Brüssel, den 10.1.2017

COM(2016) 824 final

2016/0403(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 439 final}
{SWD(2016) 442 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Da rund 70 % des BIP und der Beschäftigung in der EU auf den Dienstleistungssektor entfallen, ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Dienstleistungsmärkte für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU von zentraler Bedeutung. Mit der im Jahr 2006 verabschiedeten Dienstleistungsrichtlinie wurden allgemeine Bestimmungen festgelegt, die die Niederlassung von Dienstleistern erleichtern und ihre Fähigkeit, im Binnenmarkt grenzübergreifende Dienstleistungen anzubieten, steigern. Die Richtlinie stieß eine Reihe von Reformen in den EU-Mitgliedstaaten an und führte im Laufe von zehn Jahren zu einem Anstieg von schätzungsweise 0,9 % des BIP der EU.

Dennoch besteht weiterhin ein großes Potenzial für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, das es noch auszuschöpfen gilt. Eine schnellere Produktivitätssteigerung und ein effizienterer Einsatz von Ressourcen käme den EU-Dienstleistungsmärkten zugute. Der grenzüberschreitende Dienstleistungshandel und die grenzübergreifenden Investitionen in Dienstleistungen bewegen sich weiter auf niedrigem Niveau. Der Abbau der einer Steigerung der grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich Dienstleistungen noch entgegenstehenden Hindernisse wird zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen und zu mehr Auswahlmöglichkeiten und besseren Preisen für Verbraucher sowie einer verstärkten Innovationstätigkeit führen. Mit der Überwindung dieser Hemmnisse unter den bereits durch die Dienstleistungsrichtlinie geschaffenen Rahmenbedingungen könnte das BIP der EU um weitere 1,7 % gesteigert werden. 1 Des Weiteren werden besser funktionierende Dienstleistungsmärkte die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie positiv beeinflussen, da das verarbeitende Gewerbe der EU einen wichtigen Abnehmer und Endnutzer von Dienstleistungen darstellt. Tatsächlich machen Dienstleistungen 40 % des Wertes eines Fertigerzeugnisses in der EU aus. Eine wettbewerbsfähige Fertigungsindustrie ist darum von gut funktionierenden Dienstleistungsmärkten abhängig.

Aus diesen Gründen betonte der Europäische Rat: „ Die Verwirklichung eines vertieften und faireren Binnenmarkts ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Arbeitsplätze zu schaffen, die Produktivität zu steigern und ein attraktives Umfeld für Investitionen und Innovation zu gewährleisten.“ 2 Ein besser funktionierender Binnenmarkt ist eine der zehn Prioritäten der Europäischen Kommission. In ihrer im Oktober 2015 verabschiedeten Binnenmarktstrategie kündigte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen an, um den Binnenmarkt ohne Grenzen für Dienstleistungen Wirklichkeit werden zu lassen. 3 Das Ziel ist klar: Hürden abbauen, um es Dienstleistern zu erleichtern, neue Geschäftschancen wahrzunehmen, und gleichzeitig für Verbraucher hochwertige Dienstleistungen garantieren. Dieser Vorschlag schließt an die Binnenmarktstrategie an.

Die Dienstleistungsrichtlinie bietet einen ausgewogenen Rechtsrahmen zur Erreichung dieser Ziele. Sie stellt sicher, dass nationale Vorschriften nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, um die im Interesse der Allgemeinheit liegenden Ziele zu verwirklichen. Darüber hinaus schreibt sie den Mitgliedstaaten vor, Hemmnisse administrativer Art abzubauen, die Dienstleistungsanbieter in der Praxis davon abhalten, grenzüberschreitend tätig zu werden. Die Dienstleistungsrichtlinie und die damit festgelegten wichtigen Grundsätze bleiben von diesem Vorschlag unberührt.

Diese mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeführten Grundsätze haben Fortschritte auf dem Wege zu einer besseren Funktionsweise der EU-Dienstleistungsmärkte ermöglicht. Gleichzeitig bestehen in einer Reihe wichtiger Dienstleistungsbereiche noch immer Hindernisse für eine verstärkte Binnenmarktintegration. Dies ist insbesondere bei mehreren Unternehmensdienstleistungen und in der Bauwirtschaft der Fall, in denen die Wahrnehmung von Geschäftschancen in anderen Mitgliedstaaten für Dienstleistungserbringer oftmals nicht leicht ist. Dienstleister sind bei einer Expansion ins Ausland mit verwaltungstechnischen Hemmnissen konfrontiert. Dies wurde durch umfassende Kontakte mit Dienstleistern bestätigt. 4  

Dienstleistungserbringer sind bei der Aufnahme einer grenzüberschreitenden Tätigkeit mit komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert. Dazu zählt auch mangelnde Klarheit darüber, in welcher Weise bestehende Regelungen zu befolgen sind, was Unternehmen, insbesondere KMU, von dem Vorstoß abhält, Geschäftschancen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen. Dienstleister haben Schwierigkeiten, sich Informationen über geltende rechtliche Anforderungen und Verfahren zu beschaffen, die durchlaufen werden müssen, um Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaats zu erhalten. Darüber hinaus erfassen nationale Regelungen häufig nur nationale Sachverhalte, ohne zu klären, wie sie auf Dienstleistungsanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden sollen. Infolgedessen ist für Dienstleister, die sich darum bemühen, eine ständige Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat einzurichten oder zeitweise grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, oftmals schwer zu verstehen, welche Vorschriften wie Anwendung finden. Die Verwaltungsformalitäten in den verschiedenen Mitgliedstaaten sind häufig kompliziert, und ihre Erfüllung ist für Dienstleister oftmals kostspielig.

Ziel der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist es darum, den Verwaltungsaufwand für Dienstleister, die ihre Aktivitäten auf andere Mitgliedstaaten ausweiten möchten, zu verringern. Gleichzeitig wird sie sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften, die gerechtfertigt sind, anwenden können. Sie würde Dienstleistern auf freiwilliger Basis als alternative Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung geltender nationaler Regelungen angeboten werden. Sie ermöglicht es Dienstleistungserbringern, zur Erfüllung der bei Auslandsexpansionen erforderlichen Formalitäten ein vollelektronisches Verfahren auf EU-Ebene zu nutzen. Damit wird die Rechtssicherheit für Dienstleister erhöht und der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Durch die elektronische Karte werden Dienstleister in der Lage sein, verwaltungstechnische Hemmnisse zu umgehen, wie etwa die Unsicherheit, welche Anforderungen Anwendung finden, das Ausfüllen unterschiedlicher Formulare in fremden Sprachen, das Übersetzen, Bescheinigen oder Beglaubigen von Dokumenten sowie nicht elektronische Verfahrensschritte. Die Kosteneinsparungen in Bezug auf die unter das Verfahren für die elektronische Karte fallenden Formalitäten wären im Vergleich zur aktuellen Situation erheblich und würden sich möglicherweise auf 50 % oder noch mehr belaufen. 5

In Fällen, in denen ein Dienstleister plant, eine Dienstleistung vorübergehend grenzüberschreitend zu erbringen, würde die elektronische Karte vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt werden. Die Aufnahmemitgliedstaaten könnten dann Einwände gegen die Ausstellung der Karte erheben, wenn sie bereits nach der geltenden Dienstleistungsrichtlinie aus einem der in Artikel 16 genannten zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses dazu befugt sind. Einmal ausgestellt, würde die elektronische Karte dem Dienstleister die Möglichkeit bieten, Dienstleistungen vorübergehend grenzüberschreitend im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen. Im Einklang mit Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie haben die Entscheidungsbefugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten, einen Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte abzulehnen, dementsprechend unverändert Bestand.

Beabsichtigt ein Dienstleister, Dienstleistungen mithilfe einer Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, so erfolgt die Ausstellung der elektronischen Karte durch den Aufnahmemitgliedstaat. In diesem Fall würde der Dienstleister die Karte trotzdem bei den Behörden seines Herkunftslands beantragen, die prüfen würden, ob der Dienstleister in ihrem Hoheitsgebiet im Sinne der geltenden Vorschriften niedergelassen ist. In einem zweiten Schritt würden die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats jedoch ein Verfahren bei den zuständigen Behörden des Aufnahmelands einleiten, um diesen die Prüfung zu ermöglichen, ob der beantragende Dienstleister die regulatorischen Anforderungen seines Aufnahmelands der Dienstleistungsrichtlinie entsprechend erfüllt. Aufgrund dessen gäbe es keine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Dienstleistungserbringern. Nach Ausstellung der elektronischen Karte könnte deren Inhaber Dienstleistungen über eine Zweitniederlassung (in Form einer Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros) im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat erbringen.

Die Idee der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist mit dem Europäischen Berufsausweis (European Professional Card – EPC) vergleichbar, mit dem die Behörden der Mitgliedstaaten bereits vertraut sind. Der EPC ist seit Januar 2016 verfügbar und fand bei den ausgewählten Berufstätigen großen Anklang. Damit wird deutlich, dass ein derartiges Instrument der Vereinfachung für die jeweiligen Nutzer von praktischem Nutzen ist. Sowohl die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als auch der EPC sind freiwillige elektronische Verfahren auf EU-Ebene. Die Nutzung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist für Dienstleister freiwillig. Die Behörde des Herkunftslands des Antragstellers fungiert dabei als einheitlicher Ansprechpartner. Das Funktionieren beider Systeme ist außerdem von im Voraus festgelegten und verbindlichen Abläufen abhängig, die auf die Zusammenarbeit zwischen dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat ausgerichtet sind und über das bestehende, mit der IMI-Verordnung 6 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) umgesetzt werden.

Gleichzeitig verfolgen die beiden Systeme unterschiedliche Ziele. Der EPC erleichtert die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch die Anerkennung beruflicher Qualifikationen für natürliche Personen wie Arbeitnehmer oder selbstständige Dienstleister in Übereinstimmung mit der Richtlinie über Berufsqualifikationen.

Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte betrifft eine viel größere Bandbreite von Anforderungen. Er wäre sowohl für natürliche Personen, die selbstständig tätig sind, als auch für Unternehmen verfügbar, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen möchten. Im Gegensatz zum EPC würden im Rahmen der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte auch technische Einrichtungen angeboten, um die Einhaltung der mit der Entsendung von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die der Kommission mitgeteilt haben, dass sie zu diesem Zweck das IMI nutzen wollen, verbundenen Verwaltungsformalitäten zu vereinfachen. Die Möglichkeit der Nutzung des IMI wird in keiner Weise den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie 2014/67/EU berühren. Ebenso enthalten wären Regelungen, die den Zugang zum Versicherungsschutz bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen erleichtern.

Die elektronische Karte würde Anforderungen abdecken, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, und dementsprechend nicht Bereiche wie Steuern, Arbeit und Sozialversicherung. Gleichwohl dürfen die Behörden in den Mitgliedstaaten von den Inhabern der elektronischen Karte nicht verlangen, bereits im Rahmen des Verfahrens für die Karte erfasste Informationen für Verfahren oder Formalitäten vorzulegen, die einem Dienstleister im Zusammenhang mit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, einem Wettbewerb oder einer Konzession, der Gründung von Tochtergesellschaften oder der Eintragung von Zweigstellen nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts und der Registrierung bei verpflichtenden Sozialversicherungen auferlegt wurden.

Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte würde – in einem ersten Schritt – für Unternehmens- und Baudienstleistungen gelten, soweit die zugehörigen Aktivitäten bereits unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen. Beide Branchen sind für die Wirtschaft in der EU von zentraler Bedeutung. 7 Anbieter von Bau- oder Unternehmensdienstleistungen sind bei einer Expansion ins Ausland oftmals mit sehr komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert. Darüber hinaus fiel das Produktivitätswachstum in den vergangenen zehn Jahren in beiden Branchen sehr gering aus, und grenzüberschreitende Handels- und Investitionsaktivitäten finden nur in beschränktem Umfang statt. Ein verstärkter grenzüberschreitender Wettbewerb würde dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit beider Branchen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.

Dieser Vorschlag enthält auch Bestimmungen zur Überprüfung der Effektivität der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, unter anderem hinsichtlich der Einhaltung der für die Entsendung von Arbeitnehmern erforderlichen Formalitäten und unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die sich für die in Artikel 6 Absatz 3 dieses Verordnungsentwurfs vorgesehene Möglichkeit entschieden haben, dass die entsprechenden Formalitäten über eine mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform erledigt werden können.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Verordnung wird zusammen mit einer Richtlinie vorgelegt. Mit der Verordnung wird die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte eingeführt, ohne dass die dem zugrunde liegenden EU-Vorschriften geändert würden. Es werden Werkzeuge eingerichtet, die Dienstleistungserbringern in der gesamten EU zur Verfügung stehen. Des Weiteren erleichtert die Verordnung die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz eines grenzüberschreitend tätigen Dienstleisters. In der Richtlinie wird der rechtliche und operative Rahmen der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte dargelegt, und es werden unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen, die Zuständigkeiten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, die Gültigkeit der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie die Bedingungen für ihren Entzug oder ihre Aussetzung geregelt.

Mit dieser Verordnung werden die bestehenden EU-Bestimmungen zu sozialen Fragen, Beschäftigungsbedingungen (insbesondere Entsendung von Arbeitnehmern, Arbeitnehmerrechte und die soziale Säule) sowie Arbeits- und Umweltschutz beibehalten. Diesbezüglich bestehende Schutzbestimmungen werden weder geändert noch infrage gestellt. Die elektronische Karte böte nähere Informationen über das Unternehmen. Die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen, bliebe davon vollkommen unberührt. Die Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern gemäß den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU gelten im Kontext der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte fort; es werden jedoch weitere Einrichtungen für die Erfüllung dieser Vorschriften zur Verfügung gestellt. Wenn die Mitgliedstaaten Verfahren eingerichtet haben, mit denen Erklärungen in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU auf elektronischem Wege ausgefüllt werden können, leitet die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte den Karteninhaber zu den entsprechenden nationalen Verfahren. Dienstleister, die Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind, können diese Erklärung auch über eine mit dem IMI verbundene elektronische Plattform einreichen, sofern der betreffende Aufnahmemitgliedstaat der Kommission mitgeteilt hat, dass diese Möglichkeit für die Entsendung von Arbeitnehmern in sein Hoheitsgebiet zur Verfügung steht.

Der Vorschlag für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ergänzt andere zur Verhinderung der Schaffung von nationalen Beschränkungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in der Binnenmarktstrategie angekündigte politische Initiativen im Zusammenhang mit Dienstleistungen. In dieser Hinsicht ergänzt er den Vorschlag der Kommission [XX] für eine Richtlinie zur Reformierung des Verfahrens, gemäß welchem die Mitgliedstaaten Genehmigungsregelungen und Anforderungen im Bereich Dienstleistungen notifizieren müssen.

Ergänzt wird dieser Vorschlag ebenfalls von der in der Binnenmarktstrategie für 2017 angekündigten Initiative des zentralen digitalen Zugangstors (Single Digital Gateway). Das Zugangstor, zu dem im Herbst 2016 eine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde, wird die derzeitigen Informationslücken für Unternehmen und Bürger schließen, indem die relevanten Online-Informationen auf EU- und nationaler Ebene eingebunden, vervollständigt und optimiert werden. Eine Anbindung an Hilfsdienste ist ebenfalls vorgesehen. Außerdem soll dadurch die Digitalisierung der nationalen, für Bürger und Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Binnenmarktrechte relevanten Verfahren weiter vorangetrieben werden. Der Umfang des zentralen digitalen Zugangstors soll sich über die von der vorliegenden Initiative abgedeckten Bereiche hinaus erstrecken.

Demgegenüber sollte die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ein vollständig harmonisiertes und standardisiertes Instrument für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen bieten, das die Befolgungskosten für bestimmte Dienstleistungsmärkte, die weitgehend von KMU dominiert sind, reduziert. Sie dient dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, indem sie den Mitgliedstaat, aus dem der Dienstleister stammt, einbezieht; dieser (Herkunfts-)Mitgliedstaat hat jedoch kein Mitspracherecht in Bezug auf die Anforderungen, die ein Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten erfüllen muss. Nach Maßgabe der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind die anderen Mitgliedstaaten gehalten, über einen vorgegebenen und vollständig standardisierten Arbeitsablauf zu informieren und dessen Einhaltung sicherzustellen. Mit Hilfe des mit diesem Verfahren verknüpften zentralen digitalen Zugangstors werden die Begünstigten dieses Verfahren mühelos finden können.

Die Umsetzung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte wird vollumfänglich auf die Entwicklung des Projekts des zentralen digitalen Zugangstors abgestimmt sein und es werden dabei die im eGovernment-Aktionsplan formulierten Grundsätze beachtet (insbesondere: standardmäßig digital, interoperabel, grenzübergreifend, einmalig und integrativ). 8  

Schließlich ergänzt dieser Vorschlag die Durchsetzungsstrategie der Kommission, die diese parallel dazu verfolgt, um gegen ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige nationale Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorzugehen.

Die Umsetzung dieser Verordnung wird durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) unterstützt werden, das mit der IMI-Verordnung 9 eingeführt wurde. Das IMI kann seit 2011 von etwa 5000 Behörden genutzt werden; es unterliegt laufenden Benutzerumfragen und hat sein Potenzial im Rahmen des im Januar 2016 eingeführten Europäischen Berufsausweises unter Beweis gestellt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag für diese Verordnung zur Einführung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und die vorgeschlagene Richtlinie sind in vollem Umfang vereinbar mit zahlreichen anderen Politikbereichen der Union – insbesondere solchen, mit denen ebenfalls die Ziele der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und des Abbaus der Anforderungen an Dienstleistungserbringer verfolgt werden.

Die Vereinfachung der dokumentenbezogenen Formalitäten würde sich genau an den Lösungen orientieren, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1191 über die Förderung der Freizügigkeit der Bürger eingeführt werden sollen, indem die Anforderungen zur Vorlage bestimmter öffentlicher Dokumente in der Europäischen Union 10 vereinfacht werden.

Auf dem Gebiet der Anerkennung beruflicher Qualifikationen wurde 2013 ein ähnliches Instrument zur Förderung der Verwaltungsvereinfachung eingeführt – der oben genannte Europäische Berufsausweis, der seit Januar 2016 für einige ausgewählte Berufe (Pflegekräfte, Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer und Immobilienmakler) verfügbar ist. Im Interesse der Vermeidung potenzieller Überschneidungen sieht der vorliegende Vorschlag vor, dass Berufstätigen, die einen Europäischen Berufsausweis beantragen können, der Erhalt einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte verwehrt ist.

Im Rahmen des Verfahrens der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte greifen die Koordinierungs- und die zuständigen Behörden auf alle verfügbaren Vernetzungen mit nationalen Registern, einschließlich der Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) gemäß der Richtlinie 2009/101/EG, sowie mit Insolvenzregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 zurück, bevor sonstige Maßnahmen zur Einholung von Informationen oder Prüfung zuvor erhaltener Informationen für die Zwecke dieses Verfahrens ergriffen werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Diese gesetzgeberische Maßnahme fällt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in die geteilte Zuständigkeit. Sie soll die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen erleichtern, indem die gesetzlichen Bestimmungen, die dem Funktionieren des Binnenmarkts dienen, angenähert werden. Diese Verordnung beruht auf Artikel 114 AEUV, der allgemeinen Rechtsgrundlage für die Annahme solcher Maßnahmen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das übergeordnete Ziel dieses Legislativvorschlags besteht darin, das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen zu gewährleisten, der nicht auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Gebiet der EU erstreckt. Angesichts des länderübergreifenden Charakters des EU-Binnenmarkts und der Notwendigkeit, Situationen in grenzüberschreitenden Zusammenhängen auf möglichst kohärente Weise zu begegnen, stellt die Nutzung eines vorhandenen und in der gesamten EU funktionierenden IT-Instruments – des IMI – eine effiziente Reaktion dar, die nur durch ein Tätigwerden auf EU-Ebene zur Anwendung gelangen kann.

Verhältnismäßigkeit

Die durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel der weiteren Integration der Dienstleistungsmärkte auf EU-Ebene, indem sie eine höhere Marktdynamik und verstärkten grenzüberschreitenden Wettbewerb ermöglichen. Sie stehen ebenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Schaffung größerer Transparenz, der Senkung von Kosten und der Vereinfachung von Verfahren, die Dienstleistern im grenzübergreifenden Kontext von den Mitgliedstaaten auferlegt werden – insbesondere der Verfahren zur Entsendung von Personal und im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus baut die Verordnung auf dem IMI auf, einem auf EU-Ebene bestehenden IT-Instrument, das aus dem EU-Haushalt finanziert und bereits von nationalen Verwaltungen genutzt wird. Das eingeführte Verfahren auf EU-Ebene wird nur geringfügige Änderungen des IMI mit sich bringen, sodass sich die Kosten auf EU- und nationaler Ebene in Grenzen halten. Diese begrenzten Kosten sind im Hinblick auf bestehende ähnliche Verfahren, wie etwa den Europäischen Berufsausweis, ermittelt worden.

Diese Maßnahmen gehen nicht über das für die Lösung der aufgezeigten Probleme und die Verwirklichung der benannten Ziele erforderliche Maß hinaus. Obgleich das EU-weite Verfahren von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten verlangt, eine aktive Rolle einzunehmen, werden die von den Mitgliedstaaten erwarteten finanziellen Anstrengungen aufgrund der Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems, einer bereits bestehenden und mit EU-Mitteln eingerichteten Plattform, begrenzt sein. Außerdem wirken sich der zusätzliche Wettbewerb auf den Dienstleistungsmärkten durch mehr Akteure und der zunehmende Umsatz, die durch die Nutzung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte zu erwarten sind, positiv auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten aus.

Die Nutzung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist für Dienstleister freiwillig.

Wahl des Instruments

Diese Verordnung beruht auf Artikel 114 AEUV. Sie enthält Bestimmungen, die die Gründung einer Zweitniederlassung, die Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern sollen. Aufbauend auf diesem Artikel des Vertrags werden mit der Verordnung außerdem praktische Instrumente für eine Berufshaftpflichtversicherung eingeführt, die Dienstleistungserbringer bei einer Betätigung im Ausland benötigen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Zur Vorbereitung dieses Vorschlags hat die Kommission eine eingehende Bewertung der Dienstleistungsrichtlinie vorgenommen. Diese Bewertung hat ergeben, dass die Dienstleistungsrichtlinie bislang nur teilweise wirksam umgesetzt wurde. Die Dienstleistungsrichtlinie konnte mithilfe der Reformen der Mitgliedstaaten zusätzliches Wachstum generieren. Dennoch sind Dienstleister in wichtigen Dienstleistungsbereichen (z. B. Unternehmensdienstleistungen und Bauwirtschaft) noch immer mit einer bedeutenden Anzahl von Beschränkungen konfrontiert. Darüber hinaus kann das System der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten seinen Nutzen nicht voll entfalten. Eine ausführliche Analyse zur Funktionsfähigkeit und Praxistauglichkeit der einheitlichen Ansprechpartner kam zu dem Schluss, dass die meisten einheitlichen Ansprechpartner in Bezug auf die Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen oder die Gründung eines Unternehmens die erwartete Vereinfachung der Verwaltung noch nicht in vollem Umfang erreicht haben.

Außerdem ergaben Bewertungen der Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Frage der Pflichtversicherungen und des Zugangs zu Versicherungen für die Erbringung von Dienstleistungen sehr verschieden angehen, was es für Dienstleister schwierig und kostspielig macht, für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Versicherungsschutz zu bekommen, besonders für Unternehmensdienstleistungen und in der Bauwirtschaft.

All diese noch bestehenden Hindernisse schaden der weiteren Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Investitionen im Bereich der Dienstleistungen.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat mehrere Analysen und Konsultationen durchgeführt, um Belege für die verbleibenden Hemmnisse zusammenzutragen, die der uneingeschränkten Funktionsweise des Binnenmarkts für Dienstleistungen entgegenstehen. Der Schwerpunkt lag dabei verstärkt auf den praktischen Auswirkungen der dort bestehenden Bestimmungen. Um die Auswirkungen nationaler Reformen auf Dienstleistungsmärkte sowie den Zugang zu Versicherungen für Dienstleister zu bewerten, wurde eine wirtschaftliche Abschätzung vorgenommen. Des Weiteren wurden Workshops mit Interessenträgern im Rahmen des Binnenmarktforums 2014, 2015 und 2016 organisiert. Darin untersucht wurden die Herausforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Erschließung grenzüberschreitender regionaler Märkte bzw. die konkreten Herausforderungen in Dienstleistungsbereichen (insbesondere Unternehmens- und Baudienstleistungen), die durch eine geringe grenzüberschreitende Handels- und Investitionstätigkeit auf EU-Ebene beeinträchtigt werden. Die gesammelten Beiträge und Informationen haben gezeigt, dass Dienstleister in verschiedenen wirtschaftlich bedeutenden Bereichen trotz gewisser Fortschritte im Laufe der vergangenen Jahre noch immer mit einer Reihe von Hindernissen konfrontiert sind, wenn sie über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus expandieren möchten.

Die Interessenträger haben unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck gebracht, inwiefern die Rahmenbedingungen, denen die Dienstleistungsmärkte auf EU- und nationaler Ebene unterliegen, verbessert werden können. Die Interessenträger sind nahezu einstimmig dagegen, die Dienstleistungsrichtlinie wieder aufzurollen. In dieser Verordnung werden weder materiellrechtliche Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie noch Regelungen in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern oder den Arbeits- oder Umweltschutz geändert.

Vom 3. Mai bis 26. Juli 2016 wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt. Im Rahmen der Konsultation wurden weitere Meinungen von Interessenträgern sowie Erfahrungen aus erster Hand bezüglich der insbesondere in diesen Dienstleistungsbereichen verbleibenden Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der EU erfasst.

Außerdem holte die Kommission bei mehreren Gelegenheiten die Ansichten der Interessenträger zu Problemen ein, mit denen sich Dienstleister konfrontiert sehen, wenn sie für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungsschutz benötigen, insbesondere mithilfe zweier öffentlicher Konsultationen 2013 und 2015.

Die Ergebnisse all dieser Bemühungen bestätigen, dass ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Anforderungen auf nationaler Ebene immer noch vorhanden sind, zum Nachteil von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern im Binnenmarkt. Darüber hinaus liefern sie konkrete Hinweise darauf, welche politischen Reaktionen von den Interessenträgern erwartet werden. Die Mehrheit der Interessenträger unterstützte die Notwendigkeit, die verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zu beseitigen und den Zugang zu Versicherungsschutz in diesen Situationen zu erleichtern und dabei gleichzeitig den Besitzstand der Union auf den Gebieten Soziales, Beschäftigung, Arbeitsschutz oder Umwelt zu wahren und eine anspruchsvolle Durchsetzungsstrategie zu verfolgen. In dieser Hinsicht verabschiedete die Kommission im November 2016 ein umfassendes Durchsetzungspaket, um gegen die in neun Mitgliedstaaten in Bezug auf Dienstleistungen eingeführten unverhältnismäßigen Beschränkungen vorzugehen.

Diese Initiative, mit der die Erschließung grenzüberschreitender Dienstleistungsmärkte verbessert werden soll, wurde zudem vom Rat (Wettbewerbsfähigkeit) in seinen Schlussfolgerungen vom 29. Februar 2016 zur Binnenmarktstrategie 11 sowie vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2016 12 unterstützt. Unterstützung erfuhr sie ebenfalls vom Europäischen Parlament in seinem am 26. Mai 2016 vorgelegten Bericht zur Binnenmarktstrategie 13 .

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Ergebnisse eines im Zeitraum 2010/2011 durchgeführten Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung, der 2011/2012 vorgenommenen Leistungsprüfungen sowie des 2012/2013 unternommenen Peer Review sind allesamt in die Vorbereitung dieses Vorschlags für eine Verordnung eingeflossen. Darüber hinaus bieten die Ergebnisse verschiedener öffentlicher Konsultationen, einschließlich der im Sommer 2016 durchgeführten Konsultation, eine solide Wissensgrundlage auf dem Gebiet.

Zu Versicherungsfragen wurden darüber hinaus die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen berücksichtigt, die 2013 (zu Schwierigkeiten der Dienstleistungserbringer beim Erhalt von Versicherungsschutz im grenzüberschreitenden Kontext) und im Dezember 2015 (für ein mögliches Grünbuch zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden) durchgeführt worden waren. Letztere umfasste auch spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Berufshaftpflichtversicherungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten. Außerdem gab es regelmäßige Diskussionen mit Vertretern der Versicherungsbranche.

Die Kommission hat mehrere Workshops mit Interessenträgern, vor allem Sozialpartnern, durchgeführt, in denen sie Expertenwissen zu Schwierigkeiten einholte, die aufgrund wichtiger Verwaltungsanforderungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen. Zudem wurden mithilfe externer Studien und Berichte Daten gesammelt. Die Kommission stützte sich ferner auf den regelmäßigen fachlichen Austausch im Rahmen ihrer Expertengruppe zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie.

Folgenabschätzung

Zur Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. In dem wiedervorgelegten Bericht werden die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle in seiner zunächst ablehnenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 14 ausgesprochenen Empfehlungen sowie die vom Ausschuss in seiner letzten befürwortenden Stellungnahme vom 8. November 2016 15 angesprochenen weiteren Punkte berücksichtigt. Insbesondere wurden die Problembeschreibung und der Umfang der Folgenabschätzung geklärt, die verschiedenen Maßnahmenoptionen in eindeutig erkennbare Maßnahmenpakete umgruppiert und Senkungen der Verwaltungskosten mit größerer Genauigkeit geschätzt.

In der Folgenabschätzung wurden einzelne Maßnahmenoptionen berücksichtigt und in „Maßnahmenpakete“ eingeteilt. Dabei wurden die folgenden Maßnahmenpakete untersucht:

Ein erstes Maßnahmenpaket würde es dem Dienstleister ermöglichen, im Herkunftsmitgliedstaat eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie eine Bestätigung des bestehenden Versicherungsschutzes für ebenfalls im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten zu erhalten;

ein zweites Maßnahmenpaket würde es dem Dienstleister ermöglichen, für den erleichterten Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaats auf ein Verfahren auf EU-Ebene zurückzugreifen; dies schließt ein hochentwickeltes elektronisches, mit dem IMI verbundenes System ein, das die Erfüllung der Formalitäten für entsandte Arbeitnehmer erleichtert und dessen Nutzung dem Aufnahmemitgliedstaat freisteht. Zudem würde es praktische Hindernisse im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz in grenzüberschreitenden Fällen beseitigen;

ein drittes Maßnahmenpaket würde zusätzlich zu Paket 2 die regulatorische Ungleichheit bei einer Reihe zentraler Unternehmensdienstleistungen (Architektur, Ingenieurwesen und Buchhaltung) durch die Harmonisierung einer begrenzten Zahl von Anforderungen, die in diesen drei Branchen für Dienstleistungserbringer gelten, verringern (d. h. Beschränkungen in Bezug auf die Rechtsform, Anforderungen bezüglich des Prozentsatzes der Anteile, der Berufsangehörigen vorbehalten bleiben sollte, sowie Beschränkungen der Erbringung multidisziplinärer Tätigkeiten);

ein viertes Maßnahmenpaket würde zusätzlich zu Paket 3 konkrete Lösungen beinhalten, um die oben genannten regulatorischen Unterschiede im Fall von Zweitniederlassungen (Zweigstellen und Agenturen) anzugehen. Ausländische Dienstleister würden dabei von bestimmten Anforderungen ausgenommen werden, während der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit bekäme, alternative Schutzbestimmungen einzuführen.

Das erste Paket würde eine gewisse Vereinfachung bewirken, die im Vergleich zu den anderen Paketen jedoch begrenzter ausfällt. Obgleich die Pakete 3 und 4 sich noch stärker auswirken würden als Paket 2, da sie sich (neben der Verwaltungsvereinfachung) auch mit regulatorischen Hemmnissen befassen, entschied sich die Kommission aus folgenden Gründen für Paket 2: Die Beseitigung der einschneidendsten Anforderungen, auf die die Pakete 3 und 4 abzielen, durch gezielte Durchsetzungsmaßnahmen – ergänzt durch spezifische Empfehlungen, die auf den gesamten Reglementierungsrahmen für den Beruf ausgerichtet sind, der eine bestimmte Dienstleistung erbringt – erscheint verhältnismäßiger als ein Rechtsetzungsvorschlag, mit dem ein Minimum an Harmonisierung für eine begrenzte Zahl von Anforderungen in einer begrenzten Zahl von Dienstleistungsbereichen eingeführt wird. Paket 4 wird zudem aus dem Grund verworfen, dass es den Eindruck erwecken würde, eine Lösung einzuführen, die von einem Herkunftslandansatz bestimmt ist, nach welchem ausländische Dienstleistungserbringer nur den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, wodurch eine umgekehrte Diskriminierung inländischer Dienstleister entstünde.

Das gewählte Paket bringt Dienstleistern, die grenzübergreifende Aktivitäten aufnehmen, voraussichtlich mehr Rechtssicherheit und Kosteneinsparungen. Es wird wahrscheinlich eine verstärkte Marktdynamik und vermehrten Wettbewerb erzeugen und dadurch die Auswahl und den Mehrwert für Verbraucher vergrößern.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte wird zur Effizienz der Rechtsetzung in Bezug auf den Marktzugang für Dienstleister sowie zur Vereinfachung beitragen, indem die Modalitäten, nach welchen den Dienstleistern Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird, verbessert werden. Die Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ändern sich dadurch nicht.

   Grundrechte

Dieser Vorschlag stärkt die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte. Insbesondere wird der Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Charta garantiert. Darüber hinaus besteht das vorrangige Ziel dieser Initiative darin, die Wahrnehmung der Niederlassungsrechte sowie des Rechts, Dienstleistungen in einem beliebigen Mitgliedstaat zu erbringen, wie in Artikel 15 Absatz 2 der Charta vorgeschrieben, zu erleichtern und dabei sicherzustellen, dass keine Diskriminierungen, selbst indirekter Art, aufgrund der Staatsangehörigkeit bestehen (weitere Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 der Charta). Das EU-weite Verfahren ist nach Maßgabe von Artikel 41 der Charta außerdem dafür vorgesehen, ein unparteiisches, faires und verhältnismäßig zügiges Verfahren einzuführen, auch im Hinblick auf die Beteiligung der Kommission. Schließlich ist das Verbot des Missbrauchs der Rechte, nämlich der Dienstleistungsfreiheit, im Sinne von Artikel 54 der Charta gebührend zu würdigen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wird voraussichtlich insoweit Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben, als für die zukünftige Elektronische Europäische Dienstleistungskarte das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als operationelles Rückgrat genutzt wird. Das IMI wird so angepasst werden müssen, dass es das Verfahren für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sowie die Speicheranforderungen unterstützt, und es wird um einige zusätzliche Funktionen ergänzt werden müssen, nämlich eine öffentliche Schnittstelle für Dienstleister, Vernetzungen mit anderen relevanten Systemen und eine Abwicklungsfunktionalität für nationale Behörden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das IMI für die Zwecke der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte als Instrument für den effektiven Informationsaustausch und die gegenseitige Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats angeboten wird, ohne dass hierdurch andere von den Mitgliedstaaten eingerichtete Lösungen Schaden nehmen würden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Nutzung des IMI zur Stärkung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte bedeutende Größen- und Verbundvorteile mit sich bringen wird, werden die Auswirkungen auf den EU-Haushalt moderat ausfallen. Zudem werden die bestehenden Hauptfunktionen des IMI sowie die derzeit in der Entwicklung befindlichen Funktionen weitgehend den Anforderungen der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte gerecht. Die Kosten für Anpassung und Entwicklung werden dadurch erheblich gesenkt.

Notwendige Mittelzuteilungen werden jedoch mithilfe von Umschichtungen erzielt; über die bereits in der offiziellen Finanzplanung der Kommission vorgesehenen Mittel hinausgehende haushaltspolitische Auswirkungen auf den EU-Haushalt sind nicht zu erwarten.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Eine Bewertung dieser Verordnung ist nach der Umsetzung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte alle fünf Jahre vorgesehen. Diese Bewertung enthält auch eine Beurteilung der Zusammenarbeit zwischen den Koordinierungsbehörden in den Mitgliedstaaten und bezieht die Notwendigkeit ein, die Verfahren für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen der elektronischen Behördendienste anzupassen. Zudem wären die Mitgliedstaaten, Dienstleister, Sozialpartner und sonstige Interessenträger aufgefordert, das Funktionieren der Initiative zu bewerten. Betrachtet werden bestimmte Indikatoren, anhand derer die Auswirkungen der Verordnung beurteilt werden können. Dazu gehören beispielsweise die Anzahl der Dienstleister, die die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte nutzen, ihre Erfahrung in Bezug auf den Verwaltungsaufwand, die Geschwindigkeit der angewandten Verfahren oder die Häufigkeit des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten.

Das Potenzial der in Artikel 6 vorgesehen Einrichtungen sollte im Rahmen der Überprüfung bestimmter Aspekte der Richtlinie 2014/67/EU, die für Juni 2019 vorgesehen ist, neu beurteilt werden. Bei der Überprüfung werden die Erfahrungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die sich für die in Artikel 6 Absatz 3 dieses Verordnungsentwurfs vorgesehene Möglichkeit entschieden haben, dass die Formalitäten für die Entsendung von Arbeitnehmern über die mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform erledigt werden können.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 legt den Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung dar; mit ihr werden die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte und damit verbundene Verwaltungseinrichtungen eingeführt, die von Dienstleistern für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden können. Außerdem wird klargestellt, dass die Koordination zwischen den nationalen Bestimmungen, die erforderlich sind, um eine solche elektronische Karte verfügbar zu machen, in der Richtlinie zur Europäischen Dienstleistungskarte festgelegt ist, die gleichzeitig angenommen werden soll.

In Artikel 2 wird der Umfang der Tätigkeiten definiert, für die die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte verfügbar ist, sowie die spezifischen Tätigkeiten, Bereiche und Aspekte, für die die Karte entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 2006/123/EG keine Anwendung findet.

Festgelegt ist zudem, dass sich diese Verordnung, ähnlich der Richtlinie 2006/123/EG, nicht auf die Definition oder Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder wettbewerbsrechtliche Regelungen auswirkt. Ebenfalls von dieser Richtlinie unberührt bleiben die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie der Medienpluralismus. Schließlich greift die Verordnung in keine Vorschriften des allgemeinen Strafrechts, Arbeitsrechts, Steuerrechts oder Sozialversicherungsrechts ein.

Wie für die Richtlinie 2006/123/EG wird klargestellt, dass diese Verordnung keine Anwendung findet, wenn sie anderweitigen Rechtsakten der Union entgegensteht, die bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Branchen, für bestimmte Branchen oder für bestimmte Berufe regeln.

Artikel 3 enthält die für die Verordnung relevanten Begriffsbestimmungen.

In Artikel 4 werden die wesentlichen Elemente von Anträgen auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte festgelegt, die in der EU überall gleich sein sollten, die Kommission erhält Durchführungsbefugnisse dafür, das Standardformular und technische Einzelheiten festzulegen, und es wird ihr die Befugnis übertragen festzulegen, welche Informationen und – unter außergewöhnlichen Umständen, die dies rechtfertigen – welche Dokumente dem Antrag beizufügen sind.

Mit Artikel 5 wird eine Verpflichtung für Versicherungsvertreiber und von einem Mitgliedstaat benannte Stellen eingeführt, eine Pflichtversicherung zu gewähren und auf Antrag des Versicherten eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. Außerdem werden die wesentlichen Elemente einer solchen Bescheinigung festgelegt und die Möglichkeit für die Kommission vorgesehen, mittels Durchführungsrechtsakten ein Standardformat festzulegen.

Artikel 6 gestattet es den Inhabern einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, die Formalitäten für die Entsendung von Personal gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über eine mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform und unter Koordinierung durch die Koordinierungsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat zu erledigen. Für die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU besteht diese Möglichkeit ebenfalls bei den Mitgliedstaaten, die der Kommission mitteilen, dass sie für die Entsendung von Arbeitnehmern in ihr Hoheitsgebiet zur Verfügung steht. Wenn die Mitgliedstaaten Verfahren eingerichtet haben, mit denen die Erklärung in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU auf elektronischem Wege ausgefüllt werden kann, leitet die mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform zudem den Karteninhaber zu den entsprechenden nationalen Verfahren.

Artikel 7 gestattet es Antragstellern, die eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte beantragen, die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG für die Freizügigkeit von Selbstständigen nötigen Formalitäten über eine mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform und unter Koordinierung durch die Koordinierungsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat zu erledigen. Außerdem können die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Meldungen über Berufsqualifikationen durch ein ausgefülltes Antragsformular für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ersetzt werden.

In Artikel 8 wird festgelegt, dass die Verfahren zur Beantragung, Ausstellung, Aktualisierung, Aussetzung, zum Entzug und zur Annullierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte vollständig elektronisch und über eine mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform verfügbar sind – unbeschadet des internen Verfahrensablaufs zwischen den Koordinierungsbehörden und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten. Außerdem werden der Kommission Durchführungsbefugnisse dafür übertragen, für die oben genannten elektronischen Verfahren technische Spezifikationen zu erlassen.

Mit Artikel 9 werden gemeinsame Regelungen für die Form und die Sprache der Dokumente festgelegt, die im Rahmen des Verfahrens für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte vorzulegen sind. Außerdem werden der Kommission Durchführungsbefugnisse für technische Vorschriften für die Übersetzung von Informationen und Dokumenten übertragen, die im Rahmen des Verfahrens für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte verwendet werden.

In Artikel 10 werden die Grundsätze dafür festgelegt, welche Gebühren der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat verlangen dürfen, wobei die den Mitgliedstaaten unmittelbar entstehenden Kosten nicht überschritten werden dürfen. Außerdem werden der Kommission Durchführungsbefugnisse für technische Vorschriften für die Zahlungsmodalitäten und -bearbeitung übertragen.

Artikel 11 verpflichtet die Versicherungsvertreiber, auf Antrag eines Versicherungsnehmers eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter in Bezug auf die Tätigkeiten des Versicherungsnehmers auszustellen. Außerdem wird die Kommission befugt, Durchführungsbestimmungen für ein Standardformat für diese Bescheinigung festzulegen.

Artikel 12 erfordert von Versicherungsvertreibern und von einem Mitgliedstaat benannten Stellen, eine Pflichtversicherung zu gewähren, wobei sie in ihrer Akzeptanzpolitik und der Berechnung von Prämien die von einem Dienstleister vorgelegte Bescheinigung über Ansprüche gebührend und auf nichtdiskriminierende Weise berücksichtigen.

Artikel 13 erfordert von Berufsverbänden, die ihren Mitgliedern oder anderen spezifischen Dienstleistungserbringern Gruppenversicherung für die Berufshaftpflicht gewähren, auch Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten, die ein Interesse daran äußern, in nichtdiskriminierender Weise Zugang dazu zu gewähren, einschließlich Inhabern einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte.

Mit Artikel 14 wird eine Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Koordinierungsbehörden geschaffen. Außerdem werden der Kommission Durchführungsbefugnisse für technische Vorschriften für die Bearbeitung des Informationsaustauschs übertragen.

In Artikel 15 wird die Ausübung der Befugnisübertragung durch die Kommission im Sinne des Artikels 4 geregelt.

In Artikel 16 wird der Ausschuss festgelegt, der die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten und dem vorgesehenen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

Mit Artikel 17 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Koordinierungsbehörde, die befugt ist, die in der Verordnung und der Richtlinie über den operativen Rahmen für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, zu benennen, dies der Kommission mitzuteilen und die Behörde im IMI zu registrieren.

Artikel 18 und 19 verpflichten die Kommission, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Niederlassungsfreiheit und auf die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten zu überwachen und zu prüfen. Außerdem wird auf die Überprüfung der nach Artikel 6 angebotenen Einrichtungen im Rahmen der Überprüfung gemäß der Richtlinie 2014/67/EU verwiesen.

Mit Artikel 20 wird die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zum IMI geändert, um die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen.

Artikel 21 regelt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn. Die entsprechenden Termine werden an die für die Richtlinie vorgeschlagenen Termine angepasst.

2016/0403 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 17 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert Dienstleistungserbringern Niederlassungsfreiheit in Mitgliedstaaten und freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)In der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 sind die allgemeinen Bestimmungen zur Erleichterung der Ausübung der Niederlassungsfreiheit für Dienstleister sowie des freien Dienstleistungsverkehrs festgelegt. Sie sieht unter anderem eine Verwaltungsvereinfachung durch die Mitgliedstaaten vor; dazu gehört die Inanspruchnahme einheitlicher Ansprechpartner ebenso wie die Akzeptanz gleichwertiger Berufshaftpflichtversicherungen, über die Dienstleistungserbringer bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verfügen.

(3)Die Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, einheitliche Ansprechpartner einzurichten und stets aktualisiert zu halten; diese Stellen können einem Dienstleister, der sich niederlassen oder Dienstleistungen erbringen möchte, alle relevanten Informationen über die zu erfüllenden Anforderungen und die im Hinblick auf sämtliche Formalitäten, Genehmigungen und Notifizierungen zu durchlaufenden elektronischen Verfahren zur Verfügung stellen. Jedoch bestehen für Dienstleistungserbringer bei der Einhaltung nationaler Verfahren aus der Ferne weiterhin kostspielige informationsbezogene Herausforderungen und Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf branchenbezogene Anforderungen. Die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der verschiedenen Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgen, eine IT-Plattform, die dem grenzüberschreitenden Informationsaustausch und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie dient. Trotz der Tatsache, dass Behörden zuweilen Zweifel in Bezug auf die rechtmäßige Niederlassung eines Dienstleisters in einem anderen Mitgliedstaat haben, werden die im IMI zurzeit bereitgestellten Möglichkeiten zur Zusammenarbeit nicht voll ausgeschöpft.

(4)Es existieren weiterhin Anforderungen, die eine Erweiterung der Geschäftsaktivitäten von Dienstleistern innerhalb des Binnenmarkts aufwändig und unattraktiv machen, wie etwa mehrfache und uneinheitliche Genehmigungsregelungen bei verschiedenen Behörden, und aufgrund derer, bezogen auf die Niederlassung, keine gegenseitige Anerkennung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten erfüllten Bedingungen erreicht wird oder, bezogen auf die vorübergehende Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, unverhältnismäßige oder ungerechtfertigte Beschränkungen angewandt werden. Infolgedessen sehen sich Dienstleister bei der Aufnahme einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit mehrfachen und unverhältnismäßigen Befolgungskosten gegenüber.

(5)Mit Genehmigungen und Notifizierungen verbundene Formalitäten erfordern oftmals das Ausfüllen von Papierformularen sowie die Einreichung und die erhebliche Kosten verursachende Übersetzung von Dokumenten in Papierform, die sogar besondere Formerfordernisse erfüllen müssen, wie etwa eine Beglaubigung oder Beurkundung. Informationen zu diesen Hemmnissen sind entweder nicht online verfügbar oder spärlich, unvollständig, verstreut und in Bezug auf die besonderen Umstände eines grenzüberschreitend expandierenden Dienstleisters schwer zu interpretieren, da sie häufig nur auf rein inländische Sachverhalte abzielen. Für Dienstleister besteht oftmals die Gefahr, Informationen und Dokumente erneut einreichen zu müssen und doppelte Kontrollen bei verschiedenen Behörden im selben Mitgliedstaat zu durchlaufen. Beträchtliche Übersetzungskosten schrecken Unternehmen ebenfalls in bedeutendem Maße davon ab, eine grenzüberschreitende Tätigkeit in Angriff zu nehmen.

(6)Die grenzüberschreitenden Handels- und Investitionsaktivitäten im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmens- und Baudienstleistungen sind besonders gering, weisen Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Integration von Dienstleistungsmärkten auf und lassen erhebliche negative Folgen für die übrige Wirtschaft erkennen. Diese unterdurchschnittliche Leistung führt zu Situationen, in denen das Potenzial für mehr Wachstum und Beschäftigung im Binnenmarkt nicht voll ausgeschöpft wird.

(7)Der Abbau der einer Steigerung der grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich Dienstleistungen noch entgegenstehenden Hindernisse wird zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen und zu mehr Auswahlmöglichkeiten und besseren Preisen für Verbraucher sowie wettbewerbsfähigeren Dienstleistungsbereichen führen, wodurch Arbeitsplätze geschaffen, die Produktivität gefördert und attraktivere Bedingungen für Investitionen und Innovationen gewährleistet werden.

(8)Diese Verordnung soll die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts in Bereichen erleichtern, die bereits durch die Richtlinie 2006/123/EG abgedeckt sind, indem weitere Maßnahmen zur Angleichung von Vorschriften über die Niederlassung und das Funktionieren des Binnenmarkts erlassen werden. Sie sollte auf Artikel 114 AEUV basieren.

(9)In Anbetracht dessen wird mit der vorliegenden Verordnung eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte eingeführt, die bestimmten Dienstleistern die Ausweitung ihrer Dienstleistungstätigkeit über Binnenmarktgrenzen hinweg erleichtern sollte, wobei dies entweder in Form einer vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen oder über eine Zweitniederlassung mit Hilfe von Zweigstellen, Agenturen oder Geschäftsstellen geschehen kann.

(10)Dabei zielt diese Verordnung insbesondere auf die in den Geltungsbereich der Richtlinie ...[ESC Directive]... fallenden Bereiche Unternehmens- und Baudienstleistungen ab, die mit einigen der strengsten regulatorischen und administrativen Hindernisse für eine grenzüberschreitende Expansion konfrontiert sind und deren Potenzial für die Binnenmarktintegration infolgedessen ungenutzt ist.

(11)Alle Angelegenheiten, Aktivitäten und Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, sollten aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen bleiben. Insbesondere berührt diese Verordnung keine Angelegenheiten, Aktivitäten und Bereiche wie solche, die sich aus dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht ergeben, einschließlich jeglicher gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen in Bezug auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, was Arbeitsschutz und Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung einschließt. Ebenso lässt diese Verordnung die Sozialversicherungsgesetzgebung der Mitgliedstaaten unberührt. Diese Verordnung gilt ferner unbeschadet jeglicher wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sowie jeglicher Vorschriften über das anwendbare Recht oder die Zuständigkeit nach dem internationalen Privatrecht.

(12)Aus Gründen der Kohärenz sollten mögliche Konflikte zwischen der vorliegenden Verordnung und anderen EU-Rechtsakten, die bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem bestimmten Bereich regeln, wie in Artikel 3 der Richtlinie 2006/123/EG im Falle von Konflikten zwischen dieser Richtlinie und derartigen Rechtsakten vorgesehen gelöst werden, indem diese anderen Rechtsakte Anwendung finden. Aufgrund dessen können die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen nicht zur Rechtfertigung von Regelungen zur Vorabgenehmigung oder Vorabnotifizierung oder von Niederlassungsanforderungen herangezogen werden, die durch andere EU-Rechtsakte zur Regelung bestimmter Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem bestimmten Bereich, wie etwa Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 19 , verboten sind. Als weitere Folge davon bleiben die Pflichten, denen Dienstleister im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 sowie gemäß der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  21 nachkommen sollten, von dieser Verordnung unberührt.

(13)Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte Dienstleistern als eine freiwillige Alternative angeboten werden. Dienstleister sollten weiterhin über die Möglichkeit verfügen, bei einer grenzüberschreitenden Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit die Einhaltung entsprechender Anforderungen im Rahmen anderweitiger Genehmigungen und Notifizierungen zu belegen, die gemäß dem nationalen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt wurden. Ein Dienstleister sollte stets über die Möglichkeit verfügen, sich gegen die Beantragung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte entscheiden zu können.

(14)Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte vollelektronisch sein, sich fast ausschließlich auf Daten aus zuverlässigen Quellen stützen, die Verwendung von Schriftstücken auf das notwendige Minimum beschränken und eine mehrsprachige Abwicklung ermöglichen, um Übersetzungskosten zu vermeiden. Um das Verfahren vollelektronisch zu gestalten und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen, sollte im Rahmen dieser Verordnung auf das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem zurückgegriffen werden. Zum Zwecke der Ausstellung, Aktualisierung, Aussetzung, Entziehung oder Annullierung Elektronischer Europäischer Dienstleistungskarten ebenso wie zur elektronischen Bereitstellung gültiger Elektronischer Europäischer Dienstleistungskarten für die jeweiligen Inhaber sowie die zuständigen Stellen sollte eine spezielle elektronische Plattform entwickelt werden.

(15)Im Hinblick auf die Beantragung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sollte ein einheitliches mehrsprachiges Formular zur Verfügung gestellt werden, das gewährleistet, dass die Komponenten enthalten sind, die benötigt werden, um den Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungen, für die die Karte beantragt wird, zu bestimmen sowie die für die betreffenden Dienstleistungen geltenden spezifischen Anforderungen, beispielsweise in Bezug auf den Nachweis der Niederlassung des Dienstleisters im Herkunftsmitgliedstaat, seine Zuverlässigkeit oder seinen Versicherungsschutz, zu beurteilen, und somit den koordinierenden Behörden im Herkunfts- wie auch Aufnahmemitgliedstaat bereitgestellt werden.

(16)Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags sollte an die Kommission übertragen werden, um die im Standardantragsformular enthaltenen Informationen sowie die dem Antrag als Nachweis beizufügenden Dokumente im Einzelnen festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 erfolgen. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung während der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben gezielt Zugang zu Sitzungen der sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte befassenden Expertengruppen der Kommission.

(17)Um die Erstellung der Antragsformulare zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung von Verfahren in Kenntnis setzen und diesbezüglich auf dem Laufenden halten, die nach nationalem Recht für ankommende Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen erlassen wurden, die Dienstleistungen vorübergehend oder mit Hilfe einer Zweigstelle, Agentur oder Geschäftsstelle erbringen möchten; dies gilt auch für Informationen und Dokumente, auf die sich diese Verfahren beziehen. Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung in Bezug auf die für die Beantragung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte bereitzustellenden benötigten Informationen sollten die Durchführungsbefugnisse an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 erfolgen.

(18)Eine in schriftlichen Verträgen enthaltene Beschreibung der Versicherungsbedingungen einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung ist unter Umständen schwer zu finden. Versicherungsvertreiber ebenso wie von einem Mitgliedstaat zur Bereitstellung obligatorischer Versicherungen ernannte Einrichtungen sollten ihrem Kunden darum eine Beschreibung der Kernelemente des Versicherungsschutzes in Form eines Versicherungsscheins zur Verfügung stellen. Diese Bescheinigung sollte dem Antragsformular beigefügt werden. Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieses Teils der Verordnung sollten die Durchführungsbefugnisse zur Verabschiedung eines einheitlichen Formats für die Bescheinigungen an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(19)Die Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte möchten möglicherweise Arbeitnehmer in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats entsenden. Dabei können die Dienstleister bestimmten Anforderungen unterliegen, wie etwa Voraberklärungen, die an den Aufnahmemitgliedstaat gerichtet und zum Schutz entsandter Arbeitnehmer notwendig sind. Der Inhalt solcher Erklärungen und die Verantwortlichkeiten gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat bleiben von der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte unberührt.

(20)Den Inhabern einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sollte eine von der Kommission zu entwickelnde, mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe die Erfüllung dieser Formalitäten, die gegebenenfalls mit dem Aufnahmemitgliedstaat zu regeln sind, erleichtert wird. Diese Formalitäten beziehen sich insbesondere auf die mögliche Verpflichtung zu Voraberklärungen über die beruflichen Qualifikationen der Arbeitnehmer, die im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 vorzulegen sind.

(21)In Bezug auf die Voraberklärung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 25 erforderlich sein kann, sollte die mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform die Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte auf die nationalen, in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, eingerichteten elektronischen Verfahren verweisen, sofern die entsprechenden nationalen Verfahren eine elektronische Einreichung der oben genannten Voraberklärung vorsehen.

(22)Die mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform sollte von der Kommission denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die der Kommission ihre Absicht mitgeteilt haben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, die Nutzung des IMI für das Versenden der Voraberklärungen im Zusammenhang mit den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Mitarbeitern zuzulassen, sollten die Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte die Möglichkeit haben, eine Erklärung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU direkt an die nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform zu senden. Zu diesem Zweck sollten die Aufnahmemitgliedstaaten alle im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 2014/67/EU geforderten Elemente als Grundlage für ein mehrsprachiges elektronisches Formular für die Erklärung bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmer bereitstellen. Die Kommission sollte dieses Formular im Amtsblatt veröffentlichen und es auf der mit dem IMI verknüpften elektronischen Plattform zur Verfügung stellen. Einschlägige Informationen bezüglich der erforderlichen Elemente sollten dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat unter vollständiger Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU festgelegten sprachbezogenen Anforderungen zur Verfügung gestellt werden. Die Erfahrungen dieser Mitgliedstaaten mit der Nutzung der mit dem MI verknüpften elektronischen Plattform sollten ein Element der in Artikel 19 zweiter Unterabsatz dieser Verordnung vorgesehenen Bewertung bilden.

(23)Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Verfahren zur Ausstellung und Aktualisierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie im Hinblick auf Formalitäten bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern und der Freizügigkeit von Selbstständigen mit Ausnahme der im vorhergehenden Erwägungsgrund erwähnten Fälle sollten die Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Regelungen über die elektronische Verwaltung dieser Verfahren an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(24)Inländische Verwaltungsverfahren zur Unterstützung der unter diese Verordnung fallenden Verfahren sollten auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten dies beschließen. Die Mitgliedstaaten könnten das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem jedoch zu innerstaatlichen Zwecken der Verwaltungszusammenarbeit nutzen.

(25)Auf Schriftstücke sollte bei den Verfahren zur Ausstellung, Aktualisierung, Aussetzung oder Entziehung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden, wenn ausführlichere Informationen zwingend notwendig sind. Auf jeden Fall sollten all diese Schriftstücke in einfacher Form verwendet und anerkannt werden.

(26)Die EU-Gesetzgebung kann vorsehen, dass Schriftstücke im Zusammenhang mit Formalitäten zur Entsendung von Arbeitnehmern als reglementierte Berufstätige oder hinsichtlich der Freizügigkeit von Selbstständigen in Bezug auf die Kontrolle beruflicher Qualifikationen in besonderer Form eingereicht werden, zum Beispiel als beglaubigte oder beurkundete Dokumente. Sobald derartige Beglaubigungen und Beurkundungen in dem Mitgliedstaat vorgenommen wurden, in dem das betreffende Schriftstück ursprünglich ausgestellt wurde, sollten sie EU-weit anerkannt werden.

(27)Beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten sollten nach Maßgabe dieser Verordnung nicht erforderlich sein. In den elektronischen Plattformen, die sich mit den Verfahren befassen, sollte eine technische Lösung zur Übersetzung der entsprechenden Inhalte vorgesehen sein. Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieses Teils der Verordnung sollten die Durchführungsbefugnisse an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Regelungen zur Übersetzung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern und der Beantragung von Bescheinigungen hinsichtlich ihrer Sozialversicherungsbeiträge sollten nicht unter diese Verordnung fallen.

(28)Die Mitgliedstaaten sind nur insoweit zur Erhebung von Gebühren befugt, wie diese zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens entstehen. Für bereits aus dem Haushalt der Union finanzierte Kosten sollten seitens der Mitgliedstaaten keine Gebühren erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die von ihnen erhobenen Gebühren über das IMI mitteilen und diese Informationen veröffentlichen. Da das IMI im Wesentlichen alle notwendigen Möglichkeiten bietet, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem keine Gebühren für die Aktualisierung, Aussetzung, Entziehung oder Annullierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte verlangen. Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung der Bestimmungen über die Zahlung von Gebühren sollten die Durchführungsbefugnisse zur Verabschiedung von Regelungen bezüglich der Zahlungsmodalitäten und -abwicklung an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(29)Diese Verordnung baut auf der verbesserten Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat auf, die den Informationsaustausch und die Nutzung vernetzter nationaler Register einschließen sollte, um Informationen zu beschaffen oder zuvor erhaltene Informationen zu verifizieren; dazu gehören beispielsweise die gemäß der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 26 oder gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 vorgeschriebenen Register. Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung der Handhabung und Abwicklung des Informationsaustauschs und der gegenseitigen Amtshilfe sollten die Durchführungsbefugnisse an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(30)Dienstleister, die zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in denen sie bislang nicht tätig waren, haben häufig Schwierigkeiten, den Schadenverlauf für anderswo abgeschlossene Versicherungen nachzuweisen. Schadenverläufe spielen für Versicherungsvertreiber bei der Ermittlung und Beurteilung des Risikoprofils eines potenziellen Kunden eine wesentliche Rolle. Der Nachweis gestaltet sich aufgrund der schlechten Kommunikation zwischen den Versicherungsvertreibern über Binnenmarktgrenzen hinweg, aber auch aufgrund unterschiedlicher Beschreibungen der bisherigen Schadenfälle eines Versicherten als schwierig; dies gilt auch innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats. Wechselt ein Dienstleister den Versicherungsvertreiber, sollten die Versicherungsvertreiber und die von einem Mitgliedstaat zur Bereitstellung obligatorischer Versicherungen ernannten Stellen daher verpflichtet sein, eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter auszustellen, die daraufhin grenzüberschreitend und auch im Inland verwendet werden kann.

(31)Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Darstellung der Haftungsbeschreibung sollten die Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Regelungen über die standardisierte Darstellungsform dieser Bescheinigung an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(32)Eine Bescheinigung über den Schadenverlauf sollte dazu beitragen, dass die Versicherungsvertreiber und die von einem Mitgliedstaat zur Bereitstellung obligatorischer Haftpflichtversicherungen ernannten Stellen diskriminierende Praktiken gegenüber grenzübergreifend tätigen Dienstleistern, über die Informationen spärlicher vorliegen und schwerer zu beschaffen sind, verbieten können. Derselbe Nichtdiskriminierungsgrundsatz sollte für Berufsverbände gelten, die ihren Mitgliedern oder anderen Dienstleistungserbringern Gruppenversicherungsschutz anbieten.

(33)Zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben sollte – unbeschadet der Zuständigkeiten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften – von jedem Mitgliedstaat eine einzige koordinierende Behörde benannt werden. Diese Behörden sollten im Sinne der Verordnung (EU) 1024/2012 als zuständige Behörde im Binnenmarkt-Informationssystem registriert und der Kommission gemeldet werden.

(34)Die Anwendung dieser Verordnung sollte zur Bestimmung ihres Einflusses auf die mit der grenzüberschreitenden Ausweitung der Geschäftstätigkeit verbundenen Kosten, die erhöhte Transparenz bezüglich grenzübergreifend tätiger Dienstleister, den Wettbewerb, die Preise und die Qualität der erbrachten Dienstleistungen überwacht und bewertet werden. Die Wirkungen dieser Verordnung und die praktische Zusammenarbeit zwischen den koordinierenden Behörden sollten regelmäßig evaluiert werden. Diese Überwachung wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern und sonstigen relevanten Akteuren erfolgen.

(35)Um die Funktionsweise des IMI an die durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben anzupassen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 entsprechend abgeändert werden.

(36)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten in Anbetracht des Risikos einer unnötigen Komplexität und Uneinheitlichkeit der Regulierungskonzepte bestimmter Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr, aufgrund einer verbesserten Verwaltungszusammenarbeit und Harmonisierung innerhalb der Union, besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)Diese Verordnung achtet die Grundrechte und wahrt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Insbesondere sollen mit dieser Verordnung – durch die Einführung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie entsprechender Verwaltungserleichterungen und -verfahren – die Niederlassungsrechte und das Recht, Dienstleistungen in einem beliebigen Mitgliedstaat zu erbringen, gefördert und Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verhindert werden; zudem soll im Einklang mit den Artikeln 15, 21 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein unparteiisches, faires und einigermaßen zügiges Verfahren sichergestellt und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden, einschließlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 ; außerdem soll dabei der in den Artikeln 8 bzw. 54 der Charta berücksichtigten Gefahr eines Rechtsmissbrauchs gebührend Rechnung getragen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte und Einrichtungen zu deren Verwaltung eingeführt, die in der Europäischen Union Dienstleistungserbringern zur Verfügung gestellt werden, die eine solche elektronische Karte erhalten möchten.

Die erforderliche Koordination der in den Mitgliedstaaten per Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen für die Verfügbarmachung einer solchen Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten als Dienstleistungserbringer erfolgt gemäß der Richtlinie [ESC Directive] ... .

Artikel 2
Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung gilt für die im Anhang der Richtlinie [ESC Directive] aufgeführten Dienstleistungen.

2.Diese Verordnung berührt nicht die in Artikel 1 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Belange.

Sie findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Tätigkeiten und Bereiche.

3.Widersprechen Bestimmungen dieser Verordnung einer Bestimmung eines anderen Rechtsakts der Union, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so hat die Bestimmung des anderen Rechtsakts der Union Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung.

Diese Verordnung, vor allem Kapitel III, berührt nicht die Rechte der Arbeitnehmer, die Verpflichtungen von Dienstleistungserbringern und die damit verbundenen Kontrollen in den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.„Informationen über die Zuverlässigkeit eines Dienstleistungserbringers“ die in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG beschriebenen Informationen;

2.„elektronisches Dokument“ ein elektronisches Dokument im Sinne von Artikel 3 Absatz 35 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ;

3.„IMI“ das mit der Verordnung (EG) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem;

4.„öffentliche Urkunde“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats im Einklang mit dessen nationalem Recht ausgestellte Unterlage zu Angelegenheiten, die von Bedeutung für Verfahren sind, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen:

a) Urkunden einer Behörde oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege eines Mitgliedstaats, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;

b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;

c) notarielle Urkunden;

d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. amtliche Vermerke über die Registrierung eines Dokuments, Sichtvermerke zur Feststellung seines Bestehens zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie amtliche und notarielle Beglaubigungen von Unterschriften;

e) Urkunden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet irgendeines Staates tätig sind, in ihrer amtlichen Funktion ausgestellt worden sind, sofern diese Urkunden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder den im Hoheitsgebiet eines Drittstaats tätigen diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines anderen Mitgliedstaats vorzulegen sind;

5.„Legalisation“ eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt werden;

6.„Apostille“ eine im Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) eingeführte Förmlichkeit, die für die Bestätigung der Echtheit, der Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen wird, erforderlich ist;

7.„beglaubigte Kopie“ eine Kopie eines Originaldokuments, die von einer nach nationalem Recht hierzu ermächtigten Stelle unterzeichnet und als genaue und vollständige Wiedergabe des Originaldokuments attestiert wird;

8.„beglaubigte Übersetzung“ eine von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu qualifizierten Person angefertigte Übersetzung;

9.„Berufshaftpflichtversicherung“ eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von Artikel 23 Absatz 5 letzter Spiegelstrich der Richtlinie 2006/123/EG;

10.„Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG;

11.„Dienstleistungserbringer“ einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG;

12.„Niederlassungsmitgliedstaat“ einen Niederlassungsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG;

13.„Niederlassung“ die Niederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2006/123/EG;

14.„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, an den ein Dienstleister den Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gerichtet hat;

15.„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Dienstleistungserbringer die Absicht erklärt hat, unter Nutzung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte Dienstleistungen zu erbringen;

16.„Anforderung“ eine Anforderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2006/123/EG;

17.„Koordinierungsbehörde“ die gemäß Artikel 17 benannte Behörde;

18.„zuständige Behörde“ eine der folgenden Behörden:

i) eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2006/123/EG;

ii) eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG;

iii) jede Behörde oder Stelle, die in einem Mitgliedstaat für ein zentrales Register, Handels- oder Gesellschaftsregister zuständig ist;

iv) jede Steuerbehörde in einem Mitgliedstaat;

19.„Versicherungsvertreiber“ einen Versicherungsvertreiber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 .

KAPITEL II
VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG EINER ELEKTRONISCHEN EUROPÄISCHEN DIENSTLEISTUNGSKARTE

Artikel 4
Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

1.Dienstleistungserbringern steht es frei, eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte zu beantragen.

Anträge auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sind mittels eines mehrsprachigen Standardformulars über eine mit IMI verknüpfte elektronische Plattform einzureichen.

Das Standardformular enthält Folgendes:

a) Angaben zum Dienstleistungserbringer, gegebenenfalls einschließlich der Registrierungsnummer in zentralen Registern, Handels- oder Gesellschaftsregistern sowie der Steuer- und Sozialversicherungsnummer;

b) Angaben zur Dienstleistungstätigkeit, zum Aufnahmemitgliedstaat, zur Art der angestrebten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte;

c) Angabe, ob die Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft geplant ist;

d) Informationen über die Niederlassung des Dienstleistungserbringers im Herkunftsmitgliedstaat für die nach Buchstabe b beschriebene Dienstleistungstätigkeit, einschließlich des Datums der ursprünglichen Niederlassung und der Angabe weiterer Niederlassungsmitgliedstaaten;

e) Anforderung, die der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat für die Erbringung der Dienstleistung erfüllen muss, insbesondere Qualifikationen oder Zertifizierungen;

f) Informationen über die Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers

g) Informationen über gegebenenfalls bestehende Berufshaftpflichtversicherungen des Dienstleistungserbringers für die Berufshaftpflicht auf dem Gebiet des Herkunftsmitgliedstaats, einschließlich der Abdeckung von Tätigkeiten, die auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten erbracht werden;

h) einen Verweis auf bereits für denselben Dienstleistungserbringer und dieselbe Dienstleistungstätigkeit im Sinne von Buchstabe a und b ausgestellte Elektronische Europäische Dienstleistungskarten;

2.Die Kommission legt in Form von Durchführungsrechtsakten fest, wie die unter Buchstabe a bis h genannten Informationen in das Standardformular einzutragen sind und legt die technischen Einzelheiten des Standardformulars für die Europäische Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Dem Antrag müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden, die vom Antragsteller auf die elektronische Plattform hochgeladen werden, auf der das Standardantragsformular bereitgestellt wird.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) Einzelheiten bezüglich der Bestandteile der Informationen auf dem Standardformular, die unter Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführt sind und im Standardformular enthalten sein müssen;

b) weitere Dokumente oder Arten von Dokumenten, deren Einreichung zu Nachweiszwecken in Ausnahmefällen gefordert werden kann.

4.Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle Informationen zu den Verfahrensschritten im Zusammenhang mit den Anforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung, Agentur oder ein Büro sowie für eine vorübergehende Erbringung von grenzübergreifenden Dienstleistungen zur Verfügung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie ... [ESC Directive] fallen und für die Entwicklung der Standardantragsformulare erforderlich sind; dabei sind die Informationen und Dokumente, die der Dienstleistungserbringer nach nationalem Recht vorlegen muss in Bezug auf alle anwendbaren Anforderungen über IMI binnen [9 months after entry into force of this Regulation] zu beschreiben, sofern diese Informationen nicht in der bereits gemäß Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2006/123/EG eingereichten Mitteilung der Anforderung enthalten waren.

5.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Änderungen der ihr gemäß Absatz 4 bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden Regelung übermittelten Informationen über das IMI.

Artikel 5
Versicherungsbescheinigung

1.Werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe g Informationen über einen Versicherungsschutz in das Standardformular eingetragen, ist dem Antragsformular eine einschlägige Versicherungsbescheinigung beizufügen.

Der Versicherungsvertreiber oder die von einem Mitgliedstaat benannte Stelle für die Gewährung einer Pflichtversicherung müssen dem Antragsteller diese Bescheinigung auf Anfrage ausstellen.

Die Versicherungsbescheinigung muss Informationen über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für die betroffenen Dienstleistungen, einschließlich des geografischen Geltungsbereichs dieses Schutzes in anderen Mitgliedstaaten, der versicherten Risiken, der Dauer, der Versicherungssummen je Klage und für alle Klagen innerhalb eines Jahres sowie etwaiger Ausnahmen enthalten.

2.Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt ein einheitliches Format für Versicherungsbescheinigungen gemäß Absatz 1 zweiter Unterabsatz annehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III
FORMALITÄTEN FÜR DIE ENTSENDUNG VON PERSONAL

UND DIE FREIZÜGIGKEIT VON SELBSTSTÄNDIGEN

Artikel 6
Formalitäten für entsandtes Personal

1.Dienstleistungserbringer, die im Besitz einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind, können der nach Artikel 3 Absatz 18 Ziffer ii dieser Verordnung zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit der Dienstleistungstätigkeit, auf die sich die elektronische Karte bezieht, für die Angestellten, die sie in den Aufnahmemitgliedstaat zu entsenden beabsichtigen, über eine mit IMI verknüpfte elektronische Plattform eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG bezüglich ihrer Berufsqualifikationen übermitteln.

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für vorherige Meldungen im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen:

i) welche die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren und keiner automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder IIIA der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen;

ii) für welche ein Europäischer Berufsausweis gemäß der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt wurde.

Die Erklärung über die Berufsqualifikation des entsandten Personals erfolgt mittels eines mehrsprachigen Formulars und der gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Belege.

Eine gemäß diesem Absatz übermittelte Erklärung stellt eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar.

2.Dienstleistungserbringer, die im Besitz einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind und im Zusammenhang mit der betreffenden Dienstleistungstätigkeit Arbeitnehmer in einen Aufnahmemitgliedstaat entsenden wollen, reichen gemäß den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eingerichteten Verfahren eine Erklärung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU ein.

Wenn die Mitgliedstaaten Verfahren eingerichtet haben, mit denen die Erklärung in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU auf elektronischem Wege ausgefüllt werden kann, wird der Karteninhaber von der in Absatz 1 genannten mit IMI verknüpften elektronischen Plattform zu den entsprechenden nationalen Verfahren weitergeleitet.

3.Dienstleistungserbringer, die im Besitz einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind, können der nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit der Dienstleistungstätigkeit, auf die sich die elektronische Karte bezieht, für die Arbeitnehmer, die sie in den Aufnahmemitgliedstaat zu entsenden beabsichtigen, über die in Absatz 1 genannte mit IMI verknüpfte elektronische Plattform auch eine Erklärung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU übermitteln, sofern der Aufnahmemitgliedstaat der Kommission mitgeteilt hat, dass diese Möglichkeit für die Entsendung von Arbeitnehmern in seinem Hoheitsgebiet bestehen soll.

Um die im ersten Unterabsatz genannte Möglichkeit nutzen zu können, stellt der Aufnahmemitgliedstaat alle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 2014/67/EU erforderlichen Elemente als Grundlage für ein mehrsprachiges Formular zur Verfügung, das für die Erklärung der entsandten Arbeitnehmer auf seinem Hoheitsgebiet eingereicht werden muss. Die Kommission veröffentlicht dieses Formular im Amtsblatt der Europäischen Union und stellt es auf der mit IMI verknüpften elektronischen Plattform zur Verfügung. Die einschlägigen Informationen bezüglich der erforderlichen Elemente müssen dem Aufnahmemitgliedstaat in voller Übereinstimmung mit den sprachbezogenen Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU zur Verfügung gestellt werden.

Eine gemäß Unterabsatz 1 und 2 übermittelte Erklärung stellt eine gültige Erklärung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie 2014/67/EU dar; weitere vom Aufnahmemitgliedstaat im Einklang mit Artikel 9 der genannten Richtlinie festgesetzte Verwaltungsanforderungen oder Kontrollmaßnahmen bleiben davon unberührt.

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann die Kommission darüber unterrichten, dass er die im ersten Unterabsatz genannte Möglichkeit nicht mehr anwenden möchte.

4.Die Kommission erhält die Befugnis, in Form von Durchführungsrechtsakten technische Vorschriften über die Gestaltung der in Absatz 1 genannten mehrsprachigen Standardformulare zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7
Formalitäten für die Freizügigkeit von Selbstständigen

1.Dienstleistungserbringer, die natürliche Personen sind und eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte beantragen, können unter denselben Bedingungen wie in Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf ihre Arbeitnehmer beschrieben eine vorherige Meldung über ihre eigenen Berufsqualifikationen einreichen.

Für vorherige Meldungen über die Berufsqualifikationen des Dienstleistungserbringers werden die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen durch das ausgefüllte Antragsformular für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ersetzt, das dem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Richtlinie [ESC Directive] übermittelt wird und die Niederlassung des Dienstleistungserbringers nachweist.

2.Eine nach Absatz 1 übermittelte Erklärung stellt eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar.

3.Die Kommission kann in Form von Durchführungsrechtsakten technische Vorschriften über die Gestaltung der in Absatz 1 genannten mehrsprachigen Standardformulare erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERFAHREN

FÜR DIE ELEKTRONISCHE EUROPÄISCHE DIENSTLEISTUNGSKARTE

Artikel 8
Elektronische Verfahren

1.Dienstleistungserbringer haben das Recht auf eine vollständig elektronische Handhabung und Verarbeitung der Verfahren zur Beantragung, Ausstellung und Aktualisierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie vollständig elektronische Formalitäten nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 und Artikel 7.

Diese elektronischen Verfahren und Formalitäten werden von der Kommission auf einer mit IMI verknüpften elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt.

Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die Verfahrensabläufe zwischen ihren Koordinierungsbehörden und ihren zuständigen Behörden, die an Verfahren und Formalitäten für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die Entsendung von Personal und die Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6 und 7 beteiligt sind, elektronisch sind.

2.Die Kommission erlässt in Form von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen für die elektronische Handhabung und Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Verfahren, einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben sowie die Bedingungen und die Verfahren für den Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für das Herunterladen solcher Angaben, um Dritten Zugang zu diesen Informationen zu ermöglichen und es ihnen zu gestatten, diese zu überprüfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Die Koordinierungsbehörden der Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit über die Funktionsweise und den Mehrwert der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und der Formalitäten für die Entsendung von Personal und die Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7.

Artikel 9
Form der Dokumente und Übersetzung

1.Im Zusammenhang mit Verfahren zur Ausstellung, zur Aktualisierung, zum Entzug oder zur Zurücknahme einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte akzeptieren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Dokumente in Form einer einfachen Kopie und verlangen keine Legalisierung, Apostille, Zertifizierung oder Authentifizierung ihnen vorzulegender Dokumente.

2.Insoweit eine besondere Form der Unterlagen für die Formalitäten zur Entsendung von Personal und die Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 erforderlich ist, akzeptieren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 19 Ziffer ii im Einklang mit EU-Recht folgende Dokumente:

a) von der Apostille und jeder Form der Legalisation befreite öffentliche Unterlagen, öffentliche Urkunden sowie deren beglaubigten Kopien;

b) im Mitgliedstaat, in dem das Original ausgestellt wurde, nach dem Recht, den Verordnungen oder den Verwaltungsvorschriften oder -praktiken des Mitgliedstaats beglaubigte oder authentifizierte Dokumente als beglaubigt oder authentifiziert;

c) in einem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Beglaubigung durchgeführt wurde, erstellte beglaubigte Kopien.

3.Für Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren zur Ausstellung, zur Aktualisierung, zum Entzug oder zur Zurücknahme einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte oder im Zusammenhang mit Formalitäten zur Entsendung von Personal und der Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 sind keine beglaubigten Übersetzungen erforderlich. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit EU-Recht nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.

4.Die Kommission erlässt in Form von Durchführungsrechtsakten technische Vorschriften für die maschinelle Übersetzung von Angaben und Dokumenten im Zusammenhang mit Verfahren zur Ausstellung, zur Aktualisierung, zum Entzug oder zur Zurücknahme einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte oder im Zusammenhang mit Formalitäten zur Entsendung von Personal und der Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10
Gebühren für die Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
und für Formalitäten bei der Entsendung von Personal und der Freizügigkeit von Selbstständigen

1.Jegliche im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte erhobenen Gebühren müssen angemessen und verhältnismäßig sein und dürfen die unmittelbar für den spezifischen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Dienstleistungserbringer haben für Anträge, die von den Mitgliedstaaten nicht im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie ... [ESC Directive] untersucht, geprüft und ausgefüllt wurden, Anspruch auf eine Erstattung der entweder im Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat im Voraus entrichteten Gebühren.

Es werden keine Gebühren erhoben für;

a) die Verfahren zur Aktualisierung, zur Aussetzung, zum Entzug und zur Annullierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte;

b) die Bereitstellung zusätzlicher Informationen durch den Inhaber der elektronischen Karte gemäß Artikel 17 Absatz 4 der [Directive] ...;

c) gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 für die Entsendung von Personal und die Freizügigkeit von Selbstständigen eingeführte Formalitäten.

2.Die Mitgliedstaaten teilen die gemäß diesem Artikel eingeführten Gebühren und Zahlungsmodalitäten der Kommission über IMI bis spätestens [2 years after entry into force of this Regulation] mit und veröffentlichen diese Informationen angemessen.

3.Die Kommission erlässt in Form von Durchführungsrechtsakten technische Vorschriften für die Zahlungsmodalitäten und -bearbeitung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Artikel 11
Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter

1.Ein Versicherungsvertreiber stellt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines diesbezüglichen Antrags des Versicherungsnehmers eine Bescheinigung bezüglich der Haftungsansprüche Dritter aus, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Versicherungsnehmers über den Berufshaftpflichtversicherungsvertrag innerhalb von bis zu fünf Jahren in der Vergangenheit der Vertragsbeziehung abgedeckt wurden, oder das Ausbleiben solcher Ansprüche; sie enthält eine Beschreibung der Verpflichtungen, die sich aus der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen ergeben, die Gegenstand der Ansprüche waren.

2.Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Regeln für ein standardisiertes Präsentationsformat für die in Absatz 1 genannte Bescheinigung erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12
Verpflichtungen für Versicherungsvertreiber

Versicherungsvertreiber und von einem Mitgliedstaat benannte Stellen für die Gewährung einer Pflichtversicherung müssen in ihrer Akzeptanzpolitik und der Berechnung von Prämien auf nichtdiskriminierende Weise die Erfahrung des Dienstleistungserbringers berücksichtigen und dabei bei Vorlage durch den Dienstleistungserbringer die gemäß Artikel 11 erstellte Bescheinigung über die Ansprüche Dritter berücksichtigen.

Artikel 13
Verpflichtungen für Berufsverbände

Berufsverbände einschließlich zuständiger Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 18 Ziffern i und ii, die ihren Mitgliedern oder Dienstleistungserbringern unter spezifischen Bedingungen eine Gruppenversicherung für die Berufshaftpflicht gewähren, müssen Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten, die ein Interesse an einer solchen Gruppenversicherung äußern, diese in nichtdiskriminierender Weise und unter denselben Bedingungen gewähren.

KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14
Informationsaustausch und Amtshilfe

1.Die Koordinierungsbehörden und die zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und leisten gegenseitige Amtshilfe im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Ausstellung, zur Aussetzung, zum Entzug oder zur Annullierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie der Aktualisierung darin enthaltener Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Formalitäten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 für die Entsendung von Personal und die Freizügigkeit von Selbstständigen in Bezug auf die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 19 Ziffer ii.

2.Die Koordinierungsbehörden und die zuständigen Behörden nutzen für die Ermittlung oder die Überprüfung von im Zusammenhang mit den im vorstehenden Absatz 1 genannten Verfahren zuvor erlangten Informationen alle verfügbaren Vernetzungen nationaler Register, einschließlich der Vernetzung von zentralen Registern sowie Handels- und Gesellschaftsregistern gemäß der Richtlinie 2009/101/EG und Insolvenzregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/848.

3.Die Kommission erlässt in Form von Durchführungsrechtsakten technische Vorschriften für die Handhabung und Bearbeitung des Informationsaustauschs und die Amtshilfe gemäß Absatz 1 und 3. Die Funktionsweise der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Vernetzungssysteme und die jeweiligen technischen Spezifikationen bleiben davon unberührt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [...] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von dem in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17
Benennung und Rolle der Koordinierungsbehörden

1.Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Koordinierungsbehörde, die dazu befugt ist, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben auszuführen.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens [9 months after entry into force of this Regulation] die Identität der gemäß Absatz 1 benannten Koordinierungsbehörden und registrieren sie gemäß Artikel 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1024/2012 im IMI.

3.Dieser Artikel stellt die Zuteilung der Kompetenzen auf lokaler und regionaler Ebene in den Mitgliedstaaten nicht in Frage.

Artikel 18
Überwachung der Umsetzung

Die Kommission trifft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen maßgeblichen Interessenträgern Vorkehrungen für die Überwachung der Umsetzung und der Folgen dieser Verordnung, vor allem ihrer Folgen für die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten für die betreffenden Dienstleistungen in Bezug auf den Dienstleistungserbringern durch die grenzübergreifende Ausweitung von Aktivitäten entstehende Kosten, die Verbesserung der Transparenz über grenzübergreifende Dienstleistungserbringer, die Steigerung des Wettbewerbs und die Art ihrer Auswirkung auf die Preise und Qualität für die betreffenden Dienstleistungen unter Betrachtung einschlägiger Indikatoren.

Artikel 19
Überprüfungsklausel

60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach spätestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Leistung einschließlich einer Analyse zu den Auswirkungen auf den dadurch entstandenen Verwaltungsaufwand durch grenzübergreifend aktive Dienstleistungserbringer vor. Dieser Bericht umfasst ferner eine Bewertung der praktischen Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Koordinierungsbehörden. Dieser Bericht umfasst eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für andere Dienstleistungstätigkeiten. Er enthält eine Bewertung der Richtlinie ... [ESC Directive] im Einklang mit deren Artikel 21.

Die Kommission prüft im Rahmen des in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/67/EU genannten Berichts ob und in welchem Ausmaß die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte mit IMI verknüpfte Plattform die Erfüllung der gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU erforderlichen Formalitäten für die Entsendung von Arbeitnehmern erleichtern könnte. Diese Bewertung berücksichtigt die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der mit IMI verknüpften elektronischen Plattform gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung entschieden haben.

Artikel 20
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die folgende Nummer angefügt:

„9. Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und damit verbundener Verwaltungseinrichtungen.“

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [twentieth] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab [two years after entry into force] dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und damit verbundener Verwaltungseinrichtungen

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 31  

Titel 02: Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue im Rahmen der Binnenmarktstrategie angekündigte Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 32  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Im Strategieplan 2016-2020 der GD GROW wird ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit einer Stärkung der industriellen Basis als eine Priorität der Kommission dargestellt. In ihrer Mitteilung zur Binnenmarktstrategie „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550 final) kündigte die Kommission Legislativvorschläge mit dem Ziel an, Hindernisse auf dem Dienstleistungsmarkt abzubauen.

In diesem Zusammenhang wurde für die Binnenmarktstrategie die Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte („Dienstleistungspass“) vorgeschlagen, um für mehr Sicherheit zu sorgen und Hindernisse für Anbieter, die auf andere EU-Märkte expandieren möchten, abzubauen. Der Europäische Rat begrüßte diese Ankündigung in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2016.

Die allgemeinen Ziele dieser Initiative gelten einer verbesserten Marktintegration von Unternehmensdienstleistungen und Bauleistungen sowie der Förderung der Produktivitätssteigerung in beiden Sektoren.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele

Konkret zielt dieser Vorschlag darauf ab,

- Unternehmen das Erbringen von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Kosten dafür zu senken,

- das Vertrauen des Markts gegenüber ausländischen Dienstleistungserbringern durch eine erhöhte Transparenz und mehr verfügbare Informationen zu steigern,

- eine Steigerung der Marktdynamik und des Wettbewerbs zu ermöglichen und so den Verbrauchern eine größere Auswahl und Mehrwert zu bieten.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

1. Verringerung des Verwaltungsaufwands mittels eines Verfahrens auf EU-Ebene über ein öffentliches Portal, über das die Dienstleistungserbringer Formalitäten online erledigen können.

2. Verbindung zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat über eine IT-Plattform auf EU-Ebene. Zu diesem Zweck wird das IMI-System als Back-Office-Funktion für die nationalen Behörden dienen. Es sollte zur Unterstützung der Funktionsweise der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte weiterentwickelt werden.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der auf der Richtlinie, mit der die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte eingeführt wurde, aufbauende Vorschlag, sieht Folgendes vor:

1. Verringerung des Verwaltungsaufwands für Dienstleistungserbringer, die in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen möchten, unter der Voraussetzung, dass sie ein vereinfachtes elektronisches Verfahren für die Erfüllung von Formalitäten nutzen können und bei der Behandlung von Anfragen Transparenz herrscht. Dadurch können sie Zeit und Geld sparen, wenn sie grenzübergreifend Dienstleistungen erbringen oder eine Zweigniederlassung aufbauen wollen.

2. Verringerung des Verwaltungsaufwands für die nationalen Behörden, einschließlich der Erleichterung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten.

3. Kosteneinsparung durch die Ausweitung eines bestehenden IT-Instruments (des Binnenmarktinformationssystems, im Folgenden „IMI“) auf neue Bereiche, woraus sich Größen- und Verbundvorteile ergeben (Anstelle der Entwicklung eines neuen zweckgebundenen Instruments). Die zuständigen Behörden sind bereits bei IMI registriert.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Der Vorschlag wird zu einer wirksameren Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beitragen, insbesondere für Bau- und unternehmensbezogene Dienstleistungen.

Die unmittelbaren Auswirkungen könnten anhand folgender Indikatoren gemessen werden:

- der Anzahl der Dienstleistungserbringer, welche die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte (und die damit verbundenen Formalitäten für die Entsendung von Personal oder die Freizügigkeit von Selbstständigen) nutzen würden;

- der Erfahrungen von Dienstleistungserbringern über die Benutzerfreundlichkeit der angebotenen elektronischen Verfahren;

- der durchschnittlichen Geschwindigkeit der angebotenen Verfahren;

- der Anzahl der Fälle von Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten.

- der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, welche die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Bezug auf obenstehende Kriterien eingeräumte Möglichkeit nutzen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Vorschlag wird zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und einer Erhöhung der Rechtssicherheit für Dienstleistungserbringer führen, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen vorübergehend oder in Form einer Zweitniederlassung erbringen möchten. Außerdem wird das Vertrauen des Markts gegenüber ausländischen Dienstleistungserbringern durch eine erhöhte Transparenz und mehr verfügbare Informationen gesteigert.

Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte brächte auch gewisse Vorteile für die Behörden der Mitgliedstaaten. Erstens würde die Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden sowohl im Aufnahme- als auch im Herkunftsmitgliedstaat verringert, indem herkömmliche Papierunterlagen durch einen elektronischen Ablauf ersetzt werden. Dieser Ablauf wäre in hohem Maße standardisiert und es würden maschinelle Übersetzungsmöglichkeiten angeboten. Zweitens würden die Formalitäten in einer elektronischen Anwendung anstelle mehrerer paralleler Arbeitsabläufe, wie sie heute bestehen, zusammengefasst.

Das würde durch die Einführung eines einzigen Verfahrens auf EU-Ebene auf der Grundlage einer gesamteuropäischen IT-Plattform (das IMI-System) erreicht werden. Dieses System wird von der Kommission schon seit Jahren entwickelt, verwaltet und finanziert. Die Mitgliedstaaten sind mit dem System vertraut, da seit 2011 bereits mehr als 5 000 zuständige Behörden im IMI registriert wurden.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Mögliche nationale oder regionale Lösungen für den Bürokratieabbau würden sich zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Kosteneinsparungen und Wirksamkeit unterscheiden. Ein Tätigwerden der EU würde sicherstellen, dass Dienstleistungserbringer bei der grenzübergreifenden Expansion mit geringeren Unterschieden zwischen den Ansätzen in den verschiedenen Mitgliedstaaten konfrontiert wären.

Da es sich beim IMI um ein von der Kommission entwickeltes und betriebenes zentrales Kommunikationsinstrument handelt, wird es die Einführung und die reibungslose Ausstellung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte erleichtern sowie ein wirksames System für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bieten. Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte (auf der Grundlage des IMI-Systems) würde auch das Überwinden einiger Hindernisse, zum Beispiel der Übersetzungskosten für die Unternehmen, ermöglichen. Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten, die die IT-Plattform für die elektronische Übermittlung vorheriger Meldungen für in ihr Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer verwenden möchten, IMI entgeltfrei an. Außerdem stellt sie IMI den Mitgliedstaaten auf Wunsch für den innerstaatlichen Austausch im Zusammenhang mit der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte zur Verfügung.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das IMI-System selbst hat sich in anderen Bereichen als wirksames und zuverlässiges Instrument bewährt. Das Verfahren für den Europäischen Berufsausweis zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen, das 2013 durch eine Änderung der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt wurde, ist ein gutes Beispiel hierfür.

Der Europäische Berufsausweis erleichtert die Anerkennung von Berufsqualifikationen für ausgewählte Fachleute. Es handelt sich um ein zentral angebotenes Verfahren auf EU-Ebene mit einem klar definierten Verfahrensablauf im IMI-System. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Arbeitsablauf des Verfahrens sind im Einzelnen geregelt, wodurch die Mehrdeutigkeit allgemeinerer Vorschriften überwunden wird. Es bietet eine gezielte Lösung, die sich auf besondere Vorschriften zu praktischen Fragen wie Dokumenten, Fristen für die Behandlung von Anträgen und die stillschweigende Genehmigung wenn die Behörden des Aufnahmelandes innerhalb der Frist keine endgültige Entscheidung treffen, stützt. Auf diese Weise bietet der Europäische Berufsausweis ein leichteres, schnelleres und transparenteres Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen.

Seit der Bereitstellung des Europäischen Berufsausweises im Januar 2016 wurden bereits über 560 Europäische Berufsausweise ausgestellt (Stand: 20. Oktober 2016). Der Europäische Berufsausweis wurde gut angenommen, wie eine große Nachfrage seitens der Fachkräfte, die ihn gegenwärtig in Anspruch nehmen können, beweist (Krankenschwestern, Physiotherapeuten, Bergführer, Immobilienmakler und Apotheker).

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Es stehen zahlreiche Initiativen der Kommission an, die ebenfalls auf die Einführung elektronischer Verfahren oder Einrichtungen abzielen, für welche so weit wie möglich Synergien vorgesehen sind. Dazu gehören Initiativen zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS), die Verknüpfung der Insolvenzregister und die Ausweitung des Prinzips der kleinen einzigen Anlaufstelle für die Umsatzsteuer. BRIS wird ab Mitte 2017 einsatzbereit sein und einen breiter angelegten Zugang zu Unternehmensdaten bieten. Es wird ab 2019 um eine Vernetzung mit den Insolvenzregistern ergänzt. KEA für die Umsatzsteuer wird im Bereich der Umsatzsteuerformalitäten ab 2021 die Kosten für ausländische Dienstleistungserbringer senken.

Alle diese Initiativen sind komplementär zur Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte. Außerdem werden Synergien angestrebt. Beispielsweise sollten, sofern dies technisch machbar ist, über BRIS (sowie die Vernetzung der Insolvenzregister) verfügbare Informationen von den Koordinierungsbehörden zur Ergänzung eines Antrags auf eine EDK oder zur Überprüfung von Informationen genutzt werden.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2018 bis 2021,

anschließend reguläre Umsetzung. Die Kosten für Hosting, Betrieb und Wartung sind in den entsprechenden Kosten für den Betrieb des Binnenmarktinformationssystems enthalten.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 33  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

⌧ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission erstattet über den Binnenmarktanzeiger online Bericht über die Entwicklung und Leistungsfähigkeit des IMI. Über die Nutzung des IMI für Anträge für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte wird in diesem Zusammenhang angemessen berichtet werden. Darüber hinaus wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten in regelmäßigen Abständen ein Bericht über Fragen des Datenschutzes, einschließlich der Datensicherheit, im Zusammenhang mit dem IMI vorgelegt.

Nach der Einführung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte werden die künftigen Rechtsinstrumente ebenfalls eine Überprüfung nach 5 Jahren vorsehen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die Nicht-Annahme der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte durch die Dienstleistungserbringer könnte ein allgemeines Risiko darstellen. Anders ausgedrückt besteht das Risiko, dass die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte voll entwickelt und einsatzbereit ist, aber nur eine geringe bzw. keine Nachfrage besteht. Des Weiteren könnten die zuständigen Behörden die Anpassung schwierig finden und nicht die angemessenen Ressourcen zur Verfügung stellen, um Anträge ordnungsgemäß und zeitgerecht zu bearbeiten.

Zu den wichtigsten Merkmalen des Vorschlags gehört, dass die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte auf Funktionen des IMI aufbaut. Der allgemeine Risikorahmen des IMI, einschließlich der Betriebsrisiken, wurde im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) identifiziert. Die Kommission ist der „Systemeigner“ des IMI und für dessen täglichen Betrieb, seine Wartung und Weiterentwicklung verantwortlich. Für Entwicklung und Hosting des Systems ist ein interner Anbieter zuständig, wodurch ein hohes Maß an Betriebskontinuität gewährleistet wird. Im Zusammenhang mit der Einführung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte bestehen auch Risiken bezüglich des Datenschutzes.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Um die allgemeinen in Abschnitt 2.2.1 genannten Risiken zu bewältigen, wird die Kommission allen Akteuren (z. B. Behörden der Mitgliedstaaten, Berufsverbänden usw.) Hilfestellung (z. B. durch Workshops usw.) leisten und die Einführung und Nutzung des neuen Systems aktiv fördern. Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Vorteile des neuen Systems zu bewerben.

Die betrieblichen Aspekte der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, insbesondere das öffentliche Portal, das Back-Office sowie die Benachrichtigungsfunktion sind alle mit dem Betrieb des IMI verknüpft und müssen im Zusammenhang mit der gesamten internen IMI-Kontrolleinrichtung gemäß der IMI-Verordnung gesehen werden. Der IMI-Lenkungsausschuss ist für Monitoring und Kontrolle auf übergeordneter Ebene zuständig. Regelmäßige Zusammenkünfte und Berichterstattungsinstrumente erleichtern ein enges Monitoring der Arbeiten in der IT-Entwicklung und Wartung.

Des Weiteren stellt der Europäische Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 21 der IMI-Verordnung aus dem Jahr 2012 sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im IMI im Einklang mit den anwendbaren Regeln erfolgt. Die nationalen Datenschutzbehörden überwachen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Gegen die allgemeinen Risiken wird mit den entsprechenden Maßnahmen vorgegangen, einschließlich der Bereitstellung von Unterstützung und Informationen für die betreffenden Interessenträger.

Der Betrieb der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte wird auf Funktionen des IMI aufbauen und fällt unter das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem des IMI. Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag zu keiner Erhöhung des Fehlerrisikos führt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die üblicherweise für die Tätigkeiten der Kommission geltenden Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ohne Einschränkung auf das IMI angewendet.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………...…………]

GM/NGM 34

von EFTA-Ländern 35

von Kandidatenländern 36

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1A

02 03 04

Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Die in diesem Abschnitt angegebenen Mittelzuweisungen werden durch Umschichtungen vorgenommen; es werden keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt über die bereits in der offiziellen Finanzplanung der Kommission vorgesehene Mittelausstattung hinaus vorgesehen.

3.2.1.Übersicht

in EUR

Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

1A

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD GROW

2018

2019

2020

2021

INSGESAMT

• Operative Mittel

02 03 04

Verpflichtungen

1

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000

Zahlungen

2

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

1a

Zahlungen

2a

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 37  

Nummer der Haushaltslinie

3

0

0

0

0

0

Mittel INSGESAMT
für die GD GROW

Verpflichtungen

=1+1a +3

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000

Zahlungen

=2+2 a +3

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

4

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000

Zahlungen

5

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

6

0

0

0

0

0

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1A
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000

Zahlungen

=5+ 6

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000



Rubrik des mehrjährigen Finanz
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

in EUR

2018

2019

2020

2021

INSGESAMT

GD GROW

• Personalausgaben

303 600

427 800

427 800

358 800

1 518 000

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0

GD GROW INSGESAMT

Mittel

303 600

427 800

427 800

358 800

1 518 000

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

303 600

427 800

427 800

358 800

1 518 000

in EUR

2018

2019

2020

2021

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

613 600

1 372 800

1 372 800

358 800

3 718 000

Zahlungen

613 600

1 372 800

1 372 800

358 800

3 718 000

Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in EUR

Ziele und Ergebnisse angeben

2018

2019

2020

2021

INSGESAMT

Art 38

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 39  

Verringerung des Verwaltungsaufwands

- Ergebnis

Öffentliches Portal

200 000

600 000

600 000

0

1 400 000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

200 000

600 000

600 000

0

1 400 000

EINZELZIEL Nr. 2

Back-Office-Funktion

- Ergebnis

Back-Office-Funktion

110 000

345 000

345 000

0

800 000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

110 000

345 000

345 000

0

800 000

GESAMTKOSTEN

310 000

945 000

945 000

0

2 200 000

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.2.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in EUR

2018

2019

2020

2021

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

303 600

427 800

427 800

358 800

1 518 000

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

303 600

427 800

427 800

358 800

1 518 000

Außerhalb der RUBRIK 5 40
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

303 600

427 800

427 800

358 800

1 518 000

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Alle Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Entscheidungen auf die Zahl der Mitarbeiter oder die Höhe der Mittel werden durch Umschichtung der vorhandenen Mittel abgedeckt.

3.2.2.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2018

2019

2020

2021

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

2,2

3,1

3,1

2,6

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 41

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04yy   42

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2,2

3,1

3,1

2,6

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Alle Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Entscheidungen auf die Zahl der Mitarbeiter oder die Höhe der Mittel werden durch Umschichtung der vorhandenen Mittel abgedeckt.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Unterstützung bei der Annahme einschlägiger Durchführungsrechtsakte, der Projektverwaltung, der Betriebsanalyse und der Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen

Externes Personal

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

⌧ Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

◻ Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

(1) Europäische Kommission: „Update of the study on the economic impact of the Services Directive“ (Aktualisierte Studie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie), 2015.
(2) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016.
(3) Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: Mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen.
(4) Einschließlich neun von der Kommission organisierter Workshops mit Dienstleistungserbringern in Grenzregionen.
(5) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: „Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Europäischen Dienstleistungskarte und damit verbundener Verwaltungseinrichtungen“, 2017.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(7) Die beiden Branchen decken laut Eurostat etwa 20 % des BIP und der Beschäftigung in der EU ab.
(8)    EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 – Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung (COM(2016) 179).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1).
(11) Schlussfolgerungen des Rates zur „Binnenmarktstrategie für Dienstleistungen und Waren“ vom 29. Februar 2016 .
(12) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016 .
(13) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 zur Binnenmarktstrategie .
(14) Die Hauptempfehlungen des Ausschusses in seiner ursprünglichen Stellungnahme zur Folgenabschätzung bestanden darin, die Problembeschreibung zu verbessern, das Konzept und die Formulierung der verschiedenen Maßnahmen zu überdenken und zusätzliche Informationen zu den möglichen Kosten für die Mitgliedstaaten sowie den Meinungen von Interessenträgern zur Verfügung zu stellen.
(15) http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm
(16) ABl. C , , S. .
(17) ABl. C , , S. .
(18) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(19) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(20)

   Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(21) Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(22) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(23) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(24) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005).
(25) Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(26) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
(27) Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).
(28)

   Verordnung (EG) Nr.  45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(29)

   Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(30)

   Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(31) ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity-Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(32) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(33) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(34) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(35) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(36) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(37) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(38) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(39) Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(40) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(41) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(42) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).