eine Ausnahmeregelung, bis der Rat beschließt, dass die Voraussetzungen für deren Aufhebung erfüllt sind, und für zwei Mitgliedstaaten gilt gemäß den den Verträgen beigefügten Protokollen Nr. 15 und Nr. 16 keine Verpflichtung zur Einführung des Euro bzw. eine diesbezügliche Freistellung. Solange diese Ausnahmeregelungen nicht aufgehoben werden oder die Anwendung der genannten Protokolle nicht infolge einer Notifizierung oder eines Antrags des betreffenden Mitgliedstaats beendet wird, haben folglich nicht alle Mitgliedstaaten den Euro als Währung. Unter Hinweis darauf, dass der Prozess zur Errichtung der Bankenunion und zu einer stärker integrierten Steuerung des Euro-Währungsgebiets Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, offensteht;

EINGEDENK DER TATSACHE, dass die Verträge, zusammen mit Bezugnahmen auf den Prozess der europäischen Integration und den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, auch besondere Bestimmungen enthalten, die einige Mitgliedstaaten dazu ermächtigen, sich an der Anwendung einiger Bestimmungen oder Kapitel der Verträge und des Unionsrechts betreffend Fragen wie die Einführung des Euro, Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen, die Ausübung von Personenkontrollen an den Grenzen sowie Maßnahmen hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht zu beteiligen, oder sie davon freistellen. Die Vertragsbestimmungen gestatten ferner die Nichtbeteiligung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an Maßnahmen zur Förderung der Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere durch die Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit. Derartige Prozesse ermöglichen infolgedessen verschiedene Wege der Integration für verschiedene Mitgliedstaaten und gestatten es denjenigen, die die Integration vertiefen möchten, weiter voranzugehen, wobei sie die Rechte derjenigen achten, die diesen Weg nicht einschlagen wollen;

insbesondere UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich im Rahmen der Verträge das Recht hat,

den Euro nicht einzuführen und infolgedessen das britische Pfund Sterling als seine Währung beizubehalten (Protokoll Nr. 15);

sich nicht am Schengen-Besitzstand zu beteiligen (Protokoll Nr. 19);

Personenkontrollen an den Grenzen durchzuführen und sich daher, was die Binnen- und Außengrenzen betrifft, nicht am Schengen-Raum zu beteiligen (Protokoll Nr. 20);

zu wählen, ob es sich an Maßnahmen betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen möchte oder nicht (Protokoll Nr. 21);

ab dem 1. Dezember 2014 die weitaus meisten Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, nicht mehr anzuwenden und gleichzeitig zu beschließen, sich an 35 dieser Rechtsakte weiter zu beteiligen (Protokoll Nr. 36, Artikel 10 Absätze 4 und 5);

ferner UNTER HINWEIS darauf, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts des Vereinigten Königreichs bewirkt hat, über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Rechtspraxis des Vereinigten Königreichs mit den Grundrechten, die es bekräftigt, zu entscheiden (Protokoll Nr. 30);

ENTSCHLOSSEN, das Potenzial des Binnenmarkts in allen seinen Dimensionen uneingeschränkt zu nutzen, die globale Attraktivität der Union als Produktions- und Investitionsstandort zu stärken und internationalen Handel und Marktzugang unter anderem durch die Aushandlung und den Abschluss von Handelsabkommen im Geiste des gemeinsamen und gegenseitigen Nutzens und der Transparenz zu fördern;

ENTSCHLOSSEN ferner, das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets und dessen Zukunft langfristig zum Nutzen aller Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu unterstützen;

UNTER ACHTUNG der Befugnisse der Organe der Union, einschließlich im gesamten Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und des Haushaltsverfahrens, und ohne Beeinträchtigung der Beziehungen der Organe und Einrichtungen der Union zu den zuständigen nationalen Behörden;

UNTER ACHTUNG der Befugnisse der Zentralbanken bei der Ausführung ihrer Aufgaben, einschließlich der Bereitstellung von Zentralbankliquidität innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten;

UNTER HINWEIS auf die Erklärung mit dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über spezifische Bestimmungen über das wirksame Management der Bankenunion und der Folgen der weiteren Integration des Euro-Währungsgebiets;

UNTER HINWEIS auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014 und vom 18./19. Februar 2016;

IN ANBETRACHT der Erklärung des Europäischen Rates zur Wettbewerbsfähigkeit;

IN ANBETRACHT der Erklärung der Kommission über einen Mechanismus zur Umsetzung der Subsidiarität und einen Umsetzungsmechanismus für die Verringerung der Verwaltungslasten;

IN ANBETRACHT der Erklärung der Kommission zu dem Schutzmechanismus nach Abschnitt D Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses;

IN ANBETRACHT der Erklärung der Kommission zu Fragen im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Freizügigkeit;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der vom Präsidenten und den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zum Ausdruck gebrachten Auffassungen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

ABSCHNITT A

WIRTSCHAFTSPOLITISCHE STEUERUNG

Damit das in den Verträgen niedergelegte Ziel, eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, deren Währung der Euro ist, erreicht wird, bedarf es einer weiteren Vertiefung. Maßnahmen, die auf eine weitere Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion abzielen, werden für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, freiwillig sein und sie werden diesen Mitgliedstaaten zur Teilnahme offenstehen, wann immer dies durchführbar ist. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die nicht zu den Mitgliedstaaten gehören, die keine Verpflichtung zur Einführung des Euro eingegangen sind oder für die eine diesbezügliche Freistellung gilt, nach Maßgabe der Verträge verpflichtet sind, Fortschritte bei der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung zu erzielen.

Es wird anerkannt, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht an der weiteren Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, keine Hindernisse für eine solche weitere Vertiefung schaffen werden, sondern diese erleichtern werden, während bei diesem Prozess umgekehrt die Rechte und Zuständigkeiten der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten geachtet werden. Die Organe der Union werden zusammen mit den Mitgliedstaaten die Koexistenz unterschiedlicher Sichtweisen innerhalb des einheitlichen institutionellen Rahmens erleichtern und dabei die Kohärenz, die effektive Funktionsfähigkeit der Unionsmechanismen und die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Integrität des Binnenmarkts sicherstellen.

Gegenseitiger Respekt und loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, ob sie am Funktionieren des Euro-Währungsgebiets beteiligt sind oder nicht, wird durch die in diesem Abschnitt wiedergegebenen Grundsätze sichergestellt, die namentlich durch den Beschluss des Rates (1), der auf diesen Abschnitt Bezug nimmt, gewährleistet werden.

1.

Eine Diskriminierung natürlicher oder juristischer Personen aufgrund der offiziellen Währung des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Währung, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, als gesetzliches Zahlungsmittel fungiert, ist unzulässig. Jede unterschiedliche Behandlung muss sich auf objektive Gründe stützen.

Rechtsakte, einschließlich zwischenstaatlicher Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten, die einen unmittelbaren Bezug zum Funktionieren des Euro-Währungsgebiets haben, achten den Binnenmarkt ebenso wie den wirtschaftlichen und sozialen und den territorialen Zusammenhalt und dürfen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen. In diesen Rechtsakten werden die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, geachtet.

Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, behindern nicht die Umsetzung von Rechtsakten, die unmittelbar mit dem Funktionieren des Euro-Währungsgebiets im Zusammenhang stehen, und sehen von Maßnahmen ab, die das Erreichen der Ziele der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden könnten.

2.

Unionsrecht betreffend die Bankenunion, mit dem der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder Einrichtungen der Union, die vergleichbare Funktionen ausüben, die Aufsicht über Kreditinstitute übertragen wird, gilt nur für Kreditinstitute in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, oder in Mitgliedstaaten, die mit der Europäischen Zentralbank eine Vereinbarung über eine enge Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU geschlossen haben, und vorbehaltlich der für die Gruppenaufsicht und -abwicklung und die Beaufsichtigung und Abwicklung auf konsolidierter Basis geltenden Anforderungen.

Das einheitliche Regelwerk ist von allen Kreditinstituten und anderen Finanzinstituten anzuwenden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen. Das von der Europäischen Zentralbank bei der Ausübung ihrer Funktionen als einziges Aufsichtsorgan oder vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder von Einrichtungen der Union, die vergleichbare Funktionen ausüben, anzuwendende materielle Unionsrecht, einschließlich des einheitlichen Regelwerks für Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute oder anderer Gesetzgebungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Wahrung der Finanzstabilität erlassen werden sollen, muss unter Umständen in einer einheitlicheren Art und Weise konzipiert werden, als die entsprechenden von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die nicht an der Bankenunion teilnehmen, anzuwendenden Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck sind möglicherweise besondere Bestimmungen innerhalb des einheitlichen Regelwerks und anderen einschlägigen Instrumenten erforderlich, während gleiche Wettbewerbsbedingungen erhalten werden und zur Finanzstabilität beigetragen wird.

3.

Dringlichkeitsmaßnahmen und Maßnahmen im Krisenfall, die der Wahrung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet dienen, werden für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, oder gegebenenfalls für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Bankenunion beteiligen, zu keiner budgetären Haftung führen.

Geeignete Mechanismen für die Gewährleistung einer vollständigen Erstattung werden eingerichtet, wenn aus dem Gesamthaushaltsplan der Union andere Kosten als Verwaltungskosten bestritten werden, die sich aus Dringlichkeitsmaßnahmen und Maßnahmen im Krisenfall nach Unterabsatz 1 ergeben.

4.

Die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzmärkten und Finanzinstituten oder deren Abwicklung sowie makroprudenzieller Aufgaben, im Hinblick auf die Wahrung der Finanzstabilität von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, obliegt — vorbehaltlich der für die Gruppenaufsicht und-abwicklung und die Beaufsichtigung und Abwicklung auf konsolidierter Basis geltenden Anforderungen — deren eigenen Behörden und geschieht in eigener budgetärer Haftung, sofern diese Mitgliedstaaten nicht den gemeinsamen Mechanismen, an denen sie sich beteiligen können, beitreten möchten.

Dies berührt nicht die Entwicklung des einheitlichen Regelwerks und die Unionsmechanismen der makroprudenziellen Aufsicht zur Abwendung und Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union und die bestehenden Befugnisse der Union, Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um auf Gefährdungen der Finanzstabilität zu reagieren.

5.

Bei den informellen Sitzungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Protokoll (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe werden die Befugnisse des Rates als eines Organs, das gemäß den Verträgen gesetzgeberisch tätig ist, und in dem die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitiken koordinieren, geachtet.

Nach den Verträgen nehmen alle Mitglieder des Rates an dessen Beratungen teil, auch wenn nicht alle Mitglieder stimmberechtigt sind. Bei informellen Beratungen einer Gruppe von Mitgliedstaaten werden die Befugnisse des Rates und die Vorrechte der übrigen Organe der EU geachtet.

6.

Soll eine Angelegenheit hinsichtlich der Anwendung dieses Abschnitts vom Europäischen Rat gemäß Abschnitt E Absatz 1 erörtert werden, so wird der etwaigen Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen.

7.

Der materielle Gehalt dieses Abschnitts wird anlässlich der nächsten Überarbeitung der Verträge im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten in die Verträge aufgenommen werden.

ABSCHNITT B

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT

Die Verwirklichung eines Binnenmarkts, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, stellt ein grundlegendes Ziel der Union dar. Damit dieses Ziel erreicht wird und Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden, muss die EU ihre Wettbewerbsfähigkeit im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Rates zur Wettbewerbsfähigkeit verbessern.

Hierzu werden die einschlägigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten alles tun, um den Binnenmarkt in vollem Umfang zu errichten und zu stärken sowie ihn so anzupassen, dass er mit dem sich wandelnden Umfeld Schritt hält. Zugleich werden die einschlägigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten konkrete Schritte zu einer besseren Rechtsetzung unternehmen, die eine wichtige Triebkraft für die Verwirklichung der oben genannten Ziele ist. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, gesenkt und unnötige Rechtsvorschriften aufgehoben werden, wie es in der Erklärung der Kommission über einen Mechanismus zur Umsetzung der Subsidiarität und einen Umsetzungsmechanismus für die Verringerung der Verwaltungslasten vorgesehen ist, während weiterhin hohe Standards beim Verbraucher — Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz gewährleistet werden. Die Europäische Union wird außerdem eine aktive und ehrgeizige Handelspolitik verfolgen.

Die Fortschritte bei all diesen Komponenten einer kohärenten Politik für Wettbewerbsfähigkeit werden aufmerksam beobachtet und gegebenenfalls überprüft.

ABSCHNITT C

SOUVERÄNITÄT

1.

Es ist anerkannt, dass das Vereinigte Königreich in Anbetracht seiner Sonderstellung nach Maßgabe der Verträge nicht zu einer weiteren politischen Integration in die Europäische Union verpflichtet ist. Der materielle Gehalt dieser Ausführungen wird anlässlich der nächsten Überarbeitung der Verträge im Einklang mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen und den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten in die Verträge aufgenommen werden, um deutlich zu machen, dass die Bezugnahmen auf eine immer engere Union nicht für das Vereinigte Königreich gelten.

Die Bezugnahmen auf den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas in den Verträgen und ihren Präambeln bieten keine Rechtsgrundlage für eine Ausweitung des Geltungsbereichs von Bestimmungen der Verträge oder des Sekundärrechts der Union. Sie sollten auch nicht zugunsten einer weiten Auslegung der Zuständigkeiten der Union oder der Befugnisse ihrer Organe gemäß den Verträgen herangezogen werden.

Die Bezugnahmen ändern nichts an der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union, für die der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gilt, oder an der Ausübung der Zuständigkeiten der Union, für die die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gelten. Sie beinhalten keinerlei Verpflichtung, dass der Europäischen Union weitere Zuständigkeiten übertragen werden müssten oder dass die Europäische Union ihre bestehenden Zuständigkeiten ausüben muss, und sie schreiben auch nicht vor, dass der Union übertragene Zuständigkeiten nicht verringert und somit wieder an die Mitgliedstaaten zurückübertragen werden dürften.

Eine Änderung der von den Mitgliedstaaten an die Union übertragenen Zuständigkeiten, d. h. deren Ausdehnung oder Verringerung, kann allein im Rahmen einer Überarbeitung der Verträge mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfolgen. Die Verträge enthalten bereits besondere Bestimmungen, die bestimmte Mitgliedstaaten dazu ermächtigen, sich nicht an der Anwendung einiger Bestimmungen des Unionsrechts zu beteiligen, oder sie davon freistellen. Die Bezugnahmen auf eine immer engere Union der Völker sind daher vereinbar mit verschiedenen Wegen der Integration für verschiedene Mitgliedstaaten und stellen keine Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten dar, ein gemeinsames Ziel anzustreben.

Die Verträge lassen zu, dass Mitgliedstaaten sich zu einer vertieften Integration hin orientieren, wenn sie diese Vision einer gemeinsamen Zukunft teilen, ohne dass dies für die anderen Mitgliedstaaten gelten muss.

2.

Mit dem Subsidiaritätsprinzip soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden. Die Wahl der korrekten Handlungsebene hängt daher unter anderem davon ab, ob die betreffende Angelegenheit transnationale Aspekte aufweist, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt werden können, und ob Maßnahmen auf Unionsebene wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen würden.

Begründete Stellungnahmen der nationalen Parlamente gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen von allen Organen, die in die Beschlussfassung der Union eingebunden sind, gebührend berücksichtigt werden. Es werden geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um dies zu gewährleisten.

3.

Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Gesetzgebungsakts der Union nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht und die innerhalb von zwölf Wochen ab der Übermittlung des betreffenden Entwurfs eingegangen sind, mehr als 55 % der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, so wird der Ratsvorsitz diesen Punkt auf die Tagesordnung des Rates setzen, damit eine umfassende Aussprache über diese Stellungnahmen und die daraus abzuleitenden Folgen geführt wird.

Im Anschluss an diese Aussprache werden die Vertreter der Mitgliedstaaten, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates handeln, unter Achtung der Verfahrensvorschriften gemäß den Verträgen den betreffenden Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht weiter prüfen, es sei denn, der Entwurf wird dahin gehend geändert, dass den in den begründeten Stellungnahmen geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden die den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 berechnet. Die Stimmen der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Annahme des betreffenden Gesetzgebungsakts beteiligen, werden nicht gezählt.

4.

Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der den Verträgen beigefügten Protokolle vorgesehen sind, müssen uneingeschränkt anerkannt werden, und es darf ihnen kein geringerer Status zugewiesen werden als den übrigen Bestimmungen der Verträge, deren integraler Bestandteil diese Protokolle sind.

Insbesondere sind gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlassene Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, die Gegenstand der Protokolle Nr. 21 und Nr. 22 sind, nicht bindend, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat mitgeteilt, dass er durch die Maßnahme gebunden sein möchte, sofern das entsprechende Protokoll dies zulässt.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates handeln, werden sicherstellen, dass die Protokolle Nr. 21 und Nr. 22 für Maßnahmen der Union gelten, die aufgrund ihrer Ziele und ihres Inhalts in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel V AEUV fallen, auch wenn dies bedeutet, dass die Maßnahme in zwei Rechtsakte aufgeteilt werden muss.

5.

In Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird bestätigt, dass die nationale Sicherheit weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten fällt. Dies stellt keine Abweichung vom Unionsrecht dar und sollte daher nicht restriktiv ausgelegt werden. Die Organe der Union achten bei der Ausübung ihrer Befugnisse uneingeschränkt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit.

Der Nutzen eines gemeinsamen Handelns in Angelegenheiten, die die Sicherheit der Mitgliedstaaten betreffen, wird anerkannt.

ABSCHNITT D

SOZIALLEISTUNGEN UND FREIZÜGIGKEIT

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist ein integraler Bestandteil des Binnenmarkts und gibt Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten unter anderem das Recht, angebotene Stellen überall in der Union anzunehmen. Aufgrund unterschiedlicher Entlohnungsniveaus in den Mitgliedstaaten sind bestimmte angebotene Stellen attraktiver als andere, was Bewegungen nach sich zieht, die eine direkte Folge des freien Marktes sind. Jedoch sind die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, die durch das Unionsrecht koordiniert, aber nicht harmonisiert werden, unterschiedlich strukturiert, und dies kann als solches Arbeitskräfte in bestimmte Mitgliedstaaten ziehen. Es ist legitim, dieser Situation Rechnung zu tragen und sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene — ohne dass es dadurch zu einer ungerechtfertigten direkten oder indirekten Diskriminierung kommt — Maßnahmen zur Begrenzung von Arbeitnehmerströmen vorzusehen, wenn diese ein derartiges Ausmaß annehmen, dass sie negative Auswirkungen sowohl für die Herkunftsmitgliedstaaten als auch für die Bestimmungsmitgliedstaaten haben.

Die vom Vereinigten Königreich diesbezüglich geäußerten Bedenken werden im Hinblick auf die weiteren Entwicklungen der Unionsgesetzgebung und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gebührend zur Kenntnis genommen.

Auslegung der geltenden EU-Vorschriften

1.

Bei den im einleitenden Absatz genannten Maßnahmen sollte berücksichtigt werden, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dass sie bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Sozial- und Beschäftigungspolitik, auch bei der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu Sozialleistungen, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

a)

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst nach Artikel 45 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen, doch darf dieses Recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Wenn zudem zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern, kann die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen, eingeschränkt werden. Die Förderung von Einstellungen, die Verringerung der Arbeitslosigkeit, der Schutz schutzbedürftiger Arbeitnehmer und die Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Tragfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit sind Gründe des Allgemeininteresses, die in diesem Sinne in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage einer Betrachtung im Einzelfall anerkannt sind.

Sofern sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen, können für bestimmte Sozialleistungen Bedingungen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass ein tatsächlicher und effektiver Grad der Bindung der betreffenden Person an den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats besteht.

b)

Das Recht der EU-Bürger auf Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV ist vorbehaltlich der in den Verträgen und in den zu ihrer Durchführung angenommenen Maßnahmen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen ausüben.

Nicht erwerbstätige Personen haben nach EU-Recht nur dann das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, wenn sie über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, sodass sie keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und wenn diese Personen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen.

Die Mitgliedstaaten können Sozialhilfeanträge von EU-Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten ablehnen, die kein Aufenthaltsrecht besitzen oder sich ausschließlich wegen Arbeitssuche in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten dürfen. Hierzu zählen von EU-Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten gestellte Anträge auf Sozialleistungen, deren überwiegende Funktion darin besteht, das Minimum an Existenzmitteln zu gewährleisten, selbst wenn diese Leistungen auch den Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats erleichtern sollen.

c)

Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, müssen sich an die Gesetze des Aufnahmemitgliedstaats halten.

Nach Unionsrecht können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Rechtsmissbrauch oder Betrug, etwa die Vorlage gefälschter Dokumente, zu verhindern und in Fällen einzuschreiten, in denen Scheinehen mit Drittstaatsangehörigen geschlossen oder geführt werden, um in den Genuss der Freizügigkeit zu gelangen und auf diesem Wege den illegalen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat zu legalisieren oder Fälle anzugehen, in denen die Freizügigkeit als ein Weg genutzt wird, um die nationalen Einwanderungsvorschriften für Drittstaatsangehörige zu umgehen.

Die Aufnahmemitgliedstaaten können zudem restriktive Maßnahmen ergreifen, um sich gegen Personen zu schützen, deren persönliches Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten einer Person eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, können die Mitgliedstaaten ein Verhalten des Betreffenden in der Vergangenheit berücksichtigen; auch braucht die Gefahr nicht immer unmittelbar zu sein. Selbst wenn keine frühere strafrechtliche Verurteilung vorliegt, können die Mitgliedstaaten aus präventiven Gründen tätig werden, sofern sich diese Gründe jeweils auf die betreffende Person beziehen.

Die Mitgliedstaaten werden den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit ihrer Verwaltungsbehörden gemeinsam mit der Kommission weiter ausbauen, um solchen Rechtsmissbrauch und Betrug noch wirksamer zu bekämpfen.

Änderung des Sekundärrechts der EU

2.

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Kommission Vorschläge zur Änderung des bestehenden Sekundärrechts der EU vorlegen, und zwar

a)

einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, damit die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausfuhr von Leistungen für Kinder in einen anderen als den Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer wohnt, die Möglichkeit erhalten, die Höhe dieser Leistungen an die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, zu koppeln. Dies sollte nur für neue Anträge gelten, die EU-Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat stellen. Ab dem 1. Januar 2020 können alle Mitgliedstaaten die Indexierung jedoch auch auf bestehende Ansprüche auf Leistungen für Kinder ausweiten, die bereits von EU-Arbeitnehmern exportiert wurden. Die Kommission beabsichtigt nicht, vorzuschlagen, dass das künftige System einer fakultativen Indexierung von Leistungen für Kinder auf andere Arten exportfähiger Leistungen wie Altersrenten ausgedehnt wird;

b)

um der vom System der Lohnergänzungsleistungen eines Mitgliedstaats ausgehenden Sogwirkung Rechnung zu tragen — einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, der einen Warn- und Schutzmechanismus vorsieht, zur Reaktion auf die Situation, dass über einen längeren Zeitraum, auch als Ergebnis politischer Maßnahmen in der Vergangenheit aufgrund früherer Erweiterungen der EU, ein außergewöhnlich großer Zustrom von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zu verzeichnen ist. Ein Mitgliedstaat, der diesen Mechanismus in Anspruch nehmen will, würde der Kommission und dem Rat mitteilen, dass eine solche außergewöhnliche Situation vorliegt, die aufgrund ihres Ausmaßes wichtige Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, darunter den Hauptzweck seines Systems der Lohnergänzungsleistungen, beeinträchtigt oder erhebliche und voraussichtlich anhaltende Schwierigkeiten auf seinem Arbeitsmarkt verursacht oder dazu führt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren seiner öffentlichen Dienste übermäßigen Belastungen ausgesetzt ist. Auf Grundlage des Vorschlags, den die Kommission nach Prüfung der Mitteilung und der darin enthaltenen Begründung vorlegt, könnte der Rat den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, den Zugang zu nicht durch Beiträge finanzierten Lohnergänzungsleistungen in dem erforderlichen Umfang zu beschränken. Der Rat würde diesen Mitgliedstaat ermächtigen, den Zugang von neu hinzukommenden Arbeitnehmern aus der EU zu nicht durch Beiträge finanzierten Lohnergänzungsleistungen für einen Zeitraum von bis zu insgesamt vier Jahren ab Aufnahme der Beschäftigung zu beschränken. Die Beschränkung sollte abgestuft sein, wobei der Arbeitnehmer zu Beginn völlig von diesen Leistungen ausgeschlossen wäre, jedoch entsprechend seiner wachsenden Bindung an den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats schrittweise Zugang zu diesen Leistungen erhielte. Die Ermächtigung hätte eine begrenzte Geltungsdauer und würde für EU-Arbeitnehmer gelten, die während eines Zeitraums von 7 Jahren neu ankommen.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates der Arbeit an den genannten Gesetzgebungsvorschlägen Vorrang einräumen und alles daransetzen, damit diese Vorschläge rasch angenommen werden.

Die in diesem Absatz genannten zukünftigen Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass EU-Arbeitnehmer eine weniger günstige Behandlung erfahren als Staatsbürger aus Drittländern in einer vergleichbaren Situation.

Änderung des Primärrechts der EU

3.

Im Hinblick auf künftige Erweiterungen der Europäischen Union ist festzuhalten, dass geeignete Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Freizügigkeit in den einschlägigen Beitrittsakten, denen alle Mitgliedstaaten zustimmen müssen, im Einklang mit den Verträgen vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang wird zur Kenntnis genommen, dass sich das Vereinigte Königreich für solche Übergangsmaßnahmen ausgesprochen hat.

ABSCHNITT E

ANWENDUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.

Jeder Mitgliedstaat kann beim Präsidenten des Europäischen Rates beantragen, dass eine Angelegenheit, die die Anwendung dieses Beschlusses betrifft, im Europäischen Rat erörtert wird.

2.

Dieser Beschluss wird am gleichen Tag wirksam, an dem die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Rates mitteilt, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, Mitglied der Europäischen Union zu bleiben.


(1)  Beschluss des Rates über besondere Bestimmungen betreffend das wirksame Management der Bankenunion und der Folgen der weiteren Integration des Euro-Währungsgebiets.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).


ANLAGE II

ERKLÄRUNG ZU ABSCHNITT A DES BESCHLUSS DER IM EUROPÄISCHEN RAT VEREINIGTEN STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS ÜBER EINE NEUE REGELUNG FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Staats- und Regierungschefs erklären, dass der Beschluss des Rates über besondere Bestimmungen betreffend das wirksame Management der Bankenunion und der Folgen der weiteren Integration des Euro-Währungsgebiets vom Rat am Tag des Wirksamwerdens des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union angenommen wird und am gleichen Tag in Kraft tritt.

Der Beschlussentwurf ist nachstehend wiedergegeben:

ENTWURF BESCHLUSS DES RATES

über besondere Bestimmungen betreffend das wirksame Management der Bankenunion und der Folgen der weiteren Integration des Euro-Währungsgebiets

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ergänzend zu dem Beschluss 2009/857/EG vom 13. Dezember 2007 (1) sollten Bestimmungen erlassen werden, die das wirksame Management der Bankenunion und der Folgen der weiteren Integration des Euro-Währungsgebiets ermöglichen.

(2)

Der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehene Mechanismus trägt zur Einhaltung der Grundsätze bei, die in Abschnitt A des Beschlusses der Staats- und Regierungschefs in Bezug auf Gesetzgebungsakte betreffend das wirksame Management der Bankenunion und der Folgen der weiteren Integration des Euro-Währungsgebiets, deren Annahme eine Abstimmung aller Mitglieder des Rates erfordert, festgelegt sind.

(3)

Gemäß Abschnitt E Nummer 1 des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union (2) kann jeder Mitgliedstaat beim Präsidenten des Europäischen Rates beantragen, dass eine Angelegenheit, die die Anwendung dieses Beschlusses betrifft, im Europäischen Rat erörtert wird.

(4)

Der vorliegende Beschluss lässt die spezifische Abstimmungsregelung für die Annahme von Beschlüssen durch den Rat auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), auf die sich die im Rat vereinigten Vertreter der 28 Mitgliedstaaten am 18. Dezember 2013 verständigt haben, unberührt (4).

(5)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses und insbesondere in Bezug auf eine angemessene Frist für die Erörterung der betreffenden Angelegenheit im Rat sollte die etwaige Dringlichkeit der Situation gebührend berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Wenn bei Gesetzgebungsakten, für die Abschnitt A des Beschlusses der Staats- und Regierungschefs gilt und deren Annahme eine Abstimmung aller Mitglieder des Rates erfordert, mindestens ein Mitglied des Rates, das sich nicht an der Bankenunion beteiligt, seinen begründeten Widerspruch gegen die Annahme eines solchen Gesetzgebungsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit einlegt, muss der Rat die Angelegenheit erörtern. Der betreffende Mitgliedstaat muss den Widerspruch begründen, indem er erklärt, inwiefern der Gesetzgebungsakt gegen die in Abschnitt A jenes Beschlusses genannten Grundsätze verstößt.

(2)   Der Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vorgeschriebenen zwingenden Fristen eine zufriedenstellende Lösung für die von dem Mitglied oder den Mitgliedern des Rates nach Absatz 1 vorgebrachten Anliegen zu finden.

(3)   Zu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommission unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates (5) alle erforderlichen Schritte, um im Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unterstützen ihn hierbei.

Unter gebührender Berücksichtigung der etwaigen Dringlichkeit der Angelegenheit und gestützt auf die Gründe des Widerspruchs gemäß Absatz 1 kann ein Antrag auf eine Erörterung der Angelegenheit im Europäischen Rat, bevor sie zur Beschlussfassung an den Rat zurückverwiesen wird, einen solchen Schritt darstellen. Die Befassung des Europäischen Rates lässt den normalen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens der Union unberührt und kann nicht zu einer Situation führen, in der es einem Mitgliedstaat möglich wäre, ein Veto einzulegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss, der den Beschluss 2009/857/EG ergänzt, tritt am Tag des Wirksamwerdens des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Er wird nicht mehr angewendet, wenn Letzterer nicht mehr angewendet wird.

Geschehen zu … am [Datum]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[Name]


(1)  Beschluss 2009/857/EG des Rates vom 13. Dezember 2007 über die Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 73).

(2)  Beschluss der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union (ABl. C 69 I. vom 23.2.2016, S. 1).

(3)  Declaration of 18 December 2013 of the Representatives of the 28 Member States meeting within the Council, Dok. Nr. 18137/13.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(5)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


ANLAGE III

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN RATES ZUR WETTBEWERBSFÄHIGKEIT

Europa muss wettbewerbsfähiger werden, wenn wir Wachstum und Arbeitsplätze schaffen wollen. Auch wenn dieses Ziel in den letzten Jahren bereits im Mittelpunkt der Tätigkeiten der Union gestanden hat, ist der Europäische Rat überzeugt, dass mehr getan werden kann, um das Potenzial aller Bereiche des Binnenmarkts voll auszuschöpfen, ein Klima des Unternehmergeists und der Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, in unsere Volkswirtschaften zu investieren und sie für die Zukunft zu rüsten, den Welthandel zu erleichtern und die Union zu einem attraktiveren Partner zu machen.

Der Europäische Rat unterstreicht die außerordentliche Bedeutung des Binnenmarkts als Raum ohne Grenzen, in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ungehindert zirkulieren können. Dies ist eine der größten Errungenschaften der Union. In diesen Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen müssen wir den Binnenmarkt mit neuem Leben erfüllen und ihn anpassen, um mit der Entwicklung der Rahmenbedingungen Schritt zu halten. Europa muss seine internationale Wettbewerbsfähigkeit bei Dienstleistungen und Produkten sowie in Schlüsselbereichen wie Energie und dem digitalen Binnenmarkt in jeder Hinsicht stärken.

Der Europäische Rat ruft alle Organe und Mitgliedstaaten der Union nachdrücklich auf, eine bessere Rechtsetzung anzustreben und überflüssige Rechtsvorschriften aufzuheben, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erhöhen, wobei der Notwendigkeit unverändert hoher Standards bei Verbraucher-, Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz gebührend Rechnung zu tragen ist. Dies ist eine der wichtigsten Triebfedern für Wirtschaftswachstum, höhere Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung geeinigt. Im Hinblick auf die Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union und auf die Vermeidung von Überregulierung und Verwaltungslasten für Bürger, Verwaltungen und Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, ist eine wirksame Zusammenarbeit in diesem Rahmen erforderlich, wobei zu gewährleisten ist, dass die mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erreicht werden.

Der Schwerpunkt muss dabei auf Folgendem liegen:

einem entschlossenen Eintreten für eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und eine Verringerung der Verwaltungslasten — gegebenenfalls auch durch die Rücknahme bzw. Aufhebung von Rechtsvorschriften — sowie eine bessere Nutzung von Folgenabschätzungen und Ex-post-Evaluierungen auf allen Stufen des Gesetzgebungsprozesses auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Diese Arbeit sollte auf den im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) bereits erzielten Fortschritten aufbauen;

verstärkten Bemühungen um eine Verringerung der durch die EU-Gesetzgebung verursachten Gesamtbelastung, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen;

der Festlegung — sofern möglich — von Zielen für die Verringerung der Verwaltungslasten in Schlüsselsektoren mit entsprechenden Verpflichtungen der Organe und Mitgliedstaaten der Union.

Der Europäische Rat begrüßt die Zusage der Kommission, die Erfolge der Union bei ihren Bemühungen um eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die Vermeidung einer Überregulierung und die Verringerung der Verwaltungslasten für die Unternehmen alljährlich zu überprüfen. Diese als Beitrag zum REFIT-Programm der Kommission jährlich vorgelegte Übersicht beinhaltet auch eine jährliche Aufwandserhebung sowie eine Bestandsaufnahme des geltenden EU-Rechts.

Der Europäische Rat ersucht den Rat ferner, die von der Kommission gemäß ihrer Erklärung zur Subsidiarität durchgeführten jährlichen Überprüfungen mit dem Ziel weiterzuverfolgen, dass in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Union geeignete Folgemaßnahmen getroffen werden. Er ersucht die Kommission, die Aufhebung von Maßnahmen vorzuschlagen, die mit dem Subsidiaritätsprinzip unvereinbar sind oder einen unverhältnismäßigen Regelungsaufwand nach sich ziehen.

Der Europäische Rat unterstreicht die Bedeutung eines starken und regelgestützten multilateralen Handelssystems sowie die Notwendigkeit, mit Drittstaaten ehrgeizige bilaterale Handels- und Investitionsabkommen im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens zu schließen. In diesem Zusammenhang begrüßt er die unlängst von der WTO in Nairobi erzielte Einigung. Die Arbeiten im Zusammenhang mit den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten, Japan und wichtigen Partnern in Lateinamerika, insbesondere dem Mercosur, und im asiatisch-pazifischen Raum müssen vorangetrieben werden. Der Handel muss allen — Verbrauchern, Arbeitnehmern und Wirtschaftsakteuren — gleichermaßen zugutekommen. Die neue Handelsstrategie („Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“) ist eine Schlüsselkomponente.

Der Europäische Rat wird die Entwicklungen weiter verfolgen und ersucht den Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ und den Rat „Wettbewerbsfähigkeit“, die Fortschritte bei den verschiedenen in dieser Erklärung angesprochenen Aspekten regelmäßig zu bewerten.


ANLAGE IV

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

über einen Mechanismus zur Umsetzung der Subsidiarität und einen Umsetzungsmechanismus für die Verringerung der Verwaltungslasten

Die Kommission wird einen Mechanismus einrichten, der dazu dient, die bestehenden EU-Rechtsvorschriften aufbauend auf bestehenden Prozessen darauf zu überprüfen, ob sie den Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einhalten, damit die vollständige Umsetzung dieses Grundsatzes gewährleistet werden kann.

Die Kommission wird Prioritäten für diese Überprüfung festlegen und dabei die Ansichten des Europäischen Parlaments, des Rates und der nationalen Parlamente berücksichtigen.

Die Kommission wird bis Ende 2016 ein Arbeitsprogramm vorschlagen und anschließend jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.

Die Kommission setzt sich, ohne dass dadurch Politikziele beeinträchtigt werden, uneingeschränkt für die Vereinfachung des EU-Rechts und die Verringerung des Regelungsaufwands für Unternehmen der EU ein, indem sie die Agenda für bessere Rechtsetzung von 2015 anwendet, zu der insbesondere auch das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) gehört, und wird weiterhin entsprechende Anstrengungen unternehmen. Der Abbau von Bürokratie für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, bleibt ein übergeordnetes Ziel für uns alle bei der Schaffung von Wachstum und Beschäftigung.

Die Kommission wird im Rahmen der REFIT-Plattform gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen daran arbeiten, spezifische Ziele auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene zum Abbau von Verwaltungslasten für die Wirtschaft, vor allem in den Bereichen mit dem größten Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, festzulegen. Sobald diese Ziele festgelegt sind, wird die Kommission die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung überwachen und dem Europäischen Rat hierüber jährlich Bericht erstatten.


ANLAGE V

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

zur Indexierung von Leistungen für Kinder, die in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Arbeitnehmer wohnt

Die Kommission wird einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) vorlegen, damit die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausfuhr von Leistungen für Kinder in einen anderen als den Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer wohnt, die Möglichkeit erhalten, die Höhe dieser Leistungen an die Bedingungen des Mitgliedstaats, in dem das Kind wohnt, zu koppeln.

Die Kommission ist der Auffassung, dass zu diesen Bedingungen auch der Lebensstandard und die Höhe der Leistungen für Kinder gehören, die in diesem Mitgliedstaat gelten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).


ANLAGE VI

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

zu dem Schutzmechanismus nach Abschnitt D Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union

Bezüglich Abschnitt D Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union wird die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung EU Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union vorlegen, der einen Schutzmechanismus ausgehend von der Annahme vorsieht, dass dieser genutzt werden kann und wird und daher eine Lösung darstellt für die Anliegen des Vereinigten Königreichs angesichts des außergewöhnlichen Zustroms von Arbeitnehmern aus anderen Teilen der Europäischen Union, der in den letzten Jahren im Vereinigten Königreich zu verzeichnen ist.

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass aus den Informationen, die ihr vom Vereinigten Königreich übermittelt wurden — insbesondere, da es die in den jüngeren Beitrittsakten vorgesehenen Übergangsfristen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht vollständig ausgenutzt hat — hervorgeht, dass die Art einer außerordentlichen Situation, die der vorgeschlagene Schutzmechanismus abdecken soll, gegenwärtig im Vereinigten Königreich gegeben ist. Folglich könnte das Vereinigte Königreich den Mechanismus zu Recht in Anspruch nehmen und dabei uneingeschränkt davon ausgehen, dass dem zugestimmt wird.


ANLAGE VII

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

zu Fragen im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Freizügigkeit

Die Kommission nimmt den Beschluss der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union und insbesondere deren Abschnitt D zur Kenntnis.

Die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag zur Ergänzung der Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit von Unionsbürgern anzunehmen, um Drittstaatsangehörige, die sich nicht bereits vor ihrer Eheschließung mit einem Unionsbürger rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben oder einen Unionsbürger erst nach dessen Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat heiraten, vom Geltungsbereich der Freizügigkeitsrechte auszuschließen. In diesen Fällen soll demnach für den Drittstaatsangehörigen das Zuwanderungsrecht des Aufnahmemitgliedstaates gelten. Der Vorschlag wird vorgelegt, sobald der vorstehend genannte Beschluss in Kraft getreten ist.

Was Fälle von Missbrauch im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt von aus Nicht-EU-Ländern stammenden Familienangehörigen mobiler Unionsbürger betrifft, so präzisiert die Kommission Folgendes:

Mitgliedstaaten können gegen konkrete Fälle des Missbrauchs von Freizügigkeitsrechten durch Unionsbürger, die mit einem nicht aus der EU stammenden Familienmitglied in den Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren, vorgehen, wenn der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat für die Entstehung oder Stärkung eines Familienlebens nicht hinreichend glaubwürdig und lediglich darauf ausgelegt war, einzelstaatliche Zuwanderungsvorschriften zu umgehen.

Das Konzept der Scheinehe — die nicht unter den Schutz des Unionsrechts fällt — umfasst auch eine Ehe, die zu dem Zweck aufrechterhalten wird, ein Aufenthaltsrecht für ein Familienmitglied zu erwirken, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

Die Kommission wird ferner präzisieren, dass es Mitgliedstaaten freisteht zu berücksichtigen, wie sich eine Person in der Vergangenheit verhalten hat, wenn es darum geht festzustellen, ob das Verhalten eines Unionsbürgers eine „gegenwärtige“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Selbst wenn keine frühere strafrechtliche Verurteilung vorliegt, können die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit präventiv tätig werden, sofern diese sich konkret auf die betreffende Person beziehen. Ferner wird die Kommission festhalten, was genau unter „schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ und „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen ist. Darüber hinaus wird die Kommission im Zuge einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit prüfen, mit welchen Schwellen diese Begriffe verknüpft sind.

Die genannten Präzisierungen werden in einer Mitteilung mit Leitlinien zur Anwendung des Unionsrechts auf die Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgeführt.