52010PC0368

Vorschlag für eine RICHTLINIE …/…/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Einlagensicherungssysteme [Neufassung] /* KOM/2010/0368 endg. - COD 2010/0207 */


DE

Brüssel, den 12.7.2010

KOM(2010)368 endgültig

2010/0207 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE …/…/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Einlagensicherungssysteme [Neufassung]

KOM(2010)369

SEK(2010)835

SEK(2010)834

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Vorschlags

Keine Bank – ob gesund oder angeschlagen – hält so viel liquide Mittel vor, dass sie das gesamte bei ihr eingelegte Geld oder einen erheblichen Teil davon auf der Stelle zurückzahlen könnte. Ein „Bank-Run“, bei dem alle Einleger ihr Geld gleichzeitig abheben wollen, weil sie ihre Einlage nicht mehr für sicher halten, ist für die Banken daher nicht ohne Risiko. Ein Bank-Run kann für die gesamte Wirtschaft schwerwiegende Folgen haben. Kann trotz intensiver Beaufsichtigung nicht verhindert werden, dass eine Bank geschlossen werden muss, erstattet das jeweilige Einlagensicherungssystem den Einlegern ihre Guthaben bis zu einer bestimmten Höhe (der sogenannten „Deckungssumme“) zurück und sorgt so dafür, dass diese ihre finanziellen Bedürfnisse decken können. Einlagensicherungssysteme ersparen den Einlegern auch die Verwicklung in langwierige Insolvenzverfahren, nach deren Abschluss sie in aller Regel nur einen Bruchteil ihrer ursprünglichen Forderung zurückbekommen.

Nachdem 2006 die Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme [1] veröffentlicht wurde, haben die Entwicklungen von 2007 und 2008 gezeigt, dass es mit der bestehenden fragmentierten Einlagensicherung nicht gelungen ist, bestimmte Ziele der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG – d.h. die Erhaltung von Anlegervertrauen und Finanzstabilität in wirtschaftlichen Stressphasen – zu erreichen. Die derzeit rund 40 Einlagensicherungssysteme in der EU, die verschiedene Einlegergruppen und Einlagen in unterschiedlicher Höhe schützen, erlegen den Banken unterschiedliche finanzielle Verpflichtungen auf und schränken so den Nutzen des Binnenmarkts für Banken wie Einleger ein. Hinzu kommt, dass sich diese Systeme in finanziellen Stressphasen als unterfinanziert erwiesen haben.

Am 7. Oktober 2008 erklärte sich der Rat der Europäischen Union darin einig, dass das Vertrauen in die Finanzmärkte wiederhergestellt werden müsse, und begrüßte die Absicht der Kommission, einen entsprechenden Vorschlag zur Förderung der Konvergenz der Einlagensicherungssysteme vorzulegen. Dies führte zur Verabschiedung der Richtlinie 2009/14/EG [2]. Da die Verhandlungen rasch zum Abschluss gebracht werden mussten und daher nicht alle offenen Fragen behandelt werden konnten, war diese Richtlinie jedoch nur eine Notmaßnahme, um das Einlegervertrauen zur erhalten, insbesondere durch Anhebung der Deckungssumme von 20 000 EUR auf feste 100 000 EUR spätestens ab Ende 2010. Die Richtlinie 2009/14/EG wurde daher mit der Klausel versehen, dass späterhin alle Aspekte der Einlagensicherungssysteme überprüft werden sollten. Dass die Einlagensicherungssysteme durch geeignete Legislativvorschläge verstärkt werden müssten, wurde auch in der Kommissionsmitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ [3] betont.

Hauptgegenstand des vorliegenden Vorschlags sind:

· Vereinfachung und Harmonisierung, insbesondere in Bezug auf Deckungsumfang und Auszahlungsmodalitäten;

· weitere Verkürzung der Auszahlungsfrist und Verbesserung des Zugangs der Einlagensicherungssysteme zu Informationen über ihre Mitglieder (d.h. Banken);

· solide und glaubwürdige Einlagensicherungssysteme mit ausreichender Finanzausstattung;

· gegenseitige Kredite zwischen den Einlagensicherungssystemen, d.h. eine Kreditfazilität für bestimmte Fälle.

Auf die Aspekte, die nach Auffassung der Kommission nicht (bzw. noch nicht) gesetzlich geregelt werden sollten, wird im Begleitbericht zu diesem Vorschlag eingegangen. Der Bericht und der Vorschlag gehören zu einem Maßnahmenpaket zu den Sicherungssystemen im Finanzsektor, das auch eine Überprüfung der Anlegerentschädigungssysteme (Richtlinie 97/9/EG) und ein Weißbuch über Sicherungssysteme für Versicherungen umfasst.

2. Anhörung interessierter Kreise und Hinzuziehung externer Experten

Vom 29. Mai bis 27. Juli 2009 wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Alle 104 Beiträge und eine Zusammenfassung wurden im August 2009 [4] veröffentlicht, wobei die Stellungnahmen der interessierten Kreise generell berücksichtigt wurden. Vier Punkte wurden von vielen Konsultationsteilnehmern (vor allem Banken und ihren Verbände, Verbrauchern und ihren Verbänden, Mitgliedstaaten und Einlagensicherungssystemen) angesprochen und verdienen daher besondere Beachtung:

· Fast alle Teilnehmer sprachen sich dafür aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Einleger zu vereinfachen und zu harmonisieren. Dem wurde Rechnung getragen.

· Eine klare Mehrheit der Teilnehmer war gegen eine weitere Verkürzung der Auszahlungsfrist; viele vertraten die Auffassung, dass zunächst die Erfahrungen mit der in der Richtlinie 2009/14/EG festgelegten neuen Frist von vier bis sechs Wochen ausgewertet werden sollten, bevor über eine weitere Verkürzung nachgedacht werde. Die Kommission hält die aktuelle Frist jedoch nach wie vor für zu lang, um Bank-Runs zu verhindern und den finanziellen Bedürfnissen der Einleger gerecht zu werden. Eine klare Mehrheit der Teilnehmer sprach sich dafür aus, die Einlagensicherungssysteme frühzeitig hinzuzuziehen, wenn sich deren Inanspruchnahme abzeichne. Dies wurde als wesentliche Voraussetzung für eine kürzere Auszahlungsfrist angesehen und kommt im Vorschlag entsprechend zum Ausdruck.

· Eine große Mehrheit von Teilnehmern sprach sich für eine Ex-ante-Finanzierung der Systeme und für risikobasierte Beiträge zu den Systemen aus. Dem wurde Rechnung getragen.

· Bei der Frage, ob die Richtlinie auch für Garantiegemeinschaften gelten soll, waren die Meinungen geteilt. Hierbei handelt es sich um Gemeinschaften, die das Kreditinstitut selbst schützen und insbesondere dessen Liquidität und Zahlungsfähigkeit sichern. Solche Garantiegemeinschaften bieten dem Einleger eine andere Art von Schutz als ein Einlagensicherungssystem. Kann eine Bank mit Hilfe einer solchen Gemeinschaft die Insolvenz abwenden und ihre Dienstleistungen fortführen, wird eine Einlegerentschädigung gar nicht erst notwendig. Ein Einlagensicherungssystem hingegen kommt erst dann zum Einsatz, wenn eine Bank insolvent geworden ist. Der aktuelle Vorschlag lässt die Stabilisierungsfunktion der Garantiegemeinschaften jedoch intakt; er stärkt lediglich die Position der Einleger, die fortan gegenüber diesen Gemeinschaften forderungsberechtigt sind, wenn diese die Insolvenz eines Mitglieds nicht verhindern konnten.

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden auch externe Experten hinzugezogen. Im März 2009 fand eine informelle Expertenrunde statt. [5] Das Expertenwissen der Mitgliedstaaten wurde bei den drei Sitzungen der Arbeitsgruppe für Einlagensicherungssysteme (Working Group on Deposit Guarantee Schemes - DGSWG) im Juni und November 2009 sowie im Februar 2010 zur Verfügung gestellt. Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission hat Berichte zur Deckungssumme (2005), zur etwaigen Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen (2006 und 2007), zur Effizienz der Einlagensicherungssysteme (2008) und zu möglichen Modellen für die Einführung risikobasierter Beiträge in der EU (2008 und 2009) vorgelegt. [6] Diese Arbeiten wurden vom European Forum of Deposit Insurers (EFDI) unterstützt, das 2008 ebenfalls mehrere Berichte zu Einzelthemen erstellt hat. [7] All dies wurde bei der Formulierung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt. Die EZB war ebenfalls eng an der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags beteiligt.

3. Folgenabschätzung

Als Rechtsinstrument ist eine Richtlinie zur Änderung der geltenden Richtlinie am besten geeignet. Die Kommission ist sich der kumulativen Auswirkungen der aktuellen und künftigen Rechtsmaßnahmen für den Bankensektor bewusst.

3.1. Favorisierte Optionen

Insgesamt wurden über 70 verschiedene Politikoptionen geprüft. Im Ergebnis werden folgende Optionen favorisiert:

· Vereinfachung und Harmonisierung des Deckungsumfangs;

· Verkürzung der Auszahlungsfrist auf sieben Tage;

· Einstellung der derzeit üblichen Aufrechnung von Einlegerforderungen und -verbindlichkeiten;

· Einführung eines vom Einleger abzuzeichnenden Informationsbogens und eines Pflichthinweises auf das Einlagensicherungssystem auf Kontoauszügen und Werbung;

· Harmonisierung des Finanzierungskonzepts für Einlagensicherungssysteme;

· Festlegung einer Zielquote für die Finanzausstattung von Einlagensicherungssystemen;

· Festlegung des Verhältnisses von Ex-ante- zu Ex-post-Beiträgen der Banken zu den Einlagensicherungssystemen;

· Einführung risikobasierter Komponenten in den Beiträgen der Banken zu den Einlagensicherungssystemen;

· Einschränkungen für die Verwendung von Mitteln der Einlagensicherungssysteme für Bankensanierungen im weiteren Sinne, die allen Gläubigern einer Bank zugutekommen;

· Auftreten des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats als zuständige Kontaktstelle auch für Einleger von Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten.

3.2. Gesellschaftliche Auswirkungen

Durch den Vorschlag wird sichergestellt, dass Einleger bei einer Bankeninsolvenz innerhalb von sieben Kalendertagen von einem Einlagensicherungssystem bis zu 100 000 EUR zurückerhalten. Ein Einspringen der Sozialleistungssysteme dürfte damit praktisch überflüssig werden. Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/guarantee/index_en.htm. Eine Zusammenfassung ist diesem Vorschlag beigefügt.

3.3. Bürokratieaufwand

Der Vorschlag verursacht keinen nennenswerten Bürokratieaufwand und vereinfacht die Anspruchsvoraussetzungen für die Einleger. Weitere Informationen enthält die Folgenabschätzung.

4. Überwachung und Bewertung

Da sich Insolvenzen von Banken nicht vorhersehen lassen und wo immer es geht vermieden werden, ist es nicht möglich, die Funktionsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme regelmäßig anhand dessen zu überprüfen, wie Insolvenzen im Ernstfall bewältigt werden. Allerdings sollten die Einlagensicherungssysteme regelmäßigen Stresstests unterzogen werden, um festzustellen, ob sie – zumindest im Übungsszenario – in der Lage sind, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies sollte Bestandteil eines Peer Reviews sein, der vom European Forum of Deposit Insurers (EFDI) [8] und der künftigen Europäischen Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA) durchgeführt wird.

5. Rechtliche Aspekte

Als Rechtsinstrument ist eine Richtlinie zur Änderung der geltenden Richtlinie am besten geeignet. Da die Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG noch nicht vollständig umgesetzt ist, sollten die beiden Richtlinien konsolidiert und im Wege einer Neufassung geändert werden.

Die Richtlinie 94/19/EG trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei. Ihre Rechtsgrundlage ist daher Artikel 57 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der durch Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt wurde. In Verbindung mit Artikel 54 Absatz 1 sieht Artikel 53 AEUV den Erlass von Richtlinien für die Aufnahme und Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten etwa des Kreditgeschäfts vor. Der vorliegende Vorschlag stützt sich folglich auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV. Alle Bestandteile des Vorschlags dienen diesem Ziel und sind ihm untergeordnet.

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 AEUV besser auf EU-Ebene erreichen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus. Nur durch EU-Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass für Kreditinstitute, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, vergleichbare Anforderungen für die Einlagensicherung gelten, so dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet, unnötige Compliance-Kosten für eine grenzübergreifende Tätigkeit vermieden und eine weitere Integration des EU-Markts gefördert werden. Ein Tätigwerden der EU sorgt außerdem für ein hohes Maß an Finanzstabilität innerhalb der EU. Insbesondere eine Harmonisierung des Deckungsumfangs und der Auszahlungsfristen lässt sich auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen, da hierfür eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen innerhalb der Rechtssysteme der verschiedenen Mitgliedstaaten angeglichen werden müsste, und kann daher besser auf EU-Ebene erreicht werden. Dies wird auch in den bestehenden Richtlinien über Einlagensicherungssysteme anerkannt. [9]

6. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

7. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Mit der Neufassung erhält die Richtlinie eine bessere und umfassendere Struktur. Zahlreiche veraltete Verweise wurden geändert. Artikelüberschriften verbessern die Lesbarkeit. Die Artikel zum Geltungsbereich der Richtlinie und verschiedene neue Begriffsbestimmungen erhöhen die Verständlichkeit. In der Richtlinie werden zunächst die Grundzüge der Einlagensicherungssysteme beschrieben und dann die Deckungssummen festgelegt. An die Artikel zur Auszahlung schließen sich Vorschriften zur Finanzierung und zu den Informationspflichten gegenüber den Einlegern an.

7.1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Beaufsichtigung (Artikel 1-3)

Die Richtlinie gilt fortan unterschiedslos für alle Kreditinstitute und Sicherungssysteme. Alle Banken müssen sich einem Einlagensicherungssystem anschließen; Ausnahmen sind nicht möglich. Dadurch ist gewährleistet, dass alle Einleger Anspruch auf Entschädigung aus einem System haben und alle Systeme solide finanziert werden müssen.

Garantiegemeinschaften schützen die Einleger, indem sie das Kreditinstitut selbst schützen (siehe Abschnitt 2). Da sich künftig alle Banken einem Einlagensicherungssystem anschließen müssen, haben Garantiegemeinschaften zum einen die Möglichkeit, sich als Einlagensicherungssystem anerkennen zu lassen; in diesem Fall müssen sie im Sinne der EU-Rechtskohärenz auch die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Anforderungen erfüllen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, Garantiegemeinschaften und Einlagensicherungssysteme getrennt zu errichten. In diesem Fall können die Mitgliedschaft einer Bank in beiden Systemen und die zusätzliche Schutzfunktion von Garantiegemeinschaften berücksichtigt werden, wenn die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen festgelegt werden.

Einlagen werden jetzt präziser abgegrenzt. Nur vollständig rückzahlbare Instrumente gelten als Einlagen, nicht aber strukturierte Produkte, Zertifikate oder Schuldverschreibungen. Dadurch wird verhindert, dass Einlagensicherungssysteme unvorhersehbare Risiken mit Anlageprodukten eingehen.

Alle Einlagensicherungssysteme müssen laufend überwacht werden und ihre Systeme regelmäßigen Stresstests unterziehen. Die Einlagensicherungssysteme haben fortan ein Recht darauf, von den Banken frühzeitig informiert zu werden, um rasche Auszahlungen zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten haben nun ausdrücklich die Möglichkeit, ihre Einlagensicherungssysteme zusammenzulegen. Die Kreditinstitute können künftig mit einer Kündigungsfrist von einem Monat statt wie zuvor zwölf Monaten aus einem Einlagensicherungssystem ausgeschlossen werden.

7.2. Anspruchsvoraussetzungen und Feststellung des Erstattungsbetrags (Artikel 4-6)

Die Anspruchsberechtigung der Einleger wurde vereinfacht und harmonisiert. Die meisten Einleger, die früher ausgeschlossen werden konnten, müssen jetzt ausgeschlossen werden, insbesondere die öffentliche Hand und Finanzinstitute aller Art. Dagegen sind Einlagen in Nicht-EU-Währungen fortan ebenso gesetzlich geschützt wie sämtliche Einlagen von Nichtfinanzunternehmen.

Die feste Deckungssumme von 100 000 EUR (die nach der Richtlinie 2009/14/EG bis Ende 2010 einzuführen ist) wurde nicht geändert. Die Mitgliedstaaten können allerdings beschließen, Einlagen, die aus Immobiliengeschäften resultieren, und Einlagen, die durch bestimmte Ereignisse im Leben des Einlegers bedingt sind, über die Grenze von 100 000 EUR hinaus abzusichern, sofern diese Sicherung auf 12 Monate beschränkt ist.

Bis zum Zeitpunkt der Insolvenz angefallene, aber noch nicht gutgeschriebene Zinsen müssen erstattet werden, solange die Deckungssumme nicht überschritten ist. Die Einleger müssen die Auszahlung künftig in der Währung erhalten, in der das Konto geführt wurde. Die Forderungen eines Einlegers dürfen bei einer Insolvenz künftig nicht mehr gegen seine Verbindlichkeiten aufgerechnet werden.

7.3. Auszahlung (Artikel 7 und 8)

Einlagensicherungssysteme müssen fortan dafür sorgen, dass die Einleger ihre Auszahlung innerhalb von einer Woche erhalten. Eine Antragstellung des Einlegers ist hierfür nicht erforderlich. Die Einleger müssen alle Informationen in der/den Amtssprache(n) desjenigen Mitgliedstaats erhalten, in dem sie ihre Einlage halten. Die Richtlinie sieht jetzt vor, dass nicht festgestellte bzw. offene Forderungen der Einleger gegenüber den Einlagensicherungssystemen nur ausgesetzt werden dürfen, sofern die Forderungen des betreffenden Einlagensicherungssystems im Insolvenz- bzw. Restrukturierungsverfahren ausgesetzt sind.

Damit eine derart kurze Auszahlungsfrist eingehalten werden kann, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Einlagensicherungssysteme grundsätzlich von drohenden Insolvenzen zu unterrichten. Außerdem müssen Einlagensicherungssysteme und Banken ohne Rücksicht auf etwaige Geheimhaltungsvorschriften sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzübergreifend Informationen über Einleger austauschen. Ferner müssen die Kreditinstitute jederzeit darüber im Bilde sein, welche Einlagen ein Kunde insgesamt hält („Single Customer View“).

7.4. Finanzierung der Einlagensicherungssysteme und gegenseitige Kredite (Artikel 9 und 10)

Die Richtlinie sorgt dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme künftig in angemessenem Verhältnis zu ihren potenziellen Verbindlichkeiten stehen. Die Finanzmittel werden vor potenziellen Verlusten geschützt, indem vergleichbare Anlagebeschränkungen vorgesehen werden wie nach Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG [10] für E-Geld-Institute und nach Artikel 52 der Richtlinie 2009/64/EG [11] für OGAW, wobei der Tatsache Rechnung getragen wird, dass das Risiko niedriger und die Liquidität höher sein muss. Finanziert werden die Einlagensicherungssysteme nach folgendem Stufenkonzept:

Um eine ausreichende Finanzierung sicherzustellen, müssen die Einlagensicherungssysteme – nach Ablauf einer zehnjährigen Übergangszeit – als Erstes 1,5 % der erstattungsfähigen Einlagen abrufbereit vorhalten (damit erreichen sie die so genannte „Zielausstattung“). Erweisen sich diese Finanzmittel im Falle einer Bankeninsolvenz als unzureichend, sind der nachstehende zweite und dritte Schritt zu unternehmen.

Als Zweites müssen die Banken bei Bedarf außerordentliche („Ex-post-“)Beiträge von bis zu 0,5 % der erstattungsfähigen Einlagen einzahlen. (Gefährdet diese Einzahlung die Existenz einer Bank, kann diese im Einzelfall von den zuständigen Behörden freigestellt werden). Die Ex-ante-Mittel werden also 75 % und die Ex-post-Beiträge 25 % der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme ausmachen.

Als Drittes gibt eine gegenseitige Kreditfazilität den Einlagensicherungssystemen bei Bedarf die Möglichkeit, bei allen anderen Einlagensicherungssystemen in der EU Kredite aufzunehmen. Die anderen Systeme müssen im Notfall kurzfristig bis zu 0,5 % ihrer erstattungsfähigen Einlagen als Kredit zur Verfügung stellen, und zwar anteilig entsprechend der Summe der erstattungsfähigen Einlagen im jeweiligen Mitgliedstaat. Der Kredit ist innerhalb von fünf Jahren zurückzuzahlen; hierfür müssen neue Beiträge zum Einlagensicherungssystem erhoben werden. Um die Kreditrückzahlung sicherzustellen, haben die kreditgebenden Einlagensicherungssysteme das Recht, in die Forderungen der Einleger gegenüber dem insolventen Kreditinstitut einzutreten; diese Forderungen erhalten im Insolvenzverfahren des Kreditinstituts, durch dessen Insolvenz die Mittel des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ausgeschöpft wurden, Vorrang.

Als vierter und letzter Schutz gegen eine Abwälzung auf den Steuerzahler müssen die Einlagensicherungssysteme über alternative Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dabei das in Artikel 123 AEUV niedergelegte Verbot der monetären Finanzierung zu beachten ist.

Dieses Vierstufenkonzept wird erst nach zehn Jahren in Kraft treten. Um die Zielausstattung auf die potenziellen Verbindlichkeiten der Systeme abzustimmen, soll sie auf Basis der gedeckten Einlagen (d.h. unter Berücksichtigung der Deckungshöhe) neu kalibriert werden, jedoch ohne dass der Schutz verringert wird.

Die Mittel der Einlagensicherungssysteme sollten in erster Linie für Auszahlungen an die Einleger verwendet werden. Dies schließt indes nicht aus, dass sie auch bei beihilferechtskonformen Bankensanierungen zum Einsatz kommen können. Damit die Mittel jedoch nicht zugunsten der nicht versicherten Gläubiger einer Bank aufgebraucht werden, muss eine solche Verwendung auf den Betrag beschränkt bleiben, der für die Erstattung gedeckter Einlagen benötigt worden wäre. Da Bankensanierungen und Auszahlungen an die Einleger unterschiedlichen Zwecken dienen, sollten die Mittel der Einlagensicherungsfonds bereits beim Aufbau der Zielausstattung so geschützt werden, dass die vorrangige Funktion der Einlagesicherungssysteme, d.h. die Erstattung von Einlagen, nicht beeinträchtigt wird. Die künftige Politik der Kommission in Sachen Bankensanierungsfonds bleibt hiervon unberührt.

7.5. Risikobasierte Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen (Artikel 11 sowie Anhang I und II)

Die Beiträge der Kreditinstitute zu den Einlagensicherungssystemen müssen ihrem Risikoprofil entsprechend auf harmonisierte Weise berechnet werden. Grundsätzlich setzen sich die Beiträge aus risikounabhängigen und risikoabhängigen Komponenten zusammen. Letztere werden anhand verschiedener Indikatoren berechnet, die die Risikoprofile der einzelnen Kreditinstitute widerspiegeln. Die vorgeschlagenen Indikatoren bilden die wichtigsten Risikoarten ab und werden gemeinhin zur Bewertung der finanziellen Solidität von Kreditinstituten herangezogen: Kapitaladäquanz, Vermögensqualität, Rentabilität und Liquidität. Die zur Ermittlung dieser Indikatoren benötigten Daten stehen im Rahmen der bestehenden Meldepflichten zur Verfügung.

Mit Rücksicht auf die Unterschiede zwischen den Bankensektoren der Mitgliedstaaten bietet die Richtlinie eine gewisse Flexibilität, indem sie eine Reihe von (für alle Mitgliedstaaten vorgeschriebenen) Basisindikatoren und eine weitere Reihe von (fakultativen) Zusatzindikatoren vorsieht. Bei den Basisindikatoren handelt es sich um gebräuchliche Kriterien wie Kapitaladäquanz, Vermögensqualität, Rentabilität und Liquidität. Die Basisindikatoren werden mit 75 % und die Zusatzindikatoren mit 25 % gewichtet.

Dieser Ansatz für die Berechnung der risikobasierten Beiträge stützt sich auf die Berichte der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) von 2008 und 2009 und spiegelt auch die aktuellen Ansätze einiger Mitgliedstaaten wider. [12] Generell ist nach der Richtlinie zunächst der Gesamtbetrag der Beiträge zu ermitteln, die von den Einlagensicherungssystemen erhoben werden müssen, um die Zielausstattung zu erreichen; dieser Gesamtbetrag ist dann den jeweiligen Risikoprofilen entsprechend auf die einzelnen Mitgliederbanken umzulegen. Auf diese Weise setzt die Richtlinie Anreize für ein solides Risikomanagement und gegen riskantes Verhalten, indem sie ganz klar zwischen den Beiträgen der risikoärmsten und der risikoreichsten Bank (die von 75 % bis 200 % des Standardbeitrags reichen können) differenziert.

Die risikounabhängige Beitragskomponente bemisst sich – wie zurzeit in den meisten Mitgliedstaaten üblich – nach der Höhe der erstattungsfähigen Einlagen. Mit der Zeit werden jedoch die gedeckten Einlagen (d.h. die erstattungsfähigen Einlagen bis zur Höhe der Deckungssumme) in allen Mitgliedstaaten zur Beitragsbemessungsgrundlage werden, da sie das Risiko, dem die Einlagensicherungssysteme ausgesetzt sind, besser widerspiegeln.

Eine vollständige Harmonisierung der Berechnung der risikobasierten Beiträge sollte zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden.

7.6. Grenzübergreifende Zusammenarbeit (Artikel 12)

Um Auszahlungen im grenzübergreifenden Kontext zu erleichtern, tritt das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats als einzig zuständige Kontaktstelle für Einleger von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten auf. Damit ist es (als „postalische Anlaufstelle“) nicht nur für die Kommunikation mit den Einlegern im betreffenden Mitgliedstaat zuständig, sondern (als „Zahlstelle“) auch für die Auszahlung im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Die Erfüllung dieser Funktion soll durch Vereinbarungen zwischen den Einlagensicherungssystemen erleichtert werden.

Die Systeme müssen einschlägige Informationen untereinander austauschen. Gegenseitige Vereinbarungen sollen dies erleichtern.

Hat die Restrukturierung einer Bank zur Folge, dass ihre Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem endet und sie stattdessen Mitglied in einem anderen System wird, so erhält sie ihren letzten Beitrag zurück und kann damit ihren ersten Beitrag zum neuen Einlagensicherungssystem finanzieren.

7.7. Informationspflichten gegenüber dem Einleger (Artikel 14 und Anhang III)

Die Einleger werden nun besser darüber informiert, ob ihre Einlagen gedeckt sind und wie ein Einlagensicherungssystem funktioniert. So müssen die Einleger künftig, bevor die Einlage erfolgt, einen Informationsbogen abzeichnen, der nach dem in Anhang III enthaltenen Muster alle einschlägigen Informationen über die Deckung der Einlagen durch das zuständige Einlagensicherungssystem enthält. Bereits vorhandene Einleger müssen auf ihren Kontoauszügen entsprechend informiert werden. Werbung für Einlageprodukte darf nur den bloßen Hinweis auf die Deckung durch ein Einlagensicherungssystem enthalten, damit die Systeme nicht als Verkaufsargument benutzt werden.

Die regelmäßige Offenlegung bestimmter Informationen durch die Einlagensicherungssysteme (Ex-ante-Mittel, Ex-post-Kapazität, Ergebnisse regelmäßiger Stresstests) sichert Transparenz und Glaubwürdigkeit, wodurch die Finanzstabilität ohne signifikante Kosten erhöht wird (Näheres dazu im Folgenabschätzungsbericht).

7.8. Neue Aufsichtsarchitektur

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Schaffung des Europäischen Finanzaufsichtssystems, d.h. zur Einrichtung der drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken angenommen. Die neue Europäische Bankaufsichtsbehörde sollte im Rahmen ihrer durch die Verordnung übertragenen Befugnisse Informationen über die Einlagenhöhe erheben, Peer Reviews durchführen, bestehende Kreditmöglichkeiten zwischen Einlagensicherungssystemen bestätigen und Konflikte zwischen Einlagensicherungssystemen beilegen.

2010/0207 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE …/…/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom […]

über Einlagensicherungssysteme [Neufassung]

(Text von Bedeutung für den EWR)

94/19/EG (angepasst)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 57 Absatz 2 erster und dritter Satz,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission [13],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [14],

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten [15] Wirtschafts- und Sozialausschusses [16],

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

94/19/EG, Erwägungsgrund 1 (neu)

(2) Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen die Unterschiede zwischen den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden. Gemäß den Zielen des Vertrages empfiehlt es sich, die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Kreditinstitute in der Gemeinschaft durch die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu fördern und gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen.

94/19/EG, Erwägungsgrund 2 (neu)

(3) Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger. Werden die Beschränkungen der Tätigkeiten von Kreditinstituten aufgehoben, so ist es zweckmäßig, sich zugleich mit der Situation zu befassen, die im Falle des Nichtverfügbarwerdens der Einlagen in einem Kreditinstitut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten entstehen kann. Ein Mindestmaß an Harmonisierung der Einlagensicherung muß gewährleistet sein ohne Rücksicht darauf, wo in der Gemeinschaft die Einlagen lokalisiert sind. Für die Vollendung des einheitlichen Bankenmarktes ist die Einlagensicherung genauso wichtig wie die aufsichtsrechtlichen Vorschriften.

neu

(4) Nach der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist [17] muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG vorlegen. Dies betrifft die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge, die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines unionsweiten Einlagensicherungssystems, die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnung und Gegenforderungen, die Effizienz des Systems und die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger.

94/19/EG, Erwägungsgrund 8 (neu)

(5) Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen wurde in der Europäischen Union eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen geschaffen. Dies brachte für Kreditinstitute Marktverzerrungen mit sich und schmälerte für die Einleger den Nutzen des Binnenmarkts. Die Harmonisierung muß sich auf die wesentlichen Aspekte der Einlagensicherungssysteme beschränken und die Zahlung der entsprechend der harmonisierten Mindestdeckung berechneten Entschädigung aus der Einlagensicherung innerhalb kürzester Frist gewährleisten.

neu

(6) Die Richtlinie sollte für die Kreditinstitute Wettbewerbsgleichheit gewährleisten, den Einlegern die Eigenschaften von Einlagensicherungssystemen verständlich machen und im Interesse der Finanzstabilität eine rasche Entschädigung der Einleger durch solide und glaubwürdige Einlagensicherungssysteme erleichtern. Die Einlagensicherung sollte deshalb so weit wie möglich harmonisiert und vereinfacht werden.

94/19/EG, Erwägungsgrund 3

(7) Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gelegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Sicherungssystem wie die übrigen Einleger des Instituts geschützt sein.

94/19/EG, Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(8) Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Die Richtlinien für die Zulassung von Kreditinstituten mit Sitz in Drittländern, insbesondere die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1) überlassen den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen sie die Zweigstellen solcher Kreditinstitute zur Ausübung ihrer Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zulassen. Derartige Zweigstellen kommen nicht in den Genuß der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 59 Absatz 2 des Vertrages und können auch nicht die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Errichtung nutzen. Ein Mitgliedstaat, der solche Zweigstellen auf diese Zweigstellen anzuwenden ist und dabei im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/780/EWG und in Übereinstimmung mit der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems Rechnung tragen zur Anwendung zu bringen sind. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Einleger bei solchen Zweigstellen von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.

(10) [18] definiert und können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.

(11) Die EU-weit unkoordinierte Aufstockung der Deckungssummen während der Finanzkrise hat dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Banken in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Dadurch wurde den Banken in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten können unterschiedlich hohe Deckungssummen die Einleger dazu veranlassen, anstatt des für sie geeignetsten Produkts die höchste Deckungssumme zu wählen. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. Aus diesem Grund muss bei der Einlagensicherung ein harmonisierter Deckungsumfang gewährleistet werden, unabhängig davon, an welcher Stelle der Europäischen Union sich die Einlagen befinden. Bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, können allerdings für begrenzte Zeit in höherem Umfang gedeckt sein.

2009/14/EG, Erwägungsgrund 4

neu

(12) Für alle Einleger sollte die gleiche Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung des betreffenden Mitgliedstaats der Euro ist und ob eine Bank Mitglied eines Systems ist, das das Institut selbst schützt . Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums sollten die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf.

94/19/EG, Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(13) Zum einen sollte das in dieser Richtlinie festzusetzende MindestdDeckungsniveau so festgelegt werden, dass sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen wäre es unangebracht, gemeinschaftsweit ein Schutzniveau vorzuschreiben, das in manchen Fällen eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute fördern könnte sollten Ddie Finanzierungskosten für solche Systeme sollten berücksichtigt werden. Es erscheint deshalb zweckmäßig, den harmonisierten MindestdDeckungsbetrag auf

94/19/EG, Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(14) DieDer harmonisierte Obergrenze Mindestbetrag gilt grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber figurieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Der Schwellenwert gilt daher für jeden identifizierbaren Einleger. Organismen für gemeinsame Anlagen, für die besondere Schutzvorschriften gelten, die auf die vorgenannten Einlagen keine Anwendung finden, sollten allerdings von dieser Regelung ausgenommen werden.

neu

(15) Die Mitgliedstaaten sollten nicht an der Errichtung von Systemen gehindert werden, die generell die Altersvorsorge absichern und die getrennt von Einlagensicherungssystemen geführt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, bestimmte Einlagen aus sozialen Gründen zu schützen oder im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen, die auf privat genutzte Wohnimmobilien abzielen, abzusichern. In allen genannten Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

94/19/EG, Erwägungsgrund 23 (neu)

neu

(16) Es ist nicht unbedingt erforderlich, in dieser Richtlinie die Verfahren für die Finanzierung der von EinlagensSicherungssystemen für die Einlagen oder für die von Kreditinstituten selbst zu harmonisieren. da eEinerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung hauptsächlich grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werdenmüssen ; und andererseits muss die Finanzierungskapazität dieser Systeme in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen muss. Um zu gewährleisten, dass die Einleger in allen Mitgliedstaaten einen vergleichbar hohen Schutz genießen und Einlagensicherungssysteme sich nur dann gegenseitig Kredite gewähren, wenn das betroffene Einlagensicherungssystem bereits erhebliche eigene Finanzierungsanstrengungen unternommen hat, sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau harmonisiert werden. Allerdings solltedarf die Stabilität des Bankensystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hierdurch nicht gefährdet werden.

neu

(17) Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten bestimmte Finanzprodukte mit Anlagecharakter von der Deckung ausgenommen werden, insbesondere solche, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind und solche, deren Existenz lediglich durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden kann.

(18) Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere Behörden oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei einem Bankenausfall die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Behörden haben darüber hinaus einen weitaus besseren Zugang zu Krediten als Bürger. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.

(19) In Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [19] ist der Begriff der Geldwäsche definiert. Diese Definition sollte beim Ausschluss von Einlegern von Zahlungen aus Einlagensicherungssystemen zugrunde gelegt werden.

94/19/EG, Erwägungsgrund 4

(20) Die den Kreditinstituten aus der Teilnahme an einem Sicherungssystem erwachsenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denjenigen, die bei einem massiven Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen entstehen würden, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird.

neu

(21) Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen auf jeden Fall einer bestimmten Zielausstattung entsprechen und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten bei Bedarf auf angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen können, die es ihnen ermöglichen, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen.

(22) Die Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen sollten in erster Linie zur Entschädigung der Einleger eingesetzt werden. Sie könnten jedoch auch zur Finanzierung des Transfers von Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut genutzt werden, sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, nicht über die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen hinausgehen. Bis zu einem gewissen, in der Richtlinie eingegrenzten Grad könnten sie auch zur Vorbeugung von Bankinsolvenzen verwendet werden. Derartige Maßnahmen sollten mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehen. Dem künftigen Vorgehen der Kommission in Bezug auf die Errichtung nationaler Bankensanierungsfonds wird dadurch nicht vorgegriffen.

(23) In Anhang 1 Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) [20] werden Vermögenswerte bestimmten Risikogruppen zugeordnet. Dieser Anhang sollte berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass Einlagensicherungssysteme nur in risikoarme Vermögenswerte investieren.

(24) Die Beiträge zu Einlagensicherungssystemen sollten der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem ihre Mitglieder ausgesetzt sind. Dies würde es ermöglichen, dem Risikoprofil einzelner Banken Rechnung zu tragen, zu einer fairen Beitragsbemessung führen und Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Durch die Entwicklung eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Satzes von Basisindikatoren und eines Satzes fakultativer Zusatzindikatoren würde eine solche Harmonisierung schrittweise erreicht.

94/19/EG, Erwägungsgrund 25 (neu)

neu

(25) Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter den Kreditinstituten eines Finanzmarktes bei Zahlungsunfähigkeit eines Instituts schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Aus diesem Grund sollten Einlagensicherungssysteme einander bei Bedarf Kredite gewähren können.

2009/14/EG, Erwägungsgrund 10 (angepasst)

neu

(26) Die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten, die auf neun Monate verlängert werden kann, eine Woche 20 Arbeitstage verkürzt werden. Dieser Zeitraum sollte nur in Ausnahmefällen und nach Zustimmung der zuständigen Behörden verlängert werden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Effizienz und die Fristen der Auszahlungsverfahren unterbreiten, in dem geprüft wird, inwieweit eine weitere Verringerung der Frist auf zehn Arbeitstage angemessen ist.

neu

(27) Die Einlagensicherungssysteme von Mitgliedstaaten, in denen ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat oder unmittelbar Dienstleistungen erbringt, sollten die Einleger im Namen des Systems des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, unterrichten und entschädigen. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollten die möglicherweise betroffenen Einlagensicherungssysteme vorab Vereinbarungen schließen.

94/19/EG, Erwägungsgrund 21 (angepasst)

neu

(28) Die Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes und ist deshalb ebenfalls durch bestimmte Mindestvorschriften zu regeln, die bindend sind. . Aus diesem Grund sollten die bereits vorhandenen Einleger auf ihren Kontoauszügen und die künftigen Einleger auf einem von ihnen abzuzeichnenden Standard-Informationsbogen über ihre Deckung und das zuständige System unterrichtet werden. Alle Einleger sollten die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf den Entschädigungsbetrag und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte allerdings die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Vorschriften zur Beschränkung derartiger Hinweise erlassen. Wenn in Werbung auf Einlagensicherungssysteme verwiesen wird, sollte dies daher auf einen bloßen Hinweis beschränkt sein. Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, sollten die Einleger klar über ihre Funktion informieren, ohne dabei uneingeschränkten Einlegerschutz zu versprechen.

neu

(29) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [21].

94/19/EG, Erwägungsgrund 24

(30) Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.

neu

(31) Mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde [22] vom 23. September 2009 legte die Kommission einen Legislativentwurf zur Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtsssystems vor; sie lieferte darin nähere Einzelheiten zur Architektur dieses neuen Aufsichtsrahmens, der auch die Schaffung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde einschließt.

(32) Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Behörde bestätigen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für Kredite zwischen Einlagensicherungssystemen erfüllt sind und unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgesetzten strengen Obergrenzen die Beträge, die von den einzelnen Systemen zu verleihen sind, sowie den Ausgangszinssatz und die Laufzeit des Kredits nennen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde sollte ferner Informationen über Einlagensicherungssysteme erheben, was insbesondere für die von den zuständigen Behörden bestätigte Höhe der von diesen Systemen gedeckten Einlagen gilt.

(33) Die Behörde sollte außerdem bestätigen, ob ein Einlagensicherungssystem bei anderen Einlagensicherungssystemen einen Kredit aufnehmen kann, und nach Maßgabe dieser Richtlinie den Kreditbetrag ermitteln. Sie sollte die anderen Einlagensicherungssysteme über ihre Pflicht zur Kreditvergabe in Kenntnis setzen.

(34) Um europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, muss ein wirksames Instrument zur Festlegung harmonisierter technischer Standards im Finanzdiestleistungsbereich eingeführt werden. Solche Standards sollten zwecks Vereinheitlichung der Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge entwickelt werden.

(35) Um reibungslos und effizient funktionierende Einlagensicherungssysteme und eine ausgewogene Berücksichtigung ihrer Positionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Behörde Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen verbindlich beilegen können.

(36) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 zu erlassen.

(37) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip können die Ziele der vorliegenden Maßnahme, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften für Einlagensicherungssysteme nur auf Ebene der Europäischen Union verwirklicht werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(39) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IV genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

94/19/EG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

neu

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie regelt die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen.

(2) Sie gilt für alle gesetzlichen oder vertraglichen Einlagensicherungssysteme sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind.

(3) Die in Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG definierten institutsbezogenen Sicherungssysteme können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.

(4) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht nach Absatz 3 anerkannt sind und keine Einlagen garantieren, sind abgesehen von Artikel 14 Absatz 5 und Anhang III letzter Unterabsatz von dieser Richtlinie ausgenommen.

94/19/EG, Artikel 1 Absatz 1 (neu)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a)1. Einlage: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat.

Anteile an britischen und irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 2 ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.

Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [23] erfüllen, gelten nicht als Einlagen.

Zur Berechnung des Guthabens wenden die Mitgliedstaaten die für Aufrechnungen und Gegenforderungen geltenden Vorschriften und Regelungen entsprechend den für die Einlage geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen an;

neu

erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die nicht nach Artikel 4 von einer Deckung ausgenommen sind;

c) gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen, die die in Artikel 5 genannte Deckungssumme nicht übersteigen;

94/19/EG, Artikel 1 Absatz 2

d)2. Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann;

94/19/EG, Artikel 1 Absatz 3

e)3. nichtverfügbare Einlage: eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

i) Die jeweils zuständigen Behörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, jedenfalls spätestens aberjedoch spätestens fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

94/19/EG, Artikel 1 Absatz 1 (neu)

neu

ii) Ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Einleger gegen das Institut bewirkt, sofern diese Entscheidung vor der Feststellung nach Ziffer i) erfolgt ist.

f)4. Kreditinstitut: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG ;

g)5. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind;

neu

Zielausstattung: 1,5 % der erstattungsfähigen Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss;

verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von maximal 24 Monaten, die innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist liquidiert werden können;

risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die ersten beiden der in Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Kategorien fallen, die unter Nummer 15 dieses Anhangs definierten anderen qualifizierten Schuldtitel aber nicht einschließen;

zuständige Behörden: zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG;

94/19/EG, Artikel 3 (angepasst)

1 2005/1/EG, Artikel 2

neu

Artikel 3

Mitgliedschaft und Aufsicht

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.

es besteht bereits zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie und ist amtlich anerkannt;

– es soll dazu dienen, ein Nichtverfügbarwerden der Einlagen der diesem System angeschlossenen Kreditinstitute zu vermeiden, und verfügt über die dazu erforderlichen Mittel;

– es handelt sich dabei nicht um eine Sicherung, die den Kreditinstituten durch den Mitgliedstaat selbst oder seine lokalen oder regionalen Behörden gewährt wird;

– es stellt die Unterrichtung der Einleger entsprechend Artikel 6 sicher.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit; sie unterrichten sie vor allem über die Beschaffenheit dieser Schutzsysteme und die davon erfaßten Kreditinstitute sowie über spätere Änderungen gegenüber den zunächst übermittelten Informationen. Die Kommission setzt den 1 Europäischen Bankenausschuss davon in Kenntnis.

(2) Kommt ein Kreditinstitut seinenden Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Kommt das Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das System — wenn das einzelstaatliche Recht dies zulässt — mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dem Kreditinstitut die Mitgliedschaft in dem System mit einer Frist von mindestens einem zwölf Monaten kündigen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem System weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf der Kündigungsfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, vollzieht kann das Sicherungssystemmit erneuter ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden den Ausschlussvollziehen.

4. Wenn das einzelstaatliche Recht es zuläßt, kann ein aus einem Einlagensicherungssystem ausgeschlossenes Kreditinstitut mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, weiterhin Einlagen annehmen, sofern es vor seinem Ausschluß anderweitige Vorkehrungen zur Einlagensicherung getroffen hat, die den Einlegern einen Schutz garantieren, der dem des amtlich anerkannten Systems nach Höhe und Umfang mindestens gleichwertig ist.

5. Vermag ein Kreditinstitut, dessen Ausschluß gemäß Absatz 3 vorgesehen ist, keine anderweitigen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen, so widerrufen die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, diese umgehend.

94/19/EG, Artikel 5 (angepasst)

(4) Einlagen, die von einem nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenen Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung gehalten werden, sind weiterhin durch das Sicherungssystem geschützt.

2009/14/EG, Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a (neu)

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen TestsPrüfungen unterziehen und dass sie gegebenenfalls unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen.

neu

Solche Tests finden mindestens alle drei Jahre statt oder wenn die Umstände es verlangen. Der erste Test findet vor dem 31. Dezember 2013 statt.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde führt in dieser Hinsicht regelmäßig Peer Reviews nach Artikel 15 der [EBA-Verordnung] durch. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde dem in Artikel 56 dieser Verordnung genannten Berufsgeheimnis.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 zählt. Die zur Durchführung von Stresstests notwendigen Informationen werden den Einlagensicherungssystemen laufend übermittelt. Diese Angaben werden anonymisiert. Die erhaltenen Informationen dürfen nur zur Durchführung von Stresstests oder zur Vorbereitung von Entschädigungen verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, wie für die genannten Zwecke erforderlich.

94/19/EG, Artikel 2 (angepasst)

Artikel 4

Erstattungsfähigkeit von Einlagen

(1) Folgende Einlagen sind von einer ErstattungRückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgenommenschlossen:

a) vorbehaltlich des Artikels 68 Absatz 3 Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben;

b) alle Instrumente, die unter die Definition der „Eigenmittel“ in Artikel [24] fallen;

c) Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne vondes Artikels 1 Buchstabe C der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche verurteilt worden sind;

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a (angepasst)

Artikel 5

Deckungssumme

(1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers mindestens

Ab 31. Dezember 2010 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers auf 100000 EUR festgesetzt ist, wenn die Einlagen nicht verfügbar sind.

Gelangt die Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 12 zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen und nicht für alle Mitgliedstaaten finanziell tragbar sind, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität in der Gemeinschaft zu gewährleisten und grenzübergreifende Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung von Unterabsatz 1 vor.

Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen, und an bestimmte Ereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Berufsunfähigkeit oder Ableben eines Einlegers. Einlagen dieser Art sind maximal zwölf Monate nach Eintreten des Ereignisses gedeckt.

(3) Absatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a (neu)

neu

(4)1b. Einlagen werden in der Währung erstattet, in der das Konto geführt wurde. Wenn andere ihre LandeswWährungen umgerechnet werden, müssen , dass die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge in ihrer Landeswährung den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.

neu

(5) Mitgliedstaaten, die die auf Euro lautenden Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Kurs.

Die Mitgliedstaaten können die aus der Umrechnung resultierenden Beträge auf- oder abrunden, sofern eine solche Auf- bzw. Abrundung nicht über 2 500 EUR hinausgeht.

Unbeschadet des vorangegangenen Unterabsatzes passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie Währungsschwankungen, können die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt anpassen.

94/19/EG, Artikel 7 Absatz 2 (neu)

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß bestimmte Einleger oder bestimmte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden. Die Liste dieser Ausnahmen ist in Anhang I beigefügt.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b (neu)

3. Absatz 1a schließt nicht aus, dass Vorschriften beibehalten werden, die vor dem 1. Januar 2008 bestimmte Arten von Einlagen insbesondere aus sozialen Erwägungen in voller Höhe gedeckt haben.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

---

94/19/EG, Artikel 7 Absatz 5 (angepasst)

neu

(6) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Europäischen Union Gemeinschaft anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 31. Dezember 2015 erst fünf Jahre nach Ablauf des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitraums statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich. .

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d (neu)

(7)7. Die Kommission kann die in Absatzden Absätzen 1 und 1a genannten Beträge entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anpassen.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 16 7a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

94/19/EG, Artikel 8 (angepasst)

Artikel 6

Feststellung des zu erstattenden Betrags

(1) Die in Artikel 57 AbsatzAbsätze 1, 3 und 4 genannten Obergrenzen giltgelten für die Gesamtheit deralle Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut unbeschadet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Europäischen Union Gemeinschaft.

(2) Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 57 AbsatzAbsätze 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 57 AbsatzAbsätze 1, 3 und 4 zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.

(3) Kann der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e1 Nummer 3 Ziffer i) treffen oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e1 Nummer 3 Ziffer ii) fällttrifft. Gibt es mehrere uneingeschränkte Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 57 AbsatzAbsätze 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt.

(5) Die Mitgliedstaaten sogen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die Gesamteinlagen der einzelnen Einleger zu informieren.

(6) Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt, aufgelaufen, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben sind, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet. Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Obergrenze wird nicht überschritten.

Werden die Zinsen vom Wert eines anderen Finanzinstruments bestimmt und können somit nicht ermittelt werden, ohne die Auszahlung innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist zu gefährden, wird die Erstattung dieser Zinsen auf die nach nationalem Recht geltenden Verzugszinsen begrenzt.

(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Einlagenkategorien, die einen durch einzelstaatliches Recht definierten sozialen Zweck erfüllen und für die ein Dritter eine mit den Beihilfevorschriften vereinbare Garantie abgegeben hat, bei Aggregierung der Einlagen eines Einlegers bei ein und demselben Kreditinstitut gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist die Garantie des Dritten auf den in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Deckungsumfang beschränkt.

4. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a (neu)

neu

Artikel 7

Erstattung

(1) Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um ordnungsgemäß geprüfte Forderungen der Einleger in Bezug auf nicht verfügbare Einlagen binnen 7 20 ArbeitstTagen ab dem Zeitpunkt erstattenzahlen zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Diese Frist umfasst die Erhebung und Übermittlung der einschlägigen Angaben zu den Einlegern und Einlagen, die für die Überprüfung der Forderungen erforderlich sind.

Bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten.

Bis zum 16. März 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Effizienz und die Fristen der Auszahlungsverfahren vor, in dem geprüft wird, inwieweit eine Verringerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist auf zehn Arbeitstage in Frage kommt.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b

2. —

neu

Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen. Diese Frist darf jedoch ab dem Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt, drei Monate nicht überschreiten.

Kann ein Einleger gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, wird er innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist entschädigt. Diese Zahlung wird bei der Entschädigung der uneingeschränkt Nutzungsberechtigten berücksichtigt.

(2) Um eine Entschädigung zu erhalten, muss ein Einleger keinen Antrag beim Einlagensicherungssystem stellen. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut so schnell wie vom Einlagensicherungssystem verlangt.

94/19/EG, Artikel 10 (neu)

3. Ein Sicherungssystem darf sich nicht auf die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist berufen, um einem Einleger das Recht auf Sicherung zu verweigern, der seinen Anspruch auf Entschädigung aus der Einlagensicherung nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(3)

94/19/EG, Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8

Forderungen gegen Einlagensicherungssysteme

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.

94/19/EG, Artikel 11

neu

(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und vorbehaltlich des Absatzes 3 sind Systeme, die im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte der Einleger einzutreten.

neu

(3) Vergeben Einlagensicherungssysteme nach dem Verfahren des Artikels 10 einen Kredit an ein anderes Einlagensicherungssystem, so haben die kreditgebenden Systeme proportional zum Kreditbetrag das Recht, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger einzutreten.

Das Recht auf Forderungsübergang wird erst ausgeübt, wenn der Kredit nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b fällig wird. Endet das Liquidationsverfahren vor diesem Termin, weitet sich das Recht auf Forderungsübergang auf die Liquidationserlöse aus, die an das kreditgebende System gezahlt wurden.

Ansprüche, bei denen das in diesem Absatz dargelegte Recht auf Forderungsübergang besteht, sind dem in Absatz 1 beschriebenen Anspruch der Einleger im Rang unmittelbar nachgeordnet und gehen allen anderen Ansprüchen gegenüber dem Liquidator vor.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Zeitspanne begrenzen, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist von dem System erstattet oder anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können. Diese Frist richtet sich nach dem Termin, zu dem die Ansprüche, die nach Absatz 2 auf das Einlagensicherungssystem übergegangen sind, nach einzelstaatlichem Recht im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind.

Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung dieser Frist der Zeit Rechnung, die das Einlagensicherungssystem benötigt, um diese Ansprüche vor der Anmeldung festzustellen.

neu

Artikel 9

Finanzierung von Einlagensicherungssystemen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.

Einlagensicherungssysteme erhalten die verfügbaren Finanzmittel, indem sie alljährlich am 30. Juni und 30. Dezember bei ihren Mitgliedern Beiträge erheben. Einer Zusatzfinanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen. Einmalige Aufnahmegebühren dürfen nicht verlangt werden.

Die verfügbaren Finanzmittel entsprechen zumindest der Zielausstattung. Bleibt die Finanzierungskapazität hinter der Zielausstattung zurück, werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist. Liegen die verfügbaren Finanzmittel bei weniger als zwei Dritteln der Zielausstattung, darf der regelmäßige Beitrag nicht weniger als 0,25 % der erstattungsfähigen Einlagen betragen.

(2) Die Einlagen und Anlagen, die ein Sicherungssystem zusammengenommen von einem einzigen Einleger hält, dürfen nicht über 5 % seiner verfügbaren Finanzmittel hinausgehen. Gesellschaften, die zwecks Erstellung konsolidierter Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden für die Berechnung dieser Obergrenze als ein einziger Einleger angesehen.

(3) Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer erstattungsfähigen Einlagen. Diese Zahlung wird einen Tag vor der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist ausgeführt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beiträge dürfen pro Kalenderjahr zusammengenommen nicht mehr als 1 % der erstattungsfähigen Einlagen ausmachen.

Die zuständigen Behörden können ein Kreditinstitut ganz oder teilweise von der in Absatz 2 genannten Pflicht ausnehmen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen insgesamt die Erfüllung der Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Kreditinstitut gefährden würden. Eine solche Freistellung wird für maximal sechs Monate gewährt, kann auf Antrag des Kreditinstituts aber verlängert werden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.

Sie können allerdings auch zur Finanzierung des Transfers der Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, ihre Finanzmittel zur Verhinderung einer Bankeninsolvenz einzusetzen, ohne dabei auf die Finanzierung des Einlagentransfers an ein anderes Kreditinstitut beschränkt zu sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Finanzmittel des Systems gehen nach der Maßnahme über 1 % der erstattungsfähigen Einlagen hinaus;

b) das Einlagensicherungssystem legt der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach seiner Entscheidung, die Maßnahme zu treffen, einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde.

Der unter Buchstabe a genannte Prozentsatz kann im Einzelfall und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden auf begründeten Antrag des betreffenden Einlagensicherungssystems auf einen Wert zwischen 0,75 und 1 % festgesetzt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung ermöglichen, wenn dies zur Erfüllung der gegen sie bestehenden Forderungen erforderlich ist.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Bankaufsichtsbehörde monatlich die Höhe der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme mit. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden bestätigt und innerhalb von zehn Tagen nach Ende jedes Monats zusammen mit dieser Bestätigung an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannten Angaben mindestens einmal jährlich auf der Website der Einlagensicherungssysteme veröffentlicht werden.

neu

Artikel 10

Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen

(1) Ein System darf innerhalb der Europäischen Union bei allen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssystemen Kredite aufnehmen, sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) das kreditnehmende System ist aufgrund früherer Zahlungen nach Artikel 9 Absatz 5 Unterabsätzen 1 und 2 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 zu erfüllen;

b) die unter Buchstabe a beschriebene Situation ist auf eine unzureichende Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Sinne von Artikel 9 zurückzuführen;

c) das kreditnehmende System hat die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben;

d) das kreditnehmende System verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 8 Absatz 1 zu verwenden;

e) das kreditnehmende System muss derzeit gemäß diesem Artikel keinen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzahlen;

f) das kreditnehmende System teilt mit, welcher Betrag beantragt wurde;

g) die Gesamtkreditsumme darf 0,5 % der erstattungsfähigen Einlagen des kreditnehmenden Systems nicht überschreiten;

h) das kreditnehmende System informiert umgehend die Europäische Bankaufsichtsbehörde und teilt mit, weshalb die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wird.

Der unter Buchstabe f genannte Betrag errechnet sich wie folgt:

[Höhe der gemäß Artikel 8 Absatz 1 zurückzuzahlenden gedeckten Einlagen] – [verfügbare Finanzmittel + Höchstbetrag der Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3]

Die anderen Einlagensicherungssysteme fungieren als kreditgebende Systeme. Zu diesem Zweck benennen Mitgliedstaaten, in denen mehr als ein System niedergelassen ist, ein System als ihr kreditgebendes System und teilen dies der Europäischen Bankaufsichtsbehörde mit. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und wie das kreditgebende System durch andere im gleichen Mitgliedstaat niedergelassene Einlagensicherungssysteme entschädigt wird.

Einlagensicherungssysteme, die gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzahlen müssen, vergeben keine Kredite an andere Einlagensicherungssysteme.

(2) Die Kredite werden an folgende Bedingungen geknüpft:

a) jedes System gewährt Kredit proportional zu den erstattungsfähigen Einlagen jedes Systems ohne Berücksichtigung des kreditnehmenden Systems und der unter Buchstabe a genannten Einlagensicherungssysteme. Die Beträge werden auf der Grundlage der letzten gemäß Artikel 9 Absatz 7 bestätigten monatlichen Informationen berechnet;

b) das kreditnehmende System zahlt den Kredit spätestens nach fünf Jahren zurück. Der Kredit kann in Jahresraten zurückgezahlt werden. Zinsen werden erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung fällig;

c) als Zinssatz gilt der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums.

(3) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde bestätigt, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, und teilt die nach Absatz 2 Buchstabe a berechnete Höhe der von jedem System zu gewährenden Kredite sowie den Anfangszinssatz gemäß Absatz 2 Buchstabe c und die Laufzeit des Kredits mit.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde übermittelt den kreditgebenden Einlagensicherungssystemen ihre Bestätigung zusammen mit den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Informationen. Die Einlagensicherungssysteme erhalten die Bestätigung und die Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen. Die kreditgebenden Einlagensicherungssysteme zahlen den Kredit ohne Verzögerungen, spätestens jedoch innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen nach Eingang dieser Unterlagen, an das kreditnehmende System aus.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom kreditnehmenden System erhobenen Beiträge ausreichen, um den aufgenommenen Kredit zurückzuerstatten und die Zielausstattung so schnell wie möglich wieder zu erreichen.

neu

Artikel 11

Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme

(1) Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied auf der Grundlage seines Risikos festgelegt. Kreditinstitute zahlen mindestens 75 % und höchstens 200 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko als Beitrag entrichten müsste. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systeme niedrigere Beiträge entrichten, die aber 37,5 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko zahlen müsste, nicht unterschreiten dürfen.

(2) Die Bestimmung der Höhe des Risikos, dem Mitglieder ausgesetzt sind, und die Berechnung der Beiträge erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I und II aufgeführten Elemente.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssysteme.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten der in Anhang II Teil A beschriebenen Definitionen und Methoden festzulegen. Die Entwürfe für diese Regulierungsstandards werden gemäß Artikel 7 bis 7d [EBA-Verordnung] angenommen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde kann Entwürfe für Regulierungsstandards erstellen, die der Kommission vorzulegen sind.

(5) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien zur Anwendung von Anhang II Teil B gemäß [Artikel 8 der EBA-Verordnung].

94/19/EG, Artikel 4 (neu)

Artikel 12

Zusammenarbeit innerhalb der Union

(1) In einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 1 errichtete und amtlich anerkannte Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben.

Bis zum 31. Dezember 1999 dürfen weder Höhe noch Umfang — einschließlich der Quote — der dort gebotenen Deckung den Höchstbetrag und Höchstumfang der von dem entsprechenden Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet gewährten Deckung überschreiten.

Vor dem genannten Termin erstellt die Kommission anhand der bei der Anwendung von Unterabsatz 2 gemachten Erfahrungen einen Bericht und prüft, ob diese Regelung weiterhin erforderlich ist. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag zur Verlängerung der Gültigkeit dieser Regelung.

2. Überschreiten Höhe oder Umfang — einschließlich der Quote — der von dem Sicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat gewährten Deckung Höhe oder Umfang der Deckung, die in dem Mitgliedstaat geboten wird, in dem das Kreditinstitut zugelassen ist, so sorgt der Aufnahmemitgliedstaat dafür, daß in seinem Hoheitsgebiet ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem vorhanden ist, dem sich eine Zweigstelle freiwillig anschließen kann, um die Sicherung zu ergänzen, über die ihre Einleger bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft im System des Herkunftsmitgliedstaats verfügen.

Die Zweigstelle soll sich dem System anschließen, das für den Institutstyp vorgesehen ist, dem sie im Aufnahmemitgliedstaat zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß objektive und allgemein geltende Bedingungen für die Mitgliedschaft von Zweigstellen im System eines Aufnahmemitgliedstaats nach Absatz 2 festgelegt werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß alle einschlägigen mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfüllt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet werden. Die Umsetzung dieses Absatzes durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den in Anhang II niedergelegten Leitprinzipien.

4. Kommt eine Zweigstelle, die von der freiwilligen Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, ihren Verpflichtungen als Mitglied des Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß den genannten Verpflichtungen nachgekommen wird.

Kommt die Zweigstelle trotz dieser Maßnahmen den genannten Verpflichtungen nicht nach, so kann das Sicherungssystem die Zweigstelle nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, von dem System ausschließen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit unter dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Die Einleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung zu unterrichten.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 7 (angepasst)

Artikel 12

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht vor über:

a) die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, wobei sie insbesondere die Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung im Falle einer grenzüberschreitenden Krise in Bezug auf die Verfügbarkeit der Erstattungsauszahlungen der Einlagen und in Bezug auf den fairen Wettbewerb sowie die Vorteile und Kosten einer solchen Harmonisierung behandelt;

b) die Angemessenheit und die Bedingungen der Bereitstellung einer umfassenden Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben;

c) mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge;

d) die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems;

e) die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnungen, wenn das Guthaben eines Einlegers gegen seine Schulden verrechnet wird, auf die Effizienz des Systems und auf mögliche Verzerrungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Liquidationen;

f) die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen und örtlichen Behörden;

g) die Beziehung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Verfahren zur Entschädigung von Einlegern, wie etwa Sofortauszahlungsmechanismen.

Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss, wenn sie den Umfang oder die Höhe der Deckung für Einlagen ändern wollen sowie über alle Schwierigkeiten, auf die sie bei der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gestoßen sind.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a (neu)

5. Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen zusammenarbeiten.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b (neu)

6. Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieses Artikels mindestens alle zwei Jahre und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieses Artikels vor.

neu

(2) Einleger von Zweigstellen, die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben, oder von Zweigstellen in Mitgliedstaaten, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut tätig ist, erhalten die Erstattung vom System des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats. Das System des Herkunftsmitgliedstaats entschädigt das System des Aufnahmemitgliedstaats.

Das System des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.

(3) Verlässt ein Kreditinstitut ein System und schließt sich einem anderen an, so werden die Beiträge, die in den sechs Monaten vor Beendigung der Mitgliedschaft gezahlt wurden, erstattet oder auf das andere System übertragen. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem System gemäß Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 3 Absatz 7 genannten Informationen mit den Systemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen. Hierbei finden die in Artikel 3 niedergelegten Einschränkungen Anwendung.

(5) Um – insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 10 – eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen unterrichtet. Sie kann gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 19 der [EBA-Verordnung] Stellungnahmen zu diesen Vereinbarungen abgeben. Wenn zuständige Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer solchen Vereinbarung gibt, so schlichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese Meinungsverschiedenheiten gemäß [Artikel 11 der EBA-Verordnung].

Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

94/19/EG, Artikel 6 (angepasst)

neu

Artikel 13

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Gemeinschaft über eine Deckung einen Schutz verfügen, der demdie der in dieser Richtlinie vorgesehenen Deckung Schutz gleichwertig ist.

Verfügen sie nicht über eine solche Deckung, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/780/EWG verlangen, dass sich die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Gemeinschaft einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.

(2) Tatsächlichen und potenziellen Einlegern von Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Gemeinschaft , die nicht Mitglied eines Systems in einem Mitgliedstaat sind, sind von dem Kreditinstitut alle wichtigen Informationen über die ihre Einlagen schützenden Sicherungsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Informationen müssen in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und in klarer und verständlicher Form abgefasst sein.

2009/14/EG Artikel 1 Absatz 5 (neu)

Artikel 14

Informationen für die Einleger

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Europäischen Union Gemeinschaft angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 3 Absatz 4 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Einleger sind über die Bestimmungen des Einlagensicherungssystems oder der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, einschließlich der Höhe und des Umfangs der von dem Einlagensicherungssystem gebotenen Deckung, zu unterrichten. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 4 7 Absatz 2 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend.

(2) Alle Angaben

Vorhandene Einleger erhalten die Informationen auf ihren Kontoauszügen. Diese Informationen bestehen aus einer Bestätigung, dass die Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 erstattungsfähig sind. Ferner wird auf den Informationsbogen in Anhang III verwiesen und mitgeteilt, wo dieser erhältlich ist. Die Website des zuständigen Einlagensicherungssystems kann ebenfalls angegeben werden.

Auf Anfrage werden Informationen über die Bedingungen der Entschädigung zur Verfügung gestellt sowie über die Formalitäten, die erfüllt werden müssen, um die Entschädigung zu erhalten.

94/19/EG, Artikel 9

neu

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar sein, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten beschränken legen Regeln fest, die die Nutzung der in Absatz 1 genannten Angaben zu Werbezwecken begrenzen, damit die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger durch eine derartige Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten können diese Werbung insbesondere auf einen bloßen Hinweis auf das System zur Sicherung Sicherungssystem

neu

Kreditinstitute, die Mitglied eines in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systems sind, informieren die Einleger angemessen über die Funktionsweise des Systems. Solche Informationen dürfen keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

(6) Im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten werden deren Einleger spätestens einen Monat, ehe die Verschmelzung Rechtswirkung erlangt, darüber informiert. Die Einleger werden darüber informiert, dass bei Wirksamwerden der Verschmelzung alle Einlagen, die sie bei jeder der verschmelzenden Banken halten, nach der Verschmelzung aggregiert werden, um die Deckung im Rahmen des Einlagensicherungssystems zu bestimmen.

(7) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so werden die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermittelt, wobei sicherzustellen ist, dass der Einleger sie zur Kenntnis nimmt.

2009/14/EG, Artikel 1 Absatz 7 (angepasst)

Artikel 12

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht vor über:

a) die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, wobei sie insbesondere die Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung im Falle einer grenzüberschreitenden Krise in Bezug auf die Verfügbarkeit der Erstattungsauszahlungen der Einlagen und in Bezug auf den fairen Wettbewerb sowie die Vorteile und Kosten einer solchen Harmonisierung behandelt;

b) die Angemessenheit und die Bedingungen der Bereitstellung einer umfassenden Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben;

c) mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge;

d) die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems;

e) die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnungen, wenn das Guthaben eines Einlegers gegen seine Schulden verrechnet wird, auf die Effizienz des Systems und auf mögliche Verzerrungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Liquidationen;

f) die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen und örtlichen Behörden;

g) die Beziehung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Verfahren zur Entschädigung von Einlegern, wie etwa Sofortauszahlungsmechanismen.

Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss, wenn sie den Umfang oder die Höhe der Deckung für Einlagen ändern wollen sowie über alle Schwierigkeiten, auf die sie bei der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gestoßen sind.

94/19/EG, Artikel 13 (angepasst)

Artikel 15

Liste zugelassener Kreditinstitute

Die Kommission gibt in der von ihr gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG 14 der Richtlinie 2006/48/EG zu erstellenden Liste zugelassener Kreditinstitute den Status jedes einzelnen Kreditinstituts in Bezug auf diese Richtlinie an.

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 17 und 18 festgelegten Bedingungen.

Artikel 17

Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 18

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

(2) Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und bereits vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission über ihre Absicht informiert haben, keine Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1) Die Beiträge an die in Artikel 9 genannten Einlagensicherungssysteme werden so gleichmäßig wie möglich verteilt, bis die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Zielausstattung erreicht ist.

(2) Einleger, die Schuldverschreibungen des gleichen Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten oder Solawechseln, Einlagen, die nicht durch Kontoauszüge, sondern nur durch andere Bescheinigungen nachgewiesen werden können, oder Einlagen, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder nur im Rahmen einer vom Kreditinstitut oder einem Dritten gebotenen speziellen Garantie oder Vereinbarung zum Nennwert rückzahlbar sind, halten, werden darüber informiert, dass ihre Einlagen nicht mehr durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind.

(3) Sind bestimmte Einlagen nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/14/EG in innerstaatliches Recht nicht mehr ganz oder teilweise durch Einlagensicherungssysteme gedeckt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Einlagen bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin gedeckt sind, wenn sie vor dem 30. Juni 2010 eingezahlt wurden. Nach dem 31. Dezember 2014 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass – unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung der Einlagen – kein System höhere oder umfassendere Garantien bietet als in dieser Richtlinie vorgesehen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie prüft, ob die bestehende Einlagensicherungssysteme durch ein einziges System für die gesamte Union ersetzt werden sollten.

(5) Die Kommission unterbreitet mit Unterstützung der [Europäischen Bankaufsichtsbehörde] dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht ist insbesondere zu prüfen, ob die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen ermittelt werden kann, ohne den Einlegerschutz zu mindern.

94/19/EG, Artikel 14

neu

Artikel 20

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

neu

Artikel 21

Aufhebung

Die Richtlinie 94/19/EWG einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Anhang IV aufgeführten Richtlinien zu den festgelegten Terminen in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden, mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

94/19/EG, Artikel 15 (angepasst)

neu

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

94/19/EG, Artikel 16

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

1. Höhe der risikoabhängigen Beiträge eines Mitglieds

Ci = TC * RSi

b) Risikoanteil eines Mitglieds

(...PICT...)

c) risikogewichteter Beitrag eines Mitglieds

(...PICT...)

RAi = CB *

Dabei sind:

Ci die Höhe des Beitrags des i-ten ESS-Mitglieds

TC der Gesamtbetrag der vom System zu erhebenden Beiträge

RSi der Risikoanteil des i-ten Mitglieds

RAi der risikogewichtete Beitrag des i-ten Mitglieds

RAk der risikogewichtete Beitrag jedes der n Mitglieder

CB die Beitragsbasis (d. h. die erstattungsfähigen Einlagen)

βi der dem i-ten Mitglied gemäß Anhang II zugewiesene Risikokoeffizient.

2. Folgende Formeln sind anzuwenden:

a) Gesamtpunktzahl eines Mitglieds

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

= ¾+ ¼

b) Zwischenpunktzahl eines Mitglieds in Bezug auf die Kernindikatoren

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

= ¼ [+++]

c) Zwischenpunktzahl eines Mitglieds in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

=[++ … +]

Dabei sind:

(...PICT...)

die Gesamtpunktzahl des i-ten Mitglieds

(...PICT...)

die Zwischenpunktzahl des i-ten Mitglieds in Bezug auf die Kernindikatoren

(...PICT...)

die Zwischenpunktzahl des i-ten Mitglieds in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren

(...PICT...)

eine Variable zur Bewertung des Risikos des i-ten Mitglieds in Bezug auf einen spezifischen Kernindikator oder ergänzenden Indikator aus Anhang II

x das Symbol für einen bestimmten Kernindikator oder zusätzlichen Indikator.

Bei der Berechnung der risikoabhängigen Beiträge werden folgende Kernindikatoren verwendet:

Risikoklasse | Indikator | Verhältnis |

Kapitaladäquanz | In Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG genannte Eigenmittelbestandteile und in Artikel 76 der Richtlinie 2006/48/EG genannte risikogewichtete Aktiva | | Eigenmittel | |

| | | risikogewichtete Aktiva | |

Qualität der Aktiva | Notleidende Kredite | | Notleidende Kredite | |

| | | Bruttokredite | |

Rentabilität | Erträge aus Aktiva | | Nettoertrag | |

| | | Durchschnitt der Gesamtaktiva | |

Liquidität | Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 4 zu ermitteln |

2. Folgende Punktzahlen werden zur Berücksichtigung der Risikoprofile in Bezug auf die Kernindikatoren verwendet:

Risikograd | Kapitaladäquanz | Qualität der Aktiva | Rentabilität | Liquidität |

Sehr geringes Risiko | 1 | 1 | 1 | 1 |

Geringes Risiko | 2 | 2 | 2 | 2 |

Mittleres Risiko | 3 | 3 | 3 | 3 |

Hohes Risiko | 4 | 4 | 4 | 4 |

Sehr hohes Risiko | 5 | 5 | 5 | 5 |

3. Folgende Punktzahlen werden den Mitgliedern auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Indikatoren einer gegebenen Risikoklasse zugeteilt:

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

(...PICT...)

Element | Symbol (x) | = 1 | = 2 | = 3 | = 4 | = 5 |

Kapitaladäquanz | CA | x > 12,3 % | 12,3 % ≥ x > 9,6 % | 9,6 % ≥ x > 8,2 % | 8,2 % ≥ x > 7 % | x ≤ 7 % |

Qualität der Aktiva | AQ | x ≤ 1 % | 1 % < x ≤ 2,1 % | 2,1 % < x ≤ 3,7 % | 3,7 % < x ≤ 6 % | x > 6 % |

Rentabilität | P | x > 1,2 % | 1,2 % ≥ x > 0,9 % | 0,9 % ≥ x > 0,7 % | 0,7 % ≥ x > 0,5 % | x ≤ 0,5 % |

(...PICT...)

Liquidität | L | Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 11 Absatz 4 die Schwellen für jedes ermitteln. |

4. Je nach Gesamtpunktzahl werden den Mitgliedern folgende Risikogewichte (Koeffizienten) zugeteilt:

Gesamtpunktzahl (ρ) | 1 < ρ ≤ 1,5 | 1,5 < ρ ≤ 2,5 | 2,5 < ρ ≤ 3,5 | 3,5 < ρ ≤ 4,5 | 4,5 < ρ ≤ 5 |

Risikokoeffizient (β) | 75 % | 100 % | 125 % | 150 % | 200 % |

TEIL B

Ergänzende Indikatoren

1. Die Mitgliedstaaten bestimmen ergänzende Indikatoren zur Berechnung der risikoabhängigen Beiträge. Zu diesem Zweck können einige oder alle der folgenden Indikatoren verwendet werden:

Risikoklasse | Indikator / Verhältnis | Definition |

Kapitaladäquanz | Gesamtkapital | | Gesamtkapital | |

| | | risikogewichtete Aktiva | |

| überschüssiges Kapital * | | überschüssiges Kapital | oder | überschüssiges Kapital | |

| | | Gesamtaktiva | | risikogewichtete Aktiva | |

Qualität der Aktiva | Rückstellungen für Kreditverluste | | Rückstellungen für Kreditverluste | oder | Rückstellungen für Kreditverluste | |

| | | Nettozinsertrag | | betriebliche Erträge | |

| risikogewichtete Aktiva | | risikogewichtete Aktiva | |

| | | Gesamtaktiva | |

Rentabilität | Kosten/Ertrag | | Betriebliche Ausgaben | |

| | | betriebliche Erträge | |

| Nettomarge | | Nettomarge | |

| | | Gesamtkapital | |

Liquidität | Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 5 zu ermitteln |

* Überschüssiges Kapital = Kapital – Eigenmittel gemäß Artikel 57 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2006/48/EG.

2. Folgende Punktzahlen werden zur Berücksichtigung des Risikoprofils in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren verwendet:

Risikograd | Kapitaladäquanz | Qualität der Aktiva | Rentabilität | Liquidität |

Sehr geringes Risiko | 1 | 1 | 1 | 1 |

Geringes Risiko | 2 | 2 | 2 | 2 |

Mittleres Risiko | 3 | 3 | 3 | 3 |

Hohes Risiko | 4 | 4 | 4 | 4 |

Sehr hohes Risiko | 5 | 5 | 5 | 5 |

3. Je nach Gesamtpunktzahl werden den Mitgliedern folgende Risikogewichte (Koeffizienten) zugeteilt:

Gesamtpunktzahl (ρ) | 1 < ρ ≤ 1,5 | 1,5 < ρ ≤ 2,5 | 2,5 < ρ ≤ 3,5 | 3,5 < ρ ≤ 4,5 | 4,5 < ρ ≤ 5 |

Risikokoeffizient (β) | 75 % | 100 % | 125 % | 150 % | 200 % |

| |

| |

| |

| |

neu

ANHANG V

Entsprechungstabelle

Vorliegende Richtlinie | Richtlinie 2009/14/EG | Richtlinie 94/19/EWG |

Artikel 1 | - | - |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a | | Artikel 1 Absatz 1 |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d | | Artikel 1 Absatz 2 |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 3 |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f | | Artikel 1 Absatz 4 |

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g | | Artikel 1 Absatz 5 |

Artikel 3 Absatz 1 | | Artikel 3 Absatz 1 |

Artikel 3 Absatz 2 | | Artikel 3 Absatz 2 |

Artikel 3 Absatz 3 | | Artikel 3 Absatz 3 |

Artikel 3 Absatz 4 | | Artikel 5 |

Artikel 3 Absatz 6 | Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a | |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-c | | Artikel 2 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d | | Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 1 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f | | Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 10 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g | | Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 2 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h | | Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 5 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i | | Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 6 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j | | Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkte 3 und 4 |

Artikel 4 Absatz 10 Buchstabe k | | Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 12 |

Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 7 Absatz 1 |

Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a | |

Vorliegende Richtlinie | Richtlinie 2009/14/EG | Richtlinie 94/19/EWG |

Artikel 5 Absatz 6 | | Artikel 7 Absätze 4 und 5 |

Artikel 5 Absatz 7 | Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d | |

Artikel 6 Absätze 1-3 | | Artikel 8 |

Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a | Artikel 10 Absatz 1 |

Artikel 7 Absatz 3 | | Artikel 10 Absatz 4 |

Artikel 7 Absatz 4 | | Artikel 10 Absatz 5 |

Artikel 8 Absatz 1 | | Artikel 7 Absatz 6 |

Artikel 8 Absatz 2 | | Artikel 11 |

Artikel 12 Absatz 1 | | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 13 | | Artikel 6 |

Artikel 14 Absätze 1-3 | Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 1 |

Artikel 14 Absatz 4 | | Artikel 9 Absatz 2 |

Artikel 14 Absatz 5 | | Artikel 9 Absatz 3 |

Artikel 15 | | Artikel 13 |

Artikel 16 bis 18 | Artikel 1 Absatz 4 | |

94/19/EG, Anhang I (neu)

ANHANG I

Liste der Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2

1. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 89/646/EWG;

1. Einlagen von Versicherungsunternehmen;

2. Einlagen des Staates und der Zentralverwaltungen;

3. Einlagen von regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften;

4. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;

5. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;

6. Einlagen der Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Personen, die mindestens 5 v. H. des Kapitals des Kreditinstituts halten, der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungsunterlagen des Kreditinstituts betraut sind, und der Einleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe innehaben;

7. Einlagen naher Verwandter und Dritter, die für Rechnung der unter Nummer 7 genannten Einleger handeln;

8. Einlagen anderer Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe;

9. nicht auf einen Namen lautende Einlagen;

10. Einlagen, für die der Einleger von dem Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze und finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstituts beigetragen haben;

11. Schuldverschreibungen des Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln;

12. Einlagen in anderen Währungen als:

– der Landeswährung eines der Mitgliedstaaten,

– Ecu;

13. Einlagen von Gesellschaften, die so groß sind, daß die in Artikel 11 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgesehene Möglichkeit, eine verkürzte Bilanz aufzustellen, für sie nicht in Frage kommt [25].

94/19/EG, Anhang II (neu)

ANHANG II

Leitprinzipien

Beantragt eine Zweigstelle zur Ergänzung der Sicherung den Anschluß an ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats, so legt dieses Sicherungssystem gemeinsam mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Einleger dieser Zweigstelle fest. Sowohl für die Ausarbeitung dieser Verfahren als auch für die Festlegung der Bedingungen für die Mitgliedschaft einer Zweigstelle (im Sinne von Artikel 4 Absatz 2) gelten die nachstehenden Prinzipien:

a) Das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Kreditinstituten seine eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen; es darf die Übermittlung aller einschlägigen Angaben fordern und hat das Recht, diese Angaben im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu überprüfen;

b) das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats erfüllt die Forderungen auf Zahlung einer ergänzenden Entschädigung, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben. Das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung gemäß seinen eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Einleger anspruchsberechtigt ist;

c) die Sicherungssysteme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Sie treffen insbesondere Vereinbarungen darüber, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder des anderen Systems Anlaß zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Einlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken;

d) die Sicherungssysteme des Aufnahmemitgliedstaats sind berechtigt, Zweigstellen mit den Kosten der ergänzenden Sicherung in angemessener Weise zu belasten, wobei die vom Sicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung mitberücksichtigt wird. Zur Vereinfachung der Kostenberechnung kann das Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats davon ausgehen, daß seine Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Sicherung begrenzt sind, der über die vom Sicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung hinausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Herkunftsmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gehaltene Einlagen zahlt oder nicht.

2009/14/EG Artikel 1 Nummer 8

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[1] KOM(2006) 729.

[2] Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

[3] KOM(2009) 114, S. 4.

[4] Siehe: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/guarantee/index_de.htm#consultation.

[5] Siehe: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/guarantee/index_de.htm#roundtable.

[6] Sämtliche Berichte können über folgende Website heruntergeladen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/guarantee/index_de.htm.

[7] Die vom EFDI im Mai 2008 veröffentlichten Berichte sind abrufbar unter www.efdi.eu.

[8] Siehe www.efdi.eu.

[9] Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/14/EG und (nicht nummerierte) Erwägungsgründe der Richtlinie 94/19/EG.

[10] Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

[11] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

[12] Siehe Berichte der Gemeinsamen Forschungsstelle unter http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/guarantee/risk-based-report_en.pdf und http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/guarantee/2009_06_risk-based-report_en.pdf.

[13] ABI. Nr. C 163 vom 30.6.1992, S. 6, und ABI. Nr. C 178 vom 30.6.1993, S. 14.

[14] ABl. C […].

[15] ABl. C […].

[16] ABI. Nr. C 332 vom 16.12.1992, S. 13.

[17] ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3.

[18] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[19] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

[20] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

[21] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[22] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, KOM(2009) 501.

[23] ABI. Nr. C 163 vom 30.6.1992, S. 6, und ABI. Nr. C 178 vom 30.6.1993, S. 14.

[24] ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 16.

[25] ABI. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABI. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

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