15.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/14


Zusammenfassung des Kommissionbeschlusses

vom 14. Juli 2010

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/39.596 — British Airways/American Airlines/Iberia (BA/AA/IB))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4738)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 278/09

Am 14. Juli 2010 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der beteiligten Unternehmen und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

(1)

Gegenstand dieser Sache sind die Vereinbarungen zwischen British Airways Plc. (nachstehend „BA“), American Airlines Inc. (nachstehend „AA“) und Iberia Líneas Aéreas de España S.A. (nachstehend „IB“) über die Gründung eines Joint Ventures mit Einnahmenteilung, das ihre gesamten Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr zwischen Europa und Nordamerika (nachstehend „transatlantische Strecken“) abdecken soll. Die Vereinbarungen sehen für diese transatlantischen Strecken eine umfassende Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen vor, unter anderem die Koordination von Preisen, Kapazitäten und Flugplänen sowie die Teilung der Einnahmen.

1.   Vorläufige wettbewerbsrechtliche Bedenken

(2)

Am 8. April 2009 leitete die Kommission gegen BA, AA und IB ein Verfahren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein.

(3)

In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vom 29. September 2009 vertrat die Kommission den vorläufigen Standpunkt, dass die Vereinbarungen der Unternehmen den Wettbewerb auf bestimmten transatlantischen Strecken einschränken würden. Nach Berücksichtigung der Stellungnahme der beteiligten Unternehmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und weiterer neuer Aspekte hielt die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf sechs transatlantische Strecken aufrecht: London-Dallas (Premium-Markt (3) und Non-Premium Markt (4)), London-Boston (Premium-Markt und Non-Premium Markt), London-Miami (Premium-Markt und Non-Premium Markt), London-Chicago (Premium-Markt), London-New York (Premium-Markt) und Madrid-Miami (Premium-Markt).

(4)

Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass wegen der Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Parteien tatsächliche oder mögliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den oben genannten Strecken auftreten würden. Auf diesen Strecken war die Marktposition der Unternehmen besonderes stark und es gab hohe Marktzutritts- oder Expansionsschranken, insbesondere mangelnde Zeitnischen zu Hauptverkehrszeiten an den Flughäfen London Heathrow/Gatwick und New York Newark/JFK, Frequenzvorteile der beteiligten Unternehmen, eingeschränkter Zugang zu Umsteigerverkehr sowie die durch Vielfliegerprogramme, Geschäftskundenverträge und Marketing bedingte Stärke der beteiligten Unternehmen. Die Vereinbarungen würden den Wettbewerb zwischen BA, AA und IB aufheben, und die Wettbewerber könnten diesen auf den betroffen Strecken nicht in gleicher Weise wiederherstellen.

(5)

Des Weiteren kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass auch durch die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen und Dritten wettbewerbsschädliche Effekte entstehen könnten. So würden die Vereinbarungen auf den Strecken London-Chicago und London-Miami zu weiteren tatsächlichen oder möglichen wettbewerbsschädlichen Auswirkungen führen, da die beteiligten Unternehmen Wettbewerber am Zugang zu Umsteigerverkehr hindern könnten, der für den Flugbetrieb auf diesen transatlantischen Strecken von entscheidender Bedeutung ist.

2.   Verpflichtungsbeschluss

(6)

BA, AA und IB unterbreiteten Verpflichtungszusagen, um die vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.

(7)

Am 10. März 2010 wurde eine Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der die Bedenken der Kommission sowie die Verpflichtungszusagen zusammengefasst und Dritte aufgefordert wurden, zu den Verpflichtungszusagen Stellung zu nehmen. Am 15. April 2010 informierte die Kommission die beteiligten Unternehmen über die von Dritten übermittelten Stellungnahmen. Die beteiligten Unternehmen übermittelten am 12. Mai 2010 und abschließend am 25. Juni 2010 geänderte Verpflichtungszusagen, die angesichts der Stellungnahmen Dritter überarbeitet wurden.

(8)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärte die Kommission diese Verpflichtungszusagen mit Beschluss vom 14. Juli 2010 für bindend für BA, AA und IB. Die wesentlichen Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(9)

Erstens boten die beteiligten Unternehmen an, nach Wahl der Wettbewerber entweder am Flughafen London Heathrow oder am Flughafen London Gatwick Zeitnischen bereitzustellen, damit die Wettbewerber bis zu 21 zusätzliche Direktflugfrequenzen pro Woche auf der Strecke London-New York, 14 auf der Strecke London-Boston, 7 auf der Strecke London-Dallas und 7 auf der Strecke London-Miami anbieten können. Für die Strecke London-New York boten die beteiligten Unternehmen ferner an, Wettbewerbern entsprechende Betriebsgenehmigungen für den New Yorker Flughafen JFK zu gewähren.

(10)

Zweitens boten die beteiligten Unternehmen an, mit Wettbewerbern Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen für die betroffenen Strecken abzuschließen. Diese Vereinbarungen ermöglichen es interessierten Luftverkehrsgesellschaften und Reisebüros, einen transatlantischen Hin- und Rückflug jeweils ohne Zwischenstopp anzubieten, bei dem einer der Flüge von dieser interessierten Luftverkehrsgesellschaft und der andere Flug von den beteiligten Unternehmen durchgeführt wird.

(11)

Drittens boten die beteiligten Unternehmen an, mit Wettbewerbern spezielle Prorata-Vereinbarungen für die betroffenen Strecken abzuschließen. Durch diese Vereinbarungen können interessierte Luftverkehrsgesellschaften von den beteiligten Unternehmen günstige Bedingungen für die Beförderung von Umsteigepassagieren auf Flügen erhalten, die von den beteiligten Unternehmen auf Kurzstrecken in Europa und Nordamerika (und in bestimmten anderen Ländern) durchgeführt werden, um so ihr eigenes transatlantisches Leistungsangebot auf den betroffenen Strecken zu unterstützen.

(12)

Viertens boten die beteiligten Unternehmen an, ihre Vielfliegerprogramme auf den betroffenen Strecken für Wettbewerber zu öffnen, die einen Flug auf der jeweiligen Strecke einführen oder ihr jeweiliges Angebot ausweiten und nicht über ein vergleichbares eigenes Vielfliegerprogramm verfügen.

(13)

Fünftens boten die beteiligten Unternehmen an, der Kommission regelmäßig Daten über ihre Zusammenarbeit zu übermitteln.

(14)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass angesichts der für BA, AA und IB nun bindenden Verpflichtungszusagen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Der Beschluss ist ab seinem Erlass für einen Zeitraum von zehn Jahren bindend.

(15)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 9. Juli 2010 eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 12. Juli 2010 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(3)  Umfasst Personenbeförderungsleistungen in allen Kabinen- und Tarifklassen außer Leistungen der eingeschränkten Economy-Class (d. h. zumindest Leistungen in der First- und Business-Class).

(4)  Umfasst Personenbeförderungsleistungen der eingeschränkten Economy-Class.