ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG ZU INDIREKTEN LANDNUTZUNGSÄNDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BIOKRAFTSTOFFEN UND FLÜSSIGEN BIOBRENNSTOFFEN Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen /* SWD/2012/0344 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
ZU INDIREKTEN LANDNUTZUNGSÄNDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BIOKRAFTSTOFFEN UND
FLÜSSIGEN BIOBRENNSTOFFEN Begleitunterlage zum Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG
über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der
Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen 1. EINLEITUNG Die Richtlinien
über Energie aus erneuerbaren Quellen und über die Qualität von Kraftstoffen[1],[2] („die Richtlinien“)
verpflichten die Kommission dazu, die Auswirkungen von indirekten
Landnutzungsänderungen auf die mit Biokraftstoffen verbundenen
Treibhausgasemissionen zu überprüfen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls
einen Vorschlag zur Verringerung dieser Auswirkungen vorzulegen. Die Kommission
veröffentlichte daher im Dezember 2010 einen Bericht[3], in dem
sie i) eine Reihe von Unsicherheiten und Beschränkungen der wirtschaftlichen
Modelle zur Schätzung der indirekten Landnutzungsänderungen nannte,
ii) darauf hinwies, dass die Auswirkungen von Landnutzungsänderungen die
mithilfe von Biokraftstoffen erzielte Senkung der Treibhausgasemissionen
beeinträchtigen können, und iii) darlegte, dass indirekte
Landnutzungsänderungen nach dem Vorsorgeprinzip angegangen werden sollten, wenn
Maßnahmen erforderlich werden. Zudem kündigte sie an, eine Folgenabschätzung
auf der Grundlage der vier in dem Bericht genannten Optionen zu erstellen und
diese gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag zur Änderung der
Richtlinien zu ergänzen. 2. PROBLEMSTELLUNG Die meisten
Biokraftstoffe werden heute aus Kulturpflanzen wie Weizen und Raps erzeugt, die
auf landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. Werden landwirtschaftliche
Flächen oder Weideflächen, die zuvor für die Lebensmittel-, Futtermittel- und
Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung
umgewidmet, ist die Nachfrage nach den zuvor dort erzeugten Produkten auf
andere Weise zu befriedigen. Auch wenn diese zusätzliche Nachfrage durch eine
Intensivierung der ursprünglichen Produktion gedeckt werden kann, ist eine
Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die
landwirtschaftliche Produktion ebenfalls möglich. In diesem Fall erfolgt die
Landnutzungsänderung indirekt (daher der Begriff „indirekte
Landnutzungsänderung“). Werden für die Produktion zusätzliche Flächen genutzt,
kann deren Umwandlung zu einer erheblichen Zunahme der Treibhausgasemissionen
führen, wenn es sich dabei um Gebiete mit hohem Kohlenstoffbestand wie
z. B. Wälder handelt. Will man die
Auswirkungen der Treibhausgase infolge indirekter Landnutzungsänderungen
abschätzen, müssen Auswirkungen in die Zukunft projiziert werden, was große
Unsicherheitsfaktoren beinhaltet, da künftige Entwicklungen nicht
notwendigerweise den Trends der Vergangenheit folgen. Außerdem können die
geschätzten Landnutzungsänderungen niemals nachgewiesen werden, da die
indirekte Landnutzungsänderung ein Phänomen ist, das weder direkt beobachtet
noch gemessen werden kann. Daher müssen zur Schätzung der indirekten
Landnutzungsänderung Modelle herangezogen werden. Angesichts der in
den Richtlinien vorgesehenen Verpflichtung, mithilfe von Biokraftstoffen die Treibhausgasemissionen
im vorgegebenen Ausmaß zu senken, und der mit der Richtlinie über die
Kraftstoffqualität angestrebten Verringerung der Treibhausgasintensität um 6 %
konzentriert sich diese Folgenabschätzung auf die Frage, ob und gegebenenfalls
wie die mit indirekten Landnutzungsänderungen verbundenen
Treibhausgasemissionen angegangen werden sollten. 3. SUBSIDIARITÄT Die Grundlage für
europäische Maßnahmen auf dem Gebiet der Biokraftstoffe wurde bereits mit der
Verabschiedung der Richtlinien über die Kraftstoffqualität und die Förderung
der Nutzung erneuerbarer Energien gelegt, mit denen ein Binnenmarkt für
erneuerbare Energien sowie für Energien mit einer geringeren
Treibhausgasintensität im Verkehrssektor geschaffen wurde. Da Maßnahmen im
Zusammenhang mit indirekten Landnutzungsänderungen wahrscheinlich Änderungen an
bestehenden Richtlinien erfordern, müssen sie EU-weit koordiniert und
harmonisiert werden. 4. POLITISCHE ZIELSETZUNG Wie in der Einleitung dargelegt, konzentriert
sich diese Folgenabschätzung auf die in den Richtlinien festgelegte
Verpflichtung hinsichtlich der mit indirekten Landnutzungsänderungen
verbundenen Treibhausgasemissionen und geht nicht auf etwaige weitere mit dem
Einsatz von Biokraftstoffen einhergehende ökologische und soziale Auswirkungen
ein. Aus den in der Folgenabschätzung dargelegten allgemeinen Ziele lässt sich
daher das folgende spezifische/operative Ziel ableiten: Minimierung der Auswirkungen indirekter
Landnutzungsänderungen auf die mit Biokraftstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen
im Rahmen des breiteren politischen Ziels, bis 2020 mindestens 10 % des
Kraftstoffbedarfs im Verkehrssektor mit erneuerbaren Energien zu decken und die
Treibhausgasintensität der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe gegenüber
dem Jahr 2010 um mindestens 6 % zu senken. 5. OPTIONEN Die in dieser
Folgenabschätzung betrachteten Optionen sind in der nachstehenden Tabelle
beschrieben. Optionen/Unteroptionen und ihre Kombinationen || Beschreibung A) Vorerst kein Tätigwerden, aber weitere Beobachtung der Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen (Indirect Land Use Changes, „ILUC“) || Diese Option bezieht sich auf die Beobachtung und Berichterstattung über die Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoffen, einschließlich indirekter Landnutzungsänderungen, durch die Kommission, die gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie[4] erstmals 2012 und danach alle zwei Jahre erfolgt. Sie beinhaltet zudem eine kontinuierliche Beobachtung der wissenschaftlichen Entwicklungen bei der Schätzung von Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen. Bei der letzten Konsultation wurde Option A von denjenigen Interessenträgern bevorzugt, die der Ansicht waren, dass der derzeitige Entwicklungsstand der Modelle als Grundlage für politische Maßnahmen nicht ausreichend sei. Dazu gehörten die meisten Unternehmen, landwirtschaftlichen Verbände und biokraftstofferzeugenden Drittländer. B) Anhebung der für Biokraftstoffe geltenden Mindesteinsparungen an Treibhausemissionen || Option B zielt darauf ab, a) die geschätzten Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch eine obligatorische höhere direkte Senkung auszugleichen und so die Treibhausgasbilanz des Biokraftstoffverbrauchs zu verbessern, und b) die mit indirekten Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen durch Anhebung der Mindesteinsparungen so zu verringern, dass viele Biokraftstoffe mit geschätzten hohen Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ausgeschlossen werden. Option B wurde bei der letzten Konsultation von keiner bestimmten Interessengruppe bevorzugt. C) Einführung zusätzlicher Nachhaltigkeitsanforderungen an bestimmte Kategorien von Biokraftstoffen || Option C sieht die Einführung zusätzlicher Nachhaltigkeitsanforderungen vor, um das Risiko der Entstehung zusätzlicher Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen zu senken. Im Rahmen der Option C1 soll dies einerseits durch die Einführung von Verpflichtungen zur Verringerung der Entwaldung erreicht werden, die die Mitgliedstaaten und Drittländer, die Biokraftstoffe in die EU liefern, einhalten müssen, und andererseits durch Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung der Verfügbarkeit von Rohstoffen; Option C2 sieht dagegen Kriterien für die Erzeugung von Biokraftstoffen vor, um Praktiken zu fördern, die die Entstehung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen minimieren. Neben einer Einzelbetrachtung der Optionen C1 und C2 wird Option C2 auch in Kombination mit Option D bewertet (wobei die Herstellung von Biokraftstoffen den Anforderungen der Option D entsprechen muss, soweit sie nicht unter den Bedingungen der Option C2 erfolgt). Bei der letzten Konsultation zu den Optionen unterstützten die meisten Interessengruppen internationale Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, wenngleich nicht notwendigerweise unter den Bedingungen der Option C1. Die meisten NGO sprachen sich dafür aus, Option C2 als mögliche Ausnahme von der Anwendung der Option D vorzusehen. D) Zuweisung einer den geschätzten Auswirkungen der indirekten Landnutzungsänderungen entsprechenden Menge von Treibhausgasemissionen an Biokraftstoffe || Option D ist die in den Richtlinien genannte Option und beinhaltet eine Einbeziehung des geschätzten Werts der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in die vorhandene Methode zur Berechnung der mit Biokraftstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen. Ausnahmeregelungen sind vorgesehen, wenn keine Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen entstehen (d. h. bei Nutzung von Rohstoffen, für die kein Land benötigt wird, wie Abfälle und Algen, sowie im Fall direkter Landnutzungsänderungen). Bei der letzten Konsultation wurde diese Option von den meisten NGO und einigen wenigen Akteuren aus der Industrie (Sektor Nicht-Biokraftstoffe) befürwortet. Diese Option erhielt auch bei dem von der Gemeinsamen Forschungsstelle im November 2010 veranstalteten internationalen Workshop wissenschaftlicher Experten die größte Unterstützung. E) Begrenzung des Beitrags konventioneller Biokraftstoffe zur Erreichung der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegten Ziele || Option E zielt darauf ab, die mit indirekten Landnutzungsänderungen verbundenen Auswirkungen von Biokraftstoffen zu minimieren, indem die Menge konventioneller Biokraftstoffe, die auf die Erfüllung der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie angerechnet werden kann, auf das derzeitige Produktionsniveau (5 %) begrenzt wird. Dies erfolgt durch a) eine Begrenzung des Verbrauchs von Biokraftstoffen, die das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen aufweisen, und b) durch eine Erhöhung der erforderlichen Menge fortschrittlicher Biokraftstoffe, die mit einem geringeren Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden sind, bei der Erfüllung des in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie für den Verkehrssektor festgelegten 10 %-Ziels. Wenngleich Option E bei der letzten Konsultation der Kommission nicht zu den Optionen gehörte, die in die engere Wahl gezogen wurden, sprachen sich NGO und bestimmte industrielle Interessengruppen für Optionen aus, die auf eine Begrenzung der Menge konventioneller Biokraftstoffe abzielen und gleichzeitig die Anreize für die Nutzung fortschrittlicher Biokraftstoffe erhöhen. 6. Bewertung der Optionen Aus den Analysen in dieser Folgenabschätzung
lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: (1)
Die Berechnung der auf indirekte
Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen hängt trotz genauerer
Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Fortschritte noch stark vom
Modellierungsrahmen und den zugrunde liegenden Annahmen ab. (2)
Durch die Nutzung von Biokraftstoffen werden in der
EU Emissionen gesenkt, selbst wenn die geschätzten Emissionen infolge
indirekter Landnutzungsänderungen berücksichtigt werden. Aus den Modellen
ergibt sich zudem eine hierarchische Abstufung von Biokraftstoffen nach den mit
indirekten Landnutzungsänderungen verbundenen Auswirkungen, die bei typischen
Biodiesel-Rohstoffen (Ölpflanzen) deutlich höher sind als bei
Bioethanol-Rohstoffen (Getreide- und Zuckerpflanzen). (3)
Angesichts der starken Berücksichtigung von
konventionellem Biodiesel und (in geringerem Umfang) auch von konventionellem
Bioethanol bei den Projektionen für den Biokraftstoffverbrauch bis 2020 besteht
ein hohes Risiko, dass die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen
die erwarteten Einsparungen erheblich schmälern, wenn keine Maßnahmen zur
Verringerung dieser Emissionen getroffen werden. (4)
Die Entwicklung fortschrittlicher Biokraftstoffe,
die aus kostengünstigen Ressourcen wie Stroh, Holz und forstwirtschaftlichen
Reststoffen hergestellt werden, schreitet langsamer voran als erwartet, da
diese Kraftstoffe höhere Herstellungskosten aufweisen als die alternativen
konventionellen Biokraftstoffe. Es ist davon
auszugehen, dass auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen
die mit Biokraftstoffen verbundene Senkung von Treibhausgasemissionen teilweise
wieder aufheben. Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip wird Option A daher
verworfen. Außerdem wurden
Optionen zur Einführung zusätzlicher Nachhaltigkeitsanforderungen an bestimmte
Kategorien von Biokraftstoffen in Betracht gezogen, darunter auch Maßnahmen,
die sowohl auf Länderebene als auch auf Ebene einzelner Projekte umgesetzt
werden könnten. Hinsichtlich landesweiter Nachhaltigkeitskriterien ergab die
Bewertung, dass diese Option nur dann wirklich wirksam wäre, wenn sie weltweit
umgesetzt würde. Was Maßnahmen auf Projektebene angeht, zeigte die
Folgenabschätzung, dass unter diesen Bedingungen hergestellte Biokraftstoffe
durch Ausnahmen von der Anwendung der ILUC-Faktoren zwar wirksam gefördert
werden könnten, dass diese Kriterien aber derzeit für die Aufnahme in einen
Legislativvorschlag noch nicht ausreichend weit entwickelt sind, da es kein
Zertifizierungsprogramm gibt. Option C ist daher ebenfalls zu verwerfen. Mit der in Option B beschriebenen
Anhebung der Mindesteinsparungen könnten Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen voraussichtlich wirksam verringert werden, solange dies
dazu führt, dass Biokraftstoffe, bei denen die geschätzten Emissionen aufgrund
von Landnutzungsänderungen hoch sind, (d. h. Pflanzenöle) durch solche mit
geschätzten geringen Emissionen (d. h. Getreide, Zucker und
fortschrittliche Biokraftstoffe) ersetzt werden. Die Wirksamkeit einer Anhebung
der Mindesteinsparungen auf 60 % (d. h. eine Verringerung der
Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen um 70 %, von 46 Mio. t
CO2-Äq./Jahr auf 14 Mio. t CO2-Äq./Jahr im Jahr
2020) würde sich jedoch um zwei Drittel verringern, wenn weitere Verbesserungen
der Treibhausgasbilanz der wichtigsten Ölpflanzen auf eine technisch machbar
erscheinende Höhe erzielt werden. Dieser Ansatz wäre daher stets mit einer
hohen Unsicherheit verbunden, soweit nicht generell erheblich höhere
Mindestwerte angewandt werden, wodurch jedoch Biokraftstoffe mit geschätzten
geringen Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen benachteiligt
würden. Die isolierte Anwendung dieser Option wurde daher ebenfalls verworfen. Option D umfasst die Einführung von
Faktoren zum Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien sowie die
Meldung von Treibhausgasemissionen bei der Erfüllung der
Emissionsreduktionsziele. Diese Option erscheint am wirksamsten, was die
Verringerung der auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen
angeht (Verringerung dieser Emissionen um 85 %, von 46 Mio. t CO2-Äq./Jahr
auf 8 Mio. t CO2-Äq./Jahr im Jahr 2020). Eine isolierte
Anwendung dieser Option würde jedoch umfangreiche Anpassungen der Industrie
erfordern, die bis 2020 nicht realistisch erscheinen. Insbesondere wäre
Folgendes erforderlich: a) der Ausschluss des gesamten aus Pflanzenöl
hergestellten Biodiesels, auf den heute der weitaus größte Marktanteil
entfällt, b) eine angesichts der derzeitigen Beimischungsgrenzen unrealistische
Höhe des Anteils von Bioethanol-Kraftstoffen und c) ein unrealistischer
Marktanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe.
Zudem würden bei der Einführung von Faktoren in den Nachhaltigkeitskriterien
die Beschränkungen der Modelle bei der Politikgestaltung nicht berücksichtigt.
Eine isolierte Anwendung dieser Option
wurde daher verworfen. Die verbleibende Option E, d. h.
eine Begrenzung der Menge konventioneller Biokraftstoffe, die auf die
Erreichung des in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegten Ziels für
den Verkehrssektor angerechnet wird, auf das derzeitige Produktionsniveau,
würde ebenfalls wirksam zur Verringerung indirekter Landnutzungsänderungen
beitragen (Verringerung der auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden
Emissionen um 55 %, von 46 Mio. t CO2-Äq./Jahr auf 21 Mio. t CO2-Äq./Jahr
im Jahr 2020). Diese Option erfordert zudem nur mäßige Anpassungen der
Industrie, da aus Pflanzenölen hergestellter Biodiesel bis 2020 lediglich auf
das derzeitige Produktionsniveau begrenzt wird, und würde auch hinsichtlich der
Beimischungsgrenzen nicht unbedingt eine technische Herausforderung darstellen,
aber gleichzeitig starke Anreize für eine Erhöhung des Anteils
fortschrittlicher Biokraftstoffe bieten. Die Anreize für die Herstellung
fortschrittlicher Biokraftstoffe wären hoch, da die Menge der doppelt
angerechneten fortschrittlichen Biokraftstoffe erheblich erhöht werden müsste[5]. Option E
erscheint daher als geeignete Grundlage für weitere Schritte. Diese Folgenabschätzung zeigt, dass sich ein
ausgewogener Ansatz auf der Grundlage der Option E, die durch Elemente der
Optionen B und D sowie durch zusätzliche Anreize für fortschrittliche
Biokraftstoffe ergänzt wird, am besten dazu eignet, die geschätzten mit
indirekten Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen zu minimieren. Hierfür
spricht Folgendes: (1)
Mit Option E werden zusätzliche Auswirkungen
durch indirekte Landnutzungsänderungen im Zeitraum bis 2020 verhindert, da der
Einsatz konventioneller Biokraftstoffe auf das derzeitige Produktionsniveau
begrenzt wird, und gleichzeitig bleiben die in der
Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegten Ziele erreichbar. (2)
Sie bietet einen Schutz für vorhandene
Investitionen, sendet aber gleichzeitig das klare Signal aus, dass nach 2020
nur noch fortschrittliche Biokraftstoffe unterstützt werden. So schafft sie die
nötige Sicherheit für weitere Investitionen in diesem Sektor, da bis 2020 keine
weiteren Änderungen vorgenommen werden. (3)
Sie differenziert zwischen Rohstoffen in
Abhängigkeit von ihren geschätzten Auswirkungen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen, die gemeldet werden müssten, und erhöht so die
Transparenz. (4)
Die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen beruht
weiterhin auf den überprüf- und messbaren direkten Emissionen. (5)
Die verstärkten Anreize für die Nutzung fortschrittlicher
Biokraftstoffe, bei deren Herstellung kein Flächenbedarf besteht, und die
stärkere Anrechnung ihres Beitrags, der viermal so hoch bewertet wird wie der
Beitrag von konventionellen Biokraftstoffen, unterstützen die Entwicklung von
Biokraftstoffen, die kein Risiko von Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen aufweisen, da ihre Herstellung nicht mit einer
Landnutzung einhergeht. Wenngleich es nicht möglich ist, die
Wirksamkeit dieses Maßnahmenpakets anhand vorhandener Methoden zu bewerten,
dürften die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen
erheblich verringert werden. Diese Emissionen werden mindestens so stark
gesenkt wie bei einer isolierten Anwendung der Option E (55 % bis 2020).
Es wird jedoch erwartet, dass die zusätzlichen Anreize für fortschrittliche
Biokraftstoffe die Abkehr von Biokraftstoffen, die mit hohen geschätzten
Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen verbunden sind, noch
verstärken. Zusammenfassend würde diese Kombination somit
das Risiko der Entstehung von Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen senken, einen Schutz für vorhandene Investitionen bieten
und gleichzeitig den Beschränkungen der Modellierung bei der Politikgestaltung
Rechnung tragen. [1] Artikel 7d
Absatz 6 der Richtlinie 2009/30/EG und Artikel 19 Absatz 6 der
Richtlinie 2009/28/EG. [2] Diese
Vorschrift der Richtlinie über erneuerbare Energien gilt auch für flüssige
Biobrennstoffe. Hinweise auf „Biokraftstoffe“ in dieser Unterlage schließen
auch flüssige Biobrennstoffe ein. [3] KOM(2010) 811. [4] Artikel 23
der Richtlinie 2009/28/EG. [5] Ca. 2-3 %
des 10 %-Ziels müssten mit den doppelt angerechneten fortschrittlichen
Biokraftstoffen erzielt werden. Dies entspricht 6 bis 9 Mio. t RÖE. Zum
Vergleich: Der US-amerikanische Erneuerbare-Energien-Standard (RFS2) gibt als
Ziel bis 2022 36 Mrd. Gallonen vor, davon mindestens 16 Mrd. Gallonen
fortschrittliche Biokraftstoffe aus Zellulose-Material. 16 Mrd. Gallonen
Ethanol entsprechen etwa 30 Mio. t RÖE und damit ungefähr jener Menge
an Energie, die zur Erreichung des Ziels von 10 % erforderlich ist, das in
der Erneuerbare-Energien-Richtlinie für den Verkehrssektor festgelegt wurde.