Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits /* COM/2014/0578 final - 2014/0267 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss
des Rates ist der Rechtsakt für den Abschluss des
Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den westafrikanischen
Staaten, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und
der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) einerseits und der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits. Das WPA mit der gesamten Region Westafrika
wurde im Einklang mit den im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen festgelegten Zielen
und den am 12. Juni 2002 vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien für
WPA mit den AKP‑Staaten ausgehandelt. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen
wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005
in Luxemburg sowie am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert
(Cotonou-Abkommen). Am 6. Februar 2014 wurden die
Verhandlungen von den Chefunterhändlern in Brüssel abgeschlossen. Das Abkommen
wurde am 30. Juni 2014 in Ouagadougou, Burkina Faso, paraphiert. Mit seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen
die zwei bestehenden WPA‑Interimsabkommen in der Region ersetzen, nämlich
das am 7. Dezember 2007 paraphierte, am 26. November 2008
unterzeichnete und am 25. März 2009 vom Europäischen Parlament genehmigte
Interim-WPA mit Côte d'Ivoire und das am 13. Dezember 2007 paraphierte
Interim-WPA mit Ghana. Für Cabo Verde gilt derzeit die Sonderregelung
für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung des Schemas
allgemeiner Zollpräferenzen (APS+) und für Nigeria die allgemeine Regelung des
Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS). Das Abkommen löst diese Regelungen
mit seinem Inkrafttreten ab. Die anderen Länder der Region kommen aufgrund
ihrer Einstufung in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (least
developed countries, LDC) derzeit in den Genuss der Initiative „Alles außer
Waffen“. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird eine
einheitliche Handelsregelung zwischen der Europäischen Union und der Region
Westafrika sichergestellt; dadurch werden die regionale Integration und die
Anwendung des gemeinsamen Außenzolltarifs der ECOWAS unterstützt. 2. ART UND GELTUNGSBEREICH DES
ABKOMMENS Das WPA enthält Bestimmungen zum Warenhandel,
zu Zoll- und Handelserleichterungen, technischen Handelshemmnissen,
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, zur
Landwirtschaft und zur Fischerei. In den Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwecks
Verwirklichung der Entwicklungsdimension sind darüber hinaus die vorrangigen
Handlungsbereiche zur Durchführung des WPA aufgeführt; diese sind im
WPA-Entwicklungsprogramm (PAPED) formuliert, dessen Finanzierungsmodalitäten im
Abkommen dargelegt sind. In den Erklärungen des Rates vom 10. Mai 2010 und
vom 17. März 2014 wird die Bereitschaft der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten bestätigt, die Entwicklung Westafrikas finanziell zu
unterstützen. Das Abkommen enthält Verpflichtungen im
Bereich der regionalen Integration, was bedeutet, dass sich die
westafrikanischen Staaten zur gegenseitigen Anwendung der Präferenzbehandlung
verpflichten, die der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens gewährt
wird. Das Abkommen sieht ferner vor, dass die
Verhandlungen über Investitionen, Dienstleistungen, geistiges Eigentum und
Innovation, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, den Schutz personenbezogener
Daten, Wettbewerb, Verbraucherschutz, nachhaltige Entwicklung und öffentliche
Aufträge auf regionaler Ebene fortgeführt werden. In den institutionellen Bestimmungen des
Abkommens ist ein Gemeinsamer WPA-Rat Westafrika – Europäische Union
vorgesehen, der die Durchführung des WPA überwacht. Dieser Rat setzt sich aus
Mitgliedern des Ministerausschusses für die Weiterverfolgung des WPA in
Westafrika und Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission
zusammen. Er wird von einem Gemeinsamen WPA-Durchführungsausschuss unterstützt.
Ein Parlamentarischer Ausschuss Westafrika – Europäische Union wird den
Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Parlamentariern der ECOWAS und
der UEMOA als Forum dienen. Ein Paritätischer Beratungsausschuss Westafrika –
Europäische Union wird zudem den Gemeinsamen WPA-Ausschuss unterstützen, damit
der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Zivilgesellschaft
und dem Privatsektor gefördert werden. Das WPA sieht vor, dass seine Wirkung
umfassend überwacht und alle fünf Jahre überprüft wird. 3. VERFAHREN Nach Auffassung der Kommission ist das
Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und steht in Einklang mit den
Verhandlungsrichtlinien des Rates. Die Kommission ersucht daher den Rat, –
das Abkommen im Namen der Europäischen Union zu
schließen. 2014/0267 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des
Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den westafrikanischen
Staaten, der ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4
und Artikel 208 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Juni 2002
ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten. (2) Die Verhandlungen sind
nunmehr abgeschlossen, und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den
westafrikanischen Staaten (Republik Benin, Burkina Faso, Republik Cabo Verde,
Republik Côte d'Ivoire, Republik Gambia, Republik Ghana, Republik Guinea,
Republik Guinea-Bissau, Republik Liberia, Islamische Republik Mauretanien,
Republik Mali, Republik Niger, Bundesrepublik Nigeria, Republik Senegal,
Republik Sierra Leone und Republik Togo), der Wirtschaftsgemeinschaft der
westafrikanischen Staaten (Economic Community of West African States, ECOWAS)
und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et
monétaire ouest-africaine, UEMOA) einerseits und der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „WPA“) wurde am 30. Juni
2014 paraphiert. (3) Entsprechend dem Beschluss
[..] des Rates vom [..][2]
wurde das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS
und der UEMOA andererseits am [..] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses
unterzeichnet. (4) Das WPA wird mit Wirkung vom
[..] bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. (5) Die
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten sind nötig für die
Umsetzung der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Handel und
Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten. (6) Das Abkommen sollte im Namen
der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den westafrikanischen Staaten, der
ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten andererseits wird geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in
Artikel 107 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen
der Union vor.[3] Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR
RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des
Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den westafrikanischen Staaten, der
ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten andererseits 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: Kapitel 12
Artikel 120 Für das Jahr 2014 veranschlagter Betrag:
16 185 600 000 EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ¨ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. x Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern
ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: (in Mio. EUR, bis zur
1. Dezimalstelle) || || Haushaltslinie || Einnahmen[4] || Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ || [Jahr n] Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || || 4,3 Stand nach der Maßnahme || [n + 1] || [n + 2] || [n + 3] || [n + 4] || [n + 5] Artikel 120 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Zum Schutz der Eigenmittel der Europäischen
Union enthält das Abkommen Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass das
Partnerland die Voraussetzungen korrekt erfüllt, die zwecks Anwendung der Handelszugeständnisse
nach Ziffer 3 „Finanzielle Auswirkungen“ aufgestellt wurden, insbesondere
im Protokoll über Ursprungsregeln (Anhang A des Abkommens) und im
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (Anhang E des
Abkommens). Diese Bestimmungen ergänzen die für alle eingeführten Waren
geltenden Zollvorschriften der Europäischen Union (insbesondere den Zollkodex
der Europäischen Union und seine Durchführungsbestimmungen) sowie die
Vorschriften über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Kontrolle der Eigenmittel (vornehmlich die Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1150/2000 des Rates). 5. SONSTIGE BEMERKUNGEN Diese Schätzung stützt sich auf die
Einfuhrmenge im Jahr 2012. Mit Ausnahme einer sehr begrenzten Anzahl von Waren,
die aus Ländern eingeführt werden, welche nicht zu den am wenigsten
entwickelten Ländern gehören und keine
Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, werden nämlich
praktisch alle Einfuhren aus Westafrika in die Europäische Union bereits
zollfrei getätigt. [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [3] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf
Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. [4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle,
Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 %
für Erhebungskosten, anzugeben. ANHANG F PROTOKOLL ZUM WPA-ENTWICKLUNGSPROGRAMM (PAPED)
PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN DES WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMENS (WPA)
ZWISCHEN DEN WESTAFRIKANISCHEN STAATEN, DER ECOWAS UND DER UEMOA EINERSEITS UND
DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der im WPA genannten
Ziele, ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, das
WPA-Entwicklungsprogramm (programme APE pour le développement, PAPED) zu einem
der Hauptinstrumente für die Gewährleistung der Entwicklungsdimension des WPA
zwischen Westafrika und der Europäischen Union zu machen, IN KENNTNIS der Schlussfolgerungen des Rates
der Europäischen Union vom 10. Mai 2010 und vom 17. März 2014, in
denen das PAPED begrüßt und die Bedeutung der Mechanismen anerkannt wurde, mit
denen die Region Westafrika darin unterstützt werden soll, dem
wirtschaftlichen, sozialen und fiskalischen Anpassungs‑ und
Angleichungsbedarf gerecht zu werden, und in Kenntnis der zu jener Zeit laut
Schätzungen aus ihren gesamten Finanzierungsinstrumenten für PAPED-bezogene
Tätigkeiten indikativ verfügbaren Mittel, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten für die
Durchführung und Unterstützung des PAPED auf konventionellem Wege mittels eines
Anhangs, der fester Bestandteil des WPA ist, und getreu dessen Grundsätzen zu
präzisieren – SIND WIE FOLGT
ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I
- ZIELE UND GRUNDSÄTZE Artikel 1 Ziele 1. Mit diesem Protokoll sollen
die Modalitäten für die Durchführung des WPA-Entwicklungsprogramms (PAPED) auf
der Grundlage von Teil III des Abkommens präzisiert werden. Die
Durchführung erfolgt in partnerschaftlichem Geist im Rahmen der Unterstützung
der Bemühungen der Region Westafrika zur Verwirklichung der im
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) und im Cotonou-Abkommen
festgeschriebenen Ziele. 2. Nach Artikel 57 des
Abkommens soll die Durchführung des PAPED nach folgenden Schwerpunkten
erfolgen: a) Diversifizierung und Ausbau der
Produktionskapazitäten, b) Ausbau des intraregionalen Handels und
Erleichterung des Zugangs zu den internationalen Märkten, c) Verbesserung und Ausbau der nationalen
und regionalen Handelsinfrastruktur, d) Durchführung der notwendigen Anpassungen
und Berücksichtigung der sonstigen handelsbezogenen Bedürfnisse, e) Durchführung und Monitoring/Evaluierung
des WPA durch die Region Westafrika. Artikel 2 Grundsätze 1. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, bei der Anwendung dieses Protokolls den auf internationaler
Ebene getroffenen Vereinbarungen über die Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit sowie den Entwicklungszielen, ‑strategien und ‑prioritäten
der Region Westafrika sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene
Rechnung zu tragen. Insbesondere wird der besonderen Gefährdung der Binnen‑
und Inselstaaten sowie den Sonderbedürfnissen der Nachkriegsländer Rechnung getragen. 2. Bei der Verfolgung der Ziele
des WPA und der Anwendung dieses Protokolls bekräftigen und beachten die
Vertragsparteien auch die folgenden Grundsätze: a) Angemessenheit der Bereitstellung von
Finanzmitteln im Vergleich zu den angemeldeten Bedürfnissen, b) Eigenverantwortung und Vorhersehbarkeit
der Hilfe im Sinne der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit und im Sinne des Aktionsplans von Accra, c) Nachhaltigkeit der Mittel im Sinne des
Artikels 2 Absatz 3 des Abkommens, d) Wirksamkeit, Kohärenz und Koordination
der Maßnahmen, e) Subsidiarität zwischen regionaler und
nationaler Ebene, f) Mehrjahresplanung
der PAPED-Tätigkeiten. KAPITEL
II - MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PAPED Artikel 3 Programmplanung 1. Das PAPED wird auf der nicht
verbindlichen Grundlage einer Matrix von Tätigkeiten durchgeführt, die wiederum
in Durchführungspläne aufgeteilt wird, in denen die Vorrangtätigkeiten der
Region Westafrika auf nationaler und regionaler Ebene, ihre veranschlagten
Kosten und ihr Ablaufzeitplan festgehalten sind. Die Durchführungspläne für
jeden Durchführungszeitraum werden partizipativ und im Dialog mit den Fach‑
und Finanzpartnern aufgestellt, und zwar auf der Grundlage des
PAPED-Rahmenpapiers. 2. Nach Artikel 54 des
Abkommens erfolgt die Planung der Hilfe durch den Europäischen
Entwicklungsfonds (EEF) im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen und den nationalen
und regionalen Richtprogrammen. Die Planung der von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union bereitgestellten Hilfe erfolgt nach Maßgabe ihrer jeweiligen
bilateralen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit. Bei den anderen
Instrumenten erfolgt sie auf der jeweiligen Rechtsgrundlage. 3. Die Durchführungspläne müssen
so flexibel sein, dass sich die Tätigkeiten laufend mit den Zielen des PAPED
abgleichen lassen, auch um etwaigen Lageänderungen Rechnung tragen zu können,
die sich bei den Staaten und Organisationen der Region ergeben können. Zu
diesem Zweck überprüfen die beiden Vertragsparteien diese Pläne regelmäßig. 4. Die Vertragsparteien
vereinbaren, bei der Ausarbeitung, Umsetzung, Verfolgung und Evaluierung, wie
auch bei der Umsetzung des operativen Mechanismus, Synergie‑ und
Komplementaritätseffekte zwischen den PAPED-Tätigkeiten und anderen
Handelshilfeprogrammen anzustreben. 5. Die Vertragsparteien
verständigen sich im Rahmen der Verfahren des Artikels 54 des Abkommens
auf indikative Finanzierungspläne für die Durchführungspläne, und zwar im
Anschluss an einen Dialog, zu dem sie die anderen Fach‑ und Finanzpartner
hinzuziehen und dessen Schlussfolgerungen von den Vertragsparteien Westafrika
und Europäische Union gemeinsam verfasst und unterzeichnet werden. 6. Die
Vertragspartei Westafrika verpflichtet sich, die Kohärenz zwischen der
Durchführung des PAPED einerseits und seiner Politik und seinen Strategien zur
Wirtschafts‑ und Sektorentwicklung und seinen
Haushaltsplanungsinstrumenten andererseits zu gewährleisten. KAPITEL
III – FINANZIERUNGSMODALITÄTEN Artikel 4 Finanzierungsquellen 1. Die
Finanzierungsmodalitäten auf Seiten der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten sind in Artikel 54 des Abkommens festgehalten. 2. Die
Vertragspartei Westafrika trägt ihren Teil zur Durchführung des PAPED bei, auch
was die Finanzierung betrifft. 3. Im
Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 54 Absatz 4 des Abkommens
leisten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Unterstützung bei der
Suche nach den nötigen zusätzlichen Finanzmitteln, insbesondere durch
Erleichterung des Engagements anderer Geldgeber. Artikel 5 Finanzvolumen 1. Im
Rahmen der Artikel 3 und 4 dieses Protokolls und des Teils III des
Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, die Mittel zur Finanzierung
der Mehrjahres-Durchführungspläne zu mobilisieren. 2. Der
von der Vertragspartei Europäische Union für jeden Mehrjahresplan
aufzubringende Finanzierungsrichtbetrag wird der Vertragspartei Westafrika zu
Beginn der Laufzeit mitgeteilt, und zwar vorbehaltlich der Dauer der
Planungszyklen der diesbezüglichen Zusammenarbeitsinstrumente nach Artikel 3
Absatz 5 dieses Protokolls. 3. Jeweils
vor Ende der Laufzeit der Durchführungspläne evaluieren die Vertragsparteien
den Grad der Programmabwicklung und den Stand der Mittelbindungen und der
Auszahlungen. An dieser gemeinsamen Evaluierung werden die Durchführungspläne
des Folgezeitraums ausgerichtet. 4. Der
Gemeinsame WPA-Rat Westafrika – Europäische Union prüft alle Fragen bezüglich
der Entwicklungsaspekte des Abkommens und gibt geeignete Empfehlungen für
dessen wirksame Durchführung ab. Artikel 6 Finanzierungsfähigkeit Unter anderem folgende Stellen und
Einrichtungen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des PAPED in Frage,
vorbehaltlich der Bestimmungen der hierfür speziell vorgesehenen
Zusammenarbeitsinstrumente. Im Einzelnen sind dies a) die westafrikanischen Staaten und
ihre Ausgliederungen, b) die Organisationen der
Regionalintegration (ECOWAS und UEMOA) sowie deren Sonderstrukturen, c) sonstige zwischenstaatliche
Organisationen, denen ein oder mehrere westafrikanische Staaten angehören,
einschließlich Organisationen, denen Staaten angehören, die nicht zu Westafrika
zählen, und die von den westafrikanischen Staaten oder den beiden
Regionalorganisationen autorisiert wurden, d) gemeinsame Einrichtungen, die von
den westafrikanischen Staaten und der Europäischen Union zur Verwirklichung
bestimmter Sonderziele geschaffen wurden, e) öffentliche oder halböffentliche
nationale und/oder regionale Agenturen sowie Finanzinstitutionen und
Entwicklungsbanken der westafrikanischen Staaten, ferner Gesellschaften, Unternehmen
und andere private Einrichtungen der westafrikanischen Staaten oder der Region
Westafrika, f) Finanzintermediäre Westafrikas, die
in den westafrikanischen Staaten Privatinvestitionen gewähren, fördern und
finanzieren, g) nichtstaatliche Akteure der
westafrikanischen Staaten. Artikel 7 WPA-Regionalfonds 1. Nach
Artikel 61 des Abkommens richtet die Vertragspartei Westafrika im Benehmen
mit den Fach‑ und Finanzpartnern einen WPA-Regionalfonds ein, um die
Mittel der Europäischen Union, Westafrikas und anderer Geldgeber im
Zusammenhang mit dem PAPED zu mobilisieren, zu kanalisieren und zu
koordinieren. Die Interventionsbereiche des WPA-Regionalfonds sind die des
PAPED. 2. Ungeachtet
des Absatzes 1 können die Vertragsparteien jeden anderen Mechanismus oder
jede andere Modalität zur Finanzierung des PAPED vereinbaren. Die
Vertragsparteien richten gegebenenfalls Verfahren ein, die mit der Erklärung
von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit vereinbar sind,
um eine vereinfachte, effiziente und schnelle Hilfe zu gewährleisten. KAPITEL IV OPERATIVER MECHANISMUS Artikel 8 Operativer Mechanismus 1. Die
Vertragspartei Europäische Union schafft unter Berücksichtigung ihrer Zusagen
bezüglich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit einen eigenen, mit dem
institutionellen Gefüge des WPA zu vereinbarenden operativen Mechanismus, der
im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung des PAPED folgende Funktionen erfüllen
soll: a) Koordinierung der europäischen
Unterstützungsleistungen im Einklang mit dem Verhaltenskodex der EU über eine
Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik, b) Überwachung der geleisteten
Unterstützung, c) Dialog zwischen den Beteiligten über die
Durchführung des PAPED und über die einschlägige Politik und die einschlägigen
Strategien zur Wirtschafts‑ und Sektorentwicklung, d) Mobilisierung der Mittel im Einklang mit
Artikel 54 des Abkommens, e) Gleichgewicht und Adäquatheit der
Bedürfnisse, der Unterstützungsleistungen und der Finanzierungsquellen. 2. Die
Vertragspartei Westafrika schafft einen eigenen, mit dem institutionellen
Gefüge des WPA zu vereinbarenden operativen Mechanismus, der die Durchführung
der PAPED-Tätigkeiten gewährleisten soll, und zwar in Synergie mit der
Durchführung der Regionalintegrationsagenda, insbesondere der Umsetzung der
jeweiligen Regionalpolitik durch die Staaten und die Anwendung des regionalen
Regelungsrahmens und dessen Überwachung. KAPITEL V – SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 9 Evaluierung 1. Die
Vertragsparteien stellen sicher, dass das PAPED in vereinbarten zeitlichen
Abständen evaluiert wird. Der Strategierahmen des PAPED, seine Tätigkeitsmatrix
und seine Durchführungspläne stellen die Grundlage für diese Evaluierung dar. 2. In
der Beobachtungsstelle für Wettbewerbsfähigkeit nach Artikel 61 des
Abkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die Realisierungs‑ und
Ergebnisindikatoren fest, an denen die Wirkungen und Auswirkungen des WPA und
des PAPED auf die Region Westafrika abgelesen werden können, unter anderem auf
die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktionsdiversifizierung, auf die
Investitionen, auf den Regionalhandel, auf den Handel mit der Europäischen
Union und der übrigen Welt (insbesondere bei den Ausfuhren der Vertragspartei
Westafrika von Verarbeitungserzeugnissen und Dienstleistungen), auf die
Beschäftigung und ganz allgemein auf die Wirtschafts‑ und
Sozialentwicklung der westafrikanischen Staaten. 3. Gemäß
Teil III des Abkommens nutzen die Vertragsparteien die gemeinsam
festgelegten Indikatoren, um eine Synergie zu bewirken zwischen dem Tempo der
Umsetzung der von der Vertragspartei Westafrika eingegangenen Verpflichtungen
einerseits und den bei der Durchführung der Programmtätigkeiten des PAPED
erzielten Fortschritten. Artikel 10 Überarbeitung des Protokolls Ergänzungen und
Änderungen dieses Protokolls unterliegen den Regeln und Verfahren des
Artikels 111 des Abkommens.