29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/40


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Harmonisierung von Werbeaussagen über kosmetische Mittel“ (Initiativstellungnahme)

2011/C 318/06

Berichterstatter: Krzysztof OSTROWSKI

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 20. Januar 2011, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

Harmonisierung von Werbeaussagen über kosmetische Mittel

(Initiativstellungnahme).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 23. Juni 2011 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 473. Plenartagung am 13./14. Juli 2011 (Sitzung vom 13. Juli) mit 115 Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der EWSA ist der Auffassung, dass eine rasche Annahme gemeinsamer Kriterien und praktische Leitlinien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel den auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen, den Verbrauchern sowie den Aufsichtsbehörden zugute kommen werden.

1.2   Der EWSA begrüßt deshalb, dass die Europäische Kommission bereits mit der Entwicklung gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel begonnen hat und dass die Erarbeitung von Leitlinien für gemeinsame Kriterien bereits weit fortgeschritten ist.

1.3   Nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Werbeaussagen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien vorzulegen. Der EWSA ist der Auffassung, dass der derzeitige Termin, Juli 2016, für die Vorlage des Berichts an das Europäische Parlament und den Rat vorgezogen werden sollte.

1.4   Der EWSA fordert die Kommission deshalb auf, das Verfahren für die Annahme der gemeinsamen Kriterien zu beschleunigen, so dass der Bericht mindestens ein Jahr früher erstellt werden kann.

1.5   Der EWSA fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bis zur Festlegung von Kriterien für umweltschutzbezogene Werbeaussagen durch die Internationale Organisation für Normung neue Leitlinien (beispielsweise auf der Grundlage der neuen Leitlinien des dänischen Verbraucherbeauftragten) zur Vermarktung mit Hilfe ethischer und ökologischer Werbeaussagen herangezogen werden können.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1   Werbeaussagen über kosmetische Mittel

2.1.1

Werbeaussagen über kosmetische Mittel sind Aussagen, die - gewöhnlich im Rahmen von Werbung - über die Wirkung eines Produkts getroffen werden (R. Schueller and P. Romanowski, C&T, Januar 1998). Eine solche Werbeaussage kann aus einem Wort, einem Satz, einem Absatz oder schlicht und einfach einer Angabe zur Wirkung bestehen, beispielsweise „Reduziert Fältchen und Falten innerhalb von zehn Tagen“ oder nur „mit Anti-Ageing-Wirkung“. Weitere Werbeaussagen sind zum Beispiel „100 %ige Grauabdeckung“ bei einem Haarfärbemittel oder Bezugnahmen auf Verbraucherumfragen (hier zu einem Anti-Schuppen-Shampoo) wie „70 % der Kundinnen geben an, dass ihr Haar nach einmaliger Benutzung schuppenfrei war“.

2.1.2

Werbeaussagen sowie Werbung generell, einschließlich anderer Formen von Marketing-Informationen (die hier unter dem Begriff Werbeaussagen zusammengefasst werden), sind wesentliche Instrumente, um Verbraucher über die Besonderheiten und Merkmale von Produkten zu informieren und ihnen zu helfen, jene Produkte auszuwählen, die ihren Bedürfnissen und Erwartungen am besten entsprechen. Angesichts der großen Bedeutung kosmetischer Mittel für die Verbraucher ist es sehr wichtig, diesen eindeutige, sachdienliche, verständliche, vergleichbare und zuverlässige Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie eine fundierte Kaufentscheidung treffen können.

2.1.3

Werbeaussagen sind auch eine wertvolle Möglichkeit für Kosmetikunternehmen, sich in Bezug auf ihre Produkte von ihren Konkurrenten abzuheben, und können zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem sie die Innovation fördern und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen beleben.

2.1.4

Werbeaussagen über Produkte können ihren Zweck nur dann erfüllen, das heißt den oben beschriebenen Interessen der Verbraucher und der Kosmetikunternehmen dienen, wenn mittels eines effizienten Rahmens sichergestellt wird, dass die Werbeaussagen korrekt sind und die Verbraucher nicht irreführen. Dabei sind der Kontext der Werbeaussagen sowie die dafür eingesetzten Marketinginstrumente (unabhängig davon, ob es sich um Druckanzeigen oder TV-Spots handelt oder ein anderes Medium wie das Internet und Smart Phones genutzt wird) zu berücksichtigen.

2.2   Rechtsvorschriften für Werbeaussagen über kosmetische Mittel in der EU

2.2.1

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel wird die Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel im Juli 2013 zur Gänze ersetzen. Hauptziel der neuen Verordnung ist es, ein hohes Maß an Verbraucherschutz sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. In der Verordnung heißt es: „Die Verbraucher sollten vor irreführenden Werbeaussagen über die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden.“

2.2.2

Die Bestimmungen der Verordnung beziehen sich nur auf kosmetische Mittel und nicht auf Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biozide. „Kosmetische Mittel“ im Sinne der Verordnung sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, gelten nicht als kosmetische Mittel.

Kosmetische Mittel sind zum Beispiel Haarpflegemittel (Shampoos, Haarfestiger usw.), Hautpflegemittel (Körperlotionen, Gesichtscremes, Nagelmittel usw.), Körperpflegemittel (Bade- und Duschzusätze, Desodorantien und schweißhemmende Mittel usw.), Farbkosmetik (Haarfärbemittel, Make-up usw.), Duftstoffe (Parfums, Eau de Toilette usw.).

2.2.3

In Artikel 20 der Verordnung heißt es: „Bei […] der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.“

2.2.4

Im Falle irreführender Werbeaussagen sind auch die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu berücksichtigen.

2.2.5

In Artikel 6 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Irreführende Handlungen) ist festgelegt: „Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist […]: die wesentlichen Merkmale des Produkts wie […] Zwecktauglichkeit, Verwendung, […] die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde […].“

2.2.6

In Artikel 7 dieser Richtlinie (Irreführende Unterlassungen) heißt es: „Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen […].“ Wesentliche Informationen (je nach Medium und Produkt) sind die wesentlichen Merkmale des Produkts, die in den Werbeaussagen enthalten sind.

2.2.7

Die Werbung sollte zudem auch den Bestimmungen der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung entsprechen.

2.3   Gegenwärtige Praxis auf dem Binnenmarkt

2.3.1

Anhand aktueller Fälle, mit denen sich die europäischen Gerichte und Regulierungsbehörden auseinandersetzen mussten, wird deutlich, dass die verschiedenen Behörden der Mitgliedstaaten die oben zitierten Rechtsvorschriften unterschiedlich interpretieren. Es existiert also keine einheitliche Auslegung der Regeln für Werbeaussagen über kosmetische Mittel, was eine erhebliche Belastung für die auf dem Binnenmarkt tätigen Kosmetikunternehmen darstellt, weil sie sich nicht darauf verlassen können, dass eine konkrete Werbung, die beispielsweise in Frankreich legal ist, in Ungarn oder im Vereinigten Königreich nicht von den zuständigen nationalen Behörden moniert wird. In den meisten Fällen wurden hohe Geldbußen gegen die Kosmetikunternehmen verhängt. 2007 machte beispielsweise die ungarische Wettbewerbsbehörde geltend, dass in Ungarn keine Aussagen über die prozentuale Wirksamkeit von Kosmetika in klinischen Tests gemacht werden dürfen, wenn diese Tests in den USA und in Frankreich durchgeführt wurden. Die ungarischen Behörden sind der Meinung, dass es in Bezug auf Hauttypen Unterschiede zwischen verschiedenen Ländern und geografischen Gebieten gibt. Deshalb würden die Ergebnisse dieser Tests, die unter anderen klimatischen Bedingungen, bei anderer Luftfeuchtigkeit und an Frauen mit unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten durchgeführt wurden, den ungarischen Verbrauchern keine angemessenen Informationen über die Wirksamkeit dieser Kosmetika liefern. Bisher ist kein anderer EU-Mitgliedstaat zu diesen Schlussfolgerungen gelangt. Außerdem gibt es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Vorgaben für die Verwendung der Begriffe „natürlich“, „bio“ oder „ökologisch“ bei verschiedenen Produkten. Die unterschiedliche Auslegung von Rechtsvorschriften ist auch zum Nachteil der Verbraucher, die in einem Mitgliedstaat möglicherweise besser geschützt werden als in einem anderen.

2.3.2

Die Auslegungsunterschiede auf Grund fehlender gemeinsamer Kriterien und praktischer Leitlinien für Werbeaussagen führen dazu, dass die auf dem Binnenmarkt tätigen Kosmetikunternehmen jede einzelne Werbeaussage und jede Werbung in jedem Mitgliedstaat immer wieder selbst kontrollieren und prüfen müssen, wenn sie sichergehen wollen, dass sie den Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Land Genüge tun. Dies bringt erhebliche zusätzliche Kosten für die Unternehmen mit sich, die bei Anwendung gemeinsamer Leitlinien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel in der EU reduziert werden könnten. Mit den eingesparten Mitteln ließen sich Innovationen und Forschung fördern oder sogar die Preise senken. Es sei darauf hingewiesen, dass der europäische Markt für Kosmetika fast ein Drittel des Weltmarkts für Kosmetika ausmacht und dass in der Europäischen Union mehr als 4 000 produzierende Unternehmen tätig sind, die direkt oder indirekt 1,7 Millionen Menschen beschäftigen.

Wenn auf dem Binnenmarkt tätige Kosmetikunternehmen gezwungen sind, jede einzelne Werbeaussage und Werbung in jedem Mitgliedstaat zu kontrollieren und zu prüfen, so bedeutet dies, dass es in diesem Marktsegment eigentlich gar keinen Binnenmarkt gibt.

2.3.3

Die Auslegungsunterschiede auf Grund fehlender gemeinsamer Leitlinien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel in der EU sind auch nicht im Sinne der Verbraucher, die sich, wenn sie ein identisches Produkt in verschiedenen Mitgliedstaaten kaufen, nicht sicher sein können, welche Bedeutung eine bestimmte Werbeaussage tatsächlich hat, was Verwirrung stiften kann. Wenn es kein gemeinsames Kriterium beispielsweise für die Verwendung der Begriffe „natürlich“, „bio“ oder „ökologisch“ gibt, entsteht Unsicherheit bei den Verbrauchern über die tatsächliche Qualität des betreffenden Produkts. Im Online-Zeitalter, in dem wir leben, können die Verbraucher auch problemlos im Ausland einkaufen und verschiedene Produkte in verschiedenen Ländern mit nur einem Mausklick erwerben. Wenn sie sehen, dass die Verwendung eines Anti-Cellulitis-Produkts „Cellulitis in nur zehn Tagen reduziert“, ohne dass dieser Aussage in einem Land eine weitere Erläuterung beigefügt ist, dass in anderen Ländern jedoch hinzugesetzt wird „bei regelmäßiger körperlicher Ertüchtigung und angemessener Ernährung“, dann werden sie möglicherweise verunsichert, was die tatsächliche Wirksamkeit dieses Produkts angeht. Nötig sind gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen zudem, da die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, verschiedene Produkte derselben Kategorie zu vergleichen (z.B. zwei verschiedene Gesichtscremes). Dazu müssen sämtliche Werbeaussagen vom Verbraucher auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien leicht überprüfbar sein. Nur eindeutige und konkrete Werbeaussagen, die auf allgemein anerkannten Verfahren beruhen, ermöglichen es den Verbrauchern, Produkte zu vergleichen und die fundierte Kaufentscheidung zu treffen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht.

2.4   Die Notwendigkeit gemeinsamer praktischer Leitlinien in der EU

2.4.1

Nach Artikel 20 der Verordnung über kosmetische Mittel erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) oder anderer einschlägiger Gremien einen Aktionsplan und nimmt unter Berücksichtigung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen an, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.

2.4.2

Die Europäische Kommission hat im vergangenen Jahr mit der Erstellung gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Produkte begonnen und arbeitet mit den verschiedenen Interessenträgern (einzelstaatliche Behörden, Verbraucherverbände, Kosmetikindustrie, Zulieferindustrie, KMU usw.) zusammen. Der EWSA begrüßt, dass die Arbeiten gut vorankommen und die Erstellung der Leitlinien bereits weit fortgeschritten ist.

2.4.3

Bis zum 11. Juli 2016 soll die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Werbeaussagen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien vorlegen. Gelangt die Kommission in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln im Widerspruch zu den gemeinsamen Kriterien stehen, ergreift die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angemessene strengere Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Kriterien sicherzustellen. In einem solchen Fall könnte es sich als nötig erweisen, dass die Kommission den Geltungsbereich der Leitlinien noch einmal überprüft und die Leitlinien weniger allgemein, d.h. detaillierter gestalten (z.B. durch legislative Maßnahmen wie im Fall von Werbeaussagen über Lebensmittel).

2.4.4

Der EWSA unterstützt nachdrücklich den Gedanken der Einführung gemeinsamer Kriterien, die einen EU-weit einheitlichen Rahmen für die Verwendung von Werbeaussagen über sämtliche kosmetischen Mittel bilden. Die Kriterien sollen für alle, unmittelbare wie mittelbare, Werbeaussagen über kosmetische Mittel in allen Medien gelten, müssen aber im Einzelnen an das Produkt, seine Verpackung, die Aussagen und ihren Kontext angepasst werden können, sodass Innovationen nicht behindert werden und dennoch für alle Beteiligten dieselben Regeln gelten.

2.4.5

Der EWSA ist jedoch der Auffassung, dass die Europäische Kommission das Verfahren beschleunigen sollte. Wenn die Arbeit zur Erstellung der gemeinsamen Leitlinien für die Kriterien wirklich bereits weit fortgeschritten ist, sollte die Europäische Kommission nach Auffassung des EWSA dafür sorgen, dass die Leitlinien wenn möglich ab Anfang 2012 angewandt werden können, so dass dem Europäischen Parlament der Bericht erheblich vor 2016 vorgelegt werden kann.

2.4.6

Der Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission zu den gemeinsamen Kriterien nimmt derzeit nicht konkret Bezug auf „umweltschutzbezogene Werbeaussagen“. Diese Frage wird im Moment in der ISO diskutiert. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob vereinbarte Standards für die Europäische Union praktikabel sind und wann sie vorliegen werden. Der EWSA fordert die Europäische Kommission deshalb auf, zu prüfen, ob bis dahin neue Leitlinien zur Vermarktung mit Hilfe ethischer und ökologischer Werbeaussagen (beispielsweise auf der Grundlage der neuen Leitlinien des dänischen Verbraucherbeauftragten) herangezogen werden können.

2.4.7

Der EWSA ist der Auffassung, dass Werbeaussagen entweder durch objektive wissenschaftliche Studien (z.B. klinische Studien) oder durch subjektive Verbraucherumfragen belegt werden müssen. Allerdings müssen beide Formen der Untersuchung allgemein anerkannten Kriterien genügen (Zahl der überwachten Verbraucher, angemessene Vertretung usw.), damit die Verbraucher nicht irregeführt werden.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON