52013PC0620

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten /* COM/2013/0620 final - 2013/0307 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Invasive gebietsfremde Arten sind Arten, die zunächst durch menschliches Handeln über ökologische Barrieren aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus verbracht werden, anschließend überleben, sich fortpflanzen und ausbreiten und negative Folgen für die Ökologie ihres neuen Standorts sowie ernste wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben. Schätzungen zufolge haben sich 10 bis 15 % der mehr als 12 000 in der Umwelt Europas vorkommenden gebietsfremden Arten fortgepflanzt und ausgebreitet, was ökologische, wirtschaftliche und soziale Schäden zur Folge hat.

Invasive gebietsfremde Arten haben erhebliche Auswirkungen auf die Biodiversität. Sie sind eine der Hauptursachen für Biodiversitätsverlust und Artensterben und nehmen diesbezüglich an Bedeutung zu. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen können invasive gebietsfremde Arten Krankheitsüberträger sein oder direkt Gesundheitsprobleme verursachen (z. B. Asthma, Dermatitis und Allergien). Sie können ‑ um nur einige Beispiele zu nennen – Schäden an Infrastrukturen und Freizeit-/Erholungsanlagen anrichten, die Forstwirtschaft beeinträchtigen oder zu Verlusten in der Landwirtschaft führen. Schätzungen zufolge entstehen durch solche Arten in der Union Kosten von jährlich mindestens 12 Mrd. EUR, und die Schadenskosten steigen weiter.

Mit der Biodiversitätsstrategie bis 2020 hat sich die Union verpflichtet, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, die die Parteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Jahr 2010 in Nagoya, Japan, eingegangen sind, den Rückgang der Biodiversität bis 2020 zu stoppen. Das Problem der invasiven gebietsfremden Arten ist nicht auf Europa beschränkt, sondern besteht weltweit. Anders als einige ihrer Handelspartner verfügt die Europäische Union derzeit über keinen umfassenden Rahmen, um den von solchen Arten ausgehenden Risiken zu begegnen.

Regulatorischer Rahmen

Derzeit gibt es keinen umfassenden EU-Rahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. Einige Arten sind Gegenstand von EU-Rechtsvorschriften. So fallen Krankheitserreger und Schadorganismen von Tieren und Pflanzen und deren Erzeugnissen unter die Tiergesundheitsregelung (verschiedene Verordnungen und Richtlinien) bzw. die Pflanzengesundheitsregelung (Richtlinie 2000/29/EG). Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels beschränkt die Einfuhr gefährdeter Arten, einschließlich der Einfuhr von sieben invasiven gebietsfremden Arten. Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur regelt die Freisetzung gebietsfremder Arten zu Zwecken der Aquakultur. Die Verordnungen über Pflanzenschutzmittel (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) und Biozidprodukte (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regeln die absichtliche Freisetzung von Mikroorganismen als Pflanzenschutzmittel bzw. als Biozide. Die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG), die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) schließlich schreiben die Wiederherstellung ökologischer Bedingungen vor und verweisen auf die Notwendigkeit, invasive gebietsfremde Arten zu berücksichtigen. Gleichwohl gehen die bestehenden EU-Maßnahmen auf die meisten invasiven gebietsfremden Arten nicht ein.

Die Mitgliedstaaten treffen eine Reihe von Maßnahmen, um gegen invasive gebietsfremde Arten vorzugehen, doch sind diese Maßnahmen überwiegend reaktiv und darauf ausgerichtet, bereits aufgetretene Schäden zu minimieren, ohne dass der Prävention oder der Ermittlung und Abwehr neuer Bedrohungen genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Anstrengungen sind uneinheitlich (mit erheblichen Lücken bei den erfassten Arten) und häufig schlecht koordiniert. Invasive gebietsfremde Arten machen nicht vor Grenzen Halt und können sich leicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen ausbreiten. Auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen reichen daher nicht aus, um die Union vor der Bedrohung durch bestimmte solcher Arten zu schützen. Außerdem kann dieses uneinheitliche Vorgehen dazu führen, dass die in einem Mitgliedstaat durchgeführten Maßnahmen durch Untätigkeit in benachbarten Mitgliedstaaten zunichte gemacht werden. Unterschiedliche Beschränkungen der Vermarktung invasiver gebietsfremder Arten zwischen Mitgliedstaaten haben praktisch keine Wirkung, da die Beförderung oder Verbreitung solcher Arten über die innereuropäischen Grenzen hinweg sehr leicht möglich ist. Zudem beeinträchtigen solche unterschiedlichen Verbote den freien Warenverkehr im Binnenmarkt und führen zu ungleichen Bedingungen für Branchen, die gebietsfremde Arten verwenden oder mit ihnen handeln.

Problemanalyse

Invasive gebietsfremde Arten gelangen über zweierlei Kanäle in die Union. 1) Einige gebietsfremde Arten sind erwünscht und werden absichtlich in die Union verbracht (z. B. aus kommerziellen Interessen, zu Zierzwecken, als Heimtiere, zur biologischen Schädlingsbekämpfung); 2) andere gebietsfremde Arten werden unabsichtlich als Kontaminanten von Waren (Handel mit anderen Gütern) oder als „blinde Passagiere“ in Transportmitteln eingeschleppt oder von Reisenden unwissentlich mitbefördert. Einige invasive gebietsfremde Arten können auch über die Verkehrsinfrastruktur (z. B. den Main-Donau-Kanal) wandern.

Invasive gebietsfremde Arten haben Auswirkungen auf Wirtschaft, Bevölkerung, Behörden und Umwelt. Vor allem im Fall von Klein- und Kleinstunternehmen haben invasive gebietsfremde Arten häufig Folgen für die Primärerzeuger in der Landwirtschaft, Tierhaltung, Fischerei, Aquakultur und Forstwirtschaft, die durch sie beträchtliche wirtschaftliche Schäden erleiden. Unternehmen im Fremdenverkehr und im Freizeit-/Erholungsbereich, die auf unberührte Landschaften, saubere Wasserkörper und gesunde Ökosysteme angewiesen sind, sind häufig ebenfalls betroffen. Andererseits ziehen manche Klein- und Kleinstunternehmen (z. B. Händler von Heimtieren und Pflanzen für den Gartenbau) Gewinn aus invasiven gebietsfremden Arten, da sie sich auf den Handel mit gebietsfremden Arten konzentrieren. Invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigen auch die Gesellschaft im Allgemeinen, da sie einen Verlust an biologischer Vielfalt verursachen und die Fähigkeit der Ökosysteme zur Erbringungen von Ökosystemdienstleistungen untergraben. Außerdem können sie Krankheiten übertragen, Eigentum beschädigen und das kulturelle Erbe beeinträchtigen.

Alle Mitgliedstaaten sind mit Problemen konfrontiert, die von invasiven gebietsfremden Arten verursacht werden. Während einige dieser Arten den meisten Mitgliedstaaten zu schaffen machen, stellen andere nur in bestimmten Regionen oder nur unter bestimmten ökologischen oder klimatischen Bedingungen ein Problem dar. Gleichwohl haben alle Mitgliedstaaten invasive gebietsfremde Arten in ihrem Hoheitsgebiet. Die Auswirkungen solcher Arten sind für die gesamte Union von Bedeutung, und alle Mitgliedstaaten werden gleichermaßen betroffen sein, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten und durch unterschiedliche Arten. Koordinierte Maßnahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten kämen somit allen Mitgliedstaaten zugute, würden aber auch allen Anstrengungen abverlangen.

Werden keine Maßnahmen getroffen, um gegen das Problem vorzugehen, so wird sich dieses in dem Maße verschärfen, in dem sich neue invasive gebietsfremde Arten etablieren und sich die bereits etablierten Arten weiter ausbreiten. Dadurch werden die Schadens- und die Kontrollkosten steigen.

Ziele des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist es, den oben dargestellten Problemen durch Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zu begegnen. Außerdem sollen die sozialen und wirtschaftlichen Schäden begrenzt werden. Erreicht werden soll dies durch Maßnahmen zur Gewährleistung eines koordinierten Handelns und Konzentration der Mittel auf prioritäre Arten und auf die Verstärkung präventiver Maßnahmen im Einklang mit dem Konzept des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und den Tier- und Pflanzengesundheitsregelungen der EU. Konkret sollen diese Ziele gemäß dem Vorschlag durch Maßnahmen erreicht werden, die die absichtliche Einbringung invasiver gebietsfremder Arten in die Union und ihre absichtliche Freisetzung in die Umwelt, die unabsichtliche Einschleppung und Freisetzung solcher Arten, die erforderliche Schaffung eines Frühwarnsystems mit Sofortmaßnahmen sowie die erforderliche Kontrolle der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in der Union betreffen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultationen

Im Jahr 2008 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven Arten“, in der die Notwendigkeit, gegen invasive gebietsfremde Arten vorzugehen, begründet wird. In der Mitteilung von 2010 mit dem Titel „Biologische Vielfalt - Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ werden Maßnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten vorgeschlagen. Im Vorfeld beider Mitteilungen sowie im Anschluss daran fanden eingehende Konsultationen statt.

Von 2008 bis 2010 gab es eine Reihe intensiver Konsultationen von Interessenträgern, an denen das gesamte Spektrum interessierter Kreise teilnahm – von Naturschutzorganisationen bis hin zu Marktteilnehmern aus dem privaten Sektor einschließlich Organisationen, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) repräsentieren, die für ihre Geschäftstätigkeit auf gebietsfremde Arten angewiesen sind. 2008 fand eine öffentliche Online-Konsultation statt, auf die 2012 eine zweite folgte. 2008 wurde eine Arbeitsgruppe aus Kommissionsdienststellen, Mitgliedstaaten, Interessenträgern und Akademikern gebildet, die ein Diskussionspapier[1] mit einer Zusammenstellung der neuesten Informationen und einer Zusammenfassung der Standpunkte zu den wichtigsten Fragen ausarbeitete. Die Arbeitsgruppe wurde 2010-2011 erneut einberufen und in drei Arbeitsgruppen untergliedert, die mögliche Politikoptionen für Prävention, Frühwarnung/Sofortmaßnahmen bzw. die Kontrolle etablierter Arten erarbeiteten. Im September 2010 fand dann eine Konsultationssitzung von Interessenträgern statt.

Die Arbeiten der Kommission im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten wurden auch durch mehrere externe Studien und Forschungsarbeiten[2] unterstützt. Außerdem stützte sich die gesamte in der Folgenabschätzung dargestellte Analyse auf wissenschaftlich fundierte Daten, die größtenteils aus einer Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Artikeln stammten. Informationen über Schadenskosten, die Verbreitung von Arten und die Kosten vorhandener Maßnahmen wurden auch von Mitgliedstaaten bereitgestellt oder geprüft. Es wurden besondere Anstrengungen unternommen, um mit den betroffenen Interessenträgern in direkten Kontakt zu kommen, einschließlich der Branchen, für die die Einführung von Maßnahmen zur Lösung des Problems invasiver gebietsfremder Arten negative Folgen haben könnte. Und schließlich haben auch weltweit führende Experten (innerhalb und außerhalb der Union) für invasive gebietsfremde Arten wertvolle Beiträge zu der Analyse geleistet.

Folgenabschätzung

Es wurden verschiedene Optionen – mit unterschiedlichem Ambitionsniveau ‑ für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten und insbesondere für die Behandlung aller Aspekte des Problems erarbeitet.

Gestützt auf die Rückmeldungen aus der Konsultation wurden für jedes der bei der Problemanalyse ermittelten operativen Ziele eine Reihe von Ambitions- und Interventionsniveaus festgelegt, woraus sich verschiedene Unteroptionen für die Konzeption des Rechtsinstruments ergaben. Auf eine erste Prüfung hin wurden Unteroptionen, die sich als nicht machbar oder schlichtweg als ungeeigneter als andere erwiesen, verworfen. Für jede festgelegte Option wurde jedes der operativen Ziele systematisch angegangen und es wurden praktische Maßnahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten vorgeschlagen.

Zusätzlich zum Basisszenario (Option 0), bei dem der Status quo beibehalten würde, wurden folgende Optionen ausgearbeitet:

Option 1 — Verstärkte Zusammenarbeit und Unterstützung freiwilliger Maßnahmen: Hierzu würde die Ausarbeitung von Leitlinien, sektoralen Verhaltenskodizes und anderen Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen gehören. Außerdem würde die Zusammen­arbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Schaffung eines Frühwarnsystems mit Sofortmaßnahmen unterstützt. Die Kommission könnte durch Kommunikationskampagnen bestehende Initiativen auf diesem Gebiet fördern.

Option 2.1 — Basisrechtsakt: Dieser umfasst eine Reihe rechtsverbindlicher Verpflichtungen zum Verbot der Einfuhr, der Haltung, des Verkaufs, des Erwerbs und des Tauschs bestimmter als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung aufgelisteter Arten. Weitere Verpflichtungen würden für die Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung in die Umwelt, die Sofortmaßnahmen gegen sich neu etablierende invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung und die Kontrolle weit verbreiteter invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung gelten.

Option 2.2 — Basisrechtsakt + Genehmigungen für die Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten: Diese Option würde hinsichtlich der Freisetzung in die Umwelt über die Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung hinausgehen, indem für invasive gebietsfremde Arten, die von den Mitgliedstaaten als für sie bedeutend erachtet werden, Genehmigungen vorgeschrieben werden.

Option 2.3 — Basisrechtsakt + striktes allgemeines Verbot der Freisetzung gebietsfremder Arten, sofern diese nicht für sicher befunden wurden: Diese Option würde hinsichtlich der Freisetzung in die Umwelt über die Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung hinausgehen, indem die Freisetzung gebietsfremder Arten untersagt wird, sofern diese nicht in eine EU-Liste von zur Freisetzung genehmigten gebietsfremden Arten aufgenommen wurden.

Option 2.4 — Basisrechtsakt + Verpflichtung zur sofortigen Tilgung sich neu etablierender invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung: Bei dieser Option hätten die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Sofortmaßnahmen keine Wahlmöglichkeit, sondern wären zur sofortigen Tilgung sich neu etablierender invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung sowie zur Weitergabe von Informationen verpflichtet. Ausnahmen sind möglich, sofern die Kommission sie genehmigt.

Ausgewählt wurde Option 2.4, die diesem Vorschlag zugrunde liegt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, mit dem die EU-Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität, des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und der Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme umgesetzt werden.

Subsidiarität

Ein Handeln auf EU-Ebene ist erforderlich, da die Probleme im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten zunehmen und von Natur aus grenzübergreifender Art sind. Da auf EU-Ebene nicht gehandelt wird, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um dem Problem auf nationaler Ebene zu begegnen. Sie investieren Ressourcen und Anstrengungen in die Tilgung schädlicher invasiver gebietsfremder Arten, doch können diese Anstrengungen durch Untätigkeit in einem benachbarten Mitgliedstaat, in dem die betreffende Art ebenfalls vorkommt, zunichte gemacht werden. Es gibt auch kein koordiniertes Handeln auf EU-Ebene, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten, sobald invasive gebietsfremde Arten erstmals in die EU gelangen, zum Nutzen anderer, noch nicht betroffener Mitgliedstaaten unverzüglich tätig werden. Außerdem muss der Schutz des Binnenmarkts – und des freien Warenverkehrs – berücksichtigt werden. Ein koordiniertes Vorgehen wird für Rechtsklarheit und gleiche Bedingungen für diejenigen Branchen sorgen, die gebietsfremde Arten verwenden oder mit ihnen handeln, und zugleich eine Aufsplitterung des Binnenmarkts infolge unterschiedlicher Beschränkungen der Vermarktung invasiver gebietsfremder Arten zwischen Mitgliedstaaten verhindern.

Die derzeitigen Anstrengungen sind sehr uneinheitlich und inkohärent, was erhebliche Lücken in der Politik zur Folge hat. Die Maßnahmen sind daher unwirksam und können das Problem invasiver gebietsfremder Arten nicht lösen. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ist eine Kombination von Maßnahmen auf EU-Ebene, nationaler, regionaler und lokaler Ebene erforderlich. Allerdings wird ein kohärentes Vorgehen auf EU-Ebene die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen.

Leitprinzipien

Dieser Vorschlag enthält Maßnahmen, die sich auf die folgenden Leitprinzipien stützen:

Priorisierung — In der EU kommen mehr als 12 000 gebietsfremde Arten vor, von denen 10 bis 15 % Schäden verursachen (d. h. es gibt 1200 bis 1800 invasive gebietsfremde Arten), und ständig kommen neue Arten hinzu. Es spricht sehr vieles für einen priorisierten, angemessenen Ansatz, der an die bestehenden Anstrengungen anknüpft und deren Effizienz und Wirksamkeit steigert.

Übergang zur Prävention — Prävention gilt international als der wirksamste Weg zur Vermeidung des Problems invasiver gebietsfremder Arten. Maßnahmen mit dem Schwerpunkt auf Prävention müssen von einem wirksamen Frühwarnsystem flankiert werden, damit sofort gegen Arten vorgegangen werden kann, die den Präventionsmaßnahmen entgangen sind.

Anknüpfung an bestehende Systeme — In der EU laufen bereits sehr nutzbringende Arbeiten (sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene). Dieser Vorschlag soll die Effizienz des Systems maximieren und größtmöglichen Nutzen aus dem ziehen, was bereits vorliegt.

Stufenweiser Ansatz – Die Mitgliedstaaten brauchen Rechtssicherheit und Gewissheit in Bezug auf den Umfang und die Kosten der Maßnahmen, die von ihnen erwartet werden. Der Vorschlag sieht daher eine Priorisierung invasiver gebietsfremder Arten anhand sehr strikter Auflistungskriterien sowie eine anfängliche Begrenzung auf die oberen 3 % der etwa 1500 invasiven gebietsfremden Arten in Europa vor. Eine Überprüfungsklausel ermöglicht zudem die schrittweise Weiterentwicklung des Systems und die Nutzung gewonnener Erfahrungen. Erst im Anschluss an diese Überprüfung wird die Liste der Arten von EU-weiter Bedeutung gegebenenfalls erweitert.

Struktur des Vorschlags

Kapitel I — Allgemeine Bestimmungen. In diesem Abschnitt sind der Gegenstand und der Geltungsbereich des Vorschlags sowie die grundlegende Verpflichtung beschrieben. Außerdem werden die Instrumente für die Priorisierung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung festgelegt, die wiederum auf Basis von Risikoerkenntnissen und wissenschaftlichen Informationen die Priorisierung von EU-Ressourcen gestatten.

Kapitel II — Prävention. Dieser Abschnitt enthält die erforderlichen Maßnahmen zur Prävention der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten in die Union und ihrer Einschleppung oder Freisetzung in die Umwelt.

Kapitel III — Früherkennung und sofortige Tilgung. In diesem Abschnitt sind die Instrumente festgelegt, die sicherstellen, dass invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung in der Umwelt und an den Grenzen der Union frühzeitig erkannt werden können. Außerdem sind die Maßnahmen beschrieben, die bei Feststellung solcher Arten ausgelöst werden.

Kapitel IV — Kontrolle bereits weit verbreiteter invasiver gebietsfremder Arten. Dieser Abschnitt regelt den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung, die in der Union bereits vorkommen, bzw. neuen solchen Arten, die den Präventions- und Früherkennungsmaßnahmen entgangen sind und denen es gelungen ist, sich weit zu verbreiten.

Kapitel V — Schlussbestimmungen. Dieser Abschnitt enthält die Berichtspflichten und die Rechtsinstrumente, die erforderlich sind, um die Durchführung, Durchsetzung und Überprüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu gewährleisten.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es wird nur begrenzte finanzielle Auswirkungen geben; die Ausgaben für den Ausschuss gemäß Artikel 22 sind aus Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 zu finanzieren. Siehe beigefügten Finanzbogen.

2013/0307 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Auftreten gebietsfremder Arten (Tiere, Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen) an neuen Standorten ist nicht immer Grund zur Besorgnis. Ein erheblicher Teil von gebietsfremden Arten kann jedoch invasiv werden und nachteilige Folgen für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen sowie andere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die verhindert werden sollten. In der Europäischen Union und in anderen europäischen Ländern kommen in der Umwelt rund 12 000 gebietsfremde Arten vor, von denen schätzungsweise 10 bis 15 % als invasiv angesehen werden.

(2)       Invasive gebietsfremde Arten sind eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, vor allem in geografisch und evolutionär isolierten Ökosystemen (z. B. kleine Inseln), und die von solchen Arten ausgehenden Risiken können sich durch den zunehmenden weltweiten Handel, Verkehr, Tourismus und Klimawandel noch verschlimmern.

(3)       Die Bedrohung, die von invasiven gebietsfremden Arten für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht, kann unterschiedliche Formen annehmen und beispielsweise heimische Arten sowie Struktur und Funktion des Ökosystems durch Veränderungen des Lebensraums, Prädation, Wettbewerb, Übertragung von Krankheiten, Verdrängung heimischer Arten in einem erheblichen Teil ihres Verbreitungsgebiets und die genetischen Effekte aufgrund von Hybridisierung gravierend beeinträchtigen. Außerdem können invasive gebietsfremde Arten erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft haben. Nur lebende Exemplare oder reproduktionsfähige Teile stellen eine Bedrohung für die Biodiversität, Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft dar.

(4)       Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates[5] genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Europäische Union gemäß dessen Artikel 8 Buchstabe h, soweit möglich und sofern angebracht, „die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen“.

(5)       Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates[6] genehmigten Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume hat sich die Europäische Union verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Erhaltung der Lebensräume freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen zu gewährleisten.

(6)       Um das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[7], der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[8], der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[9] und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[10] zu unterstützen, sollte die vorliegende Verordnung in erster Linie darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen sowie ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu verringern.

(7)       Einige Arten migrieren natürlicherweise aufgrund von Umweltveränderungen. Diese Arten sollten in ihrer neuen Umgebung nicht als gebietsfremd angesehen werden und sind daher vom Geltungsbereich der neuen Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten ausgeschlossen.

(8)       Auf EU-Ebene enthält der Vorschlag für eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit[11] Bestimmungen über Tierseuchen, während die neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen[12] Bestimmungen über Pflanzenschädlinge und die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[13] die für genetisch veränderte Organismen geltende Regelung enthalten. Die neuen Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten sollten sich daher an diese EU-Rechtsakte angleichen statt sich mit ihnen zu überschneiden und finden daher auf die unter diese Rechtsakte fallenden Organismen keine Anwendung.

(9)       Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur[14], die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten[15] und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[16] enthalten Bestimmungen für die Zulassung der Verwendung bestimmter gebietsfremder Arten zu besonderen Zwecken. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen ist die Verwendung bestimmter Arten im Rahmen der obengenannten Regelungen bereits zugelassen worden, da von diesen Arten keine unannehmbaren Risiken für die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft ausgehen. Zur Gewährleistung eines kohärenten Rechtsrahmens sollten diese Arten daher von den neuen Bestimmungen ausgenommen werden.

(10)     Da es sehr viele invasive gebietsfremde Arten gibt, ist sicherzustellen, dass die Untergruppe solcher Arten, die als von EU-weiter Bedeutung angesehen werden, Priorität erhält. Daher sollte eine Liste von invasiven gebietsfremden Arten erstellt werden, die als von EU-weiter Bedeutung gelten. Ein invasive gebietsfremde Art sollte dann als von EU-weiter Bedeutung angesehen werden, wenn der Schaden, den sie in den betroffenen Mitgliedstaaten verursacht, so bedeutend ist, dass er spezielle Maßnahmen rechtfertigt, deren Anwendungsbereich die gesamte Union erfasst, und zwar auch diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht betroffen sind oder sogar aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen sein werden. Damit die Untergruppe invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung in einem angemessenen Umfang bleibt, sollte die Liste nach einem stufenweisen Ansatz erstellt werden, wobei die Anzahl invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung zunächst auf die oberen 3 % der etwa 1500 invasiven gebietsfremden Arten in Europa begrenzt wird und diejenigen Arten im Mittelpunkt stehen, die erhebliche wirtschaftliche Schäden ‑ einschließlich Schäden infolge des Verlusts an Biodiversität – verursachen oder voraussichtlich verursachen werden.

(11)     Die Kriterien für die Auflistung invasiver gebietsfremder Arten, die als von EU-weiter Bedeutung angesehen werden, sind das Hauptinstrument für die Anwendung der neuen Bestimmungen. Die Kommission wird ihr Möglichstes tun, um innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts dem Ausschuss einen Vorschlag für eine auf diesen Kriterien basierende Liste vorzulegen. Die Kriterien sollten eine Risikobewertung gemäß den geltenden Bestimmungen der WTO-Übereinkommen über die Einführung von Handelsbeschränkungen für Arten umfassen.

(12)     Um die Einhaltung der WTO-Bestimmungen und die einheitliche Anwendung der neuen Bestimmungen zu gewährleisten, sollten gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Risikobewertung festgelegt werden. Diese Kriterien sollten, wo angebracht, auf bestehende nationale und internationale Normen zurückgreifen und verschiedene Aspekte wie die Merkmale der Art, das Risiko und die Art und Weise ihrer Einschleppung in die EU, die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Art und ihre negativen Auswirkungen auf die Biodiversität, die potenziellen Vorteile von Verwendungen und die Kosten von Schadensbegrenzungsmaßnahmen zwecks Abwägung gegen die negativen Auswirkungen sowie eine die Bedeutung für die Union belegende quantitative Vorausschätzung der Kosten der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Schäden auf EU-Ebene umfassen, die zur weiteren Rechtfertigung von Maßnahmen dient. Um die schrittweise Weiterentwicklung des Systems und die Nutzung gewonnener Erfahrungen zu ermöglichen, sollte der allgemeine Ansatz nach fünf Jahren evaluiert werden.

(13)     Einige invasive gebietsfremde Tierarten sind Gegenstand des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[17] und dürfen nicht in die Union eingeführt werden, da ihre Invasivität erkannt wurde und ihre Einbringung in die Union nachteilige Auswirkungen auf heimische Arten hat. Es handelt sich um die Arten Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis, Oxyura jamaicensis, Lithobates (Rana) catesbeianus, Sciurus niger, Chrysemys picta und Trachemys scripta elegans. Um einen kohärenten Rechtsrahmen und EU-weit einheitliche Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten zu gewährleisten, sollten diese invasiven gebietsfremden Tierarten bei der Auflistung als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung Priorität erhalten.

(14)     Prävention ist generell aus ökologischer Sicht wünschenswerter und kostenwirksamer als ein nachträgliches Tätigwerden und sollte Priorität erhalten, und da ständig neue Arten in die Union eingebracht werden können und vorhandene gebietsfremde Arten sich ausbreiten und ihr Verbreitungsgebiet ausdehnen, muss sichergestellt werden, dass die Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung fortlaufend überarbeitet und auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(15)     Einige Arten, die in der Union invasiv sind, können in manchen EU-Regionen in äußerster Randlage heimisch sein und umgekehrt. In der Mitteilung der Kommission „Die Regionen in äußerster Randlage: eine Chance für Europa“[18] wurde anerkannt, dass die bemerkenswerte biologische Vielfalt der Regionen in äußerster Randlage die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten in diesen Regionen erfordern, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union[19] und des Beschlusses 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union[20] definiert sind. Daher sollten alle Vorschriften dieser neuen Bestimmungen auf die EU-Regionen in äußerster Randlage Anwendung finden, ausgenommen diejenigen, die sich auf invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung beziehen, die in diesen Regionen heimisch sind. Um den erforderlichen Schutz der biologischen Vielfalt in diesen Regionen zu ermöglichen, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten zudem als Ergänzung zu der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung für ihre Regionen in äußerster Randlage spezielle Listen invasiver gebietsfremder Arten erstellen, auf die die neuen Bestimmungen ebenfalls Anwendung finden sollten.

(16)     Die mit invasiven gebietsfremden Arten verbundenen Risiken sind ein grenzübergreifendes Problem, das die gesamte Union betrifft. Daher muss ein EU-weites Verbot erlassen werden, das die absichtliche Einbringung in die Union, die Reproduktion, die Aufzucht, den Transport, den Erwerb, den Verkauf, die Verwendung, den Tausch, die Haltung und die Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung untersagt, damit ein konsequentes Vorgehen in der ganzen Union gewährleistet ist, das Verzerrungen des Binnenmarkts verhindert und dafür sorgt, dass die in einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen nicht durch Untätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zunichte gemacht werden.

(17)     Um wissenschaftliche Forschungstätigkeiten und Ex-situ-Erhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, müssen besondere Bestimmungen für invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung festgelegt werden, die Gegenstand solcher Tätigkeiten sind. Diese Tätigkeiten sollten in geschlossenen Einrichtungen erfolgen, in denen die Organismen unter Verschluss gehalten und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die das Entkommen oder die illegale Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung verhindern.

(18)     Es kann vorkommen, dass gebietsfremde Arten, die noch nicht als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung anerkannt sind, in an die Union angrenzenden Gebieten auftreten oder im Gebiet der Union entdeckt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmte Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen. Solche Dringlichkeitsmaßnahmen würden ein sofortiges Vorgehen gegen Arten ermöglichen, von deren Einbringung, Etablierung und Ausbreitung in den betreffenden Ländern Risiken ausgehen können, während die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der WTO-Übereinkommen und insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung dieser Arten als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung die von ihnen tatsächlich ausgehenden Risiken bewerten. Die nationalen Dringlichkeitsmaßnahmen müssen an die Möglichkeit gekoppelt werden, Dringlichkeitsmaßnahmen auf EU-Ebene zu treffen, damit die Bestimmungen der WTO-Übereinkommen eingehalten werden. Außerdem würden Dringlichkeitsmaßnahmen auf EU-Ebene der Union einen Mechanismus an die Hand geben, mit dem sie im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip bei Auftreten oder der unmittelbaren Gefahr der Einbringung einer neuen invasiven gebietsfremden Art unverzüglich handeln kann.

(19)     Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, striktere Maßnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten zu erlassen und proaktiv Maßnahmen in Bezug auf Arten zu treffen, die nicht als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung aufgelistet sind. Im Interesse eines offensiveren Ansatzes in Bezug auf nicht aufgelistete Arten sollte daher vorgeschrieben werden, dass für die Freisetzung in die Umwelt von invasiven gebietsfremden Arten, die nicht als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung aufgelistet sind, die aber nach Erkenntnissen von Mitgliedstaaten ein Risiko darstellen, eine Genehmigung erteilt werden muss. Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden bereits Durchführungsbestimmungen für die Genehmigung gebietsfremder Arten zur Verwendung in der Aquakultur festgelegt, die von den Mitgliedstaaten in diesem Kontext zu berücksichtigen sind.

(20)     Sehr viele invasive gebietsfremde Arten werden unabsichtlich in die Union eingeschleppt. Die Pfade einer unabsichtlichen Einschleppung müssen daher kontrolliert werden. Angesichts der relativ begrenzten Erfahrungen auf diesem Gebiet müsste bei den diesbezüglichen Maßnahmen ein stufenweiser Ansatz verfolgt werden. Die Maßnahmen sollten freiwillige Maßnahmen (z. B. die in den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen vorgeschlagenen Maßnahmen) und verbindliche Maßnahmen umfassen und an die Erfahrungen anknüpfen, die in der Union und in den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle bestimmter Pfade gewonnen wurden, einschließlich der im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen festgelegten Maßnahmen.

(21)     Zur Schaffung einer adäquaten Wissensgrundlage für den Umgang mit den von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden Problemen müssen die Mitgliedstaaten Forschungstätigkeiten, ein Monitoring und die Überwachung solcher Arten vornehmen. Da Überwachungssysteme das geeignetste Mittel für die frühzeitige Erkennung neuer invasiver gebietsfremder Arten sowie für die Feststellung der Verbreitung bereits etablierter Arten sind, sollten diese Systeme sowohl gezielte als auch allgemeine Studien umfassen und die Mitwirkung verschiedener Sektoren und Interessenträger einschließlich örtlicher Gemeinschaften vorsehen. Im Rahmen der Überwachungssysteme sollte etwaigen neuen invasiven gebietsfremden Arten, gleich wo sie in der Union auftreten, beständige Aufmerksamkeit gewidmet werden. Aus Gründen der Effizienz und der Kostenwirksamkeit sollten die aufgrund von EU-Rechtsvorschriften bereits errichteten Grenzkontroll-, Überwachungs- und Monitoringsysteme, insbesondere die gemäß den Richtlinien 2009/147/EG, 92/43/EWG, 2008/56/EG und 2000/60/EG geschaffenen Systeme angewendet werden.

(22)     Zur Verhinderung der absichtlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten sollten amtliche Tier- und Pflanzenkontrollen durchgeführt werden. Lebende Tiere und Pflanzen sollten über von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über amtliche Kontrollen ‑ COM(2013) 265] benannte Grenzkontrollstellen in die EU eingebracht werden. Um Effizienzgewinne zu erzielen und die Schaffung paralleler Grenzkontrollsysteme zu vermeiden, sollte die Überprüfung, ob es sich bei den betreffenden Arten um invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung handelt, ebenfalls an der ersten Eingangsgrenzkontrollstelle erfolgen. Tiere und Pflanzen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über amtliche Kontrollen ‑ COM (2013) 265] fallen oder die von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, werden über andere Eingangsstellen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und an diesen Stellen kontrolliert.

(23)     Nach der Einbringung einer invasiven gebietsfremden Art sind Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung und sofortigen Tilgung unabdingbar, um deren Etablierung und Verbreitung zu verhindern. Die wirksamste und kosteneffizienteste Maßnahme ist häufig die schnellstmögliche Tilgung der Population, solange die Anzahl der Exemplare noch begrenzt ist. Im Falle, dass eine Tilgung nicht möglich ist oder die Tilgungskosten langfristig die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteile überwiegen, sollten Eindämmungs- und Bekämpfungsmaßnahmen angewendet werden.

(24)     Die Tilgung oder die Kontrolle mancher invasiver gebietsfremder Arten kann ‑ obwohl notwendig – für die Tiere selbst bei Anwendung der besten verfügbaren technischen Mittel mit Schmerzen, Qualen, Angst oder anderen Leiden verbunden sein. Die Mitgliedstaaten und an der Tilgung, Bekämpfung oder Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten beteiligte Wirtschaftsteilnehmer sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Schmerzen, Qualen und Leiden der Tiere während des Prozesses zu minimieren, wobei die diesbezüglichen Best Practices, z. B. die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ausgearbeiteten Leitlinien für den Tierschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen sind.

(25)     Invasive gebietsfremde Arten verursachen generell Schäden an Ökosystemen und vermindern deren Widerstandsfähigkeit. Daher sind Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich, um die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen gegen Invasionen zu stärken, entstandene Schäden zu beheben und den Erhaltungszustand von Arten und von deren Lebensräumen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, den ökologischen Zustand von Binnenoberflächengewässern, Übergangsgewässern und Küstengewässern sowie des Grundwassers gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG und den ökologischen Zustand von Meeresgewässern gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG zu verbessern.

(26)     Ein jedes System für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten sollte sich auf ein zentralisiertes Informationssystem stützen, das die vorhandenen Informationen über gebietsfremde Arten in der Union zusammenträgt und Zugang zu Informationen über das Auftreten von Arten, ihre Verbreitung, ihre Ökologie, den Invasionsverlauf und allen weiteren Informationen gestattet, die zur Unterstützung von Politik- und Kontrollentscheidungen benötigt werden.

(27)     Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme[21] sieht einen Rahmen für die Anhörung der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Entscheidungen vor. Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an der Festlegung von Maßnahmen im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten dürfte es einerseits der Öffentlichkeit ermöglichen, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und es andererseits auch den Entscheidungsträgern gestatten, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.

(28)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung, für die Aufstellung und Aktualisierung der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung, für die Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen Tilgung sowie für den Erlass von Dringlichkeitsmaßnahmen der Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[22], ausgeübt werden.

(29)     Zur Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Entwicklungen im Umweltbereich sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um zu bestimmen, nach welchen Kriterien festzustellen ist, dass invasive gebietsfremde Arten zur Bildung lebensfähiger Populationen und zur Weiterverbreitung fähig sind, und um die gemeinsamen Elemente für die Ausarbeitung von Risikobewertungen festzulegen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die gleichzeitige, zügige und ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(30)     Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten bei Verstößen abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen verhängen, die der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung tragen.

(31)     Damit nichtgewerbliche Besitzer ihre Heimtiere, die als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung aufgelisteten Arten angehören, bis zum natürlichen Tod des Tieres weiter halten dürfen, müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um das Entkommen oder die Fortpflanzung des Tiers zu verhindern.

(32)     Damit gewerbliche Marktteilnehmer, die möglicherweise legitime Erwartungen haben (z. B. solche, denen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eine Genehmigung erteilt wurde), ihren Bestand an invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung, sobald diese neuen Bestimmungen in Kraft treten, erschöpfen können, sollten ihnen zwei Jahre für die Tötung, den Verkauf oder die Übergabe der Exemplare an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen eingeräumt werden.

(33)     Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Prävention und die Kontrolle der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht erreicht können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Rechtsakt nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus ‑

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der ‑ absichtlichen und unabsichtlichen – Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen.

Artikel 2 Geltungsbereich

1.           Diese Verordnung gilt für alle in der Union vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2.

2.           Diese Verordnung gilt nicht für

(a) Arten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich ohne menschliches Einwirken aufgrund von sich ändernden ökologischen Bedingungen und des Klimawandels ändert;

(b) genetisch veränderte Organismen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/18/EG;

(c) regulierte Tierseuchen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Tiergesundheitsrecht - COM(2013) 260 final];

(d) gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über Pflanzengesundheit - COM(2013) 267 final] aufgelistete Pflanzenschädlinge oder solche, die Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 derselben Verordnung sind;

(e) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 aufgeführte Arten;

(f) Mikroorganismen, die zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln erzeugt oder eingeführt werden, welche bereits zugelassen sind oder derzeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet werden;

(g) Mikroorganismen, die zur Verwendung in Biozidprodukten erzeugt oder eingeführt werden, welche bereits zugelassen sind oder derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „gebietsfremde Arten“: lebende Exemplare von Arten, Unterarten oder niedrigeren Taxa von Tieren, Pflanzen, Pilzen oder Mikroorganismen, die aus ihrem vergangenen oder gegenwärtigen natürlichen Verbreitungsgebiet heraus eingebracht wurden, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend fortpflanzen könnten;

(2) „invasive gebietsfremde Art“: eine gebietsfremde Art, von deren Einbringung oder Verbreitung einer Risikobewertung zufolge eine Gefahr für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht und die auch nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben kann;

(3) „invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung“: invasive gebietsfremde Arten, deren nachteilige Auswirkungen für so erheblich eingeschätzt wurden, dass sie ein konzertiertes Vorgehen auf EU-Ebene gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfordern;

(4) „Biodiversität“: die Vielfalt unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Ökosysteme;

(5) „Ökosystemdienstleistungen“: die direkten und indirekten Beiträge von Ökosystemen zum Wohle des Menschen;

(6) „Einbringung“: die durch menschliches Einwirken erfolgende Verbringung einer Art aus ihrem vergangenen oder gegenwärtigen natürlichen Verbreitungsgebiet heraus;

(7) „Forschung“: unter regulierten Bedingungen durchgeführte deskriptive oder experimentelle Arbeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse oder zur Entwicklung neuer Produkte, einschließlich der ersten Phasen der Identifizierung, Charakterisierung und Isolierung genetischer Merkmale – ausgenommen Invasivität ‑ invasiver gebietsfremder Arten, soweit erforderlich, um diese Merkmale in nichtinvasive Arten einzüchten zu können;

(8) „Haltung unter Verschluss“: die Haltung eines Organismus in geschlossenen Systemen, aus denen ein Entkommen oder eine Verbreitung nicht möglich ist;

(9) „Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume;

(10) „Pfade“: die Wege und Mechanismen biologischer Invasionen;

(11) „Früherkennung“: die Bestätigung des Vorhandenseins von Exemplaren einer invasiven gebietsfremden Art in der Umwelt, bevor sich diese weit verbreitet hat;

(12) „Tilgung“: die vollständige und dauerhafte Beseitigung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art durch physikalische, chemische oder biologische Mittel;

(13) „weit verbreitet“: eine invasive gebietsfremde Art, deren Population die Phase der Ansiedlung, in der die Population selbsttragend ist, bereits verlassen, sich ausgebreitet und einen großen Teil des potenziellen Verbreitungsgebiets kolonisiert hat, in dem sie überleben und sich fortpflanzen kann;

(14) „Kontrolle“: physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen, die auf die Tilgung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art abzielen;

(15) „Eindämmung“: Maßnahmen zur Errichtung von Barrieren, um das Risiko, dass sich eine Population einer invasiven gebietsfremden Art verstreut und über das befallene Gebiet hinaus verbreitet, zu minimieren;

(16) „Populationskontrolle“: physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen, die an einer Population einer invasiven gebietsfremden Art durchgeführt werden, um die Zahl der Exemplare möglichst niedrig zu halten, so dass – obwohl die Art nicht getilgt werden kann – ihre Invasionskapazität und ihre nachteiligen Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen oder auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft minimiert werden.

Artikel 4 Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung

1.           Die Kommission erstellt und aktualisiert im Wege von Durchführungsrechtsakten anhand der Kriterien von Absatz 2 eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

2.           In die Liste gemäß Absatz 1 werden nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

(a) Sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen für das Gebiet der Union (ohne die Regionen in äußerster Randlage) gebietsfremd;

(b) sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Lage, unter den vorherrschenden oder absehbaren Bedingungen des Klimawandels überall in der Union (ohne die Regionen in äußerster Randlage) eine lebensfähige Population zu etablieren und sich auszubreiten;

(c) durch eine Risikobewertung gemäß Artikel 5 Absatz 1 wurde nachgewiesen, dass zur Verhütung ihrer Etablierung und Verbreitung Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind.

3.           Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission die Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten in die Liste gemäß Absatz 1 beantragen. Diese Anträge müssen alle nachfolgenden Elemente enthalten:

(a) den Namen der Art;

(b) eine Risikobewertung gemäß Artikel 5 Absatz 1;

(c) den Nachweis, dass die Art die Kriterien von Absatz 2 erfüllt.

4.           Die Liste gemäß Absatz 1 umfasst höchstens 50 Arten, einschließlich etwaiger aufgrund von Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 9 hinzukommender Arten.

Artikel 5

Risikobewertung und delegierte Rechtsakte

1.           Die Kommission oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten führen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b genannte Risikobewertung unter Berücksichtigung folgender Elemente durch:

(a) eine Beschreibung der Art mit taxonomischer Identität, Geschichte, heimischem Ansiedlungsgebiet und potenziellem Verbreitungsgebiet;

(b) eine Beschreibung der Fortpflanzungs- und Ausbreitungsmuster der Art einschließlich einer Prüfung, ob die zur Fortpflanzung und Ausbreitung erforderlichen Umweltbedingungen gegeben sind;

(c) eine Beschreibung der potenziellen Pfade für die Einbringung und die Ausbreitung – gleich ob diese absichtlich oder unabsichtlich erfolgen ‑, gegebenenfalls einschließlich der Waren, mit denen die Art allgemein assoziiert ist;

(d) eine eingehende Prüfung des Risikos der Einbringung, der Etablierung und der Ausbreitung in den betreffenden biogeografischen Regionen unter den vorherrschenden Bedingungen und den absehbaren Bedingungen des Klimawandels;

(e) eine Beschreibung der derzeitigen Verteilung der Art mit Angabe, ob die Art in der Union oder in benachbarten Ländern bereits vorkommt;

(f) eine Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf heimische Arten, geschützte Gebiete, gefährdete Lebensräume, die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft, mit einer Prüfung des Ausmaßes künftiger Auswirkungen;

(g) eine quantifizierte Vorausschätzung der Schadenskosten auf EU-Ebene, die die Bedeutung für die Union belegt und weitere Maßnahmen rechtfertigt, da die Gesamtschäden die Kosten von Schadensbegrenzungsmaßnahmen überwiegen würden;

(h) eine Beschreibung der möglichen Verwendungen der Art und der aus diesen Verwendungen erwachsenden Vorteile.

2.           Die Kommission erhält die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23, um die Art der zulässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b weiter zu spezifizieren und eine detaillierte Beschreibung der Elemente gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis h des vorliegenden Artikels vorzunehmen, einschließlich der für die Prüfung dieser Elemente anzuwendenden Methode, wobei einschlägige nationale und internationale Normen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, prioritär gegen Arten vorzugehen, die erhebliche wirtschaftliche Schäden, einschließlich Schäden aufgrund des Verlusts an Biodiversität, verursachen oder verursachen können.

Artikel 6 Bestimmungen für die Regionen in äußerster Randlage

1.           In der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Arten, die in einer Region in äußerster Randlage heimisch sind, sind in der Region in äußerster Randlage, in der sie heimisch sind, von den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 11 und 13 bis 17 ausgenommen.

2.           Jeder Mitgliedstaat mit Regionen in äußerster Randlage erstellt in Absprache mit diesen Regionen bis spätestens [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – Datum einfügen] eine Liste invasiver gebietsfremder Arten, die für die einzelnen seiner Regionen in äußerster Randlage von Bedeutung sind.

3.           Die in den Listen gemäß Absatz 2 aufgeführten Arten unterliegen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage den Artikeln 7, 8, 11 und 13 bis 17.

4.           Die Mitgliedstaaten notifizieren die Listen gemäß Absatz 2 und etwaige Aktualisierungen dieser Listen unverzüglich der Kommission und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten.

Kapitel II Prävention

Artikel 7 Verbot invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung

1.           In der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Arten dürfen nicht absichtlich

(a) in das Gebiet der Union verbracht oder durch dieses durchführt werden;

(b) zur Fortpflanzung gebracht werden;

(c) befördert werden, es sei denn, sie werden zu Tilgungseinrichtungen befördert;

(d) in den Verkehr gebracht werden;

(e) verwendet oder getauscht werden;

(f) gehalten oder aufgezogen werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;

(g) in die Umwelt freigesetzt werden.

2.           Die Mitgliedstaaten verhindern die unabsichtliche Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung im Einklang mit Artikel 11 Absätze 3 und 4.

Artikel 8 Genehmigungen für Forschung und Ex-situ-Erhaltung

1.           Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f errichten die Mitgliedstaaten ein Genehmigungssystem, das Einrichtungen, die für Forschung und Ex-situ-Erhaltung zugelassen sind, die Durchführung solcher Tätigkeiten an invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung gestattet.

2.           Die Mitgliedstaaten ermächtigen die betreffenden zuständigen Behörden zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 1 für Tätigkeiten, die bei Haltung unter Verschluss durchgeführt werden, bei der alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Haltung der invasiven gebietsfremden Art von EU-weiter Bedeutung und der Umgang mit ihr erfolgt in geschlossenen Systemen gemäß Absatz 3;

(b) die Tätigkeit ist von Personal durchzuführen, das über die von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen wissenschaftlichen und technischen Qualifikationen verfügt;

(c) die Beförderung zum oder aus dem geschlossenen System ist von der zuständigen Behörde genehmigt und erfolgt unter Bedingungen, die ein Entkommen der invasiven gebietsfremden Art ausschließen;

(d) handelt es sich bei der invasiven gebietsfremden Art um Tiere, so sind diese nach Möglichkeit gekennzeichnet;

(e) dem Risiko des Entkommens, der Ausbreitung oder der Entnahme wird wirksam begegnet, und zwar unter Berücksichtigung der Identität, der Biologie und der Verbreitungswege der Art, der vorgesehenen Tätigkeit und des vorgesehenen geschlossenen Systems, der Wechselwirkung mit der Umwelt sowie anderer relevanter Faktoren im Zusammenhang mit dem von der Art ausgehenden Risiko;

(f) für den Fall des Entkommens oder der Ausbreitung werden eine kontinuierliche Überwachung und ein Krisenplan, einschließlich Tilgungsplan, festgelegt.

(g) die Genehmigung gemäß Absatz 1 ist auf die Anzahl von Arten und Exemplaren begrenzt, die für die betreffende Forschung oder Ex-situ-Erhaltung erforderlich ist, und darf die Kapazität des geschlossenen Systems nicht übersteigen. Die Genehmigung enthält die Beschränkungen, die für die Minderung des Risikos des Entkommens oder der Ausbreitung der betreffenden Art erforderlich sind. Sie liegt der invasiven gebietsfremden Art, auf die sie sich bezieht, stets bei, wenn diese innerhalb der Union gehalten, in diese verbracht oder innerhalb dieser befördert wird.

3.           Arten gelten als in geschlossenen Systemen gehalten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Arten sind physisch isoliert und können aus den Systemen, in denen sie gehalten werden, nicht entkommen, sich ausbreiten oder von Unbefugten entnommen werden; durch Reinigungs- und Wartungsprotokolle ist gewährleistet, dass keine Arten oder reproduktionsfähigen Teile entkommen, sich ausbreiten oder von Unbefugten entnommen werden können;

(b) ihre Entnahme aus den Systemen, ihre Entsorgung oder ihre Vernichtung erfolgt in einer Weise, die eine Vermehrung oder Fortpflanzung außerhalb der Systeme ausschließt.

4.           Bei der Beantragung einer Genehmigung liefert die Einrichtung alle erforderlichen Nachweise, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

Artikel 9 Dringlichkeitsmaßnahmen

1.           Liegen einem Mitgliedstaat Informationen darüber vor, dass eine invasive gebietsfremde Art, die nicht in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführt ist, bei der die zuständigen Behörden aber aufgrund vorläufiger wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss gekommen sind, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 vermutlich erfüllt, in seinem Hoheitsgebiet vorkommt oder unmittelbar in sein Hoheitsgebiet zu gelangen droht, so kann er unverzüglich Dringlichkeitsmaßnahmen in Form eines der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Verbote treffen.

2.           Ein Mitgliedstaat, der in seinem nationalen Hoheitsgebiet Dringlichkeitsmaßnahmen einführt, die die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d einschließen, notifiziert der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und die diese Maßnahmen rechtfertigenden Informationen.

3.           Der betreffende Mitgliedstaat nimmt je nach den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Monaten ab dem Erlass des Beschlusses über die Einführung von Dringlichkeitsmaßnahmen eine Risikobewertung gemäß Artikel 5 für die Art vor, die Gegenstand der Dringlichkeitsmaßnahmen ist, mit dem Ziel, diese Art in die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufzunehmen.

4.           Erhält die Kommission eine Notifizierung gemäß Absatz 2 oder liegen ihr andere Informationen darüber vor, dass eine invasive gebietsfremde Art, die nicht in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführt ist, aber die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 vermutlich erfüllt, in der Union vorkommt oder unmittelbar in die Union zu gelangen droht, so stellt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten anhand vorläufiger wissenschaftlicher Erkenntnisse fest, ob die Art diese Kriterien vermutlich erfüllt, und erlässt ‑ wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 vermutlich erfüllt sind ‑ für die Union im Hinblick auf die von der Art ausgehenden Risiken für eine begrenzte Zeit Dringlichkeitsmaßnahmen in Form eines der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Verbote. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

5.           Falls in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 4 so vorgesehen, werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen aufgehoben oder geändert.

6.           Der Mitgliedstaat, der Dringlichkeitsmaßnahmen trifft, kann diese solange beibehalten, bis ein Durchführungsrechtsakt erlassen ist, mit dem Dringlichkeitsmaßnahmen auf EU-Ebene festgelegt werden oder mit dem die Art auf der Grundlage einer vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung in die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgenommen wird.

Artikel 10 Beschränkungen der absichtlichen Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten

1.           Im Falle von invasiven gebietsfremden Arten, bei denen es sich nicht um invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung handelt, bei denen die Mitgliedstaaten aufgrund vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse aber davon ausgehen (selbst wenn dies nicht vollständig erwiesen ist), dass die nachteiligen Auswirkungen ihrer Freisetzung und Ausbreitung für ihr nationales Hoheitsgebiet von Bedeutung sind („invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten“), untersagen die Mitgliedstaaten die zu welchem Zweck auch immer erfolgende absichtliche Freisetzung dieser Arten in die Umwelt (d. h. den Vorgang der Einbringung eines Organismus in die Umwelt) ohne die zur Verhütung ihres Entkommens und ihrer Ausbreitung erforderlichen Maßnahmen.

2.           Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Arten, die sie als invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten betrachten.

3.           Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Genehmigungen für bestimmte absichtliche Freisetzungen invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten erteilen, wenn die folgenden Bedingungen in vollem Umfang berücksichtigt wurden:

(a) Es gibt keine nichtinvasiven Arten, die als Alternative verwendet werden können, um vergleichbare Nutzen zu erzielen;

(b) die Nutzen der Freisetzung sind im Vergleich zu den Risiken einer Schädigung durch die betreffende Art außerordentlich hoch;

(c) die Freisetzung wird von Risikominderungsmaßnahmen begleitet, um die Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen sowie auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft zu minimieren;

(d) eine angemessene Überwachung ist gewährleistet, und es wird ein Krisenplan zur Tilgung der Art aufgestellt, der angewendet wird, wenn die zuständige Behörde den von der Art verursachten Schaden für inakzeptabel hält.

4.           Genehmigungen zur Einbringung gebietsfremder Arten zur Verwendung in der Aquakultur werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 erteilt.

Artikel 11 Aktionspläne für die Pfade invasiver gebietsfremder Arten

1.           Die Mitgliedstaaten führen bis spätestens [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ‑ Datum einfügen] eine umfassende Untersuchung der Pfade der unabsichtlichen Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in ihrem Hoheitsgebiet durch und ermitteln diejenigen Pfade, die aufgrund des Artenvolumens oder aufgrund des Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen, prioritäre Maßnahmen erfordern („prioritäre Pfade“). Dabei konzentrieren sich die Mitgliedstaaten besonders auf die Untersuchung von Pfaden der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung.

2.           Jeder Mitgliedstaat erlässt und implementiert bis spätestens [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung - Datum einfügen] einen Aktionsplan für die von ihm gemäß Absatz 1 ermittelten prioritären Pfade. Der Aktionsplan enthält einen Zeitplan und eine Beschreibung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade zu treffen sind und mit denen die unabsichtliche Einschleppung und Verbreitung gebietsfremder Arten in die Union und in die bzw. in der Umwelt verhindert werden sollen.

3.           Der Aktionsplan gemäß Absatz 2 umfasst Maßnahmen, die auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse konzipiert werden und mindestens folgende Maßnahmen einschließen:

(a) Sensibilisierungsmaßnahmen;

(b) regulatorische Maßnahmen zur Minimierung der Kontaminierung von Waren und Gütern sowie Fahrzeugen und Ausrüstungen durch invasive gebietsfremde Arten, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf den Transport invasiver gebietsfremder Arten aus Drittländern;

(c) regulatorische Maßnahmen zur Gewährleistung anderer angemessener Kontrollen an den EU-Grenzen als den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 13;

(d) die Maßnahmen gemäß dem Internationalen Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.

4.           Der gemäß Absatz 2 erstellte Aktionsplan wird der Kommission unverzüglich übermittelt. Die Mitgliedstaaten überarbeiten den Aktionsplan alle vier Jahre nach der letzten Übermittlung und übermitteln ihn der Kommission erneut.

Kapitel III Früherkennung und sofortige Tilgung

Artikel 12 Überwachungssystem

1.           Spätestens [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – Datum einfügen] verfügen die Mitgliedstaaten über ein amtliches Überwachungssystem, das durch Erhebungen, Monitoring oder andere Verfahren Daten über das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten in der Umwelt erfasst und aufzeichnet, um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in die Union zu verhindern.

2.           Das Überwachungssystem gemäß Absatz 1

(a) erfasst das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um das Vorhandensein und die Verteilung sowohl neuer als auch bereits etablierter invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung zu ermitteln;

(b) schließt Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG ein;

(c) ist hinreichend dynamisch, damit das Auftreten einer invasiven gebietsfremden Art von EU-weiter Bedeutung, deren Vorhandensein bislang nicht bekannt war, in der Umwelt des Hoheitsgebiets oder eines Teil desselben rasch festgestellt werden kann;

(d) nutzt die Informationen, die von den vorhandenen Überwachungs- und Monitoringsystemen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 11 der Richtlinie 2008/56/EG und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG bereitgestellt werden.

Artikel 13

Amtliche Kontrollen an den EU-Grenzen

1.           Spätestens [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – Datum einfügen] verfügen die Mitgliedstaaten über voll funktionsfähige Strukturen für die Durchführung der zur Verhütung der absichtlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung in die Union erforderlichen amtlichen Kontrollen von in die Union verbrachten Tieren und Pflanzen, einschließlich deren Samen, Eier und Propagationsformen.

2.           Die Behörden der Mitgliedstaaten führen die amtlichen Kontrollen von in die Union verbrachten Waren gemäß Absatz 1 an den Grenzen der Union durch, indem sie überprüfen, dass in jedem Fall eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

(a) die Waren stehen nicht auf der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1;

(b) die Genehmigungen gemäß Artikel 8 sind gültig.

3.           Die Überprüfungen gemäß Absatz 2 in Form einer Dokumenten-, Nämlichkeits- und erforderlichenfalls Warenkontrolle finden statt:

(a) an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über amtliche Kontrollen ‑ COM(2013) 265] im Fall von Waren gemäß Absatz 1, die unter Artikel 45 der genannten Verordnung fallen und an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind; in diesem Fall übertragen die Mitgliedstaaten die Verantwortung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über amtliche Kontrollen ‑ COM (2013) 265];

(b) am Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Union im Fall von Waren gemäß Absatz 1, auf die Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über amtliche Kontrollen ‑ COM(2013) 265] keine Anwendung findet oder die gemäß Artikel 46 der Verordnung an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind; in diesem Fall übertragen die Mitgliedstaaten den Zollbehörden die Verantwortung für die Unterstellung dieser Waren unter ein Zollverfahren.

4.           Die für Grenzkontrollen benannten Behörden sind auch zur Einziehung und Beschlagnahme von Organismen befugt, die den Bedingungen von Absatz 2 nicht entsprechen. Beschlagnahmte Organismen werden der für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlichen zuständigen Behörde übergeben. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Funktionen anderen Behörden übertragen.

5.           In den Aufzeichnungen des Ergebnisses der durchgeführten amtlichen Kontrollen und bei etwaigen auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung über die Zurückweisung einer Sendung, wird die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b berücksichtigt.

6.           Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, um den Austausch relevanter Informationen zu eintreffenden Sendungen sowie die wirksame und effiziente Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden und dem für die Sendung zuständigen Wirtschaftsteilnehmer bei den Überprüfungen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten.

7.           Die Mitgliedstaaten erstellen Leitlinien und Schulungsprogramme, um die Identifizierung und Erkennung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung durch Zusammenarbeit zwischen allen an den Überprüfungen gemäß Absatz 2 beteiligten Behörden zu erleichtern. Die Schulungsprogramme für Zollbehörden schließen Informationen darüber ein, wie das Einheitspapier, auf dem die Zollanmeldung erfolgt, auszufüllen ist.

Artikel 14 Notifizierung von Früherkennungen

1.           Die Mitgliedstaaten nutzen das gemäß Artikel 12 errichtete Überwachungssystem und die bei den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 13 gesammelten Informationen zur Förderung der Früherkennung eindringender oder vorhandener invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung.

2.           Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich schriftlich jede Früherkennung vorhandener invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten; die Notifizierung und Unterrichtung betreffen insbesondere

(a) das Auftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben einer in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Art, deren Vorkommen in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben bislang nicht bekannt war;

(b) das Wiederauftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben einer in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Art, nachdem diese als getilgt gemeldet worden war.

Artikel 15 Sofortige Tilgung in einer frühen Phase der Invasion

1.           Nach der Früherkennung und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Notifizierung gemäß Artikel 14 wenden die Mitgliedstaaten Tilgungsmaßnahmen an, notifizieren diese Maßnahmen der Kommission und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten.

2.           Bei der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewendeten Methoden die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der betreffenden invasiven gebietsfremden Arten ‑ unter angemessener Berücksichtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt – gewährleisten und dass den Zieltieren unnötige Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben.

3.           Das Überwachungssystem gemäß Artikel 12 wird auch für die Überwachung der Wirksamkeit der Tilgung konzipiert und angewendet.

4.           Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die erfolgte Tilgung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art von EU-weiter Bedeutung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten.

5.           Die Mitgliedstaaten unterrichten zudem die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.

Artikel 16 Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen Tilgung

1.           Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 für invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung beantragen, für die eine Früherkennung gemäß Artikel 14 notifiziert wurde.

2.           Anträge auf eine Ausnahme müssen sich auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und dürfen nur eingereicht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Es wird nachgewiesen, dass eine Tilgung technisch nicht machbar ist, da die verfügbaren Tilgungsmethoden in der Umgebung, in der sich die Arten etabliert haben, nicht angewendet werden können;

(b) anhand einer auf die verfügbaren Daten gestützten Kosten-Nutzen-Analyse wird mit hinlänglicher Sicherheit nachgewiesen, dass die Kosten langfristig außergewöhnlich hoch sein und in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nutzen der Tilgung stehen werden;

(c) es stehen keine Tilgungsmethoden zur Verfügung, oder die verfügbaren Tilgungsmethoden haben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt.

3.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ordnungsgemäß begründete Anträge auf eine Ausnahme, denen die Nachweise gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c beigefügt sind.

4.           Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 6 über die Annahme oder Ablehnung des in Absatz 3 genannten Antrags.

5.           Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

6.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch Eindämmungsmaßnahmen die weitere Ausbreitung der Art verhindert wird, bis ein Durchführungsbeschluss über die Ausnahme gemäß Absatz 3 ergangen ist.

7.           Wird eine Ausnahme von der Tilgungsverpflichtung genehmigt, so wird die Art den Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 unterzogen. Wird der Antrag auf eine Ausnahme abgelehnt, so wendet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 an.

Kapitel IV Kontrolle von bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten

Artikel 17 Kontrollmaßnahmen

1.           Spätestens zwölf Monate nach der Aufnahme einer invasiven gebietsfremden Arten in die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 verfügen die Mitgliedstaaten über Kontrollmaßnahmen für diejenigen invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung, die nach Feststellung der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet weit verbreitet sind, damit deren Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft minimiert werden. Diese Kontrollmaßnahmen stützen sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse und schließen auch die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 18 ein.

2.           Die Kontrollmaßnahmen umfassen physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Tilgung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art. Gegebenenfalls schließen die Kontrollmaßnahmen Maßnahmen ein, die das aufnehmende Ökosystem betreffen und dessen Widerstandsfähigkeit gegen laufende und künftige Invasionen stärken sollen.

3.           Bei der Anwendung von Kontrollmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewendeten Methoden der menschlichen Gesundheit und der Umwelt angemessen Rechnung tragen und dass, wenn die Maßnahmen gegen Tiere gerichtet sind, diesen unnötige Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben.

4.           Das Überwachungssystem gemäß Artikel 12 wird so konzipiert und angewendet, dass überwacht wird, wie wirksam die Tilgungsmaßnahmen, die Maßnahmen zur Populationskontrolle oder die Eindämmungsmaßnahmen die Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimieren.

5.           Besteht ein erhebliches Risiko, dass sich eine invasive gebietsfremde Art von EU-weiter Bedeutung in einen benachbarten Mitgliedstaat ausbreiten wird, setzen die Mitgliedstaaten, in denen die Art weit verbreitet ist, die benachbarten Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Gegebenenfalls legen die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarte Kontrollmaßnahmen fest. Könnten auch Drittländer von der Ausbreitung betroffen sein, prüft der betroffene Mitgliedstaat, ob die betreffenden Drittländer unterrichtet werden müssen.

Artikel 18 Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme

1.           Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Wiederherstellungsmaßnahmen, um die Erholung eines Ökosystems zu fördern, das durch invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung beeinträchtigt, geschädigt oder zerstört wurde.

2.           Die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

(a) Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit eines störungsgefährdeten Ökosystems, den Auswirkungen der Störung zu widerstehen, sie zu absorbieren, sich an sie anzupassen und sich von ihnen zu erholen;

(b) Maßnahmen zur Verhütung einer erneuten Invasion im Anschluss an eine Tilgungskampagne.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Artikel 19 Berichterstattung

1.           Spätestens [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung – Datum einfügen] und danach alle vier Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden aktualisierten Informationen:

(a) eine Beschreibung der Überwachungssysteme gemäß Artikel 12 und des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 13 von in die Union eingebrachten gebietsfremden Arten;

(b) die Verteilung der in ihrem Hoheitsgebiet vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung;

(c) Informationen über die Arten, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 als invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten betrachtet werden;

(d) den Aktionsplan gemäß Artikel 11 Absatz 2;

(e) das gesamte nationale Hoheitsgebiet abdeckende aggregierte Informationen über die gemäß Artikel 15 getroffenen Tilgungsmaßnahmen und die Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 sowie über deren Wirksamkeit;

(f) das Format der Genehmigungen gemäß Artikel 8.

2.           Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlichen Behörden und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten.

3.           Innerhalb von fünf Jahren ab dem [Zeitpunkt des Erlasses] bewertet die Kommission die Wirksamkeit der derzeitigen Verordnung einschließlich der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1, der Aktionspläne gemäß Artikel 11 Absatz 3, des Überwachungssystems, der Grenzkontrollen sowie der Tilgungsverpflichtung und der Kontrollverpflichtung und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem Vorschläge zur Änderung der Verordnung, einschließlich Änderungen der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 beigefügt sein können.

Artikel 20 Mechanismus zur Informationsunterstützung

1.           Die Kommission errichtet schrittweise einen Mechanismus zur Informationsunterstützung, der erforderlich ist, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

2.           In einer ersten Phase umfasst das System einen Mechanismus zur Datenunterstützung, der die vorhandenen Datensysteme für invasive gebietsfremde Arten miteinander verknüpft; um die Berichterstattung gemäß Artikel 19 zu erleichtern, wird der Schwerpunkt dabei auf Informationen über invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung gelegt.

3.           In einer zweiten Phase wird der Mechanismus zur Datenunterstützung zu einem Instrument, das der Kommission bei der Bearbeitung der relevanten Notifizierungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 behilflich sein wird.

4.           In einer dritten Phase wird der Mechanismus zur Datenunterstützung zu einem Mechanismus für den Austausch von Informationen über andere Aspekte der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 21 Öffentlichkeitsbeteiligung

Werden Aktionspläne gemäß Artikel 11 und Maßnahmen gemäß Artikel 17 festgelegt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an deren Vorbereitung, Änderung oder Überarbeitung zu beteiligen, wobei auf die von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG getroffenen Vorkehrungen zurückgegriffen wird.

Artikel 22 Ausschuss

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[23].

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2.           Die Befugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden der Kommission ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein nach Artikel 5 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 24 Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 25 Sanktionsbefugnisse

1.           Die zuständigen Behörden sind befugt, gegen natürliche oder juristische Personen, die diese Verordnung nicht einhalten, Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen zu verhängen.

2.           Unbeschadet ihrer Aufsichtsbefugnisse haben die zuständigen Behörden die Befugnis, mindestens die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen zu verhängen:

(a) eine Anordnung, nach der die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

(b) eine Anordnung, nach der die betreffende nichtkonforme invasive gebietsfremde Art von EU-weiter Bedeutung zu beschlagnahmen ist;

(c) ein befristetes Tätigkeitsverbot;

(d) den dauerhaften Entzug der Genehmigung einer Tätigkeit;

(e) Verwaltungsgeldstrafen;

(f) eine Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person Abhilfemaßnahmen durchzuführen hat.

3.           Bei der Festlegung der Art der Verwaltungsmaßnahmen und –sanktionen tragen die zuständigen Behörden allen relevanten Umständen Rechnung, einschließlich

(a) der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

(b) des Grads an Verantwortung der für die Invasion verantwortlichen Person;

(c) des Gewinns, den die natürliche oder juristische Person durch den Verstoß erzielt;

(d) des durch den Verstoß verursachten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Schadens;

(e) der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

(f) früherer Verstöße der verantwortlichen Person.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können.

Artikel 26 Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer

1.           Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und f dürfen Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren, die zu den in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Arten gehören, diese Tiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer behalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Exemplare wurden bereits vor ihrer Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 gehalten;

(b) die Exemplare werden unter Verschluss gehalten, und es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.

2.           Die zuständigen Behörden informieren nichtgewerbliche Besitzer über von den Mitgliedstaaten organisierte Sensibilisierungs- und Aufklärungsprogramme in Bezug auf die mit der Haltung von Exemplaren gemäß Absatz 1 verbundenen Risiken und über die zur Minimierung des Risikos der Fortpflanzung und des Entkommens zu treffenden Maßnahmen.

3.           Die Mitgliedstaaten bieten nichtgewerblichen Besitzern, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht gewährleisten können, an, ihre Exemplare zu übernehmen, wobei sie beim Umgang mit den Tieren dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.

Artikel 27 Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände

1.           Die Halter eines kommerziellen Bestands von Exemplaren invasiver gebietsfremder Arten, die vor deren Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 erworben wurden, dürfen bis zu zwei Jahre nach der Aufnahme der Arten in die Liste lebende Exemplare dieser Arten oder reproduktionsfähige Teile davon halten und zwecks Verkauf oder Übergabe an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen gemäß Artikel 8 befördern, sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert werden und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen, oder die Exemplare töten, um ihren Bestand zu erschöpfen.

2.           Wurde gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eine Genehmigung für eine Aquakulturart erteilt, die anschließend in die Liste gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung aufgenommen wird, und geht die Geltungsdauer der Genehmigung über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus, so entzieht der Mitgliedstaat am Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums die Genehmigung im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

Artikel 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [1. Januar oder 1. Juli] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

Vereinfachter Finanzbogen

Bezeichnung des Vorgeschlagenen Rechtsakts

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en) in der ABB-Struktur:

Titel 07 Umwelt

07 01 02 Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

Rechtsgrundlage

            ¨ Verwaltungsautonomie                         X Sonstige: Artikel 192 Absatz 1 AEUV

Begründung und Beschreibung des Entwurfs:

Invasive gebietsfremde Arten sind Arten, die durch menschliches Handeln absichtlich oder unbeabsichtigt über ökologische Barrieren aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus verbracht werden, sich etablieren und sich an ihrem neuen Standort so stark weiterverbreiten, dass sie nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität, aber auch auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft haben. Invasive gebietsfremde Arten sind – abgesehen von den von ihnen verursachten sozialen und wirtschaftlichen Schäden ‑ eine Hauptursache des Verlusts an Biodiversität, und ihre Bekämpfung ist unabdingbar, wenn das Ziel der EU, den Verlust an Biodiversität bis 2020 zu stoppen, erreicht werden soll. Außerdem verursachen diese Arten der EU Schätzungen zufolge Schadens- und Bekämpfungskosten in Höhe von jährlich 12 Mrd. EUR. Ziel des Verordnungsentwurfs ist daher die Schaffung eines EU-weiten Rahmens, um die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität und die Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen und um die sozialen und wirtschaftlichen Schäden zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten treffen bereits Maßnahmen, um gegen einige invasive gebietsfremde Arten vorzugehen, doch sind diese Maßnahmen überwiegend reaktiv und darauf ausgerichtet, bereits aufgetretene Schäden zu minimieren, ohne dass der Prävention oder der Ermittlung und der Abwehr neuer Bedrohungen genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Anstrengungen sind uneinheitlich, erfassen nicht die gesamte EU und sind häufig schlecht koordiniert, was ihre Wirksamkeit insgesamt beeinträchtigt. Derzeit gibt es keinen umfassenden Rahmen, um auf EU-Ebene gegen invasive gebietsfremde Arten vorzugehen. Der Verordnungsentwurf soll diese Lücke in der Politik schließen, was auch mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt im Einklang steht.

Dauer und geschätzte finanzielle Auswirkungen:

Geltungsdauer:

¨      Vorgeschlagener Rechtsakt mit befristeter Geltungsdauer: gilt vom [Datum des Inkrafttretens] bis zum [Ablaufdatum]

X       Vorgeschlagener mit unbefristeter Geltungsdauer: gilt ab [voraussichtlich 2015, zu bestätigen]

Geschätzte finanzielle Auswirkung:

Der Entwurf des vorgeschlagenen Rechtsakts führt zu:

¨      Einsparungen

X       zusätzlichen Kosten (bitte die betreffende(n) Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens angeben): Rubrik 5 des MFF 2014-2020

Beteiligung Dritter an der Finanzierung des Entwurfs des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Erklärung und Begründung der Zahlenangaben:

Für die Durchführung bestimmter Teile des Verordnungsentwurfs ist ein Ausschuss erforderlich. Auf Basis der Kosten für die Arbeit vergleichbarer Ausschüsse wurden unter dem Posten „07 01 02 11 03 – Ausschüsse“ folgende Kosten veranschlagt (siehe Tabelle):

- Sitzungen/Jahr

- 1 Vertreter/MS

- Reise- und Aufenthaltskosten von höchstens 800 EUR/MS/Sitzung

Damit würden der Kommission Kosten von jährlich etwa 80 000 EUR entstehen.

Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen:

X       Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

¨      Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

¨      Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[24].

Auswirkungen der Einsparungen oder zusätzlichen Kosten auf die Mittelzuweisung:

¨      Die erforderlichen Mittel können durch Umschichtung innerhalb der Dienststellen verfügbar gemacht werden.

X       Die erforderlichen Mittel wurden der/den betreffenden Dienststelle(n) bereits vorab zugewiesen.

¨      Die erforderlichen Mittel müssen im Rahmen der nächsten Mittelzuweisung angefordert werden.

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesenes Personal der GD gedeckt; dieses wird durch Personal unterstützt, das bereits für die Arbeit an Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Verordnungsentwurfs eingesetzt wird. Hauptaufgaben der zuständigen Bediensteten sind die Verwaltung des Ausschusses, die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und allgemeine Unterstützung für die korrekte Durchführung dieses Verordnungsentwurfs.

Das System soll Ressourcen und Fachwissen aus verschiedenen Kommissionsdienststellen bündeln, damit es mit begrenzten eigens dafür abgestellten personellen Ressourcen betrieben werden kann. Insbesondere kann die Politik für invasive gebietsfremde Arten auf den Beitrag des am Projekt EASIN[25] mitwirkenden Personals der JRC sowie auf das Fachwissen anderer Kommissionsdienststellen und Agenturen zurückgreifen, die in für diese Politik relevanten Bereichen tätig sind (die Europäische Umweltagentur hat Mitarbeiter, die sich speziell mit invasiven gebietsfremden Arten befassen und zur Unterstützung der Durchführung eingesetzt werden sollen). Erforderlichenfalls werden Personalumsetzungen vorgenommen auf der Grundlage der Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zugeteilt werden können.

Geschätzte FINANZIELLE Auswirkungen (Einsparungen oder zusätzliche Kosten) auf die Verwaltungsmittel und Humanressourcen

In VZÄ pro Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Insgesamt

2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021

Rubrik 5 || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || ||

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

07 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || 0,199* || || 0,199 || || 0,199 || || 0,199 || || 0,199 || || 0,199 || || 0,199 || || 1,393

07 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Externes Personal ||

07 01 02 01 (Globaldotation) || || 0,002** || || 0,002 || || 0,002 || || 0,002 || || 0,002 || || 0,002 || || 0,002 || || 0,014

07 01 02 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – Rubrik 5 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 1,407

Außerhalb der Rubrik 5 ||

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

07 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung ) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Externes Personal

07 01 04 yy || || || || || || || || || || || || || || || ||

- am Sitz || || || || || || || || || || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || || || || || || || || || || ||

07 01 05 02 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 02 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme – außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,2014 || || 1,407 für die ersten sieben Jahre

VZÄ = Vollzeitäquivalent                                                                                                                   in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

„Der Mittelbedarf für Personal wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zugeteilt werden können.“

*              Die veranschlagten Mittel schließen Personal der GD ENV sowie ein VZÄ in der JRC ein.**Durchschnittliche Vergütung für einen ANS.

Sonstige Verwaltungsmittel                                                                                                               in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT

2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021

Rubrik 5 || || || || || || || ||

Am Sitz der Kommission: || || || || || || || ||

07 01 02 11 01 - Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

07 01 02 11 02 - Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || ||

07 01 02 11 03 – Ausschüsse || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,56 für die ersten sieben Jahre

07 01 02 11 04 – Untersuchungen und Konsultationen || || || || || || || ||

07 01 03 01 03 – IKT-Ausrüstung[26] || || || || || || || ||

07 01 03 01 04 – IKT-Leistungen1 || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || ||

In den Delegationen: || || || || || || || ||

07 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

07 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung des Personals || || || || || || || ||

07 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || ||

07 01 03 02 02 Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || ||

Zwischensumme Rubrik 5 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,56 für die ersten sieben Jahre

Außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || ||

07 01 04 yy – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) || || || || || || || ||

- am Sitz der Kommission || || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || || ||

07 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || ||

10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || ||

Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,56 für die ersten sieben Jahre

[1]               http://www.acceptance.ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/docs/ias_discussion_paper.pdf.

[2]               Alle Studien sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/index_en.htm.

[3]               ABl. …

[4]               ABl. …

[5]               ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

[6]               ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1.

[7]               ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

[8]               ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[9]               ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

[10]             ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[11]             COM(2013) 260 final.

[12]             COM(2013) 267 final.

[13]             ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

[14]             ABl. L 168 vom 28.6.2007, S.1.

[15]             ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

[16]             ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

[17]             ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[18]             KOM (2008)642 endgültig.

[19]             ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4.

[20]             ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

[21]             ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

[22]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[23]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[24]             Siehe die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung für den Zeitraum 2007-2013.

[25]             EASIN, das europäische Informationsnetz für gebietsfremde Arten, soll den Zugang zu Daten und Informationen über gebietsfremde Arten in Europa verbessern. EASIN erleichtert den Zugriff auf vorhandene Informationen über gebietsfremde Arten aus unterschiedlichen Quellen durch ein Netz interoperabler Webdienste im Einklang mit international anerkannten Standards und Protokollen. Das Projekt wurde zur Unterstützung der Biodiversitätsstrategie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ins Leben gerufen und ist der Öffentlichkeit seit Mai 2012 zugänglich.

[26]               IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien.