52013PC0547

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG /* COM/2013/0547 final - 2013/0264 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Markt für elektronische Zahlungen in Europa birgt große Innovationschancen. Die Verbraucher haben ihre Zahlungsgewohnheiten in den vergangenen Jahren bereits deutlich verändert. Neben dem ständig steigenden Volumen der Kredit- und Debitkartenzahlungen haben die Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und die wachsende Beliebtheit von Smart Phones den Weg für die Entstehung neuer Zahlungsmittel bereitet. Der Nutzen, der aus einer Überwindung der Marktfragmentierung in diesem Bereich und einer stärkeren Marktintegration auf europäischer Ebene erwachsen kann, ist beträchtlich.

Die hiermit vorgeschlagene Richtlinie soll Verbrauchern und Händlern dazu verhelfen, in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts, insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu kommen. Ziel des Vorschlags ist es, die Entwicklung eines EU-weiten Marktes für elektronische Zahlungen weiter voranzubringen, der es Verbrauchern, Einzelhändlern und anderen Marktakteuren ermöglicht, im Einklang mit „Europa 2020“ und der „Digitalen Agenda“ die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen. Eine solche weitergehende Integration gewinnt umso mehr an Bedeutung, als sich weltweit ein Trend weg vom direkten Kundenverkehr hin zu einer digitalen Wirtschaft abzeichnet.

Um die angestrebten Ziele zu erreichen und Wettbewerb, Effizienz und Innovation im elektronischen Zahlungsverkehr zu fördern, sollten Rechtsklarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen gegeben sein, was zu einer Abwärtskonvergenz der Kosten und Preise für Zahlungsdienstenutzer sowie zu einer größeren Auswahl und mehr Transparenz bei Zahlungsdiensten führen, die Erbringung innovativer Zahlungsdienste erleichtern und die Sicherheit von Zahlungsdiensten gewährleisten dürfte.

Erreichen lassen sich diese Ziele durch eine Aktualisierung und Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens für Zahlungsdienste, und zwar durch die Einführung von Vorschriften, die Transparenz, Innovation und Sicherheit bei Massenzahlungen fördern, sowie durch eine Verbesserung der Kohärenz zwischen den nationalen Vorschriften, wobei vor allem den legitimen Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung getragen werden sollte. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll dies auf eine technologieneutrale Weise geschehen, die auch im Zuge der Weiterentwicklung der Zahlungsdienste ihre Relevanz bewahrt.

In den vorliegenden Richtlinienvorschlag ist die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (die sogenannte „Zahlungsdiensterichtlinie“)[1] eingegangen, die gleichzeitig aufgehoben wird. Mit dieser Richtlinie wurde die Grundlage für einen harmonisierten Rechtsrahmen zur Schaffung eines integrierten Zahlungsmarkts und damit zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zur Verbesserung des Zugangs zum bestehenden Rahmen für alle Akteure geschaffen.

Zu einer Zeit, in der angesichts einer Konvergenz der Technologie- und Geschäftsmodelle die Grenzen zwischen Zahlungsinstituten (die der Zahlungsdiensterichtlinie unterliegen) und E‑Geld-Instituten (die der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2], der sogenannten Zweiten E-Geld-Richtlinie, unterliegen) immer mehr verschwimmen, bestünde die optimale Lösung in einer umfassenden Modernisierung des Rahmens für digitale Zahlungen, verbunden mit einer Verschmelzung beider Kategorien von Akteuren sowie der jeweiligen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine Überprüfung der E‑Geld-Richtlinie, damit ein kohärenter Regulierungsrahmen geschaffen werden kann. Da aber viele Mitgliedstaaten die E-Geld-Richtlinie mit Verspätung umgesetzt haben, war es leider nicht möglich, ausreichend Erfahrung mit dieser Richtlinie zu sammeln, um sie gemeinsam mit der Zahlungsdiensterichtlinie bewerten und bei der Überprüfung mögliche Synergien ins Auge fassen zu können. Eine Überprüfung der Richtlinie 2009/110/EG ist für 2014 vorgesehen.

Allgemeiner Kontext

In den vergangenen zwölf Jahren wurden mit dem bisherigen rechtlichen Besitzstand im Zahlungsbereich signifikante Fortschritte erzielt und eine deutlich sichtbare Integration erreicht.

Der durch die Zahlungsdiensterichtlinie, die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen[3] und die Zweite E-Geld-Richtlinie geschaffene Rechtsrahmen hat bereits zu erheblichen Fortschritten bei der Integration der europäischen Märkte für Massenzahlungen geführt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zum Fristende für die Umstellung auf SEPA[4] wurde ein weiterer Schritt getan, indem Fristen festgelegt wurden für den Übergang zu europäischen Überweisungen und Lastschriften, die an die Stelle der nationalen Systeme für Inlandszahlungen und grenzüberschreitende Euro-Zahlungen in der EU treten werden (Frist für das Euro-Währungsgebiet: 1. Februar 2014). Ergänzt wird dieser Rechtsrahmen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach dem Wettbewerbsrecht erlassene Entscheidungen/Beschlüsse der Kommission zum Bereich Massenzahlungen.

Der Massenzahlungsmarkt zeichnet sich durch eine starke Dynamik aus und hat in den letzten Jahren ein hohes Innovationstempo an den Tag gelegt. Gleichzeitig sind wichtige Bereiche des Zahlungsmarkts, insbesondere Kartenzahlungen und neue Zahlungsmittel wie Internet- und mobile Zahlungen, nach wie vor häufig entlang den nationalen Grenzen zersplittert. Eine effiziente Entwicklung innovativer und benutzerfreundlicher digitaler Zahlungsdienste und das europaweite Anbieten praktischer und sicherer Zahlungsmethoden für Verbraucher und Einzelhandel beim Kauf von Waren und Dienstleistungen aus einem immer breiteren Angebot werden dadurch erschwert (eine Ausnahme bilden möglicherweise Kreditkarten). Die jüngsten Entwicklungen an diesen Märkten haben auch gewisse Lücken im derzeitigen Rechtsrahmen für Zahlungen sowie Fälle von Marktversagen auf den Märkten für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen zutage treten lassen, die im Rahmen dieser Initiative geschlossen werden sollen.

Die Überprüfung des auf europäischer Ebene bestehenden Rahmens und insbesondere der Zahlungsdiensterichtlinie sowie die im Jahr 2012 auf der Grundlage des Grünbuchs der Kommission mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ erfolgte Konsultation[5] führten zu der Schlussfolgerung, dass weitere Maßnahmen und Aktualisierungen der Rechtsvorschriften, einschließlich Anpassungen der PSD, erforderlich sind, damit der Rechtsrahmen für Zahlungen den Erfordernissen eines effektiven europäischen Zahlungsmarkts besser gerecht werden und in vollem Umfang zu einem Zahlungsumfeld beitragen kann, das Wettbewerb, Innovation und Sicherheit fördert.

In der Mitteilung der Kommission „Binnenmarktakte II – Gemeinsam für neues Wachstum“ aus dem Jahr 2012[6]wurde die Modernisierung des Rechtsrahmens für Massenzahlungen angesichts ihres Potenzials für neues Wachstum und Innovation zu einer der Hauptprioritäten erklärt. Die Überarbeitung der PSD und die Ausarbeitung eines Legislativvorschlags zu multilateralen Interbankenentgelten für Kartenzahlungen wurden als eine der Leitaktionen der Kommission für das Jahr 2013 genannt.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Initiative ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets zu Zahlungsdiensten. Sie soll den bestehenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste in der EU ergänzen und aktualisieren. Dazu zählen insbesondere

– die Richtlinie 2007/64/EG, durch die ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen wurde; dadurch konnten Zahlungsvorgänge EU-weit beschleunigt und erleichtert werden; gleichzeitig wurden der Wettbewerb bei den Zahlungssystemen verstärkt und Größenvorteile erzielt; darüber hinaus hat die Richtlinie die praktische Implementierung des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area – SEPA) begünstigt;

– die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen, durch die die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 aufgehoben und der Anwendungsbereich der Verordnung auf Lastschriften ausgeweitet wurde; durch die Verordnung wurden die zwischen Inlandszahlungen und in Euro getätigten grenzüberschreitenden Zahlungen in der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Zahlungsdienstnutzern in Rechnung gestellten Entgelte aufgehoben; die Verordnung gilt für alle elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgänge;

– die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, mit der Fristen für die Umstellung auf europaweite Überweisungen und Lastschriften festgelegt und die nationalen Systeme für Inlandszahlungen und in Euro getätigte grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen Union ersetzt werden;

– die Richtlinie 2009/110/EG über E-Geld, die den Rechtsrahmen für die Ausgabe und den Rücktausch von E-Geld vorgibt und die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute mit den in der PSD vorgesehenen Anforderungen für Zahlungsinstitute in Einklang bringt;

– die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, die vorschreibt, dass Zahlungsdienstleister zur Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs Angaben zum Auftraggeber übermitteln müssen.

Über die Schaffung dieses Rechtsrahmens hinaus wurden mehrere Wettbewerbsverfahren auf europäischer und auf nationaler Ebene eingeleitet, um gegen wettbewerbswidrige Praktiken im Zahlungsmarkt vorzugehen.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Ziele des Vorschlags stehen in vollem Einklang mit der EU-Politik und den Zielen der Union. Zunächst einmal wird die vorgeschlagene Richtlinie angesichts des bestehenden Bedarfs an innovativen, effizienten und sicheren Zahlungsmitteln für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Zahlungsdienste und generell für alle Waren und Dienstleistungen sorgen. Dadurch, dass wirtschaftliche Transaktionen innerhalb der Union erleichtert werden, wird auch ein Beitrag zur Erreichung der allgemeineren Ziele der Strategie „EU 2000“ und zur Förderung neuen Wachstums geleistet. Zum Zweiten unterstützt diese Initiative die EU-Politik in anderen Bereichen wie Datenschutz, Verwaltungssanktionen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, namentlich

– die Gesetzgebungsinitiativen der Kommission im Zusammenhang mit der „Digitalen Agenda für Europa“[7], vor allem den Vorschlag der Kommission für einen Rechtsrahmen im Bereich elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste[8] und ihren Vorschlag für Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union[9], sowie die in der Mittteilung zum elektronischen Handel und zu Online-Diensten[10]genannten zentralen Prioritäten, die auf die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts abstellen;

– die von der Kommission unternommenen Anstrengungen, die darauf abzielen, durch Festlegung gleicher Pflichten, Rechte und Chancen für die Marktakteure und durch Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung von Zahlungsdiensten für mehr Wettbewerb zu sorgen;

– den Legislativvorschlag der Kommission zu Interbankenentgelten für kartengestützte Zahlungsvorgänge und zur Anwendung bestimmter restriktiver Geschäftsregeln und ‑praktiken, der gleichzeitig mit dem vorliegenden Vorschlag und in enger wechselseitiger Abstimmung ausgearbeitet wird;

– die Richtlinie 2011/83/EG über die Rechte der Verbraucher[11], die abzielt auf die Förderung eines echten Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutz einerseits und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen andererseits, womit der Ermessensspielraum der Händler hinsichtlich der Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten begrenzt wird.

2.           Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Am 11. Januar 2012 hat die Europäische Kommission ein Grünbuch mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet und mobile Zahlungen“[12]veröffentlicht, mit dem eine breite öffentliche Konsultation eingeleitet wurde. Bei der Kommission sind über 300 Beiträge von Behörden, der Zivilgesellschaft, Unternehmensverbänden und Unternehmen aus verschiedensten Bereichen eingegangen, die ein breites Spektrum von Interessenträgern repräsentierten. Auch außerhalb des Konsultationsverfahrens erhielt die Kommission eine Reihe von Stellungnahmen, Positionspapieren und Beiträgen.

Das ausführliche Feedback der Interessenträger[13] lieferte wichtige Informationen zu einigen neueren Entwicklungen und zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungen des bestehenden Rahmens im Zahlungsbereich. Darüber hinaus fand am 4. Mai 2012 eine öffentliche Anhörung statt, an der etwa 350 Interessenträger teilnahmen.

Am 20. November 2012 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zum Thema „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ an.[14]. In der Entschließung wurden die im Grünbuch formulierten Ziele sowie die darin enthaltenen Feststellungen zur den bestehenden Integrationshindernissen bestätigt; es wurden rechtliche Maßnahmen gefordert, die verschiedene Aspekte von Kartenzahlungen abdecken, und gleichzeitig wurde zu größerer Vorsicht in Bezug auf Internet- und mobile Zahlungen gemahnt, da die betreffenden Märkte noch nicht ausgereift genug seien. Außerdem wurde eine Reform der SEPA-Verwaltung gefordert.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurden umfassende Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens gefordert, um die Effektivität des europäischen Zahlungsmarkts zu stärken und zur Schaffung eines Zahlungsumfelds beizutragen, das Wettbewerb, Innovation und Sicherheit fördert.

Nutzung von Expertenwissen

Was die Überprüfung der PSD und der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen im Binnenmarkt und die etwaige Notwendigkeit einer Überarbeitung beider Rechtsakte betrifft, hat die Kommission weitergehende Arbeiten in Angriff genommen, um einschlägige Fakten zu beschaffen und sich des vollen Engagements sämtlicher Interessenträger zu vergewissern.

Die von der Kommission vorgenommene Überprüfung der Auswirkungen der PSD und der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen im Binnenmarkt stützt sich auf zwei externe Fachstudien. Diese Studien haben es der Kommission ermöglicht, sich ein umfassendes Bild von den wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der PSD zu machen. Im Rahmen der ersten – im Jahr 2011 von Tipik, einem externen Beratungsunternehmen, erstellten – Studie wurde eine Bewertung der Rechtskonformität im Hinblick auf die Umsetzung der PSD in den 27 Mitgliedstaaten vorgenommen.[15] Im Jahr 2012 wurde von London Economics und iff in Zusammenarbeit mit PaySys eine zweite Studie ausgearbeitet, in der die Auswirkungen der PSD auf den Binnenmarkt und die Anwendung der Verordnung über grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Gemeinschaft analysiert wurden. Weitere Beiträge haben die Mitgliedstaaten und die relevanten Marktakteure in den Beratenden Ausschüssen geleistet, die für die Politik im Bereich Zahlungen zuständig sind, also im Zahlungsausschuss (der sich aus Vertretern der EU-Länder zusammensetzt) und in der Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ (dem Marktrepräsentanten sowohl der Angebotsseite als auch der Nachfrageseite angehören). Darüber hinaus hat die Kommission bei Bedarf zu bestimmten Aspekten weitere relevante Interessenträger hinzugezogen.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung [16] durchgeführt, in der sie analysiert hat, welche Konsequenzen das Fehlen eines integrierten europäischen Zahlungsmarkts haben kann. Untersucht wurden insbesondere folgende Problemursachen:

– Inkohärente Anwendung der bestehenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten aufgrund einer Vielzahl von Optionen und häufig sehr allgemeiner Anwendungskriterien. Insbesondere scheinen bestimmte in der PSD vorgesehene Ausnahmen zu allgemein gehalten oder mit Blick auf die Marktentwicklungen hinfällig zu sein; zudem werden sie höchst unterschiedlich ausgelegt. Lücken im Anwendungsbereich ergeben sich auch in Bezug auf Zahlungen, bei denen einer der an der Transaktion Beteiligten außerhalb des EWR ansässig ist, sowie in Bezug auf Zahlungen in Nicht-EU-Währungen, was ein Fortbestehen der Marktfragmentierung, Regulierungsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat.

– Rechtsvakuum für bestimmte neue Anbieter von Internet-Diensten, wie etwa dritten Dienstleistern, die Online-Banking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten. Die Nutzung solcher Dienste ist eine gangbare und häufig preisgünstigere Alternative zu Kartenzahlungen und ist auch für jene Verbraucher attraktiv, die keine Karten besitzen. Die meisten dieser Dienstleister unterliegen derzeit nicht dem geltenden Rechtsrahmen, da sie zu keinem Zeitpunkt Gelder halten. Aufgrund des Rechtsvakuums besteht die Gefahr, dass Innovationen und die Schaffung angemessener Marktzugangsbedingungen behindert werden.

– Fehlen einer Standardisierung und Interoperabilität unterschiedlicher Zahlungslösungen (Karte, Internet, mobil) in mehrfacher Hinsicht und unterschiedlichem Grad, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene – ein Problem, das durch eine unzureichende Governance für den EU-Massenzahlungsmarkt zusätzlich verschärft wird.

– Unterschiede und Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten (in Bezug auf ihre Entgeltpraxis (bei Anwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments durch Händler), was bei Verbrauchern, die im Ausland oder im Internet einkaufen, für Verwirrung sorgt und darüber hinaus zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt (jeweils etwa die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten gestattet bzw. untersagt die Berechnung von Aufschlägen).

– Im Bereich Kartenzahlungen: verschiedene wettbewerbsverzerrende restriktive Geschäftsvorschriften und ‑praktiken (in Bezug auf multilaterale Interbankenentgelte und Vorschriften zur Wahlfreiheit und Flexibilität von Händlern in Bezug auf die Annahme von Karten).

Die im Vorangehenden umrissenen Probleme haben Folgen für Verbraucher, Händler, Anbieter neuer Zahlungsdienste und den Zahlungsdienstemarkt insgesamt.

Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass in Bezug die PSD eine Verbesserung der bestehenden Situation durch i) die Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen etablierten und neuen Anbietern von Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen, ii) die Verbesserung von Effizienz, Transparenz und Auswahlmöglichkeiten bei Zahlungsinstrumenten für die Zahlungsdienstnutzer (Verbraucher und Händler) und iii) die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für letztere am besten im Wege folgender politischer Optionen erreicht werden kann:

– Stärkung des SEPA-Projekts und Ermächtigung aller Interessenträger, eine aktivere Rolle bei der Konzipierung und Realisierung der Politik im Bereich Massenzahlungen zu übernehmen (Governance);

– Förderung einer Standardisierung durch einen angemessenen Governance-Rahmen und eine bessere Einbindung der europäischen Normungsorganisationen (Standardisierung);

– Gewährleistung von Rechtssicherheit im Bereich der Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge und Klarstellungen zu einem akzeptablen Geschäftsmodell für laufende und künftige Initiativen im Bereich kartenbasierter Zahlungen (Interbankenentgelte);

– Abschaffung restriktiver Geschäftsvorschriften für Kartenzahlungen, die zu Marktverzerrungen führen (Interbankenentgelte – flankierende Maßnahmen);

– Harmonisierung der in Bezug auf die Berechnung von Aufschlägen verfolgte Politik der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Regulierungsentscheidungen zu Interbankenentgelten (Interbankenentgelte – flankierende Maßnahmen);

– Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu Informationen über die Verfügbarkeit von Mitteln für dritte Dienstleister, einschließlich Zahlungsauslösediensten (Anwendungsbereich der PSD);

– Anpassung des Anwendungsbereichs und Erhöhung der Kohärenz des Rechtsrahmens (Anwendungsbereich der PSD);

– Verbesserung der Umsetzung der geltenden PSD (Feinabstimmung der PSD);

– Stärkung der Rechte der Zahlungsdienstnutzer und Schutz der Verbraucherrechte mit Blick auf die regulatorischen Änderungen (Anwendungsbereich der PSD, Interbankenentgelte – flankierende Maßnahmen).

Bei einer Anhörung am 20. März 2013 hat der Ausschuss für Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme abgegeben. Aufgrund der Empfehlungen des Ausschusses wurde an dem Dokument eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Insbesondere

– wurde begründet, warum eine Überarbeitung der PSD dringend geboten ist und warum multilaterale Interbankenentgelte im Wege von Rechtsetzungsmaßnahmen geregelt werden sollen;

– wurde die Darstellung der Folgen gestrafft, indem im Haupttext vor allem auf die Folgen der wichtigsten Optionen abgestellt wird und die weniger relevanten Aspekte in den Anhängen behandelt werden;

– wurden die Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Optionen und Paketen besser erläutert.

Die meisten der vorgeschlagenen politischen Maßnahmen werden in dem vorliegenden Vorschlag aufgegriffen. Dies gilt insbesondere für Bereiche, die bereits von den bestehenden Vorschriften der PSD abgedeckt sind, z. B. Marktzugang für dritte Zahlungsdienstleister, Berechnung von Aufschlägen und Vorschriften für Zahlungsinstitute. Andere Maßnahmen, vor allem die Regulierung der multilateralen Interbankenentgelte und unterstützende Maßnahmen, sind Gegenstand eines gleichzeitig vorgelegten separaten Legislativvorschlags.

Einige der vorstehend umrissenen Maßnahmen sollten durch nichtlegislative Instrumente umgesetzt werden, so beispielsweise, wenn es um die Einbindung der europäischen Normungsorganisationen und die SEPA-Governance geht.

Die bestehenden SEPA-Governance-Mechanismen müssen gestärkt werden, einschließlich der Rolle des SEPA-Rates, eines hochrangigen Ad-hoc-Lenkungsgremiums, das unter dem gemeinsamen Vorsitz von Kommission und Europäischer Zentralbank für eine erste Amtszeit von drei Jahren eingesetzt wurde, um die Einbindung aller beteiligten Akteure in den SEPA zu verbessern. Zu diesem Zweck muss das Mandat des SEPA-Rates präzisiert, dessen Zusammensetzung überprüft und für eine ausgewogenere Vertretung der Interessen auf der Angebots- und auf der Nachfrageseite gesorgt werden. Ziel ist es, eine wirksame Beratung der Kommission und der Europäischen Zentralbank hinsichtlich der künftigen Ausrichtung des SEPA-Projekts sicherzustellen und die Schaffung eines integrierten, wettbewerblichen und innovativen Marktes für Massenzahlungen zu fördern, insbesondere im Euro-Währungsgebiet. Die Kommission wird mit der Europäischen Zentralbank zusammenarbeiten, um geeignete Lösungen in Bezug auf Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Funktionsweise der SEPA-Governance-Mechanismen zu finden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 114 AEUV.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Ein integrierter EU-Markt für elektronische Massenzahlungen trägt zur Erreichung des in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Ziels der Errichtung eines Binnenmarkts bei. Damit die europäischen Bürgerinnen und Bürger gewisse Vorteile in vollem Umfang nutzen können, ist eine Marktintegration erforderlich. Zu diesen Vorteilen zählen ein stärkerer Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern und mehr Auswahl, Innovationen und Sicherheit für Zahlungsdienstnutzer, insbesondere für Verbraucher. Ein integrierter Zahlungsmarkt fördert letztlich die grenzüberschreitende Lieferung von Waren und Dienstleistungen und trägt damit zur Entstehung eines echten Binnenmarkts bei. Der Umfang der Überarbeitung der PSD entspricht dem Umfang der bisher festgestellten Probleme. Generell erfüllt die Richtlinie nach wie vor ihren Zweck. Gleichzeitig muss sich aber der EU-Rechtsrahmen weiterentwickeln, um den jüngsten Entwicklungen in Technologie und Geschäftswelt im Bereich der Massenzahlungen Rechnung zu tragen.

Aufgrund seines Wesens erfordert ein integrierter Zahlungsmarkt, der auf über nationale Grenzen hinausreichenden Netzen basiert, einen unionsweisen Ansatz, denn die anwendbaren Grundsätze, Vorschriften, Verfahren und Standards müssen in allen Mitgliedstaaten kohärent sein, wenn Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle relevanten Marktteilnehmer gewährleistet werden sollen. Angesichts der bestehenden Marktfragmentierung könnte mit Einzelmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht das Ziel eines integrierten, effizienten Zahlungsmarktes sowohl für den inländischen als auch für den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen erreicht werden.

Der gewählte Ansatz untermauert den weiteren Ausbau des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) und steht im Einklang mit der „Digitalen Agenda“, insbesondere mit der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts. Er wird technische Innovationen fördern und zu neuem Wachstum und neuen Arbeitsplätzen, insbesondere im elektronischen und mobilen Geschäftsverkehr, beitragen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Richtlinie hat Auswirkungen auf den Haushalt. Diese werden in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen dargelegt.

5.           Weitere Angaben

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Erläuternde Dokumente

Die vorgeschlagene neue Richtlinie sieht verschiedene Anpassungen gegenüber der bestehenden Richtlinie sowie einige neue Pflichten für die Mitgliedstaaten – mit einem angemessenen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung dieser Pflichten in nationales Recht – vor, wie etwa die neuen Sicherheitsvorschriften. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, erläuternde Dokumente zu den zu erlassenden Umsetzungsmaßnahmen vorzulegen, um es der Kommission zu ermöglichen, sich ein besseres Bild von den einschlägigen nationalen Maßnahmen zu machen und die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu überwachen.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Der folgende knappe Überblick soll den Entscheidungsprozess erleichtern, indem die wichtigsten Änderungen gegenüber der aufzuhebenden PSD umrissen werden.

Artikel 2 – Anwendungsbereich: Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich sowohl geografisch als auch hinsichtlich der abgedeckten Währungen auszuweiten.

Artikel 2 Absatz 1: Die Bestimmungen der PSD zu den Transparenz- und Informationspflichten werden auch für Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der Zahlungsdienstleister in der Europäischen Union ansässig ist (sogenannte „One-leg-out“-Transaktionen), in Bezug auf die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Europäischen Union getätigt werden, gelten.

Artikel 2 Absatz 2: Die PSD-Bestimmungen zur Transparenz und zu den Informationspflichten werden auf alle Währungen ausgedehnt und gelten nicht mehr ausschließlich für EU-Währungen, wie dies derzeit der Fall ist.

Artikel 3 – Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten: Diese Bestimmung präzisiert und aktualisiert den „negativen Anwendungsbereich“ der derzeitigen PSD, aus deren Anwendungsbereich eine Reihe von zahlungsbezogenen Tätigkeiten ausgenommen ist.

Artikel 3 Buchstabe b: Die für „Handelsagenten“ geltende Ausnahme wurde dahin gehend geändert, dass sie nur noch für solche Handelsagenten gilt, die im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers tätig werden und nicht mehr für solche, die sowohl für den Zahler als auch für den Zahlungsempfänger tätig werden. Die Ausnahme im Rahmen der derzeitigen PSD wird zunehmend von Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Namen sowohl der Verkäufer (Zahlungsempfänger) als auch der Käufer (Zahler) in Anspruch genommen. Dies geht über den ursprünglichen Zweck dieser Ausnahmeregelung hinaus, weshalb eine weitere Spezifizierung angezeigt wäre.

Artikel 3 Buchstabe k: Die für „begrenzte Netze“ geltende Ausnahme wird zunehmend auf große Netze mit hohen Zahlungsvolumina und einer breiten Produkt- und Dienstleistungspalette angewandt. Diese Nutzung geht eindeutig über den Zweck dieser Ausnahmeregelung hinaus und führt dazu, dass hohe Zahlungsvolumina außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechtsrahmens bleiben und ein Wettbewerbsnachteil für die Akteure auf regulierten Märkten entsteht. Die neue Definition, die sich im Einklang mit der Definition des „begrenzten Netzes“ in der Richtlinie 2009/110/EG befindet, dürfte zur Verringerung dieser Risiken beitragen.

Artikel 3 Buchstabe l: Die derzeit geltende Ausnahme für digitale Inhalte bzw. den Telekom-Sektor wird neu definiert. Der Anwendungsbereich wird dahin gehend eingeengt, dass die Ausnahme künftig nur noch auf Nebendienstleistungen Anwendung findet, die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetzte oder -dienste, wie etwa Telekom-Betreiber, anbieten. Die Ausnahme wird für die Bereitstellung digitaler Inhalte durch Dritte gelten, vorbehaltlich bestimmter in der Richtlinie festgelegter Schwellenwerte. Die neue Definition dürfte für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Anbietern sorgen und den Anforderungen des Verbraucherschutzes im Zahlungskontext auf effizientere Weise Rechnung tragen.

Streichung des ehemaligen Buchstaben o in Artikel 3: Die Ausnahme der von unabhängigen Betreibern angebotenen Geldautomatendienste aus dem Anwendungsbereich der PSD hat zur Entstehung von Geldautomatennetzen geführt, die den Verbrauchern hohe Gebühren für Abhebungen an Geldautomaten in Rechnung stellen. Offenbar, hat diese Bestimmung Anreize für die bankeigenen Geldautomatennetze geschaffen, ihre bestehenden Vertragsbeziehungen zu anderen Zahlungsdienstleistern aufzulösen, um den Verbrauchern direkt höhere Gebühren zu berechnen. Folglich sollte diese Ausnahme aufgehoben werden.

Artikel 9 – Sicherungsanforderungen: Die Sicherheitsanforderungen werden gestrafft und die Anforderungen an die nach der PSD zugelassenen Zahlungsinstitute werden weiter harmonisiert, indem insbesondere die derzeit für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden, die Sicherheitsanforderungen und die Zahl der möglichen Sicherungsmethoden zu begrenzen. Ziel ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern und mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Artikel 14 – Europäischer elektronischer Zugangspunkt bei der EBA: Ein einheitlicher elektronischer Zugangspunkt dürfte durch die Verknüpfung der nationalen öffentlichen Register auf Unionsebene zu mehr Transparenz bei den zugelassenen und eingetragenen Zahlungsinstituten führen.

Artikel 27 – Bedingungen: Die Möglichkeit, eine „Light“-Regelung für „kleine Zahlungsinstitute“ in Anspruch zu nehmen, wird auf eine größere Zahl kleiner Institute ausgeweitet, da einige Mitgliedstaaten negative Erfahrungen (z. B. Zahlungsunfähigkeit) mit kleineren Zahlungsdienstleistern gemacht haben, deren Tätigkeiten über den derzeitigen Schwellenwert für Ausnahmeregelungen hinausgehen. Ziel ist es, zu einem angemessenen Gleichgewicht zu finden und zum einen einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für sehr kleine Institute zu vermeiden und zum anderen sicherzustellen, dass Zahlungsdienstnutzer einen angemessenen Schutz genießen.

Artikel 29 – Zugang zu Zahlungssystemen: Mit diesem Artikel wird eine Feinabstimmung der Vorschriften über den Zugang zu Zahlungssystemen vorgenommen, indem die Bedingungen für den indirekten Zugang von Zahlungsinstituten zu den in der Richtlinie 98/26/EG (Richtlinie über Finanzsicherheiten) genannten Zahlungssystemen so präzisiert werden, dass sie den Zugangsbedingungen für kleinere Kreditinstitute vergleichbar sind.

Artikel 55 Absätze 3 und 4 – Entgelte: Mit diesen Bestimmungen werden die Praktiken bezüglich der Berechnung von Aufschlägen weiter harmonisiert. Gebührend berücksichtigt werden dabei die Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher sowie der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge, der parallel zu dem vorliegenden Richtlinienvorschlag unterbreitet wird. Die im Rahmen der PSD vorgesehene Flexibilität, die es Händlern erlaubt, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig zur Nutzung des effizientesten Zahlungsmittels zu bewegen, mit der Maßgabe, dass Mitgliedstaaten solche Aufschläge für ihr Hoheitsgebiet untersagen oder begrenzen können, hat zu einer extremen Marktheterogenität geführt. 13 Mitgliedstaaten haben von der Option, aufgrund der geltenden PSD Aufschläge zu verbieten, Gebrauch gemacht. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Systeme bereiten Probleme und sorgen bei Händlern und Verbrauchern gleichermaßen für Verwirrung, insbesondere wenn sie Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend im Internet verkaufen oder kaufen. Der Vorschlag, Aufschläge zu untersagen, ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Deckelung der Interbankenentgelte zu sehen, wie sie im bereits erwähnten Vorschlag für eine Verordnung über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge vorgesehen ist. Da die Entgelte, die die Händler ihrer Bank zu zahlen haben, künftig deutlich geringer sein werden, wird es im Falle von Karten, für die die multilateralen Interbankenentgelte reguliert sind – und die einen Anteil von über 95 % am Zahlungskartenmarkt haben – nicht länger gerechtfertigt sein, Aufschläge zu berechnen. Somit werden die vorgeschlagenen Vorschriften dazu beitragen, dass die Verbraucher bei Kartenzahlungen EU-weit positivere Erfahrungen machen und dass sie in stärkerem Maße von Kartenzahlungen anstelle von Barzahlung Gebrauch machen.

Bei Karten, die nicht der Verordnung über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge unterliegen werden, also bei „Corporate“-Karten und 3-Parteien-System-Karten, wird es den Händlern auch weiterhin gestattet sein, Aufschläge in Rechnung zu stellen, soweit diese den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen. Dabei ist der Richtlinie 2011/83 gebührend Rechnung zu tragen.

Artikel 65 und 66 – Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge: Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Haftungsvorschriften im Falle nicht autorisierter Zahlungsvorgänge gestrafft und weiter harmonisiert sowie die legitimen Interessen der Zahlungsdienstnutzer besser geschützt werden. Außer in Fällen von Betrug und grober Fahrlässigkeit wird der Höchstbetrag, der von einem Zahlungsdienstnutzer im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verlangt werden kann, von derzeit 150 EUR auf 50 EUR herabgesetzt. Außerdem wird klargestellt, dass Zahlungsverzögerungen nicht zwangsläufig eine Erstattung zur Folge haben.

Artikel 67 –Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs: Diese Bestimmung präzisiert das Recht auf Erstattung bei Lastschriften und bringt es in Einklang mit dem „SEPA Core DirectX Debit Rulebook“, sofern die bezahlte Ware oder Dienstleistung noch nicht konsumiert wurde. Nach den derzeitigen Bestimmungen gelten für Lastschriften unterschiedliche Erstattungsregelungen – je nachdem, ob eine vorherige Genehmigung erteilt wurde, ob der Betrag den erwarteten Betrag übersteigt oder ob eine Ausweitung des Rechts vereinbart wurde.

Artikel 85 – Sicherheitsanforderungen: Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen werden Sicherheitsaspekte und Fragen der Authentifizierung im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Netz- und Informationssicherheit aufgegriffen.

Titel I bis V und Anhang I Nummer 7 – Abdeckung neuer Dienstleistungen und Dienstleister im Hinblick auf den Zugang zu Zahlungskonten: Die derzeitige PSD deckt die betreffenden Akteure insoweit nicht ab, als diese zu keinem Zeitpunkt über Gelder des Zahlers oder des Zahlungsempfängers verfügen. Die Tatsache, dass diese dritten Zahlungsdienstleister zumindest in einigen Mitgliedstaaten derzeit keiner Regulierung unterliegen, wirft Sicherheits‑, Datenschutz- und Haftungsfragen auf – ungeachtet der potenziellen Vorteile, die diese Dienste und Dienstleister bieten. Der Vorschlag sieht vor, dass dritte Zahlungsdienstleister, die insbesondere Online-Banking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten, in den Anwendungsbereich der PSD (Anhang I Nummer 7) fallen. Dies dürfte neue Internet-basierte Lösungen im elektronischen Zahlungsverkehr zu geringen Kosten fördern und gleichzeitig angemessene Sicherheits-, Datenschutz- und Haftungsstandards gewährleisten. Um Zahlungsauslösedienste erbringen zu dürfen, müssten dritte Zahlungsdienstleister zugelassen oder eingetragen sein und wie Zahlungsinstitute einer Beaufsichtigung unterliegen (Titel II). Wie für andere Zahlungsdienstleister werden auch für sie harmonisierte Rechte und Pflichten gelten, insbesondere Sicherheitsanforderungen (Artikel 85 und 86). Die geplanten Vorschriften betreffen vor allem die Bedingungen für den Zugang zu Kontoinformationen (Artikel 58), die Anforderungen an die Authentifizierung (Artikel 87), die Korrektur von Zahlungsvorgängen (Artikel 63 und 64) und die ausgewogene Aufteilung der Haftung (Artikel 65 und 66). Neue Zahlungsdienstleister werden von dieser neuen Regelung profitieren – unabhängig davon, ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt über Gelder des Zahlers oder des Zahlungsempfängers verfügen.

Kapitel 6 – Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren: Ziel ist es, eine bessere Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. Mit den neuen Maßnahmen werden die Vorschriften zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und zu angemessenen Sanktionen an neue Erfordernisse angepasst.

Artikel 92 – Sanktionen: Im Einklang mit anderen jüngeren Vorschlägen für den Finanzsektor werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ihre Verwaltungssanktionen aufeinander abzustimmen, dafür zu sorgen, dass bei Verstößen gegen die Richtlinie angemessene Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zur Verfügung stehen, und zu gewährleisten, dass diese Sanktionen ordnungsgemäß angewandt werden.

Europäische Bankenaufsichtsbehörde: Die Richtlinie berührt mehrere Bereiche, in denen die EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsicht beizutragen (im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010), tätig werden soll. Insbesondere wird die EBA ersucht werden, in verschiedenen Bereichen Leitlinien und Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um beispielsweise die Vorschriften zum „Passporting“ für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Zahlungsinstitute zu präzisieren oder um die Festlegung geeigneter Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.

2013/0264 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[17],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,[18]

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In den letzten Jahren sind bei der Integration von Massenzahlungen in der Union erhebliche Fortschritte erzielt worden, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechtsakten der Union zum Zahlungsverkehr, und hier vor allem mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[19], der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[20], der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[21] sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[22]. Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[23] wurde der Rechtsrahmen für Zahlungsdienste weiter ergänzt, indem durch die Festlegung einer bestimmten Obergrenze die Möglichkeit beschränkt wurde, dass Einzelhändler ihren Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels einen Aufschlag berechnen.

(2)       Die Richtlinie 2007/64/EG wurde im Dezember 2007 auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 angenommen. Seitdem erfuhr der Markt für Massenzahlungsverkehr bedeutende technische Innovationen, die mit dem raschen zahlenmäßigen Wachstum der elektronischen und mobilen Zahlungen und mit dem Aufkommen neuer Arten von Zahlungsdiensten am Markt einhergingen.

(3)       Die Prüfung des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienste und insbesondere die Analyse der Auswirkungen der Richtlinie 2007/64/EG sowie die Konsultation zum Grünbuch „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“[24] haben gezeigt, dass diese Entwicklungen in regulatorischer Hinsicht erhebliche Herausforderungen zur Folge haben. Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang der einzelstaatlichen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG heraus. Darüber hinaus haben sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG und insbesondere die davon ausgenommenen Elemente, wie die Ausnahme bestimmter zahlungsbezogener Aktivitäten von den allgemeinen Vorschriften, in Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu allgemein oder einfach überholt erwiesen. Dies führt in bestimmten Bereichen zu Rechtsunsicherheit, potenziellen Risiken in der Zahlungskette und mangelndem Verbraucherschutz. Es hat sich als schwierig erwiesen, innovative und benutzerfreundliche Zahlungsdienstleistungen einzuführen und sowohl den Verbrauchern als auch den Einzelhändlern in der Union wirksame, bequeme und sichere Zahlungsmethoden anzubieten.

(4)       Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen ist Voraussetzung dafür, dass Verbraucher, Händler und Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung der digitalen Wirtschaft in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen.

(5)       Zur Schließung der regulatorischen Lücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden und gleichzeitig sollte für mehr Rechtsklarheit sowie eine unionsweite konsequente Anwendung des rechtlichen Rahmens gesorgt werden. Sowohl den bestehenden als auch den neuen Akteuren am Markt sollten gleichwertige Geschäftsbedingungen garantiert werden, indem für neue Zahlungsmittel der Zugang zu einem größeren Markt erleichtert und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union gewährleistet wird. Dies sollte zu einem Abwärtstrend bei Kosten und Preisen für die Nutzer von Zahlungsdienstleistungen und zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen.

(6)       In den letzten Jahren haben sich die mit elektronischen Zahlungen verbundenen Sicherheitsrisiken erhöht, was der größeren technischen Komplexität dieser Zahlungen, deren weltweit ständig wachsendem Volumen und den neu aufkommenden Arten von Zahlungsdiensten geschuldet ist. Da zuverlässige und sichere Zahlungsdienste eine entscheidende Bedingung für einen gut funktionierenden Zahlungsverkehrsmarkt darstellen, sollten die Nutzer von Zahlungsdiensten vor solchen Risiken angemessen geschützt werden. Zahlungsdienste sind eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung lebenswichtiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten; deshalb sind Anbieter von Zahlungsdiensten wie Kreditinstitute als Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] des Europäischen Parlaments und des Rates[25] eingestuft worden.

(7)       Zusätzlich zu den auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] sollten die mit Zahlungsvorgängen verbundenen Sicherheitsrisiken auch auf der Ebene der Zahlungsdienstleister in Angriff genommen werden. Die von den Zahlungsdienstleistern zu ergreifenden Maßnahmen müssen den jeweiligen Sicherheitsrisiken angemessen sein. Es sollte ein regelmäßiger Berichterstattungsmechanismus geschaffen werden, damit Zahlungsdienstleister den zuständigen Behörden jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung ihrer Sicherheitsrisiken und die als Reaktion darauf (zusätzlich) ergriffenen Maßnahmen übermitteln. Damit dafür gesorgt ist, dass Schäden für andere Zahlungsdienstleister und Zahlungssysteme, zum Beispiel eine wesentliche Störung eines Zahlungssystems, und Schäden für die Nutzer auf ein Minimum begrenzt werden, ist es des Weiteren von entscheidender Bedeutung, dass Zahlungsdienstleister größere Sicherheitsvorfälle unverzüglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde melden müssen.

(8)       Der überarbeitete Regulierungsrahmen für Zahlungsdienste wird durch die Verordnung (EU) [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates[26] ergänzt. Mit der genannten Verordnung werden Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung multi- und bilateraler Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Debit- und Kreditkarten von Verbrauchern sowie für auf diesen Transaktionen basierende elektronische und mobile Zahlungen und Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Geschäftsregeln bezüglich Kartentransaktionen eingeführt. Zweck der genannten Verordnung ist es, noch schneller zu einem effektiv integrierten Markt für kartenbasierte Zahlungen zu kommen.

(9)       Damit voneinander abweichende Ansätze, die sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken könnten, vermieden werden, sollten die Vorschriften über Transparenz und die Informationspflichten für Anbieter von Zahlungsdiensten in dieser Richtlinie auch für Transaktionen gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) und der andere Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig ist. Darüber hinaus ist es angemessen, die Anwendung von Transparenzvorschriften und Informationspflichten auf Transaktionen zwischen im EWR ansässigen Zahlungsdienstleistern in sämtlichen Währungen auszudehnen.

(10)     Die Definition des Begriffs „Zahlungsdienste“ sollte technisch neutral sein, die weitere Entwicklung neuer Arten von Zahlungsdiensten zulassen und gleichzeitig sowohl für die bestehenden als auch für die neuen Zahlungsdienstleister gleichwertige Geschäftsbedingungen gewährleisten.

(11)     Die in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegte Ausnahmeregelung, dass Zahlungsvorgänge von einem Handelsagenten im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers durchgeführt werden, wird in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewendet. Bestimmte Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausnahmeregelung von Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch genommen wird, die als als zwischengeschaltete Stelle sowohl im Namen der einzelnen Käufer als auch der Verkäufer fungieren, ohne eine reale Spanne auszuhandeln oder den Verkauf bzw. Kauf von Waren und Dienstleistungen abzuschließen. Dies geht über den beabsichtigten Anwendungsbereich der Ausnahme hinaus und erhöht möglicherweise die Risiken für die Verbraucher (da diese Anbieter vom Schutz durch den Rechtsrahmen ausgenommen bleiben). Unterschiedliche Anwendungspraktiken verzerren auch den Wettbewerb auf dem Zahlungsverkehrsmarkt. Damit diesen Problemen entgegengewirkt wird, sollte die Definition präziser und klarer gefasst werden.

(12)     Aus den Rückmeldungen vom Markt ergibt sich, dass die unter die Ausnahme der begrenzten Netze fallenden Zahlungen häufig massive Volumen und Werte umfassen und den Verbrauchern Hunderte oder Tausende verschiedener Produkte und Dienstleistungen anbieten, was dem Zweck der Ausnahme der begrenzten Netze im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG nicht entspricht. Dies impliziert größere Risiken und fehlenden rechtlichen Schutz für die Nutzer dieser Zahlungsdienste, insbesondere für Verbraucher, und eindeutige Nachteile für regulierte Akteure am Markt. Zur Beschränkung dieser Risiken ist eine präzisere Beschreibung eines begrenzten Netzes im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG erforderlich. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Zahlungsinstrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind. Die Ausnahme sollte in Verbindung mit der Pflicht gelten, dass potenzielle Zahlungsdienstleister unter den Geltungsbereich der Definition eines begrenzten Netzes fallende Aktivitäten melden.

(13)     Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen einen zusätzlichen Wert gibt. Insbesondere sind nach dieser Ausnahmeregelung die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beiträgt, die sich auf den Verkauf digitaler Inhalte im Kleinbetragsbereich stützen. Aus den Rückmeldungen vom Markt ergeben sich keine Belege dafür, dass sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebte Zahlungsmethode zu einem allgemeinen Vermittlungsdienst im Zahlungsverkehr entwickelt hat. Aufgrund des uneindeutigen Wortlauts der derzeitigen Ausnahmeregelung wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Dies führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und Verbraucher und hat es gelegentlich anderen Zahlungsverkehrsvermittlungsdiensten ermöglicht, auf ihre Anerkennungsfähigkeit im Sinne der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG zu pochen. Es ist deshalb angebracht, den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie zu beschränken. Die Ausnahme sollte speziell auf Kleinbetragszahlungen für digitale Inhalte wie Klingeltöne, Tapeten, Musik, Spiele, Videos und Anwendungssoftware ausgerichtet werden. Die Ausnahme sollte nur für Zahlungsdienste gelten, die als Nebendienstleistung für elektronische Kommunikationsdienste erbracht werden (d. h. das Kerngeschäft des betreffenden Betreibers).

(14)     Ähnlich wurden vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG Zahlungsdienste ausgenommen, die von Aufstellern multifunktionaler Bankautomaten unabhängig von Banken oder anderen Zahlungsdienstleistern angeboten werden. Ursprünglich war diese Vorschrift als Anreiz gedacht, freistehende Bankautomaten in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten zu installieren; der Anreiz für den Aufsteller bestand darin, zusätzliche Entgelte zu berechnen, die über die hinausgehen, die an den die Karte ausstellenden Zahlungsdienstleister entrichtet werden; es war nicht beabsichtigt, dass Bankautomatenanbieter mit Netzen, die Hunderte oder sogar Tausende Bankautomaten umfassen und einen oder mehrere Mitgliedstaaten abdecken, diese Vorschrift in Anspruch nehmen. Dieses Verhalten führt dazu, dass die Richtlinie auf einen wachsenden Teil des Bankautomatenmarkts nicht angewandt wird, und beeinträchtigt den Verbraucherschutz. Darüber hinaus stellt dieser Sachverhalt einen Anreiz für Anbieter bestehender Bankautomaten dar, ihr Geschäftsmodell umzugestalten und ihr bisheriges Vertragsverhältnis mit den Zahlungsdienstanbietern zu beenden, um den Verbrauchern höhere Entgelte direkt zu berechnen. Folglich sollte die Ausnahme gestrichen werden.

(15)     Dienstleister, die eine Ausnahmeregelung nach Richtlinie 2007/64/EG in Anspruch nehmen wollen, fragen häufig nicht bei den Behörden nach, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst sind oder unter eine Ausnahme fallen, sondern verlassen sich auf eigene Einschätzungen. Offenbar wurden einige Ausnahmeregelungen zum Anlass genommen, Geschäftsmodelle umzugestalten, so dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sein würden. Dies kann zu erhöhten Risiken für Nutzer von Zahlungsdiensten und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstanbieter im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, bestimmte Tätigkeiten den zuständigen Behörden zu melden, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden.

(16)     Wichtig ist, eine Vorschrift für potenzielle Zahlungsdienstleister aufzunehmen, wonach diese ihre Absicht melden müssen, Tätigkeiten im Rahmen eines begrenzten Netzes anzubieten, sofern das Volumen der entsprechenden Zahlungsvorgänge einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Die zuständigen Behörden sollten prüfen und auf der Basis der in Artikel 3 Buchstabe k festgelegten Kriterien entscheiden, ob diese Aktivitäten als Tätigkeiten innerhalb eines begrenzten Netzes betrachtet werden können.

(17)     Die neuen Vorschriften sollten dem in der Richtlinie 2007/64/EG gewählten Ansatz folgen, der sämtliche Arten elektronischer Zahlungsdienste umfasst. Daher ist es nach wie vor nicht angemessen, die neuen Vorschriften auf Dienste anzuwenden, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks in Papierform, eines Wechsels in Papierform, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins in Papierform oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, zwecks Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger erfolgt.

(18)     Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2007/64/EG sind neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden, vor allem im Bereich der Internetzahlungen. Insbesondere gibt es nunmehr dritte Zahlungsdienstleister, die Verbrauchern und Händlern sogenannte Zahlungsauslösedienste anbieten, häufig ohne dabei in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen. Diese Dienste erleichtern den elektronischen Geschäftsverkehr durch die Einrichtung einer Softwarebrücke zwischen der Website des Händlers und der Plattform für das Online-Banking des Verbrauchers; damit sollen auf Überweisungen bzw. Lastschriften gestützte Zahlungen über das Internet ausgelöst werden. Die dritten Zahlungsdienstleister bieten sowohl den Händlern als auch den Verbrauchern eine kostengünstige Alternative zu Kartenzahlungen und ermöglichen es den Verbrauchern, auch ohne Kreditkarte online einzukaufen. Da dritte Zahlungsdienstleister derzeit jedoch nicht der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen, werden sie nicht zwangsläufig von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt und richten sich nicht nach den Anforderungen der genannten Richtlinie. Dies wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, zum Beispiel Aspekte des Verbraucherschutzes, der Sicherheit, der Haftung, des Wettbewerbs und des Datenschutzes. Daher sollten die neuen Vorschriften auf diese Aspekte eingehen.

(19)     Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßiger Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen Zahlungsdienst erfasst wird.

(20)     Es sollte festgelegt werden, welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur unionsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten können, nämlich Kreditinstitute, die mit den Guthaben von Nutzern Zahlungen ausführen können und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[27] unterliegen sollten, E-Geld-Institute, die für Zahlungszwecke E-Geld ausgeben können und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2009/110/EG genügen sollten, sowie Zahlungsinstitute und Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind.

(21)     Diese Richtlinie sollte die Ausführung von Zahlungsvorgängen regeln, soweit es sich bei den Geldbeträgen um elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG handelt. Sie sollte jedoch weder die Ausgabe von elektronischem Geld regeln noch die Regeln für die Beaufsichtigung der E-Geld-Institute nach der genannten Richtlinie ändern. Die Zahlungsinstitute sollten daher nicht befugt sein, elektronisches Geld auszugeben.

(22)     Mit der Richtlinie 2007/64/EG wurden aufsichtsrechtliche Bestimmungen festgelegt, denen zufolge eine einheitliche Zulassung für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E-Geld ausgeben, eingeführt wird. Zu diesem Zweck wurde mit der Richtlinie 2007/64/EG eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, nachstehend „Zahlungsinstitute“, eingeführt, und es sollten dadurch die juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur unionsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden die genannten Dienste unionsweit den gleichen Bedingungen unterliegen.

(23)     Die Bedingungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut haben sich nicht wesentlich geändert. Wie in der Richtlinie 2007/64/EG umfassen die Bedingungen aufsichtsrechtliche Vorschriften umfassen, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. In diesem Zusammenhang bedarf es solider Anforderungen an das Anfangskapital in Verbindung mit der laufenden Kapitalausstattung, die zu gegebener Zeit je nach den Bedürfnissen des Marktes detaillierter ausgearbeitet werden könnten. Angesichts der großen Vielfalt im Bereich der Zahlungsdienste sollte diese Richtlinie verschiedene Methoden in Verbindung mit einem gewissen aufsichtlichen Ermessensspielraum zulassen, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden. Die Vorschriften für die Zahlungsinstitute sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern entgegennehmen und Geldbeträge von Nutzern nur für die Erbringung von Zahlungsdiensten verwenden dürfen. Die erforderlichen aufsichtlichen Bestimmungen einschließlich des vorgeschriebenen Anfangskapitals sollten dem Risiko angemessen sein, das mit dem jeweiligen vom Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienst verbunden ist. Dienste, die lediglich den Zugang zu Zahlungskonten ermöglichen, aber keinerlei Konten anbieten, sollten im Hinblick auf das Anfangskapital als mittleres Risiko betrachtet werden.

(24)     Es sollte dafür gesorgt werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das Zahlungsinstitut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Sicherungsanforderungen scheinen jedoch nur erforderlich zu sein, wenn sich ein Zahlungsinstitut im Besitz der Kundengelder befindet. Auch sollten die Zahlungsinstitute wirksamen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterworfen werden.

(25)     Mit dieser Richtlinie sollte keine Änderungen der Verpflichtungen der Zahlungsinstitute hinsichtlich ihrer Rechnungslegung und der Prüfung ihrer Jahres- und konsolidierten Abschlüsse eingeführt werden. Zahlungsinstitute sollten ihre Jahres- und konsolidierten Abschlüsse gemäß der Richtlinie 78/660/EWG[28] des Rates und gegebenenfalls nach den Richtlinien 83/349/EWG[29] und 86/635/EWG[30] des Rates erstellen. Der Jahresabschluss und der konsolidierte Abschluss sollten geprüft werden, es sei denn, das Zahlungsinstitut ist nach der Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls den Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG von dieser Auflage befreit.

(26)     Im Zuge der technischen Entwicklung sind außerdem eine Reihe ergänzender Dienstleistungen entstanden, zum Beispiel Dienste im Zusammenhang mit Abrechnungsdaten und Kontenzusammenfassung. Diese Dienste sollten gleichfalls von dieser Richtlinie erfasst werden, damit für adäquaten Schutz der Verbraucher und Rechtssicherheit bezüglich deren Status gesorgt ist.

(27)     Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Um Zahlungsdienste anbieten zu können, müssen Zahlungsinstitute Zugang zu Zahlungskonten haben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dieser Zugang in einer Weise ermöglicht wird, die dem legitimen Zweck, zu dem er eröffnet werden soll, angemessen ist.

(28)     Diese Richtlinie sollte die Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute, das heißt die Einräumung von Kreditrahmen und die Ausgabe von Kreditkarten, nur in den Fällen regeln, in denen die Gewährung eng mit Zahlungsdiensten verbunden ist. Nur wenn Kredite mit kurzer Laufzeit gewährt werden, um Zahlungsdienste zu erleichtern, und — auch als Revolvingkredit — für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt werden, sollte es den Zahlungsinstituten erlaubt sein, diese Kredite im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sowie anderen an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln finanziert werden, nicht aber aus Geldern, die das Zahlungsinstitut im Auftrag von Kunden für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen hat. Diese Vorschriften sollten die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[31] oder andere einschlägige Unions- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher unberührt lassen.

(29)     Insgesamt hat sich die Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung von Zahlungsinstituten, für die Durchführung von entsprechenden Kontrollen und für die Entscheidung über den Entzug dieser Zulassungen zuständigen nationalen Behörden als zufriedenstellend erwiesen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sollte jedoch in Fällen, in denen das zugelassene Zahlungsinstitut in Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf den freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste auch in einem von seinem Herkunftsmitgliedstaat verschiedenen Mitgliedstaat („Europäischer Pass“) erbringen will, gefördert werden, sowohl was den Informationsaustausch als auch eine kohärente Anwendung und Auslegung der Richtlinie angeht. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte ersucht werden, eine Reihe von Leitlinien über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zu erarbeiten.

(30)     Zur Förderung der Transparenz bezüglich der von den zuständigen Behörden zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten oder Zweigniederlassungen sollte bei der EBA ein Webportal eingerichtet werden, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient und die einzestaatlichen Register miteinander vernetzt. Diese Maßnahmen sollten der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen.

(31)     Die Verfügbarkeit zutreffender aktueller Informationen sollte dadurch gefördert werden, dass Zahlungsinstitute verpflichtet werden, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die die Genauigkeit der hinsichtlich der Zulassung vorgelegten Daten und Nachweise betreffen, einschließlich zusätzlicher Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im Zweifelsfall prüfen, ob die eingegangenen Informationen korrekt sind.

(32)     In dieser Richtlinie wird zwar eine Reihe von Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die Zahlungsinstitute mindestens haben sollten, doch sind diese Befugnisse unter Achtung der Grundrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre auszuüben. Für die Ausübung dieser Befugnisse, die auf schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation hinauslaufen können, sollten die Mitgliedstaaten adäquate und wirksame Absicherungen gegen Missbrauch oder Willkür eingerichtet haben; dies gilt beispielsweise insbesondere in Fällen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(33)     Es ist dafür zu sorgen, dass alle Finanztransferdienstleister bestimmten rechtlichen Mindestanforderungen unterworfen werden. Somit ist es wünschenswert, dass Name und Sitz aller Finanztransferdienstleister registriert werden, auch der Personen, die nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut erfüllen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Gründen der Sonderempfehlung VI der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“, der zufolge ein Mechanismus geschaffen werden soll, der es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle in der Empfehlung genannten Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Dienstleister in das Register der Zahlungsinstitute aufnehmen, ohne auf sie alle oder einen Teil der Zulassungsvoraussetzungen anzuwenden. Jedoch sollte diese Ausnahmemöglichkeit an strikte Bedingungen, d. h. ein bestimmtes Volumen der Zahlungsvorgänge, geknüpft werden. Zahlungsinstituten, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, sollte weder die Niederlassungsfreiheit noch der freie Dienstleistungsverkehr gewährt werden, noch sollten sie diese Rechte indirekt, als Mitglieder eines Zahlungssystems, ausüben können.

(34)     Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Jeder Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem bewirbt, sollte den Teilnehmern des Zahlungssystems den Nachweis erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken standhalten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung eine unionsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden.

(35)     Es sollte dafür gesorgt werden, dass es zwischen zugelassenen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten zu keinerlei Diskriminierung kommt, so dass alle im Binnenmarkt konkurrierenden Zahlungsdienstleister die technischen Infrastrukturdienste dieser Zahlungsverkehrssysteme zu denselben Bedingungen nutzen können. Es sollte wegen des jeweils unterschiedlichen Aufsichtsrahmens eine unterschiedliche Behandlung zugelassener Zahlungsdienstleister und solcher, die sowohl unter eine Ausnahme nach dieser Richtlinie als auch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 der Richtlinie 2009/110/EG fallen, vorgesehen werden. Unterschiedliche Preise sollten jedoch nur dann erlaubt sein, wenn den Zahlungsdienstleistern unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, den Zugang zu den für das Gesamtsystem wichtigen Systemen im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[32] einzuschränken, sowie unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) hinsichtlich des Zugangs zu Zahlungssystemen.

(36)     In bestimmten Fällen haben Mitgliedstaaten analog zu den Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG spezifischen Zahlungsdienstleistern einen indirekten Zugang zu als System angesehenen Zahlungssystemen gewährt. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats. Damit ein fairer Wettbewerb zwischen den Zahlungsdienstleistern sichergestellt ist, sollte jedoch in dieser Richtlinie vorgesehen werden, dass bei Gewährung eines indirekten Zugangs zu diesen Systemen für einen Zahlungsdienstleister durch einen Mitgliedstaat andere Zahlungsdienstleister in der gleichen Situation derselben nicht diskriminierenden Behandlung unterliegen.

(37)     In den letzten Jahren haben sich bestimmte Dreiparteiensysteme, in denen das System als der alleinige Zahlungsdienstleister sowohl für den Zahler als auch für den Zahlungsempfänger fungiert, zu angesehenen Akteuren am Zahlungsabwicklungsmarkt entwickelt. Daher ist es nicht mehr gerechtfertigt, dass diese Systeme eine Ausnahme im Hinblick auf die Bereitstellung des Zugangs zu anderen Zahlungsdienstleistern in Anspruch nehmen dürfen, während andere Zahlungssysteme diese Ausnahme nicht nutzen können.

(38)     Es sollten Regeln eingeführt werden, die transparente Vertragsbedingungen und Informationsanforderungen bei Zahlungsdiensten sicherstellen.

(39)     Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten Barzahlungen, da es bereits einen Binnenmarkt für Barzahlungen gibt; ausgenommen werden sollten auch Scheckzahlungen, die naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln. Allerdings sollte sich die gute Praxis in diesem Bereich an den Prinzipien dieser Richtlinie orientieren.

(40)     Da die Situation von Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch Vorschriften geschützt werden, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen, abweichende Vereinbarungen zu schließen, so lange sie nicht mit Verbrauchern verhandeln. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[33] genauso behandelt werden wie Verbraucher. In jedem Fall sollten bestimmte zentrale Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig vom Status des Nutzers immer gelten.

(41)     In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so die Konditionen der verschiedenen Anbieter in der Union vergleichen und ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz sollte diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(42)     Nach der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[34] sowie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[35] und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[36] sollten die Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Praktiken geschützt werden. Die zusätzlichen Bestimmungen jener Richtlinien gelten weiterhin. Doch muss insbesondere verdeutlicht werden, in welchem Verhältnis die vorvertraglichen Informationspflichten dieser Richtlinie zu denen der Richtlinie 2002/65/EG stehen.

(43)     Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in standardisierter Form übermittelt werden. Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.

(44)     In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sollten die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen recht umfassend sein und die Informationen sollten immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wie beispielsweise Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können. Allerdings sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer in einem Rahmenvertrag vereinbaren können, in welcher Weise nachträgliche Information über die ausgeführten Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dass beim Internetbanking alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online zugänglich gemacht werden.

(45)     Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister lediglich die wichtigsten Informationen stets von sich aus geben müssen. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn er den Zahlungsauftrag erteilt, braucht nicht vorgeschrieben zu werden, dass die Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger gegeben werden müssen. Der Zahlungsdienstleister kann entweder mündlich am Schalter Auskunft erteilen oder dafür sorgen, dass die Informationen anderweitig leicht zugänglich sind, indem er beispielsweise eine Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen Geschäftsräumen anbringt. Zudem sollte er darauf hinweisen, wo weitere Informationen erhältlich sind (z. B. Angabe der Website-Adresse). Allerdings sollte der Verbraucher auf Verlangen die wichtigsten Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten können.

(46)     Diese Richtlinie sollte das Recht des Zahlungsdienstnutzers festlegen, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag gebunden ist. Ebenso sollte der Verbraucher während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen können, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im Einklang stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die Entgeltfreiheit der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass den Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.

(47)     Die Art und Weise, in der der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren muss, sollte den Erfordernissen des Nutzers sowie — je nach den im jeweiligen Zahlungsdienstvertrag getroffenen Vereinbarungen — praktischen technischen Aspekten und der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Daher sollte in dieser Richtlinie zwischen zwei Arten unterschieden werden, auf denen Informationen vom Zahlungsdienstleister gegeben werden müssen. Entweder sollte die Information mitgeteilt, d. h. vom Zahlungsdienstleister zu dem in dieser Richtlinie geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss, oder die Information sollte dem Zahlungsdienstnutzer unter Berücksichtigung seiner etwaigen Ersuchen um nähere Informationen zugänglich gemacht werden. In letzterem Fall sollte der Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu verschaffen, indem er sie beispielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordert, sich in die Mailbox des Bankkontos einloggt oder eine Bankkarte in den Drucker für Kontoauszüge einführt. Zu diesem Zweck sollte der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die Informationen zugänglich sind und dem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stehen.

(48)     Der Verbraucher sollte grundlegende Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge ohne zusätzliche Entgelte erhalten. Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister diese Informationen nicht getrennt in Rechnung stellen. Ebenso sollte die monatliche Information über die Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Rahmenvertrags kostenlos erfolgen. Da die Preisbildung jedoch transparent sein muss und die Kunden unterschiedliche Bedürfnisse haben, sollten die Parteien vereinbaren können, dass für die häufigere Übermittlung von Informationen oder die Übermittlung zusätzlicher Informationen Entgelte erhoben werden. Um den unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass monatliche Kontoauszüge in Papierform stets kostenlos erhältlich sein müssen.

(49)     Um Kunden den Wechsel zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag nach Ablauf eines Jahres kostenlos kündigen können. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens zwei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten — wie etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.

(50)     Instrumente für Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt werden, wobei auch die technischen Möglichkeiten, die von diesen Instrumenten berechtigterweise erwartet werden können, berücksichtigt werden sollten. Trotz einer weniger strengen Regelung sollten die Zahlungsdienstnutzer angemessen geschützt sein, weil diese Instrumente, speziell die Instrumente auf Guthabenbasis, nur mit einem begrenzten Risiko verbunden sind.

(51)     Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf Informationen über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf dem bei einem anderen Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konto eines Zahlungsdienstnutzers erhalten und diese Informationen nutzen dürfen. Insbesondere sollten die in dieser Richtlinie festgelegten bzw. genannten oder in die EBA-Leitlinien aufgenommenen erforderlichen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl vom dritten Zahlungsdienstleister als auch vom das Konto des Zahlungsdienstnutzers führenden Zahlungsdienstleister erfüllt werden. Die Zahler sollten dem dritten Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Zustimmung bezüglich des Zugangs zu ihrem Zahlungskonto erteilen und über das Ausmaß dieses Zugangs ordnungsgemäß informiert werden. Damit sich andere Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen können, entwickeln können, müssen sie von Kreditinstituten über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen informiert werden, wenn der Zahler der Übermittlung solcher Informationen an den das Zahlungsinstrument ausstellenden Zahlungsdienstleister zugestimmt hat.

(52)     Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister sollten so abgewogen werden, dass der Einbindung des dritten Zahlungsdienstleisters in den Zahlungsvorgang Rechnung getragen wird, sobald der Zahlungsauslösedienst in Anspruch genommen wird. Insbesondere sollten der das Konto führende Zahlungsdienstleister und der in den Zahlungsvorgang eingebundene dritte Zahlungsdienstleister durch eine ausgewogene Aufteilung der Haftung gezwungen sein, für den jeweiligen Teil des Vorgangs, der von ihnen kontrolliert wird, die Verantwortung zu übernehmen und bei etwaigen Vorfällen den Verantwortlichen klar zu benennen. Im Falle von Betrug oder Streitigkeiten sollte der dritte Zahlungsdienstleister ausdrücklich verpflichtet sein, dem Zahler und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die Bezugsnummer der Zahlungsvorgänge und die Angaben zur Autorisierung des betreffenden Zahlungsvorgangs zu übermitteln.

(53)     Um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese Ansprüche innerhalb der nach einzelstaatlichem Recht geltenden Verjährungszeiträume geltend machen können. Diese Richtlinie sollte andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren.

(54)     Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sollte dem Zahler der Betrag des betreffenden Vorgangs unverzüglich erstattet werden. Damit dem Zahler keine Nachteile entstehen, sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an dem das Konto mit dem fraglichen Betrag belastet wurde. Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 EUR zur Gewährleistung eines harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union als angemessen. Auch sollten Nutzer, sobald sie ihrem Zahlungsdienstleister angezeigt haben, dass ihr Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.

(55)     Zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle Umstände berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde, sollte nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden. Klauseln und Bedingungen in einem Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines Zahlungsinstruments, die eine Erhöhung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für die kartenausgebende Stelle zur Folge hätten, sollten nichtig sein. Darüber hinaus ist es angemessen, dass in bestimmten Situationen und insbesondere dann, wenn das Zahlungsinstrument bei der Verkaufsstelle nicht vorliegt, wie im Falle von Online-Zahlungen über das Internet, die Beweislast bezüglich einer angeblichen Fahrlässigkeit beim Zahlungsdienstleister liegt, da die entsprechenden Möglichkeiten des Zahlers in solchen Fällen sehr begrenzt sind.

(56)     Die Zuweisung von Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden. Außer in Fällen von Betrug und grober Fahrlässigkeit sollte ein Verbraucher bei einer nicht autorisierten Zahlung niemals mehr als höchstens 50 EUR zahlen müssen. Für andere Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher können andere Bestimmungen gelten, da diese in der Regel besser in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen.

(57)     Diese Richtlinie sollte eine Erstattungsregelung enthalten, nach der ein Verbraucher in den Fällen geschützt ist, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag überschreitet, der vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Damit dem Zahler keine finanziellen Nachteile entstehen, muss dafür gesorgt werden, dass die Wertstellung der Gutschrift einer Erstattung nicht nach dem Datum der Belastung mit dem entsprechenden Betrag erfolgt. Bei Lastschriften sollten die Zahlungsdienstleister in der Lage sein, ihren Kunden noch günstigere Bedingungen zu bieten; diesen sollte bei allen streitigen Zahlungsvorgängen ein bedingungsloses Erstattungsrecht zustehen. Dieses bedingungslose Erstattungsrecht, das das größte Maß an Verbraucherschutz garantiert, ist jedoch in Fällen, in denen der Händler den Vertrag bereits erfüllt hat und die entsprechende Ware oder Dienstleistung bereits konsumiert ist, nicht gerechtfertigt. Beantragt ein Nutzer die Erstattung einer Zahlung, so sollte das Recht auf Erstattung den Zahler weder seiner Pflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis entheben, z. B. bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, noch das Recht des Nutzers auf Widerruf eines Zahlungsauftrags beeinträchtigen.

(58)     Für ihre Finanzplanung und eine fristgerechte Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen müssen Verbraucher und Unternehmen genau wissen, wie lange es dauert, bis ein Zahlungsauftrag ausgeführt ist. Daher sollte in dieser Richtlinie ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem Rechte und Pflichten gelten, nämlich wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag erhält oder er ihm über die im Zahlungsdienstvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel abrufbereit zugegangen ist, ungeachtet einer etwaigen vorherigen Beteiligung an dem zur Erstellung und Übermittlung des Zahlungsauftrags führenden Prozess, z. B. im Rahmen von Sicherheits- oder Deckungsprüfungen, Information über die Nutzung der persönlichen Identifikationsnummer oder bei der Abgabe eines Zahlungsversprechens. Darüber hinaus sollte der Eingang eines Zahlungsauftrags stattfinden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag erhält, mit dem das Konto des Zahlers belastet werden soll. Der Tag oder Zeitpunkt, an dem ein Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge z. B. für das Inkasso von Kartenzahlungen oder Lastschriften übermittelt oder an dem er von seinem Zahlungsdienstleister eine Vorfinanzierung der entsprechenden Beträge (Gutschrift unter Vorbehalt) erhält, sollte hingegen unerheblich sein. Die Nutzer sollten sich darauf verlassen können, dass ihr vollständig ausgefüllter und gültiger Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, wenn der Zahlungsdienstleister keinen vertraglichen oder gesetzlichen Grund hat, ihn abzulehnen. Weigert sich der Zahlungsdienstleister, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so sollte er den Zahlungsdienstnutzer hiervon unter Angabe von Gründen und unter Beachtung des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich in Kenntnis setzen.

(59)     Da moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsaufträge ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss eine Widerrufsfrist festgelegt werden. Allerdings können die Parteien je nach Art des Zahlungsdienstes und des Zahlungsauftrags unterschiedliche Zeitpunkte vereinbaren. Der Widerruf sollte dabei nur für die Beziehung zwischen einem Zahlungsdienstnutzer und einem Zahlungsdienstleister gelten und somit nicht die Unwiderruflichkeit und Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen berühren.

(60)     Diese Unwiderruflichkeit sollte nicht das Recht oder die Pflicht eines Zahlungdienstleisters nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten — soweit sie sich aus dem Rahmenvertrag des Zahlers, innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien ergeben — berühren, im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger dem Zahler den Betrag, der Gegenstand des ausgeführten Zahlungsvorgangs war, zu erstatten. Eine solche Erstattung sollte als neuer Zahlungsauftrag gelten. In allen anderen Fällen sollten Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Vertragsbeziehung ergeben, ausschließlich zwischen Zahler und Zahlungsempfänger geregelt werden.

(61)     Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. Aus diesem Grund sollte keine der an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligten zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen dürfen. Die Zahlungsempfänger sollten jedoch mit ihrem Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung treffen dürfen, die Letztere zum Abzug ihrer Entgelte berechtigt. Damit der Zahlungsempfänger jedoch überprüfen kann, ob der geschuldete Betrag ordnungsgemäß bezahlt wurde, sollten in den Informationen über die Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht nur die transferierten Beträge in voller Höhe, sondern auch die Entgelte aufgeführt werden.

(62)     Eine Aufteilung der Entgelte zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Entgelte im Normalfall direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Dies sollte jedoch nur gelten, wenn der Vorgang keine Währungsumrechnung erfordert. Es können auch gar keine Entgelte erhoben werden, denn diese Richtlinie sollte nicht die Praxis berühren, dass Zahlungsdienstleister Kontogutschriften für Verbraucher kostenlos ausführen. Ebenso kann ein Zahlungsdienstleister je nach Vertragsbedingungen lediglich beim Zahlungsempfänger (Händler) Entgelte für die Nutzung des Zahlungsdienstes erheben, so dass der Zahler keine Entgelte zu entrichten hat. Die Entgelte für die Zahlungssysteme können in Form eines Grundentgelts erhoben werden. Die Bestimmungen über die transferierten Beträge oder Entgelte haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Preisbildung zwischen Zahlungsdienstleistern oder sonstigen zwischengeschalteten Stellen.

(63)     Unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Ländern bei der Entgeltberechnung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (nachstehend „Aufschlagsberechnung“) haben zu einer enormen Heterogenität des Zahlungsverkehrsmarkts in der Union geführt und bei den Verbrauchern Verwirrung ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Händler, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen Aufschlagsberechnung zulässig ist, bieten in Mitgliedstaaten, in denen dies verboten ist, Produkte und Dienstleistungen an und berechnen dem Verbraucher in diesem Fall gleichwohl einen Aufschlag. Deutlich für eine Überprüfung der Aufschlagsberechnungspraxis spricht des Weiteren die Tatsache, dass in der Verordnung (EU) Nr. xxx/yyyy multilaterale Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge festgelegt werden. Da es in erster Linie Interbankenentgelte sind, die die meisten Kartenzahlungen kostspielig werden lassen, und sich die Zuschlagsberechnung in der Praxis auf kartenbasierte Zahlungen beschränkt, sollten die Vorschriften über Interbankenentgelte mit einer Überarbeitung der Vorschriften für die Zuschlagsberechnung einhergehen. Im Interesse der Kostentransparenz und der Nutzung der effizientesten Zahlungsinstrumente sollten die Mitgliedstaaten und Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht davon abhalten, unter gebührender Berücksichtigung der Richtlinie 2011/83/EU für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments vom Zahler ein Entgelt zu verlangen. Das Recht des Zahlungsempfängers, einen Aufschlag zu verlangen, sollte jedoch nur für solche Zahlungsinstrumente gelten, für die Interbankenentgelte nicht reguliert sind. Dies sollte als Steuerungsmechanismus dienen, der automatisch zum kostengünstigsten Zahlungsmittel führt.

(64)     Im Interesse einer zügigeren unionsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsaufträge, die vom Zahler in Euro oder einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb des Euroraums ausgelöst werden, einschließlich Überweisungen und Finanztransfers, eine Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen, z. B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden (einschließlich Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte ebenfalls eine Eintagesfrist gelten, sofern Zahlungsdienstleister und Zahler nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben. Diese Fristen sollten um einen zusätzlichen Geschäftstag verlängert werden können, wenn ein Zahlungsauftrag in Papierform erteilt wird. Auf diese Weise können auch weiterhin Zahlungsdienste für die Verbraucher erbracht werden, die nur mit Dokumenten in Papierform vertraut sind. Wenn ein Lastschriftverfahren genutzt wird, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Inkassoauftrag so rechtzeitig innerhalb der zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist übermitteln, dass eine Verrechnung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist. In Anbetracht der in vielen Fällen äußerst effizienten Zahlungsinfrastrukturen sollten die Mitgliedstaaten jedoch gegebenenfalls Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Geschäftstag beibehalten oder erlassen dürfen, um eine Verschlechterung des derzeitigen Leistungsniveaus zu vermeiden.

(65)     Die Vorschriften über die Gutschrift des vollen Betrags und die Ausführungsfrist sollten eine gute Praxis darstellen, wenn einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz nicht in der Union hat.

(66)     Damit der Zahlungsdienstnutzer seine Wahl treffen kann, ist es unbedingt notwendig, dass er die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennt. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unzulässig sein.

(67)     Ein reibungslos und zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. In der Regel ist der Zahlungsdienstleister in der Lage, die mit einem Zahlungsvorgang verbundenen Risiken einzuschätzen. Er ist es, der das Zahlungssystem vorgibt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen, und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche zwischengeschalteten Stellen an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligt werden. Daher ist es außer im Falle ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse voll und ganz gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister für die Ausführung eines vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsauftrags die Haftung zu übertragen, wobei die Handlungen und Unterlassungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, für dessen Auswahl allein der Zahlungsempfänger verantwortlich ist, ausgenommen sind. Damit jedoch der Zahler in der unwahrscheinlichen Situation, in der nicht bewiesen werden kann (non liquet), ob der Zahlungsbetrag tatsächlich beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder nicht, nicht ungeschützt ist, sollte die Beweislast in diesem Fall beim Zahlungsdienstleister des Zahlers liegen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass das zwischengeschaltete Institut (üblicherweise eine "neutrale" Stelle wie eine Zentralbank oder eine Clearingstelle), das den Zahlungsbetrag vom sendenden zum empfangenden Zahlungsdienstleister transferiert, die Kontendaten speichert und in der Lage ist, sie erforderlichenfalls zu übermitteln. Sobald der Zahlungsbetrag dem Konto des empfangenden Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben worden ist, sollte der Zahlungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Gutschrift des Betrags auf seinem Konto gegen seinen Zahlungsdienstleister haben.

(68)     Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Aufgrund der Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte der Zahler oder der Zahlungsempfänger im Hinblick auf die fehlerhafte Zahlung mit keinerlei Kosten belastet werden. Für den Fall der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von Zahlungsvorgängen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung angepasst wird.

(69)     Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben. Allerdings setzt das ordnungsgemäße Funktionieren von Überweisungen und anderen Zahlungsdiensten voraus, dass die Zahlungsdienstleister und ihre zwischengeschalteten Stellen, wie z. B. Verarbeiter, in Verträge eingebunden sind, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten regeln. Haftungsfragen bilden einen wesentlichen Teil dieser einheitlichen Verträge. Um sicherzustellen, dass sich die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen aufeinander verlassen können, muss Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass ein Zahlungsdienstleister bei Nichtverschulden für Verluste oder für im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Haftung gezahlte Beträge entschädigt wird. Weitere Ansprüche und Einzelheiten der Ausgestaltung des Rückgriffsrechts sowie die Frage der praktischen Handhabung von Ansprüchen gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stellen, die auf einen fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang zurückzuführen sind, sollten einer vertraglichen Regelung überlassen bleiben.

(70)     Der Zahlungsdienstleister sollte unmissverständlich angeben können, welche Angaben für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Andererseits sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen Identifikator vorzuschreiben, da dies zu einer Fragmentierung führen und die Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der Union gefährden würde. Dies sollte dem jedoch nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten vom Zahlungsdienstleister des Zahlers verlangen können, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und — soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich — zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist, und wenn dies nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten. Die Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß dem vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Auftrag beschränkt werden.

(71)     Zur wirksamen Betrugsprävention und unionsweiten Bekämpfung des Betrugs im Zahlungsverkehr sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern getroffen werden; diese sollten das Recht haben, personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten Personen zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[37], die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[38] finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie.

(72)     Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, einschließlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(73)     Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Aus diesem Grund sollten geeignete Verfahren eingeführt werden, mit deren Hilfe gegen Zahlungsdienstleister, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, Beschwerde erhoben werden kann, und die gewährleisten, dass gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Um die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[39] erfüllen und unabhängig von den Zahlungsdienstleistern handeln. Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Behörden benannt wurden, und eine genaue Beschreibung der ihnen im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben vorlegen.

(74)     Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor Gericht zu klagen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein leicht zugängliches und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten besteht. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[40] sieht vor, dass der Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vertragsbestimmungen über das anwendbare Recht ausgehöhlt werden kann. Hinsichtlich der Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister ein wirksames Verbraucherbeschwerdeverfahren einführen, das von ihren Verbrauchern befolgt werden kann, bevor auf ein außergerichtliches Verfahren zurückgegriffen oder die Streitigkeit an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte zeitliche Rahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der Zahlungsdienstleister auf eine Beschwerde antworten sollte.

(75)     Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob die für die Zulassung von Zahlungsinstituten benannten zuständigen Behörden auch als zuständige Behörden für außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren fungieren können.

(76)     Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Rechtsfolgen in Bezug auf die Haftung für ungenaue Formulierungen oder Fehler bei der Übermittlung von Angaben betreffen, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(77)     Die Bestimmungen über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Zahlungsdienstleistungen in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[41] sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(78)     Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es Zahlungsinstituten, welche ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen.

(79)     Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen zur Anpassung des Verweises auf die Empfehlung 2003/361/EG, in dem diese Empfehlung geändert wird, und im Falle von Inflation oder signifikanten Marktentwicklungen zur Aktualisierung des durchschnittlichen Betrags der vom Zahlungsdienstleister ausgeführten Zahlungsvorgänge, der als Schwelle für Mitgliedstaaten dient, die von der Option Gebrauch machen, kleinere Zahlungsinstitute ganz oder teilweise von den Zulassungsanforderungen freizustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(80)     Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA setzen können, die damit betraut werden sollte, Leitlinien aufzustellen und technische Regulierungsstandards für Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten zu erarbeiten, sowie auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und der Errichtung zugelassener Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, diese technischen Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen voll und ganz im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der EBA festgelegt wurden.

(81)     Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die stärkere Integration eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(82)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[42] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(83)     Angesichts der Vielzahl der an der Richtlinie 2007/64/EG vorzunehmenden Änderungen sollte diese aufgehoben und vollständig ersetzt werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

1.           In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

(a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[43] einschließlich in der Union niedergelassener Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der genannten Verordnung, die Kreditinstituten angehören, die ihren Sitz innerhalb oder gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU außerhalb der Union haben;

(b) E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG;

(c) Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

(d) Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 4;

(e) die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;

(f) die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

2.           Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten für Zahlungsdienste sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt.

Artikel 2 Anwendungsbereich

1.           Diese Richtlinie gilt für in der Union erbrachte Zahlungsdienste, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig ist oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist — dieser in der Union ansässig ist. Artikel 78 und Titel III gelten auch für Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, in Bezug auf die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden.

2.           Titel III gilt für Zahlungsdienste unabhängig von der Währung, in der sie erbracht werden. Titel IV gilt für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb des Euro-Währungsgebiets erbracht werden.

3.           Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2-23 der Richtlinie 2013/36/EG genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 und 3 genannten Institute.

Artikel 3 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten

Diese Richtlinie gilt nicht für

(a) Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

(b) Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

(c) den gewerbsmäßigen Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

(d) die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;

(e) Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

(f) Cash-to-cash-Vorgänge, wenn die Geldbeträge nicht auf einem Zahlungskonto geführt sind;

(g) Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

i)        ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

ii)       ein dem unter Ziffer i genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht der Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz sind;

iii)      ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

iv)      Wechsel in Papierform, die den in Ziffer iii genannten ähnlich sind und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, die nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz sind;

v)       ein Gutschein in Papierform;

vi)      ein Reisescheck in Papierform;

vii)     eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

(h) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Artikel 29 bleibt hiervon unberührt;

(i) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie z. B. Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Buchstabe h genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

(j) Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;

(k) Dienste auf der Grundlage spezifischer Instrumente, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom Inhaber des spezifischen Instruments nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

(l) Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste getätigt werden, wenn der Vorgang für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des Inhalts verwendeten Geräts als Nebendienstleistung für elektronische Kommunikationsdienste getätigt wird, sofern der Wert eines einzelnen Zahlungsvorgangs 50 EUR und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rechungsmonats 200 EUR nicht überschreitet;

(m) Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

(n) Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, sofern es sich bei diesem um ein Unternehmen der gleichen Gruppe handelt.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.           „Herkunftsmitgliedstaat“

i)        den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet, oder

ii)       wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

2.           „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;

3.           „Zahlungsdienst“ jede in Anhang I aufgeführte gewerbliche Tätigkeit;

4.           „Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, die nach Artikel 10 eine Zulassung für die unionsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten hat;

5.           „Zahlungsvorgang“ die bzw. der vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

6.           „Zahlungssystem“ ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;

7.           „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

8.           „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

9.           „Zahlungsdienstleister“ Rechtssubjekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 sowie natürliche und juristische Personen, für die gemäß Artikel 27 eine Ausnahmeregelung gilt;

10.         „kontoführender Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der für Zahler Zahlungskonten bereitstellt und führt;

11.         „dritter Zahlungsdienstleister“: Zahlungsdienstleister, die in Anhang I Nummer 7 genannte gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

12.         „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

13.         „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

14.         „Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

15.         „Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;

16.         „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;       

17.         „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG;

18.         „Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

19.         „Wertstellungsdatum“ den Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt;

20.         „Referenzwechselkurs“ den Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;

21.         „Authentifizierung“ ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität des Nutzers eines bestimmten Zahlungsinstruments, auch anhand von dessen personalisierten Sicherheitsmerkmalen und durch Kontrolle personalisierter Ausweispapiere, überprüfen kann;

22.         „verstärkte Kundenauthentifizierung“ ein Verfahren zur Validierung der Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person auf der Grundlage von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz, die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt und durch die Auslegung des Verfahrens die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;

23.         „Referenzzinssatz“ den Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;

24.         „Kundenidentifikator“ eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann;

25.         „Agent“ eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;

26.         „Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden kann;

27.         „Fernkommunikationsmittel“ jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;

28.         „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht;

29.         „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 ist;

30.         „Geschäftstag“ jeden Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;

31.         „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

32.         „Zahlungsauslösedienst“ einen durch einen dritten Zahlungsdienstleister bereitgestellten Zahlungsdienst zur Ermöglichung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, wobei der Zahler aktiv an der Auslösung der Zahlung beteiligt oder in die Software des dritten Zahlungsdienstleisters einbezogen sein kann oder vom Zahler oder Zahlungsempfänger Zahlungsinstrumente verwendet werden können, um dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die Daten des Zahlers zu übermitteln;

33.         „Kontoinformationsdienst“ einen Zahlungsdienst zur Bereitstellung konsolidierter, benutzerfreundlicher Informationen über eines oder mehrere für einen Zahlungsdienstnutzer bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten an einen Zahlungsdienstnutzer;

34.         „Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; die Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;

35.         „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind;

36.         „elektronisches Kommunikationsnetz“ ein Netz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[44];

37.         „elektronische Kommunikationsdienste“ Dienste im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG;

38.         „digitale Inhalte“ Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2011/83/EU.

TITEL II ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

KAPITEL 1 Zahlungsinstitute

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 5 Beantragung der Zulassung

Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

(a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;

(b) der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;

(c) der Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach Artikel 6 verfügt;

(d) für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zahlungsinstitute eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Artikel 9;

(e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;

(f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich Verfahren für die Meldung von Vorfällen unter Berücksichtigung der Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Artikel 86;

(g) eine Beschreibung der vorhandenen Mechanismen für die Überwachung, die Rückverfolgung und den Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten sowie logisch und physisch kritischen Ressourcen;

(h) eine Beschreibung der Regelungen zur Gewährleistung der Fortsetzung der Tätigkeiten mit klarer Angabe der wesentlichen Operationen, der geltenden Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;

(i) eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten sowie von Daten über Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;

(j) ein Dokument zur Sicherheitspolitik, eine detaillierte Risikobewertung in Bezug auf die erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;

(k) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[45] und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[46] zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;

(l) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;

(m) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2013/36/EU an dem Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen;

(n) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsinstituts festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;

(o) gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[47];

(p) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;

(q) die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.

Für die Zwecke der Buchstaben d, e, f und l legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Abschlussprüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vor, die er im Hinblick auf die von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von ihm erbrachten Zahlungsdienste geschaffen hat.

Bei den unter Buchstabe j genannten Sicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen ist anzugeben, auf welche Weise ein hohes Maß technischer Sicherheit gewährleistet wird; dies gilt auch im Hinblick auf Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder Unternehmen, die im Rahmen von Unteraufträgen die Gesamtheit oder einen Teil seiner Tätigkeiten ausführen, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 86 Absatz 1. Bei diesen Maßnahmen ist gegebenenfalls auch den in Artikel 86 Absatz 2 genannten Leitlinien für Sicherheitsmaßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Rechnung zu tragen.

Artikel 6 Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen, das die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bestandteile umfasst:

(a) Betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20000 EUR betragen;

(b) betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50000 EUR betragen;

(c) betreibt das Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125000 EUR betragen.

Artikel 7  Eigenmittel

1.           Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Artikeln 6 und 8 genannten Beträge absinken.

2.           Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach angerechnet werden. Dieser Absatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und neben der Erbringung von Zahlungsdiensten noch andere Tätigkeiten ausübt.

3.           Sofern die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, Artikel 8 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2013/36/EU einbezogen sind.

Artikel 8

Berechnung der Eigenmittel

1.           Ungeachtet des Anfangskapitals gemäß Artikel 6 schreiben die Mitgliedstaaten den Zahlungsinstituten vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegt, berechnet wird:

Methode A

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung in Höhe von mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs aufweisen. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts berichtigen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen.

Methode B

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Absatz 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:

(a) 4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR

plus

(b) 2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR

plus

(c) 1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR

plus

(d) 0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR

plus

(e) 0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio. EUR.

Methode C

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß Buchstabe a entspricht, multipliziert mit dem in Buchstabe b definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor.

(a) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

– Zinserträge;

– Zinsaufwand;

– Einnahmen aus Provisionen und Entgelten; sowie

– sonstige betriebliche Erträge.

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, errechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre errechnet wurde. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.

(b) Der Multiplikationsfaktor entspricht:

i)        10 % der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Mio. EUR,

ii)       8 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR,

iii)      6 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,

iv)      3 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR,

v)       1,5 % der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Mio. EUR.

2.           Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:

(a) 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienste betreibt;

(b) 1,0, wenn das Zahlungsinstitut eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 1 bis 5 oder 7 genannten Zahlungsdienste betreibt.

3.           Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde, oder dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde.

Artikel 9 Sicherungsanforderungen

1.           Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste erbringen und zugleich anderen Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:

(a) Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats definiert investiert werden, und sie müssen gemäß dem einzelstaatlichen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Falle der Insolvenz;

(b) Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.

2.           Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Absatz 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so gestatten die Mitgliedstaaten den Zahlungsinstituten, diesen Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.

Artikel 10 Erteilung der Zulassung

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass andere Unternehmen als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f sowie unter den Ausnahmetatbestand nach Artikel 27 fallende natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienste erbringen wollen, vor dem Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten die Zulassung als Zahlungsinstitut erwirken müssen. Die Zulassung wird lediglich in einem Mitgliedstaat ansässigen juristischen Personen erteilt.

2.           Die Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen des Artikels 5 entsprechen und die zuständigen Behörden nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangen. Vor Erteilung der Zulassung können die zuständigen Behörden gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder andere einschlägige Behörden konsultieren.

3.           Zahlungsinstitute, die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet.

4.           Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur, wenn sie im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu der Überzeugung gelangt sind, dass das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein.

5.           Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der im Anhang aufgeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts entweder die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Möglichkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

6.           Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

7.           Bestehen zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn sie diese Verbindungen nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben hindern.

8.           Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur dann, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

9.           Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit überall in der Union Zahlungsdienste zu erbringen, sofern die betreffenden Zahlungsdienste von der Zulassung erfasst sind.

Artikel 11 Mitteilung des Bescheids

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben mit, ob die Zulassung erteilt oder abgelehnt wurde. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.

Artikel 12 Entzug der Zulassung

1.           Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut

(a) von der Zulassung binnen 12 Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

(b) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

(c) nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung erfüllt oder seinen Verpflichtungen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde über wichtige einschlägige Entwicklungen nicht nachkommt;

(d) bei einer Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;

(e) sich in einem anderen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fall für den Entzug der Zulassung befindet.

2.           Jeder Entzug der Zulassung ist zu begründen; die Gründe sind den Betroffenen mitzuteilen.

3.           Der Entzug der Zulassung wird öffentlich bekannt gemacht, auch in den in den Artikel 13 und 14 genannten Registern.

Artikel 13 Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat

Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen sowie der natürlichen und juristischen Personen, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen, für die nach Artikel 27 eine Ausnahmeregelung gilt, sowie aller Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen, ein. Die Eintragung erfolgt in das Register des Herkunftsmitgliedstaats.

In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den gemäß Artikel 27 registrierten natürlichen und juristischen Personen aufgeführt. Das Register kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden; es wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 14 Webportal mit der EBA

1.           Die EBA richtet ein Webportal ein, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient und die in Artikel 13 genannten öffentlichen Register miteinander vernetzt. Die EBA entwickelt und führt diesen Zugangspunkt.

2.           Das System der Vernetzung der öffentlichen Register besteht aus

(a) den zentralen Registern der Mitgliedstaaten;

(b) dem Portal, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient.

3.           Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zu ihren öffentlichen Registern über den Zugangspunkt.

4.           Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung technischer Anforderungen für den Zugang zu den Informationen der in Artikel 13 genannten öffentlichen Register auf Unionsebene. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von [... zwei Jahren Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 15 Fortbestand der Zulassung

Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise beeinträchtigt wird.

Artikel 16 Rechnungslegung und Abschlussprüfung

1.           Die Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls die Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG sowie die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[48] finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung.

2.           Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern sie hiervon nicht gemäß der Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls den Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG ausgenommen sind.

3.           Die Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass die Zahlungsinstitute für Zahlungsdienste und für die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Tätigkeiten getrennte Rechnungslegungsangaben vorlegen, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird von den Abschlussprüfern oder einer Prüfungsgesellschaft erstellt.

4.           Die Pflichten nach Artikel 63 der Richtlinie 2013/36/EU gelten in Bezug auf Zahlungsdienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten.

Artikel 17 Tätigkeiten

1.           Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:

(a) Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

(b) Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Artikels 29;

(c) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Unionsrecht und das jeweils maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.

2.           Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu diesen Zahlungskonten verhältnismäßig ist.

3.           Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU oder als elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG.

4.           Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den unter Anhang I Nummern 4 oder 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

(a) Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs;

(b) ungeachtet einzelstaatlicher Vorschriften über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und im Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 26 vergebene Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die zwölf Monate in keinem Fall überschreiten darf;

(c) der Kredit wird nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt;

(d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.

5.           Zahlungsinstitute dürfen die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU nicht gewerbsmäßig betreiben.

6.           Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[49] oder andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Unionsrecht.

Abschnitt 2 Sonstige Anforderungen

Artikel 18 Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden

1.           Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, gibt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes an:

(a) Name und Anschrift des Agenten;

(b) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und

(c) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind.

2.           Wenn den zuständigen Behörden die Angaben gemäß Absatz 1 zugegangen sind, tragen sie den Agenten in das Register gemäß Artikel 13 ein.

3.           Vor der Eintragung eines Agenten in das Register ergreifen die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben, wenn sie der Auffassung sind, dass die ihnen übermittelten Angaben nicht korrekt sind.

4.           Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben nicht überzeugt, dass die ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben korrekt sind, so lehnen sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 13 ab.

5.           Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat durch Beauftragung eines Agenten Zahlungsdienste zu betreiben, so muss es die Verfahren nach Artikel 26 befolgen. In diesem Fall müssen, bevor der Agent gemäß dem vorliegenden Artikel in das Register eingetragen werden kann, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht, den Agenten in das Register einzutragen, in Kenntnis setzen, und deren Stellungnahme berücksichtigen.

6.           Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten oder Gründung einer Zweigniederlassung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten oder die Gründung der Zweigniederlassung das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung in das Register ablehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

7.           Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts und die Möglichkeit der zuständigen Behörde, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 wird eine betriebliche Aufgabe als wichtig betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß diesem Titel oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß dieser Richtlinie, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die wichtige betriebliche Aufgaben auslagern, folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

(b) das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieser Richtlinie müssen unverändert bleiben;

(c) die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut erfüllen muss, um gemäß diesem Titel zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein;

(d) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.

8.           Das Zahlungsinstitut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigniederlassungen, die in seinem Namen tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern mitteilen.

9.           Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Agenten, einschließlich zusätzlicher Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden, mit und aktualisiert die in Absatz 1 genannten Angaben entsprechend.

Artikel 19 Haftung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden.

2.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Angestellten, Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, uneingeschränkt haften.

Artikel 20 Führung von Aufzeichnungen

Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Abschnitt 3 Zuständige Behörden und Beaufsichtigung

Artikel 21 Benennung zuständiger Behörden

1.           Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute, denen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Titel obliegt, entweder Behörden oder aber Stellen, die durch innerstaatliches Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden, einschließlich der nationalen Zentralbanken, anerkannt worden sind.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, muss die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden von der Wirtschaft gewährleistet sein. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen Zahlungsinstitute, Kreditinstitute, E-Geld-Institute oder Postscheckämter nicht als zuständige Behörden benannt werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind.

3.           Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständigen Behörden nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind.

4.           Die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

5.           Absatz 1 beinhaltet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, Geschäftstätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich weder um Zahlungsdienste noch um die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tätigkeiten handelt.

Artikel 22 Beaufsichtigung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, sind die zuständigen Behörden insbesondere befugt,

(a) von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen;

(b) Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, bei allen Agenten und Zweigniederlassungen, die unter der Verantwortung des Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen, sowie bei allen Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert wurden, durchzuführen;

(c) Empfehlungen und Leitlinien sowie gegebenenfalls verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen;

(d) die Zulassung in den in Artikel 12 genannten Fällen auszusetzen oder zu entziehen.

2.           Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit von Zahlungsinstituten gegen die Zahlungsinstitute oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten, Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen ungeachtet der Anforderungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 8 sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Kapital in ausreichendem Umfang für die Zahlungsdienste zur Verfügung steht, insbesondere, wenn die Geschäftsaktivitäten des Zahlungsdienstleisters, die nicht Zahlungsdienste sind, die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

Artikel 23 Berufsgeheimnis

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind, es sei denn, es handelt sich um strafrechtlich relevante Vorgänge.

2.           Der Informationsaustausch nach Artikel 25 unterliegt dem uneingeschränkten Berufsgeheimnis, um den Schutz der Rechte von Privatpersonen und Unternehmen zu gewährleisten.

3.           Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung dieses Artikels die Artikel 53 bis 61 der Richtlinie 2013/36/EU entsprechend berücksichtigen.

Artikel 24 Rechtsweggarantie

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.

2.           Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit der Behörden Anwendung.

Artikel 25 Informationsaustausch

1.           Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen.

2.           Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und

(a) den in anderen Mitgliedstaaten für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden;

(b) der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind;

(c) anderen gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2005/60/EG und anderen für Zahlungsdienstleister geltenden Rechtsvorschriften der Union, die z. B. in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen wurden, benannten zuständigen Behörden;

(d) der EBA in Wahrnehmung ihrer Rolle zur Gewährleistung der einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Artikel 26 Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit

1.           Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, setzt die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung Namen und Anschrift des Zahlungsinstituts, die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung, ihre Organisationsstruktur sowie die Art des Zahlungsdienstes mit, den das Zahlungsinstitut im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei dem Agenten, der Zweigniederlassung oder der Stelle eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die Kontrollen nach Artikel 22 durchführen und die hierfür erforderlichen Handlungen vornehmen zu können.

2.           Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen vor Ort durchzuführen, so setzen sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1 und 2 davon in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können jedoch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut Inspektionen vor Ort durchzuführen.

3.           Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung oder einer Stelle, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.

4.           Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2005/60/EG, insbesondere ihres Artikels 37 Absatz 1, und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, insbesondere ihres Artikels 15 Absatz 3, die Einhaltung der Anforderungen jener Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen.

5.           Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Elementen heraus, die bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte und gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, unter die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden [... innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] herausgegeben.

6.           Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 1 und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach diesem Artikel und Artikel 18. In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Meldung grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardmustern für die Meldungen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz des Mitteilungsverfahrens zu gewährleisten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von (Datum einfügen) [... zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

7.           Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach den Absätzen 2, 3 und 4 und Artikel 22. In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der auszutauschenden Informationen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste grenzübergreifend erbringen, zu gewährleisten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von (Datum einfügen) [... zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

8.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 6 und 7 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Abschnitt 4 Ausnahmeregelung

Artikel 27 Bedingungen

1.           Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 13 von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit Ausnahme der Artikel 21, 23, 24 und 25 ganz oder teilweise absehen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, davon ganz oder teilweise abzusehen, und die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 13 zulassen, wenn

(a) die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt ausgeführten Zahlungsvorgänge im Monatsdurchschnitt nicht über 1 Mio. EUR hinausgingen. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen;

(b) keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen eines Verstoß gegen Geldwäschevorschriften, Terrorismusfinanzierung oder anderer Finanzstraftaten verurteilt wurde.

2.           Bei natürlichen oder juristischen Personen, die nach Absatz 1 registriert sind, muss sich die Hauptverwaltung oder der Wohnort in dem Mitgliedstaat befinden, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben.

3.           Die Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt; die Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 26 gelten jedoch nicht für sie.

4.           Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen, die gemäß Absatz 1 registriert sind, nur einige der in Artikel 17 genannten Tätigkeiten ausüben dürfen.

5.           Die Personen nach Absatz 1 melden den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Voraussetzung nach Absatz 1 von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 beantragen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind.

6.           Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht in Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Artikel 28 Mitteilung und Angaben

Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 27 Gebrauch, so teilt er der Kommission seine Entscheidung bis zum [Datum einfügen (endgültiges Datum der Umsetzung)] mit und setzt die Kommission von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtbetrag der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a mit.

Kapitel 2 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 29 Zugang zu Zahlungssystemen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister, die juristische Personen sind, zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind und dass diese Vorschriften den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, sowie den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.

Die Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:

(a) restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;

(b) Regelungen, die zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche als Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln;

(c) Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen.

2.           Absatz 1 findet keine Anwendung auf

(a) die gemäß der Richtlinie 98/26/EG bezeichneten Zahlungssysteme;

(b) Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren Einzelunternehmen Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten in Einklang mit Absatz 1 sicher, dass im Falle eines bezeichneten Zahlungssystems, bei dem ein Zahlungsdienstleister Überweisungsaufträge über einen direkten Teilnehmer erteilen kann, ein solcher indirekter Zugang zu den Systemdiensten auf Antrag auch anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern zur Verfügung steht.

Artikel 30 Verbot der Erbringung von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleistern und Meldepflicht

1.           Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, Zahlungsdienste zu erbringen.

2.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Dienstleister vor Aufnahme einer in Artikel 3 Buchstabe k genannten Tätigkeit, bei der das gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a berechnete Volumen der Zahlungsvorgänge die dort genannte Schwelle übersteigt, den zuständigen Behörden ihre Absicht mitteilen und einen Antrag auf Anerkennung als begrenzten Netz stellen.

Innerhalb eines Monats nach Eingang des Anerkennungsantrags trifft die zuständige Behörde auf der Grundlage der in Artikel 3 Buchstabe k genannten Kriterien eine begründete Entscheidung über die Anerkennung der Tätigkeit als begrenztes Netz und setzt den Dienstleister hiervon in Kenntnis. Eine Zusammenfassung der Entscheidung wird im öffentlichen Register nach Artikel 13 veröffentlicht.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission über jede Änderung der gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung.

TITLE III TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTE

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 31 Anwendungsbereich

1.           Dieser Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieser Titel insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich beim Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

2.           Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.

3.           Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG oder andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Unionsrecht.

Artikel 32 Andere Bestimmungen des Unionsrechts

Dieser Titel lässt Bestimmungen des Unionsrechts, die zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung enthalten, unberührt.

In den Fällen, in denen auch die Richtlinie 2002/65/EG Anwendung findet, werden die Informationsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 jener Richtlinie mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b jedoch durch die Artikel 37, 38, 44 und 45 der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 33 Entgelte für Informationen

1.           Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach diesem Titel nicht in Rechnung stellen.

2.           Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.

3.           Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Artikel 34 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist.

Artikel 35 Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld

1.           Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen,

(a) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Artikeln 44, 45 und 49 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 45 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind;

(b) kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 47 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss,

(c) kann abweichend von den Artikeln 50 und 51 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

i)        dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt bzw. zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge;

ii)       die unter Ziffer i genannten Informationen nicht mitteilt bzw. zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge.

2.           Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können die Mitgliedstaaten diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöhen.

KAPITEL 2 Einzelzahlungen

Artikel 36 Anwendungsbereich

1.           Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

2.           Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.

Artikel 37 Allgemeine vorvertragliche Informationen

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 38 in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

2.           Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs.

3.           Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung bzw. des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, die bzw. der die nach Artikel 38 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.

Artikel 38 Informationen und Vertragsbedingungen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden:

(a) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

(b) die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;

(c) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

(d) gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Zahlungsauslösediensten der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahler Informationen über den angebotenen Dienst liefert und die Kontaktinformationen des dritten Zahlungsdienstleisters mitteilt.

3.           Die anderen in Artikel 42 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form verfügbar zu machen.

Artikel 39 Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger im Falle eines Zahlungsauslösedienstes

Löst der dritte Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers einen Zahlungsauftrag aus, so übermittelt er dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung folgende Daten oder macht sie ihm zugänglich:

(a) eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;

(b) eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

(c) den Betrag des Zahlungsvorgangs;

(d) sofern zutreffend, die Höhe jeglicher für den Zahlungsvorgang zu entrichtender Entgelte, und sofern zutreffend, deren Aufschlüsselung.

Artikel 40 Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch das System des dritten Zahlungsdienstleisters, so stellt dieser im Falle von Betrug oder Streitigkeiten dem Zahler und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die Referenz der Zahlungsvorgänge und die Zulassungsinformationen zur Verfügung.

Artikel 41 Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich:

(a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

(b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

(c) die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

(d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist;

(e) das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

Artikel 42 Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich:

(a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

(b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

(c) die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

(d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war;

(e) das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

KAPITEL 3 Rahmenverträge

Artikel 43 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

Artikel 44 Allgemeine vorvertragliche Informationen

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

2.           Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen aus Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.

3.           Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 45 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.

Artikel 45 Informationen und Vertragsbedingungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt werden.

1.           Über den Zahlungsdienstleister:

(a) der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;

(b) die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das in Artikel 13 genannte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung.

2.           Über die Nutzung des Zahlungsdienstes:

(a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

(b) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

(c) die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 57 und 71;

(d) der Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß Artikel 69 Absatz 1 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Zeitpunkt;

(e) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;

(f) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Maßgabe des Artikels 60 Absatz 1 zu vereinbaren.

3.           Über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:

(a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

(b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen bzw. -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und der Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. –wechselkurses;

(c) soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 47 Absatz 2.

4.           Über die Kommunikation:

(a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe dieser Richtlinie vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers;

(b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;

(c) die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der bzw. denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;

(d) ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Artikels 46 zu erhalten.

5.           Über die Schutz- und Abhilfemaßnahmen

(a) gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b nachzukommen hat; eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Kunden durch den Zahlungsdienstleister im Falle, dass Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht;

(b) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels 60 zu sperren;

(c) Informationen zur Haftung des Zahlers nach Artikel 66 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;

(d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Artikels 63 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels 65;

(e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels 80;

(f) die Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln 67 und 68.

6.           Über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:

(a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel 47 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat;

(b) die Laufzeit des Vertrags;

(c) ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 48.

7.           Über den Rechtsbehelf:

(a) die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte;

(b) ein Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Artikeln 88 bis 91 zugänglichen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren.

Artikel 46 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags

Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

Artikel 47 Änderungen der Vertragsbedingungen

1.           Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.

Sofern dies gemäß Artikel 45 Nummer 6 Buchstabe a vereinbart wurde, muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.

2.           Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.

3.           Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, so dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.

Artikel 48 Kündigung

1.           Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

2.           Ein Rahmenvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.

3.           Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 kündigen.

4.           Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind anteilmäßig zu erstatten.

5.           Dieser Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag als aufgehoben oder nichtig zu erklären.

6.           Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die für die Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind.

Artikel 49 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.

Artikel 50 Informationen an den Zahler über einzelne Zahlungsvorgänge

1.           Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet – nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit:

(a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

(b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

(c) gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

(d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist;

(e) das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

2.           Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

3.           Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.

Artikel 51 Informationen an den Zahlungsempfänger über einzelne Zahlungsvorgänge

1.           Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit:

(a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

(b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

(c) gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

(d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war;

(e) das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

2.           Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

3.           Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.

Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 52 Transaktionswährung und Währungsumrechnung

1.           Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.

2.           Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.

Artikel 53 Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

1.           Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

2.           Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

TITEL IV RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN

Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 54 Anwendungsbereich

1.           Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Artikel 55 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 3 sowie die Artikel 64, 66, 67, 68, 71 und 80 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch eine andere als die in Artikel 63 vorgesehene Frist vereinbaren.

2.           Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 91 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

3.           Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.

4.           Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG oder andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher gemäß dem Unionsrecht.

Artikel 55 Entgelte

1.           Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 79 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

2.           Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen.

3.           Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig von der Nutzung dieses Instruments zu überzeugen. Entgelte dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [XX/XX/XX/] [OP nach Erlass der Verordnung bitte Nummer einfügen] Interbankenentgelte festgelegt wurden.

Artikel 56 Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld

1.           Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

(a) Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 66 Absatz 2 keine Anwendung finden, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;

(b) die Artikel 64 und 65 sowie Artikel 66 Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;

(c) abweichend von Artikel 70 Absatz 1 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht;

(d) abweichend von Artikel 71 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung bzw. nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;

(e) abweichend von den Artikeln 74 und 75 andere Ausführungsfristen gelten.

2.           Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöht werden.

3.           Die Artikel 65 und 66 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG, außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.

KAPITEL 2 Autorisierung von Zahlungsvorgängen

Artikel 57 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung autorisieren.

2.           Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung kann auch direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger erteilt werden. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt auch als erteilt, wenn der Zahler den dritten Zahlungsdienstleister zur Auslösung des Zahlungsvorgangs mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister autorisiert.

Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

3.           Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 71 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt.

4.           Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem/den entsprechenden Zahlungsdienstleister(n) vereinbart.

Artikel 58 Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch dritte Zahlungsdienstleister und Nutzung dieser Informationen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, über den dritten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskonten gemäß Anhang I Nummer 7 ermöglichen.

2.           Der dritte Zahlungsdienstleister, der vom Zahler zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Absatz 1 autorisiert wird, hat folgende Pflichten:

(a) Er muss gewährleisten, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keinen anderen Parteien zugänglich sind;

(b) er muss sich gegenüber dem/den kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Kontoinhabers auf unmissverständliche Weise authentifizieren;

(c) er darf keine sensiblen Zahlungsdaten oder personalisierte Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern.

3.           Erhält der kontoführende Zahlungsdienstleister im Falle eines Zahlungsauslösedienstes den Zahlungsauftrag des Zahlers über die Dienste des dritten Zahlungsdienstleisters, so unterrichtet er letzteren umgehend über den Eingang des Zahlungsauftrags und über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge für den betreffenden Zahlungsvorgang.

4.           Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste des dritten Zahlungsdienstleister übermittelt werden, in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler selbst direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

Artikel 59 Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten und Nutzung dieser Informationen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, sich im Zusammenhang mit Kartenzahlungsdienstleistungen an Drittemittenten zu wenden.

2.           Hat der Zahler einem Drittemittenten, der ihm ein Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung erteilt, in Bezug auf einen bestimmten Zahlungsvorgang Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers einzuholen, so stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister des betreffenden Zahlungskontos dem Drittemittenten des Zahlungsinstruments diese Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags des Zahlers umgehend zur Verfügung.

3.           Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Drittemittenten eines Zahlungsinstruments übermittelt werden, in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler persönlich direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

Artikel 60 Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments

1.           Wenn die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.

2.           Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

3.           In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, dies würde objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.

4.           Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 61 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

1.           Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:

(d) Er muss bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die objektiven, nicht diskriminierenden und angemessenen Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten;

(e) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.

2.           Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstnutzer stehen der Nutzung gemäß dieser Richtlinie zugelassener Zahlungsinstrumente und -dienste nicht entgegen.

Artikel 62 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

1.           Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten:

(a) Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 61 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

(b) er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;

(c) er muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Artikel 60 Absatz 4 zu beantragen; auf Anfrage stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Mittel zur Verfügung, mit denen er bis zu 18 Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist;

(d) er bietet dem Zahler die Möglichkeit, eine Anzeige gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf gegebenenfalls ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Ersatzkosten anrechnen;

(e) er muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist.

2.           Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments.

Artikel 63 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

1.           Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 80 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.

2.           Ist ein dritter Zahlungsdienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 auch eine Korrektur vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.

Artikel 64 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, der Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.

Wurde der Zahlungsvorgang durch den dritten Zahlungsdienstleister ausgelöst, so muss dieser nachweisen, dass der Zahlungsvorgang nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne im Zusammenhang mit seinem Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

2.           Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls dem dritten Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Artikel 65 Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

1.           Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 63 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.

2.           Bei Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei können sich finanzielle Entschädigungen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch den dritten Zahlungsdienstleister ergeben.

3.           Weitere finanzielle Entschädigungen können sich gegebenenfalls aus dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht oder aus dem Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister ergeben.

Artikel 66 Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

1.           Abweichend von Artikel 65 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen.

Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn sie in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der in Artikel 61 genannten Pflichten herbeigeführt wurden. In diesen Fällen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung. Bei Zahlungen mittels eines Fernkommunikationsmittels, bei dem der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt, trägt der Zahler nur dann finanzielle Folgen, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Sollte der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die verstärkte Kundenauthentifizierung nicht akzeptieren, müssen sie den finanziellen Schaden des Zahlungsdienstleister des Zahlers erstatten.

2.           Nach der Anzeige gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Kommt der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c nicht nach, dem Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzuzeigen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

Artikel 67 Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger angewiesenen und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(f) Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben;

(g) der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend dem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Bei Lastschriften hat der Zahler ein unbedingtes Recht auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt und der Zahler hat die Dienstleistungen bereits erhalten oder die Waren konsumiert. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahlungsempfänger nachweisen, dass die in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.           Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

3.           In einem Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er die Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

Artikel 68 Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 67 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.

2.           Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stelle oder der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 88 bis 91 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.

Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 4.

KAPITEL 3 Ausführung von Zahlungsvorgängen

Abschnitt 1 Zahlungsaufträge und transferierte Beträge

Artikel 69 Eingang von Zahlungsaufträgen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder in seinem Namen vom dritten Zahlungsdienstleister oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

2.           Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und der Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 74 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

Artikel 70 Ablehnung von Zahlungsaufträgen

1.           Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß Artikel 74, mitzuteilen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.

Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist.

2.           Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler, in seinem Namen von einem dritten Zahlungsdienstleister oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

3.           Für die Zwecke der Artikel 74 und 80 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Artikel 71 Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist.

2.           Wurde der Zahlungsvorgang von einem dritten Zahlungsdienstleister im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem dritten Zahlungsdienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt oder den Zahlungsauftrag übermittelt oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrag erteilt hat.

3.           Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.

4.           In dem Fall von Artikel 69 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

5.           Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn und insoweit als der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der betreffende Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.

Artikel 72 Transferierte und eingegangene Beträge

1.           Die Mitgliedstaaten verpflichten den/die Zahlungsdienstleister des Zahlers, den/die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom transferierten Betrag abzuziehen.

2.           Der Zahlungsempfänger und der Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der betreffende Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

3.           Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

Abschnitt 2 Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum

Artikel 73 Anwendungsbereich

1.           Dieser Abschnitt gilt für

(a) Zahlungsvorgänge in Euro;

(b) innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des Mitgliedstaats außerhalb des Euro-Währungsgebiets;

(c) Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und — im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen — der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

2.           Dieser Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 78, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel 74 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 69 nicht überschreiten.

Artikel 74 Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 69 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

2.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 78 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.

3.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.

Artikel 75 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister

Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn innerhalb der in Artikel 74 genannten Frist verfügbar.

Artikel 76 Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.

Artikel 77 Inländische Einzelzahlungen

Für inländische Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.

Artikel 78 Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, einschließlich Zahlungen innerhalb des gleichen Zahlungsdienstleisters.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist.

Abschnitt 3 Haftung

Artikel 79 Inkorrekte Kundenidentifikatoren

1.           Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.

2.           Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 80 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.

3.           Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen.

4.           Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde.

5.           Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

Artikel 80 Nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung

1.           Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäß Artikel 74 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen dritten Zahlungsdienstleister ausgelöst, so haftet der dritte Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweisen, dass die Zahlungsauslösung gemäß Artikel 69 beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist. In diesem Fall haftet der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der dritte Zahlungsdienstleister nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, so erstattet der betreffende Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut. Der Betrag wird spätestens an dem Datum wertgestellt, an dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich der Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

2.           Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 74 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 78. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.

Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlungsempfängers — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

3.           Die Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Artikel 81 Zusätzliche Entschädigung

Jede über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann sich aus dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren einzelstaatlichen Recht ergeben.

Artikel 82 Regressanspruch

1.           Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach Artikel 80 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Artikel 80 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies umfasst Entschädigungen im Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt.

2.           Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben.

Artikel 83 Haftungsausschluss

Die Haftung nach den Kapiteln 2 und 3 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des einzelstaatlichen oder des Gemeinschaftsrechts gebunden ist.

KAPITEL 4 Datenschutz

Artikel 84 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

KAPITEL 5 Operative und sicherheitsrelevante Anforderungen und Authentifizierung

Artikel 85 Sicherheitsanforderungen und Meldung von Vorfällen

1.           Die Zahlungsdienstleister unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen], insbesondere den Bestimmungen für das Risikomanagement und die Meldung von Vorfällen gemäß den Artikeln 14 und 15.

2.           Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die EBA unverzüglich über von Zahlungsdienstleistern gemeldete Vorfälle mit Relevanz für die Netz- und Informationssicherheit.

3.           Sofern relevant, unterrichtet die EBA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Erhalt der Meldung entsprechend.

4.           Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benachrichtigt sie im Falle, dass der sicherheitsrelevante Vorfall sich auf die finanziellen Interessen der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters auswirken kann, unverzüglich die Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und teilt ihnen mit, wie sie ihrerseits mögliche negative Auswirkungen des Vorfalls begrenzen können.

Artikel 86 Umsetzung und Berichterstattung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannten Behörde jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung operativer und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und über die Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln. Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich eine Kopie dieser Informationen.

2.           Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB Leitlinien für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren. Sie wird dabei unter anderem den von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen Rechnung tragen.

3.           Die EBA überprüft die Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

4.           Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA Leitlinien, die es den Zahlungsdienstleistern einfacher machen, schwere Vorfälle und die Umstände, unter denen ein Zahlungsinstitut ein sicherheitsrelevantes Ereignis melden muss, festzulegen. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen - innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) herausgegeben.

Artikel 87 Authentifizierung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister eine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst, es sei denn, die EBA-Leitlinien erlauben auf der Grundlage des Risikos des erbrachten Zahlungsdienstes bestimmte Ausnahmen. Dies gilt auch für einen dritten Zahlungsdienstleister, der einen Zahlungsvorgang im Namen des Zahlers auslöst. Der kontoführende Zahlungsdienstleister gestattet dem dritten Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsdienstnutzers handelt, sich auf die Authentifizierungsverfahren des ersteren zu stützen.

2.           Erbringt ein Zahlungsdienstleister Dienste gemäß Anhang I Nummer 7, so authentifiziert er sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers.

3.           Die EBA erstellt in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Zahlungsdienstleister Leitlinien über den neuesten Stand der Kundenauthentifizierung und jegliche Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen - innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.

KAPITEL 6 Aussergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren

Abschnitt 1 Beschwerdeverfahren

Artikel 88 Beschwerden

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie Beschwerde einzulegen.

2.           Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 91 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren.

Artikel 89 Zuständige Behörden

1.           Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1039/2010.

2.           Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten.

3.           Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die nach Maßgabe der Titel III und IV erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind die nach Absatz 1 zuständigen Behörden die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

4.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden spätestens bis zum [... ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. Sie informieren die Kommission unmittelbar über jegliche Änderungen hinsichtlich der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden.

Abschnitt 2 Aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen

Artikel 90 Interne Streitbeilegung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdelösungsverfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen.

2.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um auf Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer innerhalb angemessener Fristen, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen, schriftlich antworten und dabei auf alle angesprochenen Fragen eingehen. Kann die Antwort in Ausnahmefällen aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Zahlungsdienstleisters nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen erteilt werden, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin eine Frist zu nennen, bis zu der der Verbraucher die endgültige Antwort erhält. Diese Frist darf 30 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten.

3.           Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahlungsdienstnutzer über die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, die für die Beilegung von Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zuständig sind.

4.           Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und jederzeit zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern vorhanden, sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer und auf Rechnungen und Quittungen im Zusammenhang mit solchen Verträgen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende außergerichtliche Streitbeilegungsstelle der betreffenden Organisation und über die Bedingungen für deren Einschaltung erhältlich sind.

Artikel 91 Außergerichtliche Streitbeilegung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen.

2.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten.

Artikel 92 Sanktionen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister und dritte Zahlungsdienstleister für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Vorschriften haftbar gemacht werden können.

2.           Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden geeignete Verwaltungsmaßnahmen treffen und Verwaltungssanktionen verhängen können, wenn in Absatz 1 genannte Zahlungsdienstleister und dritte Zahlungsdienstleister gegen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Bestimmungen verstoßen, und stellen sicher, dass diese angewandt werden. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

TITEL V DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 93 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 zu erlassen über

(a) die Anpassung des Verweises auf die Empfehlung 2003/361/EG in Artikel 4 Absatz 29, wenn diese Empfehlung geändert wird;

(b) die Anpassung der in Artikel 27 Absatz 1 und in Artikel 66 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

Artikel 94 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 93 an die Kommission erfolgt für einen unbestimmten Zeitraum ab [Datum einfügen - Datum des Inkrafttretens des Rechtsakts].

3.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 93 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 95 Vollständige Harmonisierung

1.           Unbeschadet von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 6, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 2, und der Artikel 77 und 96 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.

2.           Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den diese Richtlinie umsetzenden oder dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften abweichen, es sei denn, dies ist darin ausdrücklich vorgesehen.

Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen.

Artikel 96 Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen der Richtlinie und insbesondere die Eignung und Wirkung der in Artikel 55 Absätze 3 und 4 genannten Bestimmungen über Entgelte vor.

Artikel 97 Übergangsbestimmung

1.           Die Mitgliedstaaten gestatten juristischen Personen, die vor [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist einfügen] die Tätigkeiten als Zahlungsinstitut gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG bis zum [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 einholen oder die anderen gemäß Titel II festgelegten oder dort genannten Bestimmungen erfüllen zu müssen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten juristischen Personen den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] beurteilen können, ob diese juristischen Personen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und, falls nicht, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu gewährleisten, oder ob gegebenenfalls ein Entzug der Zulassung angebracht ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten juristischen Personen, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden den Anforderungen von Titel II entsprechen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats und das Register der EBA gemäß den Artikeln 13 und 14 eingetragen. Entsprechen diese juristischen Personen bis zum [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] nicht den Anforderungen von Titel II, wird ihnen gemäß Artikel 30 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.

2.           Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte juristische Personen automatisch eine Zulassung erhalten und in das Register ihres Herkunftsmitgliedstaats und das Register der EBA gemäß den Artikeln 13 und 14 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 10 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Einrichtungen vor Erteilung einer Zulassung hiervon in Kenntnis.

3.           Die Mitgliedstaaten gestatten natürlichen oder juristischen Personen, die vor dem [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist einfügen] Tätigkeiten als Zahlungsinstitute im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen haben und denen eine Ausnahme gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gewährt wurde, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2007/64/EG [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist + 12 Monate einfügen] fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 oder 27 einholen oder die anderen gemäß Titel II festgelegten oder dort genannten Bestimmungen erfüllen zu müssen. Personen, denen innerhalb dieser Frist keine Zulassung erteilt oder Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gewährt wurde, wird gemäß Artikel 30 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.

Artikel 98 Änderung der Richtlinie 2002/65/EG

Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

„5. In den Fällen, in denen auch die Richtlinie [OP bitte Nummer dieser Richtlinie einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates* Anwendung findet, werden die Bestimmungen über die Unterrichtung des Artikels 3 Absatz 1 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben c bis g, Absatz 3 Buchstaben a, d und e sowie Absatz 4 Buchstabe b durch die Artikel 37, 38, 44 und 45 dieser Richtlinie ersetzt.“

* Richtlinie... des Europäischen Parlaments und des Rates vom [vollständigen Titel einfügen] (ABl. L...).

Artikel 99 Änderung der Richtlinie 2013/36/EG

Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[50]erhält folgende Fassung:

         „4.     Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* [OP bitte nach Erlass Bezeichnung und Nummer der Richtlinie einfügen]

* Richtlinie... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ....

Artikel 100 Änderung der Richtlinie 2009/110/EG

In Artikel 18 der Richtlinie 2009/110/EG wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor Erlass der Richtlinie [OP bitte nach Erlass Nummer der Richtlinie einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates * im Mitgliedstaat ihrer Hauptverwaltung Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 einholen oder die anderen in Titel II festgelegten oder dort genannten Bestimmungen erfüllen zu müssen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten juristischen Personen den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] beurteilen können, ob diese juristischen Personen die Anforderungen von Titel II erfüllen und, falls nicht, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, oder ob ein Entzug der Zulassung angebracht ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten juristischen Personen, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden den Anforderungen von Titel II entsprechen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Entsprechen diese juristischen Personen bis zum [OP bitte endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] nicht den Anforderungen von Titel II, wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.“

* Richtlinie... des Europäischen Parlaments und des Rates vom [vollständigen Titel einfügen] (ABl. L...).

**

Artikel 101 Aufhebung

Die Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom [OP bitte Datum einfügen — Tag nach dem in Artikel 102 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Datum] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 102 Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis [zwei Jahre nach Erlass] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

2.           Sie wenden diese Bestimmungen ab dem […] an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 103

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 104

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I ZAHLUNGSDIENSTE (ARTIKEL 4 DEFINITION 3)

1.           Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

2.           Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge

3.           Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

– Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

– Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments

– Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

4.           Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

– Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

– Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments

– Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

5.           Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten

6.           Finanztransfer

7.           Im Zusammenhang mit dem Zugang zu Zahlungskonten stehende Dienste, die von einem anderen Zahlungsdienstleister als dem kontoführenden Zahlungsdienstleister erbracht werden in Form von

– Zahlungsauslösediensten

– Kontoinformationsdiensten

ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE

Vorliegende Richtlinie || Richtlinie 2007/64/EG ||

Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 ||

Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 1 Absatz 1 ||

Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 ||

Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 ||

Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 3 ||

Artikel 3 – Buchstabe o gestrichen || Artikel 3 ||

Artikel 4 Hinzufügung weiterer Begriffsbestimmungen || Artikel 4 ||

|| || Artikel 5 – Hinzufügung von Vorschriften zur Beantragung der Zulassung || Artikel 5

Artikel 6 || Artikel 6 ||

Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1 ||

Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 2 ||

Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 7 Absatz 3 ||

Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 1 ||

Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 8 Absatz 2 ||

Artikel 8 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 3 ||

Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 ||

|| || Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absätze 3 und 4 gestrichen || Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 ||

Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 2 ||

Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 3 ||

Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 10 Absatz 4 ||

Artikel 10 Absatz 5 || Artikel 10 Absatz 5 ||

Artikel 10 Absatz 6 || Artikel 10 Absatz 6 ||

Artikel 10 Absatz 7 || Artikel 10 Absatz 7 ||

Artikel 10 Absatz 8 || Artikel 10 Absatz 8 ||

Artikel 10 Absatz 9 || Artikel 10 Absatz 9 ||

Artikel 11 || Artikel 11 ||

Artikel 12 Absatz 1 || Artikel 12 Absatz 1 ||

Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 12 Absatz 2 ||

Artikel 12 Absatz 3 || Artikel 12 Absatz 3 ||

Artikel 13 || Artikel 13 ||

Artikel 14 Absatz 1 || ||

Artikel 14 Absatz 2 || ||

Artikel 14 Absatz 3 || ||

Artikel 14 Absatz 4 || ||

Artikel 15 || Artikel 14 ||

Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 15 Absatz 1 ||

Artikel 16 Absatz 2 || Artikel 15 Absatz 2 ||

Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 15 Absatz 3 ||

Artikel 16 Absatz 4 || Artikel 15 Absatz 4 ||

Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 16 Absatz 1 ||

Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 16 Absatz 2 ||

Artikel 17 Absatz 3 || ||

Artikel 17 Absatz 4 || Artikel 16 Absatz 3 ||

Artikel 17 Absatz 5 || Artikel 16 Absatz 4 ||

Artikel 17 Absatz 6 || Artikel 16 Absatz 5 ||

Artikel 18 Absatz 1 || Artikel 17 Absatz 1 ||

Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 17 Absatz 2 ||

Artikel 18 Absatz 3 || Artikel 17 Absatz 3 ||

Artikel 18 Absatz 4 || Artikel 17 Absatz 4 ||

Artikel 18 Absatz 5 || Artikel 17 Absatz 5 ||

Artikel 18 Absatz 6 || Artikel 17 Absatz 6 ||

Artikel 18 Absatz 7 || Artikel 17 Absatz 7 ||

Artikel 18 Absatz 8 || Artikel 17 Absatz 8 ||

Artikel 18 Absatz 9 || ||

Artikel 19 Absatz 1 || Artikel 18 Absatz 1 ||

Artikel 19 Absatz 2 || Artikel 18 Absatz 2 ||

Artikel 20 || Artikel 19 ||

Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 20 Absatz 1 ||

Artikel 21 Absatz 2 || Artikel 20 Absatz 2 ||

Artikel 21 Absatz 3 || Artikel 20 Absatz 3 ||

Artikel 21 Absatz 4 || Artikel 20 Absatz 4 ||

Artikel 21 Absatz 5 || Artikel 20 Absatz 5 ||

Artikel 22 Absatz 1 || Artikel 21 Absatz 1 ||

Artikel 22 Absatz 2 || Artikel 21 Absatz 2 ||

Artikel 22 Absatz 3 || Artikel 21 Absatz 3 ||

Artikel 23 Absatz 1 || Artikel 22 Absatz 1 ||

Artikel 23 Absatz 2 || Artikel 22 Absatz 2 ||

Artikel 23 Absatz 3 || Artikel 22 Absatz 3 ||

Artikel 24 Absatz 1 || Artikel 23 Absatz 1 ||

Artikel 24 Absatz 2 || Artikel 23 Absatz 2 ||

Artikel 25 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 1 ||

Artikel 25 Absatz 2 – Buchstabe d gestrichen || Artikel 24 Absatz 2 ||

Artikel 26 Absatz 1 || Artikel 25 Absatz 1 ||

Artikel 26 Absatz 2 || Artikel 25 Absatz 2 ||

Artikel 26 Absatz 3 || Artikel 25 Absatz 3 ||

Artikel 26 Absatz 4 || Artikel 25 Absatz 4 ||

Artikel 26 Absatz 5 || Artikel 25 Absatz 5 ||

Artikel 26 Absatz 6 || ||

Artikel 26 Absatz 7 || ||

Artikel 26 Absatz 8 || ||

Artikel 26 Absatz 9 || ||

Artikel 27 Absatz 1 || Artikel 26 Absatz 1 ||

Artikel 27 Absatz 2 || Artikel 26 Absatz 2 ||

Artikel 27 Absatz 3 || Artikel 26 Absatz 3 ||

Artikel 27 Absatz 4 || Artikel 26 Absatz 4 ||

Artikel 27 Absatz 5 || Artikel 26 Absatz 5 ||

Artikel 27 Absatz 6 || Artikel 26 Absatz 6 ||

Artikel 28 || Artikel 27 ||

Artikel 29 Absatz 1 || Artikel 28 Absatz 1 ||

Artikel 29 Absatz 2 – Buchstabe c gestrichen || Artikel 28 Absatz 2 ||

Artikel 30 Absatz 1 || Artikel 29 ||

Artikel 30 Absatz 2 || ||

Artikel 31 Absatz 1 || Artikel 30 Absatz 1 ||

Artikel 31 Absatz 2 || Artikel 30 Absatz 2 ||

Artikel 31 Absatz 3 || Artikel 30 Absatz 3 ||

Artikel 32 || Artikel 31 ||

Artikel 33 Absatz 1 || Artikel 32 Absatz 1 ||

Artikel 33 Absatz 2 || Artikel 32 Absatz 2 ||

Artikel 33 Absatz 3 || Artikel 32 Absatz 3 ||

Artikel 34 || Artikel 33 ||

Artikel 35 Absatz 1 || Artikel 34 Absatz 1 ||

Artikel 35 Absatz 2 || Artikel 34 Absatz 2 ||

Artikel 36 Absatz 1 || Artikel 35 Absatz 1 ||

Artikel 36 Absatz 2 || Artikel 35 Absatz 2 ||

Artikel 37 Absatz 1 || Artikel 36 Absatz 1 ||

Artikel 37 Absatz 2 || Artikel 36 Absatz 2 ||

Artikel 37 Absatz 3 || Artikel 36 Absatz 3 ||

Artikel 38 Absatz 1 || Artikel 37 Absatz 1 ||

Artikel 38 Absatz 2 || ||

Artikel 38 Absatz 3 || Artikel 37 Absatz 2 ||

Artikel 39 || ||

Artikel 40 || ||

Artikel 41 || Artikel 38 ||

Artikel 42 || Artikel 39 ||

Artikel 43 || Artikel 40 ||

Artikel 44 Absatz 1 || Artikel 41 Absatz 1 ||

Artikel 44 Absatz 2 || Artikel 41 Absatz 2 ||

Artikel 44 Absatz 3 || Artikel 41 Absatz 3 ||

Artikel 45 Absatz 1 || Artikel 42 Absatz 1 ||

Artikel 45 Absatz 2 || Artikel 42 Absatz 2 ||

Artikel 45 Absatz 3 || Artikel 42 Absatz 3 ||

Artikel 45 Absatz 4 || Artikel 42 Absatz 4 ||

Artikel 45 Absatz 5 || Artikel 42 Absatz 5 ||

Artikel 45 Absatz 6 || Artikel 42 Absatz 6 ||

Artikel 45 Absatz 7 || Artikel 42 Absatz 7 ||

Artikel 46 || Artikel 43 ||

Artikel 47 Absatz 1 || Artikel 44 Absatz 1 ||

Artikel 47 Absatz 2 || Artikel 44 Absatz 2 ||

Artikel 47 Absatz 3 || Artikel 44 Absatz 3 ||

Artikel 48 Absatz 1 || Artikel 45 Absatz 1 ||

Artikel 48 Absatz 2 || Artikel 45 Absatz 2 ||

Artikel 48 Absatz 3 || Artikel 45 Absatz 3 ||

Artikel 48 Absatz 4 || Artikel 45 Absatz 4 ||

Artikel 48 Absatz 5 || Artikel 45 Absatz 5 ||

Artikel 48 Absatz 6 || Artikel 45 Absatz 6 ||

Artikel 49 || Artikel 46 ||

Artikel 50 Absatz 1 || Artikel 47 Absatz 1 ||

Artikel 50 Absatz 2 || Artikel 47 Absatz 2 ||

Artikel 50 Absatz 3 || Artikel 47 Absatz 3 ||

Artikel 51 Absatz 1 || Artikel 48 Absatz 1 ||

Artikel 51 Absatz 2 || Artikel 48 Absatz 2 ||

Artikel 51 Absatz 3 || Artikel 48 Absatz 3 ||

Artikel 52 Absatz 1 || Artikel 49 Absatz 1 ||

Artikel 52 Absatz 2 || Artikel 49 Absatz 2 ||

Artikel 53 Absatz 1 || Artikel 50 Absatz 1 ||

Artikel 53 Absatz 2 || Artikel 50 Absatz 2 ||

Artikel 54 Absatz 1 || Artikel 51 Absatz 1 ||

Artikel 54 Absatz 2 || Artikel 51 Absatz 2 ||

Artikel 54 Absatz 3 || Artikel 51 Absatz 3 ||

Artikel 54 Absatz 4 || Artikel 51 Absatz 4 ||

Artikel 55 Absatz 1 || Artikel 52 Absatz 1 ||

Artikel 55 Absatz 2 || Artikel 52 Absatz 2 ||

Artikel 55 Absatz 3 || Artikel 52 Absatz 3 ||

Artikel 55 Absatz 4 || ||

Artikel 56 Absatz 1 || Artikel 53 Absatz 1 ||

Artikel 56 Absatz 2 || Artikel 53 Absatz 2 ||

Artikel 56 Absatz 3 || Artikel 53 Absatz 3 ||

Artikel 57 Absatz 1 || Artikel 54 Absatz 1 ||

Artikel 57 Absatz 2 || Artikel 54 Absatz 2 ||

Artikel 57 Absatz 3 || Artikel 54 Absatz 3 ||

Artikel 57 Absatz 4 || Artikel 54 Absatz 4 ||

Artikel 58 Absatz 1 || ||

Artikel 58 Absatz 2 || ||

Artikel 58 Absatz 3 || ||

Artikel 58 Absatz 4 || ||

Artikel 59 Absatz 1 || ||

Artikel 59 Absatz 2 || ||

Artikel 59 Absatz 3 || ||

Artikel 60 Absatz 1 || Artikel 55 Absatz 1 ||

Artikel 60 Absatz 2 || Artikel 55 Absatz 2 ||

Artikel 60 Absatz 3 || Artikel 55 Absatz 3 ||

Artikel 60 Absatz 4 || Artikel 55 Absatz 4 ||

Artikel 61 Absatz 1 || Artikel 56 Absatz 1 ||

Artikel 61 Absatz 2 || Artikel 56 Absatz 2 ||

Artikel 62 Absatz 1 || Artikel 57 Absatz 1 ||

Artikel 62 Absatz 2 || Artikel 57 Absatz 2 ||

Artikel 63 Absatz 1 || Artikel 58 ||

Artikel 63 Absatz 2 || ||

Artikel 64 Absatz 1 || Artikel 59 Absatz 1 ||

Artikel 64 Absatz 2 || Artikel 59 Absatz 2 ||

Artikel 65 Absatz 1 || Artikel 60 Absatz 1 ||

Artikel 65 Absatz 2 || ||

Artikel 65 Absatz 3 || Artikel 60 Absatz 2 ||

Artikel 66 Absatz 1 || Artikel 61 Absätze 1 und 2 ||

Artikel 66 Absatz 2 || Artikel 61 Absätze 4 und 5 ||

Artikel 67 Absatz 1 || Artikel 62 Absatz 1 ||

Artikel 67 Absatz 2 || Artikel 62 Absatz 2 ||

Artikel 67 Absatz 3 || Artikel 62 Absatz 3 ||

Artikel 68 Absatz 1 || Artikel 63 Absatz 1 ||

Artikel 68 Absatz 2 || Artikel 63 Absatz 2 ||

Artikel 69 Absatz 1 || Artikel 64 Absatz 1 ||

Artikel 69 Absatz 2 || Artikel 64 Absatz 2 ||

Artikel 70 Absatz 1 || Artikel 65 Absatz 1 ||

Artikel 70 Absatz 2 || Artikel 65 Absatz 2 ||

Artikel 70 Absatz 3 || Artikel 65 Absatz 3 ||

Artikel 71 Absatz 1 || Artikel 66 Absatz 1 ||

Artikel 71 Absatz 2 || Artikel 66 Absatz 2 ||

Artikel 71 Absatz 3 || Artikel 66 Absatz 3 ||

Artikel 71 Absatz 4 || Artikel 66 Absatz 4 ||

Artikel 71 Absatz 5 || Artikel 66 Absatz 5 ||

Artikel 72 Absatz 1 || Artikel 67 Absatz 1 ||

Artikel 72 Absatz 2 || Artikel 67 Absatz 2 ||

Artikel 72 Absatz 3 || Artikel 67 Absatz 3 ||

Artikel 73 Absatz 1 || Artikel 68 Absatz 1 ||

Artikel 73 Absatz 2 || Artikel 68 Absatz 2 ||

Artikel 74 Absatz 1 || Artikel 69 Absatz 1 ||

Artikel 74 Absatz 2 || Artikel 69 Absatz 2 ||

Artikel 74 Absatz 3 || Artikel 69 Absatz 3 ||

Artikel 75 || Artikel 70 ||

Artikel 76 || Artikel 71 ||

Artikel 77 || Artikel 72 ||

Artikel 78 Absatz 1 || Artikel 73 Absatz 1 ||

Artikel 78 Absatz 2 || Artikel 73 Absatz 2 ||

Artikel 79 Absatz 1 || Artikel 74 Absatz 1 ||

Artikel 79 Absatz 2 || Artikel 74 Absatz 2 ||

Artikel 79 Absatz 3 || Artikel 74 Absatz 2 ||

Artikel 79 Absatz 4 || Artikel 74 Absatz 2 ||

Artikel 79 Absatz 5 || Artikel 74 Absatz 3 ||

Artikel 80 Absatz 1 || Artikel 75Absatz 1 ||

Artikel 80 Absatz 2 || Artikel 75 Absatz 2 ||

Artikel 80 Absatz 3 || Artikel 75 Absatz 3 ||

Artikel 81 || Artikel 76 ||

Artikel 82 Absatz 1 || Artikel 77 Absatz 1 ||

Artikel 82 Absatz 2 || Artikel 77 Absatz 2 ||

Artikel 83 || Artikel 78 ||

Artikel 84 || Artikel 79 ||

Artikel 85 Absatz 1 || ||

Artikel 85 Absatz 2 || ||

Artikel 85 Absatz 3 || ||

Artikel 85 Absatz 4 || ||

Artikel 86 Absatz 1 || ||

Artikel 86 Absatz 2 || ||

Artikel 86 Absatz 3 || ||

Artikel 86 Absatz 4 || ||

Artikel 87 Absatz 1 || ||

Artikel 87 Absatz 2 || ||

Artikel 87 Absatz 3 || ||

Artikel 88 Absatz 1 || Artikel 80 Absatz 1 ||

Artikel 88 Absatz 2 || Artikel 80 Absatz 2 ||

Artikel 89 Absatz 1 || ||

Artikel 89 Absatz 2 || ||

Artikel 89 Absatz 3 || Artikel 82 Absatz 2 ||

Artikel 89 Absatz 4 || ||

Artikel 90 Absatz 1 || ||

Artikel 90 Absatz 2 || ||

Artikel 90 Absatz 3 || ||

Artikel 91 Absatz 1 || Artikel 83 Absatz 1 ||

Artikel 91 Absatz 2 || Artikel 83 Absatz 2 ||

Artikel 92 Absatz 1 || ||

Artikel 92 Absatz 2 || ||

Artikel 93 || Artikel 84 ||

Artikel 94 Absatz 1 || ||

Artikel 94 Absatz 2 || ||

Artikel 94 Absatz 3 || ||

Artikel 94 Absatz 4 || ||

Artikel 94 Absatz 5 || ||

Artikel 95 Absatz 1 || Artikel 86 Absatz 1 ||

Artikel 95 Absatz 2 || Artikel 86 Absatz 2 ||

Artikel 95 Absatz 3 || Artikel 86 Absatz 3 ||

Artikel 96 || Artikel 87 ||

Artikel 97 || Artikel 88 ||

Artikel 98 Absatz 1 || ||

Artikel 98 Absatz 2 || ||

Artikel 99 Absatz 1 || ||

Artikel 99 Absatz 2 || ||

Artikel 101 || ||

Artikel 102 Absatz 1 || Artikel 94 Absatz 1 ||

Artikel 102 Absatz 2 || Artikel 94 Absatz 1 ||

Artikel 102 Absatz 3 || Artikel 94 Absatz 2 ||

Artikel 103 || Artikel 95 ||

Artikel 104 || Artikel 96 ||

Anhang I || Anhang ||

ANHANG III Finanzbogen „Agenturen“

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.        Ziele

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die Mittelzuweisungen

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf den Personalbedarf

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG und 2013/36/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[51]

Binnenmarkt – Finanzdienstleistungen für Privatkunden

Verbraucherschutz – Finanzdienstleistungen

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Förderung eines intelligenten und integrativen Wachstums

Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts

1.4.2.     Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Entwicklung eines EU-weiten Marktes für elektronische Zahlungen, der es Verbrauchern, Einzelhändlern und anderen Marktakteuren ermöglicht, die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen

Schließen von Standardisierungs- und Interoperabilitätslücken bei Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen

Beseitigung von Wettbewerbshindernissen, insbesondere bei Karten- und Internetzahlungen

EU-weite Angleichung der Entgelt- und Steuerungspraxis bei Zahlungsdiensten

Gewährleistung, dass neu aufkommende Arten von Zahlungsdiensten und -instrumenten vom Rechtsrahmen für Massenzahlungen in der EU abgedeckt werden

Gewährleistung einer kohärenten Anwendung des Rechtsrahmens (Zahlungsdiensterichtlinie – PSD) und Angleichung der praktischen Umsetzung der Zulassungs- und Aufsichtsvorschriften für Zahlungsdienste in allen Mitgliedstaaten

Gewährleistung eines angemessenen und kohärenten Schutzes der Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen, einschließlich Ausweitung des rechtlichen Schutzes auf neue Kanäle und innovative Zahlungsdienste

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden Rechtsklarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen fördern, was zu einer Abwärtskonvergenz der Kosten und Preise für Zahlungsdienstnutzer sowie zu einer größeren Auswahl und mehr Transparenz bei Zahlungsdiensten führen, die Erbringung innovativer Zahlungsdienste erleichtern und die Sicherheit von Zahlungsdiensten gewährleisten dürfte. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll dies auf eine technologieneutrale Weise geschehen, die auch im Zuge der Weiterentwicklung der Zahlungsdienste ihre Relevanz bewahrt. Erreichen lassen sich die angestrebten Ziele durch eine Aktualisierung und Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens für Zahlungsdienste, und zwar durch die Einführung von Vorschriften, die Transparenz, Innovation und Sicherheit bei Massenzahlungen fördern, sowie durch eine Verbesserung der Kohärenz zwischen den nationalen Vorschriften, wobei vor allem den legitimen Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung getragen werden sollte.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Sobald die Richtlinie zumindest von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, evaluiert die Kommission Umsetzung und Wirkung der Richtlinie auf der Grundlage einer Konformitätsbewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen und einer Studie über die Auswirkungen der Richtlinie auf den Markt. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank über die Ergebnisse und die vorgeschlagenen Folgemaßnahmen.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Vor dem Hintergrund des bestehenden Bedarfs an innovativen, effizienten und sicheren Zahlungsmitteln wird die Richtlinie für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes für Zahlungsdienste und generell für alle Waren und Dienstleistungen sorgen. Insbesondere werden mit der Richtlinie folgende Ziele angestrebt:

¨         Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Kategorien von Zahlungsdienstleistern, einschließlich neu in den Markt eintretender Dienstleister, was Auswahlmöglichkeiten, Effizienz, Transparenz und Sicherheit bei Massenzahlungen zugutekommt

¨         Erleichterung der grenzüberschreitenden Bereitstellung innovativer Karten-, Internet- und mobiler Zahlungsdienste durch Schaffung eines Binnenmarktes für alle Massenzahlungen

Darüber hinaus wird die Richtlinie für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutz einerseits und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen andererseits sorgen, womit der Ermessensspielraum der Händler hinsichtlich der Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten auf die tatsächlichen Kosten begrenzt wird.

Zudem werden wirtschaftliche Transaktionen innerhalb der Union erleichtert und damit ein Beitrag zur Realisierung der umfassenderen Ziele der Strategie „EU 2000“ und zur Förderung neuen Wachstums geleistet.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Im Einklang mit den in Artikel 5 EUV verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind sie besser auf Unionsebene zu verwirklichen. Ein integrierter EU-Markt für elektronische Massenzahlungen trägt zur Erreichung des in Artikel 3 EUV niedergelegten Ziels der Errichtung eines Binnenmarkts bei. Die Vorteile einer Marktintegration bestehen in einem stärkeren Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern und mehr Auswahl, Innovationen und Sicherheit für Zahlungsdienstnutzer, insbesondere für Verbraucher. Aufgrund seines Wesens erfordert ein integrierter Zahlungsmarkt, der auf über nationale Grenzen hinausreichenden Netzen basiert, einen EU-weiten Ansatz, denn die anwendbaren Grundsätze, Vorschriften, Verfahren und Standards müssen in allen Mitgliedstaaten kohärent sein, wenn Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer gewährleistet werden sollen. Die Alternative zu einem gemeinschaftsweiten Ansatz wäre ein System multilateraler oder bilateraler Vereinbarungen, deren Komplexität und Kosten allerdings im Vergleich zum Erlass von Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene außerordentlich hoch wären. Ein Tätigwerden auf EU-Ebene ist folglich mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Bei der Analyse des bestehenden Rechtsrahmens und der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) wurden vor allem folgende Aspekte herausgestellt:

– Inkohärente Anwendung der bestehenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten aufgrund einer Vielzahl von Optionen und häufig sehr allgemeiner Anwendungskriterien. Insbesondere scheinen bestimmte in der PSD vorgesehene Ausnahmen zu allgemein gehalten oder mit Blick auf die Marktentwicklungen hinfällig zu sein; zudem werden sie höchst unterschiedlich ausgelegt. Lücken im Anwendungsbereich ergeben sich auch in Bezug auf Zahlungen, bei denen einer der an der Transaktion Beteiligten außerhalb des EWR ansässig ist, sowie in Bezug auf Zahlungen in Nicht-EU-Währungen, was ein Fortbestehen der Marktfragmentierung, Regulierungsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat.

– Rechtsvakuum für bestimmte neue Anbieter von Internet-Diensten, wie etwa dritten Dienstleistern, die Online-Banking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten. Die Nutzung solcher Dienste ist eine gangbare und häufig preisgünstigere Alternative zu Kartenzahlungen und ist auch für jene Verbraucher attraktiv, die keine Karten besitzen. Die bestehenden Geschäftsmodelle bereiten den Banken und einigen Mitgliedstaaten jedoch Sorge, da die betreffenden Dienstleister vom derzeit geltenden Rechtsrahmen nicht erfasst werden. Aufgrund des Rechtsvakuums besteht die Gefahr, dass Innovationen und die Schaffung angemessener Marktzugangsbedingungen behindert werden.

– Fehlen einer Standardisierung und Interoperabilität unterschiedlicher Zahlungslösungen (Karte, Internet, mobil) in mehrfacher Hinsicht und unterschiedlichem Grad, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene – ein Problem, das durch eine unzureichende Governance für den EU‑Massenzahlungsmarkt zusätzlich verschärft wird.

– Unterschiede und Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Entgeltpraxis (bei Anwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments durch Händler), was bei Verbrauchern, die im Ausland oder im Internet einkaufen, für erhebliche Verwirrung sorgt und darüber hinaus zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt (jeweils etwa die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten gestattet bzw. untersagt die Berechnung von Aufschlägen).

– Im Bereich Kartenzahlungen: verschiedene restriktive Geschäftsvorschriften und -praktiken (in Bezug auf multilaterale Interbankenentgelte und Vorschriften zur Wahlfreiheit und Flexibilität von Händlern hinsichtlich der Annahme von Karten), die den Wettbewerb verzerren.

Die Überprüfung des auf europäischer Ebene bestehenden Rahmens und insbesondere der PSD sowie die im Jahr 2012 auf der Grundlage des Grünbuchs der Kommission zu Karten-, Internet und mobilen Zahlungen erfolgte Konsultation führten zu der Schlussfolgerung, dass weitere Maßnahmen und Aktualisierungen der Rechtsvorschriften, einschließlich Anpassungen der PSD, erforderlich sind, damit der Rechtsrahmen für Zahlungen den Erfordernissen eines effektiven europäischen Zahlungsmarkts besser gerecht werden und in vollem Umfang zu einem Zahlungsumfeld beitragen kann, das Wettbewerb, Innovation und Sicherheit fördert.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der durch die PSD, die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen und die Zweite E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG geschaffene Rechtsrahmen hat bereits zu erheblichen Fortschritten bei der Integration des europäischen Marktes für Massenzahlungen geführt. Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 legt Fristen für die Umstellung auf SEPA und europaweite Überweisungen und Lastschriften fest und sieht eine vollständige Ersetzung nationaler Regelungen für inländische und grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der EU ab 2014 vor. Ergänzt wird der Rechtsrahmen durch verschiedene Untersuchungen sowie durch Entscheidungen/Beschlüsse nach dem EU-Wettbewerbsrecht, die die Kommission in den vergangenen Jahren im Bereich Massenzahlungen erlassen hat.

Der Massenzahlungsmarkt zeichnet sich jedoch durch eine starke Dynamik aus und hat in den letzten Jahren ein hohes Innovationstempo an den Tag gelegt. Wichtige Bereiche des Zahlungsmarktes, insbesondere Kartenzahlungen und neue Zahlungsmittel wie Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor häufig entlang den nationalen Grenzen zersplittert. Eine effiziente Entwicklung innovativer und benutzerfreundlicher digitaler Zahlungsdienste und das europaweite Anbieten effektiver, praktischer und sicherer Zahlungsmethoden für Verbraucher und Einzelhandel beim Kauf von Waren und Dienstleistungen aus einem immer breiteren Angebot werden dadurch erschwert (eine Ausnahme bilden hier möglicherweise Kreditkarten). Die jüngsten Entwicklungen an diesen Märkten haben auch gewisse Regulierungslücken im derzeitigen Rechtsrahmen für Zahlungen sowie Fälle von Marktversagen auf den Märkten für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen zutage treten lassen, die im Rahmen dieser Initiative geschlossen werden sollen.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

¨      Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer vom [TT.MM.JJJJ] bis [TT.MM.JJJJ]

¨      Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[52]

Für den Haushalt 2015

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

¨ Exekutivagenturen

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß Artikel 81 der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat die Kommission bis zum 2. Januar 2014 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde zu veröffentlichen. Entsprechend wird die Kommission einen allgemeinen Bericht vorlegen, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird. Verwaltungs- und Kontrollsystem.

2.1.1.     Ermittelte Risiken

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Richtlinie keine neuen Risiken bergen dürfte, die nicht durch den bestehenden EBA-Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

2.1.2.     Vorgesehene Kontrollen

Es finden die in der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (1093/2010) vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme Anwendung.

2.2.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EBA angewendet.

Die EBA tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EBA haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der EBA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

Die Artikel 64 und 65 der Verordnung zur Errichtung der EBA enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des EBA-Haushaltsplans und die Finanzregelung.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rah­mens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………...……………] || GM/NGM ([53]) || von EFTA-Ländern[54] || von Kandidaten­ländern[55] || von Dritt­ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1.a || 12.03.02 Europäische Bankenaufsichtsbehörde || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen.

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1.a || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD MARKT || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

12.03.02 || Verpflichtungen || (1) || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609

Zahlungen || (2) || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609

Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3a || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609

Zahlungen || =2+2a +3b || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2015[56] || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609

Zahlungen || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die Mittelzuweisungen

¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf den Personalbedarf

3.2.3.1.  Übersicht

¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

¨         Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

¨         Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Mitgliedstaaten || 0,240 || 0,225 || 0,112 || 0,112 || 0,112 || 0,112 || 0,913

Kofinanzierung INSGESAMT || 0,240 || 0,225 || 0,112 || 0,112 || 0,112 || 0,112 || 0,913

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

¨         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Anhang 1

Im Rahmen der Überprüfung der PSD werden der EBA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, spezifische Verantwortlichkeiten und Aufgaben übertragen.

Artikel 14 – Einrichtung und Betrieb eines Webportals:

– Einrichtung und Betrieb eines Webportals, das als elektronischer EU-Zugangspunkt dient und die in Artikel 13 genannten nationalen öffentlichen Register miteinander vernetzt, sowie Ausarbeitung von Entwürfen für Regulierungsstandards, in denen die technischen Anforderungen für den Zugang zu den in diesen öffentlichen Registern verfügbaren Informationen festgelegt werden.

Artikel 26 – Verpflichtungen der EBA im Rahmen des „Passporting“-Verfahrens:

– Ausarbeitung von Leitlinien zu der Problematik, ob die Aufnahme von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der „Passporting“-Regelung unter die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie herausgegeben.

– Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 26 Absatz 1 und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 26 und Artikel 18. In diesen Standards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Meldung grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardmustern für die Meldungen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz des Mitteilungsverfahrens zu gewährleisten Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

– Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 26 Absätze 2 bis 4 und Artikel 22. In diesen Standards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der auszutauschenden Informationen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste grenzübergreifend erbringen, zu gewährleisten. Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 86 und 87 – Ausarbeitung von Sicherheitsleitlinien und Herausgabe von Leitlinien zum Umgang der Zahlungsdienstleister mit schweren sicherheitsrelevanten Vorfällen:

– Ausarbeitung von Leitlinien für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 85, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren, im Einklang mit den in Artikel 85 Absatz 3 genannten Grundsätzen. Dabei wird unter anderem den von der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit veröffentlichten Normen und/oder Spezifikationen Rechnung getragen. Die EBA überprüft die Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.

– Herausgabe von Leitlinien, die es Zahlungsdienstleistern erleichtern, schwere Vorfälle und die Umstände, unter denen ein Zahlungsinstitut ein sicherheitsrelevantes Ereignis melden muss, festzulegen. Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie herausgegeben.

– In enger Zusammenarbeit mit der EZB Herausgabe von an Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieser Richtlinie gerichteten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Kundenauthentifizierung nach dem neuestem Stand der Technik und zu jeglichen Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie herausgegeben und – soweit angezeigt – regelmäßig aktualisiert.

[1]               Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

[2]               Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

[3]               Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

[4]               Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

[5]               Grünbuch der Europäischen Kommission: „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“, KOM(2011) 941 endg.

[6]               Mitteilung der Europäischen Kommission: „Binnenmarktakte II – Gemeinsam für neues Wachstum“, COM(2012) 573 final.

[7]               Mitteilung der Europäischen Kommission: „Eine Digitale Agenda für Europa“, KOM(2010) 245 endg.

[8]               Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verwaltungsvorschrift des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt , COM(2012) 238 final.

[9]               Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union, COM(2013) 48 final.

[10]             Mitteilung der Europäischen Kommission: „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“, KOM(2011) 942.

[11]             Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

[12]             http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0941:FIN:DE:PDF.

[13]             http://ec.europa.eu/internal_market/payments/docs/cim/gp_feedback_statement_en.pdf.

[14]             Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zum Thema „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (2012/2040(INI).

[15]             Die Studie kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/payments/framework/transposition/index_en.htm.

[16]             Die politischen Optionen und ihre jeweiligen Auswirkungen werden in der Folgenabschätzung im Einzelnen erörtert: [Link ergänzen].

[17]             ABl. C vom , S. .

[18]             ABl. C vom , S. .

[19]             Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

[20]             Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

[21]             Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

[22]             Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94, vom 30.3.2012, S. 22).

[23]             Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

[24]             KOM(2011) 941 endg.

[25]             Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (ABl. L x, S. x).

[26]             Verordnung (EU) Nr. [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge (ABl. L x, S. x).

[27]             Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

[28]             Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

[29]             Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

[30]             Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

[31]             Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

[32]             Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11. 6. 1998, S. 45).

[33]             Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

[34]             Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

[35]             Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

[36]             Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

[37]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

[38]             Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

[39]             Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

[40]             Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

[41]             Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

[42]             Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14).

[43]             Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

[44]             Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

[45]             Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

[46]             Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).

[47]             Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

[48]             Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

[49]             Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

[50]             Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

[51]             ABM: Activity-Based Management – ABB: Activity-Based Budgeting.

[52]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[53]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel

[54]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[55]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.

[56]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.