Brüssel, den 25.5.2016

COM(2016) 283 final

2016/0148(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 164 final}
{SWD(2016) 165 final}


BEGRÜNDUNG

In Artikel 21a der Verordnung 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, nachfolgend „die CPC-Verordnung“ genannt) 1 ist geregelt, dass die Kommission die Wirksamkeit und die operationellen Mechanismen dieser Verordnung bewertet und die mögliche Aufnahme in den Anhang der Verordnung zusätzlicher Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen gründlich prüft. Im Anschluss an diese Bewertung macht die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Verordnung.

Die Kommission schloss die 2012 begonnene externe Bewertung 2 über die Anwendung der CPC-Verordnung ab. Es folgte eine öffentliche Konsultation 3 (2013-2014), der Verbrauchergipfel 2013 4 , die zwei Zweijahresberichte von 2009 5 und 2012 6 sowie der Kommissionsbericht über die Anwendung der CPC-Verordnung von 2014 7 . Eine Folgeabschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit eines Gesetzgebungsvorschlags wurde 2015 abgeschlossen. Die Kommission legte auch Rechts- und Wirtschaftsgutachten 8 vor, um die Bewertung der CPC-Verordnung zu unterstützen. Die für Ende 2014 erwartete Schlussfolgerung dieser Überarbeitung wurde verschoben, um die politischen Prioritäten der derzeitigen Kommission berücksichtigen zu können.

Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 9 , die von der Kommission am 6. Mai 2015 verabschiedet wurde, sieht vor, dass die Kommission einen Vorschlag für die Überarbeitung der CPC-Verordnung vorlegt, um wirksamere Kooperationsmechanismen zwischen den für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzgesetzgebung zuständigen nationalen Behörden zu entwickeln. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 10 , die von der Kommission am 28. Oktober 2015 verabschiedet wurde, bekräftigte ferner, dass die Kommission die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzgesetze durch nationale Behörden mittels der Reform der CPC-Verordnung verbessern wird.

Der Kommissionsbericht unter Artikel 21a der CPC-Verordnung, der den 2015 abgeschlossenen Bericht über die Folgenabschätzung berücksichtigt, stellt die Ergebnisse der Bewertung über die Wirksamkeit und die operationellen Mechanismen der CPC-Verordnung vor. Er kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Verordnung ersetzt werden muss, um auf die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Einzelhandels in der EU zu reagieren. Dieser Kommissionsbericht wird zusammen mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung, die die derzeitige CPC-Verordnung ersetzen wird, verabschiedet werden.

Dieser Vorschlag für eine aktualisierte Verordnung ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2016 11 und beruht auf den seit 2007 gesammelten Kooperationserfahrungen des CPC-Netzes bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Begründung legt die Gründe für den Vorschlag dar und legt dabei den Schwerpunkt auf deren Hauptelemente und insbesondere auf die neuen, vorgeschlagenen Instrumente der Zusammenarbeit.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Politischer Kontext: die Notwendigkeit für einen Mechanismus der Zusammenarbeit bei der formalen grenzüberschreitenden Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen

Die CPC-Verordnung harmonisiert den Kooperationsrahmen zwischen nationalen Behörden in der EU 12  , so dass deren Durchsetzungsmaßnahmen den gesamten Binnenmarkt abdecken 13 . Das vorrangige Ziel der CPC-Verordnung ist die Sicherstellung von Rechtssicherheit auf dem Binnenmarkt durch die kohärente Durchsetzung des grundlegenden verbraucherrechtlichen Besitzstandes in der Union, der im Anhang aufgelistet ist 14 . Bestehende nationale Vereinbarungen für die Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts reichen im grenzüberschreitenden Kontext nicht aus. Die EU-weite, grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Behörden zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist daher entscheidend, um unredliche Händler daran zu hindern, Gesetzeslücken, territoriale und sonstige Beschränkungen der Durchsetzungskapazität von Mitgliedstaaten auszunutzen.

Das geschieht derzeit durch einen Warnmechanismus und einen Amtshilfemechanismus 15 , die von einer Reihe von Mindestbefugnissen, die nationale Behörden für eine wirksame und rechtlich fundierte, grenzüberschreitende Zusammenarbeit benötigen, ergänzt werden 16 . Es gibt auch einen Mechanismus, um Vernachlässigungen der beruflichen Sorgfaltspflicht zu bekämpfen, die mehr als zwei Länder 17 betreffen, wobei die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission, Themen von gemeinsamem Interesse vorbringen können.

1.2.Bewertung der Anwendung der CPC-Verordnung

2012 gab die Kommission die Bewertung der CPC-Verordnung bei einem externen Gutachter in Auftrag 18 , der zu dem Schluss kam, dass sich die CPC-Verordnung vorteilhaft auf die zuständigen Behörden, Verbraucher und Händler ausgewirkt hat und bestätigte die Angemessenheit und Bedeutung von deren Zielen 19 . In dem Bericht wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Ziele noch nicht ganz erreicht wurden und dass das Potenzial der Verordnung nicht voll ausgeschöpft worden ist 20 . Die Hauptergebnisse betreffen 21 :

Geltungsbereich der CPC-Verordnung: Der Bewertungsbericht schlägt vor, die Notwendigkeit für die Aktualisierung des Anhangs der CPC-Verordnung zu prüfen, um die Vereinbarkeit von sektoraler und horizontaler Gesetzgebung, die derzeit im Anhang aufgelistet ist, insbesondere in den Sektoren Verkehr und Finanzdienstleistungen sicherzustellen 22 .

Sachzwänge, die sich aus Unterschieden im nationalen Verfahrensrecht und den Durchsetzungsbefugnissen ergeben: Der Bewertungsbericht empfahl die Prüfung von Optionen zur Aufnahme von verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen in die CPC-Verordnung und zur Ausweitung der minimalen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der CPC-Behörden 23 , um bestimmte Schwierigkeiten hinsichtlich einer effizienten Zusammenarbeit zu überwinden 24 .

Die Arbeitsweise des CPC-Netzes und gemeinsame Maßnahmen und die Rolle der Kommission und weiterer Akteure: Der Bewertungsbericht wies darauf hin, dass weitverbreitete Verstöße, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten auftreten, eventuell von der derzeitigen CPC-Verordnung nicht vollständig abgedeckt werden 25 . Der Bericht erkannte die Notwendigkeit, dem CPC-Netz weitere Hinweise über die Art der Nutzung und die Koordination gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen 26 , einschließlich der Klärung der Kommissionsrolle 27 bei diesen Maßnahmen zu geben.

1.3.Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verordnung hat die Durchsetzung der Verbrauchergesetze in der EU 28 gestärkt. Jedoch besteht weiterhin ein hohes Maß an Verstößen gegen grundlegende Verbrauchergesetze der Union in den wichtigsten Verbrauchermärkten fort. Die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen gewähren keine starke und gleichmäßige Durchsetzung dieser Gesetze in der Union, was jedoch für die Erhaltung eines dynamischen, digitalen Binnenmarktes erforderlich ist.

Ein hohes Maß an Verstößen gegen grundlegende Verbrauchergesetze der Union

Die derzeitige Nichterfüllungsquote des verbraucherrechtlichen Besitzstandes im geschäftlichen Bereich der Union zeigt, dass die Durchsetzung suboptimal verläuft. Die koordinierten Scans von Online-Internethandel-Webseiten („Sweeps“), die von CPC-Behörden seit 2007 ausgeführt werden, weisen Nichterfüllungsquoten von grundlegenden Verbrauchergesetzen zwischen 32 % und 69 % in den überprüften Märkten 29 auf. Diese Ergebnisse werden von Daten der Europäischen Verbraucherzentren untermauert: zwei Drittel der 37 000 Einzelbeschwerden, die 2014 bei ihnen eingingen, betrafen den grenzüberschreitenden Online-Handel 30 . Außerdem zeigt eine vorsichtige Schätzung auf Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von fünf Online-Sektoren (Bekleidung, Elektronik, Freizeit, Verbraucherkredite und Pauschalreisen), dass 37 % des EU-Internethandels das Verbraucherrecht der Union 2014 nicht einhielt. Das verursachte allein in den von der Erhebung erfassten Sektoren einen Schaden in Höhe von 770 Millionen EUR pro Jahr für Verbraucher, die ihre Einkäufe grenzüberschreitend im Internethandel tätigen 31 .

Ein Gesetzgebungsvorschlag ist daher zur Behebung der identifizierten Mängel der Verordnung erforderlich. Das allgemeine Ziel des Vorschlags ist es, moderne, effiziente und effektive CPC-Mechanismen zu entwickeln, die die Verbrauchereinbußen reduzieren, die durch grenzüberschreitende und weitverbreitete Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht verursacht wurden. Dabei geht es insbesondere darum, die Anzahl von Fällen zu verringern, in denen erhebliche grenzüberschreitende und weitverbreitete Verstöße nicht erkannt oder von den CPC-Rahmenbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt werden und sicherzustellen, dass die Verbraucherschutzbehörden ähnliche Ergebnisse bei denselben Vernachlässigungen der beruflichen Sorgfaltspflicht erzielen.

1.4.Vereinbarkeit mit den bestehenden Bestimmungen im Politikbereich

Die Kommission schlägt die Modernisierung der derzeitigen Verordnung durch die Vertiefung des Harmonisierungsgrads vor, um die oben genannten Fragestellungen zu behandeln und die grenzüberschreitende Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts im Binnenmarkt zu fördern.

Der Vorschlag entwickelt die Grundsätze der bestehenden Verordnung in Bereichen weiter, die auf Grund des steigenden Umfangs und der zunehmenden Reichweite im Binnenmarkt und insbesondere in seinem Internetbereich eine Stärkung benötigen. Einer dieser Bereiche ist die Zusammenarbeit bei weitverbreiteten Verstößen. Neben weiteren Instrumenten wird ein gemeinsames Verfahren auf Unionsebene vorgeschlagen, um gegen erhebliche, schwerwiegende Verstöße vorzugehen, die mindestens 3/4 der Mitgliedstaaten und zusammen mindestens 3/4 der EU-Bevölkerung betreffen. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission das gemeinsame Verfahren einleiten und eine obligatorische Koordinierungsfunktion in diesem Verfahren einnehmen wird. Es wird für die entsprechenden Mitgliedstaaten auch verpflichtend sein, an dieser gemeinsamen Aktion teilzunehmen.

Die vorgeschlagenen Instrumente sind ein entscheidender Schritt nach vorn in der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und sind eine effiziente, effektive und verhältnismäßige Antwort auf weitverbreitete Verstöße in der gesamten EU, die für die Verbraucher und den Binnenmarkt erhebliche Schäden verursachen.

Da die vorgeschlagenen Veränderungen vielfältig sind, schlägt die Kommission vor, im Einklang mit den besseren Verordnungsgrundsätzen die bestehende Verordnung durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die diese Änderungen stärken.

1.5.Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen der Union

Der Vorschlag ist in vollem Umfang vereinbar und kompatibel mit den bestehenden Politikbereichen der Union, einschließlich dem Verkehrssektor, wo die spezifische Gesetzgebung über Fahrgastrechte etwaige Ausgleichszahlungen 32 an Verbraucher regelt. Er ergänzt die Kooperationsvereinbarungen (Informationsaustausch zwischen Behörden), die in den sektoralen Instrumenten der CPC-Verordnung verfügbar sind.

Der Vorschlag vervielfältigt nicht die bestehende sektorale Regelung in dieser EU-Gesetzgebung. Die bestehende Regelung wird in Bezug auf Ausgleichszahlungen an Verbraucher in den entsprechenden Sektoren auch im CPC-Kontext angewandt, insbesondere um die Höhe der Ausgleichszahlung (z. B. im Passagierluftverkehr) zu berechnen. Der Vorschlag ergänzt diese Regelung durch die Erteilung von Befugnissen und Kooperationsverfahren im Umgang mit Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen.

Die Verordnung steht im Einklang mit den grenzüberschreitenden Kooperationsmechanismen unter der Zahlungskonten-Richtlinie und der Hypothekarkredit-Richtlinie, Bestimmungen, die in den Geltungsbereich der CPC-Verordnung fallen. In Hinsicht auf die bestehenden Kooperationsmechanismen bei Verstößen innerhalb der Union unter diesen Richtlinien gilt Kapitel III (Amtshilfemechanismus) nicht für Verstöße innerhalb der Union dieser Richtlinien. Kapitel IV gilt vollumfänglich für weitverbreitete Verstöße gegen diese Richtlinien. Um ein kohärentes Handeln im Bereich der Finanzdienstleistungen sicherzustellen, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über koordinierte und gemeinsame Aktionen nach den Abschnitten I und II Kapitel IV der Verordnung informiert werden, soweit sie Verstöße gegen diese zwei Richtlinien betreffen (Beobachterrolle).

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

2.1.Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag, wie es für die derzeitige CPC-Verordnung der Fall ist, bildet Artikel 114 AEUV. Der Vorschlag zielt darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen und Binnenmarkthemmnisse zu beseitigen (Artikel 26 AEUV) und versucht die Wirksamkeit und Effizienz des grenzüberschreitenden Durchsetzungssystems für die EU-Verbrauchergesetzgebung zu erhalten und noch zu erhöhen.

2.2.Subsidiarität

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten teilen sich die Zuständigkeit im Bereich des Verbraucherschutzes. Nach Artikel 169 AEUV leistet die Union u. a. einen Beitrag zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Informationen und Erziehung zur Wahrung ihrer Interessen. Das grenzenlose Wesen der digitalen Technologien stellt Behörden, deren Aktionen auf ihre nationalen Zuständigkeitsbereiche begrenzt sind, für die Durchsetzung der EU-Verbraucherrechte vor Herausforderungen. Bislang verwirklichen Internethändler ihre Geschäftsmodelle und -praktiken in der Union und sogar weltweit ohne jegliche Begrenzungen.

Daher sind harmonisierte Bestimmungen für die Koordinierung öffentlicher Durchsetzungsmaßnahmen notwendig, um eine einheitliche Durchsetzung der Verbrauchergesetze in der Union sicherzustellen und um effizient gegen Verstöße gegen die EU-Verbraucherschutzgesetzgebung vorzugehen, die sich über mehrere Mitgliedstaaten erstrecken. Ohne einen EU-Rahmen für die Zusammenarbeit hätten die Mitgliedstaaten entweder eine Großzahl an bilateralen Abkommen oder einen langen und beschwerlichen gerichtlichen oder konsularischen Beweis- und Dokumentenaustausch. Zudem wären Entscheidungen gegen einen Händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht immer durchsetzbar. Das würde die Durchsetzung in grenzüberschreitenden Fällen verlangsamen und oftmals ineffizient machen und würde zu erheblichen Verzögerungen und Lücken in der Durchsetzung führen. Darüber hinaus könnte ein solches System den Umzug des Händlers innerhalb der Union begünstigen, um der Durchsetzung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat getroffen wurden, zu entgehen. Das würde im Gegenzug Bedingungen und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren und das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen schwächen.

Alle Maßnahmen in diesem Vorschlag betreffen grenzüberschreitende Fälle oder weitverbreitete Verstöße, die in mehreren Mitgliedstaaten auftreten. Die grenzüberschreitenden Aspekte des EU-Verbraucherrechts können durch einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend umgesetzt werden. Mitgliedstaaten allein können keine effiziente Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen sicherstellen. Insbesondere in Angelegenheiten, die mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Union betreffen, müssen einheitliche Ergebnisse bei der Durchsetzung sichergestellt werden, da diese Maßnahmen auf dem EU-Verbraucherrecht beruhen, das weitestgehend maximale Harmonisierungsbestimmungen enthält. Insbesondere für Fragestellungen mit EU-weiten Auswirkungen (weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension, wo mindestens 21 Mitgliedstaaten von dem Verstoß betroffen sind), ist daher die Kommission am besten in der Lage, die Koordinierungsfunktion zu übernehmen, da hinsichtlich des Umfangs und der Reichweite des Problems die Notwendigkeit besteht, viele Behörden zu koordinieren und einheitliche Ergebnisse für Verbraucher und Händler sicherzustellen. In dieser Hinsicht würde die Aktion auf Unionsebene klare Vorteile bringen (im Vergleich zu den vereinzelten Maßnahmen der Mitgliedstaaten) im Hinblick auf eine verbesserte Wirksamkeit und Effizienz für alle betroffenen Akteure.

Gleichzeitig erwägt der Vorschlag unter Berücksichtigung der Subsidiarität bei weitverbreiteten Verstößen, die nicht den Schwellenwert für die EU-Dimension erreichen, dass solche koordinierten Maßnahmen vorrangig von den Mitgliedstaaten koordiniert würden. Die Beteiligung der Kommission an solchen Maßnahmen als Koordinator wäre gegebenenfalls optional hinsichtlich des Umfangs und der Reichweite solcher Verstöße.

In ähnlicher Weise wie die derzeitige Verordnung deckt der Vorschlag Verstöße innerhalb der Union und auch, als ein neues Element, weitverbreitete Verstöße ab, die gemeinsame Merkmale aufweisen und in mehreren oder allen Mitgliedstaaten auftreten. Er deckt keine Verstöße im Inland ab, die in nur einem Mitgliedstaat auftreten.

Die Harmonisierung der Befugnisse der zuständigen Behörden aus dieser Verordnung ist in Hinsicht auf Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße beschränkt, für die die Befugnisse, die Behörden aus nationalem Recht erwachsen, meist nicht angewandt werden können, da ihre Anwendung ausschließlich auf Angelegenheiten im Inland beschränkt ist. Die vorgeschlagenen Mindestbefugnisse zur Kooperation im grenzüberschreitenden Kontext können nicht von jedem Mitgliedstaat einzeln eingeführt werden, weil die nationalen Zuständigkeitsgrenzen deren grenzüberschreitende Anwendung nicht für Fälle erlauben würden, die Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Daher könnten zum Beispiel Beweise, die durch solche einzelnen national verfügbaren Befugnisse gesammelt worden sind, nicht in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden, weil diese in diesem Mitgliedstaat nicht als rechtmäßig erlangt angesehen werden würden. Daher müssen die im grenzüberschreitenden Kontext genutzten Mindestbefugnisse von einem Instrument auf Unionsebene stammen, das nationale Zuständigkeitsgrenzen überwindet. Diese Zuständigkeitsgrenzen der Durchsetzungsaktionen einzelner Mitgliedstaaten werden bereits in den Erwägungsgründen 2, 5, 6, 7 und 18 der derzeitigen Verordnung anerkannt.

2.3.Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bezüglich der Durchsetzung. Einige Mitgliedstaaten müssen eventuell ihr nationales Verfahrensrecht anpassen, damit ihre CPC-Behörden die aktualisierten Mindestbefugnisse im grenzüberschreitenden Kontext wirksam zur Kooperation und Bekämpfung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen nutzen können.

Der Vorschlag bietet in ähnlicher Weise wie die derzeitige Verordnung gemeinsame Mindestbefugnisse für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Kontext von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen. Der gewählte Harmonisierungsgrad ist erforderlich, um eine reibungslose Zusammenarbeit und den Austausch von Beweisen zwischen den zuständigen Behörden zu erreichen und die derzeitige Situation abzustellen, in der bestimmte Teile des verbraucherrechtlichen Besitzstandes der Union nicht einheitlich und kohärent im Binnenmarkt durchgesetzt werden können, weil die zuständigen Behörden in einigen Mitgliedstaaten nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um Ermittlungen einzuleiten und solche Verstöße zu verhindern. Es wird jedoch nicht das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß überschritten.

Der Vorschlag wird daher die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen verbessern, ohne für die Behörden der Mitgliedstaaten eine übermäßige oder unverhältnismäßige Belastung darzustellen.

2.4.Instrumentenauswahl

In ähnlicher Weise wie die derzeitige Verordnung ist das einzige Instrument, das für die Erreichung der oben genannten Ziele geeignet ist, eine Verordnung. Eine Richtlinie oder eine Rahmenrichtlinie würde nicht die Ziele erreichen, da ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht nichts an den Zuständigkeitsgrenzen ändern würde und dementsprechend Zuständigkeitskonflikte fortbestehen würden.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN, FOLGENABSCHÄTZUNG UND DER CPC-BEWERTUNGSBERICHT

3.1.Konsultationen von Interessengruppen

Zwischen Oktober 2013 und Februar 2014 führte die Kommission eine öffentliche Internetkonsultation 33  hinsichtlich einer möglichen Reform der Verordnung 34 durch. Interessengruppen waren eingeladen, ihre Ansichten darüber darzulegen, wie die Arbeitsweise und die Wirksamkeit der Verordnung verbessert werden kann. Der Schwerpunkt lag auf drei Bereichen: (i) Methoden zur Identifizierung von Markttrends und -verstößen; (ii) die Notwendigkeit für zusätzliche Kooperationsbefugnisse und gemeinsame Verfahrensstandards für Durchsetzungsbehörden; und (iii), angesichts knapper öffentlicher Kassen, ob und wie die koordinierte Durchsetzung auf Unionsebene helfen kann, weitverbreitete Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht, die Verbraucher und Händler in Europa schädigen, effizienter zu bekämpfen.

Insgesamt gingen 222 Antworten ein, die für alle Interessengruppen, die direkt von der Überarbeitung der Verordnung 35 betroffen waren, ausreichend repräsentativ waren.

Zusätzliche Mindestbefugnisse wurden von allen Interessengruppen (Behörden, Verbraucherverbände, ECCs, Unternehmen und einzelne Verbraucher) befürwortet, insbesondere Befugnisse zur Ausführung von Testkäufen für Ermittlungszwecke; die ausdrückliche Befugnis (unter festgelegten Bedingungen) zur Nennung der Namen der verstoßenden Händler; die Befugnis, Anträge auf Verhängung von Bußgeldern zu stellen, um illegal erworbene Vermögenswerte wiederzugewinnen; und die Befugnis, vorläufige Maßnahmen bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens zu beantragen. Diese Befugnisse erfuhren über 50 % Zustimmung von jeder Interessengruppe 36 .

Hinsichtlich des Verbraucherrechtsschutzes 37 waren Behörden aus Deutschland, Österreich und dem Vereinigten Königreich die Hauptunterstützer dieser Maßnahmen. Einige andere Mitgliedstaaten (osteuropäische Länder, Italien, Irland und Luxemburg) waren zurückhaltender, da sie zusätzliche Kosten für die Behörden auf Grund solcher Maßnahmen befürchteten, andere Behörden verhielten sich neutral. Auch Unternehmensverbände zeigten weniger Unterstützung für diese Maßnahme 38 . Im Gegenteil, Verbraucherorganisationen haben diese Maßnahme nachdrücklich unterstützt (alle 34 Antworten der öffentlichen Konsultation befürworteten einhellig die Maßnahme) 39 .

In Hinblick auf Standards zum Umgang mit Verstößen in der CPC-Verordnung zur Überwindung bestehender Unterschiede im Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten befürworteten 88 % der befragten Personen die Möglichkeit der Einführung gemeinsamer Verfahrenskriterien/-standards 40 . Bereiche, in denen die Einführung von Standards als besonders relevant angesehen wurde und die von über 55 % unterstützt wurden, umfassten: die Veröffentlichung von Durchsetzungsbeschlüssen; Zugang zu Dokumenten; die Sammlung von Beweismaterial; die Kontrolle von Webseiten; und die Anerkennung von Ermittlungsergebnissen durch eine Partnerbehörde 41 .

Nahezu alle befragten Personen (190 beantworteten die Frage) gaben an, dass weitverbreitete Verstöße eine spezifische Aktion 42 erfordern. Mehr als die Hälfte der Durchsetzungsbehörden wäre an einem einzigen EU-Verfahren zur Bekämpfung solcher Verstöße interessiert; andere Behörden sind sich im Allgemeinen darin einig, dass eine bessere Koordinierung zur effizienteren Bekämpfung solcher Verstöße erforderlich ist 43 . Unternehmensverbände unterstützen die Entwicklung der Koordinierung der Durchsetzung auf Unionsebene, da sie die Vorteile einer zentralen Vermarktung (One-stop-shop) und einheitlicher Regeln für ihre Unternehmen sehen 44 . Verbraucherorganisationen unterstützen auch nachdrücklich die Verfahren zur Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf Unionsebene 45 .

Praktisch alle Durchsetzungsbehörden unterstützten grundsätzlich die Verbesserung des Überwachungsmechanismus 46 . Europäische Verbraucherzentren (83 %), Verbraucherverbände (75 %) und Unternehmen (62 %) forderten auch mehr Einflussmöglichkeiten bei der Prioritätensetzung der Durchsetzung und der Meldung von Verstößen über diesen Warnmechanismus 47 . Behörden zeigten sich zurückhaltend bei der Einbeziehung von Dritten in den Marktüberwachungsmechanismus, da sie fürchten, dass diese die Vertraulichkeit ihrer Ermittlungen 48 negativ beeinflussen könnten.

Diese Ergebnisse wurden in dem Vorschlag zur Ersetzung der Verordnung in Betracht gezogen.

3.2.Kommissionsbericht nach Artikel 21a der Verordnung

Im Einklang mit Artikel 21a der Verordnung zusammen mit diesem Vorschlag nimmt die Kommission den Bericht über die Bewertung der Wirksamkeit der Verordnung an. Der Bericht präsentiert das Ergebnis der Überprüfung und bestätigt, dass die Einführung der Verordnung 2007 dazu führte, dass wirksame öffentliche Mittel entwickelt wurden, um die kollektiven Interessen der Verbraucher in der EU zu schützen.

Der Bericht nennt auch die Herausforderungen in der CPC-Zusammenarbeit. Er bestätigt die Hauptprobleme im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der operationellen CPC-Mechanismen, die bereits in einer externen Bewertung hervorgehoben wurden. Der Bericht zieht die Schlussfolgerung, dass der Anhang aktualisiert werden muss, um den Geltungsbereich der Verordnung auf die derzeit nicht von der Verordnung abgedeckte EU-Verbraucherschutzgesetzgebung auszuweiten. Die folgende EU-Gesetzgebung ist für die Einbeziehung in den Anhang der Verordnung vorgesehen: die Hypothekarkredit-Richtlinie, Zahlungskonten-Richtlinie, Verordnung über die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Preisregeln der Luftverkehrsdiensteverordnung und Artikel 20 der Dienstleistungsrichtlinie 49 . Der Bericht betont die Notwendigkeit, die Schnelligkeit, Agilität und Einheitlichkeit der Zusammenarbeit bei der CPC-Durchsetzung und damit des Verbraucherschutzes, insbesondere im Internetbereich, zu erhöhen.

3.3.Folgenabschätzung

Der von der Kommission vorbereitete Bericht über die Folgenabschätzung deckt Aspekte bezüglich dieses Vorschlags ab. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission gab im November 2015 eine befürwortende Stellungnahme unter dem Vorbehalt einer Reihe von Anmerkungen ab, die ordnungsgemäß berücksichtigt wurden 50 .

Fünf Optionen wurden geprüft. Die bevorzugte Option ist die Option der Überarbeitung der CPC-Verordnung durch die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs und die Erhöhung ihrer Wirksamkeit 51 . Diese Option wird in diesem Vorschlag umgesetzt. Obwohl die bevorzugte Option höhere Kosten als im Fall von „keiner Veränderung“ oder „unverbindlichen Regelungen“ (1 und 2) nach sich zieht, wird sie alle politischen Ziele zu einem vernünftigen Preis für nationale Behörden und die Kommission, insbesondere im Vergleich zu den Optionen 4 und 5 erreichen. Sie wird die Wirksamkeit öffentlichen Handelns und der Steuerung grenzüberschreitender Endkundenmärkte auf Gemeinschaftsebene verbessern, so dass diese gerechter und transparenter für Händler und Verbraucher werden. Die Kosten für öffentliches Handeln und Transaktionskosten für wirtschaftliche Akteure werden fallen. Das wird die Wettbewerbsfähigkeit der EU grundsätzlich verbessern.

Der Vorschlag berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bezüglich der Durchsetzung. Die Mitgliedstaaten bleiben verantwortlich für ihren institutionellen Aufbau und die Ernennung der CPC-Behörden und weiterer Einrichtungen nach der CPC-Verordnung.

Wer wird wie betroffen sein

Verbraucher, die Dienstleistungen und Waren im Ausland und im grenzüberschreitenden analogen Einkauf oder Internethandel erwerben, sind von dem Vorschlag betroffen, da sein Hauptziel ist, deren Schutz auf solchen Märkten zu erhöhen. Der Vorschlag wird teilweise das Risiko für eine Schädigung der Verbraucher eliminieren, das Verbraucher z. B. erleiden können, wenn Waren im Ausland gekauft, ihnen aber nicht geliefert werden oder wenn sie irreführende Informationen über die Zahlungsbedingungen erhalten oder Zahlungsbeträge per Voreinstellung ohne ausdrückliches Einverständnis des Verbrauchers abgebucht werden. Verbraucher werden von einem besseren Schutz beim grenzüberschreitenden Kauf, insbesondere im Internet profitieren. Schätzungen über die Untergruppe der fünf, in der Folgenabschätzung untersuchten Internetmärkte gingen davon aus, dass eine Abnahme um 10 Punkte in der Nichterfüllungsquote von 37 % den geschätzten Schaden von 770 Millionen EUR pro Jahr auf ungefähr 539 Millionen EUR, d. h. um 30 % 52 senken könnte. Eine neue CPC-Aktion gegen einen weitverbreiteten Verstoß könnte den Verbraucherschaden in der EU signifikant senken. Obwohl die tatsächliche Senkung des Verbraucherschadens bei jeder Aktion von den einzelnen Fallumständen abhängen wird, wurde geschätzt, dass zum Beispiel die koordinierte CPC-Aktion gegen irreführende Werbung von In-App-Käufen den Verbraucherschaden um 68 Millionen EUR 53 senken würde.

Vertreter von Verbraucherinteressen und der Europäischen Verbraucherzentren (das ECC-Netz) können über wertvolle Informationen und Sachwissen verfügen, aber leiten diese Daten nicht systematisch an die CPC-Behörden weiter. Dazu werden sie in der neuen Verordnung aufgerufen. Das würde den CPC-Behörden helfen, Schwerpunkte in der Union herauszufinden oder CPC-Behörden über sich entwickelnde grenzüberschreitende oder weitverbreitete Vernachlässigungen der beruflichen Sorgfaltspflicht warnen.

CPC-Behörden und zentrale Verbindungsstellen: derzeit tragen sie höhere Verwaltungskosten als Folge von Unzulänglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (wie höhere Ermittlungskosten). Auf Grund der erhöhten Koordinierung der Durchsetzung werden nationale Behörden die Verdoppelung ihrer Bemühungen vermeiden. Insbesondere die Ressourcenbündelung zur Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße wird zu Einsparungen führen: zum Beispiel kann eine koordinierte Aktion 28 nationale Maßnahmen ersetzen, was zu Nettoeinsparungen von ca. 180,000 EUR (im Fall einer erfolgreichen koordinierten Aktion) bis ungefähr 815,000 EUR (im Fall einer fehlgeschlagenen Aktion) 54 führen kann. Einige Mitgliedstaaten müssen eventuell ihre nationalen Gesetze anpassen, damit ihre zuständigen Behörden Beweismaterial/Ermittlungsergebnisse anderer CPC-Behörden nutzen dürfen und damit zusätzliche Mindestbefugnisse zur Kooperation in einem grenzüberschreitenden Kontext effektiv im Einklang mit nationalem Verfahrensrecht genutzt werden können. Mittelfristig werden Einsparungen aus der Koordinierung erwartet, die die Anpassungskosten aufwiegen werden.

Wirtschaftsteilnehmer: Hersteller, Händler, Verkäufer, Internetmarktplätze, Zwischenhändler, insbesondere diejenigen, die in mehr als einem Mitgliedstaat analog und im Internet tätig sind, leiden unter Unsicherheiten und höheren Kosten, die sich durch die Komplexität und Vielfalt der bestehenden 28 Durchsetzungssysteme in der EU ergeben. Abweichende Durchsetzungsansätze zwischen Mitgliedstaaten erfordern, dass sich solche Händler juristisches Fachwissen über jedes einzelne der entsprechenden Systeme aneignen müssen. Darüber hinaus leiden alle Händler unter unlauterem Wettbewerb von unredlichen Händlern, die Geschäftsmodelle entwickelt haben, wodurch sie Gesetze umgehen und Verbraucher eines anderen Landes schädigen können. Der Vorschlag wird die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen und eine einheitlichere und kohärentere grenzüberschreitende Durchsetzung wird die Wettbewerbsfähigkeit redlicher Händler steigern und die Bedingungen auf dem Binnenmarkt verbessern. Der Vorschlag schreibt keine zusätzlichen gesetzlichen Verpflichtungen im Unternehmenssektor vor.

Weitverbreitete Verstöße, die Verbraucher in der Union betreffen, erfordern eine starke und einheitliche Antwort auf Unionsebene. Die Funktion der Kommission in dem CPC-Netz wird zunehmen, insbesondere für die Koordinierung der Maßnahmen gegen weitverbreitete Verstöße, die den Schwellenwert für die EU-Dimension erreichen.

3.4.Grundrechte

Der Vorschlag wird positive Auswirkungen auf die Grundrechte haben, da es die Verbraucherrechte, insbesondere auf Grund des fairen und offenen Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen in der Union, fördern kann. Im Einklang mit Artikel 52 der Grundrechtecharta unterliegt jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit und den wirksamen Rechtsmitteln, die nationalen Gerichten zur Verfügung stehen. Die Verordnung wird auch das Recht auf einen fairen Prozess, Transparenz und die Verteidigungsrechte für Unternehmen, die von dem Handeln der zuständigen Behörden nach Kapitel IV der Verordnung betroffen sein können, sicherstellen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Schätzungen zufolge wird es vier gemeinsame Maßnahmen pro Jahr gegen weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension geben. Das wird eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die Kommission bedeuten, wofür schätzungsweise zwei Vollzeit-Beamte 55 zur Koordinierung dieser gemeinsamen Maßnahmen 56 erforderlich sein werden. Diese Ressourcen werden durch die Umverteilung und Neuausrichtung des bestehenden Personals erlangt werden. Der Kommission werden auch zusätzliche Kosten bei der Überwachung der Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus und des Warnmechanismus 57 entstehen. Die zusätzlichen Gesamtkosten der Kommission für ihre verstärkte Koordinierungs- und Überwachungsfunktion werden auf unter 300,000 EUR pro Jahr geschätzt und diese Kosten werden durch eine interne Umverteilung von Ressourcen bereitgestellt werden.

Die Auswirkungen auf den Haushalt wurden bereits in dem bestehenden Verbraucherprogramm 2014-2020 58 berücksichtigt und sind im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen. Die Einzelheiten werden im Finanzbericht, der sich im Anhang zu diesem Vorschlag befindet, erläutert.

5.WEITERE ELEMENTE

5.1.Inkrafttreten und Eingang in die CPC-Datenbank

Der Vorschlag umfasst ein um ein Jahr verzögertes Inkrafttreten der Verordnung, um den Mitgliedstaaten, zuständigen Behörden und der Europäischen Kommission zu erlauben, die erforderlichen praktischen Vereinbarungen und Gesetzesänderungen vorzunehmen. Die bestehenden Durchführungsmaßnahmen 59 werden ersetzt werden müssen, um die von dem Vorschlag vorgebrachten Änderungen zu berücksichtigen. Die CPC-Datenbank und die Plattform zum Informationsaustausch werden modifiziert werden müssen, um die von dem Vorschlag vorgebrachten Änderungen zu berücksichtigen.

5.2.Erklärung der Hauptbestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag besteht aus 8 Kapiteln mit 53 Artikeln und einem Anhang.

Kapitel I – Einleitende Bestimmungen

Das Kapitel definiert den Geltungsbereich und die in der Verordnung benutzten Hauptbezeichnungen. Im Vergleich zur derzeitigen Verordnung werden die Definitionen aktualisiert, um der Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf weitverbreitete Verstöße und eingestellte Verstöße Rechnung zu tragen (kurzfristige Verstöße, die vor einer möglichen Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen eingestellt wurden, die Verbraucher aber im Nachhinein schädigen können, wie kurzzeitige, irreführende Werbekampagnen im Internet).

Um die kohärente und einheitliche Durchsetzung bei eingestellten Verstößen und die Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Kontext sicherzustellen, führt die Verordnung eine Verjährungsfrist für die Möglichkeit der Sanktionsverhängung ein (fünf Jahre ab der Beendigung solcher Verstöße) und erstellt Regeln für die Berechnung der Verjährungsfrist und für ihre Aussetzung.

Kapitel II – Zuständige Behörden und deren Befugnisse

Das Kapitel definiert, wie zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen für diese Verordnung benannt werden. Es klärt die Funktionen der zentralen Verbindungsstellen neu. Es ruft die Mitgliedstaaten auf, eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Durchsetzungsnetzes auf ihrem Gebiet sicherzustellen. Es verlangt von den Mitgliedstaaten, dass die Unterstützung der Arbeit zuständiger Behörden durch andere nationale Behörden sichergestellt wird. Das ist entscheidend, insbesondere in Fällen, in denen strafrechtliche Maßnahmen zur Einstellung eines Verstoßes erforderlich sind.

Das Kapitel legt auch die Mindestbefugnisse zuständiger Behörden fest, die zur Koordinierung und Durchsetzung des verbraucherrechtlichen Besitzstandes der Union in einem grenzüberschreitenden Kontext notwendig sind. Im Vergleich zur derzeitigen Verordnung wurden weitere Mindestbefugnisse gewährt, wie die Befugnis Testkäufe vorzunehmen und Mystery Shopping auszuführen, die Befugnis einstweilige Maßnahmen zu erlassen, Webseiten zu blockieren und die Befugnis, Sanktionen zu verhängen und Ausgleichszahlungen an Verbraucher in einem grenzüberschreitenden Kontext zu gewährleisten. Einige der bestehenden Mindestbefugnisse wurden geklärt, um ihren äquivalenten Geltungsbereich und Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, zum Beispiel die Befugnis Informationen und Dokumente anzufordern oder die Befugnis Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die Mitgliedstaaten behalten die Entscheidungsgewalt darüber, ob die zuständigen Behörden die Mindestbefugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung umsetzen oder ob diese Befugnisse im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umgesetzt werden.

Kapitel III – Amtshilfemechanismus

Der Amtshilfemechanismus besteht aus zwei Instrumenten: Anforderung von Informationen, wodurch zuständige Behörden grenzüberschreitende Informationen und Beweismaterial erhalten können, und Anforderung von Durchsetzungsmaßnahmen, wodurch eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat auffordern kann, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Der Amtshilfemechanismus wird zur Bekämpfung von Verstößen innerhalb der Union angewandt, die Verbraucher in einem Mitgliedstaat betreffen, aber über ein grenzüberschreitendes Element verfügen (z. B. hat der verantwortliche Händler seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat). Die Verordnung legt neu fest, dass die ersuchte Behörde verpflichtet ist, auf das Amtshilfeersuchen innerhalb der von den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Frist zu antworten. Neben den in der Verordnung festgelegten Befugnissen kann die ersuchte Behörde weitere Befugnisse aus nationalem Recht zur Einstellung eines Verstoßes nutzen. Sobald ein Amtshilfeersuchen ergangen ist, handelt die ersuchte Behörde im Interesse der Verbraucher des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde, als wären sie ihre eigenen Verbraucher.

Damit Mitgliedstaaten mit Durchsetzungssystemen, die Verbraucherorganisationen involvieren, vollständig von dem Amtshilfemechanismus profitieren können, definiert die Verordnung die Funktion der benannten Stellen, so dass die zuständigen Behörden die Einstellung eines Verstoßes anweisen oder das erforderliche Beweismaterial erhalten können. Der Amtshilfemechanismus kann bei Aktionen gegen weitverbreitete Verstöße (Kapitel IV) eingesetzt werden, insbesondere, wenn sich Beweismaterial in einem Mitgliedstaat befindet, der nicht von dem weitverbreiteten Verstoß betroffen ist.

Die Verordnung stärkt den Mechanismus neu, um Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden im Amtshilfemechanismus auszuräumen. Die Funktion der Kommission in dem Amtshilfemechanismus wird durch systematische Überwachung, Orientierungshilfe für zuständige Behörden und die Möglichkeit der Annahme von Stellungnahmen auf Antrag von zuständigen Behörden oder von Amts wegen gestärkt.

Kapitel IV – Koordinierter Überwachungs-, Ermittlungs- und Durchsetzungsmechanismus für weitverbreitete Verstöße

Dieses Kapitel regelt die Instrumente zur Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße. Diese umfassen koordinierte Aktionen (Abschnitt I), gemeinsame Aktionen gegen weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension (Abschnitt II) und abgestimmte Ermittlungen von Verbrauchermärkten (Artikel 32).

Abschnitt I

Koordinierte Aktionen zur Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße, die die Schwellenwerte für EU-Dimension nicht erreichen, sind ein flexibles Instrument, wodurch zuständige Behörden eine Auswahl der angemessensten Mittel zur Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße der durch die Verordnung vorgesehenen Mittel treffen können. Diese Aktionen sollten grundsätzlich von den zuständigen Behörden koordiniert werden. Die Kommission kann eine Koordinierungsfunktion nur in Ausnahmefällen auf Grund des Geltungsbereichs des Verstoßes oder, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Verstoß die kollektiven Interessen der Verbraucher erheblich schädigt, wahrnehmen.

Der Abschnitt legt die Optionen für die koordinierte Ermittlung und Durchsetzungsmaßnahmen fest. Das Ergebnis der koordinierten Ermittlung und Bewertung des Falls würde gegebenenfalls in einem gemeinsamen Standpunkt festgelegt werden. Zur Einhaltung des EU-Verbraucherrechts können die zuständigen Behörden eine Behörde dazu ermächtigen, Durchsetzungsmaßnahmen im Interesse der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind, zu ergreifen. Die zuständigen Behörden können auch gleichzeitig in allen oder einigen der betroffenen Mitgliedstaaten handeln.

Während es nicht möglich ist, die Teilnahme an einer koordinierten Aktion an benannte Stellen zu delegieren, können diese Stellen angewiesen werden, spätere Durchsetzungsmaßnahmen in einer koordinierten Aktion durchzuführen. Diese ist jedoch nur möglich, wenn die anderen zuständigen Behörden einverstanden sind und wenn die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen nach dieser Verordnung sichergestellt ist.

Abschnitt II

Dieser Abschnitt richtet ein neues Instrument zur Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße mit EU-Dimension ein, die wahrscheinlich Verbraucher in einem Großteil der Union schädigen. Es legt die Schwellenwerte fest, die bestimmen, welche mutmaßlichen Verstöße über eine EU-Dimension verfügen. Der Schwellenwert beruht auf zwei Kriterien hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Länder und der betroffenen Bevölkerung, die beide erfüllt sein müssen.

Die Kommission legt fest, ob die Schwellenwerte für die EU-Dimension erfüllt sind und leitet mit einer Entscheidung die gemeinsame Aktion ein. Sie ist auch zur Koordinierung der Ermittlung und von anderen Maßnahmen verpflichtet, die Mitgliedstaaten zur Einstellung des Verstoßes ergreifen müssen. Die Teilnahme an einer gemeinsamen Aktion ist obligatorisch für die zuständigen Behörden in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Der Abschnitt definiert auch die Gründe, auf Grund derer die zuständigen Behörden die Teilnahme an der gemeinsamen Aktion ablehnen können. Die Kommission schließt die Aktion durch eine Entscheidung ab, wenn Gründe für einen Abschluss vorliegen.

Das Hauptinstrument der gemeinsamen Aktion ist der gemeinsame Standpunkt der betroffenen, zuständigen Behörden, der das Ermittlungsergebnis enthält. Der gemeinsame Standpunkt sollte dem für den Verstoß verantwortlichen Händler mitgeteilt und dem Händler sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf einem gemeinsamen Standpunkt angehört zu werden.

Das oberste Ziel der gemeinsamen Aktion ist die Beendigung des Verstoßes und gegebenenfalls die Sicherstellung des Verbraucherrechtsschutzes durch Verpflichtungen des für den Verstoß verantwortlichen Händlers. Wenn Verpflichtungszusagen unwahrscheinlich sind (z. B. bei Verstößen, die unseriöse Geschäftemacher involvieren) können die zuständigen Behörden unmittelbar die zur Einstellung des Verstoßes erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Diese Option muss zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass Händler das Verfahren nicht ausnutzen, um sich der Durchsetzung zu entziehen.

Für spätere Durchsetzungsmaßnahmen sollten die zuständigen Behörden eine zuständige Behörde auswählen, die am besten in der Lage ist, die Durchsetzungsmaßnahmen zur Einstellung des Verstoßes durchzuführen. Eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden, die eine zuständige Behörde dazu ermächtigt, im Interesse der anderen zu handeln, ermöglicht es dieser im Interesse der Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten zu handeln, als wären sie ihre eigenen Verbraucher. Gegebenenfalls können zuständige Behörden Durchsetzungsmaßnahmen auch gleichzeitig ergreifen.

Abschnitt III

Dieser Abschnitt sieht gemeinsame Verfahrensbestimmungen für koordinierte und gemeinsame Maßnahmen vor, wie das Recht auf Anhörung für Händler, die Koordinatorenfunktion, die Entscheidungsfindung und die Sprachenregelung. Außerdem legt er neu die Rechtsgrundlage für abgestimmte Ermittlungen auf den Verbrauchermärkten (Sweeps) fest.

Kapitel V – Überwachungsmechanismus

Der neue Überwachungsmechanismus ersetzt das derzeitige CPC-Warnsystem. Er kombiniert die Warnmeldungen nach der derzeitigen Verordnung mit einem weitreichenderen Informationsaustausch, was relevant und erforderlich für die zeitnahe Aufdeckung weitverbreiteter Verstöße ist.

Andere Einrichtungen können an diesem Warnmechanismus durch externe Warnmeldungen teilnehmen. Zwei Kategorien von Einrichtungen können in diesem Warnmechanismus involviert sein. Die benannten Stellen und die Europäischen Verbraucherzentren sind auf Grund der Verordnung involviert. Die zweite Kategorie umfasst die von den Mitgliedstaaten und der Kommission benannten Einrichtungen aus Verbraucherorganisationen, Handelsverbänden und weiteren Einrichtungen mit entsprechendem Fachwissen und einem berechtigten Interesse am Verbraucherschutz, die sich an diesem Warnmechanismus beteiligen können. Der Zugang zu dem Warnmechanismus all dieser Einrichtungen ist auf die Veröffentlichung von „Warnungen zu Informationszwecken“ beschränkt. Im Einklang mit den Anforderungen zur Wahrung von Berufsgeheimnissen haben sie keinen Zugang zu anderen Informationen oder Warnmeldungen, die zwischen zuständigen Behörden ausgetauscht wurden.

Kapitel VI – Sonstige EU-weite Aktivitäten

In ähnlicher Weise wie die bestehende Verordnung sieht das Kapitel die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen vor.

Kapitel VII – Berufs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige Regelungen

Berufsgeheimnisse sind von äußerster Bedeutung, nicht nur um die Interessen Dritter zu schützen, sondern auch eine wirksame Ermittlung sicherzustellen und der Zerstörung von Beweismaterial zuvorzukommen. Die Verordnung gewährleistet die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen. Es sieht ferner vor, dass gesammelte Informationen unter Anwendung der Mindestbefugnisse nach der Verordnung nur dafür genutzt werden, die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten. Die Verordnung gewährleistet des Weiteren, dass Beweismaterial und Ermittlungsergebnisse, die durch die Anwendung der Mindestbefugnisse gewonnen wurden, nahtlos grenzüberschreitend, insbesondere bei der Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße eingesetzt werden können.

Die Verordnung ersetzt die zweijährige Berichterstattungspflicht der derzeitigen Verordnung mit zweijährigen nationalen Durchsetzungsplänen, die die Prioritätensetzung der Aktivitäten und einen effizienteren Ressourceneinsatz bei der Bekämpfung der Verstöße auf dem Binnenmarkt sicherstellen sollte. Auf Grund der grenzüberschreitenden Art der Verstöße nach dieser Verordnung und die Auswirkungen, die über die Zuständigkeitsgrenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, legt die Verordnung die Grundsätze für die Verhängung von Sanktionen bei solchen Verstößen fest.

Anhang

Der Anhang, der eine Liste mit Gesetzen zum Schutz von Verbraucherinteressen enthält, bestimmt den Geltungsbereich der Anwendung der Verordnung unter Berücksichtigung der sachlichen Zuständigkeit. Im Vergleich zur bestehenden Verordnung wird der Anhang aktualisiert, um ungültige Gesetze zu entfernen, und geändert, um die Anwendung der Verordnung auf weitere EU-Verbraucherrechtsinstrumente auszuweiten.

Die Ausweitung des Anhangs auf weitere EU-Verbraucherrechtsinstrumente sollte bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

2016/0148 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ERLASSEN,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 114,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 60 ,

im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 sieht die harmonisierte Regelung und Verfahren zur Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, die für die Durchsetzung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutzgesetze verantwortlich sind. Artikel 21a sieht eine Überprüfung der Wirksamkeit und der operationellen Mechanismen dieser Verordnung vor und nach diesem Artikel schlussfolgerte die Kommission, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht ausreicht, um den Durchsetzungsherausforderungen des Binnenmarkts und insbesondere des digitalen Binnenmarkts zu begegnen,

(2)Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 6. Mai 2015 verabschiedet wurde, erkannte eine ihrer Prioritäten in der Notwendigkeit, das Verbrauchervertrauen durch eine schnellere, flexiblere und konsequentere Durchsetzung des Verbraucherrechts zu fördern. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 28. Oktober 2015 verabschiedet wurde, bekräftigte ferner, dass die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzgesetze durch die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz verbessert werden sollte,

(3)Die daraus resultierende ineffiziente Ahndung von grenzüberschreitenden Verstößen, insbesondere in dem digitalen Umfeld, ermöglicht es Händlern der Durchsetzung durch Umzüge innerhalb der Union zu entgehen, was zu einer Wettbewerbsverzerrung für redliche Händler mit Tätigkeit im In- oder Ausland führt, und damit unmittelbar Verbraucher schädigt und das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen und den Binnenmarkt untergräbt. Ein erhöhter Harmonisierungsgrad, der zu einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden führt, ist deshalb erforderlich, um Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße zu erkennen, zu ermitteln und diese abzustellen,

(4)Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates schuf ein Netzwerk zuständiger Behörden in der Union. Die wirksame Koordinierung unterschiedlicher zuständiger Behörden, die an dem Netzwerk teilnehmen, sowie weiterer Behörden auf der Ebene der Mitgliedstaaten, ist erforderlich. Die Koordinierungsfunktion der zentralen Verbindungsstellen sollte einer zuständigen Behörde in jedem Mitgliedstaat anvertraut werden, die über ausreichend Befugnisse und Ressourcen verfügt, um diese wichtige Funktion in dem Netzwerk zuständiger Behörden wahrzunehmen,

(5)Verbraucher sollten auch vor vorübergehenden Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen geschützt werden, die nur kurze Zeit dauern, aber deren nachteilige Folgen noch lange Zeit nach Einstellung des Verstoßes nachwirken können. Zuständige Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse haben, um Ermittlungen vornehmen und die Abstellung solcher Verstöße in Zukunft anordnen zu können,

(6)Zuständige Behörden sollten Mindestbefugnisse bei der Ermittlung und der Durchsetzung haben, um diese Verordnung wirksam anzuwenden, miteinander zu kooperieren und Händler davon abzuhalten, Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße zu begehen. Diese Befugnisse sollten angemessen sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des Internethandels und des digitalen Umfelds zu begegnen, wo die Möglichkeiten der einfachen Identitätsverschleierung oder des Identitätstausches besondere Sorge bereiten. Diese Befugnisse sollten sicherstellen, dass Beweismaterial legal zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden kann, um eine effektive Durchsetzung im gleichen Umfang in allen Mitgliedstaaten zu erreichen,

(7)Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung umsetzen oder ob sie im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umgesetzt werden. Wo die Mitgliedstaaten entscheiden, dass zuständige Behörden ihre Befugnisse im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umsetzen, sollten Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zeitnah umgesetzt werden und dass die Kosten für die Umsetzung dieser Befugnisse verhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird,

(8)Bei der Beantwortung von Ersuchen, die durch den Amtshilfemechanismus gestellt wurden, sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls auch weitere ihnen auf nationaler Ebene erteilte Befugnisse oder Maßnahmen, einschließlich der Befugnis, eine Strafverfolgung einzuleiten oder zu veranlassen nutzen. Es ist von größter Bedeutung, dass Gerichte und andere Behörden, insbesondere die an der Strafverfolgung beteiligten Gerichte und Behörden, über die erforderlichen Mittel und Befugnisse verfügen, um mit den zuständigen Behörden wirksam und zeitnah zusammenzuarbeiten,

(9)Zuständige Behörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen auf eigene Initiative einzuleiten, wenn ihnen Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße durch andere Mittel als Verbraucherbeschwerden bekannt werden. Das ist insbesondere erforderlich, um die effektive Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei der Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße sicherzustellen,

(10)Zuständige Behörden sollten Zugang zum gesamten erforderlichen Beweismaterial, allen erforderlichen Daten und Informationen haben, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteter Verstoß stattgefunden hat, und insbesondere um den verantwortlichen Händler zu identifizieren, unabhängig davon wer dieses Beweismaterial, Informationen oder Daten besitzt, wo es sich und in welchem Format es sich befindet. Zuständige Behörden sollten unmittelbar beantragen können, dass Dritte in der digitalen Wertschöpfungskette das gesamte erforderliche Beweismaterial, alle erforderlichen Daten und Informationen vorlegen,

(11)Zuständige Behörden sollten die Einhaltung der Verbraucherschutzgesetzgebung überprüfen und Beweismaterial für Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße erhalten können, insbesondere für diejenigen, die während oder nach dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen stattfinden. Sie sollten daher die Befugnis haben, Testeinkäufe vorzunehmen und Waren und Dienstleistungen mit verdeckter Identität zu erwerben,

(12)Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden Verstöße schnell und effektiv abstellen können, vor allem wenn der Händler beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein drittes Land umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen die Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wieder gutzumachenden Schädigung von Verbrauchern besteht, sollten die zuständigen Behörden einstweilige Maßnahmen anordnen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu minimieren, einschließlich, gegebenenfalls, die Sperrung einer Webseite, Domain oder einer ähnlichen digitalen Seite, Dienstleistung oder eines Kontos. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Befugnis haben eine Webseite, Domain oder eine ähnliche digitale Seite, Dienstleistung oder ein Konto aus dem Netz zu nehmen oder durch einen Drittanbieter aus dem Netz nehmen zu lassen,

(13)Um sicherzustellen, dass Händler ausreichend von der erstmaligen und wiederholten Verübung von Verstößen abgehalten werden und dass sie nicht von diesen Verstößen profitieren, sollten die Sanktionsregeln, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen der EU-Verbraucherschutzgesetze angenommen wurden, auch bei Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen gelten. Aus genau diesen Gründen sollten Verbraucher das Recht auf Entschädigung für Schäden in Folge solcher Verstöße erhalten.

(14)Hinsichtlich des Verbraucherrechtsschutzes sollten die zuständigen Behörden angemessene, gerechte und vernünftige Maßnahmen ergreifen, um der Gefahr des Rückfalls oder der Wiederholung der Verstöße, unter Berücksichtigung insbesondere des angestrebten Nutzens für die Verbraucher und der angemessenen, wahrscheinlichen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen, vorzubeugen oder dieses zu minimieren. Wenn der betroffene Verbraucher nicht identifiziert werden kann oder wenn er nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den verantwortlichen Händler identifiziert werden kann, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die durch den Verstoß erlangten Gewinne an die öffentliche Hand oder an einen durch die zuständige Behörde oder nach der nationalen Gesetzgebung benannten Begünstigten erstattet werden,

(15)Die Wirksamkeit und Effizienz des Amtshilfemechanismus sollte verbessert werden. Angeforderte Informationen sollten zeitnah bereitgestellt und die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen sollten zeitnah angewiesen werden. Die Kommission sollte daher verbindliche Fristen für die zuständigen Behörden zur Beantwortung von Informations- und Durchsetzungsersuchen festsetzen und Verfahrens- und weitere Aspekte bei Informations- und Durchsetzungsersuchen durch Mittel von Durchführungsmaßnahmen klären,

(16)Die Kommission muss besser in der Lage sein, die Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu koordinieren und zu überwachen, Orientierungshilfe zu geben, Empfehlungen auszusprechen und Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten bei aufkommenden Problemen herauszugeben. Die Kommission muss auch besser in der Lage sein, zuständige Behörden effektiv und schnell bei der Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung ihrer Verpflichtungen als zuständigen Behörden, die von dem Amtshilfemechanismus stammen, zu unterstützen,

(17)Eine harmonisierte Regelung, die das Verfahren für die Koordinierung der Überwachung, Ermittlung und Ahndung von weitverbreiteten Verstößen festsetzt, sollte bereitgestellt werden. Koordinierte Maßnahmen gegen weitverbreitete Verstöße sollten sicherstellen, dass zuständige Behörden die angemessensten und effizientesten Instrumente zur Einstellung weitverbreiteter Verstöße und zur Gewährleistung von Ausgleichszahlungen an Verbraucher wählen können,

(18)Koordinierte Scans von Online-Internethandel-Webseiten (Sweeps) sind eine andere Form der Durchsetzung der Koordinierung, die sich als ein effektives Instrument bei der Bekämpfung von Verstößen erwiesen hat und die beibehalten und in Zukunft noch ausgebaut werden sollte,

(19)Weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension können der Mehrheit der Verbraucher in der Union beträchtlichen Schaden zufügen. Sie erfordern daher auf der Unionsebene ein spezifisches Koordinierungsverfahren mit der Kommission als dem obligatorischen Koordinator. Um sicherstellen, dass das Verfahren zeitnah, kohärent und effektiv eingeleitet wird und dass die Bedingungen einheitlich überprüft werden, sollte die Kommission für die Überprüfung der Bedingungen für die Einleitung des Verfahrens verantwortlich sein. Während gemeinsamen Handelns gesammeltes Beweismaterial und Informationen sollten gegebenenfalls nahtlos in nationalen Verfahren eingesetzt werden,

(20)Im Kontext von weitverbreiteten Verstößen und einem weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension sollten die Verteidigungsrechte der betroffenen Händler respektiert werden. Das erfordert insbesondere, dass dem Händler das Recht auf Anhörung und das Recht, die Sprache seiner Wahl in dem Verfahren zu verwenden, gewährt wird,

(21)Wenn ein Händler, der für einen weitverbreiteten Verstoß oder einen weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension verantwortlich ist, den Verstoß nicht freiwillig einstellt, sollten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat benennen, um die Durchsetzungsaktion unter Einhaltung der Rechte der Verbraucher, die in anderen von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten wohnen, auszuführen. Diese zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung ihrer für eine effektive Aktion gegen den Händler zur Verfügung stehenden Kapazität benannt werden. Das kann zum Beispiel eine Behörde in dem Mitgliedstaat sein, in dem der Händler seinen Sitz hat. Die benannte zuständige Behörde sollte derart handeln, als ob die Verbraucher der anderen Mitgliedstaaten ihre eigenen Verbraucher wären. Gegebenenfalls sollte zur Vermeidung der extraterritorialen Anwendung des Rechts mehreren oder allen von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten die gleichzeitige Anweisung von Durchsetzungsmaßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Verbraucher oder der Verbraucher mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten erlaubt werden. Das kann zum Beispiel bei der Einstellung von Verstößen gleicher Art erforderlich sein, die durch Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz in mehr als einem Mitgliedstaat begangen wurden und die die Verbraucher nur dieser Mitgliedstaaten ohne ein offensichtliches grenzüberschreitendes Element betreffen (parallele Verstöße),

(22)Der Überwachungs- und Warnmechanismus sollte gestärkt werden, um die zeitnahe und effektive Erkennung weitverbreiteter Verstöße sicherzustellen. Die Informationen, die ausgetauscht werden sollten, und die sich einem Informationsaustausch anschließende, erforderliche Nachbereitung sollten genau geregelt sein, um sicherzustellen, dass bei Warnmeldungen, die ein Handeln erforderlich machen, sich daran gehalten wird und auf letztere eingegangen wird. Die Kommission sollte die Arbeitsweise des Überwachungsmechanismus koordinieren,

(23)Verbraucherorganisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Information der Verbraucher über ihre Rechte, bei ihrer Aufklärung und dem Schutz ihrer Interessen, einschließlich bei der Beilegung von Streitigkeiten. Verbraucher sollten zur Kooperation mit den zuständigen Behörden ermutigt werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu stärken. Verbraucherorganisationen, insbesondere Verbraucherorganisationen, an die Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung und der Europäischen Verbraucherzentren delegiert werden können, sollten den zuständigen Behörden mutmaßliche Verstöße melden und mit ihnen die zur Erkennung, Ermittlung und Einstellung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen erforderlichen Informationen teilen,

(24)Verstöße, die in der Union weitverbreitet sind, sollten wirksam und effizient aufgeklärt werden. Zu diesem Zweck sollte die Prioritätensetzung und Planung der Durchsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten koordiniert und die verfügbaren Ressourcen der zuständigen Behörden sollten gebündelt werden. Ein System zweijähriger fortlaufender Durchsetzungspläne sollte diesbezüglich geschaffen werden,

(25)Daten in Bezug auf Verbraucherbeschwerden können den politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und auf Unionsebene bei der Bewertung der Arbeitsweise von Verbrauchermärkten und bei der Erkennung von Verstößen helfen. Mit der Absicht der Vereinfachung des Austauschs solcher Daten auf Unionsebene hat die Kommission eine Empfehlung zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen 62 angenommen. Diese Empfehlung sollte zur vollen Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und der Vereinfachung der Erkennung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen umgesetzt werden,

(26)Die sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung stellenden Herausforderungen gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus, und die Interessen der Gemeinschaftsverbraucher müssen vor in Drittländern ansässigen unseriösen Geschäftemachern geschützt werden. Daher sollten internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen ausgehandelt werden. Diese internationalen Abkommen sollten den Gegenstand dieser Verordnung enthalten und auf Unionsebene ausgehandelt werden, um den optimalen Schutz der EU-Verbraucher und die reibungslose Zusammenarbeit mit Drittländern sicherzustellen,

(27)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung und Ausführung der Mindestbefugnisse durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, um Fristen zu setzen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Bekämpfung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen sowie Einzelheiten des Überwachungsmechanismus und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden festzulegen, sollten die Durchführungsbefugnisse der Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 63 ,

(28)Das Prüfverfahren sollte insbesondere beim Erlass von Rechtsakten nach den Artikeln 10, 11, 12, 13, 15, 20, 27, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 39, 43 und 46 dieser Verordnung zur Anwendung kommen, da diese Rechtsakte von allgemeiner Tragweite sind,

(29)Diese Verordnung ergänzt die sektorale EU-Regelung über die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden und die sektorale EU-Regelung über Ausgleichszahlungen an Verbraucher für Schäden, die aus Verstößen gegen diese Regelung herrühren. Diese Verordnung berührt nicht andere, in der sektoralen EU-Gesetzgebung vorgesehene Kooperationssysteme und -netzwerke. Diese Verordnung fördert die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Verbraucherschutznetzwerk und den Netzwerken der durch die sektorale EU-Gesetzgebung geschaffenen Regulierungsstellen und -behörden,

(30)Diese Verordnung berührt nicht die bestehende EU-Regelung über die Befugnisse der durch die sektorale EU-Gesetzgebung geschaffenen, nationalen Regulierungsstellen. Gegebenenfalls und falls möglich sollten diese Stellen die ihnen nach dem EU- und nationalen Recht zur Verfügung stehenden Befugnisse nutzen, um Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße einzustellen oder zu verbieten oder die zuständigen Behörden dabei zu unterstützen,

(31)Für die Berechnung der Ausgleichszahlungen auf Grund der Beeinträchtigung der Kollektivinteressen der Verbraucher sollten die sektoralen Bestimmungen für Fahrgäste wie die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 64 , Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 65 , Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 und Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 67 gelten. Wo die sektorale EU-Gesetzgebung keine Ausgleichszahlungen für den durch Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße verursachten Schaden vorsieht, sollten die Ausgleichszahlungen auf Grundlage von geltendem nationalem Recht berechnet werden,

(32)Diese Verordnung berührt nicht die Funktion und die Befugnisse der zuständigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf den Schutz der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher bezüglich Zahlungskontendienstleistungen und Wohnimmobilienkreditverträgen nach der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 68 und Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 69 .

(33)In Blick auf die bestehenden Kooperationsmechanismen nach der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates soll der Amtshilfemechanismus (Kapitel III) nicht für Verstöße innerhalb der Union gegen diese Richtlinien gelten.

(34)Diese Verordnung berührt nicht die in der sektoralen EU-Gesetzgebung und der EU-Verbrauchergesetzgebung vorgesehenen und bei nationalen Verstößen geltenden Sanktionen. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls die Bestimmungen des nationalen Gesetzes zur Durchführung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Reichweite des Verstoßes und des durch den Verstoß den Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten entstehenden Schadens anwenden,

(35)Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und befolgt insbesondere die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union 70 anerkannten Grundsätze. Dementsprechend sollte diese Verordnung im Hinblick auf diese Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden. Bei der Ausübung der Mindestbefugnisse dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch Grundrechte geschützten Interessen wie einem hohen Maß an Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und der Informationsfreiheit schaffen.

(36)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts verantwortlichen, nationalen Behörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil diese allein nicht in der Lage sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen und da dieses Ziel daher, auf Grund seines territorialen und persönlichen Geltungsbereichs, besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden kann, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsgrundsatzes tätig werden. Im Einklang mit dem in diesem Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus,

(37)Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher aufgehoben werden.

HABEN DIESE VERORDNUNG ANGENOMMEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, unter denen die zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts verantwortlich benannt wurden, untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Gesetze und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu fördern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße im Sinne des Artikels 3 Buchstaben b und c.

(2) Diese Verordnung gilt auch für vorübergehende Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße, selbst wenn diese Verstöße vor Beginn oder Abschluss der Durchsetzung eingestellt wurden.

(3) Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

(4) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.

(5) Diese Verordnung berührt nicht die Erfüllung weitergehender Verpflichtungen der Amtshilfe durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich Strafsachen, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, ergeben.

(6) Diese Verordnung berührt nicht die Rolle und Befugnisse der zuständigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

(7) Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für Verstöße innerhalb der Union gegen die folgenden Rechtsvorschriften:

a)Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher,

b)Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

(8) Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 71 .

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)„Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die in innerstaatliches Recht der Mitgliedstaaten umgesetzten Richtlinien sowie die Verordnungen, die im Anhang aufgeführt sind;

b)„Verstöße innerhalb der Union“ anhaltende oder eingestellte Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigten, schädigen oder schädigen können, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Händler niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Händlers bezüglich der Handlung oder der Unterlassung vorhanden sind;

c)„weitverbreitete Verstöße“:

(1)Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigten, schädigen oder schädigen können, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Händler niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Händlers bezüglich der Handlung oder der Unterlassung vorhanden sind, unabhängig davon, ob die Handlung oder Unterlassung anhält oder eingestellt wurde, oder

(2)Handlungen oder Unterlassungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und gemeinsame Merkmale haben, wie dieselbe unerlaubte Verhaltensweise, dieselben verletzten Interessen oder die gleichzeitig auftreten;

d)„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;

e)„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe erhält;

f)„Händler“ natürliche oder juristische Personen, unabhängig davon, ob in privatem oder öffentlichem Eigentum, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, einschließlich Personen, die im Namen oder Auftrag des Händlers handeln;

g)„Marktüberwachung“ Aktivitäten, Aktionen oder Maßnahmen einer zuständigen Behörde, die dazu dienen zu ermitteln, ob Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße stattgefunden haben oder stattfinden;

h)„Verbraucherbeschwerde“ eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung, dass ein Händler gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat oder verstoßen könnte;

i)„Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher durch Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Verstoß möglicherweise oder tatsächlich eine erhebliche Zahl von Verbrauchern in ähnlicher Lage geschädigt hat, schädigt oder schädigen kann.

Artikel 4

Verjährungsfristen für Verstöße

(1) Die zuständigen Behörden können bei Verstößen nach Artikel 2 Ermittlungen aufnehmen und dem Händler solche Verstöße in Zukunft untersagen. Die zuständigen Behörden dürfen Sanktionen für diese Verstöße bis fünf Jahre nach der Einstellung des Verstoßes verhängen.

(2) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen beginnt mit dem Tag der Einstellung des Verstoßes.

(3) Jede Handlung der zuständigen Behörde für die Zwecke von Ermittlungs- oder Durchsetzungsverfahren bezüglich des Verstoßes unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Angelegenheit. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen wird solange unterbrochen, wie die Entscheidung, Anordnung oder andere Handlung der zuständigen Behörde Gegenstand anhängiger Verfahren vor einem Gericht ist.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND IHRE BEFUGNISSE

Artikel 5

Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt als zuständige Behörden Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit spezifischen Verantwortlichkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen.

(2) Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung, als ob sie im Interesse der Verbraucher ihres eigenen Mitgliedstaats und auf eigene Rechnung handeln würden.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als zentrale Verbindungsstelle.

(4) Die zentrale Verbindungsstelle ist verantwortlich für die Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungsaktivitäten in Bezug auf Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße durch die zuständigen Behörden, weitere Behörden nach Artikel 6, benannte Stellen nach Artikel 13 und an dem Warnmechanismus beteiligten Einrichtungen nach Artikel 34.

(5) Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über die geeigneten Ressourcen verfügen, die für die Anwendung dieser Verordnung und für den effektiven Einsatz ihrer Befugnisse nach Artikel 8 erforderlich sind, einschließlich ausreichender Haushalts- und anderer Ressourcen, Sachwissen, Verfahren und anderer Regelungen.

(6) Bei mehr als einer zuständigen Behörde in ihrem Hoheitsgebiet stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Pflichten klar definiert sind und dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Pflichten effektiv erfüllen können.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und benannten Stellen

(1) Jeder Mitgliedstaat kann andere Behörden dazu verpflichten, die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.

(2) Eine zuständige Behörde kann die anderen Behörden nach Absatz 1 ersuchen, alle erforderlichen und ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße einzustellen oder zu verbieten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die anderen Behörden über die Mittel und Befugnisse für eine effektive Kooperation mit den zuständigen Behörden in Anwendung dieser Verordnung verfügen. Diese anderen Behörden informieren die zuständige Behörde regelmäßig über Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung ergriffen wurden.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann Stellen benennen, die ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot der Verstöße haben („benannte Stellen“), um die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen im Interesse einer ersuchten zuständigen Behörde zu ergreifen.

(5) Mitgliedstaaten stellen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den benannten Stellen sicher und gewährleisten insbesondere, dass Verstöße nach Artikel 2 unverzüglich den zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 7

Informationen und Listen

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die zuständigen Behörden, die zentralen Verbindungsstellen, die benannten Stellen nach Artikel 13 und die an dem Warnmechanismus beteiligten Einrichtungen nach Artikel 34 sowie jede diesbezügliche Änderung mit.

(2) Die Kommission führt und aktualisiert eine öffentlich verfügbare Liste der zentralen Verbindungsstellen, zuständigen Behörden, benannten Stellen und Einrichtungen auf ihrer Webseite.

Artikel 8

Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden

(1) Jede zuständige Behörde verfügt über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und übt diese im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht aus.

(2) Jede zuständige Behörde verfügt mindestens über die folgenden Befugnisse und übt diese nach den Bedingungen des Artikels 9 aus, um

a)Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß nach dieser Verordnung, in jeglicher Form oder jeglichem Format zu erhalten, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden;

b)die Bereitstellung aller relevanten Dokumente, Daten oder Informationen in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, durch jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Banken, Internet-Dienstanbietern, Registern und Registrierungsstellen für Domainnamen und Anbietern von Hostdiensten zu verlangen, unter anderem zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten;

c)von jeder Behörde, Stelle oder Agentur im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, unter anderem zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten zu verlangen;

d)die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen, einschließlich insbesondere der Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel betreten oder andere Behörden dazu auffordern zu dürfen zwecks Untersuchung, Beschlagnahmung oder Erhalt von Kopien über Informationen, Daten oder Dokumente, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind; alle Räumlichkeiten oder Informationen, Daten oder Dokumente für den erforderlichen Zeitraum und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln; von jedem Vertreter oder Mitglied des Personals des betroffenen Händlers Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen oder Dokumenten bezüglich des Gegenstands der Prüfung zu verlangen und die Antworten aufzuzeichnen;

e)Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen;

f)Waren oder Dienstleistungen mit verdeckter Identität zu erwerben, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen;

g)einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der Verbraucher zu verhindern, insbesondere die Sperrung einer Webseite, Domain oder einer ähnlichen digitalen Seite, Dienstleistung oder eines Kontos;

h)Ermittlungen oder Verfahren zwecks Einstellung oder Verbot der Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstöße von sich aus einzuleiten und gegebenenfalls Informationen über diese zu veröffentlichen;

i)von dem für den Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstoß verantwortlichen Händler die Verpflichtung zu erhalten, den Verstoß einzustellen und gegebenenfalls den Verbrauchern für die verursachte Schädigung Ausgleichszahlungen zu leisten;

j)die Einstellung des Verstoßes von dem Händler schriftlich zu fordern;

k)die Einstellung oder das Verbot des Verstoßes erreichen;

l)eine Webseite, Domain oder eine ähnliche digitale Seite, Dienstleistung oder ein Konto oder einen Teil davon abzuschalten; dies schließt auch die Aufforderung an Dritte oder andere Behörden ein, solche Maßnahmen durchzuführen;

m)Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder, für Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße sowie für die Nichterfüllung von Entscheidungen, Anordnungen, einstweiligen Maßnahmen, Verpflichtungen oder anderen nach dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen zu verhängen;

n)den für den Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstoß verantwortlichen Händler anzuweisen, Verbraucher, die in Folge eines Verstoßes geschädigt wurden, zu entschädigen, einschließlich unter anderem Ausgleichszahlungen, das Angebot an Verbraucher, den Vertrag zu beenden, oder andere Maßnahmen zur Sicherung des Rechtsschutzes für Verbraucher, die durch einen Verstoß geschädigt worden sind;

o)die Erstattung der durch den Verstoß erlangten Gewinne anzuordnen, einschließlich der Anordnung, dass diese Gewinne an die öffentliche Hand oder an einen durch die zuständige Behörde oder nach der nationalen Gesetzgebung benannten Begünstigten erstattet werden;

p)abschließende Entscheidungen, einstweilige Maßnahmen oder Anordnungen zu veröffentlichen, einschließlich der Offenlegung der Identität des für den Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstoß verantwortlichen Händlers;

q)Verbraucher, Verbraucherorganisationen, benannte Stellen und weitere betroffene Personen bezüglich der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verpflichtungen bei der Einstellung des Verstoßes und der Beseitigung des daraus resultierenden Schadens zu konsultieren.

Artikel 9

Ausübung der Mindestbefugnisse

(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse nach Artikel 8 im Einklang mit dieser Verordnung und nationalem Recht entweder

a)unmittelbar in eigener Verantwortung aus oder

b)im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsbehelfs, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(2) Soweit zuständige Behörden ihre Befugnisse im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, haben diese Gerichte die Befugnis, die erforderlichen Entscheidungen zu erlassen und im Rahmen dieser Verordnung zu handeln.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichtskosten und weiteren Kosten im Zusammenhang mit den Gerichtsentscheidungen der Verfahren, die in Anwendung dieser Verordnung eingeleitet wurden, verhältnismäßig sind und die Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Artikel 10

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Bedingungen für die Durchführung und Ausübung der Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 8 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III

Amtshilfemechanismus

Artikel 11

Auskunftsersuchen

(1) Eine ersuchte Behörde erteilt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde alle relevanten, erforderlichen Auskünfte, um feststellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat und um zur Einstellung dieses Verstoßes beizutragen. Die ersuchte Behörde benachrichtigt die Kommission unverzüglich über das Auskunftsersuchen und ihre Antwort.

(2) Die ersuchte Behörde unternimmt angemessene Ermittlungen oder ergreift alle anderen erforderlichen oder angemessenen Maßnahmen, die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen. Bei Bedarf werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Behörden oder benannter Stellen ausgeführt.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde die Erlaubnis erteilen, die Beamten der ersuchten Behörde bei deren Ermittlungen zu begleiten.

(4) Die ersuchte Behörde antwortet auf das Ersuchen mittels des Verfahrens für Auskunftsersuchen und innerhalb der Fristen, die von der Kommission im Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und Einzelheiten des Verfahrens für Auskunftsersuchen festgelegt werden. Die Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 12

Durchsetzungsersuchen

(1) Eine ersuchte Behörde ergreift auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um zur Einstellung oder dem Verbot des Verstoßes innerhalb der Union beizutragen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen und der Anweisung oder Vereinfachung von Ausgleichszahlungen an Verbraucher für Schäden infolge solcher Verstöße.

(2) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 übt die ersuchte Behörde die Befugnisse nach Artikel 8 und alle zusätzlichen Befugnisse, die ihr nach nationalem Recht erteilt wurden, aus. Die ersuchte Behörde bestimmt, welche Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden, um auf verhältnismäßige, wirksame und effiziente Weise eine Einstellung oder ein Verbot des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken. Bei Bedarf werden diese Maßnahmen mit der Unterstützung anderer Behörden bestimmt und durchgeführt.

(3) Die ersuchte Behörde informiert und konsultiert die ersuchende Behörde regelmäßig über ihre Schritte und die getroffenen Maßnahmen. Die ersuchte Behörde benachrichtigt unverzüglich mittels der Datenbank nach Artikel 43 die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß innerhalb der Union, einschließlich über Folgendes:

a)ob einstweilige Maßnahmen verhängt wurden;

b)ob der Verstoß eingestellt wurde;

c)welche Sanktionen verhängt wurden;

d)in welchem Umfang Verbraucher entschädigt wurden;

e)ob die getroffenen Maßnahmen umgesetzt wurden.

(4) Die ersuchte Behörde antwortet auf das Ersuchen mittels des Verfahrens für Durchsetzungsersuchen und innerhalb der Fristen, die von der Kommission im Durchführungsrechtsakt festgelegt wurden.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und Einzelheiten des Verfahrens für Durchsetzungsersuchen festlegt werden. Die Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 13

Die Funktion der benannten Stellen

(1) Die ersuchte Behörde kann eine benannte Stelle anweisen, die erforderlichen Informationen zu sammeln oder erforderliche Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder ein Verbot des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken. Die ersuchte Behörde darf nur in dem Fall auf diese Art verfahren, in dem diese Stelle die ersuchten Informationen beschaffen oder die Einstellung oder ein Verbot des Verstoßes innerhalb der Union genauso effizient und wirksam wie die ersuchte Behörde bewirken kann.

(2) Die ersuchte Behörde stellt sicher, dass die Anweisung an die benannte Stelle nicht zur Offenlegung von Informationen führt, die unter die Regelung in Bezug auf Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 fällt.

(3) Wenn die benannte Stelle nicht innerhalb der Frist nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 4 die Einstellung oder das Verbot des Verstoßes innerhalb der Union bewirkt, kann die ersuchte Behörde selbst auf Ersuchen nach Artikel 11 und 12 handeln.

(4) Vor Erteilung der Anweisung an die benannte Stelle konsultiert die ersuchte zuständige Behörde die ersuchende Behörde bezüglich ihrer Absicht der Erteilung einer Anweisung an eine benannte Stelle. Falls die ersuchende Behörde der Erteilung einer Anweisung an eine benannte Stelle nicht zustimmt, informiert sie die ersuchte Behörde unverzüglich schriftlich über die Gründe für ihre Ablehnung. In diesem Fall erteilt die ersuchte Behörde der benannten Stelle keine Anweisung und handelt auf Ersuchen selbst.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und Einzelheiten der Verfahren, an denen benannte Stellen beteiligt sind, festgelegt werden. Die Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Verfahren für Amtshilfeersuchen

(1) In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde ausreichende Auskünfte, damit eine ersuchte Behörde das Ersuchen erfüllen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.

(2) Ersuchen werden durch die ersuchende Behörde an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der um Auskünfte ersuchenden Behörde gesandt. Die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde leitet das Ersuchen unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weiter.

(3) Amtshilfeersuchen und alle damit verbundenen Mitteilungen werden schriftlich mittels Standardformularen auf elektronischem Wege über die Datenbank, die nach Artikel 43 eingerichtet wurde, übermittelt.

(4) Die Sprachen, die in Amtshilfeersuchen und in allen damit verbundenen Mitteilungen verwendet werden, werden von den betroffenen zuständigen Behörden vorab vereinbart.

(5) Wenn eine Einigung auf eine Sprache nicht möglich ist, wird das Ersuchen in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antwort in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde abgefasst. In diesem Fall gewährleistet jede zuständige Behörde die erforderlichen Übersetzungen der Ersuchen, Antworten und weiteren Dokumente, die sie von der anderen zuständigen Behörde erhält.

(6) Die ersuchte Behörde antwortet der ersuchenden Behörde und der zentralen Verbindungsstelle der Mitgliedstaaten der ersuchenden und der ersuchten Behörden unmittelbar.

Artikel 15

Ablehnung eines Amtshilfeersuchens

(1) Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) nach Konsultation der ersuchenden Behörde werden ihrer Ansicht nach die ersuchten Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht benötigt, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat, oder um festzustellen, ob ein begründeter Verdacht für einen künftigen Verstoß vorliegt;

b) die ersuchende Behörde ist nicht damit einverstanden, dass die Auskünfte unter die Bestimmungen über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 fällt;

c) strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren bereits eingeleitet wurden oder ein endgültiges Urteil bereits über denselben Verstoß innerhalb der Union und gegen denselben Händler vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder ersuchenden Behörde gefällt wurde.

(2) Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren bereits eingeleitet wurden oder ein endgültiges Urteil bereits über denselben Verstoß innerhalb der Union und gegen denselben Händler vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder ersuchenden Behörde gefällt wurde;

b) nach einer geeigneten Ermittlung durch die ersuchte Behörde hat ihrer Ansicht nach kein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden;

c) die ersuchende Behörde hat ihrer Ansicht nach keine ausreichenden Informationen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt,

Ein Durchsetzungsersuchen darf nicht auf Grund unzureichender vorgelegter Informationen abgelehnt werden, wenn ein Auskunftsersuchen über denselben Verstoß innerhalb der Union bereits mit der Begründung abgelehnt wurde, dass strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren bereits eingeleitet wurden oder ein endgültiges Urteil bereits über denselben Verstoß innerhalb der Union und gegen denselben Händler nach Absatz 1 Buchstabe c bereits gefällt worden wäre.

(3) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde und die Kommission über die Ablehnung des Amtshilfeersuchens und die Gründe für die Ablehnung.

(4) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde leiten die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde die Angelegenheit unverzüglich an die Kommission weiter, die darüber eine Stellungnahme abgibt. Wenn die Angelegenheit nicht an sie weitergeleitet wird, kann die Kommission von Amts wegen eine Stellungnahme abgeben.

(5) Die Kommission überwacht die Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus und die Einhaltung der Verfahren und Fristen für Amtshilfeersuchen durch die zuständigen Behörden. Die Kommission hat Zugang zu den Amtshilfeersuchen und den Informationen und Dokumenten, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde ausgetauscht werden.

(6) Gegebenenfalls gibt die Kommission Orientierungshilfe und berät die Mitgliedstaaten, um eine wirksame und effiziente Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu gewährleisten.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten des Verfahrens für Fälle von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden nach den Absätzen 3 und 4. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

KOORDINIERTE ÜBERWACHUNG, ERMITTLUNG UND DURCHSETZUNGSMECHANISMEN BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖSSEN

Abschnitt I

Weitverbreitete Verstösse

Artikel 16

Einleitung koordinierter Aktionen und Benennung eines Koordinators

(1) Wenn eine zuständige Behörde den begründeten Verdacht hat, dass ein weitverbreiteter Verstoß stattfindet, benachrichtigt es die zuständigen Behörden der anderen, von dem weitverbreiteten Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich.

(2) Wenn die Kommission einen begründeten Verdacht darüber besitzt, dass ein weitverbreiteter Verstoß stattfindet, benachrichtigt sie die von dem weitverbreiteten Verstoß betroffenen, zuständigen Behörden.

(3) Nach Eingang der Benachrichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 handeln die von dem weitverbreiteten Verstoß betroffenen, zuständigen Behörden einvernehmlich und benennen die zuständige Behörde, die das Handeln koordiniert.

(4) Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen die Kommission darum bitten, die Koordinierungsfunktion wahrzunehmen. Die Kommission informiert die betroffenen, zuständigen Behörden unverzüglich darüber, ob sie die Koordinierungsfunktion annimmt.

(5) Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 kann die Kommission vorschlagen, die Koordinierungsfunktion zu übernehmen. Die betroffenen, zuständigen Behörden informieren die Kommission unverzüglich darüber, ob sie den Vorschlag der Kommission annehmen, dass letztere das Handeln koordiniert.

(6) Wenn die Kommission die Übernahme der Koordinierungsfunktion ablehnt oder wenn die betroffenen, zuständigen Behörden nicht damit einverstanden sind, dass die Kommission das Handeln koordiniert, benennen die betroffenen, zuständigen Behörden eine zuständige Behörde, die das Handeln koordiniert. Wenn keine Einigung zwischen den zuständigen Behörden erreicht werden kann, übernimmt die zuständige Behörde, die den mutmaßlichen Verstoß den anderen zuständigen Behörden zuerst meldete, die Koordinierungsfunktion.

Artikel 17

Ermittlungsmaßnahmen in koordinierten Maßnahmen

(1) Die betroffenen, zuständigen Behörden stellen sicher, dass das erforderliche Beweismaterial, Daten und Informationen wirksam und effizient beschafft werden. Die betroffenen, zuständigen Behörden stellen sicher, dass Ermittlungen und Prüfungen gleichzeitig ausgeführt und dass einstweilige Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden.

(2) Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen den Amtshilfemechanismus nach Kapitel III, insbesondere zur Beschaffung von Beweismaterial und Informationen aus anderen als den durch die koordinierte Aktion betroffenen Mitgliedstaaten benutzen oder um sicherzustellen, dass der betroffene Händler die Durchsetzungsmaßnahmen nicht umgeht.

(3) Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls das Ergebnis der Ermittlungen und der Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes in einem gemeinsamen Standpunkt, auf den sie sich geeinigt haben, herausgeben.

(4) Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls, ohne dass davon die Regelung über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 berührt würde, den gemeinsamen Standpunkt oder Teile davon auf ihren Webseiten und auf der Webseite der Kommission veröffentlichen und die Ansichten anderer betroffener Parteien einholen.

Artikel 18

Durchsetzungsmaßnahmen in koordinierten Aktionen

(1) Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen dem für den Verstoß verantwortlichen Händler Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und gegebenenfalls zur Entschädigung oder zur Ergreifung weiterer Maßnahmen vorschlagen, die Ausgleichszahlungen an Verbraucher ermöglichen, die geschädigt worden sind. Der Händler kann auch auf seine eigene Initiative hin Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und zur Entschädigung von Verbrauchern vorschlagen.

(2) Wenn der Händler Verpflichtungen vorschlägt, dürfen die betroffenen, zuständigen Behörden gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verpflichtungen auf ihren Webseiten oder, soweit erforderlich, auf der Webseite der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien einzuholen und um zu überprüfen, ob die Verpflichtungen ausreichen, um den Verstoß einzustellen und Verbraucher zu entschädigen.

(3) Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen eine zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen im Interesse der anderen zuständigen Behörden benennen, um die Einstellung oder das Verbot des weitverbreiteten Verstoßes zu bewirken, um Ausgleichszahlungen an Verbraucher sicherzustellen oder um Sanktionen zu verhängen. Bei der Benennung einer zuständigen Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden den Sitz des betroffenen Händlers. Sobald die zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen durch die anderen zuständigen betroffenen Behörden benannt wurde, wird sie zuständig für das Handeln im Interesse der Verbraucher eines jeden betroffenen Mitgliedstaats, als ob es ihre eigenen Verbraucher wären.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen entscheiden, Durchsetzungsmaßnahmen in allen oder einigen der von dem weitverbreiteten Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen. In solch einem Fall stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese Durchsetzungsmaßnahmen gleichzeitig in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet werden.

(5) Die Anweisung an eine benannte Stelle darüber, Durchsetzungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu ergreifen, ist nur möglich, wenn die betroffenen, zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu solch einer Anweisung erteilen und wenn eine solche Anweisung nicht zur Offenlegung von Informationen führt, die unter die Regelung in Bezug auf Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 fällt.

Artikel 19

Abschluss der koordinierten Aktionen

Die koordinierende Behörde informiert die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber, wenn der weitverbreitete Verstoß eingestellt oder verboten wurde.

Artikel 20

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren für gemeinsame Aktionen bei weitverbreiteten Verstößen erlassen, insbesondere Standardformulare für Benachrichtigungen und den weiteren Austausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt II

Weitverbreiteter Verstoss mit EU-Dimension

Artikel 21

Gemeinsame Aktionen für weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension

(1) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein weitverbreiteter Verstoß Verbraucher in mindestens drei Viertel der Mitgliedstaaten zusammen mindestens drei Viertel der EU-Bevölkerung geschädigt hat, schädigt oder schädigen kann („weitverbreiteter Verstoß mit EU-Dimension“), leitet die Kommission eine gemeinsame Aktion ein. Zu diesem Zweck kann die Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente bei den zuständigen Behörden anfordern.

(2) Die Entscheidung zur Einleitung einer gemeinsamen Aktion wird den zentralen Verbindungsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten durch eine gemeinsame Aktion mitgeteilt.

(3) Eine zuständige Behörde kann die Beteiligung an der gemeinsamen Aktion aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

a)Gerichtsverfahren wurden bereits bezüglich desselben Verstoßes gegen denselben Händler in diesem Mitgliedstaat eingeleitet;

b)ein endgültiges Urteil oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde bereits über denselben Verstoß und gegen denselben Händler in diesem Mitgliedstaat gefällt.

(4) Im Anschluss an die Benachrichtigung über die Entscheidung zur Einleitung der gemeinsamen Aktion nach Absatz 2 und falls eine zuständige Behörde beschließt, sich nicht an der gemeinsamen Aktion zu beteiligen, informiert sie unverzüglich die Kommission und die anderen zuständigen betroffenen Behörden über ihre Entscheidung, nennt die Gründe nach Absatz 3 und liefert die erforderlichen unterstützenden Dokumente.

(5) Die Kommission koordiniert die gemeinsame Aktion.

Artikel 22

Ermittlungsmaßnahmen

(1) Die betroffenen, zuständigen Behörden, die von der Kommission koordiniert werden, führen gleichzeitige Ermittlungen aus, um festzustellen, ob ein weitverbreiteter Verstoß mit EU-Dimension vorliegt.

(2) Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen den Amtshilfemechanismus nach Kapitel III, insbesondere zur Beschaffung von Beweismaterial und Informationen aus anderen als den durch die gemeinsame Aktion betroffenen Mitgliedstaaten benutzen oder um sicherzustellen, dass der betroffene Händler die Durchsetzungsmaßnahmen nicht umgeht.

Artikel 23

Gemeinsamer Standpunkt

(1) Das Ergebnis der Ermittlungen und der Bewertung über den weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension wird in einem gemeinsamen Standpunkt, auf den sich die betroffenen, zuständigen Behörden geeinigt haben, herausgegeben.

(2) Wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Verstoß auf Grund der Verpflichtungen des für den Verstoß verantwortlichen Händlers eingestellt wird, dürfen die zuständigen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 25 ergreifen, ohne dass ein gemeinsamer Standpunkt verfasst und der für den Verstoß verantwortliche Händler aufgefordert wird, Verpflichtungsvorschläge vorzubringen.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls, ohne dass davon die Regelung über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 berührt würde, den gemeinsamen Standpunkt oder Teile davon auf ihren Webseiten und, soweit erforderlich, auf der Webseite der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien einzuholen.

Artikel 24

Verpflichtungen

(1) Die betroffenen, zuständigen Behörden, die von der Kommission koordiniert werden, dürfen den für den Verstoß mit EU-Dimension verantwortlichen Händler dazu auffordern, Verpflichtungen vorzuschlagen, um den Verstoß einzustellen und Verbraucher zu entschädigen, die auf Grund des Verstoßes geschädigt wurden. Der Händler kann auch auf seine eigene Initiative hin Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und zur Entschädigung von Verbrauchern vorschlagen.

(2) Wenn der Händler Verpflichtungen vorschlägt, dürfen die betroffenen, zuständigen Behörden gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verpflichtungen auf ihren Webseiten oder auf der Webseite der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien einzuholen und um zu überprüfen, ob diese Verpflichtungen ausreichen, um den Verstoß einzustellen und Verbraucher zu entschädigen.

(3) Die betroffenen, zuständigen Behörden bewerten die vorgeschlagenen Verpflichtungen und teilen das Ergebnis der Bewertung dem Händler in einem gemeinsamen Standpunkt mit. Wenn die Verpflichtungen für die Einstellung des Verstoßes und gegebenenfalls für die Entschädigung von Verbrauchern ausreichend sind, nehmen die zuständigen Behörden diese an und setzen eine Frist, innerhalb der die Verpflichtungen umgesetzt werden müssen.

(4) Die betroffenen, zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung der Verpflichtungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass der betroffene Händler regelmäßig der Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen Bericht erstattet. Die zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls die Ansichten der Verbraucherorganisationen, weiterer betroffener Parteien und Sachverständiger einholen, um zu prüfen, ob die von dem Händler eingeleiteten Schritte im Einklang mit den Verpflichtungen stehen.

Artikel 25

Durchsetzungsmaßnahmen

(1) Die betroffenen, zuständigen Behörden einigen sich darauf, welche zuständige Behörde, oder welche zuständigen Behörden gegebenenfalls, die Durchsetzungsmaßnahmen gegen den Händler im Interesse der anderen zuständigen Behörden ergreift bzw. ergreifen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)    es ist unwahrscheinlich, dass der Verstoß auf Grund der Verpflichtungen des für den Verstoß verantwortlichen Händlers eingestellt wird;

b)    der Händler keine Verpflichtungen vorschlägt;

c)    der Händler schlägt Verpflichtungen vor, die nicht ausreichen, um den Verstoß einzustellen und die Verbraucher zu entschädigen;

d)    der Händler setzt die Verpflichtungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 um;

(2) Sobald eine zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen durch die anderen zuständigen betroffenen Behörden benannt ist, ist sie zuständig für das Handeln im Interesse der Verbraucher eines jeden betroffenen Mitgliedstaats, als ob es ihre eigenen Verbraucher wären. Bei der Benennung einer zuständigen Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden den Sitz des betroffenen Händlers.

(3) Wenn die zuständigen Behörden nicht im Einklang mit Absatz 2 verfahren, ergreifen sie gleichzeitig in mehreren oder allen von dem weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension betroffenen Mitgliedstaaten Durchsetzungsmaßnahmen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass diese Durchsetzungsmaßnahmen gleichzeitig in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet werden.

(4) Die Anweisung an eine benannte Stelle darüber, Durchsetzungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels zu ergreifen, ist nur möglich, wenn die zuständigen Behörden der von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten ihre Zustimmung zu solch einer Anweisung erteilen und wenn eine solche Anweisung nicht zur Offenlegung von Informationen führt, die unter die Regelung in Bezug auf Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 fällt.

Artikel 26

Abschluss gemeinsamer Aktionen bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension

(1) Die Kommission beschließt, die gemeinsame Aktion zu beenden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Wenn die Bedingungen für die gemeinsame Aktion nach Artikel 21 Absatz 1 nicht erfüllt sind;

b) Die betroffenen, zuständigen Behörden zu der Schlussfolgerung kommen, dass kein weitverbreiteter Verstoß mit EU-Dimension stattgefunden hat;

c) Die betroffenen, zuständigen Behörden zu der Schlussfolgerung kommen, dass nach der Umsetzung der Verpflichtungen durch den Händler der Verstoß eingestellt wurde und gegebenenfalls die Verbraucher entschädigt wurden;

d) Die betroffenen, zuständigen Behörden zu der Schlussfolgerung kommen, dass nach den Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 25 der Verstoß eingestellt oder verboten wurde und gegebenenfalls die Verbraucher entschädigt wurden.

(2) Die Kommission benachrichtigt die zentrale Verbindungsstelle der betroffenen Mitgliedstaaten über die Entscheidung zur Beendigung der gemeinsamen Aktion.

Artikel 27

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren für gemeinsame Aktionen bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension erlassen, insbesondere Standardformulare für Benachrichtigungen und den weiteren Austausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt III

Auf koordinierte Aktionen und gemeinsame Aktionen anwendbare allgemeine Bestimmungen nach diesem Kapitel

Artikel 28

Verfahren für Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten

Für Angelegenheiten nach diesem Kapitel handeln die betroffenen, zuständigen Behörden einvernehmlich.

Artikel 29

Koordinatorenfunktion

(1) Der Koordinator wird im Einklang mit Artikel 16, 21 oder 32 ernannt und hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a)Er stellt sicher, dass alle betroffenen, zuständigen Behörden und die Kommission ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Durchsetzungsaktion, die geplanten nächsten Schritte und zu treffende Maßnahmen unterrichtet sind;

b)Er koordiniert die Ermittlungen, Prüfungen und den Erlass einstweiliger Maßnahmen, die von den betroffenen, zuständigen Behörden im Einklang mit Abschnitt I und II, Überwachungsermittlungen, Prüfungen und einstweilige Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen nach Artikel 8 beschlossen werden;

c)Er koordiniert die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den betroffenen, zuständigen Behörden und der Kommission;

d)Er hält Kontakt zu dem Händler und weiteren von Überwachung, Ermittlung und Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien, wenn nicht anders zwischen den betroffenen, zuständigen Behörden und der Kommission vereinbart;

e)Er koordiniert die Bewertung, die Konsultationen und die Überwachung durch die betroffenen, zuständigen Behörden sowie weitere erforderliche Schritte, um die von dem betroffenen Händler vorgeschlagenen Verpflichtungen zu entwickeln und umzusetzen;

f)Er koordiniert weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die von den betroffenen, zuständigen Behörden angenommen wurden, einschließlich im Wege eines Antrags an die Gerichte, um die erforderlichen Anordnungen und Entscheidungen, die Verhängung von Sanktionen und den Erlass von Maßnahmen für Ausgleichszahlungen an Verbraucher sicherzustellen;

g)Er koordiniert Amtshilfeersuchen, die von den betroffenen, zuständigen Behörden nach Kapitel III eingegangen sind.

(2) Der Koordinator haftet nicht für Aktionen oder Unterlassungen der betroffenen, zuständigen Behörden bei dem Gebrauch der Befugnisse nach Artikel 8.

Artikel 30

Pflicht zur Zusammenarbeit und Sprachregelungen

(1) Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Marktüberwachungsaktivitäten und ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße nach den Abschnitten I und II. Sie tauschen alle erforderlichen Informationen aus und gewähren einander und der Kommission unverzüglich jede weitere Unterstützung.

(2) Die zuständigen Behörden machen geeignete Ressourcen für koordinierte Ermittlungen und Durchsetzungsmaßnahmen verfügbar. Die zuständigen Behörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an koordinierten Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen und weiteren Maßnahmen nach diesem Kapitel einladen.

(3) Die Sprachen, die von den zuständigen Behörden und der Kommission für Benachrichtigungen und für alle Mitteilungen, die im Zusammenhang mit den koordinierten Aktionen, gemeinsamen Aktionen und abgestimmten Ermittlungen auf Verbrauchermärkten nach diesem Kapitel stehen, werden zwischen den betroffenen, zuständigen Behörden und der Kommission vereinbart.

(4) Wenn keine Einigung erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und weitere Mitteilungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder weitere Mitteilung abfasst. In diesem Fall gewährleistet jede betroffene, zuständige Behörde die erforderlichen Übersetzungen der Benachrichtigungen, Mitteilungen und weiterer Dokumente, die sie von den anderen zuständigen Behörden erhält.

(5) Wenn die koordinierten oder gemeinsamen Aktionen nach Abschnitt I und II weitverbreitete Verstöße der folgenden EU-Gesetzgebung betreffen, lädt der Koordinator die Europäische Bankenaufsichtsbehörde dazu ein, eine Beobachterfunktion zu übernehmen:

a)Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.°Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher;

b)Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

Artikel 31

Gemeinsamer Standpunkt und Anhörung der Händler

(1) Der gemeinsame Standpunkt nach den Artikeln 17 und 23 wird dem für den Verstoß verantwortlichen Händler mitgeteilt. Der für den Verstoß verantwortliche Händler erhält die Möglichkeit, bezüglich der Angelegenheiten, die der gemeinsame Standpunkt behandelt, angehört zu werden.

(2) Der Händler hat das Recht, in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu kommunizieren. Der Händler kann auf dieses Recht verzichten oder die Verwendung einer anderen Amtssprache der Union für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden beantragen.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Umsetzung der Verteidigungsrechte des Händlers in koordinierten und gemeinsamen Aktionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 32

Abgestimmte Ermittlungen auf Verbrauchermärkten

(1) Wenn Markttrends, Verbraucherbeschwerden oder andere Hinweise darauf hindeuten, dass weitverbreitete Verstöße stattgefunden haben können, stattfinden oder stattfinden können, dürfen die betroffenen, zuständigen Behörden eine abgestimmte Ermittlung auf Verbrauchermärkten („Sweep“) beschließen. Solch eine abgestimmte Ermittlung wird von der Kommission koordiniert.

(2) Wenn abgestimmte Ermittlungen geführt werden, nutzen die betroffenen, zuständigen Behörden tatsächlich die Befugnisse nach Artikel 8 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren für Sweeps erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNGSMECHANISMUS BEI DER ZUSAMMENARBEIT FÜR DEN VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 33

Überwachungsmechanismus

(1) Die Kommission behält einen Überwachungsmechanismus für den Informationsaustausch bezüglich der Verstöße oder mutmaßlicher Verstöße bei.

(2) Der Überwachungsmechanismus besteht aus dem Warnmechanismus nach Artikel 34 und dem Austausch von weiteren relevanten Informationen für die Erkennung der Verstöße oder mutmaßlicher Verstöße nach Artikel 36.

(3) Der Überwachungsmechanismus wird durch die Datenbank nach Artikel 43 umgesetzt.

Artikel 34

Warnmechanismus

(1) Eine zuständige Behörde benachrichtigt unverzüglich die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über jeden begründeten Verdacht darüber, dass ein Verstoß auf ihrem Gebiet stattfindet, der die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann („Warnmeldung“). Dazu verwendet sie das Standardformular über die Datenbank nach Artikel 43.

(2) Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die betroffenen, zuständigen Behörden über jeden begründeten Verdacht darüber, dass ein Verstoß auf dem Gebiet der Union stattgefunden hat („Warnmeldung“) und verwendet dazu die Datenbank nach Artikel 43.

(3) Im Fall einer Warnmeldung liefert die zuständige Behörde oder die Kommission, soweit verfügbar, insbesondere die folgenden Informationen über den mutmaßlichen Verstoß:

a) eine Beschreibung der Handlung oder Unterlassung, die den Verstoß darstellt;

b) das Produkt oder die Dienstleistung, das oder die von dem Verstoß betroffen ist;

c) Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können;

d) der Händler, der für den Verstoß verantwortlich ist oder verdächtigt wird, dafür verantwortlich zu sein;

e) die Rechtsgrundlage für mögliche Aktionen in Bezug auf nationales Recht und die entsprechenden Bestimmungen der EU-Rechtsakte im Anhang dieser Verordnung;

f) die Art der Rechtshandlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiterer Maßnahmen, die in Bezug auf den Verstoß ergriffen wurden, sowie ihre Termine und Dauer;

g) den Status der Rechtshandlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiterer Maßnahmen, die in Bezug auf den Verstoß ergriffen wurden;

h) die zuständige Behörde für die Ausführung von Rechtshandlungen und weiterer Maßnahmen;

i) ob die Warnmeldung „zu Informationszwecken“ oder „zu Aktionszwecken“ gemacht wurde.

(4) In einer Warnmeldung „zu Aktionszwecken“ kann die zuständige Behörde oder die Kommission andere zuständige Behörden und die Kommission darum bitten zu überprüfen, ob ähnliche mutmaßliche Verstöße auf dem Gebiet der anderen Mitgliedstaaten stattfinden können oder ob bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verstöße in anderen Mitgliedstaaten ergriffen wurden.

(5) Um auf mutmaßliche Verstöße wirksam zu reagieren, ergreifen die betroffenen, zuständigen Behörden in Abhängigkeit von den Antworten auf die Warnmeldung die erforderlichen Maßnahmen nach den Kapiteln III und IV.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Einzelheiten über die Arbeitsweise des Warnmechanismus, insbesondere über Standardformulare für Warnmeldungen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 35

Beteiligung weiterer Einrichtungen an dem Warnmechanismus

(1) Benannte Stellen und Europäische Verbraucherzentren beteiligen sich an dem Warnmechanismus nach Artikel 34. Mitgliedstaaten benennen Verbraucherorganisationen und Verbände, und weitere Einrichtungen sowie Handelsverbände, mit angemessenem Fachwissen und einem berechtigten Interesse am Verbraucherschutz, die sich an diesem Warnmechanismus beteiligen. Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission unverzüglich über diese Einrichtungen.

(2) Die Kommission kann weitere Einrichtungen, die Verbraucher- und Unternehmensinteressen auf Unionsebene vertreten, zur Beteiligung an dem Warnmechanismus benennen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Einrichtungen haben das Recht, die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über mutmaßliche Verstöße zu benachrichtigen und Informationen nach Artikel 34 Absatz 3 zu liefern. Dafür benutzen sie die Standardformulare für externe Benachrichtigungen der Datenbank nach Artikel 43 („externe Warnmeldung“).

(4) Die externen Warnmeldungen dienen nur „zu Informationszwecken“. Die zuständigen Behörden sind nicht dazu verpflichtet, ein Verfahren oder eine weitere Aktion in Antwort auf die Warnmeldungen und Informationen von diesen Einrichtungen einzuleiten. Einrichtungen, die externe Warnmeldungen machen, stellen sicher, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, richtig und aktuell sind und gegebenenfalls korrigieren die veröffentlichten Informationen unverzüglich oder ziehen diese zurück. Zu diesem Zweck haben sie, vorbehaltlich der in den Artikeln 41 und 43 genannten Einschränkungen, Zugang zu den Informationen, die sie bereitgestellt haben.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Benennung und der Beteiligung weiterer Einrichtungen an dem Warnmechanismus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 36

Austausch weiterer für die Erkennung von Verstößen relevanter Informationen

(1) Über die Datenbank nach Artikel 43 benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über jede ergriffene Maßnahme zur Behebung eines Verstoßes gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auf ihrem Gebiet, wenn sie befürchten, dass der Verstoß die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten auch beeinträchtigen kann, insbesondere:

a)jede Bekanntmachung, Anordnung, Entscheidung oder ähnliche Maßnahme einer zuständigen Behörde oder einer weiteren Behörde in Bezug auf die Einleitung eines nationalen Verfahrens bezüglich eines Verstoßes oder mutmaßlichen Verstoßes;

b)jede Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Justizbehörde, richterliche Anordnung, einstweilige Verfügung oder jede weitere ähnliche Maßnahme bezüglich eines Verstoßes oder eines mutmaßlichen Verstoßes;

c)jede sonstige Information, Entscheidung, Anordnung oder Rechtshandlung einer anderen nationalen Behörde oder benannten Stelle, die gegebenenfalls einen Verstoß oder einen mutmaßlichen Verstoß betreffen können.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten des Austauschs sonstiger relevanter Informationen für die Erkennung von Verstößen nach dieser Verordnung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Kapitel VI

Sonstige EU-weite Aktivitäten

Artikel 37

Koordinierung sonstiger Aktivitäten zur Förderung der Überwachung und der Durchsetzung

(1) Mitgliedstaaten informieren einander und die Kommission über ihre Aktivitäten in den folgenden Bereichen:

a) Schulung ihrer Beamten, die an der Durchsetzung des Verbraucherschutzes beteiligt sind, einschließlich Sprachausbildung und Veranstaltung von Ausbildungsseminaren;

b) Erfassung, Klassifizierung und Datenaustausch in Bezug auf Verbraucherbeschwerden;

c) Aufbau sektorspezifischer Netze zuständiger Beamter;

d) Entwicklung des Instrumentariums für Information und Kommunikation;

e) Erarbeitung von Standards, Methoden und Leitlinien für die für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständigen Beamten;

f) Austausch ihrer Beamten, einschließlich der Möglichkeit der Ausübung dieser Aktivitäten nach den Kapiteln III und IV.

(2) Mitgliedstaaten koordinieren und organisieren gemeinsam die Aktivitäten nach Absatz 1.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig Informationen und Daten in Bezug auf Verbraucherbeschwerden aus. Zu diesem Zweck entwickelt und bewahrt die Kommission eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die zur Entwicklung eines Rahmens für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 38

Austausch von Beamten zwischen zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden dürfen an Austauschprogrammen der zuständigen Beamten von anderen Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Zusammenarbeit teilnehmen. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den zuständigen Beamten aus anderen Mitgliedstaaten eine wirksame Rolle bei den Aktivitäten der zuständigen Behörde zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind im Rahmen des Austausches diese Beamten befugt, die ihnen von der jeweiligen Gastbehörde übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen.

(2) Während des Austauschs gelten für die zivil- und strafrechtliche Haftung der zuständigen Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats. Die zuständigen Beamten müssen die beruflichen Standards einhalten und angemessenen internen Verfahren oder Verhaltensregeln der zuständigen Gastbehörde unterliegen. Diese Regelung gewährleistet insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die vorschriftsmäßige Wahrung der Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41.

Artikel 39

Austausch von Informationen über Verbraucherpolitik

(1) Mitgliedstaaten informieren einander und die Kommission über ihre Aktivitäten beim Schutz der Verbraucherinteressen. Dazu gehören:

a) Information und Beratung der Verbraucher;

b) Unterstützung der Tätigkeit von Verbraucherverbänden;

c) Unterstützung der Tätigkeiten von Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind;

d) Unterstützung des Zugangs der Verbraucher zum Recht;

e) Sammlung von Statistiken, Forschungsergebnissen und anderen Informationen über Verbraucherverhalten und Verbrauchereinstellungen.

(2) Mitgliedstaaten dürfen in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsame Aktivitäten in den Bereichen nach Absatz 1 ausführen. Die Mitgliedstaaten dürfen in Zusammenarbeit mit der Kommission einen gemeinsamen Rahmen für die Aktivitäten nach Absatz 1 Buchtstabe e entwickeln.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die zur Entwicklung eines Rahmens für den Informationsaustausch nach Absatz 1 erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 40

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Union arbeitet mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen in den von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen zum Schutz der Verbraucherinteressen zusammen. Die Regelungen über die Zusammenarbeit, einschließlich der Festlegung von Regelungen für Amtshilfe, den Austausch vertraulicher Informationen und Austauschprogramme für Bedienstete können Abkommen zwischen der Union und den betroffenen Drittländern unterliegen.

(2) Die zwischen der Union und Drittländern abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit und Amtshilfe zum Schutz und zur Förderung der Verbraucherinteressen unterliegen dem Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten, der der Regelung nach Artikel 41 entspricht.

(3) Wenn eine zuständige Behörde Informationen von einer Behörde aus einem Drittland erhält, leitet die zuständige Behörde die Informationen an die relevanten zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter, soweit dieses Vorgehen von den bilateralen Amtshilfeabkommen mit dem Drittland erlaubt wird und im Einklang mit der EU-Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten steht.

(4) Die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen können von einer zuständigen Behörde auch an eine Behörde eines Drittlands im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit dem betreffenden Drittland übermittelt werden, sofern die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.

KAPITEL VII

BERUFSGEHEIMNISSE UND WEITERE REGELUNGEN

Artikel 41

Verwendung von Informationen und von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Die nach Artikel 8 gesammelten Informationen, die den zuständigen Behörden und der Kommission mitgeteilt wurden, dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verwendet werden.

(2) Informationen, die in jeglicher Form Personen, die eine Tätigkeit bei den zuständigen Behörden, den Gerichten, anderen Behörden oder der Kommission ausüben, übermittelt werden, einschließlich Informationen, die der Kommission übermittelt und in der in Artikel 43 genannten Datenbank gespeichert werden, sind vertraulich zu behandeln und unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, es sei denn, die Weitergabe der Informationen würde Folgendes unterminieren:

a)den Schutz der Privatsphäre und der Integrität von natürlichen Personen, insbesondere im Einklang mit der EU-Gesetzgebung in Hinsicht auf den Schutz personenbezogener Daten,

b)die Geschäftsinteressen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich geistigem Eigentum,

c)Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, oder

d)den Zweck von Prüfungen oder Ermittlungen.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen in den folgenden Fällen verwenden und offenlegen:

a)Beweis für Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße;

b)Einstellung oder Verbot von Verstößen innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstößen.

Artikel 42

Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen

(1) Zuständige Behörden dürfen alle Informationen, Dokumente, Ergebnisse, Bescheinigungen, beglaubigte Kopien oder sonstige sachdienliche Informationen als Beweismaterial, unabhängig davon, in welchem Format sie vorliegen und auf welchem Medium sie gespeichert sind.

(2) Beweismaterial, Dokumente, Informationen, Erklärungen und Ermittlungsergebnisse, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 8 beschafft wurden, dürfen ohne weitere formale Anforderungen für Verfahren verwendet werden, die in Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

Artikel 43

Datenbank und System zum Informationsaustausch über Verstöße

(1) Die Kommission unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie alle ihr zugehenden Informationen in Bezug auf die Unterstützung von Amtshilfeersuchen nach Kapitel III, Maßnahmen nach Kapitel IV und den Überwachungsmechanismus nach Kapitel V speichert und verarbeitet. Die Datenbank darf nur den zuständigen Behörden für Abfragen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Informationen, die von anderen Behörden, Einrichtungen und benannten Stellen übermittelt werden, werden in der elektronischen Datenbank gespeichert und verarbeitet, aber diese Behörden, Einrichtungen und benannten Stellen haben keinen Zugriff auf diese Datenbank.

(3) Die gespeicherten Daten in Bezug auf einen Verstoß werden fünf Jahre nach Einstellung des Verstoßes gelöscht. Der Zeitraum von fünf Jahren beginnt ab dem Tag, an dem:

a)eine ersuchte Behörde der Kommission nach Artikel 12 Absatz 3 die Einstellung eines Verstoßes innerhalb der Union meldet;

b)Die koordinierende Behörde der Kommission nach Artikel 19 die Einstellung oder das Verbot des Verstoßes innerhalb der Union meldet;

c)Die Kommission beschließt nach Artikel 26, dass die gemeinsame Aktion in Bezug auf einen weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension abgeschlossen wird, aber die Verpflichtungen des Händlers für 10 Jahre gespeichert werden, um die Erfüllung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen

d)Die Informationen wurden in allen anderen Fällen in die Datenbank eingegeben.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die für die Umsetzung der Datenbank erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 44

Verzicht auf die Erstattung von Auslagen

Mitgliedstaaten auf alle Forderungen in Bezug auf die Erstattung von Auslagen, die in Anwendung dieser Verordnung entstanden sind. Allerdings haftet der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste, die infolge von Maßnahmen angefallen sind, die von einem Gericht hinsichtlich des Vorliegens des entsprechenden Verstoßes zurückgewiesen oder als unbegründet angesehen wurden.

Artikel 45

Nationale Durchsetzungspläne und Prioritätensetzung

(1) Alle zwei Jahre ab dem xx/xx/20xx [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] reicht jeder Mitgliedstaat bei der Kommission zweijährige Durchsetzungspläne ein und benutzt dafür ein entsprechendes elektronisches Standardformular der Kommission. Die Durchsetzungspläne enthalten insbesondere:

a)Informationen in Bezug auf Markttrends, die die Verbraucherinteressen in ihrem Mitgliedstaat beeinträchtigen können, also Fragestellungen, die wahrscheinlich auch in anderen Mitgliedstaaten vorkommen;

b)Gegebenenfalls eine Zusammenfassung über die Umsetzung des vorhergehenden zweijährigen Durchsetzungsplans, einschließlich einer Übersicht über Maßnahmen nach dieser Verordnung, Verbraucherbeschwerden und weiterer eingegangener Beschwerden, Überwachungs- und Durchsetzungsaktivitäten und wichtige Gerichtsmaßnahmen, Urteile und weitere Anordnungen oder Maßnahmen und Gründe, warum der vorhergehende Zweijahresplan nicht vollständig umgesetzt wurde;

c)Informationen über die Organisation, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden sowie alle Änderungen oder daran geplanten Änderungen;

d)Schwerpunkte für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre in dem Mitgliedstaat;

e)die vorgeschlagenen Schwerpunkte für die Durchsetzung der EU-weiten Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen;

f)eine Übersicht über verfügbare Ressourcen, die für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen in dem Mitgliedstaat für die zwei Jahre bereitgestellt werden;

g)eine Bescheinigung über die Ressourcen, die für die Umsetzung dieser Verordnung für die nächsten zwei Jahre bereitgestellt werden.

(2) Im Fall wesentlich veränderter Umstände oder Marktbedingungen in den zwei Jahren nach der Einreichung des letzten Durchsetzungsplans dürfen Mitgliedstaaten einen überarbeiteten Durchsetzungsplan einreichen.

Artikel 46

Überwachung und Durchführung nationaler Durchsetzungspläne

(1) Die Kommission überwacht die Umsetzung der nationalen Durchsetzungspläne. Die Kommission kann in Bezug auf die Durchführung der nationalen Durchsetzungspläne beraten, Maßstäbe hinsichtlich der für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen erstellen und bewährte Verfahren fördern.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die für die Entwicklung der elektronischen Standardformulare und die Einzelheiten der nationalen Durchsetzungspläne nach Artikel 45 erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Artikel 47

Grundsätze für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße

(1) Bei der Verhängung von Sanktionen im Kontext von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. das Folgende:

a)den räumlichen Geltungsbereich des Verstoßes;

b)die generelle oder mögliche Beeinträchtigung der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten;

c)die Wiederholung des Verstoßes in demselben Mitgliedstaat oder in der Union.

(2) Die Kommission kann Empfehlungen über Sanktionen für Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße und ihre Koordinierung nach Kapitel IV aussprechen.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss entsprechend der Bedeutung in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Bei Bezug auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 49

Benachrichtigungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Text aller von ihnen verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den Text aller Abkommen – außer solcher, die sich auf Einzelfälle beziehen –, die sie auf von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen schließen.

Artikel 50

Bewertung

Bis zum [xx/xx/20xx spätestens sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Der Bericht umfasst eine Bewertung über die Anwendung der Verordnung, einschließlich einer Bewertung über die Wirksamkeit der Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen nach dieser Verordnung und ein Prüfverfahren, u. a., darüber wie sich die Erfüllung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Händler in den wichtigen betroffenen Verbrauchermärkten durch den grenzüberschreitenden Handel entwickelt hat.

Artikel 51

Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2006/2004 werden die folgenden Punkte angefügt:

„18. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

19. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36): Artikel 20.

20. Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12. 2007, S. 14).

21. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).    

22. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24.

23. Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II.

24. Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Artikel 4 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).“

Artikel 52

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 2006/2004 wird mit Wirkung vom [Geltungsbeginn dieser Verordnung] aufgehoben.

Artikel 53

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten].

Artikel 51 gilt jedoch ab [Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident



FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Titel des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)

1.2.Betroffene Politikbereich(e) der ABM/ABB-Struktur 72  

Titel 33 – Justiz und Verbraucher - Kapitel 33 04: Verbraucherprogramm

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/die Initiative bezieht sich auf eine neue Aktion 

 Der Vorschlag/die Initiative bezieht sich auf eine neue Aktion in Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Aktion 73  

X Der Vorschlag/die Initiative bezieht sich auf die Ausweitung einer bestehenden Aktion 

 Der Vorschlag/die Initiative bezieht sich auf eine neu ausgerichtete Aktion 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Digitale Binnenmarktstrategie

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e) und betroffene ABM/ABB-Aktivität(en)

Spezifisches Ziel Nr.

Zur Entwicklung von moderneren, effizienteren und wirksameren Kooperationsmechanismen zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Verbraucherschutzes und zur Förderung der Verwirklichung des Binnenmarktes.

1.4.3.Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Auf Verbraucher: Mit verbesserten Instrumenten und Verfahren wird die neue CPC-Verordnung kollektiven Verbraucherschaden in Folge weitverbreiteter Verstöße, die in der gesamten EU auftreten, noch effizienter bekämpfen.

Auf Wirtschaftsteilnehmer: Der Vorschlag schreibt keine gesetzlichen Verpflichtungen für den Unternehmenssektor vor. Die Verbesserung des Regelungsumfeldes für Endkundenmärkte sollte es Unternehmen, einschließlich KMUs, erlauben, die Kosten für juristisches Fachwissen beim grenzüberschreitenden Handel zu vermeiden und mehr darauf vertrauen zu können, dass dieselben EU-Verbrauchergesetze in demselben Maße auch in den anderen Ländern, in denen sie Handel treiben wollen, durchgesetzt werden. Eine einheitlichere grenzüberschreitende Durchsetzung würde die Wettbewerbsfähigkeit der ehrlichen, redlichen Händler, den Wettbewerb und die Bedingungen auf dem Binnenmarkt fördern.

Auf Durchsetzungsbehörden: Der Vorschlag stellt den Rechtsrahmen auf Grundlage der Tatsache, welche Behörden in einem grenzüberschreitenden Kontext zusammenarbeiten, klar. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten optimal bei ihren Durchsetzungsbemühungen gegen Verstöße mit erheblicher EU-Dimension unterstützen und es werden unnütze parallel geführte Verfahren vermieden. Kosten für Behörden werden dank der Möglichkeit der Wiederverwendung von Beweismaterial gespart, Doppelarbeit wird vermieden und ein Maximum an einheitlichen Durchsetzungsaktionen wird sichergestellt. Eine koordinierte Aktion würde 28 nationale Aktionen ersetzen und zu Nettoeinsparungen von ca. 44 % (im Fall einer erfolgreichen, koordinierten Aktion) bis 76 % (im Fall einer fehlgeschlagenen Aktion) führen.

1.4.4.Ergebnis- und Wirkungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

- Nichterfüllungsquote

- Anzahl der CPC-Amtshilfeersuchen, wofür die festgelegten, verbindlichen Fristen nicht eingehalten wurden

- Anzahl der CPC-koordinierten und gemeinsamen Aktionen

- Anzahl der Warnmeldungen, die von Interessengruppen, einschließlich Kommission „zu Informationszwecken“, eingingen

- alle zwei Jahre - Ausarbeitung der nationalen Durchsetzungspläne

- Ausarbeitung der Maßstäbe der für die CPC-Durchsetzung vorgesehenen Ressourcen

1.5.Gründe für den Vorschlag/die Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristige Anforderung(en)

Die Europäische Kommission hat die Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes (Digital Single Market - DSM) zu einer Priorität erklärt, um das Wachstum in der EU zu fördern, und weist insbesondere in ihrer DSM-Strategie 74 auf die Bedeutung eines besseren Zugangs von Verbrauchern und Unternehmen zu Internet-Waren und -Dienstleistungen in Europa hin. Er verspricht „eine schnellere, flexiblere und konsequentere Durchsetzung des Verbraucherrechts für Internet- und digitale Einkäufe“ und vor allem „die Klärung und Entwicklung der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden“„ “„und die Verbesserung der Koordinierung ihrer Marktüberwachungsaktivitäten und der Warnmechanismen zur schnelleren Erkennung von Verstößen“ dank der Überprüfung der CPC-Verordnung.

1.5.2.Mehrwert der EU-Beteiligung

Alle Maßnahmen in diesem Vorschlag betreffen grenzüberschreitende Fälle oder weitverbreitete Verstöße, die in mehreren Mitgliedstaaten auftreten. Die grenzüberschreitenden Aspekte des EU-Verbraucherrechts können durch einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend umgesetzt werden. Mitgliedstaaten allein können keine effiziente Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen sicherstellen. Daher, insbesondere für Fragestellungen mit europaweiten Auswirkungen, ist die Europäische Kommission am besten in der Lage, die Koordinierungsfunktion zu übernehmen, da hinsichtlich des Umfangs und der Reichweite des Problems die Notwendigkeit besteht, viele Behörden zu koordinieren und einheitliche Ergebnisse für Verbraucher und Händler sicherzustellen. In dieser Hinsicht würde die Aktion auf Unionsebene klare Vorteile bringen (im Vergleich zu den vereinzelten Maßnahmen der Mitgliedstaaten) im Hinblick auf eine verbesserte Wirksamkeit und Effizienz für alle betroffenen Akteure.

1.5.3.Unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen

2012 gab die Kommission die Bewertung der CPC-Verordnung in Auftrag 75 , die zu dem Schluss kam, dass sich die CPC-Verordnung vorteilhaft auf die zuständigen Behörden, Verbraucher und Händler ausgewirkt hat und bestätigte die Angemessenheit und Bedeutung von deren Zielen. In dem Bericht wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Ziele noch nicht ganz erreicht wurden und dass das Potenzial der Verordnung nicht voll ausgeschöpft worden ist. Der Bewertungsbericht weist auf die Einschränkungen in dem derzeitigen CPC-Rechtsrahmen hin, der praktische und rechtliche Hindernisse für eine effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden enthält, die die Wirksamkeit und Effizienz der Verordnung untergraben (z. B. unzureichende Mindestbefugnisse der Durchsetzungsbehörden; unzureichender Austausch von Marktinformationen; eingeschränkte Mechanismen zur Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße).

1.5.4.Vereinbarkeit und mögliche Synergie mit anderen angemessen Instrumenten

Der Vorschlag ist eine der Initiativen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt der Europäischen Kommission. Der Vorschlag ist auch voll und ganz mit den bestehenden EU-Vorschriften, einschließlich im Verkehrssektor vereinbar. Er ergänzt die Kooperationsvereinbarungen (Informationsaustausch zwischen Behörden), die in den sektoralen Instrumenten der CPC-Verordnung verfügbar sind, die im Anhang der CPC-Verordnung geregelt ist.

1.6.Dauer und finanzielle Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative der beschränkten Dauer

   Vorschlag/Initiative mit Wirkung vom [TT.MM]JJJJ bis [TT.MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative der unbeschränkten Dauer

Durchführung in der Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

gefolgt vom planmäßigen Betrieb.

1.7.Geplante Mittelverwaltungsmethode(n) 76  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Abteilungen, einschließlich durch ihr Personal in den EU-Delegationen;

X    durch die Exekutivagenturen

X Geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Aufgaben des Haushaltsvollzugs an:

◻ Drittländer oder die Stellen, die sie benannt haben;

◻ internationale Organisationen und ihre Agenturen (sind gegebenenfalls anzugeben);

◻die EIB und der Europäische Investitionsfonds;

◻ Stellen gemäß Artikel 208 und 209 der Finanzregelung;

◻ öffentlich-rechtliche Einrichtungen;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und hinreichende finanzielle Garantien dafür bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden und hinreichende finanzielle Garantien dafür bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter GASP-Aktionen im Rahmen von Titel V EU-Vertrag betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt bezeichnet sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter ,Bemerkungen' näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung sollte mittels einer zentralen, direkten Mittelverwaltung durch die Kommission sichergestellt sein. Die Mittelverwaltung der vorgeschlagenen Verordnung kann durch Aktionen unter Beteiligung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (Consumers, Health and Food Executive Agency - CHAFEA) ergänzt werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 77 mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden können. Die Kommission hat die CHAFEA mit Durchführungsaufgaben für die Verwaltung des Verbraucherprogramms 2014-2020 78 beauftragt, die die Rechtsgrundlage für die Beschaffung und für Zuschüsse im Bereich der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen darstellt.

2.MITTELVERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachungs- und Berichterstattungsregelung

Bitte geben Sie die Häufigkeit und die Bedingungen an.

Der CPC-Ausschuss der neuen Verordnung wird eine regelmäßige Plattform zur Besprechung von Fragestellungen in Bezug auf die Umsetzung der neuen Verordnung bieten.

Der Vorschlag empfiehlt, dass die Kommission die Wirksamkeit der neuen Verordnung bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht innerhalb von 7 Jahren ab ihrem Inkrafttreten vorlegen sollte.

2.2.Management und Kontrollsystem

2.2.1.Ermitteltes Risiko/Ermittelte Risiken

Keine Risiken ermittelt.

2.2.2.Informationen bezüglich des internen angelegten Kontrollsystems

Nicht zutreffend.

2.2.3.Schätzung der Kosten und der Vorteile der Kontrollen und Bewertung des erwarteten Fehlerrisikos

Nicht zutreffend.

2.3.Präventivmaßnahmen gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie bestehende oder geplante Präventiv- und Schutzmaßnahmen an.

In Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 254/2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 sind Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt; so sind z. B. die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof aufgrund der Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge, die sich aus der Umsetzung des Verbraucherprogramms ergeben, ausdrücklich befugt, Rechnungsprüfungen, Kontrollen vor Ort und Überprüfungen vorzunehmen. Ferner werden in der Evaluierungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder einer Ausschreibung die Vorschlagenden bzw. Bieter anhand der veröffentlichen Ausschlusskriterien auf der Grundlage von Erklärungen und des Frühwarnsystems geprüft. Außerdem werden alle am Vertragsmanagement beteiligten Bediensteten sowie die Rechnungsprüfer und Kontrolleure, die die Erklärungen der Begünstigten vor Ort überprüfen, regelmäßig zu Themen im Zusammenhang mit Betrug und Unregelmäßigkeiten geschult.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VORSCHLAG/DIE INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Ausgabenart

Beitrag

Anzahl

Kapitel 33 04

Rubrik: Verbraucherprogramm

GM/NGM 79

aus EFTA-Ländern 80

aus Beitrittsländern 81

aus Drittländern

im Sinne von Artikel 21Absatz 2 (b) der Finanzregelung

Nr. 3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

33 04 01

Verbraucherprogramm 2014-2020

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

neue Haushaltslinien wurden beantragt: neue Haushaltslinien wurden nicht beantragt

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Ausgabenart

Beitrag

GM/NGM

aus EFTA-Ländern

aus Beitrittsländern

aus Drittländern

im Sinne von Artikel 21Absatz 2 (b) der Finanzregelung

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Dieser Abschnitt sollte mit dem Faltblatt über Haushaltsdaten administrativer Art (zweites Dokument im Anhang zu diesem Finanzbericht) ausgefüllt und zu Entscheidungszwecken für dienstübergreifende Konsultationen hochgeladen werden.]

3.2.1.Zusammenfassung über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

DG:JUSTIZ und VERBRAUCHER

Jahr
N 82

2018

Jahr
N+1

2019

Jahr
N+2

2020

Geben Sie so viele Jahre, wie erforderlich, an, um die Dauer der Auswirkungen zu zeigen (siehe Punkt 1.6)

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 33 04 01

Verpflichtungen

(1)

0

0

0

0

Zahlungen

(2)

0

0

0

0

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Mittel administrativer Art, die aus Geldern spezifischer Programme finanziert werden 83  

Nummer der Haushaltslinie 33 01 04 03

(3)

INSGESAMT Mittel
für GD JUSTIZ und VERBRAUCHER

Es sind keine neuen Mittel erforderlich, da die Unterstützung der CPC-Aktivitäten bereits in dem Verbraucherprogramm 2014-2020 vorgesehen ist

Verpflichtungen

=1+1a +3

0

0

0

0

Zahlungen

=2+2a

+3

0

0

0

0






INSGESAMT operative Mittel

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• INSGESAMT Mittel administrativer Art, die aus Geldern spezifischer Programme finanziert werden

(6)

INSGESAMT Mittel
gemäß RUBRIK 3
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

Wenn mehr als eine Rubrik von dem Vorschlag/der Initiative betroffen ist:

• INSGESAMT operative Mittel

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• INSGESAMT Mittel administrativer Art, die aus Geldern spezifischer Programme finanziert werden

(6)

INSGESAMT Mittel
gemäß RUBRIK 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

,Administrative Ausgaben’

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

2018

Jahr
N+1

2019

Jahr
N+2

2020

Geben Sie so viele Jahre, wie erforderlich, an, um die Dauer der Auswirkungen zu zeigen (siehe Punkt 1.6)

INSGESAMT

GD: JUSTIZ und VERBRAUCHER

• Personal

0,268

0,268

0,268

0,804

• Sonstige administrative Ausgaben

INSGESAMT GD JUSTIZ und VERBRAUCHER

Es sind keine neuen Mittel erforderlich, da die Arbeit durch die Umverteilung bestehender Aufgaben erledigt wird.

Mittel

0,268

0,268

0,268

0,804

INSGESAMT Mittel
gemäß RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Gesamtverpflichtungen= Gesamtzahlungen)

0,268

0,268

0,268

0,804

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 84

2018

Jahr
N+1

2019

Jahr
N+2

2020

Geben Sie so viele Jahre, wie erforderlich, an, um die Dauer der Auswirkungen zu zeigen (siehe Punkt 1.6)

INSGESAMT

INSGESAMT Mittel
gemäß RUBRIK 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf operative Mittel

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Geben Sie so viele Jahre, wie erforderlich, an, um die Dauer der Auswirkungen zu zeigen (siehe Punkt 1.6)

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 85

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtanzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 86

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf Mittel administrativer Art

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel administrativer Art benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel administrativer Art benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 87

2018

Jahr
N+1

2019

Jahr
N+2

2020

Geben Sie so viele Jahre, wie erforderlich, an, um die Dauer der Auswirkungen zu zeigen (siehe Punkt 1.6)

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,268

0,268

0,268

0,804

Sonstige administrative Ausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

0,268

0,268

0,268

0,804

Außerhalb von RUBRIK 5 88
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Personal

Sonstige Ausgaben
administrativer Art

Zwischensumme
Außerhalb von RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

INSGESAMT

0,268

0,268

0,268

0,804

Der Bedarf an Mitteln für Personal und für sonstige Ausgaben administrativer Art werden aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr N

2018

Jahr
N+1

2019

Jahr N+2

2020

Geben Sie so viele Jahre, wie erforderlich, an, um die Dauer der Auswirkungen zu zeigen (siehe Punkt 1.6)

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

33 04 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

2 VZÄs

2 VZÄs

2 VZÄs

Permanent werden diese Ressourcen jedoch aus der bestehenden Zuweisung von Stellen der GD JUST genommen werden.

XX 01 01 02 (Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 89

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  90

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Die Angaben zu den benötigten Ressourcen decken nicht die Aufgaben ab, die durch eine Exekutivagentur ausgeführt werden. Der Vorschlag erfordert keine Aufstockung der bislang für diese Zwecke eingesetzten Ressourcen der Exekutivagentur.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Funktionsgruppe Administration:

Sicherstellen und Überwachen der ordnungsgemäßen Durchführung und Umsetzung der EU-Maßnahmen im Bereich der Durchsetzung der EU-Verbrauchergesetzgebung, einschließlich Berichtswesen.

Verfolgen der politischen Entwicklungen im Bereich Durchsetzung und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Teilnahme an Ausschusssitzungen und Vertretung der Kommission in diesen Gremien.

Ermittlung, Ausarbeitung, Teilnahme und Weiterverfolgung von Initiativen im Rahmen der CPC-Verordnung, insbesondere um die Koordinierung der Durchsetzungsaktionen der nationalen Durchsetzungsbehörden zu gewährleisten.

Funktionsgruppe Assistenz:

Administrative Unterstützung des Komitologieausschusses und der Expertengruppen.

Ausführung verschiedener Aufgaben im Zusammenhang mit der Schnittstellenfunktion für interne und externe Kontakte und Interessenträger im Bereich der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen.

Sicherstellung der administrativen Unterstützung beim Betrieb des IT-Tools, das die CPC-Zusammenarbeit unterstützt.

Unterstützung bei der Vorbereitung, Abwicklung und Überwachung von Ausschreibungen und bei der Vertragsausführung.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Geben Sie so viele Jahre, wie erforderlich, an, um die Dauer der Auswirkungen zu zeigen (siehe Punkt 1.6)

Insgesamt

Bitte geben Sie die kofinanzierende Stelle an. 

INSGESAMT kofinanzierte Mittel



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X     Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen folgendermaßen aus:

   auf Eigenmittel

   auf sonstige Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Die für das derzeitige Haushaltsjahr verfügbaren Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 91

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Geben Sie so viele Jahre, wie erforderlich, an, um die Dauer der Auswirkungen zu zeigen (siehe Punkt 1.6)

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S.°1), konsolidierte Fassung: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02004R2006-20130708
(2) External Evaluation of the Consumer Protection Regulation (Externe Bewertung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz), Schlussbericht des Consumer Policy Evaluation Consortium vom 17. Dezember 2012 („Bewertung“),http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/docs/cpc_regulation_inception_report_revised290212_en.pdf
(3) Summary of stakeholder responses to the public consultation on the Consumer Protection Cooperation (CPC) Regulation (2006/2004/EC) (Zusammenfassung der Antworten von Interessengruppen auf die öffentliche Konsultation in Bezug auf die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) (2006/2004/EG)),http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/cross-border_enforcement_cooperation/docs/140416_consultation_summary_report_final_en.pdf
(4) http://ec.europa.eu/consumers/events/ecs_2013/report/Summitconclusions.pdf
(5) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, KOM(2009) 336 endg. vom 7.7.2009, http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/docs/Commission_report_de.pdf
(6) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, COM(2012) 100 final vom 12.3.2012, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012DC0100&from=DE
(7) COM(2014) 439 final http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/cross-border_enforcement_cooperation/docs/140701_commission_report_cpc_reg_de.pdf
(8) Ist zusammen mit dem Gesetzgebungsvorschlag zu veröffentlichen.
(9) COM(2015) 192 final http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market_de
(10) COM(2015) 550 final http://ec.europa.eu/growth/single-market/index_en.htm
(11) COM(2015) 610.
(12) Das betrifft ebenso Behörden im EWR, da die CPC-Verordnung auch von Bedeutung für den EWR ist.
(13) Die Verordnung bietet eine Rechtsgrundlage zur Ausweitung von nationalem Verfahrensrecht, so dass dieses in grenzüberschreitenden Situationen angewandt werden kann, z. B. wenn die Vernachlässigung der beruflichen Sorgfaltspflicht durch einen Händler mit Sitz in einem Mitgliedstaat auf Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat abzielt.
(14) Der Anhang der CPC-Verordnung umfasst derzeit 18 verschiedene Rechtsvorschriften zum Verbraucherrecht und wird regelmäßig aktualisiert, wenn materielle Rechte ergänzt, geändert oder aufgehoben werden. Die Liste umfasst Richtlinien mit einem weiten Geltungsbereich, z. B. hinsichtlich unlauterer Geschäftspraktiken, missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen, Verbraucherrechte, Garantien, Internethandel, Streitbeilegung, ePrivacy oder die branchenspezifische Gesetzgebung über Fahrgastrechte oder Verbraucherkredite.
(15) Artikel 6-8 der CPC-Verordnung.
(16) Artikel 4 Absatz 6 der CPC-Verordnung.
(17)  Artikel 9 der CPC-Verordnung.
(18)  External Evaluation of the Consumer Protection Regulation (Externe Bewertung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz), Schlussbericht des Consumer Policy Evaluation Consortium vom 17. Dezember 2012: http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/docs/cpc_regulation_inception_report_revised290212_en.pdf
(19)  Abschnitt 8.2 (S. 115) des Bewertungsberichts.
(20)  Abschnitt 8.3.4 (S. 118) des Bewertungsberichts.
(21)  Abschnitt 9 (S. 121) des Bewertungsberichts.
(22)  Abschnitt 2 (S. 40) des Bewertungsberichts.
(23)  In diesem Text werden die Bezeichnungen „CPC-Behörden“ und „zuständige Behörden“ synonym verwendet und haben dieselbe Bedeutung.
(24)  Abschnitt 4 (S. 58) und Abschnitt 9.4 (S. 121) des Bewertungsberichts
(25)  Abschnitt 5.9 (S. 94-95) und Abschnitt 9.5 (S. 122) des Bewertungsberichts.
(26)  Ebenda.
(27)  Ebenda.
(28)  Abschnitt 1 des Kommissionsberichts, der die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bewertet und der diesem Vorschlag beiliegt.
(29)  Abschnitt 1.1 des Berichts über die Folgenabschätzung, der diesem Vorschlag beiliegt; bezieht sich auch auf eine spezielle Webseite für CPC-Sweep-Maßnahmen: http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/sweeps/index_en.htm 
(30)  ECC-Net's anniversary report 2005-2015 (Jubiläumsbericht des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren („ECC-Netz“)) http://ec.europa.eu/consumers/solving_consumer_disputes/non-judicial_redress/ecc-net/docs/ecc_net_-_anniversary_report_2015_en.pdf Die Daten in diesem Bericht sprechen zahlreiche Punkte an, die Verbraucher in einem grenzüberschreitenden Kontext betreffen: die häufigsten fünf Beschwerdegründe sind: Nichtlieferung (15 % aller Fälle), fehlerhafte Produkte (11 %), Probleme mit den Verträgen (10 %), Produkt oder Dienstleistung entsprechen nicht der Bestellung (9 %) und unlautere Praktiken (6 %).
(31)  Diese Schätzung beruht auf dem im Vereinigten Königreich entwickelten Ansatz, die finanziellen Verbrauchereinbußen zu schätzen. Sie beruht auf den Scans von 2682 Internethandel-Webseiten im Jahr 2014 in allen EU-Ländern in den genannten Sektoren. Weitere Einzelheiten: siehe Anhang IV (S.°82) des Berichts über die Folgenabschätzung, der diesem Vorschlag beiliegt.
(32)  Z.°B. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.°Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.
(33)

     Neben der öffentlichen Konsultation fanden regelmäßige Konsultationen von Verbraucherorganisationen, Netzwerken und hochrangigen Beamten der nationalen Behörden durch bewährte Netzwerke der Kommission von 2013-2015 statt. Außerdem wurden zwei Workshops (2014 und 2015) für Sachverständige aus den Mitgliedstaaten organisiert, um wichtige Bereiche für die Überarbeitung der Verordnung zu besprechen. Weitere Gespräche über die Durchsetzung fanden im Zusammenhang mit dem Europäischen Verbrauchergipfel (März 2013, Brüssel) und der Konferenz (Juli 2014, Rom) sowie im Rat für Wettbewerbsfähigkeit (September 2014) statt.

(34)

     Report containing the Summary of stakeholder responses (Bericht über die Zusammenfassung der Antworten von Interessengruppen) ist verfügbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/cross-border_enforcement_cooperation/docs/140416_consultation_summary_report_final_en.pdf 

(35)

     Eine große Mehrheit (83 %) bilden Interessengruppen, die mit der Verordnung vertraut sind, wie Regierungen, Behörden und Verbraucherorganisationen, siehe Abschnitt 2.3 (S. 4) des Berichts über die Konsultation der Interessengruppen.

(36)

     Für eine Aufschlüsselung pro Typ der befragten Person, siehe ebenda, Abschnitt 5.1 (S. 22).

(37)  Abschnitt 5.2 (S. 26-27), ebenda.
(38)  Ebenda.
(39)  Ebenda.
(40)  Ebenda, Abschnitt 5.3 (S.°27).
(41)  Ebenda, Abbildung 5.7 (S.°32).
(42)  Ebenda, Abschnitt 6.2 (S.°37).
(43)  Ebenda, Tabelle 6.5 und 6.6 (S.°43-44).
(44)  Ebenda, Abbildung 6.5 (S.°38) und Tabelle 6.5 (S.°43).
(45)  Ebenda, Abbildung 6.5 (S.°38) und Tabelle 6.5 (S.°43).
(46)  Ebenda, Tabelle 4.2 (S.°15).
(47)  Ebenda, Tabelle 4.5 (S.°19).
(48)  Ebenda, Tabelle 4.6 (S.°20).
(49)  Abschnitt 3 des Bewertungsberichts, zusammen mit diesem Vorschlag angenommen.
(50)  Abschnitt 9.5 des Berichts über die Folgenabschätzung.
(51)  Abschnitt 4-5 des Berichts über die Folgenabschätzung.
(52)  Siehe Abschnitt 12.2, Anhang IV des Berichts über die Folgenabschätzung.
(53)  Siehe das Beispiel im Kasten 9 des Berichts über die Folgenabschätzung.
(54)  Anhang VI des Berichts über die Folgenabschätzung.
(55)

     Es wird mit zwei Vollzeit-Beamten für vier koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage des aktuellen Schwellenwerts für das Auslösen eines neuen Koordinierungsverfahrens zur Durchsetzung gerechnet, welches auf der Erfahrung aus vorhergehenden koordinierten Durchsetzungsaktionen bei der Autovermietung und bei In-App-Käufen beruht. Der vorgeschlagene Schwellenwert ist hoch genug, um die Koordinierung auf EU-Ebene für die schwerwiegendsten und weitverbreitetsten Verstöße auszulösen, und ist flexibel genug, damit wichtige vorrangige Fälle nicht außen vor sind, selbst wenn der quantitative Schwellenwert nicht erreicht wird.

(56)

     Derzeit werden die Kosten für die koordinierte Durchsetzungsaktion auf ca. 37,8 % VZÄ (VZÄ=Vollzeitäquivalent ist ein Äquivalent zu einem Beschäftigten, der in Vollzeit, 220 Arbeitstage pro Jahr arbeitet) = ca. 50,000 EUR pro Aktion geschätzt; das neue Verfahren wird jedoch eine größere Beteiligung der Kommission erfordern, um die Aktion zu koordinieren und ihr Ergebnis zu überwachen, deshalb wird mit etwas höheren Kosten pro Aktion gerechnet. Die Durchschnittskosten für einen Kommissionsbeamten pro Jahr betragen 132,000 EUR (GD HAUSHALT Daten vom 26.06.2014).

(57)

     Unter Bezugnahme auf die ähnliche RAPEX-Datenbank, die von EU-Behörden für die Veröffentlichung von Produktwarnungen genutzt wird, wird geschätzt, dass das ca. 20 % VZÄ = ca. 27,000 EUR pro Jahr kosten würde, das durch die Umverteilung und Neuausrichtung des bestehenden Personals gedeckt werden könnte.

(58)

     Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.°Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG, ABl. L 84, 20.3.2014, S.°42–56.

(59)

     Entscheidung der Kommission Nr. 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (ABl. C(2008) 987), http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:089:0026:0028:DE:PDF, geändert durch die Entscheidung der Kommission Nr. 2011/141/EG vom 1. März 2011 (ABl. (2011) 1165), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011D0141&from=DE

(60)  ABl. C 108, 30.4.2004, S.°86.
(61)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364, 9.12.2004, S.°1).
(62)  Empfehlung der Kommission zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (2010/304/EU, ABl. L 136, 2.6. 2010, S.°1-31).
(63)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.°Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18) ausgeführt werden.
(64)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.°Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
(65)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S.°14).
(66)  Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1)
(67)  Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(68)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.°Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60, 28.2.2014, S.°34)
(69)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214)
(70)  ABl. C 364, 18.12.2000, S.°1.
(71) Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).
(72)  ABM: activity-based management [tätigkeitsbezogenes Management]; ABB: activity-based budgeting [tätigkeitsbezogene Budgetierung].
(73)  Nach Artikel 54 Absatz 2(a) oder (b) der Finanzregelung.
(74) Mitteilung der Kommission „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ COM(2015) 192 final: http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market_de
(75)

   External Evaluation of the Consumer Protection Regulation (Externe Bewertung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz), Schlussbericht des Consumer Policy Evaluation Consortium vom 17. Dezember 2012: http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/docs/cpc_regulation_inception_report_revised290212_en.pdf

(76)  Einzelheiten der Mittelverwaltungsmethoden und Verweise auf die Finanzregelung befinden sich auf der BudgWeb-Seite: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx 
(77)  ABl. L 11, 16.1.2003, S.°1.
(78)  ABl. L 84, 20.3.2014, S.°42.
(79)  GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel.
(80)  EFTA: European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation).
(81)  Beitrittsländer und gegebenenfalls mögliche Kandidaten aus den Westbalkanländern.
(82)  Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative beginnt.
(83)  Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der EU-Programme und/oder Aktionen (die vormaligen ,BA-Linien’), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(84)  Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative beginnt.
(85)  Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(86)  Wie unter 1.4.2 beschrieben. ,Einzelziel(e)…’
(87)  Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative beginnt.
(88)  Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der EU-Programme und/oder Aktionen (die vorhergehenden ,BA-Haushaltslinien’), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(89)  VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(90)  Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige ,BA’-Linien).
(91)  Hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel (Zölle, Zuckerabgaben) müssen die angegebenen Beträge Nettobeträge sein, d. h. Bruttobeträge nach Abzug von 25 % Erhebungskosten.

Brüssel, den 25.5.2016

COM(2016) 283 final

ANHANG

zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

{SWD(2016) 164 final}
{SWD(2016) 165 final}


ANHANG

In Artikel 3 Buchstabe a genannte Richtlinien und Verordnungen

1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29)

2. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27)

3. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12)

4. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 7.7.2000, S. 1)

5. Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67): Artikel 86 bis 100

6. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 13

7. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16)

8. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1)

9. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)

10. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1)

11. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8

12. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36): Artikel 20

13. Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14)

14. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66)

15. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24

16. Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10)

17. Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und 19 bis 26

18. Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1)

19. Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1)

20. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64)

21. Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13

22. Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II

23. Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214): Artikel 3 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2

24. Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1)