Brüssel, den 2.2.2016

COM(2016) 43 final

2016/0027(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union

{SWD(2016) 19 final}
{SWD(2016) 20 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa wird eine flächendeckende, hochwertige Netzanbindung für Unternehmen und für die Öffentlichkeit angestrebt. Die Strategie enthält gezielte Vorschläge der Kommission für eine abgestimmte Freigabe des Frequenzbands 694–790 MHz (700-MHz-Band), das sich besonders gut für die Versorgung ländlicher Gebiete mit Breitbanddiensten eignet; die Vorschläge tragen zudem den besonderen Anforderungen an die Verbreitung audiovisueller Medien Rechnung.

Für die drahtlose Netzanbindung ist der Zugang zu Frequenzen in den Bändern unter 1 GHz erforderlich, da diese ein optimales Verhältnis zwischen großer Reichweite und hohen Geschwindigkeiten bieten. Nach der Umstellung auf digitale Fernsehtechnik, die Funkfrequenzen effizienter nutzt, war das 800-MHz-Band (790–862 MHz, auch als „digitale Dividende“ bezeichnet) der erste Teil des UHF-Rundfunkbands (470–862 MHz), das für drahtlose Breitbanddienste in der Union umgewidmet wurde. Das UHF-Rundfunkband umfasst gegenwärtig die Frequenzbereiche von 470 MHz bis 790 MHz (im Folgenden das „UHF-Band“). Es wird für das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und für die Audio-Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Audio-PMSE), vor allem für Funkmikrofone, genutzt.

Die Weltfunkkonferenz 2012 (WRC-12), die Konferenz der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), auf der die verbindlich geltende Vollzugsordnung für den Funkdienst überarbeitet wird, fasste den Beschluss, dass das 700-MHz-Band in der Region 1 (Europa und Afrika) ab 2015 sowohl für den Rundfunk als auch für Mobilfunkdienste zugewiesen werden soll.

Auf der Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15), die im November 2015 stattfand, wurden die internationalen Verhandlungen über technische und regulatorische Parameter für die Nutzung des 700-MHz-Bands für die drahtlose Breitbandkommunikation abgeschlossen. Aus dieser kohärenten Situation im 700-MHz-Band in allen ITU-Regionen 1 ergibt sich eine seltene Gelegenheit für eine beinahe weltweite Harmonisierung dieses Frequenzbands für die drahtlose Breitbandkommunikation. Darüber hinaus hielt die WRC-15 die exklusive Zuweisung des Frequenzbands 470–694 MHz („UHF-Band unter 700 MHz“) für den Rundfunk in der Region 1 aufrecht.

Im Jahr 2013 übertrug Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Kommission, dem früheren Kommissionsmitglied Pascal Lamy, den Vorsitz einer hochrangigen Gruppe aus Vertretern der Mobilfunk-, Rundfunk- und Medienbranche, die eine gemeinsame Position zur künftigen Nutzung des UHF-Bands ausarbeiten sollte. Der Bericht, den der Vorsitzende in persönlicher Eigenschaft vorlegte („Lamy-Bericht“), enthielt die Empfehlung, das 700-MHz-Band für die Zwecke der drahtlosen Breitbandkommunikation umzuwidmen, gleichzeitig aber das europäische Modell für den audiovisuellen Bereich dadurch zu untermauern, dass der terrestrische Rundfunk Zugang zu den Frequenzen im UHF-Band unter 700 MHz erhält.

In der öffentlichen Konsultation der Kommission über den Lamy-Bericht wurde ein koordiniertes Handeln der Union befürwortet. Parallel dazu gab die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) eine Stellungnahme 2 ab, in der sie ein koordiniertes Vorgehen der Union bezüglich der Erbringung drahtloser Breitbanddienste im 700-MHz-Band ebenfalls befürwortete. In der Stellungnahme empfiehlt die Gruppe für Frequenzpolitik harmonisierte technische Bedingungen und einen gemeinsamen Termin für die effektive Nutzung des 700-MHz-Bands sowie die langfristige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für die Verbreitung audiovisueller Medien und dessen Verfügbarkeit für das digitale terrestrische Fernsehen.

Als Reaktion auf die Ergebnisse des europäischen Konsultationsprozesses und der unter Federführung der ITU geschlossenen internationalen Übereinkünfte arbeitete die Kommission eine Strategie der Union für die langfristige Nutzung des UHF-Bands aus. Diese Strategie dient der Förderung des digitalen Binnenmarkts und stellt eine effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen im UHF-Band sicher, die dem sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert dieser Frequenzen angemessen ist. Die Strategie für das UHF-Band besteht aus drei Hauptteilen:

harmonisierte technische Bedingungen für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im 700-MHz-Band nach dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität;

ein gemeinsamer Termin für die Bereitstellung des 700-MHz-Bands zur effektiven Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im Einklang mit den obigen harmonisierten technischen Bedingungen sowie Koordinierungsmaßnahmen zur Unterstützung dieses Übergangs;

Prioritäten für die Verbreitung audiovisueller Mediendienste (AVMD) im UHF-Band unter 700 MHz in Verbindung mit einem flexiblen Herangehen an die Nutzung dieses Bands; dies ist nötig, um der vielfältigen Marktbedeutung des DTT in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag trägt dazu bei, das Ziel der Bereitstellung von 1200 MHz für drahtlose Breitbanddienste zu erreichen, was eines der Hauptziele des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) ist. Außerdem dient der Vorschlag der Entwicklung innovativer audiovisueller Mediendienste entsprechend den RSPP-Zielen und steht im Einklang mit der Genehmigungsrichtlinie 3 und der Rahmenrichtlinie 4 , insbesondere mit den Artikeln 9 und 9a der Rahmenrichtlinie.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Legislativvorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV und soll das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wie auch in der Folgenabschätzung erläutert, stellt die mit diesem Beschlussvorschlag verfolgte Lösung die beste Option in Bezug auf die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit dar.

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, denn die verfolgten Ziele können von einzeln handelnden Mitgliedstaaten nicht erreicht werden; gleichzeitig ermöglicht die Initiative die Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten (sowohl im 700-MHz-Band als auch im UHF-Band unter 700 MHz).

Die EU sollte entscheiden, wie sie das 700-MHz-Band in Zukunft zu nutzen beabsichtigt, wenn sie gegenläufige nationale Vorgehensweisen vermeiden und funktechnische Störungen über Grenzen hinweg minimieren möchte. Das Fehlen gemeinsamer unionsweiter Rechtsvorschriften für das UHF-Band würde eine unerwünschte Fragmentierung bei der Nutzung des UHF-Bands in der Union nach sich ziehen. Fragmentierung führt zu grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen, von denen bis zu 13 % der Bevölkerung der EU betroffen sein könnten.

Erforderlich sind daher eine koordinierte Zuweisung und Genehmigung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste bis 2020 und eine koordinierte Zuweisung des UHF-Bands unter 700 MHz für eine flexible Nutzung, wodurch die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum gesichert wird, ebenso wie Investitionen in effizientere Technik, die nötig ist, damit das DTT die derzeit im 700-MHz-Band genutzten Frequenzen räumen kann.

Die flexible Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz ist auch verhältnismäßig, weil sie der Problemlösung dient und die Verwirklichung der Ziele auf die effizienteste Weise ermöglicht. So würde die Freimachung des gesamten UHF-Bands unter 700 MHz über das Maß hinausgehen, das gegenwärtig für die Deckung des Bedarfs an Frequenzen unterhalb von 1 GHz für den drahtlosen Datenverkehr erforderlich ist. Gleichzeitig schafft eine flexible Frequenznutzung für das DTT im UHF-Band unter 700 MHz Rechtssicherheit für jene Mitgliedstaaten, die ihre derzeitigen DTT-Kapazitäten beibehalten wollen. Überdies können nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG mit Zustimmung der nationalen technischen Sachverständigen im Funkfrequenzausschuss harmonisierte technische Bedingungen für die Frequenznutzung festgelegt werden.

Wahl des Instruments

Die Unionsstrategie der Kommission für das UHF-Band wird anhand von zwei Rechtsinstrumenten umgesetzt. Eine unverbindliche Maßnahme wie eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates würde weder zu einer unionsweiten Koordinierung verpflichten noch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern. Ein Beschluss wird einer Verordnung vorgezogen, weil die Maßnahme zwar Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten schafft, aber keine direkte Anwendung auf private Parteien in den Mitgliedstaaten finden soll. Ein Beschluss ist auch besser geeignet als eine Richtlinie, weil der Maßnahmenentwurf keinen ganzen Katalog allgemeiner Vorschriften enthält, die in nationales Recht umzusetzen wären, sondern lediglich eine geringe Anzahl konkreter Maßnahmen vorsieht, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden sollen. So sah beispielsweise der Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) in Artikel 6 Absatz 4 ähnliche Verpflichtungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, und in der Vergangenheit wurden bereits die Entscheidungen Nr. 128/1999/EG, 626/2008/EG und 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, um den Mitgliedstaaten Verpflichtungen und Maßnahmen ähnlicher Art aufzuerlegen.

Zu der vorliegenden Maßnahme gemäß Artikel 114 AEUV gehört ein Durchführungsbeschluss der Kommission, der gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EC 5 nach dem Ausschussverfahren erlassen wird, um das 700-MHz-Band zur Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste unter harmonisierten technischen Bedingungen, die mit Hilfe der CEPT 6 entwickelt werden, zuzuweisen und bereitzustellen. Auf diese Weise wurde auch bei der Harmonisierung des 800-MHz-Bands für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste auf der Grundlage des RSPP durch den Beschluss 2010/267/EU 7 verfahren.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

In diesem Vorschlag wurden folgende Beiträge der Interessenträger berücksichtigt:

a)der Lamy-Bericht 8 , erstellt von Pascal Lamy auf der Grundlage der Arbeit der hochrangigen Gruppe, deren Vorsitz er führte;

b)Beiträge zur öffentlichen Konsultation 9 über den Lamy-Bericht;

c)der Bericht der Gruppe für Frequenzpolitik über einen vorgeschlagenen Frequenzkoordinierungsansatz für den Rundfunk im Fall einer Neuzuweisung des 700-MHz-Bands 10 ;

d)die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik zu einer langfristigen Strategie für die künftige Nutzung des UHF-Bands (470–790 MHz) in der Europäischen Union.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Auftrag der Kommission wurden eigens zwei unabhängige Untersuchungen durchgeführt, die in diesen Vorschlag eingeflossen sind:

Economic and Social Impact of Repurposing the 700 MHz frequency band for Wireless Broadband Services in the European Union (Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen einer Umwidmung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste in der Europäischen Union);

Challenges and opportunities of broadcast-broadband convergence and its impact on spectrum and network use (Herausforderungen und Chancen bei der Konvergenz von Rundfunk und Breitbanddiensten und deren Folgen für die Frequenz- und Netznutzung).

In der ersten der beiden Studien werden die Umstellungskosten, die Auswirkungen einer drahtlosen Breitbandversorgung unter Nutzung des 700-MHz-Bands und die soziokulturellen Aspekte der Verlegung der DTT-Frequenzen in das UHF-Band unter 700 MHz untersucht.

Die zweite Studie liefert eine umfassende Einschätzung der Chancen für die Konvergenz von DTT und drahtlosen Breitbanddiensten nach 2020.

Folgenabschätzung

Zu der von der Kommission ausgearbeiteten Folgenabschätzung gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle 11 am 27. November 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab:

In der Folgenabschätzung wurden vier Politikoptionen betrachtet:

1)Keine Maßnahmen auf Unionsebene.

2)Koordinierte Zuweisung und Genehmigung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste bis 2020 und Reservierung des UHF-Bands unter 700 MHz für DTT und Audio-PMSE.

3)Koordinierte Zuweisung und Genehmigung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste bis 2020. Koordinierte Zuweisung des UHF-Bands unter 700 MHz für eine flexible Nutzung in Abhängigkeit vom nationalen Bedarf, wodurch die fortlaufende Erbringung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum (auf technologieneutrale Weise) gesichert würde, einschließlich Verbreitung des frei zugänglichen Fernsehens und Verfügbarkeit von Frequenzen für Audio-PMSE-Zwecke. Zur Vermeidung funktechnischer Störungen sollte die Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz technisch auf die Abwärtsstrecke beschränkt werden („Nur-Download“-Betrieb) 12 . Diese Option würde auch die Aufstellung einer Frequenzstrategie für Audio-PSME umfassen, um dem Verlust der Audio-PMSE-Frequenzen im UHF-Band Rechnung zu tragen.

4)Koordinierte Zuweisung und Genehmigung des gesamten UHF-Bands für drahtlose Breitbanddienste bis 2020.

Die Kommission wählte die Option 3 als ihre „bevorzugte Option“ für die Erfüllung der Politikziele aus. Die bevorzugte Option wird zur Erreichung der auf Unionsebene festgesetzten Frequenz- und Netzanbindungsziele beitragen. Die Nutzung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste würde in Verbindung mit Frequenzen im 800-MHz- und 900-MHz-Band eine Kapazitätssteigerung der Mobilfunknetze bewirken. Dies würde eine flächendeckende Versorgung mit hohen Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s pro Nutzer auf einem repräsentativen Markt mit 3–4 im Wettbewerb stehenden Netzbetreibern ermöglichen. Der gemeinsame Termin 2020 für eine Umwidmung des 700-MHz-Bands ist auch deshalb angemessen, weil er mit dem Beginn des 5G-Netzausbaus zusammenfällt. Außerdem bietet die Option 3 Rechtssicherheit bezüglich des Frequenzzugangs im UHF-Band unter 700 MHz für Rundfunkveranstalter und Anbieter audiovisueller Mediendienste für die allgemeine Öffentlichkeit, und zwar insbesondere für den digitalen terrestrischen Rundfunk. Die Flexibilität bei der Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz erleichtert es, funktechnische Störungen zu mindern, und ermöglicht die Schaffung eines innovativen „Ökosystems“, das Investitionen und neuen Geschäftsmodellen förderlich ist.

Die Option 3 wird von den oben erwähnten Ergebnissen der WRC-15 sowohl in Bezug auf das 700-MHz-Band als auch das UHF-Band unter 700 MHz getragen. Das UHF-Band unter 700 MHz bleibt in Europa und Afrika sowie in weiten Teilen der restlichen Welt ausschließlich für Rundfunkdienste zugewiesen.

Wie die erste oben erwähnte für die Kommission durchgeführte Studie ergab, dürfte das Freimachen des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 und das Aufrüsten auf die nächste Generation terrestrischer Rundfunktechnik Kosten zwischen 1,2 Mrd. und 4.4 Mrd. EUR verursachen. Der Hauptteil dieser Kosten würde dabei auf die Endnutzer entfallen, wenn diese neue Endgeräte vor dem Ende der normalen Nutzungsdauer ihrer Geräte anschaffen. Die Audio-PMSE-Kosten bei einer Umstellung im Jahr 2020 würden sich auf 200 Mio. EUR belaufen, vorausgesetzt 30 % der derzeitigen Audio-PMSE-Nutzer würden das 700-MHz-Band belegen. Die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, technologieneutrale öffentliche Fördermaßnahmen zur Verringerung dieser Kosten zu ergreifen, sofern dies im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen geschieht 13 . Darüber hinaus werden die Kosten der Anpassung der DTT-Netze, damit sie dieselbe Menge an Programminhalten auf weniger Frequenzen übertragen können, auf höchstens 890 Mio. EUR geschätzt. Hinzukommen dürften insbesondere auch Kosten, die Rechteinhabern entstehen, deren Nutzungsrechte vor Ablauf der ursprünglichen Gewährungsdauer geändert werden müssen. Wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung solcher Kosten in Betracht ziehen, müssen sie den Grundsatz der Technologieneutralität und die einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen 14 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 15 beachten. In einigen Fällen können Ausgleichsmaßnahmen für die Rücknahme gewährter Rechte unter bestimmten Umständen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sein, vorausgesetzt der Ausgleich übersteigt den durch die Rücknahme verursachten Schaden nicht. Nach Angaben der Gruppe für Frequenzpolitik sind in 14 Mitgliedstaaten Nutzungsrechte entweder unbefristet oder aber für eine Dauer über 2020 hinaus gewährt worden.

Angesichts der Ergebnisse der letzten Frequenzversteigerungen im 800-MHz- und 900-MHz-Band würden sich die Gesamteinnahmen aus der Zuweisung des 700-MHz-Bands in den Ländern der EU-28 bis 2020 nach konservativer Schätzung unter unveränderten Bedingungen auf ungefähr 11 Mrd. EUR belaufen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es ergeben sich keine besonderen Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Übereinstimmung mit der Strategie für das UHF-Band enthält dieser Vorschlag:

Termine für die Umwidmung des 700-MHz-Bands für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste nach auf Unionsebene harmonisierten technischen Bedingungen;

Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung der Frequenznutzung im UHF-Band;

Maßnahmen für die langfristige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz, wenngleich diese zu überprüfen sein werden.

In Artikel 1 werden für die Mitgliedstaaten zwei verbindliche gemeinsame Termine für die Umwidmung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste festgelegt:

die grenzübergreifenden Koordinierungsvereinbarungen müssen bis Ende 2017 vorliegen;

entsprechend dem Durchführungsbeschluss der Kommission über die harmonisierten technischen Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands muss das 700-MHz-Band bis Mitte 2020 für eine effektive Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste verfügbar gemacht werden 16 .

Außerdem wird in Artikel 1 bestimmt, dass die Nutzung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste ab dem gemeinsamen Unionstermin grenzübergreifend geschützt werden muss.

Artikel 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Nutzungsrechte im 700-MHz-Band handelbar zu machen. Dies steht im Einklang mit den politischen Zielen und den Bestimmungen des RSPP 17 und der Rahmenrichtlinie.

Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, auf nationaler Ebene Konsultationen durchzuführen und Maßnahmen zur Gewährleistung einer hochwertigen Versorgung ihrer Bevölkerung und ihres Hoheitsgebiets zu erwägen, wenn sie Nutzungsrechte im 700-MHz-Band für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erteilen. Ziel ist es, die sozioökonomischen Vorteile des UHF-Bands auszunutzen, einen Beitrag zur Überwindung der digitalen Kluft zu leisten und ein flächendeckendes Internet der Dinge zu ermöglichen.

Artikel 4 betrifft die langfristige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die langfristige Nutzung dieses Frequenzbands für die Verbreitung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum (oder die allgemeine Öffentlichkeit) zu sichern. Dies sollte auch die fortlaufende Nutzung für Drahtlos-Audio-PMSE entsprechend den nationalen Prioritäten umfassen.

Damit die Vereinbarkeit der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten mit den Artikeln 9 und 9a der Rahmenrichtlinie gewährleisten bleibt, gilt die Verpflichtung zur Sicherung der Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum, nicht aber für die Art der zugrundliegenden Drahtlostechnik oder die Art des elektronischen Kommunikationsdienstes. Deshalb schafft die Schutzbestimmung in Artikel 4 Rechtssicherheit in Bezug auf den Frequenzzugang und ermöglicht die Weiterentwicklung des DTT als Hauptplattform für die terrestrische Rundfunkausstrahlung audiovisueller Mediendienste für die allgemeine Öffentlichkeit. Außerdem erlaubt der Artikel die Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz auch für andere Technologien oder elektronische Kommunikationsdienste ausschließlich in der Abwärtsstrecke (Nur-Download, d. h. für das Aussenden vom Netz zu empfangenden Endgeräten wie Fernsehern oder Tablets).

Artikel 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ihre nationalen Fahrpläne für die Umwidmung des 700-MHz-Bands für drahtlose Breitbanddienste und den damit zusammenhängenden Umstellungsprozess für das gesamte UHF-Band zu beschließen und unionsweit bekanntzumachen. Ausgangspunkt für diese Bestimmung ist der von den Interessenträgern vereinbarte Umstellungsfahrplan (siehe Anhang 2 des Lamy-Berichts). Der Fahrplan gibt Auskunft über den Umfang der Maßnahmen, die bei der Umstellung auf neue DTT-Technik in Verbindung mit der Umwidmung des 700-MHz-Bands in Betracht zu ziehen sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Auswirkungen auf die Öffentlichkeit und die Unternehmen im Rahmen eines transparenten Prozesses begrenzt werden können.

Artikel 6 verpflichtet die Kommission dazu, die Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz im Jahr 2025 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu überprüfen. Im Anschluss an diese Prüfung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Schlussfolgerungen vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für regulatorische Änderungen z. B. am sachlichen Inhalt oder an der Form der Schutzbestimmungen oder deren Dauer. Dieser Artikel steht im Einklang mit einer Empfehlung des Lamy-Berichts. Bei der Überprüfung der Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz sollte die Kommission auch die geplante Überprüfung dieses Frequenzbands auf der ITU-Weltfunkkonferenz 2023 berücksichtigen.

2016/0027 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 18 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 19 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP), das mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU 20 festgelegt wurde, gaben das Europäische Parlament und der Rat als Ziele vor, bis zum Jahr 2015 mindestens 1200 MHz an für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union geeigneten Funkfrequenzen auszuweisen, die Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Mediendienste dadurch zu fördern, dass bei eindeutig nachgewiesenem Bedarf ausreichend Frequenzen für die satellitengestützte und terrestrische Bereitstellung solcher Dienste zur Verfügung gestellt werden, und genügend Frequenzen für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events, PMSE) bereitzustellen.

(2)In ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt 21 betonte die Kommission die große Bedeutung des Frequenzbands 694–790 MHz („700-MHz-Band“) für die Gewährleistung der Versorgung ländlicher Gebiete mit Breitbanddiensten und unterstrich die Notwendigkeit einer abgestimmten Freigabe dieses Frequenzbands unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bezüglich der Verbreitung audiovisueller Mediendienste.

(3)Funkfrequenzen im Frequenzband 470–790 MHz sind ein wertvolles Gut, wenn es um den kostengünstigen Ausbau drahtloser Netze mit flächendeckender Reichweite innerhalb und außerhalb von Gebäuden geht. Diese Frequenzen werden derzeit in der gesamten Union für das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und für drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen genutzt. Sie dienen der Entwicklung der Medien sowie des Kreativ- und Kultursektors, die zur drahtlosen Verbreitung von Inhalten für ein breites Publikum weitgehend auf diese Frequenzen angewiesen sind.

(4)Für die Region 1, zu der die Union gehört, wurde in der von der Weltfunkkonferenz verabschiedeten Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) das 700-MHz-Frequenzband gemeinsam primär für den Rundfunk- und den Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunks) und das Frequenzband 470–694 MHz (UHF-Band unter 700 MHz) exklusiv primär für den Rundfunkdienst und sekundär für drahtlose Audio-PMSE-Zwecke zugewiesen.

(5)Der schnell zunehmende drahtlose Breitbandverkehr macht eine Erweiterung der Drahtlosnetzkapazitäten unbedingt erforderlich. Frequenzen im 700-MHz-Band bieten sowohl zusätzliche Kapazitäten als auch eine flächendeckende Reichweite, vor allem für aus wirtschaftlicher Sicht schwierige ländliche und abgelegene Gebiete, für die Nutzung in Gebäuden und für eine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation über weitere Entfernungen. In diesem Zusammenhang sind abgestimmte Maßnahmen für eine hochwertige terrestrische Drahtlosnetzversorgung in der gesamten Union geboten, die auf der besten nationalen Praxis für in Betreibergenehmigungen auferlegte Verpflichtungen beruhen und mit denen das Ziel des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik verwirklicht werden soll, wonach alle Bürger bis 2020 Zugang zu Breitbandgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s haben sollten. Die Maßnahmen werden auf diese Weise innovative digitale Dienste fördern und langfristige sozioökonomische Vorteile bringen.

(6)Eine gemeinsame Frequenznutzung innerhalb eines gemeinsamen Frequenzbands für die bidirektionale drahtlose Breitbandkommunikation (Aufwärts- und Abwärtsstrecke) einerseits und die unidirektionale Fernsehübertragung oder die Nutzung von Drahtlos-Audio-PMSE andererseits ist technisch problematisch. Durch eine Umwidmung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste würden sowohl DTT- als auch Drahtlos-Audio-PMSE-Nutzer einen Teil ihrer bisherigen Frequenzen einbüßen. Der DTT-Sektor wie auch der PMSE-Sektor sind daher auf eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung zugunsten einer ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen angewiesen, um ein tragfähiges Angebot an Diensten sowie deren Weiterentwicklung, insbesondere derjenigen des frei zugänglichen Fernsehens, gewährleisten zu können. Maßnahmen können sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene erforderlich sein, um zusätzliche Frequenzen für Drahtlos-Audio-PMSE-Zwecke außerhalb des Frequenzbands 470–790 MHz bereitzustellen.

(7)In seinem Bericht an die Kommission („Lamy-Bericht“) 22 empfahl Pascal Lamy, der Vorsitzende der hochrangigen Gruppe zur künftigen Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz, das 700-MHz-Band bis 2020 (+/- zwei Jahre) für drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen. Dies werde dazu beitragen, das Ziel einer langfristig vorhersehbaren Regulierung für den DTT-Sektor zu erreichen, der dadurch einen bis 2030 gesicherten Zugang zum UHF-Band unter 700 MHz erhielte, wenngleich diese Regelung im Jahr 2025 zu überprüfen wäre. Im Lamy-Bericht wird ferner empfohlen, eine gewisse nationale Flexibilität bei der ausschließlich auf die Abwärtsstrecke beschränkten Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz (Nur-Downlink) zuzulassen. „Nur-Downlink“ bedeutet, dass alle Übertragungen in einem Drahtlossystem unabhängig von der verwendeten Technik ausschließlich auf die von den Sendestellen einer zentralen Infrastruktur ausgehenden unidirektionalen Aussendungen beschränkt sind, z. B. von einem Fernseh-Sendeturm oder einer Mobilfunk-Basisstation zu tragbaren oder mobilen Endgeräten wie Fernsehgeräten oder Mobiltelefonen.

(8)Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) empfiehlt in ihrer Stellungnahme zu einer langfristigen Strategie für die künftige Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union („RSPG-Stellungnahme“) ein unionsweit koordiniertes Vorgehen, um das 700-MHz-Band bis Ende 2020 für eine effektive Nutzung durch drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste verfügbar zu machen. Dies wäre verknüpft mit einer langfristigen Bereitstellung bis 2030 des UHF-Band unter 700 MHz für die Erbringung audiovisueller Mediendienste im Nur-Downlink-Betrieb. Die Gruppe für Frequenzpolitik empfiehlt insbesondere die Einführung einer gewissen Flexibilität, damit das UHF-Band unter 700 MHz auch für den Nur-Downlink-Betrieb drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste genutzt werden kann.

(9)Da einige Mitgliedstaaten bereits nationale Genehmigungsverfahren für die Nutzung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste eingeleitet oder abgeschlossen haben, sollte die Union unverzüglich tätig werden, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern. Benötigt wird ein koordinierter Ansatz für die künftige Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz, der auch eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung bietet, die vielfältigen Interessen der Mitgliedstaaten mit den Binnenmarktzielen vereinbar macht und ein abgestimmtes Auftreten der Union auf internationalem Parkett fördert. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, das 700-MHz-Band im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften rasch umzuwidmen.

(10)Aus der Nutzung des 700-MHz-Bands durch andere Anwendungen in Ländern außerhalb der Union, wie sie durch internationale Übereinkünfte erlaubt wird, oder aus dessen Nutzung in Teilen des Hoheitsgebiets, in denen die Behörden der Mitgliedstaaten keine effektive Kontrolle ausüben, können sich Beschränkungen für die Nutzung des Frequenzbands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in einigen Mitgliedstaaten ergeben. Diese wären dadurch daran gehindert, die auf Unionsebene festgelegte gemeinsame Zeitplanung einzuhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Dauer und geografische Reichweite solcher Beschränkungen zu verringern und erforderlichenfalls die Hilfestellung der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik in Anspruch nehmen. Sie sollten der Kommission solche Beschränkungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 7 melden; diese Informationen sollten gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG 23 veröffentlicht werden.

(11)Die Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste sollte so bald wie möglich einer flexiblen Genehmigungsregelung unterworfen werden. Diese sollte Inhabern von Frequenznutzungsrechten die Möglichkeit bieten, ihre bestehenden Rechte im Rahmen der Anwendung der Artikel 9, 9a und 9b der Richtlinie 2002/21/EG 24 zu handeln und zu vermieten.

(12)Im Einklang mit den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2002/21/EG sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich einen flexiblen Ansatz verfolgen, wobei sie die Einführung alternativer Nur-Downlink-Nutzungen, z. B. durch terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im UHF-Band unter 700 MHz, entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verbreitung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum zulassen können. Wenn sie die Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz für den Nur-Downlink-Betrieb drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste zulassen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für den digitalen terrestrischen Rundfunk in benachbarten Mitgliedstaaten, wie in der auf der regionalen Funkkonferenz 2006 25 geschlossenen Vereinbarung vorgesehen, dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(13)Auf jeden Fall sollte die Frequenznutzung im Frequenzband 470–694 MHz auf Unionsebene spätestens im Jahr 2025 überprüft werden. Bei der Überprüfung sollte auch die geplante Überprüfung dieses Frequenzbands auf der Weltfunkkonferenz 2023 berücksichtigt werden. Bei Nutzungsänderungen im UHF-Band unter 700 MHz sollte den technischen Entwicklungen, dem Verbraucherverhalten, der Bedeutung des Fortbestands des frei zugänglichen Fernsehens 26 sowie Zielen von allgemeinem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interesse Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, Untersuchungen über technische und regulatorische Voraussetzungen für die Koexistenz von etablierten und neuen Frequenznutzungen im UHF-Band unter 700 MHz durchzuführen. Solche Studien würden eine Abstimmung zwischen den Herangehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten an eine flexible und effiziente Frequenznutzung sicherstellen und technische Harmonisierungsmaßnahmen für die Frequenznutzung und Koexistenz in diesem Band ermöglichen. Solche Studien und Maßnahmen können gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG durchgeführt werden.

(14)Die Mitgliedstaaten sollten abgestimmte nationale Fahrpläne zur Erleichterung der Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste aufstellen und zugleich die Kontinuität der Fernsehübertragungsdienste, die dieses Band räumen sollen, gewährleisten. Nach der Annahme sollten die Mitgliedstaaten die Fahrpläne in transparenter Weise unionsweit bekanntmachen. In die Fahrpläne sollten Tätigkeiten und Zeitangaben in Bezug auf die Frequenzumplanung, technische Entwicklungen bei Netz- und Endnutzerausrüstungen, die Koexistenz von Funk- und anderen Ausrüstungen und bestehende und neue Genehmigungsregelungen aufgenommen werden; außerdem sollten sie Informationen über Möglichkeiten des Ausgleichs für etwaige Migrationskosten enthalten, um u. a. Kosten für die Endnutzer zu vermeiden. Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) beizubehalten, sollte in den Fahrplänen besonders auf die Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen eingegangen werden, damit Technik zum Einsatz kommt, die Funkfrequenzen effizienter nutzt, z. B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnologien (wie DVB-T2).

(15)Der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs für die vollzogene Umstellung der Frequenznutzung im Frequenzband 470–790 MHz sollte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG 27 nach den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft werden und muss mit den Artikeln 107 und 108 AEUV vereinbar sein.

(16)Da das Ziel dieses Beschlusses – die koordinierte Umstellung der Frequenznutzung im Frequenzband 470–790 MHz in der Union nach gemeinsamen Zielen – auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, ausschließlich unter den von der Kommission gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen. Soweit erforderlich, führen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/20/EG das Genehmigungsverfahren durch oder ändern entsprechende bestehende Frequenznutzungsrechte, um diese Nutzung zu erlauben.

(2)Um die Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz nach Absatz 1 zu gestatten, schließen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2017 alle erforderlichen Vereinbarungen über die grenzübergreifende Frequenzkoordinierung innerhalb der Union.

(3)In geografischen Gebieten, in denen die Frequenzkoordinierung mit nicht der Union angehörigen Ländern noch ungeklärt ist, sind die Mitgliedstaaten nicht an die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gebunden, solange sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Dauer und geografische Reichweite einer solchen ungeklärten Koordinierung zu verringern und der Kommission jährlich über die Ergebnisse Bericht erstatten, bis die ausstehenden Koordinierungsprobleme gelöst sind. Dieser Absatz gilt auch für Probleme bei der Frequenzkoordinierung in der Republik Zypern, die dadurch bedingt sind, dass die Regierung Zyperns daran gehindert ist, die effektive Kontrolle über Teile ihres Hoheitsgebiets auszuüben.

Artikel 2

Ab dem 30. Juni 2022 gestatten die Mitgliedstaaten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsdienste im Frequenzband 694–790 MHz.

Artikel 3

Wenn die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz genehmigen oder bestehende Rechte zur Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz ändern, treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sowohl in Gebäuden als auch im Freien und gegebenenfalls in zuvor festgelegten nationalen Schwerpunkgebieten sowie entlang wichtiger Landverkehrswege eine hochwertige Netzversorgung ihrer Bevölkerung und ihres Hoheitsgebiets mit Datengeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s zu gewährleisten. Dazu kann auch die Festlegung von Bedingungen zur Erleichterung oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht gehören.

Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten Prüfungen und Konsultationen bezüglich der Notwendigkeit durch, die Frequenznutzungsrechte im Frequenzband 694–790 MHz an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 4

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend dem nationalen Rundfunkbedarf für die Verfügbarkeit des Frequenzbands 470–694 MHz oder von Teilen dieses Bands für die terrestrische Bereitstellung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum, einschließlich des frei zugänglichen Fernsehens, und für die Nutzung durch drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine anderweitige Nutzung des Frequenzbands 470–694 MHz in ihrem Hoheitsgebiet keine funktechnischen Störungen bei der terrestrischen Bereitstellung audiovisueller Mediendienste in benachbarten Mitgliedstaaten verursacht.

(2)Genehmigen die Mitgliedstaaten die Nutzung von Frequenzen des Frequenzbands 470-694 MHz über das Fernsehen hinaus auch für andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, so beschränken sie eine solche Nutzung auf die Abwärtsstrecke (Nur-Downlink). Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkünften und aus dem Unionsrecht ergeben, bleiben von einer solchen Nutzung unberührt.

Artikel 5

Bis zum 30. Juni 2017 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Pläne und Zeitpläne („nationale Fahrpläne“) für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 4 dieses Beschlusses.

Um zu gewährleisten, dass die Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt, machen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Fahrplänen gegebenenfalls Angaben über Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des bevorstehenden Umstellungsprozesses auf die Öffentlichkeit und auf die Nutzer drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen und zur Erleichterung einer rechtzeitigen Bereitstellung interoperabler Ausrüstungen für die Fernsehübertragung und entsprechender Empfänger im Binnenmarkt.

Artikel 6

Bis zum 1. Januar 2025 prüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands 470–694 MHz unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und technischen Aspekte der Nutzung dieses Bands nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4 und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht. In dem Bericht prüft sie, ob es erforderlich ist, das Frequenzband 470–694 MHz oder Teile davon in der Union in anderer Weise zu nutzen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Schon vor 2012 waren das 700-MHz-Band in der Region 3 sowie das Frequenzband 698–790 MHz in der Region 2 gemeinsam primär für Mobilfunkdienste zugewiesen worden.
(2) Dok. RSPG15-595 final, http://rspg-spectrum.eu/wp-content/uploads/2013/05/RSPG15-595_final-RSPG_opinion_UHF.pdf .
(3) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(4) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
(5) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).
(6) Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.
(7) Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95).
(8) http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/report-results-work-high-level-group-future-use-uhf-band
(9) https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/PublicConsultationLamyReport2014
(10) Dok. RSPG13-524 Rev. 1: https://circabc.europa.eu/d/a/workspace/SpacesStore/614d3daf-76a0-402d-8133-77d2d3dd2518/RSPG13-524 %20rev1 %20Report_700MHz_reallocation_REV.pdf .
(11) http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2015_en.htm#cnect
(12) Aussendungen ausschließlich von der Netzinfrastruktur zu empfangenden Endgeräten wie Fernsehern oder Tablets.
(13) Die Kommission genehmigte in mehreren Beschlüssen staatliche Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen auf Verbraucher und PMSE-Nutzer. Siehe unter anderem die Beschlüsse N 622/2003, Digitalisierungsfonds – Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005); C 25/2004, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg – Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006); C 24/2004, Digitales terrestrisches Fernsehen in Schweden (ABl. L 112 vom 30.4.2007); C 52/2005, Digitaldecoder – Italien (ABl. L 147 vom 8.6.2007); N 270/2006, Beihilfen für den Erwerb von Digitaldecodern mit offener API – Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007); N 107/2007, Zuschüsse für digitale Fernsehgeräte und Digitaldecoder – Italien (ABl. C 246 vom 20.10.2007,); C 34/2006, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen – Deutschland (ABl. L 236 vom 3.9.2008); SA 28685 Captación de Televisión Digital en Cantabria – Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012); N 671b/2009 – Digitalumstellung in der Slowakei (ABl. C 39 vom 8.2.2011).
(14) Staatliche Beihilfe C 25/2004, DVB-T Berlin Brandenburg; Staatliche Beihilfe C 52/2005, Digitaldecoder; für Januar 2016 geplante Kommissionsentscheidung über die staatliche Beihilfe SA.32619, angemeldet vom Königreich Spanien – Ausgleich von Schäden durch die Liberalisierung der digitalen Dividende.
(15) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, Rn. 131; Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, C-126/01, GEMO SA, Rn. 28; Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, C-53/00, Ferring SA, Rn. 19ff; Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn. 38; Urteil des Gerichtshofs C-310/99, Italien/Kommission, Rn. 251; Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, T-109/01, Fleuren Compost BV/Kommission, Rn. 54; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, C-251/97, Frankreich/Kommission, Rn. 40; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010, T-177/07, Mediaset/Kommission, Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, C-403/10 P, Mediaset/Kommission. Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2009, T-21/06, Deutschland/Kommission zu DVB-T – Berlin/Brandenburg sowie die Rechtssachen T-461/13, Spanien/Kommission, T-462/13, Baskenland und Itelazpi/Kommission, T-463/13 und T-464/13 , Galicien/Kommission und Retegal/Kommission, T-465/13 , Katalonien und CTTI/Kommission, T-487/13 , Navarra/Kommission und schließlich T-541/13 , Abertis Telecom und Retevisión/Kommission.
(16) Diese Fristen stehen im Einklang mit dem RSPG-Bericht, der RSPG-Stellungnahme und dem Lamy-Bericht.
(17) Vgl. Artikel 6 Absatz 8.
(18) ABl. C  vom , S. .
(19) ABl. C  vom , S. .
(20) Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(21) Siehe http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market/index_de.htm .
(22) Bericht von Pascal Lamy, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/report-results-work-high-level-group-future-use-uhf-band .
(23) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).
(24) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(25) Regionale Funkkonferenz von 2006 über die Planung der digitalen terrestrischen Rundfunkdienste in Teilen der Regionen 1 und 3 in den Frequenzbändern 174–230 MHz und 470–862 MHz (RRC-06) in Genf.
(26) Im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste).
(27) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).