ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG begleitend zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG begleitend zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von
Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen
für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt 1. Einleitung Die Kreativindustrie trägt erheblich zum BIP,
zur Beschäftigung und zum Wachstum in der EU bei. Die Verbreitung von
urheberrechtlich geschützten Waren und Dienstleistungen (z. B. Bücher,
Filme, Tonträger) ist nur mit Erlaubnis (Lizenz) der verschiedenen
Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler, Produzenten usw.) möglich. Bei der
Wahrnehmung ihrer Rechte helfen den Rechteinhabern sogenannte Verwertungsgesellschaften,
speziell dann, wenn die direkte Verwertung durch die Rechteinhaber praktisch
unmöglich oder zu umständlich ist. Für viele gewerbliche Nutzer, gleich, ob sie
sich traditioneller Formen der Verbreitung (z. B. über Rundfunk oder Kabel)
oder neuer Formen (Download- oder Streaming-Dienste) bedienen, spielen die
Verwertungsgesellschaften ebenfalls eine wichtige Rolle. Außerdem tragen sie
dadurch, dass mit ihrer Hilfe auch kleinste und weniger populäre Repertoires
Zugang zum Markt finden, maßgeblich zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt
kultureller Ausdrucksformen bei. Die kollektive Wahrnehmung von Rechten
betrifft den gesamten Binnenmarkt. Selbst wenn sich die von
Verwertungsgesellschaften erteilten Nutzungsrechte nur auf ihr eigenes Land
erstrecken, werden dabei in der Regel nicht nur die Rechte heimischer
Rechteinhaber, sondern auch solcher aus anderen Mitgliedstaaten wahrgenommen.
Im Zusammenhang mit der Nutzung für Online-Dienste wird von den
Verwertungsgesellschaften in zunehmendem Maße verlangt, dass sie Lizenzen
erteilen, die für mehrere oder alle Mitgliedstaaten gelten. Das Maß, in dem die verschiedenen
Rechteinhaber und Branchen zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf
Verwertungsgesellschaften zurückgreifen, ist individuell verschieden und hängt
von den Bedürfnissen und Gepflogenheiten der einzelnen Branchen ab. Am
stärksten verbreitet ist kollektive Rechtewahrnehmung unter Urhebern von
Musikwerken (Komponisten und Texter). 2. Problemstellung Bei der Folgenabschätzung haben sich zwei
Problembereiche herauskristallisiert: die Funktionsweise der
Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen (unabhängig von der Art der
Rechteinhaber, die von ihnen vertreten werden, oder der von ihnen
wahrgenommenen Rechte) und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die
Online-Verwertung von Musikwerken. Beide Problembereiche sind miteinander
verknüpft, da die Probleme bei den Nutzungsrechten größtenteils daher rühren,
dass es den Rechteinhabern an Informationen mangelt und sie die Arbeit der
Verwertungsgesellschaften nicht wirklich kontrollieren können. Das Problem der
Nutzungsrechte kann daher nicht gelöst werden, ohne dass auch das erste Problem
angegangen wird. 2.1. Generelle Funktionsweise der
Verwertungsgesellschaften Im Laufe der Zeit hat es die Union in dem
Bestreben, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern, zu einem
ansehnlichen Besitzstand im Bereich des Urheberrechts gebracht. Dabei geht es
allerdings nahezu ausschließlich um die Definition von Rechten und damit
zusammenhängende Vorschriften wie Beschränkungen oder Ausnahmeregelungen. Die
Rechtewahrnehmung nimmt in den Richtlinien zum Urheberrecht nur sehr wenig Raum
ein; an keiner Stelle ist die Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften
geregelt. Aus den Urteilen des EuGH und den Entscheidungen und Beschlüssen der
Kommission, die auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts ergangen sind, lassen
sich wichtige Grundsätze in Bezug auf die Leitung, Beaufsichtigung und
Transparenz von Verwertungsgesellschaften ableiten, die aber in der Union nicht
einheitlich und korrekt angewandt werden. Die Mitgliedstaaten haben den Komplex der
kollektiven Rechtewahrnehmung unterschiedlich geregelt, und in den letzten
Jahren gab es vermehrte Anzeichen für eine unzureichende Kontrolle der Abläufe
in einigen Verwertungsgesellschaften. Rechteinhaber aus dem In- und Ausland
sind über die Aktivitäten ihrer Gesellschaften nur unzureichend informiert und
können keine echte Kontrolle über sie ausüben. Dies gilt vor allem für die
Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Lizenzeinnahmen. Ebenso gibt es bei
einigen Gesellschaften Hinweise auf ein mangelhaftes Finanzgebaren; die den
Rechteinhabern zustehenden Tantiemen sammeln sich an, ohne dass diese einen
Überblick darüber hätten, und/oder werden schlecht verwaltet. Viele der
befragten Urheberverbände, Verleger, kommerziellen Nutzer und Verbraucher
erklären, dass in Bezug auf die Leitung, Beaufsichtigung und Transparenz von
Verwertungsgesellschaften Handlungsbedarf besteht, wohingegen die
Verwertungsgesellschaften selbst eine Selbstregulierung für ausreichend halten. Für Rechteinhaber sind schlecht
funktionierende Verwertungsgesellschaften gleichbedeutend mit verpassten
(Lizenzierungs-)Chancen und überhöhten Abzügen von ihren Lizenzeinnahmen. Für
die Nutzer bedeuten fehlende Transparenz und Rechenschaftspflicht schlechtere
Leistungen und in einigen Fällen eine Verteuerung der Lizenzen. 2.2. Vergabe von
Mehrgebietslizenzen für die Online-Verwertung von Musikwerken Bevor Online-Anbieter ihren Musikdienst
anbieten können, müssen sie sich in der Regel Mehrgebietslizenzen für das
Gesamtrepertoire oder für die einzelnen Repertoires verschaffen. Zurzeit müssen
sie Mehrgebietslizenzen (von Verwertungsgesellschaften und Agenten der
Musikverleger) mit Gebietslizenzen (von anderen Verwertungsgesellschaften)
kombinieren, was aufwändig ist und die territoriale Reichweite ihrer
Online-Dienste häufig einschränkt. Auf diesen Umstand wiesen während der
Konsultation unter anderem gewerbliche Nutzer, Verleger und Tonträgerhersteller
hin, die Verbesserungen bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die
Online-Verwertung von Musikwerken forderten. Zwar spielen bei der territorialen
Fragmentierung der Online-Musikdienste verschiedene Faktoren eine Rolle, nicht
zuletzt auch wirtschaftliche Entscheidungen der Diensteanbieter, doch hat die
urheberrechtliche Lizenzierungspraxis keinen unerheblichen Anteil daran. Für
die gewerblichen Nutzer (vor allem für kleinere Anbieter und neue
Marktteilnehmer) ist die Erlangung von Urheberrechtslizenzen für die Online-Nutzung
von Musikwerken, insbesondere wenn das gesamte Repertoire abgedeckt werden soll
(durch Kombination der Repertoires einzelner Verwertungsgesellschaften),
kompliziert, langwierig und kostspielig.[1]
Die derzeitige Vergabepraxis ist für einen sich rasant entwickelnden Markt
nicht geeignet. Dabei erwarten gewerbliche Nutzer, dass sie auf ein
Gesamtrepertoire mit vereinfachter Rechteklärung und Lizenzierung zugreifen
können. Viele Verwertungsgesellschaften sind zur Verwaltung von
Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung wegen des damit verbundenen Aufwands
materiell nicht in der Lage (Verwaltung eines Repertoires über die
Landesgrenzen hinaus, Interaktion mit großen Anbietern länderübergreifender
Dienste, Verarbeitung der in verschiedenen Ländern generierten Nutzungsdaten).
Der Eintritt in den Markt ohne die erforderlichen Kapazitäten und technischen
Ressourcen hat weitere Probleme zur Folge (nicht zutreffende oder doppelte
Rechnungsstellung, erhebliche Verzögerung bei der Rechnungsstellung und damit auch
bei der Weiterleitung der Vergütung an die Rechteinhaber). Darüber hinaus ist
bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen rechtlich nicht eindeutig geklärt,
welches Recht zur Anwendung gelangt und ob die Verwertungsgesellschaften
Lizenzen für mehrere EU-Staaten und/oder für Lizenznehmer in anderen
Mitgliedstaaten erteilen dürfen. Infolgedessen entscheiden sich manche Anbieter
unter Umständen dafür, ihren Dienst nur in einem Mitgliedstaat oder nur in
wenigen Mitgliedstaaten anzubieten, und verzichten damit auf das größere
Verbraucherpublikum, das der Digitale Binnenmarkt bietet. Andere Anbieter
hingegen machen Abstriche beim Repertoire und beschränken sich auf ein
Repertoire, das sie sich mit einer geringeren Anzahl von Lizenzen verschaffen
können. Dies ginge zu Lasten der Nischen- und lokalen Repertoires und damit zu
Lasten der kulturellen Vielfalt. Für die Verbraucher bedeutet dies, dass sie
nicht überall in der EU auf ein breit gefächertes Spektrum an Musikdiensten
zugreifen können, während Rechteinhabern Einnahmen entgehen, die sie aus der
Nutzung ihrer Werke durch neue Dienste überall im Binnenmarkt hätten erzielen
können. 3. Subsidiarität Auf
EU-Ebene besteht Handlungsbedarf, wenn sich ein Problem auf mehrere Länder
auswirkt. Alle Verwertungsgesellschaften erzielen einen erheblichen Teil ihrer
Einnahmen aus dem Repertoire ausländischer Rechteinhaber, deren Rechte sie
vertretungsweise wahrnehmen. Der Schutz der Interessen der EU-Rechteinhaber
erfordert, dass der Zufluss von Lizenzeinnahmen – auch solcher aus dem Ausland
– transparent sein muss und diesbezüglich eine Rechenschaftspflicht besteht. Es
ist auch im Interesse der gewerblichen Nutzer in der EU, dass die
Verwertungsgesellschaften effizient arbeiten. Erreichen lässt sich dies nur,
wenn die Einziehung und Ausschüttung der Lizenzerträge in ihren Grundzügen auf
EU-Ebene einheitlich geregelt ist. Die
Erleichterung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von
Musikwerken und die Verbindung der Repertoires einzelner Verwertungsgesellschaften
ist ihrem Wesen nach eine länderübergreifende Aufgabe und kann daher eindeutig
besser auf EU-Ebene geregelt werden. Eine Regelung auf europäischer Ebene soll
dafür sorgen, dass Nutzer, Rechteinhaber und Verbraucher von den Möglichkeiten
des Digitalen Binnenmarkts profitieren können. 4. Ziele Mit dieser Initiative soll gewährleistet
werden, dass die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und sonstigen
Schutzrechten mithilfe kohärenter, effizienter Organisations- und
Transparenzvorschriften für die kollektive Rechtewahrnehmung und einer
einfacheren Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Musikwerke zur Entwicklung des
Binnenmarkts beiträgt. Damit dürfte den Verbrauchern der Zugang zu einem
breiteren Spektrum an Waren und Dienstleistungen im Kulturbereich erleichtert
werden. Gewerbliche Nutzer werden davon profitieren, dass
Verwertungsgesellschaften effizienter und transparenter arbeiten und der Zugang
zu Lizenzen für das Angebot von Musikdiensten in der EU rechtlich erleichtert
wird. Rechteinhaber wiederum können höhere Einnahmen erwarten, da ihre Werke
einem breiteren Publikum zugänglich gemacht werden. Durch das Angebot eines
umfangreichen, breit gefächerten Repertoires wird auch die kulturelle Vielfalt
gefördert. Den Unionsbürgern werden infolgedessen auch über die Landesgrenzen
hinaus mehr Inhalte und Dienste angeboten. 5. Transparenz und Kontrolle der
Verwertungsgesellschaften 5.1. Optionen Es wurden vier Optionen geprüft, darunter auch
die Option, nicht tätig zu werden. Option A2 (bessere Rechtsdurchsetzung) käme
ohne neue Gesetzgebung aus, da es allein um bestehende einzelstaatliche oder
EU-Vorschriften geht. Option A3 (Kodifizierung bestehender Rechtsgrundsätze)
würde die Kodifizierung bestehender EU-Vorschriften und nicht verbindlicher
Empfehlungen zur kollektiven Rechtewahrnehmung implizieren. Option A4
(Organisation und Transparenz der Verwertungsgesellschaften) würde Option A3
durch Grundsatzbestimmungen, mit denen bestehende Rechtslücken geschlossen
würden und die eigens auf die kollektive Rechtewahrnehmung ausgerichtet sind
(Transparenz der Finanzvorgänge und Teilnahme der Rechteinhaber am
Beschlussfassungsprozess), ergänzen. Teiloption A4a wäre eine Kombination aus
gesetzlicher Regulierung und Selbstregulierung durch den Sektor. Teiloption A4b
würde auf eine umfassende Regelung für alle Verwertungsgesellschaften in Europa
hinauslaufen. 5.2. Auswirkungen Eine
bessere Rechtsdurchsetzung würde die behördliche Aufsicht über die
Verwertungsgesellschaften verbessern, aber Unzulänglichkeiten in der
Organisationsstruktur würden nur zu einem kleinen Teil behoben, so dass sich
die Kontrolle der Rechteinhaber über die Verwertungsgesellschaften nicht
nennenswert verbessern würde. Option A3 hätte eine größere Wirkung, da
Mindestvorschriften für die Organisation und Transparenz von
Verwertungsgesellschaften eingeführt würden, aber in wesentlichen Fragen
(z. B. bei der Finanzverwaltung) hätte sie keine qualitative Verbesserung
zur Folge. Option A4 würde Rechteinhabern den Zugang zu relevanten,
detaillierten und genauen Informationen über die Leistung der
Verwertungsgesellschaften (einschließlich zu Finanzinformationen) ermöglichen
und ihre effektive Beteiligung am Beschlussfassungsprozess gewährleisten.
Teiloption 4a und Teiloption A4b könnten Ähnliches bewirken, aber Erfahrungen
aus der Vergangenheit lassen Zweifel an der Wirksamkeit von Teiloption A4a
aufkommen, und Teiloption A4b ließe den Mitgliedstaaten keinen Spielraum bei
der Regelung von Verwertungsgesellschaften. 5.3. Kosten Option A2 wäre für Verwertungsgesellschaften
kostenneutral, da der Gesetzgeber bei dieser Option nicht gefordert ist.
Belastet würden die Kommission und die für die Rechtsdurchsetzung zuständigen
nationalen Behörden. Bei Option A3 müssten Streitbeilegungsverfahren für
Rechteinhaber und Nutzer eingerichtet werden (die Kosten wären je nach Art des
gewählten Verfahrens unterschiedlich). Die Kosten der bevorzugten Option A4
wären höher, da sie Option A3 und weitere Elemente kombiniert. Ein Großteil der
Zusatzkosten der Option A4 entstünde aufgrund der Anwendung neuer Vorschriften
für die Mittelverwaltung (eine Schätzung dieser Kosten ist wegen fehlender
Daten nicht möglich) sowie für die Rechnungslegung and Rechnungsprüfung (die
Kosten werden für alle Verwertungsgesellschaften in der EU im Durchschnitt auf
etwa 4,1 Mio. EUR geschätzt). Die Kosten der Option A4 müssen
allerdings in Verbindung mit den Effizienzgewinnen gesehen werden, die sich mit
dieser Option erzielen lassen. Die Kosten der Teiloption A4a würden davon
abhängen, in welchem Umfang sich die Beteiligten auf neue Regelungen einigen.
Die höchsten Kosten wären mit Teiloption A4b verbunden. 6. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die
Online-Nutzung von Musikwerken 6.1. Optionen Es wurden fünf Optionen geprüft, darunter auch
die Option, nicht tätig zu werden. Option B2 (Europäische Lizenzbescheinigung)
würde die Verbindung von Musikrepertoires für die EU-weite Online-Nutzung und
die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch die Einrichtung entsprechender
effizienter, bedarfsgerechter Strukturen fördern. Danach müssten
Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von
Musikwerken vergeben wollen, bestimmten Anforderungen genügen, die ausreichende
Datenverarbeitungs- und Fakturierungskapazitäten sowie die Einhaltung bestimmter
Transparenzanforderungen im Hinblick auf Rechteinhaber und Nutzer und die
Nutzung von Streitbeilegungsverfahren gewährleisten. Das Recht, einer
Lizenzierungsstelle den Zugriff auf das Repertoire zu gestatten, würde allen
Rechteinhabern eine Verwertung ihrer Werke im Wege von Mehrgebietslizenzen
ermöglichen. Option B3 (parallele direkte Lizenzvergabe)
würde Rechteinhabern die Möglichkeit einräumen, parallel zu ihrer
Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft Lizenzverträge direkt mit
Nutzern zu schließen. Hierzu müsste auf die Ausschließlichkeit des
Wahrnehmungsauftrags einer Verwertungsgesellschaft verzichtet werden: Ein
Rechteinhaber wäre dann nicht mehr gezwungen, den Wahrnehmungsauftrag in Bezug
auf die Rechte, die er direkt in Lizenz vergeben will, zu beenden. Bei Option B4 (erweiterte kollektive
Lizenzvergabe in Verbindung mit dem Ursprungslandprinzip) würde vorausgesetzt,
dass alle Verwertungsgesellschaften befugt sind, „Blankolizenzen“ zur
Online-Verwertung des gesamten Repertoires zu erteilen, wobei für die
Rechteinhaber (und die anderen Verwertungsgesellschaften) die Möglichkeit
bestehen muss, diese Art der Lizenzvergabe für ihre Rechte abzulehnen. In
Kombination mit dem Ursprungslandprinzip würde dies bedeuten, dass für die
Lizenzvergabe das Recht nur eines Mitgliedstaats maßgebend wäre. Option B5 (zentrales Portal) würde es den
Verwertungsgesellschaften erlauben, ihre Repertoires in einem zentralen Portal
für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen zusammenzulegen. Diese Option würde die
Gründung einer paneuropäischen Organisation mit einem De-facto-Monopol
begünstigen, was aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bedenklich erscheint. Die
Auswirkungen dieser Option wurden daher nicht weiter geprüft. 6.2. Auswirkungen Option
B2 würde zu einer Zusammenlegung der Repertoires bei Lizenzvergabestellen
führen und allen Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit geben, über solche
Stellen Mehrgebietslizenzen für ihr Repertoire zu vergeben. Option B3 würde es
den Rechteinhabern gestatten, parallel zu den Verwertungsgesellschaften
flexibel und bedarfsgerecht Direktlizenzen für Online-Nutzungen zu erteilen.
Gleichzeitig könnten sie von einer effizienteren Verwaltung ihrer Rechte
profitieren. Dabei könnte aber auch ein Zweiklassensystem entstehen, das
kleinere lokale Repertoires oder Nischen-Repertoires benachteiligt und damit zu
Lasten der kulturellen Vielfalt geht. Option B4 würde alle inländischen
Verwertungsgesellschaften dazu berechtigen, Mehrgebietslizenzen für das gesamte
Repertoire zu erteilen, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Gesellschaften
in der Lage sind, solche Lizenzen ordnungsgemäß zu erteilen oder die Rechte der
Rechteinhaber angemessen wahrzunehmen. Bei dieser Option ist auch damit zu
rechnen, dass Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber, die bereits
Mehrgebietslizenzen erteilen, inländischen Verwertungsgesellschaften das Recht
zur Erteilung solcher Lizenzen entziehen (was zu einer weiteren Aufspaltung der
Repertoires führen würde). 6.3. Kosten Mit Option B2 wären Kosten für die Einrichtung
der Lizenzierungsstellen verbunden, doch würden diese wiederum eine
effizientere Rechtewahrnehmung ermöglichen. Es ist zu erwarten, dass solche
Lizenzierungsstellen nur von den finanzstärksten Verwertungsgesellschaften
eingerichtet werden. Die anderen Verwertungsgesellschaften würden dann die
Dienstleistungen dieser Stellen nutzen. Am kostengünstigsten ist die Option B3,
die lediglich verlangt, dass der Ausschließlichkeitscharakter des
Wahrnehmungsauftrags der Verwertungsgesellschaften aufgegeben wird. Bei Option
B4 müssten die Mitgliedstaaten ihre Aufsicht über die
Verwertungsgesellschaften, die erweiterte Lizenzen erteilen, verstärken. Den
Gesellschaften entstünden Kosten im Zusammenhang mit Meldungen an die
Mitgliedstaaten und Satzungsänderungen, um die Rechte der „nicht vertretenen“
Rechteinhaber zu wahren. Kosten entstünden auch den Rechteinhabern und
Verwertungsgesellschaften, die selbst Mehrgebietslizenzen vergeben wollen und
den Wahrnehmungsauftrag deshalb in diesem Punkt beschränken müssten. 7. Präferenz Die Ziele dieser Initiative lassen sich am
besten mit einer Kombination aus Option A4 (Organisations- und
Transparenzvorschriften) und Option B2 (Europäische Lizenzbescheinigung)
erreichen. 8. Wahl des Instruments Eine Richtlinie gewährleistet EU-weit
kohärente, effiziente Normen für die Organisation und Transparenz von
Verwertungsgesellschaften, gestattet aber gleichzeitig eine Anpassung an die
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Eine Richtlinie gibt überdies die
Möglichkeit, einzelne Aspekte in unterschiedlichem Maß zu harmonisieren, was
angesichts der verschiedenen, wenn auch miteinander zusammenhängenden
Regelungsbereiche besonders wichtig ist. 9. Überwachung und Evaluierung Die Kommission wird sofort nach Erlass der
Richtlinie Umsetzungsworkshops mit Vertretern der Mitgliedstaaten organisieren,
um sie bei der Umsetzung zu unterstützen und den Informationsaustausch zu
erleichtern. Mittel- bis langfristig wird sich die
Kommission darauf konzentrieren, auf der Grundlage genau bestimmter Indikatoren
die direkten Auswirkungen der Richtlinie – z. B. Erhöhung der Transparenz
und Verbesserung der Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften, einfachere
Erlangung von Mehrgebietslizenzen – zu verfolgen. Eine erste umfassende Bewertung könnte fünf
Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist erfolgen. [1] Diese Schwierigkeiten sind typisch für diesen Bereich,
zum Teil, weil die Rechteinhaber in anderen Sektoren bei der Lizenzvergabe von
Online-Nutzungsrechten weit weniger auf die kollektive Rechtewahrnehmung
zurückgreifen, und zum Teil, weil sich die Art und Weise, wie Rechte an
Musikwerken in Europa verwaltet werden, verändert hat.