Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 863 final

2016/0378(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 410}
{SWD(2016) 411}
{SWD(2016) 412}
{SWD(2016) 413}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Politischer Hintergrund

Die Bürgerinnen und Bürger in der EU wenden einen großen Teil ihres Einkommens für Energiekosten auf, und Energie ist für die europäische Wirtschaft ein wichtiger Faktor. Gleichzeitig ist der Energiesektor von zentraler Bedeutung, um der Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen in der Union um mindestens 40 % bis 2030 nachzukommen und den Anteil erneuerbarer Energieträger bis dahin auf 50 % zu erhöhen.

Die Vorschläge zur Neufassung der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie der Verordnung über den Elektrizitätsmarkt und der Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sind Teil des umfassenden Maßnahmenpakets der Kommission „Saubere Energie für alle Europäer“. Es umfasst die wichtigsten Vorschläge der Kommission, um die Energieunion im Einklang mit dem entsprechenden Fahrplan 1 zu verwirklichen. Das Paket umfasst sowohl Legislativvorschläge als auch nichtlegislative Initiativen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, um den Bürgerinnen und Bürgern spürbare Vorteile zu verschaffen, für Beschäftigung, Wachstum und Investitionen zu sorgen und gleichzeitig einen Beitrag zu allen fünf Dimensionen der Energieunion zu leisten. Die wichtigsten Prioritäten des Pakets sind somit der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, die weltweite Führungsrolle der EU im Bereich der erneuerbaren Energien und die Stellung der Verbraucher.

Sowohl der Europäische Rat 2 als auch das Europäische Parlament 3 haben wiederholt betont, dass ein gut funktionierender und integrierter Energiemarkt das beste Mittel ist, um erschwingliche Energiepreise und eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten und die Erzeugung größerer Mengen an Strom aus erneuerbaren Energiequellen und deren Integration kosteneffizient zu ermöglichen. Wettbewerbsfähige Preise sind ausschlaggebend für Wachstum und das Wohl der Verbraucher in der Europäischen Union und bilden daher ein Kernelement der EU-Energiepolitik. Dem aktuellen Strommarktdesign liegen die Vorschriften des 2009 beschlossenen dritten Energiepakets 4 zugrunde. Sie wurden anschließend ergänzt durch Rechtsvorschriften gegen Marktmissbrauch 5 sowie durch Durchführungsvorschriften zur Regelung des Elektrizitätshandels und des Netzbetriebs 6 . Der Energiebinnenmarkt der EU stützt sich auf bewährte Grundsätze wie das Recht des Zugangs Dritter zu den Stromnetzen, die freie Anbieterwahl für die Verbraucher, robuste Entflechtungsvorschriften, die Beseitigung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel, die Marktaufsicht durch unabhängige Energieregulierungsbehörden sowie die EU-weite Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden und Netzbetreiber innerhalb der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO).

Das dritte Energiepaket hat den Verbrauchern spürbare Fortschritte beschert. Es hat zu einer größeren Liquidität der europäischen Strommärkte und einer erheblichen Zunahme des grenzüberschreitenden Handels geführt. In vielen Mitgliedstaaten besteht nun eine größere Angebotsvielfalt für die Verbraucher. Der verstärkte Wettbewerb, insbesondere auf den Großhandelsmärkten, hat zu einer Dämpfung der Großhandelspreise beigetragen. Die Position der Verbraucher auf den Energiemärkten hat sich durch die neuen Verbraucherrechte im Rahmen des dritten Energiepakets deutlich verbessert.

Neue Entwicklungen haben zu grundlegenden Veränderungen auf den europäischen Strommärkten geführt. Der Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms (EE-Strom) ist stark angestiegen. Diese Verlagerung zu EE-Strom wird sich weiter fortsetzen, da die Union ihre Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzübereinkommen nur so erfüllen kann. Die physikalischen Eigenschaften von regenerativ erzeugtem Strom – größere Variabilität, schlechtere Planbarkeit und Dezentralität im Vergleich zur konventionellen Stromerzeugung – machen es notwendig, die Marktregeln und die Vorschriften für den Netzbetrieb flexibler zu gestalten. Zugleich haben die oft unkoordinierten staatlichen Eingriffe zu Verzerrungen des Stromgroßhandelsmarkts geführt, was sich negativ auf den grenzüberschreitenden Handel und die Investitionen auswirkt 7 . Auch auf technologischer Seite finden signifikante Veränderungen statt. Durch die von Strombörsen und Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam organisierte sogenannte „Marktkopplung“ wird Strom fast europaweit gehandelt. Infolge der Digitalisierung und der raschen Entwicklung von internetgestützten Lösungen für Verbrauchserfassung und Handel sind Industrie, Unternehmen und sogar Privathaushalte in der Lage, Strom zu erzeugen und zu speichern und an den Strommärkten über sogenannte Laststeuerungslösungen („demand response“ solutions) teilzunehmen. Der Strommarkt der nächsten zehn Jahre wird gekennzeichnet sein durch eine variablere und dezentralere Stromerzeugung, eine zunehmende Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie neue technologische Möglichkeiten für die Verbraucher, ihre Energiekosten zu verringern und mittels Laststeuerung, Eigenverbrauch oder Speicherung aktiv an den Strommärkten teilzunehmen. 

Die vorliegende Initiative zur Neugestaltung des Strommarktes dient somit der Anpassung der derzeitigen Vorschriften an neue Marktgegebenheiten, indem sie sicherstellt, dass Strom jederzeit ohne Einschränkungen durch unverzerrte Preissignale dahin gelangt, wo er am meisten benötigt wird, und die Position der Verbraucher gleichzeitig gestärkt wird. Zudem sollen die Vorteile des grenzüberschreitenden Wettbewerbs umfassend zum Tragen kommen und es sollen die richtigen Signale ausgesendet und die richtigen Anreize geschaffen werden, um die notwendigen Investitionen zur Dekarbonisierung unseres Energiesystems zu fördern. Ferner geht es in dieser Initiative vorrangig um Energieeffizienzlösungen sowie darum, zur weltweiten Führungsrolle bei der Erzeugung von EE-Strom und somit zu den Unionszielen Wachstum, Beschäftigung und Förderung von Investitionen beizutragen.

Anpassung der Marktvorschriften

Den derzeit geltenden Marktvorschriften liegen die vorherrschenden Erzeugungstechnologien des letzten Jahrzehnts zugrunde, d. h. zentrale, großtechnische und mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke und eine eingeschränkte Beteiligung der Verbraucher. Da unstete erneuerbare Energiequellen im Energiemix der Zukunft eine immer wichtigere Rolle spielen werden und interessierten Verbrauchern die Teilnahme an den Märkten ermöglicht werden soll, müssen die Vorschriften angepasst werden. Kurzfrist-Strommärkte, die den grenzüberschreitenden Handel mit EE-Strom ermöglichen, sind ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Marktintegration von regenerativ erzeugtem Strom. Dies liegt daran, dass regenerativ erzeugter Strom (aufgrund meteorologischer Schwankungen) meist erst kurz vor der tatsächlichen Produktion genau prognostiziert werden kann. Die Schaffung von Märkten, die eine Teilnahme kurz vor der tatsächlichen Lieferung ermöglichen (so genannte Intraday- oder Regelenergiemärkte), sind ein wichtiger Schritt, um den Erzeugern von EE-Strom den Verkauf von Energie unter fairen Bedingungen zu ermöglichen und die Marktliquidität zu erhöhen. Durch die Kurzfristmärkte erhalten die Akteure neue Geschäftsmöglichkeiten, zu Zeiten hoher Nachfrage und geringer EE-Produktion „Reservelösungen“ anzubieten. Dies umfasst auch die Möglichkeit der Laststeuerung auf Verbraucherseite („Demand Response“) und schließt die Betreiber von Speicheranlagen und flexible Erzeuger ein. Während das Variabilitätsmanagement in kleineren Regionen hohe Kosten verursachen kann, könnte eine großräumige Aggregierung der ungleichmäßigen Produktion den Verbrauchern zu erheblichen Einsparungen verhelfen. An integrierten Kurzfristmärkten fehlt es allerdings noch immer.

Die Unzulänglichkeiten der aktuellen Marktregelungen machen den Energiesektor weniger attraktiv für neue Investitionen. Ein hinreichend vernetztes, marktorientiertes Energiesystem, in dem die Preise sich nach den Signalen des Marktes richten, wird die notwendigen Investitionen in die Erzeugung und Übertragung wirksam anregen und gewährleisten, dass dort investiert wird, wo es der Markt am dringendsten benötigt, was wiederum die Notwendigkeit staatlich geplanter Investitionen minimiert.

Nationale Marktvorschriften (z. B. Preisobergrenzen) und staatliche Eingriffe verhindern gegenwärtig, dass sich Stromknappheit in den Preisen widerspiegeln kann. Darüber hinaus stimmen die Preiszonen, wenn sie schlecht konfiguriert und nach politischen Grenzen ausgerichtet sind, nicht immer mit der tatsächlichen Knappheit überein. Durch die Neugestaltung des Markts, bei der statt nationaler Grenzen Netzeinschränkungen und Nachfragezentren berücksichtigt werden, sollen Preissignale verbessert und Investitionen in Gebieten gefördert werden, wo sie am notwendigsten sind. Preissignale dürften auch eine angemessene Vergütung für flexible Ressourcen (einschließlich Laststeuerung und Speicherung) ermöglichen, da solche Ressourcen von Vergütungen für kürzere Zeiträume abhängig sind (z. B. moderne Gaskraftwerke, die nur zu Spitzenlastzeiten genutzt werden, oder das Zurückfahren der industriellen Last bei Bedarfsspitzen oder hoher Systembelastung). Wirksame Preissignale können auch einen effizienten Einsatz bestehender Erzeugungsanlagen gewährleisten. Daher ist es wichtig, alle preisverzerrenden Bestimmungen (z. B. solche, die eine vorrangige Einspeisung aus bestimmten Anlagen vorsehen) zu überprüfen, um das auf Nachfrageseite bestehende Flexibilitätspotenzial zu aktivieren und voll auszuschöpfen.

Die Verbraucher ins Zentrum des Energiemarktes rücken

Durch die vollständige Integration industrieller, gewerblicher und privater Verbraucher in das Energiesystem können Kosten der „Backup“-Stromerzeugung, die ansonsten die Kunden zu tragen hätten, in erheblichem Umfang vermieden werden. Auf diese Weise können die Verbraucher von den Preisschwankungen sogar profitieren und durch die Teilnahme am Markt Geld verdienen. Die Einbindung der Verbraucher ist somit eine Voraussetzung, um die Energiewende erfolgreich und kosteneffizient zu bewältigen.

Ein zentrales Anliegen der Energieunion ist es, die Position der Energieverbraucher zu stärken. Aufgrund der bestehenden Marktvorschriften ist es den Verbrauchern aber häufig nicht möglich, diese neuen Chancen zu nutzen. Zwar ist es für die Verbraucher einfacher als jemals zuvor, Strom zu erzeugen, zu speichern und ihren Energieverbrauch zu steuern, doch können sie aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des Endkundenmarktes die mit diesen Möglichkeiten verbundenen Vorteile nicht voll ausschöpfen.

In den meisten Mitgliedstaaten erhalten die Verbraucher keine oder nur geringe Anreize, ihren Verbrauch an schwankende Marktpreise anzupassen, da keine Echtzeit-Preissignale an die Endverbraucher weitergegeben werden. Das Paket zur Neugestaltung des Marktes bietet die Gelegenheit, den Verpflichtungen in dieser Hinsicht nachzukommen. Durch transparentere Echtzeit-Preissignale wird die Beteiligung der Verbraucher – sei es einzeln oder durch Aggregierung – gefördert und das Stromsystem flexibler gestaltet, was wiederum die Integration von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erleichtert. Technische Entwicklungen bieten nicht nur ein großes Energieeinsparpotenzial für Haushalte, sondern führen auch dazu, dass Geräte und Systeme – u. a. intelligente Haushaltsgeräte, Elektrofahrzeuge, elektrische Heizungen, Klimaanlagen und Wärmepumpen in gut isolierten Gebäuden sowie Fernwärme und -kälte – sich automatisch an Preisschwankungen anpassen können und damit auf Systemebene einen bedeutenden und flexiblen Beitrag zum Stromnetz leisten können. Damit die Verbraucher finanzielle Vorteile aus diesen neuen Möglichkeiten ziehen können, müssen sie Zugang zu zweckorientierten intelligenten Systemen und Stromlieferverträgen erhalten, die dynamische, mit dem Spotmarkt verbundene Preise garantieren. Neben der Möglichkeit für die Verbraucher, ihren Verbrauch an die Preissignale anzupassen, entstehen auch neue nachfragebezogene Dienste von Seiten neuer Marktanbieter, die den Stromverbrauch bestimmter Verbrauchergruppen steuern und ihnen für ihre Flexibilität einen Ausgleich zahlen. Obwohl solche Dienste im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften bereits gefördert werden, deuten die Fakten darauf hin, dass diese Vorschriften nicht hinreichend wirksam sind, um die wichtigsten Barrieren für den Marktzugang dieser Dienstanbieter zu beseitigen. Zur weiteren Förderung solcher neuen Dienste bedarf es einer Stärkung dieser Bestimmungen.

In vielen Mitgliedstaaten richten sich die Strompreise nicht nach Angebot und Nachfrage, sondern werden von den Behörden geregelt. Die Preisregulierung kann der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs jedoch im Wege stehen und sich hemmend auf Investitionen und den Markteintritt neuer Anbieter auswirken. Die Kommission hat daher in ihrer Rahmenstrategie für die Energieunion 8 angekündigt, nicht kostendeckende regulierte Preise abzuschaffen und die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, einen Fahrplan für die vollständige Beendigung der Preisregulierung aufzustellen. Mit der Neugestaltung des Marktes soll gewährleistet werden, dass die Strompreise – von begründeten Ausnahmen abgesehen – keinen öffentlichen Eingriffen unterliegen.

Dank der rasch sinkenden Technologiekosten sind immer mehr Verbraucher in der Lage, ihre Energiekosten zu senken, indem sie beispielsweise Dach-Solaranlagen und -Batterien installieren. Da für diese sogenannten „Prosumenten“ aber keine gemeinsamen Vorschriften bestehen, wird die Eigenerzeugung nach wie vor erschwert. Mit geeigneten Vorschriften könnten diese Hindernisse beseitigt werden, z. B. indem den Verbrauchern erlaubt wird, Energie für den Eigenbedarf zu erzeugen und Überschüsse gegen Entgelt in das Netz einzuspeisen, wobei auch die sich für das Gesamtsystem ergebenden Kosten und Vorteile berücksichtigt würden (z. B. durch eine angemessene Beteiligung an den Netzkosten).

Lokale Energiegemeinschaften können ein effizientes Mittel für das Energiemanagement auf lokaler Ebene sein, wobei der erzeugte Strom entweder direkt verbraucht oder für die (Fern-)Wärme- und -Kälteversorgung – mit oder ohne Verteilernetzanschluss – genutzt wird. Damit sich solche Initiativen frei entwickeln können, sind die Mitgliedstaaten nach dem neuen Marktdesign verpflichtet, geeignete rechtliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten zu schaffen.

Gegenwärtig sind mehr als 90 % der EE-Anlagen an Verteilernetze angeschlossen. Die Integration der lokalen Erzeugung hat allerdings zu einem Anstieg der Netzentgelte für Privatverbraucher geführt. Auch Steuern und Abgaben zur Finanzierung des Netzausbaus sowie von Investitionen in erneuerbare Energien verzeichneten einen drastischen Anstieg. Die Neugestaltung des Marktes und die Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen bieten die Gelegenheit zur Beseitigung dieser Schwachstellen, durch die bestimmte Privatverbraucher unverhältnismäßig belastet werden können.

Würde es den Verteilernetzbetreibern (VNB) gestattet, bestimmte Probleme bei der Stromerzeugung aus variablen Energiequellen stärker lokal anzugehen (etwa durch das Management lokaler Flexibilitätsressourcen), könnten die Netzkosten erheblich verringert werden. Da aber viele VNB zu vertikal integrierten Unternehmen gehören, die auch im Versorgungsgeschäft tätig sind, bedarf es regulatorischer Sicherungsmaßnahmen, um die Neutralität der VNB bei der Ausübung ihrer neuen Funktionen zu gewährleisten, z. B. in Bezug auf die Datenverwaltung und bei der Nutzung von Flexibilität zur Überwindung lokaler Engpässe.

Eine weitere wichtige Triebkraft für Wettbewerb und Verbraucherbeteiligung sind Informationen. Frühere Konsultationen der Kommission und Studien haben ergeben, dass die Verbraucher einen Mangel an Transparenz auf den Strommärkten beklagen, der sie daran hindert, die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen und aktiv an den Märkten teilzunehmen. Sie fühlen sich nicht ausreichend informiert über alternative Anbieter und die Verfügbarkeit neuer Energiedienstleistungen und bemängeln die Komplexität der Angebote und Verfahren im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel. Durch die Reform wird auch der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt, da der verstärkte Einsatz neuer Technologien (insbesondere intelligente Verbrauchserfassungssysteme) verschiedene Energiedaten mit einem hohen Handelswert generieren wird.

Wenn die Verbraucher im Zentrum des Energiemarktes stehen sollen, kommt der Überlegung grundlegende Bedeutung zu, wie bei der Neugestaltung des Markts sichergestellt werden kann, dass die Schwächsten in der Gesellschaft geschützt werden und die Gesamtzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte nicht weiter zunimmt. Da die Energiearmut zunimmt und Unklarheit besteht über die Art und Weise, wie sich sozial schwache Verbraucher am besten schützen und Energiearmut bekämpfen lassen, werden die Mitgliedstaaten in dem Vorschlag für die neue Marktorganisation verpflichtet, die Energiearmut nach EU-weit festgelegten Grundsätzen ausreichend zu messen und regelmäßig zu beobachten. In den geänderten Richtlinien über die Energieeffizienz und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut vorgesehen.

Sicherheit der Stromversorgung

In modernen Gesellschaften, die stark von Strom und internetgestützten Systemen abhängen, ist die Sicherheit der Stromversorgung unabdingbar. Daher muss bewertet werden, ob das europäische Stromsystem genügend Erzeugungskapazitäten und Flexibilität bietet, um jederzeit eine zuverlässige Stromversorgung zu gewährleisten (Angemessenheit der Ressourcen). Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist nicht nur eine nationale Verpflichtung, sondern ein Eckpfeiler der europäischen Energiepolitik 9 . So kann die Versorgungssicherheit in einem vollständig synchronisierten Verbundnetz mit funktionierenden Märkten weitaus effizienter und wettbewerbsorientierter organisiert werden als auf rein nationaler Ebene. Die Netzstabilität einzelner Mitgliedstaaten hängt häufig stark von den Stromflüssen aus den Nachbarländern ab, sodass potenzielle Versorgungssicherheitsprobleme in der Regel regionale Auswirkungen haben. Das wirksamste Mittel zur Überwindung nationaler Erzeugungsdefizite sind deshalb oft regionale Lösungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, von den Erzeugungsüberschüssen anderer Länder zu profitieren. Deshalb sollte nach einer gemeinsam vereinbarten Methode eine koordinierte Abschätzung der Angemessenheit auf europäischer Ebene eingeführt werden, um unter Berücksichtigung der Integration der Strommärkte und der potenziellen Stromflüsse aus anderen Ländern ein realistisches Bild über den zu erwartenden Erzeugungsbedarf zu gewinnen. Stellt sich bei dieser koordinierten Abschätzung heraus, dass in einigen Ländern oder Regionen Kapazitätsmechanismen notwendig sind, dann sollten diese so gestaltet werden, dass möglichst geringe Verzerrungen im Binnenmarkt entstehen. Aus diesem Grund sollten klare und transparente Kriterien festgelegt werden, um Verzerrungen des grenzüberschreitenden Handels zu minimieren, die Laststeuerung optimal zu nutzen und die Auswirkungen auf die Dekarbonisierung zu mindern, damit fragmentierte nationale Kapazitätsmechanismen nicht zu neuen Marktbarrieren führen und den Wettbewerb untergraben 10 .

Stärkung der regionalen Zusammenarbeit

Die enge Verflechtung der EU-Mitgliedstaaten durch das gemeinsame transeuropäische Energienetz ist einzigartig in der Welt und ein wichtiger Trumpf im Hinblick auf die effiziente Bewältigung des Wandels im Energiesystem. Ohne die Möglichkeit, auf die Erzeugungs- oder Nachfrageressourcen anderer Mitgliedstaaten zurückgreifen zu können, würden die Kosten der Energiewende für die Verbraucher erheblich steigen. Der grenzübergreifende Systembetrieb ist heute weitaus stärker ausgeprägt als in der Vergangenheit. Dies ist auf einen Anstieg der variablen und dezentralen Stromerzeugung, verbunden mit einer stärkeren Integration der Märkte und insbesondere der kürzeren Marktintervalle zurückzuführen. Dies bedeutet auch, dass sich nationale Maßnahmen der Regulierungsbehörden oder Netzbetreiber unmittelbar auf andere EU-Mitgliedstaaten auswirken können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass unkoordinierte Entscheidungen auf nationaler Ebene erhebliche Kosten für die europäischen Verbraucher verursachen können.

Die Tatsache, dass manche Verbindungsleitungen häufig wegen unkoordinierter nationaler Beschränkungen nur zu 25 % ausgelastet sind und die Mitgliedstaaten sich nicht auf geeignete Preiszonen einigen konnten, ist ein Beleg dafür, dass sich die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und die Regulierungsbehörden enger miteinander abstimmen müssen. Erfolgreiche Beispiele einer freiwilligen oder auch obligatorischen Zusammenarbeit zwischen ÜNB, Regulierungsbehörden und Regierungen haben gezeigt, dass regionale Zusammenarbeit zu besser funktionierenden Märkten und Kosteneinsparungen führen kann. In bestimmten Bereichen wie etwa beim unionsweiten Marktkopplungsmechanismus ist eine Zusammenarbeit der ÜNB bereits verbindlich vorgeschrieben, und das Verfahren, über bestimmte Fragen per Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, hat sich in Bereichen bewährt, in denen regionale Probleme durch freiwillige Zusammenarbeit (bei der jeder ÜNB über ein Vetorecht verfügt) nicht effizient gelöst werden konnten. Diesem positiven Beispiel folgend sollte die verbindliche Zusammenarbeit auch auf andere Bereiche des Regelungsrahmens ausgedehnt werden. Die ÜNB könnten zu diesem Zweck im Rahmen „Regionaler Betriebszentren“ (ROC) über Fragen entscheiden, bei denen sich uneinheitliche und unkoordinierte nationale Maßnahmen negativ auf den Markt und die Verbraucher auswirken könnten (z. B. in den Bereichen Netzbetrieb, Kapazitätsberechnung für Verbindungsleitungen, Versorgungssicherheit und Risikovorsorge).

Anpassung der Regulierungsaufsicht an regionale Märkte

Sinnvollerweise sollte auch die Regulierungsaufsicht an die neuen Marktgegebenheiten angepasst werden. Alle wichtigen regulatorischen Entscheidungen werden gegenwärtig von den nationalen Regulierungsbehörden getroffen, selbst dann, wenn eine gemeinsame regionale Lösung nötig wäre. Zwar bildet die ACER ein Forum, um die nationalen Regulierungsbehörden und ihre unterschiedlichen Interessen zu koordinieren, doch ist ihre derzeitige Rolle hauptsächlich auf Koordinierungs-, Beratungs- und Monitoring-Tätigkeiten beschränkt. Während die Marktakteure zunehmend über Ländergrenzen hinweg kooperieren und über bestimmte Fragen des Netzbetriebs und des Stromhandels auf regionaler oder sogar auf Unionsebene mit qualifizierter Mehrheit entscheiden 11 , gibt es auf der Regulierungsebene kein Verfahren, das dieser regionalen Entscheidungsfindung gleichwertig wäre. Die Regulierungsaufsicht ist somit noch immer uneinheitlich, wodurch die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden und unnötige Verzögerungen entstehen. Weitergehende Befugnisse der ACER in solchen grenzübergreifenden Fragen, die koordinierte regionale Entscheidungen erfordern, könnten zu einer rascheren und wirksameren Entscheidungsfindung beitragen. Dabei wären die nationalen Regulierungsbehörden, die im Rahmen der ACER über diese Fragen per Mehrheitsbeschluss befinden, weiterhin an dem Prozess voll beteiligt.

Ferner erscheint es angebracht, die Rolle des ENTSO-E genauer zu definieren, um seine Koordinierungsfunktion zu stärken und seine Entscheidungsprozesse transparenter zu machen.

Präzisierungen des Wortlauts

Darüber hinaus wird die Neufassung der Elektrizitätsverordnung, der Agenturverordnung und der Elektrizitätsrichtlinie zum Anlass genommen, geltende Vorschriften redaktionell zu präzisieren und teilweise neu zu strukturieren, um die sehr technischen Bestimmungen der drei Rechtsakte ohne inhaltliche Änderung verständlicher zu formulieren.

   Kohärenz mit anderen Vorschriften und Vorschlägen in diesem Bereich

Die Initiative zur Neugestaltung des Strommarkts steht in engem Zusammenhang mit anderen energie- und klimapolitischen Legislativvorschlägen, die gleichzeitig vorgelegt werden. Hierzu gehören insbesondere die Initiativen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Europa, ein Paket zu erneuerbaren Energien sowie die übergeordnete Initiative über das Governance-System und die Berichtsmechanismen für die Energieunion. Alle Initiativen dienen der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, um das Ziel einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Energieunion zu erreichen. Die Bündelung der verschiedenen Maßnahmen, die aus mehreren legislativen und anderen Initiativen bestehen, dient dem Zweck, die größtmögliche Kohärenz der unterschiedlichen, aber eng miteinander verknüpften politischen Vorschläge sicherzustellen.

Auch wenn die Aktualisierung der Marktvorschriften im Mittelpunkt dieses Vorschlags steht, um die Umstellung auf saubere Energie wirtschaftlich vorteilhaft zu gestalten, so sind diese Vorschriften gleichwohl eng mit dem übergeordneten Rahmen für die EU-Klima- und Energiepolitik verknüpft. Diese Verknüpfungen werden in der Folgenabschätzung der Kommission 12 genauer dargelegt.

Der Vorschlag ist eng mit dem Vorschlag zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verbunden, mit dem ein Rahmen für die Erreichung des EU-Ziels für das Jahr 2030 im Bereich der erneuerbaren Energien geschaffen wird. Dazu gehören auch Grundsätze in Bezug auf Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen, mit denen diese Regelungen marktwirtschaftlicher, kosteneffizienter und stärker regional ausgerichtet würden, falls die Mitgliedstaaten an ihnen festhalten. Diejenigen Maßnahmen, die der Marktintegration erneuerbarer Energiequellen dienen und zuvor in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthalten waren, u. a. Bestimmungen zur Einsatzplanung, zu marktbezogenen Hindernissen für den Eigenverbrauch und sonstige Marktzugangsregeln, wurden nun in die Elektrizitätsverordnung und die Elektrizitätsrichtlinie aufgenommen.

Der Vorschlag für eine Verordnung über das Governance-System für die Energieunion wird zur politischen Kohärenz beitragen, da die Planungs- und Meldepflichten der Mitgliedstaaten gestrafft und besser auf die energie- und klimapolitischen Ziele auf EU-Ebene ausgerichtet werden. Als neues Planungs-, Melde- und Monitoring-Instrument dient die Verordnung als Indikator für die Fortschritte, die die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der europaweiten Marktvorschriften erzielen, die mit diesen Rechtsakten eingeführt werden.

Ergänzt wird dieser Vorschlag durch den Vorschlag einer Verordnung zur Risikovorsorge im Elektrizitätssektor, die sich vor allem auf staatliche Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen und Vermeidung kurzfristiger Risiken für das Stromsystem konzentriert.

Der vorliegende Vorschlag ist eng an der Wettbewerbspolitik der Kommission im Energiebereich ausgerichtet. Er trägt insbesondere den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten sektorspezifischen Untersuchung über Kapazitätsmechanismen Rechnung, sodass die vollständige Übereinstimmung mit der Politik der Kommission zur Durchsetzung des Beihilferechts im Energiebereich gewährleistet ist.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag dient der Umsetzung der wichtigsten Ziele der Energieunion im Einklang mit der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. Wie bereits ausgeführt, stehen die Einzelheiten des Pakets auch mit den jüngsten globalen Zusagen der Union im Einklang, ehrgeizige Klimaziele im Rahmen der in Paris auf der 21. Tagung der VN-Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) getroffenen Vereinbarung zu erreichen. Der vorliegende Vorschlag und der im Juli 2015 unterbreitete Vorschlag zur Überarbeitung des Emissionshandelssystems der EU stützen sich gegenseitig und ergänzen einander.

Soweit die Neugestaltung des Strommarkts darauf abzielt, Europas Energiemarkt wettbewerbsfähiger und zugänglicher für neue Energietechnologien zu machen, trägt der Vorschlag auch zur Verwirklichung der EU-Ziele bei, Arbeitsplätze zu schaffen und Wachstum zu generieren. Durch die Schaffung von Marktchancen für neue Technologien wird der Vorschlag die Verbreitung verschiedener Dienstleistungen und Produkte vorantreiben, die europäischen Unternehmen angesichts der weltweiten Umstellung auf saubere Energie Initiatorvorteile verschaffen würden.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen ist Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die Zuständigkeiten der EU im Energiebereich klargestellt und konsolidiert wurden. Laut Artikel 194 AEUV umfassen die wichtigsten Ziele der EU-Energiepolitik die Sicherstellung eines funktionierenden Energiemarkts, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und die Förderung der Interkonnektion der Energienetze.

Die vorliegende Initiative stützt sich zudem auf ein umfassendes Paket von Rechtsakten, die in den letzten zwanzig Jahren verabschiedet und aktualisiert wurden. Zur Schaffung eines Energiebinnenmarkts hat die EU zwischen 1996 und 2009 nacheinander drei Legislativpakete verabschiedet, deren übergeordnetes Ziel die Integration der Märkte sowie die Liberalisierung der nationalen Märkte für Strom und Gas ist. Die Bestimmungen decken ein breites Themenspektrum vom Marktzugang bis hin zu Transparenz, Verbraucherrechten und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ab, um nur einige Beispiele zu nennen.

Mit Blick auf die geltenden Rechtsvorschriften und den allgemeinen Verlauf der fortschreitenden Integration der Energiemärkte ist die vorliegende Initiative auch als Teil der laufenden Bemühungen anzusehen, die Integration und das wirksame Funktionieren der Energiemärkte in Europa sicherzustellen.

Die jüngsten Aufforderungen des Europäischen Rates 13 und des Europäischen Parlaments, auf EU-Ebene tätig zu werden und den europäischen Energiebinnenmarkt zu vollenden, sind weitere Grundlagen der Initiative.

   Subsidiarität

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über die Elektrizitätsmärkte, der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und der Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sind notwendig, um das Ziel eines integrierten EU-Strommarkts zu verwirklichen, das auf nationaler Ebene nicht auf ebenso effiziente Weise erreicht werden kann. Wie in der Evaluierung zu den neugefassten Rechtsakten 14 ausführlich dargelegt, hat sich gezeigt, dass isolierte nationale Ansätze zu Verzögerungen bei der Umsetzung des Energiebinnenmarkts und damit zu suboptimalen und widersprüchlichen Regulierungsmaßnahmen, zu unnötigen redundanten Eingriffen sowie zu Verzögerungen bei der Behebung von Marktineffizienzen führen. Ein Energiebinnenmarkt, der wettbewerbsfähige und nachhaltige Energie für alle bereitstellt, kann nicht auf der Grundlage uneinheitlicher nationaler Vorschriften für den Energiehandel, den Betrieb des gemeinsamen Netzes und eine gewisse Vereinheitlichung der Produkte verwirklicht werden.

Die zunehmende Vernetzung der EU-Strommärkte erfordert eine engere Koordinierung zwischen den nationalen Akteuren. Nationale Eingriffe in den Elektrizitätssektor haben aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeiten im Energiebereich und des Stromverbunds direkte Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten. Der wachsende grenzüberschreitende Handel, die Aufnahme des dezentral erzeugten Stroms und die verstärkte Beteiligung der Verbraucher erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Ausstrahlungseffekten, die es zunehmend schwieriger machen, die Stabilität des Netzes und sein effizientes Funktionieren auf nationaler Ebene allein zu gewährleisten. Kein Mitgliedstaat kann allein wirksam tätig werden und die Folgen unilateraler Maßnahmen sind im Laufe der Zeit gravierender geworden. Dieser generelle Grundsatz gilt für die gesamte Bandbreite der Maßnahmen dieses Vorschlags, gleich ob sie den Energiehandel, den Netzbetrieb oder die wirksame Beteiligung der Verbraucher betreffen.

Da gemeinsame regionale Probleme, die einer koordinierten Entscheidung bedürfen, häufig erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf einzelne Mitgliedstaaten haben, zeigen bisherige Erfahrungen, dass technisch komplizierte Konflikte mit starken Verteilungseffekten zwischen den Mitgliedstaaten durch eine freiwillige Zusammenarbeit, die zwar in vielen Bereichen der zwischenstaatlichen Kooperation nützlich sein kann, häufig nicht gelöst werden können 15 . Bestehende freiwillige Initiativen wie das Pentalaterale Energieforum sind auch in geografischer Hinsicht begrenzt, da sie nur Teile des EU-Strommarktes abdecken und nicht unbedingt alle der physisch am engsten miteinander verbundenen Länder umfassen.

Dazu nur ein konkretes Beispiel: Unkoordinierte nationale Maßnahmen zu den Grundsätzen für Verteilernetzentgelte können den Binnenmarkt erheblich verfälschen und dazu führen, dass etwa im Bereich der dezentralen Stromerzeugung oder Energiespeicherdienstleistungen völlig unterschiedliche Anreize für eine Marktteilnahme entstehen. Mit der Einführung neuer Technologien und dem zunehmenden grenzüberschreitenden Handel mit Energiedienstleistungen erzeugen die Maßnahmen der EU einen erheblichen Mehrwert, da sie gleiche Ausgangsbedingungen und effizientere Marktergebnisse für alle Beteiligten sicherstellen.

Die Koordinierungsfunktion der ACER wurde an die neuen Entwicklungen auf den Energiemärkten angepasst, u. a. den höheren Koordinierungsbedarf in Zeiten größerer grenzüberschreitender Energieströme und die zunehmende Stromerzeugung aus unsteten erneuerbaren Energiequellen. Die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden (NRB) spielen bei der Regulierungsaufsicht über den nationalen Energiesektor eine wichtige Rolle. Ein System, das die gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl in Bezug auf Markttransaktionen als auch den Netzbetrieb zunehmend verstärkt, erfordert jedoch eine Regulierungsaufsicht, die sich über nationale Grenzen hinweg erstreckt. Die ACER wurde als das für diese Aufsicht zuständige Gremium eingerichtet, soweit es sich um mehr als zwei Mitgliedstaaten betreffende Fälle handelt. Die Hauptaufgabe der ACER, die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden zu koordinieren, bleibt erhalten und begrenzte zusätzliche Kompetenzen wurden der Agentur nur in den Bereichen übertragen, in denen uneinheitliche nationale Entscheidungen über Fragen von grenzübergreifender Bedeutung zu Problemen oder Unstimmigkeiten im Binnenmarkt führen würden. So erfordert beispielsweise die in der Neufassung der Elektrizitätsverordnung [COM(2016) 861/2] vorgeschlagene Einrichtung regionaler Betriebszentren (ROC) eine supranationale Kontrolle durch die ACER, da diese Zentren mehrere Mitgliedstaaten abdecken. Analog erfordert auch die Einführung einer EU-weit koordinierten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen (ebd., COM(2016) 861/2) eine regulatorische Genehmigung der entsprechenden Methodik und der Berechnungen, womit nur die ACER beauftragt werden kann, da diese Abschätzung mitgliedstaatübergreifend durchgeführt wird.

Infolge der neu übertragenen Aufgaben wird die ACER zwar mehr Personal benötigen, doch werden die nationalen Behörden durch die Koordinierungsfunktion der Agentur entlastet, sodass auf nationaler Ebene Verwaltungsressourcen freigesetzt werden. Mit dem vorgeschlagenen Ansatz werden die Regulierungsverfahren gestrafft (z. B. durch direkte Genehmigungen im Rahmen der ACER statt 28 Einzelgenehmigungen). Durch die koordinierte Entwicklung von Methoden (z. B. zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen) wird die Arbeitsbelastung der nationalen Behörden verringert und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der durch mögliche Probleme infolge nicht aufeinander abgestimmter nationaler Regulierungsmaßnahmen entstehen könnte, vermieden.

   Verhältnismäßigkeit

Mit den politischen Weichenstellungen, die Gegenstand der Elektrizitätsverordnung, der Elektrizitätsrichtlinie und der Agenturverordnung sind, soll die Gestaltung des Strommarkts dem steigenden Anteil der dezentralen Erzeugung und den laufenden technischen Entwicklungen angepasst werden.

Die vorgeschlagenen Reformen sind streng darauf beschränkt, was zur Erreichung der notwendigen Fortschritte für den Binnenmarkt erforderlich ist, und überlassen den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden und sonstigen nationalen Akteuren ein Höchstmaß an Kompetenzen und Zuständigkeiten.

Optionen, die auf eine weitergehende Harmonisierung abzielen, etwa durch eine einzige unabhängige europäische Regulierungsbehörde, einen einheitlichen integrierten europäischen Übertragungsnetzbetreiber oder die weitergehende Untersagung staatlicher Maßnahmen, wurden in der Folgenabschätzung konsequent verworfen. Stattdessen zielen die Vorschläge auf ausgewogene Lösungen ab, bei denen die nationalen Regulierungsmöglichkeiten nur dann beschränkt werden, wenn durch koordiniertes Handeln eindeutig mehr Vorteile für die Verbraucher erzielt werden können.

Die gewählten Handlungsoptionen dienen der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Erzeugungstechnologien sowie der Beseitigung von Marktverzerrungen, damit unter anderem erneuerbare Energiequellen unter gleichen Voraussetzungen auf dem Energiemarkt konkurrieren können. Darüber hinaus sollen alle Marktteilnehmer eine finanzielle Verantwortung für eine ausgewogene Leistungsbilanz des Netzes tragen. Hindernisse für Dienstleistungen, die für mehr Flexibilität im Energiesystem sorgen, beispielsweise Laststeuerungsdienste, werden beseitigt. Ferner soll durch die Maßnahmen die Liquidität am Kurzfristmarkt erhöht werden, damit Preisschwankungen die Knappheit des Angebots angemessen widerspiegeln und geeignete Anreize für ein flexibles Netz geschaffen werden können.

Auf Ebene des Endkundenmarkts werden die Mitgliedstaaten zudem dazu angehalten, die generelle Preisregulierung, beginnend mit Unterkostenpreisen, schrittweise abzuschaffen. Sozial schwache Verbraucher können durch eine befristete Preisregulierung geschützt werden. Zur weiteren Stärkung des Wettbewerbs wird die Erhebung von Kündigungsgebühren eingeschränkt, um Anbieterwechsel für Kunden einfacher zu machen. Darüber hinaus sollen übergeordnete Grundsätze sicherstellen, dass Energieabrechnungen klar und leicht verständlich sind. Zudem wird unter Wahrung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen diskriminierungsfreier Zugang zu Verbraucherdaten gewährt.

Entsprechend der Entwicklung des grenzüberschreitenden Stromhandels und der schrittweisen Marktintegration wird der institutionelle Rahmen dem Bedarf an zusätzlicher Zusammenarbeit im Regulierungsbereich und den neuen Aufgaben entsprechend angepasst. Der ACER werden zusätzliche Aufgaben übertragen, insbesondere im Hinblick auf den regionalen Betrieb des Energiesystems, ohne dass dabei die zentrale Rolle der nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der Energieregulierung in Frage gestellt wird.

Alle Optionen wurden in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung eingehend auf ihre Verhältnismäßigkeit hin untersucht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Kompromiss zwischen Bottom-up-Initiativen und einer (von oben nach unten gerichteten) Top-down-Lenkung des Marktes darstellen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ersetzen die Maßnahmen in keiner Weise die Rolle, die den nationalen Regierungen, den nationalen Regulierungsbehörden und den Übertragungsnetzbetreibern bei der Durchführung einer Vielzahl von kritischen Funktionen zukommt. Die nationalen Regulierungsbehörden werden allenfalls aufgefordert, sich auf regionaler Ebene – formell wie auch informell – wirksamer abzustimmen, um Fragen, die das Management des Stromsystems betreffen, auf einer Ebene zu behandeln, die der Tragweite des jeweiligen Problems angemessenen ist.

Die Maßnahmen sind von einem Konzept der „vollständigen Harmonisierung“ weit entfernt und haben zum Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen, insbesondere wenn die Marktchancen grenzübergreifender Art sind. Eine gewisse Vereinheitlichung der Vorschriften und Produkte ist letztlich für einen wirksamen grenzüberschreitenden Stromhandel von wesentlicher Bedeutung, während auf der anderen Seite Entscheidungen über den Netzbetrieb, wenn sie einzelnen Mitgliedstaaten und isoliert handelnden Regulierungsbehörden überlassen blieben, zu suboptimalen Marktergebnissen führen würden. Die unmittelbaren Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Vereinbarung gemeinsamer Netz- und Handelsregeln (sogenannte „Netzkodizes“ und „Leitlinien“) seit dem dritten Energiepaket von 2009 haben gezeigt, dass ein klarer Mehrwert entsteht, wenn Regulierungsbehörden und nationale Behörden an einem Tisch gemeinsame Regeln und Methoden – übergeordneter wie auch technischer Art – vereinbaren.

Zwischen den Endkunden- und den Großhandelsmärkten besteht ein zunehmendes Wettbewerbsgefälle, wobei auf den Endkundenmärkten hinsichtlich Dienstleistungsangebot und konkreter Verbrauchervorteile noch immer erheblicher Aufholbedarf besteht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sehen ein Monitoring der Energiearmut, der Transparenz und Klarheit von Verbraucherinformationen sowie des Zugangs zu Daten vor und schränken damit die nationalen Kompetenzen nicht über Gebühr ein.

   Wahl des Rechtsinstruments

Mit dem Vorschlag werden die drei wichtigsten Rechtsakte des dritten Energiepakets geändert, nämlich die Elektrizitätsverordnung (Nr. 714/2009) und die Elektrizitätsrichtlinie (2009/72/EG) sowie die Verordnung zur Gründung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Nr. 713/2009). Die Entscheidung, eine Neufassung dieser Rechtsakte vorzunehmen, wird die Rechtssicherheit erhöhen. Ein Änderungsrechtsakt hätte sich für die Einführung umfangreicher neuer Bestimmungen möglicherweise als unzureichend erwiesen. Die Wahl des Instruments erfordert daher eine Überarbeitung bereits beschlossener und angewandter Vorschriften, was der normalen Rechtsentwicklung entspricht.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

   Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommissionsdienststellen haben den derzeitigen Rechtsrahmen („drittes Energiepaket“) anhand der fünf Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Zusatznutzen von Maßnahmen auf EU-Ebene überprüft. Die Ergebnisse dieser separaten Bewertung gingen in die Problembeschreibung im Rahmen der Folgenabschätzung ein.

Der Bewertung zufolge wurde das dritte Energiepaket seinen Zielen – Förderung des Wettbewerbs und Beseitigung von Hindernissen für den grenzübergreifenden Wettbewerb auf den Strommärkten – insgesamt gerecht. Eine aktive Durchsetzung der Rechtsvorschriften hat positive Ergebnisse für die Strommärkte und die Verbraucher gebracht, und die Märkte weisen heute generell eine geringere Konzentration auf und sind stärker integriert als 2009. Was die Endkundenmärkte betrifft, haben die mit dem dritten Energiepaket eingeführten neuen Verbraucherrechte die Stellung der Verbraucher auf den Energiemärkten deutlich verbessert.

Hinsichtlich der Entwicklung des Elektrizitätsbinnenmarktes waren die Vorschriften des dritten Energiepakets dagegen sowohl auf Großhandels- als auch auf Endkundenebene in mehreren Bereichen nur eingeschränkt wirksam. Insgesamt zeigte die Bewertung, dass durch einen besseren Rechtsrahmen für die Marktgestaltung noch immer große Fortschritte erzielt werden könnten, etwa was das soziale Wohlergehen und die Vorteile für die Verbraucher angeht. Auf den Großhandelsmärkten bestehen noch immer Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel, und vorhandene Verbindungsleitungskapazitäten werden bislang nur selten in vollem Umfang genutzt. Dies liegt unter anderem an einer unzureichenden Zusammenarbeit der nationalen Netzbetreiber und Regulierungsbehörden bei der gemeinsamen Nutzung von Verbindungsleitungen. Die nationale Sichtweise der beteiligten Akteure verhindert in vielen Fällen noch immer wirksame grenzübergreifende Lösungen, sodass grenzübergreifende Stromflüsse und deren Vorteile letztlich beschränkt bleiben. Da die Integration auf den Day-Ahead-, Intraday- und Regelenergiemärkten jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt ist, zeigt sich nicht hinsichtlich aller Märkte und Zeitbereiche das gleiche Bild.

Auf den Endkundenmärkten könnte der Wettbewerb noch erheblich verstärkt werden. Die Strompreise unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedstaaten aus nicht marktbedingten Gründen noch immer beträchtlich, und die Preise für Privathaushalte sind infolge deutlicher Erhöhungen nicht anfechtbarer Preisbestandteile (Netzentgelte, Steuern und Abgaben) in den letzten Jahren stark gestiegen. Was den Verbraucherschutz angeht, haben die zunehmende Energiearmut sowie die fehlende Klarheit darüber, welche Mittel sich zur Unterstützung schutzbedürftiger Verbraucher und zur Bekämpfung von Energiearmut am besten eignen, eine weitere Vertiefung des Energiebinnenmarkts erschwert. Mit einem Anbieterwechsel verbundene Gebühren, etwa für die Vertragskündigung, stellen noch immer ein erhebliches finanzielles Hindernis für eine aktive Verbraucherrolle dar. Zahlreiche Beschwerden über Energieabrechnungen 16 deuten zudem darauf hin, dass noch immer Verbesserungsbedarf besteht, was die Vergleichbarkeit und Klarheit der Abrechnungsinformationen angeht.

Zu den Unzulänglichkeiten bei der Erreichung der ursprünglichen Ziele des dritten Energiepakets kommen darüber hinaus weitere Herausforderungen hinzu, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung des dritten Energiepakets noch nicht absehbar waren. Wie vorstehend erwähnt, zählen dazu insbesondere der stark steigende Anteil des EE-Stroms, die Zunahme staatlicher Interventionen in den Strommärkten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die technische Entwicklung. Alle diese neuen Entwicklungen haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zu erheblichen Änderungen in der Funktionsweise des Marktes geführt, sodass die positiven Auswirkungen der Reformen für die Verbraucher nicht vollständig zum Tragen kommen konnten und ein ungenutztes Modernisierungspotenzial entstanden ist. Im geltenden Rechtsrahmen ist jedoch nicht ausreichend geregelt, wie mit diesen Entwicklungen umzugehen ist.

Im Einklang mit dem Ergebnis der Bewertung und der zugehörigen Folgenabschätzung soll der vorliegende Vorschlag diese Lücke schließen und geeignete Rahmenbedingungen schaffen, um technischen Entwicklungen in dem Sektor sowie dem Übergang zu neuen Erzeugungs- und Verbrauchsmodellen in unseren Energiesystemen Rechnung zu tragen.

   Konsultationen der Interessenträger

Zur Vorbereitung der vorliegenden Initiative hat die Kommission mehrere öffentliche Konsultationen durchgeführt. Diese standen den EU-Bürgerinnen und -Bürgern, den Behörden der Mitgliedstaaten, den Teilnehmern des Energiemarktes und ihren Verbänden sowie allen anderen relevanten Interessengruppen offen, einschließlich KMU und Energieverbrauchern.

Hervorzuheben sind dabei insbesondere die folgenden drei Konsultationen und ihre Ergebnisse:

1. Bei einer öffentlichen Konsultation 17 vom 15. November 2012 bis 7. Februar 2013 („Consultation on generation adequacy, capacity mechanisms, and the internal market in electricity“) wurden Fragen zur Angemessenheit der Ressourcen behandelt. Sie diente dazu, die Ansichten der Interessenträger zur Gewährleistung der Angemessenheit der Ressourcen und der Stromversorgungssicherheit im Binnenmarkt einzuholen.

Im Rahmen der Konsultation erhielt die Kommission 148 Antworten von öffentlichen Einrichtungen, der Industrie (sowohl von Energieerzeugern als auch von -verbrauchern) und wissenschaftlichen Einrichtungen. Eine detaillierte Übersicht über die Antworten im Rahmen der Konsultation 18 sowie alle einzelnen Beiträge und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation 19 finden sich im Internet.

2. Zudem fand vom 22. Januar 2014 bis zum 17. April 2014 eine öffentliche Konsultation zu den Stromendkundenmärkten und -endverbrauchern 20 statt. Im Rahmen dieser Konsultation gingen 237 Antworten ein, darunter rund 20 % von Energieversorgern, 14 % von Verteilernetzbetreibern, 7 % von Verbraucherorganisationen und 4 % von NRB. Zudem nahmen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger an der Konsultation teil. Eine vollständige Zusammenfassung der Antworten ist auf der Website der Kommission 21 abrufbar.

3. Vom 15. Juli 2015 bis zum 9. Oktober 2015 fand darüber hinaus eine breit angelegte öffentliche Konsultation 22 zur Umgestaltung des Energiemarkts statt.

Im Rahmen dieser Konsultation erhielt die Kommission 320 Antworten. Rund 50 % davon stammten von nationalen oder EU-weiten Industrieverbänden, 26 % von Unternehmen der Energiebranche (Versorger, Mittler, Verbraucher) und 9 % von Netzbetreibern. Zudem gingen Beiträge von 17 nationalen Regierungen und mehreren NRB ein. Darüber hinaus nahmen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger sowie wissenschaftliche Einrichtungen an der Konsultation teil. Eine detaillierte Beschreibung der Stellungnahmen der Interessenträger zu den einzelnen Maßnahmenoptionen findet sich in der Folgenabschätzung zur vorliegenden Gesetzesinitiative.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Erarbeitung der vorliegenden Verordnung und der Folgenabschätzung wurde umfangreiches Material genutzt, das in den Fußnoten der Folgenabschätzung im Einzelnen aufgeführt ist. Dazu zählen knapp 30, zumeist von unabhängigen Dritten erstellte Studien und Modellierungsinstrumente zur Bewertung bestimmter Optionen im Rahmen des vorliegenden Vorschlags. Diese sind in Anhang V der Folgenabschätzung vollständig aufgeführt. Bei den Studien wurden unterschiedliche Methoden angewandt, insbesondere jedoch quantitative Schätzungen für wirtschaftliche und soziale Kosten-Nutzen-Analysen.

Darüber hinaus führte die Kommission eine Sektoruntersuchung zu nationalen Kapazitätsmechanismen durch, deren Zwischenergebnisse unmittelbar in die Vorbereitungen für den vorliegenden Vorschlag 23 eingingen. Die Ergebnisse dieser Studien ergänzten das vorstehend beschriebene umfangreiche Feedback der beteiligten Akteure und ermöglichten es der Kommission, bei der Erarbeitung der vorliegenden Vorschläge auf eine umfangreiche Evidenzgrundlage zurückzugreifen.

   Folgenabschätzung

Alle vorgeschlagenen Maßnahmen werden durch die Folgenabschätzung gestützt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 7. November 2016 eine positive Stellungnahme ab. In Anhang I der Folgenabschätzung ist beschrieben, wie den Ansichten des Ausschusses für Regulierungskontrolle Rechnung getragen wurde.

In der Folgenabschätzung wurde für jeden Problembereich eine Reihe von Maßnahmenoptionen betrachtet. Diese Problembereiche und die verschiedenen Alternativen zu ihrer Lösung werden nachstehend kurz beschrieben:

Anpassung der Marktgestaltung an den steigenden Anteil erneuerbarer Energien und die technische Entwicklung

Wie die Folgenabschätzung zeigt, sollten die derzeitigen Marktvorschriften überarbeitet werden, um bestehende Marktverzerrungen zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Erzeugungstechnologien und -ressourcen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften, die zu einer Ungleichbehandlung unterschiedlicher Ressourcen geführt haben und bestimmte Technologien hinsichtlich der Einspeisung in das Netz benachteiligen oder begünstigen. Zudem würden alle Marktteilnehmer die finanzielle Verantwortung für die verursachten Ungleichgewichte im Netz tragen, und die Bedingungen für die Vergütung würden für alle Ressourcen am Markt einheitlich geregelt. Ferner würden Hindernisse für die Laststeuerung beseitigt. Darüber hinaus würde die gewählte Option die Kurzfristmärkte stärken, die echtzeitnäher würden, sodass Flexibilitätsanforderungen optimal erfüllt werden könnten und die Regelenergiemärkte effizienter würden. Die gewählte Option umfasst Maßnahmen, die dazu beitragen, alle flexiblen, dezentralen Ressourcen für die Stromerzeugung, nachfrage und speicherung über geeignete Anreize und besser angepasste Rahmenbedingungen in den Markt einzubeziehen, sowie Maßnahmen, die die Anreize für VNB erhöhen.

Ein nichtlegislativer Ansatz wurde nicht weiter betrachtet, da ein solcher Ansatz nur wenig Spielraum für eine Verbesserung der Marktgegebenheiten und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Ressourcen bieten würde. So ist der derzeit bestehende EU-Rechtsrahmen in den relevanten Bereichen beschränkt und fehlt in mancher Hinsicht ganz. Auch eine freiwillige Zusammenarbeit dürfte nicht zur erforderlichen Harmonisierung und Sicherheit auf dem Markt führen. Nicht weiter betrachtet wurde auch die Option einer vollständigen Harmonisierung der Marktvorschriften, da solche Änderungen angesichts der aktuellen Gegebenheiten auf den europäischen Energiemärkten nicht erforderlich wären und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könnten.

Künftige Investitionen in Stromerzeugungskapazitäten und unkoordinierte Kapazitätsmechanismen

Es wurden verschiedene Maßnahmenoptionen geprüft, die über das Ausgangsszenario hinausgehen und sich durch den Grad der Anpassung und Koordination zwischen den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene sowie durch das Ausmaß, in dem sich die Marktteilnehmer auf Energiemarktzahlungen stützen, unterscheiden.

Die Option „ausschließlich Energiemarkt“ wäre mit einer ausreichenden Verbesserung und Vernetzung der europäischen Märkte verbunden, sodass die erforderlichen Preissignale ausgesendet würden, um an richtiger Stelle Investitionen in neue Ressourcen zu fördern. In einem solchen Szenario wären keine Kapazitätsmechanismen mehr erforderlich.

Die gewählte Option baut auf dem Szenario „ausschließlich Energiemarkt“ auf, schließt jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Kapazitätsmechanismen nicht aus, sofern diese auf einer gemeinsamen Methode zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen beruhen, die von ENTSO-E und ACER vollständig transparent vorgenommen wird. Zudem müssen die Mechanismen gemeinsame Anforderungen erfüllen, um eine bessere Vereinbarkeit der nationalen Kapazitätsmechanismen und eine harmonisierte grenzübergreifende Zusammenarbeit sicherzustellen. Diese Option stützt sich auf die Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 sowie auf die Sektoruntersuchung zu Kapazitätsmechanismen.

Ein nichtlegislativer Ansatz wurde verworfen, da die derzeitigen Bestimmungen des EU-Rechts nicht ausreichend klar und wirksam sind, um die Herausforderungen für das europäische Stromversorgungssystem zu bewältigen. Zudem wäre eine freiwillige Zusammenarbeit nicht mit der erforderlichen Harmonisierung zwischen allen Mitgliedstaaten und der notwendigen Sicherheit für den Markt verbunden. Diese Fragen sollten vielmehr einheitlich durch Rechtsvorschriften geregelt werden. Die Option, in deren Rahmen ganze Regionen oder letztlich sogar alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet würden, auf der Grundlage regionaler oder EU-weiter Abschätzungen zur Angemessenheit der Stromerzeugung Kapazitätsmechanismen einzuführen, wurde ebenfalls nicht weiter betrachtet, da sie nicht verhältnismäßig wäre.

Schlecht funktionierende Endkundenmärkte: schleppende Einführung neuer Dienstleistungen und niedriges Dienstleistungsniveau

Im Rahmen der gewählten Option beenden die Mitgliedstaaten die allgemeine Preisregulierung schrittweise bis zu einem EU-weit verbindlich vorgegebenen Zeitpunkt, wobei die Preise zunächst unter den Kosten liegen. Dabei wäre während einer Übergangsfrist eine Preisregulierung für schutzbedürftige Verbraucher gestattet. Um die Verbraucherstellung zu stärken, wird die Anwendung von Vertragskündigungsgebühren beschränkt. Zudem müssen die nationalen Behörden die Zuverlässigkeit von Vergleichsportalen für Verbraucher durch Einführung einer Zertifizierung stärken. Durch allgemeine Grundsätze und inhaltliche Mindestanforderungen wird ferner sichergestellt, dass Energieabrechnungen klar und leicht verständlich sind. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zahl der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, zu beobachten. Ferner wird ein diskriminierungsfreier Zugang zu Verbraucherdaten sichergestellt, damit neue Marktteilnehmer und Energiedienstleister neue Dienstleistungen entwickeln können.

Darüber hinaus wurden die folgenden Optionen in Betracht gezogen, aber letztlich verworfen: eine vollständige Harmonisierung der Verbrauchervorschriften, verbunden mit umfassenden Schutzmaßnahmen für die Verbraucher, Ausnahmen von der Preisregulierung auf EU-Ebene mithilfe von Verbrauchs- oder Preisschwellen, ein verbindliches Standardmodell für den Umgang mit Daten, für das ein neutraler Marktakteur wie z. B. ein ÜNB zuständig wäre, das Verbot aller Wechselgebühren einschließlich Vertragskündigungsgebühren und eine teilweise inhaltliche Harmonisierung der Energieabrechnungen sowie ein EU-Rahmen zur Überwachung der Energiearmut auf der Grundlage einer Erhebung der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienz des Wohnungsbestands und Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Netztrennungen. Alle diese Optionen wurden aus Gründen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verworfen. Auch eine Beibehaltung des Status quo wäre nach Ansicht nahezu aller konsultierten Interessengruppen nicht zielführend.

Verbesserung des institutionellen Rahmens und der Rolle der Agentur

Der institutionelle Rahmen des dritten Energiepakets sollte die Zusammenarbeit der NRB sowie der ÜNB stärken. So spielen ACER, ENTSOG und ENTSO-E seit ihrer Gründung beim Aufbau eines funktionierenden Energiebinnenmarktes eine zentrale Rolle. Die aktuellen Entwicklungen in den europäischen Energiemärkten, die der vorliegenden Folgenabschätzung und den darauf basierenden Vorschlägen der Marktdesigninitiative zugrunde liegen, machen es jedoch erforderlich, den institutionellen Rahmen anzupassen. Zudem wurde bei der Anwendung des dritten Energiepakets deutlich, dass in bestimmten Bereichen des Rechtsrahmens für ACER, ENTSOG und ENTSO-E noch Verbesserungsspielraum besteht. Was die Optionen zur Reform des institutionellen Rahmens betrifft, wurde das Szenario „Business as usual“ verworfen, da es mit einer lückenhaften Regulierung und Marktüberwachung einhergeht, zumal an anderer Stelle dieses Vorschlags neue Marktvorschriften eingeführt werden und sich auch das EU-Sekundärrecht kontinuierlich weiterentwickelt.

Darüber hinaus wurde ein nichtlegislativer Ansatz der „strengeren Durchsetzung“ sowie der freiwilligen Zusammenarbeit, bei dem keine neuen, zusätzlichen Maßnahmen zur Anpassung des institutionellen Rahmens getroffen würden, in Betracht gezogen. Bei einer verbesserten Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften würde das dritte Energiepaket weiterhin angewandt, und alle Netzkodizes und -leitlinien würden – gemäß der Beschreibung für das Szenario „Business as usual“ – vollständig durchgeführt und verstärkt durchgesetzt. Eine stärkere Durchsetzung alleine würde den derzeitigen institutionellen Rahmen jedoch nicht verbessern.

Eine legislative Option, in deren Rahmen die ACER eine Rolle erhält, die der einer europaweiten Regulierungsbehörde nahekommt, wurde ebenfalls in Betracht gezogen, aber letztlich verworfen. Damit die Agentur eine solche Rolle übernehmen kann, müssten ihre finanziellen und personellen Ressourcen erheblich aufgestockt werden, da sie dazu zahlreiche interne Sachverständige benötigt. Zudem erscheint es sinnvoll, die nationalen Regulierungsbehörden weiterhin an der Beschlussfassung der Agentur zu beteiligen und Mehrheitsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden nicht systematisch durch Entscheidungen des Direktors/der Direktorin zu ersetzen.

Daher wurden legislative Optionen betrachtet, die die ACER auf der Grundlage des bestehenden Rahmens stärken. Die von der Folgenabschätzung gestützte Option ermöglicht es, den institutionellen Rahmen der EU an die neuen Verhältnisse im Elektrizitätssystem anzupassen. Sie trägt zudem der damit verbundenen Notwendigkeit Rechnung, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und die bestehenden und zu erwartenden Regulierungslücken im Energiemarkt zu schließen. Durch die Kombination eines Bottom-up- und eines Top-down-Ansatzes bietet sie so die erforderliche Flexibilität.

Um die bestehende Regelungslücke hinsichtlich der Regulierungsfunktionen der NRB auf regionaler Ebene zu schließen, sehen die politischen Initiativen im Rahmen dieser Option darüber hinaus einen flexiblen regionalen Regulierungsrahmen zur Stärkung der regionalen Koordination und Beschlussfassung der NRB vor. So wird ein System geschaffen, in dem die Entscheidungen der NRB und die Aufsicht über bestimmte Bereiche regional koordiniert werden (z. B. durch regionale Betriebszentren und sonstige Einrichtungen im Rahmen der vorgesehenen Marktdesigninitiativen), während die ACER mit der Wahrung des EU-Interesses betraut wird.

Grundrechte

Durch den Vorschlag könnten sich Auswirkungen auf eine Reihe von Grundrechten ergeben, die in der EU-Grundrechtecharta niedergelegt sind, darunter insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Verbot der Diskriminierung (Artikel 21), das Recht auf soziale Unterstützung (Artikel 34), der Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Artikel 36), die Integration eines hohen Umweltschutzniveaus (Artikel 37) und das Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 47).

Im Hinblick darauf wurden eine Reihe von Bestimmungen zu den Themen Verbraucherschutz, Energiearmut, Schutz schutzbedürftiger Kunden, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Datenschutz und Privatsphäre festgelegt.

Eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung sowie die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle finden sich auf der Website der Kommission 24 .

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch den Vorschlag könnte sich der Verwaltungsaufwand erhöhen, dies jedoch nur in begrenztem Ausmaß. Da gleiche Wettbewerbsbedingungen für die vollständige Einbeziehung aller Technologien in die Energiemärkte geschaffen werden, müssten diese Technologien eine Reihe von Konformitätsbestimmungen erfüllen, was mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden sind kann.

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Liquidität und Integration der Energiemärkte könnten ebenfalls kurzfristige Auswirkungen auf Unternehmen haben, da diese sich an neue Regelungen für den Energiehandel anpassen müssten. Diese sind jedoch im Vergleich zum Ausgangsszenario (keine Maßnahmen) als minimal anzusehen, da die wirtschaftlichen Vorteile der Reform die Nachteile einer kurz- oder langfristigen administrativen Neuorganisation weit übersteigen würden.

Ebenso müssen die NRB aufgrund der schrittweisen Beendigung der Preisregulierung in den Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Marktüberwachung, zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes verstärken. Diesen Auswirkungen steht jedoch eine stärkere Verbraucherbeteiligung gegenüber, die den Wettbewerb auf dem Markt erhöht.

Darüber hinaus ist der aktualisierte institutionelle Rahmen mit neuen Anforderungen an die administrative Beteiligung nationaler Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreiber verbunden. Dazu zählt die Teilnahme im Rahmen der ACER und an der Beschlussfassung zur Vereinbarung von Methoden und Verfahren für einen reibungslosen grenzübergreifenden Energiehandel.

Die administrativen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen und Behörden werden in Kapitel 6 der Folgenabschätzung für jede Maßnahmenoption detailliert beschrieben.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Verordnung zur Gründung der ACER beschrieben sind. Aufgrund der neuen Aufgaben der ACER – insbesondere der Abschätzung zur Angemessenheit des Systems und der Einrichtung regionaler Betriebszentren – müssten bis 2020 im Wesentlichen nach und nach bis zu 18 weitere VZÄ geschaffen und die entsprechenden Finanzmittel bereitgestellt werden.

5.    SONSTIGE ELEMENTE

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung und Einhaltung der endgültig verabschiedeten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und sonstigen Akteure überwachen und Durchsetzungsmaßnahmen treffen, wenn und soweit dies erforderlich ist. Wie bereits im Rahmen der Durchführung des dritten Energiepakets wird die Kommission darüber hinaus Leitfäden zur Anwendung der verabschiedeten Maßnahmen erstellen.

Hinsichtlich der Überwachung und Anwendung wird die Kommission insbesondere von der ACER unterstützt. So sieht die vorliegenden Initiative eine jährliche Berichterstattung durch die Agentur, parallele Bewertungen durch die Kommission sowie die Berichterstattung durch die Koordinierungsgruppe „Strom“ vor. Die Agentur wird aufgefordert, ihre Überwachungsindikatoren weiter zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass sie für die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der vorliegenden Vorschläge relevant bleiben und die jährlichen Marktüberwachungsberichte der ACER diese Ziele somit widerspiegeln.

Neben den vorliegenden Initiativen wird die Kommission eine Initiative zum Governance-System der Energieunion vorlegen, in dem die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen gestrafft werden. Auf der Grundlage der Initiative zum Governance-System der Energieunion werden die im dritten Energiepaket festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Fortschritts- und Überwachungsberichte integriert, die mehrere Themen betreffen. Weitere Informationen zur Straffung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten finden sich in der Folgenabschätzung zum Governance-System der Energieunion.

In Kapitel 8 der Folgenabschätzung werden die Überwachungsmechanismen und Benchmark-Indikatoren genauer beschrieben.

6.    Erläuterung einzelner Bestimmungen der Vorschläge

   Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

Kapitel I des Richtlinienvorschlags enthält einige Klarstellungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie, wobei die zentrale Rolle der Verbraucher sowie die Bedeutung des Binnenmarktes und seiner zentralen Grundsätze hervorgehoben werden. Zudem werden die wichtigsten Begriffsbestimmungen der Richtlinie aktualisiert.

In Kapitel II ist der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für einen wettbewerbsorientierten, verbraucherzentrierten, flexiblen und diskriminierungsfreien EU-Strommarkt sorgen müssen. Es wird hervorgehoben, dass nationale Maßnahmen grenzübergreifende Stromflüsse, die Verbraucherbeteiligung oder die Investitionen nicht unangemessen beeinträchtigen dürfen. Ein weiterer Grundsatz besteht darin, dass die Versorgungspreise außer in angemessen begründeten Ausnahmefällen marktbasiert sein müssen. Zudem werden in diesem Kapitel einige Grundsätze zur Funktionsweise der EU-Strommärkte, wie das Recht auf Anbieterwahl, geklärt. Darüber hinaus werden die Bestimmungen zu möglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aktualisiert, die die Mitgliedstaaten Energieunternehmen unter bestimmten Umständen auferlegen können.

In Kapitel III des Richtlinienvorschlags werden bestehende Verbraucherrechte gestärkt und neue Rechte eingeführt, die den Verbraucher in das Zentrum des Energiemarktes rücken, da sie seine Stellung stärken und seinen Schutz erweitern. Zudem werden Vorschriften zu klareren Abrechnungsinformationen und zertifizierten Vergleichsinstrumenten festgelegt. Es wird sichergestellt, dass die Verbraucher ihre Versorger oder Aggregatoren frei wählen und wechseln können, Anspruch auf Verträge mit dynamischer Preisgestaltung haben, sich an der Laststeuerung beteiligen und Strom selbst erzeugen und verbrauchen können. Jeder Verbraucher soll einen intelligenten Zähler anfordern können, der bestimmte Mindestfunktionen bietet. Zudem werden bestehende Vorschriften präzisiert, die die Möglichkeit der Verbraucher zum Austausch ihrer Daten mit Versorgern und Dienstleistern betreffen. Dazu wird die Rolle der für die Datenverwaltung zuständigen Stellen geklärt und ein gemeinsames europäisches Datenformat eingeführt, das die Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts entwickeln wird. Ferner soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gegen Energiearmut vorgehen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Rahmen für unabhängige Aggregatoren und die Laststeuerung nach Grundsätzen zu entwickeln, die diesen eine umfassende Marktbeteiligung ermöglichen. Es wird ein Rahmen für lokale Energiegemeinschaften geschaffen, die sich an der lokalen Energieerzeugung, verteilung, aggregierung, speicherung und -versorgung oder an Energieeffizienzdiensten beteiligen können. Ferner werden einige bestehende Bestimmungen zu intelligenten Zählern, zentralen Ansprechstellen und Rechten auf außergerichtliche Streitbeilegung sowie zum Universaldienst und zu schutzbedürftigen Verbrauchern geklärt.

Kapitel IV des Richtlinienvorschlags enthält einige Klarstellungen zu den Aufgaben der VNB, insbesondere was ihre Tätigkeiten zur Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen, mit denen die Flexibilität gewährleistet wird, die Integration von Elektrofahrzeugen und das Datenmanagement betrifft. Zudem wird klargestellt, welche Aufgaben die VNB hinsichtlich der Speicherung und der Ladepunkte für Elektrofahrzeuge erfüllen müssen.

Kapitel V des Richtlinienvorschlags enthält eine Zusammenfassung der allgemeinen Bestimmungen für ÜNB, die weitgehend auf dem bisherigen Text beruhen und lediglich einige Klarstellungen zu Hilfsdiensten und den neuen regionalen Betriebszentren umfassen.

Kapitel VI des Richtlinienvorschlags, in dem die Vorschriften des dritten Energiepakets zur Entflechtung enthalten sind, bleibt hinsichtlich der wichtigsten materiellen Bestimmungen zur Entflechtung, insbesondere der drei Grundsätze für ÜNB (eigentumsrechtliche Entflechtung, unabhängiger Netzbetreiber und unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber), sowie hinsichtlich der Bestimmungen zur Benennung und Zertifizierung von ÜNB unverändert. Darüber hinaus wird die Möglichkeit die ÜNB zur eigenen Speicherung oder zur Erbringung von Systemdienstleistungen geklärt.

Kapitel VII des Richtlinienvorschlags enthält Vorschriften zur Einrichtung der unabhängigen nationalen Energieregulierungsbehörden sowie zu deren Befugnissen, Aufgaben und Funktionsweise. Insbesondere wird betont, dass die Regulierungsbehörden bei Fragen von grenzübergreifender Bedeutung mit benachbarten Regulierungsbehörden und der ACER zusammenarbeiten müssen, und die Aufgaben der Regulierungsbehörden werden unter anderem hinsichtlich der Aufsicht über die neu geschaffenen regionalen Betriebszentren aktualisiert.

In Kapitel VIII des Richtlinienvorschlags werden einige allgemeine Bestimmungen geändert, die unter anderem Ausnahmen von der Richtlinie, die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnisse und den Ausschuss betreffen, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nach den Regeln für das Ausschussverfahren eingerichtet wurde.

In den neuen Anhängen des Richtlinienvorschlags sind weitere Anforderungen an Vergleichsinstrumente sowie an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen und geänderte Bestimmungen zu intelligenten Zählern und deren Einführung enthalten.

   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

In Kapitel I des Verordnungsvorschlags sind Gegenstand und Anwendungsbereich sowie die Begriffsbestimmungen festgelegt. Es wird hervorgehoben, wie bedeutend unverfälschte Marktsignale sind, um die Flexibilität zu erhöhen, die Dekarbonisierung zu fördern und für Innovationen zu sorgen; zudem werden die wichtigsten Begriffsbestimmungen der Verordnung aktualisiert und ergänzt.

In Kapitel II des Verordnungsvorschlags wird ein neuer Artikel mit den zentralen Grundsätzen eingeführt, denen die nationalen Rechtsvorschriften für den Energiebereich entsprechen müssen, um einen funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkt sicherzustellen. Zudem werden die wichtigsten Rechtsgrundsätze für die Stromhandelsvorschriften innerhalb unterschiedlicher Zeitbereiche (Regelenergie-, Intraday-, Day-Ahead-Märkte und Strommärkte für langfristige Kapazität) auch für die Preisbildung festgelegt. Der Grundsatz der Zuständigkeit für den Bilanzausgleich wird geklärt, und es wird ein Rahmen für marktkompatiblere Regelungen für die Einsatzplanung (Dispatch) und die Verringerung der Stromerzeugung sowie die Laststeuerung, einschließlich der Bedingungen für Ausnahmeregelungen, geschaffen.

In Kapitel III des Verordnungsvorschlags wird das Verfahren zur koordinierten Abgrenzung von Gebotszonen im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren beschrieben, das in der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement 25 dargelegt ist. Mit Blick auf das fortdauernde Problem erheblicher nationaler Beschränkungen für grenzüberschreitende Stromflüsse werden die Bedingungen für solche nur ausnahmsweise zulässigen Beschränkungen geklärt, insbesondere indem sichergestellt wird, dass nationale Akteure Stromimporte und -exporte nicht aus wirtschaftlichen Gründen beschränken dürfen. Zudem sieht dieses Kapitel Änderungen an den geltenden Grundsätzen für Übertragungs- und Verteilernetzentgelte vor und enthält ein Verfahren, mit dem die Methoden zur Berechnung der Übertragungs- und Verteilernetzentgelte einander schrittweise angenähert werden sollen. Ferner enthält es geänderte Bestimmungen zur Nutzung von Engpasserlösen.

In Kapitel IV des Verordnungsvorschlags sind neue allgemeine Grundsätze festgelegt, mit denen Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen auf koordinierte Weise behoben werden sollen. Es sieht Grundsätze und ein Verfahren zur Entwicklung einer europäischen Abschätzung zur Angemessenheit der Ressourcen vor, mit der besser beurteilt werden soll, ob Kapazitätsmechanismen erforderlich sind und ob die Mitgliedstaaten Zuverlässigkeitsstandards festlegen sollten. Es wird geklärt, wie und unter welchen Bedingungen Kapazitätsmechanismen auf marktkompatible Weise eingeführt werden können. Zudem werden marktkompatible Gestaltungsprinzipien für Kapazitätsmechanismen beschrieben, darunter Bestimmungen für die Einbeziehung von Kapazitäten, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, und für die Nutzung von Verbindungsleitungen. Darüber hinaus wird festgelegt, wie die regionalen Betriebszentren, die nationalen ÜNB, ENTSO-E und die nationalen Regulierungsbehörden über die ACER in die Entwicklung technischer Parameter für die Nutzung von Kapazitäten, die sich in einem anderen Mitgliedstaaten befinden, einbezogen werden; zudem sind betriebliche Regelungen für ihre Teilnahme enthalten.

In Kapitel V des Verordnungsvorschlags werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von ENTSO-E sowie die entsprechenden Überwachungsaufgaben der ACER festgelegt, und es wird klargestellt, dass die ACER unabhängig und im europäischen Interesse handeln muss. Ferner werden die Aufgaben der regionalen Betriebszentren beschrieben. Zudem werden die Kriterien und ein Verfahren zur Abgrenzung der Netzbetriebsregionen, für die die einzelnen regionalen Betriebszentrum zuständig sind, und die Koordinierungsaufgaben dieser Zentren festgelegt. Weitere Bestimmungen betreffen die Arbeitsweise und Organisation, Konsultationsanforderungen, Anforderungen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Abgabe von Empfehlungen und deren Überprüfung, die Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Verwaltungsrates sowie die Haftung der regionalen Betriebszentren. Darüber hinaus umfasst das Kapitel Bestimmungen zum Netzanschluss von KWK-Blöcken, die zuvor in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz enthalten waren. Die Bestimmungen über einen Zehnjahres-Netzentwicklungsplan sowie über die Ausgleichsmechanismen zwischen Übertragungsnetzbetreibern, den Informationsaustausch und die Zertifizierung bleiben weitgehend unverändert.

Kapitel VI des Verordnungsvorschlags sieht eine europäische Organisation zur Vertretung der VNB vor. Dazu enthält es ein Verfahren für deren Gründung sowie eine Beschreibung ihrer Aufgaben, auch hinsichtlich der Konsultation von Interessenträgern. Darüber hinaus sind in diesem Kapitel detaillierte Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen VNB und ÜNB festgelegt, was die Netzplanung und den Netzbetrieb betrifft.

In Kapitel VII des Verordnungsvorschlags sind die bestehenden Befugnisse für den Erlass von delegierten Rechtsakten in Form von Netzkodizes und leitlinien durch die Kommission und die dazugehörigen Bestimmungen dargelegt. Das Kapitel enthält Klarstellungen zur Rechtsnatur und zur Verabschiedung von Netzkodizes und leitlinien und erweitert ihren inhaltlichen Anwendungsbereich auf Themen wie z. B. Entgeltstrukturen für Verteilernetze, die Erbringung von nicht frequenzbezogenen Systemdienstleistungen, die Laststeuerung, Energiespeicherung und Lastbeschränkung, die Cybersicherheit, regionale Betriebszentren sowie die Einschränkung der Stromerzeugung und das Redispatch von Stromerzeugung und Verbrauch. Das Verfahren zur Erstellung von Stromnetzkodizes wird vereinfacht und gestrafft, und die nationalen Regulierungsbehörden erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der ACER Entscheidungen hinsichtlich der Anwendung von Netzkodizes und leitlinien zu treffen. Zudem werden die europäische Vertreterorganisation der VNB und weitere beteiligte Akteure stärker in das Verfahren zur Entwicklung von Vorschlägen für Stromnetzkodizes einbezogen.

In Kapitel VIII des Verordnungsvorschlags sind die Schlussbestimmungen festgelegt. Dazu zählen die bereits vorhandenen Bestimmungen zur Ausnahme neuer Gleichstromverbindungsleitungen von bestimmten Vorschriften der Elektrizitätsrichtlinie und der Elektrizitätsverordnung sowie einige Klarstellungen hinsichtlich des Verfahrens für spätere Änderungen durch NRB.

Im Anhang des Verordnungsvorschlags werden die Aufgaben der in der Verordnung vorgesehenen regionalen Betriebszentren genauer erläutert.

   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

Grundsätzlich wird vorgeschlagen, die Bestimmungen zur ACER mit dem gemeinsamen Konzept des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen der EU („gemeinsames Konzept“) 26 in Einklang zu bringen. Allerdings sind im Falle der ACER derzeit noch einige kleinere Abweichungen von diesem gemeinsamen Konzept angezeigt.

In Kapitel 1 des Verordnungsvorschlags werden Rolle, Ziele und Aufgaben der ACER sowie die Art der Rechtsakte, die sie erlassen kann, beschrieben und Bestimmungen zu Konsultationen und zur Überwachung festgelegt. Die Aufgabenbeschreibung wird aktualisiert, da Aufgaben im Bereich der Überwachung des Großhandelsmarktes und der grenzübergreifenden Infrastrukturen ergänzt werden, die der ACER nach der Verabschiedung der Verordnung übertragen wurden.

Hinsichtlich der Elektrizitätsnetzkodizes erhält die ACER mehr Verantwortung bei der Erarbeitung und Einreichung der endgültigen Vorschläge für Netzkodizes bei der Kommission, wobei ENTSO-E jedoch seine Rolle als technisches Sachverständigengremium beibehält. Angesichts der zunehmenden Verantwortung der VNB sieht der Vorschlag zudem eine formelle Vertretung der VNB auf EU-Ebene vor, insbesondere bei der Entwicklung der Vorschläge für Netzkodizes. Die Agentur soll Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der Bestimmungen, Methoden und Algorithmen bei der Durchführung von Stromnetzkodizes und leitlinien erhalten.

Für Aufgaben auf regionaler Ebene, an denen nur eine begrenzte Anzahl nationaler Regulierungsbehörden beteiligt ist, wird ein regionales Beschlussfassungsverfahren eingeführt. Danach müsste sich der Direktor/die Direktorin zu der Frage äußern, ob die Angelegenheit in erster Linie regional von Bedeutung ist. Stimmt der Regulierungsrat zu, sollte ein regionaler Unterausschuss des Regulierungsrates die betreffende Entscheidung vorbereiten, die anschließend vom Regulierungsrat gefasst oder abgelehnt wird. Ansonsten entscheidet der Regulierungsrat ohne Beteiligung eines regionalen Unterausschusses.

Zudem werden der ACER in diesem Kapitel eine Reihe neuer Aufgaben übertragen, die die Koordination bestimmter Funktionen im Zusammenhang mit den regionalen Betriebszentren, die Aufsicht über die nominierten Strommarktbetreiber und die Genehmigung von Methoden und Vorschlägen zur Angemessenheit der Stromerzeugung und zur Risikovorsorge betreffen.

Kapitel II des Verordnungsvorschlags enthält organisatorische Bestimmungen für den Verwaltungsrat, den Regulierungsrat, den Direktor/die Direktorin, den Beschwerdeausschuss und nun zusätzlich auch für die Arbeitsgruppen der Agentur. Wenngleich mehrere einzelne Bestimmungen an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen der EU angepasst werden, bleiben die wichtigsten Merkmale der bestehenden Leitungsstruktur, insbesondere hinsichtlich des Regulierungsrates, bestehen.

Diese Abweichung der ACER vom gemeinsamen Konzept ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

Die wichtigsten Ziele der europäischen Stromversorgungsstrategie – Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit von Elektrizität und Dekarbonisierung – lassen sich am kostenwirksamsten über einen integrierten europäischen Strommarkt erreichen. Dies bedeutet, dass die Übertragungsnetzinfrastruktur schrittweise vernetzt wird, der grenzübergreifende Stromhandel zunimmt, Erzeugungskapazitäten auf europäischer Ebene verstärkt gemeinsam genutzt werden und beim Betrieb des Übertragungsnetzes regionale und grenzübergreifende Aspekte zu berücksichtigen sind. Durch die vorliegenden Gesetzespakete werden diese Entwicklungen weiter verstärkt, was im Interesse der europäischen Kunden zu Effizienzsteigerungen führen dürfte.

Eine Voraussetzung für den Aufbau eines Elektrizitätsbinnenmarktes ist die Öffnung für den Wettbewerb. Wie in anderen Sektoren waren zur Öffnung des Strommarktes neue Vorschriften erforderlich, insbesondere was die Übertragungs- und Verteilernetze sowie die regulatorische Aufsicht betrifft. Dazu wurden unabhängige Regulierungsbehörden eingerichtet. Diese Behörden tragen gemäß nationalen und europäischen Bestimmungen weiterhin eine besondere Verantwortung für die Aufsicht über den Elektrizitätssektor.

Angesichts des zunehmenden grenzübergreifenden Handels und Netzbetriebs und unter Berücksichtigung des regionalen und europäischen Umfelds mussten die NRB ihre Maßnahmen jedoch zunehmend mit den NRB anderer Mitgliedstaaten abstimmen. Als Plattform für diese Interaktion wurde die ACER eingerichtet, die diese Aufgabe seit ihrer Gründung 2011 erfüllt. Der Regulierungsrat, der sich aus hochrangigen Vertreter(innen) der NRB und einem/einer nicht stimmberechtigten Vertreter(in) der Kommission zusammensetzt, ist daher auch das Gremium innerhalb der Agentur, das zusammen mit den Mitarbeitern der ACER die meisten Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse der Agentur erarbeitet. Wie sich in den ersten Jahren seit der Gründung der Agentur gezeigt hat, konnte der Regulierungsrat wirksam zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur beitragen.

Da die Energiemärkte immer noch weitgehend auf nationaler Ebene reguliert werden, sind die nationalen Regulierungsbehörden für die Energiemärkte von zentraler Bedeutung. Die Hauptaufgabe der ACER besteht dabei nicht darin, delegierte Aufsichtsaufgaben der Kommission auszuführen, sondern die Regulierungsentscheidungen der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden zu koordinieren. Diese Rollenverteilung wird im vorliegenden Gesetzesvorschlag weitgehend beibehalten. Die derzeitige Struktur gewährleistet ein gut austariertes Kräftegleichgewicht zwischen den einzelnen Akteuren und trägt den besonderen Merkmalen des sich entwickelnden Energiebinnenmarktes Rechnung. Eine Änderung dieses Gleichgewichts zum jetzigen Zeitpunkt könnte die Umsetzung politischer Initiativen im Rahmen der Legislativvorschläge gefährden und Hindernisse für die weitere Integration des Energiemarktes – das Hauptziel des vorliegenden Vorschlags – nach sich ziehen. Es erscheint daher verfrüht, Entscheidungsbefugnisse auf einen Verwaltungsrat im Sinne des gemeinsamen Konzepts („Management Board“) zu übertragen. Vielmehr sollte die jetzige Struktur beibehalten werden, da mit ihr sichergestellt wird, dass die nationalen Regulierungsbehörden in bestimmten Angelegenheiten ohne direkte Intervention der EU-Organe oder Mitgliedstaaten handeln können. Gleichzeitig ist für die Arbeit der Regulierungsbehörden insgesamt jedoch die Zustimmung der EU-Organe erforderlich, da sie ihre Programmplanungs-, Haushalts- und Strategiedokumente vorlegen müssen. Darüber hinaus sind die EU-Organe auch in administrative Angelegenheiten involviert. Daher ist keine Änderung an der Struktur und Arbeitsweise des Regulierungsrates vorgesehen.

Auch eine Anpassung des Konzepts des Verwaltungsrates („Administrative Board“) der ACER an das Modell des Verwaltungsrates („Management Board“) nach dem gemeinsamen Konzept ist nicht geplant. Der Verwaltungsrat der Agentur hat sich in seiner derzeitigen Zusammensetzung in den letzten Jahren als besonders wirksam und effizient erwiesen. Für seine Arbeit sorgen Vertreterinnen und Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Wenngleich es nach Ansicht der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sinnvoll ist, die Leitungsstruktur der Agentur vollständig mit dem gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, wird sie weiterhin beobachten, ob die beschriebenen Abweichungen vom gemeinsamen Konzept nach wie vor gerechtfertigt sind. Dies wird 2021 zum nächsten Mal überprüft, wobei neben den Zielen, Aufgaben und dem Auftrag der Agentur insbesondere die Leitungsstruktur im Mittelpunkt stehen wird.

In Kapitel III des Verordnungsvorschlags sind Finanzbestimmungen festgelegt. Dabei werden einige Vorschriften mit dem gemeinsamen Konzept für dezentrale Agenturen in Einklang gebracht.

In Kapitel IV des Verordnungsvorschlags werden mehrere einzelne Bestimmungen dem gemeinsamen Konzept entsprechend aktualisiert, während die Vorschriften zum Personal und zur Haftung weitgehend unverändert bleiben.

ê 713/2009 (angepasst)

2016/0378 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Gründung einer Agentur Ö der Europäischen Union Õ für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Ö Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Õ insbesondere auf Artikel 95 Ö 194 Absatz 2 Õ, 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

Önach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,Õ

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags Öordentlichen GesetzgebungsverfahrenÕ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt zu verwirklichen. Als eine zentrale Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels wird die Verbesserung des Regulierungsrahmens auf Gemeinschaftsebene genannt.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Mit dem Beschluss 2003/796/EG 28 der Kommission wurde eine beratende unabhängige Gruppe für Elektrizität und Erdgas, die „Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas“ („ERGEG“), eingesetzt, um die Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission zu erleichtern und damit den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt zu festigen. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammen, die gemäß der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 29 und gemäß der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 30 eingerichtet wurden.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

Seit ihrer Einsetzung hat die ERGEG mit ihrer Arbeit einen positiven Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts geleistet. Innerhalb des Sektors wird es jedoch weithin für wünschenswert erachtet und auch von der ERGEG selbst vorgeschlagen, die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden nun auf die Ebene einer Gemeinschaftsstruktur mit klaren Kompetenzen und der Befugnis für Einzelfallentscheidungen in spezifischen Fällen zu verlagern.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

Der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 hat die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden vorzuschlagen.

ò neu

(2)Durch die Errichtung der Agentur konnte die Koordinierung zwischen den Regulierungsbehörden in grenzüberschreitenden Fragen deutlich verbessert werden. Seit ihrer Errichtung hat die Agentur wichtige neue Aufgaben erhalten, die die Überwachung der Großhandelsmärkte im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 sowie den Bereich der grenzüberschreitenden Energieinfrastrukturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 betreffen.

(3)Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf, einzelstaatliche Regulierungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen, in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Das europäische Energiesystem durchläuft gerade die tiefgreifendsten Veränderungen seit Jahrzehnten. Eine größere Marktintegration und der Wandel hin zu einer variableren Stromerzeugung erfordern verstärkte Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels.

(4)Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften haben gezeigt, dass unkoordinierte nationale Maßnahmen schwerwiegende Probleme für den Markt verursachen können, insbesondere in eng miteinander verbundenen Gebieten, in denen Entscheidungen der Mitgliedstaaten häufig konkrete Auswirkungen auf ihre Nachbarn haben. Die Mitgliedstaaten und insbesondere die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden müssen bei regulatorischen Maßnahmen mit grenzüberschreitender Wirkung zusammenarbeiten, damit sich der Elektrizitätsbinnenmarkt positiv auf das Wohl der Verbraucher, die Versorgungssicherheit und die Senkung der CO2-Emissionen auswirken kann.

(5)Fragmentierte einzelstaatliche Eingriffe in die Energiemärkte gefährden zunehmend das reibungslose Funktionieren der grenzüberschreitenden Strommärkte. Der Agentur sollte daher eine Rolle bei der Entwicklung einer koordinierten europäischen Angemessenheitsprüfung, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) („ENTSO (Strom)“) zukommen, um die Probleme zu vermeiden, die sich aus divergierenden Bewertungen ergeben, bei denen unterschiedliche unkoordinierte Methoden zugrunde gelegt werden und die Situation der Nachbarländer nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die Agentur sollte auch die vom ENTSO (Strom) entwickelten technischen Parameter für eine effiziente Einbeziehung grenzüberschreitender Kapazitäten und andere technische Merkmale von Kapazitätsmechanismen überwachen.

(6)Zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit ist ein koordinierter Ansatz erforderlich, um auf unerwartete Versorgungskrisen vorbereitet zu sein. Daher sollte die Agentur auf Risikovorsorge ausgerichtete nationale Maßnahmen im Einklang mit der [Verordnung über die Risikovorsorge gemäß COM(2016) 862] koordinieren.

(7)Aufgrund der engen Verknüpfungen innerhalb des Stromnetzes der Union und der zunehmenden Notwendigkeit der Koordinierung mit den Nachbarländern, um die Netzstabilität aufrechterhalten und große Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen einspeisen zu können, werden regionale Betriebszentren eine wichtige Rolle bei der Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber spielen. Die Agentur sollte über die regionalen Betriebszentren, sofern erforderlich, die regulatorische Aufsicht gewährleisten.

(8)Da ein Großteil der neuen Stromerzeugungsanlagen auf lokaler Ebene angeschlossen sein wird, werden die Verteilernetzbetreiber eine wichtige Rolle dabei spielen, das europäische Elektrizitätssystem flexibel und effizient zu gestalten.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(9)Die Mitgliedstaaten sollten zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft Ö Union Õ eng zusammenarbeiten und die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Austausch von Elektrizität und Erdgas aus dem Weg räumen. Aus einer Folgenabschätzung zum Ressourcenbedarf für eine zentrale Stelle geht hervor, dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen langfristig eine Reihe von Vorteilen bietet. Eine Agentur Ö der Europäischen Union Õ für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („Agentur“) Ö wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 Õ sollte eingerichtet werden, um die Regulierungslücke auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu füllen und zu einem wirksamen Funktionieren des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts beizutragen. Die Agentur soll außerdem Ö versetzt Õ die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage versetzen, ihre Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu verstärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an der Wahrnehmung von Aufgaben mit gemeinschaftlicher Ö unionsweiter Õ Dimension teilzunehmen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(10)Die Agentur sollte gewährleisten, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß [der Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie gemäß COM(2016) 864/2]der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 33 und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 34 von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und — soweit erforderlich — auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur von öffentlichen wie auch den privaten Strom- und Gaserzeugern und Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern und den Verbrauchern sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Agentur im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ handelt, über die erforderlichen technischen Kapazitäten und Regulierungskapazitäten verfügt sowie transparent, unter demokratischer Kontrolle und effizient arbeitet.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 7

ðneu

(11)Die Agentur sollte die regionale Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern im Elektrizitäts- und im Gassektor sowie die Ausführung der Aufgaben des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO (Strom)“) sowie des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSO (Gas)“) beobachten. ð Zudem sollte die Agentur auch die Erfüllung der Aufgaben anderer Stellen beobachten, deren Funktionsweisen reguliert und von unionsweiter Dimension sind, wie zum Beispiel Energiebörsen. ï Die Beteiligung der Agentur ist unabdingbar für die Gewährleistung von Effizienz und Transparenz bei der Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber zum Nutzen des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts ð sowie bei der Arbeit anderer Stellen mit unionsweiten Funktionenï.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 8

(12)Die Agentur sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt beobachten und das Europäische Parlament, die Kommission und die nationalen Behörden gegebenenfalls über ihre Feststellungen informieren. Diese Beobachtungsfunktion der Agentur sollte nicht zusätzlich zur Beobachtung durch die Kommission oder die nationalen Behörden, insbesondere die nationalen Wettbewerbsbehörden, erfolgen, noch sollte sie diese behindern.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

ðneu

(13)Ö Die Agentur Õ Es sollte bietet einen integriertern Rahmen für die Beteiligung und Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden geschaffen werden. Dieser Rahmen erleichtert sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und zum Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Ö Union Õ Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte Ö hat Õ die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich unter ð genau festgelegten ïbestimmten Bedingungen auf technische ð und Regulierungsfragen ïFragen erstrecken, ð die eine regionale Koordinierung erfordern ï, ð insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Kodizes und Leitlinien, die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Betriebszentren, ï auf die Regulierungsmechanismen ð  zur wirksamen Überwachung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts erforderlichen Regulierungsentscheidungen, die Entscheidungen in Bezug aufï für Elektrizitäts- und Erdgasinfrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden oder verbinden könnten, sowie in letzter Instanz auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen und für neue Erdgasinfrastrukturen, die in mehr als einem Mitgliedstaat gelegen sind.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

ðneu

(14)Der Agentur kommt bei der Ausarbeitung der nicht bindenden Rahmenleitlinien („Rahmenleitlinien“) eine bedeutende Rolle zu. , denen dDie Netzkodizes Ö sollten Õ Ö diesen Rahmenleitlinien Õ entsprechen müssen, eine bedeutende Rolle zu. Die Agentur sollte entsprechend ihrer Zweckbestimmung ferner an der Prüfung der ð Entwürfe für ïNetzkodizes (sowohl bei der Erstellung als auch bei Änderungen) beteiligt werden, um zu gewährleisten, dass die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen ð und für das erforderliche Maß an Harmonisierung sorgen ï, bevor sie diese der Kommission gegebenenfalls zur Annahme empfiehlt Ö vorlegt Õ.

ò neu

(15)Mit der Annahme einer Reihe von Netzkodizes und Leitlinien, durch die eine schrittweise Umsetzung und eine weitere Präzisierung der gemeinsamen regionalen und EU-weiten Vorschriften ermöglicht wird, wurde die Rolle der Agentur bei der Überwachung der Umsetzung der Netzkodizes und Leitlinien gestärkt. Die wirksame Überwachung von Netzkodizes und Leitlinien ist eine der Hauptaufgaben der Agentur und von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Binnenmarktvorschriften.

(16)Die Erfahrungen mit der Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, das Verfahren für die regulatorische Genehmigung von regionalen oder unionsweiten im Rahmen der Leitlinien und Netzkodizes zu entwickelnden Modalitäten und Bedingungen oder Methoden zu straffen und die Agentur direkt damit zu befassen, um den im Regulierungsrat vertretenen nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, ihre Entscheidung zu treffen.

(17)Da die schrittweise Harmonisierung der Energiemärkte der Union regelmäßig auch die Suche nach regionalen als Zwischenschritt dienenden Lösungen umfasst, muss der regionalen Dimension des Binnenmarktes Rechnung getragen und für ein geeignetes Governance-System gesorgt werden. Die für koordinierte regionale Genehmigungen zuständigen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, in einem regionalen Unterausschuss des Regulierungsrats Beschlüsse des Regulierungsrates zu Fragen von regionaler Bedeutung vorzubereiten, sofern diese Fragen nicht von allgemeiner Bedeutung für die Union sind.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(18)Da die Agentur einen Überblick über die nationalen Regulierungsbehörden hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission, anderen Gemeinschaftsorganen Ö Organen der Union Õ und nationalen Regulierungsbehörden in Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie eingerichtet wurde, wahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder dass eine nationale Regulierungsbehörde, deren Entscheidung nicht den Leitlinien entspricht, die Stellungnahme, Empfehlung oder Entscheidung der Agentur nicht angemessen umsetzt.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 12

(19)Ferner sollte die Agentur die Möglichkeit haben, Empfehlungen auszusprechen, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 13

(20)Die Agentur sollte gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren und ihnen eine angemessene Möglichkeit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie Netzkodizes und -regeln, Stellung zu nehmen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(21)Die Agentur sollte zur Anwendung der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  35 Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze 36 beitragen, namentlich im Zusammenhang mit der Vorlage ihrer Stellungnahme zu den nicht bindenden gemeinschaftsweiten Ö  unionsweiten Õ zehnjährigen Netzentwicklungsplänen („gemeinschaftsweite Ö unionsweite Õ Netzentwicklungspläne“) gemäß Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 15

(22)Die Agentur sollte zu den Bemühungen zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit beitragen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 16

ð neu

(23)ðUm dafür zu sorgen, dass der Rahmen der Agentur effizient und mit dem anderer dezentraler Agenturen kohärent ist, sollten die für die Agentur geltenden Bestimmungen an das zwischen Europäischem Parlament, dem Rat der EU und der Europäischen Kommission vereinbarte Gemeinsame Konzept zu den dezentralen Agenturen 37 angeglichen werden. Soweit erforderlich ï sollte die Struktur der Agentur sollte ð jedoch ï an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden in vollem Umfang Rechnung getragen und ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden.

ò neu

(24)Um die Verordnung voll und ganz mit dem Gemeinsamen Konzept zu den dezentralen Agenturen in Einklang zu bringen, können zusätzliche Änderungen an der vorliegenden Verordnung für die Zukunft ins Auge gefasst werden. Aufgrund des aktuellen Regulierungsbedarfs im Energiebereich sind jedoch Abweichungen vom Gemeinsamen Konzept erforderlich. Dieser Vorschlag steht daher etwaigen weiteren Änderungen der Gründungsverordnung der Agentur, die die Kommission nach einer weiteren Bewertung gemäß dieser Verordnung bzw. aus eigener Initiative vorschlägt, nicht entgegen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 17

(25)Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnisse zur Aufstellung des Haushaltsplans, zur Kontrolle seiner Ausführung, zur Erstellung der Geschäftsordnung, zum Erlass der Finanzregelung und zur Ernennung eines Direktors erhalten. Für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates sollte ein Rotationssystem verwendet werden, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Der Verwaltungsrat sollte unabhängig und in objektiver Weise im Allgemeininteresse handeln und sollte keine politischen Weisungen einholen oder befolgen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

ð neu

(26)Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben effizient, transparent, auf tragfähige Gründe gestützt und vor allem unabhängig zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde gegenüber den Elektrizitäts- und Gaserzeugern sowie den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern ist nicht nur ein zentrales Prinzip einer guten Verwaltungspraxis und die grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen nationalen Behörde handeln, sollte der Regulierungsrat daher unabhängig von Marktinteressen handeln, Interessenkonflikte vermeiden und weder Weisungen von Regierungen der Mitgliedstaaten, ð Organen der Union ï der Kommission oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen ð oder Personen ï einholen oder befolgen noch Empfehlungen von ihnen annehmen. Gleichzeitig sollten die Entscheidungen des Regulierungsrats im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ auf den Gebieten der Energie, wie dem Energiebinnenmarkt, der Umwelt und dem Wettbewerb stehen. Der Regulierungsrat sollte den Gemeinschaftsorganen Ö Organen der Union Õ über seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse Bericht erstatten.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

ðneu

(27)In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, der Teil der Agentur sein sollte, aber von der Verwaltungs- und Regulierungsstruktur der Agentur unabhängig sein sollte. ð Um das reibungslose Funktionieren und die vollständige Unabhängigkeit des Beschwerdeausschusses sicherzustellen, sollte er im Haushaltplan der Agentur über eine separate Haushaltslinie verfügen. ï Im Interesse der Kontinuität sollte der Beschwerdeausschuss bei einer Ernennung von Mitgliedern bzw. der Verlängerung ihres Mandats auch teilweise neu besetzt werden können. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten Ö können Õ vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Ö Union Õ anfechtbar sein angefochten werden.

(28)ðDie Agentur sollte ihre Entscheidungsbefugnisse im Einklang mit den Grundsätzen einer fairen, transparenten und angemessenen Entscheidungsfindung ausüben. Sämtliche Verfahrensvorschriften der Agentur sollten in ihrer Geschäftsordnung festgelegt werden. ï

ê 713/2009 Erwägungsgrund 20 (angepasst)

ðneu

(29)Die Agentur sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, aus Gebühren und aus freiwilligen Beiträgen finanziert werden. Insbesondere sollten die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ bereitgestellten Ressourcen weiterhin für die Agentur zur Verfügung stehen. Das gemeinschaftliche Haushaltsverfahren Ö der Union Õ sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 91 Ö 107 Õ der Ö Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 38  Õ Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 39  vom Rechnungshof  ð von einem unabhängigen externen Rechnungsprüferïdurchgeführt werden.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(30)Nach Einrichtung der Agentur sollte ihr Der Haushalt Ö der Agentur Õ sollte von der Haushaltsbehörde kontinuierlich mit Blick auf ihre Arbeitsbelastung und Leistung bewertet werden. Die Haushaltsbehörde sollte Sorge dafür tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(31)Das Personal der Agentur sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte die Agentur von der Kompetenz und Erfahrung der von den nationalen Regulierungsbehörden, der Kommission und den Mitgliedstaaten abgestellten Mitarbeiter profitieren. Für das Personal der Agentur sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften („Beschäftigungsbedingungen“), wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 40 niedergelegt sind, sowie die von den Gemeinschaftsorganen Ö Organen der Union Õ einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen erlassen.

ò neu

(32)Der Direktor und der Regulierungsrat können bei den in dieser Verordnung festgelegten Regulierungstätigkeiten von Arbeitsgruppen unterstützt werden.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 23 (angepasst)

(33)Die Agentur sollte die allgemeinen Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Gemeinschaftseinrichtungen Ö Unionseinrichtungen Õanwenden. Der Verwaltungsrat sollte die praktischen Maßnahmen zum Schutz wirtschaftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.

ò neu

(34)Durch die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Agentur liegt es auf der Hand, dass Mehrheitsentscheidungen eine wichtige Voraussetzung dafür sind, Fortschritte bei Fragen in Bezug auf den Energiebinnenmarkt zu erzielen, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher im Regulierungsrat mit einfacher Mehrheit abstimmen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 24

Die Agentur sollte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig sein.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(35)Länder, die nicht der Gemeinschaft Ö Union Õ angehören, sollten sich an den Arbeiten der Agentur im Einklang mit den entsprechenden von der Gemeinschaft Ö Union Õ zu schließenden Vereinbarungen beteiligen können.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 26

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 41 beschlossen werden.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 27

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Leitlinien zu erlassen, die in Situationen notwendig sind, in denen die Agentur zuständig ist, über die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitender Infrastruktur und über deren Betriebssicherheit zu entscheiden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 28 (angepasst)

(36)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, und danach alle vier Jahre einen Bericht über die spezifischen Aufgaben der Agentur und die erzielten Ergebnisse sowie geeignete Vorschläge vorlegen. In diesem Bericht sollte die Kommission Vorschläge zu zusätzlichen Aufgaben für die Agentur unterbreiten.

ê 713/2009 Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(37)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitwirkung und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

ò neu

(38)Der Sitzmitgliedstaat der Agentur sollte die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren der Agentur gewährleisten, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GRÜNDUNG UND RECHTSSTELLUNG Ö ZIELE UND AUFGABEN Õ 

Artikel 1

Gegenstand Ö Gründung und Ziele Õ 

1.Es wird eine Agentur Ö der Europäischen Union Õ für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet („Agentur“).

2.Zweck dieser Agentur ist, die in Artikel 35 57 der [Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie gemäß COM(2016) 864/2] Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 42 und in Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 43 genannten Regulierungsbehörden dabei zu unterstützen, die in den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu erfüllen und – soweit erforderlich – die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.

3. Bis die Räumlichkeiten der Agentur verfügbar sind, wird sie in den Räumlichkeiten der Kommission untergebracht.

Artikel 42

Tätigkeiten der Agentur

Die Agentur

(a)gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber ð , die regionalen Betriebszentren und die nominierten Strommarktbetreiber ï gerichtet sind;

(b)gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

(c)gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;

(d)trifft in den in den Artikeln 6, 7, 8 und 11 9Ö dieser Verordnung Õ genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen und

(e)legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien („Rahmenleitlinien“) gemäß Artikel 6 55 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] 44  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel 45  und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 46 vor.

KAPITEL II

AUFGABEN

Artikel 53

Allgemeine Aufgaben

Die Agentur kann auf Verlangen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Artikel 64

Aufgaben Ö der Agentur Õ im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern

1.Die Agentur unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO (Strom) gemäß Artikel 265 Absatz 2 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO (Gas) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

2.Die Agentur beobachtet die Ausführung der Aufgaben des ENTSO (Strom) gemäß Artikel 29 9 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und des ENTSO (Gas) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

3.Die Agentur ð kann ïunterbreitet folgende Stellungnahmen unterbreiten:

(a)gemäß Artikel 8 Absatz 2 Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] dem ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dem ENTSO (Gas) zum Entwurf der Netzkodizes und  

(b)gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und h der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] dem ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dem ENTSO (Gas) zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms, zum Entwurf des gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Netzentwicklungsplans und zu anderen einschlägigen Dokumenten gemäß Artikel 8 Absatz 3 Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten und sicheren Funktionierens des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts.

4.Die Agentur richtet, gestützt auf tatsächliche Umstände, eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme sowie Empfehlungen an den ENTSO (Strom), den ENTSO (Gas), das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder desr gemeinschaftsweite Ö unionsweiten Õ Netzentwicklungsplans, der die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und h der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgelegt werden, keinen ausreichenden Beitrag zur Nichtdiskriminierung, zu einem wirksamen Wettbewerb und dem effizienten Funktionieren des Marktes oder einem ausreichendesn Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, leisten oder nicht im Einklang stehen mit den einschlägigen Bestimmungen der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2 und der Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie gemäß COM(2016)864/2] Richtlinie 2009/72/EG und der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Richtlinie 2009/73/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

Artikel 5

Ö Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien Õ

1.Gemäß Artikel 6 55 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wirkt die Agentur bei der Entwicklung von Netzkodizes mit. ÖDie AgenturÕ   

(a)Die Agentur legt der Kommission eine nicht bindende Rahmenleitlinie Ö Rahmenleitlinien Õ vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird. Die Agentur überarbeitet die nicht bindende Rahmenleitlinie Öbindenden RahmenleitlinienÕ und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 4 Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird. ;

(b) Die Agentur richtet gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an den ENTSO (Strom) oder den ENTSO (Gas).;

(c) Die Agentur legt der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 9 Artikel 55 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Ö gemäß Õ Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 den ð überarbeiteten ï Entwurf eines Netzkodex vor und kann dessen Annahme empfehlen. Die Agentur arbeitet den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 10 Artikel 55 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird. ;

(d)5. Die Agentur richtet gemäß Artikel 9 Absatz 1 Artikel 55 Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn der ENTSO (Strom) oder der ENTSO (Gas) einen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 6 Absätze 1 Artikel 55 Absätze 2 bis 10 der genannten Verordnungen [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und Artikel 6 Absätze 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 55 Absatz 12 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und nach Artikel 6 Absatz 11 der genannten Verordnungen Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommen wurde, nicht umgesetzt hat.;

(e)6. Die Agentur beobachtet und analysiert die Umsetzung der Kodizes und der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 11 Artikel 55 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.

ò neu

2.In Fällen, in denen die gemäß Kapitel VII der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] entwickelten Netzkodizes und Leitlinien die Erarbeitung von Vorschlägen für Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung dieser Netzkodizes und Leitlinien vorsehen, die eine regulatorische Genehmigung aller Regulierungsbehörden oder aller Regulierungsstellen einer betroffenen Region erfordern, werden die Modalitäten und Bedingungen oder Methoden der Agentur zur Überarbeitung und Genehmigung vorgelegt. Vor Genehmigung der Modalitäten, Bedingungen oder Methoden überarbeitet und ändert die Agentur diese gegebenenfalls, um sicherzustellen, dass sie mit dem Zweck des Netzkodex oder der Leitlinie im Einklang stehen und zur Marktintegration, Nichtdiskriminierung und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen. Das gemäß Artikel 7 festgelegte Verfahren für die Koordinierung regionaler Aufgaben findet Anwendung.

3.Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Gebotszonen genehmigt die Agentur die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] im Überprüfungsverfahren der Gebotszonen verwendeten Methoden und Annahmen und kann deren Änderung verlangen.

ê 713/2009 (angepasst)

7. Die Agentur beobachtet, wie die Durchführung der Projekte zur Schaffung neuer Verbindungsleitungskapazitäten voranschreitet.

8. Die Agentur beobachtet die Umsetzung der gemeinschaftsweiten Netzentwicklungspläne. Stellt sie Widersprüche zwischen einem Plan und seiner Durchführung fest, so erforscht sie die Gründe dieser Widersprüche und gibt den betreffenden Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern, nationalen Regulierungsbehörden bzw. anderen zuständigen Einrichtungen Empfehlungen zur Durchführung der Investitionen im Einklang mit den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplänen.

4.(9) Die Agentur beobachtet die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 12 31 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und trägt dem Ö berücksichtigt das Õ Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gebührend Rechnung.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

Artikel 67

Aufgaben Ö der Agentur Õ im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden

1.Die Agentur trifft Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen, soweit dies in der Richtlinie 2009/72/EG[Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie gemäß COM(2016) 864/2], der Richtlinie 2009/73/EG, der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2]Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgesehen ist.

2.Die Agentur kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms, oder auf Verlangen der Kommission ðoder auf eigene Initiativeï Empfehlungen aussprechen, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch zu bewährten Verfahren zu unterstützen.

3.Die Agentur schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen den Regulierungsbehörden auf regionaler und auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õð , um in den noch nicht auf Unionsebene harmonisierten Bereichen die Interoperabilität, die Kommunikation und die Überwachung der regionalen Fortschritte sicherzustellen, ïund trägt dem Ö berücksichtigt das  Õ Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gebührend Rechnung. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, so richtet sie entsprechende Empfehlungen an die Kommission.

4.Die Agentur gibt auf Antrag einer Regulierungsbehörde oder der Kommission eine auf tatsächliche Umstände gestützte Ö faktenbasierte Õ Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG [Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie gemäß COM(2016) 864/2], der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Leitlinien oder anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien oder Verordnungen entspricht.

5.Kommt eine nationale Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 4 abgegebenen Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme nach, so unterrichtet die Agentur die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.

6.Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der [Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie gemäß COM(2016) 864/2] Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, so kann sie bei der Agentur eine Stellungnahme beantragen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme nach Konsultation der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ab.

7.Die Agentur entscheidet gemäß ArtikelAbsatz 8 über die Modalitäten für den Zugang zu den Strom- und Gasinfrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden oder verbinden könnten („grenzüberschreitende Infrastrukturen“), und die Betriebssicherheit dieser Infrastrukturen.

Artikel 8

Aufgaben in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit

8.1. Bei ð Regulierungsfragen von ï grenzüberschreitendenr ðBedeutungï Infrastrukturen entscheidet die Agentur über die Regulierungsfragen, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen und zu denen die Modalitäten für den Zugang und die Betriebssicherheit ðoder die für den grenzüberschreitenden Handel oder die Betriebssicherheit wichtigen Methoden oder andere Regulierungsfragen von grenzüberschreitender Bedeutungï gehören können, nur,

a) wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Einigung erzielen konnten oder

b) auf gemeinsamen Antrag der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.

Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Buchstabe a genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird.

Bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung konsultiert die Agentur die nationalen Regulierungsbehörden und die betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, und sie wird über die Vorschläge und Bemerkungen aller betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet.

2.    Die Modalitäten für den Zugang zu den grenzüberschreitenden Infrastrukturen beinhalten

a) ein Verfahren für die Kapazitätsvergabe,

b) einen Zeitrahmen der Vergabe,

c) die Verteilung von Engpasseinnahmen und

d) die von den Nutzern der Infrastruktur verlangten Entgelte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/73/EG.

9.(3) Wird die Agentur gemäß Absatz 18 mit einem Fall befasst, so

(a)legtÖ trifft Õ sie ihre Ö eine Õ Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag nach der Befassung vor und

(b)kann sie falls erforderlich eine Zwischenentscheidung erlassen, damit die Versorgungssicherheit oder die Betriebssicherheit der fraglichen Infrastruktur sichergestellt ist.

4. Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen festgelegt ist, in welchen Situationen die Agentur dafür zuständig ist, über die Modalitäten für den Zugang zu den grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit zu entscheiden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

10.5. Schließen die in Absatz 18 genannten Regulierungsangelegenheiten Ausnahmen im Sinne von Artikel 5917 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG ein, so werden die in dieser Verordnung festgelegten Fristen nicht mit den in jenen Vorschriften genannten Fristen kumuliert.

ò neu

Artikel 7

Koordinierung regionaler Aufgaben innerhalb der Agentur

1.Bei Beschlüssen gemäß Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz der vorliegenden Verordnung über gemeinsame regionale Modalitäten und Bedingungen oder Methoden, die im Rahmen der Netzkodizes und Leitlinien gemäß Kapitel VII der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] zu entwickeln sind und die regelmäßig eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen und eine gemeinsame Entscheidung auf regionaler Ebene erfordern, kann die Agentur von einem Teil des Regulierungsrates, der sich lediglich aus den Regulierungsbehörden der betroffenen Region zusammensetzt, nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 4 dieses Artikels unterstützt werden.

2.Der Direktor nimmt eine Bewertung der möglichen Auswirkungen des gemeinsamen Vorschlags auf den Binnenmarkt vor und gibt eine Stellungnahme ab, wenn der gemeinsame Vorschlag hauptsächlich von regionaler Bedeutung ist oder eine konkrete Auswirkung auf den Binnenmarkt hat, insbesondere in Fällen, in denen der Sachverhalt über die betroffene Region hinaus von wesentlicher Bedeutung ist.

3.Sofern erforderlich, richtet der Regulierungsrat unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahme des Direktors eine regionale Untergruppe ein, die aus den betroffenen Mitgliedern des Regulierungsrates besteht, um den Vorschlag zu überarbeiten und dem Regulierungsrat für die Genehmigung eine Empfehlung vorzulegen, einschließlich etwaiger Änderungen.

4.Bei seiner Entscheidung über die Stellungnahme zu dem Vorschlag berücksichtigt der Regulierungsrat die Empfehlung der regionalen Untergruppe in gebührendem Maße.

5.Die Regulierungsbehörden der Region benennen gemeinsam eine einzige koordinierende nationale Regulierungsbehörde, die für die Koordinierung der regionalen Untergruppen der nationalen Regulierungsbehörden zuständig ist. Die Funktion der koordinierenden nationalen Regulierungsbehörde rotiert alle zwei Jahre. Die koordinierende nationale Regulierungsbehörde fungiert als Kontaktstelle für alle betroffenen Parteien, auch für die Agentur. Sie kann auf eigene Initiative oder auf Verlangen einer anderen nationalen Regulierungsbehörde oder regionalen Behörde von allen betroffenen Parteien Informationen anfordern, die für die Durchführung der Regulierungsaufgaben auf regionaler Ebene von Bedeutung sind und stellt der Agentur Informationen über die regionalen Aktivitäten der nationalen Regulierungsbehörden der Region zur Verfügung. Die in regionalen Untergruppen des Regulierungsrates tätigen Regulierungsbehörden stellen ausreichend Mittel bereit, um der Gruppe die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Artikel 8

 Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit regionalen Betriebszentren

1.Die Agentur wird in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und dem ENTSO (Strom) sowie unter Berücksichtigung der in Artikel 43 Absatz 4 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] vorgesehenen Berichte die Arbeit der regionalen Betriebszentren überwachen und analysieren.

2.Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben effizient und zügig ausführen zu können, wird die Agentur insbesondere

(a)über die Festlegung von Netzbetriebsregionen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] entscheiden;

(b)sofern erforderlich gemäß Artikel 43 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] Informationen von regionalen Betriebszentren anfordern;

(c)Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Europäische Kommission, den Rat und das Europäische Parlament gerichtet sind;

(d)Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die regionalen Betriebszentren gerichtet sind.

Artikel 9

Aufgaben  der Agentur im Zusammenhang mit nominierten Strommarktbetreibern

Um sicherzustellen, dass die nominierten Strommarktbetreiber ihren Aufgaben gemäß der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 47 nachkommen, wird die Agentur

(a)die Fortschritte der nominierten Strommarktbetreiber bei der Festlegung der Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 überwachen,

(b)Empfehlungen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/1222 an die Kommission richten,

(c)sofern erforderlich Informationen von den nominierten Strommarktbetreibern anfordern.

Artikel 10

Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Stromerzeugung und der Risikovorsorge 

1.Gegebenenfalls genehmigt und ändert die Agentur

(a)die Vorschläge für Methoden und Berechnungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 19 Absätze 2, 3 und 5 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2],

(b)die Vorschläge zu technischen Spezifikationen für die grenzüberschreitende Teilnahme an Kapazitätsmechanismen gemäß Artikel 21 Absatz 10 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2].

2.Gegebenenfalls genehmigt und ändert die Agentur die Methoden

(a)zur Ermittlung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene gemäß Artikel 5 der [Verordnung über die Risikovorsorge gemäß COM(2016) 862],

(b)zur kurzfristigen Abschätzung der Leistungsbilanz gemäß Artikel 8 der [Verordnung über die Risikovorsorge gemäß COM(2016) 862].

ê 713/2009 (angepasst)

Artikel 119

Sonstige AufgabenÖ Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit Entscheidungen über Ausnahmen und Zertifizierungen Õ 

1. Die Agentur kann über Ausnahmen gemäß Artikel 1759 Absatz 5 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2]Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Darüber hinaus kann sie über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.

2. Die Agentur gibt auf Antrag der Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden ab.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

Artikel 12

Ö Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Infrastruktur Õ 

ðIn Bezug auf die transeuropäische Energieinfrastruktur wird die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und den ENTSOï

(a)7. Die Agentur beobachtetn, wie die Durchführung der Projekte zur Schaffung neuer Verbindungsleitungskapazitäten voranschreitet. ;

(b)8. Die Agentur beobachtet die Umsetzung der gemeinschaftsweiten  unionsweiten  Netzentwicklungspläne beobachten. Stellt sie Widersprüche zwischen einem Ö diesen ÕPlan Plänen und seinerÖ deren Õ Durchführung fest, so erforscht sie die Gründe dieser Widersprüche und gibt den betreffenden Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern, nationalen Regulierungsbehörden bzw. anderen zuständigen Einrichtungen Empfehlungen zur Durchführung der Investitionen im Einklang mit den gemeinschaftsweiten  unionsweiten  Netzentwicklungsplänen;

ò neu

(c)den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5, 11, 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 nachkommen.

Artikel 13

Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Um die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts wirksam zu überwachen, wird die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden

(a)gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 48 Energiegroßhandelsmärkte überwachen, Daten erheben und Marktteilnehmer registrieren;

(b)der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2011/1227 Empfehlungen unterbreiten;

(c)Untersuchungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durchführen.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

Artikel 14 9

Ö Beauftragung der Agentur mit neuen Aufgaben Õ

Die Agentur kann unter Voraussetzungen, die von der Kommission in Leitlinien gemäß Artikel 1857 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 klar festgelegt werden, und zu Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie geschaffen wurde, ð unter Achtung der Grenzen der Übertragung von Exekutivbefugnissen an Agenturen der Europäischen Union ï mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen.

Artikel 15 10

Konsultationen und Transparenz

1.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 6 55der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß  ÖArtikel 56 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder ÕArtikel 7 Ö der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Õ einer dieser Verordnungen, konsultiert die Agentur ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber betreffen.

2.Die Agentur stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie sämtliche interessierten Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse der Arbeit der Agentur, erhalten, sofern dies angezeigt ist.

Alle Dokumente und Protokolle von Konsultationssitzungen, die im Rahmen der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 556 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 [Neufassung der Elektrizitätsverordnung gemäß COM(2016) 861/2] oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder im Rahmen der Ö in Absatz 1 genannten Õ Änderung von Netzkodizes gemäß Artikel 7 einer dieser Verordnungen durchgeführt werden, werden veröffentlicht.

3.Vor der Annahme der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder vor der Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung von Netzkodizes gemäß Ö Absatz 1 ÕArtikel 7 einer dieser Verordnungen gibt die Agentur an, wie den bei den Konsultationen gemachten Beobachtungen Rechnung getragen wurde, und gibt eine Begründung ab, wenn diese Beobachtungen nicht berücksichtigt wurden.

4.Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite mindestens die Tagesordnung, die Hintergrund-Papiere sowie gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates, des Regulierungsrates und des Beschwerdeausschusses.

Artikel 16 11

Beobachtung und Berichterstattung auf dem Strom- und dem Erdgassektor

1.Die Agentur beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden ð die Großhandelsmärkte und Endkundenmärkte für Strom und Erdgas ï den Strom- und Erdgassektor, insbesondere die Endkundenpreise von Strom und Erdgas, ð die Einhaltung der in der [Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie gemäß COM(2016) 864/2] und der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verbraucherrechte, ï den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, ð mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, staatliche Eingriffe zur Vermeidung von Preisen, die die tatsächliche Knappheit widerspiegeln, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit basierend auf den Ergebnissen der in Artikel 19 der [Neufassung der Elektrizitätsverordnung] genannten Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäische Ebene, unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 16 der [Verordnung über die Risikovorsorge gemäß COM(2016) 862] genannten nachträglichen Analyse ïund die Einhaltung der in der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verbraucherrechte.

2.Die Agentur veröffentlicht Ö jährlich Õ einen Jahresbericht Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarktes dar.

3.Bei der Veröffentlichung dieses Jahresberichts kann die Agentur dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Stellungnahme zu möglichen Maßnahmen zum Abbau der in Absatz 2 genannten Hemmnisse vorlegen.

KAPITEL III II

ORGANISATION Ö DER AGENTUR Õ 

Artikel 172

Rechtsstellung

1.Die Agentur ist eine Gemeinschaftseinrichtung Ö Einrichtung der Union Õ mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2.Die Agentur verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

ò neu

4.Sitz der Agentur ist Ljubljana, Slowenien.

Die Agentur kann in den Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung und in Übereinstimmung mit Artikel 25 Buchstabe j Außenstellen einrichten.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

Artikel 18 3
Zusammensetzung Ö Verwaltungs- und Leitungsstruktur Õ 

Die Agentur besteht aus

(a)einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 1320 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

(b)einem Regulierungsrat, der die in Artikel 1523 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

(c)einem Direktor, der die in Artikel 1725 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, und

(d)einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 1929 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 19 12

Ö Zusammensetzung des Õ Verwaltungsrates

1.Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Kommission, zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Europäischen Parlament und fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt. Kein Mitglied des Europäischen Parlaments darf gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein.

2.Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Für die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter beträgt die erste Amtszeit sechs Jahre.

3.2. Der Verwaltungsrat wählt ð mit einer Zweidrittelmehrheit ï aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt automatisch den Vorsitzenden, wenn dieser seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet, sobald sie dem Verwaltungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

4.3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Vorsitzende des Regulierungsrates oder der designierte Vertreter aus dem Regulierungsrat und der Direktor nehmen, sofern der Verwaltungsrat bezüglich des Direktors nicht anders entscheidet, ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung möglicherweise relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

5.4. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, mit einer Zweidrittelmehrheit ð einfachen ï Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme.

6.5. Die Geschäftsordnung legt Folgendes im Einzelnen fest:

(a)die Abstimmungsregeln, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum und

(b)die Regelungen über das Rotationssystem für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

7.6. Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann nicht zugleich Mitglied des Regulierungsrates sein.

8.7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichten sich, im öffentlichen Interesse unabhängig und objektiv zu handeln und keine politischen Weisungen einzuholen oder zu befolgen. Hierzu gibt jedes Mitglied eine schriftliche Verpflichtungserklärung sowie eine schriftliche Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als seine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als seine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 20 13

Aufgaben des Verwaltungsrates

1.Der Verwaltungsrat

(a)ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates und nach dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 1523 Buchstabe b den Direktor gemäß Artikel 1624 Absatz 2ð und kann gegebenenfalls seine Amtszeit verlängern oder ihn seines Amtes entheben. ï

(b)2. Der Verwaltungsrat ernennt förmlich die Mitglieder des Regulierungsrates gemäß Artikel 1422 Absatz 1.

(c)3. Der Verwaltungsrat ernennt förmlich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 26 Absatz 2Artikel 18 Absätze 1 und 2.

(d)4. Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt.

(e)5. Vor dem 30. September eines jeden Jahreslegt jedes Jahrð den in Artikel 21 genannten Entwurf des Programmplanungsdokuments fest, bevor es der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird und nimmtïder Verwaltungsrat nach Konsultation ð Stellungnahme ï der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat gemäß Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe cArtikel 15 Absatz 3das Arbeitsprogramm ð Programmplanungsdokument ï der Agentur für das darauf folgende Jahr fest ð mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder an ï und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

6. Der Verwaltungsrat legt ein Mehrjahresprogramm fest und überarbeitet dieses erforderlichenfalls. Diese Überarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, der von einem unabhängigen externen Experten auf Verlangen des Verwaltungsrates erstellt wird. Diese Dokumente werden öffentlich bekannt gemacht.

(f)7. Der Verwaltungsratð nimmt mit Zweidrittelmehrheit den jährlichen Haushaltsplan der Agentur an und ï übt seine Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 bis 24 31 bis 35 aus.

(g)8. Der Verwaltungsrat beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft Ö Union Õ oder etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden. Der Verwaltungsrat geht in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 2435 Absatz 5 ausdrücklich auf die in diesem Absatz genannten Finanzierungsquellen ein.

(h)9. Der Verwaltungsrat übt in Abstimmung mit dem Regulierungsrat die Disziplinargewalt über den Direktor aus. ð Des Weiteren übt er im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden. ï

(i)10. Der Verwaltungsrat legt — soweit erforderlich — die Durchführungsbestimmungen der Agentur zum Statut ð und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Einklang mit Artikel 110 des Statuts ï gemäß Artikel 39 28 Absatz 2fest.

(j)11. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 3041 die praktischen Maßnahmen zum Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Agentur.

(k)12. Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresberichts gemäß Artikel 17 Absatz 8 Artikel 25 Buchstabe h den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und veröffentlicht diesen; er übermittelt ihn bis zum 15. Juni ð 1. Juli ï eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, Ö und Õ dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen. Dieser Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur enthält einen separaten, vom Regulierungsrat zu billigenden Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr.

(l)13. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

ò neu

(m)erlässt gemäß Artikel 36 die für die Agentur geltende Finanzregelung;

(n)beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

(o)beschließt Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des Beschwerdeausschusses;

(p)beschließt und aktualisiert regelmäßig die in Artikel 41 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne;

(q)ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

(r)ergreift geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung („OLAF“);

(s)genehmigt den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 43.

2.Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er dem Direktor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

3.Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.  

ò neu

Artikel 21

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

1.Der Verwaltungsrat verabschiedet jedes Jahr auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und – im Falle der Mehrjahresprogrammplanung – nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein Programmplanungsdokument mit der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung. Spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt der Verwaltungsrat dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

2.Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der maßnahmenbezogenen Budgetierung und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. Die jährliche und mehrjährige Programmplanung enthält die Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 43 und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

3.Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Direktor übertragen.

4.Das mehrjährige Arbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 45 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

Artikel 22 14

Ö Zusammensetzung des Õ Regulierungsrates

1.Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus

(a)ranghohen Vertretern der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 3556 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG [Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie] und Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG und einem Stellvertreter pro Mitgliedstaat, die aus den derzeitigen Führungskräften dieser Behörden ausgewählt ð und von den nationalen Regulierungsbehörden benannt ï werden,

(b)einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der nationalen Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen.

Jede nationale Regulierungsbehörde ist dafür zuständig, das stellvertretende Mitglied aus den Reihen ihrer jeweiligen Mitarbeiter zu ernennen.

2.Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Regulierungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

Artikel 23

Ö Aufgaben des Regulierungsrates Õ

1.3. Der Regulierungsrat ð und die Unterausschüsse gemäß Artikel 7 ïbeschließten mit einer ð einfachen ï Mehrheit von zwei Dritteln seiner der anwesenden Mitglieder ð, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat, mit Ausnahme der Stellungnahme gemäß Absatz 5 Buchstabe b, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder angenommen wirdï.

2.4. Der Regulierungsrat erlässt und veröffentlicht seine Geschäftsordnung, die die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen festlegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum. Die Geschäftsordnung kann spezifische Arbeitsmethoden zur Erörterung von Fragen im Rahmen der regionalen Initiativen für Zusammenarbeit vorsehen.

3.5. Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Regulierungsaufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und holt keine Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaats, von der Kommission oder von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle ein noch befolgt er solche.

4.6. Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 15

Aufgaben des Regulierungsrates

5.1. Der Regulierungsrat

(a)unterbreitet dem Direktor Stellungnahmen zu den Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen gemäß den Artikeln 4 bis 145, 6, 7, 8 und 9, deren Annahme in Erwägung gezogen wird. Darüber hinaus leitet der Regulierungsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an ð, mit Ausnahme der Entscheidungen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 49 ï.

(b)2. Der Regulierungsrat gibt dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Bewerber, der gemäß Artikel 2013 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2416 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Regulierungsrates erforderlich. 

(c)3. Der Regulierungsrat genehmigt gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 13 Absatz 5 sowie Artikel 25 Buchstabe fArtikel 17 Absatz 6 — und in Übereinstimmung mit dem nach Artikel 33 Absatz 3Artikel 23 Absatz 1 aufgestellten vorläufigen Entwurf des Haushaltsplans — das Arbeitsprogramm der Agentur für das kommende Jahr und legt dieses bis zum 1. September eines jeden Jahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

(d)4. Der Regulierungsrat billigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe k Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 17 Absatz 8 Artikel 25 Buchstabe g.

6.5. Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden des Regulierungsrats oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Artikel 24 16

Direktor

1.Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt im Einklang mit der Anleitung gemäß Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a15 Absatz 1 Satz 2 und — sofern in dieser Verordnung vorgesehen — den Stellungnahmen des Regulierungsrates ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates in Bezug auf die Aufgaben des Direktors holt der Direktor weder Weisungen von Regierungen, von der Kommission ð Organen der Union ï oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen ð oder Personenï ein noch befolgt er solche. ðDer Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.  Der Direktor kann als Beobachter an den Sitzungen des Regulierungsrates teilnehmen. ï

2.Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ð ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ï einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung von Relevanz für den Energiesektor. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. ð Beim Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. ï

3.Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor. In dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere

(a)die Leistung des Direktors,

(b)die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur in den Ö folgenden Õ kommenden Jahren.

Die Bewertung zu Buchstabe b wird mit der Unterstützung eines unabhängigen externen Experten durchgeführt.

4.Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission nach Prüfung und unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Bewertung sowie der Stellungnahme des Regulierungsrates zu dieser Bewertung und nur in Fällen, wo dies durch die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei ð fünf ï Jahre verlängern. ð Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des verlängerten Zeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. ï

5.Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu beantworten.

6.Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

7.Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln ð zwei Dritteln ï der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

8.Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. Das Europäische Parlament kann den Direktor auch auffordern, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Artikel 25 17

Aufgaben des Direktors

Ö Der Direktor Õ 

(a)1. Der Direktor ist der Ö gesetzliche Õbevollmächtigte Vertreter der Agentur und mit ihrer Ö täglichen ÕVerwaltung beauftragt.; 

(b)2. Der Direktor bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor. Er nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. ð Der Direktor ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats verantwortlich; ï

(c)3. Der Direktor ð erstellt die Entwürfe von ïnimmt die Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 an, zu denen der Regulierungsrat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, nimmt diese an und veröffentlicht diese sie. Ö Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse Õ gemäß den Artikeln 3 bis 11 und 14 ð werden nur angenommen, wennï der Regulierungsrat eine befürwortende Stellungnahme dazu abgegeben hat;

(d)4. Der Direktor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur verantwortlich, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt. ;

(e)5. Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. ;

(f)6. Der Direktor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das darauf folgende Jahr und unterbreitet diesen ð nach seiner Annahme durch den Verwaltungsrat ï bis zum 30. Juni ð 31. Januar ï des laufendenÖ eines jeden Õ Jahres dem Regulierungsrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission. ð Der Direktor ist dafür verantwortlich, das Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten; ï

(g)7. Der Direktor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Agentur gemäß Artikel 33 23 Absatz 1 und führt den Haushaltsplan der Agentur Ö im Einklang mit Õgemäß Artikel 24den Artikeln 34 und 35 aus.;

(h)8. Jedes Jahr erstellt der DirektorÖ jedes Jahr Õ den Entwurf des Jahresberichts, der einen separaten Teil über die Regulierungstätigkeiten der Agentur und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält ð , und unterbreitet diesen dem Verwaltungsrat ï.;

(i)9. übt gegenüber den Bediensteten der Agentur übt der Direktor die in Artikel 39 28 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse aus.;

ò neu

(j)arbeitet einen Aktionsplan aus, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt, und erstattet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte Bericht;

(k)entscheidet darüber, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann. Der Beschluss zur Einrichtung einer Außenstelle bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten. In dem Beschluss wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.

ê 713/2009 (angepasst)

Artikel 26 18

Ö Einrichtung und Zusammensetzung des Õ Beschwerdeausschusses

ò neu

1.Die Agentur richtet einen Beschwerdeausschuss ein

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

2. 1. Der Beschwerdeausschuss besteht Ö setzt sich Õ aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern Ö zusammen Õ, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen Ö EU-Einrichtungen Õ mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf einberufen.

2. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat förmlich ernannt.

3.6. Ö Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Õ ð In dieser Geschäftsordnung werden die Bestimmungen für die Organisation und die Funktionsweise des Beschwerdeausschusses und die gemäß diesem Artikel auf Beschwerden vor dem Ausschuss anwendbaren Verfahrensvorschriften im Einzelnen festgelegt. Der Beschwerdeausschuss legt der Kommission den Entwurf seiner Geschäftsordnung vor. Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Entwurfs der Geschäftsordnung eine Stellungnahme dazu ab. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Kommission verabschiedet der Beschwerdeausschuss seine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Spätere wesentliche Änderungen der Geschäftsordnung werden der Kommission mitgeteilt. Im Anschluss daran gibt die Kommission eine Stellungnahme zu diesen Änderungen ab.

Der Haushaltsplan der Agentur umfasst eine separate Haushaltslinie für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle des Beschwerdeausschusses. ï

4.Ö Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf einberufen Õ.

Artikel 27

Ö Mitglieder des Beschwerdeausschusses Õ

5.3. Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Sie kann ð einmalig ï verlängert werden.

6.Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur, in deren Verwaltungsrat, oder in deren Regulierungsrat ð oder in einer Arbeitsgruppe der Agentur ï wahrnehmen. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und wenn der Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Artikel 28

Ö Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses Õ

1.4. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

2.5. Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 1 4 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit. Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Eine solche Ablehnung ist unzulässig, wenn sie auf die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds gestützt wird oder wenn der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

3.6. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 4 und 5 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten ersetzt. Wenn sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation befindet wie das Mitglied, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

4.7. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine schriftliche Verpflichtungserklärung sowie eine schriftliche Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

Artikel 29 19

Beschwerden Ö Anfechtung von Entscheidungen Õ 

1.Jede natürliche oder juristische Person einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden kann gegen gemäß den Artikeln 4 bis 147, 8 oder 9 ð dieser Verordnung und Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 9 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission ï an sie gerichtete Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

2.Die Beschwerde Ö , einschließlich der Beschwerdebegründung, Õ ist zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ö ab Õ Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Agentur ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Agentur einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei ð vier ï Monaten nach deren Einreichung.

3.Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

4.Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärungen abzugeben.

5.Der Beschwerdeausschuss wird entweder auf der Grundlage dieses Artikels im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur tätig oder verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Agentur zurück. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

6.7. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden von der Agentur veröffentlicht.

Artikel 20 

Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

1. Beim Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof kann gemäß Artikel 230 des Vertrags Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder — wenn der Beschwerdeausschuss nicht zuständig ist — der Agentur erhoben werden.

2. Unterlässt es die Agentur, eine Entscheidung zu treffen, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nach Artikel 232 des Vertrags erhoben werden.

3. Die Agentur ergreift die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.

ò neu

Artikel 30
Arbeitsgruppen

1.Der Verwaltungsrat kann in begründeten Fällen und insbesondere, um den Direktor und den Regulierungsrat bei ihren Regulierungstätigkeiten zu unterstützen, Arbeitsgruppen einsetzen.

2.Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Experten aus dem Personal der Agentur, der nationalen Regulierungsbehörden und, sofern erforderlich, der Kommission zusammen. Die Agentur ist nicht für die Kosten verantwortlich, die durch die Mitarbeit von Experten aus dem Personal der nationalen Regulierungsbehörden in den Arbeitsgruppen der Agentur entstehen.

3.Der Verwaltungsrat nimmt interne Verfahrensvorschriften für die Funktionsweise der Arbeitsgruppen an und veröffentlicht diese.

ê 713/2009 (angepasst)

KAPITEL IV III

FINANZVORSCHRIFTEN Ö AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS Õ 

Artikel 31 21

 Ö Gliederung des Õ Haushaltsplans der Agentur

1.ÖUnbeschadet anderer Ressourcen Õ bestehen die Einnahmen der Agentur bestehen insbesondere aus

(a)einem Ö Beitrag ÕZuschuss der Ö Union ÕGemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission),

(b)von der Agentur gemäß Artikel 3222 erhobenen Gebühren,

(c)Ö etwaigen Õ freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe gArtikel 13 Absatz 8, und

(d)Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe gArtikel 13 Absatz 8.

2.Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

3.Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.

4.Für jedes Haushaltsjahr — wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht — sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.

ê 713/2009

Artikel 3222

Gebühren

ê 347/2013 Artikel 20

1.Für die Beantragung einer Ausnahmeentscheidung nach Artikel 11 9 Absatz 1 und für Entscheidungen zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, die die Agentur nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur 50 trifft, sind an die Agentur Gebühren zu entrichten.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

2.Die Höhe der Gebühr nach Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.

Artikel 3323

Aufstellung des Haushaltsplans

1.Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres erstellt dDer Direktor erstellt alljährlich einen Vorentwurf des Haushaltsplans Ö vorläufigen Entwurf des Voranschlags Õ mit den Betriebsaufwendungen sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf des HaushaltsplansÖ vorläufigen Entwurf des Voranschlags Õ zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor.

2.Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Ö vorläufigen Entwurfs des Voranschlags ÕVorentwurfs des Haushaltsplans stellt Ö nimmt Õ der Verwaltungsrat jährlich den Ö vorläufigen Entwurf des ÕVoranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr aufÖanÕ.

3.Dieser Ö Der vorläufige Entwurf des ÕVoranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum Ö 31. Januar eines jeden Jahres Õ 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, der dazu eine begründete Stellungnahme abgeben kann.

4.Die Kommission übermittelt den in Absatz 2 1 genannten Voranschlag zusammen mit dem VoreEntwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat („Haushaltsbehörde“).

5.Auf der Grundlage des Ö Entwurfs des Õ Voranschlags stellt die Kommission die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 Ö 313 und der darauffolgenden Artikel Õ des Vertrags zu zahlenden Zuschusses in den VoreEntwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

6.Ö In seiner Funktion als ÕDie Haushaltsbehörde stellt Ö der Rat Õ den Stellenplan der Agentur fest.

7.Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

8.Ö Alle Änderungen am Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans unterliegen demselben Verfahren.  Õ

9.8. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Der Verwaltungsrat informiert auch die Kommission über seine Vorhaben. Beabsichtigt ein Teil der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies der Agentur innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Information über das Vorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Agentur das geplante Vorhaben weiterführen.

Artikel 3424

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1.Der Direktor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan der Agentur aus.

2.Nach Abschluss eines Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die den vorläufigen Rechnungen Jahresabschluss und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement außerdem bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die den vorläufigen Rechnungen Jahresabschluss der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 147128 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 51  (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 52 („Haushaltsordnung“).

Artikel 35

Ö Rechnungslegung und Entlastung Õ

1.1. ÖDer Rechnungsführer der Agentur übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr („Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs („Jahr N + 1“).Õ 

2.2. ÖSpätestens zum 31. März des Jahres N + 1 übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.Õ

3.Bis zum 31. März Ö des Jahres N + 1 ÕNach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof bis zum 31. März die den vorläufigen Rechnungen Jahresabschluss der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

4.Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur Ö für das Jahr N Õ gemäß Artikel Ö148Õ 129 der Haushaltsordnung erstellt der ÖRechnungsführerÕ Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der AgenturÖ für dieses Jahr. Der ExekutivdirektorÕ und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

5.Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Agentur Ö für das Jahr N Õ ab.

6.Der Direktor Ö Rechnungsführer der Agentur Õ übermittelt den endgültigen Jahresabschluss Ö für das Jahr N Õ zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli Ö des Jahres N + 1 Õ nach Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

7.Der endgültige Jahresabschluss wird Ö bis zum 15. November des Jahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union  Õ veröffentlicht.

8.Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum Ö 30. September des Jahres N + 1 Õ 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Dem Verwaltungsrat und der Kommission übermittelt er eine Kopie der Antwort.

9.Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage Ö gemäß Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission Õgemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das Ö Jahr N Õbetreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10.Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n.

Artikel 3625

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der KommissionVerordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Agentur dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 26

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1.Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 53 ohne Einschränkung auf die Agentur angewendet.

2.Die Agentur tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 54 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Agentur haben.

3.Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf bei den Empfängern der von der Agentur ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Vergabe dieser Gelder Verantwortlichen Kontrollen vor Ort durchführen können.

ò neu

Artikel 37

Betrugsbekämpfung

1.Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2013 tritt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeiten der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

2.Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, vor Ort und anhand von Unterlagen Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

3.Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur gewährten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4.Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, die in diesem Artikel genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Ö UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Õ

Artikel 3827

Vorrechte und Befreiungenð und Sitzabkommen ï

1.Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

ò neu

2.Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Agentur im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Abkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Dieses Abkommen wird nach Zustimmung des Verwaltungsrates geschlossen. 

ê 713/2009 (angepasst)

Artikel 3928

Personal

1.Für das Ö gesamte Õ Personal der Agentur, einschließlich ihres Direktors, gelten das Statut Ö der Beamten der Europäischen Union („Statut“), Õund die Beschäftigungsbedingungen Ö für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („Beschäftigungsbedingungen“) Õ sowie die von den Gemeinschaftsorganen OrganenÖ der Union Õ einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

2.Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen.

3.In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.

4.Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, nach denen nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abgeordnet werden können.

Artikel 4029

Haftung der Agentur

ò neu

1.Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

ê 713/2009 (angepasst)

2.1. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

3.Der Gerichtshof Ö der Europäischen Union Õ ist für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten Ö Streitfälle über die Entschädigung für die in Absatz 2 genannten Schäden Õ zuständig.

4.2. Für die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals der Agentur gegenüber der Agentur gelten die einschlägigen Vorschriften für das Personal der Agentur.

Artikel 4130

Zugang zu Dokumenten Ö Transparenz und Kommunikation Õ 

1.Für die Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 55 .

2.Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 3. März 2010 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.Gegen die Beschlüsse der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann beim Bürgerbeauftragten Beschwerde eingelegt oder nach Maßgabe von Artikel Ö 228 Õ195 bzw. Artikel Ö 263 Õ 230 des Vertrags beim Gerichtshof Klage erhoben werden.

ò neu

4.Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 56 . Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt.

5.Die Agentur kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 14 genannten Aufgaben auswirken. Die Kommunikationstätigkeiten müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.

Artikel 42

Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

1.Die Agentur erlässt eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 57 und (EU, Euratom) 2015/444 58 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gleichwertig sind, unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

2.Die Agentur kann auch beschließen, die in Absatz 1 genannten Beschlüsse der Kommission entsprechend anzuwenden. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur umfassen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen.

ê 713/2009 (angepasst)

Artikel 4331

Beteiligung von Drittländern Ö Kooperationsabkommen Õ 

1.An der Agentur können sich auch Drittländer beteiligen, die mit der Ö  Union ÕGemeinschaft Abkommen geschlossen haben, nach denen sie Ö und die Õ das Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ im Bereich der Energie sowie gegebenenfalls in den Bereichen der Umwelt und des Wettbewerbs übernommen haben und anwenden.

2.Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden die Modalitäten festgelegt, insbesondere was Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur und die verfahrenstechnischen Aspekte anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.

ò neu

3.Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist. Die Kommission stellt durch den Abschluss einer entsprechenden Arbeitsvereinbarung mit dem Direktor der Agentur sicher, dass die Agentur im Rahmen ihres Mandats und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt.

Artikel 32

Ausschuss

4.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

5.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

Artikel 4433

Sprachenregelung

1.Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 59 .

2.Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.

3.Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 4534

Bewertung

1.ð Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre ï nimmt Ddie Kommission nimmt mit Unterstützung eines unabhängigen externen Experten eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vorð, in deren Rahmen die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat und ihren Aufgaben bewertet wird. In der Bewertung wird insbesondere darauf eingegangen, inwieweit eine Änderung des Auftrags der Agentur notwendig ist und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätteï. Gegenstand dieser Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden, gemessen an Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind. Die Bewertung beruht auf einer umfassenden Konsultation gemäß Artikel 10.

ò neu

2.Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen. 

ê 713/2009 (angepasst)

ð neu

3.2. Die Kommission übermittelt die Ö Ergebnisse der Õ in Absatz 1 genannten Bewertung Ö zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und Õ dem Regulierungsrat der Agentur. ð Die Ergebnisse der Bewertung sollten veröffentlicht werden. ï Der Regulierungsrat legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und von deren Arbeitsmethoden vor, die diese Empfehlungen zusammen mit ihrer Stellungnahme und gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln kann.

4.Drei Jahre nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erste Bewertung vor. Danach legt dDie Kommission legt Ö dem Europäischen Parlament und dem Rat Õ mindestens alle vier ð fünf ïJahre eine Bewertung vor.

ò neu

Artikel 46

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

ê 713/2009 (angepasst)

Artikel 4735

Inkrafttretenund Übergangsmaßnahmen

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Die Artikel 5 bis 11 gelten ab dem 3. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments                    Im Namen des Rates

Der Präsident                    Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 60  

Politikbereich: ENERGIE

Tätigkeit: 32.02 Konventionelle und erneuerbare Energien

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 61  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Im Strategieplan der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2016-2020 sind die mehrjährigen strategischen Ziele der Kommission bis zum Ende des Jahrzehnts festgelegt. Im Rahmen des Strategieplans bezieht sich der vorliegende Vorschlag auf den Bereich „Allgemeines Ziel A: Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen“.

Durch die Reformierung des institutionellen Rahmens für das Funktionieren der europäischen Energiemärkte erhalten die Märkte die für eine Versorgung aller Bürger mit nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Energie erforderlichen angemessenen Governance-Mechanismen.

Die immer stärker vernetzten Energiemärkte benötigen geeignete Entscheidungsforen für das Zusammentreffen der nationalen Regulierungsbehörden, um effektiv funktionieren zu können. Im Interesse der Integration der europäischen Energiemärkte sollte die ACER eine solche Rolle übernehmen und mit den Ressourcen ausgestattet werden, die sie für die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben benötigt.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

ABM/ABB-Tätigkeiten

Die Initiative fällt unter die Haushaltslinie 32 02 10: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Einzelziel Nr.

Zusätzlich zu den von der Agentur bereits übernommenen Tätigkeiten soll die vorgeschlagene Initiative den Aufgabenbereich der ACER erweitern, um eine Reihe weiterer Ziele zu erreichen, deren Bedeutung für das gute Funktionieren der europäischen Energiemärkte nicht zu unterschätzen ist.

Es handelt sich somit nicht nur um eine geringfügige Revision der Ziele der Agentur, denn die ACER wird neue Aufgaben von bedeutendem Umfang übernehmen müssen. Dazu gehören insbesondere neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Systemsicherheit im Hinblick auf die Einführung von Mechanismen für die Kapazitätsvergütung sowie mit der Einrichtung und Überwachung regionaler Betriebszentren. Dies geht über den bisherigen Tätigkeitsrahmen der Agentur hinaus und rechtfertigt die Forderung nach zusätzlichen Posten, wie in diesem Finanzbogen aufgeführt.

Soweit sich diese neuen Ziele auf die der Agentur zugewiesenen finanziellen Ressourcen auswirken, sind sie im Folgenden vollständig aufgeführt. Im Folgenden wird auch auf die Verordnung verwiesen, aus der sich die Aufgaben ergeben (Elektrizitätsverordnung oder Verordnung über die Risikovorsorge), ferner geht aus den Verweisen hervor, ob die Aufgaben sich aus dem ACER-Verordnungsvorschlag ergeben oder ausschließlich in diesem zugewiesen werden.

1) Annahme und Änderung von Methoden im Zusammenhang mit der neu eingeführten Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene, sowie Bewertung von Vorschlägen zur Einführung neuer derartiger Mechanismen auf nationaler Ebene. Diese Aufgaben, die in engem Zusammenhang mit dem gestärkten Ansatz für Kapazitätsmechanismen auf europäischer Ebene stehen, sind in der Elektrizitätsverordnung verankert und werden in Artikel 9 der ACER-Verordnung aufgegriffen. Nach unseren Schätzungen sind für die vollumfängliche Durchführung dieser Aufgabe insgesamt 7 VZÄ (Vollzeitäquivalente) erforderlich.

2) Überwachung von Marktleistung und insbesondere „Flexibilitätshemmnissen“ auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich Preisinterventionen. Außerdem soll die ACER eine Methodik für die Bewertung der Marktleistung anhand von Indikatoren für die Versorgungssicherheit entwickeln. Die Überwachung der Marktleistung und die Entwicklung der Methodik sind von zentraler Bedeutung für die Erreichung der Marktintegration und der Wettbewerbsfähigkeit in diesen Bereichen. Dies wird in der Elektrizitätsverordnung und in Artikel 11 der ACER-Verordnung näher ausgeführt, der diesbezügliche Personalbedarf beträgt 0,5 VZÄ.

3) Entscheidung über die Konfiguration der neuen regionalen Betriebszentren (RBZ) und regelmäßige Überwachung und Analyse ihrer Leistung. Hierzu gehört bei Bedarf auch die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen. Die Einrichtung der RBZ ist ein Grundpfeiler des Regionalisierungskonzepts, der Personalbedarf hierfür beträgt geschätzt 1,5 VZÄ. In Artikel 6 der ACER-Verordnung werden die Aufgaben im Detail beschrieben.

4) Gewährleistung der Interoperabilität und der Kommunikation sowie die Überwachung der regionalen Leistung außerhalb von Bereichen, die nicht auf EU-Ebene harmonisiert sind und nicht unter Nummer 3 oben fallen. Hierzu gehört die Unterstützung und Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden (NRB), die auf regionaler Ebene zusammenarbeiten. Für diese Tätigkeiten wird 1 VZÄ benötigt, um die Vorteile des Regionalisierungskonzepts im Sinne des Artikels 7 der ACER-Verordnung voll auszuschöpfen.

5) Verbesserung der Effizienzen des Großhandelsmarktes unter anderem durch: Annahme und Änderung von für den grenzüberschreitenden Elektrizitätshandel relevanten Methoden und Behandlung anderer Regulierungsfragen von grenzüberschreitender Relevanz; Festlegung und Anwendung von Regeln für die Verwendung von Engpasserlösen für Netzinvestitionen; Festlegung von Regeln für die Neuzuweisung der genannten Erlöse bei eventuellen Streitigkeiten zwischen Akteuren; Überwachung von Intraday-Märkten zur Beseitigung von Verzerrungen und Erzielung eines liquideren Handels. Insgesamt sehen wir 3 VZÄ für die neuen Aufgaben gemäß Artikel 9 und 17 der Elektrizitätsverordnung und Artikel 7 der ACER-Verordnung vor.

6) Entscheidungen bei Streitigkeiten zwischen NRB durch einen verstärkten Beschwerdeausschuss, da der Ausschuss infolge der parallelen Erweiterung des Geltungsbereichs der ACER-Entscheidungen und des verstärkten regionalen Rahmens mehr Fälle zu behandeln haben wird. Für diese Aufgaben ist gemäß Artikel 19 der ACER-Verordnung 1 VZÄ erforderlich.

7) Einrichtung einer EU-Stelle der Verteilernetzbetreiber (EU DSO), Gewährleistung ihres reibungslosen Funktionierens und Zusammenarbeit zwischen EU DSO und Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Wie die Einrichtung regionaler Betriebszentren (RBZ) ist auch die Einrichtung einer EU DSO von zentraler Bedeutung für die Bewältigung der mit einem stärker dezentral organisierten Energiesystem verbundenen Herausforderungen. Gemäß Artikel 50 der Elektrizitätsverordnung werden hierfür 2 VZÄ benötigt.

8) Annahme und Änderung der Methoden zur Feststellung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene, mit regelmäßiger Analyse und Änderung der Methoden. Für diese Aufgaben von grundlegender Bedeutung für die Umsetzung des europäischen Ansatzes für die Risikovorsorge im Sinne der Verordnung über die Risikovorsorge werden 2 VZÄ benötigt.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die obige Liste der Aufgaben auf die in der Folgenabschätzung enthaltenen allgemeineren Schätzungen für neue Aufgaben und den dazu gehörigen Personalbedarf stützt – insbesondere im Anhang über die Reform des institutionellen Rahmens (Kapitel 3.4 des genannten Anhangs der Folgenabschätzung).

In der ursprünglichen Schätzung wurde eine ungefähre Untergrenze von etwa 18 zusätzlichen Stellen für die vorgeschlagene Politikoption genannt, was den in diesem Finanzbogen angegebenen 18 VZÄ entspricht. Die Bewertung in diesem Finanzbogen sollte jedoch sowohl im Hinblick auf die Detailgenauigkeit der genannten Aufgaben als auch die Präzision der Schätzungen als zuverlässiger angesehen werden, da diese auf der Grundlage konkreter legislativer Vorschläge erstellt wurde, was zum Zeitpunkt der Folgenabschätzung aus naheliegenden Gründen nicht möglich war.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die ACER mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, wie dies ausführlicher in der Begründung zu den oben genannten Rechtsakten erläutert wird, auch in dem Sinne, dass sie es ermöglichen wird, Ressourcen auf nationaler Ebene für ähnliche Aufgaben freizumachen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die Gesamtwirkung des Vorschlags soll darin bestehen, das Funktionieren der Großhandels- und Endkundenmärkte für Energie zu verbessern.

Entsprechend wird der Nettobeitrag der ACER im Rahmen der neuen Aufgaben bei effektiver Durchführung zu deutlich positiven Effekten in Form von Steigerungen der Markteffizienzen und allgemeinen Verbesserungen in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht führen. Laut der Folgenabschätzung zu den Vorschlägen im Rahmen der Initiative zur Umgestaltung des Energiemarkts könnte die Einrichtung der RBZ und die Optimierung der Netzfunktionen auf regionaler Ebene jährlich etwa eine zusätzliche Mrd. EUR erbringen, während die Gewährleistung einer grenzübergreifenden Beteiligung an Kapazitätsmechanismen bis 2030 zu Einsparungen in Höhe von 2 Mrd. EUR führen könnte.

Die Überwachung der europäischen Angemessenheitsprüfung wird zu einer effizienteren regionalen Koordinierung von Kapazitätsmechanismen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit führen und dadurch Kosteneinsparungen für die Energieverbraucher ermöglichen. Derzeit werden solche Mechanismen größtenteils durch nationale Steuern und Abgaben finanziert, und die Verbraucher müssen hohe und unnötige Kosten für unkoordinierte Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit tragen.

Die von der ACER zu entwickelnden Methoden für den Elektrizitätshandel und den Netzbetrieb werden auch zu einer beschleunigten Marktkopplung beitragen und so zu einer besseren Kapazitätsnutzung an der Grenze und zur Verringerung von Engpässen sowie von Preisverzerrungen führen.

Zu den Nutznießern der Initiative gehören Marktteilnehmer entlang der Versorgungskette sowie Marktbetreiber und Verbraucher. Effektivere Methoden werden auch den Wettbewerb sowohl auf den Großhandels- als auch den Endkundenmärkten ankurbeln.

Marktüberwachungstätigkeiten und die Förderung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen werden letztendlich dazu führen, dass die Preise den herrschenden Marktrealitäten besser entsprechen, und werden es ermöglichen, dass ein Rückgang der Energiepreise am Großhandelsmarkt auch an den Endkundenmarkt weitergegeben wird.

Durch die Einrichtung regionaler Betriebszentren verringert sich die Notwendigkeit des Rückgriffs auf nationale Schutzmechanismen für Elektrizität, deren Kosten vom System insgesamt und in letzter Instanz von den Verbrauchern getragen werden.

Eine verstärkte Regulierungszusammenarbeit wird auch erheblich zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in der gesamten EU beitragen und damit den Systembetreibern sowie dem System als Ganzem zugute kommen.

Die Entwicklung von Methoden zur Flexibilisierung des Marktes wird auch für Marktbetreiber, die Flexibilitätsdienste anbieten, und für Anbieter, die neue Technologien für ein flexibleres Energienetz liefern, von Vorteil sein.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Leistung der Agentur war bereits Gegenstand von auf Veranlassung der Kommission durchgeführten Bewertungen, die regelmäßig von externen Stellen durchgeführt werden, um die Neutralität der Bewertung zu gewährleisten.

Auch das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur, das der Kontrolle der Europäischen Kommission unterliegt und zu dem diese ihre Stellungnahme abgibt, liefert Schlüsselindikatoren, anhand derer sich die Leistung der ACER im Vergleich zu den gesetzten Zielen messen lässt.

Zu den Indikatoren würde z. B. die zeitgerechte Entwicklung vereinbarter Methoden gehören, die laut der vorgeschlagenen Verordnung verlangt werden; ferner ist eine effektive Zusammenarbeit zwischen den NRB und eine zügige Behandlung der vor den Beschwerdeausschuss gebrachten Fälle zu nennen. Zu den Leistungsindikatoren für die Agentur gehört auch im Rahmen der Anforderung der Markttransparenz, dass die Agentur pro Bewertungszyklus eine bestimmte Zahl von Marktdaten analysiert.

Mit Blick auf das übergeordnete Ziel einer Integration der Energiemärkte und die Rolle der ACER bei der Zusammenführung von nationalen Behörden, Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern lässt sich die Effektivität der Tätigkeit der ACER auch an einer Verbesserung der Marktleistung ablesen.

Diese Marktleistung ist Gegenstand eines ausführlichen jährlichen Berichts der Agentur über die Marktüberwachung mit Angaben zum Grad der Nutzung von Verbindungsleitungen, zur Marktkopplungsleistung, Marktaufschlägen und einer Reihe anderer Marktindikatoren, die in direktem Zusammenhang mit den Methoden und Tätigkeiten der Agentur stehen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Übernahme neuer Tätigkeiten, die in der Verordnung festgelegt werden und in Einklang mit den Gegebenheiten des sich weiter entwickelnden Energiemarktes stehen, durch die ACER; sowie Beitrag zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und sicheren Energieunion.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Notwendigkeit eines Tätigwerdens der EU ergibt sich aus der Erkenntnis, dass isolierte nationale Ansätze zu suboptimalen Maßnahmen, unnötiger Doppelarbeit, Marktineffizienzen und einer Politik auf Kosten anderer führen können. Insgesamt betrachtet wäre die Schaffung eines Energiebinnenmarktes, der wettbewerbsfähige und nachhaltige Energie für alle bereitstellt, unmöglich ohne klare und gemeinsame Vorschriften für den Energiehandel, den Betrieb des Netzes und ein gewisses Maß an Produktstandardisierung. Die ACER bietet den nationalen Regulierungsbehörden ein Forum für Zusammenkünfte und die Vereinbarung gemeinsamer Grundsätze und Methoden.

Aus der zunehmenden Vernetzung der Elektrizitätsmärkte in der EU ergeben sich sowohl Chancen wie auch Herausforderungen. Ohne koordinierte Maßnahmen zu Aspekten, die sich direkt auf die grenzübergreifenden Elektrizitätsmärkte auswirken, würde die Schaffung eines Energiebinnenmarktes eine Utopie bleiben. Interventionen der nationalen Politik im Elektrizitätssektor wirken sich infolge der Interdependenzen im Energiebereich und der Verbindungen im Netz direkt auf die Nachbarländer aus. Die Gewährleistung der Stabilität des Netzes und seines effizienten Betriebs auf rein nationaler Ebene gestaltet sich zunehmend schwierig, da der zunehmende grenzübergreifende Handel, die vermehrte dezentrale Erzeugung und die stärkere Verbraucherbeteiligung das Potenzial von Spillover-Effekten erhöhen. Kein Land kann allein effektiv handeln, und die externen Effekte unilateraler Maßnahmen wiegen inzwischen schwerer.

Zwar arbeiten die Mitgliedstaaten bereits in gewissem Umfang auf freiwilliger Basis zusammen, um einige der oben genannten Herausforderungen zu bewältigen, zum Beispiel im Rahmen regionaler Initiativen wie dem pentalateralen Energieforum, doch fungieren diese Foren als politische Koordinierungsgremien und können keine verbindlichen Entscheidungen zu den Detailfragen treffen, in denen Entscheidungen aber notwendig sind, um die derzeitige Fragmentierung bei Systembetrieb, Regulierungsaufsicht und staatlichen Interventionen auf den Elektrizitätsmärkten zu vermeiden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur durch die Kommission wurde am 22.1.2014 veröffentlicht [C(2014)242 final]. Darin kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Agentur seit ihrer Gründung zu einer glaubhaften und respektierten Einrichtung entwickelt hat und eine herausragende Rolle im Bereich der Energieregulierung spielt. Generell hat sich die ACER auf die richtigen Prioritäten konzentriert, die in ihrer Gründungsverordnung und den jährlichen Programmplanungsdokumenten entsprechend festgelegt wurden. Es wird jedoch zur Kenntnis genommen, dass die Agentur einen Mangel an Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben beklagt, und dass ein gewisses Maß an Umschichtungen erforderlich war, um die satzungsgemäßen Ziele zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, dass den neuen der Agentur durch den vorliegenden Vorschlag übertragenen Aufgaben angemessene budgetäre und personelle Ressourcen gegenüberstehen und dass diese dem Ziel der Schaffung einer echten Energieunion angemessen sind.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht in Einklang mit den politischen Leitlinien der Juncker-Kommission, da diese die Schaffung einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie zu einem ihrer strategischen Ziele erklärt hat.

Dies wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 bestätigt und in der Rahmenstrategie der Kommission für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie [COM(2015)80 final vom 25.2.2015] detaillierter ausgeführt. Weitere Impulse für die Schaffung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Energieunion entstanden durch die Ratifizierung des auf der 21. UN-Konferenz der Vertragsparteien in Paris (COP21) erzielten Übereinkommens.

Außerdem sehen die Klima- und Energieziele der EU für 2020 und 2030 höhere Anteile erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung vor, woraus sich ein zunehmender Bedarf für das Management eines flexiblen Netzes und die Gewährleistung eines kostenwirksamen Übergangs zu sauberer Energie ergibt. Die Erreichung dieser Ziele wird eine stärkere Regulierungszusammenarbeit innerhalb der ACER verlangen.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2018 bis 2019,

anschließend uneingeschränkte Anwendbarkeit

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 62  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

☒ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen

Keine

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Alle EU-Agenturen unterliegen einem strengen Überwachungssystem, das interne Audits, den internen Auditdienst der Kommission, den ACER-Verwaltungsrat, den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde einbezieht. Dieses System wurde in der Gründungsverordnung der Agentur von 2009 festgelegt und findet weiterhin Anwendung.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Keine

2.2.2.Vorgesehene Kontrollen

Entfällt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind seit Gründung der Agentur in Kraft und finden weiterhin Anwendung. Darin ist insbesondere festgelegt, dass der Rechnungshof und OLAF, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, bei Bedarf vor Ort Kontrollen bei den Empfängern der von der Agentur gezahlten Gelder so bei dem für die Zuweisung dieser Gelder zuständigen Personal durchführen können. Diese Bestimmungen gehen auf Artikel 26 der Gründungsverordnung der Agentur zurück und finden weiterhin Anwendung.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgabe

Beitrag

Rubrik……1A…………………...…………

GM/NGM 63

von EFTA-Ländern 64

von Kandidatenländern 65

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

32 02 10 Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

JA

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgabe

Beitrag

Nummer
[Rubrik………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Rubrik 1A

ACER ( nur neue Aufgaben)

2019

2020

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

280 000

992 000

Zahlungen

(2)

280 000

992 000

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

46 000

Zahlungen

(2 a)

46 000

Titel 3:

Verpflichtungen

(3 a)

Zahlungen

(3b)

Mittel INSGESAMT für die ACER

Verpflichtungen

=1+1a +3a

280 000

1 038 000

Zahlungen

=2+2a

+3b

280 000

1 038 000

Es wird darauf hingewiesen, dass die obigen Zahlen auf der Annahme einer progressiven Einstellung basieren, wobei davon ausgegangen wird, dass durch die Einstellungen im ersten Jahr eine durchschnittliche Personalpräsenz von sechs Monaten erreicht wird.




Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2019

2020

GD: ENER nur Überwachung neuer Aufgaben

• Personalausgaben

0

0

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

INSGESAMT GD ENER

Mittel

0

0

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)

0

0

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2019

2020

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

280 000

1 038 000

Zahlungen

280 000

1 038 000

3.2.2.Erwartete Auswirkungen auf die Mittel für die ACER

   Für den Vorschlag werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Typ 66

Durchschnittskosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 67

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der Agentur

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2019

2020

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

8

14

Bedienstete auf Zeit

0

4

Abgeordnete nationale Sachverständige

0

0

INSGESAMT

8

18

Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

2019

2020

AD16

AD15

AD14

AD13

AD12

AD11

AD10

2

AD9

2

AD8

AD7

AD6

AD5

 

AD insgesamt

0

4

AST11

AST10

AST9

AST8

AST7

AST6

AST5

AST4

AST3

AST2

AST1

AST insgesamt

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC insgesamt

GESAMTBETRAG

0

4

Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzlich) – externes Personal

Vertragsbedienstete

2019

2020

Funktionsgruppe IV

8

14

Funktionsgruppe III

Funktionsgruppe II

Funktionsgruppe I

Insgesamt

8

14

Abgeordnete nationale Sachverständige

2019

2020

Insgesamt

0

0

Es wird darauf hingewiesen, dass die ersten Einstellungen für Anfang 2019 geplant sind, um die Durchführung der Verordnung vorzubereiten. Die Annahme der Verordnung sollte möglichst Ende 2018 und im Idealfall vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 erfolgen.

Insofern könnte es erforderlich sein, die Zusammenstellung des Personals im Betriebsrhythmus (18 VZÄ 2020) anhand des Ergebnisses des Legislativverfahrens zu überprüfen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Stellenprofilen und neuen Aufgaben zu wahren. Die Kommission wird daher den personellen und budgetären Bedarf für die folgenden Jahre zu gebührender Zeit erneut bewerten.
Geschätzter Personalbedarf der zuständigen GD

   Für den Vorschlag / die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 68

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 JJ 69

- am Sitz 70

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Die ACER-Haushaltslinie (03 20 10) muss um den in Tabelle 3.2.1 angegebenen jährlichen Betrag aufgestockt werden

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 71 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

☒ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Finanzjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 72

2018

2019

2020

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

ACER-Haushaltslinie 32 02 10 ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie, COM(2015) 080 final.
(2) Ergebnisse der 3429. Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ vom 26. November 2015 (14632/15) und der 3472. Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ vom 6. Juni 2016 (9736/16).
(3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zum Thema „Auf dem Weg zur Umgestaltung des Energiemarkts“ (P8_T A(2016) 0333).
(4) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) (im Folgenden die „Elektrizitätsrichtlinie“); Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15) (im Folgenden die „Elektrizitätsverordnung“); Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1) (im Folgenden die „ACER-Verordnung“).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1); Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24); Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1); Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10); Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1); Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42). Weitere Leitlinien und Netzkodizes wurden von den Mitgliedstaaten gebilligt und stehen kurz vor der Annahme.
(7) Siehe Mitteilung der Kommission „Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes und optimale Nutzung staatlicher Interventionen“, C(2013) 7243 final vom 5. November 2013.
(8) Siehe Mitteilung der Kommission „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“, COM(2015) 080.
(9) Siehe Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b AEUV.
(10) Siehe auch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Risikovorsorge im Elektrizitätssektor, in der Risiken für die Versorgungssicherheit und die Bewältigung von Versorgungskrisen behandelt werden.
(11) Siehe beispielsweise Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
(12) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Folgenabschätzung einfügen].
(13) Im Februar 2011 gab der Europäische Rat die Ziele aus, den Energiebinnenmarkt bis 2014 zu vollenden und die Zusammenschaltung der Netze voranzubringen, um die Isolierung bestimmter Mitgliedstaaten bis 2015 zu beenden. Im Juni 2016 forderte der Europäische Rat außerdem eine Binnenmarktstrategie im Energiebereich, wobei die Kommission Aktionspläne vorschlagen soll, die bis 2018 umzusetzen sind.
(14) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Folgenabschätzung (bewertender Teil) einfügen].
(15) Siehe z. B. die Diskussionen über das Engpassmanagement in Mitteleuropa, bei denen unterschiedliche nationale Interessen das Zusammenwachsen der Märkte erheblich verzögert haben.
(16) Europäische Kommission (2016): „Second Consumer Market Study on the functioning of retail electricity markets for consumers in the EU“ (Zweite Verbrauchermarktstudie zur Funktionsweise der Endkundenstrommärkte in der EU).
(17) Europäische Kommission (2012) „Consultation Paper on generation adequacy, capacity mechanisms and the internal market in electricity“ (Konsultationspapier zur Angemessenheit der Stromerzeugung, zu Kapazitätsmechanismen und zum Elektrizitätsbinnenmarkt) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/20130207_generation_adequacy_consultation_document.pdf
(18) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/Charts_Public%20Consultation%20Retail%20Energy%20Market.pdf
(19) Europäische Kommission (2012): „Consultation on generation adequacy, capacity mechanisms and the internal market in electricity“ (Konsultation zur Angemessenheit der Stromerzeugung, zu Kapazitätsmechanismen und zum Elektrizitätsbinnenmarkt), https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-generation-adequacy-capacity-mechanisms-and-internal-market-electricity  
(20) Europäische Kommission (2014): „Consultation on the retail energy market“ (Konsultation zum Energieendkundenmarkt), https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-retail-energy-market
(21) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/Charts_Public%20Consultation%20Retail%20Energy%20Market.pdf
(22) Europäische Kommission (2015): „Consultation on a new Energy Market Design“ (Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarkts), COM(2015) 340 final, https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/public-consultation-new-energy-market-design
(23) Zwischenbericht der Sektoruntersuchung über Kapazitätsmechanismen, C(2016) 2107 final.
(24) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Link zur Folgenabschätzung einfügen]
(25) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
(26) Siehe die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19.7.2012 zu den dezentralen Agenturen.
(27) Verordnung (EU) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
(28) ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.
(29) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
(30) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(31) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(32) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
(33) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.
(34) Siehe Seite 94 dieses Amtsblatts.
(35) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
(36) ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.
(37) Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19.7.2012.
(38) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(39) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(40) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(41) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(42) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.
(43) Siehe Seite 94 dieses Amtsblatts.
(44) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.
(45) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.
(46) Verordnung (EU) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
(47) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
(48) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(49) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(50) ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
(51) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(52) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(53) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(54) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(55) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(56) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(57) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(58) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(59) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(60) ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(61) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(62) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(63) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(64) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(65) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(66) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(67) Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
(68) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(69) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(70) Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
(71) Siehe dazu Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
(72) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 863 final

ANHANG

zum


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

{SWD(2016) 410 final}
{SWD(2016) 411 final}
{SWD(2016) 412 final}
{SWD(2016) 413 final}


ANHANG I

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 713/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 6 Absatz 1 bis Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

-

Artikel 7

-

Artikel 8

-

Artikel 9

-

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 6 Absätze 7 und 8

Artikel 12

-

Artikel 13

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 15

Artikel 11

Artikel 16

Artikel 2

Artikel 17

Artikel 3

Artikel 18

Artikel 12

Artikel 19

Artikel 13 Absätze 1 bis 13

Artikel 20

-

Artikel 21

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 22

Artikel 14 Absätze 3 bis 6

Artikel 23 Absätze 1 bis 4

Artikel 15

Artikel 23 Absätze 5 und 6

Artikel 16

Artikel 24

Artikel 17

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 26

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 27

Artikel 18 Absätze 4 bis 7

Artikel 28

Artikel 19

Artikel 29

-

Artikel 30

Artikel 21

Artikel 31

-

Artikel 32

Artikel 22

Artikel 33

Artikel 23

Artikel 34

Artikel 24 Absätze 1 und 2 

Artikel 35

Artikel 24 Absatz 3 und folgende

Artikel 36

Artikel 25

Artikel 37

-

Artikel 38

Artikel 27

Artikel 39

Artikel 28

Artikel 40

Artikel 29

Artikel 41

Artikel 30

Artikel 42

-

Artikel 43

Artikel 31

Artikel 44

Artikel 33

Artikel 45

Artikel 34

Artikel 46

-

Artikel 47

-

Artikel 48

Artikel 35

Artikel 49