31.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/9


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitfaden für die fakultative Anwendung von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG

2011/C 99/03

1.   EINLEITUNG

(1)

Gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) können Mitgliedstaaten, deren Elektrizitätssysteme bestimmte Kriterien erfüllen, Anlagen für die Stromerzeugung übergangsweise Zertifikate kostenlos zuteilen. Die Kriterien leiten sich aus der Notwendigkeit ab, das Energiesystem zu modernisieren, und die Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen wollen, müssen gleichzeitig dafür sorgen, dass Investitionen in das Energiesystem, wie Modernisierung von Infrastruktur, saubere Technologien usw., in einer Höhe getätigt werden, die dem Wert der entsprechenden kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate entspricht.

(2)

Zu betonen ist, dass Mitgliedstaaten, die die betreffenden Kriterien erfüllen, nicht etwa verpflichtet sind, die Option zu nutzen, sondern sich angesichts der Einkünfte aus Versteigerungen, die ihnen dann entgehen würden, durchaus gegen diese Option entscheiden können. Diejenigen Mitgliedstaaten aber, die die Option anwenden, müssen Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG beachten.

(3)

Ein harmonisiertes Emissionshandelssystem ist unverzichtbar, um optimalen Nutzen aus dem Emissionshandel zu ziehen und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu vermeiden. Um dies zu erreichen, ist in der Richtlinie 2003/87/EG die Versteigerung als das Grundprinzip für die Zuteilung von Emissionszertifikaten verankert, da dies das einfachste und allgemein für wirtschaftlich am effizientesten erachtete System ist. Versteigerungen schaffen außerdem gleiche Ausgangsbedingungen für die weitere Entwicklung des Wettbewerbs auf dem internationalen Strommarkt.

(4)

Darüber hinaus ist in der Richtlinie 2003/87/EG ausdrücklich vorgesehen, dass ab dem Jahr 2013 die Zertifikate für den Stromsektor vollständig versteigert werden, womit der Tatsache Rechnung getragen wird, dass der Sektor die Opportunitätskosten von CO2 über die Strompreise auf die Verbraucher abwälzen und somit zusätzliche Gewinne erzielen kann (Zufallsgewinne oder „windfall profits“). Bei Versteigerungen fallen solche Zufallsgewinne weg.

(5)

Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG weicht von mehreren Grundprinzipien der Richtlinie 2003/87/EG ab, insbesondere vom EU-weit vollständig harmonisierten Zuteilungskonzept, von der Einführung der Versteigerung als Standardzuteilungsverfahren und vom ausdrücklichen Verbot der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Stromerzeugung. Diese Prinzipien und Regeln zielen darauf ab, im Rahmen des Systems ein möglichst hohes Maß an wirtschaftlicher Effizienz sicherzustellen. Deswegen sollte die Anwendung von Artikel 10c diese allgemeinen Regeln und Ziele der Richtlinie 2003/87/EG nicht beeinträchtigen.

(6)

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Bedenken einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG ergeben könnten, hält die Kommission es aus folgenden Gründen für notwendig, Leitlinien für die Anwendung von Artikel 10c aufzustellen:

Gemäß der Richtlinie muss die Kommission individuelle Anträge der Mitgliedstaaten bewerten, die Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG anwenden wollen. Mit diesem Leitfaden schafft die Kommission einen transparenten Rahmen für ihre Bewertung.

Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG ist eine Ausnahme von den Grundprinzipien der Richtlinie 2003/87/EG. Es muss sichergestellt sein, dass diese Ausnahme so ausgelegt und angewendet wird, dass sie die Gesamtziele der Richtlinie nicht untergräbt.

Während die Kommission nach Artikel 10c Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtet ist, gemäß dem Regelungsverfahren Leitlinien zu erstellen, „damit bei der Zuteilung der Zertifikate ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und die negativen Auswirkungen auf die Anreize zu Emissionsreduktionen so gering wie möglich bleiben“, ist auch für andere Aspekte des Zuteilungsverfahrens, wie die in Artikel 10c Absatz 2 definierte Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikates eine einheitliche Auslegung erforderlich.

Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG gilt nur für den Stromerzeugungssektor. Deswegen muss auch die Frage, welche Anlagen berechtigt sind, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate nach diesem Artikel zu erhalten, einheitlich beantwortet werden.

Mehrere Fachbegriffe, die mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG eingeführt wurden (z.B. nationaler Bruttoendverbrauch, Marktwert der kostenlosen Emissionszertifikate), werden in der Richtlinie nicht definiert. Damit alle Mitgliedstaaten, die Artikel 10c möglicherweise anwenden, dabei kohärent vorgehen, sind klare Leitlinien erforderlich.

Einige Bestimmungen des Artikels 10c der Richtlinie 2003/87/EG räumen den Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung einen gewissen Ermessensspielraum ein. Dies gilt namentlich für den nationalen Plan jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Investitionen. Andere Bestimmungen führen neue Aspekte in die Richtlinie 2003/87/EG ein, die mit dem marktbasierten Konzept des Systems in Einklang gebracht werden müssen. Die Anwendung von Artikel 10c darf weder den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG zuwiderlaufen noch die gleichen Ausgangsbedingungen auf dem EU-Binnenmarkt gefährden.

2.   HÖCHSTZAHL DER VORÜBERGEHEND KOSTENLOS ZUGETEILTEN ZERTIFIKATE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

2.1   Festlegung der Höchstzahl

(7)

In Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG ist die Höchstzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate festgelegt, die 2013 den berechtigten Anlagen in den berechtigten Mitgliedstaaten zugeteilt werden können. Gemäß dieser Bestimmung muss diese Zahl in den nachfolgenden Jahren abnehmen, so dass 2020 keine Emissionszertifikate mehr kostenlos zugeteilt werden.

(8)

Bei der Bewertung eines Antrags gemäß Artikel 10c Absatz 6 untersucht die Kommission, ob die Höchstzahl Emissionszertifikate, die 2013 gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in einem bestimmten Mitgliedstaat kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die Zahl überschreitet, die sich aus der auf Artikel 10c Absatz 2 basierenden Berechnung gemäß Anhang I ergibt.

2.2   Schrittweiser Rückgang der kostenlosen Zuteilung

(9)

In Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG ist eindeutig festgeschrieben, dass „die Menge der übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate […] schrittweise [sinkt] und […] 2020 auf null reduziert [wird]“. Deswegen ist ein glaubhafter, überzeugender, schrittweiser Kurvenverlauf vom Ausgangspunkt der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im Jahr 2013 bis zum Endpunkt der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im Jahr 2020 unverzichtbar.

(10)

Angesichts der rechtlichen Vorgabe, die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten innerhalb von sieben Jahren von maximal 70 % auf 0 % zu senken, zeigt ein glaubhafter, überzeugender, schrittweiser Kurvenverlauf bis zur Einstellung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im Jahr 2020 einen eindeutigen Abwärtstrend auf, der sich in den Zwischenschritten von 70 % bis 0 % widerspiegelt.

(11)

Bei der Bewertung eines Antrags gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG untersucht die Kommission, ob die Mitgliedstaaten einen glaubhaften, überzeugenden, schrittweisen Übergang zur Vollversteigerung verfolgen. Ein übermäßiger Aufschub der Verringerung der Zahl kostenloser Zertifikate würde bewirken, dass im gesamten Zeitraum 2013-2020 insgesamt mehr Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt würden, was letztendlich zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen auf dem EU-Markt führen würde. Dies wäre nicht mit Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie vereinbar. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum für die Aufstellung einer angemessenen Reduktionskurve haben. Nach Auffassung der Kommission würden in den Fällen der Bedingung eines schrittweisen Rückgangs genüge getan und unnötige Wettbewerbsstörungen vermieden, in denen ein Mitgliedstaat entweder eine lineare Reduktionskurve oder aber eine nicht-lineare Reduktionskurve vorsieht, bei der im Zeitraum 2013-2020 die Verringerung der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate von einem beliebigen Jahr auf das folgende höchstens um 50 % von der durchschnittlichen jährlichen Verringerung abweicht, die in den verbleibenden Jahren notwendig ist, um bis 2020 0 % zu erreichen.

3.   BERECHTIGTE ANLAGEN

3.1   Stichtag

(12)

Lediglich Anlagen, die am 31. Dezember 2008 in Betrieb waren, kommen für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Betracht. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nachweisen, dass die Anlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, die ihrer Meinung nach für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen, den Bedingungen genügen, indem sie die überprüften Emissionen dieser Anlagen im Zeitraum 2008-2010 zusammen mit der im CITL erfassten Nummer der Genehmigung der betreffenden Anlage und dem dort erfassten Namen des Kontoinhabers angeben. Diese Angaben sollten außerdem als Nachweis dafür dienen, dass die Anlage noch läuft und ihren Betrieb nicht inzwischen eingestellt hat.

(13)

Darüber hinaus können auch solche Anlagen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen, bei denen der Investitionsprozess am 31. Dezember 2008„konkret begonnen“ hatte.

(14)

Dies impliziert, dass die betreffenden Beschlüsse über die Errichtung eines neuen Kraftwerks nicht von der Aussicht auf kostenlose Emissionszertifikate für das neue Werk beeinflusst worden sein sollten.

(15)

Angesichts der vorangehenden Erwägungen sollte ein Investitionsprozess dann als spätestens am 31. Dezember 2008 konkret begonnen erachtet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Investitionsentscheidung nicht durch die Option der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten beeinflusst wurde. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass

am 31. Dezember 2008 die Bauarbeiten konkret am Standort begonnen hatten und sichtbar waren oder

ein Investor (häufig der Kraftwerksbetreiber) vor dem 31. Dezember 2008 mit einem für die Bauarbeiten zuständigen Unternehmen einen Vertrag über den Bau des Kraftwerks unterzeichnet hat.

Die Kommission geht davon aus, dass in diesem Zusammenhang konkret begonnene Bauarbeiten auch Vorarbeiten für den Bau des betreffenden Kraftwerks umfassen könnten, dass sie aber in jedem Fall auf der Grundlage einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde durchgeführt werden, sofern eine solche erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche schriftliche rechtsgültige Baugenehmigung vorlegen, die in Einklang mit einzelstaatlichem oder EU-Recht ausgestellt wurde. Ist für Vorarbeiten keine ausdrückliche Genehmigung erforderlich, so müsste durch andere Belege nachgewiesen werden, dass die Bauarbeiten konkret begonnen hatten.

Die vorstehende Aufzählung ist nicht als erschöpfend zu verstehen, denn die Mitgliedstaaten verfügen möglicherweise über weitere Mittel, um nachzuweisen, dass eine bestimmte Investitionsentscheidung nicht durch die Option der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten beeinflusst wurde.

(16)

Bei der Bewertung gemäß Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG verlangt die Kommission einen klaren, dokumentierten Nachweis dafür, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG alle in diesem Zusammenhang wichtigen Informationen übermitteln. Anderenfalls lehnt die Kommission die Liste der im Antrag genannten Anlagen ab.

3.2   Anlagen für die Stromerzeugung

(17)

Gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten Anlagen für die Stromerzeugung übergangsweise Emissionszertifikate kostenlos zuteilen. Der Begriff „Anlagen für die Stromerzeugung“ ist in der Richtlinie 2003/87/EG nicht definiert. Da hier eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Richtlinie 2003/87/EG vorliegt, nach der für die Stromerzeugung keine Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden sollten, darf die Auslegung dieser Bestimmung den Zielen der Richtlinie nicht zuwiderlaufen.

(18)

Ein solcher Ansatz geht auf die Notwendigkeit zurück, negative Auswirkungen aus der Anwendung von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG für den Industriesektor des betreffenden Mitgliedstaats und des EU-Markts zu verhindern.

(19)

Für die Bestimmung des Begriffs „Anlagen für die Stromerzeugung“ wird auf den Begriff „Stromerzeuger“ Bezug genommen, der in Artikel 3 Buchstabe u der Richtlinie 2003/87/EG definiert und in Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie genannt ist. Nach dieser Begriffsbestimmung fallen hierunter sämtliche Anlagen, die ausschließlich Strom erzeugen, und Anlagen, die Strom und Wärme erzeugen (2). Anlagen, die zusätzlich zur Verfeuerung von Brennstoffen, d. h. zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung, andere in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten durchführen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(20)

Angesichts vorstehender Erwägungen sind nach Auffassung der Kommission solche Anlagen berechtigt, gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt zu erhalten,

a)

die der Begriffsbestimmung von „Stromerzeuger“ gemäß Artikel 3 Buchstabe u der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen und

b)

bei denen, im Falle von Anlagen, die Strom und Wärme erzeugen, nur die Emissionen berücksichtigt werden, die der Stromerzeugung zuzurechnen sind.

(21)

Bei ihrer Bewertung gemäß Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG prüft die Kommission, ob die notwendigen Nachweise über die Erfüllung der vorgenannten Kriterien vorliegen.

(22)

Zur Bestimmung der Emissionen, die in Strom und Wärme erzeugenden Anlagen der Stromerzeugung zuzurechnen sind, sollten die Mitgliedstaaten die Kompatibilität mit den Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 10a und besonders Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sicherstellen und auf das Zuteilungsverfahren gemäß Artikel 10c Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Bezug nehmen.

4.   ANFORDERUNGEN AN DEN NATIONALEN PLAN

4.1   Grundsätze des nationalen Plans

(23)

Gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen nationalen Investitionsplan vor. Die Kommission empfiehlt, diesem nationalen Plan gemeinsame Grundsätze zugrunde zu legen, die eine gerechte und kohärente Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG im Allgemeinen und des Artikels 10c im Besonderen optimal gewährleisten:

Grundsatz 1: Im nationalen Plan sollten Investitionen ausgewiesen sein, die direkt oder indirekt (Investitionen in Netzwerke und Unterstützungsdienste) zur kosteneffizienten Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen.

Grundsatz 2: Zweck der im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen sollte sein, in Zukunft die in Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a (3) und b (4) sowie in der ersten Bedingung in Buchstabe c (5) der Richtlinie 2003/87/EG genannten Sachverhalte zu beseitigen.

Grundsatz 3: Die Investitionen sollten miteinander kompatibel sein und mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Sie dürfen weder marktbeherrschende Stellungen ausbauen noch den Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt unnötig verzerren und sollten soweit möglich den Wettbewerb auf dem Strom-Binnenmarkt stärken.

Grundsatz 4: Die im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen sollten zusätzlich zu Investitionen getätigt werden, die die Mitgliedstaaten vornehmen müssen, um andere Ziele oder Rechtsvorschriften des EU-Rechts zu erfüllen. Sie sollten ferner keine Investitionen betreffen, die erforderlich werden, um dem wachsenden Angebot von und der wachsenden Nachfrage nach Strom gerecht zu werden.

Grundsatz 5: Die im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen sollten dazu beitragen, den Strommix und die Energiequellen für die Stromerzeugung zu diversifizieren und weniger CO2-intensiv zu machen.

Grundsatz 6: Die Investitionsobjekte sollten ohne die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG nach dem Ende der übergangsweisen Zuteilung wirtschaftlich lebensfähig sein, ausgenommen bestimmte vorweg festgelegte Zukunftstechnologien, die sich noch in der Demonstrationsphase befinden und in Anhang III aufgeführt sind.

(24)

Die im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen sollten diesen Grundsätzen soweit möglich entsprechen. Kann bei einer bestimmten Investition nicht sichergestellt werden, dass alle Grundsätze beachtet werden, so begründet der Mitgliedstaat dies ausführlich. Die Investitionen dürfen keinesfalls diesen Grundsätzen zuwiderlaufen oder die ihnen zugrunde liegenden Ziele untergraben. Ebenso wenig dürfen die Investitionen die Ziele der Verträge oder des einschlägigen EU-Rechts untergraben.

(25)

Bei der Bewertung des Antrags gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG untersucht die Kommission, inwieweit die Investitionen diesen Grundsätzen entsprechen. Sind die Angaben eines Mitgliedstaats in seinem Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht hinreichend detailliert, so dass die Kommission keine umfassende Bewertung vornehmen und zu keiner fundierten Schlussfolgerung gelangen kann, so kann die Kommission zusätzliche Angaben verlangen. Können diese zusätzlichen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt werden, so lehnt die Kommission die entsprechenden Teile des nationalen Plans ab. Die Kommission kann bei der Bewertung des Antrags auch Informationen und Standpunkte anderer Quellen berücksichtigen.

(26)

Auf der Grundlage der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (6) sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob eine Umweltprüfung des nationalen Plans erforderlich ist.

(27)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an Stromerzeuger und die in Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschriebene Finanzierung entsprechender Investitionen grundsätzlich wohl mit staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einhergeht. Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von Maßnahmen unterrichten, die mit staatlichen Beihilfen einhergehen. Nach der Unterrichtung darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Kommission beabsichtigt, in Kürze Kompatibilitätskriterien für die Bewertung dieser Art von Beihilfe anzunehmen. Ein Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG und ein anschließender Beschluss der Kommission berührt nicht die Beihilfenotifizierungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 108 AEUV, und die Mitgliedstaaten sollten entsprechend die Notifizierung etwa erforderlicher staatlicher Beihilfen miteinplanen. Bei der Bewertung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten und der nationalen Pläne im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 AEUV trägt die Kommission dafür Sorge, dass letztere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen verursachen, wobei sie dem mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG verfolgten gemeinsamen Interesse Rechnung trägt. Besonders in den Fällen, in denen der nationale Plan die Beihilfe auf einige wenige Empfänger konzentriert oder die Beihilfe voraussichtlich die Marktposition der Empfänger stärkt, sollten die Mitgliedstaaten den Nachweis dafür erbringen, dass die Beihilfe den Wettbewerb nicht über das Maß hinaus verzerrt, das angesichts der Gesamtziele der Richtlinie unbedingt notwendig ist.

4.2   In Frage kommende Investitionen

(28)

Angesichts der Überschrift und des allgemeinen Kontextes von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG sollten die nach diesem Artikel in Frage kommenden Investitionen den Stromsektor betreffen und sind nach dem 25. Juni 2009 zu tätigen. Grundsätzlich jedoch sind Investitionen in anderen Energiesektoren nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, dass dafür stichhaltige Gründe auf der Grundlage von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG vorliegen.

(29)

Die Mitgliedstaaten wissen am besten, welche Investitionen am meisten zur Modernisierung ihres Stromerzeugungssektors beitragen, und es ist somit ihre Aufgabe, die Investitionen zu bestimmen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Sie müssen außerdem die Berichterstattung über die Durchführung von Investitionen im Rahmen von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG auf nationaler Ebene koordinieren (7).

(30)

Die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis der Anlagen enthalten, die im nationalen Plan ausgewiesene Investitionen tätigen, und die Investitionen auflisten, die sich voraussichtlich aus der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ergeben. In den Plänen sollte spezifiziert sein, in welchem Umfang die Investitionen aus Gewinnen aus kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten finanziert werden und in welchem Jahr des Investitionszyklus dies voraussichtlich der Fall ist.

(31)

Investitionen, die aus Gewinnen aus der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden, können Investitionen ergänzen, die zum Teil aus anderen Unionsquellen (z.B. aus der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG, aus Regionalfonds, aus TEN-Energie, aus dem Europäischen Konjunkturprogramm, aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung, aus dem SET-Plan usw.) finanziert werden, sofern sie den Anforderungen in dieser Mitteilung genügen und mit den jeweiligen Instrumenten oder Quellen vereinbar sind. Für die Zwecke von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG ist in solchen Fällen allerdings nur der Teil der Investition maßgeblich, der aus Mitteln finanziert wird, die sich aus der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, vorausgesetzt, die EU-Vorschriften für die Obergrenzen der Gesamtfinanzierung werden beachtet.

(32)

In Anhang IV ist näher erläutert, wie die Kommission die Begriffe „Infrastruktur“, „saubere Technologien“ und „Diversifizierung des Energiemix und der Bezugsquellen“ auslegt, die in Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden.

(33)

Anhang V enthält eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Investitionen, die für Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen.

4.3   Marktwert

(34)

Gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Höhe der im nationalen Plan vorgesehenen Investitionen möglichst dem Gegenwert des Marktwerts der kostenlosen Emissionszertifikate entsprechen. Berechtigte Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Plänen dem auf staatlicher Ebene zu investierenden Betrag den Marktwert der Emissionszertifikate als Bezugswert zugrunde legen.

(35)

Da die Mitgliedstaaten in der Lage sein müssen, den Betrag, den sie im Rahmen von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG investieren wollen, in ihren nationalen Plänen präzise zu beziffern, sollte der Marktwert der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Voraus festgelegt und danach nicht mehr angepasst werden (8).

(36)

Die Kommission empfiehlt, den Marktwert kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate aus modellbasierten Prognosen des europäischen CO2-Preises abzuleiten, die im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Mitteilung der Kommission KOM(2010) 265 endgültig (9) enthalten sind. Das Arbeitspapier enthält aktualisierte Prognosen, die neue Gegebenheiten in der Europäischen Union berücksichtigen.

(37)

Somit sollten die Mitgliedstaaten die Jahreswerte in Anhang VI, die aktuellen Rechtsvorschriften und Emissionsreduktionszielen Rechnung tragen, heranziehen, um den jährlichen Marktwert der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate zu ermitteln, der in ihren nationalen Plänen zu verwenden ist. Angesichts geltender Vorschriften für staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten beschließen, für die zu investierenden Mittel höhere Werte anzusetzen. Die Zahlen in Anhang VI sind lediglich ein Mindestwert.

(38)

Der Wert der Investitionen im Rahmen von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG muss in einem Mitgliedstaat dem Marktwert der in Anwendung dieses Artikels kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate entsprechen, es sei denn, der Mitgliedstaat kann nachweisen, dass dies objektiv unmöglich ist. In den Anträgen gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Nachweise erbringen, damit die Kommission ihre Bewertung gemäß Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG durchführen kann.

4.4   Mechanismus zur Gewährleistung der Äquivalenz des Wertes der Investitionen und der kostenlosen Zertifikate

(39)

In der Richtlinie 2003/87/EG wird implizit anerkannt, dass die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten insbesondere dann zu Zufallsgewinnen führen kann, wenn die Betreiber den finanziellen Wert der Emissionszertifikate auf ihre Kunden abwälzen können. Dies trifft auf Stromerzeuger zu und ist einer der Gründe, warum die Richtlinie 2003/87/EG die Versteigerung als Standardzuteilungsverfahren vorsieht, durch das „Zufallsgewinne wegfallen“ (10) sollen.

(40)

Als Ausnahme vom Grundsatz der Versteigerung als Standardzuteilungsmethode sieht Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an Stromerzeuger vor, womit implizit Zufallsgewinne akzeptiert werden. Allerdings ist in Artikel 10c eindeutig das Ziel festgehalten, diese Gewinne für die Modernisierung der Stromerzeugung in den betreffenden Mitgliedstaaten zu verwenden.

(41)

Eine EU-rechtliche Maßnahme muss im Lichte ihrer Ziele ausgelegt werden. Auf der Grundlage von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG und angesichts des Ziels, das hinter diesem Artikel steht, kann geschlossen werden, dass die Zufallsgewinne von Unternehmen, die in den Genuss von kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten kommen, für die Modernisierung der Stromerzeugung in den betreffenden Mitgliedstaaten verwendet werden müssen. Aus denselben Gründen würde die optimale Ausschöpfung des Wertes der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate bedeuten, dass mit kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten keine Investitionen finanziert werden, die die betreffenden Unternehmen sowieso getätigt hätten, um anderen Zielsetzungen und Vorschriften des EU-Rechts nachzukommen. Anderenfalls wären sie lediglich zusätzliche Gewinne, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG verhindert werden sollen, und liefen folglich den Zielen der Richtlinie zuwider. Darüber hinaus hätte dies ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zur Folge, die mit Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie nicht vereinbar sind.

(42)

Deswegen müsste der Empfänger von gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten den Wert der kostenlosen Emissionszertifikate dadurch ausschöpfen, dass er eine im nationalen Plan gemäß Artikel 10c Absatz 1 ausgewiesene Investition tätigt. Erhalten Unternehmen kostenlose Emissionszertifikate, ohne eine solche Investition zu tätigen, oder erhalten sie mehr kostenlose Emissionszertifikate, als für die betreffende(n), im nationalen Plan ausgewiesene(n) Investition(en) erforderlich sind, so müssen sie den Wert der überschüssigen Zertifikate der Einrichtung zur Verfügung stellen, die die Investition tätigt.

(43)

Da der nationale Plan zur Modernisierung der Stromerzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat Investitionen enthalten kann, die nicht unter das EU-System (11) fallende Unternehmen tätigen müssen, ist es möglich, dass nicht alle Unternehmen, die zu im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen verpflichtet sind, kostenlose Emissionszertifikate erhalten. Im Lichte von Artikel 10c Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummern 4 und 6 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (12) Netzbetreiber im Sinne von Artikel 10c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG. Diese Unternehmen dürfen in der Regel nicht an der Erzeugung oder Lieferung von Strom mitwirken. Sie können daher keine Zertifikate erhalten, können aber dennoch aufgefordert werden, im nationalen Plan ausgewiesene Investitionen zu tätigen.

(44)

Gemäß dem Grundsatz 3 der Grundsätze für den nationalen Plan und gemäß Absatz 27 dieses Leitfadens sollten die Mitgliedstaaten es in Betracht ziehen, von Empfängern kostenloser Emissionszertifikate zu verlangen, Mittel für Investitionen in Übertragungs- und Verteilernetze oder für die wettbewerbsneutrale Erzeugung oder Lieferung von Strom bereitzustellen, wenn Investitionen in die Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im nationalen Plan gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgewiesen sind, zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen würden oder eine marktbeherrschende Stellung zu verstärken drohen.

(45)

Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unternehmen eine Anzahl Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt wird, deren Wert geringer ist als erforderlich wäre, um eine im nationalen Plan ausgewiesene Investition zu tätigen. In diesem Fall sollten solche Unternehmen in die Lage versetzt werden, die entsprechende, im nationalen Plan ausgewiesene Investition zu tätigen.

(46)

Aus diesen Gründen können die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen dies notwendig und angemessen ist, einen Mechanismus für den in den vorstehend beschriebenen Fällen erforderlichen Mitteltransfer schaffen.

(47)

Ein solcher Mechanismus sollte in jedem Fall den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Der Wert der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate muss sich in den im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen niederschlagen, die zu tätigen sind, um den Wert der Investitionen mit dem Wert der kostenlosen Emissionszertifikate in Deckung zu bringen.

b)

Die im nationalen Plan vorgesehenen Investitionen, die über den Mechanismus finanziert werden, müssen den Vorschriften für staatliche Beihilfen entsprechen (13).

c)

Jährliche Anpassungen von Finanzmitteln und Investitionen einschließlich des jährlichen Übertrags von Mitteln oder Investitionen ins folgende Jahr sollten zulässig sein, solange die Höhe der im nationalen Plan vorgesehenen Investitionen dem gesamten Marktwert der kostenlosen Emissionszertifikate während des gesamten Zeitraums, für den der Mitgliedstaat die Ausnahme gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG beantragt hat, entspricht oder ihn übertrifft (siehe Abschnitt 2.2).

(48)

Die Verwendung von Einnahmen, die Mitgliedstaaten möglicherweise durch Versteigerungen (14) erzielen, oder von anderen staatlichen Einnahmen für die Finanzierung von im nationalen Plan aufgeführten Investitionen bewirkt Zufallsgewinne für Stromerzeuger, die kostenlose Zertifikate im Rahmen von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG erhalten. Angesichts der Erwägungsgründe 15 und 19 der Änderungsrichtlinie 2009/29/EG, von Artikel 10c Absatz 5 Buchstabe e sowie des Gesamtkonzepts und der übergeordneten Ziele der Richtlinie, die als Standardzuteilungsmethode die Versteigerung vorsieht, wird die Kommission jeden Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5 ablehnen, der einen solchen Ansatz verfolgt.

5.   NICHT ÜBERTRAGBARE ZERTIFIKATE

(49)

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate kostenlos zuzuteilen, können beschließen, dass die Anlage solche Zertifikate nur in dem Jahr abgeben kann, in dem und für das sie zugeteilt wurden. Ein Unternehmen, das an eine solche Bedingung gebundene Zertifikate erhält, könnte diese Zertifikate nicht am Markt verkaufen, auf das folgende Jahr übertragen oder zulassen, dass sie von einer anderen Anlage (auch wenn sie demselben Unternehmen gehört) abgegeben werden.

(50)

Ein Mitgliedstaat, der eine solche Bedingung aufstellt, läuft Gefahr, Artikel 10c in einer Weise anzuwenden, die nicht mit den Zielen und der Architektur des EU-Systems vereinbar wäre, das darauf ausgelegt ist, kostengünstig und wirtschaftlich effizient allgemeine Emissionsreduktionen zu erreichen. Es wäre nicht rechtmäßig, wenn die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2003/87/EG in einer Art und Weise anwendeten, die im Widerspruch zu deren eigenen Zielen stünde.

(51)

Von nichtübertragbaren Zertifikaten gingen für den Inhaber keine Anreize mehr dafür aus, ihnen offenstehende Emissionsminderungsmaßnahmen zu treffen, die zu Kosten unterhalb des geltenden Preises für Emissionszertifikate durchgeführt werden können. Aus der Sicht des Inhabers von nichtübertragbaren Zertifikaten wäre es immer kostspieliger, solche Emissionsminderungsmaßnahmen durchzuführen, als nichtübertragbare Zertifikate für Emissionen abzugeben.

(52)

Angesichts dieser Überlegungen empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten nachdrücklich, die Möglichkeit der Zuteilung von nichtübertragbaren Emissionszertifikaten nicht wahrzunehmen. Wenn allerdings Mitgliedstaaten diese Option dennoch für erforderlich halten, müssen sie nachweisen, dass sie von ihr nur in dem Maße Gebrauch machen, das erforderlich ist, um das hinter Artikel 10c stehende eigentliche Ziel zu erreichen, und dass sie dieses Ziel nicht durch andere Mittel und Wege wirksamer erreichen können. Die Gründe der Mitgliedstaaten sollten den geschaffenen Anreizen für Emissionsreduktionen und dem Kostenanstieg bei der Einhaltung des EHS, der sich möglicherweise aus der Entscheidung für nichtübertragbare Zertifikate ergibt, gebührend Rechnung tragen.

(53)

Angesichts und unbeschadet der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission außerdem die Auffassung, dass wenigstens der größte Anteil der gemäß Artikel 10c der Richtlinie kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate übertragbar sein sollte. Sie empfiehlt, die Zahl der nichtübertragbaren Zertifikate so zu beschränken, dass sie die Gesamtemissionen nicht überschreitet, die sich aus der Lieferung von Strom an Sektoren ergeben, bei denen nicht die Gefahr besteht, dass sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Industriesektor des betreffenden Mitgliedstaats oder der Europäischen Union führen (dies könnte beispielsweise bei Privathaushalten der Fall sein). Gemäß Artikel 10c Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 10c Absatz 6 müsste die Kommission einen Antrag ablehnen, der ungerechtfertige Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte.

(54)

Bei der Bewertung eines Antrags gemäß Artikel 10c Absatz 5 prüft die Kommission, ob die Zahl der Emissionszertifikate, die nichtübertragbar gemacht wurden, im Lichte der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG im Allgemeinen und des Ziels von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG im Besonderen angemessen sind, d.h. ob sie notwendig und verhältnismäßig ist und ob sie ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen schaffen würde. Die Kommission lehnt den Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5 ab, wenn sie feststellt, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

6.   ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

6.1   Bewertung des Antrags

(55)

Gemäß Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet die Kommission den Antrag unter Berücksichtigung aller erforderlichen Angaben einschließlich der in Artikel 10c Absatz 5 genannten. Sie prüft außerdem die Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen und den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts ergeben. Zur Sicherstellung eines effizienten Bewertungsverfahrens sollte der Antrag nach dem Muster in Anhang VII dieses Papiers gestellt werden. Die Kommission beginnt erst dann mit der Bewertung des Antrags, wenn alle einschlägigen Angaben einschließlich der notwendigen Nachweise zu diesen Angaben vorgelegt wurden.

(56)

Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG wurde eingeführt, um die Modernisierung der Stromerzeugung in den berechtigten Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Deswegen sieht der Artikel eine Ausnahme von einem Grundprinzip der Richtlinie vor. In Einklang mit der bisherigen Rechtssprechung muss die Auslegung und Anwendung dieser Ausnahme sich auf das Maß beschränken, das notwendig ist, um das in Artikel 10c vorgegebene Ziel zu erreichen, ohne die übergeordneten Ziele der Richtlinie 2003/87/EG zu gefährden.

(57)

Was den Wert der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate und das Verhältnis zur Höhe der gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlichen Investitionen anbelangt, so muss angemerkt werden, dass kostenlos zugeteilte Emissionszertifikate den Unternehmen, die kostenlose Emissionszertifikate erhalten, Zufallsgewinne bescheren würden, wenn der Wert dieser Emissionszertifikate nicht für Investitionen verwendet wird oder wenn der Wert der Emissionszertifikate für Investitionen verwendet wird, die sowieso getätigt worden wären, um anderen Zielvorgaben und Vorschriften des EU-Rechts nachzukommen. In einem solchen Fall gäbe es keinen entsprechenden Beitrag zur Verwirklichung des Ziels, dessentwegen die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c genehmigt wurde.

(58)

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Vorteile, die sich aus kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, ungerechtfertigte, nicht mit Artikel 10c Absatz 5 Buchstabe e zu vereinbarende Wettbewerbsverzerrungen verursachen können, wenn sie nicht für den Zweck verwendet werden, für den sie zugeteilt wurden.

(59)

Deswegen legt die Kommission bei ihrer Bewertung besonderes Gewicht auf die Frage, ob der Wert der kostenlosen Emissionszertifikate, die berechtigten Anlagen gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG gewährt wurden, für die Investitionen dieser Anlagen verwendet wird. Ist dies nicht der Fall, so prüft sie, ob der entsprechende Wert der kostenlosen Emissionszertifikate Anlagen bzw. Betreibern oder Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, die keine Emissionszertifikate oder nicht in ausreichendem Umfang Emissionszertifikate erhalten haben, um entsprechende, im nationalen Plan ausgewiesene Investitionen zu finanzieren.

(60)

Der Transparenz halber und um eine fundierte Bewertung des Antrags durch die Kommission zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten ihren Antrag vor Übermittlung an die Kommission veröffentlichen, damit die Kommission die Auskünfte und Stellungnahmen anderer Quellen prüfen kann. Jeder Antrag eines Mitgliedstaats sollte als Umweltinformation betrachtet werden und fällt daher unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (15) und unter die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (16). Die Mitgliedstaaten müssen sich außerdem vergewissern, ob gemäß der Richtlinie 2001/42/EG eine Umweltprüfung ihres nationalen Plans erforderlich ist.

6.2   Kontroll- und Durchsetzungsbestimmungen gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG

(61)

Die Mitgliedstaaten müssen klare und wirksame Bestimmungen für die Kontrolle und Durchsetzung der geplanten Investitionen im Rahmen des nationalen Plans erlassen, um die ordnungsgemäße Durchführung der im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen sicherzustellen. Gemäß Artikel 10c Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG sollten diese Bestimmungen in einem Antrag auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ausführlich enthalten sein.

(62)

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Plänen ausgewiesenen Investitionen zu kontrollieren und durchzusetzen. Bei der Bewertung des Antrags eines Mitgliedstaats auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG achtet die Kommission besonders darauf, ob der Mitgliedstaat klare und wirksame Kontroll- und Durchsetzungsbestimmungen für die Durchführung des nationalen Plans vorsieht, einschließlich eines Mechanismus, mit dem sich die im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen streng kontrollieren und wirksam durchsetzen lassen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen in Kraft gesetzt haben, die erforderlich sind, um Investitionen der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Behörden zu unterwerfen, die im Antrag deutlich ausgewiesen sind.

(63)

Hierfür ist Folgendes wichtig:

Die Bestimmungen sollten eine Reihe von Erfüllungsindikatoren (compliance indicators) vorgeben (Beispiele siehe Anhang VIII), anhand deren die zuständigen Behörden den Fortschritt der Investitionen prüfen und untersuchen, ob sie den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und dieses Leitfadens entsprechen.

Es sollte eine Vor-Ort-Überwachung vorgesehen sein, um die Durchführung von Investitionen an Ort und Stelle zu kontrollieren. Dies sollte für jede Investition Vor-Ort-Kontrollen und eine jährliche unabhängige Überprüfung durch externe Prüfer umfassen. Die Prüfer sollten eine amtliche Bescheinigung über die Art jeder Investition und den pro Jahr aufgewendeten genauen Betrag ausstellen, in der auch bescheinigt werden sollte, dass die Ausgaben in der geltend gemachten Höhe getätigt wurden.

Mit den Bestimmungen sollte eine quantitative und qualitative Bewertung der Investitionen durch Dritte eingerichtet werden, um dokumentierte und unabhängige Nachweise dafür zu erhalten, dass die Investitionen der Richtlinie 2003/87/EG, diesem Leitfaden und dem nationalen Plan entsprechen.

Für Unternehmen, die ihrer Investitionsverpflichtung nicht nachkommen (oder nicht zu Investitionen beitragen, indem sie den nichtinvestierten Wert kostenloser Emissionszertifikate auf den Mechanismus übertragen, um das Gleichgewicht zwischen der Höhe der Investitionen und dem Wert der kostenlosen Emissionszertifikate zu wahren), sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen und Abhilfemaßnahmen einführen, um das Gleichgewicht zwischen dem Wert kostenloser Emissionszertifikate gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG und der Höhe der im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen wieder herzustellen. Diese Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und Folgendes umfassen:

Verpflichtung, kostenlos zugeteilte Emissionszertifikate in Höhe der festgestellten unterbliebenen Investitionen zurückzuzahlen (zum Marktwert zum Zeitpunkt der Rückzahlung);

automatischer Verfall von Zertifikaten von Unternehmen, die ihren Verpflichtungen aus dem betreffenden nationalen Plan und diesem Leitfaden nicht nachkommen, einschließlich der Konvertierung von kostenlosen Emissionszertifikaten in Zertifikate, die vom betreffenden Mitgliedstaat zu versteigern sind;

abschreckende Bußgelder mit Sanktionscharakter.

Eine Anlage sollte die Möglichkeit haben, einen Teil der geplanten Investitionen in Höhe des Betrags, der den festgestellten unterbliebenen Investitionen in einem Jahr entspricht, auf das folgende Jahr zu übertragen. Es ist Sache des Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass der angemessene Betrag während des Geltungszeitraums investiert wird.

(64)

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr in dem jährlichen Bericht gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG die Ergebnisse der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zusammen mit dokumentierten Nachweisen vor. Den Berichten sind namentlich Kopien der (unterzeichneten und mit amtlichen Stempeln versehenen) Bescheinigungen externer Prüfer zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in Englisch (sofern die Unterlagen nicht bereits in Englisch sind) beizulegen. Die Mitgliedstaaten können die entsprechenden Jahresberichte der Betreiber veröffentlichen.

6.3   Jährliche Berichte gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG

(65)

Die jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten über die Investitionen in die Modernisierung der Stromerzeugung gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sind der Kommission bis 31. Januar jedes Jahres und erstmals 2014 vorzulegen. Sie sollten sich mit der Art und Höhe der Investitionen im Vorjahr befassen (17).

(66)

Die jährlichen Berichte sollten mit dokumentierten Nachweisen bestätigen, dass die Investitionen vor Ort durchgeführt werden und dass sie den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und dieses Leitfadens entsprechen, insbesondere, dass sie zur Verringerung von Treibhausgasemissionen beitragen.

(67)

Aus den Berichten muss außerdem hervorgehen, dass der jährlich investierte Betrag mit der Gesamthöhe der geplanten Investitionen während der gesamten Laufzeit vereinbar ist, die im nationalen Plan des Mitgliedstaats in Bezug auf den in diesem Leitfaden definierten Marktwert der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate festgelegt ist. Die Investitionen brauchen nicht jedes Jahr dem ermittelten Marktwert der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate zu entsprechen. Eine Diskrepanz zwischen dem Wert der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate und der Höhe der Investitionen sollte jedoch im nachfolgenden Jahr berichtigt werden, um über die gesamte Laufzeit einen glaubwürdigen Investitionspfad beizubehalten, der der rückläufigen Anzahl Emissionszertifikate, die kostenlos zugeteilt werden können, Rechnung trägt.

(68)

Gemäß Artikel 10c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG stützen sich die jährlichen Berichte auf die Berichte, die die Betreiber den Mitgliedstaaten alle zwölf Monate über die Durchführung ihrer im nationalen Plan genannten Investitionen erstatten. Sie sollten darüber hinaus weitere Informationsquellen heranziehen, insbesondere amtliche Zahlen und unabhängig geprüfte Daten. Die Datenquellen und die Fundstellen von Belegunterlagen sind in den Berichten zu nennen.

(69)

Die jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf transparente Art und Weise übermittelt werden. Gemäß Artikel 10c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten ihre jährlichen Berichte an die Kommission veröffentlichen. Die Vertraulichkeit von sensiblen Geschäftsinformationen sollte auf jeden Fall gewahrt bleiben.

(70)

Bei ihrer Bewertung gemäß Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG prüft die Kommission die Richtigkeit der jährlichen Berichte auf der Grundlage der übermittelten Belege. Sie kann weitere Informationen anfordern, wenn nicht alle sachdienlichen Belege vorgelegt wurden.

(71)

Kann ein Mitgliedstaaten in seinen jährlichen Berichten keine hinreichenden Belege liefern, aus denen hervorgeht, dass die im nationalen Plan genannten Investitionen gemäß dem in diesem Plan vorgegebenen Zeitplan und Wert der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate durchgeführt werden, und

kann der betreffende Mitgliedstaat in seinen jährlichen Berichten das Unterlassen von Investitionen in einem bestimmten Jahr nicht überzeugend begründen, oder

kann der betreffende Mitgliedstaat nicht nachweisen, dass die in seinem Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5 Buchstabe d genannten Abhilfemaßnahmen durchgesetzt wurden, oder

wird im jährlichen Bericht des Folgejahres nicht nachgewiesen, dass die im Vorjahr festgestellte Unterlassung von Investitionen berichtigt wurde,

so ist die Kommission der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die implizit mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Bedingungen für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate und die gemäß Artikel 10c Absatz 1 erforderlichen Investitionen vorliegt. Da diese Bedingungen wesentlich sind, um die Artikel 10c zugrundeliegenden Ziele zu verwirklichen, führt die Unterlassung von Investitionen zu Zusatzgewinnen des betreffenden Unternehmens und trägt nicht zur Verwirklichung der der Richtlinie 2003/87/EG und besonders deren Artikel 10c zugrundeliegenden Ziele bei. Infolgedessen könnte dies eine rechtswidrige Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG zur Folge haben, die im Widerspruch zu deren Zielen steht. Dies kann außerdem Bedenken der Kommission mit Blick auf die Vorschriften für staatliche Beihilfen auslösen. Die Kommission leitet erforderlichenfalls eine Untersuchung nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV und/oder ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV kann dazu führen, dass die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anzahl Emissionszertifikate ausgesetzt wird, die der Höhe der unterlassenen Investition entspricht. Wird keine Abhilfe geschaffen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat letztendlich die entsprechende Anzahl Emissionszertifikate in Einklang mit der gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG angenommenen Verordnung versteigern.


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Wichtig ist, dass auch Anlagen, die aus rein rechtlicher Sicht als Stromerzeuger gemäß Artikel 3 Buchstabe u der Richtlinie 2003/87/EG erachtet werden, nicht für kostenlose Zuteilungen gemäß Artikel 10c der Richtlinie in Betracht kommen können, wenn sie eine andere Industrietätigkeit ausführen, selbst wenn diese Industrietätigkeit nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fällt, weil sie entweder in Anhang I der Richtlinie nicht aufgeführt ist oder weil die Anlage den in Anhang I der Richtlinie festgelegten Schwellenwert für die betreffende Industrietätigkeit nicht überschreitet.

(3)  Das nationale Stromnetz war 2007 nicht direkt oder indirekt an das frühere UCTE-Verbundnetz angeschlossen.

(4)  Das nationale Stromnetz war 2007 nur über eine einzige Leitung mit einer Kapazität unter 400 MW an das frühere UCTE-Verbundnetz angeschlossen.

(5)  2006 wurden mehr als 30 % des Stroms aus einem einzigen fossilen Brennstoff erzeugt.

(6)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(7)  Siehe auch Kapitel 6 und Anhang VII.

(8)  Die Festlegung des Marktwerts kostenloser Zertifikate für die Zwecke dieser Mitteilung ist unabhängig von den Marktwerten, die im Rahmen der Bewertung von staatlichen Beihilfen bestimmt werden. Er ist auch unabhängig von der künftigen Entwicklung des europäischen CO2-Preises in der dritten Handelsperiode. Mit der Formulierung, dass die Höhe der Investitionen „möglichst“ dem Gegenwert des Marktwerts der kostenlosen Zuteilung entsprechen sollte, räumt die Richtlinie diesbezüglich eine gewisse Flexibilität ein. Das bedeutet, dass die Festlegung des Marktwerts kostenloser Zertifikate zwecks Durchführung von Artikel 10c auf einer glaubwürdigen und überzeugenden Prognose der künftigen Entwicklung der CO2-Preise beruhen sollte, aber nicht unbedingt die Tageswerte der Spot-, Futures- und Forwards-Kontrakte am europäischen CO2-Markt von 2013 bis 2020 genau widerspiegeln muss.

(9)  SEC(2010) 650, Commission Staff Working Document, accompanying the Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions, Analysis of options to move beyond 20 % greenhouse gas emission reductions and the risk of carbon leakage, Background information and analysis, Part II.

(10)  Siehe Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2009/29/EG.

(11)  In Artikel 10c Absatz 4 werden ausdrücklich Netzbetreiber genannt, die gemäß den gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Richtlinie 2009/72/EG) vollständig von der Stromerzeugung entflochten sein müssen. Betreiber von Kraftwerken, die mit erneuerbaren Energieträgern Strom erzeugen, erhalten ebenfalls keine Zertifikate, fallen jedoch in den in Artikel 10c Absatz 1 abgesteckten Geltungsbereich für Investitionen.

(12)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(13)  Siehe Absatz 27.

(14)  In Artikel 10 Absatz 3 wird lediglich verlangt, dass mindestens 50 % der Einnahmen für Klimaschutzzwecke verwendet werden, während die Mitgliedstaaten die Verwendung des Rests (bis zu 50 %) nach eigenem Ermessen bestimmen.

(15)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(16)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(17)  Der erste, 2014 vorgelegte jährliche Bericht kann Investitionen vom 25. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 betreffen.


ANHANG I

Bestimmung der Höchstzahl kostenloser Zertifikate

Die Menge der 2013 und in den folgenden Jahren kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für einen Mitgliedstaat, der für einen Antrag gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommt, wird wie folgt bestimmt:

a)

Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen aller in Betracht kommenden Anlagen im Zeitraum 2005-2007.

b)

Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Jahresdurchschnitt 2005-2007 des nationalen Bruttoendverbrauchs (NBEV) und dem Jahresdurchschnitt 2005-2007 der Bruttoelektrizitätserzeugung insgesamt (BEEI). Das Ergebnis (in Prozent) ist der Anteil der Emissionen, der dem NBEV05-07 entspricht.

c)

Der Jahresdurchschnitt der Emissionen des Zeitraums 2005-2007 (siehe a)) ist mit dem Anteil der dem NBEV05-07 entsprechenden Emissionen (siehe b)) zu multiplizieren.

d)

Das Ergebnis ist die Anzahl Zertifikate, die 100 % der Emissionen aus der dem NBEV entsprechenden Stromerzeugung abdecken. Dieses Ergebnis ist mit einer Variablen zu multiplizieren, die 2013 höchstens 0,7 (70 %) beträgt, in jedem Jahr nach 2013 kleiner wird und 2020 0 (0 %) beträgt. Dies ist die nach der Richtlinie 2003/87/EG 2013 und in den Folgejahren zulässige Obergrenze der übergangsweisen Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate.

Die Höchstzahl kostenloser Emissionszertifikate gemäß Artikel 10c Absatz 2 wird nach folgender Formel bestimmt:

GKZx = (NBEV05-07/BEEI05-07) × JDMEBA 05-07 × Mx

Abkürzung

Erläuterung

GKZx

Gesamtmenge für die kostenlose Zuteilung im Jahr x, wobei x für jedes Jahr von 2013 bis 2020 steht

x

Variable für jedes Jahr im Zeitraum 2013-2020

NBEV05-07

Jahresdurchschnitt im Zeitraum 2005-2007 des nationalen Bruttoendverbrauchs

BEEI05-07

Jahresdurchschnitt im Zeitraum 2005-2007 der Bruttoelektrizitätserzeugung insgesamt (Eurostat-Code 107000 unter Produktcode 6000„Elektrizität“)

JDMEBA 05-07

Jährliche Durchschnittsmenge Emissionen aus berechtigten Anlagen 2005-2007

Mx

Variable für den Anteil des Jahresdurchschnitts überprüfter Emissionen im Zeitraum 2005-2007 der dem nationalen Bruttoendverbrauch des betreffenden Mitgliedstaats entspricht. Der Wert der Variablen im Jahr 2013 (M2013) darf 0,7 (70 %) nicht übersteigen, ist jährlich rückläufig und muss 2020 0 (0 %) erreichen.

Für diese Berechnung müssen die Mitgliedstaaten die Anlagen bestimmen, die berechtigt sind, kostenlos Emissionszertifikate gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt zu bekommen. Bei Anlagen, die nicht nur Strom, sondern auch Wärme erzeugen, werden nur die Emissionen berücksichtigt, die der Stromerzeugung zugeordnet werden können.

Eine weiter gehende Erläuterung des Begriffs „nationaler Bruttoendverbrauch“ sowie die Formel für dessen Berechnung sind in Anhang II enthalten.

Die Gesamtmenge Zertifikate, die sich aus der vorstehenden Formel ergibt, bildet die Höchstzahl kostenloser Zertifikate auf nationaler Ebene im Jahr x.


ANHANG II

Der nationale Bruttoendverbrauch und die Formel für seine Berechnung

Das Konzept des nationalen Bruttoendverbrauchs (NBEV) von Elektrizität ist der Schlüssel für die Bestimmung der Höchstzahl kostenloser Emissionszertifikate in Einklang mit Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG. Er deckt sich allerdings mit keinem von Eurostat definierten oder benutzten Statistikbegriff und muss daher im Kontext von Artikel 10c interpretiert werden.

Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 10c der Richtlinie sollte der nationale Bruttoendverbrauch die Strommenge umfassen, die an den Endverbraucher geliefert wurde, d. h. der insgesamt von allen Haushalten verbrauchte Strom in einem bestimmten Land, einschließlich des Anteils der Gesamtelektrizitätserzeugung, der erforderlich ist, um den endgültig verbrauchten Strom zu erzeugen, zu befördern und zu verteilen.

Was Stromexporte und -importe anbelangt, so gelten lediglich die über die Exporte hinausgehenden Importe (Nettoimporte) als für den nationalen Bruttoendverbrauch eines bestimmten Mitgliedstaats von Belang. Da die Stromerzeuger eines Mitgliedstaats keine kostenlosen Emissionszertifikate für Strom erhalten sollten, der in diesem Mitgliedstaat verbraucht, aber nicht dort erzeugt wird, müssen Nettoimporte von der Bestimmung des nationalen Bruttoendverbrauchs ausgeklammert werden.

Der nationale Bruttoendverbrauch betrifft ausschließlich Strom, keine andere Form von Energie. Der Transparenz halber sollte er sich auf öffentlich verfügbare Daten und allgemein anerkannte Statistikkonzepte stützen, die von Eurostat bereitgestellt und verwendet werden. Die Formel für die Berechnung des nationalen Bruttoendverbrauchs ist nachstehend aufgeführt:

NBEV = EEV – MNET + {[(EEV – MNET)/(BEEI + MNET)] × NV} + {[(EEV – MNET)/BEEI] × VEE}

 

Statistische Begriffe

Eurostat-Code unter Produktcode 6000„Elektrizität“

NBEV

Nationaler Bruttoendverbrauch von Strom

Entfällt

EEV

Energetischer Endverbrauch (in Form von Strom)

101700

MNET

Nettoeinfuhren von Strom

100600

BEEI

Bruttoelektrizitätserzeugung insgesamt

107000

NV

Netzverluste (Übertragungs- und Verteilungsverluste)

101400

VEE

Verbrauch des Elektrizitätserzeugungssektors

101301

Der Jahresdurchschnitt im Zeitraum 2005-2007 der in der Tabelle genannten Konzepte ist der geeignete Input für die Formel. Das Ergebnis der Formel ist der in Anhang I verwendete nationale Bruttoendverbrauch05-07.


ANHANG III

Besondere vorab festgelegte zukunftsträchtige Technologien im Demonstrationsstadium

A.   PROJEKTKATEGORIEN

I.   Kategorien der CCS-Demonstrationsprojekte (mit Mindestkapazitätsschwellen  (1) )

Stromerzeugung: vor der Verbrennung 250 MW;

Stromerzeugung: nach der Verbrennung 250 MW;

Stromerzeugung: Oxyfuel 250 MW.

II.   Kategorien der innovativen RES-Demonstrationsprojekte (mit Mindestmengenschwellen)

Bioenergie — Projektunterkategorien:

Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Pyrolyse mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Röstung mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu synthetischem Erdgas oder Synthesegas und/oder Strom mittels Vergasung mit einer Kapazität von 40 Mio. Normkubikmeter pro Jahr (Mio. Nm3/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr;

Umwandlung von Lignozellulose zu Biokraftstoffen und/oder flüssigen Biobrennstoffen und/oder Strom mittels Vergasung mit Direktbefeuerung mit einer Kapazität von 15 Mio. Liter pro Jahr (Mio. l/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr. Die Produktion von synthetischem Erdgas ist von dieser Unterkategorie ausgenommen;

Umwandlung von lignozellulosehaltigem Rohstoff (z. B. Schwarzlauge und/oder Pyrolyse- oder Röstprodukte) mittels Flugstromvergasung zu beliebigen Biokraftstoffen mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu Strom mit einem Wirkungsgrad von 48 % auf der Grundlage des niedrigeren Heizwerts (50 % Feuchtigkeit) mit einer Kapazität von 40 MW oder mehr;

Umwandlung von Lignozellulose zu Ethanol und höheren Alkoholen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose und/oder Haushaltsabfall zu Biogas, Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 6 Mio. Nm3/J (Millionen Normkubikmeter Methan pro Jahr) oder 10 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Algen und/oder anderen Mikroorganismen zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer bzw. biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts.

Hinweis: In Bezug auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind die Nachhaltigkeitskriterien nach dieser Richtlinie zu erfüllen.

Konzentrierte Solarenergie — Projektunterkategorien:

Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen mit Salzschmelze oder einem anderen umweltfreundlichen Wärmeträgermedium mit einer Nennkapazität von 30 MW;

Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen auf der Grundlage der direkten Dampferzeugung mit einer Nennkapazität von 30 MW. Die Temperatur des direkt solar erzeugten Dampfes muss über 500 °C liegen;

Turmsystem unter Anwendung eines Heißdampfkreislaufs (entweder mehrere Türme oder Kombination von isolierten Kollektoren und Turm) mit einer Nennkapazität von 50 MW;

Turmsystem unter Anwendung von Druckluft mit einer Temperatur von mehr als 750 °C und einer solar-hybriden Gasturbine mit einer Nennkapazität von 30 MW;

Großkraftwerke mit Solar-Stirling-Anlagen mit einem Wirkungsgrad von über 20 % und einer Nennkapazität von mindestens 25 MW.

Hinweis: Die Demonstrationsanlagen sollten keine Lösungen für die Trockenkühlung, die Hybridisierung und die (fortschrittliche) Wärmespeicherung umfassen.

Fotovoltaik — Projektunterkategorien:

Großkraftwerke mit einer Fotovoltaik-Konzentrationsanlage und einer Nennkapazität von 20 MW;

Großkraftwerke mit Si-Dünnschicht-Fotovoltaikanlage mit mehreren Verbindungsstellen und einer Nennkapazität von 40 MW;

Großkraftwerke mit Kupfer-Indium-Gallium-(Di-)Selenid-(CIGS-)Fotovoltaikanlage und einer Nennkapazität von 40 MW.

Geothermie — Projektunterkategorien:

verbesserte geothermische Systeme in Zugspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in Druckspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in Gebieten mit tiefen kompakten Sedimentgesteinen und Granitfelsen sowie anderen kristallinen Strukturen mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in tiefen Kalkgesteinen mit einer Nennkapazität von 5 MWe.

Hinweis: Kraft-Wärme-Kopplungs-Anwendungen mit denselben Schwellenwerten bei der Stromerzeugung sind nur mit Bezug auf die Stromerzeugung förderfähig.

Windkraft — Projektunterkategorien:

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 6 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 8 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 10 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

schwimmende Offshore-Windkraftsysteme mit einer Nennkapazität von 25 MW:

Onshore-Windturbinen, die für schwierige Standorte (z. B. in Wald- oder Berggebieten) optimiert sind, mit einer Nennkapazität von 25 MW;

Onshore-Windturbinen, die für Standorte optimiert sind, an denen ein kaltes Klima (d. h. Temperaturen von unter – 30 °C und Vereisung) herrscht, mit einer Nennkapazität von 25 MW.

Meereskraft — Projektunterkategorien:

Vorrichtungen zur Nutzung der Wellenkraft mit einer Nennkapazität von 5 MW;

Vorrichtungen zur Nutzung der Meeres-/Gezeitenströmung mit einer Nennkapazität von 5 MW;

Meereswärmekraftwerke (OTEC) mit einer Nennkapazität von 10 MW.

Wasserkraft — Projektunterkategorien:

Krafterzeugung mittels Generatoren mit Hochtemperatursupraleitern: 20 MW.

Dezentrales Management erneuerbarer Energien (intelligente Netze) — Projektunterkategorien:

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Solarkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen;

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Windkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen;

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in städtischen Gebieten: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen.

Hinweis: Die Nutzung von Wirklasten (elektrische Heizkörper, Wärmepumpen usw.) ist nicht ausgeschlossen.


(1)  Die CCS-Kapazitätsschwellen werden als elektrische Bruttoleistung vor der Abscheidung ausgedrückt.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


ANHANG IV

Infrastruktur, saubere Technologien, Diversifizierung des Energiemixes und der Versorgungsquellen

Aus dem Kontext, in dem der Begriff „Infrastruktur“ im einschlägigen EU-Recht (1) verwendet wird, geht klar hervor, dass dieser Begriff alle netzbezogenen Einrichtungen einschließt, die für den Transport (Übertragung und Verteilung) von Strom erforderlich sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Begriff „Infrastruktur“ auch auf Stromerzeugungsanlagen bezogen werden könnte.

Zwar gibt es keine gültige Definition von „sauberen Technologien“, für die Zwecke dieses Leitfadens aber verwendet die Kommission den Begriff für Stromerzeugungstechnologien, die zu relativ geringeren CO2-Emissionen oder einem höheren Maß an Umweltschutz führen, einschließlich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen.

Nach Meinung der Kommission trägt eine Anhebung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der gesamten Primärenergieversorgung und der Stromerzeugung auf jeden Fall dazu bei, den Energiemix und die Versorgungsquellen zu diversifizieren, wodurch die Energieversorgung insgesamt ausgewogener wird und die Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe abnimmt.

Der Rückgang der heimischen Energieerzeugung geht mit einer steigenden Abhängigkeit von Energieimporten einher (2). So dürften bis 2020 die Gasimporte der Europäischen Union von derzeit 61 % auf 73 % steigen. Während dies auf EU-Ebene als hinreichend ausgewogen erachtet wird, hängen mehrere Mitgliedstaaten, die außerdem für Artikel 10c in Betracht kommen, zur Deckung ihres Gasbedarfs vollständig von einem einzigen Lieferanten ab. In einigen Fällen könnten die geplanten Investitionen in die Diversifizierung der Gaslieferungen an diese Mitgliedstaaten wesentlich zur Diversifizierung des Energiemixes und zur Stärkung der Versorgungssicherheit dieser Mitgliedstaaten beitragen. Solche Investitionen sollten mit dem Ziel kompatibel sein, die CO2-Intensität der Energieversorgung dieser Mitgliedstaaten zu verringern, was gleichzeitig auch die Versorgungssicherheit stärkt und Treibhausgasemissionen reduziert.


(1)  Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sowie Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweite Überprüfung der Energiestrategie — EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und Solidarität, KOM(2008) 781.


ANHANG V

In Betracht kommende Investitionen

Folgende Arten von Investitionen kommen für die Anwendung von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht:

Arten von Investitionen

A

Nachrüstung der Infrastrukturen

B

Modernisierung der Infrastrukturen

C

Saubere Technologien

D

Diversifizierung des Energiemixes

E

Diversifizierung der Versorgungsquellen

Die folgenden Investitionen sind Beispiele für unter Artikel 10c fallende Investitionen:

a)

Modernisierung der Stromerzeugung mit dem Ziel einer effizienteren und weniger CO2-intensiven Technik (besseres Verhältnis zwischen Brutto- und Nettostromverbrauch, d.h. Anhebung des Anteils des Nettoverbrauchs am Bruttostromverbrauch und weniger CO2-Emissionen pro MWe);

b)

Reduktion der CO2-Emissionen durch Nachrüstung von Kohlekraftwerken (neueste Technik);

c)

Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (über das in der EE-Richtlinie gesteckte Ziel hinaus), einschließlich der damit verbundenen Netzanforderungen;

d)

Ersatz von sehr CO2-intensiver Stromerzeugungskapazität durch weniger CO2-intensive Stromerzeugungskapazität;

e)

Kohlendioxidabscheidung und -speicherung;

f)

intelligente Netze;

g)

KWK, einschließlich der damit verbundenen Netzanforderungen.

Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend. Alle in Betracht kommenden Projekte sollten auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen hin untersucht werden, sofern sie mit staatlichen Beihilfen verbunden sind.


ANHANG VI

Modellbasierte Prognosen für CO2-Preise in der dritten Handelsperiode

CO2-Preisprognosen (Jahresdurchschnitt in EUR/Tonne CO2)

2010-2014

2015-2019

in Euro 2008

14,5

20,0

in Euro 2005

13,6

18,7

Diese Werte ergeben sich aus dem Ausgangsszenario im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Mitteilung der Kommission über die Analyse der Optionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um mehr als 20 % und Bewertung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen (Commission Staff Working Document accompanying the Communication from the European Commission: Analysis of options to move beyond 20 % greenhouse gas emission reductions and assessing the risk of carbon leakage, Background information and analysis, Part II, SEC(2010) 650).


ANHANG VII

Muster für den Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5

Bei der Einreichung des Antrags auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die Mitgliedstaaten dem folgenden Muster folgen und die nachstehend genannten Angaben machen:

A.   Berechtigung des Mitgliedstaats

Nachweis, dass mindestens eine der Bedingungen in Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt ist.

B.   Berechtigung der Anlagen, die übergangsweise kostenlos Emissionszertifikate erhalten sollen, Höchstzahl der kostenlosen Emissionszertifikate und Zahl der den betreffenden Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate, einschließlich nichtübertragbarer Zertifikate

1.

Liste der Anlagen, die für die vorübergehende kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht gezogen werden.

2.

Höchstzahl der kostenlosen Emissionszertifikate im Jahr 2013 und in den nachfolgenden Jahren.

3.

Anlagenbasierte vorübergehende kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten.

3.1

Zahl kostenloser Emissionszertifikate auf Basis der geprüften Emissionen im Zeitraum 2005-2007.

3.2

Zahl kostenloser Emissionszertifikate auf Basis von Benchmarks.

3.3

Ausführliche Angaben zur Zahl der Emissionszertifikate, die nichtübertragbar gemacht und den berechtigten Anlagen zugeteilt wurden.

C.   Nationaler Plan und darin aufgeführte Investitionen, im nationalen Plan genannte, in Betracht kommende Investitionen, Gleichgewicht zwischen Marktwert der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate und der Höhe der Investitionen

Der nationale Plan enthält die Strategie des betreffenden Mitgliedstaats für die Modernisierung der Stromerzeugung während der Zeit der übergangsweisen Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate. In ihm sind die entsprechenden Investitionen und der Beitrag ausgewiesen, den die einzelnen Investitionsarten zur Verwirklichung dieses Ziels leisten. Im nationalen Plan wird außerdem die Durchführung jeder geplanten Investition einem bestimmten Jahr zugewiesen, wobei berücksichtigt wird, dass die Zahl kostenloser Zertifikate über den Gesamtzeitraum der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten abnimmt.

Für jede im nationalen Plan enthaltene Investition sollten die Mitgliedstaaten Folgendes spezifizieren:

Investierendes Unternehmen

Art der Investition gemäß Anhang V

Höhe der Investition

Anzahl und Marktwert der Emissionszertifikate, die dem Unternehmen für die betreffende Investition kostenlos zugeteilt werden

Grundsätze, denen die Investition entspricht, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Investitionsgrundsätzen zu überprüfen.

Stellt der Mitgliedstaat mit einem Mechanismus sicher, dass der Wert der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate der Höhe der im nationalen Plan ausgewiesenen Investitionen entspricht, so sollte er das Gesamtkonzept, die Rechtsgrundlage und die Einzelheiten der Funktionsweise dieses Mechanismus erläutern. Sie sollten außerdem Rechtsvorschriften einführen, die gewährleisten, dass die Kommission im Wege der Berichterstattung gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG Informationen über die Nettofinanzströme im Rahmen des Mechanismus erhält.

D.   Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung der geplanten Investitionen im Rahmen des nationalen Plans

Die Mitgliedstaaten sollten Folgendes mitteilen und ausführlich erläutern:

Beschreibung der Kontroll- und Durchsetzungsbestimmungen in den betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich Erfüllungsindikatoren, Vorschriften für Vor-Ort-Besuche und unabhängige Überprüfung von Investitionen,

Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass die Unternehmen ihrer Verpflichtung nachkommen, im nationalen Plan ausgewiesene Investitionen zu tätigen, und Sanktionen für Verstöße.

E.   Transparenz und öffentliche Konsultation

Die Mitgliedstaaten sollten zusammenfassen, nach welchem Verfahren der Antrag und der Plan erstellt wurden und wie die Öffentlichkeit unterrichtet und einbezogen wurde.


ANHANG VIII

Beispiele für Erfüllungsindikatoren

Die Kontroll- und Durchsetzungsbestimmungen sollten Erfüllungsindikatoren enthalten, anhand deren nachgewiesen wird, dass die Investitionen den Grundsätzen dieses Leitfadens genügen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an nationale Pläne.

Nachstehend sind Beispiele für Erfüllungsindikatoren aufgeführt (nicht erschöpfende Liste):

a)

Vergleich des Emissionsfaktors der Technologie, mit der jede Anlage durch die Investitionen gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG ausgerüstet wurde, mit dem Emissionsfaktor der vor der Nachrüstung bzw. Modernisierung verwendeten Technologie.

b)

Vergleich des Emissionsfaktors der Technologie, mit der jede Anlage durch die Investitionen gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG ausgerüstet wurde, mit dem Emissionsfaktor der EU-weit besten verfügbaren Technologie unter Berücksichtigung des eingesetzten Brennstoffs.

c)

Erwarteter und erreichter Rückgang der gesamten Treibhausgasemissionen aus der nationalen Stromerzeugung aufgrund der gemäß Artikel 10c getätigten Investitionen (verglichen mit dem Status-quo-Szenario).

d)

Erwarteter und erreichter Rückgang des Anteils des wichtigsten fossilen Brennstoffs bei der nationalen Stromerzeugung aufgrund der gemäß Artikel 10c getätigten Investitionen.

e)

Erwartete und erreichte Effizienzgewinne beim Stromerzeugungsverfahren bzw. bei den Verteilungsnetzen (in gesparten MWh) aufgrund der Investitionen im Rahmen von Artikel 10c und entsprechende Reduktionen der CO2-Emissionen.

f)

Erwarteter und erreichter Anstieg des Anteils von CO2-freien und weniger CO2-intensiven Brennstoffen am nationalen Energiemix aufgrund der gemäß Artikel 10c getätigten Investitionen.

g)

Im Dezember 2008 in Betrieb befindliche installierte Kapazitäten (in MW), die durch Investitionen gemäß Artikel 10c durch neue, weniger CO2-intensive Kapazitäten ersetzt werden.

h)

Anteil der im Dezember 2008 in Betrieb befindlichen installierten Kapazitäten, die durch Investitionen gemäß Artikel 10c durch neue, weniger CO2-intensive Kapazitäten ersetzt werden, verglichen mit den insgesamt im Dezember 2008 in Betrieb befindlichen installierten Kapazitäten.

i)

Installierte Kapazität (in MW) erneuerbarer Energie, die voraussichtlich mittels Investitionen gemäß Artikel 10c in Betrieb geht.

j)

Anteil der Mittel aus Artikel 10c am Investitionsprojekt insgesamt.

k)

Bei Investitionen, die aus anderen EU-Finanzinstrumenten bzw. von anderen öffentlichen und privaten Geldgebern finanziert werden, Anteil jedes EU-Finanzinstruments und jedes anderen öffentlichen und privaten Geldgebers am Investitionsprojekt insgesamt.

l)

Erwartete finanzielle Ergebnisse von Investitionen gemäß Artikel 10c (d. h. finanzielle Ertragsrate, Kosten/Nutzen usw.).