Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder /* COM/2013/0822 final - 2013/0408 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1. Mit diesem Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates sollen EU-weit gemeinsame
Mindestvorschriften für die Rechte von Kindern, die Verdächtige oder
Beschuldigte in einem Strafverfahren sind oder gegen die ein Verfahren auf der
Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI („Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls“) anhängig ist, festgelegt werden. 2. Die Stärkung der Rechte des
Einzelnen im Strafverfahren ist ein Anliegen, das im Stockholmer Programm[1] klar zum Ausdruck gebracht
wurde. Zur Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren ersuchte der
Europäische Rat die Kommission in Abschnitt 2.4 des Stockholmer Programms,
Vorschläge zur Festlegung gemeinsamer Mindeststandards vorzulegen, mit denen
die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten schrittweise gestärkt werden
sollen. Diese Maßnahme ist auch Bestandteil der EU-Agenda für die Rechte des
Kindes, zu der das Europäische Parlament, der Ausschuss der Regionen, der
Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europarat sowie weitere wichtige
Akteure wie UNICEF, die Kinderbeauftragten der Mitgliedstaaten und die
Zivilgesellschaft ihren Beitrag geleistet haben.[2] 3. Erlassen wurden bislang die
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen
in Strafverfahren[3],
die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in
Strafverfahren[4]
und die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in
Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und
das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des
Freiheitsentzugs[5].
Die Legislativvorschläge betreffend das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe
für einer Straftat Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen
ist, werden als Paket zusammen mit dem vorliegenden Legislativvorschlag und
einer Richtlinie über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung
und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren vorgelegt. 4. Mit diesem
Richtlinienvorschlag werden besondere Mindestvorschriften für die Rechte von
Kindern, die Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren sind, festgelegt.
Die Richtlinie stützt sich auf die Artikel 3, 5, 6 und 8 EMRK in der
Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der in
seiner Rechtsprechung Standards zu besonderen Garantien für schutzbedürftige
Personen, insbesondere Kinder, festlegt, und fördert so gleichzeitig die
Anwendung der Charta, insbesondere ihrer Artikel 4, 6, 7, 24, 47 und 48.
Dem EGMR zufolge setzen ein faires Verfahren und die Ausübung des Rechts auf
ein faires Verfahren unter anderem voraus, dass der Betreffende versteht, um
was es bei dem Verfahren im Wesentlichen geht, und dass er in der Lage ist, an
dem Verfahren teilzunehmen, seine Rechte wirksam auszuüben und vom Schutz der
Privatsphäre zu profitieren. Diese Richtlinie sollte daher die Stärkung der
Verfahrensgarantien für Kinder ausdrücklich vorsehen. 5. Die Maßnahmen sollten unter
Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß Artikel 24 der Grundrechtecharta
umgesetzt werden. 6. Einer Straftat verdächtige
oder beschuldigte Kinder werden als solche anerkannt und bei allen Kontakten
mit der zuständigen Behörde, die im Rahmen des Strafverfahrens tätig wird, mit
Respekt, Würde, Professionalität sowie auf persönliche und nicht
diskriminierende Weise behandelt. Auf diese Weise soll Kindern, die mit der
Strafjustiz in Berührung gekommen sind, die Wiedereingliederung in die
Gesellschaft erleichtert werden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte
gelten für einer Straftat verdächtige oder beschuldigte Kinder in nicht
diskriminierender Weise, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus. 7. Der vorliegende Legislativvorschlag
wird zusammen mit einer Empfehlung der Kommission über Verfahrensgarantien in
Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen und
für schutzbedürftige Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist, vorgelegt. 8. Der Vorschlag stützt sich auf
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). 9. Das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie die Verteidigungsrechte sind
in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union („Charta“) und in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert. Ob der Verdächtige
oder Beschuldigte diese Rechte wirksam ausüben kann, hängt weitgehend davon ab,
ob er dem Verfahren folgen und in vollem Umfang daran teilnehmen kann, was aus
Altersgründen, aufgrund mangelnder Reife oder infolge von Behinderungen nur
eingeschränkt möglich sein könnte. Daher müssen besondere Maßnahmen für Kinder
und schutzbedürftige Erwachsene getroffen werden, die gewährleisten, dass diese
tatsächlich am Verfahren teilnehmen und ihr Recht auf ein faires Verfahren im
selben Umfang wie andere Verdächtige und Beschuldigte in Anspruch nehmen
können.[6] 10. Da es keine gemeinsame
Definition für schutzbedürftige Erwachsene gibt, hat die Kommission auch im
Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zum
gegenwärtigen Zeitpunkt darauf verzichtet, den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie auf schutzbedürftige Erwachsene auszudehnen. Stattdessen wird die
Kommission eine Empfehlung annehmen, in der die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen
werden, eine Reihe von Garantien für schutzbedürftige Personen einzuführen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND
FOLGENABSCHÄTZUNGEN 11. Drei Sachverständigensitzungen
fanden am 23. September 2011, 26. April 2012 und 11. Dezember
2012 statt. Vertreter der Mitgliedstaaten sowie eine Gruppe von
Sachverständigen des Europarates, der International Association of Youth and
Family Judges and Magistrates und der Vereinten Nationen sowie auf Kinder
spezialisierte Angehörige der Rechts- und der Heilberufe erörterten Maßnahmen,
mit denen auf EU-Ebene der Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen
in Strafverfahren verbessert werden könnte. 12. Die Kommission hat im Rahmen
ihrer Vorarbeiten eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der diesbezügliche
Bericht ist über die Internet-Adresse [http://ec.europa.eu/governance]
abrufbar. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Artikel 1 - Gegenstand 13. Mit der Richtlinie sollen
Mindestvorschriften für die Rechte von Kindern, die Verdächtige oder
Beschuldigte in einem Strafverfahren sind oder gegen die ein „Verfahren zur
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“ anhängig ist, festgelegt werden. Artikel 2 – Anwendungsbereich 14. Diese Richtlinie gilt für
Kinder, d. h. Personen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer Straftat
verdächtigt oder beschuldigt werden, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, bis zum Abschluss des Verfahrens. 15. Die Richtlinie berührt nicht
die nationalen Vorschriften über das Alter der Strafmündigkeit. Ab diesem Alter
kann ein Kind für seine Handlungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden. 16. In einigen Mitgliedstaaten
wird gegen Kinder, die eine unter Strafe gestellte Handlung begangen haben,
nach dem nationalen Recht kein Strafverfahren, sondern eine andere Form von
Verfahren eingeleitet, das zur Verhängung bestimmter restriktiver Maßnahmen (beispielsweise
Schutz- oder Erziehungsmaßnahmen) führen kann. Solche Verfahren fallen nicht in
den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Artikel 3 – Begriffsbestimmung 17. Im Einklang mit
internationalen Rechtsinstrumenten[7]
gilt als Kind, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Artikel 4 – Recht von Kindern auf
Belehrung und Unterrichtung 18. Das Kind sollte umgehend über
die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte belehrt werden, die die Rechte gemäß
den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2012/13/EU ergänzen; davon ausgenommen
sind geringfügige Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie 2012/13/EU. 19. Wird dem Kind die Freiheit
entzogen, so nimmt die ihm gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2012/13/EU
auszuhändigende Erklärung der Rechte auch Bezug auf die in der vorliegenden
Richtlinie vorgesehenen Rechte. 20. Die vorliegende Richtlinie
sollte gemäß den Standards der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf
Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren umgesetzt werden. Artikel 5 – Recht auf Information des
Trägers der elterlichen Verantwortung 21. Um den besonderen Bedürfnissen
eines Kindes Rechnung zu tragen, sieht diese Richtlinie weitere ergänzende
Garantien in Bezug auf die Information des Trägers der elterlichen
Verantwortung oder eines geeigneten Erwachsenen vor, sofern dies den
ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens gegen die betroffene Person und
anderer Strafverfahren nicht beeinträchtigt. 22. Der Ausdruck „Träger der
elterlichen Verantwortung“ bezeichnet nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung jede Person oder Einrichtung,
die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt. 23. Dem Träger der elterlichen
Verantwortung kommt insofern eine wichtige Rolle zu, als er das Kind moralisch
und psychologisch zu unterstützen und angemessen zu beraten hat. Er befindet
sich in einer guten Position, um für einen besseren Schutz der
Verteidigungsrechte des einer Straftat verdächtigen Kindes zu sorgen (zum
Beispiel einen Rechtsbeistand zu bestellen oder die Einlegung eines
Rechtsmittels zu beschließen). Außerdem sind die Eltern rechtlich für das Kind
verantwortlich und können für dessen Verhalten zivilrechtlich haftbar gemacht
werden. 24. Diese Bestimmung spiegelt
internationale Vorschriften wider wie die Leitlinien des Ministerkomitees des
Europarates für eine kindgerechte Justiz, die Beijing-Regeln und die Allgemeine
Bemerkung Nr. 10 zu Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit, die
2007 zur UN-Kinderrechtskonvention veröffentlicht wurde. 25. Wenn die Information des
Trägers der elterlichen Verantwortung dem Wohl des Kindes abträglich wäre,
sollte dieses Recht keine Anwendung finden. Dies könnte beispielsweise der Fall
sein, wenn der Träger der elterlichen Verantwortung an derselben Straftat
beteiligt war wie das Kind und ein Interessenkonflikt besteht. In diesem Fall
wird ein anderer geeigneter Erwachsener informiert und um Anwesenheit gebeten.
Unter dem Begriff „ein anderer geeigneter Erwachsener“ ist ein Verwandter oder
eine Person mit einer sozialen Beziehung zu dem Kind (der beziehungsweise die
nicht der Träger der elterlichen Verantwortung ist) zu verstehen, der
beziehungsweise die gegebenenfalls mit den Behörden Kontakt aufnimmt und dem
Kind ermöglicht, seine Verfahrensrechte auszuüben. Artikel 6 – Recht auf Rechtsbeistand 26. Dieser Artikel schreibt für
Kinder, die Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren sind,
zwingend einen Rechtsbeistand vor. 27. Artikel 6 Absatz 3
Buchstabe c EMRK und die Artikel 47 und 48 der Charta gewährleisten
das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die Richtlinie 2013/48/EU enthält
allgemeine Bestimmungen über ein solches Recht für alle Verdächtigen und
Beschuldigten in Strafverfahren. Allerdings ermöglicht sie Verdächtigen oder
Beschuldigten, auf ihr Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu
verzichten. In der vorliegenden Richtlinie ist als zusätzliche Garantie
festgelegt, dass Kinder nicht auf dieses Recht verzichten können. 28. Der EGMR hat wiederholt
herausgestellt, wie wichtig für Kinder die Unterstützung durch einen
Rechtsbeistand ab Verfahrensbeginn und während der polizeilichen Befragung ist,
und damit zu verstehen gegeben, dass ein Verzicht mit beträchtlichen Risiken
für sie verbunden sein kann. Wie wichtig der Zugang zu einem Rechtsbeistand für
Kinder ist, wird auch in allen einschlägigen internationalen Vorschriften
anerkannt wie in den Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine
kindgerechte Justiz[8],
den Beijing-Regeln[9]
und in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 10 zu Rechten des Kindes in der
Jugendgerichtsbarkeit[10],
die 2007 zur UN-Kinderrechtskonvention veröffentlicht wurde. 29. In Bezug auf bestimmte
geringfügige Zuwiderhandlungen wäre es jedoch unverhältnismäßig, den Zugang zu
einem Rechtsbeistand zwingend vorzuschreiben. Dies betrifft insbesondere
geringfügige Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen gegen
allgemeine Gemeindeverordnungen und geringfügige Zuwiderhandlungen gegen die
öffentliche Ordnung, die in einigen Mitgliedstaaten als Straftaten gelten. Bei
diesen Zuwiderhandlungen brauchen die zuständigen Behörden, die keine
Staatsanwaltschaft und kein in Strafsachen zuständiges Gericht sind, das nach
dieser Richtlinie zuerkannte unabdingbare Recht auf Zugang zu einem
Rechtsbeistand nicht zu garantieren. Artikel 7 – Recht auf individuelle
Begutachtung 30. Dieser Artikel gewährleistet
Kindern das Recht auf individuelle Begutachtung. Eine solche Begutachtung ist
erforderlich, um die besonderen Bedürfnisse von Kindern in Bezug auf Schutz,
Erziehung, Ausbildung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermitteln
und um festzustellen, ob und inwieweit sie während eines Strafverfahrens
besondere Maßnahmen benötigen. Die persönlichen Merkmale von Kindern, ihre
Reife und ihr wirtschaftlicher und sozialer Hintergrund können sehr
unterschiedlich sein. 31. Die individuelle Begutachtung
sollte in einer geeigneten Phase des Verfahrens, spätestens jedoch vor
Anklageerhebung, vorgenommen werden. Sie sollte im Einklang mit dem nationalen
Recht aufgezeichnet werden. 32. Unbeschadet des
Artikels 8 der Richtlinie 2011/36/EU sollte im Zuge einer individuellen
Begutachtung besonderes Augenmerk auf Kinder gerichtet werden, die an
strafbaren Handlungen beteiligt waren, zu denen sie als Opfer des
Menschenhandels gezwungen wurden. 33. Umfang und Genauigkeit dieser
Begutachtung richten sich nach der Schwere der Straftat und der zu verhängenden
Strafe, falls das Kind der mutmaßlichen Straftat für schuldig befunden wird. So
kann bei einer schweren Straftat wie Raub oder Mord eine eingehendere
Begutachtung gerechtfertigt sein. 34. Die individuelle Begutachtung
sollte im Zuge des Strafverfahrens aktualisiert werden; in Bezug auf das Kind
zuvor durchgeführte individuelle Begutachtungen können herangezogen werden,
sofern sie aktualisiert werden. 35. Die Mitgliedstaaten können von
dieser Verpflichtung abweichen, wenn die Durchführung einer individuellen
Begutachtung angesichts der Umstände des Falls und unter Berücksichtigung
dessen, ob das Kind bei den Behörden des Mitgliedstaats bereits im Rahmen eines
Strafverfahrens in Erscheinung getreten ist, unverhältnismäßig ist. In solchen
Fällen sollte eine für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständige
Behörde darüber unterrichtet werden, dass keine individuelle Begutachtung
vorgenommen wird. Artikel 8 – Recht auf medizinische
Untersuchung 36. Der Zugang zu einer
medizinischen Untersuchung durch einen Arzt und zu einer angemessenen
medizinischen Versorgung während des Haftaufenthalts von Kindern wird in
internationalen Rechtsinstrumenten wie in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 10
der Vereinten Nationen zu Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit aus
dem Jahr 2007 empfohlen. Aufgrund ihres geringen Alters und ihrer mangelnden
körperlichen und geistigen Reife sind Kinder Misshandlungen und
Gesundheitsproblemen stärker ausgesetzt als andere Verdächtige oder
Beschuldigte. Möglicherweise sind sie oft nicht einmal in der Lage, ihre
Gesundheitsprobleme richtig zum Ausdruck zu bringen. Es muss besonders darauf
geachtet werden, dass ihre Unversehrtheit gewährleistet ist, vor allem wenn sie
sich in Haft befinden. 37. Ist einem Kind die Freiheit
entzogen worden, so sollte es auf Antrag des Trägers der elterlichen
Verantwortung, des geeigneten Erwachsenen oder des Rechtsbeistands des Kindes
das Recht auf eine medizinische Untersuchung haben. Eine solche Untersuchung
sollte von einem medizinischen Sachverständigen durchgeführt werden. 38. Bei Verlängerung des
Freiheitsentzugs oder der gegen das Kind ergriffenen Maßnahmen kann die
medizinische Untersuchung auch wiederholt werden. 39. Führt die medizinische
Untersuchung eines Kindes zu dem Ergebnis, dass die während des Strafverfahrens
gegen das Kind erwogenen Maßnahmen (Befragung des Kindes, Haft usw.) nicht mit
seiner allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung zu vereinbaren sind,
so sollten die zuständigen Behörden gemäß dem nationalen Recht geeignete
Maßnahmen ergreifen (Verschiebung der Befragung, ärztliche Behandlung des
Kindes usw.). Dem Wohl des Kindes ist gebührend Rechnung zu tragen. Artikel 9 – Befragung von Kindern 40. Die Befragung von Kindern
könnte zu einer Situation führen, in der die Wahrung ihrer Verfahrensrechte und
die Achtung der Menschenwürde nicht uneingeschränkt garantiert sind und die
Schutzbedürftigkeit der Kinder nicht angemessen berücksichtigt wird. 41. Damit ein hinlänglicher Schutz
von Kindern sichergestellt ist, die nicht immer in der Lage sind, den Inhalt
von Befragungen, denen sie – unter anderem von der Polizei – unterzogen werden,
zu verstehen, sollten Befragungen audiovisuell aufgezeichnet werden. Es wäre
jedoch unverhältnismäßig vorzuschreiben, dass die zuständigen Behörden in allen
Fällen für eine audiovisuelle Aufzeichnung sorgen müssen. Die Komplexität des
Falls, die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die zu gewärtigende
Strafe sind gebührend zu berücksichtigen. Wird jedoch einem Kind die Freiheit
entzogen, so sollte die Befragung stets aufgezeichnet werden. 42. Diese Aufzeichnungen, die
gewährleisten sollen, dass Klarheit über Inhalt und Kontext der Befragungen
besteht, dürfen nur den Justizbehörden und den Verfahrensbeteiligten zugänglich
sein. Eine öffentliche Verbreitung der Aufzeichnungen sollte verhindert werden.
Außerdem sollten die Länge, die Art und das Tempo der Befragungen dem Alter und
der Reife des befragten Kindes angepasst werden. Artikel 10 – Recht auf Freiheit 43. Das Recht auf Freiheit und
Sicherheit ist in Artikel 5 Absatz 1 EMRK und Artikel 6 der
Charta verankert. 44. Im Einklang mit
internationalen Vorschriften wie Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention,
Nummer 79 der Allgemeinen Bemerkung Nr. 10 der Vereinten Nationen zu
Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2007 und der
Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates[11] sollte jede Form des
Freiheitsentzugs bei Kindern nur als letztes Mittel und für die kürzeste
angemessene Zeit angewendet werden.[12] 45. Unter Berücksichtigung dieser
internationalen Standards werden in der vorliegenden Richtlinie
Mindestvorschriften in Bezug auf die Haft festgelegt. Dies berührt nicht die
Einhaltung der internationalen Haftstandards durch die Mitgliedstaaten,
insbesondere die Vorgabe, dass Kinder getrennt von Erwachsenen unterzubringen
sind, und den Zugang zu Erziehungsmaßnahmen nach der Verurteilung. Artikel 11 – Alternative Maßnahmen 46. Um einen Freiheitsentzug bei
Kindern zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden alle als Alternative zum
Freiheitsentzug in Frage kommenden Maßnahmen ergreifen, wenn diese dem Wohl des
Kindes dienen. Diese Maßnahmen sollten beispielsweise Folgendes umfassen: die
Verpflichtung, sich bei den zuständigen Behörden zu melden, die Einschränkung
des Kontakts zu bestimmten Personen und die Teilnahme an einer Heilbehandlung
oder Entziehungskur.[13] Artikel 12 – Recht auf besondere
Behandlung bei Freiheitsentzug 47. In bestimmten Fällen könnte
der Entzug der Freiheit notwendig sein, zum Beispiel um zu verhindern, dass
Beweismittel manipuliert oder Zeugen beeinflusst werden, wenn Flucht- oder
Verdunkelungsgefahr besteht usw. In diesen Fällen ist besonders darauf zu
achten, wie inhaftierte Kinder behandelt werden. 48. Angesichts der
Schutzbedürftigkeit von Kindern, denen die Freiheit entzogen worden ist, sowie
der Bedeutung familiärer Bindungen und der Förderung der Wiedereingliederung in
die Gesellschaft sollten die zuständigen Behörden die in internationalen und
europäischen Instrumenten verankerten Rechte des Kindes achten und sich aktiv
für ihre Einhaltung einsetzen. Neben anderen Rechten sollten Kinder
insbesondere das Recht haben, a) regelmäßige und bereichernde
Kontakte mit Eltern, Familienangehörigen und Freunden aufrechtzuerhalten. Eine
Einschränkung dieses Rechts sollte niemals als Strafe verhängt werden; b) eine geeignete Erziehung, Anleitung
und Ausbildung zu erhalten; c) medizinisch
versorgt zu werden. 49. Im Einklang mit
internationalen Standards[14]
sollten Kinder getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, um ihren
Bedürfnissen und ihrer Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Vollendet ein
inhaftiertes Kind das 18. Lebensjahr, sollte es die Möglichkeit haben,
weiterhin getrennt inhaftiert zu sein. Zu diesem Zweck sollten die Umstände des
Einzelfalls berücksichtigt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen
Maßnahmen erfordern jedoch nicht, dass separate Gewahrsamseinrichtungen oder
Gefängnisse für Kinder geschaffen werden. Artikel 13 – Zügige und sorgfältige
Bearbeitung der Fälle 50. In Verfahren, an denen Kinder
beteiligt sind, sollte der Grundsatz der Dringlichkeit angewandt werden, damit
ein rasches Vorgehen und der Schutz des Kindeswohls gewährleistet sind. Die
Gerichte sollten besondere Sorgfalt walten lassen, um etwaige negative Folgen
für die Familie und die sozialen Beziehungen des Kindes zu verhindern. Artikel 14 – Recht auf Schutz der
Privatsphäre 51. Das Erfordernis, die
Privatsphäre von verdächtigen oder beschuldigten Kindern in Strafverfahren zu
schützen, geht auf internationale Standards[15]
zurück. Die Beteiligung an Strafverfahren stigmatisiert die Betroffenen und
kann sich insbesondere bei Kindern nachteilig auf ihre Chancen auf
Wiedereingliederung in die Gesellschaft und ihr künftiges berufliches und
soziales Leben auswirken. Der Schutz der Privatsphäre von an Strafverfahren
beteiligten Kindern ist von entscheidender Bedeutung für die Rehabilitation
Jugendlicher. 52. Im Falle von Kindern sollten
Urteile unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefällt werden. In Ausnahmefällen kann
das Gericht beschließen, dass nach gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls
eine Verhandlung öffentlich stattfindet. 53. Im Interesse des Wohls des
Kindes und der Familie sollten die Behörden außerdem verhindern, dass
Informationen, aufgrund deren die Betroffenen identifiziert werden könnten,
(zum Beispiel Name und Bild des Kindes und von Familienmitgliedern) öffentlich
verbreitet werden. Artikel 15 – Recht des Trägers der
elterlichen Verantwortung auf Zugang zu den Gerichtsverhandlungen 54. Damit eine angemessene
Unterstützung des Kindes während der Gerichtsverhandlungen gewährleistet ist,
sollte der Träger der elterlichen Verantwortung oder ein anderer geeigneter
Erwachsener gemäß Artikel 5 anwesend sein. Artikel 16 – Recht von Kindern,
persönlich zu der Verhandlung zur Klärung der Schuldfrage zu erscheinen 55. Wenn Kinder der Verhandlung
fernbleiben, sind ihre Verteidigungsrechte gefährdet. Sie können in diesem Fall
weder dem Gericht ihre Sicht des Sachverhalts darlegen noch entsprechende
Beweise vorbringen. Somit könnte es sein, dass sie für schuldig befunden
werden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, die Gründe für die Verurteilung zu
widerlegen. 56. Das Recht, in der Verhandlung
anwesend zu sein oder nach einer entsprechenden Rechtsbelehrung darauf zu
verzichten, ist für die Ausübung der Verteidigungsrechte unerlässlich. 57. Gemäß Artikel 16 müssen
die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Recht auf Anwesenheit im Einklang
mit der Rechtsprechung des EGMR für jede Verhandlung gilt, in der die Frage der
Schuld des Beschuldigten geklärt werden soll (unabhängig davon, ob es zu einer
Verurteilung oder einem Freispruch kommt). Angesichts der etwaigen Folgen
dieser Verfahrensphase ist es besonders wichtig, dass das Kind in dieser Phase
des Strafverfahrens anwesend ist. Artikel 17 – Verfahren zur
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls 58. Diese Richtlinie gilt für
Kinder, gegen die ein Verfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses
2002/584/JI eingeleitet worden ist, ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im
Vollstreckungsstaat. Die Verbesserung der EuHB-Regelung ist ein wichtiges
Anliegen des dritten Berichts der Kommission über die Umsetzung des
Rahmenbeschlusses des Rates über den EuHB.[16] 59. Die zuständigen Behörden in
den Vollstreckungsmitgliedstaaten müssen die in dieser Richtlinie vorgesehenen
Rechte anwenden. Der Umstand, dass im Vollstreckungsmitgliedstaat Kindern
mindestens das im Ausstellungsmitgliedstaat gewährte Schutzniveau garantiert
wird, wird sich positiv auf das gegenseitige Vertrauen und die gegenseitige
Anerkennung auswirken. 60. Verfahren zur Vollstreckung
eines EuHB verzögern sich nicht, da dieser Artikel nicht die im Rahmenbeschluss
enthaltenen Fristen berührt. 61. Im Interesse des Kindeswohls
und im Einklang mit internationalen Vorschriften, wonach jede Form des
Freiheitsentzugs bei Kindern nur als letztes Mittel und für die kürzeste
angemessene Zeit angewendet werden sollte (siehe oben, Artikel 10),
ergreifen die Vollstreckungsbehörden alle Maßnahmen, um die Dauer des
Freiheitsentzugs bei Kindern, gegen die ein EuHB erlassen worden ist, zu
begrenzen. Artikel 18 – Recht auf
Prozesskostenhilfe 62. Es ist nicht Ziel dieser
Richtlinie, die Frage der Prozesskostenhilfe zu regeln, allerdings verpflichtet
sie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre einschlägigen
innerstaatlichen Regelungen die wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu
einem Rechtsbeistand gewährleisten. 63. Das Recht von Kindern, die
einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden und denen die Freiheit
entzogen ist oder gegen die ein Verfahren auf der Grundlage eines Europäischen
Haftbefehls anhängig ist, auf vorläufige Prozesskostenhilfe fällt unter die
[den Vorschlag für eine] Richtlinie über vorläufige Prozesskostenhilfe für
einer Straftat Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist,
sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls und unter die [den Vorschlag für eine] Empfehlung zum Recht auf
Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte. In der
Empfehlung wird im Zusammenhang mit der „Bedürftigkeitsprüfung“ und der
„Begründetheitsprüfung“ speziell auf die Situation von Kindern Bezug genommen.[17] Artikel 19 – Schulung 64. Mitarbeiter von Justiz- und
Strafverfolgungsbehörden sowie Gefängnisbedienstete, die Fälle mit Beteiligung
von Kindern bearbeiten, sollten sich über die besonderen Bedürfnisse von
Kindern verschiedener Altersgruppen im Klaren sein und für kindgerechte
Verfahrensabläufe sorgen. Daher benötigen sie entsprechende Schulungen in Bezug
auf die gesetzlichen Rechte von Kindern und die Bedürfnisse von Kindern
verschiedener Altersgruppen, in Bezug auf Kindesentwicklung und
Kinderpsychologie, pädagogische Fähigkeiten, die Kommunikation mit Kindern
jeglichen Alters und aller Entwicklungsstadien und in Bezug auf Kinder, die
sich in besonders prekären Situationen befinden.[18] Auch Strafverteidiger, die
sich auf Fälle mit Beteiligung von Kindern spezialisieren, sollten entsprechend
geschult werden. 65. Personen, die Kindern Unterstützung
leisten oder Wiedergutmachungsdienste zur Verfügung stellen, sollten ebenfalls
entsprechend geschult werden, um sicherzustellen, dass Kinder respektvoll,
unvoreingenommen und professionell behandelt werden. Artikel 20 – Datenerhebung 66. Damit die Wirksamkeit und
Effizienz dieser Richtlinie überprüft und bewertet werden kann, müssen die
Mitgliedstaaten Daten über die Ausübung der in dieser Richtlinie festgelegten
Rechte erheben. Zu den einschlägigen Daten gehören die von Justiz- und
Strafverfolgungsbehörden erfassten Daten und – soweit möglich – von
Gesundheits- und Sozialfürsorgediensten zusammengestellte Verwaltungsdaten. Artikel 21 – Kosten 67. Die Kosten, die in Anwendung
dieser Richtlinie für Begutachtungen von Kindern, medizinische Untersuchungen
und audiovisuelle Aufzeichnungen entstehen, sind von den Mitgliedstaaten zu
tragen, auch wenn das einer Straftat verdächtige oder beschuldigte Kind
verurteilt wird. Artikel 22 – Regressionsverbot 68. Dieser Artikel stellt sicher,
dass es durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften nach Maßgabe
dieser Richtlinie nicht zur Absenkung der Standards in bestimmten
Mitgliedstaaten kommt und dass die Standards der Charta und der EMRK
beibehalten werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften vorsieht, steht es
den Mitgliedstaaten frei, höhere Anforderungen als die der Richtlinie
festzulegen. Artikel 23 – Umsetzung 69. Die Mitgliedstaaten müssen die
Richtlinie [spätestens 24 Monate nach ihrer Veröffentlichung] umsetzen.
Bis dahin müssen sie der Kommission auch den Wortlaut der Bestimmungen
mitteilen, mit denen sie die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. 70. Die Mitgliedstaaten sollten
zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument
oder mehrere derartige Dokumente übermitteln, in dem bzw. denen der
Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Artikel 24 – Inkrafttreten 71. In diesem Artikel ist
festgelegt, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. 4. Subsidiaritätsprinzip 72. Das mit dem Vorschlag
verfolgte Ziel lässt sich von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend
verwirklichen, weil das gegenseitige Vertrauen gefördert werden soll und daher
EU-weit gemeinsame Mindestvorschriften über Verfahrensgarantien für Kinder, die
Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren sind, festgelegt werden müssen.
In der Folgenabschätzung zu dem Richtlinienvorschlag wird näher erläutert,
warum die EU tätig werden muss und warum sie besser in der Lage ist, besondere
strafprozessuale Verfahrensgarantien für Kinder festzulegen. 5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 73. Der Vorschlag genügt dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das
erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen.
Maßnahmen zur stärkeren Vereinheitlichung von Standards, die zu einschneidenden
Änderungen der Strafrechtssysteme der Mitgliedstaaten geführt hätten, fanden
keine Berücksichtigung. Beispielsweise wurden keine Bestimmungen in Bezug auf
das Alter der Strafmündigkeit, die Einrichtung von Jugendgerichten und die
Diversion zur Vermeidung von Strafverfahren aufgenommen. Damit die EU-Maßnahmen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, werden mit der
Richtlinie keine umfassenden Vorschriften für Kinder in Strafverfahren
vorgeschlagen. Es werden lediglich Mindestvorschriften festgelegt, die als
unerlässlich erachtet werden, um zu erreichen, dass Kindern ein wirksamer
Schutz garantiert wird und das gegenseitige Vertrauen und die justizielle
Zusammenarbeit gefördert werden. 6. Auswirkungen auf den Haushalt 74. Der Vorschlag hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt der EU. 2013/0408 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Verfahrensgarantien in Strafverfahren
für verdächtige oder beschuldigte Kinder DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2
Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[19] nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,[20] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dieser Richtlinie sollen
Verfahrensgarantien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Kinder, die
Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren sind, diese Verfahren verstehen
und ihnen folgen können, um die betroffenen Kinder in die Lage zu versetzen,
ihr Recht auf ein faires Verfahren auszuüben, um zu verhindern, dass Kinder erneut
straffällig werden, und um ihre soziale Integration zu fördern. (2) Durch die Festlegung von
Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder
Beschuldigten soll diese Richtlinie das Vertrauen in die Strafrechtspflege der
anderen Mitgliedstaaten stärken und auf diese Weise dazu beitragen, die
gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu
erleichtern. Auch sollen auf diese Weise Hindernisse für die Freizügigkeit der
Unionsbürger in den Mitgliedstaaten beseitigt werden. (3) Zwar sind die Mitgliedstaaten
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes beigetreten,
doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein
hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten
hergestellt wird. (4) Die Stärkung der Rechte des
Einzelnen im Strafverfahren ist ein Anliegen, das im Stockholmer Programm[21] klar zum Ausdruck gebracht
wurde. In Abschnitt 2.4 des Stockholmer Programms ersuchte der Europäische
Rat die Kommission, Vorschläge zur schrittweisen[22] Stärkung der Rechte von
Verdächtigen oder Beschuldigten vorzulegen. (5) Erlassen wurden in diesem
Zusammenhang bislang die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates[23],
die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[24] und die Richtlinie 2013/48/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates[25]. (6) Unter Berücksichtigung der
Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz fördert diese
Richtlinie die Rechte des Kindes. (7) Kindern, die Verdächtige oder
Beschuldigte in Strafverfahren sind, sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet
werden, um das Potenzial für ihre Entwicklung und Wiedereingliederung in die
Gesellschaft zu wahren. (8) Diese Richtlinie sollte für
Kinder gelten, d. h. für Personen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer
Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, ungeachtet ihres Alters während des Strafverfahrens bis
zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils. (9) Diese Richtlinie sollte auch
für Straftaten gelten, die derselbe Verdächtige oder Beschuldigte nach Vollendung
des 18. Lebensjahres begangen hat und die gemeinsam untersucht und strafrechtlich
verfolgt werden, da sie untrennbar mit Straftaten verknüpft sind, in Bezug auf
die Strafverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet wurden, bevor diese
das 18. Lebensjahr vollendet hatte. (10) Den Mitgliedstaaten wird
nahegelegt, in Fällen, in denen eine Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einer
Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, das 18. Lebensjahr bereits
vollendet hat, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien
anzuwenden, bis die betreffende Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. (11) Die Mitgliedstaaten sollten
das Alter von Kindern aufgrund von deren eigenen Aussagen, Überprüfungen ihres
Personenstands, dokumentarischen Recherchen, sonstigen Belegen und – wenn
solche Belege nicht verfügbar oder nicht aussagekräftig sind – aufgrund einer
medizinischen Untersuchung bestimmen. (12) Bei der Umsetzung dieser
Richtlinie sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU und der Richtlinie
2013/48/EU berücksichtigt werden. Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen sollten
die Belehrung und Unterrichtung unter den in Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie 2012/13/EU vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Um den besonderen
Bedürfnissen von Kindern Rechnung zu tragen, sieht die vorliegende Richtlinie
allerdings weitere ergänzende Garantien in Bezug auf die dem Träger der
elterlichen Verantwortung mitzuteilenden Informationen und den unabdingbaren
Zugang zu einem Rechtsbeistand vor. (13) Wird dem Kind die Freiheit
entzogen, so sollte die ihm gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2012/13/EU
ausgehändigte Erklärung der Rechte klare Hinweise zu den in der vorliegenden
Richtlinie vorgesehenen Rechten enthalten. (14) Der Ausdruck „Träger der
elterlichen Verantwortung“ bezeichnet nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 des Rates[26]
jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt. Die
elterliche Verantwortung bezeichnet die gesamten Rechte und Pflichten, die
einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft
Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die
Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden, einschließlich des
Sorge- und des Umgangsrechts. (15) Kinder sollten das Recht
haben, den Träger der elterlichen Verantwortung mündlich oder schriftlich über
die geltenden Verfahrensrechte unterrichten zu lassen. Diese Unterrichtung
sollte umgehend und so detailliert erfolgen, dass ein faires Verfahren und eine
wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte des Kindes gewährleistet sind. Wenn
es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, den Träger der elterlichen
Verantwortung über diese Rechte zu unterrichten, sollte ein anderer geeigneter
Erwachsener informiert werden. (16) Kinder sollten nicht auf ihr Recht
auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verzichten können, da sie nicht in der Lage
sind, ein Strafverfahren richtig zu verstehen und ihm zu folgen. Daher sollte
die Anwesenheit eines Rechtsbeistands beziehungsweise die Unterstützung durch
einen Rechtsbeistand für Kinder zwingend vorgeschrieben werden. (17) In einigen Mitgliedstaaten ist
eine Behörde, die keine Staatsanwaltschaft und kein in Strafsachen zuständiges
Gericht ist, bei relativ geringfügigen Zuwiderhandlungen für die Verhängung
anderer Strafen als eines Freiheitsentzugs zuständig. Dies kann zum Beispiel
bei häufig begangenen Verkehrsübertretungen der Fall sein, die möglicherweise
nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden. In solchen Situationen wäre
es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, das unabdingbare
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten. In den Fällen, in
denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Strafe wegen
geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und
entweder bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf
eingelegt werden kann oder die Möglichkeit besteht, die Sache anderweitig an
ein solches Gericht zu verweisen, sollte das unabdingbare Recht auf Zugang zu
einem Rechtsbeistand daher nur für das Verfahren vor diesem Gericht nach
Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs oder nach einer solchen Verweisung
gelten. In einigen Mitgliedstaaten können Verfahren mit Beteiligung von Kindern
von Staatsanwälten bearbeitet werden, die zur Verhängung von Strafen befugt
sind. In solchen Verfahren sollte der Zugang zu einem Rechtsbeistand für Kinder
zwingend vorgeschrieben sein. (18) In einigen Mitgliedstaaten
gelten bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen, insbesondere geringfügige
Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen gegen allgemeine
Gemeindeverordnungen und geringfügige Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche
Ordnung als Straftaten. Bei solchen geringfügigen Zuwiderhandlungen wäre es
unverhältnismäßig, die zuständigen Behörden zu verpflichten, das unabdingbare
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten. In Fällen, in denen
nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei geringfügigen Zuwiderhandlungen kein
Freiheitsentzug als Strafe verhängt werden kann, sollte das unabdingbare Recht
auf Zugang zu einem Rechtsbeistand daher nur für Verfahren vor einem in
Strafsachen zuständigen Gericht gelten. (19) Kinder, die Verdächtige oder
Beschuldigte in Strafverfahren sind, sollten das Recht auf individuelle
Begutachtung haben, damit ihre besonderen Bedürfnisse in Bezug auf Schutz,
Erziehung, Ausbildung und soziale Integration ermittelt werden können, damit
festgestellt werden kann, ob und inwieweit sie während des Strafverfahrens
besondere Maßnahmen benötigen würden, und damit der Grad ihrer strafrechtlichen
Verantwortlichkeit und die Angemessenheit einer ihnen aufzuerlegenden Strafe
oder Erziehungsmaßnahme bestimmt werden kann. (20) Damit die Unversehrtheit eines
festgenommenen oder inhaftierten Kindes gewährleistet ist, sollte dieses Zugang
zu einer medizinischen Untersuchung haben. Die medizinische Untersuchung sollte
von einem Arzt durchgeführt werden. (21) Damit ein hinlänglicher Schutz
von Kindern sichergestellt ist, die den Inhalt von Befragungen, denen sie
unterzogen werden, nicht immer verstehen können, und damit keine Zweifel
bezüglich des Inhalts einer Befragung aufkommen und sich somit unangemessene
Wiederholungen von Befragungen erübrigen, sollten Befragungen von Kindern
audiovisuell aufgezeichnet werden. Dies beinhaltet nicht Befragungen, die zur
Identifizierung von Kindern durchgeführt werden müssen. (22) Es wäre jedoch
unverhältnismäßig, die zuständigen Behörden zu verpflichten, unter allen
Umständen für eine audiovisuelle Aufzeichnung zu sorgen. Die Komplexität des Falls,
die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die zu gewärtigende Strafe sind
gebührend zu berücksichtigen. Wird einem Kind vor der Verurteilung die Freiheit
entzogen, so sollte jede Befragung des Kindes audiovisuell aufgezeichnet
werden. (23) Diese audiovisuellen
Aufzeichnungen sollten nur den Justizbehörden und den Verfahrensbeteiligten
zugänglich sein. Außerdem sollten Kinder in einer Weise befragt werden, die
ihrem Alter und ihrem Reifegrad Rechnung trägt. (24) Bei der Regelung der Frage der
Prozesskostenhilfe sollten die Mitgliedstaaten auf den Erlass von Vorschriften
hinwirken, die gewährleisten, dass Kinder das Recht auf Zugang zu einem
Rechtsanwalt wirksam ausüben können. (25) Kinder sind in einer besonders
prekären Lage, wenn sie in Haft genommen werden. Angesichts der naturgemäß
vorhandenen Risiken für ihre körperliche, geistige und soziale Entwicklung
sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um einen Freiheitsentzug
bei Kindern zu vermeiden. Die zuständigen Behörden sollten alternative
Maßnahmen erwägen und solche Maßnahmen verhängen, wenn diese dem Wohl des
Kindes dienen. Dazu können folgende Maßnahmen gehören: die Verpflichtung, sich
bei einer zuständigen Behörde zu melden, eine Einschränkung des Kontakts zu
bestimmten Personen, die Forderung, sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen, und die Teilnahme an Erziehungsmaßnahmen. (26) Wird Kindern die Freiheit
entzogen, sollten besondere Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden.
Insbesondere sollten sie im Einklang mit Artikel 37 Buchstabe c des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von
Erwachsenen getrennt untergebracht werden, es sei denn, das Wohl des Kindes
erfordert etwas anderes. Vollendet ein inhaftiertes Kind das 18. Lebensjahr,
sollte es die Möglichkeit haben, weiterhin getrennt inhaftiert zu sein, sofern
dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
Bei inhaftierten Kindern ist angesichts der ihnen eigenen Schutzbedürftigkeit besonders
darauf zu achten, wie sie behandelt werden. Kinder sollten im Einklang mit
ihren Bedürfnissen Zugang zu Bildungseinrichtungen haben. (27) Personen, die beruflich in
direktem Kontakt zu Kindern stehen, sollten den besonderen Bedürfnissen von
Kindern verschiedener Altersgruppen Rechnung tragen und für kindgerechte
Verfahrensabläufe sorgen. Zu diesem Zweck sollten sie im Umgang mit Kindern
entsprechend geschult werden. (28) Im Falle von Kindern sollten
Urteile unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefällt werden, um die Privatsphäre
der Kinder zu schützen und ihnen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu
erleichtern. In Ausnahmefällen kann das Gericht nach gebührender
Berücksichtigung des Kindeswohls beschließen, dass eine Verhandlung öffentlich
stattzufinden hat. (29) Damit eine angemessene
Unterstützung des Kindes gewährleistet ist, sollte der Träger der elterlichen
Verantwortung oder ein anderer geeigneter Erwachsener Zugang zu den
Gerichtsverhandlungen haben, die das einer Straftat verdächtige oder beschuldigte
Kind betreffen. (30) Das Recht eines Beschuldigten,
persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, stützt sich auf das Recht auf ein
faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte. (31) Die in dieser Richtlinie
vorgesehenen Rechte sollten für Kinder, gegen die ein Verfahren zur
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist, ab dem
Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat gelten. (32) Alle in dieser Richtlinie
vorgesehenen individuellen Begutachtungen, medizinischen Untersuchungen und
audiovisuellen Aufzeichnungen sollten für Kinder unentgeltlich erfolgen. (33) Damit die Wirksamkeit dieser
Richtlinie überprüft und bewertet werden kann, müssen die Mitgliedstaaten Daten
über die Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte erheben. Zu den
einschlägigen Daten gehören die von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden
erfassten Daten und – soweit möglich – von Gesundheits- und
Sozialfürsorgediensten zusammengestellte Verwaltungsdaten in Bezug auf die in
dieser Richtlinie festgelegten Rechte, insbesondere die Zahl der Kinder, die
Zugang zu einem Rechtsbeistand erhielten, die Zahl der durchgeführten
individuellen Begutachtungen, die Zahl der audiovisuell aufgezeichneten
Befragungen und die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen worden ist. (34) Diese Richtlinie wahrt die in
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und
Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf
Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung
auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires
Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie
sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden. (35) Diese Richtlinie enthält
Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie
festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten.
Ein höheres Schutzniveau darf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll,
nicht entgegenstehen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie vom Gerichtshof der
Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
ausgelegt werden, liegen. (36) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über Verfahrensgarantien
für Kinder, die Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren sind, auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern
wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann
die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels
erforderliche Maß hinaus. (37) [Gemäß Artikel 3 des
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im
Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union haben das Vereinigte Königreich und Irland
schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser
Richtlinie beteiligen möchten.]/[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum
Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls
beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme
dieser Richtlinie, die damit für sie weder bindend noch ihnen gegenüber
anwendbar ist.][27] (38) Gemäß den Artikeln 1
und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum
Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber
anwendbar ist. (39) Im Einklang mit der
Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[28] haben sich die Mitgliedstaaten
dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument oder mehrere derartige Dokumente
zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Richtlinie werden
Mindestvorschriften für bestimmte Rechte von Kindern, die Verdächtige oder
Beschuldigte in einem Strafverfahren sind, und von Kindern, gegen die ein
Übergabeverfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates[29] („Verfahren zur Vollstreckung
eines Europäischen Haftbefehls“) eingeleitet worden ist, festgelegt. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für
Kinder, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, ab dem Zeitpunkt,
zu dem sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, bis zum
Abschluss des Strafverfahrens. (2) Diese Richtlinie gilt für
Kinder, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls eingeleitet worden ist, ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im
Vollstreckungsmitgliedstaat. (3) Diese Richtlinie gilt für
Verdächtige oder Beschuldigte im Rahmen eines Strafverfahrens gemäß
Absatz 1 und für Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung
eines Europäischen Haftbefehls gemäß Absatz 2, die im Verlauf dieser
Verfahren keine Kinder mehr sind, zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns aber
Kinder waren. (4) Diese Richtlinie gilt auch
für andere Kinder als Verdächtige oder Beschuldigte, die während der Befragung
durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder
Beschuldigten werden. (5) Diese Richtlinie berührt
nicht die nationalen Vorschriften zur Bestimmung des Alters der
Strafmündigkeit. Artikel 3 Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck „Kind“ jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Artikel 4 Recht von
Kindern auf Belehrung und Unterrichtung (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Kinder im Einklang mit der Richtlinie 2012/13/EU umgehend über
ihre Rechte belehrt werden. Entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie
2012/13/EU werden sie auch über folgende Rechte belehrt: 1. ihr Recht auf Information des Trägers
der elterlichen Verantwortung gemäß Artikel 5, 2. ihr Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß
Artikel 6, 3. ihr Recht auf eine individuelle
Begutachtung gemäß Artikel 7, 4. ihr Recht auf eine medizinische
Untersuchung gemäß Artikel 8, 5. ihr Recht auf Freiheit und ihr Recht auf
besondere Behandlung in Haft gemäß den Artikeln 10 und 12, 6. ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre
gemäß Artikel 14, 7. ihr Recht darauf, dass der Träger der
elterlichen Verantwortung Zugang zu den Gerichtsverhandlungen hat, gemäß
Artikel 15, 8. ihr Recht, persönlich zu der Verhandlung
zu erscheinen, gemäß Artikel 16, 9. ihr Recht auf Prozesskostenhilfe gemäß
Artikel 18, (2) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass im Falle eines Freiheitsentzugs bei Kindern die diesen gemäß der
Richtlinie 2012/13/EU ausgehändigte Erklärung der Rechte die in dieser Richtlinie
vorgesehenen Rechte enthält. Artikel 5 Recht des
Kindes auf Information des Trägers der elterlichen Verantwortung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem
Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder – wenn dies dem Wohl des
Kindes abträglich wäre – einem anderen geeigneten Erwachsenen die Informationen
mitgeteilt werden, die das Kind gemäß Artikel 4 erhält. Artikel 6 Unabdingbares
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Kinder im Einklang mit der Richtlinie 2013/48/EU während des
gesamten Strafverfahrens von einem Rechtsbeistand unterstützt werden. Auf das
Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand kann nicht verzichtet werden. (2) Das Recht auf Zugang zu einem
Rechtsbeistand gilt auch für Strafverfahren, die vom Staatsanwalt endgültig
eingestellt werden können, nachdem das Kind bestimmte Bedingungen erfüllt hat. Artikel 7 Recht auf
individuelle Begutachtung (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern in Bezug auf Schutz,
Erziehung, Ausbildung und soziale Integration berücksichtigt werden. (2) Zu diesem Zweck werden Kinder
einer individuellen Begutachtung unterzogen. Bei der Begutachtung wird
besonders der Persönlichkeit und Reife des Kindes und seinem wirtschaftlichen
und sozialen Hintergrund Rechnung getragen. (3) Die individuelle Begutachtung
findet in einer geeigneten Phase des Verfahrens, in jedem Fall jedoch vor
Anklageerhebung, statt. (4) Umfang und Genauigkeit der
individuellen Begutachtung richten sich nach den Umständen des Falls, der
Schwere der zur Last gelegten Straftat und der zu verhängenden Strafe, falls
das Kind der mutmaßlichen Straftat für schuldig befunden wird, und danach, ob
das Kind bei den zuständigen Behörden bereits im Rahmen eines Strafverfahrens
in Erscheinung getreten ist. (5) Individuelle Begutachtungen
werden unter enger Einbeziehung des Kindes vorgenommen. (6) Tritt eine wesentliche
Änderung bei den Elementen ein, die der individuellen Begutachtung zugrunde
liegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die individuelle
Begutachtung im Zuge des Strafverfahrens aktualisiert wird. (7) Die Mitgliedstaaten können
von der Verpflichtung nach Absatz 1 abweichen, wenn die Durchführung einer
individuellen Begutachtung angesichts der Umstände des Falls und unter
Berücksichtigung dessen, ob das Kind bei den Behörden des Mitgliedstaats
bereits im Rahmen eines Strafverfahrens in Erscheinung getreten ist,
unverhältnismäßig ist. Artikel 8 Recht auf
medizinische Untersuchung (1) Ist einem Kind die Freiheit
entzogen worden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Kind Zugang zu
einer medizinischen Untersuchung hat, damit insbesondere die allgemeine
geistige und körperliche Verfassung des Kindes beurteilt werden kann, um zu ermitteln,
ob das Kind Befragungen oder anderen Ermittlungs- oder
Beweiserhebungshandlungen oder zulasten des Kindes ergriffenen oder geplanten
Maßnahmen gewachsen ist. (2) Folgende Personen haben das
Recht, um eine medizinische Untersuchung zu bitten: a) das Kind, b) der Träger der elterlichen Verantwortung
oder der geeignete Erwachsene gemäß Artikel 5, c) der Rechtsbeistand des Kindes. (3) Das Ergebnis der
medizinischen Untersuchung wird schriftlich festgehalten. (4) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die medizinische Untersuchung wiederholt wird, wenn die Umstände
dies erfordern. Artikel 9 Befragung von
Kindern (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass jede vor Anklageerhebung von der Polizei oder einer anderen
Strafverfolgungs- oder Justizbehörde durchgeführte Befragung von Kindern
audiovisuell aufgezeichnet wird, es sei denn, dies ist angesichts der
Komplexität des Falls, der Schwere der zur Last gelegten Straftat und der zu
gewärtigenden Strafe unverhältnismäßig. (2) Die Befragung von Kindern wird
in jedem Fall audiovisuell aufgezeichnet, wenn dem Kind die Freiheit entzogen
ist, unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens. (3) Unbeschadet des
Absatzes 1 können ohne eine solche audiovisuelle Aufzeichnung Fragen zum
Zwecke der persönlichen Identifizierung des Kindes gestellt werden. Artikel 10 Recht auf
Freiheit (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Kindern vor deren Verurteilung nur als letztes Mittel und für die
kürzeste angemessene Zeit die Freiheit entzogen wird. Dem Alter und der individuellen
Situation des Kindes ist gebührend Rechnung zu tragen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass jeder Freiheitsentzug bei Kindern vor deren Verurteilung
regelmäßig von einem Gericht überprüft wird. Artikel 11 Alternative
Maßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass, wenn die Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug erfüllt sind,
die zuständigen Behörden nach Möglichkeit auf alternative Maßnahmen
zurückgreifen. (2) Die alternativen Maßnahmen
können Folgendes umfassen: a) die Verpflichtung des Kindes, an einem
bestimmten Ort zu wohnen, b) Einschränkungen des Kontakts zu
bestimmten Personen, c) die Verpflichtung, sich bei den
zuständigen Behörden zu melden, d) die Teilnahme an einer Heilbehandlung
oder einer Entziehungskur, e) die Teilnahme an Erziehungsmaßnahmen. Artikel 12 Recht auf
besondere Behandlung bei Freiheitsentzug (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Kinder von Erwachsenen getrennt inhaftiert werden, es sei denn,
das Wohl des Kindes erfordert etwas anderes. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür,
dass inhaftierten Kindern bei Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglicht
wird, weiterhin getrennt inhaftiert zu sein, sofern dies unter Berücksichtigung
der individuellen Umstände des Inhaftierten gerechtfertigt ist. (2) Die Mitgliedstaaten treffen
während der Dauer des Freiheitsentzugs sämtliche Vorkehrungen, um a) die gesundheitliche und körperliche
Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, b) das Recht des Kindes auf Erziehung und
Ausbildung zu gewährleisten, c) die wirksame und regelmäßige Ausübung des
Rechts auf Familienleben, einschließlich der Erhaltung familiärer Bindungen, zu
gewährleisten, d) die Entwicklung des Kindes und seine
künftige Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Artikel 13 Zügige und
sorgfältige Bearbeitung der Fälle (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Strafverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, vordringlich und
mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet werden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Kinder entsprechend ihrem Alter, ihren besonderen Bedürfnissen,
ihrer Reife und ihrem Verständnis und unter Berücksichtigung etwaiger
Kommunikationsschwierigkeiten behandelt werden. Artikel 14 Recht auf
Schutz der Privatsphäre (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Strafverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, unter Ausschluss
der Öffentlichkeit stattfinden, es sei denn, eine Abweichung von dieser
Bestimmung ist nach gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund
außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt. (2) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zuständigen Behörden in Strafverfahren geeignete Maßnahmen
ergreifen, um die Privatsphäre des Kindes und der Familienmitglieder,
einschließlich ihrer Namen und Bilder, zu schützen. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zuständigen Behörden keine Informationen öffentlich
verbreiten, aufgrund deren das Kind identifiziert werden könnte. (3) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 nicht
öffentlich verbreitet werden. Artikel 15 Recht des
Trägers der elterlichen Verantwortung auf Zugang zu den Gerichtsverhandlungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Träger
der elterlichen Verantwortung oder ein anderer geeigneter Erwachsener gemäß
Artikel 5 Zugang zu den Gerichtsverhandlungen hat, die das Kind betreffen. Artikel 16 Recht von
Kindern, persönlich zu der Verhandlung zur Klärung der Schuldfrage zu
erscheinen (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die betroffenen Kinder in der Verhandlung anwesend sind. (2) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ein Kind, wenn es in einer Verhandlung, die zu einer Entscheidung
über seine Schuld geführt hat, nicht anwesend war, das Recht auf ein Verfahren
hat, an dem es teilnehmen kann, das eine neue Prüfung des Sachverhalts,
einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der
ursprünglichen Entscheidung führen kann. Artikel 17 Verfahren zur
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ein gesuchtes Kind nach seiner Festnahme aufgrund eines Verfahrens
zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Rechte gemäß den
Artikeln 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 14, 15 und 18 im
Vollstreckungsmitgliedstaat hat. (2) Unbeschadet des
Artikels 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ergreifen die
Vollstreckungsbehörden alle Maßnahmen, um die Dauer des Freiheitsentzugs bei
Kindern, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen
Haftbefehls eingeleitet worden ist, zu begrenzen. Artikel 18 Recht auf
Prozesskostenhilfe Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe die wirksame Ausübung des
Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß Artikel 6 gewährleisten. Artikel 19 Schulung (1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Mitarbeiter von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie
Gefängnisbedienstete, die Fälle mit Beteiligung von Kindern bearbeiten, auf
Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern spezialisiert sind. Sie erhalten
besondere Schulungen in Bezug auf die gesetzlichen Rechte von Kindern, auf
geeignete Befragungsmethoden, Kinderpsychologie, die Kommunikation in einer
kindgerechten Sprache und in Bezug auf pädagogische Fähigkeiten. (2) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Strafverteidiger von Kindern ebenfalls entsprechend geschult
werden. (3) Die Mitgliedstaaten fördern
über ihre öffentlichen Stellen oder durch die Finanzierung von Organisationen
zur Unterstützung von Kindern Initiativen, die ermöglichen, dass diejenigen,
die Kindern Unterstützung leisten oder Wiedergutmachungsdienste zur Verfügung
stellen, eine ihrem Kontakt mit den Kindern angemessene Schulung erhalten und
die beruflichen Verhaltensregeln beachten, mit denen sichergestellt wird, dass
sie ihre Tätigkeit unvoreingenommen, respektvoll und professionell ausführen. Artikel 20 Datenerhebung (1) Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission spätestens am […] und danach alle drei Jahre Daten,
aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte
umgesetzt worden sind. (2) Diese Daten umfassen
insbesondere die Zahl der Kinder, die Zugang zu einem Rechtsbeistand erhielten,
die Zahl der durchgeführten individuellen Begutachtungen, die Zahl der
audiovisuell aufgezeichneten Befragungen und die Zahl der Kinder, denen die
Freiheit entzogen worden ist. Artikel 21 Kosten Die Mitgliedstaaten kommen unabhängig vom
Verfahrensausgang für die in Anwendung der Artikel 7, 8 und 9 entstehenden
Kosten auf. Artikel 22 Regressionsverbot Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so
auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien nach Maßgabe der
Charta, der EMRK, anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts,
insbesondere des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, oder der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen,
beschränkt oder beeinträchtigt würden. Artikel 23 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens [24 Monate nach ihrer Veröffentlichung]
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten
diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem
unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 24 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 25 Adressaten Diese
Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1. [2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen vom 15.2.2011 (KOM(2011) 60 endg.). [3] Richtlinie 2010/64/EG über das Recht auf
Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280
vom 26.10.2010, S. 1). [4] Richtlinie 2012/13/EG über das Recht auf Belehrung und
Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1). [5] Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem
Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des
Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines
Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit
Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom
6.11.2013, S. 1). [6] Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über
einen etwaigen Verstoß gegen Artikel 6 EMRK in Bezug auf als schutzbedürftig
anzusehende Verdächtige oder Beschuldigte befinden muss, ist für ihn
maßgeblich, ob der Betreffende in der Lage war, am Verfahren „tatsächlich
teilzunehmen“. [7] Artikel 1 des UN-Übereinkommens über die Rechte des
Kindes („UN-Kinderrechtskonvention“). [8] Nummern 37 (bis 43). [9] Nummer 15.1. [10] Nummer 49. [11] Empfehlung REC(2008)11 des Ministerkomitees des
Europarates zu Europäischen Grundsätzen für die von Sanktionen und Maßnahmen
betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen, Nummer 59.1;
Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz,
Nummer 19. [12] Siehe Kapitel 5 über Kinder des Grünbuchs zur
„Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum“,
KOM(2011) 327 endg. vom 14.6.2011. [13] Siehe Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des
Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft
(ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20). [14] Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention,
Artikel 13.4 der Beijing-Regeln, Abschnitt IV.A.6.20 der Leitlinien
des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz. [15] Abschnitt IV.A.2.6 der Leitlinien des
Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz. [16] Bericht der Kommission über die seit 2007 erfolgte
Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
– KOM(2011) 175 vom 11.4.2011. [17] Siehe Nummern 6 und 12. [18] Grundlage dafür sind ebenfalls internationale Standards
wie Artikel 40 Absätze 1 und 3 der UN-Kinderrechtskonvention sowie
Abschnitt 63 der Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine
kindgerechte Justiz. [19] ABl. C […] vom […], S. […]. [20] ABl. C […] vom […], S. […]. [21] ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1. [22] ABl. C 291 vom 4.12.2009, S. 1. [23] Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und
Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010,
S. 1). [24] Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in
Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1). [25] Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem
Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des
Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines
Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit
Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom
6.11.2013, S. 1). [26] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung (ABl. L 338
vom 23.12.2003, S. 1). [27] Der endgültige Wortlaut dieses Erwägungsgrunds hängt von
der Position ab, die das Vereinigte Königreich und Irland entsprechend den
Bestimmungen des Protokolls Nr. 21 letztendlich einnehmen. [28] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. [29] Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).