Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Versicherungsvermittlung (Neufassung) /* COM/2012/0360 final - 2012/0175 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (IMD1)[1] ist der einzige Rechtsakt der
EU, der den Vertriebsort von Versicherungsprodukten regelt und so den Schutz
der Verbraucherrechte sicherstellen soll. Die Richtlinie wurde am
9. Dezember 2002 erlassen und musste von den Mitgliedstaaten bis zum
15. Januar 2005 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Bei der
Richtlinie handelt es sich um einen Harmonisierungsrechtsakt, der einen
Mindeststandard gewährleistet und unabdingbare Grundsätze beinhaltet, wobei die
Umsetzung in den 27 Mitgliedstaaten auf sehr unterschiedliche Art und
Weise erfolgte. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der IMD1 wurde bereits
bei der im Zeitraum 2005‑2008 von der Kommission vorgenommenen Prüfung
der Durchführung der Richtlinie festgestellt. Die jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten
haben verdeutlicht, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen
Finanzbereichen ist. Im November 2010 haben die G20 die OECD, den Rat für
Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) und andere einschlägige
internationale Organisationen ersucht, mit Blick auf die Stärkung des
Verbraucherschutzes gemeinsame Grundsätze im Bereich Finanzdienstleistungen zu
entwickeln. Die G20 betonen in ihren im Entwurf vorliegenden unabdingbaren
Grundsätzen für den finanziellen Verbraucherschutz die Notwendigkeit einer
angemessenen Regulierung und/oder Überwachung aller
Finanzdienstleistungserbringer und ‑agenten, die unmittelbaren Kontakt
mit Verbrauchern haben. In diesen Grundsätzen ist festgelegt, dass die
Verbraucher stets in den Genuss vergleichbarer Verbraucherschutzstandards
kommen sollten. Die derzeitige Überarbeitung der IMD1 sollte vor dem
Hintergrund dieser Leitlinien und der entsprechenden internationalen
Initiativen gesehen werden. Im Verlauf der Debatten im Europäischen Parlament
über die im Jahr 2009 erlassene Richtlinie zur Regulierung des
risikobasierten Ansatzes zur Kapitalisierung und Überwachung von
Versicherungsunternehmen (Solvabilität II)[2]
wurde auch speziell die Überarbeitung der IMD1 gefordert. Eine Reihe von
Parlamentsmitgliedern und Verbraucherverbänden war der Auffassung, dass es
infolge der Finanzkrise eines verbesserten Schutzes der Versicherungsnehmer
bedürfe und die Vertriebspraktiken für verschiedene Versicherungsprodukte
verbesserungsfähig seien. Erhebliche Bedenken gab es insbesondere hinsichtlich
der Standards für den Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten mit
Anlageelementen. Zur Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz
forderte das Europäische Parlament, dass bei der Überarbeitung der IMD1 auch
die derzeit laufende Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFID II)[3]
berücksichtigt werden solle. Dies bedeutet, dass der Vorschlag für eine
überarbeitete Richtlinie (IMD2), was die Regulierung der Vertriebspraktiken für
Lebensversicherungsprodukte mit Anlageelementen anbelangt, denselben
Verbraucherschutzstandards genügen sollte wie die MiFID II. 1.1. Ziele des Vorschlags Mit Hilfe der überarbeiteten Richtlinie (IMD2)
soll die Regulierung des Versicherungsmarkts für Privatkunden wirksam
verbessert werden. Ziel ist es, für alle am Vertrieb von Versicherungsprodukten
beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und den
Schutz der Versicherungsnehmer zu verbessern. Die übergeordneten Ziele der aktuellen
Überarbeitung sind ein unverzerrter Wettbewerb, der Schutz der Verbraucher und
die Marktintegration. Konkret sollten durch das IMD2-Projekt folgende
Verbesserungen erzielt werden: Ausdehnung des Geltungsbereichs der IMD1 auf
alle Vertriebskanäle (z. B. Erstversicherer, Autovermietungen);
Aufdeckung, Bewältigung und Entschärfung von Interessenkonflikten; stärkere
Harmonisierung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen
gegen wesentliche Bestimmungen der geltenden Richtlinie; Verbesserungen im
Hinblick auf Angemessenheit und Objektivität der Beratung; Gewährleistung, dass
die berufliche Qualifikation der Vertreiber der Komplexität der vertriebenen
Produkte entspricht; Vereinfachung und Angleichung des Verfahrens für den
grenzüberschreitenden Zugang zu den Versicherungsmärkten in der gesamten EU. 1.2. Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Die Ziele des Vorschlags stimmen mit der
allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Der Vertrag sieht
Maßnahmen zur Förderung der Errichtung und des Funktionierens eines
Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau und freiem Dienstleistungsverkehr
vor. Der vorliegende Vorschlag wird der Kommission im
Rahmen eines Pakets „Anlageprodukte für Kleinanleger“ – zusammen mit dem
PRIP-Vorschlag zur Offenlegung von Anlageprodukten und mit der OGAW V –
zur Annahme vorgelegt. Mit der PRIP-Initiative soll ein kohärenter horizontaler
Ansatz zur Offenlegung von Anlageprodukten und Versicherungsprodukten mit
Anlageelementen (sogenannte Versicherungs-PRIP[4])
sichergestellt werden; außerdem werden im Zuge der Überarbeitung der IMD1 und
der MiFID Bestimmungen über die Vertriebspraktiken festgelegt. Ferner steht der Vorschlag im Einklang mit anderen
Rechtsvorschriften und politischen Strategien der EU und ergänzt diese,
insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz, Anlegerschutz und
Finanzaufsicht; zu nennen sind hier unter anderem Solvency II, MiFID II und die
PRIP-Initiative. Die IMD2 wird die Vertriebspraktiken für sämtliche
Versicherungsprodukte regulieren, von allgemeinen Versicherungsprodukten wie
Kraftfahrzeugversicherungen bis hin zu Lebensversicherungen, einschließlich
solcher mit Anlageelementen, zum Beispiel fondsgebundene
Lebensversicherungsprodukte. Dabei wird die IMD2 weiterhin als Rechtsakt
ausgestaltet sein, der eine „Mindestharmonisierung“ gewährleistet. Dies
bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im Interesse des Verbraucherschutzes
gegebenenfalls weitergehende Bestimmungen erlassen können. Die Mindeststandards
der IMD1 werden allerdings deutlich angehoben. Einige Teile der neuen
Richtlinie werden durch Maßnahmen der Stufe 2 verstärkt, um eine Angleichung
der Vorschriften an die MiFID zu erreichen; dies betrifft insbesondere das
Kapitel über die Regulierung des Vertriebs von Lebensversicherungen mit
Anlageelementen. 2. Ergebnisse der Anhörung interessierter
Kreise und der Folgenabschätzung Die Kommissionsdienststellen ersuchten die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (EIOPA) (ehemals CEIOPS) zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang
mit der Überarbeitung der IMD um Rat. Der Abschlussbericht der EIOPA wurde im
November 2010 vorgelegt[5].
Im Zeitraum 2010-2011 trafen die Kommissionsdienststellen regelmäßig mit
Vertretern des Versicherungssektors, der Verbraucherverbände und der
Aufsichtsbehörden zusammen, um die anstehende Überarbeitung zu erörtern. Eine
von den Kommissionsdienststellen organisierte öffentliche Anhörung zur
Überarbeitung der IMD1 fand vom 26. November 2010 bis zum 28. Februar
2011 statt. Die Ergebnisse der Anhörung ergaben ebenfalls eine breite
Unterstützung für die von den Kommissionsdienststellen dargelegte Ausrichtung
der Überarbeitung[6].
Am 10. Dezember 2010 fand eine öffentliche Anhörung zur IMD2 statt. Im
Mittelpunkt der Diskussion standen der Geltungsbereich der Richtlinie, die
Informationspflichten von Versicherungsvermittlern, Interessenkonflikte, der
grenzüberschreitende Handel und die Anforderungen hinsichtlich der beruflichen
Qualifikation[7].
Am 11. April 2011 wurden in einer Sitzung mit Experten aus den
Mitgliedstaaten und der EIOPA die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie
die mögliche Struktur und Inhalte der IMD2 erörtert. Die große Mehrheit der in
diesen Sitzungen vertretenen Interessenträger befürwortete die von den
Kommissionsdienststellen dargelegte Ausrichtung für die Überarbeitung der IMD1. Im Rahmen ihrer Politik einer besseren
Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der verschiedenen
Handlungsalternativen vorgenommen. Zur Durchführung der Folgenabschätzung haben
verschiedene Kommissionsdienststellen eine Reihe spezifischer Studien in
Auftrag gegeben. Die GD MARKT beauftragte PricewaterhouseCoopers (PWC) mit
einer Studie, die einen umfassenden Überblick über die Organisation des
Versicherungsvertriebs in der EU geben sollte. Der Bericht wurde im Juli 2011
abgeschlossen und auf der Website der Kommission veröffentlicht[8]. Des Weiteren berücksichtigt
dieser Vorschlag die Ergebnisse einer im Jahr 2010 in Auftrag gegebenen Studie
zu Kosten und Nutzen möglicher Änderungen der Vorschriften für den Vertrieb von
Versicherungsprodukten und Versicherungsanlageprodukten[9]. Zudem trägt der Vorschlag auch
den Ergebnissen einer Studie zur Bewertung der Qualität der EU-weit angebotenen
Beratungsleistungen Rechnung[10].
Berücksichtigung fand darüber hinaus eine vierte Studie, die aus der
Perspektive der Verhaltensökonomie die verschiedenen Faktoren untersucht, die
Anlegerentscheidungen beeinflussen[11]. Die in der Folgenabschätzung diskutierten
strategischen Optionen wurden anhand folgender Kriterien beurteilt:
Markintegration für Marktteilnehmer, Kundenschutz und Kundenvertrauen, gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Marktteilnehmer sowie
Kosteneffizienz, d. h. Umfang, in dem die Optionen geeignet sind, die
angestrebten Ziele zu erreichen und ein kosteneffektives, effizientes
Funktionieren der Versicherungsmärkte zu fördern. Insgesamt ergibt die
Schätzung des Verwaltungsaufwands, basierend auf der oben genannten PWC-Studie
sowie auf Branchenstatistiken und von den Kommissionsdienststellen
überarbeitet, dass der Vorschlag – angesichts der großen Zahl betroffener Unternehmen
(ca. 1 Mio.) – verhältnismäßig moderate Kosten in Höhe von
durchschnittlich etwa 730 EUR pro Unternehmen nach sich ziehen wird. Die Folgenabschätzung
wurde 2012 abgeschlossen. Sie berücksichtigt unter anderem die Empfehlungen des
Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) der Europäischen Kommission,
insbesondere hinsichtlich der Folgen für KMU. So sind beispielsweise
KMU-Vermittler, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich fallen und durch den
aktuellen Vorschlag in diesen aufgenommen werden, im Wesentlichen Unternehmen,
deren Haupttätigkeit nicht in der Versicherungsvermittlung besteht (die
Vermittlung ist also eine Nebentätigkeit, die zusätzlich zum Hauptgeschäft,
z. B. Reisevermittlung oder Autovermietung, ausgeübt wird). Solche
Vermittler werden weniger strengen Vorschriften (Anmeldeverfahren,
Artikel 4 des aktuellen Vorschlags) unterliegen, die zu der von ihnen als
Nebentätigkeit ausgeübten Vermittlungstätigkeit im Verhältnis stehen. Generell
wurden proportionale Anforderungen festgelegt, die den Bedürfnissen von KMU und
dem Grundsatz „weniger komplexe Produkte, also weniger Vorschriften“ Rechnung
tragen sollen. Bestimmte Anlageprodukte sind zum Beispiel als
Lebensversicherungen „verpackt“. Für die Vertriebspraktiken solcher Produkte
(Lebensversicherungen mit Anlageelementen (Versicherungsanlageprodukte oder
Versicherungs-PRIP)) werden strengere Vorschriften eingeführt
(Kapitel VII). 3. Rechtliche Aspekte 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt
sich auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV. Er wird die
Richtlinie 2002/92/EG ersetzen und betrifft die Harmonisierung nationaler
Rechtsvorschriften für Versicherungsvermittler und andere Vertreiber von
Versicherungsprodukten. Der Vorschlag nimmt bestimmte Vertreiber, die ihre
Tätigkeit nebenbei ausüben, sowie Kundendienstleister – etwa Schadenregulierer
und Schadenbearbeiter – neu in den Anwendungsbereich auf. Er klärt die Ausübung
der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit sowie die diesbezüglichen
Befugnisse der Aufsichtsbehörden von Herkunfts‑ und
Aufnahmemitgliedstaaten. Ziel und Gegenstand dieses Vorschlag ist in erster
Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften über Wohlverhaltensregeln für
alle Vertreiber von Versicherungsprodukten sowie für andere auf den
Versicherungs- und Rückversicherungsmärkten tätigen Marktteilnehmer, die
Modalitäten für deren Governance und deren Aufsichtsrahmen. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 EU-Vertrag) soll die Union nur tätig werden, sofern und soweit
die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen
besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind. Die meisten der im Zuge der
Richtlinienüberarbeitung behandelten Aspekte werden bereits durch den mit der
geltenden IMD1 geschaffenen Rechtsrahmen abgedeckt. Zudem haben die
Versicherungsmärkte in zunehmendem Maße grenzübergreifenden Charakter. Die
Bedingungen, unter denen Firmen und Marktteilnehmer in diesem Kontext
miteinander in Wettbewerb treten können, müssen – ob es um die Vorschriften zur
Transparenz oder um den Kundenschutz geht – über Grenzen hinweg vergleichbar
sein. Dies ist ein zentrales Anliegen der IMD1. Nunmehr sind Maßnahmen auf
europäischer Ebene erforderlich, um den durch die IMD1 festgelegten
Rechtsrahmen vor dem Hintergrund der seit der Umsetzung der Richtlinie
eingetretenen Entwicklungen auf den Versicherungsmärkten zu aktualisieren und
zu ändern. Angesichts dieser Integration wären isolierte nationale Maßnahmen
weit weniger effizient und würden zu einer Fragmentierung der Märkte und damit
zu Aufsichtsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen führen. Der EIOPA sollte bei der Umsetzung des neuen
EU-weiten Rahmens eine zentrale Rolle zukommen. Um das Funktionieren der
Versicherungsmärkte zu verbessern, muss die EIOPA mit speziellen Befugnissen
ausgestattet werden. Der Vorschlag trägt in vollem Umfang dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der besagt, dass die Maßnahme der EU
angemessen sein sollte, um die angestrebten Ziele zu erreichen, und nicht über
das hierfür erforderliche Maß hinausgehen darf. Er ist vereinbar mit diesem
Grundsatz, denn er gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
öffentlichem Interesse einerseits und Kosteneffizienz der Maßnahmen
andererseits. Insbesondere wurde bei der Festlegung der Anforderungen
durchgängig auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kundenschutz,
Markteffizienz und Kosten für die Branche geachtet. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes
differenziert der Vorschlag zwischen den verschiedenen Vertriebskanälen für
Versicherungsprodukte und sieht für Vertreiber einfacher Versicherungsprodukte
weniger aufwendige Anforderungen hinsichtlich Eintragung und beruflicher
Qualifikation vor. So gilt beispielsweise für Vertreiber von Produkten, die
zusätzlich eine Versicherung umfassen und mit einem geringen Risiko verbunden
sind, etwa Autovermietungen und Reisebüros, ein vereinfachtes Anmeldeverfahren
anstatt der Anmeldung als Versicherungsvermittler. Des Weiteren differenziert
der Vorschlag zwischen Lebensversicherungsprodukten und allgemeinen
Versicherungsprodukten, was die Anforderungen bezüglich der
Vergütungstransparenz anbelangt. Diese Maßnahmen zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit werden aufgrund der – je nach
Versicherungsprodukt – unterschiedlichen Komplexität und
Verbraucherrisiken sowie in der Absicht getroffen, den Verwaltungsaufwand für
KMU zu verringern, die Versicherungsprodukte verkaufen. 3.3 Einhaltung der
Artikel 290 und 291 AEUV Am 23. September 2009 hat die Kommission
Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA
angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen zu den
Artikeln 290 und 291 AEUV verweisen, die sie anlässlich der
Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen
Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von
Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen
Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der
Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten
Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hegt jedoch erhebliche
Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den
Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“ 3.4 Verweise auf andere
Richtlinien Da die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(Solvabilität II) zurzeit noch nicht anwendbar ist, nimmt dieser Vorschlag
Bezug auf die Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG
und 2005/68/EG. Die Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG werden
durch die Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben. 3.5 Ausführliche Erläuterung des
Vorschlags Kapitel I – Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen Artikel 1
erweitert den Anwendungsbereich der IMD1 dahingehend, dass er auch den Vertrieb
von Versicherungsverträgen durch Versicherungs‑ und Rückversicherungsunternehmen
ohne Beteiligung eines Versicherungsvermittlers abdeckt. Des Weiteren umfasst
er auch die Bearbeitung von Schadensfällen durch und für
Versicherungsunternehmen, die Schadenregulierung und die
Sachverständigenbegutachtung von Schäden. Die De-minimis-Ausschlussregel bezüglich des
Anwendungsbereichs der IMD1 bleibt unverändert (Vertrieb von
Versicherungspolicen als Nebentätigkeit zum Verkauf von Waren, Prämie unter
500 EUR jährlich und Erfüllung anderer Kriterien für die Anwendung der
Ausnahmeregelung) bis auf Folgendes: Die Prämiengrenze auf Jahresbasis wird auf
600 EUR pro rata erhöht (weniger als 2 EUR pro Tag). Bei den
genannten 2 EUR handelt es sich um die Prämie pro Vertrag und Tag.
Beispielsweise gilt die Richtlinie nach wie vor nicht für Optiker, die nebenbei
Versicherungen für Brillengläser vertreiben. Die neben dem Verkauf von Waren vertriebenen
Versicherungspolicen fallen nach der Überarbeitung der Richtlinie in deren
Anwendungsbereich. Dies gilt zum Beispiel für von Reisebüros vertriebene
Reiseversicherungen oder von Autovermietungsfirmen und Leasing-Firmen
vertriebene Sachversicherungen. Artikel 2 nimmt –
mit einigen Änderungen und neuen Begriffsbestimmungen – die in der IMD1
festgelegten Begriffsbestimmungen auf. · Der Begriff „Versicherungsvermittlung“ wird dahingehend erweitert, dass
er die Ausdehnung des in Artikels 1 bezeichneten Anwendungsbereichs
einschließt; er wird zudem so definiert, dass bestimmte Tätigkeiten von
Sammelwebsites für Versicherungen als Versicherungsvermittlung gelten. Die
Tätigkeit „Anbieten“ wird gestrichen. Der Begriff
„Rückversicherungsvermittlung“ wird in gleicher Weise geändert. · „Versicherungsanlageprodukte“ werden so definiert, dass sie im Einklang
mit der Begriffsbestimmung von „Anlageprodukt“ in der Verordnung zu Dokumenten
mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte (PRIP-Verordnung) stehen. · Der Begriff „vertraglich gebundener Versicherungsvermittler“ wird
dahingehend erweitert, dass er auch Vermittler umfasst, die unter der
Verantwortung eines anderen Versicherungsvermittlers handeln. · Der Begriff „Beratung“ bezeichnet eine persönliche Empfehlung an einen
Kunden, die auf dessen Wunsch oder aus anderen Gründen abgegeben wird. · Der Begriff „professioneller Kunde“ wird für die Zwecke der Ausnahme
von den Informationspflichten definiert. · Der Begriff „Querverkauf“ bezeichnet eine Praxis, bei der zwei oder
mehr Produkte in einem einzigen Paket gebündelt vertrieben werden. · Der Begriff „Provision auf den realisierten Gewinn“ bezeichnet eine
Provision, bei der sich der zahlbare Betrag nach der Erreichung der
vereinbarten Ziele richtet. · Der Begriff „enge Verbindungen“ bezeichnet Vereinbarungen mit
verbundenen Personen sowie Vereinbarungen, die die Fähigkeit einer
beaufsichtigenden Stelle beeinträchtigen können, ihre Aufsichtstätigkeit
effektiv wahrzunehmen. · Der Begriff „Vergütung“ umfasst nicht nur Zahlungen (Gebühren,
Provision usw.), sondern darüber hinaus wirtschaftliche Vorteile jeder Art. · Die Definitionen von „Herkunftsmitgliedstaat“, „Aufnahmemitgliedstaat“,
„Versicherungsvermittler“, „Rückversicherungsvermittler“ und „dauerhafter
Datenträger“ werden im Interesse einer Begriffsklärung geändert. Kapitel II – Anforderungen in Bezug auf
die Eintragung Artikel 3 belässt
die in der IMD1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Eintragung
weitgehend unverändert, sieht allerdings die Einrichtung eines einheitlichen
elektronischen Registers durch die EIOPA (Verknüpfung nationaler Datenbanken)
und die Offenlegung bestimmter Vereinbarungen mit anderen Personen vor. Dieses
einheitliche elektronische Register dient als Portal, das Zugang zu den
nationalen Registern bietet. Des Weiteren nimmt Artikel 3 Personen, die
unter das Anmeldeverfahren fallen (siehe Artikel 4), von der Eintragung
aus. Kapitel III – Anmeldeverfahren Artikel 4 legt
ein vereinfachtes Verfahren fest, das zwei Personengruppen von dem genannten
Eintragungsverfahren ausnimmt, wodurch diesen die Ausübung von
Vermittlungstätigkeiten auf der Grundlage einer einfachen Anmeldung ermöglicht
wird. Diese beiden Gruppen umfassen: · Personen, die die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit zu ihrer
Hauptberufstätigkeit ausüben und bestimmte andere Bedingungen erfüllen (zum
Beispiel Reisevermittler). Diese anderen Bedingungen bestehen allgemein gesagt
darin, dass das Produkt eine Zusatzleistung zur Lieferung eines anderen
Produkts bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen muss und keine
anderen Lebensversicherungs- und Haftpflichtrisiken abdecken darf als die sich
aus der Nebentätigkeit ergebenden; · Personen, deren Tätigkeit sich auf die professionelle Bearbeitung von
Schadensfällen und die Schadenregulierung beschränkt. Das Anmeldeverfahren gilt in erster Linie für
Reisebüros und Autovermietungen, die Versicherungsprodukte vertreiben, sowie
für Schadenregulierer und Schadenbearbeiter. Kapitel IV – Freier Dienstleistungsverkehr
und Niederlassungsfreiheit Die Artikel 5, 6 und 7 spiegeln die
Bestimmungen des Artikels 5 der IMD1, des überarbeiteten MiFID-Vorschlags
und des Luxemburger Protokolls[12]
wider. Sie regeln auch die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den
Aufsichtsbehörden von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat,
insbesondere für Fälle, in denen ein Versicherungs‑ oder
Rückversicherungsvermittler seinen Verpflichtungen bei der Ausübung einer
Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht nachkommt. Kapitel V – Andere organisatorische
Maßnahmen Artikel 8 enthält
die beruflichen und organisatorischen Anforderungen aus Artikel 4 der
IMD1: angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten; guter Leumund; Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung sowie Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu
schützen, dass der Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an
das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine
Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten. Eine weitere Anforderung
ist die fortlaufende berufliche Weiterbildung. Um die Verhältnismäßigkeit zu
wahren, werden die Vorschriften für Personen, die Vermittlungstätigkeiten als
Nebentätigkeit ausüben oder deren Tätigkeit sich auf professionelle Bearbeitung
von Schadensfällen beschränkt, der Komplexität des vertriebenen Produkts
entsprechen. Dementsprechend findet Artikel 8 auf solche Vermittler nicht
in vollem Umfang Anwendung. Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte
zu erlassen, in denen der Ausdruck „Kenntnisse und Fertigkeiten“ genauer
festgelegt wird. Artikel 9
betrifft die Veröffentlichung von Vorschriften zum Schutz des
Allgemeininteresses. Dieser Artikel unterscheidet sich von Artikel 6 der
IMD1 und sieht nunmehr vor, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften zum
Schutz des Allgemeininteresses veröffentlichen und dass die EIOPA Informationen
über solche Vorschriften sammelt und veröffentlicht (eine nähere Erläuterung
der Grundsätze des Allgemeininteresses im Kontext der Dritten
Versicherungsrichtlinie findet sich in der Mitteilung der Kommission zu
Auslegungsfragen: „Freier Dienstleistungsverkehr und Allgemeininteresse im
Versicherungswesen“ (2000/C 43/03)). Bei den Artikeln 10 bis 12
handelt es sich um eine Neufassung der bisherigen Artikel 7, 9 und 10
(zuständige Behörden, Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und
Beschwerden). Artikel 13
betrifft Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, an
denen Kunden beteiligt sind, und stärkt den bisherigen Artikel 11 der
IMD1, indem er vorschreibt (und nicht nur dazu anhält), dass die
Mitgliedstaaten entsprechende Verfahren schaffen und sicherstellen, dass die
Kunden diese in Anspruch nehmen können. Artikel 14 hat
die Beschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern zum Gegenstand. Er
erweitert den bisherigen Artikel 3 Absatz 6 der IMD1 auf
Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs‑ und
Rückversicherungsvermittler und trägt dem Anmeldeverfahren (siehe
Artikel 4) Rechnung. Kapitel VI – Informationspflichten und
Wohlverhaltensregeln In den Artikeln 15 bis 20 werden
die Offenlegungspflichten, die Ausnahmeregelung für Großrisiken, die strengeren
Bestimmungen des bisherigen Artikels 12 und die Einzelheiten der
Auskunftserteilung des bisherigen Artikels 13 neu gefasst. Zudem enthalten
sie folgende zusätzlichen Bestimmungen: · den allgemeinen Grundsatz für Vermittler, dass sie im besten Interesse
ihrer Kunden handeln sollten; · ähnliche Informationspflichten für Versicherungsunternehmen; · die Verpflichtung für Versicherungsvermittler, die Grundlage und den
genauen Umfang der Vergütung offenzulegen; · die Verpflichtung für Vertriebsangestellte von Versicherungsunternehmen
und ‑vermittlern, den genauen Umfang ihrer variablen Vergütungen offenzulegen;
· eine Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung, die beim Vertrieb von
Lebensversicherungsprodukten obligatorisch ist und beim Vertrieb von
Nichtlebensversicherungsprodukten auf Anfrage (d. h. auf Wunsch des
Kunden) besteht; in letzterem Fall gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Nach
Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist besteht die Verpflichtung zur
vollständigen Offenlegung automatisch auch beim Vertrieb von
Nichtlebensversicherungsprodukten. Während der Übergangsphase unterscheidet der
Vorschlag zwischen Lebensversicherungs‑ und
Nichtlebensversicherungsprodukten. Im Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten
werden meist höhere Vergütungen (Provisionen) gezahlt. Des Weiteren haben
Lebensversicherungsprodukte größere Ähnlichkeit mit Anlageprodukten, und der
Kauf eines solchen Produkts stellt eine langfristige Anlage dar. Bei
Nichtlebensversicherungsprodukten gestaltet sich die Situation anders. Die
Vergütung ist in der Regel niedriger (die Provision beträgt etwa 5 - 10 %
der Prämie), und das Produkt ist mit weniger Risiken behaftet. In den meisten
EU-Ländern können die Kunden sehr leicht und mit tragbaren Kosten zu einem
anderen, substituierbaren Produkt wechseln; · eine Verpflichtung für Versicherungsunternehmen und ‑vermittler,
den Kunden vor Vertragsabschluss ausreichend über das Versicherungsprodukt zu
informieren, um diesem eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu
ermöglichen; · eine Verpflichtung für die EIOPA, dafür Sorge zu tragen, dass die ihr
zugeleiteten Informationen über strengere nationale Vorschriften auch den
Versicherungsunternehmen, den Vermittlern und den Verbrauchern mitgeteilt
werden, und · weitere Ausnahmen von der allgemeinen Informationspflicht in Bezug auf
Informationen, die auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln sind. Im Hinblick auf einen besseren Verbraucherschutz
bieten diese Bestimmungen gegenüber der ursprünglichen Richtlinie (2002/92/EG)
mehr Transparenz, was das Wesen, die Struktur und den Umfang der Vergütung des
Vermitters anbelangt, und schaffen Klarheit beim Verhältnis zwischen
Auftraggeber und Vertreter, einschließlich des Aspekts, wie sich dieses auf die
Beratung auswirken kann. Der Verbraucherschutz wurde in den letzten Jahren
stark vorangetrieben, und die Verbraucher informieren sich heute immer mehr und
werden zunehmend kostenbewusster. Die Offenlegung der verschiedenen
Bestandteile des Gesamtpreises – einschließlich der Vermittlervergütung – wird
es dem Kunden ermöglichen, seine Wahl auf der Grundlage des
Versicherungsschutzes, der damit verbundenen Dienstleistungen (zum Beispiel
Bearbeitung von Schadensfällen durch den Vermittler) und des Preises zu
treffen. Sie gewährleistet zudem, dass die Vermittler den Verbrauchern
bedarfsgerechte, kostengünstige Produkte und Dienstleistungen anbieten. Die
obligatorische Offenlegung der Vergütung dürfte sich auf den Wettbewerb im
Versicherungsvertrieb positiv auswirken, da sie gewährleistet, dass die
Verbraucher mehr Informationen über Produkte und Kosten sowie mögliche
Interessenkonflikte erhalten. Es wird für die Verbraucher einfacher sein, über
verschiedene Vertriebskanäle angebotene Produkte in Bezug auf
Versicherungsschutz und Preis zu vergleichen. Einige EU-Mitgliedstaaten
schreiben die Offenlegung der Vergütung bereits für bestimmte Versicherungsprodukte
vor, und die MiFID II wird dies für Anlageprodukte festlegen. Dieses neue
Informationselement wird den Verbrauchern umfassendere Kenntnis davon geben,
welche Leistungen der Vermittler erbringt und welche Kosten damit verbunden
sind. Die Offenlegung der Vergütung muss jedoch auf eine Art und Weise
erfolgen, die den Vergleich zwischen Vermittlern und Erstversicherern
sicherstellt. Informationen über den Preis des Versicherungsschutzes und die
Vertriebskosten schaffen Vergleichbarkeit. Vor allem sollten
Versicherungsunternehmen – um Interessenkonflikte zu vermeiden – auch die
Berechnungsgrundlage für die variable Vergütung ihrer Vertriebsangestellten
offenlegen, die aufgrund eines Produktverkaufs gezahlt wird. Mit diesen
Bestimmungen werden außerdem einige zentrale Probleme im Zusammenhang mit der
grenzüberschreitenden Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen
angegangen: mangelnde Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit. Durch die
Verbesserung des harmonisierten Rechtsrahmens kann erreicht werden, dass sowohl
Vermittler als auch Kunden eher dazu bereit sind, Versicherungsprodukte
grenzüberschreitend zu vertreiben bzw. zu kaufen. Eine verstärkte Offenlegung
erleichtert den Vergleich zwischen Produkten und Vertriebskanälen (wie oben
ausgeführt), was derzeit beim grenzüberschreitenden Vertrieb bzw. Kauf ganz
besonders schwierig ist. Artikel 21
enthält eine neue Bestimmung über die Bündelung von Produkten und legt fest,
dass der Kunde über die Möglichkeit, die Produkte einzeln zu kaufen, informiert
werden und diesbezüglich bestimmte Auskünfte erhalten muss. Des Weiteren sieht
der Artikel vor, dass die EIOPA Leitlinien für die Beaufsichtigung solcher
Praktiken entwickelt und anschließend regelmäßig aktualisiert. Kapitel VII – Zusätzliche Anforderungen an
den Kundenschutz im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten Artikel 22 legt
den Anwendungsbereich dieser zusätzlichen Bestimmungen dahingehend fest, dass
er Versicherungsvermittler und ‑unternehmen erfasst, die
Versicherungsanlageprodukte vertreiben. Artikel 23
enthält zusätzliche Bestimmungen zu Interessenkonflikten; er sieht vor, dass
solche Konflikte benannt werden müssen. Die Kommission wird ermächtigt, im Wege
eines delegierten Rechtsakts · Maßnahmen vorzusehen, die nötig sein können, um Interessenkonflikte zu
erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, und · Kriterien zur Bestimmung bestimmter Konfliktarten festzulegen, die dem
Kundeninteresse schaden können. Artikel 24
basiert auf Artikel [23] der MiFID II. Er enthält die in der
MiFID II festgelegte Anforderung, · ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der
Kunden zu handeln; · zu gewährleisten, dass Informationen redlich, eindeutig und nicht
irreführend sind; · Informationen zum Versicherungsunternehmen bzw. ‑vermittler und
seinen Dienstleistungen (insbesondere, ob eine eventuelle Beratung unabhängig
erfolgt), zum Umfang etwaiger Marktanalysen (ob eine laufende Bewertung der
Eignung stattfinden wird), zu den angebotenen Produkten und Anlagestrategien
sowie den entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird in dem genannten Artikel
festgelegt, auf welcher Basis eine Beratung als unabhängig gelten kann; dazu
gehört, dass die auf dem Markt vorhandenen Produkte bewertet werden müssen und
keine Vergütung von Dritten angenommen werden darf. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte zu erlassen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels
sicherstellen. Artikel 25 legt
fest, wie Eignung und Zweckmäßigkeit zu bewerten sind, und sieht vor, dass beim
Kunden Informationen einzuholen sind. Beim Vertrieb ohne Beratung muss der
Vermittler bzw. das Unternehmen beim Kunden Informationen einholen, um
festzustellen, ob dieser die für die Beurteilung der Eignung des Produkts
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Beim Vertrieb mit Beratung
sind zum Zweck der Eignungsfeststellung die finanziellen Verhältnisse und die
Anlageziele des Kunden zu erfragen. Stellt sich ein Produkt als ungeeignet
heraus, muss der Kunde darauf hingewiesen werden. Darüber hinaus muss der
Vertreiber Aufzeichnungen darüber aufbewahren, zu welchen Konditionen er dem
Kunden seine Dienstleistungen erbringt, und dem Kunden Berichte aushändigen.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die
Einhaltung der Bestimmungen sicherstellen. Kapitel VIII – Sanktionen Nach Artikel 26 haben die
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei Verstößen
gegen die gemäß der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen
ergreifen. Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen finden
auf natürliche oder juristische Personen Anwendung, die nach nationalem Recht
für einen Verstoß verantwortlich sind. Die zuständigen Behörden müssen mit allen nötigen
Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sein und in grenzüberschreitenden Fällen
zusammenarbeiten. Artikel 27
schreibt die Veröffentlichung der für Verstöße auferlegten Sanktionen oder
Maßnahmen vor. Artikel 28 nennt
bestimmte Verstöße und die entsprechenden Verwaltungssanktionen für die
Vermittler, beispielsweise Widerruf der Eintragung, Ausschluss von
Managementfunktionen sowie finanzielle Sanktionen in bis zu doppelter Höhe des
durch den Verstoß erzielten Gewinns, sofern dieser ermittelt werden kann. Strafrechtliche Sanktionen sind nicht Gegenstand
dieses Vorschlags. Artikel 29
enthält die Faktoren, die bei der Verhängung von Sanktionen und Maßnahmen zu
berücksichtigen sind, darunter durch den Verstoß erzielte Vorteile, Verluste,
die Dritten verursacht wurden, und Kooperationsbereitschaft des
Verantwortlichen; außerdem sieht der Artikel vor, dass die EIOPA Leitlinien zu
den Sanktionen herausgibt. Des Weiteren muss dem Vermittler bzw. Unternehmen
jede Sanktion oder Maßnahme – zusammen mit einer Begründung – mitgeteilt
werden. Artikel 30 sieht
wirksame Mechanismen vor, die die Meldung von Verstößen fördern und einen
angemessenen Schutz für Informanten und deren persönliche Daten sowie den
Schutz der Daten natürlicher Personen, die mutmaßlich für einen Verstoß
verantwortlich sind, gewährleisten sollen. Artikel 31
schreibt vor, dass der EIOPA auf jährlicher Basis aggregierte Daten zu
Verstößen zu übermitteln sind, und dass die EIOPA diese Daten veröffentlicht.
Die Kommission wird ermächtigt, in diesem Zusammenhang technische
Durchführungsstandards zu erlassen, die von der EIOPA zu entwickeln und von
dieser [6] Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie an die Kommission
zu übermitteln sind. Kapitel IX – Schlussbestimmungen Die Artikel 32 bis 39 nehmen (wo
erforderlich in aktualisierter Form) die Schlussbestimmungen der IMD1 auf;
diese betreffen die Anrufung der Gerichte, Umsetzung und Inkrafttreten, die
Aufhebung älterer Rechtsakte und die Adressaten. Des Weiteren enthalten die Artikel 33
und 34 die Bedingungen bezüglich der Befugnis der Kommission zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß den Bestimmungen der Richtlinie, und Artikel 35
sieht ein Verfahren für die Überprüfung und Bewertung der Richtlinie nach ihrem
Inkrafttreten durch die Kommission vor. Im Rahmen dieser Überprüfung werden
insbesondere die Auswirkungen der Vorschriften über die Offenlegung gemäß
Artikel 17 Absatz 2 auf Vermittler von Nichtlebensversicherungen, bei
denen es sich um KMU handelt, untersucht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die haushaltsspezifischen Auswirkungen für die
Kommission werden in dem beigefügten Finanzbogen ebenfalls bewertet. Die
konkreten Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt ergeben sich aus den der
EIOPA übertragenen Aufgaben, wie dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen ist. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den
Gemeinschaftshaushalt. ê 2002/92/EG
(angepasst) 2012/0175 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Versicherungsvermittlung (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf
Artikel 47
Ö 53 Õ Absatz 2 Ö 1 Õ und Artikel 55 Ö 62 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, ò neu nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, ê 2002/92/EG nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses, ò neu nach Anhörung des
Europäischen Datenschutzbeauftragten, ê 2002/92/EG ð neu ð nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren ï gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des
Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) An
der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung[13] sind zahlreiche Änderungen
erforderlich. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung
dieser Richtlinie vorzunehmen. (2) Da
Ziel und Gegenstand dieses Vorschlags in erster Linie die Harmonisierung
nationaler Vorschriften in den genannten Bereichen ist, sollte der Vorschlag
auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV gestützt werden. Die
Form einer Richtlinie bietet sich an, damit die Durchführungsbestimmungen in
den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen bei Bedarf den Besonderheiten der
jeweiligen Märkte und Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst
werden können. Diese Richtlinie sollte auch darauf abzielen, die nationalen
Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit der Versicherungs‑ und
Rückversicherungsvermittlung, einschließlich professionelle Bearbeitung von
Schadensfällen und Schadenregulierung, zu koordinieren, weshalb sie sich auf
Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags stützt. Da es sich um eine Branche
handelt, die EU-weit Dienstleistungen anbietet, stützt sich diese Richtlinie
außerdem auf Artikel 62 des Vertrags. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (3) Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler spielen beim Vertrieb von Versicherungs- und
Rückversicherungsprodukten in der Gemeinschaft Ö EU Õ eine zentrale Rolle. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 2 Mit der Richtlinie
77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung
der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des
Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere
Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten[14], wurde ein erster Schritt unternommen, um
Versicherungsagenten und ‑maklern die Ausübung der Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit zu erleichtern. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 3 Die Richtlinie
77/92/EWG sollte ursprünglich so lange gültig bleiben, bis Bestimmungen, die
die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
von Versicherungsagenten und -maklern koordinieren, in Kraft treten. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 4 Die Empfehlung
92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über
Versicherungsvermittler[15] wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend befolgt
und trug zur Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften über die
beruflichen Anforderungen und die Eintragung von Versicherungsvermittlern bei. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 9 ð neu (4) Versicherungsprodukte können
von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie
Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und „Allfinanzunternehmen“, ð Versicherungsunternehmen, Reisebüros
und Autovermietungsfirmen ï vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser Akteure
und des Kundenschutzes sollte sich diese Richtlinie auf all diese Personen oder
Einrichtungen beziehen. ò neu (5) Die
Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG hat gezeigt, dass eine Reihe von
Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zur Ausübung der Versicherungs‑ und
Rückversicherungsvermittlungstätigkeit präzisiert werden müssen und dass im
Interesse des Verbraucherschutzes eine Erweiterung des Geltungsbereichs der
genannten Richtlinie auf jede Art des Vertriebs von Versicherungsprodukten
erforderlich ist, ungeachtet dessen, ob er durch Versicherungsvermittler oder
Versicherungsunternehmen erfolgt. Versicherungsunternehmen, die
Versicherungsprodukte direkt vertreiben, sollten in Bezug auf ihre Vertriebs‑,
Kundendienst‑ und Schadenbearbeitungsverfahren auf ähnlicher Grundlage in
den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie aufgenommen werden wie
Versicherungsagenten und ‑makler. (6) Damit
unabhängig vom Vertriebskanal, über den Verbraucher ein Versicherungsprodukt
erwerben – also direkt von einem Versicherungsunternehmen oder indirekt über
einen Vermittler –, dasselbe Schutzniveau gewährleistet ist, muss der
Anwendungsbereich der Richtlinie nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern
auch andere Marktteilnehmer erfassen, die Versicherungsprodukte zusätzlich zu
ihrem Hauptgeschäft vertreiben (z. B. Reisebüros und Autovermietungsfirmen
oder Warenlieferanten, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung nicht
erfüllen). (7) Diese
Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit (im Auftrag eines Kunden
oder eines Versicherungsunternehmens) in der Verwaltung und Erfüllung eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags besteht; dazu gehören auch die
professionelle Bearbeitung von Schadensfällen, die Schadenregulierung oder die
Sachverständigenbegutachtung von Schäden. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (8) Jedoch bestehen
zZwischen
den einzelstaatlichen Vorschriften Ö bestehen Õ immer noch
erhebliche Unterschiede, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Versicherungs-
und Rückversicherungsvermittlern im Binnenmarkt Hindernisse mit sich bringen. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 77/92/EWG
durch eine neue Richtlinie zu ersetzen. ò neu (9) Die
jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten haben verdeutlicht, wie wichtig ein
wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Es ist daher
angebracht, das Vertrauen der Kunden zu stärken und die Regelung des Vertriebs
von Versicherungsprodukten einheitlicher zu gestalten, damit EU-weit ein angemessenes
Maß an Kundenschutz besteht. Die Vorkehrungen zum Schutz der Kunden sollten den
Eigenheiten jeder Kundenkategorie (professionelle oder andere Kunden) angepasst
sein. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 11 (angepasst) ð neu (10) Diese Richtlinie sollte
Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte VersicherungsÖ - Õ ð oder Rückversicherungs ïvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die
finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils
annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung
geknüpft ist. ò neu (11) Diese
Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, zu einem
oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen unter
Berücksichtigung der vom Kunden – über eine Website oder auf anderem
Wege – ausgewählten Kriterien Informationen zu liefern oder eine Rangfolge
von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten zu erstellen oder einen
Abschlag auf den Vertragspreis zu erwirken, wenn der Kunde anschließend die
Möglichkeit hat, einen Versicherungsvertrag direkt abzuschließen; sie sollte
keine Anwendung auf rein vorbereitende Tätigkeiten finden, bestehend in der
Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an
Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen
oder in der Weitergabe von Informationen über Versicherungs‑ oder
Rückversicherungsprodukte, über einen Versicherungs‑ oder
Rückversicherungsvermittler bzw. ein Versicherungs‑ oder
Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 12 (12) Diese Richtlinie sollte nicht
Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit, z. B. als
Steuerexperte oder Buchhalter, ausüben und im Rahmen dieser anderen
Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten oder lediglich
allgemeine Informationen über Versicherungsprodukte erteilen, sofern diese
Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden bei dem Abschluss oder der Abwicklung
eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein, Schadensfälle eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens berufsmäßig zu verwalten oder Schäden zu
regulieren oder Sachverständigenarbeit zu leisten.
ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 13 ð neu (13) Diese Richtlinie sollte unter
bestimmten, genau festgelegten Bedingungen
ð Einschränkungen in Bezug auf die
Versicherungspolice, vor allem hinsichtlich der für ihren Vertrieb erforderlichen
Kenntnisse, der abgedeckten Risiken und der Prämienhöhe, ï nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als
Nebentätigkeit betreiben. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 10 (angepasst) (14) Diese Richtlinie enthält eine
Definition Ö definiert den
Begriff Õ des vertraglich
gebundenen Versicherungsvermittlers, die Ö um Õ den Besonderheiten
bestimmter Märkte der Mitgliedstaaten Rechnung trägt Ö zu tragen Õ und darauf abzielt, die auf
derartige Vermittler anwendbaren EintragungsbBedingungen festzulegen. Diese Definition soll ähnlichen Definitionen von
Versicherungsvermittlern in den Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen, die zwar
für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens und unter dessen
uneingeschränkter Verantwortung handeln, jedoch berechtigt sind, Prämien und
Beträge, die gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen finanziellen Garantien
für die Kunden bestimmt sind,
entgegenzunehmen. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 14 ð neu (15) Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler ð , bei denen es sich um natürliche
Personen handelt, ï sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren
Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung haben,
eingetragen werden, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in
Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle
Leistungsfähigkeit genügen. ðVersicherungs- und Rückversicherungsvermittler,
bei denen es sich um juristische Personen handelt, sollten bei der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben (oder –
wenn sie nach ihrem einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben –
in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet), eingetragen werden, sofern sie
strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund,
Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen.
Versicherungsvermittler, die bereits in Mitgliedstaaten eingetragen sind,
brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht erneut einzutragen. ï ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 6 und Erwägungsgrund 15 (angepasst) ð neu (16) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler
sollten in der Lage sein, die vom Vertrag gewährleisteten Rechte der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in Anspruch zu
nehmen. Durch die Eintragung ð oder die Anmeldung in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat ï sollten Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler Ö dementsprechend Õ die Möglichkeit
erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden,
sofern zwischen den zuständigen Behörden ein entsprechendes Verfahren zur
Unterrichtung stattgefunden hat. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 16 (neu) (17) Angemessene
Sanktionen sind erforderlich, damit gegen Personen, die die Tätigkeit der
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben, ohne eingetragen zu
sein, gegen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Dienste
nicht eingetragener Vermittler in Anspruch nehmen, und gegen Vermittler, die den
gemäß dieser Richtlinie erlassenen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht nachkommen, vorgegangen werden kann. ò neu (18) Im
Interesse einer stärkeren Transparenz und einer Erleichterung des
grenzüberschreitenden Handels sollte die EIOPA eine einheitliche elektronische
Datenbank einrichten, veröffentlichen und laufend aktualisieren, die
Informationen über jeden Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler
enthält, der die Absicht mitgeteilt hat, von der Niederlassungsfreiheit oder
der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten der
EIOPA unverzüglich die betreffenden Informationen übermitteln, damit diese ihre
Arbeit aufnehmen kann. Die Datenbank sollte einen Link zu jeder zuständigen
Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. Jede zuständige Behörde jedes
Mitgliedstaats sollte auf ihrer Website einen Link auf diese Datenbank setzen. (19) Die
jeweiligen Rechte und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten
bezüglich der Aufsicht über die Versicherungs‑ und
Rückversicherungsvermittler, die von ihnen eingetragen wurden oder die in ihrem
Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien
Dienstleistungsverkehrs Versicherungs‑ oder
Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten ausüben, sollten eindeutig festgelegt
werden. (20) Die
Mitgliedstaaten sollten die Eintragungsanforderungen nicht auf
Versicherungsvermittler anwenden, die die Versicherungsvermittlung für
bestimmte Arten von Versicherungsverträgen als Nebentätigkeit oder im
Zusammenhang mit der professionellen Bearbeitung von Schadensfällen, der
Schadenregulierung oder der Sachverständigenbegutachtung von Schäden betreiben,
sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Kenntnisse und
Fertigkeiten, einen guten Leumund, die Informationspflichten und die
Wohlverhaltensregeln genügen und sofern die Tätigkeit bei der zuständigen
Behörde angemeldet wurde. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 7 (angepasst) (21) Dass Versicherungsvermittler
nicht in der Lage sind, uneingeschränkt überall in der Gemeinschaft Ö EU Õ tätig zu werden,
beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des einheitlichen
Versicherungsmarktes. ò neu (22) Es
ist wichtig, bei Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittlern sowie
bei Angestellten von Direktversicherern, die Tätigkeiten vor, bei und nach dem
Vertrieb von Versicherungspolicen ausüben, ein hohes Maß an Professionalität
und Kompetenz sicherzustellen. Daher müssen die beruflichen Kenntnisse von
Vermittlern, Mitarbeitern von Direktversicherern sowie von
Autovermietungsfirmen und Reisebüros, ebenso wie die beruflichen Kenntnisse von
Personen, die mit der Bearbeitung von Schadensfällen, der Schadenregulierung
oder der Sachverständigenbegutachtung von Schäden befasst sind, der Komplexität
dieser Tätigkeiten entsprechen. Eine entsprechende kontinuierliche
Weiterbildung sollte gewährleistet sein. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 8 (angepasst) ð neu (23) Die Koordinierung der
einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen, die an
Personen zu stellen sind, welche die Tätigkeit der Versicherungs Ö - Õ ð oder Rückversicherungs ï vermittlung aufnehmen und ausüben, und über die Eintragung dieser
Personen kann daher sowohl zur
Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen als auch zur Verbesserung
des Verbraucherschutzes in diesem Bereich beitragen. ò neu (24) Um
den grenzüberschreitenden Handel zu fördern, sollten Grundsätze für die
gegenseitige Anerkennung der Kenntnisse und Fertigkeiten von Vermittlern
festgelegt werden. (25) Aufnahmemitgliedstaaten
sollten eine nationale Qualifikation des Niveaus 3 oder höher nach dem mit
der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges
Lernen[16]
geschaffenen Europäischen Qualifikationsrahmen als Nachweis dafür anerkennen,
dass ein Versicherungs‑ oder Rückversicherungsvermittler die
Anforderungen bezüglich der Kenntnisse und Fertigkeiten erfüllt, die eine
Voraussetzung für die Eintragung gemäß dieser Richtlinie bilden. Der
Qualifikationsrahmen erleichtert Mitgliedstaaten, Bildungseinrichtungen,
Arbeitgebern und Einzelpersonen den Vergleich von Qualifikationen der
verschiedenen Aus‑ und Fortbildungssysteme in der Union. Dieses
Instrument ist für die Entwicklung eines EU-weiten Arbeitsmarkts von zentraler
Bedeutung. Der Rahmen soll nicht etwa nationale Qualifikationssysteme ersetzen,
sondern die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen, indem er deren
Zusammenarbeit vereinfacht. (26) Trotz
des bestehenden Systems der einmaligen Zulassung für Versicherer und Vermittler
ist der europäische Versicherungsmarkt nach wie vor sehr zersplittert. Um
grenzüberschreitende Geschäfte zu erleichtern und die Transparenz für die
Verbraucher zu erhöhen, müssen die Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der
in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften zum Schutz des
Allgemeininteresses Sorge tragen, und ein einheitliches elektronisches Register
sowie Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die
Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittlung geltenden Vorschriften
zum Schutz des Allgemeininteresses sollten öffentlich zugänglich gemacht
werden. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 17 (27) Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sind von entscheidender
Bedeutung, um die Verbraucher zu schützen und die Solidität des Versicherungs-
und Rückversicherungsgeschäfts im Binnenmarkt sicherzustellen. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 22 ð neu (28) In den Mitgliedstaaten muss es
angemessene und wirksame ð außergerichtliche ï Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Versicherungsvermittlern ð oder ‑unternehmen ï und Kunden geben; dabei sollte gegebenenfalls auf bestehende Verfahren
zurückgegriffen werden. ðEs sollten wirksame außergerichtliche
Beschwerde- und Abhilfeverfahren für Streitigkeiten verfügbar sein, die im
Rahmen dieser Richtlinie festgelegte Rechte und Pflichten zwischen
Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben
oder anbieten, und Kunden betreffen. Um die Wirksamkeit der Verfahren zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, deren Gegenstand
Kundenbeschwerden sind, zu verbessern, sollte diese Richtlinie vorsehen, dass
Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben
oder anbieten, an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen müssen, an deren Ende
eine nicht bindende Entscheidung steht, wenn diese Verfahren von Kunden gegen
sie angestrengt wurden und Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie
betreffen. Solche außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sollen auf eine
schnellere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Versicherungsunternehmen oder Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben
oder anbieten, und Kunden sowie auf eine Entlastung der Gerichte abzielen.
Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren sollten jedoch das Recht der an
solchen Verfahren beteiligten Parteien auf Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens nicht beeinträchtigen. ï ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 23 ð neu Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor den
Gerichten Klage zu erheben, sollten die Mitgliedstaaten ð gewährleisten, dass AS-Stellen, die mit
Streitigkeiten im Sinne dieser Richtlinie befasst sind, ï die zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitfällen eingerichteten öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen
Einrichtungen dazu anhalten, bei der Lösung
grenzübergreifender Streitfälle zusammenzuarbeiten. ðDie Mitgliedstaaten sollten AS-Stellen, die
mit solchen Streitigkeiten befasst sind, dazu anhalten, dem Netzwerk FIN-NET[17] beizutreten. ï Eine derartige Zusammenarbeit könnte insbesondere
darauf abzielen, dem Verbraucher zu gestatten, die in seinem Wohnsitzstaat
eingerichteten außergerichtlichen Stellen mit Beschwerden über die in anderen
Mitgliedstaaten niedergelassenen Vermittler zu befassen. Durch die Einrichtung
des FIN-NET-Netzes erhalten die Verbraucher mehr Unterstützung, wenn sie grenzüberschreitende Dienste in Anspruch nehmen. Die
Bestimmungen hinsichtlich der Verfahren sollten der Empfehlung 98/257/EG der
Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen,
die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
zuständig sind[18], Rechnung tragen. ò neu (29) Das
zunehmend größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele Versicherungsvermittler
und ‑unternehmen gleichzeitig ausüben, hat das Potenzial für
Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten und dem
Kundeninteresse erhöht. Daher ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten
Bestimmungen vorsehen, die sicherstellen, dass solche Konflikte die Interessen
der Kunden nicht beeinträchtigen. (30) Verbraucher
sollten vorab genaue Informationen über den Status der Personen, die das
Versicherungsprodukt vertreiben, und über die Vergütung, die sie dafür
beziehen, erhalten. Es ist unerlässlich, für europäische
Versicherungsvermittler und ‑unternehmen die Offenlegung des Status zwingend
vorzuschreiben. Die betreffenden Informationen sollten dem Verbraucher vor
Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. So können (gegebenenfalls) die
Verbindung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Vermittler sowie die
Zusammensetzung und der Inhalt der vom Vermittler bezogenen Vergütung deutlich
gemacht werden. (31) Um
Interessenkonflikten zwischen Vertreiber und Käufer eines Versicherungsprodukts
entgegenzuwirken, ist es nötig, eine ausreichende Offenlegung der Vergütung von
Versicherungsvertreibern sicherzustellen. Bei Lebensversicherungsprodukten
sollten dementsprechend der Vermittler und der Angestellte des
Versicherungsvermittlers oder ‑unternehmens verpflichtet sein, den Kunden
vor Geschäftsabschluss über ihre Vergütung zu informieren. Bei anderen
Versicherungsprodukten muss – vorbehaltlich einer Übergangsfrist von fünf
Jahren – der Kunde über sein Recht informiert werden, diese Informationen
anzufordern, und diese sind ihm auf Wunsch zu erteilen. (32) Damit
ein Kunde vergleichbare Informationen über die zu erbringenden
Versicherungsvermittlungsdienstleistungen unabhängig davon erhält, ob er sein
Produkt über einen Vermittler oder direkt bei einem Versicherungsunternehmen
kauft, und damit keine Wettbewerbsverzerrungen dadurch entstehen, dass
Versicherungsunternehmen dazu ermutigt werden, ihre Produkte anstatt über
Vermittler direkt an Kunden zu vertreiben, um Informationspflichten zu umgehen,
sollte auch für Versicherungsunternehmen gelten, dass sie Kunden, an die sie
Versicherungsvermittlungsdienstleistungen direkt vertreiben, Informationen über
die Vergütung zukommen lassen müssen, die sie beim Vertrieb von
Versicherungsprodukten erhalten. (33) Da
dieser Vorschlag auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes abzielt, finden
einige seiner Bestimmungen nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und
Verbraucher Anwendung; dies gilt insbesondere für die Bestimmungen hinsichtlich
der Wohlverhaltensregeln für Versicherungsvermittler und andere Vertreiber von
Versicherungsprodukten. (34) Damit
Kunden nicht über das verkaufte Produkt in die Irre geführt werden, sollte der
Vertrieb von Versicherungsprodukten gegebenenfalls mit einer ehrlichen,
professionellen Beratung einhergehen. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 18 (35) Für den Verbraucher kommt es
entscheidend darauf an, zu wissen, ob er mit einem Vermittler zu tun hat, der
ihn über Produkte eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen oder
über Produkte einer bestimmten Anzahl von Versicherungsunternehmen berät. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 20 ð neu (36) ðAufgrund der zunehmenden Abhängigkeit der
Verbraucher von persönlichen Empfehlungen ist es sinnvoll, eine Bestimmung des
Begriffs „Beratung“ vorzunehmen. Bevor eine Beratung erfolgt, sollte der
Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Einschätzung der
Bedürfnisse des Kunden, seiner Wünsche und seiner finanziellen Verhältnisse
vornehmen. ï Erklärt der Vermittler, dass er über Produkte eines breiten Spektrums
von Versicherungsunternehmen berät, so sollte er eine unparteiische und
ausreichend breit gefächerte Untersuchung der auf dem Markt angebotenen
Produkte durchführen. Außerdem sollten alle ð Versicherungs ï Vvermittler
ð und Versicherungsunternehmen ï die Gründe für ihren Vorschlag erläutern. ò neu (37) Vor
Abschluss eines Vertrags – dies gilt auch für Verkäufe ohne
Beratung – sollte der Kunde die relevanten Informationen über das
Versicherungsprodukt erhalten, damit er seine Entscheidung in voller Kenntnis
der Sachlage treffen kann. Der Versicherungsvermittler sollte in der Lage sein,
dem Kunden die zentralen Elemente des von ihm vertriebenen
Versicherungsprodukts zu erläutern. (38) Es
sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, um der Person, die das
Versicherungsprodukt vertreibt, eine gewisse Wahl hinsichtlich des Mediums zu
lassen, über das dem Kunden sämtliche Informationen erteilt werden, was die
Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gestattet, wenn es bei dem
betreffenden Geschäft sinnvoll ist. Dem Kunden sollte es jedoch freigestellt
sein, die Informationen auf Papier zu erhalten. Im Interesse des
Informationszugangs der Verbraucher sollten alle vorvertraglichen Informationen
stets kostenlos erteilt werden. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 21 ð neu (39) Dieser Informationsbedarf ist
geringer, wenn der Kunde ein Unternehmen
ist, das sich gegen gewerbliche und industrielle
Risiken versichern oder rückversichern will ð oder wenn es sich um einen
professionellen Kunden handelt (siehe Anhang I der Richtlinie) ï. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 19 (angepasst) ð neu (40) In dieser Richtlinie sollten
die ð Mindest- ï Iinformationspflichten
der ð Versicherungsunternehmen und ï Versicherungsvermittler gegenüber den Kunden festgelegt werden. Ein
Mitgliedstaat kann
Ö sollte die
Möglichkeit haben, Õ zu diesem Punkt
strengere Bestimmungen beizubehalten
oder zu erlassen, die den
Versicherungsvermittlern ð und ‑unternehmen ï, die ihre ð Versicherungs ï Vvermittlungstätigkeit
in seinem Hoheitsgebiet ausüben, ungeachtet ihres Wohnsitzes ð der Bestimmungen ihres
Herkunftsmitgliedstaats ï, auferlegt werden, sofern diese strengeren Bestimmungen mit dem Gemeinschafts
Ö Unions Õ recht –
einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)[19] – vereinbar sind. ð Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die
Regulierung von Versicherungsvermittlern und den Vertrieb von
Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie
anzuwenden beabsichtigen und anwenden, sollten dafür Sorge tragen, dass der sich
daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht.
Im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung irreführender
Praktiken beim Vertrieb von Versicherungsprodukten sollte es den
Mitgliedstaaten erlaubt sein, wenn sie es für erforderlich und verhältnismäßig
halten, ausnahmsweise die strengeren Anforderungen an Versicherungsvermittler
zu stellen, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben.ï ò neu (41) Querverkäufe
sind in der gesamten Union eine übliche Strategie von Anbietern von
Finanzdienstleitungen für Privatkunden. Sie können den Verbrauchern Vorteile
bringen, aber auch Praktiken sein, bei denen das Verbraucherinteresse nicht
angemessen berücksichtigt wird. So können etwa bestimmte Formen von
Querverkaufspraktiken oder ‑produkten, insbesondere Kopplungsgeschäfte,
bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen zusammen in einem Paket
verkauft werden und zumindest eine dieser Dienstleistungen bzw. eines dieser
Produkte nicht getrennt erhältlich ist, den Wettbewerb verzerren und die
Mobilität sowie die Fähigkeit der Verbraucher, Entscheidungen in voller
Sachkenntnis zu treffen, beeinträchtigen. Beispiele für solche Kopplungsgeschäfte
wären die notwendige Eröffnung eines Girokontos bei Erbringung einer
Versicherungsdienstleistung an einen Verbraucher für die Zahlung der Prämie
oder auch der notwendige Abschluss einer Kfz‑Haftpflichtversicherung für
ein Fahrzeug, zu dessen Finanzierung ein Verbraucherkredit in Anspruch genommen
wird. Bündelungsgeschäfte, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen oder
‑produkte zusammen in einem Paket verkauft werden, wobei aber jede
Dienstleistung bzw. jedes Produkt auch getrennt erhältlich ist, können den
Wettbewerb zwar ebenfalls verzerren und die Mobilität sowie die Fähigkeit des
Kunden, Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen, beeinträchtigen, doch
in diesem Fall hat der Kunde die Wahl; daher können solche Geschäfte unter Umständen
ein geringeres Risiko hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten gemäß dieser
Richtlinie seitens der Versicherungsvermittler darstellen. Der Einsatz solcher
Praktiken sollte sorgfältig geprüft werden, damit der Wettbewerb gefördert und
die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher erhöht werden. (42) Versicherungsverträge,
die Anlagen umfassen, werden den Kunden häufig als mögliche Alternative oder
Ersatz zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie [MiFID II][20] angeboten. Um einen kohärenten
Anlegerschutz zu gewährleisten und das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu
vermeiden, ist es wichtig, dass Anlageprodukte für Kleinanleger
(Versicherungsanlageprodukte gemäß der Definition in der Verordnung zu
Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte) denselben
Wohlverhaltensregeln unterliegen; dazu gehören die Bereitstellung der
erforderlichen Informationen, Anforderungen hinsichtlich der Angemessenheit der
Beratung, die Einschränkung von Anreizen, Anforderungen hinsichtlich des
Umgangs mit Interessenkonflikten und – im Fall unabhängiger Berater –
Einschränkungen hinsichtlich der Art der Vergütung. Die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sollten
zusammenarbeiten, um mit Hilfe von Leitlinien eine größtmögliche Kohärenz der
Wohlverhaltensregeln in Bezug auf Anlageprodukte für Kleinanleger zu erreichen,
die entweder der [MiFID II] oder dieser Richtlinie unterliegen. Für
Versicherungsanlageprodukte sind die in dieser Richtlinie festgelegten
Standards, die für alle Versicherungsverträge gelten (Kapitel VII dieser
Richtlinie), und die verbesserten Standards für Versicherungsanlageprodukte
kumulativ. Dementsprechend sollten Personen, die Versicherungsvermittlung im
Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten betreiben, sowohl die für alle
Versicherungsverträge geltenden Wohlverhaltensregeln als auch die für
Versicherungsanlageprodukte geltenden verbesserten Standards einhalten. (43) Damit
sichergestellt ist, dass Versicherungsunternehmen und in der
Versicherungsvermittlung tätige Personen die Bestimmungen dieser Richtlinie
einhalten und EU-weit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten die
Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen vorzusehen. Im Rahmen
der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010[21] wurde eine Überprüfung der
bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung vorgenommen, um
die Konvergenz von Sanktionen und Maßnahmen voranzutreiben. Aus diesem Grund
sollten die von den Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen
in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu
berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen,
die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den
Verwaltungen verhängten Geldstrafen bestimmte grundlegende Anforderungen
erfüllen. (44) Die
zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt sein, Geldstrafen zu
verhängen, die so hoch sind, dass sie die zu erwartenden Gewinne aufwiegen und
selbst auf größere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken. (45) Um
eine EU-weit kohärente Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die
Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder ‑maßnahmen
und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen sicherstellen müssen, dass die zuständigen
Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. (46) Um
die abschreckende Wirkung auf breite Kreise zu stärken und über Verstöße zu
informieren, die den Kundenschutz beeinträchtigen können, sollten verhängte
Sanktionen und Maßnahmen – abgesehen von bestimmten, genau festgelegten
Fällen – öffentlich bekanntgemacht werden. Würde eine solche
Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen,
sollten verhängte Sanktionen bzw. Maßnahmen auf anonymer Basis bekanntgegeben
werden, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. (47) Um
potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über
die nötigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Verfahren einrichten,
die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. (48) Diese
Richtlinie sollte auf Verwaltungssanktionen und Verwaltungsmaßnahmen Bezug
nehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht um
eine Sanktion oder eine Maßnahme handelt. (49) Diese
Richtlinie sollte alle nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich Straftaten unberührt lassen. (50) Zur
Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte die Befugnis
zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission
übertragen werden, damit diese die Einzelheiten des Begriffs der ausreichenden
Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers, des Umgangs mit
Interessenkonflikten, der Wohlverhaltensregeln im Zusammenhang mit
Versicherungsanlageprodukten für Kleinanleger und den entsprechenden Verfahren
sowie der Formulare zur Übermittlung von Informationen zu Sanktionen festlegen
kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren
vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene
Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
in geeigneter Weise übermittelt werden. (51) Technische
Standards für Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente
Harmonisierung und einen angemessenen Verbraucherschutz gewährleisten. Da die
EIOPA über spezialisierte Fachleute verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen,
ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs‑ und
Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern,
Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. (52) Mittels
delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 10
bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung)[22]
sollte die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel [8] zum Begriff
der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers, gemäß den
Artikeln [17 und 23] zum Umgang mit Interessenkonflikten, gemäß den
Artikeln [24 und 25] zu den Wohlverhaltensregeln im Zusammenhang mit
Versicherungsanlageprodukten für Kleinanleger sowie gemäß Artikel [30] zu
technischen Durchführungsstandards für Verfahren und Formulare zur Übermittlung
von Informationen bezüglich Sanktionen erlassen. Entwürfe für diese delegierten
Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards sollten von der EIOPA
ausgearbeitet werden. (53) Die
Verarbeitung persönlicher Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die EIOPA
unterliegt – unter der Kontrolle durch den Europäischen
Datenschutzbeauftragten – den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[23]
unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere
der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, sowie
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[24].
(54) Diese
Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind. (55) Gemäß
der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu
erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung
ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem
bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung
solcher Unterlagen als gerechtfertigt. (56) Eine
Überarbeitung dieser Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten
erfolgen, um den Marktentwicklungen sowie den Entwicklungen in anderen
Bereichen des EU‑Rechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der
Durchführung des EU‑Rechts, insbesondere hinsichtlich der unter die
Richtlinie 2003/41/EG fallenden Produkte, Rechnung zu tragen. ê 2002/92/EG
Erwägungsgrund 24 (angepasst) (57) Die Richtlinie 77/92/EWG
Ö 2002/92/EGÕ sollte daher
aufgehoben werden –
Ö . Õ ò neu (58) Die
Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte
nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2002/92/EG
inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich
unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 2002/92/EG. (59) Diese
Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der
Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG in innerstaatliches Recht
unberührt lassen – ê 2002/92/EG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Anwendungsbereich ê 2002/92/EG ð neu 1. Mit dieser Richtlinie werden
Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung, ð einschließlich professionelle
Bearbeitung von Schadensfällen und Schadenregulierung, ï durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat
niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten, festgelegt. ê 2002/92/EG 2. Diese Richtlinie findet nicht
auf Personen Anwendung, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge
anbieten, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur
Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich; (b)
bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht
um einen Lebensversicherungsvertrag; (c)
der Versicherungsvertrag deckt keine
Haftpflichtrisiken ab; (d)
die betreffende Person betreibt die
Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich; ê 2002/92/EG
(angepasst) (e)
die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur
Lieferung einer
Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung Ö von
Gütern Õ durch einen
beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt wird: i) das Risiko eines
Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von der Gütern,
die von dem betreffenden Anbieter geliefert werden; oder ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu ii) Beschädigung oder
Verlust von Gepäck und andere Risiken im
Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst
wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt,
vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für
Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird; (f)
die Jahresprämie ð für den Versicherungsvertrag bei
anteiliger Berechnung auf Jahresbasis ï übersteigt nicht 500 Ö 600 Õ EUR, und der
Versicherungsvertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen
inbegriffen, von höchstens fünf Jahren. ê 2002/92/EG
(angepasst) 3. Die Richtlinie gilt nicht für
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen, die im
Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der
Gemeinschaft
Ö Union Õ bestehen bzw.
eingegangen worden sind. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Diese Richtlinie berührt nicht die
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Versicherungs‑ ð und Rückversicherungs ï vermittlungstätigkeit, die von Versicherungs- und Rückversicherungs‑ ð unternehmen oder ï ‑vermittlern
ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind und im Wege des
freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter der
Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die
die Tätigkeit der Versicherungs‑
ð und Rückversicherungs ï vermittlung auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung befugt
sind. Diese Richtlinie regelt weder Ö keine Õ Versicherungs‑ ð oder Rückversicherungs ï vermittlungstätigkeiten in Drittländern noch Tätigkeiten
von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft im
Sinne der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(8) und der Ersten Richtlinie
79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung
(Lebensversicherung)(9), die durch Versicherungsvermittler in Drittländern
ausgeübt werden. ò neu Die Mitgliedstaaten
machen der Kommission Mitteilung, wenn ihre Versicherungsvermittler bei ihrer
Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten in
einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen. ê 2002/92/EG ð neu Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck: 1. „Versicherungsunternehmen“
ein Unternehmen, dem die behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der
Richtlinie 73/239/EWG bzw. Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt
wurde; 2. „Rückversicherungsunternehmen“
ein Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein
Versicherungsunternehmen eines Drittlands ist und dessen Haupttätigkeit
darin besteht, von einem Versicherungsunternehmen, einem
Versicherungsunternehmen eines Drittlands oder anderen
Rückversicherungsunternehmen abgegebene Risiken zu übernehmen
ð dem die behördliche Zulassung gemäß
Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erteilt wurde ï; ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 3. „Versicherungsvermittlung“ ð die Beratung, ï das Anbieten,
Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von
Versicherungsverträgen, oder das Abschließen von
Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung,
insbesondere im Schadensfall ð , sowie professionelle Bearbeitung von
Schadensfällen und Schadenregulierung ï. Diese Tätigkeiten gelten nicht als
Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder
einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der
Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.
ðDiese Tätigkeiten gelten auch dann als
Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen ohne
Beteiligung eines Versicherungsvermittlers ausgeübt werden. ï ò neu Keine der folgenden
Tätigkeiten gilt als Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Richtlinie: ê 2002/92/EG ð neu (a)
Ddie
beiläufige Erteilung von Auskünften ð an einen Kunden ï im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat,
ð wenn der Anbieter keine weiteren
Schritte unternimmt, ïden Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines
Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die
berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder
die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit
Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung; ò neu (b)
die reine Weitergabe von
Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an
Versicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen oder die Weitergabe von
Informationen über Versicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler oder
ein Versicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer. 4. „Versicherungsanlageprodukt“
einen Versicherungsvertrag, der auch als „Anlageprodukt“ im Sinne von
Artikel 2 Absatz a der [Verordnung zu Dokumenten mit
Schlüsselinformationen für Anlageprodukte (PRIP-Verordnung)] eingestuft werden
könnte; ê 2002/92/EG ð neu 5. „Versicherungsvermittler“
jede natürliche oder juristische Person, ð ausgenommen
Versicherungsunternehmen, ï die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung
aufnimmt oder ausübt; ê 2002/92/EG ð neu 64. „Rückversicherungsvermittlung“
ð die Beratung, ï das Anbieten, Vorschlagen
oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von
Rückversicherungsverträgen, oder das
Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren
Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, ð sowie professionelle Bearbeitung von
Schadensfällen und Schadenregulierung. ï. Diese Tätigkeiten gelten nicht als
Rückversicherungsvermittlung, wenn sie von einem Rückversicherungsunternehmen
oder einem Angestellten eines Rückversicherungsunternehmens, der unter der
Verantwortung des Rückversicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.
ð Diese Tätigkeiten gelten auch dann als
Rückversicherungsvermittlung, wenn sie von einem Rückversicherungsunternehmen
ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden. ï ò neu Keine der folgenden
Tätigkeiten gilt als Rückversicherungsvermittlung im Sinne dieser Richtlinie: ê 2002/92/EG (a)
Ddie
beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen
beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden
beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu
unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der
Schadensfälle eines Rückversicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung
und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten
ebenfalls nicht als Rückversicherungsvermittlung; ò neu (b)
die reine Weitergabe von
Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an
Rückversicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen oder die Weitergabe
von Informationen über Rückversicherungsprodukte, einen
Rückversicherungsvermittler oder ein Rückversicherungsunternehmen an
potenzielle Versicherungsnehmer. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 76. „Rückversicherungsvermittler“
jede natürliche oder juristische Person, ð ausgenommen
Rückversicherungsunternehmen, ï die die Tätigkeit der Rückversicherungsvermittlung gegen Vergütung
aufnimmt oder ausübt; 87. „vertraglich
gebundener Versicherungsvermittler“ jede Person, die eine Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens
ð bzw. ‑vermittlers ï oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht in
Konkurrenz zueinander stehen – mehrerer
Versicherungsunternehmen ð bzw. ‑vermittler ï ausübt, die jedoch weder die Prämien noch die
für den Kunden bestimmten Beträge in Empfang nimmt und hinsichtlich der
Produkte der jeweiligen Versicherungsunternehmen
unter deren uneingeschränktern Verantwortung Ö der jeweiligen
Versicherungsunternehmen Õ ð bzw. ‑vermittler ï handelt.,
ðsofern die Versicherungsvermittler, unter
deren Verantwortung die Person handelt, nicht selbst unter der Verantwortung
eines anderen Versicherungsunternehmens oder ‑vermittlers handeln; ï Jede Person, die
Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt und
weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in Empfang nimmt, gilt
ebenfalls als vertraglich gebundener Versicherungsvermittler, der
hinsichtlich der Produkte des jeweiligen Versicherungsunternehmens unter der
Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handelt, wenn die
Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen dieser Haupttätigkeit gelieferten
Waren oder erbrachten Dienstleistungen
darstellt; ò neu 9. „Beratung“
die Abgabe einer Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder
auf Initiative des Versicherungsunternehmens bzw. ‑vermittlers; ò neu 10. „Provision
auf den realisierten Gewinn“ eine Vergütung in Form einer Provision, bei der
sich der zahlbare Betrag nach der Erreichung der vereinbarten Ziele bezogen auf
das vom Vermittler bei diesem Versicherer platzierte Geschäft richtet; ê 2002/92/EG 118. „Großrisiken“
Risiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie 73/239/EWG; 129. „Herkunftsmitgliedstaat“ (c)
wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der
Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat und ihre Tätigkeit ausübt; (d)
wenn der Vermittler eine juristische Person ist:
der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder,
wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen
satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz
liegt; ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 1310. „Aufnahmemitgliedstaat“
der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler
eine Zweigniederlassung
Ö ständige
Präsenz oder Niederlassung Õ hat oder Dienstleistungen
erbringt ð und der nicht sein
Herkunftsmitgliedstaat ist ï; 1412. „dauerhafter
Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher ermöglicht,
persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während
eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können,
und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.
ðein dauerhaftes Medium im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG; ï Dazu gehören insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs
und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert
wird, jedoch nicht eine Internet-Website, es sei denn, diese Site entspricht
den in Absatz 1 enthaltenen Kriterien. ò neu (15) „Querverkäufe“
das Angebot einer Versicherungsdienstleistung oder eines Versicherungsprodukts
zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil
eines Pakets oder als Bedingung für eine andere Vereinbarung bzw. ein anderes
Paket; (16) „enge
Verbindungen“ eine Situation im Sinne von Artikel 4 Absatz 31 der
Richtlinie [MIFID II]; (17) „Hauptniederlassung“
den Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird; (18) Vergütung
alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen,
einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit
Versicherungsvermittlungstätigkeiten angeboten oder gewährt werden; (19) „Kopplungsgeschäft“
das Anbieten einer oder mehrerer Nebendienstleistungen zusammen mit einer
Versicherungsdienstleistung oder einem Versicherungsprodukt in einem Paket,
wenn diese Versicherungsdienstleistung bzw. dieses Versicherungsprodukt dem
Verbraucher nicht getrennt angeboten wird; (20) „Bündelungsgeschäft“
das Anbieten einer oder mehrerer Nebendienstleistungen zusammen mit einer
Versicherungsdienstleistung oder einem Versicherungsprodukt in einem Paket,
wenn diese Versicherungsdienstleistung bzw. dieses Versicherungsprodukt dem
Verbraucher auch getrennt angeboten wird, allerdings nicht unbedingt zu
denselben Konditionen oder Bedingungen wie bei der Bündelung mit den
Nebendienstleistungen. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu KAPITEL II ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG Artikel 3
Eintragung 1. ð Abgesehen von den in Artikel 4
genannten Fällen sind ï Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sind bei der zuständigen Behörde
nach Artikel 7 Absatz 2
in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen. ðIn den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien
73/239/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG eingetragene Versicherungsunternehmen und
ihre Angestellten brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht nochmals
einzutragen. ï Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die
Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen oder andere Einrichtungen mit den zuständigen
Behörden bei der Eintragung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern
und bei der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 4
8 auf die betreffenden Vermittler
zusammenarbeiten können. Insbesondere können vertraglich gebundene
Versicherungsvermittler von einem Versicherungsunternehmen, oder
einem Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen ð oder einem Versicherungs‑ bzw.
Rückversicherungsvermittler ï unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden. ò neu Für Fälle, in denen ein
Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler unter der Verantwortung
eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen
eingetragenen Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlers handelt,
können die Mitgliedstaaten festlegen, dass letzterer Vermittler bzw. das
Unternehmen dafür verantwortlich ist, dass ersterer die Voraussetzungen für die
Eintragung gemäß dieser Richtlinie erfüllt. In einem solchen Fall muss sich die
verantwortliche Person bzw. das verantwortliche Rechtssubjekt, nachdem sie/es
von den Mitgliedstaaten über den Inhalt von Absatz 7 Buchstaben a und
b dieses Artikels informiert wurde, in Bezug auf den Inhalt von Absatz 7
Buchstabe c dieses Artikels vergewissern. Die Mitgliedstaaten können
außerdem vorschreiben, dass die für den Vermittler verantwortliche Person bzw.
das für ihn verantwortliche Rechtssubjekt diesen Vermittler einträgt. ê 2002/92/EG ð neu Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung
nach den Unterabsätzen 1 und 2 nicht auf alle natürlichen Personen
anzuwenden, die in einem ð Versicherungs‑ bzw.
Rückversicherungs ï Uunternehmen
ð oder für einen eingetragenen
Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler ï arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs‑ oder
Rückversicherungsvermittlung ausüben. ê 2002/92/EG
(angepasst) Juristische
Personen werden von den Die Mitgliedstaaten eingetragen
Ö stellen die
Eintragung juristischer Personen sicher Õ; im Register sind
ferner die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen des Leitungsorgans für
die Vermittlungstätigkeiten verantwortlich sind, anzugeben. 2. Die Mitgliedstaaten können
mehr als ein Register für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler
einrichten, sofern sie Kriterien für die Eintragung der Vermittler festlegen. ò neu Die Mitgliedstaaten
richten ein Online-Registrierungssystem ein, bestehend aus einem einheitlichen,
auf einer Internet-Website verfügbaren Registrierungsformular; dieses sollte
für Versicherungsvermittler und -unternehmen leicht zugänglich sein und online
ausgefüllt werden können. ê 2002/92/EG 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
für die Einrichtung einer einzigen Auskunftsstelle, die einen leichten und
schnellen Zugang zu den Informationen aus diesen verschiedenen Registern
ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten
Stand gehalten werden. Diese Auskunftsstelle ermöglicht ebenfalls die
Identifizierung der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats nach
Absatz 1 Unterabsatz 1. Im Register werden außerdem das Land bzw. die
Länder verzeichnet, in dem bzw. in denen der Vermittler im Rahmen der
Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist. ò neu 4. Die
EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über
die Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler, die ihre Absicht
mitgeteilt haben, eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß
Kapitel IV auszuüben; sie veröffentlicht das Register auf ihrer Website
und sorgt für dessen laufende Aktualisierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln
der EIOPA unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen. Das Register
muss einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten.
Des Weiteren muss es Links zu den Websites der zuständigen Behörden aller
Mitgliedstaaten enthalten und von diesen Websites aus zugänglich sein. ê 2002/92/EG 3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung von
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern, einschließlich von vertraglich
gebundenen Versicherungsvermittlern, von der Erfüllung der beruflichen
Anforderungen gemäß Artikel 4 8 abhängig gemacht wird. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, einschließlich von vertraglich
gebundenen Versicherungsvermittlern, die diese Anforderungen nicht mehr
erfüllen, aus dem Register gestrichen werden. Die Gültigkeit der Eintragung
wird von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft. Bei Bedarf unterrichtet
der Herkunftsmitgliedstaat den Aufnahmemitgliedstaat auf geeignetem Weg von
dieser Streichung. ò neu 5. Die
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden einen
Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler nur dann eintragen, wenn sie
sicher sind, dass dieser die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 4. Die zuständigen Behörden können dem Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittler ein Dokument ausstellen, das es jeder Person, die
ein Interesse daran hat, ermöglicht, durch Einsichtnahme in das oder die
ð eines der ï Register nach Absatz 2 zu prüfen, ob der Vermittler ordnungsgemäß
eingetragen ist. Dieses Dokument enthält mindestens die
Informationen nach Artikel 12 16 Absatz 1
Buchstaben a und b und im Fall einer juristischen Person den (die)
Namen der in Absatz 1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels
genannten natürlichen Person(en). Der Mitgliedstaat verlangt, dass dieses Dokument
der zuständigen Behörde, die es ausgestellt hat, zurückgegeben wird, sobald der
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler nicht mehr eingetragen ist. 5. Eingetragene
Versicherungsvermittler und Rückversicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung und der Rückversicherungsvermittlung in der
Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs aufnehmen und ausüben. ò neu 6. Die
Mitgliedstaaten sehen vor, dass Anträge von Vermittlern auf Aufnahme in das
Register innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines vollständigen
Antrags bearbeitet werden und der Antragsteller unverzüglich über die
Entscheidung informiert wird. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen,
die ihnen eine Überwachung dahingehend ermöglichen, ob die Versicherungs- bzw.
Rückversicherungsvermittler jederzeit die in dieser Richtlinie festgelegten
Anforderungen bezüglich der Eintragung erfüllen. 7. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden als Voraussetzung
für die Eintragung folgende Informationen von Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlern verlangen: (e)
Angaben zur Identität der
Aktionäre oder Mitglieder – unabhängig davon, ob es sich um natürliche
oder juristische Personen handelt –, die eine Beteiligung an dem
Vermittler von über 10 % besitzen, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen; (f)
Angaben zur Identität der
Personen mit engen Verbindungen zu dem Versicherungs- bzw.
Rückversicherungsvermittler; (g)
einen ausreichenden
Nachweis dafür, dass die Beteiligungen oder engen Verbindungen die wirksame
Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständige Behörde nicht
beeinträchtigen. 8. Ferner
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die
Eintragung verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
unterliegen, mit denen der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler enge
Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts-
und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer
Aufsichtsfunktion behindern. KAPITEL III VEREINFACHTES EINTRAGUNGSVERFAHREN – ANMELDUNG VON TÄTIGKEITEN Artikel 4
Verfahren zur Anmeldung von Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit sowie
von Dienstleistungen in den Bereichen professionelle Bearbeitung von
Schadensfällen oder Schadenbegutachtung 1. Die
in Artikel 3 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Eintragung gelten
nicht für Versicherungsvermittler, die die Versicherungsvermittlung als
Nebentätigkeit ausüben, sofern alle nachstehend genannten Voraussetzungen
erfüllt sind: (b)
der
Versicherungsvermittler betreibt die Versicherungsvermittlung nicht
hauptberuflich; (c)
der
Versicherungsvermittler vermittelt nur bestimmte Versicherungsprodukte
ergänzend zu einem Produkt oder einer Dienstleistung, und er benennt diese
ausdrücklich in der Anmeldung; (d)
die betreffenden
Versicherungsprodukte betreffen keine Lebensversicherungs‑ oder
Haftpflichtrisiken, es sei denn, diese stehen in Zusammenhang mit dem
Hauptrisiko. 2. Die
in Artikel 3 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Eintragung gelten
nicht für Versicherungsvermittler, die ausschließlich Dienstleistungen in den
Bereichen professionelle Bearbeitung von Schadensfällen oder
Schadenbegutachtung erbringen. 3. Versicherungsvermittler,
die den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterliegen, übermitteln der
zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Anmeldung mit Angaben zu
ihrer Identität und Anschrift sowie ihren beruflichen Tätigkeiten. 4. Für
Vermittler, die den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterliegen, gelten
die Bestimmungen der Kapitel I, III, IV, V, VIII und IX sowie der
Artikel 15 und 16 dieser Richtlinie. KAPITEL IV DIENSTLEISTUNGS-
UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ê 2002/92/EG (angepasst) ð neu Artikel 65
Mitteilung der Niederlassung und des Erbringens von Dienstleistungen in
anderen Mitgliedstaaten
ÖAusübung der
Dienstleistungsfreiheit Õ 1. Jeder Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittler, der ð im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats ï erstmalig in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten im Rahmen des freien
Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit
tätig werden will, teilt dies ð übermittelt ï denr
zuständigen Behörden
Ö Behörde Õ des Ö seines Õ
Herkunftsmitgliedstaats ð die nachstehenden Angaben ï mit. Innerhalb eines
Monats nach dieser Mitteilung teilen diese zuständigen Behörden den
zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die dies wünschen, die
Absicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers mit und
unterrichten gleichzeitig den betreffenden Vermittler darüber. Der Versicherungs-
oder Rückversicherungsvermittler kann seine Tätigkeit einen Monat nach dem
Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung nach Unterabsatz 2
unterrichtet worden ist. Der betreffende
Vermittler kann seine Tätigkeit jedoch sofort aufnehmen, wenn der
Aufnahmemitgliedstaat keinen Wert auf diese Information legt. 2. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie nach Absatz 1 informiert
werden möchten. Die Kommission teilt dies ihrerseits den Mitgliedstaaten
mit. 3. Die zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können Maßnahmen treffen, um
sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen die Tätigkeit aus Gründen
des Allgemeininteresses im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats auszuüben ist,
in geeigneter Weise veröffentlicht werden. ò neu (a)
Name, Anschrift und
gegebenenfalls Eintragungsnummer des Vermittlers; (b)
Mitgliedstaat(en), in dem
bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; (c)
Vermittlerkategorie und
gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw.
Rückversicherungsunternehmens; (d)
gegebenenfalls die
relevanten Versicherungsarten; (e)
Nachweis der beruflichen
Kenntnisse und Fertigkeiten. 2. Die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt die in Absatz 1
genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die den Eingang unverzüglich bestätigt. Der
Herkunftsmitgliedstaat teilt dem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler
schriftlich mit, dass die Angaben beim Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind
und dass das Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsunternehmen seine
Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann. Bei Erhalt der Angaben
gemäß Absatz 1 akzeptiert der Aufnahmemitgliedstaat frühere, durch eine
Eintragung oder Anmeldung im Herkunftsmitgliedstaat belegte Erfahrungen in der
Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlung als Nachweis der
geforderten Kenntnisse und Erfahrungen. 3. Der
Nachweis einer früherer Eintragung oder Anmeldung erfolgt mittels einer von der
zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers
ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung oder mittels einer bei dieser
Behörde oder Stelle eingegangenen Anmeldung, die der Antragsteller seinem
Antrag an den Aufnahmemitgliedstaat beizufügen hat. 4. Im
Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der
Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler diese Änderung der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor
deren Eintritt schriftlich mit. Die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats ist von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls über diese Änderung in Kenntnis zu setzen,
sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des
Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaats. Artikel 6
Ausübung der Niederlassungsfreiheit 1. Die
Mitgliedstaaten verlangen von jedem Versicherungs- bzw.
Rückversicherungsvermittler, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung einrichten
möchte, vorher die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats darüber zu
informieren und ihr folgende Angaben zu übermitteln: (a)
Name, Anschrift und
(gegebenenfalls) Eintragungsnummer des Vermittlers; (b)
Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet er eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz
einzurichten beabsichtigt; (c)
Vermittlerkategorie und
gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw.
Rückversicherungsunternehmens; (d)
gegebenenfalls die
relevanten Versicherungsarten; (e)
Betriebsplan mit den
vorgesehenen Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten
und der Organisationsstruktur der Niederlassung sowie gegebenenfalls Angaben
zur Identität der Agenten; (f)
Anschrift, unter der im
Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können; (g)
Name der für die Leitung
der Niederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person. 2. Sofern die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats – unter Berücksichtigung der beabsichtigten
Vermittlungstätigkeit – keine Veranlassung sieht, die
Organisationsstruktur oder die finanziellen Verhältnisse des Versicherungs‑
bzw. Rückversicherungsvermittlers für unzureichend zu erachten, übermittelt sie
die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die den Eingang unverzüglich
bestätigt. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt dem Versicherungs- bzw.
Rückversicherungsvermittler schriftlich mit, dass die Angaben beim
Aufnahmemitgliedstaat eingegangen sind und dass das Versicherungs‑ bzw.
Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen
kann. 3. Verweigert
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben
an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem
Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler innerhalb eines Monats
nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 1 die Gründe hierfür. 4. Im
Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der
Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor deren
Eintritt schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist
über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen
Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde
des Herkunftmitgliedstaats. Artikel 7
Abgrenzung der Zuständigkeiten von Herkunftsmitgliedstaat und
Aufnahmemitgliedstaat 1. Befindet
sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers in einem anderen
Mitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mit
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vereinbaren, dass sie in
Bezug auf die Pflichten gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII dieser Richtlinie
so handelt, als ob sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wäre.
Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats dies dem Versicherungsvermittler und der EIOPA
unverzüglich mit. 2. Die
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt sicher, dass die von der
Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten Leistungen die
Anforderungen gemäß den Kapiteln VI und VII sowie gemäß den im Einklang
mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen erfüllen. Die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu
überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der
zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten gemäß den
Kapiteln VI und VII sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln
erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der
Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. 3. Hat
der Aufnahmemitgliedstaat Gründe für die Annahme, dass ein Versicherungs‑
bzw. Rückversicherungsvermittler, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
oder über eine Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm
aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, teilt er seine Erkenntnisse
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, die geeignete
Maßnahmen ergreift. Handelt ein Versicherungs‑ bzw.
Rückversicherungsvermittler trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den
Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem reibungslosen
Funktionieren der Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsmärkte eindeutig
abträglich ist, so wird der Versicherungs‑ bzw.
Rückversicherungsvermittler folgenden Maßnahmen unterworfen: (a)
Die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den
Schutz der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren der Versicherungs‑
bzw. Rückversicherungsmärkte erforderlich sind, unter anderem auch dadurch,
dass sie Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittlern, die sich
vorschriftswidrig verhalten, jede weitere Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet
untersagt; die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die
Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen; (b)
die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um
Unterstützung bitten; in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den
Befugnissen handeln, mit denen sie nach diesem Artikel bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme‑
und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist. 4. Stellen
die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein
Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler, der eine Niederlassung
in ihrem Hoheitsgebiet hat, gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
verstößt, die in diesem Staat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zur
Übertragung von Befugnissen an die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats erlassen wurden, so fordern diese Behörden den
betreffenden Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler auf, die vorschriftswidrige
Situation zu beenden. Handelt ein
Versicherungs‑ bzw. Rückversicherungsvermittler trotz der von der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin
in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats
oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs‑ bzw.
Rückversicherungsmärkte eindeutig abträglich ist, so wird der Versicherungs‑
bzw. Rückversicherungsvermittler folgenden Maßnahmen unterworfen: (a)
Die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den
Schutz der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren der Märkte
erforderlich sind, unter anderem auch dadurch, dass sie Versicherungs‑
bzw. Rückversicherungsvermittlern, die sich vorschriftswidrig verhalten, jede
weitere Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet untersagt; die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die Kommission unverzüglich über solche
Maßnahmen; (b)
die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um
Unterstützung bitten; in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den
Befugnissen handeln, mit denen sie nach diesem Artikel bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme‑
und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist. KAPITEL V WEITERE
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN ê 2002/92/EG ð neu Artikel 48
Berufliche ð und organisatorische ï Anforderungen ê 2002/92/EG ð neu 1. Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler ð , einschließlich derjenigen, die diese
Tätigkeit nebenbei ausüben, sowie Personen, die professionelle Bearbeitung von
Schadensfällen, Schadenregulierung oder Sachverständigenbegutachtung von
Schäden betreiben, und mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasste
Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen ï müssen über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers ð bzw. Unternehmens ï festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen ð , die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen, und die einschlägige, der Komplexität der von ihnen
vermittelten Produkte entsprechende berufliche Erfahrung nachweisen. ï. ò neu Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass Versicherungs‑ und Rückversicherungsvermittler
sowie mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasste Mitarbeiter von
Versicherungsunternehmen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten durch ständige
berufliche Weiterbildung auf den neuesten Stand bringen, um ein angemessenes
Leistungsniveau aufrechtzuerhalten. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Die HerkunftsmMitgliedstaaten können die
Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die ð spezielle ï Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und die
von ihnen vertriebenen
Ö vermittelten Õ Produkte anpassen,
insbesondere dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht die
Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. In diesem Fall darf der Betreffende
Ö Vermittler Õ eine Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung nur ausüben, wenn ein Versicherungsvermittler, der die
Anforderungen dieses Artikels erfüllt, oder ein Versicherungsunternehmen die
uneingeschränkte Haftung für sein Ö das Õ Handeln Ö des
Vermittlers Õ übernommen hat. Die Mitgliedstaaten können für die in
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorsehen, dass
das Versicherungsunternehmen ð bzw. der Versicherungsvermittler ï prüft, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler
den Anforderungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes
entsprechen, und ihnen gegebenenfalls eine Ausbildung verschafft, die den
Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten
entspricht. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung
nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in
einem ð Versicherungs ï Uunternehmen
ð oder bei einem Versicherungs‑
bzw. Rückversicherungsvermittler ï arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
ein vertretbarer Anteil der dem Leitungsorgan eines solchen Unternehmens
angehörigen Personen, die für die Vermittlung von Versicherungs- ð und Rückversicherungs ï produkten verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt bei der
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung mitwirkenden Personen
nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. 2. Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler ð sowie Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen,
die mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten befasst sind, ï müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie
nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen
Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges
einzelstaatliches Register eingetragen und sollten nie in Konkurs gegangen
sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden. Die Mitgliedstaaten können den
Versicherungsunternehmen gemäß den Bestimmungen des Artikels 3
Absatz 1 Unterabsatz 2 gestatten, den guten Leumund der
Versicherungsvermittler zu überprüfen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung
nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in
einem ð Versicherungs ï Uunternehmen
ð oder bei einem Versicherungs‑
bzw. Rückversicherungsvermittler ï arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
das Leitungsorgan dieses Unternehmens sowie alle Beschäftigten, die direkt an
der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung mitwirken, diese
Anforderung erfüllen. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 3. Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft
Ö Union Õ geltende
Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht
bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von
mindestens 1000000
Ö 1 120 000 Õ EUR für jeden
einzelnen Schadensfall und von 1500000 Ö 1 680 000 Õ EUR für alle
Schadensfälle eines Jahres ab, soweit eine solche Versicherung oder
gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen
Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das
der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder
dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers
übernommen hat. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 4. Die Mitgliedstaaten ergreifen
alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der
Versicherungsvermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an das
Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung
an den Versicherten weiterzuleiten. Dabei kann es sich um eine oder mehrere der
folgenden Maßnahmen handeln: (a)
Rechtsvorschriften oder vertragliche Bestimmungen,
nach denen vom Kunden an den Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden,
als seien sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das
Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien
sie an den Verbraucher gezahlt worden, wenn der Verbraucher sie tatsächlich
erhält; (b)
Vorschriften, nach denen Versicherungsvermittler
über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen haben, die jederzeit
4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 15000 Ö 16 800 Õ EUR, entspricht; (c)
Vorschriften, nach denen Kundengelder über streng
getrennte Kundenkonten weitergeleitet werden müssen und diese Konten im Fall
des Konkurses nicht zur Entschädigung anderer Gläubiger herangezogen werden
dürfen; (d)
Vorschriften, nach denen ein Garantiefonds
eingerichtet werden muss. 5. Die Ausübung der Tätigkeit
der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung setzt voraus, dass die
beruflichen Anforderungen nach diesem Artikel dauerhaft erfüllt sind. 6. Die Mitgliedstaaten können
die in diesem Artikel genannten Anforderungen für die innerhalb ihres
Hoheitsgebiets eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler
verschärfen und weitere Anforderungen hinzufügen. 7. ð Die EIOPA überprüft ï Ddie Beträge nach den Absätzen 3
und 4 werden regelmäßig überprüft, um den von
Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes
Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie überprüft und anschließend alle fünf Jahre nach der
vorherigen Überprüfung. Die Beträge werden automatisch angepasst, indem
der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in
der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der
ersten Überprüfung oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten
Überprüfung und dem der neuen Überprüfung erhöht und auf den nächsthöheren
vollen Euro aufgerundet wird. Die EIOPA erstellt im
Entwurf Regulierungsstandards, durch die der Grundbetrag in Euro gemäß den
Absätzen 3 und 4 um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der
Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt der ersten
Überprüfung oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung und
dem der neuen Überprüfung angepasst und auf den nächsthöheren vollen Euro
aufgerundet wird. Die EIOPA übermittelt
der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und die Ergebnisse der anschließenden Überprüfungen
alle fünf Jahre nach der vorherigen Überprüfung. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 zu erlassen. ò neu 8. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 33 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:
(a)
die Definition der
angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers bei der Vermittlung von
Versicherungen an Kunden gemäß Absatz 1 dieses Artikels; (b)
geeignete Kriterien zur
Feststellung insbesondere des Niveaus der beruflichen Qualifikationen,
Erfahrungen und Fertigkeiten im Hinblick auf die Ausübung von
Versicherungsvermittlungstätigkeiten; (c)
die von
Versicherungsvermittlern und ‑unternehmen vernünftigerweise zu
erwartenden Schritte, die diese zu unternehmen haben, um ihre Kenntnisse und
Fertigkeiten durch eine ständige berufliche Fortbildung auf den neuesten Stand
zu bringen, damit ein angemessenes Leistungsniveau gewährleistet bleibt. ê 2002/92/EG Artikel 5 Bestandsschutz Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die vor September 2000 eine
Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über ein
Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügten, das dem in dieser Richtlinie
geforderten Niveau vergleichbar ist, nach Erfüllung der Anforderungen des
Artikels 4 Absätze 3 und 4 automatisch in das anzulegende Register
eingetragen werden. ò neu Artikel 9
Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses 1. Die
Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre
zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz
des Allgemeininteresses, denen die Ausübung der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, in
geeigneter Weise veröffentlichen. 2. Mitgliedstaaten,
die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvermittlern und den
Vertrieb von Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser
Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, tragen dafür Sorge, dass der
sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz
steht. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen diese Bestimmungen weiter,
um zu gewährleisten, dass sich daran nichts ändert. 3. Die
EIOPA wird ein standardisiertes Informationsblatt zu den Vorschriften zum
Schutz des Allgemeininteresses vorlegen, das von den zuständigen Behörden jedes
Mitgliedstaats auszufüllen ist. Es enthält die Links zu den Websites der
zuständigen Behörden, auf denen Informationen über Vorschriften zum Schutz des
Allgemeininteresses veröffentlicht sind. Die betreffenden Informationen sind
von den nationalen zuständigen Behörden regelmäßig zu aktualisieren, und die
EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website in deutscher, englischer und
französischer Sprache zugänglich, wobei alle nationalen Vorschriften zum Schutz
des Allgemeininteresses nach einschlägigen Rechtsbereichen kategorisiert
werden. 4. Die
Mitgliedstaaten richten eine einzige Kontaktstelle ein, die für die
Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des
Allgemeininteresses in ihrem jeweiligen Land verantwortlich ist. Als solche
Kontaktstelle sollte eine geeignete zuständige Behörde vorgesehen werden. 5. Die
EIOPA überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel
veröffentlichten Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Hinblick
auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie und das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes anhand eines Berichts und informiert die
Kommission hierüber vor dem X X 20XX [three years after the entry
into force of the Directive]. ê 2002/92/EG Artikel 710
Zuständige Behörden 1. Die Mitgliedstaaten benennen
die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie
sicherzustellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger
Aufgabenteilungen davon in Kenntnis. 2. Bei den Behörden gemäß
Absatz 1 muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen
handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich
dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Dabei darf es sich nicht um
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handeln. 3. Die zuständigen Behörden sind
mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Befugnissen auszustatten.
Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt der
betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie
ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können. ò neu Artikel 8 Sanktionen 1. Die
Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass eine
Person, die die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung
ausübt, nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen ist und nicht unter Artikel 1
Absatz 2 fällt. 2. Die
Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen von Personen in Anspruch nimmt,
die nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und nicht unter
Artikel 1 Absatz 2 fallen. 3. Die
Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler nationale Rechtsvorschriften
nicht einhält, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden. 4. Diese
Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die
von ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der sich
vorschriftswidrig verhält, weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. 5. Jede
angenommene Maßnahme, die Sanktionen oder eine Einschränkung der Tätigkeiten
eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers beinhaltet, ist
ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Vermittler mitzuteilen. Bei
jeder derartigen Maßnahme ist vorzusehen, dass in dem Mitgliedstaat, von dem
sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden kann. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Artikel 911
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten 1. Die zuständigen Behörden der
verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße
Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. 2. Die zuständigen Behörden
tauschen Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler
aus, gegen die eine Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder eine Maßnahme
gemäß Artikel 8 Absatz 4 Ö Kapitel VIII Õ verhängt wurde,
sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus
dem Register zu führen. Außerdem können die zuständigen Behörden auf Antrag
einer Behörde alle einschlägigen Informationen untereinander austauschen. 3. Alle Personen, die im Rahmen
dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen
verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie dies
in Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und
88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadensversicherung)(10)
und in Artikel 15 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und
90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)(11)
vorgesehen ist. Artikel 1012
Beschwerden Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung
von Verfahren, die es Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere
Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler ð oder ‑unternehmen ï einzulegen. Beschwerden sind in jedem Fall zu beantworten. ê 2002/92/EG Artikel 1113
Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 1. Die Mitgliedstaaten fördern
Ö sorgen für Õ die Schaffung
angemessener, und wirksamer, ð unparteiischer und unabhängiger ï Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Kunden ð sowie
zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden ï,
gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen. ðDie Mitgliedstaaten sorgen weiter dafür, dass alle
Versicherungsunternehmen und ‑vermittler an Verfahren zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten teilnehmen, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: (a)
die am Ende des
Verfahrens stehenden Entscheidungen sind nicht bindend; (b)
eine etwaige Frist für
die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des Verfahrens zur
alternativen Streitbeilegung unterbrochen; (c)
die Verjährungsfrist des
geltend gemachten Anspruchs wird für die Dauer des Verfahrens unterbrochen; (d)
mit dem Verfahren sind
keine oder nur moderate Kosten verbunden; (e)
die Parteien haben auch
auf anderem als elektronischem Wege Zugang zu dem Verfahren, und (f)
vorläufige Maßnahmen sind
in Ausnahmefällen möglich, wenn die Dringlichkeit der Situation dies erfordert. ï 2. Die Mitgliedstaaten fördern
Ö gewährleisten Õ die Zusammenarbeit
der entsprechenden Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender
Streitigkeiten. Artikel 1614
Umsetzung
ÖBeschränkung der
Inanspruchnahme von Vermittlern Õ ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die
Versicherungs- ð und Rückversicherungs ï unternehmen ð bzw. ‑vermittler ï nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienste der
eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Ö oder Õ der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen ð oder der Personen, die das
Anmeldeverfahren gemäß Artikel 4 durchlaufen haben, ï in Anspruch nehmen. KAPITEL VI
III ê 2002/92/EG
(angepasst) INFORMATIONSPFLICHTEN DER VERMITTLER
Ö UND
WOHLVERHALTENSREGELN Õ ò neu Artikel 15 Allgemeiner Grundsatz 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen
bei ihrer Versicherungsvermittlungstätigkeit gegenüber ihren Kunden ehrlich,
redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. 2. Alle
Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der
Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen an Kunden oder
potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend
sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. ê 2002/92/EG ð neu Artikel 1216
Vom Versicherungsvermittler ð bzw. ‑unternehmen ï zu erteilende ð allgemeine ï Auskünfte ò neu Die Mitgliedstaaten
legen Regeln fest, die Folgendes sicherstellen: (a)
Vor Abschluss eines
Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler – auch ein vertraglich
gebundener – seinem Kunden Folgendes offenlegen: i) seine
Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen
Versicherungsvermittler handelt; ii) ob er
irgendeine Form von Beratung zu den von ihm angebotenen Versicherungsprodukten
anbietet; ê 2002/92/EG eiii) Angaben
über die in Artikel 10 12 genannten Verfahren, die es den Kunden und
anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler
einzureichen, sowie gegebenenfalls
über die in Artikel 11 13 genannten außergerichtlichen
Beschwerde- und Abhilfeverfahren.; ò neu iv) in welches
Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung
überprüfen lässt; und v) ob er den
Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens
handelt. (b)
Vor Abschluss eines
Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinem Kunden Folgendes
offenlegen: i) seine
Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein
Versicherungsunternehmen handelt; ii) ob es irgendeine
Form von Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet; iii) Angaben über
die in Artikel 12 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen
Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen
einzureichen, sowie über die in Artikel 13 genannten außergerichtlichen
Beschwerde- und Abhilfeverfahren. ê 2002/92/EG
(angepasst) Artikel 1217
ÖInteressenkonflikte
und Transparenz Õ ê 2002/92/EG ð neu 1. Vor Abschluss jedes ersten
Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder
Erneuerung des Vertrags teilt der
Versicherungsvermittler ð – auch ein vertraglich gebundener
– ï dem Kunden zumindest Folgendes mit: (a)
seinen Namen
und seine Anschrift; (b)
in welches
Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung
überprüfen lässt; ca) ob
er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den
Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens
besitzt; db) ob
ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines
bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung
von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des
Versicherungsvermittlers besitzt; ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu (c) Außerdem teilt der Versicherungsvermittler dem
Kunden in Bezug auf den angebotenen Vertrag mit,: i) ob er seinen Rat gemäß der in Absatz 2 vorgesehenen
Verpflichtung auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, oder ê 2002/92/EG
(angepasst) ii) ob er vertraglich verpflichtet ist,
Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren
Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag
auch die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder iii) ob er nicht vertraglich verpflichtet
ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren
Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht gemäß der in
Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung auf eine
ausgewogene Untersuchung stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch die
Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er
Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt. Ö ; Õ In den Fällen, in
denen vorgesehen ist, dass die betreffende Information nur auf Antrag des
Kunden zu erteilen ist, ist Letzterer von dem Recht, diese Information zu
beantragen, in Kenntnis zu setzen. ò neu d) die Art der im
Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; e) ob er im
Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag i) auf Basis
einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird, oder ii) auf Basis
einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie
enthalten ist, oder iii) auf Basis
einer Kombination der in den Ziffern i und ii genannten Formen arbeitet. f) falls der
Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den
vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht
gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht
möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw.
Provision oder der Kombination aus beidem; g) falls sich der
Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte
bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft
richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren
Beträge. 2. Abweichend
von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab
Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die
nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine
Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss
eines solchen Vertrags (a)
dem Kunden auf dessen
Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich
ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der
Kombination aus beidem nennen; (b)
den Kunden von seinem
Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu
verlangen. 3. Darüber
hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler
den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen
variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung
des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. 4. Erfolgen
im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden,
legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die
Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. 5. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 33 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest: (a)
geeignete Kriterien
dafür, wie dem Kunden die Vergütung des Vermittlers – einschließlich
Provisionen auf den realisierten Gewinn – gemäß Absatz 1
Buchstaben f und g sowie Absatz 2 dieses Artikels offenzulegen ist; (b)
geeignete Kriterien
insbesondere dafür, wie die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr
bzw. Provision oder der Kombination aus beidem zu bestimmen ist; (c)
die von
Versicherungsvermittlern und ‑unternehmen vernünftigerweise zu
erwartenden Schritte zur Offenlegung ihrer Vergütung gegenüber dem Kunden. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Artikel 1218
ð Beratung sowie Standards für den
Vertrieb ohne Beratung ï 31. Vor
Abschluss eines Versicherungsvertrags hat Ö ermittelt Õ der Versicherungsvermittler
ð – auch ein vertraglich
gebundener – oder das Versicherungsunternehmen ï, insbesondere anhand der
vom Kunden gemachten Angaben, zumindest a) dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie b) Ö und erläutert
ihm Õ die Gründe für jeden
diesem
zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben ð , sofern ein solcher erteilt
wurde ï. 32. Diese
Angaben ð gemäß Absatz 1 Buchstaben a
und b ï sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags
Ö produkts Õ ð und der Höhe des finanziellen Risikos
des Kunden ï anzupassen. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 23. Teilt
der Versicherungsvermittler ð bzw. das Versicherungsunternehmen ï dem Kunden mit, dass er Ö bzw. es Õ auf der Grundlage
einer objektiven Untersuchung berät, so ist er Ö bzw. es Õ verpflichtet, seinen
Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt
angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, so dass er Ö bzw. es Õ gemäß fachlichen
Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher
Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. ò neu 4. Vor
Vertragsabschluss erteilt der Versicherungsvermittler bzw. das
Versicherungsunternehmen – unabhängig davon, ob eine Beratung
erfolgt – dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen
über das Versicherungsprodukt, um diesem eine Entscheidung in voller Kenntnis
der Sachlage zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts
und die Kundenkategorie zu berücksichtigen sind. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Artikel 12 19
ðAusnahmen von der Informationspflicht und
Flexibilitätsklausel ï 41. Die
in den Absätzen 1,
2 und 3 Ö Artikeln 16, 17
und 18 Õ genannten Auskünfte
brauchen weder
Ö nicht erteilt
zu werden Õ bei der Vermittlung
von Versicherungen für Großrisiken Ö durch
Versicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen Õ noch , bei der RückversicherungsvVermittlung ð durch Rückversicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen
oder im Zusammenhang mit professionellen Kunden im Sinne des Anhangs ï erteilt zu
werden. 52. Die
Mitgliedstaaten können hinsichtlich der nach Absatz 1 Ö den
Artikeln 16, 17 und 18 Õ zu erteilenden
Auskünfte strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen, sofern sie mit dem Gemeinschafts
Ö EU- Õ rRecht vereinbar sind. Die
Mitgliedstaaten teilen ð der EIOPA und ï der Kommission Ö solche Õ die in Unterabsatz 1 genannten
einzelstaatlichen Vorschriften mit. 3. Um mit allen geeigneten Mitteln ein hohes Maß an Transparenz
zu schaffen, sorgt die Kommission ð EIOPA ï dafür, dass die ihr zugeleiteten Informationen über die
einzelstaatlichen Vorschriften auch den Verbrauchern, und
den Versicherungsvermittlern ð und den Versicherungsunternehmen ï mitgeteilt werden. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Artikel 1320
Einzelheiten der Auskunftserteilung 1. Die den Kunden nach den Artikeln 12 Ö 16, 17 und
18 Õ zustehenden
Ö zu
erteilenden Õ Auskünfte sind ð den Kunden ï folgendermaßen zu erteilen Ö übermitteln Õ: (a)
auf Papier oder auf einem
anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften
Datenträger; (b)
in klarer, genauer und für den Kunden
verständlicher Form; ðund ï ê 2002/92/EG ð neu (c)
in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, ð in dem das Risiko belegen ist
oder ï in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von
den Parteien vereinbarten Sprache. ðDie Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.ï ò neu 2. Abweichend
von Absatz 1 Buchstabe a dürfen die in den Artikeln 16, 17 und
18 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt
werden: (a)
einen anderen dauerhaften
Datenträger als Papier, wenn die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind; oder (b) eine Website,
wenn die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Werden
jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 auf einem anderen
dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, so ist den
Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen. 4. Die
Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 können auf einem anderen
dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Die Nutzung des
dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Vermittler bzw.
Versicherungsunternehmen und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen; und (b)
der Kunde hatte die Wahl
zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf dem dauerhaften
Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden. 5. Die
Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 können über eine Website
erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Die Erteilung der
Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 über eine Website ist im Rahmen
des zwischen dem Vermittler bzw. Versicherungsunternehmen und dem Kunden
getätigten Geschäfts angemessen; (b)
der Kunde hat der
Erteilung der Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 über eine Website
zugestimmt; (c)
dem Kunden wurden die Adresse
der Website und die Stelle auf der Website, an der die Auskünfte gemäß den
Artikeln 16, 17 und 18 abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt; (d)
es ist gewährleistet,
dass die Auskünfte gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 auf der Website so
lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden voraussichtlich abrufbar sein
müssen. 6. Im
Sinne der Absätze 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines
anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen
eines zwischen dem Vermittler bzw. Versicherungsunternehmen und dem Kunden
getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich
regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E‑Mail‑Adresse
seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu 73. Handelt
es sich um einen Telefonverkauf, so entsprechen die vor dem Abschluss dem
Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschafts Ö EU- Õ vVorschriften über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ferner werden die Auskünfte dem Kunden
gemäß Absatz 1 ð oder 2 ï unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt. ò neu Artikel 21 Querverkäufe 1. Die
Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, jedoch keine Kopplungsgeschäfte. 2. Wird
eine Versicherungsdienstleistung oder ein Versicherungsprodukt zusammen mit
einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets
angeboten, informiert das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls der
Versicherungsvermittler den Kunden darüber, dass die verschiedenen Bestandteile
getrennt voneinander gekauft werden können, und bietet ihm dies an; dabei
erbringt das Unternehmen bzw. der Vermittler für jeden Bestandteil des Pakets,
der von ihm verkauft bzw. vermittelt wird, einen getrennten Nachweis über
Kosten und Gebühren. 3. Die
EIOPA entwickelt spätestens bis zum 31. Dezember [20XX] Leitlinien für die
Bewertung und Beaufsichtigung von Querverkäufen, wobei insbesondere auf
Situationen eingegangen wird, in denen Querverkäufe gegen die Pflichten gemäß
den Artikeln 16, 17 und 18 oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels
verstoßen, und aktualisiert diese in regelmäßigen Abständen. KAPITEL VII ZUSÄTZLICHE
ANFORDERUNGEN AN DEN KUNDENSCHUTZ IM ZUSAMMENHANG MIT
VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN Artikel 22
Anwendungsbereich Dieses Kapitel
enthält zusätzliche Anforderungen an die Versicherungsvermittlung in Verbindung
mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten durch (a)
Versicherungsvermittler; (b)
Versicherungsunternehmen. Artikel 23
Interessenkonflikte 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen
alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen
ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Angestellten und
vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt
oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen
ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei der Versicherungsvermittlung
entstehen. 2. Reichen
die von dem Versicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen gemäß den
Artikeln 15, 16 und 17 getroffenen Vorkehrungen nicht aus, um nach
vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung
der Interessen von Kunden oder potenziellen Kunden aufgrund von
Interessenkonflikten vermieden wird, so legt der Versicherungsvermittler bzw.
das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen
von Interessenkonflikten eindeutig dar, bevor er/es Geschäfte in seinem Namen
tätigt. 3. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 33 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: (a)
die Maßnahmen und
wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die von
Versicherungsvermittlern und ‑unternehmen nach vernünftigem Ermessen
erwartet werden können, um Interessenkonflikte bei der Versicherungsvermittlung
zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen; (b)
geeignete Kriterien zur
Bestimmung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen der Kunden
oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. ‑unternehmens
schaden könnten. Artikel 24
Allgemeine Grundsätze and Kundeninformation 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen
bei ihrer Versicherungsvermittlungstätigkeit gegenüber ihren Kunden ehrlich,
redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln und
insbesondere die Grundsätze dieses Artikels und des Artikels 25 erfüllen
müssen. 2. Alle
Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der
Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen an Kunden oder
potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend
sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. 3. Kunden
und potenziellen Kunden sind angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen
über (a)
den
Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen und seine
Dienstleistungen. Erfolgt eine Beratung, muss aus den Informationen
hervorgehen, ob die Beratung unabhängig erbracht wird, ob sie sich auf eine
umfangreiche oder eine restriktivere Marktanalyse stützt und ob der
Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden eine
laufende Bewertung der Eignung des Versicherungsprodukts bietet, das ihm
empfohlen wird; (b)
Versicherungsprodukte und
angebotene Anlagestrategien. Dies sollte auch geeignete Leitlinien und
Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Produkte oder mit bestimmten
Anlagestrategien verbundenen Risiken umfassen; und (c)
Kosten und Gebühren. 4. Die
in diesem Artikel genannten Informationen sollten in verständlicher Form und
auf eine Weise erteilt werden, dass die Kunden bzw. potenziellen Kunden
nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen
Versicherungsprodukts verstehen und somit Anlageentscheidungen in voller
Kenntnis der Sachlage treffen können. Diese Informationen können in einem
standardisierten Format zur Verfügung gestellt werden. 5. Teilt
der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden mit,
dass die Beratung unabhängig erfolgt, (a)
muss er bzw. es eine
hinreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Versicherungsprodukten
beurteilen. Die Versicherungsprodukte sollten hinsichtlich ihrer Art und
Anbieter gestreut und nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sein, die von
Rechtssubjekten angeboten werden, die in enger Verbindung zum
Versicherungsvermittler bzw. unternehmen stehen; (b)
darf er bzw. es für die
Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keinerlei Gebühren, Provisionen
oder andere Geldvorteile von Dritten oder einer Person annehmen, die im Namen
eines Dritten handelt. 6. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 33 Maßnahmen zu erlassen, die sicherstellen, dass
Versicherungsvermittler und ‑unternehmen bei der Versicherungsvermittlung
gegenüber ihren Kunden die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze einhalten.
Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest: (a)
die Art der den Kunden oder
potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistung(en)
unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der
Geschäfte; und (b)
die Art der angebotenen
oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten
von Versicherungsprodukten. Artikel 25
Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber
Kunden 1. Erbringt
der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine
Beratungsleistung, beschafft er bzw. es sich die notwendigen Informationen über
die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden in dem für den
speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung relevanten
Bereich, seine finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele, um ihm auf
dieser Grundlage die für ihn geeigneten Versicherungsprodukte zu empfehlen. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvermittler und ‑unternehmen
bei der Versicherungsvermittlung ohne Beratung den Kunden oder potenziellen
Kunden um Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in
Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder
Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene
Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt
für den Kunden angemessen sind. Ist der
Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen aufgrund der gemäß
Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt
oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht geeignet
ist, warnt er bzw. es den Kunden oder potenziellen Kunden. Diese Warnung kann
in einem standardisierten Format erfolgen. Erteilt der Kunde oder
potenzielle Kunde die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht oder
macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung,
warnt ihn der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, dass
er bzw. es nicht beurteilen kann, ob die in Betracht gezogene Dienstleistung
oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn geeignet ist. Diese Warnung kann
in einem standardisierten Format erfolgen. 3. Der
Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen erstellt eine
Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen
zwischen ihm und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien
sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Versicherungsvermittler
bzw. das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Die
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere
Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden. 4. Der
Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen muss dem Kunden
angemessene Berichte über die Dienstleistungen, die für die Kunden erbracht
werden, zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten regelmäßige
Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen
Versicherungsprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung
Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des
Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden
sind. Erbringt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen
eine Beratungsleistung, gibt er bzw. es an, wie diese Beratung auf die
persönlichen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. 5. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 33 zu erlassen, um sicherzustellen, dass Versicherungsvermittler
und ‑unternehmen bei der Versicherungsvermittlung gegenüber ihren Kunden
die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze einhalten. Diese delegierten
Rechtsakte legen Folgendes fest: (a)
die Art der den Kunden
oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten
Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und
Häufigkeit der Geschäfte; (b)
die Art der angebotenen
oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten
von Versicherungsprodukten. KAPITEL VIII SANKTIONEN UND
MASSNAHMEN Artikel 26
Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen 1. Die
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass immer dann, wenn Versicherungs‑ oder
Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs‑ oder
Rückversicherungsvermittler Pflichten unterliegen, im Falle eines Verstoßes
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen gegen die Mitglieder ihres Leitungsorgans
sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden
können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist. 3. Die
zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
notwendigen Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Um zu gewährleisten, dass
Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die
zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen
und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen. Artikel 27
Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen Die Mitgliedstaaten
sorgen dafür, dass die zuständige Behörde alle Sanktionen oder Maßnahmen, die
wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
innerstaatlichen Vorschriften verhängt worden sind, umgehend öffentlich
bekanntmacht und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes
sowie den verantwortlichen Personen liefert, es sei denn, eine solche
Bekanntmachung würde die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte ernsthaft
gefährden. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen
unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die
Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. Artikel 28
Verstöße 1. Dieser
Artikel gilt für (a)
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler,
die nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und nicht den Bestimmungen
von Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 4 unterliegen; (b)
Personen, die nebenbei
Versicherungstätigkeiten ausüben, aber keine Anmeldung gemäß Artikel 4
vorgenommen haben oder eine solche Anmeldung vorgenommen haben, jedoch die
Anforderungen des Artikels 4 nicht erfüllen; (c)
Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittler, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen
von Personen in Anspruch nehmen, die weder in einem Mitgliedstaat eingetragen
sind noch unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und keine Anmeldung gemäß
Artikel 4 vorgenommen haben; (d)
Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittler, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen
oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen Artikel 3
erlangt haben; (e)
Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittler bzw. ‑unternehmen, die den Bestimmungen des
Artikels 8 nicht genügen; (f)
Versicherungsunternehmen
bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die den
Wohlverhaltensregeln gemäß den Kapiteln VI und VII nicht genügen. 2. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen,
die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens
Folgendes umfassen: (a)
die öffentliche
Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes; (b)
eine Anordnung, wonach
die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von
einer Wiederholung abzusehen hat; (c)
im Fall eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers Widerruf der Eintragung gemäß
Artikel 3; (d)
ein Verbot für das
verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittlers bzw. des Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens oder eine andere verantwortliche natürliche
Person, bei Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern bzw.
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Funktionen auszuüben; (e)
im Fall einer
juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen
Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr;
handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer
Muttergesellschaft, bezeichnet der Begriff „jährlicher Gesamtumsatz“ den
jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten
Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist; (f)
im Fall einer
natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu
5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro
nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der
Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie; und lässt sich der aus dem
Verstoß gezogene Vorteil beziffern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die
Höchststrafe nicht geringer ist als das Zweifache des bezifferten Vorteils. Artikel 29
Wirksame Anwendung der Sanktionen 1. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung
der Art der Verwaltungssanktionen oder ‑maßnahmen und der Höhe der
Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu
zählen: (a)
die Schwere und Dauer des
Verstoßes; (b)
der Verschuldensgrad der
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; (c)
die Finanzkraft der
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem
Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften
der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; (d)
die Höhe der von der
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder
verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen; (e)
die Verluste, die Dritten
durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; (f)
die Bereitschaft der
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit
der zuständigen Behörde; und (g)
frühere Verstöße der
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. 2. Die
EIOPA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
Leitlinien an die zuständigen Behörden aus, die die Art der
Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen und die Höhe der
Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben. 3. Diese
Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die
von ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, der sich
vorschriftswidrig verhält, weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu
untersagen. Artikel 30
Meldung von Verstößen 1. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Regelungen
vorsehen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen bei den zuständigen
Behörden zu ermutigen. 2. Diese
Regelungen umfassen zumindest Folgendes: (a)
spezielle Verfahren für
die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung; (b)
einen angemessenen Schutz
für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw.
-vermittlern, die bei diesen begangene Verstöße melden; und (c)
den Schutz
personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl
für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person,
die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist. Artikel 31
Übermittlung von Informationen zu Sanktionen an die EIOPA 1. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von
Informationen über alle gemäß Artikel 26 verhängten Verwaltungsmaßnahmen
und ‑sanktionen. Die EIOPA veröffentlicht
diese Informationen in einem Jahresbericht. 2. Hat
die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder ‑sanktion der
Öffentlichkeit bekanntgemacht, unterrichtet sie die EIOPA gleichzeitig darüber.
3. Die
EIOPA erstellt Entwürfe für technische Durchführungsstandards zu den Verfahren
sowie Formulare für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung. Die EIOPA übermittelt
der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis zum
[XX/ insert concrete date 6 months after entry into force/application of this
Directive]. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 zu erlassen. ê 2002/92/EG KAPITEL IV IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14
Anrufung der
Gerichte Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers oder eines
Versicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein Gericht angerufen werden kann. ò neu Artikel 32
Datenschutz 1. Die
Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie
95/46/EG an. 2. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die
EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 33
Delegierte Rechtsakte Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu den
Artikeln 8, 17, 23, 24 und 25 zu erlassen. Artikel 34
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 17, 23,
24 und 25 wird der Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf
unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die
Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 17, 23, 24 und 25 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft
sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald
die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein
nach den Artikeln 8, 17, 23, 24 und 25 erlassener delegierter Rechtsakt
tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei
Monaten ab dem Tag der Notifikation an das Europäische Parlament und den Rat
keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als
auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht
beabsichtigen, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 35
Überprüfung und Bewertung 1. Die
Kommission überprüft diese Richtlinie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie. Die Überprüfung umfasst eine allgemeine Untersuchung der
praktischen Anwendung der mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unter
angemessener Berücksichtigung der Entwicklungen der Märkte für Anlageprodukte
für Kleinanleger sowie der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung dieser
Richtlinie sowie der Verordnung zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für
Anlageprodukte und der [MIFID II]. Bei der Überprüfung ist eine mögliche
Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Produkte zu untersuchen, die
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG fallen. Des Weiteren muss
diese Überprüfung eine spezifische Analyse der Auswirkungen von Artikel 17
Absatz 2 umfassen, wobei die Wettbewerbssituation auf dem Markt für Vermittlungsdienstleistungen
in Bezug auf Verträge, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG
fallen, zu berücksichtigen ist, sowie der Auswirkungen der in Artikel 17
Absatz 2 genannten Pflichten auf Versicherungsvermittler, bei denen es
sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt. 2. Nach
Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden
übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten
Bericht. 3. Die
EIOPA erstellt bis zum X.X.20XX [four years after the entry into force of the
Directive] einen zweiten und danach mindestens alle zwei Jahre einen weiteren
Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Die EIOPA konsultiert vor der
Veröffentlichung ihres Berichts die ESMA. 4. In
einem bis zum X.X.20XX [two years after the entry into force of the Directive]
zu erstellenden dritten Bericht bewertet die EIOPA die Struktur der Märkte für
Versicherungsvermittler. 5. In
einem von der EIOPA bis zum X.X.20XX [four years after the entry into force of
the Directive] gemäß Absatz 3 zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob
die in Artikel 10 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über
ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind. 6. In
dem Bericht gemäß Absatz 3 werden mindestens folgende Aspekte untersucht: (a)
Strukturveränderungen der
Märkte für Versicherungsvermittler; (b)
Veränderungen der Muster
grenzüberschreitender Aktivitäten; (c)
eine Zwischenbewertung
der Verbesserungen bezüglich Beratungsqualität und Vertriebspraktiken sowie der
Auswirkungen dieser Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen, die als
Versicherungsvermittler tätig sind. 7. Dieser
Bericht umfasst auch eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch
die EIOPA. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Artikel 1636
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtline spätestens ab dem 15. Januar
2005 ð den Artikeln [1‑39] und dem
Anhang I der Richtlinie spätestens ab dem [date] ï nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon ð vom Wortlaut dieser Vorschriften ï in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ðIn diese Vorschriften fügen sie eine
Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen
auf die vorliegende Richtlinie gelten. ï Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme ð und des Wortlauts der Erklärung ï. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der ð wichtigsten nationalen ï Rechts- und Verwaltungsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Gleichzeitig übermitteln sie eine Tabelle, aus
der hervorgeht, welche innerstaatlichen Vorschriften den einzelnen Artikeln
dieser Richtlinie entsprechen. Artikel 1537
Aufhebung Die Richtlinie 77/92/EWG Ö 2002/92/EG Õ wird mit Wirkung ab
dem [date of adoption 20XX] in Artikel 16
Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben ð ; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten
zur fristgerechten Umsetzung der genannten Richtlinie in nationales Recht
bleibt hiervon unberührt. ï ò neu Bezugnahmen auf die
aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. ê 2002/92/EG
(angepasst) ð neu Artikel 1738
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am ð zwanzigsten ï Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Ö Union Õ in Kraft. ê 2002/92/EG Artikel 1839
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am Im
Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates ò neu ANHANG I
PROFESSIONELLE KUNDEN Ein professioneller
Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und
Sachverstand verfügt, um seine Entscheidungen selbst treffen und die damit
verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Folgende Rechtssubjekte
sollten in Bezug auf alle Versicherungsdienstleistungen und ‑tätigkeiten
sowie Versicherungsprodukte als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie
angesehen werden: 1. Rechtssubjekte,
die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten
tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie
alle zugelassenen Rechtssubjekte umfasst, die Tätigkeiten erbringen, die für
die genannten Rechtssubjekte kennzeichnend sind: Rechtssubjekte, die von einem
Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtssubjekte, die
von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder
beaufsichtigt werden, Rechtssubjekte, die von einem Drittland zugelassen oder
beaufsichtigt werden: (a)
Kreditinstitute, (b)
Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler und Wertpapierfirmen, (c)
sonstige zugelassene oder
beaufsichtigte Finanzinstitute, (d)
Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen, (e)
Organismen für gemeinsame
Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, (f)
Pensionsfonds und ihre
Verwaltungsgesellschaften, (g)
Warenhändler und
Warenderivate-Händler, (h)
örtliche Anleger, (i)
sonstige institutionelle
Anleger. 2. Große
Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen
erfüllen: –
Bilanzsumme:
20 000 000 EUR –
Nettoumsatz:
40 000 000 EUR –
Eigenmittel:
2 000 000 EUR 3. Nationale
und regionale Regierungen, einschließlich Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung
auf nationaler oder regionaler Ebene, Zentralbanken, internationale und
supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und
andere vergleichbare internationale Organisationen. 4. Andere
institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in
Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die
wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere
Finanzierungsgeschäfte betreiben. Die oben genannten Rechtssubjekte werden als
professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine
Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Firmen bereit
sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden
einer Firma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Firma ihn vor
Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der
ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und
behandelt wird, es sei denn, die Firma und der Kunde vereinbaren etwas anderes.
Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der
vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu
verschaffen. Es obliegt dem als
professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu
beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht
korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann
gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine
schriftliche Übereinkunft mit der Firma dahingehend trifft, ihn im Sinne der
geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln.
In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere
Dienstleistung(en), für ein Geschäft oder mehrere Geschäfte oder für eine oder
mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt. ò neu ANHANG II
ERLÄUTERNDE DOKUMENTE Gemäß der
Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu
erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung
ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem
bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit
dieser Richtlinie erachtet die Kommission die Übermittlung solcher Unterlagen
aus folgenden Gründen als gerechtfertigt: Komplexität der
Richtlinie und des betroffenen Sektors: Der Bereich
Versicherung und Vertrieb von Versicherungsprodukten ist äußerst komplex und
kann sich für Fachleute ohne entsprechende Spezialisierung sehr technisch
darstellen. Ohne gut strukturierte erläuternde Dokumente wäre die Überwachung
der Umsetzung unverhältnismäßig zeitaufwendig. Bei dem vorliegenden Vorschlag
handelt es sich um eine Überarbeitung der Versicherungsvermittlungsrichtlinien
(IMD), die neu gefasst wurden. Zwar wurden viele Bestimmungen inhaltlich nicht
geändert, doch es kamen auch einige neue Bestimmungen hinzu, und eine Reihe
bereits bestehender Bestimmungen wurde überarbeitet oder gestrichen. Struktur,
Form und Präsentation des Wortlauts sind vollständig neu. Die neue Struktur war
nötig, um die Rechtsvorschriften klarer und logischer anzuordnen, doch hieraus
ergibt sich die Notwendigkeit eines strukturierten Ansatzes für die Überwachung
der Umsetzung. Einige Bestimmungen
der vorgeschlagenen Richtlinie haben möglicherweise Auswirkungen auf viele
Bereiche des innerstaatlichen Rechts, zum Beispiel das Gesellschaftsrecht, das
Handelsrecht, das Steuerrecht sowie andere rechtsetzende Bereiche in den
Mitgliedstaaten. Betroffen sein kann auch das sekundäre nationale Recht,
einschließlich Gesetze und Wohlverhaltensregeln für Finanzintermediäre oder
Versicherungsvermittler. Die Verknüpfung mit all diesen benachbarten Bereichen
kann – abhängig vom jeweiligen System in den Mitgliedstaaten –
bedeuten, dass einige Bestimmungen mittels neuer oder bereits geltender
Bestimmungen aus diesen Bereichen durchgeführt werden, worüber es einen klaren
Überblick geben sollte. Kohärenz und
Verknüpfung mit anderen Initiativen: Der vorliegende
Vorschlag wird im Rahmen eines Pakets „Anlageprodukte für Kleinanleger“
zusammen mit dem PRIP-Vorschlag zur Offenlegung von Anlageprodukten (Verordnung
zu Dokumenten mit Schlüsselinformationen für Anlageprodukte und zur Änderung
der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/65/EG) und mit der OGAW V zur Annahme
vorgelegt. Mit der PRIP-Initiative soll ein kohärenter horizontaler Ansatz zur
Offenlegung von Anlageprodukten und Versicherungsprodukten mit Anlageelementen
(sogenannte Versicherungsanlagen) sichergestellt werden; außerdem werden im
Zuge der Überarbeitung der IMD1 und der MiFID (Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente) Bestimmungen über die Vertriebspraktiken festgelegt. Ferner
steht der Vorschlag im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und politischen
Strategien der EU und ergänzt diese, insbesondere in den Bereichen
Verbraucherschutz, Anlegerschutz und Finanzaufsicht; zu nennen sind hier unter
anderem Solvency II (Richtlinie 2009/138/EG), MiFID II (Neufassung der MiFID)
und die oben genannte PRIP-Initiative. Die neue IMD wird
weiterhin als Rechtsakt ausgestaltet sein, der eine „Mindestharmonisierung“
gewährleistet. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im Interesse des
Verbraucherschutzes gegebenenfalls weitergehende Bestimmungen erlassen können.
Die Mindeststandards der IMD werden allerdings deutlich angehoben. Einige Teile
der neuen Richtlinie werden durch Maßnahmen der Stufe 2 verstärkt, um eine
Angleichung der Vorschriften an die MiFID II zu erreichen; dies betrifft
insbesondere das Kapitel über die Regulierung des Vertriebs von
Lebensversicherungen mit Anlageelementen (im Folgenden „Versicherungsanlagen“,
siehe unten). Ziel ist die EU-weite Harmonisierung des Vertriebs von
Versicherungsanlagen durch Maßnahmen der Stufe 2[25]. Hierbei handelt es sich im Vergleich zum
Wortlaut der ursprünglichen Richtlinie um eine Neuerung. Die Kommission muss in
der Lage sein, die sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten ergebenden
Situationen zu vergleichen und so ihre Aufgabe, die Anwendung des EU-Rechts zu
überwachen, ordnungsgemäß auszuführen. Des Weiteren enthält die Richtlinie eine
Revisionsklausel, und damit die Kommission alle relevanten Informationen zum
Funktionieren dieser Vorschriften sammeln kann, wird es nötig sein, dass sie
deren Durchsetzung von Anfang an überwacht. Kapitel über
Versicherungsanlagen: Der
Vorschlag enthält ein Kapitel, mit dem zusätzliche Anforderungen an den
Kundenschutz im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten eingeführt werden.
Es besteht ein
starker politischer Wille zur Einführung solcher Bestimmungen, doch
gleichzeitig kann dabei nur auf sehr wenige Erfahrungen zurückgegriffen werden,
da es sich um einen neuen Bereich handelt. Daher ist es von wesentlicher
Bedeutung, dass der Kommission Umsetzungsdokumente übermittelt werden, aus
denen hervorgeht, wie die Mitgliedstaaten solche Bestimmungen durchgeführt
haben. Als gering
eingeschätzter zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch
die Vorlage erläuternder Dokumente: Wie oben ausgeführt, gilt der derzeitige Wortlaut seit 2002
(d. h. dem Erlass der ursprünglichen Richtlinie). Deshalb wird es für die
Mitgliedstaaten keinen Aufwand verursachen, ihre Durchführungsvorschriften
mitzuteilen, da davon auszugehen ist, dass sie die meisten dieser Vorschriften
bereits seit längerem notifiziert haben. Der als gering eingeschätzte
zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten durch die Vorlage
erläuternder Dokumente zu den neuen Teilen der Richtlinie ist verhältnismäßig
und notwendig, damit die Kommission ihre Aufgabe, die Anwendung des EU-Rechts
zu überwachen, ausführen kann. Auf der Grundlage
obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die
Anforderung, im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Richtlinie erläuternde
Dokumente vorzulegen, verhältnismäßig ist und nicht über das zur Erreichung des
Ziels – effiziente Überwachung der korrekten Umsetzung – Notwendige
hinausgeht. ò neu FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über Versicherungsvermittlung (IMD2) zur Aufhebung der Richtlinie 2002/92/EG
über Versicherungsvermittlung (IMD1) 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur[26]
Binnenmarkt – Finanzmärkte 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss
an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[27]. ¨Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit
dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission Verbesserung der Sicherheit und Effizienz der
Finanzmärkte; Stärkung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen 1.4.2. Einzelziele
und ABM/ABB-Tätigkeiten Schaffung gleicher Wettbewerbungsbedingungen,
Verringerung von Interessenkonflikten, Verbesserung der Beratung zu komplexen
Produkten, Verringerung des Aufwands für den grenzüberschreitenden Marktzugang 1.4.3. Erwartete
Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die Ziele des Vorschlags sind: Aufdeckung,
Bewältigung und Entschärfung von Interessenkonflikten; stärkere Harmonisierung
der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen Vertriebsbestimmungen; Verbesserungen
im Hinblick auf Angemessenheit und Objektivität der Beratung; Gewährleistung,
dass die berufliche Qualifikation der Vertreiber der Komplexität der
vertriebenen Produkte entspricht; Vereinfachung und Angleichung des Verfahrens
für den grenzüberschreitenden Zugang zu den Märkten in der gesamten EU 1.4.4. Leistungs-
und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
mittels welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Es sollten Berichte zum Verbraucherschutz erstellt
werden; erzielte Fortschritte im Hinblick auf einen unverzerrten Wettbewerb;
Entwicklungen im Bereich grenzüberschreitende Geschäfte, Auswirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Versicherungsmärkte 1.5 Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz-
oder langfristig zu deckender Bedarf Durch die Anwendung der überarbeiteten Richtlinie in
den Mitgliedstaaten würde Folgendes erreicht: • größere Auswahl für die Verbraucher und
qualitative Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen durch die neuen
Bestimmungen; • mehr Wettbewerb und Vorteile für effiziente
Vermittler durch bessere Information und höhere Transparenz; • Harmonisierung der Zulassung und Überwachung
von Versicherungsvermittlern und anderen Vertreibern von Versicherungsprodukten
sowie bessere Koordination zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden; • angemessene Regulierung aller in der EU
tätigen Vertreiber von Versicherungsprodukten unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit und der Bedürfnisse von KMU; • Entsprechung zwischen den beruflichen
Qualifikationen aller Versicherungsvertreiber und der Komplexität des
vertriebenen Produkts; • voraussichtlich steigende Tendenz beim grenzüberschreitenden
Marktzugang; • Verbesserung der Sanktionsregelungen durch
Schaffung eines angemessenen und harmonisierten Rahmens für die Vermeidung und
Handhabung gravierender Verstöße gegen die Richtlinie. 1.5.2. Mehrwert
durch die Intervention der EU 1) Ein Flickwerk unzusammenhängender
Rechtsvorschriften kann höhere Verwaltungskosten und Aufsichtsarbitrage
bewirken. 2) Das Fehlen von Maßnahmen auf EU-Ebene kann leicht
dazu führen, dass irreführende Praktiken beim Vertrieb von
Versicherungsprodukten zunehmen. 1.5.3. Aus
früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die Vertriebspraktiken für reine Anlageprodukte sind
bereits in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) geregelt,
und die substituierbaren Anlageversicherungen werden mit der Annahme des
Vorschlags zur IMD 2 ebenfalls in ähnlicher Weise auf EU-Ebene reguliert.
Die MiFID hat zu mehr Wettbewerb zwischen den Finanzinstrumenten, einer größen
Auswahl für die Anleger und besseren Verbraucherschutzbestimmungen geführt. 1.5.4. Kohärenz
mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die vorgeschlagene Überarbeitung der IMD steht im
Einklang mit dem Reformprogramm, das die Europäische Kommission in ihrer
Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“, der „Strategie
Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum,
vorgeschlagen hat. Darüber hinaus steht sie im Einklang mit der PRIP-Initiative,
dem MiFID-II-Vorschlag und Solvency II. 1.6 Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen ý Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer[28] –
¨ Geltungsdauer: [TT.MM.]JJJJ bis
[TT.MM.]JJJJ –
X Finanzielle
Auswirkungen: von 2014 bis 2016 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
Vollbetrieb wird
angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung[29]
¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
ý von den Europäischen Gemeinschaften
geschaffene Einrichtungen[30] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen
bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung
bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die
Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach
Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten) Falls mehrere
Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“
näher zu erläutern. Bemerkungen - 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1. Monitoring
und Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß Artikel 81 des Verordnungvorschlags zur
Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ist ab der effektiven Aufnahme der
Tätigkeit der Behörde alle drei Jahre eine Bewertung der im Rahmen ihrer
Tätigkeit gesammelten Erfahrungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck veröffentlicht
die Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen Parlament und
dem Rat übermittelt wird. 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte
Risiken Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag
vorgesehenen zusätzlichen Ressourcen für die EIOPA sind erforderlich, damit
diese die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erfüllen und insbesondere
ihren Beitrag zu Folgendem leisten kann: • Einrichtung und Veröffentlichung eines
einheitlichen elektronischen Registers sowie dessen laufende Aktualisierung; • Harmonisierung und Koordinierung der
Bestimmungen der IMD 2 durch die Ausarbeitung technischer
Regulierungsstandards; • Stärkung und Gewährleistung einer
einheitlichen Anwendung der nationalen Regulierungsbefugnis durch die
Herausgabe von Leitlinien und den Entwurf technischer Durchführungsstandards; • Sammlung und Veröffentlichung von
Informationen über Sanktionen und Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses; • Monitoring und Bewertung des Vorschlags
(3 Berichte). Ohne diese Ressourcen wäre es möglich, dass die EIOPA
ihre Aufgaben nicht zeitgerecht und wirksam erfüllen kann. 2.2.2. Vorgesehene
Kontrollen Die in der EIOPA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs-
und Kontrollsysteme werden im Hinblick auf die Rolle der EIOPA auch im Rahmen
des vorliegenden Vorschlags genutzt. 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne
Einschränkung auf die EIOPA angewandt. Die EIOPA tritt der zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom
25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden
Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EIOPA haben. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) ·
Bestehende
Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…...… ……………………….] || GM/NGM ([31]) || von EFTA-Ländern[32] || von Bewerberländern[33] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || 12 04 03 01 [EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2 (Personal- und Verwaltungsausgaben)] || Nummer || JA || NEIN || NEIN || NEIN ·
Neu zu schaffende
Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung DG: MARKT || || || Jahr 2014[34] || Jahr 2015 || Year 2016 || || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 12 04 04 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Zahlungen || (2) || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[35] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Zahlungen || (5) || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT der RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Zahlungen || =5+ 6 || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Bemerkungen Nach den
ersten drei Jahren (2014-2016), in denen die EIOPA mehr einmalige Aufgaben hat,
ist die Situation neu zu bewerten, damit der Umfang der zur Erfüllung der
Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie nötigen Humanressourcen festgelegt und
eine mögliche Umschichtung geprüft werden kann. Die genannten
operativen Mittel sind für die der EIOPA nach diesem Vorschlag zugewiesenen
speziellen Aufgaben bestimmt: 1) Aufgaben
im Zusammenhang mit der Einrichtung, Veröffentlichung und laufenden
Aktualisierung einer einheitlichen elektronischen Datenbank Die EIOPA sollte eine
einheitliche elektronische Datenbank einrichten, veröffentlichen und laufend
aktualisieren, die Informationen über jeden Versicherungs‑ und
Rückversicherungsvermittler enthält, der die Absicht mitgeteilt hat, von der
Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA die für die Verwaltung eines solchen
Registers erforderlichen Informationen. Dieses Register sollte auch einen Link
zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. 2) Aufgaben
im Zusammenhang mit der Harmonisierung und Koordinierung der Bestimmungen der
IMD 2 durch die Ausarbeitung von Standards (5 delegierte Rechtsakte und
ständige Aufgaben) Die EIOPA sollte mit den
relevanten Stellen zusammenarbeiten, um eine größtmögliche Kohärenz der
Wohlverhaltensregeln in Bezug auf Anlageprodukte für Kleinanleger zu erreichen,
die entweder der MiFID II oder der IMD2 unterliegen. Die EIOPA hat Entwürfe
zu fünf delegierten Rechtsakten folgenden Inhalts zu erstellen: 1) Definition der
angemessenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers; 2) Interessenkonflikte
im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten; 3) allgemeine
Grundsätze sowie Kundeninformation im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
Versicherungsanlageprodukten; 4) detaillierte
Untersuchung von Eignung und Zweckmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb
von Versicherungsanlageprodukten; 5) Art der
Offenlegung der Vergütung – einschließlich Provisionen auf den realisierten
Gewinn – gegenüber dem Kunden. Ständige Aufgabe Die EIOPA wird auch eine
Reihe anderer ständiger Aufgaben wahrnehmen, z. B. Intervention bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden von Aufnahme‑
und Herkunftsmitgliedstaat, vor allem in Fällen, in denen ein Versicherungs‑
oder Rückversicherungsvermittler seinen Verpflichtungen bei der Ausübung einer
Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht nachkommt. 3) Aufgaben
im Zusammenhang mit einer einheitlichen Anwendung der nationalen
Regulierungsbefugnis durch die Herausgabe von Leitlinien und den Entwurf
technischer Durchführungsstandards (1 Durchführungsstandard, 2 Leitlinien,
ständige Aufgaben) Die EIOPA erstellt
Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Verfahren und Formulare zur
Übermittlung von Informationen über von den Mitgliedstaaten verhängte
Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen. Des Weiteren gibt die
EIOPA Leitlinien für die Überwachung von Querverkäufen (Kopplungsgeschäften)
heraus. Sie gibt Leitlinien heraus, die die Art der Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen
sowie die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben. 4) Aufgaben
im Zusammenhang mit der Sammlung und Veröffentlichung von Informationen
(Verzeichnis und ständige Aufgaben) Die EIOPA wird ein
standardisiertes Informationsblatt zu den Vorschriften zum Schutz des
Allgemeininteresses vorlegen, das von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats
auszufüllen ist. Darüber hinaus wird sie
auch bestimmte ständige Aufgaben wahrnehmen: Sie wird Informationen
über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses sammeln und
veröffentlichen. Sie hat dafür zu sorgen, dass die ihr zugeleiteten
Informationen über strengere einzelstaatliche Vorschriften bezüglich
Informationsanforderungen und Interessenkonflikten auch den
Versicherungsunternehmen, Vermittlern und Verbrauchern erteilt werden. Sie
veröffentlicht auch in ihrem Jahresbericht Informationen über Sanktionen. 5) Aufgaben
im Zusammenhang mit Monitoring und Bewertung des Vorschlags (3 Berichte) Die EIOPA wird zwei
Berichte über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen (den ersten vier Jahre
und den zweiten sechs Jahre nach deren Inkrafttreten). In diesen Berichten
bewertet sie die Struktur der Märkte für Versicherungsvermittler. Sie wird
untersuchen, ob die zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen
und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen
ausgestattet sind. Sie untersucht außerdem in einem getrennten Bericht, ob die
geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mit dem Ziel des
Binnenmarktes in Einklang stehen. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || || || INSGESAMT GD: MARKT || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || || GD MARKT INSGESAMT || Mittel || 0 || 0 || 0 || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014[36] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT der RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 Zahlungen || 0,302 || 0,271 || 0,271 || || || || || 0,844 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative
werden keine operativen Mittel benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Die Einzelziele des
Vorschlags sind unter 1.4.2 aufgeführt. Sie werden mit den vorgeschlagenen
Legislativmaßnahmen erreicht, die auf nationaler Ebene und mit Hilfe der EIOPA
durchzuführen sind. Es ist zwar nicht möglich, das Ergebnis eines jeden
operativen Ziels konkret zu beziffern, die Rolle der EIOPA und ihr Beitrag zur
Verwirklichung der im Vorschlag vorgesehenen Ziele sind aber unter 3.2.1
ausführlich beschrieben. 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht
–
X Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative
werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.2. Geschätzter
Personalbedarf –
X Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird
das folgende Personal benötigt: Bemerkung: Im Zusammenhang mit dem
Vorschlag sind keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen
für die GD MARKT erforderlich. Den mit dem Vorschlag verbundenen Aufgaben
werden die derzeit für die Richtlinie 2002/92/EG eingesetzten Ressourcen
zugewiesen. 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der
Vorschlag/die Initiative ist mit dem vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen
2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative
erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens. Der Vorschlag sieht zusätzliche Aufgaben für die
EIOPA vor. Dazu sind im Rahmen der Haushaltslinie 12 04 03 01
zusätzliche Mittel erforderlich. Dies ist im vorgeschlagenen mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020 bereits berücksichtigt. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative
erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung
des mehrjährigen Finanzrahmens[37]. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht
keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –
ý Der Vorschlag/die Initiative sieht
folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || || || Insges. Mitgliedstaaten über nationale Aufsichtsbehörden der EU * || 0,452 || 0,407 || 0,407 || || || || || 1,266 Kofinanzierung INSGESAMT || 0,452 || 0,407 || 0,407 || || || || || 1,266 * Schätzung auf der
Grundlage des derzeit in der EIOPA-Verordnung vorgesehenen
Finanzierungsmechanismus (Mitgliedstaaten 60 %, EU 40 %). 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
auf die Einnahmen aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen Anhang
des Finanzbogens des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über Versicherungsvermitter und den Vertrieb von
Versicherungsprodukten zur Aufhebung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung (IMD) Die Kosten der von
der EIOPA auszuführenden Aufgaben wurden gemäß der Kostenklassifizierung des
der Kommission vorgelegten Haushaltsentwurfs 2012 der EIOPA im Hinblick
auf die Personalausgaben (Titel 1) geschätzt. Der Kommissionsvorschlag
sieht vor, dass die EIOPA 5 delegierte Rechtsakte und 1 technischen
Durchführungsstandard erarbeitet und im Entwurf vorlegt. Außerdem wird die
EIOPA 2 Leitlinien entwickeln, die hauptsächlich die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden gewährleisten sollen, sowie 3 Berichte erstellen,
mit denen die Wirksamkeit der Richtlinie überwacht und bewertet wird. Außerdem
führt die EIOPA das Register der Vermittler, die eine grenzüberschreitende
Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen, und erfüllt eine Reihe weiterer ständiger
Aufgaben. Es wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie Ende 2013 in
Kraft tritt und die zusätzlichen Ressourcen bei der EIOPA daher ab 2014
benötigt werden. Zusätzliches Personal wurde für die Ausarbeitung der von der
EIOPA zu verfassenden technischen Standards, Leitlinien und Berichte sowie für
andere ständige Aufgaben eingerechnet. Was die Art der Stellen angeht, so
werden für eine erfolgreiche und rechtzeitige Bereitstellung neuer technischer
Standards zusätzliche Sachbearbeiter und Mitarbeiter für Rechtsfragen und
Folgenabschätzung benötigt. Bei der Bewertung
des Bedarfs an Vollzeitäquivalenten zur Ausarbeitung der technischen Standards,
der delegierten Rechtsakte, der Leitlinien und Berichte wurden folgende
Annahmen zugrunde gelegt: 1. Ein
Sachbearbeiter kann durchschnittlich 1,5 delegierte Rechtsakte/technische
Standards pro Jahr erstellen; derselbe Sachbearbeiter kann die zugehörigen
Leitlinien und Berichte erstellen. Sachbearbeiter werden zudem Arbeiten im
Zusammenhang mit der Sammlung und Veröffentlichung von Informationen sowie mit
ständigen Aufgaben (siehe oben) ausführen. Somit werden 4 Sachbearbeiter
benötigt. 2. Ein
Mitarbeiter wird für die Folgenabschätzung zu den genannten technischen
Standards benötigt; 3. des
Weiteren wird für die genannten technischen Standards und eine Leitlinie ein
Mitarbeiter für Rechtsfragen benötigt. Ab 2014 werden somit
6 zusätzliche Vollzeitäquivalente benötigt. Es wird davon
ausgegangen, dass diese Aufstockung an Vollzeitäquivalenten auch in den Jahren
2015 und 2016 so beibehalten wird, da die Standards aller Wahrscheinlichkeit
nach erst 2015 fertiggestellt werden und 2016 möglicherweise Änderungen
vorzunehmen sind. Weitere Annahmen: 1. Auf
der Grundlage der Verteilung der Vollzeitäquivalente im
Haushaltsentwurf 2012 wird angenommen, dass es sich bei den
6 Vollzeitäquivalenten um 4 Zeitbedienstete (74 %),
1 abgeordneten nationalen Sachverständigen (16 %) und
1 Vertragsbediensteten (10 %) handelt; 2. die
durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Mitarbeiterkategorien
orientieren sich an den Vorgaben der GD BUDG; 3. Berichtigungskoeffizient
0,948 für Frankfurt; 4. geschätzte
jährliche Schulungskosten in Höhe von 1000 EUR pro Vollzeitäquivalent; 5. Dienstreisekosten
in Höhe von 10 000 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012
für die Dienstreisen der Mitarbeiter; 6. Kosten
von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen,
Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.) in Höhe von
12 700 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für
Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter. Weitere Einzelheiten
der Methode zur Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich
erforderlichen Mittel sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der
Berechnung ist berücksichtigt, dass 40 % der Kosten aus dem EU-Haushalt
gedeckt werden. Kostenarten || Berechnungen || Betrag (in Tausend EUR) 2014 || 2015 || 2016 || insges. Titel 1: Personalausgaben 11 Gehälter und Zulagen - davon Zeitbedienstete - davon abgeordnete nationale Sachverständige - davon Vertragsbedienstete 12 Ausgaben für Ein-stellungsverfahren 13 Dienstreisekosten 15 Schulung Titel 1 insges.: Personalausgaben Davon EU-Beitrag (40 %) Davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || =4*127*0,948 =1*73*0,948 =1*64*0,948 =6*12,7 =6*10 =6*1 || 482 69 61 76 60 6 754 302 452 || 482 69 61 60 6 678 271 407 || 482 69 61 60 6 678 271 407 || 1446 207 183 76 180 18 2,110 844 1,266 Die nachstehende
Tabelle enthält den vorgeschlagenen Stellenplan für die vier Stellen für
Zeitbedienstete: ò neu [1] ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3. [2] Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 17.12.2009,
S. 1. [3] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung); KOM(2011) 656 endg. [4] Siehe Anwendungsbereich in der Folgenabschätzung zu den PRIPs:
http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/docs/investment_products/29042009_impact_assessment_en.pdf [5] https://www.ceiops.eu/fileadmin/tx_dam/files/publications/reports/IMD-advice-20101111/20101111-CEIOPS-Advice-on-IMD-Revision.pdf [6] Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse
veröffentlicht: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/insurance-mediation_en.htm [7] Das Protokoll der Anhörung ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/mediation/20101210hearing/panel-summary_en.pdf [8] Die Kostenanalyse basiert auf den Zahlen aus der
PwC-Studie, die von den Kommissionsdienststellen überprüft wurden. Die Studie
erstreckte sich auf fünf Mitgliedstaaten (BE, DE, FR, FI, UK). Einige
Teilnehmer waren nicht bereit oder in der Lage, genaue Kostenschätzungen
abzugeben. Die Bewertung der Daten durch die Kommissionsdienststellen legt
nahe, dass einige Teilnehmer Zahlen vorgelegt haben, die ohne eindeutige
Erklärung oder Rechtfertigung überhöht erscheinen. [9] http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/prips/costs_benefits_study_en.pdf [10] http://ec.europa.eu/consumers/rights/docs/investment_advice_study_en.pdf [11] http://ec.europa.eu/consumers/strategy/consumer_behaviour_en.htm [12] Protokoll über die Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere betreffend
die Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung. [13] ABl. L 9 vom 15.1.2003,
S. 3. [14] ABl. L 26
vom 31.1.1977, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte
von 1994. [15] ABl. L 19 vom 28.1.1992, S. 32. [16] ABl. C 111 vom 6.5.2008,
S. 1. [17] http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/index_de.htm [18] ABl. L 115
vom 17.4.1998, S. 31. [19] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. [20] Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung);
KOM(2011) 656 endg. [21] KOM(2010) 716. [22] ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 48. [23] ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31. [24] ABl. L 8 vom 12.1.2001,
S. 1. [25] Die Überarbeitung der IMD erfolgt nach dem
„Lamfalussy-Verfahren“ (einem vierstufigen Rechtsetzungskonzept zur
effektiveren Regulierung der Wertpapiermärkte, empfohlen vom Ausschuss der
Weisen für die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte unter Vorsitz von
Baron Alexandre Lamfalussy und im März 2001 vom Europäischen Rat in Stockholm
gebilligt), wie es durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung) weiterentwickelt wurde. Auf Stufe 1
verabschieden das Europäische Parlament und der Rat im
Mitentscheidungsverfahren eine Richtlinie, die die Rahmenprinzipien festlegt
und die auf der Stufe 2 agierende Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte (nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, C 115/47) oder Durchführungsrechtsakte (nach
Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
C 115/47) zu erlassen. Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte berät
sich die Kommission mit von den Mitgliedstaaten benannten Experten. Sollte die
Kommission dies wünschen, kann sie sich in Bezug auf die technischen
Einzelheiten, die in Rechtsakte der Stufe 2 aufzunehmen sind, von der
EIOPA beraten lassen. Darüber hinaus können die Rechtsvorschriften der Stufe 1
die EIOPA ermächtigen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder
Durchführungsstandards nach dem in den Artikeln 10 und 15 der
EIOPA-Verordnung festgelegten Verfahren auszuarbeiten, die anschließend von der
Kommission erlassen werden können (vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des
Rates und des Parlaments im Falle technischer Regulierungsstandards). Auf
Stufe 3 formuliert die EIOPA zudem Empfehlungen und Leitlinien und
vergleicht im Wege von Peer-Reviews die Regulierungspraxis, um eine kohärente
Umsetzung und Anwendung der auf den Stufen 1 und 2 erlassenen Vorschriften
zu gewährleisten. Schließlich überprüft die Kommission die Einhaltung der
EU-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten. Gegen Mitgliedstaaten, die den
Vorschriften zuwiderhandeln, kann sie rechtliche Schritte einleiten. [26] ABM: Activity-Based Management:
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting:
maßnahmenbezogene Budgetierung. [27] Im Sinne von Artikel 49
Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [28] Der Vorschlag hat eine unbefristete
Geltungsdauer, doch nach den ersten drei Jahren (in denen die EIOPA noch mehr
einmalige Aufgaben hat) sollte die Wahrnehmung der neuen ständigen Aufgaben der
EIOPA im Wege einer Umschichtung sichergestellt werden. [29] Erläuterungen zu den Methoden der
Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die
Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [30] Einrichtungen im Sinne des
Artikels 185 der Haushaltsordnung. [31] GM = Getrennte Mittel /
NGM = Nicht getrennte Mittel. [32] EFTA: Europäische
Freihandelsassoziation. [33] Bewerberländer und gegebenenfalls
potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [34] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die
Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [35] Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von
Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung,
direkte Forschung. [36] Das Jahr N ist das Jahr, in dem die
Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [37] Siehe Nummern 19 und 24 der
Interinstitutionellen Vereinbarung.