52014PC0578

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits /* COM/2014/0578 final - 2014/0267 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist der Rechtsakt für den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den westafrikanischen Staaten, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits.

Das WPA mit der gesamten Region Westafrika wurde im Einklang mit den im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen festgelegten Zielen und den am 12. Juni 2002 vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien für WPA mit den AKP‑Staaten ausgehandelt. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg sowie am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert (Cotonou-Abkommen).

Am 6. Februar 2014 wurden die Verhandlungen von den Chefunterhändlern in Brüssel abgeschlossen. Das Abkommen wurde am 30. Juni 2014 in Ouagadougou, Burkina Faso, paraphiert.

Mit seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen die zwei bestehenden WPA‑Interimsabkommen in der Region ersetzen, nämlich das am 7. Dezember 2007 paraphierte, am 26. November 2008 unterzeichnete und am 25. März 2009 vom Europäischen Parlament genehmigte Interim-WPA mit Côte d'Ivoire und das am 13. Dezember 2007 paraphierte Interim-WPA mit Ghana.

Für Cabo Verde gilt derzeit die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS+) und für Nigeria die allgemeine Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS). Das Abkommen löst diese Regelungen mit seinem Inkrafttreten ab. Die anderen Länder der Region kommen aufgrund ihrer Einstufung in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (least developed countries, LDC) derzeit in den Genuss der Initiative „Alles außer Waffen“.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird eine einheitliche Handelsregelung zwischen der Europäischen Union und der Region Westafrika sichergestellt; dadurch werden die regionale Integration und die Anwendung des gemeinsamen Außenzolltarifs der ECOWAS unterstützt.

2.           ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Das WPA enthält Bestimmungen zum Warenhandel, zu Zoll- und Handelserleichterungen, technischen Handelshemmnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, zur Landwirtschaft und zur Fischerei.

In den Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwecks Verwirklichung der Entwicklungsdimension sind darüber hinaus die vorrangigen Handlungsbereiche zur Durchführung des WPA aufgeführt; diese sind im WPA-Entwicklungsprogramm (PAPED) formuliert, dessen Finanzierungsmodalitäten im Abkommen dargelegt sind. In den Erklärungen des Rates vom 10. Mai 2010 und vom 17. März 2014 wird die Bereitschaft der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bestätigt, die Entwicklung Westafrikas finanziell zu unterstützen.

Das Abkommen enthält Verpflichtungen im Bereich der regionalen Integration, was bedeutet, dass sich die westafrikanischen Staaten zur gegenseitigen Anwendung der Präferenzbehandlung verpflichten, die der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens gewährt wird.

Das Abkommen sieht ferner vor, dass die Verhandlungen über Investitionen, Dienstleistungen, geistiges Eigentum und Innovation, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, den Schutz personenbezogener Daten, Wettbewerb, Verbraucherschutz, nachhaltige Entwicklung und öffentliche Aufträge auf regionaler Ebene fortgeführt werden.

In den institutionellen Bestimmungen des Abkommens ist ein Gemeinsamer WPA-Rat Westafrika – Europäische Union vorgesehen, der die Durchführung des WPA überwacht. Dieser Rat setzt sich aus Mitgliedern des Ministerausschusses für die Weiterverfolgung des WPA in Westafrika und Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission zusammen. Er wird von einem Gemeinsamen WPA-Durchführungsausschuss unterstützt. Ein Parlamentarischer Ausschuss Westafrika – Europäische Union wird den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Parlamentariern der ECOWAS und der UEMOA als Forum dienen. Ein Paritätischer Beratungsausschuss Westafrika – Europäische Union wird zudem den Gemeinsamen WPA-Ausschuss unterstützen, damit der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor gefördert werden. Das WPA sieht vor, dass seine Wirkung umfassend überwacht und alle fünf Jahre überprüft wird.

3.           VERFAHREN

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und steht in Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates. Die Kommission ersucht daher den Rat,

– das Abkommen im Namen der Europäischen Union zu schließen.

2014/0267 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 und Artikel 208 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten.

(2)       Die Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den westafrikanischen Staaten (Republik Benin, Burkina Faso, Republik Cabo Verde, Republik Côte d'Ivoire, Republik Gambia, Republik Ghana, Republik Guinea, Republik Guinea-Bissau, Republik Liberia, Islamische Republik Mauretanien, Republik Mali, Republik Niger, Bundesrepublik Nigeria, Republik Senegal, Republik Sierra Leone und Republik Togo), der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Economic Community of West African States, ECOWAS) und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et monétaire ouest-africaine, UEMOA) einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „WPA“) wurde am 30. Juni 2014 paraphiert.

(3)       Entsprechend dem Beschluss [..] des Rates vom [..][2] wurde das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS und der UEMOA andererseits am [..] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(4)       Das WPA wird mit Wirkung vom [..] bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

(5)       Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten sind nötig für die Umsetzung der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Handel und Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten.

(6)       Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 107 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.[3]

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den westafrikanischen Staaten, der ECOWAS und der UEMOA einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

2.           HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das Jahr 2014 veranschlagter Betrag: 16 185 600 000 EUR

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

¨      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

x     Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

(in Mio. EUR, bis zur 1. Dezimalstelle)

|| ||

Haushaltslinie || Einnahmen[4] || Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ || [Jahr n]

Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || || 4,3

Stand nach der Maßnahme

|| [n + 1] || [n + 2] || [n + 3] || [n + 4] || [n + 5]

Artikel 120 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3 || 4,3

4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Zum Schutz der Eigenmittel der Europäischen Union enthält das Abkommen Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass das Partnerland die Voraussetzungen korrekt erfüllt, die zwecks Anwendung der Handelszugeständnisse nach Ziffer 3 „Finanzielle Auswirkungen“ aufgestellt wurden, insbesondere im Protokoll über Ursprungsregeln (Anhang A des Abkommens) und im Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (Anhang E des Abkommens). Diese Bestimmungen ergänzen die für alle eingeführten Waren geltenden Zollvorschriften der Europäischen Union (insbesondere den Zollkodex der Europäischen Union und seine Durchführungsbestimmungen) sowie die Vorschriften über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle der Eigenmittel (vornehmlich die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates).

5.           SONSTIGE BEMERKUNGEN

Diese Schätzung stützt sich auf die Einfuhrmenge im Jahr 2012. Mit Ausnahme einer sehr begrenzten Anzahl von Waren, die aus Ländern eingeführt werden, welche nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und keine Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, werden nämlich praktisch alle Einfuhren aus Westafrika in die Europäische Union bereits zollfrei getätigt.

[1]               ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[2]               ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[3]               Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

[4]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

ANHANG F

PROTOKOLL ZUM WPA-ENTWICKLUNGSPROGRAMM (PAPED)

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DES WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMENS (WPA) ZWISCHEN DEN WESTAFRIKANISCHEN STAATEN, DER ECOWAS UND DER UEMOA EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der im WPA genannten Ziele,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, das WPA-Entwicklungsprogramm (programme APE pour le développement, PAPED) zu einem der Hauptinstrumente für die Gewährleistung der Entwicklungsdimension des WPA zwischen Westafrika und der Europäischen Union zu machen,

IN KENNTNIS der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 10. Mai 2010 und vom 17. März 2014, in denen das PAPED begrüßt und die Bedeutung der Mechanismen anerkannt wurde, mit denen die Region Westafrika darin unterstützt werden soll, dem wirtschaftlichen, sozialen und fiskalischen Anpassungs‑ und Angleichungsbedarf gerecht zu werden, und in Kenntnis der zu jener Zeit laut Schätzungen aus ihren gesamten Finanzierungsinstrumenten für PAPED-bezogene Tätigkeiten indikativ verfügbaren Mittel,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten für die Durchführung und Unterstützung des PAPED auf konventionellem Wege mittels eines Anhangs, der fester Bestandteil des WPA ist, und getreu dessen Grundsätzen zu präzisieren –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I - ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Ziele

1.           Mit diesem Protokoll sollen die Modalitäten für die Durchführung des WPA-Entwicklungsprogramms (PAPED) auf der Grundlage von Teil III des Abkommens präzisiert werden. Die Durchführung erfolgt in partnerschaftlichem Geist im Rahmen der Unterstützung der Bemühungen der Region Westafrika zur Verwirklichung der im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) und im Cotonou-Abkommen festgeschriebenen Ziele.

2.           Nach Artikel 57 des Abkommens soll die Durchführung des PAPED nach folgenden Schwerpunkten erfolgen:

a)      Diversifizierung und Ausbau der Produktionskapazitäten,

b)      Ausbau des intraregionalen Handels und Erleichterung des Zugangs zu den internationalen Märkten,

c)      Verbesserung und Ausbau der nationalen und regionalen Handelsinfrastruktur,

d)      Durchführung der notwendigen Anpassungen und Berücksichtigung der sonstigen handelsbezogenen Bedürfnisse,

e)      Durchführung und Monitoring/Evaluierung des WPA durch die Region Westafrika.

Artikel 2

Grundsätze

1.           Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Anwendung dieses Protokolls den auf internationaler Ebene getroffenen Vereinbarungen über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sowie den Entwicklungszielen, ‑strategien und ‑prioritäten der Region Westafrika sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene Rechnung zu tragen. Insbesondere wird der besonderen Gefährdung der Binnen‑ und Inselstaaten sowie den Sonderbedürfnissen der Nachkriegsländer Rechnung getragen.

2.           Bei der Verfolgung der Ziele des WPA und der Anwendung dieses Protokolls bekräftigen und beachten die Vertragsparteien auch die folgenden Grundsätze:

a)      Angemessenheit der Bereitstellung von Finanzmitteln im Vergleich zu den angemeldeten Bedürfnissen,

b)      Eigenverantwortung und Vorhersehbarkeit der Hilfe im Sinne der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und im Sinne des Aktionsplans von Accra,

c)      Nachhaltigkeit der Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Abkommens,

d)      Wirksamkeit, Kohärenz und Koordination der Maßnahmen,

e)      Subsidiarität zwischen regionaler und nationaler Ebene,

f)       Mehrjahresplanung der PAPED-Tätigkeiten.

KAPITEL II - MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PAPED

Artikel 3

Programmplanung

1.           Das PAPED wird auf der nicht verbindlichen Grundlage einer Matrix von Tätigkeiten durchgeführt, die wiederum in Durchführungspläne aufgeteilt wird, in denen die Vorrangtätigkeiten der Region Westafrika auf nationaler und regionaler Ebene, ihre veranschlagten Kosten und ihr Ablaufzeitplan festgehalten sind. Die Durchführungspläne für jeden Durchführungszeitraum werden partizipativ und im Dialog mit den Fach‑ und Finanzpartnern aufgestellt, und zwar auf der Grundlage des PAPED-Rahmenpapiers.

2.           Nach Artikel 54 des Abkommens erfolgt die Planung der Hilfe durch den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen und den nationalen und regionalen Richtprogrammen. Die Planung der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitgestellten Hilfe erfolgt nach Maßgabe ihrer jeweiligen bilateralen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit. Bei den anderen Instrumenten erfolgt sie auf der jeweiligen Rechtsgrundlage.

3.           Die Durchführungspläne müssen so flexibel sein, dass sich die Tätigkeiten laufend mit den Zielen des PAPED abgleichen lassen, auch um etwaigen Lageänderungen Rechnung tragen zu können, die sich bei den Staaten und Organisationen der Region ergeben können. Zu diesem Zweck überprüfen die beiden Vertragsparteien diese Pläne regelmäßig.

4.           Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Ausarbeitung, Umsetzung, Verfolgung und Evaluierung, wie auch bei der Umsetzung des operativen Mechanismus, Synergie‑ und Komplementaritätseffekte zwischen den PAPED-Tätigkeiten und anderen Handelshilfeprogrammen anzustreben.

5.           Die Vertragsparteien verständigen sich im Rahmen der Verfahren des Artikels 54 des Abkommens auf indikative Finanzierungspläne für die Durchführungspläne, und zwar im Anschluss an einen Dialog, zu dem sie die anderen Fach‑ und Finanzpartner hinzuziehen und dessen Schlussfolgerungen von den Vertragsparteien Westafrika und Europäische Union gemeinsam verfasst und unterzeichnet werden.

6.           Die Vertragspartei Westafrika verpflichtet sich, die Kohärenz zwischen der Durchführung des PAPED einerseits und seiner Politik und seinen Strategien zur Wirtschafts‑ und Sektorentwicklung und seinen Haushaltsplanungsinstrumenten andererseits zu gewährleisten.

KAPITEL III – FINANZIERUNGSMODALITÄTEN

Artikel 4

Finanzierungsquellen

1.           Die Finanzierungsmodalitäten auf Seiten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sind in Artikel 54 des Abkommens festgehalten.

2.           Die Vertragspartei Westafrika trägt ihren Teil zur Durchführung des PAPED bei, auch was die Finanzierung betrifft.

3.           Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 54 Absatz 4 des Abkommens leisten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Suche nach den nötigen zusätzlichen Finanzmitteln, insbesondere durch Erleichterung des Engagements anderer Geldgeber.

Artikel 5

Finanzvolumen

1.           Im Rahmen der Artikel 3 und 4 dieses Protokolls und des Teils III des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, die Mittel zur Finanzierung der Mehrjahres-Durchführungspläne zu mobilisieren.

2.           Der von der Vertragspartei Europäische Union für jeden Mehrjahresplan aufzubringende Finanzierungsrichtbetrag wird der Vertragspartei Westafrika zu Beginn der Laufzeit mitgeteilt, und zwar vorbehaltlich der Dauer der Planungszyklen der diesbezüglichen Zusammenarbeitsinstrumente nach Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls.

3.           Jeweils vor Ende der Laufzeit der Durchführungspläne evaluieren die Vertragsparteien den Grad der Programmabwicklung und den Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen. An dieser gemeinsamen Evaluierung werden die Durchführungspläne des Folgezeitraums ausgerichtet.

4.           Der Gemeinsame WPA-Rat Westafrika – Europäische Union prüft alle Fragen bezüglich der Entwicklungsaspekte des Abkommens und gibt geeignete Empfehlungen für dessen wirksame Durchführung ab.

Artikel 6

Finanzierungsfähigkeit

Unter anderem folgende Stellen und Einrichtungen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des PAPED in Frage, vorbehaltlich der Bestimmungen der hierfür speziell vorgesehenen Zusammenarbeitsinstrumente. Im Einzelnen sind dies

a)           die westafrikanischen Staaten und ihre Ausgliederungen,

b)           die Organisationen der Regionalintegration (ECOWAS und UEMOA) sowie deren Sonderstrukturen,

c)           sonstige zwischenstaatliche Organisationen, denen ein oder mehrere westafrikanische Staaten angehören, einschließlich Organisationen, denen Staaten angehören, die nicht zu Westafrika zählen, und die von den westafrikanischen Staaten oder den beiden Regionalorganisationen autorisiert wurden,

d)           gemeinsame Einrichtungen, die von den westafrikanischen Staaten und der Europäischen Union zur Verwirklichung bestimmter Sonderziele geschaffen wurden,

e)           öffentliche oder halböffentliche nationale und/oder regionale Agenturen sowie Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken der westafrikanischen Staaten, ferner Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen der westafrikanischen Staaten oder der Region Westafrika,

f)            Finanzintermediäre Westafrikas, die in den westafrikanischen Staaten Privatinvestitionen gewähren, fördern und finanzieren,

g)           nichtstaatliche Akteure der westafrikanischen Staaten.

Artikel 7

WPA-Regionalfonds

1.           Nach Artikel 61 des Abkommens richtet die Vertragspartei Westafrika im Benehmen mit den Fach‑ und Finanzpartnern einen WPA-Regionalfonds ein, um die Mittel der Europäischen Union, Westafrikas und anderer Geldgeber im Zusammenhang mit dem PAPED zu mobilisieren, zu kanalisieren und zu koordinieren. Die Interventionsbereiche des WPA-Regionalfonds sind die des PAPED.

2.           Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien jeden anderen Mechanismus oder jede andere Modalität zur Finanzierung des PAPED vereinbaren. Die Vertragsparteien richten gegebenenfalls Verfahren ein, die mit der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit vereinbar sind, um eine vereinfachte, effiziente und schnelle Hilfe zu gewährleisten.

KAPITEL IV

OPERATIVER MECHANISMUS

Artikel 8

Operativer Mechanismus

1.           Die Vertragspartei Europäische Union schafft unter Berücksichtigung ihrer Zusagen bezüglich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit einen eigenen, mit dem institutionellen Gefüge des WPA zu vereinbarenden operativen Mechanismus, der im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung des PAPED folgende Funktionen erfüllen soll:

a)      Koordinierung der europäischen Unterstützungsleistungen im Einklang mit dem Verhaltenskodex der EU über eine Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik,

b)      Überwachung der geleisteten Unterstützung,

c)      Dialog zwischen den Beteiligten über die Durchführung des PAPED und über die einschlägige Politik und die einschlägigen Strategien zur Wirtschafts‑ und Sektorentwicklung,

d)      Mobilisierung der Mittel im Einklang mit Artikel 54 des Abkommens,

e)      Gleichgewicht und Adäquatheit der Bedürfnisse, der Unterstützungsleistungen und der Finanzierungsquellen.

2.           Die Vertragspartei Westafrika schafft einen eigenen, mit dem institutionellen Gefüge des WPA zu vereinbarenden operativen Mechanismus, der die Durchführung der PAPED-Tätigkeiten gewährleisten soll, und zwar in Synergie mit der Durchführung der Regionalintegrationsagenda, insbesondere der Umsetzung der jeweiligen Regionalpolitik durch die Staaten und die Anwendung des regionalen Regelungsrahmens und dessen Überwachung.

KAPITEL V – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Evaluierung

1.           Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das PAPED in vereinbarten zeitlichen Abständen evaluiert wird. Der Strategierahmen des PAPED, seine Tätigkeitsmatrix und seine Durchführungspläne stellen die Grundlage für diese Evaluierung dar.

2.           In der Beobachtungsstelle für Wettbewerbsfähigkeit nach Artikel 61 des Abkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die Realisierungs‑ und Ergebnisindikatoren fest, an denen die Wirkungen und Auswirkungen des WPA und des PAPED auf die Region Westafrika abgelesen werden können, unter anderem auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktionsdiversifizierung, auf die Investitionen, auf den Regionalhandel, auf den Handel mit der Europäischen Union und der übrigen Welt (insbesondere bei den Ausfuhren der Vertragspartei Westafrika von Verarbeitungserzeugnissen und Dienstleistungen), auf die Beschäftigung und ganz allgemein auf die Wirtschafts‑ und Sozialentwicklung der westafrikanischen Staaten.

3.           Gemäß Teil III des Abkommens nutzen die Vertragsparteien die gemeinsam festgelegten Indikatoren, um eine Synergie zu bewirken zwischen dem Tempo der Umsetzung der von der Vertragspartei Westafrika eingegangenen Verpflichtungen einerseits und den bei der Durchführung der Programmtätigkeiten des PAPED erzielten Fortschritten.

Artikel 10

Überarbeitung des Protokolls

Ergänzungen und Änderungen dieses Protokolls unterliegen den Regeln und Verfahren des Artikels 111 des Abkommens.