15.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/104


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt“

COM(2012) 372 final — 2012/0180 (COD)

2013/C 44/18

Berichterstatter: Jacques LEMERCIER

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 10. bzw. 11. September 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 50 und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt“

COM(2012) 372 final — 2012/0180 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 4. Dezember 2012 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 485. Plenartagung am 12./13. Dezember 2012 (Sitzung vom 12. Dezember) mit 116 Stimmen bei einer Enthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss billigt und unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Führung von Verwertungsgesellschaften digitaler Rechte und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Musikwerke im Binnenmarkt.

1.2

Er hält das Anwendungsgebiet angesichts des Anteils der Musik an den Online-Märkten für kulturelle Inhalte für richtig gewählt; gleichzeitig bietet sich in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, Erkenntnisse über eine grenzüberschreitende Wahrnehmung von Urheberrechten zu gewinnen, die hernach als Modell oder zumindest als Inspiration für den Online-Handel mit jeder Art von Multimedia-Inhalten und Büchern dienen können.

1.3

Der EWSA hat die Folgenabschätzung (1) sowie die Reaktionen der Branche und aus dem Umfeld der Verbraucher berücksichtigt und teilt die Ansicht, dass ein einheitlicher Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften festgelegt und eine Art europäische Lizenzbescheinigung für Online-Musikdienste geschaffen werden muss.

1.4

Er macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, den Verwertungsgesellschaften während eines Übergangszeitraums Unterstützung zu gewähren, damit sie sich an diese grenzüberschreitende Vertriebsform anpassen können, die sie vor technische und materielle Probleme stellt, derer sich der EWSA bewusst ist.

1.5

Er billigt die vorgeschlagene Rechtsgrundlage (Artikel 50 und 54 AEUV), die sich auf die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Binnenmarkts bezieht. In Bezug auf die Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie sollte bedacht werden, dass die Verwertungsgesellschaften keinen Erwerbszweck verfolgen und Merkmale aufweisen, die sie von den Unternehmen unterscheiden.

1.6

Kunstschaffende befinden sich oftmals in einer sehr prekären Lage, da ihr Erfolg unsicher ist und ihre Einnahmen unregelmäßig fließen. Die Verwertungsgesellschaften können den Kunstschaffenden bei der Entwicklung kultureller Tätigkeiten helfen, indem sie schwächere Repertoires und Nachwuchskünstler unterstützen. Die dem Grundsatz der Solidarität verpflichteten Verwertungsgesellschaften helfen Autoren, die sich in Schwierigkeiten befinden, und unterstützen die Förderung neuer Talente. Verwertungsgesellschaften tragen somit erheblich zur Entwicklung der europäischen Kulturszene und der europäischen Kulturwirtschaft bei.

2.   Der Vorschlag der Kommission

2.1

Nach Auffassung der Kommission beschränkt sich der gemeinschaftliche Besitzstand zum Urheberrecht auf die Definition von Urheber- und verwandten Schutzrechten, auf Beschränkungen und Ausnahmen sowie auf die diesbezüglichen Bestimmungen.

2.2

Sehr wenige Bestimmungen der Richtlinie zum Urheberrecht und der damit verbundenen Rechtsakte (2) beziehen sich auf die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten, außerdem wird keinerlei Rahmen für die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften festgelegt. Zwingende Vorschriften über die interne Organisation und Transparenz dieser Unternehmen, soweit sie bestehen und weiter entwickelt werden, sind das Ergebnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs und von Entscheidungen der Kommission.

2.3

Jedoch variieren die Gesetze in der Praxis von einem Mitgliedstaat zum anderen; auch gibt es unterschiedliche Bestimmungen für die Verwertungsgesellschaften. Erhebliche Unterschiede bestehen aber insbesondere bei der Handhabung der Modalitäten und der Praktiken der Überwachung der Verwendung der eingenommenen Gelder und deren Aufteilung unter den Rechteinhabern – hier mangelt es oft an Transparenz. In einigen Ländern wurden sogar Praktiken festgestellt, die an Veruntreuung des Gesellschaftsvermögens grenzen.

2.4

Ziel des Vorschlags ist es, „einen angemessenen Rechtsrahmen für die Wahrnehmung von Rechten (zu) schaffen, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Rechteinhaber kollektiv verwaltet werden“. Er enthält daher

Vorschriften zur Verbesserung der Führung und Beaufsichtigung sowie der Transparenz von Verwertungsgesellschaften sowie

zur Förderung und Erleichterung der länderübergreifenden Lizenzierung von Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften, die die Schöpfer des Werks vertreten.

2.5

Diese Ziele können nur durch einen angemessenen Rechtsakt (in diesem Fall eine Richtlinie) auf europäischer Ebene unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erreicht werden.

2.6

Der EWSA befürwortet die Ziele des Vorschlags und die in diesem Sinne vorgesehenen sonstigen rechtlichen Bestimmungen. Er billigt außerdem die für die Richtlinie vorgeschlagene Rechtsgrundlage (Artikel 50 und Artikel 51 bis 54 AEUV) und begrüßt, dass der Vorschlag haushaltsneutral ist.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der EWSA hat sich bereits zu den wesentlichen Normen geäußert (3), die im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Rechten und der Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften verbindlich festgelegt werden sollten, um eine gerechte Aufteilung der eingenommenen Gelder auf die Urheber und sonstiger Rechteinhaber und eine transparente Funktionsweise der Verwaltung sicherzustellen, die von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften und von einer unabhängigen, administrativen oder justiziellen Rechnungsprüfbehörde überwacht wird, die regelmäßig über die Tätigkeiten jeder Verwertungsgesellschaft Bericht erstattet, wie dies bereits in mehreren Mitgliedstaaten der Fall ist.

3.2

Der Richtlinienvorschlag sollte von demselben Geist getragen sein wie die Urheberrechtsrichtlinie, nach der jede Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss. Ihr Schutz trägt nämlich dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Schöpfer von Werken, ausübenden Künstler, Produzenten, Unternehmen und der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen.

3.3

Die Auswahl des Musikmarkts für einen Legislativvorschlag kann durch die relative Bedeutung der Musik innerhalb des europäischen Marktes im Vergleich zu anderen kulturellen Angeboten sowie durch technische Gründe erklärt werden, da Musik nicht sprachlich angepasst werden muss.

3.4

Es wäre vielleicht besser gewesen, zwei Richtlinienvorschläge vorzulegen, einen für Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen und einen zweiten für Mehrgebietslizenzen für den Online-Musikvertrieb.

3.5

Der EWSA kann dennoch eine einzige Richtlinie angesichts der grundlegenden Bedeutung der Verwertungsgesellschaften im Musikvertrieb akzeptieren; sie sind am besten in der Lage, Lizenzen zu verwalten und die Tantiemen für die Rechteinhaber einzuziehen sowie die Einnahmen aufzuteilen. Allerdings müssen die Rechteinhaber, die die Wahrnehmung ihrer Rechte freiwillig einer Verwertungsgesellschaft übertragen haben, auch weiterhin die Möglichkeit haben, deren Nutzung zu kontrollieren und nachzuprüfen, ob die Gelder transparent und gerecht verwaltet werden.

3.6

Der EWSA ist der Ansicht, dass freiwillige Normen – wie sie von den Verwertungsgesellschaften gewünscht werden – nicht ausreichen würden, um den Urhebern und Rechteinhabern die von ihnen verlangten transparenten, klaren und einheitlichen Verwaltungsregeln zuzusichern. Nicht zwingende Vereinbarungen würden in der Praxis zum Fortbestehen einer Vielzahl und einer übermäßigen Rolle von gebietsbezogenen Regeln beitragen, die den europäischen Online-Markt für kulturelle Inhalte beherrschen und zerstückeln.

3.7

Der EWSA hält die Richtlinie für den angemessenen Rechtsakt, da sie das Recht vereinheitlicht und es den Mitgliedstaaten gleichzeitig ermöglicht, bei ihrer Anwendung Anpassungen vorzunehmen, um landesspezifische Umstände und Eigenheiten zu berücksichtigen.

3.8

In Bezug auf die Verwertungsgesellschaften hält der EWSA die Aussage für voll und ganz zutreffend, dass „die kollektive Rechtewahrnehmung in allen Bereichen in Bezug auf Effizienz, Korrektheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Nutzern angepasst werden“ muss. Diese Anforderungen passen genau in den Zusammenhang der digitalen Agenda für Europa und der Europa-2020-Strategie „für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ sowie der Kommissionsmitteilungen „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“ und „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ sowie der Folgemaßnahmen zum „Grünbuch über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union“.

3.9

„In der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden, wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bessere rechtliche Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste zu schaffen und die Anforderungen an die Verwertungsgesellschaften in Bezug auf deren interne Organisation und Transparenz zu erhöhen.“

3.10

Die Empfehlungen stellen jedoch keine zwingenden Vorschriften dar; dieser Mangel wird durch den Richtlinienvorschlag behoben.

3.11

Außerdem ergänzt „dieser Vorschlag (…) die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, mit der ein Rechtsrahmen geschaffen werden soll, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert. Verwertungsgesellschaften unterliegen in ihrer Eigenschaft als Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung der Richtlinie 2006/123/EG.“ Der EWSA fragt sich, ob es richtig ist, die Dienstleistungsrichtlinie in ihrer Gesamtheit sinngemäß auf die Verwertungsgesellschaften anzuwenden. Die Besonderheiten dieser Gesellschaften, die keinen Erwerbszweck verfolgen, sollten genauer betrachtet werden.

3.12

Der Richtlinienvorschlag wurde daher in voller Übereinstimmung mit dem derzeitigen Recht und den Linien ausgearbeitet, die in den Programmen zur Entwicklung des Binnenmarkts vorgegeben werden, sowie im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen, denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören; der EWSA befürwortet die vorgeschlagenen Bestimmungen.

3.13

Der EWSA spricht sich wie die Kommission und entsprechend seinen früheren Stellungnahmen dafür aus, die Grundsätze für die Leitung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften in einem ausführlicheren Regelwerk zu kodifizieren, das mehr Möglichkeiten zur Kontrolle von Verwertungsgesellschaften bietet. Nur durch die jährliche Überprüfung der Verwaltung sowohl durch die Gemeinschaft der angeschlossenen Rechteinhaber als auch durch eine unabhängige Behörde oder Institution wird sichergestellt, dass die Rechteverwertung sorgfältig verwaltet wird.

3.14

Allerdings fragt sich der EWSA, ob die technischen Kapazitäten vieler derzeit auf dem Gebiet der EU tätigen Verwertungsgesellschaften ausreichen, um die Verwaltung von Mehrgebietslizenzen ohne Probleme zu übernehmen.

3.15

Ein weiteres wichtiges Problem besteht in der Bündelung der Repertoires; die Kommission schlägt eine „Europäische Lizenzbescheinigung“ vor, durch die diese Bündelung – und dementsprechend auch die Lizenzvergabe – erheblich vereinfacht würde. Hierdurch würden „EU-weit dieselben Regeln gelten, und wegen des größeren Wettbewerbs wären die Verwertungsgesellschaften gezwungen, effizientere Lizenzierungsmethoden zu entwickeln.“ Der EWSA befürwortet diesen Ansatz.

3.16

Er billigt ebenfalls die Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 50 AEUV (ex-Artikel 44 EGV) zur Niederlassungsfreiheit sowie Artikel 53 (ex 47) und 62 (ex 55) AEUV, wobei letzterer auf Artikel 51 bis 54 AEUV zur Dienstleistungsfreiheit verweist.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Die Wahrung der Urheber- und verwandten Schutzrechte bezweckt die Förderung des künstlerischen Schaffens durch eine angemessene oder anteilige Vergütung der Rechteinhaber und ihrer Erben während eines Zeitraums von 50 bis 95 Jahren entsprechend den geschützten Rechten und der Gesetzgebung der Mitgliedsländer der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Diese Vergütung sollte eine materielle Sicherheit gewährleisten, die eine Weiterführung des künstlerischen Schaffens ermöglicht. Tatsächlich können im Musik- wie in anderen künstlerischen Bereichen nur sehr wenige Urheber von den Einnahmen aus ihren Rechten leben, insbesondere aufgrund der ihrer Meinung nach undurchsichtigen Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften und der Kontrolle von Produktion und Vertrieb durch transnationale Oligopole.

4.2

In der Praxis wird ein Großteil der Beträge, die von den Lizenznutzern gezahlt werden müssen, von nationalen oder internationalen Verwertungsgesellschaften eingezogen, die sie dann folgendermaßen an die ihnen angeschlossenen Urheber verteilen:

entweder entsprechend dem jeweiligen Verteilerschlüssel, den die betreffende Verwertungsgesellschaft für die pauschalen Zahlungen anwendet – dies ist es, was ihre Arbeit undurchsichtig macht;

oder anhand individueller Konten, wenn die Rechteinhaber und die lizenzierten Werke einzeln ermittelt werden können (dies trifft auf den Online-Vertrieb zu, bei dem die hierfür notwendige vollständige Information leichter abgerufen werden kann).

4.3

Der Anteil, der z.B. in Frankreich tatsächlich an die Rechteinhaber geht, beträgt im Allgemeinen zwischen 9 und 10 % der Einnahmen der Musikindustrie, und zwar sowohl für den CD-Verkauf wie für den Online-Vertrieb, obwohl die Kosten für letzteren Vertriebsweg viel niedriger ausfallen. Die Produktionsgesellschaften – insbesondere die Marktführer – erhalten ca. 50 % der Einnahmen aus dem klassischen Vertrieb und über 60 % der Einnahmen aus dem Online-Vertrieb; die Gebühren für die Arbeit der Verwertungsgesellschaften sind oft sehr hoch und der Anschluss bei ihnen erfolgt unter der Bedingung, dass die Urheber der Gesellschaft die Verwertungsrechte für ihre gesamten Werke übertragen. Außerdem stellen die Produzenten den Urhebern oft Werbe- oder sonstige Kosten in Rechnung, die ihren Anteil weiter schmälern.

4.4

Der EWSA hebt hervor, dass der Richtlinienvorschlag im Einklang mit der gewählten Rechtsgrundlage dem Bedarf an Harmonisierung innerhalb des Binnenmarktes entspricht, ebenso wie den von den Rechteinhabern formulierten Anforderungen bezüglich Transparenz, Gerechtigkeit und Kontrolle der Verwaltung sowie auch der gerechten Bezahlung der bei Verwertungsgesellschaften Angeschlossenen – zu viele von ihnen haben das Gefühl, nie etwas zu erhalten, während einer kleinen Zahl von Angeschlossenen der Löwenanteil zukommt (4); er weist jedoch auch darauf hin, dass die ungleichen Verträge, die von den Marktführern der Herausgabe und des Vertriebs von Musikwerken diktiert werden, in Kraft bleiben und nach wie vor verhindern, dass die meisten Urheber und Rechteinhaber für ihre Arbeit gerecht bezahlt werden. Der Legislativvorschlag ist daher aus Sicht des Ausschusses unvollständig, wenn es darum geht, eine echte Förderung der Kultur und der literarischen und künstlerischen Werke durch eine angemessene Bezahlung der Urheber sicherzustellen.

4.5

Es handelt sich schließlich um „Minimalbestimmungen“, die den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung großen Spielraum lassen, damit sie den Bedürfnissen der Urheber bestmöglich entsprechen und die Kultur und deren Verbreitung optimal fördern können. Der EWSA kann daher die Bewertung einiger gesetzgebender Versammlungen nicht teilen, die der Ansicht sind, dass im Richtlinienvorschlag die Subsidiarität nicht gewahrt wird, da er zu einengend und detailliert sei. Er fordert die Kommission außerdem auf, darüber nachzudenken, wie die Urheber tatsächlich in den Genuss der geringeren Kosten durch den Online-Vertrieb kommen können, schließlich werden die zusätzlichen Einnahmen von einem einzigen Marktakteur abgeschöpft, der damit die geringeren Einnahmen aus dem klassischen Vertrieb auszugleichen erhofft. Die Marktführer wollen nämlich mittels ungleicher Verträge und intensiver Lobbyarbeit für sehr repressive Rechtsvorschriften für den Online-Handel eine Wirtschaft der Verknappung gegenüber dem Internet aufrechterhalten, die ihnen einen unbeschränkten Massenvertrieb zu äußerst geringen Kosten ermöglicht.

4.6

Die Künstler sollten mehr Kontrolle über die Förderung des Online-Handels mit ihren Werken und die entsprechenden Einnahmen haben. Sie sollten bestimmte Werke kostenlos oder günstig direkt zu Werbezwecken vertreiben können. Das Internet ermöglicht neue Quellen der Finanzierung der Arbeit der Urheber, etwa Aufrufe zur Finanzierung durch die Hörer der späteren Produktionen. Durch die Richtlinie sollten die Urheber mehr Kontrolle und Möglichkeiten erhalten.

4.7

Der EWSA begrüßt Artikel 38, in dem die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionen aufgefordert werden, um die Einhaltung der Bestimmungen sicherzustellen, die in ihr innerstaatliches Recht aufgenommen werden.

4.8

In Titel II wird der erste Teil der Richtlinie behandelt, in dem es um die Organisation und Funktionsweise jeglicher Art von Verwertungsgesellschaft geht. Die Transparenzanforderungen und die Berichtspflichten – Aspekte, auf die der EWSA besonderen Nachdruck legt – werden im Kapitel 5 unter Titel II (Artikel 17 bis 20) zufriedenstellend behandelt.

4.9

Durch die ergänzenden Bestimmungen werden die Transparenzanforderungen weiter verstärkt. So handelt Artikel 8 von der Aufsichtsfunktion, durch die den Mitgliedern eine effiziente Verwaltung garantiert wird; der EWSA befürwortet die hierfür festgelegten Bestimmungen. Mit Titel IV zur Streitbeilegung (Artikel 34 bis 40) – darunter die Beschwerdeverfahren (Artikel 37) – werden die Bestimmungen zur Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften wirksam vervollständigt, indem es den Mitgliedern ermöglicht wird, gegen eine ihrer Ansicht nach mangelhafte Verwaltung ihrer Rechte vorzugehen.

4.10

In Bezug auf bestimmte vorgeschlagene Kriterien, gemäß derer kleine Verwertungsgesellschaften von der Mehrgebietslizenzierung ausgenommen werden können, stellt der EWSA fest, dass Marktkonzentrationen drohen, was Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen könnte, die zu Lasten kleinerer Marktteilnehmer gehen, etwa derjenigen von Ländern mit geringer Bevölkerungszahl oder von einigen nationalen Minderheiten, deren Beitrag zu den Kulturen Europas eventuell durch besondere Unterstützungsmaßnahmen gefördert werden muss, damit sie am europäischen Lizenzmarkt teilnehmen können. Der EWSA ist angesichts dieser Erwägungen hinsichtlich der kulturellen Vielfalt im Einklang mit Artikel 107 AEUV der Auffassung, dass kleine Verwertungsgesellschaften in diesen Ländern die Möglichkeit haben sollten, öffentliche Mittel zu empfangen, damit sie ihre Kataloge auf europäischer Ebene unmittelbar vermarkten und selbst Mehrgebietslizenzen vergeben können.

4.11

Die Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zur Gewährleistung von Transparenz und der Effizienz der Verwaltung sowie zur Information der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften sind zielführend, insbesondere Artikel 9, wo die Pflichten der Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Verwertungsgesellschaft führen, festgelegt werden.

4.12

Titel III (Artikel 21 bis 33) bezieht sich auf die europäischen Lizenzen für Online-Musikdienste. In Artikel 21 (Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt) wird der Grundsatz der wirksamen Überprüfung der Beachtung der Bestimmungen von Titel III durch die zuständigen Behörden (s. entsprechende Definition in Artikel 39) postuliert.

4.13

Artikel 22 (Kapazitäten zur Verarbeitung von Mehrgebietslizenzen) bezieht sich auf die wesentlichen Bestimmungen des zweiten Bereichs. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen vergeben, müssen über ausreichende Kapazitäten zur effizienten und transparenten elektronischen Verarbeitung der für die Verwaltung dieser Lizenzen erforderlichen Daten, zur Ausstellung von Rechnungen, zur Einziehung von Einnahmen aus der Rechtenutzung und zur Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge verfügen. Der EWSA begrüßt die detaillierten Voraussetzungen (Absatz 2), die mindestens erfüllt werden müssen, unterstreicht jedoch, dass es in der Praxis schwer sein dürfte zu beurteilen, ob sie aufhebenden Charakter haben oder nicht.

4.14

Die Anforderungen an die Verwertungsgesellschaften sind notwendig. In Artikel 23 (Transparenz der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires) wird gefordert, dass die Informationen „die Musikwerke, Rechte – in ihrer Gesamtheit oder einzeln – und Mitgliedstaaten (umfassen), soweit sie von ihrem Wahrnehmungsauftrag erfasst sind“; in Artikel 24 (Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires) werden die Verwertungsgesellschaften aufgefordert, Verfahren festzulegen, „die es den Rechteinhabern und anderen Verwertungsgesellschaften ermöglichen, die Daten, auf die in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder die gemäß Artikel 23 vorgelegten Informationen zu beanstanden“. Der EWSA vertritt den Standpunkt, dass alle Arten rechtmäßiger Beweise von der Verwertungsgesellschaft zu akzeptieren sind, die dann dafür sorgen muss, dass die Informationen ohne ungebührliche Verzögerung berichtigt werden.

4.15

Da die Verwertungsgesellschaften die Nutzung der Rechte durch die Anbieter überwachen müssen, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben, müssen sie die Möglichkeit bieten, die tatsächliche Nutzung von Rechten auf elektronischem Wege nach einer anerkannten, auf freiwilligen Standards und üblichen Praktiken beruhenden Methode zu melden. Der EWSA befürwortet die Möglichkeit, eine Meldung im Format des Anbieters abzulehnen, wenn die Verwertungsgesellschaft eine Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch ermöglicht.

4.16

Der EWSA unterstreicht, dass die Verwendung von freien und Open-Source-Standards auch für elektronische Rechnungen (Artikel 25) eine jederzeit angemessene und akzeptable Lösung wäre – hierauf sollte an dieser Stelle hingewiesen werden.

4.17

Der EWSA billigt die in Artikel 25 genannten Anforderungen an die Rechnungsstellung, nämlich die unverzügliche Ausstellung einer korrekten Rechnung nach Nutzung der Mehrgebietslizenz sowie die Pflicht, adäquate Verfahren für Rechnungsbeanstandungen vonseiten der Anbieter von Online-Musikdiensten festzulegen. Die Vergütung der Rechteinhaber muss ordnungsgemäß und unverzüglich erfolgen (Artikel 26). Der EWSA begrüßt die detaillierten Bestimmungen über die Informationen, die den Rechteinhabern mit der Vergütung zu übermitteln sind, ebenso wie die Begründung für die vereinnahmten Honorare.

4.18

Der EWSA befürwortet des Weiteren die Bestimmungen in Artikel 27, 28 und 29 (Pflicht zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften bei Mehrgebietslizenzen), nach denen eine Verwertungsgesellschaft, die keine Mehrgebietslizenzen für Rechte an Werken ihres eigenen Repertoires vergibt oder anbietet, eine andere Verwertungsgesellschaft, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, auffordern kann, mit ihr einen Vertretungsvertrag über die entsprechenden Rechte zu schließen.

4.19

Der EWSA hält allerdings eine Verdeutlichung des Wortlauts für nötig: Besteht unter den in Artikel 29 Absatz 1 angegebenen Umständen eine Pflicht, den Vertretungsauftrag zu akzeptieren, oder nicht?

4.20

Der EWSA ist außerdem einverstanden mit den Bestimmungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen in Artikel 30 (Zugang zu Mehrgebietslizenzen), Artikel 31 (Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Tochtergesellschaften von Verwertungsgesellschaften) und Artikel 32 (Lizenzierungsregelung für Online-Dienste).

4.21

Der EWSA stimmt der Ausnahme (Artikel 33) zu, durch die die Anforderungen von Titel III nicht auf die Verwertungsgesellschaften Anwendung finden, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Hörfunk- oder Fernsehanstalten für ihre Programme benötigen.

Brüssel, den 12. Dezember 2012

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  SWD(2012) 204 final (liegt nur in englischer Sprache vor) und SWD(2012) 205 final.

(2)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; verschiedene hiermit verbundene Rechtsakte – Richtlinien und Empfehlungen – wie die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU zu audiovisuellen Mediendiensten).

(3)  ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 28 und ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 32.

(4)  http://senat.fr/lc/lc30_mono.html – étude comparative sur les sociétés de gestion collective en Europe.