21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/54


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020

(2017/C 088/11)

Berichterstatter:

Martin Andreasson (SE/EVP), Mitglied der Regionalversammlung von Västra Götaland

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

COM(2016) 179 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die übergeordneten Ziele und Grundsätze des Vorschlags, die bestehenden Barrieren für den digitalen Binnenmarkt zu beseitigen und im Zuge der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung eine weitere Fragmentierung zu verhindern;

2.

betont die entscheidende Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum einen für die Modernisierung der Verwaltungen als Entwickler und Verwalter der digitalen Infrastruktur und der digitalen Dienste in gesellschaftlich wichtigen Bereichen, zum anderen als Verantwortliche für die unmittelbare Erbringung dieser Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, sodass diese den Erwartungen in einer zunehmend digitalisierten Welt gerecht werden;

3.

unterstreicht die große Bedeutung der öffentlichen Dienste als Motor für den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft — über elektronische Behördendienste (eGovernment) hinaus — und weist darauf hin, dass die geplanten Vorschläge zwar Maßnahmen umfassen, die sich auf die meisten Situationen im Leben der Bürgerinnen und Bürger beziehen, Maßnahmen im Kultur- und Bildungsbereich jedoch fehlen;

4.

verweist auf die Notwendigkeit, die öffentlichen Einrichtungen und Verwaltungssysteme zu modernisieren und sie für Bürger und Unternehmen mittels digitaler Dienste zugänglich zu machen, weswegen er betont, dass er die Weiterentwicklung grenzübergreifender öffentlicher Dienste unterstützt, insbesondere derjenigen Dienste, die Interoperabilität und die Informationsübermittlung ermöglichen, wie etwa die elektronische Auftragsvergabe, die elektronische Identifizierung, eSignature, die elektronische Zustellung von Dokumenten und weitere Bauelemente der elektronischen Behördendienste (1);

5.

empfiehlt, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die eine entscheidende Rolle für den Erfolg der geplanten Maßnahmen spielen, auch an der Konzeption und nicht nur an der Durchführung der im Aktionsplan herausgestellten geplanten nationalen Maßnahmen und Instrumente zu beteiligen;

6.

schlägt vor, den Europäischen Ausschuss der Regionen am Lenkungsausschuss für den eGovernment-Aktionsplan zu beteiligen, um die lokale und regionale Dimension in die Debatte einzubringen, da der größte Teil der Sozialleistungen von lokalen und regionalen Akteuren erbracht wird;

Einleitung

7.

teilt die Auffassung der Kommission, dass elektronische Behördendienste (eGovernment) die Verwaltung transparenter, einfacher und effizienter machen;

8.

hält die Bedeutung der Digitalisierung der politischen und administrativen Tätigkeiten der europäischen, nationalen oder lokalen Behörden für einen positiven Faktor, insbesondere für die Vereinfachung zeitaufwendiger Verwaltungsverfahren und weil dies den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, die Gesetzgebungstätigkeiten zu verfolgen, sich über sie unmittelbar betreffende Fragen zu informieren und aktiv an der Beschlussfassung teilzuhaben;

9.

schließt sich zudem der Einschätzung der Kommission an, dass viele Bürger und Unternehmen nach wie vor nicht das gesamte Potenzial der digitalen öffentlichen Dienste nutzen, und macht auf die unterschiedliche Entwicklung im Rahmen des eGovernment in Europas Mitgliedstaaten und Regionen aufmerksam;

10.

begrüßt vor diesem Hintergrund das Ziel des Aktionsplans, als Instrument für die Bündelung der Maßnahmen für die Modernisierung der Verwaltungen in Europa zu dienen;

11.

begrüßt das dynamische und flexible Konzept des Aktionsplans, das weitere Maßnahmen zulässt, bei denen die Sachkompetenz der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezüglich der Erbringung digitaler öffentlicher Dienste in gesellschaftlich wichtigen Bereichen wie z. B. Bildung, soziale Dienste, Wirtschaft, Gesundheit und Infrastruktur usw. einfließen kann;

12.

verweist auf das Potenzial, das eine digitale Verwaltung in vielen Bereichen bietet, u. a. bei der Katastrophenabwehr; der Einsatz mobiler Technik, des Internets und der sozialen Medien zu Kommunikationszwecken kann nicht nur bei der Sammlung, Verbreitung und Koordinierung von Daten helfen, sondern auch die demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz fördern;

13.

unterstreicht die Bedeutung des Ziels des Aktionsplans, die Modernisierungsmaßnahmen im öffentlichen Sektor zu unterstützen. Um diesbezüglich Wirkung zu entfalten, sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Arbeit beteiligt werden und leichten Zugang zu Finanzierungsquellen und Fördermaßnahmen der EU-Programme erhalten, die über den Aktionsplan koordiniert werden;

Ziele und Grundsätze

14.

unterstützt das Ziel der Kommission, dass die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen bis 2020 offene, effiziente und inklusive Einrichtungen werden sollen, die grenzübergreifende, personalisierte, nutzerfreundliche und durchgängige digitale öffentliche Dienste für alle Menschen und Unternehmen in der EU anbieten;

15.

stimmt zu, dass eine transparente Verwaltung, die Daten und Dienste transparent und sicher verwaltet bzw. erbringt, wichtig ist, um Transparenz und Effizienz zu steigern; macht gleichzeitig darauf aufmerksam, dass bestimmte Informationsarten, die von öffentlichen Stellen verwaltet werden, ein hohes Schutzniveau erfordern;

16.

begrüßt den Grundsatz „standardmäßig digital“, d. h., dass öffentliche Verwaltungen ihre Dienstleistungen vorzugsweise digital erbringen sollten, und unterstreicht daher, dass gezielte, langfristige und strukturierte Bemühungen erforderlich sind, um die digitale Teilhabe zu stärken, sodass mehr Menschen Zugang zu Infrastruktur erhalten und über die Kompetenzen verfügen, um die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen zu können;

17.

unterstützt das Bestreben des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, d. h., dass öffentliche Verwaltungen sicherstellen sollten, dass die Menschen und Unternehmen ihnen dieselben Informationen nur einmal übermitteln;

18.

verweist zugleich auf die rechtlichen, technischen und organisatorischen Herausforderungen, die für eine mehrmalige Verwendung von Informationen angegangen werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einleitung des Pilotprojekts zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei der grenzübergreifenden Interaktion zwischen Unternehmen und Behörden und ist der Auffassung, dass die intensiven Kontakte von Unternehmen mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Pilotphase untersucht werden sollten;

19.

hält die Sondierung innovativer eGovernment-Konzepte wie z. B. die „E-Residency“ (virtuelle Staatsbürgerschaft) für sinnvoll, die Bürgern und Unternehmen Zugang zu bestimmten Diensten bietet, ohne dass ein physischer Wohnsitz erforderlich ist. Dies verringert lästigen Verwaltungsaufwand und macht Investitionen für ausländische Unternehmen attraktiver;

20.

erkennt an, dass der Grundsatz der Inklusion bei der Entwicklung digitaler Inhalte und Dienste allen Nutzern, vor allem Menschen mit Behinderungen, zugutekommt. Daher ist es wichtig, die Zusammenarbeit und die Forschung zur Aktualisierung der vorhandenen Normen fortzusetzen, um mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten;

21.

stimmt dem Grundsatz zu, dass öffentliche Verwaltungen Informationen und Daten untereinander sowie mit den Bürgern und den Unternehmen auf transparente und inklusive Weise austauschen sollten; betont gleichzeitig, dass die einzelnen Institutionen über ein gewisses Maß an Sachkompetenz verfügen müssen, um entscheiden zu können, welche Informationen öffentlich zugänglich sein sollten und welche geschützt werden müssen;

22.

unterstützt den Grundsatz „standardmäßig grenzübergreifend“ für das Angebot öffentlicher digitaler Dienste durch öffentliche Verwaltungen und verweist darauf, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften zumal in Grenzregionen eine maßgebliche Rolle bei der Ermittlung und Entwicklung einschlägiger, effizienter und nahtloser grenzübergreifender Dienste spielen können;

23.

unterstützt den Grundsatz „standardmäßig interoperabel“ als Schlüsselfaktor, um die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen zu können;

24.

stimmt der Kommission zu, dass ein angemessener Schutz der personenbezogenen Daten, der Privatsphäre und der IT-Sicherheit bereits in der Konzeptionsphase digitaler Dienste berücksichtigt werden sollte, da mangelndes Vertrauen in digitale Dienste noch immer ein Hindernis bei der Entwicklung des eGovernment ist;

25.

unterstreicht gleichzeitig, dass der Grundsatz „standardmäßig grenzübergreifend“ für elektronische Behördendienste und die Interoperabilität öffentlicher Verwaltungen nicht bereits gut funktionierende nationale, regionale und lokale Lösungen ersetzen darf, sondern einen Überblick über die Normen und Spezifikationen bieten sollte, die die Behörden zum Erreichen von Interoperabilität ansetzen können, wenn ihre bestehenden Systeme erneuert werden müssen;

26.

weist darauf hin, dass sich jede Organisation, die sensible Daten gleich welcher Art handhabt, systematisch um die Einstufung von Informationen und um die Sicherheit kümmern muss — insbesondere angesichts der sehr großen Schäden, die ausgeklügelte Hackerangriffe, Cyberkriegführung und Cyberterrorismus anrichten können. Bei allem Bestreben nach Transparenz müssen alle Informationen, die als schützenswert gelten, auch tatsächlich angemessen geschützt werden. In manchen Extremfällen kann das bedeuten, dass die Daten bzw. das gesamte System physisch vom Internet getrennt werden müssen;

27.

begrüßt daher die Harmonisierung des Rechtsrahmens, den die Datenschutz-Grundverordnung bilden wird, weist jedoch auf den globalen Wettbewerb in diesem Bereich hin und unterstreicht die Bedeutung rechtlicher Rahmenbedingungen, die das Tempo der Entwicklung neuer Lösungen und Dienste nicht beeinträchtigen;

28.

betont die Bedeutung praktischer Leitlinien für den Umgang mit der Datenschutzverordnung sowie die Notwendigkeit, alle Akteure an der Debatte über Eigentumsrechte und Haftung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beteiligen;

29.

verweist auf die Rolle der Kommission bei der Schaffung grundlegender Voraussetzungen für Interoperabilität und Harmonisierung, die den Informationsaustausch ermöglichen, auf dem die Grundsätze beruhen;

Politische Schwerpunkte

30.

weist darauf hin, dass es in Europa immer noch Bevölkerungsgruppen gibt, die keinen Internetzugang haben bzw. nicht über ausreichende digitale Kompetenzen zur Nutzung digitaler Dienste verfügen, weswegen aktive Anstrengungen erforderlich sind, um die digitale Teilhabe zu stärken;

31.

betont, dass zuverlässige, hochleistungsfähige und bezahlbare Netze in allen Bereichen für den Zugang aller Bürger und Unternehmen zu modernen öffentlichen digitalen Diensten sowie für die bestmögliche Nutzung der Technologie der nächsten Generation (Internet der Dinge, Big Data, elektronische Gesundheitsdienste, intelligente Städte usw.) unerlässlich sind;

32.

weist darauf hin, dass die Förderoptionen auf europäischer und nationaler Ebene konsequent und stetig weiterentwickelt werden müssen, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen in allen Bereichen zu fördern, insbesondere in den ländlichen Gebieten der Regionen, wo aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit oft kein marktgetriebener Ausbau stattfindet;

33.

unterstreicht, dass für die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen gemeinsame Normen und technische Spezifikationen vereinbart werden müssen, die gemeinsam mit allen einschlägigen Akteuren entwickelt werden sollten, was wiederverwendbare und effiziente digitale Dienste mit einem hohen Grad an Interoperabilität ermöglichen würde;

34.

begrüßt die angekündigte Überarbeitung des Europäischen Interoperabilitätsrahmens und fordert die Kommission auf, die Anwendung der Empfehlungen des Rahmens durch die Behörden weiter zu fördern;

35.

macht darauf aufmerksam, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften innerhalb des Europäischen Interoperabilitätsrahmens nicht nur als Nutzer grenzübergreifender Standards und Dienste, sondern auch als wichtige Entwickler gesehen werden sollten;

36.

begrüßt, dass die Kommission die Entwicklung eines Prototyps für einen Europäischen Katalog von IKT-Normen für die öffentliche Auftragsvergabe plant, und unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Auftragsvergabe insbesondere für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, um eine Fixierung auf einen Hersteller bzw. Anbieter zu vermeiden sowie um den Einsatz von Lösungen und Diensten mit einem hohen Maß an Interoperabilität und Innovation zu ermöglichen;

37.

fordert die Kommission zu einer engeren Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei ihren unterstützenden Bemühungen für die vollständig elektronische Auftragsvergabe bis 2019 auf, da Probleme vermutlich vor allem auf der lokalen und regionalen Durchsetzungsebene auftreten werden; eine Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und dem Privatsektor ist von entscheidender Bedeutung für die Ausschöpfung des vollen Einsparungspotenzials, das über das öffentliche Auftragswesen, dessen Wert auf mehr als 2 Billionen Euro geschätzt wird, erzielt werden kann;

38.

weist darauf hin, dass die elektronische Identifizierung eine entscheidende Voraussetzung für sichere, effiziente und barrierefreie öffentliche digitale Dienste ist, und begrüßt, dass die Kommission Maßnahmen zur beschleunigten Verbreitung von eIDAS-Diensten (2) plant;

39.

macht darauf aufmerksam, dass die Arbeiten in Bezug auf Interoperabilität und Standards Zeit und langfristiges Denken sowie eine ausreichende und dauerhafte Finanzierung erfordern;

40.

begrüßt daher, dass die Kommission mitteilen wird, wie die langfristige Tragfähigkeit der grenzübergreifenden digitalen Dienste sichergestellt werden soll. Dies ist notwendig, um das Vertrauen in die Dienste und deren technische Bausteine zu stärken und um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit diesen Bemühungen durchgeführten Maßnahmen nicht vergeblich sind;

41.

ist der Auffassung, dass öffentliche Stellen in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und dem gemeinnützigen Sektor gemeinsam daran arbeiten sollten, eine angemessen zugängliche Infrastruktur bereitzustellen, fordert die Kommission jedoch auf, angesichts der Komplexität der Aufstellung eines geeigneten Zeitrahmens für die Erneuerung der Systeme und der Technik in digitalen Ökosystemen sorgfältig zu prüfen, welche Folgen und Beschränkungen die mögliche Einführung des Grundsatzes „keine Erblasten“ hätte;

42.

begrüßt die Absicht der Kommission, das Europäische Justizportal zu einer zentralen Anlaufstelle auszubauen, die verschiedene Informationen und Funktionen vereint, wie Kommunikation und die Suche nach Informationen und Praktiken in Bezug auf die Justiz in Europa und Gerichtsverfahren sowie nach Informationen über Unternehmen und Insolvenzregister;

43.

begrüßt die rechtlich vorgeschriebene Verknüpfung zwischen den Unternehmensregistern aller Mitgliedstaaten, da die Unternehmen zunehmend grenzübergreifend tätig sind und der Bedarf an und die Nachfrage nach Informationen über Unternehmen in einem grenzübergreifenden Kontext nicht zuletzt in den europäischen Grenzregionen zunimmt;

44.

begrüßt vor diesem Hintergrund ferner, dass die Kommission weiter an der elektronischen Verknüpfung der Insolvenzregister arbeiten wird, um die Transparenz und Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu erhöhen und „Forum Shopping“, die Wahl des günstigsten Gerichtsstands, zu vermeiden;

45.

unterstützt die Initiative zur Förderung der Nutzung digitaler Lösungen im gesamten Lebenszyklus von Unternehmen und geht davon aus, dass diese Initiative mit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen einhergehen wird;

46.

begrüßt, dass die Kommission Vorschläge vorlegen wird, um das einheitliche elektronische Verfahren zur Eintragung und Zahlung von Mehrwertsteuer zu erweitern, und fordert zu einer zielgerichteten Weiterentwicklung der komplexen Mehrwertsteuervorschriften auf, um den grenzüberschreitenden Online-Handel zu erleichtern. Dies käme insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen zugute, da ihnen die Bewältigung des mit komplexen Vorschriften unvermeidlich verbundenen Verwaltungsaufwands schwerer fällt als größeren Unternehmen;

47.

unterstützt die Förderung der grenzübergreifenden Mobilität von Bürgerinnen und Bürgern durch das System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) sowie durch den Austausch von Informationen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern in der EU (EURES);

48.

begrüßt Initiativen der EU, die den grenzübergreifenden Austausch von Gesundheitsdaten und -diensten — einschließlich interoperabler Systeme für elektronische Rezepte — ermöglichen, was die Patientensicherheit stärkt, im Sinne der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (3) ist und die Qualität und Wirksamkeit der Gesundheitsversorgung steigert;

49.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen sowie wissenschaftliche Einrichtungen möglichst umfassend in die Konzeption und Erbringung öffentlicher digitaler Dienste einbezogen werden sollten, da dies die Qualität, Effizienz und Benutzerfreundlichkeit dieser Dienste erhöht;

50.

betont, dass offene Daten, die sicher und zuverlässig für Dritte bereitgestellt werden, eine Grundvoraussetzung dafür sind, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften modernisiert und so umgestaltet werden können, um die innovativen Dienste der Zukunft im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringen zu können;

51.

begrüßt daher die Initiative zur Einrichtung einer europäischen Plattform, auf der Behörden ihre Daten und Dienstleistungen offenlegen können; betont jedoch, dass die Kommission die Entwicklung und Koordinierung von Strategien zur Öffnung der Daten fördern sollte, und zwar durch die technische und systematische Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

52.

weist darauf hin, dass die Bereitstellung hochwertiger interoperabler Daten auf gezielten Arbeiten unter anderem an der Informationsarchitektur, der Einstufung von Informationen und der Interoperabilität auf allen Ebenen beruht, weswegen er den Ausbau und die Anwendung der Dateninfrastruktur auf EU-Ebene begrüßt, wofür die Arbeiten im Rahmen der INSPIRE-Richtlinie als Vorbild für einheitliche Definitionen von Daten herangezogen werden können;

53.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Europäische Cloud-Initiative (4) als Möglichkeit zur Steigerung von Transparenz und Effizienz, da diese eine gemeinsame Cloud-Infrastruktur zur Erbringung von eGovernment-Diensten ermöglicht;

54.

betont die immense Bedeutung der digitalen Kompetenzen und Qualifikationen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Beschäftigten und Arbeitssuchenden für die weitreichende Umsetzung der Digitalisierung in der Wirtschaft und der Modernisierung der Verwaltungen;

Umsetzung des Aktionsplans

55.

stimmt zu, dass die Umsetzung des Aktionsplans gemeinsames Engagement und Eigenverantwortlichkeit auf allen Verwaltungsebenen erfordert, und verweist auf die Verantwortung, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wichtigste „Schnittstelle“ des öffentlichen Sektors gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen zukommt.

Brüssel, den 11. Oktober 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe CdR 4165/2014, 5960/2013, 5559/2013, 3597/2013, 1646/2013, 2414/2012, 1673/2013, 626/2012, 402/2012, 65/2011, 104/2010 und 5514/2014.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(3)  2011/24/EU.

(4)  COM(2016) 178 final.