24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/4


Mitteilung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020

(2015/C 390/05)

Die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (1) wird wie folgt geändert:

1.

Randnummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (2);

(2)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56.“"

2.

In Randnummer 7 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die GAP stützt sich auf zwei Säulen: Die erste Säule umfasst Instrumente, die die Funktionsweise der Agrarmärkte und der Lebensmittelversorgungskette (Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014) sowie Direktzahlungen (Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), verknüpft mit der Erfüllung von Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Anbauflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, betreffen.“

3.

In Randnummer 14 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Zahlreiche Ausnahmeregelungen von diesem allgemeinen Grundsatz sind jedoch unter anderem in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013, Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 vorgesehen.“

4.

In Randnummer 26 erhalten die Sätze 5 und 6 folgende Fassung:

„Wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3, 2.8.1 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, können im Einklang mit dieser Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich oder zur Wiederherstellung der durch solche Schadensereignisse entstandenen Verluste oder Schäden gewährt und weiterhin als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden. Darüber hinaus sollte bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Abschnitt 1.2.1.4 und Beihilfen für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 Randnummer 375 dieser Rahmenregelung unter bestimmten Bedingungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung der Notlage kein Unterschied in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen gemacht werden.“

5.

In Randnummer 27 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Dies gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV.“

6.

Randnummer 48 erhält folgende Fassung:

„(48)

Nach Auffassung der Kommission ist das Prinzip eines Beitrags zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum bei den Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.10.3, 1.2, 1.3, 2.8 und 2.9 dieser Rahmenregelung erfüllt, die nicht in den Anwendungsbereich der Entwicklung des ländlichen Raums fallen und bei denen die Kommission bereits über ausreichende Erfahrungen in Bezug auf ihren Beitrag zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum verfügt.“

7.

In Randnummer 52 erhält Satz 8 folgende Fassung:

„So muss beispielsweise im Falle von Investitionsbeihilfen, die der Produktionssteigerung dienen und die eine verstärkte Nutzung knapper Ressourcen oder eine verstärkte Umweltverschmutzung mit sich bringen, nachgewiesen werden, dass die Regelung nicht zu einem Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Umweltschutzvorschriften (3), und die Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) im Rahmen der Cross-Compliance gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt.

(3)  Umweltschutzvorschriften der Union: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) (Vogelschutzrichtlinie); Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Habitat-Richtlinie); Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) (Nitratrichtlinie); Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie); Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19) (Grundwasserrichtlinie); Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) (Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1); Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) (UVP-Richtlinie); Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung).“"

8.

In Randnummer 75:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und der durch diese Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Verluste gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3;“;

b)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstaben b, c und d;“;

c)

folgender Buchstabe r wird angefügt:

„r)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingsbefall und Baumkrankheiten sowie zum Ausgleich der durch Schädlingsbefall und Baumkrankheiten entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 2.8.1.“

9.

In Randnummer 93 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.2, 2.3, 3.4 und 3.5 dieser Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.“

10.

Randnummer 138 erhält folgende Fassung:

„(138)

Werden die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zur Deckung des eigenen Energiebedarfs oder die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb von mehr als einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt, so entspricht der durchschnittliche jährliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen.“

11.

Randnummer 140 erhält folgende Fassung:

„(140)

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie wird genutzt.“

12.

Randnummer 177 erhält folgende Fassung:

„(177)

Die Mitgliedstaaten müssen die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates (4) und Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (5), oder einer gleichwertigen Grundlage festsetzen. Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte muss dabei höher liegen als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27)."

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).“"

13.

Randnummer 230 erhält folgende Fassung:

„(230)

Die Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.“

14.

Randnummer 255 erhält folgende Fassung:

„(255)

Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste müssen im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet werden.“

15.

Die Änderung von Randnummer 282 Buchstabe b Ziffer iv betrifft nicht die deutsche Fassung.

16.

Randnummer 296 erhält folgende Fassung:

„(296)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 293 Buchstaben a und c und Buchstabe d Ziffern i bis iv dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen und müssen dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt werden. Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten gemäß Randnummer 293 Buchstabe c können wahlweise direkt dem Anbieter der Vertretungsdienste gezahlt werden. Die Beihilfen gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffer v sind den Beihilfeempfängern direkt zu zahlen. Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv können den Beihilfeempfängern direkt gezahlt werden.“

17.

Randnummer 302 erhält folgende Fassung:

„(302)

Die Beratung kann sich auch auf andere Themen, insbesondere auf Informationen zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz, sowie auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, beziehen. Dazu kann auch die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.“

18.

Randnummer 310 erhält folgende Fassung:

„(310)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub, Pflichtwehrdienst oder im Todesfalle.“

19.

Randnummer 311 erhält folgende Fassung:

„(311)

Die Dauer der Vertretung sollte auf insgesamt 3 Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt sein, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und die Vertretung während des Pflichtwehrdienstes. Bei Mutterschafts- und Elternurlaub ist die Dauer der Vertretung auf jeweils 6 Monate begrenzt. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission jedoch einen längeren Zeitraum genehmigen. Für den Pflichtwehrdienst ist die Dauer der Vertretung auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt.“

20.

Randnummer 334 erhält folgende Fassung:

„(334)

Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Für eine bestimmte Naturkatastrophe oder ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis genehmigt die Kommission getrennt angemeldete Beihilfen, die von dieser Regel abweichen, wenn ein entsprechender Rechtfertigungsgrund wie Art und/oder Ausmaß des Ereignisses oder verzögerter Schadenseintritt oder Dauerschaden vorliegt.“

21.

In Randnummer 347 wird die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 31“ durch die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 34“ ersetzt.

22.

In Randnummer 374 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit noch nicht aufgetretenen Tierseuchen oder noch nicht aufgetretenem Schädlingsbefall) können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:“

23.

In Randnummer 375 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist) können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:“

24.

Randnummer 454 wird folgender Satz angefügt:

„Die Absatzförderungsmaßnahme kann im Binnenmarkt und in Drittländern durchgeführt werden.“

25.

Randnummer 456 erhält folgende Fassung:

„(456)

Die Werbekampagne muss in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und gegebenenfalls mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften stehen.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“"

26.

Randnummer 465 erhält folgende Fassung:

„(465)

Die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstabe c und Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstabe d, insbesondere Maßnahmen zur Absatzförderung, die generischer Art sind und allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommen, dürfen keine Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung enthalten. Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstabe d dürfen nicht den Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen vorbehalten sein. Beihilfen für Werbung, bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gefährden oder diese Erzeugnisse abwerten, erklärt die Kommission jedoch nicht als vereinbar.“

27.

Randnummer 466 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Der Hinweis auf den Ursprung darf nicht diskriminierend sein, darf nicht zum Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausschließlich wegen ihres Ursprungs anregen, muss die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten und darf keine gegen Artikel 34 AEUV verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Folge haben.“

28.

Randnummer 468 erhält folgende Fassung:

„(468)

Die Beihilfeintensität bei Werbekampagnen für unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 464 Buchstabe d in Verbindung mit Randnummer 455 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten der Kampagne bzw. 80 % bei Werbung in Drittländern nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Art des Beitrags, z. B. in Form von Sondersteuern, kann der Beihilfesatz auf 100 % erhöht werden (7).

(7)  Rechtssache T-139/09, Frankreich gegen Kommission, ECLI:EU:C:2002:496.“"

29.

Die Überschrift nach Randnummer 469 erhält folgende Fassung:

„Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“.

30.

Randnummer 470 erhält folgende Fassung:

„(470)

Die Kommission sieht nationale Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn diese die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung einhalten und mit den Vorschriften für Beihilfen zur Absatzförderung gemäß diesem Abschnitt, insbesondere mit Randnummer 453 Satz 2 bis Randnummer 469, in Einklang stehen.“

31.

Randnummer 482 erhält folgende Fassung:

„(482)

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Agrarsektor werden nach den geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (8) geprüft.

(8)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.“"

32.

Randnummer 483 erhält folgende Fassung:

„(483)

Für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, gilt jedoch anstelle des in Abschnitt 3.6.1 Randnummer 71 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten festgesetzten Zeitraums von zehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.“

33.

Randnummer 535 erhält folgende Fassung:

„(535)

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie wird genutzt.“

34.

Randnummer 537 erhält folgende Fassung:

„(537)

Die Beihilfen können privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU gewährt werden. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 und der französischen überseeischen Departements darf die Beihilfe auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.“

35.

Randnummer 584 erhält folgende Fassung:

„(584)

Wird die Beihilfe ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert, so können zu den beihilfefähigen Kosten die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren zählen. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken müssen die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein. Es dürfen keine Beihilfen zu Kosten gewährt werden, die nach dem fünften Jahr nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan entstehen.“

36.

Randnummer 585 erhält folgende Fassung:

„(585)

Beihilfen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gewährt werden, werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung berechnet, die die Gruppierung oder Organisation vermarktet hat. Liegen keine Daten über die vermarktete Erzeugung der Gruppierung oder Organisation vor, werden die Beihilfen im ersten Jahr auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung berechnet, die die Mitglieder der Gruppierung oder Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden. Die Beihilfe ist als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan zu zahlen und muss degressiv gestaffelt sein.“

37.

Randnummer 586 erhält folgende Fassung:

„(586)

Wird die Beihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt, so dürfen die Mitgliedstaaten die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.“

38.

Randnummer 587 erhält folgende Fassung:

„(587)

Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 584 betragen.“

39.

Randnummer 588 erhält folgende Fassung:

„(588)

Der Gesamtbetrag der Beihilfe muss auf 500 000 EUR begrenzt sein.“

40.

Randnummer 594 erhält folgende Fassung:

„(594)

Die Kommission sieht Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen gestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen, Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen und Baumkrankheiten sowie Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge und Baumkrankheiten entstanden sind, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen.“

41.

Folgende Randnummer 594a wird eingefügt:

„(594a)

Die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen und Baumkrankheiten sowie die Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge und Baumkrankheiten entstanden sind, können für folgende beihilfefähige Kosten gewährt werden:

a)

präventive und therapeutische Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien. Biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen mechanischen Vorbeugungs- und Behandlungsmethoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Methoden für eine zufriedenstellende Bekämpfung der betreffenden Krankheit oder des betreffenden Schädlings nicht ausreichen (9);

b)

Bestandsverluste und Wiederaufstockungskosten bis in Höhe des Marktwertes der auf Anweisung der Behörden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheiten oder Schädlinge vernichteten Bestände. Bei der Berechnung des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden.

(9)  Dieses Konzept entspricht den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.“"

42.

Randnummer 619 erhält folgende Fassung:

„(619)

Die Beihilfen müssen die in den Randnummern 288, 289 und 303 bis 306 festgelegten Voraussetzungen für Beratungsdienste erfüllen. Anbieter der Beratungsdienste ist die Einrichtung, die den Waldbewirtschaftungsplan ausarbeitet.“

43.

In Randnummer 635 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Falls nicht anders angegeben, müssen die beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen, die in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung fallen, auf die folgenden Kosten beschränkt sein:“

44.

In Randnummer 638 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Falls nicht anders angegeben, darf die Beihilfeintensität folgende Höchstsätze nicht überschreiten:“

45.

In Randnummer 638 Buchstabe f wird die Bezugnahme auf „Randnummer 35“ durch die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 31“ ersetzt.

46.

Die Änderung von Randnummer 686 Buchstabe b Ziffer iv betrifft nicht die deutsche Fassung.

47.

Randnummer 722 wird gestrichen.


(1)  ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.