52010PC0469

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 /* KOM/2010/0469 endg. - COD 2008/0237 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 6.9.2010

KOM(2010) 469 endgültig

2008/0237 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

2008/0237 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat: 5. Dezember 2008

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 23. April 2009

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: 16. Juli 2009

Einstimmige Annahme des Standpunkts des Rates: 11. März 2010

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: 6. Juli 2010

2. Ziel des Vorschlags

Durch den Legislativvorschlag sollen eine Reihe von Fahrgastrechten im nationalen und grenzüberschreitenden Kraftomnibusverkehr festgelegt werden. Dazu gehören ein Anspruch aller Fahrgäste auf ein Mindestmaß an Informationen vor und während der Reise, Haftung bei Verkehrsunfällen, Unterstützungs- und Entschädigungsleistungen bei Fahrtunterbrechungen, Maßnahmen bei Verspätungen sowie spezifische Hilfeleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Wie in den bestehenden Rechtsvorschriften für den Luft- und Eisenbahnverkehrssektor sieht der Vorschlag die Einrichtung unabhängiger nationaler Stellen zur Streitbeilegung vor.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

3.1 Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission

Das Europäische Parlament hat 50 Abänderungen angenommen. Die Kommission kann 5 Abänderungen (11, 20, 33, 37, 38) unverändert, 3 Abänderungen (15, 16 und 50), durch die lediglich einige Bestimmungen im Standpunkt des Rates gestrichen werden, im Grundsatz und 39 Abänderungen (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51) mit neuer Formulierung übernehmen. Die Kommission weist die Abänderungen 21, 35 und 36 zurück.

Die Kommission begrüßt die Bestrebungen des Europäischen Parlaments, die Bestimmungen, durch die der Fahrgastschutz im Vergleich zum Standpunkt des Rates erhöht wird, zu stärken. Die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen weichen in vielen Punkten vom Standpunkt des Rates ab. Die Kommission ist jedoch davon überzeugt, dass in der Vermittlungsphase ein Kompromiss gefunden werden kann.

3.2 Vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommene Abänderungen

3.2.1 Übernommene Abänderungen

Die Kommission übernimmt die Abänderungen 11, 20, 33, 37 und 38.

Durch die Abänderungen werden Erwägungen (Erwägung 17), Begriffsbestimmungen (des „Beförderers“, Artikel 3 Buchstabe g) und Bestimmungen zu Verspätungen (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) präzisiert. Dadurch wird entweder die Qualität des Rechtstextes oder der Fahrgastschutz verbessert.

3.2.2 Unter Vorbehalt der Umformulierung oder im Grundsatz übernommene Abänderungen

Geltungsbereich

Die Kommission akzeptiert die Abänderungen zum Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs (Artikel 2), durch die im Vergleich zum Standpunkt des Rates die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Fahrgastrechte bei bestimmten Dienstleistungsarten wie inländischen Verkehrsdiensten und Nahverkehrsdiensten (d. h. Stadtverkehrs-, Vorortverkehrs- und Regionalverkehrsdienste) vom Geltungsbereich auszunehmen, sowie die Dauer dieser Ausnahmen beschränkt werden, da dadurch der Fahrgastsschutz verbessert wird. Zur Gewährleistung von Klarheit, Kohärenz und Rechtssicherheit müssen jedoch folgende Abänderungen umformuliert werden : 1, 13, 14, 17 und 18.

Die Kommission kann die Abänderungen 15 und 16 übernehmen (Streichung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, inländische und grenzüberschreitende Verkehrsdienste vom Anwendungsbereich auszunehmen, wenn ein erheblicher Teil des Verkehrsdienstes außerhalb der EU betrieben wird), damit eine umfassende Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu Fahrgastrechten gewährleistet ist. Im Hinblick auf das Erreichen eines Kompromisses mit dem Rat erkennt die Kommission jedoch an, dass ein größerer Anwendungsbereich möglicherweise nur durch einen flexibleren Ansatz erreicht werden kann, d. h. die Ausnahme der vorstehend genannten Verkehrsdienste soll möglich sein, wobei die in Artikel 2 Absatz 5 enthaltene Liste der Artikel, die nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen werden können, länger als vom Rat vorgeschlagen sein muss.

Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen

Die Kommission übernimmt die Abänderungen hinsichtlich der Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen, durch die der Schutz der Fahrgäste im Vergleich zum Standpunkt des Rates erhöht wird. Folgende Abänderungen müssen jedoch wesentlich umformuliert werden , damit sie mit den bestehenden Haftungsvorschriften für Kraftfahrzeuge vereinbar sind und eine Einigung mit dem Rat erzielt werden kann: 2, 3, 4, 22, 23, 24 und 25.

Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität

Die Kommission übernimmt die Abänderungen betreffend Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, durch die die Bestimmungen für die Zugänglichkeit von Omnibusverkehrsdiensten im Vergleich zum Standpunkt des Rates verbessert werden. Zur Gewährleistung von Klarheit, Kohärenz und Rechtssicherheit müssen jedoch folgende Abänderungen umformuliert werden : 5, 6, 7, 8, 9, 18, 19, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34 und 51.

Annullierung oder Verspätung

Die Kommission übernimmt die Abänderungen in Bezug auf Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung von Omnibusverkehrsdiensten, durch die der Fahrgastschutz, beispielsweise in Bezug auf bessere Unterstützungs- und Entschädigungsleistungen, erhöht wird. Zur Gewährleistung von Klarheit, Kohärenz und Rechtssicherheit müssen jedoch folgende Abänderungen umformuliert werden : 10, 39, 40, 41 und 42.

Die Kommission kann Abänderung 44 im Grundsatz übernehmen (neuer Artikel 22a, der Beförderer verpflichtet, mit den einschlägigen Akteuren zusammenzuarbeiten, um den Bedürfnissen der Fahrgäste besser gerecht werden zu können). Da jedoch ein Kompromiss mit dem Rat erzielt werden muss erkennt die Kommission an, dass ein flexiblerer Ansatz für diese den Betreibern auferlegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit erforderlich sein kann.

Information

Die Kommission übernimmt die Abänderungen, die sich auf die Information über Verkehrsdienste und ihre Erbringung sowie auf Fahrgastrechte beziehen, die für Reisende im Vergleich zum Standpunkt des Rates eine Verbesserung darstellen. Zur Gewährleistung von Klarheit, Kohärenz und Rechtssicherheit müssen jedoch folgende Abänderungen umformuliert werden : 12, 45 und 46.

Umgang mit Beschwerden und Durchsetzung

Die Kommission übernimmt die Abänderungen zu den Bedingungen für die Schaffung von Mechanismen zur Behandlung von Beschwerden und von nationalen Durchsetzungsstellen, durch die die Fahrgäste besser geschützt werden und die Verschlankung der Verwaltungsstrukturen erleichtert wird. Zur Gewährleistung von Klarheit, Kohärenz und Rechtssicherheit müssen jedoch folgende Abänderungen umformuliert werden : 47, 48 und 49.

Die Kommission kann Abänderung 50 im Grundsatz übernehmen : Durch Artikel 27 Absatz 3 wird der Anwendungsbereich der unabhängigen Mechanismen zur Behandlung von Beschwerden auf die Artikel 5 bis 7 der Verordnung ausgeweitet. Da jedoch ein Kompromiss mit dem Rat erzielt werden muss, ist im Hinblick auf die Gewährleistung der rechtlichen Kohärenz zwischen nationalem Recht und EU-Recht möglicherweise ein flexiblerer Ansatz erforderlich; Artikel 7 sollte daher vom Anwendungsbereich des Artikel 27 Absatz 3 ausgenommen bleiben, da in Artikel 7 auf nationales Haftungsrecht verwiesen wird, dessen gerichtliche Überprüfungsverfahren von den in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensfristen abweichen können.

3.2.3 Zurückgewiesene Abänderungen

Die Kommission weist Abänderung 21 (Begriffsbestimmung des Reiseveranstalters in Artikel 3 Buchstabe k) zurück, da die Streichung des Begriffs „Vermittler“ weder mit dem Rechtsrahmen dieses Verordnungsentwurfs noch mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu Fahrgastrechten wie den Verordnungen 1107/2006/EG und 1371/2007/EG vereinbar wäre.

Die Kommission weist die Abänderungen 35 und 36 zurück, die die Streichung von Artikel 18 Absätze 1 und 2 zum Ziel haben, nach denen es den Mitgliedstaaten möglich wäre, nationale Linienverkehrsdienste von der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III dieser Verordnung auszunehmen, sofern sie sicherstellen, dass das Schutzniveau für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität dem der Verordnung mindestens entspricht. Die Bestimmungen des Artikel 18 Absätze 1 und 2 sind nützlich, da sie den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität einräumen, um gegebenenfalls auf nationaler Ebene ein höheres Schutzniveau beibehalten zu können, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass in den übrigen Mitgliedstaaten mindestens das von der Verordnung vorgesehene Schutzniveau erreicht wird.