Brüssel, den 9.3.2016

COM(2016) 142 final

2016/0075(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Georgien)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Dialog über die Visaliberalisierung zwischen der EU und Georgien wurde im Juni 2012 aufgenommen. Im Februar 2013 legte die Europäische Kommission der georgischen Regierung einen Aktionsplan zur Visaliberalisierung (VLAP) vor. Die Kommission verpflichtete sich, die Visumfreiheit für kurzfristige Aufenthalte in der Europäischen Union für georgische Staatsangehörige mit biometrischen Reisepässen vorzuschlagen, sobald alle Zielvorgaben des VLAP von der georgischen Regierung erfüllt sind.

Vor Beginn des Dialogs über die Visaliberalisierung hatten die EU und Georgien parallel ein Visaerleichterungsabkommen und ein Rückübernahmeabkommen geschlossen, die am 1. März 2011 in Kraft traten. Die vollständige und wirksame Umsetzung dieser Abkommen war eine Grundvoraussetzung für die Einleitung und die Fortsetzung des Visadialogs.

Der VLAP ist in vier Themenblöcke gegliedert: Dokumentensicherheit einschließlich Biometrik (Block I), Migration und integriertes Grenzmanagement einschließlich Asyl (Block II), öffentliche Ordnung und Sicherheit (Block III) sowie Außenbeziehungen und Grundrechte (Block IV). Der Aktionsplan enthält eine Reihe präziser Zielvorgaben für jeden der vier genannten „Blöcke“ von technisch relevanten Themen mit Blick auf die Verabschiedung eines rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmens (Phase 1) sowie dessen wirksame und nachhaltige Umsetzung (Phase 2).

Seit dem Beginn des Dialogs über die Visaliberalisierung zwischen der EU und Georgien hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte Georgiens bei der Erreichung der Zielvorgaben, die für die vier Themenblöcke der ersten und zweiten Phase des VLAP festgelegt wurden, Bericht erstattet. Die Fortschritte wurden auf der Grundlage von Bewertungen vor Ort durch Sachverständige aus EU-Mitgliedstaaten und anhand detaillierter Informationen Georgiens geprüft.

Am 15. November 2013 nahm die Kommission ihren ersten Fortschrittsbericht 1 über die Umsetzung des VLAP durch Georgien an und gab mehrere Empfehlungen für den Abschluss der ersten Phase ab (rechtlicher Rahmen und Planung).

Im zweiten Fortschrittsbericht 2 vom 29. Oktober 2014 kam die Kommission zu dem Schluss, dass Georgien die Zielvorgaben der ersten Phase umgesetzt hatte und somit die Erfüllung der Zielvorgaben der zweiten Phase geprüft werden konnte. In seinen Schlussfolgerungen vom 17. November 2014 stimmte der Rat der Einschätzung der Kommission zu. Ergänzt wurde der Bericht durch eine Bewertung der möglichen Auswirkungen der künftigen Visaliberalisierung für in die EU einreisende georgische Bürger im Hinblick auf Migration und Sicherheit.

Am 8. Mai 2015 nahm die Kommission den dritten Fortschrittsbericht 3 über die Umsetzung des VLAP durch Georgien an. In dem Bericht wurde bestätigt, dass Georgien die Zielvorgaben in den vier Themenblöcken des VLAP weitgehend erfüllt, und es wurden Maßnahmen genannt, die sicherstellen würden, dass Georgien alle Zielvorgaben der zweiten Phase des VLAP erreicht.

In ihrem vierten und abschließenden Fortschrittsbericht 4 , der am 18. Dezember 2015 angenommen wurde, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Georgien die notwendigen Fortschritte erzielt und alle erforderlichen Reformen zur Gewährleistung der effektiven und nachhaltigen Umsetzung der restlichen Vorgaben durchgeführt hatte. Ausgehend von dieser Bewertung und angesichts des Ergebnisses der fortlaufenden Kontrolle und Berichterstattung, die seit Beginn des Dialogs über die Visaliberalisierung zwischen der EU und Georgien stattgefunden hatten, bestätigte die Kommission, dass Georgien alle Zielvorgaben, die für jeden der vier Themenblöcke der zweiten Phase des VLAP festgelegt worden waren, erfüllt hatte und dass sie zu Beginn des Jahres 2016 einen Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 mit der Aufnahme Georgiens in die Liste der visumfreien Länder (Anhang II) vorlegen würde.

Neben der Berichterstattung über den VLAP überwachte die Kommission weiterhin die Umsetzung der Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme, insbesondere durch die im Rahmen dieser Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüsse. Die bislang letzte Sitzung der beiden Ausschüsse fand am 13. Oktober 2015 in Brüssel statt. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Umsetzung der beiden Abkommen insgesamt sehr zufriedenstellend war.

Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union

In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 5 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs - sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewandt. Die Verordnung ist Teil der gemeinsamen Visumpolitik der EU für Kurzaufenthalte von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.

Georgien wird derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geführt, d. h. in der Liste der Länder, deren Staatsangehörige bei Reisen in das Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2014 6 , als die Republik Moldau nach der erfolgreichen Erfüllung ihres VLAP in die Liste der visumbefreiten Länder aufgenommen wurde, und durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 7 , als fünf karibische 8 und elf pazifische Staaten 9 sowie Kolumbien, Peru und die Vereinigten Arabischen Emirate nach einer periodischen Überprüfung der Visa-Listen von der Visumpflicht befreit wurden – vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der EU und dem jeweiligen Drittland.

Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Beurteilung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (eingeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014) festgelegt. Sie umfassen „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern [...], wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“ 10 . Besondere Aufmerksamkeit sollte der Sicherheit der Reisedokumente, die von den betreffenden Drittländern ausgestellt werden, gewidmet werden.

Es gibt keinen Grund, die Befreiung von der Visumpflicht für georgische Staatsbürger an den Abschluss eines Abkommens mit der EU über die Befreiung von der Visumpflicht zu binden, da Georgien bereits alle EU-Bürger von der Visumpflicht für Aufenthalte von 90 Tagen (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) befreit hat. Sollte dieser Beschluss aufgehoben werden, oder sollte die Visumfreiheit missbraucht werden, wären der Gegenseitigkeits- und der Aussetzungsmechanismus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ausreichend, um Abhilfemaßnahmen zu treffen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da mit dem Vorschlag die gemeinsame Visapolitik der EU geändert wird, ist die Rechtsgrundlage des Abkommens Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Subsidiarität

Da die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ein Rechtsakt der EU ist, kann sie nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln.

Verhältnismäßigkeit

Siehe oben – es stehen keine anderen Optionen zur Erreichung des politischen Ziels zur Verfügung.

Wahl des Instruments

Siehe oben.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

Es haben regelmäßige Gespräche mit den Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe „Osteuropa und Zentralasien“ des Rates (COEST) und mehrere Präsentationen des Prozesses der Visaliberalisierung vor dem Europäischen Parlament stattgefunden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat umfassende Daten über die Umsetzung aller Zielvorgaben des VLAP durch Georgien erhoben. Dem letzten Fortschrittsbericht der Kommission zu Georgien wurde – ebenso wie den beiden vorhergehenden Berichten – ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen 11 beigefügt, das detaillierte Hintergrundinformationen über die Entwicklungen im Rahmen der jeweiligen Zielvorgaben enthält.

Folgenabschätzung

Im Anhang zu dem Arbeitspapier präsentierte die Kommission auf der Grundlage von Beiträgen einschlägiger EU-Agenturen und Interessengruppen eine aktualisierte Bestandsaufnahme und statistisch fundierte Informationen über mögliche Auswirkungen der Visaliberalisierung für in die EU einreisende georgische Bürger im Hinblick auf Migration und Sicherheit. Keine weitere Folgenabschätzung ist erforderlich.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.SONSTIGE ASPEKTE

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die geänderte Verordnung ist unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anwendbar und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umzusetzen. Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich.

Die Kommission wird im Rahmen der bestehenden Assoziierungsstrukturen und -dialoge und, falls erforderlich, durch Ad-hoc-Folgemechanismen weiterhin aktiv die kontinuierliche Umsetzung aller Vorgaben für die vier Themenblöcke des VLAP durch Georgien beobachten.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird geändert, indem Georgien aus Anhang I (Liste der visumpflichtigen Länder) in Anhang II (Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder) überführt wird. In einer Fußnote wird angeführt, dass die Befreiung von der Visumpflicht ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden, gilt.

2016/0075 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Georgien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 12 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den darin festgelegten Kriterien entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten gegebenenfalls von einem Anhang in den anderen überführt werden.

(2)Es wird die Auffassung vertreten, dass Georgien alle der georgischen Regierung im Februar 2013 vorgelegten Zielvorgaben des VLAP erfüllt hat, und dass daher die Kriterien für eine Befreiung seiner Bürger von der Visumpflicht bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls erfüllt sind.

(3)Georgien sollte daher aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 überführt werden. Die Befreiung von der Visumpflicht soll ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden, gelten.

(4)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 13 keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(5)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 14 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(6)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 15 genannten Bereich gehören.

(7)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 16 genannten Bereich gehören.

(8)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 17 genannten Bereich fallen.

   HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

a)In Anhang I Teil 1 („STAATEN“) wird Georgien gestrichen.

b)In Anhang II Teil 1 („STAATEN“) wird Folgendes eingefügt:

„Georgien“*

______________

*    Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) COM(2013) 808 final.
(2) COM(2014) 681 final.
(3) COM(2015) 199 final.
(4) COM(2015) 684 final.
(5) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 9).
(7) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(8) Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und Tobago.
(9) Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu.
(10) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
(11) SWD(2015) 299 final.
(12) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(13) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(14) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(15) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(16) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(17) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).