Brüssel, den 17.6.2016

COM(2016) 401 final

2016/0187(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Zweck des Vorschlags ist es, die Bestandserhaltungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der die Europäische Union als Vertragspartei angehört, in Unionsrecht umzusetzen. Die ICCAT ist die für die Bewirtschaftung der ICCAT-Arten im Atlantischen Ozean und den angrenzenden Meeren zuständige regionale Fischereiorganisation (RFO). Sie erlässt jedes Jahr neue Bestandserhaltungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen. Dieser Umsetzungsvorschlag bezieht sich auf die seit 2008 von der ICCAT erlassenen Maßnahmen, mit Ausnahme des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, der Gegenstand eines gesonderten Umsetzungsverfahrens ist.

Die ICCAT ist befugt, verbindliche Beschlüsse („Empfehlungen“) zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Rechtsakte sind in erster Linie an die ICCAT-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für Betreiber (z. B. den Schiffskapitän). Die ICCAT-Empfehlungen treten sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft, sind für die Vertragsparteien verbindlich und müssen im Falle der EU in Unionsrecht umgesetzt werden, soweit sie nicht bereits durch EU-Recht abgedeckt sind.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die letzte Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsempfehlungen der ICCAT erfolgte im Rahmen der folgenden Rechtsakte: Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten 1 , Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 sowie Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer 2 .

Mit den nach 2008 erlassenen ICCAT-Empfehlungen werden viele früher erlassene Empfehlungen geändert und mehrere neue Bestimmungen festgelegt. Außerdem wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU seit der letzten Umsetzung durch den Erlass der folgenden Rechtsakte erheblich verändert: Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik. Im Interesse größerer Klarheit werden Teile der obengenannten Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 des Rates und (EG) Nr. 520/2007 des Rates aufgehoben werden, um den zahlreichen seit 2008 angenommenen Veränderungen Rechnung zu tragen.

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem festgelegt ist, dass der Erlass von Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei das Vorrecht des Rates ist, erfasst der vorliegende Vorschlag nicht die von der ICCAT beschlossenen Fangmöglichkeiten für die EU.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da er Bestimmungen enthält, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip findet hier keine Anwendung, da der Vorschlag die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Kontext der externen Komponente der Gemeinsamen Fischereipolitik betrifft.

   Verhältnismäßigkeit

Mit der erwogenen Option wird für die Durchführung der ICCAT-Verpflichtungen innerhalb der EU gesorgt, ohne über das zur Verwirklichung des Ziels erforderliche Maß hinauszugehen.

   Wahl des Instruments

Da eine Verordnung unmittelbar anwendbar und für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, wird mit der vorliegenden Verordnung zur EU-weit einheitlichen Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften beigetragen, so dass für alle Marktteilnehmer aus der EU, die Fischereitätigkeiten im ICCAT-Übereinkommensbereich betreiben, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

   Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

   Konsultation der Interessenträger

Mit dem Vorschlag sollen bereits geltende ICCAT-Empfehlungen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, umgesetzt werden. Sachverständige der Mitgliedstaaten und Interessenträger werden im Vorfeld der ICCAT-Tagungen, auf denen diese Empfehlungen angenommen werden, sowie während der Verhandlungen auf der ICCAT-Jahrestagung konsultiert. Eine Konsultation der Interessenträger wurde daher für diese Umsetzungsverordnung nicht als notwendig erachtet.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

   Folgenabschätzung

Da keine neuen politischen Aspekte festgelegt werden, ist eine Folgenabschätzung für die vorliegende legislative Maßnahme nicht von Belang. Diese Initiative betrifft geltende internationale Verpflichtungen, die für die EU bereits verbindlich sind und für die keine Folgenabschätzung erforderlich ist.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

   Grundrechte

Entfällt.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Meldemodalitäten

Entfällt.

   Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Titel I enthält allgemeine Bestimmungen wie den Gegenstand und den Geltungsbereich, die Zielsetzung und die Begriffsbestimmungen. Die Verordnung gilt in erster Linie für im ICCAT-Übereinkommensbereich fischende Fischereifahrzeuge der Union bzw. bei außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgenden Umladungen für im CCAT-Übereinkommensbereich gefangene Arten.

Titel II enthält Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, die nach Arten in sieben Abschnitte gegliedert sind. Kapitel 1 betrifft tropischen Thunfisch, Kapitel 2 Weißen Thun im Nordatlantik, Kapitel 3 Schwertfisch (Schwertfisch im Atlantik und im Mittelmeer), Kapitel 4 Blauen Marlin und Weißen Marlin, Kapitel 5 Haie, Kapitel 6 Seevögel (als Beifang) und Kapitel 7 Schildkröten (als Beifang).

Titel III enthält allgemeine Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. In Kapitel 1 geht es um das ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge. Kapitel 2 enthält Charterbestimmungen. Kapitel 3 betrifft die Kontrolle der Fänge, insbesondere die Einhaltung der Quoten und Anforderungen bezüglich der Mindestgröße, Probenentnahmen aus Fängen sowie die Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands. In Kapitel 4 und 5 sind Bestimmungen zu Umladungen und zu wissenschaftlichen Beobachterprogrammen festgelegt. Kapitel 6 enthält Bestimmungen zu Meldepflichten in Bezug auf bezeichnete Häfen und Kontaktstellen sowie Hafeninspektionen. Kapitel 7 behandelt Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere mutmaßliche Verstöße und Nichteinhaltungen sowie den Entwurf einer IUU-Liste.

Titel IV enthält Schlussbestimmungen wie Bestimmungen zum Jahresbericht, zur Vertraulichkeit von Daten, zum Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen, zur Ausübung übertragener Befugnisse und zur Durchführung und Änderung geltender Rechtsvorschriften der EU.

2016/0187 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Nutzung der biologischen Meeresschätze unter Gewährleistung der langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit.

(2)Die Europäische Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 5 das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Europäische Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3)Die Europäische Union ist gemäß dem Beschluss 86/238/EWG 6 seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention“).

(4)Mit der ICCAT-Konvention wird ein Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren gesetzt; zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geschaffen (im Folgenden „ICCAT“).

(5)Die ICCAT ist befugt, für die Vertragsparteien bindende Beschlüsse („Empfehlungen“) zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Rechtsakte sind in erster Linie an die ICCAT-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Die ICCAT-Empfehlungen treten sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Europäische Union in Unionsrecht umgesetzt werden.

(6)Die letzte Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsempfehlungen der ICCAT erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates 7 und die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 8 .

(7)Die ICCAT-Empfehlung zum mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates 9 umgesetzt. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für diesen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan.

(8)Außerdem erfasst die vorliegende Verordnung nicht die von der ICCAT beschlossenen Fangmöglichkeiten, da Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat erlassen werden.

(9)Mit den nach 2008 erlassenen ICCAT-Empfehlungen werden viele vor diesem Zeitpunkt erlassene Empfehlungen geändert und mehrere neue Bestimmungen festgelegt.

(10)Um künftige bindende Änderungen an den ICCAT-Empfehlungen rasch in das Unionsrecht zu übernehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ausgeübt werden.

(12)Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, sind EU-Rechtsvorschriften zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei), erlassen worden.

(13)Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 11 eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 12 sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 13 wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei festgelegt. Mit diesen Verordnungen wird bereits eine Reihe der Bestimmungen umgesetzt, die in den ICCAT-Empfehlungen enthalten sind. Es ist daher nicht erforderlich, jene Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

(14)Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine und große pelagische Arten, die Industriefischerei und die Fischerei auf Lachs in der Ostsee gilt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung lässt die Pflicht zur Anlandung allerdings internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus ICCAT-Empfehlungen ergeben, unberührt. Gemäß derselben Bestimmung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen, insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung, in Unionsrecht umzusetzen. Entsprechend sind Rückwürfe in einigen Fischereien auf kleine und große pelagische Arten und in der Industriefischerei in bestimmten in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/98 14 festgelegten Fällen, zulässig.

(15)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates 15 werden Programme für statistische Dokumente für Schwertfisch und Großaugenthun im Einklang mit den einschlägigen ICCAT-Bestimmungen eingeführt. Da die ICCAT für Umladungen auf See neue Bestimmungen über statistische Programme angenommen hat, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 geändert werden, damit diese Bestimmungen in das Unionsrecht aufgenommen werden.

(16)Zahlreiche ICCAT-Empfehlungen sind in den letzten Jahren geändert oder aufgehoben worden. Aus Gründen der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates daher geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Bewirtschaftung, die Bestandserhaltung und die Kontrolle betreffend die Fischerei auf weit wandernde Arten, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) bewirtschaftet werden, festgelegt.

Artikel 2
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, und im Falle von Umladungen auch außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs, wenn Arten umgeladen werden, die im Übereinkommensbereich gefangen wurden;

b)Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, geladen haben.

Artikel 3
Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften

a)der Verordnung 2016/XXXX [neue Fanggenehmigungsverordnung];

b)der Verordnung 2016/YYYY [Umsetzungsverordnung für Roten Thun].

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„ICCAT-Arten“ sind die in Anhang I aufgeführten Arten;

(2)„tropischer Thunfisch“ ist Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echter Bonito;

(3)„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;

(4)„Fangschiff“ ist ein für den Fang biologischer Meeresschätze eingesetztes Fischereifahrzeug;

(5)„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

(6)„Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

(7)„besondere Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten mit bestimmten Fanggeräten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet und für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

(8)„Umladung“ ist das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

(9)„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

(10)„Task-I-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik („Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish“) als „Task I“ definierten Daten;

(11)„Task-II-Daten“ sind die im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik als „Task II“ definierten Daten;

(12)„Parteien“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

(13)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere;

(14)„Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei“ ist ein internationales Abkommen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

(15)„Schiffslänge“ ist die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks;

(16)„große pelagische Langleinenfänger“ sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

(17)„große Fischereifahrzeuge“ sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;

(18)„ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich befischen dürfen;

(19)„Hilfsschiff“ ist ein Schiff, das ein Fangschiff versorgt oder Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet und das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät ausgestattet ist;

(20)„Transportschiff“ ist ein Hilfsschiff, das Umladungen durchführt und auf das ICCAT-Arten von einem großen pelagischen Langleinenfänger umgeladen werden;

(21)„ICCAT-Register der Transportschiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der Schiffe, auf die auf See von großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich umgeladen werden darf;

(22)„ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe“ ist das vom ICCAT-Sekretariat geführte Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die tropischen Thunfisch im ICCAT-Übereinkommensbereich fangen, an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden dürfen;

(23)„Fischsammelgeräte“ (FAD) sind auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, die eingesetzt werden, um Fische anzuziehen;

(24)„IUU-Fischerei“ sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fangtätigkeiten;

(25)„IUU-Liste der ICCAT“ ist ein Verzeichnis der Schiffe unter der Flagge einer Nichtvertragspartei, die nach Erkenntnis der ICCAT IUU-Fischerei betreiben;

(26)„Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind;

(27)„Ringwade“ ist ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

(28)„Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze.

TITEL II
BEWIRTSCHAFTUNGS-, BESTANDSERHALTUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN FÜR BESTIMMTE ARTEN

Kapitel I
Tropischer Thunfisch

Artikel 5
Beschränkung der Anzahl großer Fangschiffe, die gezielt Großaugenthun befischen

Die Anzahl und die Gesamtkapazität (in Bruttoraumzahl, BRZ) der großen Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Großaugenthun befischen, werden festgelegt

a)als die durchschnittliche Anzahl und Tonnage (in BRZ) der Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich während des Zeitraums 1991 bis 1992 gezielt Großaugenthun befischt haben, und

b)anhand der Begrenzung der der ICCAT am 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der Fangschiffe der Union, die 2005 gezielt Großaugenthun befischt haben.

Artikel 6
Spezielle Genehmigungen für große Fangschiffe für tropischen Thunfisch und für Hilfsschiffe

1.Die Mitgliedstaaten erteilen im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2016/XXXX [neue Fanggenehmigungsverordnung] festgelegten Bestimmungen Genehmigungen für große Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen dürfen.

2.Die Mitgliedstaaten erteilen Genehmigungen für Schiffe unter ihrer Flagge, die für jede Art von Unterstützung der in Absatz 1 genannten Schiffe genutzt werden.

Artikel 7
ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe

1.Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen über alle Ereignisse in Kenntnis, die eine Ergänzung, Löschung oder Änderung im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe erfordern. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis an das ICCAT-Sekretariat weiter.

2.Schiffe, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Großaugenthun befischen, können nur durch Schiffe mit einer gleichwertigen oder geringeren Kapazität ersetzt werden.

3.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen oder zu verarbeiten.

Artikel 8
Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt haben. Die Kommission setzt die ICCAT bis zum 31. Juli jedes Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis.

Artikel 9
Betriebspläne für Fischsammelgeräte

1.Mitgliedstaaten, die mit Ringwaden und Köderschiffen in Verbindung mit Fischsammelgeräten tropischen Thunfisch befischen, übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres Betriebspläne für den Einsatz solcher Geräte durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

2.Mit den Betriebsplänen für Fischsammelgeräte werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

a)Verbesserung der Kenntnisse über Merkmale von Fischsammelgeräten, Merkmale von Bojen, das Fischen mit Fischsammelgeräten, einschließlich des Fischereiaufwands, und die damit verbundenen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten;

b)wirksames Management des Aussetzens und Einsammelns der Fischsammelgeräte und Baken und ihres möglichen Verlusts;

c)Verringerung und Begrenzung der Auswirkungen der Fischsammelgeräte und der damit verbundenen Fischerei auf das Ökosystem, einschließlich gegebenenfalls durch Einwirkung auf die verschiedenen Komponenten der fischereilichen Sterblichkeit (z. B. Anzahl der ausgesetzten Fischsammelgeräte, einschließlich der Anzahl der FAD-Hols durch Ringwadenfänger, Fangkapazität, Anzahl der Hilfsschiffe).

3.Die in Absatz 1 genannten Betriebspläne enthalten die in Anhang II dargelegten Informationen.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jeden Ringwadenfänger unter ihrer Flagge, der in Verbindung mit Fischsammelgeräten tropischen Thunfisch befischt, höchstens 500 Instrumentenbojen gleichzeitig eingesetzt werden.

Artikel 10
Anforderungen für Fischsammelgeräte

1.Fischsammelgeräte müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)Die Oberfläche des Fischsammelgeräts über Wasser ist entweder nicht bedeckt oder bedeckt mit Material, das nur ein minimales Risiko des Verfangens von Nichtzielarten birgt;

b)die Teile des Geräts unter Wasser bestehen ausschließlich aus Material, in dem Nichtzielarten sich nicht verfangen.

2.Bei der Konstruktion von Fischsammelgeräten sollte im Hinblick auf eine schrittweise Abschaffung nicht biologisch abbaubarer Fischsammelgeräte bis 2018 biologisch abbaubaren Materialien Vorrang eingeräumt werden.

3.Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich als Teil des in Artikel 70 genannten Jahresberichts über die zur Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 11
Von Schiffen übermittelte Informationen über Fischsammelgeräte

1.Für jedes Aussetzen eines Fischsammelgeräts sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen und Daten:

a)Position;

b)Datum;

c)FAD-Art (verankertes Fischsammelgerät, treibendes künstliches Fischsammelgerät);

d)FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake, Art der Boje – z. B. einfache Boje oder ausgestattet mit Echolot) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers;

e)FAD-Konstruktionsmerkmale (Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der unter Wasser hängenden Struktur und Verfangmerkmale der Unterwasserstruktur).

2.Für jedes Anlaufen eines Fischsammelgeräts – mit oder ohne nachfolgenden Hol – sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen:

a)Zweck des Anlaufens (Einholen, Bergung, Intervention bei der elektronischen Ausrüstung);

b)Position;

c)Datum;

d)FAD-Art (verankertes Fischsammelgerät, treibendes natürliches Fischsammelgerät, treibendes künstliches Fischsammelgerät);

e)FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers;

f)folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden.

3.Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union sammeln und übermitteln für jeden Verlust eines Fischsammelgeräts folgende Informationen:

a)letzte erfasste Position;

b)Datum der letzten erfassten Position;

c)FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers.

4.Fischereifahrzeuge der Union führen ein vierteljährlich aktualisiertes Verzeichnis der eingesetzten Fischsammelgeräte, das mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthält.

Artikel 12
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen über Fischsammelgeräte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr 15 Tage vor Ablauf der von der ICCAT festgesetzten Frist für das betreffende Jahr folgende Informationen, die dem ICCAT-Sekretariat nachfolgend zur Verfügung gestellt werden:

a)die Anzahl der eingesetzten Fischsammelgeräte pro Vierteljahr, nach FAD-Art, gegebenenfalls unter Angabe vorhandener zugehöriger Baken/Bojen;

b)die Anzahl und Art der Baken/Bojen (z. B. Funk, mit Echolot) die pro Vierteljahr eingesetzt wurden;

c)die durchschnittliche Zahl der aktiven Baken/Bojen pro Vierteljahr, die von den einzelnen Schiffen verfolgt wurden;

d)die durchschnittliche Zahl verlorener aktiver Fischsammelgeräte pro Vierteljahr;

e)für jedes Hilfsschiff die Anzahl der Seetage pro Rechteck von 1°, pro Monat und pro Flaggenstaat.

Artikel 13
Logbücher

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)Fischereilogbücher auf Papier und in elektronischer Form sowie gegebenenfalls Logbücher von Fischsammelgeräten zeitnah zusammengetragen und den Wissenschaftlern der Union zur Verfügung gestellt werden;

b)die der Kommission gemäß Artikel 49 übermittelten Task-II-Daten die den Fischereilogbüchern oder gegebenenfalls den Logbüchern der Fischsammelgeräte entnommenen Informationen umfassen.

Artikel 14
Gebietsschließungen oder Schonzeiten zum Schutz von Jungfischen

1.Die gezielte Fischerei auf tropischen Thunfisch oder unterstützende Tätigkeiten in Verbindung mit Gegenständen, die die Sammlung von Fischen beeinträchtigen könnten, einschließlich Fischsammelgeräten, ist verboten

a)vom 1. Januar bis zum 28. Februar jedes Jahres und

b)im wie folgt abgegrenzten Gebiet:

nördliche Begrenzung – 5° nördlicher Breite

südliche Begrenzung – 4° südlicher Breite

westliche Begrenzung – 20° westlicher Länge

östliche Begrenzung – die afrikanische Küste.

2.Das in Absatz 1 genannte Verbot umfasst:

a)das Aussetzen von treibenden Objekten mit oder ohne Bojen;

b)Fischerei um, unter oder in Verbindung mit nicht natürlich vorkommenden Objekten, einschließlich Schiffen;

c)Fischerei um, unter oder in Verbindung mit natürlich vorkommenden Objekten;

d)Abschleppen treibender Objekte aus dem Gebiet heraus.

3.Jeder Mitgliedstaat, der in dem geografischen Gebiet fischt, in dem die Gebietsschließung oder Schonzeit gilt,

a)ergreift geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle Schiffe unter seiner Flagge, einschließlich Hilfsschiffen, bei Fischereitätigkeiten während der Schonzeit/Gebietsschließung gemäß Absatz 1 einen Beobachter an Bord haben. Für das Beobachterprogramm gelten die Anforderungen gemäß Anhang IV;

b)übermittelt die von den Beobachtern gemäß Buchstabe a gesammelten Informationen jedes Jahr bis zum 30. Juni der Kommission, die diese der ICCAT bis zum 31. Juli meldet;

c)ergreift geeignete Maßnahmen gegen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die die Gebietsschließung oder Schonzeit gemäß Absatz 1 nicht einhalten;

d)legt im Rahmen seines Jahresberichts an die Kommission gemäß Artikel 70 einen Bericht über die Einhaltung der Gebietsschließung oder Schonzeit vor.

Artikel 15
Fischerei auf tropischen Thunfisch in bestimmten portugiesischen Gewässern

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, mit Ringwaden in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Untergebiet X nördlich von 36°30′ N oder in den CECAF-Gebieten nördlich von 31° N und östlich von 17°30′ W gefangenen tropischen Thunfisch an Bord zu behalten oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät gezielt zu befischen.

Artikel 16
Feststellung von IUU-Tätigkeiten

Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 2, teilt die Kommission dies unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat mit. Der Flaggenmitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich Fischsammelgeräten, fischt, die die Sammlung von Fischen beeinträchtigen könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.

Kapitel II
Weißer Thun im Nordatlantik

Artikel 17
Beschränkung der Anzahl der Fischereifahrzeuge

Die Höchstzahl der Fangschiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Weißen Thun im Nordatlantik befischen, wird festgelegt als die durchschnittliche Anzahl der Fangschiffe der Union, die im Zeitraum 1993 bis 1995 Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischt haben.

KAPITEL III
Schwertfisch

Abschnitt 1
Schwertfisch im Atlantik

Artikel 18
Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik

Mitgliedstaaten, die Schwertfisch im Nordatlantik befischen, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres ihre Bewirtschaftungspläne. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 19
Mindestgröße für Atlantischen Schwertfisch

1.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.

2.Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Schwertfisch bis zu 15 % ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

3.Die in Absatz 2 genannte Toleranz von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.

Abschnitt 2
Schwertfisch im Mittelmeer

Artikel 20
Für die gezielte Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer zugelassene Schiffe

1.Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen zur Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/XXXX [neue Fanggenehmigungsverordnung].

2.Bis zum 1. Januar jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten in elektronischer Form und nach dem Muster im Leitfaden der ICCAT für die Übermittlung erforderlicher Daten und Informationen

a)ein Verzeichnis aller unter ihrer Flagge fahrenden Fangschiffe der Union, die berechtigt sind, Schwertfisch im Mittelmeer gezielt zu befischen;

b)ein Verzeichnis aller Unionsschiffe, die berechtigt sind, im Rahmen der Freizeitfischerei Schwertfisch im Mittelmeer gezielt zu befischen.

3.Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. Januar an das ICCAT-Sekretariat weiter.

4.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen darüber, wenn an den Verzeichnissen von Fangschiffen der Union und in der Freizeitfischerei tätigen Schiffen, die berechtigt sind, Schwertfisch im Mittelmeer gezielt zu befischen, Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen vorgenommen werden. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat unverzüglich und spätestens 45 Tage nach dem Datum der Ergänzung, Streichung oder Änderung die entsprechenden Informationen.

Artikel 21
Beifang

Fangschiffe der Union, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt sind, sind nicht berechtigt, Schwertfisch zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, zu verarbeiten oder anzulanden, wenn er mehr als 5 % der mitgeführten Gesamtfänge nach Gewicht und/oder Stückzahl ausmacht.

Artikel 22
Besondere Fanggenehmigung

1.Für Fangschiffe der Union, die im Verzeichnis der berechtigten Schiffe gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt sind und die Harpunen oder Langleinen einsetzen, wird eine besondere Fanggenehmigung erteilt.

2.Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege das Verzeichnis der für das vorhergehende Jahr ausgestellten besonderen Fanggenehmigungen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 23
Schonzeiten

1.Schwertfisch darf im Mittelmeer in den Zeiträumen vom 1. bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 30. November nicht gefangen (weder als Zielart noch als Beifang), an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.

2.Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der Schließung und übermitteln der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres alle relevanten Informationen über geeignete Kontrollen und Inspektionen, die durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 sicherzustellen. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 24
Mindestgröße für Schwertfisch im Mittelmeer

1.Schwertfisch darf nur im Ganzen, d. h. ohne dass die äußeren Teile abgetrennt wurden, oder ohne Kiemen und ausgenommen an Bord behalten, umgeladen, angelandet und befördert werden.

2.Es ist verboten, Schwertfisch im Mittelmeer mit einer Länge von weniger als 90 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung oder mit weniger als 10 kg Lebendgewicht bzw. 9 kg ausgenommenem Gewicht bzw. 7,5 kg Nettogewicht (ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Flossen und ohne Teil des Kopfes) zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

3.Abweichend von Absatz 2 dürfen ungewollte Fänge von Schwertfisch unterhalb der in dem genannten Absatz festgesetzten Mindestgröße an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie nach Gewicht oder nach Stückzahl pro Anlandung nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch an Bord des Schiffs ausmachen.

Artikel 25
Technische Spezifikationen der Fanggeräte von Schiffen, die zur gezielten Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer berechtigt sind

1.Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 16 dürfen gezielt Schwertfisch befischende Schiffe maximal 2800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen.

2.Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Höchstzahl kann bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen ein zweites Set vorbereiteter Haken zulässig sein, vorausgesetzt, es ist ordnungsgemäß unter Deck festgezurrt und verstaut, so dass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.

3.Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.

4.Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.

Artikel 26
Meldepflichten in Bezug auf Schwertfisch im Mittelmeer

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 30. Juni jedes Jahres folgende Informationen über Fangschiffe der Union, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch im Mittelmeer zu befischen:

a)Angaben zum Fangschiff:

i)Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, ist die Registriernummer ohne das Länderkürzel anzugeben);

ii)einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (Community fleet register number) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission 17 ;

iii)Nummer im ICCAT-Verzeichnis.

b)Angaben zu den Fischereitätigkeiten auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte:

i)Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

ii)geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

iii)Schiffstyp, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

iv)Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

v)Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

vi)Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet;

c)Angaben zu den Fängen, für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum:

i)Größe und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge;

ii)Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff und

iii)Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff).

2.Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in dem von der ICCAT vorgegebenen Format übermittelt.

3.Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Kapitel IV
Blauer und Weißer Marlin im Atlantik

Artikel 27
Freisetzen von lebend gefangenem Blauen und Weißem Marlin

1.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 setzen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, dessen Quote nahezu ausgeschöpft ist, alle zum Zeitpunkt des Anbordholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans) und Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) frei.

2.Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Blauer und Weißer Marlin auf eine Weise freigesetzt werden, die ihnen die größtmöglichen Überlebenschancen bietet.

3.Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Mundschnüre aus Monofilgarn an Wirbelschäkeln verwendet werden, damit lebende Blaue und Weiße Marline leicht befreit und wieder ausgesetzt werden können.

Artikel 28
Anlandung von Blauem und Weißem Marlin über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus

Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren an Blauem und Weißem Marlin, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden.

Artikel 29
Freizeitfischerei auf Blauen und Weißen Marlin

1.Alle Mitgliedstaaten mit Schiffen, die im Rahmen der Freizeitfischerei Blauen und Weißen Marlin befischen, sorgen dafür, dass 5 % des Fischereiaufwands bei der Befischung von Blauem und Weißem Marlin im Rahmen von Fischereiwettbewerben einer wissenschaftlichen Beobachtung unterliegen.

2.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Blauen Marlin mit einer Länge von weniger als 251 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.

3.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Weißen Marlin mit einer Länge von weniger als 168 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.

4.Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Blauen oder Weißen Marlin ganz oder in Teilen zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

Kapitel V
Haie

Artikel 30
Allgemeine Bestimmungen

1.In den Fischereien, in denen Haie nicht gezielt befischt werden, werden ungewollt gefangene lebende Haie, die nicht zu Ernährungs- oder Subsistenzzwecken dienen, freigesetzt.

2.Die Mitgliedstaaten führen Forschungen an im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Haiarten durch, um die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern, mögliche Aufwuchsgebiete zu ermitteln und, soweit zweckmäßig, Schonzeiten und Gebietsschließungen sowie andere geeignete Maßnahmen umzusetzen. Im Rahmen dieser Forschungen sollen Erkenntnisse über die wichtigsten biologischen und ökologischen Parameter, den Lebenszyklus und Verhaltensmuster sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete gewonnen werden.

Artikel 31
Heringshaie (
Lamna nasus)

1.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Heringshaien ist verboten.

2.Fangschiffe der Union setzen unversehrte Heringshaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 32
Großaugen-Fuchshaie (
Alopias superciliosus)

1.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großaugen-Fuchshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

2.Fangschiffe der Union setzen unversehrte Großaugen-Fuchshaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 33
Kurzflossen-Makos (
Isurus oxyrinchus)

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, in den Fischereien, die gezielt Kurzflossen-Makos im Nordatlantik befischen, die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern, und berichten der Kommission jährlich in dem Jahresbericht gemäß Artikel 70 über die entsprechenden Fortschritte.

Artikel 34
Weißspitzen-Hochseehaie (
Carcharhinus longimanus)

1.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

2.Fangschiffe der Union setzen unversehrte Weißspitzen-Hochseehaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 35
Hammerhaie

1.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie Sphyrnidae (mit Ausnahme von Sphyrna tiburo), die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

2.Fangschiffe der Union setzen unversehrte Hammerhaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Artikel 36
Seidenhaie (
Carcharhinus falciformis)

1.Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.

2.Fangschiffe der Union setzen unversehrte Seidenhaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder spätestens vor dem Verladen des Fangs in die Fischladeräume frei.

3.Ringwadenfänger der Union, die durch die ICCAT geregelte Fischereien betreiben, ergreifen zusätzliche Maßnahmen, um die Überlebensrate ungewollt gefangener Seidenhaie zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich in dem Jahresbericht gemäß Artikel 70 über die entsprechenden Fortschritte.

Artikel 37
Beprobung von Haiarten durch wissenschaftliche Beobachter und andere ermächtigte Einzelpersonen

1.Abweichend von dem Verbot gemäß den Artikeln 31, 32, 34, 35 und 36, Heringshaie, Großaugen-Fuchshaie, Weißspitzen-Hochseehaie, Hammerhaie (der Familie der Sphyrnidae, mit Ausnahme von Sphyrna tiburo) und Seidenhaie an Bord mitzuführen, ist die Entnahme biologischer Proben im Rahmen gewerblicher Fischerei durch wissenschaftliche Beobachter oder von den Parteien zur Entnahme biologischer Proben ermächtigte Einzelpersonen unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a)Die biologischen Proben werden ausschließlich von Tieren entnommen, die beim Einholen bereits tot sind;

b)die biologischen Proben werden im Rahmen eines Forschungsprojekts entnommen, das dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet und unter Berücksichtigung der von diesem Ausschuss empfohlenen Forschungsprioritäten entwickelt wurde;

c)die biologischen Proben verbleiben bis zum Anlande- oder Umladehafen an Bord und

d)den gemäß diesem Artikel entnommenen Proben muss bis zum letzten Anlandehafen die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder bei gecharterten Schiffen der charternden Partei und des Flaggenmitgliedstaats beiliegen. Weder diese Proben noch andere Teile der zur Probenahme herangezogenen Haie dürfen vermarktet oder verkauft werden.

2.Die biologische Probe gemäß Absatz 1 kann insbesondere Wirbel, Gewebe, Fortpflanzungsorgane, Mägen, Hautproben, Spiraldärme, Kiefer, ganze Fische oder Skelette für taxonomische Untersuchungen und die Erstellung von Bestandsverzeichnissen der Tierwelt umfassen.

3.Die Beprobung darf erst beginnen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt hat.

Kapitel VI
Seevögel

Artikel 38
Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet zwischen 20° Süd und 25° Süd

1.Alle zwischen 20° und 25° Süd tätigen Fischereifahrzeuge führen Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen) und Tori-Stangen mit, die den Anforderungen und den ergänzenden Leitlinien gemäß Anhang V entsprechen, und setzen diese ein.

2.Tori-Leinen müssen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden.

3.Bei hohem Aufkommen oder großer Aktivität von Seevögeln muss eine zweite Tori-Stange mit Tori-Leine eingesetzt werden.

4.Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

5.Langleinenfänger, die Schwertfisch befischen und Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sind von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)Langleinen werden nachts ausgesetzt, wobei Nacht definiert ist als der Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem nautischen Almanach für die befischte geografische Position festgelegt ist;

b)es wird ein Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzt und dieser in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platziert, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen;

c)die Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, für die diese Ausnahme gewährt wird, übermitteln der Kommission ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Beobachterprogramm für diese Schiffe.

Artikel 39
Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet südlich von 25° Süd

Bei Langleinenfängern müssen mindestens zwei der nachstehenden Schutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen und den ergänzenden Leitlinien gemäß Anhang V ergriffen werden:

a)Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung;

b)Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen);

c)Beschweren der Leinen.

Artikel 40
Meldepflichten in Bezug auf Seevögel

1.Bei Langleinenfängern werden Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Fänge, gesammelt und an den Flaggenmitgliedstaat gemeldet. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.

2.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber, wie sie die Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 durchführen und welche Fortschritte sie bei der Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Reduzierung ungewollter Fänge von Seevögeln in Fanggeräten 18 machen.

Kapitel VII
Schildkröten

Artikel 41
Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Schildkröten

1.Ringwadenfänger vermeiden es, Meeresschildkröten einzukreisen, und setzen eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten, auch aus Fischsammelgeräten, wieder frei. Der jeweilige Flaggenmitgliedstaat wird über Wechselwirkungen zwischen Ringwaden oder Fischsammelgeräten und Meeresschildkröten unterrichtet.

2.Pelagische Langleinenfänger führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Freisetzung mit, durch die Meeresschildkröten so freigesetzt werden, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit maximiert wird, und setzen diese Geräte ein.

3.Fischer auf pelagischen Langleinenfängern setzen die in Absatz 2 genannten Geräte im Einklang mit Anhang VI ein, um die Überlebenswahrscheinlichkeit von Meeresschildkröten zu maximieren.

4.Die Mitgliedstaaten bilden diese Fischer in den Methoden zur vorsichtigen Behandlung und Freisetzung aus.

Artikel 42
Meldepflichten in Bezug auf Schildkröten

1.Die Mitgliedstaaten sammeln – aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte – Informationen über Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, die im Rahmen von durch die ICCAT geregelten Fischereien ihrer Flotten auftreten, und melden diese Informationen bis zum 30. Juni jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Informationen umfassen:

a)Fangmengen, Merkmale der Fanggeräte, Ort und Zeit, Zielarten und Handhabung (d. h. tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt);

b)Aufschlüsselung der Zwischenfälle nach Meeresschildkrötenarten und

c)Art der Haken oder des Verfangens (einschließlich Fischsammelgeräte), Art des Köders, Größe und Art des Hakens und Größe des Tiers.

2.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen des in Artikel 70 genannten Jahresberichts jedes Jahr über die Durchführung des Artikels 41 und über andere von ihnen ergriffene Maßnahmen, um in durch die ICCAT geregelten Fischereien die Leitlinien der FAO zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (Guidelines to Reduce Sea Turtle Mortality in Fishing Operations 19 ) umzusetzen.

TITEL III
GEMEINSAME KONTROLLMASSNAHMEN

Kapitel I
Genehmigungen

Artikel 43
ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge

1.Die Mitgliedstaaten erteilen großen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden dürfen, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/XXXX [neue Fanggenehmigungsverordnung] entsprechende Genehmigungen.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen großen Fischereifahrzeuge. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge aufgenommen werden können.

3.Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen über jedes Ereignis in Kenntnis, das dazu führt, dass Einträge im ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge ergänzt, gestrichen oder geändert werden müssen. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat die betreffenden Informationen spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis.

4.Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge verzeichnet sind, nicht gestattet, ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Kapitel II
Charter

Artikel 44
Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Chartervereinbarungen, ausgenommen Bareboat-Chartervereinbarungen, die zwischen Fangschiffen der Union und anderen Parteien geschlossen werden, sofern die betreffenden Fangschiffe der Union nicht die Flagge wechseln.

Artikel 45
Allgemeine Bestimmungen

1.Fangschiffe der Union dürfen sich an Chartervereinbarungen mit anderen Parteien nur als gecharterte Schiffe beteiligen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)Die gecharterten Schiffe erhalten die Fanggenehmigung von der charternden Partei und sind nicht in der IUU-Liste der ICCAT aufgeführt;

b)den gecharterten Schiffen ist untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen;

c)sofern in der Chartervereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden die Fänge der gecharterten Schiffe ausschließlich in den Häfen der charternden Parteien angelandet;

d)die Chartergesellschaft hat ihren Sitz im Land der charternden Partei.

2.Umladungen auf See sind von der charternden Partei im Vorfeld zu genehmigen und entsprechen den in Kapitel IV festgelegten Bestimmungen.

Artikel 46
Benachrichtigung

1.Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Chartervereinbarung teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung mit.

2.Fordert die Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen nach Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen keine weiteren Informationen an, kann das gecharterte Fischereifahrzeug die betreffenden Fischereitätigkeiten aufnehmen.

3.Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Kündigung einer Chartervereinbarung in Kenntnis.

4.Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.

Kapitel III
Kontrolle der Fänge

Artikel 47
Einhaltung der Quoten und Anforderungen bezüglich der Mindestgröße

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres Informationen über die im Vorjahr getätigten Fängen von Quoten unterliegenden ICCAT-Arten und die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Mindestgröße.

2.Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 48
Probenentnahmen aus Fängen

1.Probenentnahmen aus den Fängen werden im Interesse neuer Erkenntnisse bezüglich der Biologie der einschlägigen ICCAT-Arten und zur Einschätzung der notwendigen Parameter für deren Bewertung nach der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 20 , dem Beschluss der Kommission 2010/93/EU 21 und den Anforderungen des Verfahrenshandbuchs für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean (dritte Auflage, ICCAT 1990) vorgenommen.

2.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für die Fangprobenentnahme im Sinne dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 2 erlassen.

Artikel 49
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands

1.Soweit die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die folgenden Angaben (Task-I-Daten):

a)Angaben zu den Merkmalen der im Vorjahr eingesetzten Flotte;

b)Schätzungen der jährlichen Fangmengen (einschließlich Beifang- und Rückwurfdaten) für ICCAT-Arten im Vorjahr.

2.Soweit die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die folgenden Angaben zu ICCAT-Arten (Task-II-Daten):

a)Angaben zu den Fängen und zum Fischereiaufwand des Vorjahrs, die genau nach Gebieten und Zeiten aufgeschlüsselt sind, einschließlich Schätzungen der Rückwurf- und Freisetzungsmengen unter Angabe des Zustands der Fische (tot oder lebend);

b)alle Daten, die ihnen zu den Fängen vorliegen, die im Vorjahr im Rahmen der Freizeitfischerei getätigt wurden.

3.Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich an die ICCAT weiter.

4.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für Task-I- und Task-II-Daten im Sinne dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 2 erlassen.

Kapitel IV
Umladung

Artikel 50
Geltungsbereich

1.Dieses Kapitel gilt für folgende Umladevorgänge:

a)im ICCAT-Übereinkommensbereich erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten und

b)außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen von ICCAT-Arten und anderen zusammen mit diesen Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Arten.

2.Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Kapitel jedoch nicht für außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgende Umladungen auf See von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Fisch, wenn die Umladungen unter das Umladeprogramm einer anderen regionalen Fischereiorganisation für Thunfisch fallen.

3.Dieses Kapitel gilt nicht für Harpunenschiffe, die auf See frischen Schwertfisch umladen.

Artikel 51
Umladung im Hafen

1.Mit Ausnahme der Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger gemäß den Artikeln 52 bis 59 erfolgen alle Umladungen im Hafen.

2.Fischereifahrzeuge der Union befolgen bei Umladungen im Hafen die in Anhang VII festgelegten Bestimmungen.

3.Die Artikel 17 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und die Artikel 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 52
Umladung auf See

Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger auf See erfolgen im Einklang mit den Artikeln 53 bis 59.

Artikel 53
ICCAT-Register der Transportschiffe

1.Die Mitgliedstaaten erteilen Transportschiffen, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge großer pelagischer Langleinenfänger auf See umgeladen werden dürfen, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/XXXX [neue Fanggenehmigungsverordnung] entsprechende Genehmigungen.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen Transportschiffe. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der Transportschiffe aufgenommen werden können.

3.Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge im ICCAT-Register der Transportschiffe ergänzt, gestrichen oder geändert werden müssen. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

4.Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Sekretariat dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:

Schiffsname, Registernummer;

ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend);

IMO-Nummer;

früherer Name (sofern zutreffend);

Flagge (sofern zutreffend);

Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend);

internationales Funkrufzeichen;

Schiffstyp, Länge, Bruttoraumzahl (BRZ) und Ladekapazität;

Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber;

Geltungsdauer der Umladegenehmigung.

5.Im Sinne des Artikels 52 dürfen Fänge auf See nur auf im ICCAT-Register der Transportschiffe verzeichnete Transportschiffe umgeladen werden.

Artikel 54
Zu Umladungen im ICCAT-Übereinkommensbereich berechtigte große pelagische Langleinenfänger

1.Die Mitgliedstaaten erteilen großen pelagischen Langleinenfängern unter ihrer Flagge, die Fänge auf See umladen dürfen, im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/XXXX [neue Fanggenehmigungsverordnung] entsprechende Genehmigungen.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen großen pelagischen Langleinenfänger unter ihrer Flagge. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

3.Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge in ihrem Verzeichnis der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger ergänzt, gestrichen oder geändert werden. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

4.Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Sekretariat dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:

Schiffsname, Registernummer;

ICCAT-Registernummer;

Geltungsdauer der Genehmigung für Umladungen auf See;

Flagge(n), Name(n) und Registernummer(n) des Transportschiffs oder der Transportschiffe, das/die von großen pelagischen Langleinenfängern in Anspruch genommen werden darf/dürfen.

Artikel 55
Vorabgenehmigung von Umladungen auf See

1.Umladungen durch große pelagische Langleinenfänger in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Partei müssen von der Partei vorab genehmigt werden. Das Original oder eine Kopie der Genehmigung ist an Bord mitzuführen und dem regionalen Beobachter der ICCAT auf Verlangen vorzulegen.

2.Große pelagische Langleinenfänger dürfen Umladungen auf See nur vornehmen, wenn ihnen dafür von ihrem Flaggenmitgliedstaat vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Das Original oder eine Kopie der Genehmigungsunterlagen ist an Bord mitzuführen und dem Beobachter der ICCAT auf Verlangen vorzulegen.

3.Um eine Vorabgenehmigung im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erhalten, übermittelt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und der küstenstaatlichen Partei mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Umladung die folgenden Informationen:

a)Name des großen pelagischen Langleinenfängers und seine Nummer im ICCAT-Register der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger;

b)Name des Transportschiffs und seine Nummer im ICCAT-Register der Transportschiffe;

c)umzuladender Fang, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt, und nach Beständen, soweit möglich;

d)Mengen der umzuladenden ICCAT-Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen;

e)Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit ICCAT-Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt;

f)Datum und Ort der Umladung;

g)geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik.

Artikel 56
ICCAT-Umladeerklärung

1.Innerhalb von 15 Tagen nach der Umladung füllt der Kapitän oder der Reeder des großen pelagischen Langleinenfängers die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie dem Flaggenmitgliedstaat und der küstenstaatlichen Partei.

2.Innerhalb von 24 Stunden nach der Umladung füllt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie zusammen mit der Nummer seines Schiffs im ICCAT-Register der Transportschiffe dem ICCAT-Sekretariat, der flaggenstaatlichen Partei des großen pelagischen Langleinenfängers und dem eigenen Flaggenmitgliedstaat.

3.48 Stunden vor der Anlandung übermittelt der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs die ICCAT-Umladeerklärung zusammen mit der Nummer seines Schiffs im ICCAT-Register der Transportschiffe den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Fang angelandet werden soll.

4.Die ICCAT-Umladeerklärung liegt allen auf See umgeladenen, unverarbeiteten oder an Bord verarbeiteten ICCAT-Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten, die im Gebiet oder Hoheitsgebiet einer Partei angelandet oder dort eingeführt werden, bis zum ersten Verkauf bei.

Artikel 57
Regionales Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich, wie in Anhang VIII festgelegt, an Bord der Transportschiffe, auf die auf See Fänge umgeladen werden, im Einklang mit dem regionalen Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See ein ICCAT-Beobachter befindet.

2.Der ICCAT-Beobachter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen und sich insbesondere zu vergewissern, ob die umgeladenen Mengen der in der ICCAT-Umladeerklärung angegebenen Fangmenge und den im Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragenen Fangmengen entsprechen.

3.Befindet sich kein regionaler Beobachter der ICCAT an Bord, dürfen Fischereifahrzeuge im ICCAT-Übereinkommensbereich keine Umladungen beginnen oder fortsetzen, es sei denn, es handelt sich um Fälle höherer Gewalt, die dem ICCAT-Sekretariat entsprechend zu melden sind.

Artikel 58
Meldepflichten

1.Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben, und der Flaggenmitgliedstaat von Transportschiffen, die im Vorjahr Umladungen angenommen haben, melden der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres:

a)die im Vorjahr umgeladenen Mengen der gefangenen ICCAT-Arten, aufgeschlüsselt nach Arten und, soweit möglich, nach Beständen;

b)die im Vorjahr umgeladenen Mengen der anderen zusammen mit ICCAT-Arten gefangenen Arten, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt;

c)das Verzeichnis der großen pelagischen Langleinenfänger, die im Vorjahr Fänge umgeladen haben;

d)einen zusammenfassenden Bericht zur Auswertung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Berichte der Beobachter, die Transportschiffen zugeteilt waren, die Fänge von großen pelagischen Langleinenfängern übernommen haben.

2.Die Kommission leitet die nach Absatz 1 eingegangenen Informationen vor dem 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 59
Stimmigkeit der gemeldeten Daten

Der Flaggenmitgliedstaat des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf See Fänge umgeladen hat, prüft die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erhaltenen Informationen, um – nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit dem Anlandestaat – festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Die Überprüfung erfolgt in einer Weise, mit der sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen und Störungen für das Schiff auf ein Minimum beschränkt sind und die Qualität der Fische in keiner Weise leidet.

Kapitel V
Wissenschaftliche Beobachterprogramme

Artikel 60
Einrichtung einzelstaatlicher Programme für wissenschaftliche Beobachter

1.Die Mitgliedstaaten richten einzelstaatliche Programme für wissenschaftliche Beobachter unter Berücksichtigung folgender Vorgaben ein:

a)Bei jeweils mindestens 5 % des Fischereiaufwands der Fischerei mit pelagischen Langleinen, Ringwaden oder Köderschiffen ist ein Beobachter an Bord;

b)abweichend von Buchstabe a ist im Fall von gecharterten Schiffen bei jeweils mindestens 10 % des Fischereiaufwands der Fischerei mit pelagischen Langleinen, Ringwaden oder Köderschiffen ein Beobachter an Bord;

c)die Beobachtung der Flottentätigkeit wird zeitlich und räumlich repräsentativ verteilt, damit unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Flotten und Fischereitätigkeiten ausreichende und angemessene Daten erfasst werden;

d)es werden Daten über sämtliche Aspekte der Fischereitätigkeit, einschließlich der Fänge, wie in Artikel 62 Absatz 1 ausgeführt, erhoben.

2.Die Anwesenheit von Beobachtern gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist wie folgt zu berechnen:

a)Anzahl Hols oder Fangreisen in der Ringwadenfischerei;

b)Anzahl Fangtage, Hols oder Fangreisen in der pelagischen Langleinenfischerei oder

c)Anzahl Fangtage in der Fischerei mit Köderschiffen.

3.Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten im Fall von Schiffen mit einer Länge von weniger als 15 Metern eine alternative Form der wissenschaftlichen Beobachtung anwenden, wenn außergewöhnliche Sicherheitsbedenken bestehen, die die Entsendung eines Beobachters an Bord verhindern. Diese Beobachtung muss im Fall der Alternative einen vergleichbaren Umfang wie die nach Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene Beobachtung haben und zu einer entsprechenden Erhebung von Daten führen. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform vor.

4.Die Kommission legt die Einzelheiten der alternativen Beobachtungsform dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT zur Bewertung vor. Alternative Beobachtungsformen gemäß diesen Bestimmungen müssen vor der Anwendung auf der ICCAT-Jahrestagung von der ICCAT genehmigt werden.

Artikel 61
Qualifikation wissenschaftlicher Beobachter

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Beobachter müssen über die folgenden Qualifikationen verfügen:

a)Sie müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um Fischarten identifizieren und Informationen über verschiedene Fanggeräte sammeln zu können;

b)sie müssen eine eingehende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT mitbringen;

c)sie müssen fähig sein, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Daten mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

d)sie müssen zur Entnahme biologischer Proben fähig sein;

e)sie dürfen kein Besatzungsmitglied des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sein;

f)sie dürfen nicht bei einem Fischereiunternehmen angestellt sein, das an der beobachteten Fischereitätigkeit beteiligt ist.

Artikel 62
Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter

1.Die Mitgliedstaaten beauftragen die Beobachter insbesondere,

a)Informationen über die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält:

i)Daten über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und biologische Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otholiten, Rückgrate, Schuppen);

ii)Informationen über den Fangvorgang, einschließlich der Fanggebiete nach Längen- und Breitengrad, Informationen über den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken usw.), das Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes;

b)Maßnahmen zur Minderung von Beifang sowie sonstige relevante Informationen zu beobachten und aufzuzeichnen;

c)Vorschläge vorzulegen, die sie als geeignet erachten, um die Effizienz von Bestandserhaltungsmaßnahmen und wissenschaftlicher Beobachtung zu erhöhen.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerhebung nach einem soliden Protokoll erfolgt und bei Bedarf auch fotografisch oder per Kamera dokumentiert wird.

3.Die Schiffskapitäne sorgen außerdem für einen angemessenen Zugang zum Schiff und den betreffenden Tätigkeiten, damit die Beobachter ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können.

Artikel 63
Übermittlung erfasster Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Kapitel VI
Kontrolle von Drittlandschiffen in Häfen der Mitgliedstaaten

Artikel 64
Meldepflichten in Bezug auf bezeichnete Häfen und Kontaktstellen

1.Wenn Mitgliedstaaten Fischereifahrzeugen von Drittländern, die bisher weder in einem Hafen angelandete noch umgeladene ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, Zugang zu ihren Häfen gewähren wollen, bezeichnen sie

a)die Häfen, für die die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;

b)eine Kontaktstelle zur vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

c)eine Kontaktstelle zur Übermittlung von Hafeninspektionsberichten gemäß Artikel 65.

2.Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Häfen und Kontaktstellen werden von den Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an die Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 65
Berichtspflichten in Bezug auf Hafeninspektionen

1.Der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens zehn Tage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des Hafeninspektionsberichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 14 Tage nach Abschluss der Inspektion an das ICCAT-Sekretariat weiter.

2.Kann der Hafeninspektionsbericht nicht innerhalb von zehn Tagen übermittelt werden, teilt der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zehn Tagen die Gründe hierfür und den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts mit.

3.Gelangt der Beamte anhand der bei der Inspektion erfassten Informationen zu dem Schluss, dass ein Drittlandschiff gegen ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, findet Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anwendung.

Kapitel VII
Durchsetzung

Artikel 66
Von den Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße

1.Über die Vorgaben gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens 140 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung sämtliche dokumentierten Informationen, die auf eine mögliche Nichteinhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT durch Parteien schließen lassen. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 120 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Fangschiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, Verarbeitungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligten Schiffe und Hilfsschiffe, die im laufenden und vergangenen Jahr mutmaßlich IUU-Fischereitätigkeiten im ICCAT-Übereinkommensbereich durchgeführt haben, und fügen die Nachweise für die mutmaßliche IUU-Fischereitätigkeit bei. Diese Liste wird mindestens 140 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung übermittelt. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie, sofern sie ausreichend belegt sind, mindestens 120 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat zur Erstellung des Entwurfs der IUU-Liste der ICCAT weiter.

Artikel 67
Entwurf der IUU-Liste

Schiffe, die in den vom ICCAT-Exekutivsekretär weitergegebenen Entwurf der IUU-Liste der ICCAT aufgenommen wurden, werden von den Mitgliedstaaten streng überwacht, damit die Tätigkeiten dieser Schiffe sowie etwaige Namensänderungen, Flaggenwechsel oder Änderungen des eingetragenen Reeders bei diesen Schiffen ermittelt werden können.

Artikel 68
Vom ICCAT-Exekutivsekretär gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

1.Erhält die Kommission vom ICCAT-Exekutivsekretär Informationen, die auf eine mögliche Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat schließen lassen, übermittelt die Kommission diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

2.Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichteinhaltung durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.

Artikel 69
Von einer Partei gemeldete mutmaßliche Verstöße

1.Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Hafeninspektionsberichten der Parteien.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Änderungen der Kontaktstelle gemäß Absatz 1 mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das ICCAT-Sekretariat weiter.

3.Geht bei der von einem Mitgliedstaat bezeichneten Kontaktstelle ein Hafeninspektionsbericht einer Partei ein, der Beweise dafür enthält, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge dieses Mitgliedstaats gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen hat, untersucht der Mitgliedstaat diesen Verstoß umgehend und unterrichtet die Kommission innerhalb von 160 Tagen nach Kenntnisnahme über den Stand der Ermittlungen und über die gegebenenfalls ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen.

4.Kann der Flaggenmitgliedstaat die Frist nach Absatz 1 nicht einhalten, teilt er der Kommission die Gründe hierfür sowie den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts zum Stand der Ermittlungen mit.

5.Die Kommission leitet dem ICCAT-Sekretariat diese Informationen innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt des Inspektionsberichts weiter und nimmt Informationen zum Stand der Ermittlungen sowie zu Durchsetzungsmaßnahmen des Flaggenmitgliedstaats in den Jahresbericht gemäß Artikel 70 auf.

TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 70
Jahresbericht

1.Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung und Inspektionsmaßnahmen sowie sonstige einschlägige Informationen enthält.

2.Der Jahresbericht enthält Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen sowie über relevante Forschung in diesem Bereich.

3.Die Kommission sammelt die erhaltenen Informationen und leitet sie unverzüglich an die ICCAT weiter.

4.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des Jahresberichts gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 2 erlassen.

Artikel 71
Vertraulichkeit

Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.

Artikel 72
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

Um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht umzusetzen, wird der Kommission gemäß Artikel 73 die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

a)die Anhänge II bis VIII dieser Verordnung;

b)die Fristen nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 18, Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 2, Artikel 26 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absätze 1 und 2, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 56 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 58 Absätze 1 und 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 66 Absätze 1 und 2, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 69 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 70 Absatz 1;

c)das Gebiet nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;

d)die Mindestgrößen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 Absätze 2 und 3;

e)die Toleranzen nach Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 21 und Artikel 24 Absatz 3;

f)die technischen Spezifikationen für Haken und Langleinen nach Artikel 25 und Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b;

g)der Umfang der Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter nach Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und b;

h)die Art der Informationen und Daten nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 12, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 1;

i)die maximale Anzahl an Instrumentenbojen nach Artikel 9 Absatz 4.

Artikel 73
Ausübung übertragener Befugnisse

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 72 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 72 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 72 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 74
Durchführung

1.Die Kommission wird von dem nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 75
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001

Artikel 4, 5, 6, 6a, 7, 8a, 8b, 8c, 9, 9a, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 werden gestrichen.

Artikel 76
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 wird wie folgt geändert:

a)In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

„g) ‚große Fischereifahrzeuge‘ sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr;

„h) ‚große pelagische Langleinenfänger‘ sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr.“

b)In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird das Dokument nur akzeptiert, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“

c)In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird die Richtigkeit der Angaben in dem Dokument nur bestätigt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.“

d)In Kapitel 2 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4
Pflichten des Mitgliedstaats im Fall der Umladung von Erzeugnissen im ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 7a
Statistische Dokumente und Berichterstattung

1.Bei der Bestätigung der Richtigkeit statistischer Dokumente stellt der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger sicher, dass Umladungen der gemeldeten Fangmenge eines jeden solchen Fischereifahrzeugs entsprechen.

2.Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben statistischer Dokumente für umgeladene Fänge, nachdem bestätigt wurde, dass die Umladung im Einklang mit den Artikeln 50 bis 57 der [Verordnung über die Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsempfehlungen der ICCAT] erfolgt ist. Diese Bestätigung basiert auf den Informationen, die durch das ICCAT-Beobachterprogramm für Umladungen auf See gewonnen wurden.

3.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle von Fischereifahrzeugen, die im ICCAT-Verzeichnis der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger aufgeführt sind, für Fischarten, für die ein statistisches Dokument eingeführt wurde und die mit großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, validierte statistische Dokumente sowie eine Kopie der ICCAT-Umladeerklärung mitgeführt werden, wenn diese Fischarten in ihr Gebiet oder Hoheitsgebiet eingeführt werden.“

Artikel 77
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007

Artikel 4 Absatz 1, Teil II und die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.

Artikel 78
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Diese Verordnung wurde dreimal geändert, und zwar 2004, 2008 und 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2004 des Rates vom 26. April 2004, die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 und die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009, um den Ergebnissen der ICCAT-Jahrestagungen zwischen 2001 und 2008 Rechnung zu tragen.
(2) Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um die ICCAT-Empfehlung 10-04 umzusetzen. Der Vorschlag für eine dritte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates zur Umsetzung der jüngsten, von der ICCAT 2012 und 2013 erlassenen Maßnahmen, etwa in Bezug auf die Fangsaison, ist derzeit auf dem Weg zur Annahme.
(3) ABl. C  vom , S. .
(4) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(6) Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).
(9) Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(14) Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(17) Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).
(18) ISBN 978-92-5-106226-5 ( http://www.fao.org/docrep/012/i0725e/i0725e.pdf ).
(19) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).
(20) Beschluss der Kommission 2010/93/EU vom 18. Dezember 2009 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011–2013 (ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 8).

Brüssel, den 17.6.2016

COM(2016) 401 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine


VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates


Anhang I
ICCAT-Arten

Familie

Lateinische Bezeichnung

Deutsche Bezeichnung

Scombridae

Acanthocybium solandri

Wahoo

Allothunnus fallai

Schlankthun

Auxis rochei

Melvera-Fregattmakrele

Auxis thazard

Fregattmakrele

Euthynnus alletteratus

Falscher Bonito

Gasterochisma melampus

Großschuppenmakrele

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Orcynopsis unicolor

Ungestreifte Pelamide

Sarda sarda

Pelamide

Scomberomorus brasiliensis

Serra-Makrele

Scomberomorus cavalla

Königsmakrele

Scomberomorus maculatus

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomorus regalis

Falsche Königsmakrele

Scomberomorus tritor

Ostatlantische Königsmakrele

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Thunnus atlanticus

Schwarzflossenthun

Thunnus maccoyii

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

Großaugenthun

Thunnus thynnus

Roter Thun

Istiophoridae

Istiophorus albicans

Atlantischer Segelfisch

Makaira indica

Schwarzer Marlin

Makaira nigricans

Blauer Marlin

Tetrapturus albidus

Weißer Marlin

Tetrapturus belone

Mittelmeer-Speerfisch

Tetrapturus georgii

Rundschuppen-Speerfisch

Tetrapturus pfluegeri

Langschnauziger Speerfisch

Xiphiidae

Xiphias gladius

Schwertfisch

Alopiidae

Alopias superciliosus

Großaugen-Fuchshai

Carcharhinidae

Carcharhinus falciformis

Seidenhai

Carcharhinus longimanus

Weißspitzen-Hochseehai

Prionace glauca

Blauhai

Lamnidae

Isurus oxyrinchus

Kurzflossen-Mako

Lamna nasus

Heringshai

Sphyrnidae

Sphyrna spp.

Hammerhaie

Coryphaenidae

Coryphaena hippurus

Gemeine Goldmakrele



Anhang II
Leitlinien für die Erstellung von Betriebsplänen für Fischsammelgeräte (FAD)

Der FAD-Betriebsplan für Ringwaden- und Köderschiffflotten einer Partei muss Folgendes umfassen:

1.    Beschreibung

   a)    FAD-Art: AFAD = verankert; DFAD = treibend

   b)    Art der Bake/Boje

   c)    Höchstzahl der FAD, die pro Ringwade und FAD-Art eingesetzt werden

   d)    Mindestabstand zwischen den AFAD

   e)    Verringerung von Beifängen und Konzept für deren Verwendung

   f)    Prüfung des Zusammenwirkens mit anderen Gerätearten

   g)    Erklärung oder Konzept hinsichtlich der „FAD-Eigentümerschaft“

2.    Institutionelle Vorkehrungen

   a)    Institutionelle Zuständigkeiten für den FAD-Betriebsplan

   b)    Verfahren für einen Antrag auf Genehmigung des FAD-Einsatzes

   c)    Pflichten der Schiffseigner und Schiffskapitäne hinsichtlich des Ausbringens und der Verwendung von FAD

   d)    Konzept für das Ersetzen von FAD

   e)    Über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Meldepflichten

   f)    Konzept für die Streitbeilegung im Zusammenhang mit FAD

   g)    Angaben zu Schongebieten oder Schonzeiten, z. B. Hoheitsgewässer, Schifffahrtsstraßen, Nähe zu handwerklicher Fischerei usw.

3.    Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für FAD

   a)    Konstruktionsmerkmale der FAD (Beschreibung)

   b)    Lichtanforderungen

   c)    Radarreflektoren

   d)    Sichtweite

   e)    FAD-Kennungen und Identifizierung

   f)    Funkbojen-Kennungen und Identifizierung (Seriennummernanforderungen)

   g)    Echolotbojen-Kennungen und Identifizierung (Seriennummernanforderungen)

   h)    Satelliten-Transmitter

   i)    Zu biologisch abbaubaren FAD durchgeführte Forschung

   j)    Vermeidung des Verlusts oder der Aufgabe von FAD

   k)    Konzept für das Einholen von FAD

4.    Anwendungszeitraum des FAD-Betriebsplans

5.    Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung des FAD-Betriebsplans

Anhang III
Verzeichnis eingesetzter Fischsammelgeräte (FAD) auf Quartalsbasis

FAD-Identifizierung

FAD-Art und Art der elektronischen Ausrüstung

Konstruktionsmerkmale der FAD

Bemerkung

FAD-Kennung

Identifizierung der zugehörigen Bake

FAD-Art

Art der zugehörigen Bake und/oder der elektronischen Ausrüstung

Schwimmender Teil des FAD

Struktur des FAD unter Wasser

Maße

Material

Maße

Material

(1)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(4)

(6)

(7)

(1) Fehlen die FAD-Kennung und die Identifizierung der zugehörigen Bake oder sind sie unleserlich, so weisen Sie bitte darauf hin und machen Sie alle verfügbaren Angaben, die dazu beitragen können, den Eigentümer des FAD zu identifizieren.

(2) Verankertes FAD, treibendes natürliches FAD oder treibendes künstliches FAD.

(3) Z. B. GPS, Echolot usw. Gehört zum FAD keine elektronische Ausrüstung, so vermerken Sie bitte das Fehlen dieser Ausrüstung.

(4) Z. B. Breite, Länge, Höhe, Tiefe, Maschengröße usw.

(5) Angabe des Materials der Struktur und der Umkleidung und Angaben, ob das Material biologisch abbaubar ist.

(6) Z. B. Netze, Tauwerk, Palmblätter usw.; Angabe zu Verfangmerkmalen und/oder zur biologischen Abbaubarkeit des Materials.

(7) Angaben zu Beleuchtungsspezifikationen, Radarreflektoren und Sichtweiten.

Anhang IV
Anforderungen an das Beobachterprogramm für Schiffe, die tropischen Thunfisch in den geografischen Gebieten innerhalb der Schongebiete/Schonzeiten fischen

1. Die Beobachter verfügen über die folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

– ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

– eingehende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine den ICCAT-Ausbildungsleitlinien entsprechende Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen;

– Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

– hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs.

2. Die Beobachter sind keine Besatzungsmitglieder des beobachteten Fischereifahrzeugs und

a) sind Staatsangehörige einer der Parteien;

b) sind in der Lage, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen;

c) sind nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf tropischen Thunfisch beteiligt.

Aufgaben der Beobachter

3. Die Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Fischereifahrzeug.

   Insbesondere müssen die Beobachter

i) die Fangtätigkeiten registrieren und melden;

ii) die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;

iii) Fischereifahrzeuge, die eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufspüren und registrieren;

iv) die Position des Schiffs während der Fangtätigkeit überprüfen;

v) auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS (Ständiger Ausschuss für Forschung und Statistik) wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Task-II-Daten, wenn dies von der ICCAT verlangt wird.

b) Unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit des Beobachters unverzüglich Meldung einer Fischereitätigkeit im Zusammenhang mit FAD, die von dem Schiff in dem Gebiet und während des Zeitraums nach Artikel 11 durchgeführt wird.

c) Erstellung allgemeiner Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän Gelegenheit zu geben ist, weitere Informationen aufzunehmen.
4. Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten und Umladungen der Fischereifahrzeuge als vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.

5. Die Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Fischereifahrzeug untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.

6. Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der unter Nummer 7 beschriebenen Pflichten beeinträchtigen.

Pflichten des Flaggenmitgliedstaats

7. Zu den Zuständigkeiten hinsichtlich der Beobachter der Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge und deren Kapitäne gehört insbesondere Folgendes:

a) Die Beobachter haben Zugang zum Schiffspersonal sowie zu Fanggeräten und Ausrüstungen;

b) auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgenden Anlagen gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 zu erleichtern:

i) Satellitennavigationsausrüstung;

ii) Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

iii) elektronischen Kommunikationsmitteln;

c) die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichzustellen;

d) den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und

e) der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.



Anhang V
Technische Mindeststandards für Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahme

Beschreibung

Spezifikation

Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung

Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und Abenddämmerung. Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben.

Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt. Die minimale Deckbeleuchtung darf nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen.

Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen)

Während des Ausbringens von Langleinen müssen Vogelscheuchleinen eingesetzt werden, um Vögel von der Annäherung an die Mundschnur abzuhalten.

Für Schiffe von 35 m Länge oder mehr:

– Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen. Soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. großer Seevogelaktivität eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchleine verwenden; die beiden Tori-Leinen sollten gleichzeitig jeweils auf einer Seite der ausgebrachten Leine eingesetzt werden.

– Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche befinden.

– Die verwendeten langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren.

– Der Abstand zwischen den langen Scheuchbändern darf nicht mehr als 5 m betragen.

Für Schiffe unter 35 m Länge:

– Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen.

– Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche befinden.

– Es müssen lange und/oder kurze (aber mindestens 1 m lange) Scheuchbänder verwendet und in folgenden Abständen angebracht werden:

kurz: Abstände von nicht mehr als 2 m;

lang: Abstände von nicht mehr als 5 m auf den ersten 55 m der Vogelscheuchleine.

Weitere Leitlinien für die Konstruktion und den Einsatz von Vogelscheuchleinen sind in den untenstehenden ergänzenden Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen enthalten.

Beschweren der Leinen

Vor dem Ausbringen an der Mundschnur einzusetzende Gewichte

bis zu 1 m vom Haken über 45 g Gesamtgewicht oder

bis zu 3,5 m vom Haken über 60 g Gesamtgewicht oder

bis zu 4 m vom Haken über 98 g Gesamtgewicht.

Ergänzende Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen

Vorbemerkung

In der obenstehenden Tabelle in diesem Anhang finden sich die technischen Mindestanforderungen für den Einsatz von Tori-Leinen. Diese ergänzenden Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche im Rahmen der Anforderungen der obenstehenden Tabelle noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Konstruktion und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, solange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Tori-Leinen werden ständig weiter verbessert, so dass diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet werden sollten.

Konstruktion von Tori-Leinen

1. Mit einer geeigneten Ballast-Vorrichtung, die an dem im Wasser liegenden Abschnitt der Tori-Leine angebracht ist, lässt sich die Ausdehnung über dem Wasser erhöhen.

2. Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, um unvorhersehbare Bewegungen ausführen zu können, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.

3. Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.

4. Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und unregelmäßige Flatterbewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), und mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch sie sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein.

5. Jedes Scheuchband sollte aus zwei oder mehr Litzen bestehen.

6. Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.

Einsatz von Tori-Leinen

1. Die Leine sollte an einer am Schiff befestigten Stange angebracht sein. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 7 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.

2. Wenn von einem Schiff aus nur eine Tori-Leine verwendet wird, sollte sie luvseitig zu den eingesetzten Ködern ausgebracht werden. Wenn beköderte Haken außerhalb des Heckbereichs ausgebracht werden, sollte der Befestigungspunkt der Vogelscheuchleine am Schiff mehrere Meter vom Heck entfernt an der Schiffsseite liegen, von der aus die Köder eingesetzt werden. Wenn von einem Schiff aus zwei Tori-Leinen verwendet werden, sollten die beköderten Haken innerhalb der von den beiden Tori-Leinen umschlossenen Fläche eingesetzt werden.

3. Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Seevögeln geschützt sind.

4. Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. In die Tori-Leine können Sollbruchstellen eingearbeitet werden, um Sicherheits- und Betriebsprobleme so gering wie möglich zu halten, wenn ein Langleinenschwimmer sich verdrehen oder sich mit dem im Wasser liegenden Teil einer Vogelscheuchleine verwickeln sollte.

5. Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine wie folgt aufeinander abgestimmt werden:

i) Das Gerät muss die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswerfen und

ii) wenn das Gerät (oder mehrere Geräte) sowohl steuerbord als auch backbord ausgeworfen werden kann (können), müssen zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.

6. Wenn sie eine Nebenleine von Hand auswerfen, sollten Fischer sicherstellen, dass die beköderten Haken und die aufgewickelten Abschnitte der Nebenleine unter der schützenden Tori-Leine ausgeworfen werden, um das Schraubenwasser, das die Sinkgeschwindigkeit verlangsamen kann, zu meiden.

7. Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.



Anhang VI
Detaillierte Anforderungen für das Freisetzen von Schildkröten

Verfahren der vorsichtigen Behandlung:

i) Soll eine Schildkröte dem Wasser entnommen werden, so wird ein angemessener Korb oder Hamen verwendet, um Meeresschildkröten an Bord zu bringen, die an einem Haken hängen oder sich in Fanggeräten verfangen haben. Es wird keine Schildkröte an einer Fangleine aus dem Wasser gezogen, die am Körper der Schildkröte verhakt ist oder in der sich die Schildkröte verfangen hat. Kann die Schildkröte dem Wasser nicht sicher entnommen werden, so sollte die Besatzung die Leine so nah wie möglich am Haken durchtrennen, ohne die Schildkröte unnötig zusätzlich zu verletzen.

ii) In Fällen, in denen Meeresschildkröten an Bord genommen werden, bewerten Schiffsbetreiber oder Besatzung vor dem Freisetzen den Zustand der Schildkröten, die gefangen wurden oder sich verfangen haben. Schildkröten, die Bewegungsschwierigkeiten haben oder reaktionslos sind, werden soweit möglich an Bord behalten und versorgt, um ihre Überlebenschancen vor dem Freisetzen so gut wie möglich zu sichern. Diese Verfahren sind in den Leitlinien der FAO zur Verringerung der Meeresschildkrötensterblichkeit bei Fischereieinsätzen ausführlicher dargelegt.

iii) Soweit praktisch möglich werden Meeresschildkröten bei Fangtätigkeiten oder im Rahmen nationaler Beobachterprogramme (z. B. Markierungsoperationen) im Einklang mit den Leitlinien der FAO zur Verringerung der Meeresschildkrötensterblichkeit bei Fischereieinsätzen behandelt.

Verwendung von Leinenkappern:

i) Langleinenfänger führen Leinenkapper an Bord mit und verwenden diese, wenn ein Enthaken nicht möglich ist, ohne die Meeresschildkröte beim Freisetzen zu verletzen.

ii) Andere Arten von Schiffen, die Fanggeräte verwenden, in denen sich Meeresschildkröten verfangen können, führen Leinenkapper an Bord mit und verwenden diese, um Meeresschildkröten sicher von Fanggeräten zu trennen und freizusetzen.

Verwendung von Hakenlösern:

i) Langleinenfänger führen Hakenlöser an Bord mit, um Haken wirksam von Meeresschildkröten zu entfernen.

ii) Wird ein Haken verschluckt, so wird nicht der Versuch unternommen, den Haken zu entfernen. Stattdessen wird die Leine so nah wie möglich am Haken durchtrennt, ohne die Schildkröte unnötig zusätzlich zu verletzen.



ANHANG VII
Umladungen in Häfen

1. Umladungen durch Unionsschiffe oder in Unionshäfen von im Übereinkommensbereich gefangenem Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten gefangenen Arten erfolgen nach dem folgenden Verfahren:

Mitteilungspflichten

2. Fischereifahrzeug

2.1 Mindestens 48 Stunden vor der Umladung teilt der Kapitän des Fischereifahrzeugs den Behörden des Hafenstaats den Namen des Transportschiffs sowie Datum und Uhrzeit der Umladung mit.

2.2 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs teilt seinem Flaggenmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umladung Folgendes mit:

− die umzuladenden Mengen Thunfisch und verwandter Arten, möglichst aufgeschlüsselt nach Beständen;

− die Mengen der umzuladenden anderen Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, soweit bekannt;

− das Datum und den Ort der Umladung;

− den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Transportschiffs und

− die geografische Lage der Fanggebiete, aufgeschlüsselt nach Arten sowie gegebenenfalls nach Beständen, entsprechend den Gebieten der ICCAT-Statistik.

2.3 Der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs füllt spätestens 15 Tage nach der Umladung die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat, gegebenenfalls zusammen mit der Nummer im ICCAT-Fangschiffregister.

3. Übernehmendes Schiff

3.1. Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs meldet mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den Hafenstaatbehörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden innerhalb von 24 Stunden.

3.2 Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs übermittelt den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Fang angelandet werden soll, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine ausgefüllte ICCAT-Umladeerklärung.

Zusammenarbeit zwischen Hafenstaat und Anlandestaat

4. Der Hafenstaat und der Anlandestaat gemäß den vorstehenden Absätzen prüfen die gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs erhaltenen Informationen – nötigenfalls auch in Zusammenarbeit mit der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs –, um festzustellen, ob zwischen den gemeldeten Fängen, Umladungen und Anlandungen der einzelnen Schiffe Übereinstimmung besteht. Diese Prüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.

Berichterstattung

6. Jeder Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs nimmt in seinen Jahresbericht an die ICCAT detaillierte Angaben über die Umladungen auf, die die unter seiner Flagge fahrenden Schiffe durchgeführt haben.



Anhang VIII
Regionales Beobachterprogramm der ICCAT für Umladungen auf See

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten Transportschiffe, die im ICCAT-Register der Schiffe geführt sind, auf die im ICCAT-Gebiet Fänge umgeladen werden dürfen und die auf See Umladungen durchführen, bei jeder Umladung im Übereinkommensbereich einen ICCAT-Beobachter an Bord zu haben.

2. Die Beobachter werden von der ICCAT ernannt und an Bord der Transportschiffe eingesetzt, die im ICCAT-Gebiet Umladungen von großen pelagischen Langleinenfängern unter der Flagge einer Partei, die das ICCAT-Beobachterprogramm umsetzt, aufnehmen dürfen.

Benennung der Beobachter

3. Die benannten Beobachter verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

− nachgewiesene Fähigkeit, ICCAT-Arten und Fanggeräte zu identifizieren, wobei eindeutig Beobachter vorzuziehen sind, die über Erfahrung als Beobachter auf pelagischen Langleinenfängern verfügen;

– ausreichende Kenntnis der ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;

– Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

– hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs.

Pflichten des Beobachters

4. Die Beobachter

a) müssen das technische Training abgeschlossen haben, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist;

b) dürfen nicht Staatsangehörige oder Bürger des Flaggenstaats des übernehmenden Transportschiffs sein;

c) müssen in der Lage sein, die Pflichten gemäß Nummer 5 dieses Anhangs zu erfüllen;

d) müssen in dem von der ICCAT geführten Beobachterverzeichnis ausgewiesen sein;

e) dürfen weder Mitglied der Besatzung des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs noch Angestellter des Unternehmens des großen pelagischen Langleinenfängers oder des Transportschiffs sein.

5. Der Beobachter kontrolliert, dass der große pelagische Langleinenfänger und das Transportschiff die entsprechenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhalten. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,

5.1 unter Berücksichtigung der unter Nummer 9 dieses Anhangs aufgeführten Bestimmungen vor der Umladung an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf ein Transportschiff umladen will, zu gehen, um

a) zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Genehmigung oder Lizenz für den Fang von Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen zusammen mit diesen Arten im Übereinkommensbereich gefangenen Arten ist;

b) zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug über die vorherige Genehmigung der flaggenstaatlichen Partei und gegebenenfalls des Küstenstaats verfügt, auf See umzuladen;

c) die Gesamtmenge der Fänge an Bord aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen sowie die auf das Transportschiff umzuladenden Mengen zu prüfen und aufzuzeichnen;

d) zu prüfen, ob das Schiffsüberwachungssystem (VMS) in Betrieb ist, das Logbuch zu kontrollieren und, wenn möglich, Einträge zu überprüfen;

e) zu prüfen, ob ein Teil des an Bord befindlichen Fangs aus Umsetzungen von anderen Schiffen stammt, und die Dokumentation über diese Umsetzungen zu überprüfen;

f) im Falle von Hinweisen auf Verstöße, an denen das Fischereifahrzeug beteiligt gewesen sein könnte, den Verstoß/die Verstöße umgehend dem Kapitän des Transportschiffs (unter gebührender Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte) und dem das Beobachterprogramm durchführenden Unternehmen zu melden, das diese Informationen unverzüglich an die Behörden der flaggenstaatlichen Partei des Fischereifahrzeugs weiterleitet, und

g) die Ergebnisse dieser an Bord des Fischereifahrzeugs wahrgenommenen Aufgaben im Beobachterbericht festzuhalten;

5.2 die Aktivitäten des Transportschiffs zu beobachten und

a) die durchgeführten Umladungen aufzuzeichnen und zu melden;

b) die Position des Schiffs während der Umladung zu überprüfen;

c) die umgeladenen Mengen an Thunfisch und verwandten Arten, soweit bekannt aufgeschlüsselt nach Arten und, wenn möglich, nach Beständen zu beobachten und zu schätzen;

d) die Mengen anderer Arten, die zusammen mit Thunfisch und verwandten Arten gefangen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten (sofern bekannt) zu beobachten und zu schätzen;

e) den Namen des betreffenden großen pelagischen Langleinenfängers und dessen ICCAT-Registernummer zu überprüfen und aufzuzeichnen;

f) die Angaben in der Umladeerklärung zu überprüfen, soweit möglich auch durch Abgleich mit dem Logbuch des großen pelagischen Langleinenfängers;

g) die Angaben in der Umladeerklärung zu bestätigen;

h) die Umladeerklärung gegenzuzeichnen und

i) die Mengen aufgeschlüsselt nach Arten zu beobachten und zu schätzen, wenn diese in dem Hafen, in dem der Beobachter von Bord geht, abgeladen werden, um sich zu vergewissern, dass die Mengen mit den auf See umgeladenen Mengen übereinstimmen.

5.3 Darüber hinaus

a) erstellt der Beobachter einen täglichen Bericht über die Umladevorgänge des Transportschiffs;

b) erstellt der Beobachter allgemeine Berichte mit den entsprechend den Pflichten des Beobachters zusammengetragenen Informationen und gibt dem Kapitän Gelegenheit, weitere sachdienliche Informationen in die Berichte aufzunehmen;

c) leitet der Beobachter innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums den genannten allgemeinen Bericht an das ICCAT-Sekretariat weiter;

d) nimmt der Beobachter andere von der ICCAT vorgesehene Aufgaben wahr.

6. Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fangtätigkeiten des großen pelagischen Langleinenfängers und dessen Reeder als vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.

7. Die Beobachter erfüllen die Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls des Küstenstaats ergeben, dessen Gerichtsbarkeit das Schiff untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.

8. Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter im Rahmen dieses Programms und die unter Nummer 9 dieses Anhangs beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung beeinträchtigen.

Verantwortung der Flaggenstaaten von Transportschiffen

9. Für die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms gegenüber den Flaggenstaaten der Transportschiffe und ihrer Kapitäne sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) die Beobachter haben Zugang zur Schiffsbesatzung, den einschlägigen Unterlagen sowie zu Fanggeräten und Ausrüstung;

b) auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, darüber verfügt, auch Zugang zu folgender Ausrüstung gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 zu erleichtern:

i) Satellitennavigationsausrüstung;

ii) Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

iii) elektronische Kommunikationsmittel und

iv) zum Wiegen umgeladener Erzeugnisse verwendete Waage;

c) die Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, Schiffsoffizieren gleichzustellen;

d) den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt;

e) die Beobachter können bestimmen, von welchem Standort aus und mit welcher Methode sie die Umladungen am besten beobachten und die Arten/Bestände und umgeladenen Mengen am besten schätzen können. Dabei erfüllt der Kapitän des Transportschiffs unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitsfragen und praktischen Aspekten die entsprechenden Bedürfnisse des Beobachters und stellt auf Anfrage vorübergehend auch Erzeugnisse an Deck des Transportschiffs zur Überprüfung durch den Beobachter bereit und räumt dem Beobachter ausreichend Zeit ein, seinen Aufgaben nachzukommen. Der Beobachter nimmt seine Aufgaben in einer Weise wahr, dass die Schiffsaktivitäten so wenig wie möglich gestört werden und die Qualität der umgeladenen Erzeugnisse nicht beeinträchtigt wird;

f) der Kapitän des Transportschiffs sorgt unter Beachtung der Bestimmungen unter Nummer 10 dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten, sofern das Wetter und die sonstigen Bedingungen einen solchen Austausch zulassen, und

g) die Flaggenstaaten tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner einen Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindern, einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

Verantwortung der großen pelagischen Langleinenfänger bei Umladungen

10. Die Beobachter können an Bord des Fischereifahrzeugs gehen, wenn das Wetter und die sonstigen Bedingungen dies zulassen, und erhalten Zugang zum Personal, zu allen einschlägigen Unterlagen und den Bereichen des Schiffs, zu denen sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 5 dieses Anhangs Zugang benötigen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alles getan wird, um einen sicheren Transport des Beobachters zwischen dem Transportschiff und dem Fischereifahrzeug zu gewährleisten. Sollten die Bedingungen ein nicht zu vertretendes Risiko für das Wohlergehen des Beobachters darstellen, so dass es vor Beginn der Umladung nicht möglich ist, dass er an Bord des großen pelagischen Langleinenfängers geht, so darf diese Umladung dennoch durchgeführt werden.

Beobachtungsgebühren

11. Die Kosten für die Umsetzung dieses Programms werden von den flaggenstaatlichen Parteien der großen pelagischen Langleinenfänger getragen, die Umladungen durchführen wollen. Die Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet. Diese Gebühr wird auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats eingezahlt, und das ICCAT-Sekretariat verwaltet das Konto zur Durchführung des Programms.

12. Solange die gemäß Nummer 11 vorgeschriebenen Gebühren nicht beglichen sind, dürfen große pelagische Langleinenfänger nicht an dem Programm für Umladungen auf See teilnehmen.