27.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien der Kommission für die Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung)

(2016/C 273/01)

1.   Einleitung

Die geänderte Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) (1) zielt auf die Verbesserung des Umweltschutzes ab, indem Umweltbelange in die Entscheidungsverfahren zur Genehmigung öffentlicher und privater Projekte einbezogen werden, die eine Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt erfordern.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verbessert auch — im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung — die Sicherheit für die Unternehmen im Interesse öffentlicher und privater Investitionen. Nach EU-Recht können bisweilen für ein und dasselbe Projekt mehrere Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich sein. Mit jeder Prüfung soll eine bestimmte Art des Umweltschutzes maximiert werden. Unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und parallele Prüfungen für ein und dasselbe Projekt können jedoch zu Verzögerungen, Diskrepanzen und administrativer Unsicherheit bei der Anwendung führt. Zudem können Verwaltungs- und Durchführungskosten steigen, und es kann zu Diskrepanzen zwischen den Prüfungen und Konsultationen im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt kommen.

Diese Mitteilung enthält Leitlinien zur Straffung des UVP-Verfahrens. Sie konzentriert sich auf bestimmte Phasen des UVP-Verfahrens und zeigt Möglichkeiten zur Straffung verschiedener Umweltprüfungen im Rahmen gemeinsamer und/oder koordinierter Verfahren auf (siehe Kapitel 4). Diese Mitteilung ist nicht verbindlich und lässt die Frage unberührt, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zwischen dem koordinierten und dem gemeinsamen Verfahren zu wählen oder beide miteinander zu kombinieren. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union über die endgültige Auslegung von EU-Rechtsvorschriften entscheidet.

2.   Gemeinsame und koordinierte Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3 der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung

Die UVP-Richtlinie (2) sieht zwei Verfahren zur Straffung der Umweltprüfungen für Projekte vor, die unter die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und sonstige Umweltprüfungen gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften fallen. Es handelt sich um

i)

das gemeinsame Verfahren und

ii)

das koordinierte Verfahren.

Auf ein Projekt oder eine bestimmte Art von Projekten können eines der Verfahren oder beide kombiniert angewendet werden. „Straffung“ bedeutet die Koordinierung oder Zusammenfassung der Umweltprüfungen für ein Projekt, die darauf abzielt, Überschneidungen und Redundanzen zu vermeiden, Synergien in vollem Umfang zu nutzen und die für die Genehmigung benötigte Zeit so weit wie möglich zu verkürzen. Die Mitgliedstaaten können koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren einführen, die die Anforderungen der betreffenden Richtlinien erfüllen, wobei die in den Richtlinien vorgeschriebenen spezifischen Regelungen zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens nehmen die Mitgliedstaaten eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts vor. Bestimmungen in anderen EU-Rechtsakten, die möglicherweise etwas anderes vorsehen, bleiben hiervon unberührt (3). Eine einzige im Einklang mit der UVP-Richtlinie durchgeführte Prüfung ersetzt mehrere Prüfungen des jeweiligen Projekts. Die einzige Prüfung gewährleistet, dass das Projekt mit dem geltenden Besitzstand im Einklang steht.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens benennen die Mitgliedstaaten eine Behörde, die die verschiedenen Prüfungen der Umweltauswirkungen eines Projekts koordiniert. Bestimmungen in anderen EU-Rechtsakten, die möglicherweise etwas anderes vorsehen, bleiben hiervon unberührt. Eine einzige, für alle Umweltprüfungen zuständige Anlaufstelle kann mehr Klarheit und Effizienz für Projektträger und Behörden gleichermaßen schaffen und Orientierungshilfen während des gesamten Verfahrens bieten. Die benannte Verwaltungsstelle spielt eine zentrale Rolle bei der Koordinierung und trägt dafür Sorge, dass die Umweltprüfungen reibungslos ablaufen.

Für die Anwendung der einzelnen Verfahren können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze wählen. Einige haben bereits koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3 der UVP-Richtlinie eingeführt (4). Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung und Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 verpflichtet, was auch die Einführung bestimmter Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften einschließt.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für ein gemeinsames Verfahren, so sollte eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts vorgesehen werden. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für ein koordiniertes Verfahren, so sollte eine Behörde benannt werden, die die einzelnen Prüfungen koordiniert.

In welchem Umfang die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie geändert werden müssen, hängt auch davon ab, ob die Mitgliedstaaten die Umweltverträglichkeitsprüfungen in die bestehenden Verfahren zur Genehmigung von Projekten, in andere Verfahren oder in Verfahren, die eingeführt wurden, um den Zielen der UVP-Richtlinie zu entsprechen, einbezogen haben (Artikel 2 Absatz 2 der UVP-Richtlinie).

Die Kommission wurde beauftragt, Leitlinien für die Einführung koordinierter und/oder gemeinsamer Verfahren für Projekte zu formulieren, für die sowohl gemäß der UVP-Richtlinie als auch gemäß den Richtlinien 92/43/EWG („FFH-Richtlinie“) (5), 2000/60/EG („Wasserrahmenrichtlinie“), 2009/147/EG („Vogelschutzrichtlinie“) (6) oder 2010/75/EU („Richtlinie über Industrieemissionen“) eine Prüfung durchzuführen ist. Nach Auffassung der Kommission entsprechen diese Leitlinien auch den Zielen von Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2014/52/EU (7), die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung berücksichtigt werden sollten.

Während die Straffung in Bezug auf die UVP-Richtlinie und die „Verträglichkeitsprüfung“ gemäß der FFH-Richtlinie (8) und/oder der Vogelschutzrichtlinie obligatorisch ist („gegebenenfalls“), entscheiden die einzelnen Mitgliedstaaten, ob sie sie auch auf die UVP-Richtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie oder die Richtlinie über Industrieemissionen anwenden wollen.

3.   Planung von gestrafften Verfahren

Zweck der Straffung besteht in der Schaffung eines flexiblen und umfassenden Prüfansatzes, der an das jeweilige Projekt angepasst werden kann, ohne dass die Umweltziele dadurch gefährdet werden oder dass dies Auswirkungen auf die einzelnen Prüfungen hat. Die Straffung verschafft dem Projektträger Klarheit über die einschlägigen Prüfungen, die einzubeziehenden Behörden und das Konsultationsverfahren. Dies trägt zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen und von Verzögerungen bei der Durchführung bei.

Unabhängig davon, ob der gemeinsame Ansatz, der koordinierte Ansatz oder eine Kombination von beiden gewählt wird, muss der Umfang der durchzuführenden Umweltprüfungen frühzeitig festgelegt werden. Auf diese Weise können die Umweltfaktoren ermittelt werden, auf die das Projekt erhebliche Auswirkungen haben dürfte. Unter dem Gesichtspunkt der Effizienz schafft die Planung der gestrafften koordinierten und/oder gemeinsamen Verfahren Sicherheit und regulatorische Stabilität. Ein solcher Ansatz erleichtert die Erstellung der in verschiedenen Richtlinien vorgeschriebenen Umweltberichte und Informationen.

In den Fällen, in denen das gemeinsame Verfahren angewendet wird, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten die Erstellung eines einzigen integrierten Umweltberichts, der die Informationen aus allen durchgeführten Prüfungen enthält. Damit ein systematisches Prüfverfahren und die Einhaltung aller betreffenden Richtlinien gewährleistet sind, empfiehlt es sich, von Anfang an alle relevanten Aspekte eines Projekts zu prüfen. Im Fall eines koordinierten Verfahrens kümmert sich eine benannte Behörde um die verschiedenen durchzuführenden Prüfungen. Eine gemeinsame Prüfung bedeutet dagegen, dass nur eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt.

3.1.   Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Verträglichkeitsprüfung (VP)

Gemäß der UVP-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund der UVP-Richtlinie als auch aufgrund der FFH-Richtlinie (insbesondere aufgrund von deren Artikel 6 Absätze 3 und 4 — Verträglichkeitsprüfung (VP)) und/oder der Vogelschutzrichtlinie besteht, sicherstellen, dass gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser beiden Richtlinien erfüllen.

Die Formulierung „stellen (…) sicher“ in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung bedeutet, dass eine Verpflichtung zur Durchführung der Verfahren besteht, wohingegen in Unterabsatz 2 desselben Artikels das Verb „können“ verwendet wird, das für eine Wahlmöglichkeit steht. Das Wort „gegebenenfalls“ bezieht sich auf die Frage, ob die beiden Verfahren im betreffenden Fall tatsächlich relevant sind. Wenn mit anderen Worten für das betreffende Projekt eine Prüfung gemäß der UVP-Richtlinie und eine Prüfung gemäß der FFH-Richtlinie erforderlich sind, wird ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren durchgeführt, es sei denn, dies ist für das betreffende Projekt nicht relevant. Die Entscheidung, ob das Verfahren relevant ist oder nicht, ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats.

3.2.   UVP-Richtlinie und andere EU-Rechtsvorschriften

Es gibt Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund der UVP-Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften als der FFH-Richtlinie besteht (z. B. der Wasserrahmenrichtlinie oder der Richtlinie über Industrieemissionen). In solchen Fällen können die Mitgliedstaaten das koordinierte Verfahren, das gemeinsame Verfahren oder eine Kombination von beiden anwenden. Die Mitgliedstaaten sind in solchen Fällen nicht verpflichtet, die Prüfungen der Umweltauswirkungen zu straffen.

Bestimmte in der UVP-Richtlinie aufgeführte Projekte können beispielsweise Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensräume in Natura-2000-Gebieten haben oder zu Veränderungen von Wasserkörpern führen. Für Projekte, die Anlagen betreffen, welche sowohl in der UVP-Richtlinie als auch in der Richtlinie über Industrieemissionen aufgeführt sind, gelten die Anforderungen der beiden Richtlinien. Die Prüfungen sollten wenn möglich nach dem gemeinsamen Verfahren durchgeführt werden, weil damit die Erhebung von Daten, die Anhörung der Öffentlichkeit und das Prüfverfahren selbst an Effizienz gewinnen.

4.   Straffung von Umweltprüfungen: bewährte Verfahren

4.1.   Erstellung des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Inhalt des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dürfte je nach den spezifischen Merkmalen des Projekts und den Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, unterschiedlich ausfallen. Die Daten und Informationen, die der Projektträger in den UVP-Bericht aufnimmt, sollten mit Anhang IV der UVP-Richtlinie im Einklang stehen (9). Informationen und Ergebnisse anderer in EU- oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Prüfungen könnten gegebenenfalls berücksichtigt werden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Zu den einschlägigen Rechtsvorschriften zählen die „Verträglichkeitsprüfung“ gemäß der FFH-Richtlinie, die Richtlinie über Industrieemissionen und die Wasserrahmenrichtlinie.

Angesichts der Unterschiede zwischen dem Umfang der UVP und der Verträglichkeitsprüfung müssen die für die Verträglichkeitsprüfung relevanten Informationen und die entsprechenden Schlussfolgerungen im UVP-Bericht leicht erkennbar sein. Im Rahmen des UVP-Verfahrens gewonnene Informationen können die Informationen aus der Verträglichkeitsprüfung nicht ersetzen, da die Verfahren den gleichen Stellenwert haben.

Die Festlegung des Umfangs und der Detailtiefe der in einem Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegenden Umweltinformationen („Scoping“) ist fakultativ. Die zuständige Behörde muss aber eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmenden Informationen abgeben, wenn der Projektträger dies beantragt. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den spezifischen Merkmalen des Projekts, einschließlich seines Standorts, der technischen Kapazität und der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt (10).

Scoping kann nützlich sein, wenn die in den einschlägigen Richtlinien vorgeschriebenen gemeinsamen und koordinierten Verfahren in unterschiedlichen Kombinationen durchgeführt werden könnten. Beispielsweise könnten die UVP und die Verträglichkeitsprüfung im Rahmen eines gemeinsamen oder eines koordinierten Verfahrens durchgeführt werden. Die Prüfungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen könnten gegebenenfalls hinzugefügt werden. Die Prüfungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen könnten gemeinsam mit der UVP und der Verträglichkeitsprüfung durchgeführt oder mit ihnen koordiniert werden.

Zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Umweltinformationen empfiehlt es sich, das Scoping für die gestrafften Verfahren als obligatorischen Schritt vorzuschreiben. Die Einführung eines angemessenen Zeitrahmens für das Scoping kann zur Straffung der Prüfungen beitragen. Das Scoping ist auch für die Projektträger nützlich, da es Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet. Eine frühzeitige Koordinierung (unter Einbeziehung der zuständigen Behörden, der Öffentlichkeit und des Projektträgers), bevor mit der Prüfung der Umweltauswirkungen begonnen wird, kann somit den Prozess insgesamt erleichtern und ermöglicht es, Probleme gleich zu Beginn zu erkennen.

Bei Anwendung des koordinierten Verfahrens kann der Projektträger dank der Straffung die Erhebung der für die verschiedenen Umweltprüfungen benötigten Daten und die jeweiligen Verfahren koordinieren. Im Idealfall sollte dies durch einen ad hoc bestimmten Koordinator oder durch die benannte zuständige Behörde erfolgen. Anschließend könnte die Erstellung der einzelnen Berichte koordiniert werden.

Den nationalen Behörden wird empfohlen, vor der Durchführung des Projekts eine nationale oder regionale Datenbank mit Daten über den Umweltzustand zu errichten. So kann ein elektronisches Übermittlungssystem oder eine Online-Plattform für den Informationsaustausch die für die Datenerhebung und -weitergabe verfügbaren Ressourcen zentralisieren und den Prozess vereinfachen.

Werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Verträglichkeitsprüfung mithilfe des gemeinsamen Verfahrens durchgeführt, ergänzt durch ein koordiniertes Verfahren für die anderen einschlägigen Prüfungen, so könnten das gemeinsame und das koordinierte Verfahren kombiniert werden. Je nach dem Ergebnis des Scoping und der Art des Projekts könnte die beste Lösung in der Erstellung eines einzigen, umfassenden Umweltberichts bestehen.

LEITLINIEN FÜR DIE ERSTELLUNG DES BERICHTS ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

Die Projektträger sollten auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhaltenen Gutachten so bald wie möglich mit der Datenerhebung beginnen, solange sich das Projekt in der Vorbereitungsphase befindet.

Das Scoping ist bewährte Praxis bei allen Verfahren, ob gemeinsam, koordiniert oder kombiniert. Es erleichtert die Festlegung des Umfangs und Inhalts des allgemeinen Umweltberichts und gewährleistet, dass die auf der Grundlage der verschiedenen Umweltprüfungen vorzulegenden Informationen kohärent sind.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das gemeinsame Verfahren, so sollte der Umweltbericht vorzugsweise in Form eines einzigen Dokuments erstellt werden, das alle erforderlichen Informationen und Schlussfolgerungen enthält. Dabei sollte auf die spezifischen Merkmale aller im Zusammenhang mit dem Projekt durchzuführenden Umweltprüfungen eingegangen werden.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das koordinierte Verfahren, so kann der Projektträger mehr als einen Umweltbericht erstellen. Diese könnten später in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden. Alternativ könnte ihr Inhalt koordiniert werden.

4.2.   Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein wichtiger Schritt im UVP-Verfahren und entspricht den aus dem Übereinkommen von Aarhus erwachsenden internationalen Verpflichtungen der EU (11). Die UVP-Richtlinie enthält verbindliche Anforderungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit (12). Der zeitliche Rahmen für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit zum UVP-Bericht muss mindestens 30 Tage betragen (13). Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Umweltprüfungen ermöglicht eine wirksame Abstufung von Konsultationen je nach den Besonderheiten der jeweiligen Prüfung. Es ist bewährte Praxis, die Öffentlichkeit ab Beginn des Verfahrens der Umweltprüfung, also in der Scoping-Phase, zu informieren und zu beteiligen. Dies gilt auch für die Prüfungen gemäß der FFH-Richtlinie.

Im Falle eines gemeinsamen Verfahrens muss der einzige Umweltbericht der Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden. Die Öffentlichkeit muss in effektiver Weise die Möglichkeit erhalten, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen (14).

Im Fall eines koordinierten Umweltverfahrens kann die benannte Behörde, die für die Koordinierung zuständig ist, sicherstellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen hat und sich gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der UVP-Richtlinie und anderen EU-Rechtsvorschriften, die — parallel zu den gemäß der UVP-Richtlinie erstellten Informationen — die Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit vorschreiben, beteiligen kann.

LEITLINIEN FÜR DIE KONSULTATION UND BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit sollten in den verschiedenen Phasen der gestrafften Umweltverfahren vorgesehen sein. Es empfiehlt sich, die Öffentlichkeit frühzeitig (in der Scoping-Phase) zu beteiligen.

Sind für die durchzuführenden Prüfungen mehrere öffentliche Konsultationen erforderlich, so sollten diese entweder im Rahmen eines einzigen integrierten Konsultationsverfahrens oder über koordinierte Verfahren erfolgen.

Durch die Festlegung eines angemessenen maximalen Zeitrahmens für die Information der Öffentlichkeit und die Durchführung öffentlicher Konsultationen wird das Verfahren sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Projektträger einfacher und effizienter.

4.3.   Entscheidungsverfahren

Anders als in der UVP-Richtlinie ist in Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie vorgesehen, dass die Ergebnisse der „Verträglichkeitsprüfung“ für die Genehmigung eines Projekts bindend sind. Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden das Projekt nur genehmigen dürfen, wenn die „Verträglichkeitsprüfung“ zu dem Schluss führt, dass das Projekt die Integrität des betreffenden Natura-2000-Gebiets nicht beeinträchtigen wird.

Sind für ein Projekt sowohl eine UVP als auch eine „Verträglichkeitsprüfung“ erforderlich, so kommt das gemeinsame oder das koordinierte Verfahren zur Anwendung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Durchführung von UVP und Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens eine höhere Qualität der Prüfungen gewährleistet. Dieses Verfahren wird für die Durchführung der beiden Prüfungen empfohlen. Wird also entschieden, die Genehmigung für ein gemäß der UVP-Richtlinie und Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie geprüftes Projekt zu erteilen bzw. zu verweigern, so sollte die Entscheidung vorzugsweise durch Informationen aus der Verträglichkeitsprüfung ergänzt werden und muss mit den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung (oder mit den in besonderen Fällen geltenden Anforderungen von Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie (15)) im Einklang stehen.

Sind in der UVP-Entscheidung Maßnahmen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung und — soweit möglich — zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt sowie Verfahren für die Überwachung dieser Auswirkungen vorgeschrieben, so wird im Kontext der gestrafften Verfahren empfohlen, Informationen über alternative Lösungen, Schadensminderungsmaßnahmen und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete in die Entscheidung aufzunehmen.

LEITLINIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Das gemeinsame Verfahren für UVP und Verträglichkeitsprüfung gewährleistet eine höhere Qualität, da es auch Gegenstand einer öffentlichen Konsultation ist. Wird entschieden, die Genehmigung für ein Projekt zu erteilen bzw. zu verweigern, so wird daher empfohlen, die Entscheidung durch Informationen aus der „Verträglichkeitsprüfung“ zu ergänzen, und die Entscheidung sollte mit den Ergebnissen dieser Prüfung im Einklang stehen.

Die aus den gestrafften Umweltprüfungen resultierende Entscheidung sollte auch Informationen über alternative Lösungen, Schadensminderungsmaßnahmen und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete enthalten, die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung oder des allgemeinen UVP-Umweltberichts identifiziert wurden.


(1)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1). Die Richtlinie 2011/92/EU ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die durch die Richtlinien 1997/11/EG, 2003/35/EG und 2009/31/EG geändert wurde.

(2)  Artikel 2 Absatz 3 der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung lautet wie folgt:

„(3)

Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und/oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen.

Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als den in Unterabsatz 1 genannten Richtlinien besteht, können die Mitgliedstaaten koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorsehen.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die verschiedenen aufgrund der einschlägigen Unionsgesetzgebung vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Auswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung zu koordinieren, indem sie zu diesem Zweck eine Behörde benennen.

Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, dafür zu sorgen, dass unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt erstellt wird, die der einschlägigen Unionsgesetzgebung entspricht.

Die Kommission formuliert Leitlinien zur Einführung koordinierter oder gemeinsamer Verfahren für Projekte, für die sowohl gemäß dieser Richtlinie als auch gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2009/147/EG und 2010/75/EU eine Bewertung erforderlich ist.“

(3)  Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 4 der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung gilt das darin genannte gemeinsame Verfahren „unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung“.

(4)  Mit der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) wurde beispielsweise folgende Option eingeführt: „Die Mitgliedstaaten können ein einheitliches Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vorsehen.“ (Artikel 2a).

(5)  Besonderes Augenmerk in diesen Leitlinien liegt auf der gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie durchzuführenden „Verträglichkeitsprüfung“ der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete, d. h. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und besondere Erhaltungsgebiete (BEG) im Rahmen der FFH-Richtlinie und besondere Schutzgebiete (BSG) im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie. Zusätzlich zur Verträglichkeitsprüfung können sich auch aus der Anwendung der Artikel 12 und 16 der FFH-Richtlinie sowie der Artikel 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie Prüfungen ergeben.

(6)  Gemäß Artikel 7 der FFH-Richtlinie gelten die Bestimmungen für die Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie auch für die nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen BSG.

(7)  

„(37)

Um in Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung in Bezug auf Umweltbelange durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus der Richtlinie 2009/147/EG und/oder der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, sollten die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer spezifischen organisatorischen Gegebenheiten — im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Prüfung, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz dafür Sorge tragen, dass, wo dies angemessen ist, koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorgesehen werden, die die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen. In Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung in Bezug auf Umweltprobleme durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderer Gesetzgebung der Union ergibt, beispielsweise der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2012/18/EU, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der einschlägigen Gesetzgebung der Union erfüllen. Werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren geschaffen, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Ausführung der damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der institutionellen Strukturen mehr als eine Behörde benennen können, sofern sie dies als notwendig erachten.“

(8)  Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der UVP-Richtlinie.

(9)  Artikel 5 der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung.

(10)  Artikel 5 Absatz 2 der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung.

(11)  Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist vorgeschrieben im Rahmen des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), dem die EU und ihre Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören.

(12)  Die Wasserrahmenrichtlinie und die Richtlinie über Industrieemissionen enthalten ebenfalls Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung dieser Bestimmungen in den betreffenden Fällen gewährleisten.

(13)  Artikel 6 Absatz 7 der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung.

(14)  Artikel 6 der UVP-Richtlinie in der geänderten Fassung.

(15)  Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie kann eine Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Allerdings gelten hierfür besondere eng gefasste Bedingungen (Fehlen von Alternativlösungen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Ergreifen von Ausgleichsmaßnahmen für Schäden, um die Kohärenz des Natura-2000-Netzes zu gewährleisten). Die Kommission muss in einem solchen Fall unterrichtet werden und unter bestimmten Umständen eine Stellungnahme abgeben.