Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten /* COM/2013/0620 final - 2013/0307 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Invasive gebietsfremde Arten sind Arten, die zunächst
durch menschliches Handeln über ökologische Barrieren aus ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet heraus verbracht werden, anschließend überleben, sich
fortpflanzen und ausbreiten und negative Folgen für die Ökologie ihres neuen
Standorts sowie ernste wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben. Schätzungen
zufolge haben sich 10 bis 15 % der mehr als 12 000 in der Umwelt
Europas vorkommenden gebietsfremden Arten fortgepflanzt und ausgebreitet, was
ökologische, wirtschaftliche und soziale Schäden zur Folge hat. Invasive gebietsfremde Arten haben erhebliche
Auswirkungen auf die Biodiversität. Sie sind eine der Hauptursachen für
Biodiversitätsverlust und Artensterben und nehmen diesbezüglich an Bedeutung zu.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen können invasive
gebietsfremde Arten Krankheitsüberträger sein oder direkt Gesundheitsprobleme
verursachen (z. B. Asthma, Dermatitis und Allergien). Sie können ‑ um
nur einige Beispiele zu nennen – Schäden an Infrastrukturen und Freizeit-/Erholungsanlagen
anrichten, die Forstwirtschaft beeinträchtigen oder zu Verlusten in der
Landwirtschaft führen. Schätzungen zufolge entstehen durch solche Arten in der
Union Kosten von jährlich mindestens 12 Mrd. EUR, und die
Schadenskosten steigen weiter. Mit der Biodiversitätsstrategie bis 2020 hat
sich die Union verpflichtet, im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen, die die Parteien des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt im Jahr 2010 in Nagoya, Japan, eingegangen sind, den Rückgang der
Biodiversität bis 2020 zu stoppen. Das Problem der invasiven gebietsfremden
Arten ist nicht auf Europa beschränkt, sondern besteht weltweit. Anders als
einige ihrer Handelspartner verfügt die Europäische Union derzeit über keinen
umfassenden Rahmen, um den von solchen Arten ausgehenden Risiken zu begegnen. Regulatorischer Rahmen Derzeit gibt es keinen umfassenden EU-Rahmen für
den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. Einige Arten sind Gegenstand von
EU-Rechtsvorschriften. So fallen Krankheitserreger und
Schadorganismen von Tieren und Pflanzen und deren Erzeugnissen unter die
Tiergesundheitsregelung (verschiedene Verordnungen und Richtlinien) bzw. die
Pflanzengesundheitsregelung (Richtlinie 2000/29/EG). Die Verordnung (EG)
Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels beschränkt die Einfuhr gefährdeter
Arten, einschließlich der Einfuhr von sieben invasiven gebietsfremden Arten. Die
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung
nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur regelt die
Freisetzung gebietsfremder Arten zu Zwecken der Aquakultur. Die Verordnungen
über Pflanzenschutzmittel (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009)
und Biozidprodukte (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regeln die absichtliche
Freisetzung von Mikroorganismen als Pflanzenschutzmittel bzw. als Biozide. Die
Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), die FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG), die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) und die
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) schließlich schreiben
die Wiederherstellung ökologischer Bedingungen vor und verweisen auf die
Notwendigkeit, invasive gebietsfremde Arten zu berücksichtigen. Gleichwohl gehen
die bestehenden EU-Maßnahmen auf die meisten invasiven gebietsfremden Arten nicht
ein. Die Mitgliedstaaten treffen eine Reihe von
Maßnahmen, um gegen invasive gebietsfremde Arten vorzugehen, doch sind diese
Maßnahmen überwiegend reaktiv und darauf ausgerichtet, bereits aufgetretene
Schäden zu minimieren, ohne dass der Prävention oder der Ermittlung und Abwehr neuer
Bedrohungen genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Anstrengungen sind
uneinheitlich (mit erheblichen Lücken bei den erfassten Arten) und häufig
schlecht koordiniert. Invasive gebietsfremde Arten machen nicht vor Grenzen
Halt und können sich leicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen
ausbreiten. Auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen reichen daher nicht aus,
um die Union vor der Bedrohung durch bestimmte solcher Arten zu schützen.
Außerdem kann dieses uneinheitliche Vorgehen dazu führen, dass die in einem
Mitgliedstaat durchgeführten Maßnahmen durch Untätigkeit in benachbarten Mitgliedstaaten
zunichte gemacht werden. Unterschiedliche Beschränkungen der Vermarktung invasiver gebietsfremder Arten zwischen Mitgliedstaaten haben praktisch
keine Wirkung, da die Beförderung oder Verbreitung solcher Arten über die innereuropäischen
Grenzen hinweg sehr leicht möglich ist. Zudem beeinträchtigen solche unterschiedlichen
Verbote den freien Warenverkehr im Binnenmarkt und führen zu ungleichen Bedingungen
für Branchen, die gebietsfremde Arten verwenden oder mit ihnen handeln. Problemanalyse Invasive gebietsfremde Arten gelangen über
zweierlei Kanäle in die Union. 1) Einige gebietsfremde Arten sind erwünscht und
werden absichtlich in die Union verbracht (z. B. aus kommerziellen
Interessen, zu Zierzwecken, als Heimtiere, zur biologischen Schädlingsbekämpfung);
2) andere gebietsfremde Arten werden unabsichtlich als Kontaminanten von Waren
(Handel mit anderen Gütern) oder als „blinde Passagiere“ in Transportmitteln
eingeschleppt oder von Reisenden unwissentlich mitbefördert. Einige invasive
gebietsfremde Arten können auch über die Verkehrsinfrastruktur (z. B. den Main-Donau-Kanal)
wandern. Invasive gebietsfremde Arten haben
Auswirkungen auf Wirtschaft, Bevölkerung, Behörden und Umwelt. Vor allem
im Fall von Klein- und Kleinstunternehmen haben invasive gebietsfremde
Arten häufig Folgen für die Primärerzeuger in der Landwirtschaft, Tierhaltung,
Fischerei, Aquakultur und Forstwirtschaft, die durch sie beträchtliche wirtschaftliche
Schäden erleiden. Unternehmen im Fremdenverkehr und im Freizeit-/Erholungsbereich,
die auf unberührte Landschaften, saubere Wasserkörper und gesunde Ökosysteme
angewiesen sind, sind häufig ebenfalls betroffen. Andererseits ziehen manche
Klein- und Kleinstunternehmen (z. B. Händler von Heimtieren und Pflanzen
für den Gartenbau) Gewinn aus invasiven gebietsfremden Arten, da sie sich auf
den Handel mit gebietsfremden Arten konzentrieren. Invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigen auch die Gesellschaft im
Allgemeinen, da sie einen Verlust an biologischer Vielfalt verursachen und
die Fähigkeit der Ökosysteme zur Erbringungen von Ökosystemdienstleistungen
untergraben. Außerdem können sie Krankheiten übertragen, Eigentum beschädigen
und das kulturelle Erbe beeinträchtigen. Alle Mitgliedstaaten sind mit Problemen
konfrontiert, die von invasiven gebietsfremden Arten verursacht werden. Während
einige dieser Arten den meisten Mitgliedstaaten zu schaffen machen, stellen
andere nur in bestimmten Regionen oder nur unter bestimmten ökologischen oder
klimatischen Bedingungen ein Problem dar. Gleichwohl haben alle Mitgliedstaaten
invasive gebietsfremde Arten in ihrem Hoheitsgebiet. Die Auswirkungen solcher
Arten sind für die gesamte Union von Bedeutung, und alle Mitgliedstaaten werden
gleichermaßen betroffen sein, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten und durch
unterschiedliche Arten. Koordinierte Maßnahmen für den Umgang mit invasiven
gebietsfremden Arten kämen somit allen Mitgliedstaaten zugute, würden aber auch
allen Anstrengungen abverlangen. Werden keine Maßnahmen getroffen, um gegen das
Problem vorzugehen, so wird sich dieses in dem Maße verschärfen, in dem sich
neue invasive gebietsfremde Arten etablieren und sich die bereits etablierten Arten
weiter ausbreiten. Dadurch werden die Schadens- und die Kontrollkosten steigen.
Ziele des Vorschlags Ziel des Vorschlags ist es, den oben
dargestellten Problemen durch Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur
Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen invasiver
gebietsfremder Arten auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zu
begegnen. Außerdem sollen die sozialen und wirtschaftlichen Schäden begrenzt
werden. Erreicht werden soll dies durch Maßnahmen zur Gewährleistung eines
koordinierten Handelns und Konzentration der Mittel auf prioritäre Arten und
auf die Verstärkung präventiver Maßnahmen im Einklang mit dem Konzept des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt und den Tier- und
Pflanzengesundheitsregelungen der EU. Konkret sollen diese Ziele gemäß dem
Vorschlag durch Maßnahmen erreicht werden, die die absichtliche Einbringung invasiver
gebietsfremder Arten in die Union und ihre absichtliche Freisetzung in die
Umwelt, die unabsichtliche Einschleppung und Freisetzung solcher Arten, die
erforderliche Schaffung eines Frühwarnsystems mit Sofortmaßnahmen sowie die erforderliche
Kontrolle der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in der Union
betreffen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Konsultationen Im Jahr 2008 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven Arten“, in der die Notwendigkeit, gegen invasive gebietsfremde Arten vorzugehen,
begründet wird. In der Mitteilung von 2010 mit dem Titel „Biologische
Vielfalt - Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der
Biodiversität bis 2020“ werden Maßnahmen gegen invasive
gebietsfremde Arten vorgeschlagen. Im Vorfeld beider Mitteilungen sowie im
Anschluss daran fanden eingehende Konsultationen statt. Von 2008 bis 2010 gab es eine Reihe intensiver
Konsultationen von Interessenträgern, an denen das gesamte Spektrum
interessierter Kreise teilnahm – von Naturschutzorganisationen
bis hin zu Marktteilnehmern aus dem privaten Sektor einschließlich
Organisationen, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) repräsentieren, die
für ihre Geschäftstätigkeit auf gebietsfremde Arten angewiesen sind. 2008 fand
eine öffentliche Online-Konsultation statt, auf die 2012 eine zweite folgte.
2008 wurde eine Arbeitsgruppe aus Kommissionsdienststellen, Mitgliedstaaten, Interessenträgern
und Akademikern gebildet, die ein Diskussionspapier[1] mit einer
Zusammenstellung der neuesten Informationen und einer Zusammenfassung der Standpunkte
zu den wichtigsten Fragen ausarbeitete. Die Arbeitsgruppe wurde 2010-2011 erneut
einberufen und in drei Arbeitsgruppen untergliedert, die mögliche
Politikoptionen für Prävention, Frühwarnung/Sofortmaßnahmen bzw. die Kontrolle etablierter
Arten erarbeiteten. Im September 2010 fand dann eine Konsultationssitzung von
Interessenträgern statt. Die Arbeiten der Kommission im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden
Arten wurden auch durch mehrere externe Studien und Forschungsarbeiten[2] unterstützt. Außerdem stützte
sich die gesamte in der Folgenabschätzung dargestellte Analyse auf wissenschaftlich
fundierte Daten, die größtenteils aus einer Peer-Review unterzogenen
wissenschaftlichen Artikeln stammten. Informationen über Schadenskosten, die
Verbreitung von Arten und die Kosten vorhandener Maßnahmen wurden auch von
Mitgliedstaaten bereitgestellt oder geprüft. Es wurden besondere Anstrengungen
unternommen, um mit den betroffenen Interessenträgern in direkten Kontakt zu
kommen, einschließlich der Branchen, für die die Einführung von Maßnahmen zur
Lösung des Problems invasiver gebietsfremder Arten negative Folgen haben
könnte. Und schließlich haben auch weltweit führende Experten (innerhalb und
außerhalb der Union) für invasive gebietsfremde Arten wertvolle Beiträge zu der
Analyse geleistet. Folgenabschätzung Es wurden verschiedene Optionen – mit unterschiedlichem Ambitionsniveau
‑ für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten und insbesondere für die
Behandlung aller Aspekte des Problems erarbeitet. Gestützt auf die Rückmeldungen aus der
Konsultation wurden für jedes der bei der Problemanalyse ermittelten operativen
Ziele eine Reihe von Ambitions- und Interventionsniveaus festgelegt, woraus
sich verschiedene Unteroptionen für die Konzeption des Rechtsinstruments
ergaben. Auf eine erste Prüfung hin wurden Unteroptionen,
die sich als nicht machbar oder schlichtweg als ungeeigneter als andere
erwiesen, verworfen. Für jede festgelegte Option wurde
jedes der operativen Ziele systematisch angegangen und es wurden praktische
Maßnahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden
Arten vorgeschlagen. Zusätzlich zum Basisszenario (Option 0), bei
dem der Status quo beibehalten würde, wurden folgende Optionen ausgearbeitet: Option 1 — Verstärkte Zusammenarbeit
und Unterstützung freiwilliger Maßnahmen: Hierzu würde
die Ausarbeitung von Leitlinien, sektoralen Verhaltenskodizes und anderen
Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen gehören. Außerdem würde die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der
Schaffung eines Frühwarnsystems mit Sofortmaßnahmen unterstützt.
Die Kommission könnte durch Kommunikationskampagnen bestehende Initiativen auf
diesem Gebiet fördern. Option 2.1 — Basisrechtsakt: Dieser umfasst eine Reihe
rechtsverbindlicher Verpflichtungen zum Verbot der Einfuhr, der Haltung, des
Verkaufs, des Erwerbs und des Tauschs bestimmter als invasive
gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung aufgelisteter Arten. Weitere
Verpflichtungen würden für die Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von
EU-weiter Bedeutung in die Umwelt, die Sofortmaßnahmen gegen sich neu
etablierende invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung und die
Kontrolle weit verbreiteter invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung
gelten. Option 2.2 — Basisrechtsakt + Genehmigungen für die
Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten: Diese Option würde hinsichtlich der Freisetzung in die Umwelt über die
Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung hinausgehen, indem
für invasive gebietsfremde Arten, die von den Mitgliedstaaten als für sie
bedeutend erachtet werden, Genehmigungen vorgeschrieben werden. Option 2.3 — Basisrechtsakt + striktes allgemeines Verbot
der Freisetzung gebietsfremder Arten, sofern diese nicht für sicher befunden
wurden: Diese Option würde
hinsichtlich der Freisetzung in die Umwelt über die Liste invasiver gebietsfremder
Arten von EU-weiter Bedeutung hinausgehen, indem die Freisetzung gebietsfremder
Arten untersagt wird, sofern diese nicht in eine EU-Liste von zur Freisetzung
genehmigten gebietsfremden Arten aufgenommen wurden. Option 2.4 — Basisrechtsakt + Verpflichtung zur sofortigen
Tilgung sich neu etablierender invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter
Bedeutung: Bei dieser Option hätten die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Sofortmaßnahmen keine
Wahlmöglichkeit, sondern wären zur sofortigen Tilgung sich
neu etablierender invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung sowie zur Weitergabe von Informationen verpflichtet. Ausnahmen sind
möglich, sofern die Kommission sie genehmigt. Ausgewählt wurde Option 2.4, die diesem
Vorschlag zugrunde liegt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, mit dem die EU-Ziele der
Erhaltung und des Schutzes der
Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität, des Schutzes der menschlichen
Gesundheit, der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen
Ressourcen und der Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung regionaler oder
globaler Umweltprobleme umgesetzt werden. Subsidiarität Ein Handeln auf EU-Ebene ist erforderlich, da
die Probleme im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten zunehmen und
von Natur aus grenzübergreifender Art sind. Da auf EU-Ebene nicht gehandelt
wird, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um dem
Problem auf nationaler Ebene zu begegnen. Sie investieren Ressourcen und
Anstrengungen in die Tilgung schädlicher invasiver gebietsfremder Arten, doch
können diese Anstrengungen durch Untätigkeit in einem benachbarten Mitgliedstaat,
in dem die betreffende Art ebenfalls vorkommt, zunichte gemacht werden. Es gibt
auch kein koordiniertes Handeln auf EU-Ebene, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten, sobald invasive gebietsfremde Arten erstmals in die EU
gelangen, zum Nutzen anderer, noch nicht betroffener Mitgliedstaaten unverzüglich
tätig werden. Außerdem muss der Schutz des Binnenmarkts – und des freien
Warenverkehrs – berücksichtigt werden. Ein koordiniertes Vorgehen wird für
Rechtsklarheit und gleiche Bedingungen für diejenigen Branchen sorgen, die
gebietsfremde Arten verwenden oder mit ihnen handeln, und zugleich eine Aufsplitterung
des Binnenmarkts infolge unterschiedlicher Beschränkungen der Vermarktung invasiver gebietsfremder Arten
zwischen Mitgliedstaaten verhindern. Die derzeitigen
Anstrengungen sind sehr uneinheitlich und inkohärent, was erhebliche Lücken in
der Politik zur Folge hat. Die Maßnahmen sind daher unwirksam und können das
Problem invasiver gebietsfremder Arten nicht lösen. Im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ist eine Kombination von Maßnahmen auf
EU-Ebene, nationaler, regionaler und lokaler Ebene erforderlich. Allerdings
wird ein kohärentes Vorgehen auf EU-Ebene die Wirksamkeit der Maßnahmen
erhöhen. Leitprinzipien Dieser Vorschlag enthält Maßnahmen, die sich
auf die folgenden Leitprinzipien stützen: Priorisierung — In der EU kommen mehr als
12 000 gebietsfremde Arten vor, von denen 10 bis 15 % Schäden
verursachen (d. h. es gibt 1200 bis 1800 invasive
gebietsfremde Arten), und ständig kommen neue Arten hinzu. Es spricht sehr vieles
für einen priorisierten, angemessenen Ansatz, der an die bestehenden
Anstrengungen anknüpft und deren Effizienz und Wirksamkeit steigert. Übergang zur Prävention — Prävention gilt international
als der wirksamste Weg zur Vermeidung des Problems invasiver gebietsfremder
Arten. Maßnahmen mit dem Schwerpunkt auf Prävention müssen von einem wirksamen
Frühwarnsystem flankiert werden, damit sofort gegen Arten vorgegangen werden
kann, die den Präventionsmaßnahmen entgangen sind. Anknüpfung an bestehende Systeme — In der EU
laufen bereits sehr nutzbringende Arbeiten (sowohl in den Mitgliedstaaten als
auch auf EU-Ebene). Dieser Vorschlag soll die Effizienz des Systems maximieren
und größtmöglichen Nutzen aus dem ziehen, was bereits vorliegt. Stufenweiser Ansatz – Die Mitgliedstaaten brauchen
Rechtssicherheit und Gewissheit in Bezug auf den Umfang und die Kosten der
Maßnahmen, die von ihnen erwartet werden. Der Vorschlag sieht daher eine
Priorisierung invasiver gebietsfremder Arten anhand sehr strikter Auflistungskriterien
sowie eine anfängliche Begrenzung auf die oberen 3 % der etwa
1500 invasiven gebietsfremden Arten in Europa vor. Eine
Überprüfungsklausel ermöglicht zudem die schrittweise Weiterentwicklung des
Systems und die Nutzung gewonnener Erfahrungen. Erst im Anschluss an diese
Überprüfung wird die Liste der Arten von EU-weiter Bedeutung gegebenenfalls
erweitert. Struktur des Vorschlags Kapitel I — Allgemeine Bestimmungen. In diesem Abschnitt sind der Gegenstand und der Geltungsbereich des
Vorschlags sowie die grundlegende Verpflichtung beschrieben. Außerdem werden
die Instrumente für die Priorisierung invasiver gebietsfremder Arten von
EU-weiter Bedeutung festgelegt, die wiederum auf Basis von Risikoerkenntnissen
und wissenschaftlichen Informationen die Priorisierung von EU-Ressourcen gestatten. Kapitel II — Prävention. Dieser Abschnitt enthält die erforderlichen Maßnahmen zur Prävention
der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten in die Union und ihrer Einschleppung
oder Freisetzung in die Umwelt. Kapitel III — Früherkennung und sofortige
Tilgung. In diesem Abschnitt sind die Instrumente
festgelegt, die sicherstellen, dass invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter
Bedeutung in der Umwelt und an den Grenzen der Union frühzeitig erkannt werden
können. Außerdem sind die Maßnahmen beschrieben, die bei Feststellung solcher Arten
ausgelöst werden. Kapitel IV — Kontrolle bereits weit
verbreiteter invasiver gebietsfremder Arten. Dieser
Abschnitt regelt den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter
Bedeutung, die in der Union bereits vorkommen, bzw. neuen solchen Arten, die
den Präventions- und Früherkennungsmaßnahmen entgangen sind und denen es
gelungen ist, sich weit zu verbreiten. Kapitel V — Schlussbestimmungen. Dieser Abschnitt enthält die Berichtspflichten und die
Rechtsinstrumente, die erforderlich sind, um die Durchführung, Durchsetzung und
Überprüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu gewährleisten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Es wird nur begrenzte finanzielle Auswirkungen
geben; die Ausgaben für den Ausschuss gemäß Artikel 22 sind aus Rubrik 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 zu finanzieren. Siehe beigefügten
Finanzbogen. 2013/0307 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Prävention und die Kontrolle der
Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Auftreten gebietsfremder
Arten (Tiere, Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen) an neuen Standorten ist nicht
immer Grund zur Besorgnis. Ein erheblicher Teil von gebietsfremden Arten kann
jedoch invasiv werden und nachteilige Folgen für Biodiversität und
Ökosystemdienstleistungen sowie andere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen
haben, die verhindert werden sollten. In der Europäischen Union und in anderen
europäischen Ländern kommen in der Umwelt rund 12 000 gebietsfremde Arten
vor, von denen schätzungsweise 10 bis 15 % als invasiv angesehen werden. (2) Invasive gebietsfremde Arten
sind eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und
Ökosystemdienstleistungen, vor allem in geografisch und evolutionär isolierten
Ökosystemen (z. B. kleine Inseln), und die von solchen Arten ausgehenden
Risiken können sich durch den zunehmenden weltweiten Handel, Verkehr, Tourismus
und Klimawandel noch verschlimmern. (3) Die Bedrohung, die von
invasiven gebietsfremden Arten für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht,
kann unterschiedliche Formen annehmen und beispielsweise heimische Arten sowie
Struktur und Funktion des Ökosystems durch Veränderungen des Lebensraums, Prädation,
Wettbewerb, Übertragung von Krankheiten, Verdrängung heimischer Arten in einem
erheblichen Teil ihres Verbreitungsgebiets und die genetischen Effekte aufgrund
von Hybridisierung gravierend beeinträchtigen. Außerdem können invasive
gebietsfremde Arten erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Wirtschaft haben. Nur lebende Exemplare oder
reproduktionsfähige Teile stellen eine Bedrohung für die Biodiversität,
Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft dar. (4) Als Vertragspartei des mit
dem Beschluss 93/626/EWG des Rates[5]
genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Europäische
Union gemäß dessen Artikel 8 Buchstabe h, soweit möglich und sofern
angebracht, „die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme,
Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder
beseitigen“. (5) Als Vertragspartei des mit
dem Beschluss 82/72/EWG des Rates[6]
genehmigten Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen
freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen
Lebensräume hat sich die Europäische Union verpflichtet, alle geeigneten
Maßnahmen zu treffen, um die Erhaltung der Lebensräume freilebender Tiere und
wildwachsender Pflanzen zu gewährleisten. (6) Um das Erreichen der Ziele
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[7], der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen[8],
der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[9] und der Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik[10]
zu unterstützen, sollte die vorliegende Verordnung in erster Linie darauf
abzielen, die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf
Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und
abzuschwächen sowie ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu
verringern. (7) Einige Arten migrieren
natürlicherweise aufgrund von Umweltveränderungen. Diese Arten sollten in ihrer
neuen Umgebung nicht als gebietsfremd angesehen werden und sind daher vom
Geltungsbereich der neuen Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten
ausgeschlossen. (8) Auf EU-Ebene enthält der
Vorschlag für eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Tiergesundheit[11]
Bestimmungen über Tierseuchen, während die neue Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen[12] Bestimmungen über Pflanzenschädlinge
und die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[13] die für genetisch veränderte Organismen geltende Regelung enthalten. Die
neuen Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten sollten sich daher an
diese EU-Rechtsakte angleichen statt sich mit ihnen zu überschneiden und finden
daher auf die unter diese Rechtsakte fallenden Organismen keine Anwendung. (9) Die Verordnung (EG)
Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht
heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur[14], die Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von
Biozidprodukten[15]
und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates[16]
enthalten Bestimmungen für die Zulassung der Verwendung bestimmter
gebietsfremder Arten zu besonderen Zwecken. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der neuen Bestimmungen ist die Verwendung bestimmter Arten im Rahmen der
obengenannten Regelungen bereits zugelassen worden, da von diesen Arten keine
unannehmbaren Risiken für die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die
Wirtschaft ausgehen. Zur Gewährleistung eines kohärenten Rechtsrahmens sollten
diese Arten daher von den neuen Bestimmungen ausgenommen werden. (10) Da es sehr viele invasive
gebietsfremde Arten gibt, ist sicherzustellen, dass die Untergruppe solcher
Arten, die als von EU-weiter Bedeutung angesehen werden, Priorität erhält.
Daher sollte eine Liste von invasiven gebietsfremden Arten erstellt werden, die
als von EU-weiter Bedeutung gelten. Ein invasive gebietsfremde Art sollte dann als
von EU-weiter Bedeutung angesehen werden, wenn der Schaden, den sie in den
betroffenen Mitgliedstaaten verursacht, so bedeutend ist, dass er spezielle
Maßnahmen rechtfertigt, deren Anwendungsbereich die gesamte Union erfasst, und
zwar auch diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht betroffen sind oder sogar
aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen sein werden. Damit die
Untergruppe invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung in einem angemessenen
Umfang bleibt, sollte die Liste nach einem stufenweisen Ansatz erstellt werden,
wobei die Anzahl invasiver gebietsfremder Arten von
EU-weiter Bedeutung zunächst auf die oberen 3 % der etwa 1500 invasiven
gebietsfremden Arten in Europa begrenzt wird und diejenigen Arten im
Mittelpunkt stehen, die erhebliche wirtschaftliche Schäden ‑ einschließlich
Schäden infolge des Verlusts an Biodiversität – verursachen oder
voraussichtlich verursachen werden. (11) Die Kriterien für die
Auflistung invasiver gebietsfremder Arten, die als von EU-weiter Bedeutung
angesehen werden, sind das Hauptinstrument für die Anwendung der neuen
Bestimmungen. Die Kommission wird ihr Möglichstes tun, um innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts dem Ausschuss einen Vorschlag für eine auf
diesen Kriterien basierende Liste vorzulegen. Die Kriterien sollten eine
Risikobewertung gemäß den geltenden Bestimmungen der WTO-Übereinkommen über die
Einführung von Handelsbeschränkungen für Arten umfassen. (12) Um die Einhaltung der WTO-Bestimmungen
und die einheitliche Anwendung der neuen Bestimmungen zu gewährleisten, sollten
gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Risikobewertung festgelegt
werden. Diese Kriterien sollten, wo angebracht, auf bestehende nationale und
internationale Normen zurückgreifen und verschiedene Aspekte wie die Merkmale
der Art, das Risiko und die Art und Weise ihrer Einschleppung in die EU, die
negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Art und ihre negativen
Auswirkungen auf die Biodiversität, die potenziellen Vorteile von Verwendungen
und die Kosten von Schadensbegrenzungsmaßnahmen zwecks Abwägung gegen die
negativen Auswirkungen sowie eine die Bedeutung für die Union belegende quantitative
Vorausschätzung der Kosten der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen
Schäden auf EU-Ebene umfassen, die zur weiteren Rechtfertigung von Maßnahmen dient.
Um die schrittweise Weiterentwicklung des Systems und die Nutzung gewonnener
Erfahrungen zu ermöglichen, sollte der allgemeine Ansatz nach fünf Jahren
evaluiert werden. (13) Einige invasive gebietsfremde
Tierarten sind Gegenstand des Anhangs B der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[17] und dürfen nicht in die Union
eingeführt werden, da ihre Invasivität erkannt wurde und ihre Einbringung in
die Union nachteilige Auswirkungen auf heimische Arten hat. Es handelt sich um
die Arten Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis, Oxyura jamaicensis,
Lithobates (Rana) catesbeianus, Sciurus niger, Chrysemys picta und
Trachemys scripta elegans. Um einen kohärenten Rechtsrahmen und EU-weit
einheitliche Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten zu gewährleisten,
sollten diese invasiven gebietsfremden Tierarten bei der Auflistung als invasive
gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung Priorität erhalten. (14) Prävention ist generell aus
ökologischer Sicht wünschenswerter und kostenwirksamer als ein nachträgliches Tätigwerden
und sollte Priorität erhalten, und da ständig neue Arten in die Union eingebracht
werden können und vorhandene gebietsfremde Arten sich ausbreiten und ihr
Verbreitungsgebiet ausdehnen, muss sichergestellt werden, dass die Liste invasiver
gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung fortlaufend überarbeitet und auf
dem neuesten Stand gehalten wird. (15) Einige Arten, die in der Union
invasiv sind, können in manchen EU-Regionen in äußerster Randlage heimisch sein
und umgekehrt. In der Mitteilung der Kommission „Die Regionen in äußerster
Randlage: eine Chance für Europa“[18]
wurde anerkannt, dass die bemerkenswerte biologische Vielfalt der Regionen in
äußerster Randlage die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur
Prävention und zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten in diesen Regionen
erfordern, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
unter Berücksichtigung des Beschlusses 2010/718/EU des
Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel
Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union[19] und des
Beschlusses 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur
Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union[20] definiert sind. Daher sollten alle Vorschriften dieser neuen
Bestimmungen auf die EU-Regionen in äußerster Randlage Anwendung finden,
ausgenommen diejenigen, die sich auf invasive
gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung beziehen, die in diesen Regionen
heimisch sind. Um den erforderlichen Schutz der biologischen Vielfalt in diesen
Regionen zu ermöglichen, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten zudem als
Ergänzung zu der Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung
für ihre Regionen in äußerster Randlage spezielle Listen invasiver
gebietsfremder Arten erstellen, auf die die neuen Bestimmungen ebenfalls
Anwendung finden sollten. (16) Die mit invasiven
gebietsfremden Arten verbundenen Risiken sind ein grenzübergreifendes Problem,
das die gesamte Union betrifft. Daher muss ein EU-weites Verbot erlassen
werden, das die absichtliche Einbringung in die Union, die Reproduktion, die
Aufzucht, den Transport, den Erwerb, den Verkauf, die Verwendung, den Tausch,
die Haltung und die Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter
Bedeutung untersagt, damit ein konsequentes Vorgehen in der ganzen Union
gewährleistet ist, das Verzerrungen des Binnenmarkts verhindert und dafür sorgt,
dass die in einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen nicht durch Untätigkeit
in einem anderen Mitgliedstaat zunichte gemacht werden. (17) Um wissenschaftliche Forschungstätigkeiten
und Ex-situ-Erhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, müssen besondere Bestimmungen
für invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung festgelegt werden, die
Gegenstand solcher Tätigkeiten sind. Diese Tätigkeiten sollten in geschlossenen
Einrichtungen erfolgen, in denen die Organismen unter Verschluss gehalten und
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die das Entkommen oder die
illegale Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung
verhindern. (18) Es kann vorkommen, dass
gebietsfremde Arten, die noch nicht als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter
Bedeutung anerkannt sind, in an die Union angrenzenden Gebieten auftreten oder
im Gebiet der Union entdeckt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die
Möglichkeit haben, auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher
Erkenntnisse bestimmte Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen. Solche Dringlichkeitsmaßnahmen
würden ein sofortiges Vorgehen gegen Arten ermöglichen, von deren Einbringung,
Etablierung und Ausbreitung in den betreffenden Ländern Risiken ausgehen
können, während die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen der WTO-Übereinkommen und insbesondere im Hinblick auf die
Anerkennung dieser Arten als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter
Bedeutung die von ihnen tatsächlich ausgehenden Risiken bewerten. Die nationalen
Dringlichkeitsmaßnahmen müssen an die Möglichkeit gekoppelt werden, Dringlichkeitsmaßnahmen
auf EU-Ebene zu treffen, damit die Bestimmungen der WTO-Übereinkommen
eingehalten werden. Außerdem würden Dringlichkeitsmaßnahmen auf EU-Ebene der
Union einen Mechanismus an die Hand geben, mit dem sie im Einklang mit dem
Vorsorgeprinzip bei Auftreten oder der unmittelbaren Gefahr der Einbringung einer
neuen invasiven gebietsfremden Art unverzüglich handeln kann. (19) Die Mitgliedstaaten sollten
die Möglichkeit haben, striktere Maßnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten zu
erlassen und proaktiv Maßnahmen in Bezug auf Arten zu treffen, die nicht als invasive
gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung aufgelistet sind. Im Interesse
eines offensiveren Ansatzes in Bezug auf nicht aufgelistete Arten sollte daher
vorgeschrieben werden, dass für die Freisetzung in die Umwelt von invasiven
gebietsfremden Arten, die nicht als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter
Bedeutung aufgelistet sind, die aber nach Erkenntnissen von Mitgliedstaaten ein
Risiko darstellen, eine Genehmigung erteilt werden muss. Mit der Verordnung
(EG) Nr. 708/2007 wurden bereits Durchführungsbestimmungen für die
Genehmigung gebietsfremder Arten zur Verwendung in der Aquakultur festgelegt,
die von den Mitgliedstaaten in diesem Kontext zu berücksichtigen sind. (20) Sehr viele invasive
gebietsfremde Arten werden unabsichtlich in die Union eingeschleppt. Die Pfade
einer unabsichtlichen Einschleppung müssen daher kontrolliert werden.
Angesichts der relativ begrenzten Erfahrungen auf diesem Gebiet müsste bei den
diesbezüglichen Maßnahmen ein stufenweiser Ansatz verfolgt werden. Die
Maßnahmen sollten freiwillige Maßnahmen (z. B. die in den Leitlinien der
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für die Kontrolle und Bekämpfung
des Biofouling von Schiffen vorgeschlagenen Maßnahmen) und verbindliche
Maßnahmen umfassen und an die Erfahrungen anknüpfen, die in der Union und in
den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle bestimmter Pfade gewonnen wurden, einschließlich
der im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung
von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen festgelegten Maßnahmen. (21) Zur Schaffung einer adäquaten
Wissensgrundlage für den Umgang mit den von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden
Problemen müssen die Mitgliedstaaten Forschungstätigkeiten, ein Monitoring und
die Überwachung solcher Arten vornehmen. Da Überwachungssysteme das geeignetste
Mittel für die frühzeitige Erkennung neuer invasiver gebietsfremder Arten sowie
für die Feststellung der Verbreitung bereits etablierter Arten sind, sollten
diese Systeme sowohl gezielte als auch allgemeine Studien umfassen und die
Mitwirkung verschiedener Sektoren und Interessenträger einschließlich örtlicher
Gemeinschaften vorsehen. Im Rahmen der Überwachungssysteme sollte etwaigen
neuen invasiven gebietsfremden Arten, gleich wo sie in der Union auftreten,
beständige Aufmerksamkeit gewidmet werden. Aus Gründen der Effizienz und der
Kostenwirksamkeit sollten die aufgrund von EU-Rechtsvorschriften bereits
errichteten Grenzkontroll-, Überwachungs- und Monitoringsysteme, insbesondere
die gemäß den Richtlinien 2009/147/EG, 92/43/EWG, 2008/56/EG und 2000/60/EG
geschaffenen Systeme angewendet werden. (22) Zur Verhinderung der
absichtlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten sollten amtliche Tier-
und Pflanzenkontrollen durchgeführt werden. Lebende Tiere und Pflanzen sollten
über von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über
amtliche Kontrollen ‑ COM(2013) 265] benannte Grenzkontrollstellen in die
EU eingebracht werden. Um Effizienzgewinne zu erzielen und die Schaffung
paralleler Grenzkontrollsysteme zu vermeiden, sollte die Überprüfung, ob es
sich bei den betreffenden Arten um invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter
Bedeutung handelt, ebenfalls an der ersten Eingangsgrenzkontrollstelle
erfolgen. Tiere und Pflanzen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX
[über amtliche Kontrollen ‑ COM (2013) 265] fallen oder die von den
amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, werden über
andere Eingangsstellen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und an
diesen Stellen kontrolliert. (23) Nach der Einbringung einer invasiven
gebietsfremden Art sind Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung und sofortigen Tilgung
unabdingbar, um deren Etablierung und Verbreitung zu verhindern. Die wirksamste
und kosteneffizienteste Maßnahme ist häufig die schnellstmögliche Tilgung der
Population, solange die Anzahl der Exemplare noch begrenzt ist. Im Falle, dass
eine Tilgung nicht möglich ist oder die Tilgungskosten langfristig die
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteile überwiegen, sollten
Eindämmungs- und Bekämpfungsmaßnahmen angewendet werden. (24) Die Tilgung oder die Kontrolle
mancher invasiver gebietsfremder Arten kann ‑ obwohl notwendig – für
die Tiere selbst bei Anwendung der besten verfügbaren technischen Mittel mit
Schmerzen, Qualen, Angst oder anderen Leiden verbunden sein. Die Mitgliedstaaten
und an der Tilgung, Bekämpfung oder Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten beteiligte
Wirtschaftsteilnehmer sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um
Schmerzen, Qualen und Leiden der Tiere während des Prozesses zu minimieren,
wobei die diesbezüglichen Best Practices, z. B. die von der Weltorganisation
für Tiergesundheit (OIE) ausgearbeiteten Leitlinien für den Tierschutz soweit
wie möglich zu berücksichtigen sind. (25) Invasive gebietsfremde Arten
verursachen generell Schäden an Ökosystemen und vermindern deren
Widerstandsfähigkeit. Daher sind Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich, um
die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen gegen Invasionen zu stärken,
entstandene Schäden zu beheben und den Erhaltungszustand von Arten und von
deren Lebensräumen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 6
der Richtlinie 92/43/EWG, den ökologischen Zustand von Binnenoberflächengewässern,
Übergangsgewässern und Küstengewässern sowie des Grundwassers gemäß Artikel 11
der Richtlinie 2000/60/EG und den ökologischen Zustand von Meeresgewässern
gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG zu verbessern. (26) Ein jedes System für den
Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten sollte sich auf ein zentralisiertes Informationssystem
stützen, das die vorhandenen Informationen über gebietsfremde Arten in der Union
zusammenträgt und Zugang zu Informationen über das Auftreten von Arten, ihre
Verbreitung, ihre Ökologie, den Invasionsverlauf und allen weiteren
Informationen gestattet, die zur Unterstützung von Politik- und Kontrollentscheidungen
benötigt werden. (27) Die Richtlinie 2003/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener
Pläne und Programme[21]
sieht einen Rahmen für die Anhörung der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen
Entscheidungen vor. Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Festlegung von Maßnahmen im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten dürfte
es einerseits der Öffentlichkeit ermöglichen, Meinungen und Bedenken zu äußern,
die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und es andererseits auch
den Entscheidungsträgern gestatten, diese Meinungen und Bedenken zu
berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und
transparenter und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für
Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen. (28) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung, für die
Aufstellung und Aktualisierung der Liste invasiver gebietsfremder Arten von
EU-weiter Bedeutung, für die Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen
Tilgung sowie für den Erlass von Dringlichkeitsmaßnahmen der Union sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[22],
ausgeübt werden. (29) Zur Berücksichtigung neuester
wissenschaftlicher Entwicklungen im Umweltbereich sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte
zu erlassen, um zu bestimmen, nach welchen Kriterien festzustellen ist, dass invasive
gebietsfremde Arten zur Bildung lebensfähiger Populationen und zur Weiterverbreitung
fähig sind, und um die gemeinsamen Elemente für die Ausarbeitung von Risikobewertungen
festzulegen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden
Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen.
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die
Kommission die gleichzeitige, zügige und ordnungsgemäße Weiterleitung der
einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. (30) Um die Einhaltung dieser
Verordnung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten bei Verstößen
abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen verhängen, die der Art
und Schwere des Verstoßes Rechnung tragen. (31) Damit nichtgewerbliche
Besitzer ihre Heimtiere, die als invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter
Bedeutung aufgelisteten Arten angehören, bis zum natürlichen Tod des Tieres
weiter halten dürfen, müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden unter der
Voraussetzung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um das
Entkommen oder die Fortpflanzung des Tiers zu verhindern. (32) Damit gewerbliche Marktteilnehmer,
die möglicherweise legitime Erwartungen haben (z. B. solche, denen im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eine Genehmigung erteilt
wurde), ihren Bestand an invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung,
sobald diese neuen Bestimmungen in Kraft treten, erschöpfen können, sollten
ihnen zwei Jahre für die Tötung, den Verkauf oder die Übergabe der Exemplare an
Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen eingeräumt werden. (33) Da die Ziele der
vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Prävention und die Kontrolle der Einbringung
invasiver gebietsfremder Arten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem
Maße verwirklicht erreicht können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung
der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Rechtsakt nicht über
das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus ‑ HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die
Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der ‑ absichtlichen
und unabsichtlichen – Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder
Arten auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen. Artikel 2
Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
alle in der Union vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten im Sinne von Artikel 3
Nummer 2. 2. Diese Verordnung gilt nicht
für (a)
Arten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich
ohne menschliches Einwirken aufgrund von sich ändernden ökologischen
Bedingungen und des Klimawandels ändert; (b)
genetisch veränderte Organismen im Sinne von Artikel 2
der Richtlinie 2001/18/EG; (c)
regulierte Tierseuchen im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Tiergesundheitsrecht
- COM(2013) 260 final]; (d)
gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 32
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über Pflanzengesundheit - COM(2013) 267 final] aufgelistete
Pflanzenschädlinge oder solche, die Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 derselben Verordnung sind; (e)
in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007
aufgeführte Arten; (f)
Mikroorganismen, die zur Verwendung in
Pflanzenschutzmitteln erzeugt oder eingeführt werden, welche bereits zugelassen
sind oder derzeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet
werden; (g)
Mikroorganismen, die zur Verwendung in
Biozidprodukten erzeugt oder eingeführt werden, welche bereits zugelassen sind
oder derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem EU-Markt bereitgestellt
werden. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Für die
Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„gebietsfremde Arten“: lebende Exemplare von Arten,
Unterarten oder niedrigeren Taxa von Tieren, Pflanzen, Pilzen oder
Mikroorganismen, die aus ihrem vergangenen oder gegenwärtigen natürlichen
Verbreitungsgebiet heraus eingebracht wurden, einschließlich Teilen, Gameten,
Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder
Rassen, die überleben und sich anschließend fortpflanzen könnten; (2)
„invasive gebietsfremde Art“: eine gebietsfremde
Art, von deren Einbringung oder Verbreitung einer Risikobewertung zufolge eine
Gefahr für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht und die auch
nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft
haben kann; (3)
„invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter
Bedeutung“: invasive gebietsfremde Arten, deren nachteilige Auswirkungen für so
erheblich eingeschätzt wurden, dass sie ein konzertiertes Vorgehen auf EU-Ebene
gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfordern; (4)
„Biodiversität“: die Vielfalt unter lebenden
Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und
sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie
gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten
sowie die Vielfalt der Ökosysteme; (5)
„Ökosystemdienstleistungen“: die direkten und
indirekten Beiträge von Ökosystemen zum Wohle des Menschen; (6)
„Einbringung“: die durch menschliches Einwirken
erfolgende Verbringung einer Art aus ihrem vergangenen oder gegenwärtigen
natürlichen Verbreitungsgebiet heraus; (7)
„Forschung“: unter regulierten Bedingungen
durchgeführte deskriptive oder experimentelle Arbeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse
oder zur Entwicklung neuer Produkte, einschließlich der ersten Phasen der
Identifizierung, Charakterisierung und Isolierung genetischer Merkmale –
ausgenommen Invasivität ‑ invasiver gebietsfremder Arten, soweit erforderlich,
um diese Merkmale in nichtinvasive Arten einzüchten zu können; (8)
„Haltung unter Verschluss“: die Haltung eines
Organismus in geschlossenen Systemen, aus denen ein Entkommen oder eine
Verbreitung nicht möglich ist; (9)
„Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von
Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume;
(10)
„Pfade“: die Wege und Mechanismen biologischer Invasionen; (11)
„Früherkennung“: die Bestätigung des Vorhandenseins
von Exemplaren einer invasiven gebietsfremden Art in der Umwelt, bevor sich
diese weit verbreitet hat; (12)
„Tilgung“: die vollständige und dauerhafte
Beseitigung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art durch
physikalische, chemische oder biologische Mittel; (13)
„weit verbreitet“: eine invasive gebietsfremde Art,
deren Population die Phase der Ansiedlung, in der die Population selbsttragend
ist, bereits verlassen, sich ausgebreitet und einen großen Teil des
potenziellen Verbreitungsgebiets kolonisiert hat, in dem sie überleben und sich
fortpflanzen kann; (14)
„Kontrolle“: physikalische, chemische oder
biologische Maßnahmen, die auf die Tilgung, Populationskontrolle oder
Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art abzielen; (15)
„Eindämmung“: Maßnahmen zur Errichtung von
Barrieren, um das Risiko, dass sich eine Population einer invasiven
gebietsfremden Art verstreut und über das befallene Gebiet hinaus verbreitet,
zu minimieren; (16)
„Populationskontrolle“: physikalische, chemische
oder biologische Maßnahmen, die an einer Population einer invasiven
gebietsfremden Art durchgeführt werden, um die Zahl der Exemplare möglichst
niedrig zu halten, so dass – obwohl die Art nicht getilgt werden kann – ihre Invasionskapazität
und ihre nachteiligen Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen
oder auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft minimiert werden. Artikel 4
Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung 1. Die Kommission erstellt und
aktualisiert im Wege von Durchführungsrechtsakten anhand der Kriterien von
Absatz 2 eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 22 Absatz 2 erlassen. 2. In die Liste gemäß
Absatz 1 werden nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle
nachstehenden Kriterien erfüllen: (a)
Sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen für das Gebiet der Union (ohne die Regionen in äußerster
Randlage) gebietsfremd; (b)
sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen in der Lage, unter den vorherrschenden oder absehbaren
Bedingungen des Klimawandels überall in der Union (ohne die Regionen in
äußerster Randlage) eine lebensfähige Population zu etablieren und sich auszubreiten; (c)
durch eine Risikobewertung gemäß Artikel 5
Absatz 1 wurde nachgewiesen, dass zur Verhütung ihrer Etablierung und
Verbreitung Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind. 3. Die Mitgliedstaaten können
bei der Kommission die Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten in die Liste
gemäß Absatz 1 beantragen. Diese Anträge müssen alle nachfolgenden
Elemente enthalten: (a)
den Namen der Art; (b)
eine Risikobewertung gemäß Artikel 5
Absatz 1; (c)
den Nachweis, dass die Art die Kriterien von
Absatz 2 erfüllt. 4. Die Liste gemäß Absatz 1
umfasst höchstens 50 Arten, einschließlich etwaiger aufgrund von Dringlichkeitsmaßnahmen
gemäß Artikel 9 hinzukommender Arten. Artikel 5 Risikobewertung und delegierte
Rechtsakte 1. Die Kommission oder gegebenenfalls
die Mitgliedstaaten führen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
und Absatz 3 Buchstabe b genannte Risikobewertung unter
Berücksichtigung folgender Elemente durch: (a)
eine Beschreibung der Art mit taxonomischer
Identität, Geschichte, heimischem Ansiedlungsgebiet und potenziellem
Verbreitungsgebiet; (b)
eine Beschreibung der Fortpflanzungs- und
Ausbreitungsmuster der Art einschließlich einer Prüfung, ob die zur
Fortpflanzung und Ausbreitung erforderlichen Umweltbedingungen gegeben sind; (c)
eine Beschreibung der potenziellen Pfade für die
Einbringung und die Ausbreitung – gleich ob diese absichtlich oder
unabsichtlich erfolgen ‑, gegebenenfalls einschließlich der Waren, mit
denen die Art allgemein assoziiert ist; (d)
eine eingehende Prüfung des Risikos der Einbringung,
der Etablierung und der Ausbreitung in den betreffenden biogeografischen
Regionen unter den vorherrschenden Bedingungen und den absehbaren Bedingungen
des Klimawandels; (e)
eine Beschreibung der derzeitigen Verteilung der
Art mit Angabe, ob die Art in der Union oder in benachbarten Ländern bereits
vorkommt; (f)
eine Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen auf
Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen
auf heimische Arten, geschützte Gebiete, gefährdete Lebensräume, die menschliche
Gesundheit und die Wirtschaft, mit einer Prüfung des Ausmaßes künftiger
Auswirkungen; (g)
eine quantifizierte Vorausschätzung der
Schadenskosten auf EU-Ebene, die die Bedeutung für die Union belegt und weitere
Maßnahmen rechtfertigt, da die Gesamtschäden die Kosten von
Schadensbegrenzungsmaßnahmen überwiegen würden; (h)
eine Beschreibung der möglichen Verwendungen der
Art und der aus diesen Verwendungen erwachsenden Vorteile. 2. Die
Kommission erhält die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23,
um die Art der zulässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe b weiter zu spezifizieren und eine detaillierte Beschreibung
der Elemente gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis h des vorliegenden Artikels
vorzunehmen, einschließlich der für die Prüfung dieser Elemente anzuwendenden
Methode, wobei einschlägige nationale und internationale Normen und die
Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, prioritär gegen Arten vorzugehen, die
erhebliche wirtschaftliche Schäden, einschließlich Schäden aufgrund des
Verlusts an Biodiversität, verursachen oder verursachen können. Artikel 6
Bestimmungen für die Regionen in äußerster Randlage 1. In der Liste gemäß Artikel 4
Absatz 1 aufgeführte Arten, die in einer Region in äußerster Randlage heimisch
sind, sind in der Region in äußerster Randlage, in der sie heimisch sind, von
den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 11 und 13 bis 17 ausgenommen. 2. Jeder Mitgliedstaat mit
Regionen in äußerster Randlage erstellt in Absprache mit diesen Regionen bis
spätestens [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – Datum einfügen]
eine Liste invasiver gebietsfremder Arten, die für die einzelnen seiner
Regionen in äußerster Randlage von Bedeutung sind. 3. Die in den Listen gemäß
Absatz 2 aufgeführten Arten unterliegen in den betreffenden Regionen in
äußerster Randlage den Artikeln 7, 8, 11 und 13 bis 17. 4. Die Mitgliedstaaten notifizieren
die Listen gemäß Absatz 2 und etwaige Aktualisierungen dieser Listen
unverzüglich der Kommission und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten. Kapitel II
Prävention Artikel 7
Verbot invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung 1. In der Liste gemäß Artikel 4
Absatz 1 aufgeführte Arten dürfen nicht absichtlich (a)
in das Gebiet der Union verbracht oder durch dieses
durchführt werden; (b)
zur Fortpflanzung gebracht werden; (c)
befördert werden, es sei denn, sie werden zu
Tilgungseinrichtungen befördert; (d)
in den Verkehr gebracht werden; (e)
verwendet oder getauscht werden; (f)
gehalten oder aufgezogen werden, auch nicht in Haltung
unter Verschluss; (g)
in die Umwelt freigesetzt werden. 2. Die Mitgliedstaaten verhindern
die unabsichtliche Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter
Bedeutung im Einklang mit Artikel 11 Absätze 3 und 4. Artikel 8
Genehmigungen für Forschung und Ex-situ-Erhaltung 1. Abweichend von den Verboten
gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f errichten
die Mitgliedstaaten ein Genehmigungssystem, das Einrichtungen, die für
Forschung und Ex-situ-Erhaltung zugelassen sind, die Durchführung solcher Tätigkeiten
an invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung gestattet. 2. Die Mitgliedstaaten ermächtigen
die betreffenden zuständigen Behörden zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 1
für Tätigkeiten, die bei Haltung unter Verschluss durchgeführt werden, bei der
alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Haltung der invasiven gebietsfremden Art von
EU-weiter Bedeutung und der Umgang mit ihr erfolgt in geschlossenen Systemen gemäß
Absatz 3; (b)
die Tätigkeit ist von Personal durchzuführen, das
über die von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen wissenschaftlichen und
technischen Qualifikationen verfügt; (c)
die Beförderung zum oder aus dem geschlossenen System
ist von der zuständigen Behörde genehmigt und erfolgt unter Bedingungen, die
ein Entkommen der invasiven gebietsfremden Art ausschließen; (d)
handelt es sich bei der invasiven gebietsfremden
Art um Tiere, so sind diese nach Möglichkeit gekennzeichnet; (e)
dem Risiko des Entkommens, der Ausbreitung oder der
Entnahme wird wirksam begegnet, und zwar unter Berücksichtigung der Identität,
der Biologie und der Verbreitungswege der Art, der vorgesehenen Tätigkeit und
des vorgesehenen geschlossenen Systems, der Wechselwirkung mit der Umwelt sowie
anderer relevanter Faktoren im Zusammenhang mit dem von der Art ausgehenden
Risiko; (f)
für den Fall des Entkommens oder der Ausbreitung
werden eine kontinuierliche Überwachung und ein Krisenplan, einschließlich
Tilgungsplan, festgelegt. (g)
die Genehmigung gemäß Absatz 1 ist auf die
Anzahl von Arten und Exemplaren begrenzt, die für die betreffende Forschung
oder Ex-situ-Erhaltung erforderlich ist, und darf die Kapazität des
geschlossenen Systems nicht übersteigen. Die Genehmigung enthält die Beschränkungen,
die für die Minderung des Risikos des Entkommens oder der Ausbreitung der
betreffenden Art erforderlich sind. Sie liegt der invasiven gebietsfremden Art,
auf die sie sich bezieht, stets bei, wenn diese innerhalb der Union gehalten,
in diese verbracht oder innerhalb dieser befördert wird. 3. Arten gelten als in geschlossenen
Systemen gehalten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Arten sind physisch isoliert und können aus den
Systemen, in denen sie gehalten werden, nicht entkommen, sich ausbreiten oder
von Unbefugten entnommen werden; durch Reinigungs- und Wartungsprotokolle ist
gewährleistet, dass keine Arten oder reproduktionsfähigen Teile entkommen, sich
ausbreiten oder von Unbefugten entnommen werden können; (b)
ihre Entnahme aus den Systemen, ihre Entsorgung
oder ihre Vernichtung erfolgt in einer Weise, die eine Vermehrung oder Fortpflanzung
außerhalb der Systeme ausschließt. 4. Bei der Beantragung einer
Genehmigung liefert die Einrichtung alle erforderlichen Nachweise, damit die
zuständige Behörde prüfen kann, ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 2
und 3 erfüllt sind. Artikel 9
Dringlichkeitsmaßnahmen 1. Liegen einem Mitgliedstaat Informationen
darüber vor, dass eine invasive gebietsfremde Art, die nicht in der Liste gemäß
Artikel 4 Absatz 1 aufgeführt ist, bei der die zuständigen Behörden
aber aufgrund vorläufiger wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss
gekommen sind, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2
vermutlich erfüllt, in seinem Hoheitsgebiet vorkommt oder unmittelbar in sein Hoheitsgebiet
zu gelangen droht, so kann er unverzüglich Dringlichkeitsmaßnahmen in Form eines
der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Verbote treffen. 2. Ein Mitgliedstaat, der in
seinem nationalen Hoheitsgebiet Dringlichkeitsmaßnahmen einführt, die die
Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d einschließen,
notifiziert der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die
getroffenen Maßnahmen und die diese Maßnahmen rechtfertigenden Informationen. 3. Der betreffende Mitgliedstaat
nimmt je nach den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Monaten ab dem Erlass des
Beschlusses über die Einführung von Dringlichkeitsmaßnahmen eine
Risikobewertung gemäß Artikel 5 für die Art vor, die Gegenstand der Dringlichkeitsmaßnahmen
ist, mit dem Ziel, diese Art in die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1
aufzunehmen. 4. Erhält die Kommission eine Notifizierung
gemäß Absatz 2 oder liegen ihr andere Informationen darüber vor, dass eine
invasive gebietsfremde Art, die nicht in der Liste gemäß Artikel 4
Absatz 1 aufgeführt ist, aber die Kriterien gemäß Artikel 4
Absatz 2 vermutlich erfüllt, in der Union vorkommt oder unmittelbar in die
Union zu gelangen droht, so stellt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten anhand
vorläufiger wissenschaftlicher Erkenntnisse fest, ob die Art diese Kriterien
vermutlich erfüllt, und erlässt ‑ wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass
die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 vermutlich erfüllt sind ‑
für die Union im Hinblick auf die von der Art ausgehenden Risiken für eine
begrenzte Zeit Dringlichkeitsmaßnahmen in Form eines der in Artikel 7
Absatz 1 aufgeführten Verbote. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen. 5. Falls in den
Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 4 so vorgesehen, werden die von den Mitgliedstaaten
gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen aufgehoben oder geändert. 6. Der Mitgliedstaat, der Dringlichkeitsmaßnahmen
trifft, kann diese solange beibehalten, bis ein Durchführungsrechtsakt erlassen
ist, mit dem Dringlichkeitsmaßnahmen auf EU-Ebene festgelegt werden oder mit
dem die Art auf der Grundlage einer vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß
Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung in die Liste gemäß Artikel 4
Absatz 1 aufgenommen wird. Artikel 10
Beschränkungen der absichtlichen Freisetzung invasiver
gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten 1. Im Falle von invasiven
gebietsfremden Arten, bei denen es sich nicht um invasive gebietsfremde Arten
von EU-weiter Bedeutung handelt, bei denen die Mitgliedstaaten aufgrund
vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse aber davon ausgehen (selbst wenn
dies nicht vollständig erwiesen ist), dass die nachteiligen Auswirkungen ihrer
Freisetzung und Ausbreitung für ihr nationales Hoheitsgebiet von Bedeutung sind
(„invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten“), untersagen
die Mitgliedstaaten die zu welchem Zweck auch immer erfolgende absichtliche
Freisetzung dieser Arten in die Umwelt (d. h. den Vorgang der Einbringung
eines Organismus in die Umwelt) ohne die zur Verhütung ihres Entkommens und
ihrer Ausbreitung erforderlichen Maßnahmen. 2. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Arten, die
sie als invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten
betrachten. 3. Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten können Genehmigungen für bestimmte absichtliche Freisetzungen invasiver
gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten erteilen, wenn die
folgenden Bedingungen in vollem Umfang berücksichtigt wurden: (a)
Es gibt keine nichtinvasiven Arten, die als
Alternative verwendet werden können, um vergleichbare Nutzen zu erzielen; (b)
die Nutzen der Freisetzung sind im Vergleich zu den
Risiken einer Schädigung durch die betreffende Art außerordentlich hoch; (c)
die Freisetzung wird von Risikominderungsmaßnahmen
begleitet, um die Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen sowie
auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft zu minimieren; (d)
eine angemessene Überwachung ist gewährleistet, und
es wird ein Krisenplan zur Tilgung der Art aufgestellt, der angewendet wird,
wenn die zuständige Behörde den von der Art verursachten Schaden für
inakzeptabel hält. 4. Genehmigungen zur Einbringung
gebietsfremder Arten zur Verwendung in der Aquakultur werden im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 erteilt. Artikel 11
Aktionspläne für die Pfade invasiver gebietsfremder Arten 1. Die Mitgliedstaaten führen
bis spätestens [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ‑ Datum
einfügen] eine umfassende Untersuchung der Pfade der unabsichtlichen Einschleppung
und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in ihrem Hoheitsgebiet durch und
ermitteln diejenigen Pfade, die aufgrund des Artenvolumens oder aufgrund des
Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen,
prioritäre Maßnahmen erfordern („prioritäre Pfade“). Dabei konzentrieren sich
die Mitgliedstaaten besonders auf die Untersuchung von Pfaden der Einbringung invasiver
gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung. 2. Jeder Mitgliedstaat erlässt
und implementiert bis spätestens [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung - Datum einfügen] einen Aktionsplan für die von ihm gemäß
Absatz 1 ermittelten prioritären Pfade. Der Aktionsplan enthält einen
Zeitplan und eine Beschreibung der Maßnahmen, die im Hinblick auf die prioritären
Pfade zu treffen sind und mit denen die unabsichtliche Einschleppung und
Verbreitung gebietsfremder Arten in die Union und in die bzw. in der Umwelt
verhindert werden sollen. 3. Der Aktionsplan gemäß
Absatz 2 umfasst Maßnahmen, die auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse
konzipiert werden und mindestens folgende Maßnahmen einschließen: (a)
Sensibilisierungsmaßnahmen; (b)
regulatorische Maßnahmen zur Minimierung der
Kontaminierung von Waren und Gütern sowie Fahrzeugen und Ausrüstungen durch invasive
gebietsfremde Arten, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf den Transport invasiver
gebietsfremder Arten aus Drittländern; (c)
regulatorische Maßnahmen zur Gewährleistung anderer
angemessener Kontrollen an den EU-Grenzen als den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 13;
(d)
die Maßnahmen gemäß dem Internationalen
Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von
Schiffen. 4. Der gemäß Absatz 2
erstellte Aktionsplan wird der Kommission unverzüglich übermittelt. Die
Mitgliedstaaten überarbeiten den Aktionsplan alle vier Jahre nach der letzten
Übermittlung und übermitteln ihn der Kommission erneut. Kapitel III
Früherkennung und sofortige Tilgung Artikel 12
Überwachungssystem 1. Spätestens [18 Monate nach
Inkrafttreten dieser Verordnung – Datum einfügen] verfügen die Mitgliedstaaten
über ein amtliches Überwachungssystem, das durch Erhebungen, Monitoring oder
andere Verfahren Daten über das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten in der
Umwelt erfasst und aufzeichnet, um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder
Arten in die Union zu verhindern. 2. Das Überwachungssystem gemäß
Absatz 1 (a)
erfasst das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um
das Vorhandensein und die Verteilung sowohl neuer als auch bereits etablierter invasiver
gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung zu ermitteln; (b)
schließt Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3
Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG ein; (c)
ist hinreichend dynamisch, damit das Auftreten
einer invasiven gebietsfremden Art von EU-weiter Bedeutung, deren Vorhandensein
bislang nicht bekannt war, in der Umwelt des Hoheitsgebiets oder eines Teil
desselben rasch festgestellt werden kann; (d)
nutzt die Informationen, die von den vorhandenen
Überwachungs- und Monitoringsystemen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG,
Artikel 11 der Richtlinie 2008/56/EG und Artikel 8 der Richtlinie
2000/60/EG bereitgestellt werden. Artikel 13 Amtliche
Kontrollen an den EU-Grenzen 1. Spätestens [12 Monate nach
Inkrafttreten dieser Verordnung – Datum einfügen] verfügen die Mitgliedstaaten
über voll funktionsfähige Strukturen für die Durchführung der zur Verhütung der
absichtlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von EU-weiter
Bedeutung in die Union erforderlichen amtlichen Kontrollen von in die Union
verbrachten Tieren und Pflanzen, einschließlich deren Samen, Eier und
Propagationsformen. 2. Die Behörden der Mitgliedstaaten
führen die amtlichen Kontrollen von in die Union verbrachten Waren gemäß
Absatz 1 an den Grenzen der Union durch, indem sie überprüfen, dass in
jedem Fall eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: (a)
die Waren stehen nicht auf der Liste gemäß
Artikel 4 Absatz 1; (b)
die Genehmigungen gemäß Artikel 8 sind gültig. 3. Die Überprüfungen gemäß
Absatz 2 in Form einer Dokumenten-, Nämlichkeits- und erforderlichenfalls
Warenkontrolle finden statt: (a)
an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 57 der
Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über amtliche Kontrollen ‑ COM(2013) 265]
im Fall von Waren gemäß Absatz 1, die unter Artikel 45 der genannten
Verordnung fallen und an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind; in
diesem Fall übertragen die Mitgliedstaaten die Verantwortung an die zuständigen
Behörden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [über
amtliche Kontrollen ‑ COM (2013) 265]; (b)
am Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Union im
Fall von Waren gemäß Absatz 1, auf die Artikel 45 der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXXX [über amtliche Kontrollen ‑ COM(2013) 265] keine
Anwendung findet oder die gemäß Artikel 46 der Verordnung an Grenzkontrollstellen
nicht amtlich zu kontrollieren sind; in diesem Fall übertragen die
Mitgliedstaaten den Zollbehörden die Verantwortung für die Unterstellung dieser
Waren unter ein Zollverfahren. 4. Die für Grenzkontrollen
benannten Behörden sind auch zur Einziehung und Beschlagnahme von Organismen
befugt, die den Bedingungen von Absatz 2 nicht entsprechen. Beschlagnahmte
Organismen werden der für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlichen
zuständigen Behörde übergeben. Die Mitgliedstaaten können
bestimmte Funktionen anderen Behörden übertragen. 5. In den
Aufzeichnungen des Ergebnisses der durchgeführten amtlichen Kontrollen und bei
etwaigen auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen, einschließlich der
Entscheidung über die Zurückweisung einer Sendung, wird die Einhaltung der
Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b berücksichtigt. 6. Die Mitgliedstaaten legen
Verfahren fest, um den Austausch relevanter Informationen zu eintreffenden
Sendungen sowie die wirksame und effiziente Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen allen beteiligten Behörden und dem für die Sendung zuständigen
Wirtschaftsteilnehmer bei den Überprüfungen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten. 7. Die Mitgliedstaaten erstellen
Leitlinien und Schulungsprogramme, um die Identifizierung und Erkennung invasiver
gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung durch Zusammenarbeit zwischen
allen an den Überprüfungen gemäß Absatz 2 beteiligten Behörden zu
erleichtern. Die Schulungsprogramme für Zollbehörden schließen Informationen
darüber ein, wie das Einheitspapier, auf dem die Zollanmeldung erfolgt,
auszufüllen ist. Artikel 14
Notifizierung von Früherkennungen 1. Die Mitgliedstaaten nutzen
das gemäß Artikel 12 errichtete Überwachungssystem und die bei den
amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 13 gesammelten Informationen zur
Förderung der Früherkennung eindringender oder vorhandener invasiver gebietsfremder
Arten von EU-weiter Bedeutung. 2. Die Mitgliedstaaten notifizieren
der Kommission unverzüglich schriftlich jede Früherkennung vorhandener invasiver
gebietsfremder Arten von EU-weiter Bedeutung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten;
die Notifizierung und Unterrichtung betreffen insbesondere (a)
das Auftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen
desselben einer in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten
Art, deren Vorkommen in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben bislang nicht
bekannt war; (b)
das Wiederauftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder
Teilen desselben einer in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1
aufgeführten Art, nachdem diese als getilgt gemeldet worden war. Artikel 15
Sofortige Tilgung in einer frühen Phase der Invasion 1. Nach der Früherkennung und
innerhalb von drei Monaten nach ihrer Notifizierung gemäß Artikel 14
wenden die Mitgliedstaaten Tilgungsmaßnahmen an, notifizieren diese Maßnahmen
der Kommission und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten. 2. Bei der Anwendung von
Tilgungsmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewendeten
Methoden die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der
betreffenden invasiven gebietsfremden Arten ‑ unter angemessener
Berücksichtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt –
gewährleisten und dass den Zieltieren unnötige Schmerzen, Qualen oder Leiden
erspart bleiben. 3. Das Überwachungssystem gemäß Artikel 12
wird auch für die Überwachung der Wirksamkeit der Tilgung konzipiert und
angewendet. 4. Die Mitgliedstaaten notifizieren
der Kommission die erfolgte Tilgung einer Population einer invasiven
gebietsfremden Art von EU-weiter Bedeutung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten. 5. Die Mitgliedstaaten unterrichten
zudem die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Wirksamkeit der
getroffenen Maßnahmen. Artikel 16
Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen Tilgung 1. Die Mitgliedstaaten können
bei der Kommission eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der
Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 für invasive gebietsfremde Arten von
EU-weiter Bedeutung beantragen, für die eine Früherkennung gemäß Artikel 14
notifiziert wurde. 2. Anträge auf eine Ausnahme
müssen sich auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und dürfen nur
eingereicht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Es wird nachgewiesen, dass eine Tilgung technisch
nicht machbar ist, da die verfügbaren Tilgungsmethoden in der Umgebung, in der
sich die Arten etabliert haben, nicht angewendet werden können; (b)
anhand einer auf die verfügbaren Daten gestützten Kosten-Nutzen-Analyse
wird mit hinlänglicher Sicherheit nachgewiesen, dass die Kosten langfristig
außergewöhnlich hoch sein und in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nutzen
der Tilgung stehen werden; (c)
es stehen keine Tilgungsmethoden zur Verfügung,
oder die verfügbaren Tilgungsmethoden haben gravierende nachteilige Auswirkungen
auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt. 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln
der Kommission ordnungsgemäß begründete Anträge auf eine Ausnahme, denen die
Nachweise gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c beigefügt sind. 4. Die Kommission beschließt im
Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 6 über die Annahme oder
Ablehnung des in Absatz 3 genannten Antrags. 5. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass durch Eindämmungsmaßnahmen die weitere Ausbreitung der Art
verhindert wird, bis ein Durchführungsbeschluss über die Ausnahme gemäß
Absatz 3 ergangen ist. 7. Wird eine Ausnahme von der
Tilgungsverpflichtung genehmigt, so wird die Art den Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17
unterzogen. Wird der Antrag auf eine Ausnahme abgelehnt, so wendet der
betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 15
an. Kapitel IV
Kontrolle von bereits weit verbreiteten invasiven
gebietsfremden Arten Artikel 17
Kontrollmaßnahmen 1. Spätestens zwölf Monate nach
der Aufnahme einer invasiven gebietsfremden Arten in die Liste gemäß Artikel 4
Absatz 1 verfügen die Mitgliedstaaten über Kontrollmaßnahmen für
diejenigen invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung, die nach
Feststellung der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet weit verbreitet sind,
damit deren Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen, die
menschliche Gesundheit und die Wirtschaft minimiert werden. Diese Kontrollmaßnahmen
stützen sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse und schließen auch die Wiederherstellungsmaßnahmen
gemäß Artikel 18 ein. 2. Die Kontrollmaßnahmen umfassen
physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Tilgung, Populationskontrolle
oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art. Gegebenenfalls
schließen die Kontrollmaßnahmen Maßnahmen ein, die das aufnehmende Ökosystem
betreffen und dessen Widerstandsfähigkeit gegen laufende und künftige Invasionen
stärken sollen. 3. Bei der Anwendung von Kontrollmaßnahmen
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewendeten Methoden der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt angemessen Rechnung tragen und dass,
wenn die Maßnahmen gegen Tiere gerichtet sind, diesen unnötige Schmerzen,
Qualen oder Leiden erspart bleiben. 4. Das Überwachungssystem gemäß
Artikel 12 wird so konzipiert und angewendet, dass überwacht wird, wie
wirksam die Tilgungsmaßnahmen, die Maßnahmen zur Populationskontrolle oder die
Eindämmungsmaßnahmen die Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen,
die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimieren. 5. Besteht ein erhebliches
Risiko, dass sich eine invasive gebietsfremde Art von EU-weiter Bedeutung in
einen benachbarten Mitgliedstaat ausbreiten wird, setzen die Mitgliedstaaten,
in denen die Art weit verbreitet ist, die benachbarten Mitgliedstaaten und die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Gegebenenfalls legen die
betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarte Kontrollmaßnahmen fest.
Könnten auch Drittländer von der Ausbreitung betroffen sein, prüft der
betroffene Mitgliedstaat, ob die betreffenden Drittländer unterrichtet werden
müssen. Artikel 18
Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme 1. Die Mitgliedstaaten treffen angemessene
Wiederherstellungsmaßnahmen, um die Erholung eines Ökosystems zu fördern, das
durch invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung beeinträchtigt,
geschädigt oder zerstört wurde. 2. Die Wiederherstellungsmaßnahmen
gemäß Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes: (a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit eines störungsgefährdeten
Ökosystems, den Auswirkungen der Störung zu widerstehen, sie zu absorbieren,
sich an sie anzupassen und sich von ihnen zu erholen; (b)
Maßnahmen zur Verhütung einer erneuten Invasion im
Anschluss an eine Tilgungskampagne. Kapitel V
Schlussbestimmungen Artikel 19
Berichterstattung 1. Spätestens [drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung – Datum einfügen] und danach alle vier
Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden aktualisierten
Informationen: (a)
eine Beschreibung der Überwachungssysteme gemäß Artikel 12
und des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 13 von in die Union eingebrachten
gebietsfremden Arten; (b)
die Verteilung der in ihrem Hoheitsgebiet
vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten von EU-weiter Bedeutung; (c)
Informationen über die Arten, die gemäß
Artikel 10 Absatz 2 als invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung
für Mitgliedstaaten betrachtet werden; (d)
den Aktionsplan gemäß Artikel 11 Absatz 2; (e)
das gesamte nationale Hoheitsgebiet abdeckende
aggregierte Informationen über die gemäß Artikel 15 getroffenen
Tilgungsmaßnahmen und die Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 sowie über
deren Wirksamkeit; (f)
das Format der Genehmigungen gemäß Artikel 8. 2. Die Mitgliedstaaten notifizieren
der Kommission die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlichen
Behörden und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten. 3. Innerhalb von fünf Jahren ab
dem [Zeitpunkt des Erlasses] bewertet die Kommission die Wirksamkeit der
derzeitigen Verordnung einschließlich der Liste gemäß Artikel 4
Absatz 1, der Aktionspläne gemäß Artikel 11 Absatz 3, des
Überwachungssystems, der Grenzkontrollen sowie der Tilgungsverpflichtung und
der Kontrollverpflichtung und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem
Rat einen Bericht, dem Vorschläge zur Änderung der Verordnung, einschließlich
Änderungen der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 beigefügt sein können. Artikel 20
Mechanismus zur Informationsunterstützung 1. Die Kommission errichtet
schrittweise einen Mechanismus zur Informationsunterstützung, der erforderlich
ist, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. 2. In einer ersten Phase umfasst
das System einen Mechanismus zur Datenunterstützung, der die vorhandenen
Datensysteme für invasive gebietsfremde Arten miteinander verknüpft; um die
Berichterstattung gemäß Artikel 19 zu erleichtern, wird der Schwerpunkt
dabei auf Informationen über invasive gebietsfremde Arten von EU-weiter Bedeutung
gelegt. 3. In einer zweiten Phase wird
der Mechanismus zur Datenunterstützung zu einem Instrument, das der Kommission
bei der Bearbeitung der relevanten Notifizierungen gemäß Artikel 14
Absatz 2 behilflich sein wird. 4. In einer dritten Phase wird
der Mechanismus zur Datenunterstützung zu einem Mechanismus für den Austausch
von Informationen über andere Aspekte der Anwendung dieser Verordnung. Artikel 21
Öffentlichkeitsbeteiligung Werden Aktionspläne gemäß Artikel 11 und
Maßnahmen gemäß Artikel 17 festgelegt, so stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die
Möglichkeit erhält, sich an deren Vorbereitung, Änderung oder Überarbeitung zu beteiligen,
wobei auf die von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 2
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG getroffenen
Vorkehrungen zurückgegriffen wird. Artikel 22
Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[23]. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die der Kommission
übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den
Bedingungen dieses Artikels. 2. Die Befugnisse gemäß
Artikel 5 Absatz 2 werden der Kommission ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit
von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht
berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein nach Artikel 5
Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das
Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der
Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 24
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese
Verordnung verhängt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Maßnahmen
und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 25
Sanktionsbefugnisse 1. Die zuständigen Behörden sind
befugt, gegen natürliche oder juristische Personen, die diese Verordnung nicht
einhalten, Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen zu verhängen. 2. Unbeschadet ihrer Aufsichtsbefugnisse
haben die zuständigen Behörden die Befugnis, mindestens die folgenden
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen zu verhängen: (a)
eine Anordnung, nach der die für den Verstoß
verantwortliche natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen
und von einer Wiederholung abzusehen hat; (b)
eine Anordnung, nach der die betreffende
nichtkonforme invasive gebietsfremde Art von EU-weiter Bedeutung zu
beschlagnahmen ist; (c)
ein befristetes Tätigkeitsverbot; (d)
den dauerhaften Entzug der Genehmigung einer
Tätigkeit; (e)
Verwaltungsgeldstrafen; (f)
eine Anordnung, nach der die natürliche oder
juristische Person Abhilfemaßnahmen durchzuführen hat. 3. Bei der
Festlegung der Art der Verwaltungsmaßnahmen und
–sanktionen tragen die zuständigen Behörden allen relevanten
Umständen Rechnung, einschließlich (a)
der Schwere und der Dauer des Verstoßes; (b)
des Grads an Verantwortung der für die Invasion
verantwortlichen Person; (c)
des Gewinns, den die natürliche oder juristische
Person durch den Verstoß erzielt; (d)
des durch den Verstoß verursachten ökologischen,
sozialen und wirtschaftlichen Schadens; (e)
der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person,
mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten; (f)
früherer Verstöße der verantwortlichen Person. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass gegen die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel
getroffenen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können. Artikel 26
Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer 1. Abweichend von Artikel 7
Absatz 1 Buchstaben c und f dürfen Besitzer von zu nichtgewerblichen
Zwecken gehaltenen Heimtieren, die zu den in der Liste gemäß Artikel 4
Absatz 1 aufgeführten Arten gehören, diese Tiere bis zum Ende ihrer natürlichen
Lebensdauer behalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Exemplare wurden bereits vor ihrer Aufnahme in
die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 gehalten; (b)
die Exemplare werden unter Verschluss gehalten, und
es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen
auszuschließen. 2. Die zuständigen Behörden
informieren nichtgewerbliche Besitzer über von den Mitgliedstaaten organisierte
Sensibilisierungs- und Aufklärungsprogramme in Bezug auf die mit der Haltung
von Exemplaren gemäß Absatz 1 verbundenen Risiken und über die zur
Minimierung des Risikos der Fortpflanzung und des Entkommens zu treffenden
Maßnahmen. 3. Die Mitgliedstaaten bieten nichtgewerblichen
Besitzern, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht
gewährleisten können, an, ihre Exemplare zu übernehmen, wobei sie beim Umgang
mit den Tieren dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen. Artikel 27
Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände 1. Die Halter eines
kommerziellen Bestands von Exemplaren invasiver gebietsfremder Arten, die vor
deren Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 erworben wurden,
dürfen bis zu zwei Jahre nach der Aufnahme der Arten in die Liste lebende
Exemplare dieser Arten oder reproduktionsfähige Teile davon halten und zwecks
Verkauf oder Übergabe an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen gemäß
Artikel 8 befördern, sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und
befördert werden und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine
Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen, oder die Exemplare töten, um
ihren Bestand zu erschöpfen. 2. Wurde gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eine Genehmigung für eine Aquakulturart
erteilt, die anschließend in die Liste gebietsfremder Arten von EU-weiter
Bedeutung aufgenommen wird, und geht die Geltungsdauer der Genehmigung über den
in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus, so entzieht der Mitgliedstaat am
Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums die Genehmigung im Einklang mit Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 708/2007. Artikel 28
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am [1. Januar
oder 1. Juli] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin Vereinfachter Finanzbogen Bezeichnung des Vorgeschlagenen
Rechtsakts Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder
Arten. Politikbereich(e) und Tätigkeit(en) in
der ABB-Struktur: Titel 07 Umwelt 07 01 02 Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur
Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“ Rechtsgrundlage ¨ Verwaltungsautonomie X
Sonstige: Artikel 192 Absatz 1 AEUV Begründung und Beschreibung des Entwurfs: Invasive gebietsfremde Arten sind Arten, die durch menschliches Handeln
absichtlich oder unbeabsichtigt über ökologische Barrieren aus ihrem
natürlichen Verbreitungsgebiet heraus verbracht werden, sich etablieren und
sich an ihrem neuen Standort so stark weiterverbreiten, dass sie nachteilige
Auswirkungen auf die Biodiversität, aber auch auf die menschliche Gesundheit
und die Wirtschaft haben. Invasive gebietsfremde Arten sind – abgesehen von den
von ihnen verursachten sozialen und wirtschaftlichen Schäden ‑ eine Hauptursache
des Verlusts an Biodiversität, und ihre Bekämpfung ist unabdingbar, wenn das
Ziel der EU, den Verlust an Biodiversität bis 2020 zu stoppen, erreicht werden
soll. Außerdem verursachen diese Arten der EU Schätzungen zufolge Schadens- und
Bekämpfungskosten in Höhe von jährlich 12 Mrd. EUR. Ziel des Verordnungsentwurfs
ist daher die Schaffung eines EU-weiten Rahmens, um die nachteiligen
Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität und die Ökosystemdienstleistungen
zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen und um die sozialen und
wirtschaftlichen Schäden zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten treffen bereits Maßnahmen,
um gegen einige invasive gebietsfremde Arten vorzugehen, doch sind diese
Maßnahmen überwiegend reaktiv und darauf ausgerichtet, bereits aufgetretene
Schäden zu minimieren, ohne dass der Prävention oder der Ermittlung und der
Abwehr neuer Bedrohungen genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Anstrengungen
sind uneinheitlich, erfassen nicht die gesamte EU und sind häufig schlecht
koordiniert, was ihre Wirksamkeit insgesamt beeinträchtigt. Derzeit gibt es
keinen umfassenden Rahmen, um auf EU-Ebene gegen invasive gebietsfremde Arten
vorzugehen. Der Verordnungsentwurf soll diese Lücke in der Politik schließen,
was auch mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die
biologische Vielfalt im Einklang steht. Dauer und geschätzte finanzielle
Auswirkungen: Geltungsdauer: ¨ Vorgeschlagener
Rechtsakt mit befristeter Geltungsdauer: gilt vom [Datum des Inkrafttretens]
bis zum [Ablaufdatum] X Vorgeschlagener mit unbefristeter
Geltungsdauer: gilt ab [voraussichtlich 2015, zu bestätigen] Geschätzte finanzielle Auswirkung: Der Entwurf des vorgeschlagenen Rechtsakts führt
zu: ¨ Einsparungen X zusätzlichen
Kosten (bitte die betreffende(n) Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
angeben): Rubrik 5 des MFF 2014-2020 Beteiligung Dritter an der Finanzierung
des Entwurfs des vorgeschlagenen Rechtsakts: Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. Erklärung und Begründung der
Zahlenangaben: Für die Durchführung bestimmter Teile des Verordnungsentwurfs ist ein
Ausschuss erforderlich. Auf Basis der Kosten für die Arbeit vergleichbarer
Ausschüsse wurden unter dem Posten „07 01 02 11 03 – Ausschüsse“ folgende
Kosten veranschlagt (siehe Tabelle): - Sitzungen/Jahr - 1 Vertreter/MS - Reise- und Aufenthaltskosten von höchstens 800 EUR/MS/Sitzung Damit würden der Kommission Kosten von jährlich etwa 80 000 EUR
entstehen. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen: X Der Vorschlag ist mit der
derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ¨ Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens. ¨ Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[24]. Auswirkungen der Einsparungen oder
zusätzlichen Kosten auf die Mittelzuweisung: ¨ Die erforderlichen Mittel können durch Umschichtung innerhalb der
Dienststellen verfügbar gemacht werden. X Die erforderlichen Mittel wurden der/den
betreffenden Dienststelle(n) bereits vorab zugewiesen. ¨ Die erforderlichen Mittel müssen im Rahmen der nächsten
Mittelzuweisung angefordert werden. Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen
wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesenes Personal der GD
gedeckt; dieses wird durch Personal unterstützt, das bereits für die Arbeit an
Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Verordnungsentwurfs
eingesetzt wird. Hauptaufgaben der zuständigen Bediensteten sind die Verwaltung
des Ausschusses, die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und der Gemeinsamen
Forschungsstelle (JRC) und allgemeine Unterstützung für die korrekte
Durchführung dieses Verordnungsentwurfs. Das System soll Ressourcen und Fachwissen aus
verschiedenen Kommissionsdienststellen bündeln, damit es mit begrenzten eigens dafür
abgestellten personellen Ressourcen betrieben werden kann. Insbesondere kann
die Politik für invasive gebietsfremde Arten auf den Beitrag des am Projekt EASIN[25] mitwirkenden Personals der JRC
sowie auf das Fachwissen anderer Kommissionsdienststellen und Agenturen
zurückgreifen, die in für diese Politik relevanten Bereichen tätig sind (die Europäische
Umweltagentur hat Mitarbeiter, die sich speziell mit invasiven gebietsfremden
Arten befassen und zur Unterstützung der Durchführung eingesetzt werden
sollen). Erforderlichenfalls werden Personalumsetzungen vorgenommen auf der
Grundlage der Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
zugeteilt werden können. Geschätzte
FINANZIELLE Auswirkungen (Einsparungen oder zusätzliche Kosten) auf die Verwaltungsmittel
und Humanressourcen In VZÄ pro Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Insgesamt 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 Rubrik 5 || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 07 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || 0,199* || || 0,199 || || 0,199 || || 0,199 || || 0,199 || || 0,199 || || 0,199 || || 1,393 07 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal || 07 01 02 01 (Globaldotation) || || 0,002** || || 0,002 || || 0,002 || || 0,002 || || 0,002 || || 0,002 || || 0,002 || || 0,014 07 01 02 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – Rubrik 5 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 1,407 Außerhalb der Rubrik 5 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 07 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung ) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal 07 01 04 yy || || || || || || || || || || || || || || || || - am Sitz || || || || || || || || || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || || || || || || || || || 07 01 05 02 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme – außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,201 || || 0,2014 || || 1,407 für die ersten sieben Jahre VZÄ = Vollzeitäquivalent in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) „Der Mittelbedarf für
Personal wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der
Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zugeteilt werden können.“ * Die
veranschlagten Mittel schließen Personal der GD ENV sowie ein VZÄ in der JRC ein.**Durchschnittliche
Vergütung für einen ANS. Sonstige Verwaltungsmittel in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 Rubrik 5 || || || || || || || || Am Sitz der Kommission: || || || || || || || || 07 01 02 11 01 - Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || 07 01 02 11 02 - Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || || 07 01 02 11 03 – Ausschüsse || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,56 für die ersten sieben Jahre 07 01 02 11 04 – Untersuchungen und Konsultationen || || || || || || || || 07 01 03 01 03 – IKT-Ausrüstung[26] || || || || || || || || 07 01 03 01 04 – IKT-Leistungen1 || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || In den Delegationen: || || || || || || || || 07 01 02 12 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || 07 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung des Personals || || || || || || || || 07 01 03 02 01 – Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || || 07 01 03 02 02 Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || || Zwischensumme Rubrik 5 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,56 für die ersten sieben Jahre Außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || 07 01 04 yy – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) || || || || || || || || - am Sitz der Kommission || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || 07 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || || 10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || INSGESAMT || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,08 || 0,56 für die ersten sieben Jahre [1] http://www.acceptance.ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/docs/ias_discussion_paper.pdf. [2] Alle Studien sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/index_en.htm. [3] ABl. … [4] ABl. … [5] ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1. [6] ABl. L 38
vom 10.2.1982, S. 1. [7] ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [8] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [9] ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19. [10] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [11] COM(2013) 260 final. [12] COM(2013) 267 final. [13] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. [14] ABl. L 168 vom 28.6.2007, S.1. [15] ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1. [16] ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. [17] ABl. L 61 vom
3.3.1997, S. 1. [18] KOM (2008)642
endgültig. [19] ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4. [20] ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131. [21] ABl. L 156
vom 25.6.2003, S. 17. [22] ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13. [23] ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 13. [24] Siehe die Nummern 19 und 24
der Interinstitutionellen Vereinbarung für den Zeitraum 2007-2013. [25] EASIN, das europäische Informationsnetz für gebietsfremde
Arten, soll den Zugang zu Daten und Informationen über gebietsfremde Arten in
Europa verbessern. EASIN erleichtert den Zugriff auf vorhandene Informationen
über gebietsfremde Arten aus unterschiedlichen Quellen durch ein Netz
interoperabler Webdienste im Einklang mit international anerkannten Standards und
Protokollen. Das Projekt wurde zur Unterstützung der Biodiversitätsstrategie
und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ins Leben gerufen und ist der
Öffentlichkeit seit Mai 2012 zugänglich. [26] IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien.