Brüssel, den 16.12.2016

COM(2016) 871 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderprornografie ergriffenen notwendigen Maßnahmen


Inhaltsverzeichnis

1.EINLEITUNG

1.1.Ziele und Anwendungsbereich der Richtlinie

1.2.Zweck und Methodik dieses Berichts

2.UMSETZUNGSMASSNAHMEN

2.1.Strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung (Artikel 2 bis 9 und Artikel 11 bis 17)

2.1.1.Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

2.1.2.Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch (Artikel 3)

2.1.3.Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung (Artikel 4)

2.1.4.Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie (Artikel 5)

2.1.5.Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke (Artikel 6)

2.1.6.Anstiftung, Beihilfe und Versuch (Artikel 7)

2.1.7.Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen (Artikel 8)

2.1.8.Erschwerende Umstände (Artikel 9)

2.1.9.Beschlagnahme und Einziehung (Artikel 11)

2.1.10.Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 12)

2.1.11.Sanktionen gegen juristische Personen (Artikel 13)

2.1.12.Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer (Artikel 14)

2.1.13.Ermittlung und Strafverfolgung (Artikel 15)

2.1.14.Meldung des Verdachts sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung (Artikel 16)

2.1.15.Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung (Artikel 17)

2.2.Unterstützung und Schutz der Opfer (Artikel 18 bis 20)

2.2.1.Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter (Artikel 18)

2.2.2.Unterstützung und Betreuung von Opfern (Artikel 19)

2.2.3.Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren (Artikel 20)

2.3.Prävention (Artikel 10 und Artikel 21 bis 25)

2.3.1.Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen (Artikel 10)

2.3.2.Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus (Artikel 21)

2.3.3.Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen (Artikel 22)

2.3.4.Prävention (Artikel 23)

2.3.5.Interventionsprogramme oder -maßnahmen auf freiwilliger Basis während des Strafverfahrens oder nach dem Strafverfahren (Artikel 24)

2.3.6.Maßnahmen gegen Websites, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten (Artikel 25)

3.SCHLUSSFOLGERUNGEN UND NÄCHSTE SCHRITTE

1.EINLEITUNG

Der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sind besonders schwere Straftaten. Sie fügen schutzbedürftigen Opfern langfristigen physischen, psychischen und sozialen Schaden zu. Diese Opfer benötigen besonderen Schutz und spezielle Fürsorge, auf die sie einen Anspruch haben. Darüber hinaus ist Material über sexuellen Kindesmissbrauch, in den Rechtsvorschriften als „Kinderpornografie“ bezeichnet, mit mehreren Straftaten gegen jedes einzelne Opfer verbunden. Zunächst wird der sexuelle Missbrauch fotografiert oder aufgezeichnet. Anschließend wird jedes Mal, wenn die Bilder oder Videos veröffentlicht, in Umlauf gebracht oder angesehen werden, ein schwerer Verstoß gegen die Privatsphäre des Kindes begangen. Ein weiteres Trauma entsteht, wenn dem Kind bewusst ist, dass die Bilder und Videos im Umlauf sind und unter Umständen von seinen Freunden oder Verwandten gesehen werden.

Um wirksam gegen diese Straftaten vorzugehen, ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich, der die strafrechtlichen Ermittlungen und die Strafverfolgung, die Unterstützung und den Schutz der Opfer sowie die Prävention umfasst.

1.1.Ziele und Anwendungsbereich der Richtlinie

Die Richtlinie folgt dem ganzheitlichen Ansatz, der für die wirksame Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, indem sie in einem einzigen, umfassenden Rechtsinstrument Bestimmungen zusammenführt, die sowohl die strafrechtlichen Ermittlungen und die Strafverfolgung (Artikel 2 bis 9 und Artikel 11 bis 17) als auch die Unterstützung und den Schutz der Opfer (Artikel 18 bis 20) sowie die Prävention (Artikel 10 und Artikel 21 bis 25) abdecken.

Im Hinblick auf die wirksame Ermittlung und Strafverfolgung beinhaltet die Richtlinie insbesondere die folgenden Bestimmungen:

Einstufung einer ganzen Reihe von online und offline begangenen Handlungen im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Kindern als Straftaten (20 verschiedene Straftatbestände, Artikel 2 bis 7). Hierzu zählen auch neue Phänomene wie etwa die Kontaktaufnahme über das Internet (Artikel 6), der sexuelle Missbrauch über Webcams und das Ansehen von Bildern, die Kindesmissbrauch darstellen, im Internet, ohne sie herunterzuladen (Artikel 5, insbesondere Absatz 3).

Erhöhtes Strafmaß. Die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchststrafen dürfen je nach Schwere der Straftat ein bestimmtes Maß nicht unterschreiten (zwischen einem und zehn Jahren Haft) (Artikel 3 bis 6). Darüber hinaus ist eine Reihe erschwerender Umstände zu berücksichtigen (Artikel 9).

Verlängerung der Verjährungsfrist auf den Zeitraum nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer (Artikel 15 Absatz 2).

Verpflichtung, den Strafverfolgungsbehörden für die strafrechtlichen Ermittlungen und die Strafverfolgung im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung zu stellen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden (Artikel 15 Absatz 3). Darüber hinaus müssen die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt werden, die Opfer dieser Straftaten zu identifizieren (Artikel 15 Absatz 4).

Abschaffung von (durch Vertraulichkeitsbestimmungen bedingten) Hemmnissen, welche die Angehörigen von Berufsgruppen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern einschließt, daran hindern, einschlägige Fälle zu melden (Artikel 16).

Gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten, die von Staatsangehörigen des ermittelnden Landes begangen wurden, um deren Strafverfolgung wegen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern begangener Straftaten zu ermöglichen (Artikel 17 Absatz 1 bis 3).

Abschaffung der Bedingungen der beiderseitigen Strafbarkeit und der Meldung an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, für die Verfolgung von in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern begangenen Straftaten (Artikel 17 Absätze 4 und 5).

Mit Blick auf die Unterstützung und den Schutz der Opfer im Kindesalter beinhaltet die Richtlinie insbesondere die folgenden Bestimmungen:

Umfassende Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen, die insbesondere verhindern sollen, dass Opfer im Kindesalter durch ihre Teilnahme an strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren kein weiteres Trauma erleiden, indem unter anderem bestimmte Vorschriften für die Vernehmung von Opfern im Kindesalter festgelegt werden (Artikel 18 bis 20).

Unterstützung und Betreuung, sobald berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Straftat verübt wurde (Artikel 18 Absatz 2).

Besonderer Schutz für Kinder, die Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen (Artikel 19 Absatz 1).

Die Unterstützung und Betreuung darf nicht von der Bereitschaft des Opfers abhängig sein, beim Strafverfahren zu kooperieren (Artikel 19 Absatz 2).

Schutz der Privatsphäre, der Identität und der Abbildungen der Opfer (Artikel 20 Absatz 6).

Zur Prävention dieser Straftaten beinhaltet die Richtlinie schließlich insbesondere die folgenden Bestimmungen:

Mechanismen, die es ermöglichen, rechtskräftig verurteilte Straftäter von beruflichen Tätigkeiten auszuschließen, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt (Artikel 10 Absatz 1).

Recht der Arbeitgeber, Informationen über Verurteilungen und Verbote der Ausübung beruflicher oder organisierter freiwilliger Tätigkeiten anzufordern, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt (Artikel 10 Absatz 2).

Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Strafregistern (über ECRIS 1 ), um zu gewährleisten, dass die von Arbeitgebern vorgenommenen Hintergrundüberprüfungen vollständig sind und Informationen über die von Straftätern innerhalb der EU begangenen Straftaten einschließen (Artikel 10 Absatz 3).

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Interventionsprogramme oder -maßnahmen durchzuführen und beispielsweise dafür zu sorgen, dass verurteilte Straftäter oder andere Personen, die befürchten, dass sie Straftaten begehen könnten, Zugang zu Behandlungsmaßnahmen haben (Artikel 22 und 24).

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Präventionsmaßnahmen zu treffen, wie beispielsweise Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie die Schulung von Beamten (Artikel 23).

Verpflichtende Einschätzung der von verurteilten Straftätern ausgehenden Gefahr und des Risikos von Wiederholungstaten (Artikel 24 Absatz 4).

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die unverzügliche Entfernung von Websites sicherzustellen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, und sich zu bemühen, darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden (Artikel 25 Absatz 1).

Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Zugang zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet beispielsweise durch öffentlichen Maßnahmen oder eine Selbstregulierung der Industrie zu sperren (Artikel 25 Absatz 2).

1.2.Zweck und Methodik dieses Berichts

Artikel 27 der Richtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten 2 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 18. Dezember 2013 nachzukommen, und diese der Kommission mitteilen.

Dieser Bericht wurde gemäß der in Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie verankerten Verpflichtung der Kommission verfasst, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen. 3 Der Bericht soll einen knappen, aber informativen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen bieten, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden.

Die Mitgliedstaaten hatten bei der Umsetzung dieser umfassenden und ehrgeizigen Richtlinie mit erheblichen Problemen zu kämpfen, die sich daraus ergaben, dass diese Richtlinie

die Verabschiedung von Rechtsvorschriften in vielen verschiedenen Bereichen verlangt, darunter im materiellen Strafrecht (z. B. zur Festlegung von Straftatbeständen und des Strafmaßes, zur Verjährungsfrist und zur Verantwortlichkeit juristischer Personen) und im Strafprozessrecht (z. B. zur gerichtlichen Zuständigkeit außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets, zur Teilnahme von Kindern an Strafverfahren und zur rechtlichen Vertretung);

ergänzend zu den Rechtsvorschriften umfassende Verwaltungsmaßnahmen voraussetzt (z. B. im Zusammenhang mit dem Zugang zu Informationen und dem Austausch von Strafregistern zwischen den Mitgliedstaaten, der Schulung von Mitarbeitern der Polizei und der Gerichtsbarkeit sowie den Regelungen zum Kinderschutz, zur Strafverfolgung und zu Haftanstalten) und

die unterschiedlichsten Akteure betrifft, nicht nur innerhalb der Behörden der Mitgliedstaaten (d. h. auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen, wie der nationalen und der regionalen Ebene), sondern auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (z. B. bei der Unterbindung der Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch mithilfe von Hotlines und Sensibilisierungskampagnen), Internetdienstleistern (z. B. bei der Unterbindung der Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch), klinischen Psychologen (z. B. bei Interventionsprogrammen für die Straftäter) und anderen Einrichtungen.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen erhoben und analysiert sowie neue Rechtsvorschriften oder Änderungsrechtsakte erarbeitet, bis zu ihrer Verabschiedung weiterverfolgt und schließlich der Kommission mitgeteilt werden.

Auf der Grundlage der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen, die der Kommission offiziell mitgeteilt wurden, ist festzustellen, dass die Richtlinie durch die Änderung von mehr als 330 Rechtsvorschriften, die bereits vor der Verabschiedung der Richtlinie in Kraft waren, und etwa 300 neue Rechtsakte umgesetzt wurde, die seit 2012 in den Mitgliedstaaten verabschiedet wurden.

Die Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission etwa 700 Mitteilungen. Davon gingen 70 % erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 18. Dezember 2013 ein. Die Mitteilungen betrafen Rechtsvorschriften (neue Rechtsakte und Änderungsrechtsakte), Verwaltungsvorschriften und Arbeitsvereinbarungen. Häufig hatten sie ganze Strafgesetzbücher und Änderungsrechtsakte zum Gegenstand.

Bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist hatten nur zwölf Mitgliedstaaten die Kommission über die vollständige Umsetzung der Richtlinie unterrichtet. Daher leitete die Kommission gegen die übrigen Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen ein: BE, BG, IE, EL, ES, IT, CY, LT, HU, MT, NL, PT, RO, SI und UK. 4 Alle diese Vertragsverletzungsverfahren wurden bis zum 8. Dezember 2016 abgeschlossen. Die verspätete Verabschiedung und Mitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen verzögerte die Analyse der Kommission und die Veröffentlichung der einschlägigen Berichte.

Die Beschreibungen und Analysen in diesem Bericht basieren auf den Informationen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2016 vorgelegt wurden. Die nach diesem Datum eingegangenen Mitteilungen wurden nicht berücksichtigt. Infolgedessen ist es möglich, dass in diesem Bericht weitere Probleme bei der Umsetzung und andere Bestimmungen, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden, sowie weitere legislative und nicht legislative Entwicklungen nicht erfasst sind. Daher behält sich die Kommission vor, ungeachtet dieses Berichts einige Bestimmungen weiter zu bewerten und die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen.

2.UMSETZUNGSMASSNAHMEN

2.1.Strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung (Artikel 2 bis 9 und Artikel 11 bis 17)

2.1.1.Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

In Artikel 2 sind die Begriffsbestimmungen für die in der Richtlinie verwendeten Termini festgelegt: Kind, Alter der sexuellen Mündigkeit, Kinderpornografie, Kinderprostitution, pornografische Darbietung und juristische Person.

Mit Ausnahme von HU definieren alle Mitgliedstaaten ein Kind als jede Person unter 18 Jahren.

Das Alter der sexuellen Mündigkeit ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich: Es liegt bei 14 Jahren (AT, BG, DE, EE, HU und PT), 15 Jahren (CZ, FR, HR, PL, SE, SI und SK), 16 Jahren (BE, ES, LT, LU, LV, NL und UK), 17 Jahren (CY und IE) oder 18 Jahren (MT). In FI, IT und RO gelten je nach der Art der Straftat unterschiedliche Regelungen für das Alter der sexuellen Mündigkeit. In EL gilt für einvernehmliche männliche homosexuelle Handlungen (17 Jahre) und einvernehmliche heterosexuelle sowie weibliche homosexuelle Handlungen (15 Jahre) ein unterschiedliches Alter der sexuellen Mündigkeit.

BE, CY, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LV, PT, RO, SE, SK und UK (Gibraltar) verwenden in ihren Rechtsvorschriften den Begriff „Kinderpornografie“. Alle übrigen Mitgliedstaaten verwenden andere Begriffe, wie beispielsweise pornografische Darstellungen (AT), pornografisches Material (BG), pornografisches Werk (CZ), pornografisches Bild oder pornografische Darstellung (FR).

Für Kinderprostitution haben CY und SK in ihre Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie eine ausdrückliche Begriffsbestimmung aufgenommen, die alle in Artikel 2 Buchstabe d genannten Elemente umfasst. In AT, BG, CZ, DE, EL, LT, LU, SE, SI und UK hingegen ergibt sich die Begriffsbestimmung aus der Rechtsprechung und anderen Quellen in Verbindung mit den Straftatbeständen der Kinderprostitution (Artikel 4 Absätze 5 bis 7), während sie sich in BE, EE, ES, FI, FR, HR, IT, MT, NL, PL, PT und RO ausschließlich aus den Straftatbeständen der Kinderprostitution ergibt.

Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung der pornografischen Darbietung findet sich in den Rechtsvorschriften in AT, BG, CY, EL, HU, IE, RO, SK und UK (Gibraltar). Die übrigen Mitgliedstaaten setzen Artikel 2 in Verbindung mit den in Artikel 4 Absätze 2 bis 4 genannten Straftaten und unter direktem Verweis auf die Informations- und Kommunikationstechnologie oder die Rechtsprechung um.

In keinem der Mitgliedstaaten schließt der Begriff „juristische Person“ Staaten oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und öffentlich-rechtliche internationale Organisationen ein.

2.1.2.Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch (Artikel 3)

Artikel 3 definiert die vorsätzlichen Handlungen, die Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch darstellen.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Vorschriften verabschiedet, die für Handlungen, mit denen für sexuelle Zwecke veranlasst wird, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexueller Handlungen (Artikel 3 Absatz 2) oder sexuellen Missbrauchs (Artikel 3 Absatz 3) wird, das in der Richtlinie verlangte Strafmaß vorsehen.

In CY, CZ, DE, EE, FR, IE, IT, LT, LV, MT, PL, SI und SK sind sexuelle Handlungen mit einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, ähnlich wie in Artikel 3 Absatz 4 als Straftat definiert. AT, BE, BG, ES, HR, LU RO, PT und SE hingegen unterscheiden zwischen sexuellen Handlungen mit Penetration und sexuellen Handlungen ohne Penetration.

Mit Blick auf sexuelle Handlungen an einem Kind unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind (Artikel 3 Absatz 5 Ziffer i) oder einer besonders schwachen Position des Kindes (Artikel 3 Absatz 5 Ziffer ii) haben die meisten Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften verabschiedet, die offenbar nicht alle diese Sachverhalte abdecken, oder ein zu niedriges Strafmaß festgelegt.

Andererseits haben die meisten Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften verabschiedet, die sexuelle Handlungen an einem Kind unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen unter Strafe stellen, und sehen hierfür das von der Richtlinie verlangte Strafmaß vor (Artikel 3 Absatz 5 Ziffer iii). Während CY, DE, LU und MT die Formulierung „Zwang, Gewalt oder Drohungen“ übernommen haben, nehmen andere Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften auf „Gewalt und Drohungen“ (BE, BG, CZ, DE, EL, FI, FR, HR, HU, IT, LT, LU, LV, NL, PL, PT, SE, SI und SK), „Gewalt und Einschüchterung“ (ES), „gegen den Willen eines Kindes“ (EE), „Zwang durch die Anwendung von Gewalt“ (AT) und andere Formulierungen Bezug.

Im Hinblick auf die Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen, um ein Kind zu sexuellen Handlungen mit Dritten zu veranlassen (Artikel 3 Absatz 6), nehmen CY, DE, FR, LU, MT, NL und PT in ihren Rechtsvorschriften ausdrücklich auf das Begehen der Straftat mit einem Dritten Bezug, während dieser Sachverhalt in AT, BG, CZ, ES, HU, IE, IT, LT, RO, SE und SI implizit oder durch die Bestimmungen über Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe oder sexuellen Missbrauch unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen abgedeckt ist.

2.1.3.Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung (Artikel 4)

Artikel 4 definiert die vorsätzlichen Handlungen, die Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung darstellen.

Im Hinblick auf Handlungen, durch die ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen veranlasst oder angeworben wird (Artikel 4 Absatz 2) haben AT, BG, CY, DE, EL, ES, IT, LT, MT, NL, RO, SK und UK (Gibraltar) Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung der Richtlinie umsetzen. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten Handlungen, durch die ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen genötigt oder gezwungen oder ein Kind für solche Zwecke bedroht wird, unter Strafe stellen. AT, BG, CY, DE, EL, ES, IE, IT, LT, MT, NL, SI, SK und UK (Gibraltar) haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung der Richtlinie umsetzen. Für die Umschreibung von „Zwang, Gewalt und Drohungen“ verwenden die Mitgliedstaaten unterschiedliche Formulierungen. So nehmen beispielsweise BG, DE, HR, HU, IT, PL und SI auf „Gewalt und Drohungen“, BG auf „Gewalt, Drohungen und schwerer Schaden“, EL auf „Zwang oder Gewalt oder Drohungen“ und ES auf „Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung“ Bezug.

Nach Artikel 4 Absatz 4 ist die wissentliche Teilnahme an pornografischen Darbietungen, an denen ein Kind beteiligt ist, unter Strafe zu stellen. AT, BG, CY, DE, ES, FI, IE, IT, LT, MT, RO, SI, SK und UK (Gibraltar) haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung der Richtlinie umsetzen. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten Handlungen, durch die ein Kind zu einer Mitwirkung an Kinderprostitution veranlasst oder angeworben wird oder von dieser profitiert wird oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausgebeutet wird, unter Strafe stellen. BE, BG, CY, CZ, DE, EL, ES, FR, HR, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SE, SI, SK und UK haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung der Richtlinie umsetzen. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Nach Artikel 4 Absatz 6 sind Handlungen, durch die ein Kind zu Kinderprostitution genötigt oder gezwungen oder ein Kind für solche Zwecke bedroht wird, unter Strafe zu stellen. AT, BG, CY, CZ, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK und UK (Schottland) haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung der Richtlinie umsetzen. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Nach Artikel 4 Absatz 7 sind sexuelle Handlungen an einem Kind im Rahmen von Kinderprostitution unter Strafe zu stellen. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für HU, IE, LV, PL, PT, RO und SE wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.1.4.Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie (Artikel 5)

Artikel 5 definiert die vorsätzlichen Handlungen, die Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie darstellen.

Nach Artikel 5 Absatz 2 ist der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie unter Strafe zu stellen. Mit Ausnahme von AT, BG, CY, ES, FI, FR, LT, MT, RO und SI haben die Mitgliedstaaten diesbezüglich keine aufschlussreichen Informationen übermittelt. 

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie unter Strafe zu stellen. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Bestimmung im Hinblick auf den „bewussten Zugriff“ umgesetzt, wobei sie allerdings unterschiedliche Formulierungen verwenden. So nimmt DE beispielsweise auf das „Unternehmen des Sich-Verschaffens“ Bezug, während HU die Formulierung „Beschaffung und Speicherung“ verwendet.

Nach Artikel 5 Absatz 4 ist der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Kinderpornografie unter Strafe zu stellen. Die meisten Mitgliedstaaten verwenden hier andere Begriffe, um auf den „Vertrieb“, die „Verbreitung“ oder „Weitergabe“ von Kinderpornografie Bezug zu nehmen. Der Begriff „Weitergabe“ wird beispielsweise als Äquivalent zu den Begriffen „Vermittlung“ (CZ), „Übertragung“ (BG und DE), „Verbreitung“ (IT) oder „Zugänglichmachen“ (LT) ausgelegt. 

Nach Artikel 5 Absatz 5 ist das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Kinderpornografie unter Strafe zu stellen. Die meisten Mitgliedstaaten verwenden für das „Anbieten“, „Liefern“ und „Zugänglichmachen“ andere Begriffe. So verwendet beispielsweise CZ die Begriffe „Einfuhr“, „Verkauf“ oder „anderweitige Bereitstellung“ zur Umschreibung des Sachverhalts „Liefern“, während SE den allgemeinen Begriff „Verfügbarmachen [von Kinderpornografie]“ heranzieht.

Nach Artikel 5 Absatz 6 ist die Herstellung von Kinderpornografie unter Strafe zu stellen. Mit Ausnahme von FR („Inszenierung und Aufzeichnung“) und UK („Aufnahme“, „Anfertigen“ und „Aufnahme gestatten“) verwenden alle Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung den Begriff „Herstellung“.

Artikel 5 Absätze 7 und 8 beinhaltet Vorschriften über bestimmte Sachverhalte, bei denen die Anwendung von Artikel 5 im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt. Mit Ausnahme von AT, DE, ES, SE und UK (Artikel 5 Absatz 7) bzw. AT und DE (Artikel 5 Absatz 8) haben sich alle Mitgliedstaaten dafür entschieden, diese Bestimmungen nicht anzuwenden.

2.1.5.Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke (Artikel 6)

Artikel 6 definiert die vorsätzlichen Handlungen, die Straftaten im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke darstellen.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diesen Artikel umsetzen. Für CY, HR, HU, IE, LU, LV, PL, RO und UK (Artikel 6 Absatz 1) bzw. BE, CY, LV und PL (Artikel 6 Absatz 2) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.1.6.Anstiftung, Beihilfe und Versuch (Artikel 7)

Nach Artikel 7 müssen die Mitgliedstaaten die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 sowie den Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe stellen.

Alle Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 ergriffen.

Artikel 7 Absatz 2 wurde in den meisten Fällen durch allgemeine Bestimmungen über den Versuch umsetzt. Ausnahmen bilden diesbezüglich CY, DE, FI, FR, HR, IE, LU, PT, RO und SE, die spezifische Vorschriften erlassen haben, die den Versuch der Begehung der in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Sexualstraftaten unter Strafe stellen.

2.1.7.Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen (Artikel 8)

Artikel 8 beinhaltet drei Bestimmungen über auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen, deren Anwendung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt. CY und UK (England/Wales) wenden alle drei Bestimmungen an, während in BE, BG, CZ, EE, IE, LU, LV, MT, NL, PL, SK keine von ihnen Anwendung findet.

AT, CY, FI, EL, ES, HR, HU, IT, LT, LV, PT, RO, SE, SI und UK (England/Wales und Nordirland) wenden Artikel 8 Absatz 1 an.

CY, HR, SE und UK (England/Wales und Schottland) wenden Artikel 8 Absatz 2 an.

AT, CY, DE, FI, HR und UK wenden Artikel 8 Absatz 3 an. DE, FI und UK wenden diese Bestimmung sowohl auf den Besitz als auch auf die Herstellung von Kinderpornografie an, während sie in FR nur auf die Herstellung von Kinderpornografie angewendet wird.

2.1.8.Erschwerende Umstände (Artikel 9)

In Artikel 9 sind die Sachverhalte verankert, die im Zusammenhang mit den Straftatbeständen nach den Artikeln 3 bis 7 als erschwerende Umstände gelten.

In den meisten Mitgliedstaaten sind die Sachverhalte, die als erschwerende Umstände gelten, in den Rechtsvorschriften umschrieben. In IE und UK (England/Wales, Nordirland und Schottland) ist dies jedoch im Hinblick auf einige Bestimmungen dieses Artikels nicht der Fall, sodass hier die Gerichte bei der Urteilsfindung größeren Ermessensspielraum bezüglich der Berücksichtigung erschwerender Umstände haben.

Artikel 9 Buchstabe a betrifft Straftaten, bei denen das Opfer ein Kind in einer besonders schwachen Position, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit ist. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für BE, DE, ES, IE, LU, PL, SI und UK (England/Wales, Schottland und Gibraltar) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Artikel 9 Buchstabe b betrifft Straftaten, die von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen wurden. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für AT, BE, BG, DE, ES, IE, LT, LU, PL, RO, SI und UK (England/Wales, Schottland und Gibraltar) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 9 Buchstabe c hat die Tatsache, dass eine Straftat von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wurde, als erschwerender Umstand zu gelten. Während CY, HR und IT ausdrücklich auf „mehrere Personen“ Bezug nehmen, die gemeinschaftlich eine Straftat begehen, verwenden die übrigen Mitgliedstaaten andere Begriffe. So wird beispielsweise in BE auf „eine oder mehrere Personen“, in BG, EL, MT, NL und PT auf „zwei oder mehr Personen“ und in DE und SE auf „mehr als eine Person“ Bezug genommen.

Gemäß Artikel 9 Buchstabe d ist eine Straftat schwerer zu bestrafen, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, in denen diese Bestimmung einschließlich der Begriffsbestimmung einer „kriminellen Vereinigung“ umgesetzt wird, wobei MT direkt auf den Rahmenbeschluss des Rates 2008/841/JI vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verweist.

Nach Artikel 9 Buchstabe e hat es als erschwerender Umstand zu gelten, wenn der Straftäter zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurde. AT, BE, CZ, HR, IT, LV, PT und SK sehen diesbezüglich einen allgemeinen erschwerenden Umstand vor, unabhängig davon, ob die vorherige Straftat ähnlich war oder nicht. In BG, CY, EE, ES, FI, HU, MT und PL hingegen gilt nur die vorherige Begehung einer ähnlichen Straftat als erschwerender Umstand. In FR und IT gelten unterschiedliche Bestimmungen für die beiden Optionen (ähnliche Straftaten und voneinander unabhängige Straftaten).

Nach Artikel 9 Buchstabe f hat es als erschwerender Umstand zu gelten, wenn der Straftäter das Leben des Kindes vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet hat. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für BE, CZ, ES, FI, FR, IE, IT, LV, SK und UK wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 9 Buchstabe g ist eine schwerere Strafe in Betracht zu ziehen, wenn die Straftat unter Anwendung schwerer Gewalt begangen wurde oder dem Kind durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt wurde. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für BG, ES, FI, IE, LT und UK (Schottland) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.1.9.Beschlagnahme und Einziehung (Artikel 11)

Nach Artikel 11 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 zu beschlagnahmen und einzuziehen.

Zwar haben einige Mitgliedstaaten (BG, CY, DE, HR, FR, IT, LU und SI) spezifische Vorschriften über die Beschlagnahme und Einziehung bei Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 verabschiedet, die übrigen Mitgliedstaaten ziehen jedoch die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme und Einziehung heran, die auf alle Straftaten anwendbar sind.

In allen Mitgliedstaaten sind sowohl die Tatwerkzeuge als auch die Erträge aus Straftaten Gegenstand einzelstaatlicher Rechtsvorschriften.

2.1.10.Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 12)

Nach Artikel 12 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verantwortlich gemacht werden kann.

Im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c haben CY, LT und PL den Wortlaut der Richtlinie unverändert oder nahezu unverändert übernommen, während die übrigen Mitgliedstaaten andere Begriffe heranziehen. So wird beispielsweise im Rahmen der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b auf „Manager“, „Direktoren“ oder den „Verwaltungsrat“ Bezug genommen statt auf eine Person mit „einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen“.

Die in Artikel 12 Absatz 2 vorgeschriebene Verantwortlichkeit wurde in nahezu allen Mitgliedstaaten eingeführt. Für BG, CZ, IE, LU, NL und PT wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Bezüglich Artikel 12 Absatz 3 sehen alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, neben der Durchsetzung der Verantwortlichkeit juristischer Personen auch natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat strafrechtlich zu verfolgen. Allerdings wurden für IE und PT keine Informationen vorgelegt, die Aufschluss über die abgedeckten Straftaten geben.

2.1.11.Sanktionen gegen juristische Personen (Artikel 13)

Gemäß Artikel 13 müssen die Mitgliedstaaten gegen die im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 bzw. 2 verantwortlichen juristischen Personen Sanktionen vorsehen, zu denen auch die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Sanktionen gehören können.

Bezüglich Artikel 13 Absatz 1 haben alle Mitgliedstaaten verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen gegen juristische Personen eingeführt. Einige Mitgliedstaaten (BE, CZ, FR, PL, RO und SK) haben darüber hinaus entschieden, als zusätzliche Sanktion die Veröffentlichung oder Anzeige des Beschlusses/Urteils vorzusehen, in dem die juristische Person für schuldig befunden wurde. Mit Ausnahme von BG, DE, EE, FI, IE und UK (England/Wales, Nordirland und Gibraltar) haben sich die meisten Mitgliedstaaten dafür entschieden, mindestens eine der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Optionen umzusetzen.

Die Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten beinhalten keine speziellen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 2, sondern sehen für im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Personen dieselben Sanktionen vor wie für im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen. Lediglich EL hat diesbezüglich eine spezifische Umsetzungsmaßnahme ergriffen und verhängt somit nicht in beiden Fällen dieselben Sanktionen.

2.1.12.Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer (Artikel 14)

Nach Artikel 14 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung im Kindesalter wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie als unmittelbare Folge davon, dass sie Opfer solcher Straftaten wurden, gezwungen waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für ES, LU, MT, PL und SK wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.1.13.Ermittlung und Strafverfolgung (Artikel 15)

In Artikel 15 sind die Maßnahmen vorgeschrieben, die im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen und die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zu ergreifen sind.

Nach Artikel 15 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder dessen Vertreter abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn diese Person ihre Aussage zurückgezogen hat. Während die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in CY, NL, PL und PT ausdrücklich dem in Artikel 15 Absatz 1 verankerten Grundsatz folgen, haben AT, BE, BG, CZ, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IT, LT, LU, LV, MT, RO, SE, SI und SK diese Bestimmung im Wege allgemeiner strafrechtlicher Vorschriften über die Einleitung einer Ermittlung oder Strafverfolgung umgesetzt. In UK (England/Wales, Nordirland und Schottland) kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleiten oder fortsetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass hinreichende Beweise vorliegen, um eine realistische Aussicht auf eine Verurteilung zu begründen, und dass die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Dieser Grundsatz des öffentlichen Interesses gilt auch in IE.

Nach Artikel 15 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, damit Straftaten während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer verfolgt werden können. AT, BE, CY, EE, EL, ES, HR, HU, IE, LV, MT, PL, RO, SE, SI und UK haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. In BG, CZ, DE, FI, IT, LT, NL und SK beginnt die Verjährungsfrist für einige Straftaten an dem Tag, an dem die Straftat begangen wurde. Das bedeutet, dass Opfer im Kindesalter, insbesondere jene, die in einem sehr jungen Alter missbraucht wurden, unter Umständen nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr genug Zeit haben, um eine strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Während CY und EL in ihren Rechtsvorschriften auf Artikel 15 Absatz 3 Bezug nehmen, erfolgt seine Umsetzung in den meisten Mitgliedstaaten durch die unterschiedlichsten Vorschriften der Strafprozessordnungen.

Artikel 15 Absatz 4 schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu ermöglichen, dass Ermittlungsteams oder -dienste versuchen können, die Opfer von Straftaten zu identifizieren, wobei dies insbesondere durch die Analyse von kinderpornografischem Material erfolgen sollte. Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung getroffen. Für BG, CZ, EE, FR, HU, IE, LT, PT, SK und UK (Gibraltar) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.1.14.Meldung des Verdachts sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung (Artikel 16)

Mit Artikel 16 soll sichergestellt werden, dass die Angehörigen von Berufsgruppen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern ist (Artikel 16 Absatz 1), sowie jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass eine solche Straftat begangen wurde, dazu ermutigt werden, diese Straftaten zu melden (Artikel 16 Absatz 2).

Im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 1 legen HR, MT, PT, SI und UK (England/Wales, Nordirland und Gibraltar) in ihren Rechtsvorschriften eine allgemeine Verpflichtung zur Meldung von Straftaten fest. In den meisten Mitgliedstaaten beinhalten die Rechtsvorschriften jedoch eine spezifische Vorschrift über die Meldung von Straftaten, um Kinder zu schützen (AT, BG, CY, CZ, DE, EE, EL, ES, FI, HU, IT, LT, LV, NL, RO und SE). Darüber hinaus sehen BG, CY, CZ, DE, EL, FI, HU, IT, LV, RO, SE und SK für bestimmte Berufsgruppen (wie beispielsweise Lehrkräfte, Ärzte, Psychologen, Krankenschwestern) eine konkrete Verpflichtung vor, Straftaten bei den zuständigen Behörden zu melden.

Einige Mitgliedstaaten (AT, BE, BG, EL, FI, HR, HU, IT, LU, PL und SI) haben Artikel 16 Absatz 2 durch eine allgemeine Bestimmung umgesetzt, die jede Person dazu verpflichtet oder anhält, Straftaten zu melden und/oder Menschen in Not zu helfen. In anderen Mitgliedstaaten (BG, CY, CZ, EE, ES, FR, HR, LT, LV, NL, PT, RO, SE und SK) erfolgte die Umsetzung durch eine spezifischere gesetzliche Regelung über die Pflicht, Straftaten gegen Kinder zu melden. UK (England/Wales, Nordirland und Schottland) hat nicht legislative Maßnahmen getroffen.

In BE und LT ist jeder Einzelne gehalten, Missbrauch insbesondere über Hotlines zu melden, wie beispielsweise Child Focus (Telefonnummer 116000) bzw. Child Line (116111).

2.1.15.Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung (Artikel 17)

Artikel 17 regelt die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die in der Richtlinie genannten Straftaten.

Artikel 17 Absatz 1 betrifft die gerichtliche Zuständigkeit in Fällen, in denen die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates begangen wurde oder der Täter einer seiner Staatsangehörigen ist. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für CY, IE, LV, NL, SI, PT und UK (Gibraltar) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Nach Artikel 17 Absatz 2 hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen. Dies gilt beispielsweise in Fällen, in denen es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers in seinem Hoheitsgebiet liegt (Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a), die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird (Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) oder der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt (Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c). Die meisten Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a (AT, BE, BG, CZ, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IT, MT, NL, PL, PT, RO, SI und SK) und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c (AT, BE, ES, FI, FR, HR, IE, LT, LU, LV, MT, NL, PT, RO, SE und SK) vorgesehenen Optionen anzuwenden, während die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Option in weniger Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt (CY, CZ, ES, HR, IT, LV, MT, PL, PT, RO und SI).

Nach Artikel 17 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Straftaten, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unter ihre gerichtliche Zuständigkeit fallen, unabhängig davon, ob sich die Technologie in seinem Hoheitsgebiet befindet. Während CY, EL, MT und PT spezifische Vorschriften erlassen haben, die dem Wortlaut der Richtlinie folgen und direkt auf Straftaten Bezug nehmen, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie verübt wurden, ziehen AT, BE, BG, DE, EE, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, RO, SI, SK und UK eine allgemeine Bestimmung heran, welche die gerichtliche Zuständigkeit für in ihrem Hoheitsgebiet begangene Straftaten begründet.

Artikel 17 Absatz 4 verbietet die Anwendung der Bedingung der gegenseitigen Strafbarkeit für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten, die außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates begangen wurden, wenn es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt. BG, CZ, HU, IT, LV, MT, SK und UK (England/Wales und Nordirland) wenden bei der Begründung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit für eine Straftat die Bedingung der gegenseitigen Strafbarkeit nicht an. AT, BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, LT, LU, NL und SE halten zwar an der Bedingung der gegenseitigen Strafbarkeit fest, sehen jedoch konkrete Ausnahmen für alle in Artikel 17 Absatz 4 genannten Straftaten vor.

Nach Artikel 17 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Begründung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Meldung des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Anzeige durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für LU und SI wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.2.Unterstützung und Schutz der Opfer (Artikel 18 bis 20)

2.2.1.Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter (Artikel 18)

In Artikel 18 sind allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter verankert:

Nach Artikel 18 Absatz 1 erhalten Opfer im Kindesalter Unterstützung, Betreuung und Schutz, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für BE, DE, LV und SI wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein Kind Unterstützung und Betreuung erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen ein Kind eine Straftat verübt worden sein könnte. Etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten hat Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung getroffen. Für AT, BE, BG, DE, EL, ES, FR, IT, LU, NL, PL, SI und UK (England/Wales, Nordirland und Schottland) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Person, deren Alter nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz erhält. Während der Wortlaut der in BG, CY, EL und LT zur Umsetzung dieser Bestimmung verabschiedeten Rechtsvorschriften dem der Richtlinie sehr ähnlich ist, sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften in EE, ES, HR, LV, MT, PT, RO und UK (England/Wales und Gibraltar) eine allgemeine Vermutung der Minderjährigkeit des Opfers vor, bis das Gegenteil nachgewiesen wurde. Für AT, BE, CZ, DE, FI, FR, HU, IE, IT, LU, PL, SE, SI, SK und UK (Schottland) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.2.2.Unterstützung und Betreuung von Opfern (Artikel 19)

Artikel 19 legt allgemeine Bestimmungen über die Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter und ihre Familien fest.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und Betreuung erhalten, wobei insbesondere der Schutz von Kindern sicherzustellen ist, die Fälle von Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für DE, HU, IE, IT, LV, PL, RO, SI und SK wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Nach Artikel 19 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers im Kindesalter nicht von dessen Bereitschaft, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung oder beim Gerichtsverfahren zu kooperieren, abhängig gemacht wird. Während der Wortlaut der Rechtsvorschriften in CY, EL, MT und UK (England/Wales und Gibraltar) dem der Richtlinie sehr ähnlich ist, ziehen die meisten Mitgliedstaaten (AT, BE, BG, CZ, EE, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, NL, PL, PT, RO, SE, SK und UK (Nordirland und Schottland)) die unterschiedlichsten Vorschriften über die Unterstützung und Betreuung heran. Für DE und SI wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Opfer im Kindesalter erst ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände jedes Opfers einzeln untersucht und die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen des Kindes gebührend berücksichtigt wurden. Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung getroffen. 5 Für DE, EL, IT, LT, LU, LV, NL, PL, SI und UK (Schottland) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 19 Absatz 4 werden Kinder, die Opfer einer Sexualstraftat sind, als besonders gefährdete Opfer im Sinne des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI betrachtet, der im Jahr 2012 durch die Opferschutzrichtlinie ersetzt wurde. 6 Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung getroffen. Für DE, EL, IE, IT, SI und UK (Schottland) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Die Anerkennung von Kindern als besonders gefährdete Opfer erfolgt in der Regel durch die Bereitstellung von besonderen Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen (mit Ausnahme von UK (Gibraltar), das den Wortlaut übernommen hat). Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass Opfer im Kindesalter Anspruch darauf haben, unter Bedingungen auszusagen, die sie vor einer Zeugenaussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung schützen, und nur von eigens dafür geschultem Personal betreut werden.

Gemäß Artikel 19 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie des Opfers im Kindesalter treffen, sofern sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhält. AT, BE, BG, CY, EE, FI, HR, IE, LT, MT, NL, PT, SK und UK haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung ergriffen. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden hingegen keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.2.3.Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren (Artikel 20)

In Artikel 20 sind die Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Schutz der Opfer in Strafermittlungen und Strafverfahren festgelegt.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten (BG, CY, CZ, DE, EE, EL, ES, FR, FI, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK (Gibraltar)) hat Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in Strafermittlungen und Strafverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen speziellen Vertreter des Opfers im Kindesalter benennen. Für AT, BE und UK (Nordirland, Schottland und England/Wales) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Nach Artikel 20 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer im Kindesalter Zugang zu Rechtsberatung und zu rechtlicher Vertretung in Strafverfahren haben und diese unentgeltlich bereitgestellt werden, wenn das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, die diese Bestimmung umsetzen. Für AT, CZ, DE, EE, IE, LT, PL, RO und UK (England/Wales, Schottland und Nordirland) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

In Artikel 20 Absatz 3 ist eine Reihe von Anforderungen beschrieben, die bei strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Opfern im Kindesalter zu berücksichtigen sind. EL, HR, LT, MT, PT, RO, SE und UK (England/Wales, Nordirland und Gibraltar) haben die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 20 Absatz 3 ergriffen. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden hingegen keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass gemäß Artikel 20 Absatz 4 Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder eines Zeugen im Kindesalter auf audiovisuellen Trägern aufgenommen und diese Aufnahmen als Beweismaterial im strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwendet werden können. Für AT, FI, IE, MT und PL wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass angeordnet werden kann, dass die Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt oder stattfindet, ohne dass das Kind anwesend ist. Die meisten Mitgliedstaaten haben diesen Artikel umgesetzt, allerdings wurden für BE, FI, PL und UK (Schottland) keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Die meisten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 20 Absatz 6 Maßnahmen ergriffen, um die Privatsphäre, die Identität und die Abbildungen der Opfer im Kindesalter zu schützen und die öffentliche Verbreitung aller Informationen zu verhindern, die zu ihrer Identifizierung führen könnten. Für BE, DE, PL, PT und SI wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.3.Prävention (Artikel 10 und Artikel 21 bis 25)

2.3.1.Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen (Artikel 10)

Artikel 10 hat die Prävention von Straftaten gegen Kinder durch das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen zum Gegenstand.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Sexualstraftat gegen ein Kind rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden kann. Einige Mitgliedstaaten (BE, BG, EL, ES, LT, PT und RO) sehen ein vorübergehendes Verbot vor, während sich LU und SK für ein dauerhaftes Verbot entschieden haben. In DE, FR, HR, HU, IE, MT und UK (England/Wales, Nordirland und Schottland) ist sowohl ein vorübergehendes als auch ein dauerhaftes Verbot möglich. Aus den Rechtsvorschriften in CY, EE, FI, LV und NL ist hingegen nicht ersichtlich, ob ein solches Verbot vorübergehend oder dauerhaft verhängt wird. In SE wird dieser Artikel nicht durch eine konkrete Vorschrift über ein Verbot umgesetzt, sondern im Wege systematischer Hintergrundüberprüfungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, bei denen es zu Kontakten mit Kindern kommt.

Für AT, CZ, IT, PL, SI und UK (Gibraltar) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten das Recht haben, Informationen über bestehende Verurteilungen oder Verbote anzufordern. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Bestimmung umgesetzt. Die Informationen können beispielsweise durch die Anforderung eines Auszugs aus dem Strafregister (BE, ES, FI, HR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SE, SK und UK), dem Verurteilungsregister (LT), dem Sanktionsregister (LV), dem Bundeszentralregister (DE), dem polizeilichen Register (CY), dem Register der Daten über strafrechtliche Sanktionen (EE) oder dem nationalen Register der Täter von Sexualstraftaten oder Gewalttaten (FR) eingeholt werden.

Im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 3 haben die meisten Mitgliedstaaten die Anforderung, Informationen über bestehende Verurteilungen oder Verbote in Übereinstimmung mit den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zu übermitteln, umgesetzt. 7 Allerdings stellen offenbar einige Mitgliedstaaten nach wie vor nicht sicher, dass Informationen übermittelt werden, wenn andere Mitgliedstaaten Informationen über frühere Verurteilungen anfordern. In einigen Ländern besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung dieser Informationen (BE, CZ, IE, LV, MT und SE). Andere Mitgliedstaaten gehen über die Anforderung der Richtlinie hinaus, dass die betreffende Person (mit der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates A) der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung durch das Land, in dem sie einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit nachzugehen beabsichtigt (Mitgliedstaat B), zustimmen muss, und verlangen ausdrücklich, dass die betreffende Person außerdem der Übermittlung der Informationen über eine Verurteilung durch den Mitgliedstaat A an den Mitgliedstaat B zustimmt (FI, LU und UK (England/Wales, Nordirland und Schottland)).

2.3.2.Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus (Artikel 21)

Gemäß Artikel 21 müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verhinderung/zum Verbot von Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus treffen.

Artikel 21 Buchstabe a betrifft das Verbot/die Verhinderung der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, Sexualstraftaten gegen Kinder zu begehen, geworben wird. Während AT, BE, CY, EE, EL, IT, LV, MT und SK die in Artikel 21 Buchstabe a genannte Werbung unter Strafe gestellt haben, setzen DE, FI, FR, LV, PL, PT und RO diese Bestimmung der Richtlinie mithilfe des Straftatbestands der öffentlichen Aufstachelung um.

Artikel 21 Buchstabe b betrifft das Verbot/die Verhinderung der für andere vorgenommenen Organisation von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten zu begehen. Die meisten Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmung umzusetzen. So haben beispielsweise AT, BG und FI derartige Handlungen durch auf die Gehilfen oder Anstifter anwendbare Vorschriften und praktische Maßnahmen unter Strafe gestellt, während CZ, LT und SK diese Handlungen lediglich durch Vorschriften unter Strafe stellen, die auf die Teilnehmer anwendbar sind, selbst wenn die eigentliche Straftat nicht begangen wurde. CY, EL, IT und MT haben einen spezifischen Straftatbestand eingeführt, mit dem die Organisation von Reisen für Dritte unter Strafe gestellt wird, deren Zweck darin besteht, Straftaten gegen Kinder zu begehen.

2.3.3.Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen (Artikel 22)

Nach Artikel 22 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine Straftat begehen könnten, Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und zu verhindern. AT, BG, DE, FI, NL, SK und UK (England/Wales, Nordirland und Schottland) haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung getroffen. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden hingegen keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.3.4.Prävention (Artikel 23)

Gemäß Artikel 23 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu verhindern.

Artikel 23 Absatz 1 hat Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen zum Gegenstand. Während CY, EL, ES, und LT diesen Artikel im Wege spezifischer Rechtsvorschriften umgesetzt haben, haben BG, CZ und PT andere Maßnahmen getroffen und beispielsweise nationale Aktionspläne/Strategien verabschiedet. In NL, PL, RO, SE und UK (England/Wales, Nordirland und Schottland), stützt man sich auf allgemeine legislative Maßnahmen, die durch Kampagnen und Projekte ergänzt werden.

Artikel 23 Absatz 2 betrifft Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Alle Mitgliedstaaten haben diese Bestimmung umgesetzt und beispielsweise Ausbildungsprogramme ins Leben gerufen (AT, BE, CY, FR, LU, LV, MT, PT, SK und UK (England/Wales und Nordirland)).

Artikel 23 Absatz 3 hat die regelmäßige Schulung von Beamten zum Gegenstand, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen. Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung getroffen. Für EL, HU, IE, IT und UK (Schottland) wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.3.5.Interventionsprogramme oder -maßnahmen auf freiwilliger Basis während des Strafverfahrens oder nach dem Strafverfahren (Artikel 24)

Artikel 24 enthält Bestimmungen über die Bereitstellung von Interventionsprogrammen oder -maßnahmen während oder nach Strafverfahren.

Nach Artikel 24 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass während des Strafverfahrens sowohl innerhalb als auch und außerhalb des Gefängnisses jederzeit wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, um das Risiko von Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung ergriffen. Für AT, CY, CZ, DE, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LU, LV, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK (Nordirland, Schottland und Gibraltar) wurden hingegen keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Artikel 24 Absatz 2 schreibt vor, dass die Interventionsprogramme oder -maßnahmen an den spezifischen Entwicklungsbedarf von Kindern, die sexuelle Straftaten begehen, anzupassen sind. Die Mitgliedstaaten haben diese Bestimmung auf unterschiedlichem Wege umgesetzt, beispielsweise durch Rechtsvorschriften (BG, HR und RO), eine Kombination aus Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen (HU, LT und MT) oder andere Maßnahmen (FI, NL und UK (England/Wales, Nordirland und Schottland)).

Nach Artikel 24 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde (Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a), sowie Personen, die verurteilt wurden (Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b), Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen haben. Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a wurden in CY, EL, MT, NL, RO und UK getroffen, während BG, CY, DE, EL, ES, FI, HR, IT, LT, MT, NL, RO und UK Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b ergriffen haben. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Nach Artikel 24 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Personen, die Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen haben, eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen, und des Risikos einer Wiederholungstat vorgenommen wird mit dem Ziel, geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu ermitteln. AT, EL, HR, LT, MT, RO und SE haben Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung ergriffen. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Personen, die Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen haben, umfassend über die Gründe für den Vorschlag unterrichtet werden (Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a), ihrer Teilnahme in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmen (Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe b) und eine Teilnahme ablehnen können sowie – im Falle verurteilter Personen – auf die etwaigen Folgen einer solchen Ablehnung hingewiesen werden (Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c). Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 24 Absatz 5 Buchstaben a und b wurden in AT, BG, CY, EE, FI, LT, MT und UK (Gibraltar) getroffen, während CY, EE, FI, FR, LT, MT und UK (Gibraltar) Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c ergriffen haben. Für die übrigen Mitgliedstaaten wurden keine aufschlussreichen Informationen übermittelt.

2.3.6.Maßnahmen gegen Websites, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten (Artikel 25)

Zur Umsetzung dieses Artikels hat die Kommission einen gesonderten, spezifischen Bericht vorgelegt. 8

3.SCHLUSSFOLGERUNGEN UND NÄCHSTE SCHRITTE

Die Richtlinie bietet einen umfassenden Rechtsrahmen, der in den Mitgliedstaaten erhebliche Fortschritte bewirkt hat. So wurden Strafgesetzbücher, Strafverfahren und einschlägige Rechtsvorschriften geändert, Verfahren gestrafft, Regelungen für die Zusammenarbeit eingeführt oder verbessert und Verbesserungen hinsichtlich der Koordinierung der einzelstaatlichen Akteure vorgenommen. Die Kommission erkennt die erheblichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie an.

Es besteht allerdings noch beträchtlicher Spielraum, um das Potenzial der Richtlinie durch die vollständige Umsetzung aller ihrer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten voll auszuschöpfen.

Die Analyse hat gezeigt, dass gegenwärtig einige der größten Herausforderungen für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Präventions- und Interventionsprogrammen für Straftäter (Artikel 22, 23 und 24), dem materiellen Strafrecht (Artikel 3, 4 und 5) sowie den Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter (Artikel 18, 19 und 20) stehen.

Weniger problematisch sind offenbar die Bestimmungen über Aufstachelung, Beihilfe und Versuch (Artikel 7), auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen (Artikel 8), Beschlagnahme und Einziehung (Artikel 11) sowie die Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen gegen juristische Personen (Artikel 12 und 13).

Angesichts der Tatsache, dass die Richtlinie umfassende Bestimmungen zu zahlreichen Bereichen beinhaltet, wird die Kommission in erster Linie gewährleisten, dass diese in allen EU-Mitgliedstaaten vollständig und korrekt umgesetzt werden. Daher plant die Kommission derzeit nicht, Änderungen an der Richtlinie oder etwaige ergänzende Rechtsvorschriften vorzuschlagen. Stattdessen wird sich die Kommission darauf konzentrieren sicherzustellen, dass der mit der Richtlinie geschaffene Mehrwert Kindern in vollem Umfang zugutekommt, indem ihre Bestimmungen von den Mitgliedstaaten uneingeschränkt umgesetzt werden.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch weiterhin dabei unterstützen, die Umsetzung der Vorschriften in einem zufriedenstellenden Maße zu gewährleisten. Dies schließt die Überwachung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Maßnahmen mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie ein. Gegebenenfalls wird die Kommission von den ihr aus den Verträgen erwachsenden Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch machen, indem sie Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Darüber hinaus wird sie die Umsetzung der Richtlinie unterstützen, indem sie die Erarbeitung und den Austausch bewährter Verfahren in bestimmten Bereichen fördert, wie beispielsweise im Zusammenhang mit Präventions- und Interventionsprogrammen für Straftäter.

(1)

 Europäisches Strafregisterinformationssystem, geregelt im Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten und im Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI. Weitere Informationen über ECRIS sind verfügbar unter http://ec.europa.eu/justice/criminal/european-e-justice/ecris/index_en.htm.

(2)

 Im Folgenden beziehen sich die Begriffe „Mitgliedstaaten“ oder „alle Mitgliedstaaten“ auf die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind (d. h. auf alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks). Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Richtlinie beteiligt und ist nicht zu ihrer Anwendung verpflichtet. Allerdings ist Dänemark nach wie vor an den Rahmenbeschluss des Rates 2004/68/JI gebunden und zu seiner Anwendung verpflichtet. Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben sich beide Länder an der Annahme der Richtlinie beteiligt und sind an sie gebunden.

(3)

 Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie wird die Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie über Maßnahmen gegen Websites, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, in einem gesonderten Bericht bewertet (COM(2016) 872), der gemeinsam mit dem vorliegenden Bericht veröffentlicht wird.

(4) Die diesem Dokument verwendeten Länderkürzel richten sich nach den folgenden Vorgaben: http://publications.europa.eu/code/en/en-370100.htm.
(5) Im Zuge dieser Bewertung könnte beispielsweise die Situation des Opfers im Kindesalter auf der Grundlage von Informationen geprüft werden, die bei der Familie, beim Kind selbst, in der Schule, im Kindergarten, bei Verwandten oder Behörden eingeholt werden und den Entwicklungsstand, die Frage, inwieweit die Bedürfnisse des Kindes erfüllt werden, die elterlichen Fähigkeiten, das soziale Umfeld des Kindes und der Familie, die Ansichten und Wünsche des Kindes, das Alter des Kindes sowie den Gesundheitszustand, die geistige Reife und die kulturelle Identität des Kindes zum Gegenstand haben.
(6) Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ersetzt durch die Richtlinie 2012/29/EU vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten.
(7) Siehe Fußnote 1.
(8) Siehe Fußnote 3.