18.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/53


P8_TA(2015)0005

Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (COM(2014)0457 — C8-0102/2014 — 2014/0213(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 300/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0457),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0102/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0057/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 116.


P8_TC1-COD(2014)0213

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Januar 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zur Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer („das GFCM-Übereinkommen“) bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.

(2)

Die Europäische Union sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bestimmte Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) festgelegt. Sie ist der geeignete Rechtsakt zur Umsetzung der GFCM-Empfehlungen, die inhaltlich noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind. Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 kann geändert werden, um die in den jeweiligen GFCM-Empfehlungen enthaltenen Maßnahmen aufzunehmen.

(4)

Auf ihren Jahrestagungen 2011 und 2012 hat die GFCM Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Roten Koralle in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen, die in Unionsrecht umgesetzt werden müssen. Eine dieser Maßnahmen betrifft die Verwendung fernbedienter Unterwasserfahrzeuge (Remotely Operated under-water Vehicles, ROV). Die GFCM hat entschieden, dass in der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebieten ausschließlich für die Beobachtung und Prospektion von Roten Korallen genutzte ROV auf der Grundlage der Empfehlung GFCM/35/2011/2 nach 2014 nicht mehr zugelassen werden dürfen , es sei denn, wissenschaftliche Gutachten sagen etwas anderes aus . Gemäß dieser Empfehlung sollte die Verwendung von ROV jedoch im Fall der Mitgliedstaaten, die sie noch nicht für die Prospektion zugelassen haben und dies vielleicht beabsichtigen, unter der Voraussetzung erlaubt werden, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen gewonnen wurden, keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Roten Korallen erkennen lassen. Die Verwendung von ROV kann zudem für einen begrenzten Zeitraum, der nicht über 2015 hinaus andauert, im Rahmen von wissenschaftlicher Versuchsfischerei zu Zwecken der Beobachtung und der Ernte erlaubt werden . Laut einer anderen, in der Empfehlung GFCM/36/2012/1 festgelegten Maßnahme sind Fänge der Roten Koralle nur in einer begrenzten Zahl von Häfen mit geeigneten Hafenanlagen anzulanden und die Listen der vorgegebenen Häfen dem Sekretariat der GFCM zu übermitteln. Etwaige Änderungen der Listen der von den Mitgliedstaaten vorgegebenen Häfen sollten der Europäischen Kommission zur Weiterleitung an das GFCM-Sekretariat übermittelt werden. [Abänd. 1]

(5)

Auf ihren Jahrestagungen 2011 und 2012 hat die GFCM die Empfehlungen GFCM/35/2011/3, GFCM/35/2011/4, GFCM/35/2011/5 und GFCM/36/2012/2 zur Festlegung von Maßnahmen der GFCM für die Verringerung der Beifänge von Seevögeln, Meeresschildkröten, Mönchsrobben und Walen im Rahmen der Fangtätigkeiten im GFCM-Übereinkommensgebiet angenommen, die in Unionsrecht umzusetzen sind. Zu diesen Maßnahmen gehört mit Blick auf eine Verringerung der Walbeifänge auch das Verbot der Verwendung von Stellnetzen mit Monogarn oder Zwirn von mehr als 0,5 mm ab dem 1. Januar 2015. Dieses Verbot ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (4) enthalten, die jedoch nur für das Mittelmeer gilt. Sie sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, damit sie auch für das Schwarze Meer gilt.

(6)

Auf ihrer Jahrestagung 2012 nahm die GFCM auch die Empfehlung GFCM/36/2012/3 zur Festlegung von Maßnahmen an, durch die in ihrem Zuständigkeitsbereich für Haie und Rochen ein hohes Maß an Schutz vor Fangtätigkeiten gewährleistet werden soll, insbesondere für die Hai- und Rochenarten, die nach Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (5) zum Übereinkommen von Barcelona (6) als gefährdet oder bedroht verzeichnet sind. Gemäß einer GFCM Maßnahme muss die Fischerei mit Schleppnetzen innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste verboten werden, wenn die 50-Meter-Isobathe nicht erreicht wird, oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn die Wassertiefe von 50 Metern in einer geringeren Entfernung von der Küste erreicht wird. Dieses Verbot ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 enthalten, die jedoch nur für das Mittelmeer gilt. Es sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, damit es auch für das Schwarze Meer gilt. Bestimmte andere in dieser Empfehlung aufgeführte Maßnahmen, die der korrekten Zuordnung von Haien dienen, die nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates (7) oder andere Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, müssen in diese Verordnung aufgenommen werden, damit sie vollständig in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Auf ihren Jahrestagungen 2013 und 2014 nahm die GFCM die Empfehlungen GFCM/37/2013/1 und GFCM/38/2014/1 zur Festlegung von Maßnahmen für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer an, die in Unionsrecht umgesetzt werden sollten. Diese Maßnahmen betreffen die Steuerung der Fangkapazitäten bei kleinen pelagischen Beständen in den geografischen Untergebieten 17 und 18 auf der Grundlage der Referenzfangkapazitäten mittels der Liste der Schiffe, die nach Absatz 22 der Empfehlung GFCM/37/2013/1 dem GFCM-Sekretariat bis zum 30. November 2013 zu übermitteln war. Diese Liste enthält alle Schiffe mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von Umschließungsnetzen ohne Schließleine, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände zugelassen und in Häfen registriert sind, die in den geografischen Untergebieten 17 und 18 gelegen sind, oder die in den geografischen Untergebieten 17 und/oder 18 fischen, obgleich sie in Häfen registriert sind, die am 31. Oktober 2013 in anderen geografischen Untergebieten gelegen waren. Änderungen, die sich möglicherweise auf die vorstehend genannte Liste auswirken, sind unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen, die sie an das Sekretariat der GFCM weiterleitet. Die GFCM-Maßnahme umfasst ferner ein Verbot des Anbordbehaltens oder Anlandens, das in Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Unionsrecht umgesetzt werden sollte.

(8)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Vorschriften betreffen: Format und Übermittlung des Antrags auf Genehmigung einer Ausnahme von der Mindesttiefe für die Ernte der Roten Koralle oder vom Mindestbasisdurchmesser von Kolonien der Roten Koralle; Format und Übermittlung der Ergebnisse wissenschaftlicher Bewertungen der Gebiete, für die eine Ausnahme von der Mindesttiefe für die Ernte der Roten Koralle gilt; Format und Übermittlung von Daten zur Ernte der Roten Koralle; Angaben in Zusammenhang mit Beifängen von Seevögeln, Meeresschildkröten, Mönchsrobben, Walen sowie Haien und Rochen, Änderungen der Listen der vorgegebenen Häfen für die Anlandung der Fänge der Roten Koralle, Auswirkungen bestimmter Fischereifahrzeuge auf die Walpopulationen sowie Änderungen von Karten und Verzeichnissen, aus denen die geografische Lage der Höhlen von Mönchsrobben hervorgeht. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(9)

Um zu gewährleisten, dass die Union auch weiterhin ihre Verpflichtungen im Rahmen des GFCM-Übereinkommens erfüllt, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Ernte Roter Korallen in Tiefen von weniger als 50 m und vom Mindestbasisdurchmesser der Kolonien Roter Korallen der Kommission übertragen werden. Die Mitgliedstaaten, die die Empfehlung GFCM/35/2011/2 bereits umgesetzt, angemessene nationale Bewirtschaftungspläne ausgearbeitet und die Kommission entsprechend informiert haben, sollten von dem Ausnahmeverfahren nicht betroffen sein. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 2]

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Einsatz von Schleppnetzen und Stellnetzen im Schwarzen Meer

(1)   Die Fischerei mit Schleppnetzen ist innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste (wenn die 50-Meter-Isobathe nicht erreicht wird) oder diesseits der 50-Meter-Isobathe (wenn die Wassertiefe von 50 Metern in einer geringeren Entfernung von der Küste erreicht wird) untersagt.

(2)   Ab dem 1. Januar 2015 darf der Monogarn- oder Zwirndurchmesser von Stellnetzen 0,5 mm nicht überschreiten.“

2.

In Titel II werden folgende Kapitel IV, V und VI angefügt:

„Kapitel IV

Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Roten Koralle

Artikel 16a

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben e und g der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 oder etwaiger strengerer Maßnahmen aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (*).

Artikel 16b

Mindesttiefe für die Ernte

(1)   Die Ernte der Roten Koralle in einer Tiefe von weniger als 50 m wird bis zu dem Zeitpunkt untersagt , in dem vom wissenschaftlichen Beirat der GFCM durchgeführte Gutachten etwas anderes aussagen . [Abänd. 3]

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 27 zu erlassen, um Ausnahmen von Absatz 1 zu gewähren. Diese delegierten Rechtsakte müssen Vorschriften zur Gewährleistung einer wissenschaftlichen Bewertung der Gebiete, für die Ausnahmen gelten, enthalten. Die Mitgliedstaaten, die die Empfehlung GFCM/35/2011/2 bereits umgesetzt, angemessene nationale Bewirtschaftungspläne ausgearbeitet und die Kommission entsprechend informiert haben, sind nicht von dem Ausnahmeverfahren dieses Artikels betroffen. [Abänd. 4]

(3)   Eine Ausnahme nach Absatz 2 kann nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

angemessene nationale Rahmenbedingungen, einschließlich einer Fangerlaubnisregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (**) wurden geschaffen,

b)

neuere Studien zu Reichhaltigkeit und räumlicher Verteilung von Kolonien der Roten Koralle wurden auf nationaler Ebene durchgeführt,

c)

durch angemessene zeitlich-räumliche Schließungen wird gewährleistet, dass nur eine begrenzte Zahl von Kolonien der Roten Koralle bewirtschaftet wird und

d)

die betreffenden Mitgliedstaaten führen eine wissenschaftliche Bewertung der Gebiete, für die eine Ausnahme gilt, durch.

(4)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Ausnahme nach Absatz 2 zu beantragen, übermitteln der Kommission Folgendes:

a)

wissenschaftliche und technische Begründung der Ausnahme,

b)

die Liste der Fischereifahrzeuge, die zur Ernte von Roter Koralle in Tiefen von weniger als 50 m berechtigt sind, und

c)

die Liste der Fischereizonen, in denen diese Tätigkeit erlaubt ist, anhand geografischer Koordinaten an Land und auf See.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Format und Übermittlung der Anträge auf Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 4 und der Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung nach Absatz 2 erlassen. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die Beschlüsse nach Absatz 2 und die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung, auf die in diesem Absatz verwiesen wird.

Artikel 16c

Mindestbasisdurchmesser der Kolonien

(1)   Rote Korallen aus Kolonien der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser am Rumpf, innerhalb 1 cm von der Basis der Kolonie aus gemessen, weniger als 7 mm beträgt, dürfen nicht geerntet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder als Rohstoff zum Verkauf angeboten werden.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 27 zu erlassen, um abweichend von Absatz 1 eine maximale Toleranz von 10 % des Lebendgewichts zu kleiner (< 7 mm) Kolonien der Roten Koralle zu genehmigen. Die Mitgliedstaaten, die die Empfehlung GFCM/35/2011/2 bereits umgesetzt, angemessene nationale Bewirtschaftungspläne ausgearbeitet und die Kommission entsprechend informiert haben, sind nicht von dem Ausnahmeverfahren dieses Artikels betroffen. [Abänd. 5]

(3)   Eine Ausnahme nach Absatz 2 kann nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

ein angemessener nationaler Bewirtschaftungsrahmen einschließlich einer Fangerlaubnisregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (**) wurde geschaffen,

b)

spezifische Überwachungs- und Kontrollprogramme, in denen Ziele, Prioritäten und Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten genannt werden, wurden geschaffen. [Abänd. 6]

(4)   Die Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme nach Absatz 2 beantragen, legen der Kommission die wissenschaftliche und technische Begründung für diese Ausnahme vor.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Format und Übermittlung der wissenschaftlichen und technischen Begründungen nach Absatz 4 erlassen. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die Beschlüsse nach Absatz 2.

Artikel 16d

Fanggeräte

(1)   Zur Ernte der Roten Koralle darf als einziges Fanggerät ein Hammer verwendet werden, den Berufsfischer Fische r, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten als solche amtlich anerkannt sind, manuell benutzen. [Abänd. 7]

(2)   Die Verwendung fernbedienter Unterwasserfahrzeuge (Remotely Operated under-water Vehicles, ROV) für die Bewirtschaftung der Roten Koralle ist untersagt. Sofern wissenschaftliche Gutachten nicht etwas anderes aussagen, gilt dieses Verbot gilt ab dem 1. Januar 2015 1. Januar 2016 für die Verwendung von ROV, die möglicherweise von den Mitgliedstaaten in der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebieten ausschließlich für die Beobachtung und Prospektion der Roten Koralle zugelassen worden sind, auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a Buchstabe b der Empfehlung GFCM/35/2011/2. [Abänd. 8]

(2a)     Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die die Verwendung von ROV noch nicht für die Prospektion zugelassen haben und dies vielleicht beabsichtigen. Die Zulassung darf nur auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Rahmen nationaler Bewirtschaftungspläne gewonnen wurden und keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung von Roten Korallen erkennen lassen, gewährt werden. [Abänd. 9]

(2b)     Die Verwendung von ROV darf nur in der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebieten zugelassen werden, und zwar unter Bedingungen, die die Beobachtung und Ernte durch wissenschaftliche Versuchsfischereien ermöglichen, während eines begrenzten Zeitraums, der nicht länger als bis Ende 2015 dauert, sowie unter der Aufsicht von nationalen Forschungseinrichtungen und/oder in Zusammenarbeit mit nationalen oder internationalen Gremien und sonstigen relevanten Interessenträgern. [Abänd. 10]

Kapitel V

Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf bestimmte Arten von Meerestieren

Artikel 16e

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet strengerer Maßnahmen, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (***) und der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates (****) ergeben.

Artikel 16f

Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten

(1)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen lassen Seevögel, die unbeabsichtigt in Fanggeräte geraten sind, unverzüglich frei.

(1a)     Fischereifahrzeuge dürfen Seevögel nicht an Land bringen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen eines nationalen Plans für die Erhaltung von Seevögeln oder um Hilfe für die Heilung verletzter einzelner Seevögel zu leisten, und die zuständigen nationalen Behörden wurden ordnungsgemäß und offiziell vor der Rückkehr in den Hafen über die Absicht, diese Seevögel an Land zu bringen, informiert. [Abänd. 11]

Artikel 16 g

Beifänge von Meeresschildkröten in der Fischerei

(1)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen setzen Meeresschildkröten, die Unbeabsichtigt in Fanggeräte geratene Exemplare der Meeresschildkröte werden achtsam behandelt und nach Möglichkeit geraten sind, unverzüglich lebend und unversehrt wieder aus ausgesetzt . [Abänd. 12]

(2)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Meeresschildkröten nicht an Land bringen, es sei denn, es handelt sich um ein besonderes Rettungsprogramm oder nationales Erhaltungsprogramm oder es ist aus anderen Gründen notwendig, um verletzte und komatöse einzelne Meeresschildkröten zu retten bzw. Hilfe für ihre Heilung zu veranlassen und die zuständigen nationalen Behörden wurden ordnungsgemäß und offiziell vor der Rückkehr des betreffenden Schiffes in den Hafen darüber unterrichtet. [Abänd. 13]

(3)    Im Rahmen des Möglichen müssen Schiffe, die Ringwaden für kleine pelagische Arten oder Umschließungsnetze ohne Schließleine für pelagische Arten verwenden, dürfen es vermeiden, Meeresschildkröten nicht einkreisen einzukreisen . [Abänd. 14]

(4)   Schiffe, die Langleinen und Stellnetze verwenden, führen an Bord Geräte mit, mit deren Hilfe Meeresschildkröten sicher behandelt, befreit und ausgesetzt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit maximiert wird.

Artikel 16h

Beifänge der Mönchsrobbe (Monachus monachus)

(1)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Mönchsrobben nicht an Bord nehmen, umladen und anlanden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sie zu retten und Hilfe zur Erholung verletzter Einzeltiere zu leisten, und die zuständigen nationalen Behörden wurden ordnungsgemäß und offiziell vor der Rückkehr des betreffenden Schiffes in den Hafen darüber unterrichtet.

(2)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die zufällig Unbeabsichtigt in Fanggeräte geratene Exemplare der Mönchsrobbe in ihren Fanggeräten gefangen haben, setzen sie unverzüglich werden lebend und unversehrt wieder aus. Die Körper toter Exemplare müssen ausgesetzt. Sollte eine Mönchsrobbe bereits tot sein, muss der Körper angelandet werden und von den müssen die nationalen Behörden beschlagnahmt und vernichtet spätestens bei der Ankunft im Hafen benachrichtigt werden. [Abänd. 15]

Artikel 16i

Walbeifänge

Kapitäne von Fischereifahrzeugen lassen Wale, die Unbeabsichtigt in Fanggeräte geraten sind, unverzüglich frei geratene Wale werden achtsam behandelt und nach Möglichkeit lebend und unversehrt wieder ausgesetzt . [Abänd. 16]

Artikel 16j

Geschützte Haie und Rochen

(1)   Hai- und Rochenarten, die unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (*****) fallen, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft oder feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(2)   Fischereifahrzeuge, die unbeabsichtigt unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers fallende Haie und Rochenarten gefangen haben, setzen sie unverzüglich lebend und unversehrt wieder aus, sofern sie leben . [Abänd. 17]

Artikel 16k

Zuordnung von Haien

Die Enthauptung und das Häuten von Haifischflossen an Bord und vor der Anlandung sind untersagt. Enthauptete und gehäutete Haie dürfen nach der Anlandung nicht auf den Erstverkaufsmärkten in Verkehr gebracht werden.

Kapitel VI

Maßnahmen für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer

Artikel 16l

Steuerung der Fangkapazitäten

(1)   Im Sinne dieses Artikels ist die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände die Kapazität, die auf der Grundlage der dem GFCM-Sekretariat von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 22 der Empfehlung GFCM/37/2013/1 übermittelten Listen von Schiffen festgelegte wurde. Diese Listen enthalten alle Schiffe mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von Umschließungsnetzen ohne Schließleine, die für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände zugelassen und in Häfen registriert sind, die in den geografischen Untergebieten 17 und 18 gelegen sind, oder die in den geografischen Untergebieten 17 und/oder 18 fischen, obgleich sie in Häfen registriert sind, die am 31. Oktober 2013 in anderen geografischen Untergebieten gelegen waren.

(2)   Schiffe mit Schleppnetzen und Ringwaden werden ungeachtet der Gesamtlänge des betreffenden Schiffs als gezielt auf kleine pelagische Bestände fischend eingestuft, wenn Sardinen und/oder Sardellen mindestens 50 % des Fangs (in Lebendgewicht) bei einer Fangreise ausmachen. [Abänd. 18]

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtflottenkapazität der Schiffe mit Schleppnetzen oder Ringwaden, die gezielte Fischerei auf kleine pelagische Bestände im geografischen Untergebiet 17 betreiben, sowohl in Bezug auf die in den nationalen und EU-Fischereiflottenregistern verzeichnete Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) als auch auf die Maschinenleistung (kW), die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände nach Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt überschreitet.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit Schleppnetzen und Ringwaden auf kleine pelagische Bestände nach Absatz 2 nicht an mehr als 20 Fangtagen pro Monat und nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr mit registriertem Fang fischen. [Abänd. 19]

(5)   Nicht in der Liste der zugelassenen Schiffe nach Absatz 1 aufgeführte Schiffe dürfen nicht auf Sardinen und/oder Sardellen fischen oder, abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, mehr als 20 % der Sardinen und/oder Sardellen an Bord behalten oder anlanden, wenn sie eine Fangreise im geografischen Untergebiet 17 und/oder im geografischen Untergebiet 18 durchführen.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede weitere Aufnahme in, jede Streichung aus und/oder jede Änderung an der Liste der zugelassenen Schiffe nach Absatz 1 mit. Diese Änderungen berühren nicht die Fangkapazität nach Absatz 1. Die Kommission übermittelt diese Angaben an das Exekutivsekretariat der GFCM.

(*)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)."

(**)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)."

(**)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)."

(***)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 147 vom 1.7.2013, S. 1)."

(****)  Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1)."

(*****)  Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1).“"

3.

In Titel III wird folgendes Kapitel Ia eingefügt:

„Kapitel Ia

Aufzeichnungspflichten

Artikel 17a

Die Ernte der Roten Koralle

Die Kapitäne der Zur Ernte der Roten Koralle zugelassenen zugelassene Fischereifahrzeuge führen an Bord ein Logbuch, in das die täglichen Fangmengen der Roten Koralle und die Fangtätigkeit nach Gebieten und Tiefen eingetragen werden, einschließlich der Anzahl der Fang- und Tauchtage. Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich innerhalb der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen übermittelt. [Abänd. 20]

Artikel 17b

Beifänge bestimmter Arten von Meerestieren

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen im Fischereilogbuch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 folgende Angaben ein:

a)

alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder ausgesetzer Seevögel;

b)

alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder ausgesetzer Meeresschildkröten, wobei neben der Art des Fanggeräts, den Zeiten, der Aussetzzeit des Fanggeräts, Tiefen und Orten, den Zielarten und den Meeresschildkrötenarten anzugeben ist, ob die einzelnen Tiere tot ins Meer zurückgeworfen oder lebend wieder ausgesetzt wurden;

c)

alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder ausgesetzer Mönchsrobben;

d)

alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder ausgesetzer Wale, wobei zumindest mindestens die betreffenden Fischereien, Merkmale des Fanggeräts, Zeiten und Orte (entweder nach geografischen Untergebieten oder nach statistischen Rechtecken gemäß der Definition in Anhang I) und betroffenen Walarten anzugeben sind; und zu vermerken ist, ob es sich bei dem jeweiligen Wal um einen Delfin oder eine andere Walart handelt. [Abänd. 21]

e)

alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und , soweit vorgeschrieben, wieder ausgesetzer Hai- und Rochenarten, die in Anhang II oder in Anhang III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers aufgeführt sind. [Abänd. 22]

(2)   Bis spätestens 31. Dezember 2014 legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften für die Aufzeichnung von Beifängen nach Absatz 1 durch die Kapitäne von Fischereifahrzeugen fest, die kein Fischereilogbuch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen müssen.“ [Abänd. 23]

4.

Die folgenden Artikel 23a und 23b werden eingefügt:

„Artikel 23a

Meldung der einschlägigen Daten an die Kommission

(1)   Bis zum 15. November 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission: [Abänd. 24]

a)

die Daten zur Roten Koralle nach Artikel 17a;

b)

in Form eines elektronischen Berichts die Quoten der unbeabsichtigt gefangenen und wieder ausgesetzten Seevögel, Meeresschildkröten, Mönchsrobben, Wale und Haie und Rochen sowie alle einschlägigen Angaben nach Artikel 17b Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e.

(2)   Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Dezember 31. Dezember jedes Jahres an den Exekutivsekretär der GFCM. [Abänd. 25]

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Liste der vorgegebenen Häfen für die Anlandung von Fängen der Roten Koralle im Einklang mit Absatz 5 der Empfehlung GFCM/36/2012/1 mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten erheben zuverlässige Daten zu den Auswirkungen auf die Walpopulationen im Schwarzen Meer von Schiffen, die gezielt mit Stellnetzen auf Dornhai fischen, und unterbreiten diese Daten der Kommission.

(5)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen an den Karten und Verzeichnissen der geografischen Positionen, aus denen die geografische Lage der Höhlen von Mönchsrobben hervorgeht, gemäß Absatz 6 der Empfehlung GFCM/35/2011/5 in Kenntnis.

(6)   Die Kommission übermittelt die Informationen nach den Absätzen 3, 4 und 5 unverzüglich an den Exekutivsekretär der GFCM.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Format und die Übermittlung der Angaben gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 erlassen. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23b

Kontrolle und Überwachung der Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer

(1)   Vor Ende September eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Pläne und Programme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 16l durch eine angemessene Überwachung und Meldung, insbesondere der monatlichen Fangmengen und des Fischereiaufwands, sichergestellt werden soll.

(2)   Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1 bis spätestens 30. Oktober jedes Jahres an den Exekutivsekretär der GFCM.“

5.

In Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Datum „19. Januar 2012“ ersetzt durch „[DATUM DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG EINSETZEN]“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 116.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2015.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(5)  Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(6)  Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1)

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).