Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union /* COM/2013/095 final - 2013/0057 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND · Gründe und Ziele des Vorschlags In ihrer Mitteilung „Vorbereitung der
nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ vom
13. Februar 2008[1]
schlug die Kommission die Einführung eines Einreise‑/Ausreisesystems
(EES) vor. Ein solches System erfordert im Wesentlichen ein elektronisches
Register zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten/-orte aller für
Kurzaufenthalte zugelassenen Drittstaatsangehörigen. Dieser Vorschlag ist Bestandteil des vom
Europäischen Rat im Dezember 2009 vereinbarten Stockholmer Programms[2]. Nach der Tagung des Europäischen Rates vom 23.
und 24. Juni 2011, auf der dieser dazu aufgefordert hatte, die Arbeiten an
dem Vorhaben „intelligente Grenzen“, d. h. an den Legislativvorschlägen
für ein Einreise‑/Ausreisesystem (EES) und ein Registrierungsprogramm für
Reisende (RTP), zügig voranzutreiben,[3]
veröffentlichte die Kommission am 25. Oktober 2011 eine Mitteilung[4] zu den Umsetzungsoptionen für
das EES und das RTP. Damit beide neuen Systeme reibungslos
ineinandergreifen, werden gleichzeitig mit diesem Vorschlag ein Vorschlag für
ein Registrierungsprogramm für Reisende sowie ein Vorschlag zur Änderung des
Gemeinschaftskodexes (Schengener Grenzkodex)[5]
in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und die
Überwachung der Außengrenze vorgelegt. Für beide Systeme sind
Folgenabschätzungen vorgenommen worden. · Allgemeiner Kontext Gemäß dem Schengener Grenzkodex werden
EU-Bürger und andere Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit
genießen (zum Beispiel Familienangehörige von EU-Bürgern), beim Überschreiten
der Außengrenze sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise einer
Mindestkontrolle unterzogen. Zur Feststellung der Identität dieser Personen
werden dabei die Reisedokumente überprüft. Alle anderen Drittstaatsangehörigen
unterliegen jedoch bei der Einreise einer eingehenden Kontrolle. Dies bedeutet,
dass der Zweck ihres Aufenthalts ermittelt und geprüft wird, ob sie über
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, und dass ein
Abgleich mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und nationalen
Datenbeständen durchgeführt wird. Der Schengener Grenzkodex enthält keine
Bestimmungen zur Erfassung der Grenzübertritte von Reisenden. Derzeit werden die
Ein- und Ausreisedaten nur durch Abstempeln des Reisedokuments festgehalten.
Anhand dieser Stempel können die Grenzschutzbeamten und Einwanderungsbehörden
die Dauer des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum
berechnen, der 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht
überschreiten darf. Sonstige Maßnahmen und Instrumente, auf die an
Grenzübergangsstellen zurückgegriffen werden kann, wie Datenbanken (SIS und das
Visa-Informationssystem – VIS), die bei der Einreise, nicht aber bei der
Ausreise abgefragt werden müssen, dienen nicht zur Erfassung von
Grenzübertritten und sehen diese Funktion nicht vor. Der Hauptzweck des VIS
besteht darin, Visumanträge zurückzuverfolgen und bei der Einreise zu
überprüfen, ob die Person, die das Visum an der Grenze vorlegt, mit der Person
identisch ist, der das Visum erteilt wurde. Auf elektronischem Wege kann derzeit nicht
kontrolliert werden, ob, wo und wann ein Drittstaatsangehöriger in den
Schengen-Raum eingereist oder den Schengen-Raum verlassen hat. Schwierigkeiten
bei der Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen
ergeben sich auch aufgrund der Verwendung und der Qualität der Stempel
(u. a. unzureichende Lesbarkeit, langwierige Berechnung des Aufenthalts,
Fälschung und Nachahmung). Aus diesen Gründen gibt es keine einheitliche
EU-weite Erfassung der Einreisen in und der Ausreisen aus dem Schengen-Raum.
Somit können die Mitgliedstaaten nicht zuverlässig ermitteln, ob ein
Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat.
Dreizehn Mitgliedstaaten[6]
betreiben eigene Einreise-/Ausreisesysteme zur Erhebung alphanumerischer Daten
von Reisenden. Alle dreizehn Mitgliedstaaten gewähren zum Zwecke des
Grenzmanagements und der Strafverfolgung Zugang zu ihren Systemen. Sofern eine
Person aus demselben Mitgliedstaat, über den sie eingereist ist, legal
ausreist, würde ein unzulässig langer Aufenthalt durch diese Systeme entdeckt.
Darüber hinaus ist es aber nicht möglich, anhand solcher Systeme Personen zu
ermitteln, die die zulässige Aufenthaltsdauer überzogen haben (Overstayer), da
die erfassten Ein- und Ausreisedaten nicht abgeglichen werden können, wenn
Personen über einen anderen Mitgliedstaat als den, über den sie eingereist sind
und in dem ihre Einreise erfasst wurde, den Schengen-Raum verlassen. Verlässliche Daten zur Zahl der irregulären
Zuwanderer, die sich derzeit in der EU aufhalten, gibt es ebenso wenig.
Vorsichtigen Schätzungen zufolge liegt diese Zahl in der EU zwischen 1,9 und
3,8 Millionen. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass eine eindeutige
Mehrheit der irregulären Zuwanderer sogenannte Overstayer sind, also Personen,
die für einen Kurzaufenthalt legal – erforderlichenfalls mit einem gültigen
Visum – eingereist und nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer in der EU
geblieben sind. Die Gesamtzahl der aufgegriffenen irregulärer Zuwanderer[7] belief sich in der EU für 2010
(EU-27) auf 505 220; in Relation zu den oben erwähnten Schätzungen
bedeutet dies, dass nur ein geringer Anteil der Overstayer aufgegriffen wird. Für den Fall, dass Drittstaatsangehörige nach
ihrer Einreise in den Schengen-Raum ihre Ausweispapiere vernichten, müssen die
Behörden Zugriff auf verlässliche Informationen haben, anhand deren sie die
Identität solcher Personen feststellen können. Der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen
basiert auf einer extern durchgeführten Kostenanalyse beider Systeme. Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates wird Folgendes bezweckt: –
Einrichtung eines EES und Schaffung einer
Rechtsgrundlage für die Entwicklung und Umsetzung des technischen Systems; –
Bestimmung des Zwecks, der Funktionen und der
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den Einsatz des EES und –
Betrauung der Agentur für das Betriebsmanagement
von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[8] („die Agentur“) mit der
Entwicklung und dem Betrieb des Zentralsystems. Die vorliegende Verordnung soll das Kernstück
des EES-Rechtsrahmens bilden. Ergänzend hierzu wird zeitgleich ein Vorschlag
zur Änderung des Schengener Grenzkodexes in Bezug auf die Nutzung des Systems
im Rahmen des Grenzmanagements unterbreitet. Das EES dient der Verbesserung des
Außengrenzenmanagements und der Bekämpfung der irregulären Migration und soll
zu diesem Zweck · die Dauer des zulässigen Aufenthalts jedes Reisenden berechnen; dazu
gehört, dass bei Reisenden, die den Schengen-Raum häufig besucht haben, bei der
Einreise rasch und präzise berechnet wird, wie viele Tage der maximal
90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen noch verbleiben, dass
bei der Ausreise überprüft wird, ob der Reisende die zulässige Aufenthaltsdauer
beachtet hat und dass innerhalb des Hoheitsgebiets bei der Durchführung von
Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts
überprüft wird; · zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen für
die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen
Aufenthalt nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen; dies betrifft
insbesondere Personen, bei denen während Kontrollen innerhalb dieses
Hoheitsgebiets festgestellt wird, dass sie nicht im Besitz ihrer Reisedokumente
oder sonstiger Ausweispapiere sind; · die statistische Analyse der Einreisen und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen
erleichtern; dazu gehören insbesondere präzise Informationen über die
Reiseströme an den Außengrenzen und die Zahl der Overstayer, zum Beispiel
aufgeschlüsselt nach der Staatsangehörigkeit der Reisenden. Die voraussichtlichen Auswirkungen des Systems
werden in der Folgenabschätzung eingehender bewertet und erläutert. Sie lassen
sich wie folgt zusammenfassen: · Rasche Bereitstellung präziser Informationen für Grenzschutzbeamte
während Grenzkontrollen durch Ersatz des derzeitigen schwerfälligen und
unzuverlässigen Systems des manuellen Abstempelns von Reisepässen; dies wird
sowohl eine bessere Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer als auch
effizientere Grenzkontrollen ermöglichen; · Bereitstellung präziser Angaben zur höchstzulässigen Aufenthaltsdauer
für Reisende; · Bereitstellung präziser Informationen darüber, wer die zulässige
Aufenthaltsdauer überzieht; diese Informationen werden die Kontrollen innerhalb
des Hoheitsgebiets und die Aufgreifung irregulärer Migranten erleichtern; · Erleichterung der Identifizierung irregulärer Migranten; da die
biometrischen Daten aller nicht visumpflichtigen Personen im EES gespeichert
werden sollen und die biometrischen Daten von Visuminhabern im VIS gespeichert
sind, werden die Behörden der Mitgliedstaaten irreguläre Migranten ohne
Ausweispapiere, die die Außengrenze legal überschritten haben, innerhalb des
Hoheitsgebiets ermitteln können, was wiederum Rückführungen erleichtern wird; · Erstellung einer Analyse durch das System, die einen faktenbasierten
Ansatz zum Beispiel in Bezug auf die Visumpolitik ermöglicht, da das EES
präzise Daten dazu liefern wird, ob es ein Problem mit Overstayern mit einer
bestimmten Staatsangehörigkeit gibt oder nicht; dies wäre ein wichtiger Aspekt,
wenn über die Auferlegung oder Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige
des betreffenden Drittstaats entschieden wird; · Abschaffung des manuellen Abstempelns der Reisepässe im Rahmen von
Grenzkontrollen und somit Ermöglichung vollautomatischer Grenzkontrollen für
bestimmte Drittstaatsangehörige unter den Voraussetzungen, die in dem
gleichzeitig mit diesem Vorschlag unterbreiteten Vorschlag für ein
Registrierungsprogramm für Reisende festgelegt sind. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex). Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den
kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur
Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen. Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS)
und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung). Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft. Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts. 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND
FOLGENABSCHÄTZUNG · Anhörung interessierter Kreise Das Ergebnis der Anhörung wird in der
beiliegenden Folgenabschätzung beschrieben. · Folgenabschätzung Die erste Folgenabschätzung[9] erfolgte bereits 2008, als die
Kommission ihre Mitteilung zu diesem Thema veröffentlichte, während die zweite
im Jahr 2012 abgeschlossen wurde[10].
In der ersten Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen und deren
voraussichtliche Auswirkungen untersucht; dabei kam man zu dem Schluss, dass
ein EES sinnvoll wäre. In der jüngsten Folgenabschätzung wurden nach
einer Anhörung und einem ersten Ausleseprozess die verschiedenen Möglichkeiten
der Umsetzung geprüft. Eine Analyse der Optionen und ihrer Varianten
ergab, dass die für ein EES vorzuziehende Lösung folgendermaßen aussehen
sollte: Das EES wird als zentrales System konzipiert,
das sowohl alphanumerische als auch biometrische Daten enthält. Die
Speicherfrist für die Daten soll in gewöhnlichen Fällen sechs Monate und bei
Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer fünf Jahre betragen. Für die Verwendung biometrischer Daten soll
eine Übergangszeit von drei Jahren vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten
die Abläufe an den Grenzübergangsstellen entsprechend anpassen können. Nach zwei Jahren sollte das EES bewertet
werden. Dabei wird die Kommission - auch anhand der Erfahrungen mit dem VIS –
prüfen, ob zu Strafverfolgungszwecken Zugang zu dem System gewährt werden
sollte. Überprüft wird außerdem auch die Speicherfrist. Der Bewertung wird
gegebenenfalls ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung
beigefügt, in dem die Zugangsvoraussetzungen festgelegt sind. Der Zugang zum
System müsste streng geregelt werden, um den Datenschutzanforderungen zu
genügen. Er könnte der VIS-Regelung nachgebildet werden. Der Ausschuss für Folgenabschätzung überprüfte
die vorläufige Folgenabschätzung und gab seine Stellungnahme am 14. März
2012 und (zu einer überarbeiteten Fassung) am 8. Juni 2012 ab. Die
empfohlenen Nachbesserungen wurden in die überarbeitete Fassung des Berichts
übernommen. Besonders in folgenden Punkten wurden Änderungen vorgenommen:
Nähere Informationen zur Anhörung interessierter Kreise werden bereitgestellt;
die Logik des Vorgehens wurde überprüft und gestrafft; die Problemstellung
wurde sowohl in Bezug auf das allgemeine Problem der irregulären Migration als
auch in Bezug auf spezifische Umsetzungsprobleme weiterentwickelt und
präzisiert; das Basisszenario wurde erweitert, um besser zu beschreiben, wie es
sich ohne weitere EU-Maßnahmen entwickeln würde; die Optionen wurden neu
strukturiert und vereinfacht; die Bewertung der Optionen wurde verbessert und
nach logischeren Kriterien vorgenommen, so dass ersichtlich wird, welche
Optionen miteinander verknüpft sind und welche nicht; es wurde ausführlicher
erläutert, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet wurden; die Analyse und
Beschreibung der vorzuziehenden Option wurden überarbeitet und direkter auf die
künftig verfügbaren Daten ausgerichtet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Zweck und Funktionen des EES müssen ebenso
definiert werden wie die diesbezüglichen Zuständigkeiten. Ferner muss die
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement
des Systems beauftragt werden. Eine ausführliche Erläuterung der Bestimmungen
findet sich in einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen. · Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieser Verordnung sind
Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b
und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d ist die geeignete
Rechtsgrundlage für die weitere Ausgestaltung von Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und die Entwicklung von
Normen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von
Personenkontrollen an diesen Grenzen befolgen müssen. Artikel 74 liefert
die geeignete Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Pflege des EES und für
Verfahren, die dem Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten dienen,
um in den von Titel V des Vertrags erfassten Bereichen die Zusammenarbeit
der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der
Kommission sicherzustellen. · Subsidiaritätsprinzip Gemäß Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann
die Union Maßnahmen im Zusammenhang mit Personenkontrollen an den Außengrenzen
der Mitgliedstaaten und der wirksamen Überwachung dieser Außengrenzen erlassen.
Die derzeitigen EU-Vorschriften zum Überschreiten der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten müssen geändert werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
es gegenwärtig keine zuverlässigen Möglichkeiten zur Überwachung der
Reisebewegungen der für Kurzaufenthalte zugelassenen Drittstaatsangehörigen
gibt. Aufgrund der Komplexität und Schwerfälligkeit der derzeitigen
Stempelpflicht sind die Behörden der Mitgliedstaaten nicht hinlänglich in der
Lage, bei Grenzkontrollen oder bei Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets zu
überprüfen, ob der Aufenthalt des Reisenden zulässig ist; die für diesen Zweck
bestehenden nationalen Systeme sind in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen
von sehr begrenztem Nutzen. Im Hinblick auf eine effizientere
Migrationssteuerung sollten Informationen darüber zur Verfügung stehen, wer
sich im EU-Hoheitsgebiet aufhält und wer die für Kurzaufenthalte
höchstzulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen nicht überschritten hat, welche Staatsangehörigkeiten die
Overstayer besitzen und welchen Kategorien (visumpflichtig / nicht
visumpflichtig) sie zuzuordnen sind und wie wirksamere Stichprobenkontrollen
innerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführt werden können, um Personen zu
ermitteln, die sich irregulär in diesem Gebiet aufhalten. Es bedarf einer gemeinsamen Regelung, um
harmonisierte Vorschriften zur Erfassung von Grenzübertritten und zur
Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer für den gesamten Schengen-Raum
einzuführen. Daher kann das Ziel des Vorschlags von den Mitgliedstaaten
allein nicht ausreichend verwirklicht werden. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur
Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die
Form einer solchen EU-Maßnahme muss gewährleisten, dass das angestrebte Ziel
mit ihr erreicht wird und sie sich so effektiv wie möglich umsetzen lässt. Der
vorliegende Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar;
damit soll sichergestellt werden, dass die Schengen-Mitgliedstaaten an den
Außengrenzen unterschiedslos gemeinsame Vorschriften anwenden. Es wird ein
Instrument geschaffen, das der Europäischen Union Informationen darüber
bereitstellt, wie viele Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der EU
einreisen und aus diesem Gebiet ausreisen. Für eine nachhaltige und
faktenbasierte Politik im Bereich Migration und Visa sind diese Informationen
unerlässlich. In Bezug auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten steht
der Vorschlag ebenfalls im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
da er sich auf die Erhebung und Speicherung der Daten beschränkt, die für das
Funktionieren des Systems und die Erreichung der damit angestrebten Ziele
unbedingt notwendig sind, und da diese Daten auch nur während des hierfür
unbedingt notwendigen Zeitraums erhoben und gespeichert werden sollen.
Angesichts der Vorteile, die das System allen Mitgliedstaaten bei der
Verwaltung der gemeinsamen Außengrenze und im Hinblick auf eine gemeinsame
EU-Migrationspolitik bringt, wahrt der Vorschlag auch in Bezug auf die Kosten
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen
nicht angemessen: Der vorliegende Vorschlag sieht die Einführung
eines zentralen Systems für die Kooperation der Mitgliedstaaten vor, das eine
gemeinsame Architektur und gemeinsame Betriebsvorschriften erfordert. Außerdem
enthält der vorliegende Vorschlag Regelungen zu Grenzkontrollen an den
Außengrenzen, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind. Deshalb kommt als
Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage. · Grundrechte Der Verordnungsvorschlag berührt die
Grundrechte, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der
EU-Grundrechtecharta), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6
der Charta), die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der
Charta), das Asylrecht (Artikel 18 der Charta) und den Schutz bei
Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19 der Charta). Der Vorschlag enthält Garantien in Bezug auf
personenbezogene Daten, insbesondere den Zugriff auf diese Daten, der
ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen und den darin
benannten zuständigen Behörden vorbehalten sein sollte. Die Garantien in Bezug
auf personenbezogene Daten umfassen auch das Recht auf Auskunft über Daten und
das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Im Vorschlag der
Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für
die innere Sicherheit im Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von
4,6 Mrd. EUR veranschlagt. Davon sind vorläufig
1,1 Mrd. EUR für die Entwicklung eines Einreise-/Ausreisesystems
(EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) eingeplant, wobei
davon ausgegangen wird, dass die Entwicklungskosten ab 2015 zu Buche schlagen
werden.[11]
Im Rahmen der verfügbaren Mittel würden nicht
nur die zentralen Komponenten des Systems während der gesamten Laufzeit des
mehrjährigen Finanzrahmens (sowohl Entwicklungs- als auch Betriebskosten auf
EU-Ebene) finanziert, sondern auch die Entwicklungskosten für die nationalen
(mitgliedstaatlichen) Komponenten beider Systeme. Mit der finanziellen
Unterstützung der nationalen Entwicklungskosten würde sichergestellt, dass die
Projekte auch bei einer schwierigen Wirtschaftslage eines Mitgliedstaats nicht
gefährdet oder verzögert würden. Für das Hosting der IT-Systeme, die
Unterbringung der Endnutzerausrüstung und die Büros der Betreiber auf
nationaler Ebene ist ein Betrag von 146 Mio. EUR vorgesehen. Weitere
341 Mio. EUR sind für die Unterhaltung des Systems in den
Mitgliedstaaten, z. B. für Hardware und für Software-Lizenzen, eingeplant. Sobald die neuen
Systeme betriebsbereit wären, könnten die Folgekosten in den Mitgliedstaaten
aus Mitteln ihrer nationalen Programme bestritten werden. Es wird
vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten 50 % der Mittel ihrer nationalen Programme
zur Deckung der Betriebskosten von IT-Systemen zur Steuerung der
Migrationsströme an den Außengrenzen der Union aufwenden. Dazu können die
Verwaltungskosten für das VIS, das SIS und während der Laufzeit eingeführte
neue Systeme gehören, d. h. Personalkosten, Betriebskosten, Kosten für die
Anmietung sicherer Gebäude usw. Das künftige Instrument würde somit, wo nötig,
eine kontinuierliche Finanzierung gewährleisten. 5. SONSTIGES · Beteiligung Der Vorschlag steht mit dem Überschreiten der
Außengrenzen in Zusammenhang und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf.
In diesem Bereich gibt es verschiedene Protokolle und Assoziierungsabkommen mit
folgender Wirkung: Dänemark: Nach den
Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten
Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark
nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil
Titel V AEUV erlässt. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand
ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel 4 des Protokolls innerhalb von sechs
Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie
in dänisches Recht umgesetzt wird. Vereinigtes Königreich und Irland: Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung
des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem
Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des
Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das
Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
(Schengener Grenzkodex). Daher beteiligen sich das Vereinigte Königreich und
Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese
gebunden noch ist die Verordnung ihnen gegenüber anwendbar. Island und Norwegen: Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden
letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem
Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens aufbaut[12]. Schweiz: Die
geplante Verordnung stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung
von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[13] dar. Liechtenstein: Für
Liechtenstein stellt diese Verordnung ebenfalls eine Weiterentwicklung von
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Protokoll zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des
Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[14]
dar. Bulgarien, Rumänien und Zypern: Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der
entsprechenden Verpflichtung, die Dauer des Aufenthalts zu überprüfen und den
Reisepass von Drittstaatsangehörigen abzustempeln. Die
betreffenden Bestimmungen sind von den beigetretenen Mitgliedstaaten seit ihrem
Beitritt zur Europäischen Union anzuwenden. 2013/0057 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur
Erfassung der Ein‑ und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 77
Absatz 2 Buchstaben b und d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[15] nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[16] nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen,[17] nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Mitteilung der Kommission vom
13. Februar 2008 mit dem Titel „Vorbereitung der nächsten Schritte für die
Grenzverwaltung in der Europäischen Union“[18]
wurde dargelegt, warum im Rahmen der EU-Strategie für einen integrierten
Grenzschutz ein Einreise-/Ausreisesystem eingerichtet werden sollte, mit dem
Zeitpunkt und Ort der Ein‑ und Ausreise eines Drittstaatsangehörigen bei
einem Kurzaufenthalt im Schengen-Raum elektronisch erfasst werden und die Dauer
des zulässigen Aufenthalts berechnet wird. (2)
Auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2008
betonte der Europäische Rat, dass es wichtig sei, die Entwicklung der
EU-Strategie für einen integrierten Grenzschutz fortzusetzen, wozu auch der
verstärkte Rückgriff auf moderne Technologien zur Verbesserung des
Außengrenzmanagements gehöre. (3)
In ihrer Mitteilung vom 10. Juni 2009 mit dem
Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der
Bürger“ empfahl die Kommission die Einrichtung eines elektronischen
Registriersystems für Ein- und Ausreisen in das beziehungsweise aus dem
Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, um den Zugang zu
diesem Hoheitsgebiet wirksamer kontrollieren zu können. (4)
Auf seinem Treffen am 23. und 24. Juni 2011
forderte der Europäische Rat dazu auf, die Arbeit an dem Vorhaben „intelligente
Grenzen“ zügig voranzutreiben. Am 25. Oktober 2011 veröffentlichte die
Kommission die Mitteilung „Intelligente Grenzen: Optionen und weiteres
Vorgehen“. (5)
Es müssen die Ziele und Systemarchitektur des
Einreise-/Ausreisesystems (EES) präzisiert, Einzelheiten seines Betriebs und
seiner Anwendung geregelt, die Zuständigkeiten geklärt sowie die Kategorien der
in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und ‑kriterien, die
zugangsberechtigten Behörden, die Verknüpfung von Warnmeldungen sowie weitere
Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten
getroffen werden. (6)
Das EES sollte Familienangehörige von
Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
und nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten[19],
im Besitz einer Aufenthaltskarte sind, sowie Inhaber eines Aufenthaltstitels
nach dem Schengener Grenzkodex nicht erfassen, da deren Aufenthalt nicht auf 90
Tage pro 180-Tage-Zeitraum beschränkt ist. (7)
Das EES soll der Verbesserung der Grenzkontrollen,
der Verhütung der illegalen Zuwanderung und der Steuerung der Migrationsströme
dienen. Es soll insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die
die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen. (8)
Zu diesem Zweck sollten im EES alphanumerische und
nach einer Übergangsphase auch Fingerabdruckdaten verarbeitet werden. Die
Abnahme von Fingerabdrücken, die einen Eingriff in die Privatsphäre der
Reisenden darstellt, ist aus zwei Gründen gerechtfertigt. Anhand der
Fingerabdrücke können Personen zuverlässig identifiziert werden, die im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden und – wie dies bei
irregulären Migranten häufig der Fall ist – keine Reisedokumente oder andere
Ausweispapiere bei sich führen. Fingerabdrücke ermöglichen zudem einen
zuverlässigeren Abgleich von Ein- und Ausreisedaten legaler Reisender. (9)
Um eine genaue Überprüfung und Identifizierung zu
ermöglichen und um sicherzustellen, dass in allen Fällen ausreichende Daten
verfügbar sind, sollten zehn Fingerabdrücke im EES erfasst werden, sofern dies
physisch möglich ist. (10)
Für die Verwendung von Fingerabdruckdaten sollte
ein Übergangszeitraum für die Anpassung der Grenzkontroll‑ und
Abfertigungsverfahren für Reisende in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden,
damit längere Wartezeiten an den Grenzen vermieden werden. (11)
Für den Fall, dass die Verordnung später geändert
wird, um den Datenzugang zu Strafverfolgungszwecken zu erlauben, sollte eine
solche Zugangsmöglichkeit bei der technischen Entwicklung des Systems
vorgesehen werden. (12)
Die aufgrund der Verordnung (EU)
Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011[20]
eingerichtete Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte für die Entwicklung und das
Betriebsmanagement des zentralen EES zuständig sein. Das System sollte aus
einer Zentraleinheit, einer Backup-Zentraleinheit, einheitlichen Schnittstellen
in allen Mitgliedstaaten und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem
zentralen EES und den Netzzugangspunkten bestehen. Den Mitgliedstaaten sollte
die Entwicklung und das Betriebsmanagement ihrer eigenen nationalen Systeme
obliegen. (13)
Im Hinblick auf Synergien und Kosteneffizienz
sollte das EES möglichst gleichzeitig mit dem Registrierungsprogramm für
Reisende gemäß der Verordnung COM(2013)97 final eingeführt werden. (14)
Diese Verordnung sollte bestimmen, welchen Behörden
der Mitgliedstaaten Zugang zum EES gewährt werden darf, um Daten für die
festgelegten Zwecke des EES einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen,
soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. (15)
Jede Verarbeitung von EES-Daten sollte in einem
angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung
der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein. Die zuständigen
Behörden müssen bei der Verwendung des EES sicherstellen, dass die
Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten angefordert werden,
gewahrt bleiben und dass keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der
Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erfolgt. (16)
Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger
als für die Zwecke des EES erforderlich gespeichert werden. Eine sechsmonatige
Speicherung der Daten ist angemessen, da für die Berechnung der
Aufenthaltsdauer mindestens ein solcher Speicherzeitraum notwendig ist. Für
Personen, die während ihres zulässigen Aufenthalts das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten nicht verlassen haben, sollte eine längere Speicherfrist von
höchstens fünf Jahren vorgesehen werden. Die Daten sollten nach Ablauf der Fünfjahresfrist
gelöscht werden, sofern nicht Gründe für eine frühere Löschung vorliegen. (17)
Es sollten präzise Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeiten
für die Entwicklung und den Betrieb des EES und der Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten für die nationalen Systeme sowie den Zugang zu Daten durch die
nationalen Behörden festgelegt werden. (18)
Ferner sollten Vorschriften über die Haftung der Mitgliedstaaten
für Schäden aufgrund einer Verletzung dieser Verordnung erlassen werden. Die
Haftung der Kommission für solche Schäden ist in Artikel 340 Absatz 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. (19)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung gilt die Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr[21].
(20)
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[22] gilt für die Tätigkeiten der
Organe oder Einrichtungen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Aufgaben
beim Betrieb des EES. (21)
Die im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie
95/46/EG eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörden sollten die
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Mitgliedstaaten überwachen, während der gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001
eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und
Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
kontrollieren sollte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die
Aufsichtsbehörden sollten bei der Überwachung des EES zusammenarbeiten. (22)
Diese Verordnung achtet die Grundrechte und
Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta),
das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das
Asylrecht (Artikel 18 der Charta), den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung
und Auslieferung (Artikel 19 der Charta) sowie das Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta) und ist im Einklang mit diesen
Rechten und Grundsätzen anzuwenden. (23)
Die wirksame Überwachung der Anwendung dieser
Verordnung erfordert eine Bewertung in regelmäßigen Abständen. Um bewerten zu
können, ob und inwieweit das System optimal zur Bekämpfung terroristischer und
anderer schwerer Straftaten beitragen kann, sollte weiter geprüft werden, zu
welchen Bedingungen Zugang zu den Daten im System zum Zweck der Strafverfolgung
sowie für Drittstaaten gewährt werden könnte und unter welchen Umständen
unterschiedliche Speicherfristen beibehalten werden könnten. Da eine sehr große
Menge an personenbezogenen Daten im EES enthalten sein wird und das Privatleben
der Personen, deren Daten im EES verarbeitet werden, geschützt werden muss,
sollte diese Prüfung, bei der die Ergebnisse der Einführung des VIS berücksichtigt
werden sollten, zwei Jahre nach der Inbetriebnahme des EES vorgenommen werden. (24)
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen
bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung
sicherstellen. (25)
Um gleiche Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[23],
ausgeübt werden. (26)
Die Einrichtung eines gemeinsamen EES im Raum ohne
Kontrollen an den Binnengrenzen und die Schaffung einheitlicher Pflichten,
Bedingungen und Verfahren für die Verwendung der Daten können von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; wegen des Umfangs und der
Wirkungen der Maßnahme können sie daher besser auf Unionsebene verwirklicht wird,
und die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel aufgeführten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (27)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks
beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher
weder durch diese Verordnung gebunden noch ist die Verordnung Dänemark
gegenüber anwendbar. Da diese Verordnung den
Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten
Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung
beschlossen hat, entscheiden, ob sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird. (28)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte
Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum
Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,[24] nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher
nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch
ist die Verordnung dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar. (29)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands
auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[25] nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme
dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung
Irland gegenüber anwendbar. (30)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung
eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten
Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[26] dar, die in den in Artikel 1
Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999
zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen[27] genannten Bereich fallen. (31)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[28] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des
Beschlusses 2008/146/EG des Rates[29]
genannten Bereich fallen. (32)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu
dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[30]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des
Beschlusses 2011/350/EU des Rates[31]
genannten Bereich fallen − HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand Zur Erfassung und Speicherung der
Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein‑ und der Ausreise
von Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten berechtigt sind, an den Außengrenzen, zur Berechnung der
Aufenthaltsdauer und Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn
die zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wird ein System eingerichtet,
das als Einreise‑/Ausreisesystem bezeichnet wird. Artikel 2
Aufbau des EES 1. Das EES ist gemäß
Artikel 6 aufgebaut. 2. Die Agentur für das
Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts („die Agentur“) wird mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement
des EES betraut, darunter mit der Entwicklung der Funktionen für die
Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Artikel 12. Artikel 3
Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
Drittstaatsangehörige, die zu einem Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten berechtigt sind und sich an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten den im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Grenzkontrollen
unterziehen müssen. 2. Die Verordnung gilt nicht für
a) Familienangehörige von Unionsbürgern, die
unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen und im Besitz einer
Aufenthaltskarte gemäß dieser Richtlinie sind, sowie für b) Familienangehörige von
Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit
genießen und im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG
sind, beim Überschreiten der Außengrenzen, selbst wenn
die unter den Buchstaben a und b genannten Personen den Unionsbürger
beziehungsweise den Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit
genießt, nicht begleiten und ihm nicht nachziehen; weiter gilt die Verordnung
nicht für c) Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß
Artikel 2 Absatz 15 des Schengener Grenzkodexes; d) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und
San Marino. Artikel 4
Zweck Zweck des EES ist es, die Verwaltung der
Außengrenzen und die Bekämpfung der irregulären Zuwanderung zu verbessern, die
Umsetzung einer integrierten Grenzverwaltungspolitik, die Zusammenarbeit
zwischen den Grenz‑ und den Einwanderungsbehörden und die gegenseitige
Konsultation zu gewährleisten, indem die Mitgliedstaaten Zugang zu
Informationen über den Zeitpunkt und Ort der Ein‑ und Ausreise von
Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen erhalten, sowie Entscheidungen in
diesen Angelegenheiten zu erleichtern; im Einzelnen dient das System zur: –
Verbesserung der Kontrollen an den
Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen und Bekämpfung der irregulären
Zuwanderung; –
Berechnung und Überwachung der zulässigen
Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen bei Kurzaufenthalten; –
Erleichterung der Identifizierung von Personen, die
die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
oder den dortigen Aufenthalt nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen; –
Ermöglichung der Identifizierung von Overstayern
und der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die Behörden der
Mitgliedstaaten; –
Erfassung von Daten über die Ein‑ und
Ausreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der statistischen Analyse. Artikel 5
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck (1)
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Grenzkodexes; (2)
„Grenzbehörden“ die zuständigen Behörden, die nach
einzelstaatlichem Recht gemäß dem Schengener Grenzkodex Personenkontrollen an
den Außengrenzübergangsstellen durchführen dürfen; (3)
„Einwanderungsbehörden“ die zuständigen Behörden,
die nach einzelstaatlichem Recht mit der Prüfung der Voraussetzungen für den
Aufenthalt Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und
diesbezüglichen Entscheidungen betraut wurden; (4)
„Visumbehörden“ die Behörden, die in den einzelnen
Mitgliedstaaten für die Prüfung von Visumanträgen und die Entscheidung darüber
beziehungsweise die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die
Verlängerung von Visa zuständig sind, einschließlich der zentralen
Visumbehörden und der Behörden, die gemäß dem Visakodex[32] für die Erteilung von Visa an
der Grenze zuständig sind; (5)
„Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein
Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund von
Abkommen zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf
Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist; (6)
„Reisedokument“ einen Reisepass oder ein anderes
gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen
berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann; (7)
„Kurzaufenthalt“ einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen; (8)
„verantwortlicher Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat,
der die Daten in das EES eingegeben hat; (9)
„Verifizierung“ den Abgleich von Datensätzen zur
Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich); (10)
„Identifizierung“ die Feststellung der Identität
einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in der Datenbank
(1:n-Abgleich); (11)
„alphanumerische Daten“ Daten in Form von
Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen; (12)
„biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten; (13)
„Overstayer“ einen Drittstaatsangehörigen, der die
Bedingungen für den Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
oder nicht mehr erfüllt; (14)
„Agentur“ die auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1077/2011[33]
errichtete Agentur; (15)
„Frontex“ die auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004[34]
errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; (16)
„Aufsichtsbehörde“ die Aufsichtsbehörde im Sinne
des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG; (17)
„Betriebsmanagement“ alle Aufgaben, die
erforderlich sind, um IT-Großsysteme in Betrieb zu halten, einschließlich der
Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur; (18)
„Entwicklung“ alle Aufgaben, die erforderlich sind,
um ein IT-Großsystem zu schaffen, einschließlich der von diesem System
verwendeten Kommunikationsinfrastruktur. Artikel 6
Technische Architektur des EES Das EES setzt sich zusammen aus: a) einem Zentralsystem bestehend aus
einer Zentraleinheit und einer Backup-Zentraleinheit, die in der Lage ist, bei
einem Systemausfall alle Funktionen der Zentraleinheit zu übernehmen; b) einem nationalen System bestehend
aus Hardware, Software und nationaler Kommunikationsinfrastruktur zur
Verbindung der Endnutzergeräte der zuständigen Behörden im Sinne des
Artikels 7 Absatz 2 mit den Netzzugangspunkten in den einzelnen
Mitgliedstaaten; c) einer einheitlichen Schnittstelle in
jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten
identischer technischer Spezifikationen; d) den
Netzzugangspunkten, die Teil der einheitlichen Schnittstelle sind und das
nationale System der Mitgliedstaaten mit dem
Zentralsystem verbinden; e) einer Kommunikationsinfrastruktur
zwischen dem Zentralsystem und den Netzzugangspunkten. Artikel 7
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten 1. Nach Artikel 4 ist der
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten gemäß
den Artikeln 11 und 12 ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten
der Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten, die für die in den
Artikeln 15 bis 22 genannten Aufgaben zuständig sind, insofern der Zugang
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist und er in einem angemessenen
Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. 2. Jeder Mitgliedstaat benennt
die zuständigen Behörden, darunter Grenz‑, Visum‑ und
Einwanderungsbehörden, deren entsprechend ermächtigte Bedienstete Daten in das
EES eingeben und dort gespeicherte Daten ändern, löschen oder abfragen dürfen.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur unverzüglich eine Liste dieser
Behörden. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige
Behörde Zugang zu den Daten im EES haben darf. Die Agentur veröffentlicht innerhalb von drei
Monaten, nachdem das EES gemäß Artikel 41 seinen Betrieb aufgenommen hat,
eine konsolidierte Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden
Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Agentur einmal im Jahr eine
aktualisierte konsolidierte Liste. Artikel 8
Allgemeine Grundsätze 1. Jede gemäß dieser Verordnung
zum EES zugangsberechtigte zuständige Behörde stellt sicher, dass die
Verwendung des EES für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden
erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. 2. Jede zuständige Behörde
stellt sicher, dass bei der Nutzung des EES Drittstaatsangehörige nicht
aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer
sexuellen Ausrichtung diskriminiert und die Menschenwürde und die Integrität
der betreffenden Personen uneingeschränkt geachtet werden. Artikel 9
Automatisches Berechnungssystem Das EES enthält ein automatisches
Berechnungssystem, das für jeden im EES registrierten Drittstaatsangehörigen
die höchstzulässige Aufenthaltsdauer nach Artikel 5 Absatz 1 des
Schengener Grenzkodex berechnet. Mit Hilfe des automatischen Berechnungssystems
werden a) die zuständigen Behörden und
Drittstaatsangehörigen bei der Einreise über die zulässige Aufenthaltsdauer in
Kenntnis gesetzt und b) bei der Ausreise die
Drittstaatsangehörigen identifiziert, die die zulässige Aufenthaltsdauer
überzogen haben. Artikel 10
Informationsmechanismus 1. Das EES enthält einen Mechanismus,
mit dem unmittelbar nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer automatisch
angezeigt wird, wenn im Ein‑/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt
und wenn die höchstzulässige Aufenthaltsdauer überschritten wurde. 2. Den benannten zuständigen
nationalen Behörden wird eine im System generierte Liste mit den in
Artikel 11 genannten Daten aller identifizierten Overstayer zur Verfügung
gestellt. KAPITEL II
Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden Artikel 11
Personenbezogene Daten der Visuminhaber 1. Wenn ein
Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Visums ist, noch nicht im EES
erfasst ist und eine Entscheidung zur Erlaubnis seiner Einreise gemäß dem
Schengener Grenzkodex getroffen wurde, legt die Grenzbehörde ein Dossier mit
folgenden Angaben zu der betreffenden Person an: a) Nachname (Familienname), Geburtsname
(frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n); Geburtsdatum, Geburtsort,
Geburtsland, Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht; b) Art und Nummer des
Reisedokuments / der Reisedokumente, ausstellende Behörde und
Ausstellungsdatum; c) aus drei Buchstaben bestehender Code
des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des
Reisedokuments / der Reisedokumente; d) Nummer der Visummarke mit dem aus
drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats sowie
gegebenenfalls Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums; e) bei der ersten Einreise mit dem
Visum Anzahl der mit dem Visum erlaubten Einreisen und zulässige
Aufenthaltsdauer gemäß der Angabe auf der Visummarke; f) gegebenenfalls Angabe der Aufnahme
der Person in das Registrierungsprogramm für Reisende gemäß der Verordnung COM(2013)97
final mit persönlicher Kennnummer und Aufnahmestatus. 2. Bei der Einreise werden die
folgenden Daten der betreffenden Person in einem Ein-/Ausreisedatensatz
verzeichnet, der anhand der im EES bei Anlage des Dossiers generierten
persönlichen Kennnummer mit dem Dossier der betreffenden Person verknüpft ist: a) Datum und Uhrzeit der Einreise; b) Mitgliedstaat, in dem die Einreise
erfolgte, Grenzübergangsstelle und Behörde, die die Einreise erlaubt hat; c) berechnete
Dauer des/der zulässigen Aufenthalts/Aufenthalte in Tagen und letzter Tag des
zulässigen Aufenthalts. 3. Bei der Ausreise werden die folgenden Daten im mit dem Dossier der
betreffenden Person verknüpften Einreise-/Ausreisedatensatz verzeichnet: a) Datum und Uhrzeit der Ausreise; b) Mitgliedstaat
und Grenzübergangsstelle der Ausreise. Artikel 12
Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht
unterliegen 1. Wenn ein Drittstaatsangehöriger, der
nicht der Visumpflicht unterliegt, noch nicht im EES erfasst ist und eine
Entscheidung zur Erlaubnis seiner Einreise gemäß dem Schengener Grenzkodex
getroffen wurde, legt die Grenzbehörde ein Dossier zu der betreffenden Person
an und gibt zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Angaben mit Ausnahme
der in Artikel 11 Absatz Absatz 1 Buchstaben d und e genannten
Angaben zehn Fingerabdrücke dieser Person ein. 2. Kinder unter 12 Jahren sind aus rechtlichen
Gründen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit. 3. Personen, deren Fingerabdrücke aus
physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind aus faktischen Gründen
von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit. Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender
Art, so ist die Person verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der folgenden
Einreise abnehmen zu lassen. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu
den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken
zu erfragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene
Verfahren, die die Würde der Person wahren, falls bei der Abnahme der
Fingerabdrücke Schwierigkeiten auftreten. 4. Bei der Befreiung einer Person von
der Pflicht zur Abnahme der Fingerabdrücke aus rechtlichen oder faktischen
Gründen gemäß den Absätzen 2 und 3 wird im Fingerabdruck-Datenfeld die
Bemerkung „entfällt“ eingetragen. Das System muss eine Unterscheidung zwischen
den Fällen, in denen aus rechtlichen Gründen keine Fingerabdrücke abgegeben
werden müssen, und den Fällen, in denen diese faktisch nicht abgegeben werden
können, ermöglichen. 5. In den ersten drei Jahren des
EES-Betriebs werden nur die alphanumerischen Daten gemäß Absatz 1
verzeichnet. Artikel 13
Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier
angelegt wurde Wenn bereits ein Dossier existiert,
aktualisiert die Grenzbehörde gegebenenfalls die Angaben, verzeichnet jede
Einreise und Ausreise gemäß den Artikeln 11 und 12 im Ein‑/Ausreisedatensatz
und verknüpft den Datensatz mit dem Dossier der betreffenden Person. Artikel 14
Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer
Aufenthaltsberechtigung 1. Wurde entschieden, eine
Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen oder zu verlängern, fügt die zuständige
Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, folgende Daten im Ein‑/Ausreisedatensatz
hinzu: a) Statusinformation, der zu entnehmen
ist, dass die Aufenthaltsberechtigung widerrufen beziehungsweise verlängert
wurde; b) Behörde, die die Aufenthaltsberechtigung
widerrufen beziehungsweise verlängert hat; c) Ort und Datum der Entscheidung zum
Widerruf oder zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung; d) neues Ablaufdatum der
Aufenthaltsberechtigung. 2. Im Ein‑/Ausreisedatensatz
wird / werden als Grund / als Gründe für den Widerruf der
Aufenthaltsberechtigung Folgendes angegeben: a) die Gründe, die zur Ausweisung der
Person geführt haben; b) eine andere nach innerstaatlichem
Recht ergangene Entscheidung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die
zur Abschiebung oder Ausreise eines Drittstaatsangehörigen geführt hat, der die
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder
den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. 3. Im Ein‑/Ausreisedatensatz
werden die Gründe der Verlängerung der zulässigen Aufenthaltsdauer erfasst. 4. Wenn eine Person aufgrund
einer Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten ausgereist ist oder abgeschoben wurde, verzeichnet die
zuständige Behörde die Daten gemäß Artikel 13 im jeweiligen Ein‑/Ausreisedatensatz. Artikel 15
Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen 1. Die Grenzbehörden haben in
dem für die Wahrnehmung ihrer Grenzkontrollaufgaben notwendigen Umfang Zugang
zum EES, um Daten abzufragen. 2. Für die Zwecke von
Absatz 1 haben die Grenzbehörden Zugang zum EES, um anhand der in
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten in Verbindung
mit allen oder einzelnen der folgenden Daten Suchabfragen durchzuführen: –
Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe b; –
Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe c; –
Nummer der Visummarke gemäß Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe d; –
Daten gemäß Artikel 11 Absatz 2
Buchstabe a; –
Mitgliedstaat und Grenzübergangsstelle der Ein‑
oder der Ausreise; –
Daten gemäß Artikel 12. KAPITEL III
Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden Artikel 16
Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber 1. Die Visumbehörden führen zum
Zweck der Prüfung von Visumanträgen und der Entscheidung über diese Anträge –
unter anderem der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf eines
Visums oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer – im Einklang mit den
maßgeblichen Bestimmungen des Visakodexes eine Abfrage im EES durch. 2. Die Visumbehörde erhält für
die Zwecke von Absatz 1 Zugang für Suchabfragen anhand einer oder mehrerer
der folgenden Angaben: a) Daten gemäß Artikel 11
Absatz 1 Buchstaben a, b und c; b) Nummer der Visummarke mit dem aus
drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d; c) Daten gemäß Artikel 12. 3. Ergibt die Suche anhand der
Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES
gespeichert sind, so erhält die Visumbehörde ausschließlich für die in
Absatz 1 genannten Zwecke Zugang zum EES zwecks Abfrage der Daten im
Dossier der betreffenden Person und im damit verknüpften
Ein-/Ausreisedatensatz. Artikel 17
Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP 1. Die zuständigen Behörden
gemäß Artikel 4 der Verordnung COM(2013)97 final führen zum Zweck der
Prüfung von RTP-Anträgen und der Entscheidung über solche Anträge – unter
anderem der Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme in das RTL oder die Aufhebung
oder Verlängerung der Aufnahmebewilligung – im Einklang mit den maßgeblichen
Bestimmungen der genannten Verordnung eine Abfrage im EES durch. 2. Die zuständige Behörde erhält
für die Zwecke von Absatz 1 Zugang für Suchabfragen anhand einer oder mehrerer
der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten
Daten. 3. Ergibt die Suchanfrage anhand der
Daten gemäß Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES
gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in
Absatz 1 genannten Zwecke Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier
der betreffenden Person und im damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensatz. Artikel 18
Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten 1. Zum Zweck der Überprüfung der
Identität des Drittstaatsangehörigen und/oder der Erfüllung der Voraussetzungen
für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen
Aufenthalt haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zum EES
zwecks Suchabfragen anhand der in Artikel 11 Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannten Daten in Verbindung mit Fingerabdrücken
gemäß Artikel 12. 2. Ergibt die Suchabfrage anhand
der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES
gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in
Absatz 1 genannten Zwecke Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier
der betreffenden Person und im damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensatz. Artikel 19
Zugang zu Daten zwecks Identifizierung 1. Ausschließlich zum Zweck der
Identifizierung einer Person, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt möglicherweise
nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Behörden, die an den Außengrenzübergangsstellen
im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex oder im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten dafür zuständig sind zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen
für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen
Aufenthalt erfüllt sind, berechtigt, anhand der Fingerabdrücke der Person eine
Suchabfrage durchzuführen. 2. Ergibt die Suche anhand der
Daten nach Absatz 1, dass Daten über die Person im EES gespeichert sind,
so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1
genannten Zwecke Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier der
betreffenden Person und im damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensatz. KAPITEL IV
Speicherung und Änderung der Daten Artikel 20
Speicherfrist 1. Jeder Ein‑/Ausreisedatensatz
wird höchstens 181 Tage gespeichert. 2. Jedes einzelne Dossier und
die damit verknüpften Ein‑/Ausreisedatensätze werden im EES höchstens
91 Tage lang nach dem letzten Ausreiseeintrag gespeichert, sofern
innerhalb von 90 Tagen nach diesem letzten Ausreiseeintrag keine Einreise
verzeichnet wurde. 3. Wenn nach Ablauf der
zulässigen Aufenthaltsdauer keine Ausreise verzeichnet wurde, werden die Daten
abweichend von Absatz 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach
dem letzten Tag des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Artikel 21
Änderung von Daten 1. Die gemäß Artikel 7
benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Daten
im EES gemäß dieser Verordnung zu berichtigen oder zu löschen. 2 Die in Artikel 10
Absatz 2 genannten Informationen zu Personen werden unverzüglich gelöscht,
wenn der Drittstaatsangehörige einen nach innerstaatlichem Recht des
verantwortlichen Mitgliedstaats zulässigen Nachweis darüber vorlegt, dass er
durch ein unvorhersehbares, ernstes Ereignis gezwungen war, die zulässige
Aufenthaltsdauer zu überziehen, dass er zwischenzeitlich eine
Aufenthaltsberechtigung erworben hat oder dass ein Fehler vorliegt. Dem
Drittstaatsangehörigen muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um
eine Änderung der Daten erwirken zu können. Artikel 22
Vorzeitige Löschung von Daten Wenn ein Drittstaatsangehöriger vor Ablauf der
in Artikel 20 genannten Frist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
erhalten hat oder wenn eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 3 Absatz 2
auf ihn anwendbar ist, werden sein Dossier und die nach den Artikeln 11
und 12 damit verknüpften Datensätze vom Mitgliedstaat seiner neu erworbenen
Staatsangehörigkeit oder von dem Mitgliedstaat, der die Aufenthaltskarte
ausgestellt hatte, unverzüglich aus dem EES gelöscht. Der betreffenden Person
muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Löschung der
Daten erwirken zu können. KAPITEL V
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit Artikel 23
Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des
Systems Die Kommission beschließt
die folgenden für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems,
der einheitlichen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur
notwendigen Maßnahmen, insbesondere Spezifikationen (a)
für die Auflösung und die Verwendung von
Fingerabdrücken für die biometrische Verifizierung im EES; (b)
für die Systemarchitektur einschließlich der
Kommunikationsinfrastruktur; (c)
für die Dateneingabe gemäß den Artikeln 11 und
12; (d)
für die Datenabfrage gemäß den Artikeln 15 bis
19; (e)
zur Speicherung, Änderung, Löschung und vorzeitigen
Löschung von Daten gemäß den Artikeln 21 und 22; (f)
für die Führung von und den Zugang zu
Aufzeichnungen gemäß Artikel 30; (g)
zur Festlegung der Leistungsanforderungen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte
werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 42 erlassen. Die technischen Spezifikationen und ihre
Weiterentwicklung in Bezug auf die Zentraleinheit, die Backup-Zentraleinheit,
die einheitlichen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur werden von
der Agentur nach befürwortender Stellungnahme der Kommission festgelegt. Artikel 24
Entwicklung und Betriebsmanagement 1. Die Agentur übernimmt die
Entwicklung der Zentraleinheit, der Backup-Zentraleinheit, der einheitlichen
Schnittstellen einschließlich der Netzzugangspunkte und der
Kommunikationsinfrastruktur. Die Zentraleinheit, die Backup-Zentraleinheit, die
einheitlichen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur werden so bald
wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in
Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission von
der Agentur entwickelt und umgesetzt. Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und
Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die
Projektgesamtkoordination. 2. Die Agentur ist für das
Betriebsmanagement der Zentraleinheit, der Backup-Zentraleinheit und der
einheitlichen Schnittstellen zuständig. In Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten gewährleistet sie, dass vorbehaltlich einer
Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt
wird. Die Agentur ist zudem für das Betriebsmanagement
der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den
Netzzugangspunkten zuständig. Das Betriebsmanagement des EES umfasst alle
Aufgaben, die erforderlich sind, um das EES im Einklang mit dieser Verordnung
24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten;
dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die
erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das System mit guter
Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeit für eine Abfrage der
zentralen Datenbank durch Grenzübergangsstellen betrifft, die so kurz wie
möglich sein sollte. 3. Unbeschadet des
Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union wendet die
Agentur angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht
oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Bediensteten
an, die mit EES-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden
dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer
Tätigkeit weiter. Artikel 25
Nationale Zuständigkeiten 1. Jeder Mitgliedstaat ist
zuständig für a) die Entwicklung des nationalen
Systems und den Anschluss an das EES; b) den Aufbau, die Verwaltung, den
Betrieb und die Wartung seines nationales Systems und c) die Verwaltung und die Regelung des
Zugangs von dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden
zum EES im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige
Aktualisierung eines Verzeichnisses der betreffenden Bediensteten und ihres
Profils. 2. Jeder Mitgliedstaat benennt
eine nationale Behörde, die den Zugang der zuständigen Behörden nach
Artikel 7 zum EES gewährleistet, und stellt eine Verbindung zwischen
dieser nationalen Behörde und dem Netzzugangspunkt her. 3. Jeder Mitgliedstaat verwendet
automatisierte Verfahren für die Datenverarbeitung. 4. Die Bediensteten der Behörden mit Zugangsberechtigung
für das EES erhalten eine angemessene Schulung über die Vorschriften betreffend
Datensicherheit und Datenschutz, bevor sie ermächtigt werden, im EES
gespeicherte Daten zu verarbeiten. 5. Die Kosten des nationalen Systems
sowie des Hostings der nationalen Schnittstelle gehen zulasten des
Unionshaushalts. Artikel 26
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten 1. Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass die im EES erfassten Daten rechtmäßig verarbeitet werden und dass
insbesondere nur die dazu ermächtigten Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach Maßgabe der Artikel 15 bis 19 dieser Verordnung Zugriff auf
die Daten haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher,
dass a) die Daten rechtmäßig erhoben werden; b) die Daten rechtmäßig in das EES
eingegeben werden; c) die Daten richtig und aktuell sind,
wenn sie an das EES übermittelt werden. 2. Die Agentur stellt sicher,
dass das EES im Einklang mit dieser Verordnung und den Durchführungsrechtsakten
nach Artikel 23 betrieben wird. Insbesondere obliegt es der Agentur, a) unbeschadet der Zuständigkeiten der
einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit
des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem
Zentralsystem und den Netzzugangspunkten zu gewährleisten; b) sicherzustellen, dass nur die dazu
ermächtigten Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur nach Maßgabe
dieser Verordnung Zugriff auf die im EES verarbeiteten Daten haben. 3. Die Agentur unterrichtet das
Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Maßnahmen, die sie
gemäß Absatz 2 zur Aufnahme des EES-Betriebs ergreift. Artikel 27
Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und
private Stellen 1. Im EES gespeicherte Daten
werden Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen nicht
übermittelt oder zur Verfügung gestellt. 2. Abweichend von Absatz 1
können die Daten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c
und Artikel 12 Absatz 1 Drittstaaten oder den im Anhang aufgeführten
internationalen Organisationen nur übermittelt oder zur Verfügung gestellt
werden, wenn dies im Einzelfall zum Zweck des Nachweises der Identität eines
Drittstaatsangehörigen – auch zum Zweck der Rückführung – notwendig ist und die
folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Kommission hat einen
Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat
gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassen, oder es
ist ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesem Drittstaat
in Kraft, oder es gilt Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie 95/46/EG; b) der Drittstaat oder die
internationale Organisation stimmt zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks,
zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden; c) die Daten werden gemäß den
einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere
Rückübernahmeabkommen, und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die
Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der
rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz,
übermittelt oder zur Verfügung gestellt; und d) der Mitgliedstaat, der die
Daten in das EES eingegeben hat, hat seine Zustimmung gegeben. 3. Übermittlungen
personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
gemäß Absatz 2 berühren nicht die Rechte von Flüchtlingen und Personen,
die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der
Nichtzurückweisung. Artikel 28
Datensicherheit 1. Der verantwortliche
Mitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der
Übermittlung an den Netzzugangspunkt. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die
Sicherheit der Daten, die er aus dem EES erhält. 2. Jeder Mitgliedstaat trifft in
Abhängigkeit von seinem nationalen System die erforderlichen Maßnahmen, die
einen Sicherheitsplan einschließen, um a) die Daten physisch zu schützen,
unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer
Infrastrukturen; b) Unbefugten den Zugang zu nationalen
Einrichtungen zu verwehren, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Einklang
mit den Zwecken des EES durchführt (Zugangskontrollen zu diesen Einrichtungen); c) das unbefugte Lesen, Kopieren,
Ändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle); d) die unbefugte Dateneingabe und die
unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung von gespeicherten
personenbezogenen Daten zu verhindern (Speicherkontrolle); e) die unbefugte Verarbeitung von Daten
im EES und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im EES
verarbeitet werden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe); f) sicherzustellen, dass die zum
Zugang zum EES berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen
Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die
ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können
(Zugriffskontrolle); g) sicherzustellen, dass alle zum
Zugang zum EES berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der
Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die berechtigt sind, die Daten
einzugeben, zu ändern, zu löschen, abzufragen und in den Daten zu suchen, und
diese Profile den Aufsichtsbehörden auf deren Anfrage unverzüglich zur
Verfügung zu stellen (Personalprofile); h) sicherzustellen, dass überprüft und
festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch
Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können
(Übermittlungskontrolle); i) sicherzustellen, dass überprüft und
festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im
EES verarbeitet wurden (Kontrolle der Datenaufzeichnung); j) das unbefugte Lesen, Kopieren,
Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von
personenbezogenen Daten an das oder aus dem EES oder während des Transports von
Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete
Verschlüsselungstechniken (Übertragungskontrolle); k) die Wirksamkeit der in diesem Absatz
genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen
organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um
die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle). 3. Die Agentur ergreift die
erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 2 genannten Ziele hinsichtlich
des Betriebs des EES, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, zu
erreichen. Artikel 29
Haftung 1. Jede Person oder jeder
Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere
gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen ein Schaden entsteht, hat das
Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu
verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner
Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der
Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist. 2. Für Schäden am EES, die
darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus
dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat,
es sei denn, die Agentur oder ein anderer am EES beteiligter Mitgliedstaat hat
keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden abzuwenden oder zu
mindern. 3. Die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen
Mitgliedstaat unterliegt dem innerstaatlichen Recht des beklagten
Mitgliedstaats. Artikel 30
Führen von Aufzeichnungen 1. Die Mitgliedstaaten und die
Agentur führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im EES.
Diese Aufzeichnungen enthalten den Zugangszweck gemäß Artikel 7, Datum und
Uhrzeit, die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 11 bis 14, die
Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß den Artikeln 15 bis 19 und
den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber
hinaus führen die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder
Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten. 2. Diese Aufzeichnungen dürfen
nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung
sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Sie werden durch
geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von
einem Jahr nach Ablauf der Speicherfrist nach Artikel 20 gelöscht, sofern
sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. Artikel 31
Eigenkontrolle Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede
Behörde mit Zugriffsberechtigung für EES-Daten die erforderlichen Maßnahmen zur
Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der
Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet. Artikel 32
Sanktionen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das EES eingegebenen
Daten nach innerstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und
abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder
strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird. KAPITEL VI
Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes Artikel 33
Recht auf Information 1. Personen, deren Daten im EES
erfasst werden, werden von dem verantwortlichen Mitgliedstaat informiert a) über die Identität des nach
Artikel 37 Absatz 4 für die Verarbeitung Verantwortlichen; b) über die Zwecke der
Datenverarbeitung im Rahmen des EES; c) über die Kategorien der
Datenempfänger; d) über die Speicherfrist für die
Daten; e) darüber, dass die Erhebung der Daten
für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen vorgeschrieben ist; f) über das Bestehen eines
Auskunftsrechts bezüglich sie betreffender Daten und über das Recht zu
beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt oder sie
betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, einschließlich des
Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die
Kontaktdaten der nationalen Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls des
Europäischen Datenschutzbeauftragten zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich
des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen. 2. Die Informationen nach
Absatz 1 werden schriftlich mitgeteilt. Artikel 34
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung 1. Unbeschadet der Pflicht,
andere Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie
95/46/EG zu erteilen, hat jede Person das Recht auf Auskunft über die sie
betreffenden im EES erfassten Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das EES
übermittelt hat. Diese Datenauskunft wird nur von einem Mitgliedstaat erteilt.
Jeder Mitgliedstaat führt Aufzeichnungen über diesbezügliche Anträge auf
Auskunft. 2. Jede Person kann beantragen,
dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt und unrechtmäßig erfasste
Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden unverzüglich
von dem verantwortlichen Mitgliedstaat nach seinen Rechts-, Verwaltungs- und
Verfahrensvorschriften vorgenommen. 3. Wird der Antrag nach
Absatz 2 bei einem anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat
gestellt, so kontaktieren die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag
gerichtet wurde, die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb
einer Frist von 14 Tagen. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die
Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im EES
innerhalb einer Frist von einem Monat. 4. Wenn im EES erfasste Daten
unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie von dem
verantwortlichen Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 berichtigt oder gelöscht.
Der verantwortliche Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person unverzüglich
schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie
betreffenden Daten ergriffen hat. 5. Ist der verantwortliche
Mitgliedstaat nicht der Ansicht, dass die im EES erfassten Daten unrichtig sind
oder unrechtmäßig erfasst wurden, so teilt er der betroffenen Person
unverzüglich schriftlich mit, warum er nicht zu einer Berichtigung oder
Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist. 6. Der verantwortliche
Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person außerdem mit, welche Schritte sie
unternehmen kann, wenn sie mit der Begründung nicht einverstanden ist. Hierzu
gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder
Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erhoben oder Beschwerde eingelegt werden
kann, und darüber, ob gemäß den Rechts-, Verwaltungs- und
Verfahrensvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Unterstützung, unter anderem
seitens der Aufsichtsbehörden, vorgesehen ist. Artikel 35
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte 1. Die Mitgliedstaaten arbeiten
aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 34 aufgeführten Rechte zusammen. 2. Die Aufsichtsbehörde jedes
Mitgliedstaats unterstützt und berät auf Antrag die betroffene Person bei der
Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten
gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG. 3. Die Aufsichtsbehörde des
verantwortlichen Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie die
Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt wurde,
arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Artikel 36
Rechtsbehelfe 1. In allen Mitgliedstaaten hat
jede Person das Recht, eine Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden
oder Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem ihr das in Artikel 35
vorgesehene Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder das Recht
auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten verweigert wird. 2. Die Unterstützung durch die
Aufsichtsbehörden bleibt während des gesamten Verfahrens bestehen. Artikel 37
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde 1. Die Aufsichtsbehörde
überwacht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den
Artikeln 11 bis 14 durch den betreffenden Mitgliedstaat,
einschließlich der Übermittlung an das und aus dem EES. 2. Die Aufsichtsbehörde
gewährleistet, dass mindestens alle vier Jahre die Datenverarbeitungsvorgänge
im nationalen System nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards
überprüft werden. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ihre Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung
der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden. 4. Im Hinblick auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten im EES benennt jeder Mitgliedstaat die
Behörde, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher nach Artikel 2
Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG zu betrachten ist und die die
zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen
Mitgliedstaat hat. Er teilt der Kommission diese Behörde mit. 5. Jeder Mitgliedstaat liefert
den Aufsichtsbehörden alle von ihnen erbetenen Informationen, insbesondere zu
den Tätigkeiten, die gemäß Artikel 28 durchgeführt wurden, gewährt ihnen
Zugang zu seinen Aufzeichnungen nach Artikel 30 und ermöglicht ihnen
jederzeit Zutritt zu allen seinen Gebäuden. Artikel 38
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten 1. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte vergewissert sich, dass die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Agentur im Einklang mit dieser Verordnung
erfolgt. Die Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse nach den
Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden
entsprechend Anwendung. 2. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle vier Jahre die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur nach einschlägigen
internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Agentur, der Kommission und den
Aufsichtsbehörden übermittelt. Die Agentur erhält vor der Annahme des Berichts
Gelegenheit zur Stellungnahme. 3. Die Agentur liefert die vom
Europäischen Datenschutzbeauftragten erbetenen Informationen, gewährt ihm
Zugang zu allen Dokumenten und zu ihren Aufzeichnungen nach Artikel 30 und
ermöglicht ihm jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden. Artikel 39
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden
und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten 1. Die Aufsichtsbehörden und der
Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des
EES und der nationalen Systeme. 2. Im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich
gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der
Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung
der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen
Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame
Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das
Bewusstsein für die Datenschutzrechte. 3. Die Aufsichtsbehörden und der
Europäische Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens zweimal
jährlich zusammen. Die Kosten dieser Sitzungen übernimmt der Europäische
Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung
angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam
festgelegt. 4. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht
wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Agentur alle
zwei Jahre übermittelt. Dieser Bericht enthält ein Kapitel jedes
Mitgliedstaats, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats
ausgearbeitet wird. KAPITEL VII
Schlussbestimmungen Artikel 40
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken 1. Die dazu ermächtigten
Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Agentur und von
Frontex dürfen ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken
folgende Daten abfragen, die eine Identifizierung einzelner Personen nicht
ermöglichen: a) Statusinformationen; b) Staatsangehörigkeit des
Drittstaatsangehörigen; c) Mitgliedstaat, Datum und
Grenzübergangsstelle der Einreise sowie Mitgliedstaat, Datum und
Grenzübergangsstelle der Ausreise; d) Art des Reisedokuments; e) Zahl der Overstayer nach
Artikel 10; f) Daten, die in Bezug auf eine
widerrufene oder verlängerte Aufenthaltsberechtigung eingegeben wurden; g) gegebenenfalls Behörde, die das
Visum ausgestellt hat; h) Zahl der Personen, die gemäß
Artikel 12 Absätze 2 und 3 von der Pflicht zur Abgabe von
Fingerabdrücken befreit sind. Artikel 41
Aufnahme des Betriebs 1. Die Kommission bestimmt den
Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, nachdem folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahmen nach Artikel 23
sind angenommen worden. b) Die Agentur hat den erfolgreichen
Abschluss eines umfangreichen Tests des EES, den die Agentur in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten durchführt, festgestellt. c) Die Mitgliedstaaten haben die
technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten nach den
Artikeln 11 bis 14 und zu ihrer Übermittlung an das EES validiert und der
Kommission mitgeteilt. 2. Die Kommission unterrichtet
das Europäische Parlament über die Ergebnisse des gemäß Absatz 1
Buchstabe b durchgeführten Tests. 3. Der Beschluss der Kommission
nach Absatz 1 wird im Amtsblatt veröffentlicht. Artikel 42
Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel
43
Mitteilungen 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission: a) Angaben zu der Behörde, die als für
die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 37 zu betrachten ist; b) Angaben zu den erforderlichen
technischen und rechtlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 41. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der
Agentur die zuständigen Behörden mit, die gemäß Artikel 7 Daten eingeben,
ändern, löschen, abfragen oder in Daten suchen dürfen. 3. Die Agentur teilt der
Kommission den erfolgreichen Abschluss des Tests nach Artikel 41
Absatz 1 Buchstabe b mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der
Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilten
Informationen über ein regelmäßig aktualisiertes öffentliches elektronisches
Register zur Verfügung. Artikel
44
Beratergruppe Die Agentur setzt eine Beratergruppe ein, die
ihr mit Fachkenntnissen in Bezug auf das EES, insbesondere zur Vorbereitung
ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite
steht. Artikel
45
Schulung Die Agentur nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit
der Schulung nach Artikel 25 Absatz 4 wahr. Artikel 46
Monitoring und Evaluierung 1. Die Agentur trägt dafür
Sorge, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen die Funktionsweise des EES
anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit,
Sicherheit und Dienstleistungsqualität überwacht werden kann. 2. Zum Zweck der technischen
Wartung hat die Agentur Zugang zu den erforderlichen Informationen über die
Datenverarbeitungsvorgänge im EES. 3. Zwei Jahre nach
Inbetriebnahme des EES und danach alle zwei Jahre übermittelt die Agentur dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die
technische Funktionsweise des EES einschließlich seiner Sicherheit. 4. Zwei Jahre nach
Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung
des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die
grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der
Verordnung, die Sicherheit des EES und etwaige Auswirkungen auf den künftigen
Betrieb. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen
Parlament und dem Rat. 5. Im Rahmen der ersten
Bewertung wird speziell geprüft, wie das Einreise-/Ausreisesystem zur
Bekämpfung terroristischer und anderer schwerer Straftaten beitragen könnte,
die Frage des Zugangs zu den in dem System gespeicherten Informationen zum
Zweck der Strafverfolgung wird behandelt, und es wird geprüft, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein solcher Zugang gestattet werden könnte, ob die
Speicherfrist für die Daten zu ändern ist und ob Behörden von Drittstaaten
Zugang zu dem System zu gewähren ist; dabei sind die Erkenntnisse aufgrund des
EES-Betriebs und die Ergebnisse der Einführung des VIS zu berücksichtigen. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
der Agentur und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die
Ausarbeitung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Berichte im Einklang
mit den von der Kommission und/oder der Agentur zuvor festgelegten
quantitativen Indikatoren erforderlich sind. 7. Die Agentur stellt der
Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in den
Absätzen 4 und 5 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind. Artikel 47
Inkrafttreten und Anwendbarkeit 1. Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. 2. Sie gilt ab dem in
Artikel 41 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. 3. Die Artikel 23 bis 25,
28 und 41 bis 45 gelten ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident Anhang Liste
der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen 1. VN-Organisationen (wie UNHCR) 2. Internationale Organisation für
Migration (IOM) 3. Internationales Komitee vom Roten
Kreuz FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem
(EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an
den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorbehaltlich der
Annahme des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für
die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für
die innere Sicherheit (KOM(2011) 750) und des Vorschlags für eine
Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2014-2020 (KOM(2011) 398) durch den Unionsgesetzgeber und
vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel im Rahmen der
Ausgabenobergrenze der entsprechenden Rubrik im Haushaltsplan.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[35]
Politikbereich:
Inneres (Titel 18)
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
x Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[36].
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Im
Stockholmer Programm des Europäischen Rats vom Dezember 2009 wurde auf den
potenziellen Nutzen eines Einreise‑/Ausreisesystems (EES) für den
Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten unter Beachtung der
Datenschutzanforderungen hingewiesen. Daher ist im Aktionsplan zur Umsetzung
des Stockholmer Programms die Einführung eines EES vorgesehen. Die Finanzierung
eines Pakets „intelligente Grenzen“ ist eine der Prioritäten des Fonds für die
innere Sicherheit[37].
1.4.2.
Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten
Zweck
des EES ist es, die Außengrenzen besser zu verwalten und die irreguläre
Zuwanderung besser zu bekämpfen mit folgenden Ziel: Erfassung
der Ein‑ und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen bei
Kurzaufenthalten; Berechnung
und Monitoring der Dauer des zulässigen Aufenthaltsdauer eines
Drittstaatsangehörigen bei Kurzaufenthalten; Erstellung
von Statistiken zur Ein‑ und Ausreise von Drittstaatsangehörigen zu
Analysezwecken. ABM/ABB-Tätigkeiten Tätigkeiten:
Solidarität – Außengrenzen, Rückführung, Visapolitik und Freizügigkeit von
Personen (Kapitel 18 02)
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Das
System erstellt genaue Informationen zu Fällen der Überschreitung der
zulässigen Aufenthaltsdauer (Overstayer) für die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, so dass diese irreguläre Zuwanderer aufgreifen und abschieben
können und somit die irreguläre Zuwanderung insgesamt eindämmen können. Es
wird genaue Informationen zur Zahl der Personen liefern, die die Außengrenzen
der EU in jedem Jahr überschreiten, aufgeschlüsselt nach deren
Staatsangehörigkeit und nach dem Ort der Grenzüberschreitung. Solche genauen
Informationen werden auch für Overstayer erfasst, so dass eine solidere
Faktengrundlage entsteht, auf der darüber entschieden werden kann, ob die
Staatsangehörigen eines bestimmten Drittstaates visapflichtig sein sollten oder
nicht. Es
wird wichtige Daten liefern, die bei der Prüfung von Anträgen
Drittstaatsangehöriger auf Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende
(RTP) (Erst‑ und Folgeanträge) herangezogen werden können. Darüber hinaus
erhalten die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen, um
sicherstellen zu können, dass Drittstaatsangehörige, die in das RTP aufgenommen
wurden, die Voraussetzungen vollständig erfüllen, u. a. dass sie sich an
die zulässige Aufenthaltsdauer halten. Es
wird die Behörden in die Lage versetzen, zu kontrollieren, dass legale Reisende
mit Mehrfachvisum ihren zulässigen Aufenthalt im Schengen-Raum nicht
überziehen.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Entwicklungsphase Wenn
der Vorschlag und die technischen Spezifikationen angenommen sind, wird ein
externer Auftragnehmer mit der Entwicklung des technischen Systems beginnen.
Diese Arbeiten werden auf zentraler und nationaler Ebene von der IT-Agentur
koordiniert. Die IT-Agentur wird in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten einen
Organisationsrahmen festlegen. Wie bei solchen Systemen üblich, werden am
Anfang des Projekts ein Projektmanagement‑ und ein
Qualitätssicherungsplan erstellt. Sie sollen Projektkonsolen (Dashboards) mit
folgenden spezifischen Indikatoren enthalten: Stand
der Durchführung des Projekts Einhaltung
der vereinbarten Fristen für die Erbringung der Projektleistungen,
Risikomanagement, Verwaltung der vereinbarten Ressourcen (Personal und
Finanzmittel), Erfüllung der organisatorischen Voraussetzungen … Betriebsphase: Gemäß
Artikel 46 zu Monitoring und Evaluierung „3. Zwei
Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle zwei Jahre übermittelt die
Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht
über die technische Funktionsweise des EES einschließlich seiner Sicherheit. 4. Zwei
Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die
Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den
Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben,
bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES und etwaige
Auswirkungen auf den künftigen Betrieb. Die Kommission übermittelt den
Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.“ Für
die Evaluierung werden als Indikatoren die Anzahl der Overstayer und die
Wartezeit an den Grenzen (hierzu wird auch das VIS konsultiert) sowie eine
eingehende Analyse der Frage, ob der Zugang zu den Daten zu
Strafverfolgungszwecken erforderlich ist, besonders wichtig sein. Die
Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat das Ergebnis dieser
Evaluierung vorlegen. Einzelziel: Erhöhung der Effizienz der
Grenzkontrollen durch Monitoring der Aufenthaltsberechtigung bei der Ein‑
und der Ausreise und Verbesserung der Bewertung des Risikos der Überziehung der
zulässigen Aufenthaltsdauer; Indikator: Bearbeitungszeit an den
Grenzübergangsstellen; Häufigkeit
der bei der Grenzkontrolle festgestellten Überziehung der zulässigen
Aufenthaltsdauer; Systemverfügbarkeit; Einzelziel: Generierung zuverlässiger
Informationen, so dass die EU und die Mitgliedstaaten ihre strategischen
Entscheidungen im Bereich Visa und Migration in voller Kenntnis der Sachlage
treffen können; Indikator: Anzahl der gemeldeten Overstayer
nach Kategorie visumpflichtig/nicht visumpflichtig, nach Art der Grenze
Land/See/Luft, nach Mitgliedstaaten, nach Herkunftsstaat/Staatsangehörigkeit; Einzelziel: Identifizierung und Auffindung
irregulärer Zuwanderer, besonders von Overstayern, auch innerhalb des Hoheitsgebiets
der Mitgliedstaaten und Verbesserung der Rückkehr‑/Rückführungsmöglichkeiten; Indikator: Anzahl von Warnmeldungen, die zur
Aufgreifung von Overstayern geführt haben Einzelziel: Schutz der Grundrechte von
Drittstaatsangehörigen, insbesondere Schutz personenbezogener Daten und der
Privatsphäre. Indikator: Anzahl der falschen
Übereinstimmungen in den Ein‑/Ausreisedatensätzen Anzahl
individueller Beschwerden bei den nationalen Datenschutzbehörden
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die
irreguläre Zuwanderung in die EU stellt für jeden Mitgliedstaat eine
Herausforderung dar. Die große Mehrheit sind Personen, die legal in die
Europäische Union eingereist sind, aber nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer
dort geblieben sind. Nach EU-Recht haben Drittstaatsangehörige grundsätzlich
das Recht, für einen kurzen Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro
Sechsmonats-Zeitraum einzureisen. Das
EES wird der Europäischen Union ein Instrument an die Hand geben, das ihr
grundlegende Informationen zu Drittstaatsangehörigen liefert, die in die EU
einreisen und aus der EU ausreisen. Diese Informationen sind für eine
nachhaltige, vernünftige Politik im Bereich Migration und Visa unerlässlich.
Das derzeitige System der Abstempelung der Passes ist nicht nur für die
Strafverfolgung, sondern auch in Bezug auf die Aufklärung der betreffenden
Personen über ihre Rechte, z. B. über die genaue Dauer des zulässigen
Aufenthalts im Schengen-Raum in Tagen nach mehreren Aufenthalten von wenigen
Tagen, ein Problem. Zudem ist ein Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
physisch unmöglich, solange die Daten nur im Pass verzeichnet sind. Solche
Daten wären bei Verlust oder Ersetzung des abgestempelten Reisedokuments nicht
verfügbar. Das
EES wird es ermöglichen, die Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen zu
berechnen und bei Kontrollen innerhalb des Schengen-Raums zu überprüfen, ob
eine Person die zulässige Aufenthaltsdauer überzogen hat. Derzeit können
Grenzschutzbeamte und Einwanderungsbehörden dies nur anhand der Stempel im
Reisedokument mit den Ein- und Ausreisedaten überprüfen. Die Aufenthaltsdauer
eines Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum wird anhand der Stempel
berechnet, die jedoch oft nicht eindeutig sind; manchmal sind sie unlesbar oder
sie können gefälscht sein. Die genaue Berechnung der Aufenthaltsdauer im
Schengen-Raum anhand der Stempel in den Reisedokumenten ist daher zeitraubend
und schwierig.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Kein
Mitgliedstaat ist in der Lage, alleine ein gemeinsames interoperables Einreise‑/Ausreisesystem
zu entwickeln. Wie alle Aktivitäten im Bereich der Steuerung von
Migrationsströmen und Sicherheitsbedrohungen kann hier durch den Einsatz von
EU-Finanzmitteln ein echter Mehrwert erzielt werden. Die
Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen muss einhergehen mit
gemeinsamen Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen
der Union. Einige Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer geografischen Lage oder
der Länge der Außengrenzen der Union, deren Management ihnen obliegt, einem
besonders großen Druck ausgesetzt. Die für Drittstaatsangehörigen geltenden
Einreisevoraussetzungen und Grenzkontrollen sind durch EU-Rechtsvorschriften
harmonisiert worden. Da jedermann an einer Grenzübergangsstelle eines
Mitgliedstaats, an dem ein nationales Ein-/Ausreiseregister verwendet wird, in
den Schengen-Raum einreisen und an einer Grenzübergangsstelle ohne ein solches
System wieder ausreisen kann, kann kein Mitgliedstaat im Alleingang wirksame
Maßnahmen ergreifen, nur Maßnahmen auf EU-Ebene sind sinnvoll.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Die
Erfahrung mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation (SIS II) und des Visa-Informationssystems (VIS) haben uns
Folgendes gelehrt: 1)
Als mögliche Absicherung gegen Kostenüberschreitungen und Verzögerungen, die
auf geänderte Anforderungen zurückzuführen sind, wird jegliches neue
Informationssystem im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht – vor allem, wenn
es IT-Großsysteme zum Gegenstand hat – nicht entwickelt, solange die
grundlegenden Rechtsinstrumente, in denen Zweck, Anwendungsbereich, Funktionen
und technische Einzelheiten festgelegt sind, nicht endgültig angenommen wurden. 2)
Es hat sich als schwierig herausgestellt, die nationalen Entwicklungen in
Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, die die jeweiligen Tätigkeiten in
ihrer Mehrjahresplanung nicht vorgesehen haben oder deren Planung im Rahmen des
Außengrenzenfonds nicht präzise genug ist. Daher wird vorgeschlagen, diese
Entwicklungskosten jetzt in diesen Vorschlag zu integrieren.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte
Dieser
Vorschlag ist als Teil der Weiterentwicklung der Strategie für ein integriertes
Grenzmanagement der Europäischen Union, insbesondere der Mitteilung über
intelligente Grenzen[38],
sowie in Verbindung mit dem Vorschlag zu Außengrenzen innerhalb des Fonds für
die innere Sicherheit[39]
im Rahmen des MFR zu sehen. Der Finanzbogen zum geänderten Vorschlag der
Kommission zur Agentur[40]
erfasst die Kosten der vorhandenen IT-Systeme EURODAC, SIS II und VIS,
aber nicht die der künftigen Grenzmanagementsysteme, die noch nicht offiziell ‑
kraft eines Rechtsakts ‑ der Agentur unterstellt wurden. Daher ist im
Anhang zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[41] unter der Rubrik 3
„Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ vorgesehen, dass die bestehenden IT-Systeme
unter ‚IT-Systeme’ (822 Mio. EUR) fallen sollen und die künftigen
Grenzmanagementsysteme unter ‚Innere Sicherheit’ (1,1 Mio. EUR von
4,648 Mio. EUR). Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion
Inneres für die Schaffung eines Raums der Freizügigkeit zuständig, in dem
Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen überschritten werden können und die
Außengrenzen auf EU-Ebene einheitlich kontrolliert und verwaltet werden. Das
System weist folgende Synergien mit dem Visa-Informationssystem auf: a)
Bei Visuminhabern wird das biometrische Abgleichsystem auch für die Ein‑/Ausreise-Kontrolle
verwendet. b)
Das Ein-/Ausreisesystem wird das VIS ergänzen. Das VIS enthält nur Visumanträge
und erteilte Visa, während im EES auch die konkreten Ein‑ und
Ausreisedaten des Visuminhabers verzeichnet werden. c)
Weitere Synergien bestehen zwischen dem RTP und dem EES, da im EES die Ein‑
und Ausreise der registrierten Reisenden verzeichnet wird und die zulässige
Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überwacht wird. Ohne das EES könnten
vollautomatische Grenzkontrollsysteme für registrierte Reisende nicht
eingeführt werden. Gleichzeitig ist eine Überschneidung mit ähnlichen
Initiativen anderer Generaldirektionen ausgeschlossen.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Vorbereitungsphase von 2013 bis 2015 (Schaffung des
Rechtsrahmens –
Entwicklungsphase von 2015 bis 2017, –
anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[42]
x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
x von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[43] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen In
Artikel 15 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung
für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit
2014-2020 (KOM(2011) 750) ist eine finanzielle Unterstützung der
Einführung eines Einreise‑/Ausreisesystems vorgesehen. Gemäß
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 60 der neuen
Haushaltsordnung (indirekte Mittelverwaltung) werden die
Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem genannten
Finanzierungsprogramm der IT-Agentur übertragen. Im Zeitraum
2015-2017 wird die IT-Agentur im Zuge einer Befugnisübertragung mit sämtlichen
Entwicklungstätigkeiten betraut. Das betrifft sämtliche Teile des Projekts,
also das Zentralsystem, die Systeme der Mitgliedstaaten, die Netze und die
Infrastruktur in den Mitgliedstaaten. Für die
Halbzeitüberprüfung im Jahr 2017 ist die Übertragung der von den
513 Mio. EUR noch vorhandenen Mittel in die Haushaltslinie der
IT-Agentur für Betriebs‑ und Wartungskosten des Zentralsystems und des
Netzes und auf die nationalen Programme für die Betriebs‑ und
Wartungskosten der nationalen Systeme, einschließlich der Infrastrukturkosten
(siehe nachstehende Tabelle), geplant. Der Finanzbogen wird Ende 2016
entsprechend geändert. Teile || Methode der Mittelverwaltung || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Aufbau des Zentralsystems || Indirekt, zentral || X || X || X || || || Entwicklung Mitgliedstaaten || Indirekt, zentral || X || X || X || || || Wartung des Zentralsystems || Indirekt, zentral || || || X || X || X || X Wartung der nationalen Systemkomponenten || Indirekt, zentral || || || X || X || X || X Netz (1) || Indirekt, zentral || X || X || X || X || X || X Infrastruktur Mitgliedstaaten || Indirekt, zentral || X || X || X || X || X || X (1) Netzaufbau 2015-2017, Netzbetrieb
2017-2020
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Evaluierungs- und Überwachungsbestimmungen für das EES sind in Artikel 46
des EES-Vorschlags enthalten. Artikel
46 Monitoring und Evaluierung 1.
Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Verfahren vorhanden sind, mit
denen die Funktionsweise des EES anhand von Zielen in Bezug auf die
technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität
überwacht werden kann. 2.
Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Agentur Zugang zu den erforderlichen
Informationen über die Datenverarbeitungsvorgänge im EES. 3.
Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle zwei Jahre übermittelt
die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen
Bericht über die technische Funktionsweise des EES einschließlich seiner
Sicherheit. 4.
Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die
Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den
Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben,
bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES und etwaige
Auswirkungen auf den künftigen Betrieb. Die Kommission übermittelt den
Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5.
Im Rahmen der ersten Bewertung wird speziell geprüft, wie das
Einreise-/Ausreisesystem am besten zur Bekämpfung terroristischer und sonstiger
schwerwiegender Straftaten beitragen könnte, die Frage des Zugangs zu den in
dem System gespeicherten Informationen zu Strafverfolgungszwecken wird
behandelt, und es wird geprüft, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen ein solcher Zugang gestattet werden könnte, ob die
Speicherfrist für die Daten zu ändern ist und ob Behörden von Drittstaaten
Zugang zu dem System zu gewähren ist; dabei sind die Erkenntnisse aufgrund des
EES-Betriebs und die Ergebnisse der Umsetzung des VIS zu berücksichtigen. 6.
Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur und der Kommission die Informationen
zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in den Absätzen 3 und 4
genannten Berichte im Einklang mit den von der Kommission und/oder der Agentur
zuvor festgelegten quantitativen Indikatoren erforderlich sind. 7.
Die Agentur stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur
Durchführung der in Absatz 4 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
1)
Technische Schwierigkeiten bei der Entwicklung des Systems Die
nationalen IT-Systeme der Mitgliedstaaten unterscheiden sich. Zudem können die
Grenzkontrollverfahren je nach Umständen vor Ort verschieden sein (verfügbarer
Platz an den Grenzübergangsstellen, Verkehrsaufkommen usw.). Das EES muss in
die nationale IT-Architektur und die nationalen Grenzkontrollverfahren
integriert werden. Darüber hinaus muss die Entwicklung der nationalen Systeme
mit den Anforderungen auf zentraler Ebene abgestimmt werden. Dabei können im
Wesentlichen folgende Risiken auftreten: a)
das Risiko, dass die technischen und rechtlichen Aspekte des EES bei mangelnder
Abstimmung zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Systemen in den
einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt werden. b)
das Risiko einer uneinheitlichen Verwendung des Systems je nachdem, wie die
Mitgliedstaaten das EES in die vorhandenen Grenzkontrollverfahren integrieren. 2)
Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Zeitplans für die Entwicklung des
Systems Die
Erfahrung mit der Entwicklung des VIS und des SIS II hat gezeigt, dass die
fristgerechte Entwicklung des Systems durch den externen Auftragnehmer
grundlegende Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung des EES sein dürfte.
Als Exzellenzzentrum im Bereich der Entwicklung und Verwaltung von
IT-Großsystemen wird die IT-Agentur auch für die Vergabe und die Verwaltung von
Verträgen, insbesondere für die Vergabe von Unteraufträgen für die Entwicklung
des Systems, zuständig sein. Die Hinzuziehung von Untervertragsnehmern bei
diesen Entwicklungsarbeiten ist mit mehreren Risiken verbunden: a)
das Risiko, dass der Auftragnehmer nicht genügend Ressourcen für das Projekt
zuweist oder dass das von ihm konzipierte und entwickelte System nicht den
neuesten Anforderungen entspricht; b)
das Risiko, dass Verwaltungsverfahren und –methoden für IT-Großprojekte vom
Auftragnehmer nicht lückenlos befolgt und angewandt werden, um die Kosten zu
senken; c)
schließlich kann das durch die Wirtschaftskrise bedingte Risiko, dass der
Auftragnehmer aus von dem Projekt unabhängigen Gründen in wirtschaftliche
Schwierigkeiten gerät, nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
1)
Die Agentur soll zu einem Exzellenzzentrum im Bereich der Entwicklung und
Verwaltung von IT-Großsystemen werden. Sie soll mit der Entwicklung und dem
Betrieb des zentralen Teils des Systems betraut werden, zu dem auch
einheitliche Schnittstellen mit den Mitgliedstaaten gehören. Dadurch werden
auch die Mängel vermieden, auf die die Kommission bei der Entwicklung des
SIS II und des VIS gestoßen ist. In
der Entwicklungsphase (2015-2017) wird die Kommission die Gesamtverantwortung
tragen, da das Projekt im Wege der indirekten zentralen Verwaltung entwickelt
wird. Die Agentur wird für die technische und finanzielle Verwaltung,
insbesondere für die Vergabe und Verwaltung der Verträge verantwortlich sein.
Die Befugnisübertragung wird den zentralen Teil über die Auftragsvergabe sowie
den nationalen Teil über Finanzhilfen erfassen. Gemäß Artikel 40 der
Durchführungsbestimmungen wird die Kommission eine Vereinbarung über die
Einzelheiten der Verwaltung und Kontrolle der Mittel und zum Schutz der
finanziellen Interessen der Kommission schließen. Die Übertragungsvereinbarung
wird auch die in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehenen Bestimmungen
enthalten. Somit wird die Kommission die Möglichkeit haben, die in Abschnitt
2.2.1 genannten Risiken zu kontrollieren. Bei
der Halbzeitüberprüfung (geplant für 2017 im Rahmen des Fonds für die innere
Sicherheit, Artikel 15 der horizontalen Verordnung) wird auch die Methode
der Mittelverwaltung überprüft. 2)
Zur Vermeidung von Verzögerungen auf nationaler Ebene ist eine effiziente
Steuerung auf Ebene aller Beteiligten vorgesehen. Die Kommission hat im
Verordnungsentwurf vorgeschlagen, dass eine Beratergruppe, die sich aus
nationalen Experten der Mitgliedstaaten zusammensetzt, die Agentur mit den
erforderlichen Informationen über das EES/RTP versorgt. Die Beratergruppe
befasst sich auf ihren regelmäßigen Sitzungen mit der Einführung des Systems,
tauscht Erfahrungen aus und berät den Verwaltungsrat der Agentur. Zudem plant
die Kommission, den Mitgliedstaaten die Einrichtung einer nationalen Projektinfrastruktur/Projektgruppe
für die technische und die verfahrenstechnische Entwicklung zu empfehlen,
einschließlich einer zuverlässigen Kommunikationsinfrastruktur mit zentraler
Kontaktstelle.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
geplanten Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sind in Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 festgelegt: 1. Zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung. 2. Die
Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und
erlässt unverzüglich die für alle Beschäftigten der Agentur geltenden
einschlägigen Vorschriften. 3. Die
Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge
und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF
erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der
Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können. Gemäß
diesen Bestimmungen fasste der Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für das
Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts am 28. Juni 2012 den Beschluss über die Bedingungen und
Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption
und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union. Darüber
hinaus arbeitet die GD Inneres zurzeit an einer Strategie für die
Betrugsaufdeckung und ‑bekämpfung.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Im Wege einer Befugnisübertragung wird die Agentur
mit der Schaffung eines Instruments für die örtlichen Finanzsysteme zur
Gewährleistung einer effizienten Überwachung, des Follow-ups und der
Berichterstattung über die Kosten der Umsetzung des EES gemäß Artikel 60
der neuen Haushaltsordnung betraut. Sie wird die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um unabhängig vom endgültigen Eingliederungsplan Bericht erstatten
zu können. · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Beschreibung……………………...……….] || GM/NGM[44] || von EFTA[45]-Ländern || von Bewerberländern[46] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || GM/ || Ja/Nein || Ja/Nein || Ja/Nein || Ja/Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || [18.02.CC] Grenzen/Fonds für die innere Sicherheit || GM/ || Nein || Nein || Ja || Nein
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD: Inneres || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017[47] || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgende Jahre || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 18.02.CC || Verpflichtungen || (1) || 122,566 || 30,142 || 119,477 || 80,272 || 80,272 || 80,271 || || 513,000 Zahlungen || (2) || 61,283 || 82,382 || 92,677 || 83,993 || 80,271 || 80,271 || 32,122 || 513,000 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[48] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD Inneres || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 122,566 || 30,142 || 119,477 || 80,272 || 80,272 || 80,271 || || 513,000 Zahlungen || =2+2a+3 +3 || 61,283 || 82,382 || 92,677 || 83,993 || 80,271 || 80,271 || 32,122 || 513,000 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgende Jahre || INSGESAMT GD: Inneres || || || || Personalausgaben || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,190 || 0,190 || 0,190 || 0,191 || 0,191 || || 1,715 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,201 || 0,201 || 0,201 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || || 1,602 GD Inneres INSGESAMT || Mittel || 0,455 || 0,455 || 0,455 || 0,390 || 0,390 || 0,390 || 0,391 || 0,391 || || 3,317 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,455 || 0,455 || 0,455 || 0,390 || 0,390 || 0,390 || 0,391 || 0,391 || || 3,317 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgende Jahre || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,455 || 0,455 || 123,021 || 30,533 || 119,867 || 80,662 || 80,662 || 80,662 || || 516,317 Zahlungen || 0,455 || 0,455 || 61,738 || 82,773 || 93,067 || 84,383 || 80,662 || 80,662 || 32,122 || 516,317 Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden.
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || || Art der Ergebnisse[49] || Durchschnittskosten der Ergebnisse || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl der Ergebnisse || Gesamtkosten || EINZELZIEL Nr. 1:[50] Systementwicklung (Zentralsystem und nationale Systeme || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || 1 || 122,566 || 1 || 30,142 || 1 || 43,143 || || || || || || || 1 || 195,851 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1[51] || || 122,566 || || 30,142 || || 43,143 || || || || || || || || 195,851 || EINZELZIEL Nr. 2: Systembetrieb (Zentralsystem und nationale Systeme) || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || 1 || 76,334 || 1 || 80,271 || 1 || 80,272 || 1 || 80,272 || 1 || 317,149 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2[52] || || || || || || 76,334 || || 80,271 || || 80,272 || || 80,272 || || 317,149 || GESAMTKOSTEN || 1 || 122,566 || 1 || 30,142 || 2 || 119,477 || 1 || 80,271 || 1 || 80,272 || 1 || 80,272 || 2 || 513,000 ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,190 || 0,190 || 0,190 || 0,191 || 0,191 || 1,715 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,201 || 0,201 || 0,201 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 1,602 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,455 || 0,455 || 0,455 || 0,390 || 0,390 || 0,390 || 0,391 || 0,391 || 3,317 Außerhalb der RUBRIK 5[53] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || INSGESAMT || 0,455 || 0,455 || 0,455 || 0,390 || 0,390 || 0,390 || 0,391 || 0,391 || 3,317
3.2.3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (höchstens
eine Dezimalstelle)) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 · Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2 || 2 || 2 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || · Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[54] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[55] || - am Sitz[56] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, ANS, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, ANS, SNE der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 2 || 2 || 2 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || 2 in der Vorbereitungsphase (2013 bis 2015): 1 AD-Beamter für legislative Verhandlungen, Koordinierung der Aufgaben mit der Agentur und die Überwachung der Übertragungsvereinbarung 0,5 AD-Beamte für die Überwachung der Finanzvorgänge und für die Information über die Grenzkontrolle und technische Angelegenheiten 0,5 Assistenten für administrative und finanzielle Tätigkeiten 1,5 in der Entwicklungsphase (2016 bis 2020) 1 AD-Beamter für das Follow-up der Übertragungsvereinbarung (Berichte, Vorbereitung der Ausschussverfahren, Validierung der funktionalen und technischen Spezifikationen, Überwachung der Finanzvorgänge und Koordinierung mit Agentur), Information über die Grenzkontrolle und technische Angelegenheiten 0,5 Assistenten für administrative und finanzielle Tätigkeiten Externes Personal || 0
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen und dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[57] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
x Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor. Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel x auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[58] Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgende Jahre Artikel 6313…………. || || 3,729 || 5,013 || 5,639 || 5,111 || 4,884 || 4,884 || 1,954 Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. 18.02.CC Grenzen/Fonds für die innere
Sicherheit Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Die
Mittel enthalten einen Beitrag der Länder, die durch entsprechende Abkommen bei
der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und
Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind. Die Schätzwerte haben rein indikativen
Charakter und beruhen auf jüngsten Berechnungen der Einnahmen für die Durchführung
des Schengen-Besitzstands von den Staaten, die zurzeit einen Jahresbeitrag
(geleistete Zahlungen) zum Gesamthaushalt der Europäischen Union des jeweiligen
Haushaltsjahrs leisten (Island, Norwegen und Schweiz), der sich nach dem Anteil
des Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen Staats an dem Bruttoinlandsprodukt
aller teilnehmenden Länder zusammengenommen berechnet. Die Berechnung beruht
auf den Eurostat-Zahlen vom Juni 2012. Sie variieren je nach
Wirtschaftslage der teilnehmenden Länder stark. [1] KOM(2008) 69 endg. Der
Mitteilung war eine Folgenabschätzung (SEC(2008) 153) beigefügt. [2] „Ein
offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“,
ABl. vom 4.5.2010, C 115, S. 1. [3] EUCO
23/11. [4] KOM(2011) 680
endg. [5] ABl. L 105
vom 13.4.2006. [6] Bulgarien,
Estland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal,
Rumänien, die Slowakei und Finnland. [7] http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/population/data/database. Diese Zahl umfasst Overstayer ebenso wie
irregulär eingereiste Personen und bezieht sich auf an der Grenze oder
innerhalb des Schengen-Raums aufgegriffene Personen. [8] ABl. L 286
vom 1.11.2011. [9] SEC(2008) 153. [10] SWD(2013) 47. [11] Vorbehaltlich
der Annahme des Vorschlags zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere
Sicherheit (KOM(2011) 750 endgültig) sowie des Vorschlags zur Festlegung
des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011) 398
endgültig) durch die gesetzgebenden Organe sowie vorbehaltlich der
Verfügbarkeit ausreichender Mittel im Rahmen der Ausgabenobergrenze der
einschlägigen Haushaltslinie. [12] ABl. L 176
vom 10.7.1999, S. 36. [13] ABl. L 53
vom 27.2.2008, S. 52. [14] ABl. L 160
vom 18.6.2011, S. 19. [15] ABl. C , S. . [16] ABl. C , S. . [17] ABl. C , S. . [18] KOM(2008) 69 endg. [19] ABl. L 158
vom 30.4.2004, S. 77. [20] ABl. L 286
vom 1.11.2011, S. 1. [21] ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 31. [22] ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1. [23] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13. [24] ABl. L 131
vom 1.6.2000, S. 43. [25] ABl. L 64
vom 7.3.2002, S. 20. [26] ABl. L 176
vom 10.7.1999, S. 36. [27] ABl. L 176
vom 10.7.1999, S. 31. [28] ABl. L 53
vom 27.2.2008, S. 52. [29] ABl. L 53
vom 27.2.2008, S. 1. [30] ABl. L 160
vom 18.6.2011, S. 21. [31] ABl. L 160
vom 18.6.2011, S. 19. [32] ABl.
L 243 vom 15.9.2009, S. 1. [33] ABl.
L 286 vom 1.11.2011, S. 1. [34] ABl.
L 349 vom 25.11.2004, S. 1. [35] ABM:
Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [36] Im
Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [37] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa
im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011) 750). [38] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Intelligente Grenzen:
Optionen und weiteres Vorgehen (KOM(2011) 680). [39] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa
im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011) 750). [40] KOM(2010) 93
vom 19. März 2010. [41] KOM(2011) 398
vom 29. Juni 2011. [42] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [43] Einrichtungen
im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung. [44] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [45] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [46] Bewerberländer
und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [47] Die
Unterschiede bei den Kosten, insbesondere die hohen Kosten in den Jahren 2015
und 2017, erklären sich folgendermaßen: Zu Beginn der Entwicklungsphase (2015)
werden Mittel für Verpflichtungen für die Entwicklung gebunden (einmalige
Kosten zur Deckung der im dreijährigen Entwicklungszeitraum anfallenden Kosten
der Hardware, Software und der Auftragsvergabe). Am Ende der Entwicklungsphase
(2017) werden die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen für den Betrieb
gebunden. Die Kosten für die Verwaltung der Hardware und der Software variieren
je nach Phase. [48] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [49] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch
von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [50] Wie
in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [51] Dieser
Betrag beinhaltet die Entwicklung des Zentralsystems, insbesondere der
Netzinfrastruktur, der erforderlichen Hardware‑ und Softwarelizenzen und
die Kosten für die externen Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Entwicklung
des Zentralsystems. Auch für die nationalen Systeme sind die Kosten der
erforderlichen Hardware‑ und Softwarelizenzen sowie die Kosten des
externen Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Systementwicklung erfasst. [52] Dieser
Betrag deckt die Kosten der Inbetriebhaltung des Zentralsystems, insbesondere
des Netzbetriebs, der Wartung des Zentralsystems durch einen externen
Auftragnehmer und der erforderlichen Hardware‑ und Softwarelizenzen. Außerdem
decken sie die Kosten des Betriebs der nationalen Systeme, insbesondere die
Kosten der Hardware‑ und Softwarelizenzen, der Behebung von Störfällen
und die Kosten für externe Auftragnehmer. [53] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [54] AC
= Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter
Nationaler Sacherverständiger, INT = Leiharbeitskraft
("Interimaire"), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [55] Innerhalb
der Obergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal
(vormalige BA-Linien). [56] Im
Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (EFLL) und Europäischen Fischereifonds (EFF). [57] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [58] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.