13.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/3 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 10/04)
Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
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[Nummer des Beschlusses einfügen] |
[Datum des Beschlusses einfügen] |
Hexabromcyclododecan (HBCDD) EG-Nr.: 221-695-9 247-148-4 CAS-Nr.: 3194-55-6 25637-99-4 134237-50-6 134237-51-7 134237-52-8 |
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REACH/15/6/0 REACH/15/6/1 |
Formulierung von flammhemmendem expandiertem Polystyrol (EPS) in Form fester unexpandierter Pellets unter Verwendung von HBCDD als flammhemmendem Zusatz (zur weiteren Verwendung für Bauzwecke) Herstellung von Produkten aus flammhemmendem expandiertem Polystyrol (EPS) für Bauzwecke |
21. August 2017 Die Zulassung wird am 21. August 2017 für jene Zulassungsinhaber unwirksam, die bis zum 21. Februar 2016 keinen Überprüfungsbericht vorgelegt haben, sofern nicht bereits vorher ein Beschluss zum Widerruf der Zulassung nach Artikel 61 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wird. |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Umweltrisiken, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien in ausreichender Menge verfügbar. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass ein polymeres Flammschutzmittel nach Abschluss der Prüfung und Zertifizierung spätestens 2017 eine tragbare Alternative sein wird, die in ausreichender Menge für die zu erwartende Nachfrage vorhanden ist. Die Zulassungsinhaber müssen der Kommission alle drei Monate einen Bericht über die auf dem Markt verfügbaren Mengen des polymeren Flammschutzmittels und die Fortschritte bei der Ersetzung von HBCDD vorlegen. |
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REACH/15/6/2 REACH/15/6/3 |
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REACH/15/6/4 REACH/15/6/5 |
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REACH/15/6/6 REACH/15/6/7 |
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REACH/15/6/8 REACH/15/6/9 |
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REACH/15/6/10 REACH/15/6/11 |
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REACH/15/6/12 REACH/15/6/13 |
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REACH/15/6/14 REACH/15/6/15 |
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REACH/15/6/16 REACH/15/6/17 |
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REACH/15/6/18 REACH/15/6/19 |
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REACH/15/6/20 REACH/15/6/21 |
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REACH/15/6/22 REACH/15/6/23 |
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REACH/15/6/24 REACH/15/6/25 |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse (in englischer Sprache) abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about/index_en.htm