Brüssel, den 2.12.2015

COM(2015) 596 final

2015/0276(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2015) 259 final}
{SWD(2015) 260 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1Allgemeiner Kontext

Der Wirtschaft der Union gehen zurzeit beträchtliche Mengen potenzieller Sekundärrohstoffe verloren, die sich in Abfallströmen befinden. Im Jahr 2013 fielen in der EU insgesamt rund 2,5 Mrd. Tonnen Abfälle an, von denen 1,6 Mrd. Tonnen nicht wiederverwendet oder recycelt wurden und somit der europäischen Wirtschaft verloren gingen. Nach Schätzungen hätten weitere 600 Mio. Tonnen recycelt oder wiederverwendet werden können. Von den in der Union angefallenen Siedlungsabfällen beispielsweise wurde nur ein begrenzter Anteil (43 %) recycelt, der Rest wurde auf Deponien abgelagert (31 %) oder verbrannt (26 %). Die Union verpasst so wichtige Gelegenheiten, ihre Ressourceneffizienz zu verbessern und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu schaffen.

Bei der Abfallbewirtschaftung sind in der Union zudem große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verzeichnen. Während im Jahr 2011 in sechs Mitgliedstaaten weniger als 3 % des Siedlungsabfalls in Deponien verbracht wurde, waren es 18 Mitgliedstaaten mehr als 50 %, in einigen sogar über 90 %. Diese Disparitäten müssen dringend beseitigt werden.

Die Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle 1 , der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle 2 , der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien 3 , der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge 4 , der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren 5 und der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 6 sind Teil eines Pakets zur Kreislaufwirtschaft, das auch eine Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“.

1.2Gründe und Ziele des Vorschlags

Jüngste Trends deuten darauf hin, dass die Ressourceneffizienz noch weiter verbessert werden kann und dass sie großen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen mit sich bringen kann. Die Nutzung von Abfällen als Ressource ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer verbesserten Ressourceneffizienz und um den wirtschaftlichen Kreislauf zu schließen.

Die rechtsverbindlichen Zielvorgaben im Abfallrecht der EU waren wichtige Triebfedern für die Verbesserung der Abfallbewirtschaftungspraktiken, die Anregung von Innovationen im Recyclingsektor, die Begrenzung der Deponierung und die Schaffung von Anreizen zur Änderung des Verbraucherverhaltens. Die Weiterentwicklung der Abfallpolitik kann erhebliche Vorteile mit sich bringen: nachhaltiges Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen, weniger Treibhausgasemissionen, direkte Einsparungen dank besserer Abfallbewirtschaftungspraktiken sowie eine bessere Umwelt.

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG wird der Verpflichtung zur Überprüfung der Abfallbewirtschaftungsziele dieser Richtlinie nachgekommen. Die Vorschläge, die Teil des Pakets zur Kreislaufwirtschaft sind und die sechs obengenannten Richtlinien ändern, stützen sich zum Teil auf den Vorschlag, den die Kommission im Juli 2014 vorgelegt und im Februar 2015 wieder zurückgezogen hatte. Sie stehen im Einklang mit den Zielen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa 7 und des 7. Umweltaktionsprogramms 8 , zu denen die vollständige Umsetzung der Abfallhierarchie 9 in allen Mitgliedstaaten, die Senkung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens und des Abfallaufkommens in absoluten Werten, die Gewährleistung eines Recyclings von hoher Qualität sowie die Verwendung recycelter Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union gehören. Sie tragen auch zur Durchführung der EU-Rohstoffinitiative 10 und gehen auf die Notwendigkeit ein, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Darüber hinaus vereinfachen diese Vorschläge die in allen sechs Richtlinien enthaltenen Berichtspflichten.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1Studien

In den Vorschlägen und der beigefügten Folgenabschätzung werden die technologischen, sozioökonomischen und Kosten-Nutzen-Aspekte der Durchführung und Weiterentwicklung des EU-Abfallrechts bewertet. In einer Ergänzung zur Folgenabschätzung wurden die potenziellen Auswirkungen zusätzlicher Varianten der wichtigsten in der Folgenabschätzung definierten Politikoptionen analysiert.

2.2Interne Konsultation

Innerhalb der Kommission wurde die Ausarbeitung der Legislativvorschläge von einer Lenkungsgruppe „Folgenabschätzung“ aus verschiedenen Dienststellen der Kommission (SG, ECFIN, GROW, CLIMA, JRC und ESTAT) begleitet.

2.3Externe Konsultation

Die Kommission stellte eine vorläufige Liste der zu behandelnden Fragen auf; im Februar 2013 wurden die ersten Gespräche mit den wichtigsten Interessenträgern geführt. Im Juni 2013 wurde im Einklang mit den Mindeststandards für die Konsultation eine öffentliche Online-Konsultation eingeleitet, die im September 2013 abgeschlossen wurde. Dabei gingen 670 Antworten ein, die das starke öffentliche Problembewusstsein für die Abfallbewirtschaftung in der EU und die hohen Erwartungen an ein Tätigwerden der EU auf diesem Gebiet widerspiegeln. Eine spezielle Konsultation der Mitgliedstaaten fand zwischen Juni und September 2015 statt, desgleichen eine umfassendere Konsultation zur Kreislaufwirtschaft.

2.4Folgenabschätzung

Zusammen mit dem im Juli 2014 angenommenen Vorschlag 11 wurden eine Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung veröffentlicht. In der Folgenabschätzung, die nach wie vor die wichtigste analytische Grundlage für die überarbeiteten Legislativvorschläge ist, werden die wichtigsten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Politikoptionen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung in der EU bewertet. Es werden Ziele mit unterschiedlich hohen Ambitionen geprüft und mit einem Baseline-Szenario verglichen, um festzustellen, welche Instrumente und Ziele maximalen Nutzen zu minimalen Kosten versprechen.

Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission gab am 8. April 2014 eine befürwortende Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab und formulierte eine Reihe von Empfehlungen zur Feinabstimmung des Berichts. Er forderte, die Problemstellung und die Notwendigkeit neuer mittelfristiger Ziele genauer zu präzisieren, die Argumente für ein Deponieverbot unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie für einheitliche Ziele in allen Mitgliedstaaten besser zu untermauern und genauer zu erläutern, wie die unterschiedlichen Abfallbewirtschaftungsleistungen der Mitgliedstaaten in dem Vorschlag berücksichtigt werden.

Die Folgenabschätzung ergab, dass eine Kombination von Optionen die folgenden Vorteile hat:

Verringerung der Verwaltungslasten insbesondere für kleine Betriebe oder Unternehmen, Vereinfachung und bessere Umsetzung, auch durch Festsetzung von dem Zweck angemessenen Zielen (fit for purpose);

Schaffung von Arbeitsplätzen: bis 2035 könnten mehr als 170 000 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden, von denen die meisten nicht aus der EU ausgelagert werden könnten;

Senkung der Treibhausgasemissionen: von 2015 bis 2035 könnten etwa 600 Mio. Tonnen Treibhausgase eingespart werden;

positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Abfallbewirtschaftungs- und der Recyclingbranche in der EU sowie auf das verarbeitende Gewerbe (bessere Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung, sichererer Zugang zu Rohstoffen);

geringere Abhängigkeit der EU von Rohstoffeinfuhren dank Rückführung von Sekundärrohstoffen in die EU-Wirtschaft.

Zusammen mit dem Legislativvorschlag wurde ein die Folgenabschätzung ergänzender Analysevermerk erstellt. In diesem Vermerk wurde eine Reihe von zusätzlichen Optionen und Varianten analysiert, um die unterschiedlichen Ausgangspositionen der einzelnen Mitgliedstaaten besser zu berücksichtigen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

3.1Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die wichtigsten Elemente der Vorschläge zur Änderung des EU-Abfallrechts:

Angleichung von Begriffsbestimmungen;

Anhebung der Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling von Siedlungsabfällen auf 65 % bis 2030;

Anhebung der Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling von Verpackungsabfällen und Vereinfachung des Zielpakets;

schrittweise Begrenzung der Deponierung von Siedlungsabfällen auf 10 % bis 2030;

stärkere Harmonisierung und Vereinfachung des Rechtsrahmens für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft;

neue Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung von Abfällen, einschließlich Lebensmittelabfällen, und der Wiederverwendung;

Einführung von Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung;

Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung der Einhaltung der Recyclingziele;

Vereinfachung und Rationalisierung von Berichtspflichten;

Anpassung an die Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

3.2Rechtsgrundlage und Grundlage für das Tätigwerden der EU

Mit den Vorschlägen werden sechs Richtlinien geändert, die die Bewirtschaftung unterschiedlicher Abfallarten betreffen. Die Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG, der Richtlinie 1999/31/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU beruhen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV, während sich der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG auf Artikel 114 AEUV stützt.

In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG wird für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushalts- und ähnlichen Abfällen eine Zielvorgabe von 50 % und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle eine Zielvorgabe von 70 % bis 2020 festgesetzt. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 musste die Kommission unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Festlegung der Zielvorgaben bis spätestens 31. Dezember 2014 diese Vorgaben überprüfen, um sie nötigenfalls zu erhöhen und die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht zu ziehen. Gemäß Artikel 9 Buchstabe c musste die Kommission bis Ende 2014 Zielvorgaben für die Abfallvermeidung und Entkopplung vom Wirtschaftswachstum auf der Grundlage bewährter verfügbarer Verfahren festlegen, die bis 2020 zu erreichen sind, und, falls notwendig, die in Artikel 29 Absatz 4 genannten Indikatoren überprüfen. Gemäß Artikel 37 Absatz 4 schließlich musste die Kommission im ersten Bericht, der bis zum 12. Dezember 2014 zu erstellen war, mehrere Maßnahmen überprüfen, darunter die Programme für die Herstellerverantwortung bei bestimmten Abfallströmen, sowie Zielvorgaben, Indikatoren und Maßnahmen auf den Gebieten Recycling sowie stoffliche und energetische Verwertung, die dazu beitragen können, die in den Artikeln 1 und 4 genannten Ziele wirkungsvoller zu erreichen.

In Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG werden für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle drei Ziele festgelegt und wird die Deponierung bestimmter Abfälle verboten. Die Mitgliedstaaten müssen das letzte Ziel für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle bis zum 16. Juli 2016 erreichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird das Ziel bis zum 16. Juli 2014 unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der beiden vorangegangenen Ziele überprüft und gegebenenfalls bestätigt oder geändert, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.

In Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG werden Zielvorgaben für die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfall festgelegt, die nach Artikel 6 Absatz 5 alle fünf Jahre auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und der Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie etwa Lebenszyklusanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen neu festgelegt werden.

3.3Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind. Sie beschränken sich auf die Änderung der genannten Richtlinien, indem ein Rahmen für die Festlegung gemeinsamer Ziele geschaffen wird, und stellen es den Mitgliedstaaten frei, sich für spezifische Umsetzungsmethoden zu entscheiden.

3.4Erläuternde Dokumente

Die Kommission hält Dokumente zur Erläuterung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinien getroffenen Maßnahmen für erforderlich, um die Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinien zu verbessern.

Das Abfallrecht wird in den Mitgliedstaaten oft stark dezentralisiert - je nach Verwaltungsstruktur eines Mitgliedstaats auf regionaler oder lokaler Ebene – und durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Daher müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der geänderten Richtlinien möglicherweise viele unterschiedliche Rechtsakte auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ändern.

Die Vorschläge dienen der Änderung von sechs verschiedenen Abfallrichtlinien und wirken sich auf eine Vielzahl rechtlich bindender Verpflichtungen aus, einschließlich einer umfassenden Änderung der in der Richtlinie 2008/98/EG, der Richtlinie 1999/31/EG und der Richtlinie 94/62/EG enthaltenen Zielvorgaben sowie eine Vereinfachung der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU. Es handelt sich um eine komplexe Überarbeitung des Abfallrechts, die eine ganze Reihe nationaler Rechtsvorschriften betreffen kann.

Die überarbeiteten Ziele für die Abfallbewirtschaftung in den geänderten Richtlinien sind miteinander verzahnt und sollten sorgfältig in nationales Recht umgesetzt und später in die nationalen Abfallbewirtschaftungssysteme einbezogen werden.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen werden ein breites Spektrum privater und öffentlicher Interessenträger in den Mitgliedstaaten betreffen und bedeutende Auswirkungen auf künftige Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur haben. Die neuen Rechtsvorschriften müssen unbedingt vollständig und korrekt umgesetzt werden, damit gewährleistet ist, dass ihre Ziele (d. h. Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, bessere Ressourceneffizienz, Funktionieren des Binnenmarkts sowie Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsbeschränkungen in der EU) erreicht werden.

Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für bestimmte Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine weniger aufwändige Methode existiert. Zudem können erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag leisten, wenn es darum geht, den Verwaltungsaufwand bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission zu verringern. Ohne erläuternde Dokumente wären zur Kontrolle der Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen Behörden vonnöten.

Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten ersucht werden, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente beizulegen, mit denen die Beziehung zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinien zur Änderung des EU-Abfallrechts und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht erläutert wird.

3.5Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission

Die delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission sowie die entsprechenden Verfahren für den Erlass der Rechtsakte sind in Artikel 1 Nummern 4, 5, 6, 9, 11, 14, 15, 18, 19, 21 und 22 des die Richtlinie 2008/98/EG betreffenden Vorschlags, Artikel 1 Nummern 4, 6, 7, 9 und 10 des die Richtlinie 94/62/EG betreffenden Vorschlags, Artikel 1 Nummern 6 und 7 des die Richtlinie 1999/31/EG betreffenden Vorschlags und in den vorgeschlagenen Änderungen in den Artikeln 1 und 3 des die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU betreffenden Vorschlags festgelegt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Vorschläge haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihnen kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) beigefügt ist.



2015/0276 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 12 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern.

(2)Die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen.

(3)Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 , die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.

(4)Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil.

(5)Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative 15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.

(6)In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden, damit verhindert werden kann, dass recycelfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

(7)Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung und maximales Recycling von Verpackungsabfällen hinfällig geworden.

(8)Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern.

(9)Unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Überarbeitung der Richtlinie wurden für 2025 Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen aus Kunststoff festgelegt. Die Kommission kann für 2030 auf Basis einer Überprüfung der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Erreichung dieser Ziele gemacht haben, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der in Verkehr gebrachten Kunststoffarten und neuer Recyclingtechnologien sowie der Nachfrage nach recycelten Kunststoffen neue Ziele für Kunststoffe festlegen.

(10)Aufgrund der beträchtlichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile sollten separate Recyclingziele für Eisenmetalle und Aluminium festgelegt werden, da auf diese Weise mehr Aluminium recycelt würde, was wiederum erhebliche Energie- und CO2-Einsparungen zur Folge hätte. Daher sollte das bisherige Ziel für Metallverpackungen - Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling - in je ein Ziel für jede dieser beiden Abfallarten unterteilt werden.

(11)Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Rahmen anerkannter Pfandsysteme für die Wiederverwendung aufbereitet werden, berücksichtigen können. Um sicherzustellen, dass diese Berechnungen unter einheitlichen Bedingungen erfolgen, wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen.

(12)Um die Zuverlässigkeit der über die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Berichterstattungsvorschriften festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Dazu muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet werden, die Recyclingquoten auf Basis der die Abfalltrennungsanlage verlassenden Stoffe (Output) mitzuteilen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(13)Damit die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie besser, zeitnäher und möglichst einheitlich umgesetzt und Durchführungsprobleme frühzeitig erkannt werden können, sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, das die Schwächen erkennt und es bereits vor Ablauf der Fristen für die Zielerfüllung ermöglicht, Abhilfe zu schaffen.

(14)Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.

(15)Die alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorschriften nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten die Vorlage dieser Berichte zur Auflage machen, aufzuheben und die Einhaltung der Vorschriften ausschließlich anhand der statistischen Daten zu überwachen, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(16)Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen.

(17)Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 6a Absätze 2 und 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Vor allem ist wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(18)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 12 Absatz 3d und Artikel 19 Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ausgeübt werden.

(19)Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 17 haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(21)Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie - nämlich die Vermeidung oder Verringerung jedweder Auswirkung von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt, wodurch ein hohes Niveau an Umweltschutz gewährleistet wird, einerseits, und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -hindernissen innerhalb der Union andererseits - von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklichen lassen, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 wird der folgende Text gestrichen:

„Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. ,Verpackungsabfälle‘ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs ,Abfall‘ gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) fallen;

(*) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“

c) Die Nummern 3 bis 10 werden gestrichen.

d) Es wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

„Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe ,Abfall‘, ,Abfallerzeuger‘, ,Abfallbesitzer‘, ,Abfallbewirtschaftung‘, ,Sammlung‘, ,getrennte Sammlung‘, ,Vermeidung‘, ,Wiederverwendung‘, ,Behandlung‘, ,Verwertung‘, ,Vorbereitung zur Wiederverwendung‘, ,Recycling‘, ,abschließendes Recyclingverfahren‘ und ,Beseitigung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“

2. In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Bei solchen anderen Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung zur weitestmöglichen Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die gegebenenfalls nach Konsultation der Marktteilnehmer getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen. Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.“

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält die Fassung „Verwertung, Wiederverwendung und Recycling“.

b) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f bis i hinzugefügt:

„f) spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

g) spätestens bis 31. Dezember 2025 sind für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt:

i) 55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen;

ii) 60 Gewichtsprozent bei Holz;

iii) 75 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

iv) 75 Gewichtsprozent bei Aluminium;

v) 75 Gewichtsprozent bei Glas;

vi) 75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

h) spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 75 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt;

i) spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht:

i) 75 Gewichtsprozent bei Holz;

ii) 85 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen;

iii) 85 Gewichtsprozent bei Aluminium;

iv) 85 Gewichtsprozent bei Glas;

v) 85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.“

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)     Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden für die Erfüllung der Zielvorgaben von Absatz 1 in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur berücksichtigt, wenn die Anforderungen von Artikel 6a Absatz 4 erfüllt sind und der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung genügt und die Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen behandelt wurden, die den diesbezüglichen Anforderungen der einschlägigen Umweltvorschriften der Union gleichwertig sind.

(3)    Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

(*) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).“

d) Die Absätze 5, 8 und 9 werden gestrichen.

4. Es wird folgender Artikel 6a eingefügt:

Artikel 6a

Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6

(1) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden,

a) ist das Gewicht der ,recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Abfalls (Input);

b) ist das Gewicht der ,zur Wiederverwendung vorbereiteten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht der Verpackungsabfälle, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung verwertet oder gesammelt wurden und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Trennung oder Vorbehandlung ermöglichen;

c) können die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile berücksichtigen, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Rahmen anerkannter Pfandsysteme zur Wiederverwendung vorbereitet wurden. Für die Berechnung der angepassten Quote von zur Wiederverwendung vorbereiteten bzw. recycelten Verpackungsabfällen verwenden die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Gewichts der für die Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile geprüfte Daten der Einrichtungen sowie die Formel gemäß Anhang IV.

(2) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Anhang IV zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte mit Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Erhebung, Prüfung und Mitteilung von Daten.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann als das Gewicht der ,recycelten‘ Verpackungsabfälle das Gewicht des Outputs eines Abfalltrennungsvorgangs gemeldet werden, sofern

a) dieser Output einem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt wird;

b) das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die keinem abschließenden Recyclingverfahren zugeführt, sondern beseitigt oder energetisch verwertet werden, unter 10 % des als recycelt gemeldeten Gesamtgewichts liegt.

(4) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b zu gewährleisten. Das System kann elektronische Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder gleichwertige Maßnahmen umfassen, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten gewährleisten.

(5) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das in Verbindung mit der Verbrennung stattfindende Recycling von Metallen im Verhältnis zu dem Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten wenden dazu die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte gemeinsame Methode an.“

5. Es wird folgender Artikel 6b eingefügt:

Artikel 6b

Frühwarnbericht

(1) Spätestens drei Jahre vor Ablauf der Fristen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur Berichte über den Stand der Verwirklichung der in den genannten Bestimmungen festgelegten Zielvorgaben.

(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) eine Schätzung des Stands der Erfüllung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfüllen, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten.“

6.  Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten dürfen, und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich ausgenommen sind.“

7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält die Fassung „Informationssysteme und Berichterstattung“.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Datenbanken gemäß Absatz 1 umfassen die in Anhang III genannten Daten und enthalten insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens, einschließlich Angaben über Toxizität oder Gefährlichkeit der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Bestandteile, in den einzelnen Mitgliedstaaten.“

c) Absatz 3 wird gestrichen.

d) Es werden die folgenden Absätze 3a, 3b, 3c und 3d eingefügt:

„(3a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden.

Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 3d übermittelt. Der erste Datenbericht betrifft Daten für den Zeitraum vom 1. Januar [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr] bis zum 31. Dezember [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1 Jahr].

(3b) Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegen ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die Durchführung von Artikel 6a Absatz 4 bei.

(3c) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht dient der Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird alle drei Jahre erstellt.

(3d) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

e) Absatz 5 wird gestrichen.

8. Artikel 17 wird gestrichen.

9. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Verpackungsbeispiele zu erlassen.“

10. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20

Spezifische Maßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a die delegierten Rechtsakte zu erlassen, die notwendig sind, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in den Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinische Geräte und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu beseitigen.“

11. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1) Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 3d und Artikel 19 Absatz 1 wird die Kommission von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

12. Es wird folgender Artikel 21a eingefügt:

Artikel 21a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] für unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

13. Anhang III der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

14. Der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird ein Anhang IV in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [Datum 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(2) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(3) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(4) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(5) Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
(6) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(7) KOM(2011)571.
(8) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(9) In der Abfallhierarchie steht die Vermeidung an erster Stelle, gefolgt von Wiederverwendung und Recycling vor energetischer Verwertung und Beseitigung, zu der die Ablagerung auf Deponien und die Verbrennung ohne energetische Verwertung gehören.
(10) KOM(2008) 699 und COM(2014) 297.
(11) KOM(2014) 397.
(12) ABl. C […] vom […], S. […].
(13) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
(14) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(15) COM(2013) 442.
(16) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(17) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

Brüssel, den 2.12.2015

COM(2015) 596 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

{SWD(2015) 259 final}
{SWD(2015) 260 final}


ANHANG

Anhang III wird wie folgt geändert:

1. In den Tabellen 1 und 2 werden die Zeilen mit dem Titel „Metalle“ ersetzt durch zwei Zeilen mit den Titeln „Eisenmetalle“ bzw. „Aluminium“.

2. In den Tabellen 3 und 4 werden die Zeilen mit dem Titel „Metalle für Verpackungszwecke“ ersetzt durch zwei Zeilen mit den Titeln „Eisenmetalle für Verpackungszwecke“ bzw. „Aluminium für Verpackungszwecke“.

Es wird folgender Anhang IV hinzugefügt:

„ANHANG IV

Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i

Zur Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i verwenden die Mitgliedstaaten die folgende Formel:

E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr;

A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Verpackungsabfälle;

R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile;

P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr erzeugten generierten Verpackungsabfälle.“