2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/142


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates“

(COM(2016) 401 final — 2016/0187 (COD))

(2017/C 034/23)

Berichterstatter:

Thomas McDONOGH

Befassung

Europäisches Parlament, 22.6.2016

Rat, 30.6.2016

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(COM(2016) 401 final — 2016/0187 (COD))

 

 

Beschluss des Präsidiums

12.7.2016

 

 

Zuständige Fachgruppe

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

Annahme in der Fachgruppe

30.9.2016

Verabschiedung auf der Plenartagung

19.10.2016

Plenartagung Nr.

520

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

224/1/3

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt, dass die seit 2008 von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) angenommenen Maßnahmen in EU-Recht umgesetzt werden. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der vorgenannten und anderer regionaler Fischereiorganisationen (RFO) eine stärkere Führungsrolle wahrzunehmen.

1.2.

Der EWSA ruft alle Beteiligten auf, diese und andere Erhaltungsmaßnahmen mit größter Strenge durchzusetzen. Die meisten Fischer halten sich an die Vorschriften und verdienen gerechte Wettbewerbsbedingungen.

1.3.

Der EWSA ruft die Europäische Kommission auf, Artikel 7 Absatz 2 zu prüfen und erforderlichenfalls zu streichen und im Einklang mit den Empfehlungen dieser Stellungnahme Artikel 9 Absatz 1, die Artikel 31, 32 und 34 bis 36 sowie Artikel 38 Absatz 4 zu ändern. Die in den Artikeln 52 bis 59 vorgeschlagenen Ausnahmen für Umladungen auf See sollten ebenfalls erneut sorgfältig geprüft und möglicherweise gestrichen werden, wenn vorrangig die allgemeine Verpflichtung zu Umladungen in Häfen gelten soll.

2.   Hintergrund

2.1.

Zusätzlich zu den bilateralen Abkommen, wie partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder Gegenseitigkeitsabkommen, kann die EU dank der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) multilaterale Vereinbarungen innerhalb der RFO eingehen. Zweck dieser Vereinbarungen ist die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Fischbeständen.

2.2.

Aufgabe der ICCAT ist die Erhaltung von Thunfisch und thunfischähnlichen Arten (insgesamt rund 30) im Atlantischen Ozean und in den angrenzenden Meeren. Die EU ist seit 1997 Vertragspartei als Nachfolgerin der einzelnen Mitgliedstaaten.

2.3.

Die ICCAT ist befugt, verbindliche Empfehlungen zu erlassen, die in das EU-Recht umgesetzt werden müssen, sofern sie nicht Gegenstand bereits geltender Vorschriften sind.

3.   Bemerkungen

3.1.

Die Bestimmung in Artikel 7 Absatz 2 des Vorschlags, durch die der Ersatz auf Schiffe mit einer gleichwertigen oder geringeren Kapazität begrenzt wird, basiert auf der ICCAT-Empfehlung 14-01, die nicht mehr in Kraft ist. Die neue Empfehlung zum tropischen Thunfisch, Empfehlung 15-01, beinhaltet in ihrer gegenwärtigen Fassung keinerlei Einschränkungen in Bezug auf den Ersatz.

3.2.

In Artikel 9 Absatz 1 über die Betriebspläne für Fischsammelgeräte wird der 1. Juli eines jeden Jahres als Frist für die Weiterleitung von Informationen an das ICCAT-Sekretariat festgelegt. Dies war das in Empfehlung 14-01 vorgegebene Datum. Die in Empfehlung 15-01 vorgegebene Frist ist der 31. Januar. Da diese Frist für die Kommission gilt, sollte für die Mitgliedstaaten ein früherer Termin festgesetzt werden, beispielsweise der 15. Januar.

3.3.

In Artikel 31, 32, 34, 35 und 36, die ein Verbot der Anlandung von nicht zugelassenen Haifischarten umfassen, sollte auf Artikel 15 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung (1) verwiesen werden, in der Ausnahmen vom allgemeinen Rückwurfverbot festgelegt sind.

3.4.

In Anlehnung an die ICCAT-Empfehlung 07-07 sollte Artikel 38 Absatz 4 mit den Worten „Soweit praktisch machbar“ beginnen. Dies sollte der Aushandlung eines verbindlicheren Kompromisses innerhalb der ICCAT nicht im Wege stehen.

3.5.

In Artikel 54 und 55 werden in Bezug auf Umladungen auf See ICCAT-Ausnahmen für Langleinenfänger eingeführt. Für die EU-Flotte sollte jedoch als allgemeine Regel die Umladung in Häfen gelten.

Brüssel, den 19. Oktober 2016

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.