24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/4 |
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
(2015/C 390/05)
Die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (1) wird wie folgt geändert:
1. |
Randnummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
In Randnummer 7 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die GAP stützt sich auf zwei Säulen: Die erste Säule umfasst Instrumente, die die Funktionsweise der Agrarmärkte und der Lebensmittelversorgungskette (Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014) sowie Direktzahlungen (Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), verknüpft mit der Erfüllung von Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Anbauflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, betreffen.“ |
3. |
In Randnummer 14 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Zahlreiche Ausnahmeregelungen von diesem allgemeinen Grundsatz sind jedoch unter anderem in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013, Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 vorgesehen.“ |
4. |
In Randnummer 26 erhalten die Sätze 5 und 6 folgende Fassung: „Wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3, 2.8.1 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, können im Einklang mit dieser Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich oder zur Wiederherstellung der durch solche Schadensereignisse entstandenen Verluste oder Schäden gewährt und weiterhin als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden. Darüber hinaus sollte bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Abschnitt 1.2.1.4 und Beihilfen für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 Randnummer 375 dieser Rahmenregelung unter bestimmten Bedingungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung der Notlage kein Unterschied in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen gemacht werden.“ |
5. |
In Randnummer 27 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Dies gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV.“ |
6. |
Randnummer 48 erhält folgende Fassung:
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7. |
In Randnummer 52 erhält Satz 8 folgende Fassung: „So muss beispielsweise im Falle von Investitionsbeihilfen, die der Produktionssteigerung dienen und die eine verstärkte Nutzung knapper Ressourcen oder eine verstärkte Umweltverschmutzung mit sich bringen, nachgewiesen werden, dass die Regelung nicht zu einem Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Umweltschutzvorschriften (3), und die Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) im Rahmen der Cross-Compliance gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt. (3) Umweltschutzvorschriften der Union: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) (Vogelschutzrichtlinie); Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Habitat-Richtlinie); Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) (Nitratrichtlinie); Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie); Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19) (Grundwasserrichtlinie); Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) (Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1); Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) (UVP-Richtlinie); Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung).“" |
8. |
In Randnummer 75:
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9. |
In Randnummer 93 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.2, 2.3, 3.4 und 3.5 dieser Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.“ |
10. |
Randnummer 138 erhält folgende Fassung:
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11. |
Randnummer 140 erhält folgende Fassung:
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12. |
Randnummer 177 erhält folgende Fassung:
(4) Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27)." (5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).“" |
13. |
Randnummer 230 erhält folgende Fassung:
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14. |
Randnummer 255 erhält folgende Fassung:
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15. |
Die Änderung von Randnummer 282 Buchstabe b Ziffer iv betrifft nicht die deutsche Fassung. |
16. |
Randnummer 296 erhält folgende Fassung:
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17. |
Randnummer 302 erhält folgende Fassung:
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18. |
Randnummer 310 erhält folgende Fassung:
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19. |
Randnummer 311 erhält folgende Fassung:
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20. |
Randnummer 334 erhält folgende Fassung:
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21. |
In Randnummer 347 wird die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 31“ durch die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 34“ ersetzt. |
22. |
In Randnummer 374 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit noch nicht aufgetretenen Tierseuchen oder noch nicht aufgetretenem Schädlingsbefall) können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:“ |
23. |
In Randnummer 375 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist) können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:“ |
24. |
Randnummer 454 wird folgender Satz angefügt: „Die Absatzförderungsmaßnahme kann im Binnenmarkt und in Drittländern durchgeführt werden.“ |
25. |
Randnummer 456 erhält folgende Fassung:
(6) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“" |
26. |
Randnummer 465 erhält folgende Fassung:
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27. |
Randnummer 466 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt: „Der Hinweis auf den Ursprung darf nicht diskriminierend sein, darf nicht zum Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausschließlich wegen ihres Ursprungs anregen, muss die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten und darf keine gegen Artikel 34 AEUV verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Folge haben.“ |
28. |
Randnummer 468 erhält folgende Fassung:
(7) Rechtssache T-139/09, Frankreich gegen Kommission, ECLI:EU:C:2002:496.“" |
29. |
Die Überschrift nach Randnummer 469 erhält folgende Fassung: „Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“. |
30. |
Randnummer 470 erhält folgende Fassung:
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31. |
Randnummer 482 erhält folgende Fassung:
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32. |
Randnummer 483 erhält folgende Fassung:
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33. |
Randnummer 535 erhält folgende Fassung:
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34. |
Randnummer 537 erhält folgende Fassung:
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35. |
Randnummer 584 erhält folgende Fassung:
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36. |
Randnummer 585 erhält folgende Fassung:
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37. |
Randnummer 586 erhält folgende Fassung:
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38. |
Randnummer 587 erhält folgende Fassung:
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39. |
Randnummer 588 erhält folgende Fassung:
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40. |
Randnummer 594 erhält folgende Fassung:
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41. |
Folgende Randnummer 594a wird eingefügt:
(9) Dieses Konzept entspricht den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.“" |
42. |
Randnummer 619 erhält folgende Fassung:
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43. |
In Randnummer 635 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Falls nicht anders angegeben, müssen die beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen, die in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung fallen, auf die folgenden Kosten beschränkt sein:“ |
44. |
In Randnummer 638 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Falls nicht anders angegeben, darf die Beihilfeintensität folgende Höchstsätze nicht überschreiten:“ |
45. |
In Randnummer 638 Buchstabe f wird die Bezugnahme auf „Randnummer 35“ durch die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 31“ ersetzt. |
46. |
Die Änderung von Randnummer 686 Buchstabe b Ziffer iv betrifft nicht die deutsche Fassung. |
47. |
Randnummer 722 wird gestrichen. |
(1) ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.