52012PC0360

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Versicherungsvermittlung (Neufassung) /* COM/2012/0360 final - 2012/0175 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Kontext des Vorschlags

Die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (IMD1)[1] ist der einzige Rechtsakt der EU, der den Vertriebsort von Versicherungsprodukten regelt und so den Schutz der Verbraucherrechte sicherstellen soll. Die Richtlinie wurde am 9. Dezember 2002 erlassen und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Bei der Richtlinie handelt es sich um einen Harmonisierungsrechtsakt, der einen Mindeststandard gewährleistet und unabdingbare Grundsätze beinhaltet, wobei die Umsetzung in den 27 Mitgliedstaaten auf sehr unterschiedliche Art und Weise erfolgte. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der IMD1 wurde bereits bei der im Zeitraum 2005‑2008 von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Durchführung der Richtlinie festgestellt.

Die jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten haben verdeutlicht, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Im November 2010 haben die G20 die OECD, den Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) und andere einschlägige internationale Organisationen ersucht, mit Blick auf die Stärkung des Verbraucherschutzes gemeinsame Grundsätze im Bereich Finanzdienstleistungen zu entwickeln. Die G20 betonen in ihren im Entwurf vorliegenden unabdingbaren Grundsätzen für den finanziellen Verbraucherschutz die Notwendigkeit einer angemessenen Regulierung und/oder Überwachung aller Finanzdienstleistungserbringer und ‑agenten, die unmittelbaren Kontakt mit Verbrauchern haben. In diesen Grundsätzen ist festgelegt, dass die Verbraucher stets in den Genuss vergleichbarer Verbraucherschutzstandards kommen sollten. Die derzeitige Überarbeitung der IMD1 sollte vor dem Hintergrund dieser Leitlinien und der entsprechenden internationalen Initiativen gesehen werden.

Im Verlauf der Debatten im Europäischen Parlament über die im Jahr 2009 erlassene Richtlinie zur Regulierung des risikobasierten Ansatzes zur Kapitalisierung und Überwachung von Versicherungsunternehmen (Solvabilität II)[2] wurde auch speziell die Überarbeitung der IMD1 gefordert. Eine Reihe von Parlamentsmitgliedern und Verbraucherverbänden war der Auffassung, dass es infolge der Finanzkrise eines verbesserten Schutzes der Versicherungsnehmer bedürfe und die Vertriebspraktiken für verschiedene Versicherungsprodukte verbesserungsfähig seien. Erhebliche Bedenken gab es insbesondere hinsichtlich der Standards für den Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten mit Anlageelementen. Zur Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz forderte das Europäische Parlament, dass bei der Überarbeitung der IMD1 auch die derzeit laufende Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)[3] berücksichtigt werden solle. Dies bedeutet, dass der Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie (IMD2), was die Regulierung der Vertriebspraktiken für Lebensversicherungsprodukte mit Anlageelementen anbelangt, denselben Verbraucherschutzstandards genügen sollte wie die MiFID II.

1.1.        Ziele des Vorschlags

Mit Hilfe der überarbeiteten Richtlinie (IMD2) soll die Regulierung des Versicherungsmarkts für Privatkunden wirksam verbessert werden. Ziel ist es, für alle am Vertrieb von Versicherungsprodukten beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und den Schutz der Versicherungsnehmer zu verbessern.

Die übergeordneten Ziele der aktuellen Überarbeitung sind ein unverzerrter Wettbewerb, der Schutz der Verbraucher und die Marktintegration. Konkret sollten durch das IMD2-Projekt folgende Verbesserungen erzielt werden: Ausdehnung des Geltungsbereichs der IMD1 auf alle Vertriebskanäle (z. B. Erstversicherer, Autovermietungen); Aufdeckung, Bewältigung und Entschärfung von Interessenkonflikten; stärkere Harmonisierung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen wesentliche Bestimmungen der geltenden Richtlinie; Verbesserungen im Hinblick auf Angemessenheit und Objektivität der Beratung; Gewährleistung, dass die berufliche Qualifikation der Vertreiber der Komplexität der vertriebenen Produkte entspricht; Vereinfachung und Angleichung des Verfahrens für den grenzüberschreitenden Zugang zu den Versicherungsmärkten in der gesamten EU.

1.2.        Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Ziele des Vorschlags stimmen mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Der Vertrag sieht Maßnahmen zur Förderung der Errichtung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau und freiem Dienstleistungsverkehr vor.

Der vorliegende Vorschlag wird der Kommission im Rahmen eines Pakets „Anlageprodukte für Kleinanleger“ – zusammen mit dem PRIP-Vorschlag zur Offenlegung von Anlageprodukten und mit der OGAW V – zur Annahme vorgelegt. Mit der PRIP-Initiative soll ein kohärenter horizontaler Ansatz zur Offenlegung von Anlageprodukten und Versicherungsprodukten mit Anlageelementen (sogenannte Versicherungs-PRIP[4]) sichergestellt werden; außerdem werden im Zuge der Überarbeitung der IMD1 und der MiFID Bestimmungen über die Vertriebspraktiken festgelegt.

Ferner steht der Vorschlag im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Strategien der EU und ergänzt diese, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz, Anlegerschutz und Finanzaufsicht; zu nennen sind hier unter anderem Solvency II, MiFID II und die PRIP-Initiative.

Die IMD2 wird die Vertriebspraktiken für sämtliche Versicherungsprodukte regulieren, von allgemeinen Versicherungsprodukten wie Kraftfahrzeugversicherungen bis hin zu Lebensversicherungen, einschließlich solcher mit Anlageelementen, zum Beispiel fondsgebundene Lebensversicherungsprodukte.

Dabei wird die IMD2 weiterhin als Rechtsakt ausgestaltet sein, der eine „Mindestharmonisierung“ gewährleistet. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes gegebenenfalls weitergehende Bestimmungen erlassen können. Die Mindeststandards der IMD1 werden allerdings deutlich angehoben. Einige Teile der neuen Richtlinie werden durch Maßnahmen der Stufe 2 verstärkt, um eine Angleichung der Vorschriften an die MiFID zu erreichen; dies betrifft insbesondere das Kapitel über die Regulierung des Vertriebs von Lebensversicherungen mit Anlageelementen.

2.           Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise und der Folgenabschätzung

Die Kommissionsdienststellen ersuchten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (ehemals CEIOPS) zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der IMD um Rat. Der Abschlussbericht der EIOPA wurde im November 2010 vorgelegt[5]. Im Zeitraum 2010-2011 trafen die Kommissionsdienststellen regelmäßig mit Vertretern des Versicherungssektors, der Verbraucherverbände und der Aufsichtsbehörden zusammen, um die anstehende Überarbeitung zu erörtern. Eine von den Kommissionsdienststellen organisierte öffentliche Anhörung zur Überarbeitung der IMD1 fand vom 26. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 statt. Die Ergebnisse der Anhörung ergaben ebenfalls eine breite Unterstützung für die von den Kommissionsdienststellen dargelegte Ausrichtung der Überarbeitung[6]. Am 10. Dezember 2010 fand eine öffentliche Anhörung zur IMD2 statt. Im Mittelpunkt der Diskussion standen der Geltungsbereich der Richtlinie, die Informationspflichten von Versicherungsvermittlern, Interessenkonflikte, der grenzüberschreitende Handel und die Anforderungen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation[7]. Am 11. April 2011 wurden in einer Sitzung mit Experten aus den Mitgliedstaaten und der EIOPA die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die mögliche Struktur und Inhalte der IMD2 erörtert. Die große Mehrheit der in diesen Sitzungen vertretenen Interessenträger befürwortete die von den Kommissionsdienststellen dargelegte Ausrichtung für die Überarbeitung der IMD1.

Im Rahmen ihrer Politik einer besseren Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der verschiedenen Handlungsalternativen vorgenommen. Zur Durchführung der Folgenabschätzung haben verschiedene Kommissionsdienststellen eine Reihe spezifischer Studien in Auftrag gegeben. Die GD MARKT beauftragte PricewaterhouseCoopers (PWC) mit einer Studie, die einen umfassenden Überblick über die Organisation des Versicherungsvertriebs in der EU geben sollte. Der Bericht wurde im Juli 2011 abgeschlossen und auf der Website der Kommission veröffentlicht[8]. Des Weiteren berücksichtigt dieser Vorschlag die Ergebnisse einer im Jahr 2010 in Auftrag gegebenen Studie zu Kosten und Nutzen möglicher Änderungen der Vorschriften für den Vertrieb von Versicherungsprodukten und Versicherungsanlageprodukten[9]. Zudem trägt der Vorschlag auch den Ergebnissen einer Studie zur Bewertung der Qualität der EU-weit angebotenen Beratungsleistungen Rechnung[10]. Berücksichtigung fand darüber hinaus eine vierte Studie, die aus der Perspektive der Verhaltensökonomie die verschiedenen Faktoren untersucht, die Anlegerentscheidungen beeinflussen[11].

Die in der Folgenabschätzung diskutierten strategischen Optionen wurden anhand folgender Kriterien beurteilt: Markintegration für Marktteilnehmer, Kundenschutz und Kundenvertrauen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Marktteilnehmer sowie Kosteneffizienz, d. h. Umfang, in dem die Optionen geeignet sind, die angestrebten Ziele zu erreichen und ein kosteneffektives, effizientes Funktionieren der Versicherungsmärkte zu fördern.

Insgesamt ergibt die Schätzung des Verwaltungsaufwands, basierend auf der oben genannten PWC-Studie sowie auf Branchenstatistiken und von den Kommissionsdienststellen überarbeitet, dass der Vorschlag – angesichts der großen Zahl betroffener Unternehmen (ca. 1 Mio.) – verhältnismäßig moderate Kosten in Höhe von durchschnittlich etwa 730 EUR pro Unternehmen nach sich ziehen wird.

Die Folgenabschätzung wurde 2012 abgeschlossen. Sie berücksichtigt unter anderem die Empfehlungen des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) der Europäischen Kommission, insbesondere hinsichtlich der Folgen für KMU. So sind beispielsweise KMU-Vermittler, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich fallen und durch den aktuellen Vorschlag in diesen aufgenommen werden, im Wesentlichen Unternehmen, deren Haupttätigkeit nicht in der Versicherungsvermittlung besteht (die Vermittlung ist also eine Nebentätigkeit, die zusätzlich zum Hauptgeschäft, z. B. Reisevermittlung oder Autovermietung, ausgeübt wird). Solche Vermittler werden weniger strengen Vorschriften (Anmeldeverfahren, Artikel 4 des aktuellen Vorschlags) unterliegen, die zu der von ihnen als Nebentätigkeit ausgeübten Vermittlungstätigkeit im Verhältnis stehen. Generell wurden proportionale Anforderungen festgelegt, die den Bedürfnissen von KMU und dem Grundsatz „weniger komplexe Produkte, also weniger Vorschriften“ Rechnung tragen sollen. Bestimmte Anlageprodukte sind zum Beispiel als Lebensversicherungen „verpackt“. Für die Vertriebspraktiken solcher Produkte (Lebensversicherungen mit Anlageelementen (Versicherungsanlageprodukte oder Versicherungs-PRIP)) werden strengere Vorschriften eingeführt (Kapitel VII).

3.           Rechtliche Aspekte

3.1.        Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV. Er wird die Richtlinie 2002/92/EG ersetzen und betrifft die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften für Versicherungsvermittler und andere Vertreiber von Versicherungsprodukten. Der Vorschlag nimmt bestimmte Vertreiber, die ihre Tätigkeit nebenbei ausüben, sowie Kundendienstleister – etwa Schadenregulierer und Schadenbearbeiter – neu in den Anwendungsbereich auf. Er klärt die Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit sowie die diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden von Herkunfts‑ und Aufnahmemitgliedstaaten. Ziel und Gegenstand dieses Vorschlag ist in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften über Wohlverhaltensregeln für alle Vertreiber von Versicherungsprodukten sowie für andere auf den Versicherungs- und Rückversicherungsmärkten tätigen Marktteilnehmer, die Modalitäten für deren Governance und deren Aufsichtsrahmen.

3.2.        Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EU-Vertrag) soll die Union nur tätig werden, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.

Die meisten der im Zuge der Richtlinienüberarbeitung behandelten Aspekte werden bereits durch den mit der geltenden IMD1 geschaffenen Rechtsrahmen abgedeckt. Zudem haben die Versicherungsmärkte in zunehmendem Maße grenzübergreifenden Charakter. Die Bedingungen, unter denen Firmen und Marktteilnehmer in diesem Kontext miteinander in Wettbewerb treten können, müssen – ob es um die Vorschriften zur Transparenz oder um den Kundenschutz geht – über Grenzen hinweg vergleichbar sein. Dies ist ein zentrales Anliegen der IMD1. Nunmehr sind Maßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich, um den durch die IMD1 festgelegten Rechtsrahmen vor dem Hintergrund der seit der Umsetzung der Richtlinie eingetretenen Entwicklungen auf den Versicherungsmärkten zu aktualisieren und zu ändern. Angesichts dieser Integration wären isolierte nationale Maßnahmen weit weniger effizient und würden zu einer Fragmentierung der Märkte und damit zu Aufsichtsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen führen.

Der EIOPA sollte bei der Umsetzung des neuen EU-weiten Rahmens eine zentrale Rolle zukommen. Um das Funktionieren der Versicherungsmärkte zu verbessern, muss die EIOPA mit speziellen Befugnissen ausgestattet werden.

Der Vorschlag trägt in vollem Umfang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der besagt, dass die Maßnahme der EU angemessen sein sollte, um die angestrebten Ziele zu erreichen, und nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehen darf. Er ist vereinbar mit diesem Grundsatz, denn er gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen öffentlichem Interesse einerseits und Kosteneffizienz der Maßnahmen andererseits. Insbesondere wurde bei der Festlegung der Anforderungen durchgängig auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kundenschutz, Markteffizienz und Kosten für die Branche geachtet.

Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes differenziert der Vorschlag zwischen den verschiedenen Vertriebskanälen für Versicherungsprodukte und sieht für Vertreiber einfacher Versicherungsprodukte weniger aufwendige Anforderungen hinsichtlich Eintragung und beruflicher Qualifikation vor. So gilt beispielsweise für Vertreiber von Produkten, die zusätzlich eine Versicherung umfassen und mit einem geringen Risiko verbunden sind, etwa Autovermietungen und Reisebüros, ein vereinfachtes Anmeldeverfahren anstatt der Anmeldung als Versicherungsvermittler. Des Weiteren differenziert der Vorschlag zwischen Lebensversicherungsprodukten und allgemeinen Versicherungsprodukten, was die Anforderungen bezüglich der Vergütungstransparenz anbelangt. Diese Maßnahmen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit werden aufgrund der – je nach Versicherungsprodukt – unterschiedlichen Komplexität und Verbraucherrisiken sowie in der Absicht getroffen, den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern, die Versicherungsprodukte verkaufen.

3.3         Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen zu den Artikeln 290 und 291 AEUV verweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hegt jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“

3.4         Verweise auf andere Richtlinien

Da die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) zurzeit noch nicht anwendbar ist, nimmt dieser Vorschlag Bezug auf die Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG. Die Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG werden durch die Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben.

3.5         Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Kapitel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 erweitert den Anwendungsbereich der IMD1 dahingehend, dass er auch den Vertrieb von Versicherungsverträgen durch Versicherungs‑ und Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Versicherungsvermittlers abdeckt. Des Weiteren umfasst er auch die Bearbeitung von Schadensfällen durch und für Versicherungsunternehmen, die Schadenregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden.

Die De-minimis-Ausschlussregel bezüglich des Anwendungsbereichs der IMD1 bleibt unverändert (Vertrieb von Versicherungspolicen als Nebentätigkeit zum Verkauf von Waren, Prämie unter 500 EUR jährlich und Erfüllung anderer Kriterien für die Anwendung der Ausnahmeregelung) bis auf Folgendes: Die Prämiengrenze auf Jahresbasis wird auf 600 EUR pro rata erhöht (weniger als 2 EUR pro Tag). Bei den genannten 2 EUR handelt es sich um die Prämie pro Vertrag und Tag. Beispielsweise gilt die Richtlinie nach wie vor nicht für Optiker, die nebenbei Versicherungen für Brillengläser vertreiben.

Die neben dem Verkauf von Waren vertriebenen Versicherungspolicen fallen nach der Überarbeitung der Richtlinie in deren Anwendungsbereich. Dies gilt zum Beispiel für von Reisebüros vertriebene Reiseversicherungen oder von Autovermietungsfirmen und Leasing-Firmen vertriebene Sachversicherungen.

Artikel 2 nimmt – mit einigen Änderungen und neuen Begriffsbestimmungen – die in der IMD1 festgelegten Begriffsbestimmungen auf.

· Der Begriff „Versicherungsvermittlung“ wird dahingehend erweitert, dass er die Ausdehnung des in Artikels 1 bezeichneten Anwendungsbereichs einschließt; er wird zudem so definiert, dass bestimmte Tätigkeiten von Sammelwebsites für Versicherungen als Versicherungsvermittlung gelten. Die Tätigkeit „Anbieten“ wird gestrichen. Der Begriff „Rückversicherungsvermittlung“ wird in gleicher Weise geändert.

· „Versicherungsanlageprodukte“ werden so definiert, dass sie im Einklang mit der Begriffsbestimmung von „Anlageprodukt“ in der Verordnung zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte (PRIP-Verordnung) stehen.

· Der Begriff „vertraglich gebundener Versicherungsvermittler“ wird dahingehend erweitert, dass er auch Vermittler umfasst, die unter der Verantwortung eines anderen Versicherungsvermittlers handeln.

· Der Begriff „Beratung“ bezeichnet eine persönliche Empfehlung an einen Kunden, die auf dessen Wunsch oder aus anderen Gründen abgegeben wird.

· Der Begriff „professioneller Kunde“ wird für die Zwecke der Ausnahme von den Informationspflichten definiert.

· Der Begriff „Querverkauf“ bezeichnet eine Praxis, bei der zwei oder mehr Produkte in einem einzigen Paket gebündelt vertrieben werden.

· Der Begriff „Provision auf den realisierten Gewinn“ bezeichnet eine Provision, bei der sich der zahlbare Betrag nach der Erreichung der vereinbarten Ziele richtet.

· Der Begriff „enge Verbindungen“ bezeichnet Vereinbarungen mit verbundenen Personen sowie Vereinbarungen, die die Fähigkeit einer beaufsichtigenden Stelle beeinträchtigen können, ihre Aufsichtstätigkeit effektiv wahrzunehmen.

· Der Begriff „Vergütung“ umfasst nicht nur Zahlungen (Gebühren, Provision usw.), sondern darüber hinaus wirtschaftliche Vorteile jeder Art.

· Die Definitionen von „Herkunftsmitgliedstaat“, „Aufnahmemitgliedstaat“, „Versicherungsvermittler“, „Rückversicherungsvermittler“ und „dauerhafter Datenträger“ werden im Interesse einer Begriffsklärung geändert.

Kapitel II – Anforderungen in Bezug auf die Eintragung

Artikel 3 belässt die in der IMD1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Eintragung weitgehend unverändert, sieht allerdings die Einrichtung eines einheitlichen elektronischen Registers durch die EIOPA (Verknüpfung nationaler Datenbanken) und die Offenlegung bestimmter Vereinbarungen mit anderen Personen vor. Dieses einheitliche elektronische Register dient als Portal, das Zugang zu den nationalen Registern bietet. Des Weiteren nimmt Artikel 3 Personen, die unter das Anmeldeverfahren fallen (siehe Artikel 4), von der Eintragung aus.

Kapitel III – Anmeldeverfahren

Artikel 4 legt ein vereinfachtes Verfahren fest, das zwei Personengruppen von dem genannten Eintragungsverfahren ausnimmt, wodurch diesen die Ausübung von Vermittlungstätigkeiten auf der Grundlage einer einfachen Anmeldung ermöglicht wird. Diese beiden Gruppen umfassen:

· Personen, die die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausüben und bestimmte andere Bedingungen erfüllen (zum Beispiel Reisevermittler). Diese anderen Bedingungen bestehen allgemein gesagt darin, dass das Produkt eine Zusatzleistung zur Lieferung eines anderen Produkts bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen muss und keine anderen Lebensversicherungs- und Haftpflichtrisiken abdecken darf als die sich aus der Nebentätigkeit ergebenden;

· Personen, deren Tätigkeit sich auf die professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und die Schadenregulierung beschränkt.

Das Anmeldeverfahren gilt in erster Linie für Reisebüros und Autovermietungen, die Versicherungsprodukte vertreiben, sowie für Schadenregulierer und Schadenbearbeiter.

Kapitel IV – Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit

Die Artikel 5, 6 und 7 spiegeln die Bestimmungen des Artikels 5 der IMD1, des überarbeiteten MiFID-Vorschlags und des Luxemburger Protokolls[12] wider. Sie regeln auch die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere für Fälle, in denen ein Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittler seinen Verpflichtungen bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht nachkommt.

Kapitel V – Andere organisatorische Maßnahmen

Artikel 8 enthält die beruflichen und organisatorischen Anforderungen aus Artikel 4 der IMD1: angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten; guter Leumund; Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sowie Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten. Eine weitere Anforderung ist die fortlaufende berufliche Weiterbildung. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, werden die Vorschriften für Personen, die Vermittlungstätigkeiten als Nebentätigkeit ausüben oder deren Tätigkeit sich auf professionelle Bearbeitung von Schadensfällen beschränkt, der Komplexität des vertriebenen Produkts entsprechen. Dementsprechend findet Artikel 8 auf solche Vermittler nicht in vollem Umfang Anwendung.

Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Ausdruck „Kenntnisse und Fertigkeiten“ genauer festgelegt wird.

Artikel 9 betrifft die Veröffentlichung von Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses. Dieser Artikel unterscheidet sich von Artikel 6 der IMD1 und sieht nunmehr vor, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses veröffentlichen und dass die EIOPA Informationen über solche Vorschriften sammelt und veröffentlicht (eine nähere Erläuterung der Grundsätze des Allgemeininteresses im Kontext der Dritten Versicherungsrichtlinie findet sich in der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen: „Freier Dienstleistungsverkehr und Allgemeininteresse im Versicherungswesen“ (2000/C 43/03)).

Bei den Artikeln 10 bis 12 handelt es sich um eine Neufassung der bisherigen Artikel 7, 9 und 10 (zuständige Behörden, Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Beschwerden).

Artikel 13 betrifft Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, an denen Kunden beteiligt sind, und stärkt den bisherigen Artikel 11 der IMD1, indem er vorschreibt (und nicht nur dazu anhält), dass die Mitgliedstaaten entsprechende Verfahren schaffen und sicherstellen, dass die Kunden diese in Anspruch nehmen können.

Artikel 14 hat die Beschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern zum Gegenstand. Er erweitert den bisherigen Artikel 3 Absatz 6 der IMD1 auf Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler und trägt dem Anmeldeverfahren (siehe Artikel 4) Rechnung.

Kapitel VI – Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

In den Artikeln 15 bis 20 werden die Offenlegungspflichten, die Ausnahmeregelung für Großrisiken, die strengeren Bestimmungen des bisherigen Artikels 12 und die Einzelheiten der Auskunftserteilung des bisherigen Artikels 13 neu gefasst. Zudem enthalten sie folgende zusätzlichen Bestimmungen:

· den allgemeinen Grundsatz für Vermittler, dass sie im besten Interesse ihrer Kunden handeln sollten;

· ähnliche Informationspflichten für Versicherungsunternehmen;

· die Verpflichtung für Versicherungsvermittler, die Grundlage und den genauen Umfang der Vergütung offenzulegen;

· die Verpflichtung für Vertriebsangestellte von Versicherungsunternehmen und ‑vermittlern, den genauen Umfang ihrer variablen Vergütungen offenzulegen;

· eine Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung, die beim Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten obligatorisch ist und beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten auf Anfrage (d. h. auf Wunsch des Kunden) besteht; in letzterem Fall gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist besteht die Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung automatisch auch beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten. Während der Übergangsphase unterscheidet der Vorschlag zwischen Lebensversicherungs‑ und Nichtlebensversicherungsprodukten. Im Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten werden meist höhere Vergütungen (Provisionen) gezahlt. Des Weiteren haben Lebensversicherungsprodukte größere Ähnlichkeit mit Anlageprodukten, und der Kauf eines solchen Produkts stellt eine langfristige Anlage dar. Bei Nichtlebensversicherungsprodukten gestaltet sich die Situation anders. Die Vergütung ist in der Regel niedriger (die Provision beträgt etwa 5 - 10 % der Prämie), und das Produkt ist mit weniger Risiken behaftet. In den meisten EU-Ländern können die Kunden sehr leicht und mit tragbaren Kosten zu einem anderen, substituierbaren Produkt wechseln;

· eine Verpflichtung für Versicherungsunternehmen und ‑vermittler, den Kunden vor Vertragsabschluss ausreichend über das Versicherungsprodukt zu informieren, um diesem eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen;

· eine Verpflichtung für die EIOPA, dafür Sorge zu tragen, dass die ihr zugeleiteten Informationen über strengere nationale Vorschriften auch den Versicherungsunternehmen, den Vermittlern und den Verbrauchern mitgeteilt werden, und

· weitere Ausnahmen von der allgemeinen Informationspflicht in Bezug auf Informationen, die auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln sind.

Im Hinblick auf einen besseren Verbraucherschutz bieten diese Bestimmungen gegenüber der ursprünglichen Richtlinie (2002/92/EG) mehr Transparenz, was das Wesen, die Struktur und den Umfang der Vergütung des Vermitters anbelangt, und schaffen Klarheit beim Verhältnis zwischen Auftraggeber und Vertreter, einschließlich des Aspekts, wie sich dieses auf die Beratung auswirken kann. Der Verbraucherschutz wurde in den letzten Jahren stark vorangetrieben, und die Verbraucher informieren sich heute immer mehr und werden zunehmend kostenbewusster. Die Offenlegung der verschiedenen Bestandteile des Gesamtpreises – einschließlich der Vermittlervergütung – wird es dem Kunden ermöglichen, seine Wahl auf der Grundlage des Versicherungsschutzes, der damit verbundenen Dienstleistungen (zum Beispiel Bearbeitung von Schadensfällen durch den Vermittler) und des Preises zu treffen. Sie gewährleistet zudem, dass die Vermittler den Verbrauchern bedarfsgerechte, kostengünstige Produkte und Dienstleistungen anbieten. Die obligatorische Offenlegung der Vergütung dürfte sich auf den Wettbewerb im Versicherungsvertrieb positiv auswirken, da sie gewährleistet, dass die Verbraucher mehr Informationen über Produkte und Kosten sowie mögliche Interessenkonflikte erhalten. Es wird für die Verbraucher einfacher sein, über verschiedene Vertriebskanäle angebotene Produkte in Bezug auf Versicherungsschutz und Preis zu vergleichen. Einige EU-Mitgliedstaaten schreiben die Offenlegung der Vergütung bereits für bestimmte Versicherungsprodukte vor, und die MiFID II wird dies für Anlageprodukte festlegen. Dieses neue Informationselement wird den Verbrauchern umfassendere Kenntnis davon geben, welche Leistungen der Vermittler erbringt und welche Kosten damit verbunden sind. Die Offenlegung der Vergütung muss jedoch auf eine Art und Weise erfolgen, die den Vergleich zwischen Vermittlern und Erstversicherern sicherstellt. Informationen über den Preis des Versicherungsschutzes und die Vertriebskosten schaffen Vergleichbarkeit. Vor allem sollten Versicherungsunternehmen – um Interessenkonflikte zu vermeiden – auch die Berechnungsgrundlage für die variable Vergütung ihrer Vertriebsangestellten offenlegen, die aufgrund eines Produktverkaufs gezahlt wird. Mit diesen Bestimmungen werden außerdem einige zentrale Probleme im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen angegangen: mangelnde Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit. Durch die Verbesserung des harmonisierten Rechtsrahmens kann erreicht werden, dass sowohl Vermittler als auch Kunden eher dazu bereit sind, Versicherungsprodukte grenzüberschreitend zu vertreiben bzw. zu kaufen. Eine verstärkte Offenlegung erleichtert den Vergleich zwischen Produkten und Vertriebskanälen (wie oben ausgeführt), was derzeit beim grenzüberschreitenden Vertrieb bzw. Kauf ganz besonders schwierig ist.

Artikel 21 enthält eine neue Bestimmung über die Bündelung von Produkten und legt fest, dass der Kunde über die Möglichkeit, die Produkte einzeln zu kaufen, informiert werden und diesbezüglich bestimmte Auskünfte erhalten muss. Des Weiteren sieht der Artikel vor, dass die EIOPA Leitlinien für die Beaufsichtigung solcher Praktiken entwickelt und anschließend regelmäßig aktualisiert.

Kapitel VII – Zusätzliche Anforderungen an den Kundenschutz im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten

Artikel 22 legt den Anwendungsbereich dieser zusätzlichen Bestimmungen dahingehend fest, dass er Versicherungsvermittler und ‑unternehmen erfasst, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben.

Artikel 23 enthält zusätzliche Bestimmungen zu Interessenkonflikten; er sieht vor, dass solche Konflikte benannt werden müssen. Die Kommission wird ermächtigt, im Wege eines delegierten Rechtsakts

· Maßnahmen vorzusehen, die nötig sein können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, und

· Kriterien zur Bestimmung bestimmter Konfliktarten festzulegen, die dem Kundeninteresse schaden können.

Artikel 24 basiert auf Artikel [23] der MiFID II. Er enthält die in der MiFID II festgelegte Anforderung,

· ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln;

· zu gewährleisten, dass Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind;

· Informationen zum Versicherungsunternehmen bzw. ‑vermittler und seinen Dienstleistungen (insbesondere, ob eine eventuelle Beratung unabhängig erfolgt), zum Umfang etwaiger Marktanalysen (ob eine laufende Bewertung der Eignung stattfinden wird), zu den angebotenen Produkten und Anlagestrategien sowie den entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus wird in dem genannten Artikel festgelegt, auf welcher Basis eine Beratung als unabhängig gelten kann; dazu gehört, dass die auf dem Markt vorhandenen Produkte bewertet werden müssen und keine Vergütung von Dritten angenommen werden darf.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels sicherstellen.

Artikel 25 legt fest, wie Eignung und Zweckmäßigkeit zu bewerten sind, und sieht vor, dass beim Kunden Informationen einzuholen sind. Beim Vertrieb ohne Beratung muss der Vermittler bzw. das Unternehmen beim Kunden Informationen einholen, um festzustellen, ob dieser die für die Beurteilung der Eignung des Produkts erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Beim Vertrieb mit Beratung sind zum Zweck der Eignungsfeststellung die finanziellen Verhältnisse und die Anlageziele des Kunden zu erfragen. Stellt sich ein Produkt als ungeeignet heraus, muss der Kunde darauf hingewiesen werden. Darüber hinaus muss der Vertreiber Aufzeichnungen darüber aufbewahren, zu welchen Konditionen er dem Kunden seine Dienstleistungen erbringt, und dem Kunden Berichte aushändigen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Einhaltung der Bestimmungen sicherstellen.

Kapitel VIII – Sanktionen

Nach Artikel 26 haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die gemäß der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen ergreifen.

Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen finden auf natürliche oder juristische Personen Anwendung, die nach nationalem Recht für einen Verstoß verantwortlich sind.

Die zuständigen Behörden müssen mit allen nötigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sein und in grenzüberschreitenden Fällen zusammenarbeiten.

Artikel 27 schreibt die Veröffentlichung der für Verstöße auferlegten Sanktionen oder Maßnahmen vor.

Artikel 28 nennt bestimmte Verstöße und die entsprechenden Verwaltungssanktionen für die Vermittler, beispielsweise Widerruf der Eintragung, Ausschluss von Managementfunktionen sowie finanzielle Sanktionen in bis zu doppelter Höhe des durch den Verstoß erzielten Gewinns, sofern dieser ermittelt werden kann.

Strafrechtliche Sanktionen sind nicht Gegenstand dieses Vorschlags.

Artikel 29 enthält die Faktoren, die bei der Verhängung von Sanktionen und Maßnahmen zu berücksichtigen sind, darunter durch den Verstoß erzielte Vorteile, Verluste, die Dritten verursacht wurden, und Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen; außerdem sieht der Artikel vor, dass die EIOPA Leitlinien zu den Sanktionen herausgibt. Des Weiteren muss dem Vermittler bzw. Unternehmen jede Sanktion oder Maßnahme – zusammen mit einer Begründung – mitgeteilt werden.

Artikel 30 sieht wirksame Mechanismen vor, die die Meldung von Verstößen fördern und einen angemessenen Schutz für Informanten und deren persönliche Daten sowie den Schutz der Daten natürlicher Personen, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich sind, gewährleisten sollen.

Artikel 31 schreibt vor, dass der EIOPA auf jährlicher Basis aggregierte Daten zu Verstößen zu übermitteln sind, und dass die EIOPA diese Daten veröffentlicht. Die Kommission wird ermächtigt, in diesem Zusammenhang technische Durchführungsstandards zu erlassen, die von der EIOPA zu entwickeln und von dieser [6] Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie an die Kommission zu übermitteln sind.

Kapitel IX – Schlussbestimmungen

Die Artikel 32 bis 39 nehmen (wo erforderlich in aktualisierter Form) die Schlussbestimmungen der IMD1 auf; diese betreffen die Anrufung der Gerichte, Umsetzung und Inkrafttreten, die Aufhebung älterer Rechtsakte und die Adressaten. Des Weiteren enthalten die Artikel 33 und 34 die Bedingungen bezüglich der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Bestimmungen der Richtlinie, und Artikel 35 sieht ein Verfahren für die Überprüfung und Bewertung der Richtlinie nach ihrem Inkrafttreten durch die Kommission vor. Im Rahmen dieser Überprüfung werden insbesondere die Auswirkungen der Vorschriften über die Offenlegung gemäß Artikel 17 Absatz 2 auf Vermittler von Nichtlebensversicherungen, bei denen es sich um KMU handelt, untersucht.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die haushaltsspezifischen Auswirkungen für die Kommission werden in dem beigefügten Finanzbogen ebenfalls bewertet. Die konkreten Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt ergeben sich aus den der EIOPA übertragenen Aufgaben, wie dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen ist.

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

ê 2002/92/EG (angepasst)

2012/0175 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Versicherungsvermittlung

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel 47 Ö 53 Õ Absatz 2 Ö 1 Õ und Artikel 55 Ö 62 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

ò neu

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

ê 2002/92/EG

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

ò neu

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

ê 2002/92/EG

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ð nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ï gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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(1)       An der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung[13] sind zahlreiche Änderungen erforderlich. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)       Da Ziel und Gegenstand dieses Vorschlags in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften in den genannten Bereichen ist, sollte der Vorschlag auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV gestützt werden. Die Form einer Richtlinie bietet sich an, damit die Durchführungsbestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen bei Bedarf den Besonderheiten der jeweiligen Märkte und Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden können. Diese Richtlinie sollte auch darauf abzielen, die nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit der Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittlung, einschließlich professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und Schadenregulierung, zu koordinieren, weshalb sie sich auf Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags stützt. Da es sich um eine Branche handelt, die EU-weit Dienstleistungen anbietet, stützt sich diese Richtlinie außerdem auf Artikel 62 des Vertrags.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(3)       Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler spielen beim Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten in der Gemeinschaft Ö EU Õ eine zentrale Rolle.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 2

Mit der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten[14], wurde ein erster Schritt unternommen, um Versicherungsagenten und ‑maklern die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erleichtern.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 3

Die Richtlinie 77/92/EWG sollte ursprünglich so lange gültig bleiben, bis Bestimmungen, die die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Versicherungsagenten und -maklern koordinieren, in Kraft treten.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 4

Die Empfehlung 92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler[15] wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend befolgt und trug zur Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen und die Eintragung von Versicherungsvermittlern bei.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 9

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(4)       Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und „Allfinanzunternehmen“, ð Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen ï vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser Akteure und des Kundenschutzes sollte sich diese Richtlinie auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen.

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(5)       Die Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG hat gezeigt, dass eine Reihe von Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zur Ausübung der Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittlungstätigkeit präzisiert werden müssen und dass im Interesse des Verbraucherschutzes eine Erweiterung des Geltungsbereichs der genannten Richtlinie auf jede Art des Vertriebs von Versicherungsprodukten erforderlich ist, ungeachtet dessen, ob er durch Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen erfolgt. Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben, sollten in Bezug auf ihre Vertriebs‑, Kundendienst‑ und Schadenbearbeitungsverfahren auf ähnlicher Grundlage in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie aufgenommen werden wie Versicherungsagenten und ‑makler.

(6)       Damit unabhängig vom Vertriebskanal, über den Verbraucher ein Versicherungsprodukt erwerben – also direkt von einem Versicherungsunternehmen oder indirekt über einen Vermittler –, dasselbe Schutzniveau gewährleistet ist, muss der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer erfassen, die Versicherungsprodukte zusätzlich zu ihrem Hauptgeschäft vertreiben (z. B. Reisebüros und Autovermietungsfirmen oder Warenlieferanten, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung nicht erfüllen).

(7)       Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit (im Auftrag eines Kunden oder eines Versicherungsunternehmens) in der Verwaltung und Erfüllung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags besteht; dazu gehören auch die professionelle Bearbeitung von Schadensfällen, die Schadenregulierung oder die Sachverständigenbegutachtung von Schäden.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(8)       Jedoch bestehen zZwischen den einzelstaatlichen Vorschriften Ö bestehen Õ immer noch erhebliche Unterschiede, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern im Binnenmarkt Hindernisse mit sich bringen. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 77/92/EWG durch eine neue Richtlinie zu ersetzen.

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(9)       Die jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten haben verdeutlicht, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Es ist daher angebracht, das Vertrauen der Kunden zu stärken und die Regelung des Vertriebs von Versicherungsprodukten einheitlicher zu gestalten, damit EU-weit ein angemessenes Maß an Kundenschutz besteht. Die Vorkehrungen zum Schutz der Kunden sollten den Eigenheiten jeder Kundenkategorie (professionelle oder andere Kunden) angepasst sein.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

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(10)     Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte VersicherungsÖ - Õ ð oder Rückversicherungs ïvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist.

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(11)     Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, zu einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen unter Berücksichtigung der vom Kunden – über eine Website oder auf anderem Wege – ausgewählten Kriterien Informationen zu liefern oder eine Rangfolge von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten zu erstellen oder einen Abschlag auf den Vertragspreis zu erwirken, wenn der Kunde anschließend die Möglichkeit hat, einen Versicherungsvertrag direkt abzuschließen; sie sollte keine Anwendung auf rein vorbereitende Tätigkeiten finden, bestehend in der Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen oder in der Weitergabe von Informationen über Versicherungs‑ oder Rückversicherungsprodukte, über einen Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittler bzw. ein Versicherungs‑ oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 12

(12)     Diese Richtlinie sollte nicht Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit, z. B. als Steuerexperte oder Buchhalter, ausüben und im Rahmen dieser anderen Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten oder lediglich allgemeine Informationen über Versicherungsprodukte erteilen, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden bei dem Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein, Schadensfälle eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berufsmäßig zu verwalten oder Schäden zu regulieren oder Sachverständigenarbeit zu leisten.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 13

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(13)     Diese Richtlinie sollte unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen ð Einschränkungen in Bezug auf die Versicherungspolice, vor allem hinsichtlich der für ihren Vertrieb erforderlichen Kenntnisse, der abgedeckten Risiken und der Prämienhöhe, ï nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(14)     Diese Richtlinie enthält eine Definition Ö definiert den Begriff Õ des vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers, die Ö um Õ den Besonderheiten bestimmter Märkte der Mitgliedstaaten Rechnung trägt Ö zu tragen Õ und darauf abzielt, die auf derartige Vermittler anwendbaren EintragungsbBedingungen festzulegen. Diese Definition soll ähnlichen Definitionen von Versicherungsvermittlern in den Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen, die zwar für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens und unter dessen uneingeschränkter Verantwortung handeln, jedoch berechtigt sind, Prämien und Beträge, die gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen finanziellen Garantien für die Kunden bestimmt sind, entgegenzunehmen.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 14

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(15)     Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler ð , bei denen es sich um natürliche Personen handelt, ï sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung haben, eingetragen werden, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen. ðVersicherungs- und Rückversicherungsvermittler, bei denen es sich um juristische Personen handelt, sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben (oder – wenn sie nach ihrem einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben – in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet), eingetragen werden, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen. Versicherungsvermittler, die bereits in Mitgliedstaaten eingetragen sind, brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht erneut einzutragen. ï

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 6 und Erwägungsgrund 15 (angepasst)

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(16)     Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sollten in der Lage sein, die vom Vertrag gewährleisteten Rechte der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Durch die Eintragung ð oder die Anmeldung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ï sollten Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler Ö dementsprechend Õ die Möglichkeit erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden ein entsprechendes Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden hat.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 16 (neu)

(17)     Angemessene Sanktionen sind erforderlich, damit gegen Personen, die die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben, ohne eingetragen zu sein, gegen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Dienste nicht eingetragener Vermittler in Anspruch nehmen, und gegen Vermittler, die den gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht nachkommen, vorgegangen werden kann.

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(18)     Im Interesse einer stärkeren Transparenz und einer Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels sollte die EIOPA eine einheitliche elektronische Datenbank einrichten, veröffentlichen und laufend aktualisieren, die Informationen über jeden Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler enthält, der die Absicht mitgeteilt hat, von der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten der EIOPA unverzüglich die betreffenden Informationen übermitteln, damit diese ihre Arbeit aufnehmen kann. Die Datenbank sollte einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. Jede zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte auf ihrer Website einen Link auf diese Datenbank setzen.

(19)     Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bezüglich der Aufsicht über die Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler, die von ihnen eingetragen wurden oder die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten ausüben, sollten eindeutig festgelegt werden.

(20)     Die Mitgliedstaaten sollten die Eintragungsanforderungen nicht auf Versicherungsvermittler anwenden, die die Versicherungsvermittlung für bestimmte Arten von Versicherungsverträgen als Nebentätigkeit oder im Zusammenhang mit der professionellen Bearbeitung von Schadensfällen, der Schadenregulierung oder der Sachverständigenbegutachtung von Schäden betreiben, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Kenntnisse und Fertigkeiten, einen guten Leumund, die Informationspflichten und die Wohlverhaltensregeln genügen und sofern die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angemeldet wurde.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(21)     Dass Versicherungsvermittler nicht in der Lage sind, uneingeschränkt überall in der Gemeinschaft Ö EU Õ tätig zu werden, beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des einheitlichen Versicherungsmarktes.

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(22)     Es ist wichtig, bei Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittlern sowie bei Angestellten von Direktversicherern, die Tätigkeiten vor, bei und nach dem Vertrieb von Versicherungspolicen ausüben, ein hohes Maß an Professionalität und Kompetenz sicherzustellen. Daher müssen die beruflichen Kenntnisse von Vermittlern, Mitarbeitern von Direktversicherern sowie von Autovermietungsfirmen und Reisebüros, ebenso wie die beruflichen Kenntnisse von Personen, die mit der Bearbeitung von Schadensfällen, der Schadenregulierung oder der Sachverständigenbegutachtung von Schäden befasst sind, der Komplexität dieser Tätigkeiten entsprechen. Eine entsprechende kontinuierliche Weiterbildung sollte gewährleistet sein.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

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(23)     Die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen, die an Personen zu stellen sind, welche die Tätigkeit der Versicherungs Ö - Õ ð oder Rückversicherungs ï vermittlung aufnehmen und ausüben, und über die Eintragung dieser Personen kann daher sowohl zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen als auch zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich beitragen.

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(24)     Um den grenzüberschreitenden Handel zu fördern, sollten Grundsätze für die gegenseitige Anerkennung der Kenntnisse und Fertigkeiten von Vermittlern festgelegt werden.

(25)     Aufnahmemitgliedstaaten sollten eine nationale Qualifikation des Niveaus 3 oder höher nach dem mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen[16] geschaffenen Europäischen Qualifikationsrahmen als Nachweis dafür anerkennen, dass ein Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittler die Anforderungen bezüglich der Kenntnisse und Fertigkeiten erfüllt, die eine Voraussetzung für die Eintragung gemäß dieser Richtlinie bilden. Der Qualifikationsrahmen erleichtert Mitgliedstaaten, Bildungseinrichtungen, Arbeitgebern und Einzelpersonen den Vergleich von Qualifikationen der verschiedenen Aus‑ und Fortbildungssysteme in der Union. Dieses Instrument ist für die Entwicklung eines EU-weiten Arbeitsmarkts von zentraler Bedeutung. Der Rahmen soll nicht etwa nationale Qualifikationssysteme ersetzen, sondern die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen, indem er deren Zusammenarbeit vereinfacht.

(26)     Trotz des bestehenden Systems der einmaligen Zulassung für Versicherer und Vermittler ist der europäische Versicherungsmarkt nach wie vor sehr zersplittert. Um grenzüberschreitende Geschäfte zu erleichtern und die Transparenz für die Verbraucher zu erhöhen, müssen die Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses Sorge tragen, und ein einheitliches elektronisches Register sowie Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittlung geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 17

(27)     Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sind von entscheidender Bedeutung, um die Verbraucher zu schützen und die Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts im Binnenmarkt sicherzustellen.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 22

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(28)     In den Mitgliedstaaten muss es angemessene und wirksame ð außergerichtliche ï Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern ð oder ‑unternehmen ï und Kunden geben; dabei sollte gegebenenfalls auf bestehende Verfahren zurückgegriffen werden. ðEs sollten wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren für Streitigkeiten verfügbar sein, die im Rahmen dieser Richtlinie festgelegte Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben oder anbieten, und Kunden betreffen. Um die Wirksamkeit der Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, deren Gegenstand Kundenbeschwerden sind, zu verbessern, sollte diese Richtlinie vorsehen, dass Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben oder anbieten, an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen müssen, an deren Ende eine nicht bindende Entscheidung steht, wenn diese Verfahren von Kunden gegen sie angestrengt wurden und Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie betreffen. Solche außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sollen auf eine schnellere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben oder anbieten, und Kunden sowie auf eine Entlastung der Gerichte abzielen. Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren sollten jedoch das Recht der an solchen Verfahren beteiligten Parteien auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht beeinträchtigen. ï

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 23

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Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor den Gerichten Klage zu erheben, sollten die Mitgliedstaaten ð gewährleisten, dass AS-Stellen, die mit Streitigkeiten im Sinne dieser Richtlinie befasst sind, ï die zur außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen eingerichteten öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Einrichtungen dazu anhalten, bei der Lösung grenzübergreifender Streitfälle zusammenzuarbeiten. ðDie Mitgliedstaaten sollten AS-Stellen, die mit solchen Streitigkeiten befasst sind, dazu anhalten, dem Netzwerk FIN-NET[17] beizutreten. ï Eine derartige Zusammenarbeit könnte insbesondere darauf abzielen, dem Verbraucher zu gestatten, die in seinem Wohnsitzstaat eingerichteten außergerichtlichen Stellen mit Beschwerden über die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Vermittler zu befassen. Durch die Einrichtung des FIN-NET-Netzes erhalten die Verbraucher mehr Unterstützung, wenn sie grenzüberschreitende Dienste in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Verfahren sollten der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind[18], Rechnung tragen.

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(29)     Das zunehmend größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele Versicherungsvermittler und ‑unternehmen gleichzeitig ausüben, hat das Potenzial für Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten und dem Kundeninteresse erhöht. Daher ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen vorsehen, die sicherstellen, dass solche Konflikte die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigen.

(30)     Verbraucher sollten vorab genaue Informationen über den Status der Personen, die das Versicherungsprodukt vertreiben, und über die Vergütung, die sie dafür beziehen, erhalten. Es ist unerlässlich, für europäische Versicherungsvermittler und ‑unternehmen die Offenlegung des Status zwingend vorzuschreiben. Die betreffenden Informationen sollten dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. So können (gegebenenfalls) die Verbindung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Vermittler sowie die Zusammensetzung und der Inhalt der vom Vermittler bezogenen Vergütung deutlich gemacht werden.

(31)     Um Interessenkonflikten zwischen Vertreiber und Käufer eines Versicherungsprodukts entgegenzuwirken, ist es nötig, eine ausreichende Offenlegung der Vergütung von Versicherungsvertreibern sicherzustellen. Bei Lebensversicherungsprodukten sollten dementsprechend der Vermittler und der Angestellte des Versicherungsvermittlers oder ‑unternehmens verpflichtet sein, den Kunden vor Geschäftsabschluss über ihre Vergütung zu informieren. Bei anderen Versicherungsprodukten muss – vorbehaltlich einer Übergangsfrist von fünf Jahren – der Kunde über sein Recht informiert werden, diese Informationen anzufordern, und diese sind ihm auf Wunsch zu erteilen.

(32)     Damit ein Kunde vergleichbare Informationen über die zu erbringenden Versicherungsvermittlungsdienstleistungen unabhängig davon erhält, ob er sein Produkt über einen Vermittler oder direkt bei einem Versicherungsunternehmen kauft, und damit keine Wettbewerbsverzerrungen dadurch entstehen, dass Versicherungsunternehmen dazu ermutigt werden, ihre Produkte anstatt über Vermittler direkt an Kunden zu vertreiben, um Informationspflichten zu umgehen, sollte auch für Versicherungsunternehmen gelten, dass sie Kunden, an die sie Versicherungsvermittlungsdienstleistungen direkt vertreiben, Informationen über die Vergütung zukommen lassen müssen, die sie beim Vertrieb von Versicherungsprodukten erhalten.

(33)     Da dieser Vorschlag auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes abzielt, finden einige seiner Bestimmungen nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbraucher Anwendung; dies gilt insbesondere für die Bestimmungen hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln für Versicherungsvermittler und andere Vertreiber von Versicherungsprodukten.

(34)     Damit Kunden nicht über das verkaufte Produkt in die Irre geführt werden, sollte der Vertrieb von Versicherungsprodukten gegebenenfalls mit einer ehrlichen, professionellen Beratung einhergehen.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 18

(35)     Für den Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, zu wissen, ob er mit einem Vermittler zu tun hat, der ihn über Produkte eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen oder über Produkte einer bestimmten Anzahl von Versicherungsunternehmen berät.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 20

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(36)     ðAufgrund der zunehmenden Abhängigkeit der Verbraucher von persönlichen Empfehlungen ist es sinnvoll, eine Bestimmung des Begriffs „Beratung“ vorzunehmen. Bevor eine Beratung erfolgt, sollte der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden, seiner Wünsche und seiner finanziellen Verhältnisse vornehmen. ï Erklärt der Vermittler, dass er über Produkte eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen berät, so sollte er eine unparteiische und ausreichend breit gefächerte Untersuchung der auf dem Markt angebotenen Produkte durchführen. Außerdem sollten alle ð Versicherungs ï Vvermittler ð und Versicherungsunternehmen ï die Gründe für ihren Vorschlag erläutern.

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(37)     Vor Abschluss eines Vertrags – dies gilt auch für Verkäufe ohne Beratung – sollte der Kunde die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt erhalten, damit er seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Der Versicherungsvermittler sollte in der Lage sein, dem Kunden die zentralen Elemente des von ihm vertriebenen Versicherungsprodukts zu erläutern.

(38)     Es sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, um der Person, die das Versicherungsprodukt vertreibt, eine gewisse Wahl hinsichtlich des Mediums zu lassen, über das dem Kunden sämtliche Informationen erteilt werden, was die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gestattet, wenn es bei dem betreffenden Geschäft sinnvoll ist. Dem Kunden sollte es jedoch freigestellt sein, die Informationen auf Papier zu erhalten. Im Interesse des Informationszugangs der Verbraucher sollten alle vorvertraglichen Informationen stets kostenlos erteilt werden.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 21

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(39)     Dieser Informationsbedarf ist geringer, wenn der Kunde ein Unternehmen ist, das sich gegen gewerbliche und industrielle Risiken versichern oder rückversichern will ð oder wenn es sich um einen professionellen Kunden handelt (siehe Anhang I der Richtlinie) ï.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

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(40)     In dieser Richtlinie sollten die ð Mindest- ï Iinformationspflichten der ð Versicherungsunternehmen und ï Versicherungsvermittler gegenüber den Kunden festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat kann Ö sollte die Möglichkeit haben, Õ zu diesem Punkt strengere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, die den Versicherungsvermittlern ð und ‑unternehmen ï, die ihre ð Versicherungs ï Vvermittlungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, ungeachtet ihres Wohnsitzes ð der Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats ï, auferlegt werden, sofern diese strengeren Bestimmungen mit dem Gemeinschafts Ö Unions Õ recht – einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)[19] – vereinbar sind. ð Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvermittlern und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, sollten dafür Sorge tragen, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht. Im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung irreführender Praktiken beim Vertrieb von Versicherungsprodukten sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, wenn sie es für erforderlich und verhältnismäßig halten, ausnahmsweise die strengeren Anforderungen an Versicherungsvermittler zu stellen, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben.ï

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(41)     Querverkäufe sind in der gesamten Union eine übliche Strategie von Anbietern von Finanzdienstleitungen für Privatkunden. Sie können den Verbrauchern Vorteile bringen, aber auch Praktiken sein, bei denen das Verbraucherinteresse nicht angemessen berücksichtigt wird. So können etwa bestimmte Formen von Querverkaufspraktiken oder ‑produkten, insbesondere Kopplungsgeschäfte, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen zusammen in einem Paket verkauft werden und zumindest eine dieser Dienstleistungen bzw. eines dieser Produkte nicht getrennt erhältlich ist, den Wettbewerb verzerren und die Mobilität sowie die Fähigkeit der Verbraucher, Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen, beeinträchtigen. Beispiele für solche Kopplungsgeschäfte wären die notwendige Eröffnung eines Girokontos bei Erbringung einer Versicherungsdienstleistung an einen Verbraucher für die Zahlung der Prämie oder auch der notwendige Abschluss einer Kfz‑Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug, zu dessen Finanzierung ein Verbraucherkredit in Anspruch genommen wird. Bündelungsgeschäfte, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen oder ‑produkte zusammen in einem Paket verkauft werden, wobei aber jede Dienstleistung bzw. jedes Produkt auch getrennt erhältlich ist, können den Wettbewerb zwar ebenfalls verzerren und die Mobilität sowie die Fähigkeit des Kunden, Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen, beeinträchtigen, doch in diesem Fall hat der Kunde die Wahl; daher können solche Geschäfte unter Umständen ein geringeres Risiko hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten gemäß dieser Richtlinie seitens der Versicherungsvermittler darstellen. Der Einsatz solcher Praktiken sollte sorgfältig geprüft werden, damit der Wettbewerb gefördert und die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher erhöht werden.

(42)     Versicherungsverträge, die Anlagen umfassen, werden den Kunden häufig als mögliche Alternative oder Ersatz zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie [MiFID II][20] angeboten. Um einen kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten und das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es wichtig, dass Anlageprodukte für Kleinanleger (Versicherungsanlageprodukte gemäß der Definition in der Verordnung zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte) denselben Wohlverhaltensregeln unterliegen; dazu gehören die Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Anforderungen hinsichtlich der Angemessenheit der Beratung, die Einschränkung von Anreizen, Anforderungen hinsichtlich des Umgangs mit Interessenkonflikten und – im Fall unabhängiger Berater – Einschränkungen hinsichtlich der Art der Vergütung. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sollten zusammenarbeiten, um mit Hilfe von Leitlinien eine größtmögliche Kohärenz der Wohlverhaltensregeln in Bezug auf Anlageprodukte für Kleinanleger zu erreichen, die entweder der [MiFID II] oder dieser Richtlinie unterliegen. Für Versicherungsanlageprodukte sind die in dieser Richtlinie festgelegten Standards, die für alle Versicherungsverträge gelten (Kapitel VII dieser Richtlinie), und die verbesserten Standards für Versicherungsanlageprodukte kumulativ. Dementsprechend sollten Personen, die Versicherungsvermittlung im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten betreiben, sowohl die für alle Versicherungsverträge geltenden Wohlverhaltensregeln als auch die für Versicherungsanlageprodukte geltenden verbesserten Standards einhalten.

(43)     Damit sichergestellt ist, dass Versicherungsunternehmen und in der Versicherungsvermittlung tätige Personen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten und EU-weit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen vorzusehen. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010[21] wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen und Maßnahmen voranzutreiben. Aus diesem Grund sollten die von den Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldstrafen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

(44)     Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt sein, Geldstrafen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie die zu erwartenden Gewinne aufwiegen und selbst auf größere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.

(45)     Um eine EU-weit kohärente Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder ‑maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen sicherstellen müssen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(46)     Um die abschreckende Wirkung auf breite Kreise zu stärken und über Verstöße zu informieren, die den Kundenschutz beeinträchtigen können, sollten verhängte Sanktionen und Maßnahmen – abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen – öffentlich bekanntgemacht werden. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollten verhängte Sanktionen bzw. Maßnahmen auf anonymer Basis bekanntgegeben werden, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(47)     Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die nötigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Verfahren einrichten, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen.

(48)     Diese Richtlinie sollte auf Verwaltungssanktionen und Verwaltungsmaßnahmen Bezug nehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht um eine Sanktion oder eine Maßnahme handelt.

(49)     Diese Richtlinie sollte alle nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Straftaten unberührt lassen.

(50)     Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission übertragen werden, damit diese die Einzelheiten des Begriffs der ausreichenden Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers, des Umgangs mit Interessenkonflikten, der Wohlverhaltensregeln im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten für Kleinanleger und den entsprechenden Verfahren sowie der Formulare zur Übermittlung von Informationen zu Sanktionen festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

(51)     Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente Harmonisierung und einen angemessenen Verbraucherschutz gewährleisten. Da die EIOPA über spezialisierte Fachleute verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs‑ und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(52)     Mittels delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)[22] sollte die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel [8] zum Begriff der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers, gemäß den Artikeln [17 und 23] zum Umgang mit Interessenkonflikten, gemäß den Artikeln [24 und 25] zu den Wohlverhaltensregeln im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten für Kleinanleger sowie gemäß Artikel [30] zu technischen Durchführungsstandards für Verfahren und Formulare zur Übermittlung von Informationen bezüglich Sanktionen erlassen. Entwürfe für diese delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards sollten von der EIOPA ausgearbeitet werden.

(53)     Die Verarbeitung persönlicher Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die EIOPA unterliegt – unter der Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten – den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[23] unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[24].

(54)     Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind.

(55)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Unterlagen als gerechtfertigt.

(56)     Eine Überarbeitung dieser Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten erfolgen, um den Marktentwicklungen sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des EU‑Rechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Durchführung des EU‑Rechts, insbesondere hinsichtlich der unter die Richtlinie 2003/41/EG fallenden Produkte, Rechnung zu tragen.

ê 2002/92/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(57)     Die Richtlinie 77/92/EWG Ö 2002/92/EGÕ sollte daher aufgehoben werden – Ö . Õ

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(58)     Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2002/92/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 2002/92/EG.

(59)     Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen –

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HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Anwendungsbereich

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1.           Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung, ð einschließlich professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und Schadenregulierung, ï durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten, festgelegt.

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2.           Diese Richtlinie findet nicht auf Personen Anwendung, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge anbieten, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich;

(b) bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag;

(c) der Versicherungsvertrag deckt keine Haftpflichtrisiken ab;

(d) die betreffende Person betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich;

ê 2002/92/EG (angepasst)

(e) die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung Ö von Gütern Õ durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt wird: i) das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von der Gütern, die von dem betreffenden Anbieter geliefert werden; oder

ê 2002/92/EG (angepasst)

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ii)       Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird;

(f) die Jahresprämie ð für den Versicherungsvertrag bei anteiliger Berechnung auf Jahresbasis ï übersteigt nicht 500 Ö 600 Õ EUR, und der Versicherungsvertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren.

ê 2002/92/EG (angepasst)

3.           Die Richtlinie gilt nicht für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ bestehen bzw. eingegangen worden sind.

ê 2002/92/EG (angepasst)

ð neu

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Versicherungs‑ ð und Rückversicherungs ï vermittlungstätigkeit, die von Versicherungs- und Rückversicherungs‑ ð unternehmen oder ï ‑vermittlern ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter der Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die die Tätigkeit der Versicherungs‑ ð und Rückversicherungs ï vermittlung auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung befugt sind.

Diese Richtlinie regelt weder Ö keine Õ Versicherungs‑ ð oder Rückversicherungs ï vermittlungstätigkeiten in Drittländern noch Tätigkeiten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft im Sinne der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(8) und der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung)(9), die durch Versicherungsvermittler in Drittländern ausgeübt werden.

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Die Mitgliedstaaten machen der Kommission Mitteilung, wenn ihre Versicherungsvermittler bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.

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Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.           „Versicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, dem die behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG bzw. Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt wurde;

2.           „Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, von einem Versicherungsunternehmen, einem Versicherungsunternehmen eines Drittlands oder anderen Rückversicherungsunternehmen abgegebene Risiken zu übernehmen ð dem die behördliche Zulassung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erteilt wurde ï;

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3.           „Versicherungsvermittlung“ ð die Beratung, ï das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall ð , sowie professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und Schadenregulierung ï. Diese Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden. ðDiese Tätigkeiten gelten auch dann als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Versicherungsvermittlers ausgeübt werden. ï

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Keine der folgenden Tätigkeiten gilt als Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Richtlinie:

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(a) Ddie beiläufige Erteilung von Auskünften ð an einen Kunden ï im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, ð wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, ïden Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung;

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(b) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen oder die Weitergabe von Informationen über Versicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer.

4.           „Versicherungsanlageprodukt“ einen Versicherungsvertrag, der auch als „Anlageprodukt“ im Sinne von Artikel 2 Absatz a der [Verordnung zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte (PRIP-Verordnung)] eingestuft werden könnte;

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5.           „Versicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, ð ausgenommen Versicherungsunternehmen, ï die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;

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64.         „Rückversicherungsvermittlung“ ð die Beratung, ï das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, oder das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, ð sowie professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und Schadenregulierung. ï. Diese Tätigkeiten gelten nicht als Rückversicherungsvermittlung, wenn sie von einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Rückversicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Rückversicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden. ð Diese Tätigkeiten gelten auch dann als Rückversicherungsvermittlung, wenn sie von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden. ï

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Keine der folgenden Tätigkeiten gilt als Rückversicherungsvermittlung im Sinne dieser Richtlinie:

ê 2002/92/EG

(a) Ddie beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Rückversicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Rückversicherungsvermittlung;

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(b) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Rückversicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen oder die Weitergabe von Informationen über Rückversicherungsprodukte, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer.

ê 2002/92/EG (angepasst)

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76.         „Rückversicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, ð ausgenommen Rückversicherungsunternehmen, ï die die Tätigkeit der Rückversicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;

87.         „vertraglich gebundener Versicherungsvermittler“ jede Person, die eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens ð bzw. ‑vermittlers ï oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen – mehrerer Versicherungsunternehmen ð bzw. ‑vermittler ï ausübt, die jedoch weder die Prämien noch die für den Kunden bestimmten Beträge in Empfang nimmt und hinsichtlich der Produkte der jeweiligen Versicherungsunternehmen unter deren uneingeschränktern Verantwortung Ö der jeweiligen Versicherungsunternehmen Õ ð bzw. ‑vermittler ï handelt., ðsofern die Versicherungsvermittler, unter deren Verantwortung die Person handelt, nicht selbst unter der Verantwortung eines anderen Versicherungsunternehmens oder ‑vermittlers handeln; ï

Jede Person, die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt und weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang nimmt, gilt ebenfalls als vertraglich gebundener Versicherungsvermittler, der hinsichtlich der Produkte des jeweiligen Versicherungsunternehmens unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handelt, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen dieser Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen darstellt;

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9.           „Beratung“ die Abgabe einer Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsunternehmens bzw. ‑vermittlers;

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10.         „Provision auf den realisierten Gewinn“ eine Vergütung in Form einer Provision, bei der sich der zahlbare Betrag nach der Erreichung der vereinbarten Ziele bezogen auf das vom Vermittler bei diesem Versicherer platzierte Geschäft richtet;

ê 2002/92/EG

118.       „Großrisiken“ Risiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie 73/239/EWG;

129.       „Herkunftsmitgliedstaat“

(c) wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat und ihre Tätigkeit ausübt;

(d) wenn der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

ê 2002/92/EG (angepasst)

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1310.     „Aufnahmemitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine Zweigniederlassung Ö ständige Präsenz oder Niederlassung Õ hat oder Dienstleistungen erbringt ð und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist ï;

1412.     „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. ðein dauerhaftes Medium im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG; ï Dazu gehören insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet-Website, es sei denn, diese Site entspricht den in Absatz 1 enthaltenen Kriterien.

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(15)        „Querverkäufe“ das Angebot einer Versicherungsdienstleistung oder eines Versicherungsprodukts zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für eine andere Vereinbarung bzw. ein anderes Paket;

(16)        „enge Verbindungen“ eine Situation im Sinne von Artikel 4 Absatz 31 der Richtlinie [MIFID II];

(17)        „Hauptniederlassung“ den Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird;

(18)        Vergütung alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;

(19)        „Kopplungsgeschäft“ das Anbieten einer oder mehrerer Nebendienstleistungen zusammen mit einer Versicherungsdienstleistung oder einem Versicherungsprodukt in einem Paket, wenn diese Versicherungsdienstleistung bzw. dieses Versicherungsprodukt dem Verbraucher nicht getrennt angeboten wird;

(20)        „Bündelungsgeschäft“ das Anbieten einer oder mehrerer Nebendienstleistungen zusammen mit einer Versicherungsdienstleistung oder einem Versicherungsprodukt in einem Paket, wenn diese Versicherungsdienstleistung bzw. dieses Versicherungsprodukt dem Verbraucher auch getrennt angeboten wird, allerdings nicht unbedingt zu denselben Konditionen oder Bedingungen wie bei der Bündelung mit den Nebendienstleistungen.

ê 2002/92/EG (angepasst)

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KAPITEL II

ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG

Artikel 3 Eintragung

1.           ð Abgesehen von den in Artikel 4 genannten Fällen sind ï Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sind bei der zuständigen Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen. ðIn den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG eingetragene Versicherungsunternehmen und ihre Angestellten brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht nochmals einzutragen. ï

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder andere Einrichtungen mit den zuständigen Behörden bei der Eintragung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern und bei der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 4 8 auf die betreffenden Vermittler zusammenarbeiten können. Insbesondere können vertraglich gebundene Versicherungsvermittler von einem Versicherungsunternehmen, oder einem Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen ð oder einem Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler ï unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden.

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Für Fälle, in denen ein Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler unter der Verantwortung eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen eingetragenen Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlers handelt, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass letzterer Vermittler bzw. das Unternehmen dafür verantwortlich ist, dass ersterer die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß dieser Richtlinie erfüllt. In einem solchen Fall muss sich die verantwortliche Person bzw. das verantwortliche Rechtssubjekt, nachdem sie/es von den Mitgliedstaaten über den Inhalt von Absatz 7 Buchstaben a und b dieses Artikels informiert wurde, in Bezug auf den Inhalt von Absatz 7 Buchstabe c dieses Artikels vergewissern. Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, dass die für den Vermittler verantwortliche Person bzw. das für ihn verantwortliche Rechtssubjekt diesen Vermittler einträgt.

ê 2002/92/EG

ð neu

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach den Unterabsätzen 1 und 2 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem ð Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungs ï Uunternehmen ð oder für einen eingetragenen Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler ï arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittlung ausüben.

ê 2002/92/EG (angepasst)

Juristische Personen werden von den Die Mitgliedstaaten eingetragen Ö stellen die Eintragung juristischer Personen sicher Õ; im Register sind ferner die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen des Leitungsorgans für die Vermittlungstätigkeiten verantwortlich sind, anzugeben.

2.           Die Mitgliedstaaten können mehr als ein Register für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler einrichten, sofern sie Kriterien für die Eintragung der Vermittler festlegen.

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Die Mitgliedstaaten richten ein Online-Registrierungssystem ein, bestehend aus einem einheitlichen, auf einer Internet-Website verfügbaren Registrierungsformular; dieses sollte für Versicherungsvermittler und -unternehmen leicht zugänglich sein und online ausgefüllt werden können.

ê 2002/92/EG

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einzigen Auskunftsstelle, die einen leichten und schnellen Zugang zu den Informationen aus diesen verschiedenen Registern ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Auskunftsstelle ermöglicht ebenfalls die Identifizierung der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats nach Absatz 1 Unterabsatz 1. Im Register werden außerdem das Land bzw. die Länder verzeichnet, in dem bzw. in denen der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist.

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4.           Die EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über die Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler, die ihre Absicht mitgeteilt haben, eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß Kapitel IV auszuüben; sie veröffentlicht das Register auf ihrer Website und sorgt für dessen laufende Aktualisierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen. Das Register muss einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. Des Weiteren muss es Links zu den Websites der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten enthalten und von diesen Websites aus zugänglich sein.

ê 2002/92/EG

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern, einschließlich von vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlern, von der Erfüllung der beruflichen Anforderungen gemäß Artikel 4 8 abhängig gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, einschließlich von vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlern, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, aus dem Register gestrichen werden. Die Gültigkeit der Eintragung wird von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft. Bei Bedarf unterrichtet der Herkunftsmitgliedstaat den Aufnahmemitgliedstaat auf geeignetem Weg von dieser Streichung.

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5.           Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden einen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler nur dann eintragen, wenn sie sicher sind, dass dieser die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt.

ê 2002/92/EG (angepasst)

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4. Die zuständigen Behörden können dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler ein Dokument ausstellen, das es jeder Person, die ein Interesse daran hat, ermöglicht, durch Einsichtnahme in das oder die ð eines der ï Register nach Absatz 2 zu prüfen, ob der Vermittler ordnungsgemäß eingetragen ist.

Dieses Dokument enthält mindestens die Informationen nach Artikel 12 16 Absatz 1 Buchstaben a und b und im Fall einer juristischen Person den (die) Namen der in Absatz 1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten natürlichen Person(en).

Der Mitgliedstaat verlangt, dass dieses Dokument der zuständigen Behörde, die es ausgestellt hat, zurückgegeben wird, sobald der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler nicht mehr eingetragen ist.

5. Eingetragene Versicherungsvermittler und Rückversicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und der Rückversicherungsvermittlung in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufnehmen und ausüben.

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6.           Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Anträge von Vermittlern auf Aufnahme in das Register innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Antrags bearbeitet werden und der Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung informiert wird.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen, die ihnen eine Überwachung dahingehend ermöglichen, ob die Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler jederzeit die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen bezüglich der Eintragung erfüllen.

7.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden als Voraussetzung für die Eintragung folgende Informationen von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern verlangen:

(e) Angaben zur Identität der Aktionäre oder Mitglieder – unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt –, die eine Beteiligung an dem Vermittler von über 10 % besitzen, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen;

(f) Angaben zur Identität der Personen mit engen Verbindungen zu dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler;

(g) einen ausreichenden Nachweis dafür, dass die Beteiligungen oder engen Verbindungen die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständige Behörde nicht beeinträchtigen.

8.           Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Eintragung verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.

KAPITEL III

VEREINFACHTES EINTRAGUNGSVERFAHREN – ANMELDUNG VON TÄTIGKEITEN

Artikel 4  Verfahren zur Anmeldung von Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit sowie von Dienstleistungen in den Bereichen professionelle Bearbeitung von Schadensfällen oder Schadenbegutachtung

1.           Die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Eintragung gelten nicht für Versicherungsvermittler, die die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit ausüben, sofern alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

(b) der Versicherungsvermittler betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich;

(c) der Versicherungsvermittler vermittelt nur bestimmte Versicherungsprodukte ergänzend zu einem Produkt oder einer Dienstleistung, und er benennt diese ausdrücklich in der Anmeldung;

(d) die betreffenden Versicherungsprodukte betreffen keine Lebensversicherungs‑ oder Haftpflichtrisiken, es sei denn, diese stehen in Zusammenhang mit dem Hauptrisiko.

2.           Die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Eintragung gelten nicht für Versicherungsvermittler, die ausschließlich Dienstleistungen in den Bereichen professionelle Bearbeitung von Schadensfällen oder Schadenbegutachtung erbringen.

3.           Versicherungsvermittler, die den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterliegen, übermitteln der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Anmeldung mit Angaben zu ihrer Identität und Anschrift sowie ihren beruflichen Tätigkeiten.

4.           Für Vermittler, die den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterliegen, gelten die Bestimmungen der Kapitel I, III, IV, V, VIII und IX sowie der Artikel 15 und 16 dieser Richtlinie.

KAPITEL IV

DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

ê 2002/92/EG (angepasst)

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Artikel 65 Mitteilung der Niederlassung und des Erbringens von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten ÖAusübung der Dienstleistungsfreiheit Õ

1.           Jeder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der ð im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ï erstmalig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden will, teilt dies ð übermittelt ï denr zuständigen Behörden Ö Behörde Õ des Ö seines Õ Herkunftsmitgliedstaats ð die nachstehenden Angaben ï mit.

Innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung teilen diese zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die dies wünschen, die Absicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers mit und unterrichten gleichzeitig den betreffenden Vermittler darüber.

Der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler kann seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung nach Unterabsatz 2 unterrichtet worden ist. Der betreffende Vermittler kann seine Tätigkeit jedoch sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat keinen Wert auf diese Information legt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie nach Absatz 1 informiert werden möchten. Die Kommission teilt dies ihrerseits den Mitgliedstaaten mit.

3. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen die Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats auszuüben ist, in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

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(a) Name, Anschrift und gegebenenfalls Eintragungsnummer des Vermittlers;

(b) Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

(c) Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens;

(d) gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten;

(e) Nachweis der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

2.           Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die den Eingang unverzüglich bestätigt. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind und dass das Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann.

Bei Erhalt der Angaben gemäß Absatz 1 akzeptiert der Aufnahmemitgliedstaat frühere, durch eine Eintragung oder Anmeldung im Herkunftsmitgliedstaat belegte Erfahrungen in der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlung als Nachweis der geforderten Kenntnisse und Erfahrungen.

3.           Der Nachweis einer früherer Eintragung oder Anmeldung erfolgt mittels einer von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung oder mittels einer bei dieser Behörde oder Stelle eingegangenen Anmeldung, die der Antragsteller seinem Antrag an den Aufnahmemitgliedstaat beizufügen hat.

4.           Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler diese Änderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor deren Eintritt schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls über diese Änderung in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaats.

Artikel 6  Ausübung der Niederlassungsfreiheit

1.           Die Mitgliedstaaten verlangen von jedem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung einrichten möchte, vorher die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats darüber zu informieren und ihr folgende Angaben zu übermitteln:

(a) Name, Anschrift und (gegebenenfalls) Eintragungsnummer des Vermittlers;

(b) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt;

(c) Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens;

(d) gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten;

(e) Betriebsplan mit den vorgesehenen Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten und der Organisationsstruktur der Niederlassung sowie gegebenenfalls Angaben zur Identität der Agenten;

(f) Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;

(g) Name der für die Leitung der Niederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person.

2.           Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats – unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit – keine Veranlassung sieht, die Organisationsstruktur oder die finanziellen Verhältnisse des Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlers für unzureichend zu erachten, übermittelt sie die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die den Eingang unverzüglich bestätigt. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind und dass das Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann.

3.           Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 1 die Gründe hierfür.

4.           Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaats.

Artikel 7 Abgrenzung der Zuständigkeiten von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat

1.           Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers in einem anderen Mitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Pflichten gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII dieser Richtlinie so handelt, als ob sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wäre. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Versicherungsvermittler und der EIOPA unverzüglich mit.

2.           Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt sicher, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten Leistungen die Anforderungen gemäß den Kapiteln VI und VII sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen erfüllen.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten gemäß den Kapiteln VI und VII sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

3.           Hat der Aufnahmemitgliedstaat Gründe für die Annahme, dass ein Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, die geeignete Maßnahmen ergreift. Handelt ein Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsmärkte eindeutig abträglich ist, so wird der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler folgenden Maßnahmen unterworfen:

(a) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den Schutz der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsmärkte erforderlich sind, unter anderem auch dadurch, dass sie Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlern, die sich vorschriftswidrig verhalten, jede weitere Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet untersagt; die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen;

(b) die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten; in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach diesem Artikel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme‑ und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist.

4.           Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler, der eine Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat, gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die in diesem Staat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Übertragung von Befugnissen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erlassen wurden, so fordern diese Behörden den betreffenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

Handelt ein Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler trotz der von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsmärkte eindeutig abträglich ist, so wird der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler folgenden Maßnahmen unterworfen:

(a) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den Schutz der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren der Märkte erforderlich sind, unter anderem auch dadurch, dass sie Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlern, die sich vorschriftswidrig verhalten, jede weitere Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet untersagt; die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen;

(b) die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten; in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach diesem Artikel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme‑ und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist.

KAPITEL V

WEITERE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

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Artikel 48 Berufliche ð und organisatorische ï Anforderungen

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1.           Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler ð , einschließlich derjenigen, die diese Tätigkeit nebenbei ausüben, sowie Personen, die professionelle Bearbeitung von Schadensfällen, Schadenregulierung oder Sachverständigenbegutachtung von Schäden betreiben, und mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasste Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen ï müssen über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers ð bzw. Unternehmens ï festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen ð , die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und die einschlägige, der Komplexität der von ihnen vermittelten Produkte entsprechende berufliche Erfahrung nachweisen. ï.

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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler sowie mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasste Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten durch ständige berufliche Weiterbildung auf den neuesten Stand bringen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten.

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Die HerkunftsmMitgliedstaaten können die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die ð spezielle ï Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und die von ihnen vertriebenen Ö vermittelten Õ Produkte anpassen, insbesondere dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht die Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. In diesem Fall darf der Betreffende Ö Vermittler Õ eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nur ausüben, wenn ein Versicherungsvermittler, der die Anforderungen dieses Artikels erfüllt, oder ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für sein Ö das Õ Handeln Ö des Vermittlers Õ übernommen hat.

Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen ð bzw. der Versicherungsvermittler ï prüft, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes entsprechen, und ihnen gegebenenfalls eine Ausbildung verschafft, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entspricht.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem ð Versicherungs ï Uunternehmen ð oder bei einem Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler ï arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein vertretbarer Anteil der dem Leitungsorgan eines solchen Unternehmens angehörigen Personen, die für die Vermittlung von Versicherungs- ð und Rückversicherungs ï produkten verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung mitwirkenden Personen nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

2.           Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler ð sowie Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen, die mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasst sind, ï müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen und sollten nie in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.

Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsunternehmen gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 gestatten, den guten Leumund der Versicherungsvermittler zu überprüfen.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem ð Versicherungs ï Uunternehmen ð oder bei einem Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler ï arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Leitungsorgan dieses Unternehmens sowie alle Beschäftigten, die direkt an der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung mitwirken, diese Anforderung erfüllen.

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3.           Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft Ö Union Õ geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1000000 Ö 1 120 000 Õ EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1500000 Ö 1 680 000 Õ EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, soweit eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat.

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4.           Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten.

Dabei kann es sich um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:

(a) Rechtsvorschriften oder vertragliche Bestimmungen, nach denen vom Kunden an den Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als seien sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien sie an den Verbraucher gezahlt worden, wenn der Verbraucher sie tatsächlich erhält;

(b) Vorschriften, nach denen Versicherungsvermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen haben, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 15000 Ö 16 800 Õ EUR, entspricht;

(c) Vorschriften, nach denen Kundengelder über streng getrennte Kundenkonten weitergeleitet werden müssen und diese Konten im Fall des Konkurses nicht zur Entschädigung anderer Gläubiger herangezogen werden dürfen;

(d) Vorschriften, nach denen ein Garantiefonds eingerichtet werden muss.

5.           Die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung setzt voraus, dass die beruflichen Anforderungen nach diesem Artikel dauerhaft erfüllt sind.

6.           Die Mitgliedstaaten können die in diesem Artikel genannten Anforderungen für die innerhalb ihres Hoheitsgebiets eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler verschärfen und weitere Anforderungen hinzufügen.

7.           ð Die EIOPA überprüft ï Ddie Beträge nach den Absätzen 3 und 4 werden regelmäßig überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft und anschließend alle fünf Jahre nach der vorherigen Überprüfung.

Die Beträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der ersten Überprüfung oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung und dem der neuen Überprüfung erhöht und auf den nächsthöheren vollen Euro aufgerundet wird.

Die EIOPA erstellt im Entwurf Regulierungsstandards, durch die der Grundbetrag in Euro gemäß den Absätzen 3 und 4 um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der ersten Überprüfung oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung und dem der neuen Überprüfung angepasst und auf den nächsthöheren vollen Euro aufgerundet wird.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und die Ergebnisse der anschließenden Überprüfungen alle fünf Jahre nach der vorherigen Überprüfung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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8.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 33 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:

(a) die Definition der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers bei der Vermittlung von Versicherungen an Kunden gemäß Absatz 1 dieses Artikels;

(b) geeignete Kriterien zur Feststellung insbesondere des Niveaus der beruflichen Qualifikationen, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hinblick auf die Ausübung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten;

(c) die von Versicherungsvermittlern und ‑unternehmen vernünftigerweise zu erwartenden Schritte, die diese zu unternehmen haben, um ihre Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine ständige berufliche Fortbildung auf den neuesten Stand zu bringen, damit ein angemessenes Leistungsniveau gewährleistet bleibt.

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Artikel 5

Bestandsschutz

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die vor September 2000 eine Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über ein Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügten, das dem in dieser Richtlinie geforderten Niveau vergleichbar ist, nach Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden.

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Artikel 9 Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses

1.           Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, in geeigneter Weise veröffentlichen.

2.           Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvermittlern und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, tragen dafür Sorge, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen diese Bestimmungen weiter, um zu gewährleisten, dass sich daran nichts ändert.

3.           Die EIOPA wird ein standardisiertes Informationsblatt zu den Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses vorlegen, das von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats auszufüllen ist. Es enthält die Links zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen Informationen über Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses veröffentlicht sind. Die betreffenden Informationen sind von den nationalen zuständigen Behörden regelmäßig zu aktualisieren, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website in deutscher, englischer und französischer Sprache zugänglich, wobei alle nationalen Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses nach einschlägigen Rechtsbereichen kategorisiert werden.

4.           Die Mitgliedstaaten richten eine einzige Kontaktstelle ein, die für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in ihrem jeweiligen Land verantwortlich ist. Als solche Kontaktstelle sollte eine geeignete zuständige Behörde vorgesehen werden.

5.           Die EIOPA überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel veröffentlichten Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes anhand eines Berichts und informiert die Kommission hierüber vor dem X X 20XX [three years after the entry into force of the Directive].

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Artikel 710 Zuständige Behörden

1.           Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

2.           Bei den Behörden gemäß Absatz 1 muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Dabei darf es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handeln.

3.           Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Befugnissen auszustatten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

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Artikel 8

Sanktionen

1. Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass eine Person, die die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausübt, nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen ist und nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fällt.

2. Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen von Personen in Anspruch nimmt, die nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen.

3. Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler nationale Rechtsvorschriften nicht einhält, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden.

4. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die von ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der sich vorschriftswidrig verhält, weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

5. Jede angenommene Maßnahme, die Sanktionen oder eine Einschränkung der Tätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers beinhaltet, ist ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Vermittler mitzuteilen. Bei jeder derartigen Maßnahme ist vorzusehen, dass in dem Mitgliedstaat, von dem sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden kann.

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Artikel 911 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

1.           Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

2.           Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus, gegen die eine Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder eine Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 4 Ö Kapitel VIII Õ verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register zu führen. Außerdem können die zuständigen Behörden auf Antrag einer Behörde alle einschlägigen Informationen untereinander austauschen.

3.           Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie dies in Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadensversicherung)(10) und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)(11) vorgesehen ist.

Artikel 1012 Beschwerden

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Verfahren, die es Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler ð oder ‑unternehmen ï einzulegen. Beschwerden sind in jedem Fall zu beantworten.

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Artikel 1113 Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

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1.           Die Mitgliedstaaten fördern Ö sorgen für Õ die Schaffung angemessener, und wirksamer, ð unparteiischer und unabhängiger ï Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Kunden ð sowie zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden ï, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen. ðDie Mitgliedstaaten sorgen weiter dafür, dass alle Versicherungsunternehmen und ‑vermittler an Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) die am Ende des Verfahrens stehenden Entscheidungen sind nicht bindend;

(b) eine etwaige Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung unterbrochen;

(c) die Verjährungsfrist des geltend gemachten Anspruchs wird für die Dauer des Verfahrens unterbrochen;

(d) mit dem Verfahren sind keine oder nur moderate Kosten verbunden;

(e) die Parteien haben auch auf anderem als elektronischem Wege Zugang zu dem Verfahren, und

(f) vorläufige Maßnahmen sind in Ausnahmefällen möglich, wenn die Dringlichkeit der Situation dies erfordert. ï

2.           Die Mitgliedstaaten fördern Ö gewährleisten Õ die Zusammenarbeit der entsprechenden Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.

Artikel 1614 Umsetzung ÖBeschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern Õ

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Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Versicherungs- ð und Rückversicherungs ï unternehmen ð bzw. ‑vermittler ï nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Ö oder Õ der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen ð oder der Personen, die das Anmeldeverfahren gemäß Artikel 4 durchlaufen haben, ï in Anspruch nehmen.

KAPITEL VI III

ê 2002/92/EG (angepasst)

INFORMATIONSPFLICHTEN DER VERMITTLER Ö UND WOHLVERHALTENSREGELN Õ

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Artikel 15

            Allgemeiner Grundsatz

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen bei ihrer Versicherungsvermittlungstätigkeit gegenüber ihren Kunden ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.

2.           Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

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Artikel 1216  Vom Versicherungsvermittler ð bzw. ‑unternehmen ï zu erteilende ð allgemeine ï Auskünfte

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Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, die Folgendes sicherstellen:

(a) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler – auch ein vertraglich gebundener – seinem Kunden Folgendes offenlegen:

i)       seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;

ii)       ob er irgendeine Form von Beratung zu den von ihm angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;

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eiii)    Angaben über die in Artikel 10 12 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie gegebenenfalls über die in Artikel 11 13 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.;

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iv)      in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und

v)      ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.  

(b) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinem Kunden Folgendes offenlegen:

i)       seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;

ii)       ob es irgendeine Form von Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;

iii)      Angaben über die in Artikel 12 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 13 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.

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Artikel 1217  ÖInteressenkonflikte und Transparenz Õ

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1.           Vor Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags teilt der Versicherungsvermittler ð – auch ein vertraglich gebundener – ï dem Kunden zumindest Folgendes mit:

(a) seinen Namen und seine Anschrift;

(b) in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;

ca)     ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;

db)    ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt;

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(c)     Außerdem teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden in Bezug auf den angebotenen Vertrag mit,:

i)        ob er seinen Rat gemäß der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, oder

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ii)       ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder

iii)      ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht gemäß der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung auf eine ausgewogene Untersuchung stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt. Ö ; Õ

In den Fällen, in denen vorgesehen ist, dass die betreffende Information nur auf Antrag des Kunden zu erteilen ist, ist Letzterer von dem Recht, diese Information zu beantragen, in Kenntnis zu setzen.

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d)      die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung;

e)      ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag

i)        auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird, oder

ii)       auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist, oder

iii)      auf Basis einer Kombination der in den Ziffern i und ii genannten Formen arbeitet.

f)       falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem;

g)      falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge.

2.           Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags

(a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen;

(b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen.

3.           Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten.

4.           Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.

5.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 33 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:

(a) geeignete Kriterien dafür, wie dem Kunden die Vergütung des Vermittlers – einschließlich Provisionen auf den realisierten Gewinn – gemäß Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Absatz 2 dieses Artikels offenzulegen ist;

(b) geeignete Kriterien insbesondere dafür, wie die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem zu bestimmen ist;

(c) die von Versicherungsvermittlern und ‑unternehmen vernünftigerweise zu erwartenden Schritte zur Offenlegung ihrer Vergütung gegenüber dem Kunden.

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Artikel 1218 ð Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung ï

31.         Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags hat Ö ermittelt Õ der Versicherungsvermittler ð – auch ein vertraglich gebundener – oder das Versicherungsunternehmen ï, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest

a)      dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie

b)      Ö und erläutert ihm Õ die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben ð , sofern ein solcher erteilt wurde ï.

32.         Diese Angaben ð gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ï sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags Ö produkts Õ ð und der Höhe des finanziellen Risikos des Kunden ï anzupassen.

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23.         Teilt der Versicherungsvermittler ð bzw. das Versicherungsunternehmen ï dem Kunden mit, dass er Ö bzw. es Õ auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er Ö bzw. es Õ verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, so dass er Ö bzw. es Õ gemäß fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.

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4.           Vor Vertragsabschluss erteilt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt – dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt, um diesem eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Kundenkategorie zu berücksichtigen sind.

ê 2002/92/EG (angepasst)

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Artikel 12 19  ðAusnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel ï

41.         Die in den Absätzen 1, 2 und 3 Ö Artikeln 16, 17 und 18 Õ genannten Auskünfte brauchen weder Ö nicht erteilt zu werden Õ bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken Ö durch Versicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen Õ noch , bei der RückversicherungsvVermittlung ð durch Rückversicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen oder im Zusammenhang mit professionellen Kunden im Sinne des Anhangs ï erteilt zu werden.

52.         Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der nach Absatz 1 Ö den Artikeln 16, 17 und 18 Õ zu erteilenden Auskünfte strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen, sofern sie mit dem Gemeinschafts Ö EU- Õ rRecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen ð der EIOPA und ï der Kommission Ö solche Õ die in Unterabsatz 1 genannten einzelstaatlichen Vorschriften mit.

3.           Um mit allen geeigneten Mitteln ein hohes Maß an Transparenz zu schaffen, sorgt die Kommission ð EIOPA ï dafür, dass die ihr zugeleiteten Informationen über die einzelstaatlichen Vorschriften auch den Verbrauchern, und den Versicherungsvermittlern ð und den Versicherungsunternehmen ï mitgeteilt werden.

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Artikel 1320 Einzelheiten der Auskunftserteilung

1.           Die den Kunden nach den Artikeln 12 Ö 16, 17 und 18 Õ zustehenden Ö zu erteilenden Õ Auskünfte sind ð den Kunden ï folgendermaßen zu erteilen Ö übermitteln Õ:

(a) auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;

(b) in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form; ðund ï

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(c) in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, ð in dem das Risiko belegen ist oder ï in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache. ðDie Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.ï

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2.           Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen die in den Artikeln 16, 17 und 18 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:

(a) einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; oder

(b)     eine Website, wenn die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.           Werden jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, so ist den Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.

4.           Die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Vermittler bzw. Versicherungsunternehmen und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen; und

(b) der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf dem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.

5.           Die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die Erteilung der Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Vermittler bzw. Versicherungsunternehmen und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen;

(b) der Kunde hat der Erteilung der Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 über eine Website zugestimmt;

(c) dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;

(d) es ist gewährleistet, dass die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden voraussichtlich abrufbar sein müssen.

6.           Im Sinne der Absätze 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Vermittler bzw. Versicherungsunternehmen und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E‑Mail‑Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

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73.         Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so entsprechen die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschafts Ö EU- Õ vVorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ferner werden die Auskünfte dem Kunden gemäß Absatz 1 ð oder 2 ï unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.

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Artikel 21

Querverkäufe

1.           Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, jedoch keine Kopplungsgeschäfte.

2.           Wird eine Versicherungsdienstleistung oder ein Versicherungsprodukt zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets angeboten, informiert das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls der Versicherungsvermittler den Kunden darüber, dass die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und bietet ihm dies an; dabei erbringt das Unternehmen bzw. der Vermittler für jeden Bestandteil des Pakets, der von ihm verkauft bzw. vermittelt wird, einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren.

3.           Die EIOPA entwickelt spätestens bis zum 31. Dezember [20XX] Leitlinien für die Bewertung und Beaufsichtigung von Querverkäufen, wobei insbesondere auf Situationen eingegangen wird, in denen Querverkäufe gegen die Pflichten gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels verstoßen, und aktualisiert diese in regelmäßigen Abständen.

KAPITEL VII

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN KUNDENSCHUTZ IM ZUSAMMENHANG MIT VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN

Artikel 22 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel enthält zusätzliche Anforderungen an die Versicherungsvermittlung in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten durch

(a) Versicherungsvermittler;

(b) Versicherungsunternehmen.

Artikel 23 Interessenkonflikte

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Angestellten und vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei der Versicherungsvermittlung entstehen.

2.           Reichen die von dem Versicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 getroffenen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Interessen von Kunden oder potenziellen Kunden aufgrund von Interessenkonflikten vermieden wird, so legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig dar, bevor er/es Geschäfte in seinem Namen tätigt.

3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 33 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a) die Maßnahmen und wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die von Versicherungsvermittlern und ‑unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte bei der Versicherungsvermittlung zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen;

(b) geeignete Kriterien zur Bestimmung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. ‑unternehmens schaden könnten.

Artikel 24 Allgemeine Grundsätze and Kundeninformation

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen bei ihrer Versicherungsvermittlungstätigkeit gegenüber ihren Kunden ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln und insbesondere die Grundsätze dieses Artikels und des Artikels 25 erfüllen müssen.

2.           Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

3.           Kunden und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über

(a) den Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen und seine Dienstleistungen. Erfolgt eine Beratung, muss aus den Informationen hervorgehen, ob die Beratung unabhängig erbracht wird, ob sie sich auf eine umfangreiche oder eine restriktivere Marktanalyse stützt und ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden eine laufende Bewertung der Eignung des Versicherungsprodukts bietet, das ihm empfohlen wird;

(b) Versicherungsprodukte und angebotene Anlagestrategien. Dies sollte auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Produkte oder mit bestimmten Anlagestrategien verbundenen Risiken umfassen; und

(c) Kosten und Gebühren.

4.           Die in diesem Artikel genannten Informationen sollten in verständlicher Form und auf eine Weise erteilt werden, dass die Kunden bzw. potenziellen Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsprodukts verstehen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Diese Informationen können in einem standardisierten Format zur Verfügung gestellt werden.

5.           Teilt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden mit, dass die Beratung unabhängig erfolgt,

(a) muss er bzw. es eine hinreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Versicherungsprodukten beurteilen. Die Versicherungsprodukte sollten hinsichtlich ihrer Art und Anbieter gestreut und nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sein, die von Rechtssubjekten angeboten werden, die in enger Verbindung zum Versicherungsvermittler bzw. unternehmen stehen;

(b) darf er bzw. es für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keinerlei Gebühren, Provisionen oder andere Geldvorteile von Dritten oder einer Person annehmen, die im Namen eines Dritten handelt.

6.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 Maßnahmen zu erlassen, die sicherstellen, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen bei der Versicherungsvermittlung gegenüber ihren Kunden die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze einhalten. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:

(a) die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte; und

(b) die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Versicherungsprodukten.

Artikel 25 Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden

1.           Erbringt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung, beschafft er bzw. es sich die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden in dem für den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung relevanten Bereich, seine finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele, um ihm auf dieser Grundlage die für ihn geeigneten Versicherungsprodukte zu empfehlen.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen bei der Versicherungsvermittlung ohne Beratung den Kunden oder potenziellen Kunden um Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen sind.

Ist der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht geeignet ist, warnt er bzw. es den Kunden oder potenziellen Kunden. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.

Erteilt der Kunde oder potenzielle Kunde die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, dass er bzw. es nicht beurteilen kann, ob die in Betracht gezogene Dienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn geeignet ist. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.

3.           Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.

4.           Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen muss dem Kunden angemessene Berichte über die Dienstleistungen, die für die Kunden erbracht werden, zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. Erbringt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung, gibt er bzw. es an, wie diese Beratung auf die persönlichen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.

5.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 33 zu erlassen, um sicherzustellen, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen bei der Versicherungsvermittlung gegenüber ihren Kunden die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze einhalten. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:

(a) die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;

(b) die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Versicherungsprodukten.

KAPITEL VIII

SANKTIONEN UND MASSNAHMEN

Artikel 26 Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass immer dann, wenn Versicherungs‑ oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittler Pflichten unterliegen, im Falle eines Verstoßes Verwaltungssanktionen und -maßnahmen gegen die Mitglieder ihres Leitungsorgans sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.

3.           Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.

Artikel 27 Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde alle Sanktionen oder Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängt worden sind, umgehend öffentlich bekanntmacht und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den verantwortlichen Personen liefert, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 28 Verstöße

1.           Dieser Artikel gilt für

(a) Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und nicht den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 4 unterliegen;

(b) Personen, die nebenbei Versicherungstätigkeiten ausüben, aber keine Anmeldung gemäß Artikel 4 vorgenommen haben oder eine solche Anmeldung vorgenommen haben, jedoch die Anforderungen des Artikels 4 nicht erfüllen;

(c) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen von Personen in Anspruch nehmen, die weder in einem Mitgliedstaat eingetragen sind noch unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und keine Anmeldung gemäß Artikel 4 vorgenommen haben;

(d) Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen Artikel 3 erlangt haben;

(e) Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen, die den Bestimmungen des Artikels 8 nicht genügen;

(f) Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Kapiteln VI und VII nicht genügen.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

(a) die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

(b) eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

(c) im Fall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers Widerruf der Eintragung gemäß Artikel 3;

(d) ein Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eine andere verantwortliche natürliche Person, bei Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Funktionen auszuüben;

(e) im Fall einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, bezeichnet der Begriff „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist;

(f) im Fall einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie; und

lässt sich der aus dem Verstoß gezogene Vorteil beziffern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Höchststrafe nicht geringer ist als das Zweifache des bezifferten Vorteils.

Artikel 29 Wirksame Anwendung der Sanktionen

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder ‑maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen:

(a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;

(b) der Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

(d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

(e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

(f) die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; und

(g) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

2.           Die EIOPA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden aus, die die Art der Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.

3.           Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die von ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der sich vorschriftswidrig verhält, weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Artikel 30 Meldung von Verstößen

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Regelungen vorsehen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.

2.           Diese Regelungen umfassen zumindest Folgendes:

(a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung;

(b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. -vermittlern, die bei diesen begangene Verstöße melden; und

(c) den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

Artikel 31 Übermittlung von Informationen zu Sanktionen an die EIOPA

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 26 verhängten Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen.

Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

2.           Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder ‑sanktion der Öffentlichkeit bekanntgemacht, unterrichtet sie die EIOPA gleichzeitig darüber.

3.           Die EIOPA erstellt Entwürfe für technische Durchführungsstandards zu den Verfahren sowie Formulare für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis zum [XX/ insert concrete date 6 months after entry into force/application of this Directive].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

ê 2002/92/EG

KAPITEL IV IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14 Anrufung der Gerichte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers oder eines Versicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein Gericht angerufen werden kann.

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Artikel 32 Datenschutz

1.           Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

2.           Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 33 Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 8, 17, 23, 24 und 25 zu erlassen.

Artikel 34 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 17, 23, 24 und 25 wird der Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 17, 23, 24 und 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein nach den Artikeln 8, 17, 23, 24 und 25 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 35             Überprüfung und Bewertung

1.           Die Kommission überprüft diese Richtlinie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Die Überprüfung umfasst eine allgemeine Untersuchung der praktischen Anwendung der mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklungen der Märkte für Anlageprodukte für Kleinanleger sowie der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung dieser Richtlinie sowie der Verordnung zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte und der [MIFID II]. Bei der Überprüfung ist eine mögliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Produkte zu untersuchen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG fallen. Des Weiteren muss diese Überprüfung eine spezifische Analyse der Auswirkungen von Artikel 17 Absatz 2 umfassen, wobei die Wettbewerbssituation auf dem Markt für Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf Verträge, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, zu berücksichtigen ist, sowie der Auswirkungen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Pflichten auf Versicherungsvermittler, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.

2.           Nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht.

3.           Die EIOPA erstellt bis zum X.X.20XX [four years after the entry into force of the Directive] einen zweiten und danach mindestens alle zwei Jahre einen weiteren Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Die EIOPA konsultiert vor der Veröffentlichung ihres Berichts die ESMA.

4.           In einem bis zum X.X.20XX [two years after the entry into force of the Directive] zu erstellenden dritten Bericht bewertet die EIOPA die Struktur der Märkte für Versicherungsvermittler.

5.           In einem von der EIOPA bis zum X.X.20XX [four years after the entry into force of the Directive] gemäß Absatz 3 zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob die in Artikel 10 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind.

6.           In dem Bericht gemäß Absatz 3 werden mindestens folgende Aspekte untersucht:

(a) Strukturveränderungen der Märkte für Versicherungsvermittler;

(b) Veränderungen der Muster grenzüberschreitender Aktivitäten;

(c) eine Zwischenbewertung der Verbesserungen bezüglich Beratungsqualität und Vertriebspraktiken sowie der Auswirkungen dieser Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen, die als Versicherungsvermittler tätig sind.

7.           Dieser Bericht umfasst auch eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch die EIOPA.

ê 2002/92/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1636 Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtline spätestens ab dem 15. Januar 2005 ð den Artikeln [1‑39] und dem Anhang I der Richtlinie spätestens ab dem [date] ï nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon ð vom Wortlaut dieser Vorschriften ï in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ðIn diese Vorschriften fügen sie eine Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. ï Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme ð und des Wortlauts der Erklärung ï.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der ð wichtigsten nationalen ï Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Gleichzeitig übermitteln sie eine Tabelle, aus der hervorgeht, welche innerstaatlichen Vorschriften den einzelnen Artikeln dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 1537 Aufhebung

Die Richtlinie 77/92/EWG Ö 2002/92/EG Õ wird mit Wirkung ab dem [date of adoption 20XX] in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben ð ; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der genannten Richtlinie in nationales Recht bleibt hiervon unberührt. ï

ò neu

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

ê 2002/92/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1738 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am ð zwanzigsten ï Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Ö Union Õ in Kraft.

ê 2002/92/EG

Artikel 1839 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

ò neu

ANHANG I PROFESSIONELLE KUNDEN

Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Entscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Folgende Rechtssubjekte sollten in Bezug auf alle Versicherungsdienstleistungen und ‑tätigkeiten sowie Versicherungsprodukte als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden:

1.           Rechtssubjekte, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtssubjekte umfasst, die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtssubjekte kennzeichnend sind: Rechtssubjekte, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtssubjekte, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtssubjekte, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden:

(a) Kreditinstitute,

(b) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Wertpapierfirmen,

(c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,

(d) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,

(e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften,

(f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,

(g) Warenhändler und Warenderivate-Händler,

(h) örtliche Anleger,

(i) sonstige institutionelle Anleger.

2.           Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

– Bilanzsumme: 20 000 000 EUR

– Nettoumsatz: 40 000 000 EUR

– Eigenmittel: 2 000 000 EUR

3.           Nationale und regionale Regierungen, einschließlich Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.

4.           Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. Die oben genannten Rechtssubjekte werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Firmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Firma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Firma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Firma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen.

Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Firma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en), für ein Geschäft oder mehrere Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.

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ANHANG II ERLÄUTERNDE DOKUMENTE

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erachtet die Kommission die Übermittlung solcher Unterlagen aus folgenden Gründen als gerechtfertigt:

Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors:

Der Bereich Versicherung und Vertrieb von Versicherungsprodukten ist äußerst komplex und kann sich für Fachleute ohne entsprechende Spezialisierung sehr technisch darstellen. Ohne gut strukturierte erläuternde Dokumente wäre die Überwachung der Umsetzung unverhältnismäßig zeitaufwendig. Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um eine Überarbeitung der Versicherungsvermittlungsrichtlinien (IMD), die neu gefasst wurden. Zwar wurden viele Bestimmungen inhaltlich nicht geändert, doch es kamen auch einige neue Bestimmungen hinzu, und eine Reihe bereits bestehender Bestimmungen wurde überarbeitet oder gestrichen. Struktur, Form und Präsentation des Wortlauts sind vollständig neu. Die neue Struktur war nötig, um die Rechtsvorschriften klarer und logischer anzuordnen, doch hieraus ergibt sich die Notwendigkeit eines strukturierten Ansatzes für die Überwachung der Umsetzung.

Einige Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie haben möglicherweise Auswirkungen auf viele Bereiche des innerstaatlichen Rechts, zum Beispiel das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht, das Steuerrecht sowie andere rechtsetzende Bereiche in den Mitgliedstaaten. Betroffen sein kann auch das sekundäre nationale Recht, einschließlich Gesetze und Wohlverhaltensregeln für Finanzintermediäre oder Versicherungsvermittler. Die Verknüpfung mit all diesen benachbarten Bereichen kann – abhängig vom jeweiligen System in den Mitgliedstaaten – bedeuten, dass einige Bestimmungen mittels neuer oder bereits geltender Bestimmungen aus diesen Bereichen durchgeführt werden, worüber es einen klaren Überblick geben sollte.

Kohärenz und Verknüpfung mit anderen Initiativen:

Der vorliegende Vorschlag wird im Rahmen eines Pakets „Anlageprodukte für Kleinanleger“ zusammen mit dem PRIP-Vorschlag zur Offenlegung von Anlageprodukten (Verordnung zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte und zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/65/EG) und mit der OGAW V zur Annahme vorgelegt. Mit der PRIP-Initiative soll ein kohärenter horizontaler Ansatz zur Offenlegung von Anlageprodukten und Versicherungsprodukten mit Anlageelementen (sogenannte Versicherungsanlagen) sichergestellt werden; außerdem werden im Zuge der Überarbeitung der IMD1 und der MiFID (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) Bestimmungen über die Vertriebspraktiken festgelegt. Ferner steht der Vorschlag im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Strategien der EU und ergänzt diese, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz, Anlegerschutz und Finanzaufsicht; zu nennen sind hier unter anderem Solvency II (Richtlinie 2009/138/EG), MiFID II (Neufassung der MiFID) und die oben genannte PRIP-Initiative.

Die neue IMD wird weiterhin als Rechtsakt ausgestaltet sein, der eine „Mindestharmonisierung“ gewährleistet. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes gegebenenfalls weitergehende Bestimmungen erlassen können. Die Mindeststandards der IMD werden allerdings deutlich angehoben. Einige Teile der neuen Richtlinie werden durch Maßnahmen der Stufe 2 verstärkt, um eine Angleichung der Vorschriften an die MiFID II zu erreichen; dies betrifft insbesondere das Kapitel über die Regulierung des Vertriebs von Lebensversicherungen mit Anlageelementen (im Folgenden „Versicherungsanlagen“, siehe unten). Ziel ist die EU-weite Harmonisierung des Vertriebs von Versicherungsanlagen durch Maßnahmen der Stufe 2[25]. Hierbei handelt es sich im Vergleich zum Wortlaut der ursprünglichen Richtlinie um eine Neuerung. Die Kommission muss in der Lage sein, die sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten ergebenden Situationen zu vergleichen und so ihre Aufgabe, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, ordnungsgemäß auszuführen. Des Weiteren enthält die Richtlinie eine Revisionsklausel, und damit die Kommission alle relevanten Informationen zum Funktionieren dieser Vorschriften sammeln kann, wird es nötig sein, dass sie deren Durchsetzung von Anfang an überwacht.

Kapitel über Versicherungsanlagen: Der Vorschlag enthält ein Kapitel, mit dem zusätzliche Anforderungen an den Kundenschutz im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten eingeführt werden.

Es besteht ein starker politischer Wille zur Einführung solcher Bestimmungen, doch gleichzeitig kann dabei nur auf sehr wenige Erfahrungen zurückgegriffen werden, da es sich um einen neuen Bereich handelt. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Kommission Umsetzungsdokumente übermittelt werden, aus denen hervorgeht, wie die Mitgliedstaaten solche Bestimmungen durchgeführt haben.

Als gering eingeschätzter zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch die Vorlage erläuternder Dokumente: Wie oben ausgeführt, gilt der derzeitige Wortlaut seit 2002 (d. h. dem Erlass der ursprünglichen Richtlinie). Deshalb wird es für die Mitgliedstaaten keinen Aufwand verursachen, ihre Durchführungsvorschriften mitzuteilen, da davon auszugehen ist, dass sie die meisten dieser Vorschriften bereits seit längerem notifiziert haben. Der als gering eingeschätzte zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch die Vorlage erläuternder Dokumente zu den neuen Teilen der Richtlinie ist verhältnismäßig und notwendig, damit die Kommission ihre Aufgabe, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, ausführen kann.

Auf der Grundlage obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Anforderung, im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Richtlinie erläuternde Dokumente vorzulegen, verhältnismäßig ist und nicht über das zur Erreichung des Ziels – effiziente Überwachung der korrekten Umsetzung – Notwendige hinausgeht.

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FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (IMD2) zur Aufhebung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (IMD1)

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[26]

Binnenmarkt – Finanzmärkte

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[27].

¨Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziel(e)

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Verbesserung der Sicherheit und Effizienz der Finanzmärkte; Stärkung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Schaffung gleicher Wettbewerbungsbedingungen, Verringerung von Interessenkonflikten, Verbesserung der Beratung zu komplexen Produkten, Verringerung des Aufwands für den grenzüberschreitenden Marktzugang

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die Ziele des Vorschlags sind: Aufdeckung, Bewältigung und Entschärfung von Interessenkonflikten; stärkere Harmonisierung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen Vertriebsbestimmungen; Verbesserungen im Hinblick auf Angemessenheit und Objektivität der Beratung; Gewährleistung, dass die berufliche Qualifikation der Vertreiber der Komplexität der vertriebenen Produkte entspricht; Vereinfachung und Angleichung des Verfahrens für den grenzüberschreitenden Zugang zu den Märkten in der gesamten EU

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, mittels welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Es sollten Berichte zum Verbraucherschutz erstellt werden; erzielte Fortschritte im Hinblick auf einen unverzerrten Wettbewerb; Entwicklungen im Bereich grenzüberschreitende Geschäfte, Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Versicherungsmärkte

1.5         Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Durch die Anwendung der überarbeiteten Richtlinie in den Mitgliedstaaten würde Folgendes erreicht:

•        größere Auswahl für die Verbraucher und qualitative Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen durch die neuen Bestimmungen;

•        mehr Wettbewerb und Vorteile für effiziente Vermittler durch bessere Information und höhere Transparenz;

•        Harmonisierung der Zulassung und Überwachung von Versicherungsvermittlern und anderen Vertreibern von Versicherungsprodukten sowie bessere Koordination zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden;

•        angemessene Regulierung aller in der EU tätigen Vertreiber von Versicherungsprodukten unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Bedürfnisse von KMU;

•        Entsprechung zwischen den beruflichen Qualifikationen aller Versicherungsvertreiber und der Komplexität des vertriebenen Produkts;

•        voraussichtlich steigende Tendenz beim grenzüberschreitenden Marktzugang;

•        Verbesserung der Sanktionsregelungen durch Schaffung eines angemessenen und harmonisierten Rahmens für die Vermeidung und Handhabung gravierender Verstöße gegen die Richtlinie.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

1) Ein Flickwerk unzusammenhängender Rechtsvorschriften kann höhere Verwaltungskosten und Aufsichtsarbitrage bewirken.

2) Das Fehlen von Maßnahmen auf EU-Ebene kann leicht dazu führen, dass irreführende Praktiken beim Vertrieb von Versicherungsprodukten zunehmen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Vertriebspraktiken für reine Anlageprodukte sind bereits in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) geregelt, und die substituierbaren Anlageversicherungen werden mit der Annahme des Vorschlags zur IMD 2 ebenfalls in ähnlicher Weise auf EU-Ebene reguliert. Die MiFID hat zu mehr Wettbewerb zwischen den Finanzinstrumenten, einer größen Auswahl für die Anleger und besseren Verbraucherschutzbestimmungen geführt.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die vorgeschlagene Überarbeitung der IMD steht im Einklang mit dem Reformprogramm, das die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“, der „Strategie Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, vorgeschlagen hat. Darüber hinaus steht sie im Einklang mit der PRIP-Initiative, dem MiFID-II-Vorschlag und Solvency II.

1.6         Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

ý Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer[28]

– ¨         Geltungsdauer: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

– X          Finanzielle Auswirkungen: von 2014 bis 2016

¨      Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[29]

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨         Exekutivagenturen

– ý         von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[30]

– ¨         nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨         Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

-

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß Artikel 81 des Verordnungvorschlags zur Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeit der Behörde alle drei Jahre eine Bewertung der im Rahmen ihrer Tätigkeit gesammelten Erfahrungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag vorgesehenen zusätzlichen Ressourcen für die EIOPA sind erforderlich, damit diese die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erfüllen und insbesondere ihren Beitrag zu Folgendem leisten kann:

•        Einrichtung und Veröffentlichung eines einheitlichen elektronischen Registers sowie dessen laufende Aktualisierung;

•        Harmonisierung und Koordinierung der Bestimmungen der IMD 2 durch die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards;

•        Stärkung und Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nationalen Regulierungsbefugnis durch die Herausgabe von Leitlinien und den Entwurf technischer Durchführungsstandards;

•        Sammlung und Veröffentlichung von Informationen über Sanktionen und Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses;

•        Monitoring und Bewertung des Vorschlags (3 Berichte).

Ohne diese Ressourcen wäre es möglich, dass die EIOPA ihre Aufgaben nicht zeitgerecht und wirksam erfüllen kann.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Die in der EIOPA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden im Hinblick auf die Rolle der EIOPA auch im Rahmen des vorliegenden Vorschlags genutzt.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EIOPA angewandt.

Die EIOPA tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EIOPA haben.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…...… ……………………….] || GM/NGM ([31]) || von EFTA-Ländern[32] || von Bewerber­ländern[33] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| 12 04 03 01 [EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2 (Personal- und Verwaltungsausgaben)] || Nummer || JA || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

DG: MARKT || || || Jahr 2014[34] || Jahr 2015 || Year 2016 || || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

12 04 04 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Zahlungen || (2) || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme  finanzierte Verwaltungsausgaben[35] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Zahlungen || (5) || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT der RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Zahlungen || =5+ 6 || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Bemerkungen

Nach den ersten drei Jahren (2014-2016), in denen die EIOPA mehr einmalige Aufgaben hat, ist die Situation neu zu bewerten, damit der Umfang der zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie nötigen Humanressourcen festgelegt und eine mögliche Umschichtung geprüft werden kann.

Die genannten operativen Mittel sind für die der EIOPA nach diesem Vorschlag zugewiesenen speziellen Aufgaben bestimmt:

1)           Aufgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung, Veröffentlichung und laufenden Aktualisierung einer einheitlichen elektronischen Datenbank

Die EIOPA sollte eine einheitliche elektronische Datenbank einrichten, veröffentlichen und laufend aktualisieren, die Informationen über jeden Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler enthält, der die Absicht mitgeteilt hat, von der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA die für die Verwaltung eines solchen Registers erforderlichen Informationen. Dieses Register sollte auch einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten.

2)           Aufgaben im Zusammenhang mit der Harmonisierung und Koordinierung der Bestimmungen der IMD 2 durch die Ausarbeitung von Standards (5 delegierte Rechtsakte und ständige Aufgaben)

Die EIOPA sollte mit den relevanten Stellen zusammenarbeiten, um eine größtmögliche Kohärenz der Wohlverhaltensregeln in Bezug auf Anlageprodukte für Kleinanleger zu erreichen, die entweder der MiFID II oder der IMD2 unterliegen.

Die EIOPA hat Entwürfe zu fünf delegierten Rechtsakten folgenden Inhalts zu erstellen:

1)      Definition der angemessenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers;

2)      Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten;

3)      allgemeine Grundsätze sowie Kundeninformation im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten;

4)      detaillierte Untersuchung von Eignung und Zweckmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten;

5)      Art der Offenlegung der Vergütung – einschließlich Provisionen auf den realisierten Gewinn – gegenüber dem Kunden.

Ständige Aufgabe

Die EIOPA wird auch eine Reihe anderer ständiger Aufgaben wahrnehmen, z. B. Intervention bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden von Aufnahme‑ und Herkunftsmitgliedstaat, vor allem in Fällen, in denen ein Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittler seinen Verpflichtungen bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht nachkommt.

3)           Aufgaben im Zusammenhang mit einer einheitlichen Anwendung der nationalen Regulierungsbefugnis durch die Herausgabe von Leitlinien und den Entwurf technischer Durchführungsstandards (1 Durchführungsstandard, 2 Leitlinien, ständige Aufgaben)

Die EIOPA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Verfahren und Formulare zur Übermittlung von Informationen über von den Mitgliedstaaten verhängte Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen.

Des Weiteren gibt die EIOPA Leitlinien für die Überwachung von Querverkäufen (Kopplungsgeschäften) heraus. Sie gibt Leitlinien heraus, die die Art der Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen sowie die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.

4)           Aufgaben im Zusammenhang mit der Sammlung und Veröffentlichung von Informationen (Verzeichnis und ständige Aufgaben)

Die EIOPA wird ein standardisiertes Informationsblatt zu den Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses vorlegen, das von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats auszufüllen ist.

Darüber hinaus wird sie auch bestimmte ständige Aufgaben wahrnehmen:

Sie wird Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses sammeln und veröffentlichen. Sie hat dafür zu sorgen, dass die ihr zugeleiteten Informationen über strengere einzelstaatliche Vorschriften bezüglich Informationsanforderungen und Interessenkonflikten auch den Versicherungsunternehmen, Vermittlern und Verbrauchern erteilt werden. Sie veröffentlicht auch in ihrem Jahresbericht Informationen über Sanktionen.

5)           Aufgaben im Zusammenhang mit Monitoring und Bewertung des Vorschlags (3 Berichte)

Die EIOPA wird zwei Berichte über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen (den ersten vier Jahre und den zweiten sechs Jahre nach deren Inkrafttreten). In diesen Berichten bewertet sie die Struktur der Märkte für Versicherungsvermittler. Sie wird untersuchen, ob die zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind. Sie untersucht außerdem in einem getrennten Bericht, ob die geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mit dem Ziel des Binnenmarktes in Einklang stehen.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || || || INSGESAMT

GD: MARKT ||

Ÿ Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || ||

GD MARKT INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014[36] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || || || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

Zahlungen || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Die Einzelziele des Vorschlags sind unter 1.4.2 aufgeführt. Sie werden mit den vorgeschlagenen Legislativmaßnahmen erreicht, die auf nationaler Ebene und mit Hilfe der EIOPA durchzuführen sind. Es ist zwar nicht möglich, das Ergebnis eines jeden operativen Ziels konkret zu beziffern, die Rolle der EIOPA und ihr Beitrag zur Verwirklichung der im Vorschlag vorgesehenen Ziele sind aber unter 3.2.1 ausführlich beschrieben.

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– X          Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– X       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Bemerkung:

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT erforderlich. Den mit dem Vorschlag verbundenen Aufgaben werden die derzeit für die Richtlinie 2002/92/EG eingesetzten Ressourcen zugewiesen.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X          Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

– ¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Der Vorschlag sieht zusätzliche Aufgaben für die EIOPA vor. Dazu sind im Rahmen der Haushaltslinie 12 04 03 01 zusätzliche Mittel erforderlich. Dies ist im vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 bereits berücksichtigt.

– ¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[37].

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– ¨         Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ý         Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || || || Insges.

Mitgliedstaaten über nationale Aufsichts­behörden der EU * || 0,452 || 0,407 || 0,407 || || || || || 1,266

Kofinanzierung INSGESAMT || 0,452 || 0,407 || 0,407 || || || || || 1,266

* Schätzung auf der Grundlage des derzeit in der EIOPA-Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismus (Mitgliedstaaten 60 %, EU 40 %).

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ý      Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨      Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

Anhang des Finanzbogens des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermitter und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zur Aufhebung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (IMD)

Die Kosten der von der EIOPA auszuführenden Aufgaben wurden gemäß der Kostenklassifizierung des der Kommission vorgelegten Haushaltsentwurfs 2012 der EIOPA im Hinblick auf die Personalausgaben (Titel 1) geschätzt. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die EIOPA 5 delegierte Rechtsakte und 1 technischen Durchführungsstandard erarbeitet und im Entwurf vorlegt. Außerdem wird die EIOPA 2 Leitlinien entwickeln, die hauptsächlich die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gewährleisten sollen, sowie 3 Berichte erstellen, mit denen die Wirksamkeit der Richtlinie überwacht und bewertet wird. Außerdem führt die EIOPA das Register der Vermittler, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen, und erfüllt eine Reihe weiterer ständiger Aufgaben. Es wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie Ende 2013 in Kraft tritt und die zusätzlichen Ressourcen bei der EIOPA daher ab 2014 benötigt werden. Zusätzliches Personal wurde für die Ausarbeitung der von der EIOPA zu verfassenden technischen Standards, Leitlinien und Berichte sowie für andere ständige Aufgaben eingerechnet. Was die Art der Stellen angeht, so werden für eine erfolgreiche und rechtzeitige Bereitstellung neuer technischer Standards zusätzliche Sachbearbeiter und Mitarbeiter für Rechtsfragen und Folgenabschätzung benötigt.

Bei der Bewertung des Bedarfs an Vollzeitäquivalenten zur Ausarbeitung der technischen Standards, der delegierten Rechtsakte, der Leitlinien und Berichte wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt:

1.           Ein Sachbearbeiter kann durchschnittlich 1,5 delegierte Rechtsakte/technische Standards pro Jahr erstellen; derselbe Sachbearbeiter kann die zugehörigen Leitlinien und Berichte erstellen. Sachbearbeiter werden zudem Arbeiten im Zusammenhang mit der Sammlung und Veröffentlichung von Informationen sowie mit ständigen Aufgaben (siehe oben) ausführen. Somit werden 4 Sachbearbeiter benötigt.

2.           Ein Mitarbeiter wird für die Folgenabschätzung zu den genannten technischen Standards benötigt;

3.           des Weiteren wird für die genannten technischen Standards und eine Leitlinie ein Mitarbeiter für Rechtsfragen benötigt.

Ab 2014 werden somit 6 zusätzliche Vollzeitäquivalente benötigt.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Aufstockung an Vollzeitäquivalenten auch in den Jahren 2015 und 2016 so beibehalten wird, da die Standards aller Wahrscheinlichkeit nach erst 2015 fertiggestellt werden und 2016 möglicherweise Änderungen vorzunehmen sind.

Weitere Annahmen:

1.           Auf der Grundlage der Verteilung der Vollzeitäquivalente im Haushaltsentwurf 2012 wird angenommen, dass es sich bei den 6 Vollzeitäquivalenten um 4 Zeitbedienstete (74 %), 1 abgeordneten nationalen Sachverständigen (16 %) und 1 Vertragsbediensteten (10 %) handelt;

2.           die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Mitarbeiterkategorien orientieren sich an den Vorgaben der GD BUDG;

3.           Berichtigungskoeffizient 0,948 für Frankfurt;

4.           geschätzte jährliche Schulungskosten in Höhe von 1000 EUR pro Vollzeitäquivalent;

5.           Dienstreisekosten in Höhe von 10 000 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für die Dienstreisen der Mitarbeiter;

6.           Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.) in Höhe von 12 700 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter.

Weitere Einzelheiten der Methode zur Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der Berechnung ist berücksichtigt, dass 40 % der Kosten aus dem EU-Haushalt gedeckt werden.

Kostenarten || Berechnungen || Betrag (in Tausend EUR)

2014 || 2015 || 2016 || insges.

Titel 1: Personalausgaben 11 Gehälter und Zulagen - davon Zeitbedienstete - davon abgeordnete nationale Sachverständige - davon Vertragsbedienstete 12 Ausgaben für Ein-stellungsverfahren 13 Dienstreisekosten 15 Schulung Titel 1 insges.: Personalausgaben Davon EU-Beitrag (40 %) Davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || =4*127*0,948 =1*73*0,948 =1*64*0,948 =6*12,7 =6*10 =6*1 || 482 69 61 76 60 6 754 302 452 || 482 69 61 60 6 678 271 407 || 482 69 61 60 6 678 271 407 || 1446 207 183 76 180 18 2,110 844 1,266

Die nachstehende Tabelle enthält den vorgeschlagenen Stellenplan für die vier Stellen für Zeitbedienstete:

ò neu

[1]               ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

[2]               Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[3]               Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung); KOM(2011) 656 endg.

[4]               Siehe Anwendungsbereich in der Folgenabschätzung zu den PRIPs: http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/docs/investment_products/29042009_impact_assessment_en.pdf

[5]               https://www.ceiops.eu/fileadmin/tx_dam/files/publications/reports/IMD-advice-20101111/20101111-CEIOPS-Advice-on-IMD-Revision.pdf

[6]               Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/insurance-mediation_en.htm

[7]               Das Protokoll der Anhörung ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/mediation/20101210hearing/panel-summary_en.pdf

[8]               Die Kostenanalyse basiert auf den Zahlen aus der PwC-Studie, die von den Kommissionsdienststellen überprüft wurden. Die Studie erstreckte sich auf fünf Mitgliedstaaten (BE, DE, FR, FI, UK). Einige Teilnehmer waren nicht bereit oder in der Lage, genaue Kostenschätzungen abzugeben. Die Bewertung der Daten durch die Kommissionsdienststellen legt nahe, dass einige Teilnehmer Zahlen vorgelegt haben, die ohne eindeutige Erklärung oder Rechtfertigung überhöht erscheinen.

[9]               http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/prips/costs_benefits_study_en.pdf

[10]             http://ec.europa.eu/consumers/rights/docs/investment_advice_study_en.pdf

[11]             http://ec.europa.eu/consumers/strategy/consumer_behaviour_en.htm

[12]             Protokoll über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere betreffend die Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung.

[13]             ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

[14]             ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

[15]             ABl. L 19 vom 28.1.1992, S. 32.

[16]             ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

[17]             http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/index_de.htm

[18]             ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

[19]             ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

[20]             Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung); KOM(2011) 656 endg.

[21]             KOM(2010) 716.

[22]             ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

[23]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[24]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[25]             Die Überarbeitung der IMD erfolgt nach dem „Lamfalussy-Verfahren“ (einem vierstufigen Rechtsetzungskonzept zur effektiveren Regulierung der Wertpapiermärkte, empfohlen vom Ausschuss der Weisen für die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte unter Vorsitz von Baron Alexandre Lamfalussy und im März 2001 vom Europäischen Rat in Stockholm gebilligt), wie es durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) weiterentwickelt wurde. Auf Stufe 1 verabschieden das Europäische Parlament und der Rat im Mitentscheidungsverfahren eine Richtlinie, die die Rahmenprinzipien festlegt und die auf der Stufe 2 agierende Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte (nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, C 115/47) oder Durchführungsrechtsakte (nach Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, C 115/47) zu erlassen. Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte berät sich die Kommission mit von den Mitgliedstaaten benannten Experten. Sollte die Kommission dies wünschen, kann sie sich in Bezug auf die technischen Einzelheiten, die in Rechtsakte der Stufe 2 aufzunehmen sind, von der EIOPA beraten lassen. Darüber hinaus können die Rechtsvorschriften der Stufe 1 die EIOPA ermächtigen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder Durchführungsstandards nach dem in den Artikeln 10 und 15 der EIOPA-Verordnung festgelegten Verfahren auszuarbeiten, die anschließend von der Kommission erlassen werden können (vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Rates und des Parlaments im Falle technischer Regulierungsstandards). Auf Stufe 3 formuliert die EIOPA zudem Empfehlungen und Leitlinien und vergleicht im Wege von Peer-Reviews die Regulierungspraxis, um eine kohärente Umsetzung und Anwendung der auf den Stufen 1 und 2 erlassenen Vorschriften zu gewährleisten. Schließlich überprüft die Kommission die Einhaltung der EU-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten. Gegen Mitgliedstaaten, die den Vorschriften zuwiderhandeln, kann sie rechtliche Schritte einleiten.

[26]             ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[27]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[28]             Der Vorschlag hat eine unbefristete Geltungsdauer, doch nach den ersten drei Jahren (in denen die EIOPA noch mehr einmalige Aufgaben hat) sollte die Wahrnehmung der neuen ständigen Aufgaben der EIOPA im Wege einer Umschichtung sichergestellt werden.

[29]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[30]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[31]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[32]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[33]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[34]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[35]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[36]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[37]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.