52013PC0044

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers /* COM/2013/044 final - 2013/0024 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag dient dazu, die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[1] (nachstehend „Geldtransferverordnung“) so zu ändern, dass die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen verbessert und die volle Übereinstimmung des EU-Rahmens mit internationalen Standards auch künftig gewährleistet wird.

Allgemeiner Kontext

Die Geldtransferverordnung schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister zur Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs Angaben zum Auftraggeber übermitteln müssen.

Die Verordnung stützt sich weitgehend auf die Sonderempfehlung VII der Financial Action Task Force[2] (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr und soll sicherstellen, dass dieser internationale Standard unionsweit einheitlich umgesetzt wird und insbesondere Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht anders behandelt werden als Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Da Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung immer neue Formen annehmen, zumal Kriminellen immer neue Technologien und Mittel zur Verfügung stehen, hat die FATF die internationalen Standards einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen, die im Februar 2012 in der Annahme neuer Empfehlungen ihren Abschluss fand.

Zeitgleich hat die Europäische Kommission eine eigene Überprüfung des EU-Rahmens durchgeführt. Der Überprüfungsprozess umfasste eine von der Kommission veröffentlichte externe Studie über die Anwendung der Geldtransferverordnung sowie ausgiebige Kontakte und Konsultationen mit privaten Interessenträgern und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie mit Vertretern der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

Ergebnis dieser Arbeiten ist, dass sich der EU-Rahmen einschließlich der Geldtransferverordnung weiterentwickeln und an Veränderungen anpassen muss, wobei die folgenden Punkte stärker in den Mittelpunkt rücken sollten: a) Wirksamkeit der Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, b) mehr Klarheit und EU-weite Kohärenz der Vorschriften und c) Erweiterung des Anwendungsbereichs, um neuen Bedrohungen und Schwachstellen gerecht zu werden.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der Rahmen, der die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und das Vertrauen in das Finanzsystem als Ganzes vor den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung schützen soll, wird durch die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[3] (nachstehend „dritte Geldwäscherichtlinie“) abgesteckt.

Die Richtlinie 2006/70/EG[4] (nachstehend „Durchführungsrichtlinie“) enthält Durchführungsbestimmungen zur dritten Geldwäscherichtlinie hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden.

Die Geldtransferverordnung ergänzt diese Maßnahmen, indem sie sicherstellt, dass grundlegende Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden sofort zur Verfügung stehen und ihnen die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie die Rückverfolgung ihres Vermögens somit erleichtert wird.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und ergänzt diesen. Die beiden Rechtsakte verfolgen das gemeinsame Ziel, den bestehenden EU-Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu überarbeiten, um seine Wirksamkeit zu erhöhen und zugleich seine Übereinstimmung mit internationalen Standards sicherzustellen.

Der Vorschlag steht auch in Einklang mit den Zielen der EU-Strategie der inneren Sicherheit[5], in der die dringlichsten Herausforderungen für die Sicherheit der EU in den nächsten Jahren dargelegt und für 2011-2014 fünf strategische Ziele und darauf ausgelegte Maßnahmen vorgeschlagen werden, die dazu beitragen werden, die EU sicherer zu machen. Dazu gehören auch die Bekämpfung von Geldwäsche und die Prävention von Terrorismus insbesondere durch Modernisierung des EU-Rahmens, um juristische Personen durch Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten transparenter zu machen.

Was den Datenschutz anbelangt, so stehen die vorgeschlagenen Präzisierungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den jüngsten Datenschutzvorschlägen der Kommission[6].

In Sachen Sanktionen steht der Vorschlag, eine Reihe grundsatzgestützter Mindestvorschriften zur Verschärfung der Verwaltungssanktionen und -maßnahmen einzuführen, mit der Strategie in Einklang, die die Kommission in ihrer Mitteilung „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[7] dargelegt hat.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Im April 2012 nahm die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/60/EG an und rief alle Interessenträger zur Stellungnahme auf.[8] Insbesondere im Anhang dieses Berichts ging es um den grenzüberschreitenden elektronischen Zahlungsverkehr, namentlich die beiden neuen Anforderungen, bei elektronischen Geldtransfers auch Angaben zum Begünstigten zu übermitteln und im Zusammenhang mit UN-Resolutionen Einfrierungsmaßnahmen zu treffen.

Die Kommission erhielt nur vier Beiträge, in denen ausdrücklich auf den Anhang zu dem Bericht Bezug genommen wurde. Die betreffenden Teilnehmer forderten eine Konsultation interessierter Kreise aus allen von der Geldtransferverordnung betroffenen Ländern und Gebieten und gaben zu bedenken, dass jegliche zusätzliche Anforderung oder Verpflichtung für Zahlungsdienstleister verhältnismäßig und ohne Umschweife zu erfüllen sein müsste.

Ausgiebige Konsultationen mit interessierten Kreisen fanden im Rahmen einer Studie[9] statt, die externe Berater im Auftrag der Europäischen Kommission durchführten und für die 108 Interessenträger telefonisch und mit einem strukturierten Fragebogen befragt wurden.

Nutzung von Expertenwissen

Im Laufe von 2012 wurde von externen Beratern im Auftrag der Kommission eine Studie durchgeführt, um zu erheben, wie die Geldtransferverordnung in den Mitgliedstaaten funktioniert und welche Probleme aufgetreten sind.[10]

Diese Studie enthält unter anderem die folgenden Empfehlungen:

– Einführung der Pflicht für Zahlungsdienstleister, bei elektronischen Geldtransfers alle Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem aufzubewahren;

– Festlegung, welche Angaben zum Begünstigten von wem zu überprüfen sind;

– Erwägung der Einführung einer „vereinfachten“ Regelung für grenzüberschreitende elektronische Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, wenn kein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;

– Präzisierung der Meldepflichten für Zahlungsdienstleister;

– ausdrückliche Untersagung der Ausführung elektronischer Geldtransfers, die die erforderlichen Voraussetzungen (Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben) nicht erfüllen;

– Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten, wirksame risikobasierte Grundsätze und Verfahren einzuführen, um geeignete Folgemaßnahmen zu bestimmen;

– Berücksichtigung der Auswirkungen für den Datenschutz.

Folgenabschätzung

Zu diesem Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung[11] durchgeführt, die die größten Probleme beim gegenwärtigen EU-Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufzeigt: (i) mangelnde Übereinstimmung mit unlängst überarbeiteten internationalen Standards; (ii) unterschiedliche Auslegung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten und (iii) Unzulänglichkeiten und Schlupflöcher in Bezug auf neue Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies schmälert die Wirksamkeit der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, wodurch Ansehen, Wirtschaft und Finanzen Schaden nehmen.

In der Folgenabschätzung werden folgende drei Szenarien analysiert:

(1) ein Basisszenario, in dem die Kommission keine Maßnahmen ergreift;

(2) ein Anpassungsszenario mit begrenzten Änderungen an der Geldtransferverordnung, die entweder notwendig, um (i) den Verordnungstext an die überarbeiteten internationalen Standards anzupassen oder (ii) ausreichende Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften herzustellen oder (iii) die gravierendsten Mängel im Hinblick auf neuartige Bedrohungen zu beheben, und

(3) ein Szenario mit vollständiger Harmonisierung, das größere Politikänderungen und zusätzliche Harmonisierungsschritte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EU beinhaltet.

Die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse ergab, dass das zweite Szenario die ausgewogenste Lösung bietet: Die Geldtransferverordnung wird an die überarbeiteten internationalen Standards angepasst, während zugleich für ausreichende Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften und Flexibilität bei deren Umsetzung gesorgt wird.

In der Folgenabschätzung wurden außerdem die Konsequenzen der Vorschläge für die Grundrechte untersucht. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte zielen die Vorschläge insbesondere darauf ab, den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) bei der Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten zu gewährleisten.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Bei allen Beteiligten (insbesondere den Mitgliedstaaten und der Zahlungsverkehrsbranche) herrscht Einigkeit darüber, dass die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser durch Maßnahmen der EU zu erreichen wären.

Unkoordinierte Alleingänge der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten den reibungslosen Betrieb der Zahlungssysteme auf EU-Ebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden (siehe Erwägungsgrund 2 der Geldtransferverordnung).

Durch die Reichweite ihrer Maßnahme gewährleistet die Union, dass die neue FATF-Empfehlung 16 EU-weit einheitlich umgesetzt wird und insbesondere mitgliedstaateninterne und mitgliedstaatenübergreifende Zahlungen nicht unterschiedlich behandelt werden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so setzt der Vorschlag ‑ im Einklang mit der im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführten Analyse ‑ die überarbeitete FATF-Empfehlung zum elektronischen Zahlungsverkehr um, indem Mindestanforderungen eingeführt werden, die zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers notwendig sind, ohne über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinauszugehen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           WEITERE ANGABEN

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Im Einklang mit der neuen FATF-Empfehlung 16 zum elektronischen Zahlungsverkehr und der zugehörigen Auslegungsnote stellen die vorgeschlagenen Änderungen auf jene Bereiche ab, in denen die Transparenz noch zu wünschen übrig lässt.

Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, indem folgende zentrale Anforderungen eingeführt werden:

– Künftig müssen auch Angaben zum Begünstigten übermittelt werden;

– im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Verordnung wird präzisiert, dass deren Bestimmungen auch für Kredit- oder Debitkarten bzw. Mobiltelefon- und alle anderen digitalen oder IT-Geräte gelten, wenn diese für Geldtransfers von Person zu Person verwendet werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für Geldtransfers unter 1 000 EUR in Drittländer erleichterte Regelungen gelten, wonach die Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem nicht überprüft zu werden brauchen (im Gegensatz zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten);

– hinsichtlich der Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten wird für Zahlungen von über 1 000 EUR aus Drittländern die Pflicht zur Feststellung der Identität des Begünstigten eingeführt (soweit diese nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt wurde). Für den Zahlungsdienstleister des Begünstigten und den zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister wird die Pflicht eingeführt, risikobasierte Verfahren einzurichten, mit denen festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen, ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt werden soll und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind;

– was den Datenschutz anbelangt, so werden die Aufbewahrungspflichten gemäß der neuen Regelung der Richtlinie [xxxxyyyy] an die FATF-Standards angepasst;

– die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden werden verschärft und für grenzübergreifende Fälle eine Koordinierungspflicht eingeführt; bei Verstößen verhängte Sanktionen sind künftig öffentlich bekannt zu geben; außerdem müssen wirksame Mechanismen eingeführt werden, die die Meldung von Verstößen gegen die Verordnung fördern.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung und sollte deshalb auf diesen ausgeweitet werden.

2013/0024 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[13],

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten[14],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

(2)       Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, die Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein integrierter Finanzraum bietet, auszunutzen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Maßnahmen der Union sollten durch ihre Reichweite gewährleisten, dass die im Februar 2012 angenommene Empfehlung 16 der Financial Action Task Force (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr in der gesamten Union einheitlich umgesetzt und insbesondere eine Ungleichbehandlung von Inlandszahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und grenzübergreifenden Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

(3)       In der überarbeiteten Strategie der Union gegen die Terrorismusfinanzierung vom 17. Juli 2008[15] wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu kontrollieren, wie mutmaßliche Terroristen ihre eigenen finanziellen Mittel nutzen. Es wird anerkannt, dass sich die FATF ständig um Verbesserung ihrer Empfehlungen bemüht und sich dafür einsetzt, dass deren Umsetzung auf einer gemeinsamen Basis erfolgt. In der überarbeiteten Strategie der Union heißt es, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen durch alle FATF-Mitglieder und Mitglieder FATF-ähnlicher regionaler Einrichtungen regelmäßig beurteilt wird und unter diesem Blickwinkel ein gemeinsamer Ansatz für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wichtig ist.

(4)       Um die Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, wurden Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen getroffen, darunter die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[16] und die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Kaida-Netzwerk in Verbindung stehen[17]. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[18] enthält eine Reihe solcher Maßnahmen. Allerdings versperren diese Maßnahmen Terroristen und anderen Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungssystemen und berauben sie nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren.

(5)       Um im internationalen Kontext einen kohärenten Ansatz für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu fördern, sollten weitere Maßnahmen der Union den Entwicklungen auf dieser Ebene Rechnung tragen, namentlich den 2012 von der FATF beschlossenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation sowie insbesondere der Empfehlung 16 und der zugehörigen Auslegungsnote zu deren Umsetzung.

(6)       Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln.

(7)       Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[19]. Beispielsweise sollten zur Einhaltung dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die gegen die Richtlinie 95/46/EG verstößt. Insbesondere sollte die Weiterverarbeitung für kommerzielle Zwecke strengstens untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. In Anwendung dieser Verordnung sollte daher die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, nach Maßgabe des Artikels 26 Buchstabe d der genannten Richtlinie gestattet sein.

(8)       Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung; Gleiches gilt für natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges Unterstützungssystem für die Übermittlung von Geldern oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen.

(9)       Geldtransfers mit geringem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debitkarten, Mobiltelefone oder andere digitale oder Informationstechnologie- (IT-)Geräte, Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind. Um den Eigenheiten der nationalen Zahlungssysteme Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist. Jedoch darf es keine Ausnahme geben, wenn eine Debit- oder Kreditkarte, ein Mobiltelefon oder ein sonstiges im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät für einen Geldtransfer von Person zu Person verwendet wird.

(10)     Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungspflichten für kontogebundene und kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers über 1 000 EUR bestehen. Werden die Verpflichtungen der Richtlinie [xxxx/yyyy] erfüllt, sollte der Zahlungsdienstleister bei kontogebundenen Geldtransfers nicht verpflichtet sein, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Geldtransfer zu überprüfen.

(11)     Vor dem Hintergrund der Zahlungsverkehrsvorschriften der Union – der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft[20], der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro[21] und der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[22] – reicht es aus, bei Geldtransfers innerhalb der Union die Übermittlung vereinfachter Angaben zum Auftraggeber vorzusehen.

(12)     Damit die für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers aus der Union in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Datensätze zum Auftraggeber und Begünstigten vorgeschrieben werden. Diesen Behörden sollte nur für Zwecke der Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Zugang zu vollständigen Auftraggeberdatensätzen gewährt werden.

(13)     Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge aus der Union in Drittländer nur die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle Transaktionskennziffer enthalten dürfen, sofern die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

(14)     Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können.

(15)     In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu verlangen. Gemäß dem von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine gezieltere Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden. Dementsprechend sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister wirksame risikobasierte Verfahren für Fälle einrichten, in denen die erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen, damit entschieden werden kann, ob der betreffende Geldtransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind. Unterhält der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb des Gebiets der Union, sollten in den grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit diesem Zahlungsdienstleister die in der Richtlinie [xxxx/yyyy] festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten gelten.

(16)     Sobald der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister feststellen, dass Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen, sollten sie im Rahmen ihrer Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten der Richtlinie [xxxx/yyyy] und der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bei den zuständigen Behörden melden.

(17)     Von den Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unberührt bleiben alle etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, auszusetzen und/oder zurückzuweisen.

(18)     Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungssysteme beseitigt werden.

(19)     Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können und um bei Ermittlungen Zugang zu wesentlichen Beweismitteln zu haben, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu Zwecken der Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzubewahren. Die Dauer dieser Aufbewahrung sollte begrenzt werden.

(20)     Damit bei der Terrorismusbekämpfung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber, die von den für die Bekämpfung der Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden ihres Sitzlandes stammen, unverzüglich beantworten.

(21)     Die Anzahl der Tage, über die ein Zahlungsdienstleister verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Auftraggeber nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage im Mitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers.

(22)     Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[23] die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen gestärkt werden. Es sollten Verwaltungssanktionen vorgesehen werden und die Mitgliedstaaten sollten angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über diese Sanktionen ebenso unterrichten wie die europäische Aufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG errichtet wurde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, im Folgenden „EBA“), die europäische Aufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission errichtet wurde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, im Folgenden „EIOPA“), und die europäische Aufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission errichtet wurde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, im Folgenden „ESMA“).

(23)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Artikel XXX dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[24], ausgeübt werden.

(24)     Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Unionsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und verfügen über Zahlungsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen dieses Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln.

(25)     Angesichts der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber vorgenommen werden müssten, sollte diese aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.

(26)     Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) und dem Grundsatz „ne bis in idem“.

(28)     Um eine reibungslose Einführung des neuen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Ende der Umsetzungsfrist für die Richtlinie [xxxx/yyyy] zusammenfallen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(4) „Terrorismusfinanzierung“ die Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie [xxxx/yyyy];

(5) „Geldwäsche“ die in Artikel 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie [xxxx/yyyy] genannten Aktivitäten;

(6) „Auftraggeber“ eine natürliche oder juristische Person, die entweder einen Geldtransfer vom eigenen Konto aus durchführt oder einen Geldtransfer in Auftrag gibt;

(7) „Begünstigter“ eine natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Empfänger erhalten soll;

(8) „Zahlungsdienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Geldtransferdienstleistungen erbringt;

(9) „zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der Zahlungsdienstleister weder des Auftraggebers noch des Begünstigten ist und im Auftrag des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers oder des Begünstigten oder eines anderen zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters einen Geldtransfer entgegennimmt oder übermittelt;

(10) „Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Begünstigtem um dieselbe Person handelt;

(11) „Sammelüberweisung“ eine Reihe von Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden;

(12) „individuelle Transaktionskennziffer“ eine Buchstaben- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungsabwicklungs- oder ‑nachrichtensysteme festgelegt wird und eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber und zum Begünstigten ermöglicht;

(13) Geldtransfer „von Person zu Person“ einen Geldtransfer zwischen zwei natürlichen Personen.

Artikel 3 Geltungsbereich

1.           Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz in der Union.

2.           Von dieser Verordnung ausgenommen sind Geldtransfers, die mit einer Kredit- oder Debitkarte, einem Mobiltelefon oder einem anderen digitalen oder Informationstechnologie- (IT-)Gerät durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Karte oder das Gerät wird zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet;

(b) bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Geldtransfers wird die Nummer der vorgenannten Karte oder des vorgenannten Geräts übermittelt.

Wird eine Kredit- oder Debitkarte oder ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät verwendet, um einen Geldtransfer von Person zu Person durchzuführen, findet die Verordnung jedoch Anwendung.

3.           Von dieser Verordnung ausgenommen sind Geldtransfers,

(a) bei denen der Auftraggeber Bargeld vom eigenen Konto abhebt;

(b) die zur Begleichung von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden erfolgen;

(c) bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte in eigenem Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

Abschnitt 1

Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers

Artikel 4 Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

1.           Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers stellt sicher, dass bei einem Geldtransfer folgende Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden:

(a) Name des Auftraggebers;

(b) Kontonummer des Auftraggebers, wenn der Geldtransfer über ein Konto erfolgt, oder individuelle Transaktionskennziffer, wenn für diesen Zweck kein Konto verwendet wird;

(c) Anschrift oder nationale Identitätsnummer des Auftraggebers oder Kundennummer oder Geburtsdatum und -ort des Auftraggebers.

2.           Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers stellt sicher, dass bei einem Geldtransfer folgende Angaben zum Begünstigten übermittelt werden:

(a) Name des Begünstigten und

(b) Kontonummer des Begünstigten, wenn die Transaktion über ein Konto erfolgt, oder individuelle Transaktionskennziffer, wenn für diesen Zweck kein Konto verwendet wird.

3.           Vor Durchführung des Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

4.           Erfolgt der Geldtransfer vom Konto des Auftraggebers, gilt die in Absatz 3 genannte Überprüfung als ausgeführt, wenn

(a) die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung gemäß Artikel 11 der Richtlinie [xxxx/yyyy] überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten gemäß Artikel 39 der genannten Richtlinie gespeichert wurden

oder

(b) der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Artikels 12 Absatz 5 der Richtlinie [xxxx/yyyy] fällt.

5.           Werden Geldtransfers jedoch nicht von einem Konto aus durchgeführt, sieht der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers abweichend von Absatz 3 von einer Überprüfung der in Absatz 1 genannten Angaben ab, wenn der Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldertransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen.          

Artikel 5 Geldtransfers innerhalb der Union

1.           Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 wird in Fällen, in denen sowohl der/die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als auch der/die Zahlungsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Union haben, zum Zeitpunkt des Geldtransfers nur die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt.

2.           Unbeschadet des Absatzes 1 stellt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten oder des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags zur Verfügung.

Artikel 6 Geldtransfers in Drittländer

1.           Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Union unterhalten, gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2 nicht für die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung die in diesem Artikel genannten Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder seiner individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.

2.           Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Begünstigten seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR lediglich folgende Angaben übermittelt:

(a) Name des Auftraggebers;

(b) Name des Begünstigten;

(c) Kontonummer sowohl des Auftraggebers als auch des Begünstigten oder individuelle Transaktionskennziffer.

Diese Angaben brauchen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft zu werden, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Abschnitt 2

Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten

Artikel 7 Feststellung des Fehlens von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

1.           Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der nach den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden.

2.           Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen:

(a) im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Union unterhält, die nach Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben;

(b) im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten und, falls anwendbar, die nach Artikel 14 vorgeschriebenen Angaben

und

(c) im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben in Bezug auf die Sammelüberweisung.

3.           Im Falle von Geldtransfers von mehr als 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Identität des Begünstigten, falls diese noch nicht festgestellt wurde.

4.           Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Artikel 8 Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

1.           Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen, so weist er den Geldtransfer entweder zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an.

2.           Versäumt es ein Zahlungsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder darüber entscheidet, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister einschränkt, beendet oder fortführt.

Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Artikel 9 Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten, ob Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen.

Abschnitt 3

Pflichten zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister

Artikel 10 Erhalt der Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

Artikel 11 Feststellung des Fehlens von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

1.           Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der nach den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden.

2.           Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen:

(a) im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Union unterhält, die nach Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben;

(b) im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben oder, falls anwendbar, die nach Artikel 14 vorgeschriebenen Angaben

und

(c) im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben in Bezug auf die Sammelüberweisung.

Artikel 12 Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

1.           Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen, weist er den Geldtransfer entweder zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an.

2.           Versäumt es ein Zahlungsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder darüber entscheidet, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister beschränkt, beendet oder fortführt.

Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Artikel 13 Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister, ob Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen.

Artikel 14 Technische Beschränkungen

1.           Dieser Artikel kommt in Fällen zur Anwendung, in denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Union unterhält.

2.           Ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister kann für die Übermittlung von Geldtransfers an den Zahlungsdienstleister des Begünstigten ein Zahlungssystem mit technischen Beschränkungen nutzen, das die Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer unterdrückt, es sei denn, er stellt beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind.

3.           Stellt ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, verwendet er nur dann ein Zahlungssystem mit technischen Beschränkungen, wenn es mit diesem möglich ist, den Zahlungsdienstleister des Begünstigten darüber zu informieren, und zwar entweder im Rahmen eines Nachrichten- oder Zahlungssystems, das diese Mitteilung weiterleiten kann, oder durch ein anderes Verfahren, vorausgesetzt, die Kommunikationsmethode ist zwischen den Zahlungsdienstleistern anerkannt oder vereinbart.

4.           Benutzt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister ein Zahlungssystem mit technischen Beschränkungen, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstleister des Begünstigten auf Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt eines solchen Antrags alle bei ihm eingegangenen Angaben zum Auftraggeber zur Verfügung, auch wenn diese nicht vollständig sind.

KAPITEL III

Zusammenarbeit und AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN

Artikel 15

Pflicht zur Zusammenarbeit

Ein Zahlungsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Sitzmitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

Artikel 16 Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bewahren die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Angaben fünf Jahre lang auf. In den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen aller erhaltenen Angaben fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, etwas anderes ist im nationalen Recht vorgesehen, das dafür maßgeblich ist, unter welchen Umständen Zahlungsdienstleister Daten länger speichern dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten können eine längere Speicherung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Die Höchstspeicherdauer nach Ausführung des Geldtransfers darf zehn Jahre nicht übersteigen.

KAPITEL IV

Sanktionen und Überwachung

Artikel 17 Sanktionen

1.           Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen von Zahlungsdienstleistern Sanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und gegen alle anderen Personen verhängt werden können, die den Verstoß nach nationalem Recht zu verantworten haben.

3.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der EBA, der EIOPA und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit. Sie teilen der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der EBA, der EIOPA und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

4.           Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnisse. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzübergreifenden Fällen.

Artikel 18 Besondere Bestimmungen

1.           Dieser Artikel gilt für die folgenden Verstöße:

(a) wiederholte Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 und 6;

(b) schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16 sicherzustellen;

(c) Versäumnis des Zahlungsdienstleisters, die nach den Artikeln 8 bis 12 vorgeschriebenen wirksamen risikobasierten Grundsätze und Verfahren einzuführen.

2.           In den in Absatz 1 genannten Fällen umfassen die anwendbaren Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen zumindest Folgendes:

(a) eine öffentliche Bekanntmachung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

(b) eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

(c) im Falle eines Zahlungsdienstleisters Entzug seiner Zulassung;

(d) für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Zahlungsdienstleisters oder eine andere verantwortliche natürliche Person ein vorübergehendes Verbot, bei dem Zahlungsdienstleister Aufgaben wahrzunehmen;

(e) im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;

(f) im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

(g) Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit diese sich beziffern lassen.

Artikel 19 Bekanntmachung von Sanktionen

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden, werden unverzüglich unter Nennung der Art und Weise des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt gemacht, es sei denn, eine derartige Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden.

Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 20 Anwendung von Sanktionen durch die zuständigen Behörden

Bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter:

(a) Schwere und Dauer des Verstoßes,

(b) Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(c) Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,

(d) Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

(e) Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;

(f) Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

(g) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Artikel 21 Meldung von Verstößen

1.           Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern.

2.           Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

(a) spezielle Verfahren für den Empfang von Meldungen über Verstöße und deren Follow-Up;

(b) einen angemessenen Schutz der Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden;

(c) den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

3.           Die Zahlungsdienstleister richten angemessene Verfahren ein, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen Kanal melden können.

Artikel 22 Überwachung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

KAPITEL V

Durchführungsbefugnisse

Artikel 23 Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 24 Vereinbarungen mit den in Artikel 355 AEUV genannten Gebieten oder Ländern

1.           Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 355 AEUV nicht zum Gebiet der Union gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.

Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Das betreffende Land oder Gebiet ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets oder hat eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union unterzeichnet;

(b) Zahlungsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet nehmen unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teil

und

(c) das betreffende Land oder Gebiet schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vor, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.

2.           Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.

Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels vorläufig wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.

Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

3.           Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarung gestattet.

Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 25 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [zeitgleich mit dem Umsetzungsdatum der Richtlinie xxxx/yyyy].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 25

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 2 || Artikel 2

Artikel 3 || Artikel 3

Artikel 4 || Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 || Artikel 4

Artikel 6 || Artikel 5

Artikel 7 || Artikel 7

Artikel 8 || Artikel 7

Artikel 9 || Artikel 8

Artikel 10 || Artikel 9

Artikel 11 || Artikel 16

Artikel 12 || Artikel 10

|| Artikel 11

|| Artikel 12

|| Artikel 13

Artikel 13 || Artikel 14

Artikel 14 || Artikel 15

Artikel 15 || Artikel 17 bis 22

Artikel 16 || Artikel 23

Artikel 17 || Artikel 24

Artikel 18 || -

Artikel 19 || -

|| Artikel 25

Artikel 20 || Artikel 26

[1]               ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

[2]               Die FATF wurde auf dem G7-Gipfel 1989 in Paris als internatonales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ins Leben gerufen und gilt weltweit als Maßstab.

[3]               ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[4]               ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.

[5]               KOM(2010) 673 endg.

[6]               COM(2012) 10 final und COM(2012) 11 final.

[7]               KOM(2010) 716 endg.

[8]               Der Bericht der Kommission, die Beiträge der Interessenträger und deren Zusammenfassung durch die Kommission sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm.

[9]               Diese Studie ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm.

[10]             Ebenda.

[11]             Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm.

[12]               ABl. C vom , S. .

[13]               ABl. C vom , S. .

[14]               ABl. C vom , S. .

[15]               http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st11/st11778-re01.de08.pdf.

[16]               ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

[17]               ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

[18]               ABl. L vom , S. .

[19]               ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[20]               ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.

[21]             ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22.

[22]             ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

[23]             KOM(2010) 716 endg.

[24]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.