30.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/64


P7_TA(2014)0264

Anwendung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln (COM(2012)0773 — C7-0415/2012 — 2012/0359(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 408/13)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0773),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0415/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0308/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 23. Oktober 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0439).


P7_TC1-COD(2012)0359

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 654/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission begrüßt die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates.

Mit der Verordnung werden der Kommission Befugnisse übertragen, in bestimmten Situationen auf der Grundlage objektiver Kriterien und unter der Kontrolle der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Durchführungsbefugnisse beabsichtigt die Kommission, gemäß der vorliegenden Erklärung zu handeln.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten führt die Kommission umfassende Konsultationen durch, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten Interessen gebührend berücksichtigt werden. Die Kommission geht davon aus, dass in diesen Konsultationen private Interessenträger Stellung nehmen, die von Maßnahmen von Drittländern oder möglichen von der Union zu erlassenden handelspolitischen Maßnahmen betroffen sind. In ähnlicher Weise rechnet die Kommission mit Anregungen von Behörden, die an der Umsetzung möglicher von der Union zu erlassender handelspolitischer Maßnahmen beteiligt sein können. Im Fall von Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens werden insbesondere Stellungnahmen von Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten gebührend berücksichtigt werden.

Die Kommission erkennt an, dass die Mitgliedstaaten rasch informiert werden müssen, wenn sie den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung erwägt, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, zu Beschlüssen auf der Grundlage umfassender Informationen beizutragen; die Kommission wird im Sinne dieses Ziels handeln.

Die Kommission bestätigt, dass sie dem Parlament und dem Rat umgehend Entwürfe von Durchführungsrechtsakten übermitteln wird, die sie dem Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten vorlegt. Ebenso wird sie dem Parlament und dem Rat nach der Abgabe von Stellungnahmen im Ausschuss umgehend den endgültigen Entwurf von Durchführungsrechtsakten übermitteln.

Die Kommission unterrichtet das Parlament und den Rat regelmäßig über internationale Entwicklungen, die möglicherweise zu Situationen führen, in denen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung erlassen werden müssen. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständigen Ausschüsse im Rat und im Parlament.

Die Kommission begrüßt die Absicht des Parlaments, einen strukturierten Dialog über Fragen der Streitbeilegung und der Rechtsdurchsetzung zu fördern, und wird sich in einschlägigen Sitzungen mit dem zuständigen Parlamentsausschuss aktiv am Meinungsaustausch über Handelsstreitigkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen beteiligen, auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Wirtschaftszweige der Union.

Schließlich bekräftigt die Kommission, dass es ihr ein wichtiges Anliegen ist, dafür zu sorgen, dass die Verordnung ein wirksames und effizientes Instrument zur Durchsetzung der Rechte der Union im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte ist, auch im Hinblick auf den Dienstleistungsverkehr. Daher wird die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung den Geltungsbereich des Artikels 5 dahingehend überprüfen, dass zusätzliche handelspolitische Maßnahmen bezüglich des Dienstleistungsverkehrs einbezogen werden, sobald die Bedingungen zur Gewährleistung der Durchführbarkeit und Wirksamkeit solcher Maßnahmen gegeben sind.“