EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.1.2016
COM(2016) 25 final
2016/0010(CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass es dringend erforderlich sei, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. Ab Dezember 2014 hat die Kommission rasch die ersten Schritte in Richtung eines Ansatzes auf EU-Ebene unternommen. Mittlerweile hat die OECD ihre Arbeiten zur Festlegung allgemeiner Vorschriften und Standards in diesem Bereich abgeschlossen.
Mit der vorliegenden Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates, die Teil des Pakets der Kommission zur Bekämpfung der Steuervermeidung ist, wird der politischen Priorität der Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung Rechnung getragen und den Forderungen des Europäischen Parlaments entsprochen. Die Richtlinie steht dabei im Einklang mit den im Aktionsplan der Kommission für eine fairere Unternehmensbesteuerung (COM(2015) 302) angekündigten Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung.
Die Unternehmen betrachten die Steuerplanung von jeher als eine legitime Praxis, um bestehende rechtliche Regelungen zur Reduzierung ihrer Steuerbelastung zu nutzen. In den letzten Jahren wurden jedoch im Rahmen der Steuerplanung über die Grenzen von Steuerhoheitsgebieten hinweg immer ausgefeiltere Strategien entwickelt, die darauf abzielen, zu versteuernde Gewinne in Staaten mit günstigen Steuerregelungen zu verlagern. Diese „aggressive“ Form der Steuerplanung kann unterschiedlichste Formen annehmen. So können etwa aus der spezifischen Ausgestaltung eines Steuersystems oder aufgrund von Inkongruenzen zwischen zwei oder mehreren Steuersystemen Vorteile im Sinne einer Verringerung oder Vermeidung von Steuerverbindlichkeiten gezogen werden. Dies kann zu doppelten Abzügen (wenn z. B. dieselbe Ausgabe sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat in Abzug gebracht wird) oder zu einer doppelten Nichtbesteuerung (wenn z. B. Einnahmen weder im Quellenstaat noch im Ansässigkeitsstaat besteuert werden) führen.
Anders als kleine und mittlere Unternehmen oder einzelne Steuerpflichtige sind multinationale Unternehmensgruppen in der Lage, steuerliche Schlupflöcher in den nationalen und internationalen Steuervorschriften auszunutzen, um zur Verringerung ihrer Steuerbelastung Gewinne aus einem Land in ein anderes zu verlagern.
Durch die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre wurde der Öffentlichkeit bewusst, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass alle Steuerpflichtigen ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen entrichten. Dadurch sollten sich die Steuereinnahmen erhöhen, die zum Abbau der öffentlichen Defizite beitragen und damit allen zugutekommen würden.
In diesem Zusammenhang benötigen die Steuerbehörden umfassende und relevante Informationen über die Struktur und die Verrechnungspreispolitik multinationaler Unternehmensgruppen sowie über ihre internen Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen. Mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung werden multinationalen Unternehmensgruppen mit dieser Richtlinie Transparenzanforderungen auferlegt. Gemäß der Richtlinie müssen multinationale Unternehmensgruppen jährlich und für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen, bestimmte Informationen zur Verfügung stellen und dabei insbesondere über die Höhe ihrer Erträge, ihre Vorsteuergewinne, ihre bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern, ihre Beschäftigtenzahl, ihr ausgewiesenes Kapital, ihre einbehaltenen Gewinne und ihre materiellen Vermögenswerte Auskunft geben. Auf der Grundlage dieser Auskünfte können die Steuerbehörden schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder angemessene Risikobewertungen und Steuerprüfungen begegnen. Eine erhöhte Transparenz sollte multinationale Unternehmensgruppen außerdem dazu bewegen, ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen in dem Land zu zahlen, in dem die Gewinne erzielt werden.
Durch die neuen Transparenzanforderungen sollte sichergestellt werden, dass der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich ist. In der EU ansässige multinationale Unternehmensgruppen sollten grundsätzlich nicht verpflichtet sein, diese Informationen in allen EU-Mitgliedstaaten vorzulegen, in denen sie tätig sind, sondern nur den Steuerbehörden ihres Ansässigkeitsstaats. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, nach Erhalt des länderbezogenen Berichts die Informationen mit denjenigen Mitgliedstaaten zu teilen, in denen gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
Um zu gewährleisten, dass der Aufwand der Berichterstattung und der Nutzen für die Steuerverwaltungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, werden nur multinationale Unternehmensgruppen mit einem Gesamtumsatz von mindestens 750 000 000 EUR dazu verpflichtet sein, den länderbezogenen Bericht vorzulegen. Obwohl nach Schätzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) etwa 85 bis 90 Prozent der multinationalen Unternehmensgruppen von dieser Verpflichtung ausgenommen sein werden, wird der länderbezogene Bericht dennoch von den multinationalen Unternehmensgruppen vorgelegt werden, auf die etwa 90 Prozent der Unternehmensumsätze entfallen.
Mehr denn je ist jetzt die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um gegen Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung vorzugehen. Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ist auf EU-Ebene rechtlich geregelt. Es gibt eine Reihe von Instrumenten, darunter auch der Informationsaustausch, die ihnen die Zusammenarbeit bei der Erhebung der ihnen zustehenden Einnahmen erleichtern. Allerdings muss die EU die Zusammenarbeit weiter verstärken, um im Einklang mit den in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechten das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.
Mit der Richtlinie 77/799/EWG des Rates wurde erstmals auf den Bedarf der Mitgliedstaaten nach einer verbesserten gegenseitigen Amtshilfe im Bereich der Besteuerung reagiert. Sie wurde durch die Richtlinie 2011/16/EU des Rates ersetzt, mit der die Wirksamkeit der Vorgängerrichtlinie erhöht werden sollte. In den letzten Jahren wurde diese Richtlinie durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates und die Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates geändert und den Steuerbehörden damit weitere Instrumente zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung im Zusammenhang mit Finanzkonten, Steuervorbescheiden und Vorabverständigungsvereinbarungen an die Hand gegeben.
Der vorliegende Vorschlag zielt nun darauf ab, die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend zu ändern, dass durch Einführung eines verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über länderbezogene Berichte weiterhin eine umfassende und effektive Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden gewährleistet wird.
Die Richtlinie trägt den internationalen Entwicklungen Rechnung. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD ihre Abschlussberichte über den Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) vorgelegt, der eine wichtige Initiative zur Änderung der bestehenden internationalen Steuervorschriften ist. Am 15. und 16. November 2015 wurde das Maßnahmenpaket der OECD auch von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt. Die Arbeiten zum Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans der OECD führten zu einer Reihe von Standards für die Bereitstellung von Informationen über die Verrechnungspreisannahmen der multinationalen Unternehmensgruppen, wozu auch die Stammdokumentation (Master File), die landesspezifische Dokumentation (Local File) und der landesbezogene Bericht zählen. Die Richtlinie trägt dazu bei, den Standard des länderbezogenen Berichts in der Union umzusetzen.
Als OECD-Mitglieder haben sich die meisten Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in den Abschlussberichten enthaltenen Ergebnisse zu den 15 BEPS-Aktionspunkten verpflichtet. Für das gute Funktionieren des Binnenmarktes ist es daher entscheidend, dass die Mitgliedstaaten die politischen Verpflichtungen im Rahmen des BEPS-Projekts in kohärenter und ausreichend koordinierter Weise in ihre nationalen Systeme übertragen. Mit diesem Vorgehen sollten sich maximale positive Auswirkungen auf den gesamten Binnenmarkt erzielen lassen. Bei einer einseitigen Umsetzung der BEPS-Maßnahmen dagegen bestünde die Gefahr gegensätzlicher nationaler Strategien und neuer Hindernisse im Binnenmarkt, der weiter in seine 28 Bestandteile fragmentiert und unter Inkongruenzen und anderen Störungen leiden würde.
Mit dieser Initiative soll eine gewisse Einheitlichkeit bei der Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in der EU erreicht werden. Die Richtlinie soll außerdem einen fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer fördern und letztlich die Steuerbasis der EU-Mitgliedstaaten schützen.
Der Vorschlag ist so ausgestaltet, dass der automatische Informationsaustausch über die länderbezogene Berichterstattung im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU zu den praktischen Regelungen für den Informationsaustausch, einschließlich der Verwendung von Standardformblättern, erfolgen kann.
Die Verpflichtung der Kommission zur Vorlage eines entsprechenden Vorschlags für den automatischen Austausch von Informationen über die länderbezogene Berichterstattung ist auch im Arbeitsprogramm 2016 der Kommission festgehalten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz (COM(2015) 136)
Das Paket umfasst zwei Hauptbestandteile: i) einen Vorschlag zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten über ihre Steuervorbescheide und ii) die Ankündigung, dass die Kommission prüfen werde, ob weitergehende Verpflichtungen zur Offenlegung von Steuerinformationen der Unternehmen eingeführt werden sollten.
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird ein künftiger Vorschlag der Kommission über die Auferlegung von Offenlegungspflichten für Unternehmen nicht ausgeschlossen.
Aktionsplan der Kommission für eine fairere Unternehmensbesteuerung (COM(2015) 302)
Der vorliegende Vorschlag steht mit den im Aktionsplan angekündigten Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung im Einklang.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Mit dem Vorschlag wird die Richtlinie 2011/16/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates und durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates, durch Aufnahme einer spezifischen Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen über länderbezogene Berichte geändert.
Die Änderungen sind in Artikel 1 des Vorschlags aufgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende:
Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) wird geändert.
Artikel 8aa verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie die multinationalen Unternehmensgruppen zur Vorlage der einschlägigen Informationen (der länderbezogenen Berichte) und zum automatischen Austausch dieser Informationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten verpflichten.
Artikel 20 Absatz 6 betrifft das Standardformblatt für den Informationsaustausch und Artikel 21 Absatz 7 regelt die praktischen Aspekte.
Ein neuer Artikel 25a über Sanktionen wird eingefügt.
Ein neuer Anhang mit den Begriffsbestimmungen des Vorschlags, den Verpflichtungen multinationaler Unternehmen und den Musterformblättern für den Informationsaustausch wird angefügt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Für den Gegenstand dieser Änderungen gilt dieselbe Rechtsgrundlage wie für die Richtlinie 2011/16/EU, nämlich Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts abstellt. Artikel 115 AEUV sieht eine Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und eine solche Angleichung erforderlich machen.
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss die EU für einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen, nicht in der EU ansässige und in der EU ansässige multinationale Unternehmensgruppen sorgen. Multinationale Unternehmensgruppen haben aufgrund ihrer grenzübergreifenden Tätigkeiten die Möglichkeit der aggressiven Steuerplanung. Aus diesem Grund sollten alle multinationalen Unternehmen – sowohl in der EU ansässige als auch nicht in der EU ansässige Unternehmensgruppen – der Berichterstattungspflicht unterliegen. Ohne dieses Element wäre die vorliegende Initiative im Hinblick auf die Erreichung des letztendlich angestrebten Ziels der Gewährleistung eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts weniger wirksam.
Der Vorschlag entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität, die in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.
Somit kann den Mitgliedstaaten nur durch Maßnahmen auf Unionsebene wirksam Zugang zur länderbezogenen Berichterstattung verschafft werden. Das Ziel, den Zugang aller Mitgliedstaaten zur länderbezogenen Berichterstattung zu gewährleisten, lässt sich durch nationale, nicht untereinander abgestimmte Maßnahmen nicht hinreichend verwirklichen. Darüber hinaus erfordert der Austausch von Informationen, die sich negativ auf die Steuerbasis von mehr als einem Mitgliedstaat auswirken können, eine gemeinsame, verpflichtende Vorgehensweise. Da multinationale Unternehmensgruppen in der Regel in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, sollte berücksichtigt werden, dass die vorgeschlagene Maßnahme eine inhärente grenzüberschreitende Dimension hat.
•Verhältnismäßigkeit
Das Problem, für das eine politische Antwort gefunden werden muss, ist die fehlende Transparenz in Bezug auf Unternehmensstrukturen mit grenzüberschreitender Bedeutung und einer umfangreichen Geschäftstätigkeit. Diese mangelnde Transparenz hat negative Auswirkungen, insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts. Die vorgeschlagene Maßnahme beschränkt sich auf solche multinationalen Unternehmensgruppen, die in verschiedenen Staaten innerhalb oder außerhalb der EU tätig sind. Somit ist der vorliegende Vorschlag die angemessenste Reaktion auf das ausgewiesene Problem. Er sieht zudem einen automatischen Austausch von Basisinformationen vor, die es jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen tätig ist, ermöglichen, Informationen zu erhalten. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen folglich nicht über das hinaus, was zur Lösung der Probleme und damit zur Verwirklichung des im Vertrag verankerten Ziels eines ordnungsgemäß und reibungslos funktionierenden Binnenmarkts erforderlich ist.
Der Vorschlag entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.
•Wahl des Instruments
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Umfang des automatischen Informationsaustauschs in der EU weiter ausgedehnt. Sowohl im Hinblick auf den Binnenmarkt als auch im Interesse von Effizienz und Wirksamkeit wird eine Initiative der EU benötigt:
–
Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt. Sie würde für alle Mitgliedstaaten dasselbe Berichtskonzept vorsehen und damit die Kosten für Steuerverwaltungen und Unternehmen senken.
–
Ein EU-Rechtsinstrument würde auch Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Unternehmen in der EU gewährleisten.
–
Ein EU-Rechtsinstrument würde dazu beitragen, dass sich der automatische Informationsaustausch über die länderbezogenen Berichte – wie auf OECD-Ebene erörtert und vereinbart – zum internationalen Standard entwickelt.
–
Ein EU-Rechtsinstrument auf der Grundlage der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden würde die Nutzung der bereits vorhandenen oder in Entwicklung befindlichen IT-Umgebungen beinhalten, durch die der Informationsaustausch gemäß der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht wird. Im Rahmen dieser Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten Informationen in bestimmten Formaten über eine spezielle Kommunikationsplattform aus. In diesen Formaten könnten ohne Weiteres auch die zusätzlichen Posten erfasst werden, deren Einbeziehung nunmehr vorgeschlagen wird. Da die Mitgliedstaaten viel Zeit und Geld in die Entwicklung dieser Formate investiert haben, würden sich größenordnungsbedingte Einsparungen ergeben, wenn die Mitgliedstaaten auch Informationen über die neuen Posten in diesen Formaten austauschten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Konsultationen im Kontext des Aktionsplans zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012) 722) und der einschlägigen Empfehlungen sowie im Rahmen anderer Foren
In einer am 21. Mai 2013 angenommenen Entschließung begrüßte das Europäische Parlament den Aktionsplan der Kommission und die zugehörigen Empfehlungen, forderte die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Zusagen nachzukommen und den Aktionsplan zu unterstützen, und betonte, dass die EU, insbesondere mit Blick auf die Förderung des Informationsaustauschs, bei den auf globaler Ebene geführten Gesprächen über die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuervermeidung und Steueroasen die Führung übernehmen sollte.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 17. April 2013 Stellung genommen. Der Ausschuss befürwortete den Aktionsplan der Kommission und deren Bemühungen um praktische Lösungen zur Eindämmung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.
In den vergangenen Jahren haben die Mitgliedstaaten innerhalb der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ darauf hingearbeitet, den Informationsaustausch über Vorbescheide mit grenzüberschreitender Wirkung und Verrechnungspreisvereinbarungen zu verbessern. Die Schlussfolgerungen der Gruppe werden dem Rat regelmäßig in Form von Berichten vorgelegt.
Die meisten Mitgliedstaaten sind Mitglieder der OECD und haben im Zeitraum 2013 bis 2015 an der langen und ausführlichen Diskussion der BEPS-Maßnahmen teilgenommen, auch im Hinblick auf technische Details. Die OECD führte umfassende öffentliche Konsultationen der Interessenträger über jede einzelne BEPS-Maßnahme durch. Zudem hat die Kommission intern und mit OECD-Experten über verschiedene BEPS-Aspekte diskutiert, insbesondere dann, wenn sie über die Vereinbarkeit bestimmter Elemente und/oder vorgeschlagener Lösungen mit dem EU-Recht im Zweifel war.
Im zweiten Halbjahr 2014 hat der italienische Ratsvorsitz den Gedanken eines BEPS-Fahrplans der EU aufgeworfen und auf Konsistenz mit den parallelen OECD-Initiativen bei gleichzeitiger Wahrung des Unionsrechts gedrängt. Dieser Ansatz wurde von der Hochrangigen Gruppe „Steuerfragen“ für gut befunden und unter dem jeweils folgenden Vorsitz weiterverfolgt. Die Diskussionen über den BEPS-Fahrplan der EU dauerten bis 2015 an. Ziel war es, zu der OECD-Debatte beizutragen und die reibungslose Umsetzung der künftigen OECD-Empfehlungen vorzubereiten und dabei zugleich den EU-Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Die von der Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation zur Steuertransparenz bot den Interessenträgern die Möglichkeit, zu verschiedenen Aspekten der Transparenz von Unternehmen, die insbesondere durch die länderbezogene Berichterstattung gewährleistet werden soll, Stellung zu nehmen. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten möglichen Optionen konzentrierten sich in erster Linie auf die öffentliche Berichterstattung durch die Unternehmen, umfassten aber auch den im BEPS-Aktionspunkt 13 vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen. Bei der Kommission gingen insgesamt 422 Antworten ein, von denen die meisten nützliche Anregungen in Bezug auf öffentliche oder nichtöffentliche Maßnahmen zur Erhöhung der Steuertransparenz lieferten. In Bezug auf den BEPS-Aktionspunkt 13 waren die Unternehmen nicht sonderlich an einem solchen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden interessiert, die Mehrheit der übrigen Befragten befürwortete jedoch diese Maßnahme.
Mitgliedstaaten
Die vorliegende Richtlinie trägt den internationalen Entwicklungen auf der Ebene der OECD und deren Arbeiten im BEPS-Bereich Rechnung, an denen die meisten EU-Mitgliedstaaten beteiligt waren. Auch die Europäische Kommission war in hohem Maße beteiligt, und weitere Staaten und Interessenträger wurden umfassend konsultiert.
Folgenabschätzung
Nachdem die OECD Anfang 2013 ihren Bericht Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – Situationsbeschreibung und Lösungsansätze (Addressing Base Erosion and Profit Shifting) veröffentlicht hatte und der sogenannte BEPS-Aktionsplan im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 angenommen worden war, legte sie im November 2015 nach zwei Jahren intensiver Arbeit 13 Berichte vor. Diese Berichte sehen neue oder verstärkte internationale Standards sowie konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Staaten bei der BEPS-Bekämpfung vor. Die Mitglieder der OECD/G20 bekennen sich zu diesem umfassenden Paket und zu seiner einheitlichen Umsetzung.
Als OECD-Mitglieder haben viele Mitgliedstaaten in einigen Bereichen sehr rasch damit begonnen, die Ergebnisse des BEPS-Projekts in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übertragen. Daher ist es entscheidend, bei der Verständigung auf Vorschriften für eine koordinierte Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen in der EU rasche Fortschritte zu erzielen. Angesichts der Tatsache, dass unkoordinierte Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Gefahren für eine Fragmentierung des Binnenmarkts bergen, unterbreitet die Kommission mit dem vorliegenden Vorschlag Lösungen, mit denen Kohärenz und eine gewisse Einheitlichkeit bei der Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in der EU erreicht werden sollen.
Die Kommission hat sich nach Kräften bemüht, sowohl dem dringenden Handlungsbedarf als auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts entweder durch einseitiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten (ob OECD-Mitglieder oder nicht) oder ihre Untätigkeit unbedingt zu verhindern ist. Nicht zwingendes Recht (soft law) wurde als Option ebenfalls in Erwägung gezogen, aber als zur Gewährleistung eines koordinierten Ansatzes ungeeignet verworfen.
Begleitet wird der Vorschlag von einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit aktuellen Analysen und empirischen Belegen, die einen ausführlichen Überblick über die für den BEPS-Bereich vorliegenden wissenschaftlichen Arbeiten und wirtschaftlichen Daten vermittelt. Ihre Grundlage sind unlängst u. a. von der OECD, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament erstellte Studien. Die Arbeitsunterlage beleuchtet, welche Triebkräfte und Mechanismen den OECD-Berichten zufolge am häufigsten in Verbindung mit der aggressiven Steuerplanung festzustellen sind, und fasst die Schlussfolgerungen einer 2015 im Auftrag der Kommission nach Mitgliedstaaten durchgeführten eingehenden Untersuchung der wichtigsten Mechanismen aggressiver Steuerplanung zusammen. In ihr wird auch erläutert, wie die mit diesem Vorschlag angestrebte Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 andere Initiativen ergänzt, die auf die Umsetzung der BEPS-Berichte der OECD in der EU und einen einheitlichen Mindestschutz gegen Steuervermeidung ausgerichtet sind.
Vor diesem Hintergrund wurde von einer Folgenabschätzung für den vorliegenden Vorschlag abgesehen. Das liegt daran, dass eine enge Verbindung zu den BEPS-Arbeiten der OECD, insbesondere zum BEPS-Aktionspunkt 13 besteht, die Arbeitsunterlage einen umfangreichen Bestand an Informationen und Analysen enthält, die Interessenträger zu einem früheren Zeitpunkt umfassend zu den technischen Aspekten der vorgeschlagenen Vorschriften konsultiert wurden und vor allem ein dringender Bedarf nach einem in der EU koordinierten Vorgehen in dieser internationalen politischen Priorität besteht.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Richtlinie auf den EU-Haushalt werden im Finanzbogen dargestellt, der dem Vorschlag beigefügt ist. Der erforderliche Aufwand lässt sich mit den verfügbaren Ressourcen bestreiten. Die Kosten der zusätzlichen IT-Anwendungen, mit deren Hilfe die Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden soll, würde aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 eingerichteten Programm FISCALIS 2020 finanziert, das eine finanzielle Unterstützung von Aktivitäten zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der EU vorsieht.
2016/0010 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Der automatische Informationsaustausch ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische Informationsaustausch als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Unionsebene und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.
(2)Da multinationale Unternehmensgruppen in verschiedenen Ländern tätig sind, haben sie die Möglichkeit der aggressiven Steuerplanung, die inländischen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen. Inländische – in der Regel kleine und mittlere Unternehmen – sind dadurch besonders benachteiligt, da ihre Steuerbelastung höher ist als die der multinationalen Unternehmensgruppen. Auf der anderen Seite können allen Mitgliedstaaten Einnahmen entgehen, und es besteht die Gefahr, dass ein Wettbewerb um multinationale Unternehmensgruppen entsteht, die mit weiteren Steuervergünstigungen angelockt werden sollen. Daraus ergibt sich ein Problem für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes.
(3)Die Steuerbehörden der Union benötigen umfassende und relevante Informationen über multinationale Unternehmensgruppen betreffend ihre Struktur, ihre Verrechnungspreispolitik und ihre internen Transaktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU. Auf der Grundlage dieser Informationen können die Steuerbehörden schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder angemessene Risikobewertungen und Steuerprüfungen begegnen und feststellen, ob Unternehmen Praktiken angewendet haben, die zu einer künstlichen Verlagerung erheblicher Gewinnbeträge in Gebiete mit günstigerer Besteuerung führen.
(4)Eine erhöhte Transparenz gegenüber den Steuerbehörden könnte für multinationale Unternehmensgruppen einen Anreiz schaffen, bestimmte Praktiken aufzugeben und ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen in dem Land zu entrichten, in dem die Gewinne erzielt werden. Die Erhöhung der Transparenz für multinationale Unternehmensgruppen ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
(5)Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union gibt den in der Union ansässigen multinationalen Unternehmensgruppen ein Verfahren an die Hand, mit dem sie den Steuerbehörden Informationen über ihre weltweiten Geschäfte und ihre Verrechnungspreispolitik (Stammdokumentation bzw. Master File) sowie über die konkreten Transaktionen der inländischen Geschäftseinheit (landesspezifische Dokumentation bzw. Local File) zur Verfügung stellen können. Die EU-Verrechnungspreisdokumentation sieht jedoch derzeit keinen Mechanismus für die Bereitstellung eines länderbezogenen Berichts vor.
(6)Im länderbezogenen Bericht sollten multinationale Unternehmensgruppen jährlich und für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen, die Höhe ihrer Erträge, ihrer Vorsteuergewinne sowie ihrer bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern angeben. Außerdem sollten sie Angaben zur Zahl ihrer Beschäftigten, ihrem ausgewiesenen Kapital, ihren einbehaltenen Gewinnen und ihren materiellen Vermögenswerten in den einzelnen Steuerhoheitsgebieten machen. Schließlich sollten sie alle Geschäftseinheiten der Gruppe nennen, die in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet tätig sind, und Informationen zu den von den einzelnen Geschäftseinheiten ausgeübten Geschäftstätigkeiten liefern.
(7)Um eine effizientere Nutzung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmensgruppen zu verringern, sollte die Berichterstattungspflicht nur für multinationale Unternehmensgruppen gelten, deren Gesamtumsatz einen bestimmten Betrag überschreitet. Mit der Richtlinie sollte gewährleistet werden, dass in der gesamten EU die gleichen Informationen gesammelt und den Steuerverwaltungen zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
(8)Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss die EU für einen fairen Wettbewerb zwischen den in der EU ansässigen und den nicht in der EU ansässigen multinationalen Unternehmensgruppen mit einer oder mehreren Geschäftseinheiten in der EU sorgen. Beide sollten daher der Berichterstattungspflicht unterliegen.
(9)Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen, dafür sorgen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen.
(10)Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmte Vorschriften über die Transparenzpflichten multinationaler Unternehmensgruppen erlassen.
(11)Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sieht in einigen Bereichen bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf den verpflichtenden automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen den Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.
(12)Der verpflichtende automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen den Mitgliedstaaten sollte in jedem Fall auch die Übermittlung bestimmter Basisinformationen umfassen, zu denen diejenigen Mitgliedstaaten Zugang hätten, in denen gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
(13)Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die multinationalen Unternehmensgruppen so gering wie möglich zu halten, gilt es Vorschriften festzulegen, die den internationalen Entwicklungen Rechnung tragen, und positiv zu ihrer Umsetzung beizutragen. Am 19. Juli 2013 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Aktionsplan) veröffentlicht, der eine wichtige Initiative zur Änderung der bestehenden internationalen Steuervorschriften ist. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD ihre Abschlussberichte vorgelegt, die von den Finanzministern der G20 gebilligt wurden. Auf der Tagung vom 15. und 16. November 2015 wurde das Maßnahmenpaket der OECD auch von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt.
(14)Die Arbeiten zum Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans führten zu einer Reihe von Standards für die Bereitstellung von Informationen über multinationale Unternehmensgruppen, wozu auch die Stammdokumentation (Master File), die landesspezifische Dokumentation (Local File) und der länderbezogene Bericht zählen. Bei der Festlegung von Vorschriften für die länderbezogenen Berichte sollten daher auch die OECD-Standards berücksichtigt werden.
(15)Insbesondere sollte bei Maßnahmen der Union im Bereich der länderbezogenen Berichterstattung auch weiterhin künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung getragen werden. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung der Richtlinie den Abschlussbericht 2015 des von der OECD entwickelten OECD/G20-Projekts „Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ heranziehen, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(16)Für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den länderbezogenen Bericht müssen die sprachlichen Anforderungen festgelegt werden. Außerdem müssen die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Modernisierung des CCN-Netzes getroffen werden. Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 7 gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(17)Um eine effizientere Nutzung von Ressourcen zu gewährleisten, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Anpassungen ihrer Systeme vornehmen müssen, sollte der Informationsaustausch über das von der Union entwickelte Gemeinsame Kommunikationsnetz (Common Communication Network, CCN) erfolgen. Die für die Modernisierung des Systems erforderlichen praktischen Regelungen sollten von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Verfahren erlassen werden.
(18)Der Umfang des verpflichtenden Informationsaustauschs sollte daher um den automatischen Austausch von Informationen des länderbezogenen Berichts erweitert werden.
(19)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(20)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(21) Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
(1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
(a)Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. „automatischer Austausch“
a) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a und 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
b) für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;
c) für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8a und Artikel 8aa die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b;“
(b)Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:
„Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 hat jeder großgeschriebene Begriff die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat.“
(2)
in Kapitel II Abschnitt II wird folgender Artikel 8aa eingefügt:
„Artikel 8aa
Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über länderbezogene Berichte
(1)
Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässige OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder einen anderen BERICHTENDEN RECHTSTRÄGER gemäß Anhang III Abschnitt II zu verpflichten, innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des BERICHTSSTEUERJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Anhang III Abschnitt II einen länderbezogenen Bericht in Bezug auf sein BERICHTSSTEUERJAHR vorzulegen.
(2)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen Bericht innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist mittels automatischem Austausch an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
(3)
Der länderbezogene Bericht enthält folgenden Informationen über die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE:
a)
aggregierte Angaben zur Höhe der Erträge, der Vorsteuergewinne (-verluste), der bereits gezahlten Ertragsteuern, der noch zu zahlenden Ertragsteuern, des ausgewiesenen Kapitals, der einbehaltenen Gewinne sowie zur Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten ohne flüssige Mittel für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE tätig ist;
b)
Angaben zu allen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, wobei der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der jeweiligen GESCHÄFTSEINHEIT aufzuführen ist und – sofern vom Staat der steuerlichen Ansässigkeit abweichend – der Staat, nach dessen Rechtsvorschriften die jeweilige GESCHÄFTSEINHEIT organisiert ist, sowie die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit oder Geschäftstätigkeiten der GESCHÄFTSEINHEIT.
(4)
Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 15 Monaten nach dem letzten Tag des STEUERJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, das der länderbezogene Bericht betrifft. Der erste länderbezogene Bericht wird für das STEUERJAHR der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE übermittelt, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt.
(5)
Artikel 17 Absatz 4 gilt nicht für Informationen, die gemäß den Absätzen 1 bis 4 ausgetauscht werden.“
(3)
Dem Artikel 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der automatische Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 8aa erfolgt in standardisierter Form unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang III Abschnitt III. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2016 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Sprachenregelung für diesen Austausch. Diese hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach Artikel 8aa in einer beliebigen Amts- und Arbeitssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(4)
Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„6. Die Übermittlung der nach Artikel 8aa Absatz 2 vorgelegten Informationen erfolgt auf elektronischem Wege mithilfe des CCN-Netzes. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen für die Modernisierung des CCN-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(5)
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a und 8aa sowie einen Überblick über die konkreten Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(6)
Folgender Artikel 25 a wird eingefügt:
„Artikel 25a
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie und Artikel 8aa erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2016 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.“
(7)
Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird vom Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(*)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“
(8)
Anhang III, dessen Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegt ist, wird angefügt.
Artikel 2
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. Januar 2017 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Ziel(e)
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Monitoring und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
☒ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 ist die Entwicklung eines faireren Steuerkonzepts als eine der Prioritäten der Kommission ausgewiesen. Daran anknüpfend zielt einer der Aktionsschwerpunkte im Arbeitsprogramm der Kommission für 2016 auf die Erhöhung der Transparenz des Körperschaftsteuersystems ab.
1.4.2.Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Spezifisches Ziel
Das spezifische Ziel des Programms FISCALIS besteht darin, die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung sowie die Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Besteuerung zu unterstützen, indem im Interesse eines geringeren Verwaltungsaufwands für die Steuerbehörden und geringerer Befolgungskosten für die Steuerzahler für einen Austausch von Informationen gesorgt, die Verwaltungszusammenarbeit gefördert und – sofern erforderlich und angemessen – die Verwaltungskapazitäten der Teilnehmerländer verbessert werden.
ABM/ABB-Tätigkeiten
ABB 3
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.
Erstens würde ein zwischen den Mitgliedstaaten erfolgender automatischer Austausch von Informationen über die länderbezogene Berichterstattung jeden Mitgliedstaat in die Lage versetzen, ordnungsgemäß zu prüfen, ob multinationale Unternehmensgruppen aggressive Steuerplanung betreiben, und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Zweitens dürfte eine erhöhte Transparenz auch einen Anreiz schaffen, für mehr Fairness im Steuerwettbewerb zu sorgen. Ein automatischer Austausch von Informationen über die länderbezogenen Berichte könnte zudem Unternehmen von einer aggressiven Steuerplanung abhalten, da die Mitgliedstaaten dann über die erforderlichen Informationen verfügen würden, um künstliche Gestaltungen und Gewinnverlagerungen aufzudecken und darauf zu reagieren.
1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.
Der Vorschlag übernimmt die Kriterien der zu ändernden Richtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) in Bezug auf eine jährlich von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Der Vorschlag würde die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, nach Erhalt des länderbezogenen Berichts die Informationen mit denjenigen Mitgliedstaaten zu teilen, in denen gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt. Sie würde für alle Mitgliedstaaten dasselbe Berichtskonzept vorsehen und damit die Kosten für Steuerverwaltungen und Unternehmen senken.
Ein EU-Rechtsinstrument würde auch Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Unternehmen in der EU gewährleisten und dazu beitragen, dass sich der automatische Informationsaustausch über die länderbezogenen Berichte – wie auf OECD-Ebene erörtert und vereinbart – zum internationalen Standard entwickelt. Außerdem würde es die Nutzung der bereits vorhandenen oder in Entwicklung befindlichen IT-Umgebungen beinhalten, durch die der Informationsaustausch gemäß der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht wird. Im Rahmen dieser Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten Informationen in bestimmten Formaten über eine spezielle Kommunikationsplattform aus. In diesen Formaten könnten ohne Weiteres auch die zusätzlichen Posten erfasst werden, deren Einbeziehung nunmehr vorgeschlagen wird. Da die Mitgliedstaaten viel Zeit und Geld in die Entwicklung dieser Formate investiert haben, würden sich größenordnungsbedingte Einsparungen ergeben, wenn die Mitgliedstaaten auch Informationen über die neuen Posten in diesen Formaten austauschten.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen, der bereits in anderen Steuerbereichen wie der Besteuerung von Zinserträgen praktiziert wird, hat gute Ergebnisse erzielt. Auf internationaler Ebene gilt der automatische Austausch als derzeit bestes Instrument der Steuerverwaltungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung.
1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Da mit dem Vorschlag die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (2011/16/EU) geändert werden soll, werden die Verfahren, Regelungen und IT-Anwendungen, die bereits im Rahmen der zu ändernden Richtlinie eingerichtet wurden bzw. entwickelt werden, auch für die Zwecke dieser nun vorgeschlagenen Richtlinie verfügbar sein.
1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
–◻ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ
–◻ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ
☒ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–Der Vorschlag wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☒ Direkte Verwaltung durch die Kommission
–☒ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union; das Programm Fiscalis 2020 wird direkt verwaltet;
–◻ durch Exekutivagenturen.
◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;
–◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);
–◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Nach diesem Vorschlag würde sich nichts an der Verwaltung ändern. Nach Artikel 21 der Richtlinie 2011/16/EU entwickelt die Kommission im Komitologieverfahren in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten die für den Informationsaustausch zu verwendenden Formate. Was das für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten erforderliche CCN-Netz betrifft, so ist die Kommission für jede Weiterentwicklung des CCN-Netzes zuständig, die erforderlich ist, damit dieser Austausch erfolgen kann. Die Mitgliedstaaten sind wiederum dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls so weiterzuentwickeln, dass der Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes erfolgen kann.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Im Rahmen des Programms FISCALIS sind Monitoring und Berichterstattung wie folgt geregelt:
Vorbereitende Aktivitäten und andere gemeinsame Maßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen werden in regelmäßigen Abständen im Wege von Rückmeldungen der Teilnehmer und Maßnahmenleiter einem Monitoring unterzogen. Die Rückmeldungen erfolgen über Standardformblätter und fließen in die Indikatoren ein, die im Rahmen für die Bewertung der Programmleistung (performance measurement framework – PMF) von Fiscalis 2020 festgelegt sind. Andere Ausgaben in Verbindung mit dem Informationsaustausch werden nach dem in Abschnitt 1.4.4 beschriebenen Mechanismus kontrolliert und zudem im Rahmen des PMF konsolidiert.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.Ermittelte Risiken
Potenzielle Risiken für die Durchführung der Initiative mit der Unterstützung von Fiscalis 2020 bestehen in Bezug auf
die Umsetzung der mit dem Konsortium aus Mitgliedstaaten und Kandidatenländern unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung und
die Umsetzung der Beschaffungsaufträge, die im Rahmen des Programms abgeschlossen wurden.
2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
Der Aufbau des Systems der internen Kontrolle entspricht jenem des Programms Fiscalis 2020 und erfasst alle operativen Ausgaben der Initiative.
Die wesentlichen Elemente der Kontrollstrategie sind:
Bei Beschaffungsaufträgen:
Es werden die in der Haushaltsordnung festgelegten Kontrollverfahren für Beschaffungsaufträge angewendet. Die Beschaffungsaufträge werden erteilt, nachdem die Kommissionsdienststellen sie dem üblichen Überprüfungsverfahren für Auszahlungen unterzogen haben; dabei wird den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und ordnungsgemäßen allgemeinen Verwaltung Rechnung getragen. In allen Aufträgen zwischen der Kommission und den Begünstigen sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen. Es werden ausführliche Leistungsbeschreibungen erstellt; sie bilden die Grundlage für jeden einzelnen Auftrag. Das Abnahmeverfahren richtet sich streng nach der TEMPO-Methodik der GD TAXUD: Die Leistungen werden geprüft, gegebenenfalls geändert und letztendlich ausdrücklich angenommen (oder abgelehnt). Keine Rechnung kann ohne eine „Abnahmebestätigung“ beglichen werden.
Technische Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen
Die GD TAXUD kontrolliert die erbrachten Leistungen und überwacht die Arbeitsweise und die Dienstleistungen der Auftragnehmer. Sie führt zudem regelmäßig Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen ihrer Auftragnehmer durch. Durch Qualitätsprüfungen soll kontrolliert werden, ob die Auftragnehmer in ihrer tatsächlichen Arbeitsweise die in ihren Qualitätsplänen festgelegten Regeln und Verfahren einhalten. Bei den Sicherheitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Vorgängen, Verfahren und Einrichtungen.
Zusätzlich zu den obengenannten Kontrollen führt die GD TAXUD die traditionellen Finanzkontrollen durch:
Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen
Alle Verpflichtungen werden in der GD TAXUD vom Leiter des Referats HR und Finanzen überprüft. Demzufolge werden also 100 % der gebundenen Beträge durch die Ex-ante-Überprüfung abgedeckt. Dieses Verfahren bietet in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen ein hohes Maß an Sicherheit.
Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen
100 % der Zahlungen werden ex ante überprüft. Ferner wird jede Woche mindestens eine Zahlung (aus allen Ausgabenkategorien) nach dem Zufallsprinzip für eine Ex-ante-Überprüfung ausgewählt, die der Leiter des Referats HR und Finanzen durchführt. Es gibt keine Zielvorgabe bezüglich der Abdeckung, da der Zweck dieser Überprüfung darin besteht, Zahlungen nach dem Zufallsprinzip zu überprüfen, um festzustellen, ob alle Zahlungen gemäß den Anforderungen vorbereitet wurden. Die restlichen Zahlungen werden täglich gemäß den geltenden Regeln bearbeitet.
Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten
Alle bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnen Erklärungen zugunsten des Tätigkeitsberichts für das betreffende Jahr. Diese Erklärungen decken die Maßnahmen im Rahmen des Programms ab. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erklären, dass die mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt wurden, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen eine zufriedenstellende Sicherheit geboten haben und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Risiken ermittelt und gemeldet sowie entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.
2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos
Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen verringert wird und die GD TAXUD ausreichende Gewissheit über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hat. Die genannten Kontrollstrategiemaßnahmen verringern das potenzielle Risiko auf 2 % und erreichen alle Begünstigten. Zusätzliche Maßnahmen für eine weitere Risikoverringerung würden zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und sind daher nicht vorgesehen.
Die insgesamt für die Durchführung der vorgenannten Kontrollstrategie anfallenden Kosten – für alle Ausgaben im Rahmen des Programms Fiscalis 2020 – sind auf 1,6 % der insgesamt geleisteten Zahlungen begrenzt. Für diese Initiative wird dieselbe Quote angestrebt.
Die Kontrollstrategie des Programms wird als wirksam erachtet, um das potenzielle Risiko einer Nichteinhaltung von Bestimmungen praktisch auf null zu verringern, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Programm verbundenen Risiken.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (2) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
1A Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
14.0301 (Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer [Rubrik …............................….]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/
NEIN
|
JA/
NEIN
|
JA/
NEIN
|
JA/
NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die
Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden
(2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]
3.2.1.Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
1A Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
|
GD: TAXUD
|
|
|
Jahr
2016
|
Jahr
2017
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
2020
|
INSGESAMT
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie 14.0301
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,050
|
0,050
|
|
|
1000
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,050
|
0,050
|
|
1000
|
Nummer der Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
|
(3)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD TAXUD
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,050
|
0,050
|
|
|
1000
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
0
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,050
|
0,050
|
|
1000
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,050
|
0,050
|
|
|
1000
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,050
|
0,050
|
|
1000
|
• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1A
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,050
|
0,050
|
|
|
1000
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,050
|
0,050
|
|
1000
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
5
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2016
|
Jahr
2017
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Jahr 2020
|
INSGESAMT
|
GD: TAXUD
|
• Personalausgaben
|
0,528
|
0,528
|
0,528
|
0,528
|
0,528
|
|
|
2,640
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
|
|
0,150
|
GD TAXUD INSGESAMT
|
Mittel
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
|
|
2,790
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2016
|
Jahr
2017
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
Jahr 2020
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,858
|
0,858
|
0,858
|
0,608
|
0,608
|
|
|
3,790
|
|
Zahlungen
|
0,558
|
0,858
|
0,858
|
0,858
|
0,608
|
0,50
|
|
3,790
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☒ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
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|
|
Jahr
2016
|
Jahr
2017
|
Jahr
2018
|
Jahr
2019
|
2020
|
INSGESAMT
|
|
ERGEBNISSE
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Art
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Durchschnittskosten
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Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamt-kosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
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|
- Ergebnis
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|
- Ergebnis
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|
- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
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EINZELZIEL Nr. 2 ...
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|
- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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GESAMTKOSTEN
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ERLÄUTERUNG
Das antizipierte positive Ergebnis des Vorschlags ist, i) dass die Mitgliedstaaten Steuerinformationen über Unternehmen erhalten, so dass sie sich in einer guten Position befinden, gezielte Steuerprüfungen durchzuführen; ii) dass die Öffentlichkeit die betreffende Maßnahme als ein aktives Vorgehen betrachtet, mit dem sichergestellt wird, dass alle Steuerzahler ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen entrichten müssen; iii) dass Unternehmen ihre Strukturen der aggressiven Steuerplanung zurückfahren. Auch wenn auf die Mitgliedstaaten im Zuge der Bereitstellung der länderbezogenen Berichte ein höherer Verwaltungsaufwand zukommt, dürften sich die damit zusammenhängenden Kosten angesichts der Tatsache, dass die Berichte von den Unternehmen erstellt werden, in Grenzen halten.
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.Übersicht
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–☒ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGE-SAMT
|
RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
0,528
|
0,528
|
0,528
|
0,528
|
0,528
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
0,030
|
|
|
|
Zwischensumme RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
|
|
|
Außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
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|
|
Zwischensumme der Mittel
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
|
|
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|
INSGESAMT
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
0,558
|
|
|
|
Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☒ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahr
2016
|
Jahr
2017
|
Jahr 2018
|
Jahr 2019
|
2020
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
|
|
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
.
|
.
|
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
.
|
.
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
.
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ))
|
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
|
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
.
|
|
XX 01 04 yy
|
- am Sitz
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
- in den Delegationen
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
.
|
|
XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
p.m.
|
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
|
INSGESAMT
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
|
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
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Vorbereitung von Treffen und Schriftwechsel mit MS; (je nach Diskussionsstand mit den Mitgliedstaaten) Arbeiten an Formblättern, IT-Formaten und Zentralverzeichnis; Beauftragung externer Auftragnehmer mit Arbeiten am IT-System
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Externes Personal
|
Entfällt
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3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
–☒ Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
–◻ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
–◻ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
Insgesamt
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Geldgeber / kofinanzierende Organisation
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|
|
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☒ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻ auf die Eigenmittel
–◻ auf die sonstigen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
Artikel ………….
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|
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.1.2016
COM(2016) 25 final
ANHANG
zum
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
ANHANG
zum
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
„ANHANG III
Bereitstellungsvorschriften für MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN
ABSCHNITT I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. „UNTERNEHMENSGRUPPE“ bedeutet eine Gruppe von UNTERNEHMEN, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSSES für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der UNTERNEHMEN an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.
2. „UNTERNEHMEN“ bedeutet jede Form von Geschäftstätigkeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 11 Buchstaben b, c, und d genannten Person ausgeübt wird.
3. „MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE“ bedeutet eine UNTERNEHMENSGRUPPE, die zwei oder mehr UNTERNEHMEN umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten liegt, oder ein UNTERNEHMEN, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und keine FREIGESTELLTE MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE ist.
4. „FREIGESTELLTE MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE“ bedeutet in Bezug auf ein STEUERJAHR eine UNTERNEHMENSGRUPPE, deren Gesamtumsatz ab Januar 2015 in dem STEUERJAHR, das dem BERICHTSSTEUERJAHR unmittelbar voranging, gemäß ihrem KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS für dieses vorangegangene STEUERJAHR weniger als EUR 750 000 000 oder weniger als ein Betrag in der Landeswährung von etwa EUR 750 000 000 beträgt.
5. „GESCHÄFTSEINHEIT“ bedeutet eine der folgenden Einheiten:
a) einen eigenständigen Geschäftsbereich einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, der für Rechnungslegungszwecke in den KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS der UNTERNEHMENSGRUPPE einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
b) einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE einbezogen wird;
c) eine Betriebsstätte eines unter Buchstabe a oder b fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.
6. „BERICHTENDER RECHTSTRÄGER“ bedeutet die GESCHÄFTSEINHEIT, die verpflichtet ist, einen gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 3 erstellten länderbezogenen Bericht im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen. Der BERICHTENDE RECHTSTRÄGER kann die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder ein anderer in Abschnitt II Nummer 1 genannter Rechtsträger sein.
7. „OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT“ bedeutet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die die folgenden Kriterien erfüllt:
a) sie besitzt direkt oder indirekt ausreichende Anteile an einer oder mehreren GESCHÄFTSEINHEITEN einer solchen MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, so dass sie zur Aufstellung von KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSEN nach den im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit allgemein geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn ihre Eigenkapitalbeteiligungen an einer öffentlichen Wertpapierbörse im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit gehandelt würden;
b) innerhalb der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE existiert keine andere GESCHÄFTSEINHEIT, die direkt oder indirekt Anteile im Sinne von Buchstabe a an der erstgenannten GESCHÄFTSEINHEIT besitzt.
8. „VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT“ bedeutet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die von dieser als alleinige Vertreterin der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT benannt wurde, um den länderbezogenen Bericht im Staat der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen, sofern eine oder mehrere der in Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen zutreffen.
9. „STEUERJAHR“ bedeutet einen jährlichen Rechnungslegungszeitraum, für den die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ihre Abschlüsse erstellt.
10. „BERICHTSSTEUERJAHR“ bedeutet das STEUERJAHR, dessen finanzielle und operative Ergebnisse gemäß Artikel 8aa Absatz 3 im länderbezogenen Bericht aufgeführt werden.
11. „QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN“ bedeutet eine Vereinbarung zwischen den bevollmächtigten Vertretern eines EU-Mitgliedstaates und eines Drittlandes, die Vertragsparteien eines INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS sind, über den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen den beteiligten Ländern.
12. „INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN“ bedeutet das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, jedes bilaterale oder multilaterale Steuerübereinkommen oder jedes Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen, dessen Vertragspartei der jeweilige Mitgliedstaat ist und das gemäß seinen Bestimmungen die rechtliche Befugnis für den Austausch von Steuerinformationen zwischen den Staaten, einschließlich des automatischen Austauschs solcher Informationen, erteilt.
13. „KONSOLIDIERTE ABSCHLÜSSE“ bedeutet die Abschlüsse einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, in denen die Vermögenswerte, Schulden, Einkünfte, Aufwendungen und Cashflows der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT und der GESCHÄFTSEINHEITEN so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit.
14.
Der Begriff „SYSTEMISCHES VERSAGEN“ bezieht sich nur auf Staaten außerhalb der Europäischen Union und bedeutet, dass ein Staat zwar über eine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit einem Mitgliedstaat verfügt, den automatischen Informationsaustausch (aus anderen als den in den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Gründen) jedoch ausgesetzt hat oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, die in seinem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte über MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN mit GESCHÄFTSEINHEITEN in einem Mitgliedstaat an diesen Mitgliedstaat automatisch zu übermitteln.
ABSCHNITT II
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE BERICHTERSTATTUNG
1. Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT, bei der es sich nicht um die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE handelt, übermittelt einen länderbezogenen Bericht für das BERICHTSSTEUERJAHR einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a)die Geschäftseinheit ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig;
b)eine der folgenden Voraussetzungen trifft zu:
i)
die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ist nicht dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit vorzulegen;
ii)
der Staat, in dem die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT steuerlich ansässig ist, verfügt über ein geltendes INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN, dessen Vertragspartei der Mitgliedstaat ist, jedoch über keine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSSTEUERJAHR ist;
iii)
es ist zu einem SYSTEMISCHEN VERSAGEN des Staates der steuerlichen Ansässigkeit der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gekommen, das der GESCHÄFTSEINHEIT vom Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, in dem sie steuerlich ansässig ist.
Bei mehr als einer in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT derselben MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE und bei Erfüllung einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Buchstabe b kann die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE eine dieser GESCHÄFTSEINHEITEN benennen, die den länderbezogenen Bericht gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 1 für ein BERICHTSSTEUERJAHR innerhalb der in Artikel 8aa Absatz 1 angegebenen Frist vorlegt und den Mitgliedstaat, für den die Vorlage bestimmt ist, darüber informiert, dass damit der für alle in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN dieser MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE bestehenden Berichtspflicht nachgekommen wird. Nach Erhalt des länderbezogenen Berichts übermittelt der Mitgliedstaat diesen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
2. Abweichend von Nummer 1 ist eine unter Nummer 1 beschriebene GESCHÄFTSEINHEIT, wenn eine oder mehrere der unter Nummer 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht für ein BERICHTSSTEUERJAHR vorzulegen, sofern die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, für dieses STEUERJAHR bereits einen länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 8aa Absatz 3 über eine VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT bereitgestellt hat, die diesen länderbezogenen Bericht den Steuerbehörden des Staates ihrer steuerlichen Ansässigkeit zum oder vor dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorlegt und die, sollte es sich um eine VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT mit steuerlicher Ansässigkeit in einem Staat außerhalb der Union handeln, folgende Voraussetzungen erfüllt:
a)
der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT verlangt die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß den in Artikel 8aa Absatz 3 genannten Anforderungen;
b)
der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT verfügt über eine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSSTEUERJAHR ist;
c)
der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT hat den Mitgliedstaat nicht über ein SYSTEMISCHES VERSAGEN informiert;
d)
dem Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT wurde von der in seinem Steuerhoheitsgebiet ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT nicht gemäß Nummer 3 mitgeteilt, dass sie die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT ist;
e)
der Mitgliedstaat hat eine Mitteilung gemäß Nummer 4 erhalten.
3. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, diesem Mitgliedstaat spätestens am letzten Tag des für eine solche MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE geltenden BERICHTSSTEUERJAHRS mitteilt, ob sie die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder eine GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Nummer 1 ist.
4. Die Mitgliedstaaten verlangen von einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die weder die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT noch die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT noch eine GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Nummer 1 ist, dass sie den Mitgliedstaat spätestens am letzten Tag des für eine solche MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE geltenden BERICHTSSTEUERJAHRS über die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS informiert.
5. Im länderbezogenen Bericht ist die Währung der in diesem Bericht genannten Beträge anzugeben.
ABSCHNITT III
Länderbezogener Bericht
Α. Musterformblatt für den länderbezogenen Bericht
Tabelle 1: Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten
Name der multinationalen Unternehmensgruppe:
Betrachtetes Steuerjahr:
Verwendete Währung:
|
Steuerhoheits-gebiet
|
Erträge
|
Vorsteuer-gewinn
(-verlust)
|
Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)
|
Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)
|
Ausgewiesenes Kapital
|
Einbehaltener Gewinn
|
Beschäftigten-zahl
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Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)
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Fremde Unternehmen
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Nahestehende Unternehmen
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Insgesamt
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Tabelle 2: Auflistung aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten
Name der multinationalen Unternehmensgruppe:
Betrachtetes Steuerjahr:
|
Steuerhoheits-gebiet
|
Im Steuerhoheitsgebiet ansässige Geschäftseinheiten
|
Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung, falls abweichend vom Ansässigkeitsstaat
|
Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)
|
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Forschung und Entwicklung
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Besitz oder Verwaltung von
geistigem Eigentum
|
Einkauf oder Beschaffung
|
Verarbeitung oder Produktion
|
Verkauf, Marketing oder Vertrieb
|
Verwaltungs-, Management- oder Supportleistungen
|
Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte
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Interne Finanzierung der Unternehmensgruppe
|
Regulierte Finanzdienstleistungen
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Versicherung
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Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter
|
Ruhende Tätigkeit
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Sonstige1
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1.
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3.
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3.
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Tabelle 3: Zusätzliche Informationen
Name der multinationalen Unternehmensgruppe:
Betrachtetes Steuerjahr:
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Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.
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B. Allgemeine Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts
1. Zweck
Das Musterformblatt ist für die Berichterstattung über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE auf Ebene der einzelnen Steuerhoheitsgebiete zu verwenden.
2. Behandlung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Die Betriebsstättendaten sind in Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet vorzulegen, in dem sich die Betriebsstätte befindet, und nicht in Bezug auf den Ansässigkeitsstaat des Geschäftsbereichs, dem sie angehört. Die Berichterstattung gegenüber dem Ansässigkeitsstaat für den Geschäftsbereich, dem die Betriebsstätte angehört, umfasst keine Finanzdaten, die sich auf die Betriebsstätte beziehen.
3. Zeitrahmen des Musterformblatts für die jährliche Berichterstattung
Das Formblatt bezieht sich auf das STEUERJAHR des BERICHTENDEN MULTINATIONALEN
UNTERNEHMENS. Für GESCHÄFTSEINHEITEN enthält das Formblatt nach Ermessen des BERICHTENDEN MULTINATIONALEN UNTERNEHMENS entweder
a) Informationen für das STEUERJAHR der jeweils betrachteten GESCHÄFTSEINHEITEN, das am selben Tag endet wie das STEUERJAHR des BERICHTENDEN MULTINATIONALEN UNTERNEHMENS oder das in einem Zeitraum von 12 Monaten vor diesem Datum endet, oder
b) Informationen für alle betrachteten GESCHÄFTSEINHEITEN für das STEUERJAHR des BERICHTENDEN MULTINATIONALEN UNTERNEHMENS.
4. Datenquellen
Das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen. Dem BERICHTENDEN MULTINATIONALEN UNTERNEHMEN ist freigestellt, Daten aus seiner konsolidierten Unternehmensberichterstattung, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus seiner internen Rechnungslegung zu verwenden. Es ist nicht notwendig, die Angaben zu Erträgen, Gewinnen und Steuern im Musterformblatt mit den KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSEN in Einklang zu bringen. Wenn gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse als Grundlage für die Berichterstattung dienen, sind sämtliche Beträge in die ausgewiesene funktionale Währung des BERICHTENDEN MULTINATIONALEN UNTERNEHMENS umzurechnen, wobei der durchschnittliche Wechselkurs des im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts angegebenen Jahres zu Grunde zu legen ist. Allerdings müssen keine Anpassungen für Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Steuerhoheitsgebieten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommen werden.
Das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN gibt im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts eine kurze Beschreibung der beim Ausfüllen des Formblatts verwendeten Daten. Kommt es von einem Jahr zum nächsten zu Änderungen bei den Datenquellen, erläutert das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN die Gründe dieser Änderungen sowie deren Konsequenzen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts.
C. Spezielle Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts
1. Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 1)
1.1. Steuerhoheitsgebiet
In der ersten Spalte des Musterformblatts listet das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN alle Steuerhoheitsgebiete auf, in denen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE steuerlich ansässig sind. Ein Steuerhoheitsgebiet ist definiert als ein Gebiet, das über fiskalische Autonomie verfügt, sei es ein Staat oder nicht. Eine gesonderte Zeile ist für alle GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE aufzunehmen, die nach Ansicht des BERICHTENDEN MULTINATIONALEN UNTERNEHMENS in keinem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Wenn eine GESCHÄFTSEINHEIT in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, wird die Kollisionsregel des geltenden Steuerabkommens angewandt, um den Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. Wenn kein anwendbares Steuerabkommen vorliegt, ist die GESCHÄFTSEINHEIT im Steuerhoheitsgebiet des Orts ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung zu melden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist im Einklang mit international vereinbarten Standards zu bestimmen.
1.2. Erträge
In den drei Spalten unter der Überschrift „Erträge“ des Musterformblatts stellt das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN die folgenden Informationen bereit:
a) Summe der Erträge aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet, die durch Transaktionen mit verbundenen UNTERNEHMEN erzielt wurden;
b) Summe der Erträge aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet, die durch Transaktionen mit fremden Dritten erzielt wurden;
c) Summe von a) und b).
Die Erträge umfassen Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und Liegenschaften, aus Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge. Nicht unter den Erträgen erfasst werden von anderen GESCHÄFTSEINHEITEN bezogene Zahlungen, die im Steuerhoheitsgebiet des Zahlungsleistenden als Dividenden behandelt werden.
1.3. Vorsteuergewinn (-verlust)
In der fünften Spalte des Musterformblatts gibt das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN die Summe der Vorsteuergewinne/-verluste aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Der Vorsteuergewinn/-verlust umfasst alle außerordentlichen Einnahmen- und Ausgabenposten.
1.4. Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)
In der sechsten Spalte des Musterformblatts gibt das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN den Gesamtbetrag der von allen im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN während des betreffenden STEUERJAHRES tatsächlich gezahlten Ertragsteuer an. Die gezahlten Steuern umfassen die von der GESCHÄFTSEINHEIT an das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie steuerlich ansässig ist, sowie an alle anderen Steuerhoheitsgebiete direkt gezahlten Steuern. Die gezahlten Steuern umfassen die von anderen Geschäftseinheiten (verbundene UNTERNEHMEN und fremde UNTERNEHMEN) in Bezug auf Zahlungen an die GESCHÄFTSEINHEIT gezahlten Quellensteuern. Wenn ein im Steuerhoheitsgebiet A ansässiges UNTERNEHMEN A Zinseinnahmen im Steuerhoheitsgebiet B bezieht, sollte die im Steuerhoheitsgebiet B einbehaltene Quellensteuer somit von UNTERNEHMEN A ausgewiesen werden.
1.5. Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)
In der siebten Spalte des Musterformblatts gibt das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN die Summe der noch zu zahlenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtsjahres aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Die laufenden Steueraufwendungen entsprechen nur Tätigkeiten des laufenden Jahres und umfassen keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.
1.6. Ausgewiesenes Kapital
In der achten Spalte des Musterformblatts gibt das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN die Summe des ausgewiesenen Kapitals aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten ist das ausgewiesene Kapital von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört, es sei denn im Betriebsstättenstaat bestünde eine aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung.
1.7. Einbehaltener Gewinn
In der neunten Spalte des Musterformblatts gibt das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN die Summe der gesamten einbehaltenen Gewinne aller GESCHÄFTSEINHEITEN, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, mit Stand zum Jahresende an. In Bezug auf Betriebsstätten sind die einbehaltenen Gewinne von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört.
1.8. Beschäftigtenzahl
In der zehnten Spalte des Musterformblatts gibt das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN die Gesamtzahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Die Beschäftigtenzahl kann zum Jahresendstand, auf Basis des Durchschnitts für das betreffende Jahr oder nach jedem anderen Prinzip, das von Jahr zu Jahr für alle Steuerhoheitsgebiete konsistent angewandt wird, angegeben werden. Unabhängige Auftragnehmer, die an der regulären Geschäftstätigkeit der jeweils betrachteten GESCHÄFTSEINHEIT mitwirken, können dabei als Beschäftigte gezählt werden. Sachgerecht auf- bzw. abgerundete oder ungefähre Angaben der Beschäftigtenzahl sind zulässig, vorausgesetzt die Auf- bzw. Abrundung oder Approximation führt nicht zu einer wesentlichen Verzerrung der relativen Verteilung der Beschäftigten auf die verschiedenen Steuerhoheitsgebiete. Die angewandten Methoden sollten von Jahr zu Jahr sowie für die verschiedenen GESCHÄFTSEINHEITEN konsistent sein.
1.9. Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)
In der elften Spalte des Musterformblatts gibt das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten sind die Vermögenswerte unter dem Steuerhoheitsgebiet anzugeben, in dem sich die jeweilige Betriebsstätte befindet. Materielle Vermögenswerte umfassen für die Zwecke dieser Spalte keine flüssigen Mittel, immateriellen Werte oder Finanzwerte.
2. Auflistung aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 2)
2.1. Im Steuerhoheitsgebiet ansässige GESCHÄFTSEINHEITEN
Das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN gibt für die einzelnen Steuerhoheitsgebiete und nach Namen der juristischen Person alle GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten gilt jedoch, wie unter Nummer 2 im Abschnitt „Allgemeine Anleitungen“ erwähnt, dass die jeweils betrachtete Betriebsstätte unter dem Steuerhoheitsgebiet aufgelistet wird, in dem sie sich befindet. Dabei wird die juristische Person genannt, dessen Betriebsstätte sie ist.
2.2. Steuerhoheitsgebiet der Gründung oder der Handelsregistereintragung falls abweichend vom Steuerhoheitsgebiet der Ansässigkeit
Das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN gibt den Namen des Steuerhoheitsgebiets an, nach dessen Rechtsvorschriften die jeweils betrachtete GESCHÄFTSEINHEIT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gegründet bzw. im Handelsregister eingetragen wurde, falls es sich dabei um ein anderes Steuerhoheitsgebiet als das der Ansässigkeit handelt.
2.3. Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)
Das BERICHTENDE MULTINATIONALE UNTERNEHMEN bestimmt die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit(en), der die GESCHÄFTSEINHEIT im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet nachgeht, indem es eine oder mehrere zutreffende Kategorien ankreuzt.“