52009PC0477

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) /* KOM/2009/0477 endg. - CNS 2009/0129 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.9.2009

KOM(2009) 477 endgültig

2009/0129 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

BEGRÜNDUNG

Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), nämlich zu garantieren, dass die lebenden aquatischen Ressourcen unter wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen unter Anwendung des Vorsorgeprinzips und eines Ökosystemansatzes genutzt werden, gelten auch für die Gebiete, die über die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsgewässer hinausgehen. Die Europäische Gemeinschaft sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer („GFCM“), einer gemäß Artikel XIV der FAO-Satzung eingerichteten regionalen Fischereiorganisation. Die GFCM kann auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten Empfehlungen und Entschließungen annehmen, die ausgerichtet sind auf die Förderung der Entwicklung, der Erhaltung, der rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der Bestände der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.

Da die von der GFCM angenommenen Empfehlungen für die Vertragsparteien verbindlich sind und die Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens ist, sind die Empfehlungen für die Gemeinschaft verbindlich und sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden, sofern ihr Inhalt nicht bereits durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften abgedeckt ist.

Bis vor kurzem wurden Empfehlungen der GFCM im Rahmen der jährlichen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten[1] nur befristet in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Da diese Empfehlungen aber unbefristet gelten, müssen sie durch ein Rechtsinstrument in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden, das ebenfalls von längerer Dauer ist. Es empfiehlt sich daher, die Empfehlungen mit einem einzigen Rechtsakt umzusetzen, in den künftige Empfehlungen in Form von Änderungen eingefügt werden können. Damit wird mehr Rechtssicherheit geschaffen und ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung unternommen.

Inhalt und Verpflichtungen der GFCM-Empfehlungen werden oft bereits ganz oder teilweise von zuvor verabschiedeten EU-Rechtsvorschriften abgedeckt, so dass nur die Aspekte, die von den betreffenden EU-Rechtsvorschriften abweichen, und gegebenenfalls die einschlägigen Berichterstattungspflichten umgesetzt werden müssen.

Die GFCM-Empfehlungen gelten für das gesamte Übereinkommensgebiet der GFCM, d. h. das Mittelmeer, das Schwarze Meer und die hieran angrenzenden Gewässer gemäß Anhang II des Beschlusses 1998/416/EG des Rates[2] vom 16. Juni 1998 und sollten daher im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts in Form einer von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 - die nur für das Mittelmeer gilt - getrennten Verordnung umgesetzt werden.

Aus Gründen der Autonomie verwendet die GFCM im Zusammenhang mit räumlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen den Ausdruck „Fischereisperrgebiete“. Dieser Ausdruck entspricht der in der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verwendeten Formulierung „Fangschutzzonen“.

Die Europäische Kommission schlägt die vorliegende Verordnung vor, mit der die Empfehlungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die diese auf ihren Jahrestagungen angenommen hat, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

2009/0129 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen zur Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean - GFCM), nachstehend „GFCM-Übereinkommen“ genannt, wurde mit dem Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer[3] genehmigt.

(2) Das GFCM-Übereinkommen bildet den geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der Bestände der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.

(3) Die Europäische Gemeinschaft sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens.

(4) Die von der GFCM angenommenen Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Da die Gemeinschaft Vertragspartei des GFCM-Übereinkommens ist, sind diese Empfehlungen also für sie verbindlich und sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden, sofern ihr Inhalt nicht bereits durch gemeinschaftliche Rechtvorschriften abgedeckt ist.

(5) Die GFCM verabschiedete auf ihren Jahrestagungen 2005, 2006, 2007 und 2008 mehrere Empfehlungen und Entschließungen für bestimmte Fischereien im GFCM-Übereinkommensgebiet, die durch die jährlichen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten[4] bzw. im Fall der GFCM-Empfehlungen 2005/1 und 2005/2 durch Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006[5] befristet in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden.

(6) Im Interesse der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit und da die unbefristet geltenden Empfehlungen durch ein dauerhaftes Rechtsinstrument in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden müssen, ist es angezeigt, sie mit einem einzigen Rechtsakt umzusetzen, in den künftige Empfehlungen in Form von Änderungen eingefügt werden können.

(7) Die GFCM-Empfehlungen gelten für das gesamte Übereinkommensgebiet der GFCM, d. h. das Mittelmeer, das Schwarze Meer und die hieran angrenzenden Gewässer gemäß Anhang II des Beschlusses 1998/416/EG des Rates[6] vom 16. Juni 1998 und sollten daher im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts in Form einer einzigen eigenständigen Verordnung und nicht durch Änderungen der nur für das Mittelmeer geltenden Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 umgesetzt werden.

(8) Mehrere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollten nicht nur im Mittelmeer, sondern im gesamten GFCM-Gebiet gelten. Sie sollten daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gestrichen und in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9) Die mit den GFCM-Empfehlungen für räumliche Bewirtschaftungsmaßnahmen eingeführten „Fischereisperrgebiete“ sind in ihrer Wirkung den „Fangschutzzonen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gleichwertig.

(10) Die GFCM verabschiedete auf ihrer Jahrestagung vom 23. bis 27. März 2009 eine Empfehlung zur Einrichtung eines Fischereisperrgebiets im Golfe du Lion, die sich auf das wissenschaftliche Gutachten des Wissenschaftlichen Beratungsausschusses der Vereinten Nationen (UNSAC) im Bericht über seine 11. Tagung (FAO-Bericht Nr. 890) stützt. Diese Maßnahme sollte durch eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands umgesetzt werden.

(11) Da die Selektivität bestimmter Fanggeräte in der gemischten Fischerei im Mittelmeer nicht beliebig gesteigert werden kann, ist es neben der Kontrolle und Einschränkung des Fischereiaufwands unerlässlich, den Fischereiaufwand in Gebieten zu beschränken, in denen sich ausgewachsene Fische wichtiger Bestände sammeln, damit das Risiko einer Beeinträchtigung der Fortpflanzung möglichst gering ist und die Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden können. Es empfiehlt sich daher, zunächst den Fischereiaufwand in dem vom UNSAC untersuchten Gebiet auf die früheren Werte zu beschränken und keine Erhöhung über diese Werte hinaus zu erlauben.

(12) Die Gutachten, auf denen Bewirtschaftungsmaßnahmen basieren, sollten sich auf die wissenschaftliche Anwendung der relevanten Daten auf die Flottenkapazität und die Fangtätigkeit, auf den biologischen Status der bewirtschafteten Ressourcen und auf die soziale und wirtschaftliche Lage der Fischereien stützen. Diese Daten müssen so rechtzeitig erfasst und übermittelt werden, dass die zuständigen Gremien der GFCM ihre Gutachten erstellen können.

(13) Die GFCM verabschiedete auf ihrer Jahrestagung 2008 eine Empfehlung für eine regionale Regelung mit Hafenstaatmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei im GFCM-Gebiet. Die EU-Verordnung über IUU-Fischerei[7], die am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, deckt den Inhalt dieser Empfehlung zwar größtenteils ab, doch es gibt mehrere Aspekte wie Häufigkeit, Umfang und Verfahren von Hafeninspektionen, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen werden muss, um die Maßnahme an die Gegebenheiten des GFCM-Gebiets anzupassen.

(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8] beschlossen werden. Um sicherzustellen, dass von der GFCM verabschiedete zusätzliche Maßnahmen, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, innerhalb der im GFCM-Übereinkommen festgelegten Frist durchgeführt werden können, können Änderungen zur Umsetzung von Empfehlungen zur Bestandserhaltung, Kontrolle oder Durchsetzung nach demselben Verfahren verabschiedet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung der von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (nachstehend „GFCM“ genannt) festgelegten Erhaltungs-, Bewirtschaftungs-, Nutzungs-, Überwachungs-, Vermarktungs- und Durchsetzungsmaßnahmen durch die Gemeinschaft.

Artikel 2 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die gesamte gewerbliche Fischerei und Aquakultur, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im GFCM-Übereinkommensgebiet betrieben werden.

Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

2. Abweichend von Absatz 1 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, und dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 [9] und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1. „GFCM-Übereinkommensgebiet“: das Mittelmeer, das Schwarze Meer und die hieran angrenzenden Gewässer gemäß Anhang II des Beschlusses 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

2. „Fischereiaufwand“: das Produkt der Kapazität eines Fischereifahrzeugs in kW oder in BRZ und den Tagen auf See;

3. „Tag auf See": jeder Kalendertag, an dem sich ein Fischereifahrzeug außerhalb des Hafens befindet, unabhängig davon, für welche Zeitdauer während des Tages es sich in einem bestimmten Gebiet aufhält.

TITEL IITECHNISCHE MASSNAHMEN

Kapitel IGebiete mit Fangbeschränkungen

ABSCHNITT IFISCHEREISPERRGEBIET IM GOLFE DU LION

Artikel 4 Einrichtung eines Fischereisperrgebiets

Im östlichen Golfe du Lion wird ein Fischereisperrgebiet eingerichtet, das durch Linien zwischen den nachstehenden geografischen Koordinaten abgegrenzt wird:

- 42°40'N, 4°20' E;

- 42°40'N, 5°00' E;

- 43°00'N, 4°20' E;

- 43°00'N, 5°00' E;

Artikel 5 Fischereiaufwand

Der Aufwand, den Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Grund- und pelagischen Langleinen sowie Stellnetzen im Fischereisperrgebiet gemäß Artikel 4 zum Fang von Grundfischbeständen einsetzen, darf den Fischereiaufwand jedes Mitgliedstaats in dem Gebiet im Jahr 2008 nicht übersteigen.

Artikel 6 Fischereiaufzeichnungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. September 2009 in elektronischem Format eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die laut Fangaufzeichnungen im Jahr 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 4 und im geografischen Untergebiet 7 des GFCM-Gebiets gemäß Anhang I gefischt haben. Die Liste enthält die Namen der Fischereifahrzeuge, ihre Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft [10], den Zeitraum, in dem sie in dem Gebiet gemäß Artikel 4 fischen durften, und die Anzahl Tage, die jedes Fischereifahrzeug im Jahr 2008 im geografischen Untergebiet 7 und insbesondere im Gebiet gemäß Artikel 4 verbracht hat.

Artikel 7 Zugelassene Fischereifahrzeuge

1. Fischereifahrzeugen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 4 fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 [11] erteilt.

2. Fischereifahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2008 nicht in dem Gebiet gemäß Artikel 4 gefischt haben, dürfen den Fischfang darin nicht aufnehmen.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. September 2009 die am 31. Dezember 2008 anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über

(a) die höchstzulässige tägliche Fangzeit je Fischereifahrzeug,

(b) die höchstzulässige Anzahl Tage pro Woche, an denen ein Fischereifahrzeug auf See und außerhalb des Hafens bleiben kann, und

(c) die vorgeschriebene Zeit für die Ausfahrt aus dem Gebiet und die Rückkehr ihrer Fischereifahrzeuge zum registrierten Hafen.

Artikel 8 Schutz empfindlicher Lebensräume

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Gebiet gemäß Artikel 4 vor Einwirkungen aller anderen menschlichen Tätigkeiten geschützt wird, die der Erhaltung derjenigen Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären, die sie als Laichgebiet kennzeichnen.

Artikel 9 Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 31. Januar jedes Jahres in elektronischem Format einen Bericht über die im Gebiet gemäß Artikel 4 betriebenen Fangtätigkeiten.

ABSCHNITT IIFISCHEREISPERRGEBIETE ZUM SCHUTZ EMPFINDLICHER TIEFSEELEBENSRÄUME

Artikel 10 Einrichtung von Fischereisperrgebieten

Die Fischerei mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen ist in folgenden Gebieten untersagt:

(a) Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

- 39° 27,72' N, 18° 10,74' E

- 39° 27,80' N, 18° 26,68' E

- 39° 11,16' N, 18° 32,58' E

- 39° 11,16' N, 18° 04,28' E;

(b) Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

- 31° 30,00' N, 33° 10,00' E

- 31° 30,00' N, 34° 00,00' E

- 32° 00,00' N, 34° 00,00' E

- 32° 00,00' N, 33° 10,00' E;

(c) Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthenes Seamount“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

- 33° 00,00' N, 32° 00,00' E

- 33° 00,00' N, 33° 00,00' E

- 34° 00,00' N, 33° 00,00' E

- 34° 00,00' N, 32° 00,00' E.

Artikel 11 Schutz empfindlicher Lebensräume

Die Mitgliedstaaten sorgen für den Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Artikel 10 genannten Gebieten und tragen besonders dafür Sorge, dass diese Gebiete vor den Auswirkungen jeder anderen Aktivität als dem Fischfang, die der Erhaltung der einmaligen Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.

KAPITEL IISCHONZEIT BEI DER FISCHEREI AUF GOLDMAKRELEN MIT FISCHSAMMELGERÄTEN (FAD)

Artikel 12 Schonzeit

1. Die Fischerei auf Goldmakrelen ( Coryphaena hippurus ) mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) ist vom 1. Januar bis zum 14. August jedes Jahres untersagt.

2. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar auf das darauf folgende Jahr übertragen. In diesem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vor Jahresende einen Antrag für die zu übertragene Anzahl Tage.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch in der Bewirtschaftungszone gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006[12].

4. Der Antrag nach Absatz 2 enthält folgende Angaben:

4. einen Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten;

5. den Namen des Schiffes und seine Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft.

5. Die Kommission entscheidet über die Anträge gemäß Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Erhalt und setzt den Mitgliedstaat davon schriftlich in Kenntnis.

6. Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die gemäß Absatz 5 getroffenen Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. November jedes Jahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr nicht genutzten Tage, die gemäß Absatz 2 übertragen wurden.

Artikel 13 Spezielle Fangerlaubnis

Fischereifahrzeuge, die Goldmakrelen befischen dürfen, erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94, und ihr Name und ihre Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zu übermitteln hat. Ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 benötigen auch Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 m eine spezielle Fangerlaubnis.

Diese Auflage gilt auch für die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannte Bewirtschaftungszone.

Artikel 14 Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten richten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates [13] ein geeignetes System für die Erhebung und Verarbeitung von Fang- und Aufwandsdaten ein.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis 15. Januar jedes Jahres die Zahl der am Goldmakrelenfang beteiligten Fischereifahrzeuge sowie die Gesamtanlandungen und -umladungen von Goldmakrelen im vorangegangenen Jahr durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in jedem geografischen Untergebiet des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I.

Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an den Exekutivsekretär der GFCM weiter.

Kapitel IIIFanggerät

Artikel 15 Mindestmaschenöffnung im Mittelmeer

1. Die Netze mit Rautenmaschen, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Mittelmeer für die Schleppnetzfischerei auf Grundfischbestände eingesetzt werden, müssen eine anerkannte Größenselektivität aufweisen, die der von Netzen mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert mindestens gleichwertig oder höher ist.

2. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin bis zum 31. Mai 2010 Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, Fischbestände, die nicht mit Drittstaaten geteilt werden, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.

3. Absatz 2 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.

4. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Januar 2010 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 2 zugelassenen Schiffe mit folgenden Angaben vor:

(a) Name des Schiffes und seine Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft;

(b) die auf der Grundlage der Zielbestände, des Fanggebiets nach Anhang I und der die Maschenöffnung betreffenden technischen Merkmale des Fanggeräts für jedes Schiff zugelassenen Fischereien;

(c) die zulässige Fangzeit.

5. Die Kommission leitet die Informationen gemäß Absatz 4 an den Exekutivsekretär der GFCM weiter.

Artikel 16 Mindestmaschenöffnung im Schwarzen Meer

1. Netze, die im Schwarzen Meer für die Schleppnetzfischerei auf Grundfischbestände eingesetzt werden, müssen eine Maschenöffnung von mindestens 40 mm haben; Netzblätter mit einer Maschenöffnung unter 40 mm dürfen weder verwendet noch an Bord mitgeführt werden.

2. Das in Absatz 1 genannte Netz muss bis zum 31. Januar 2012 ersetzt werden durch ein Netz mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert oder – auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners – durch ein Netz mit Rautenmaschen von 50 mm, das eine anerkannte Größenselektivität aufweisen muss, die der von Netzen mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert mindestens gleichwertig oder höher ist.

3. Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Schwarzen Meer Schleppnetzfischerei auf Grundfischbestände betreiben, übermitteln der Kommission erstmals bis spätestens 1. Oktober 2009 und anschließend alle sechs Monate eine Liste der Fischereifahrzeuge und geben den Prozentsatz der Schiffe ihrer gesamten nationalen Grundschleppnetzflotte an, die mit einem Netz mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder einem Netz mit Rautenmaschen von mindestens 50 mm ausgerüstet sind.

4. Die Kommission leitet die Informationen gemäß Absatz 2 an den Exekutivsekretär der GFCM weiter.

Artikel 17 Einsatz von geschleppten Dredgen und Schleppnetzen

In einer Tiefe von mehr als 1000 m darf nicht mit geschleppten Dredgen und Schleppnetzen gefischt werden.

TITEL IIIKONTROLLMASSNAHMEN

KAPITEL ISCHIFFSREGISTER

Artikel 18 Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge

1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf dem üblichen elektronischen Datenträger vor dem 1. Dezember 2009 eine aktualisierte Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die seine Flagge führen, in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und aufgrund einer Fangerlaubnis berechtigt sind, im GFCM-Gebiet zu fischen.

2. Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

(a) Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 des Rates[14];

(b) den Zeitraum, in dem Fischfang und/oder Umladen zugelassen sind;

(c) verwendetes Fanggerät.

3. Die Kommission leitet die aktualisierte Liste vor dem 1. Januar 2010 an das GFCM-Exekutivsekretariat weiter, damit die betreffenden Schiffe in das GFCM-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Übereinkommensbereich der GFCM fischen dürfen, nachstehend „GFCM-Register“ genannt, eingetragen werden können.

4. Nach demselben Verfahren ist jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum, an dem das Schiff die Fangtätigkeit im GFCM-Gebiet aufnimmt, der Kommission zur Weiterleitung an das GFCM-Exekutivsekretariat mitzuteilen.

5. Gemeinschaftsfahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, ist es untersagt, im GFCM-Gebiet Fisch oder Weichtiere zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

6. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

(a) nur Schiffen unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen und die eine vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellte Fangerlaubnis an Bord mitführen, die Genehmigung erteilt wird, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im GFCM-Gebiet zu fischen;

(b) Schiffen, die im GFCM-Gebiet oder in anderen Gebieten illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben, keine Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Reeder haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Reeder und Betreiber kein Rechts-, Gewinn- oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen, dass sie diese in keiner Weise kontrollieren und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beteiligt sind;

(c) die Reeder und Betreiber der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, weder direkt noch indirekt an Fangtätigkeiten beteiligt sind, die im Übereinkommensbereich der GFCM von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die nicht im GFCM-Register erfasst sind;

(d) die Reeder der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, die Staatsbürgerschaft des Flaggenmitgliedstaats besitzen oder Rechtsträger im Flaggenmitgliedstaat sind;

(e) ihre Schiffe die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der GFCM befolgen.

7. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Fang, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fisch und Weichtieren aus dem GFCM-Gebiet durch Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, zu verbieten.

8. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis, wenn begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, im Übereinkommensbereich der GFCM Fisch und Weichtiere fischen oder umladen.

KAPITEL IIHAFENSTAATMASSNAHMEN

Artikel 19 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Fischereifahrzeuge aus Drittländern.

Artikel 20 Voranmeldung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 [und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. XX/XXXX [IUU-Durchführungs-Verordnung]] beträgt die Frist für die Voranmeldung mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen.

Artikel 21 Hafeninspektionen

1. Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Mitgliedstaaten in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen und Umladungen.

2. Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fischereifahrzeuge, die ohne vorherige Genehmigung in den Hafen eines Mitgliedstaats einlaufen, in allen Fällen inspiziert.

Artikel 22 Inspektionsverfahren

Zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Bestimmungen sind bei Hafeninspektionen die Vorschriften gemäß Anhang II einzuhalten.

Artikel 23 Verweigerung der Hafenbenutzung

1. Außer in Fällen höherer Gewalt oder in Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen, erlaubt ein Mitgliedstaat einem Drittlandschiff nicht, seine Häfen für die Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von im GFCM-Gebiet gefangenen Fischereierzeugnissen zu benutzen, und verweigert ihm den Zugang zu Hafendiensten, insbesondere Betankungs- und Versorgungsdiensten, wenn

(a) das Schiff nicht die Flagge einer GFCM-Vertragspartei führt oder

(b) das Schiff auf der von einer regionalen Fischereiorganisation erstellten Liste der Schiffe steht, die IUU-Fischerei betrieben oder unterstützt haben, oder

(c) das Schiff keine gültige Genehmigung für den Fischfang oder mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten im GFCM-Gebiet hat.

2. Absatz 1 gilt zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 37 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthaltenen Vorschriften über die Verweigerung der Hafenbenutzung.

3. Hat ein Mitgliedstaat die Benutzung seiner Häfen gemäß den Absätzen 1 und 2 verweigert, so unterrichtet er unverzüglich den Schiffskapitän, den Flaggenstaat, die Kommission und den Exekutivsekretär der GFCM von dieser Maßnahme.

4. Gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe für die Verweigerung nicht mehr, so hebt der Mitgliedstaat die Verweigerung auf und teilt dies den Parteien mit, die gemäß Absatz 3 von der Verweigerung unterrichtet worden waren.

TITEL IVZUSAMMENARBEIT, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 24 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten kooperieren mit dem Exekutivsekretär der GFCM, und tauschen mit diesem Informationen aus, indem sie

(a) aus einschlägigen Datenbanken Daten anfordern und Daten an sie liefern;

(b) Zusammenarbeit anfordern und leisten, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung zu fördern.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen fischereibezogenen Informationssysteme unter Beachtung adäquater Vertraulichkeitsvorschriften direkt elektronische Daten über den in Titel III genannten Hafenstaatinspektionen untereinander und mit dem GFCM-Sekretariat austauschen können.

3. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit Daten elektronisch zwischen den einschlägigen nationalen Agenturen ausgetauscht und die Tätigkeiten solcher Agenturen bei der Anwendung der Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt koordiniert werden können.

4. Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke dieser Verordnung eine Liste von Kontaktstellen und übermitteln diese auf elektronischem Weg unverzüglich der Kommission, dem Exekutivsekretär der GFCM und den GFCM-Vertragsparteien.

Artikel 25 Übermittlung statistischer Matrizen

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM jährlich jeweils vor dem 1. Mai die Daten zu den Aufgaben 1.1, 1.2, 1.3, 1,4 und 1.5 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang III.

2. Die erste Übermittlung von Daten zu den Aufgaben 1.1, 1.2 und 1.4 erfolgt vor dem 1. Februar 2010.

3. Die erste Übermittlung von Daten zu den Aufgaben 1.3 und 1.5 erfolgt vor dem 1. Februar 2011.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten mithilfe des GFCM-Dateneingabesystems oder jedes anderen geeigneten, vom GFCM-Sekretariat festgelegten Datenübermittlungsstandards und –protokolls, die auf folgender Website bereitgestellt werden: http://www.gfcm.org/gfcm/topic/16164.

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Daten sie auf der Grundlage dieses Artikels übermittelt haben.

TITEL VSCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26 Durchführung

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Artikel 27 Ausschuss für Fischerei und Aquakultur

1. Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 28 Änderungsverfahren

Die Verordnung kann nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 2 geändert werden, um GFCM-Empfehlungen für die Bestandserhaltung bzw. Kontrolle oder technische Anpassungen an frühere GFCM-Empfehlungen, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

Die Anhänge können nach demselben Verfahren geändert werden, um GFCM-Empfehlungen umzusetzen.

Artikel 29 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

(a) Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen;

(b) Artikel 24 wird gestrichen;

(c) Artikel 27 Absätze 1 und 4 werden gestrichen.

Artikel 30 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 43/2009

Die Artikel 28 bis 31 und die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 werden gestrichen.

Artikel 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

A) Tabelle der geografischen Untergebiete (GSA) des GFCM-Gebiets

FAO- UNTER-GEBIET | BEREICHE DER FAO-STATISTIK | GSA |

WESTEN | 1.1 | BALEAREN | 1 | Nördliches Alboran-Meer |

2 | Insel Alboran |

3 | Südliches Alboran-Meer |

4 | Algerien |

5 | Balearische Inseln |

6 | Nordspanien |

11.1 | Sardinien (Westen) |

1.2 | GOLFE DU LION | 7 | Golfe du Lion |

1.3 | SARDINIEN | 8 | Insel Korsika |

9 | Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer |

10 | Südliches Tyrrhenisches Meer |

11.2 | Sardinien (Osten) |

12 | Nordtunesien |

MITTE | 2.1 | ADRIATISCHES MEER | 17 | Nördliches Adriatisches Meer |

18 | Südliches Adriatisches Meer (Teil) |

2.2 | IONISCHES MEER | 13 | Golf von Hammamet |

14 | Golf von Gabès |

15 | Insel Malta |

16 | Südsizilien |

18 | Südliches Adriatisches Meer (Teil) |

19 | Westliches Ionisches Meer |

20 | Östliches Ionisches Meer |

21 | Südliches Ionisches Meer |

OSTEN | 3.1 | ÄGÄISCHES MEER | 22 | Ägäisches Meer |

23 | Insel Kreta |

3.2 | LEVANTE | 24 | Nördliche Levante |

25 | Insel Zypern |

26 | Südliche Levante |

27 | Levante |

SCHWARZES MEER | 4.1 | MARMARA-MEER | 28 | Marmara-Meer |

4.2 | SCHWARZES MEER | 29 | Schwarzes Meer |

4.3 | Asowsches Meer | 30 | Asowsches Meer |

B) Karte der geografischen Untergebiete des GFCM-Gebiets (GSA) (GFCM, 2009)

[pic]

( FAO Statistical Divisions (red) ( GFCM Geographical Sub-Areas (black)

01 - Nördliches Alboran-Meer | 07 - Golfe du Lion | 13 - Golf von Hammamet | 19 - Westliches Ionisches Meer | 25 - Insel Zypern |

02 - Insel Alboran | 08 - Insel Korsika | 14 - Golf von Gabès | 20 - Östliches Ionisches Meer | 26 - Südliche Levante |

03 - Südliches Alboran-Meer | 09 - Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer | 15 - Insel Malta | 21 - Südliches Ionisches Meer | 27 - Levante |

04 - Algerien | 10 - Südliches und Mittleres Tyrrhenisches Meer | 16 - Südsizilien | 22 - Ägäisches Meer | 28 - Marmara-Meer |

05 - Balearische Inseln | 11.1 - Sardinien (Westen) 11.2 - Sardinien (Osten) | 17 - Nördliches Adriatisches Meer | 23 - Insel Kreta | 29 - Schwarzes Meer |

06 - Nordspanien | 12 - Nordtunesien | 18 - Südliches Adriatisches Meer | 24 – Nördliche Levante | 30 - Asowsches Meer |

C) Geografische Koordinaten der geografischen Untergebiete (GSA) des CFCM-Gebiets (GFCM, 2009)

13 | Küstenlinie 37º N 11º 04’E 37º N 12º E 35º N 13º 30’ E 35º N 11º E | 19 | Küstenlinie (einschließlich Ostsiziliens) 40º 04’ N 18º 29’ E 37º N 15º 18’ E 35º N 15º 18’ E 35º N 19º 10’ E 39º 58’ N 19º 10’ E | 25 | 35º 47’ N 32º E 34º N 32º E 34º N 35º E 35º 47’ N 35º E |

14 | Küstenlinie 35º N 11º E 35º N 15º 18’ E Grenze Tunesien-Libyen | 20 | Küstenlinie Grenze Albanien-Griechenland 39º 58’ N 19º 10’ E 35º N 19º 10’ E 35º N 23º E 36º 30’ N 23º E | 26 | Küstenlinie Grenze Libyen-Ägypten 34º N 25º 09’ E 34º N 34º 13’ E Grenze Ägypten-Gazastreifen |

15 | 36º 30’ N 13º 30’ E 35º N 13º 30’E 35º N 15º 18’ E 36º 30’ N 15º 18’ E | 21 | Küstenlinie Grenze Tunesien-Libyen 35º N 15º 18’ E 35º N 23º E 34º N 23º E 34º N 25º 09’ E Grenze Libyen-Ägypten | 27 | Küstenlinie Grenze Ägypten-Gazastreifen 34º N 34º 13’ E 34º N 35º E 35º 47’ N 35º E Grenze Türkei-Syrien |

16 | Küstenlinie 38º N 12º 30’ E 38º N 11º E 37º N 12º E 35º N 13º 30’ E 36º 30’ N 13º 30’ E 36º 30’ N 15º 18’ E 37º N 15º 18’ E | 22 | Küstenlinie 36º 30’ N 23º E 36º N 23º E 36º N 26º 30’ E 34º N 26º 30’ E 34º N 29º E 36º 43’ N 29º E | 28 |

17 | Küstenlinie 41º 55’ N 15º 08’ E Grenze Kroatien-Montenegro | 23 | 36º N 23º E 36º N 26º 30’ E 34º N 26º 30’ E 34º N 23º E | 29 |

18 | Küstenlinie (beide Seiten) 41º 55’ N 15º 08’ E 40º 04’ N 18º 29’ E Grenze Kroatien-Montenegro Grenze Albanien-Griechenland | 24 | Küstenlinie 36º 43’ N 29º E 34º N 29º E 34º N 32º E 35º 47’ N 32º E 35º 47’ N 35º E Grenze Türkei-Syrien | 30 |

"

ANHANG II

Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen

6. Schiffskennzeichen

Die Inspektoren des Hafenstaats

a) prüfen - erforderlichenfalls durch geeignete Kontaktaufnahme zum Flaggenstaat oder internationalen Schiffsdokumentationen -, ob die amtlichen Unterlagen an Bord gültig sind;

b) sorgen erforderlichenfalls für eine amtliche Übersetzung der Unterlagen;

c) vergewissern sich, dass der Schiffsname, die Flagge, etwaige vorhandene äußere Kennbuchstaben und -ziffern (und gegebenenfalls die IMO-Schiffsnummer, soweit vorhanden) sowie das internationale Rufzeichen richtig sind;

d) untersuchen soweit möglich, ob das Schiff den Namen und/oder die Flagge geändert hat, und notieren gegebenenfalls die vorherigen Namen und Flaggen;

e) notieren den Registrierhafen, Namen und Anschrift des Eigners (und Betreibers und wirtschaftlichen Eigentümers, falls diese nicht mit dem Eigner identisch sind), des Maklers, des Kapitäns des Schiffs, einschließlich der individuellen Kennnummer des Unternehmens und des eingetragenen Eigners, falls vorhanden und

f) notieren gegebenenfalls die Namen und Anschriften früherer Eigner in den letzten fünf Jahren.

7. Genehmigungen

Die Inspektoren des Hafenstaats prüfen, ob die Genehmigungen für den Fischfang oder die Beförderung von Fisch und Fischereierzeugnissen mit den gemäß Nummer 1 erhaltenen Angaben in Einklang stehen, und kontrollieren die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen und der Gültigkeit für Gebiete, Arten und Fanggerät.

8. Sonstige Unterlagen

Die Inspektoren des Hafenstaats überprüfen sämtliche sachdienlichen Unterlagen, einschließlich elektronischer Unterlagen. Als sachdienliche Unterlagen gelten u. a. Logbücher, insbesondere die Fischereilogbücher, sowie die Besatzungsliste, Staupläne und Pläne oder Beschreibungen der Fischlagerräume, soweit vorhanden. Solche Fischlagerräume oder Bereiche können kontrolliert werden, um festzustellen, ob ihre Größe und Zusammensetzung sich mit den Plänen oder Beschreibungen decken und ob die Stauung den Stauplänen entspricht. Gegebenenfalls umfassen diese Unterlagen außerdem von einer regionalen Fischereiorganisation ausgestellte Fang- oder Handelsunterlagen.

9. Fanggerät

a) Die Inspektoren des Hafenstaats prüfen, ob das Fanggerät an Bord mit den Bedingungen der Genehmigungen im Einklang steht. Beim Fanggerät kann auch geprüft werden, ob dieses u. a. in Bezug auf Maschenöffnungen (und mögliche Vorrichtungen), Länge der Netze sowie Hakengrößen mit dem geltenden Recht im Einklang steht und ob die Markierungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind.

b) Die Inspektoren des Hafenstaats können das Schiff außerdem auf möglicherweise außer Sicht verstautes und in anderer Weise illegales Fanggerät absuchen.

10. Fisch und Fischereierzeugnisse

(a) Die Inspektoren des Hafenstaats untersuchen in größtmöglichem Umfang, ob der Fisch und die Fischereierzeugnisse an Bord im Einklang mit den Bedingungen in den betreffenden Genehmigungen gewonnen wurden. Dabei sollten die Inspektoren des Hafenstaats das Fischereilogbuch und versandte Meldungen prüfen, gegebenenfalls einschließlich der über ein Satellitenüberwachungssystem (VMS) übermittelten Meldungen.

(b) Zur Bestimmung der Mengen und Arten an Bord können die Inspektoren des Hafenstaats den Fisch im Fischladeraum oder bei der Anlandung untersuchen. Dabei können die Inspektoren des Hafenstaats Kartons öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fisch oder die Kartons umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden.

(c) Löscht das Schiff die Fänge, so können die Inspektoren des Hafenstaats die angelandeten Arten und Mengen überprüfen. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses, das Lebendgewicht (aus dem Logbuch ermittelte Mengen) und den Umrechnungsfaktor einschließen, mit dem das Verarbeitungsgewicht in Lebendgewicht umgerechnet wurde. Die Inspektoren des Hafenstaats dürfen außerdem etwa an Bord behaltene Mengen kontrollieren.

(d) Die Inspektoren des Hafenstaats können die Menge und Zusammensetzung der insgesamt an Bord befindlichen Fänge u. a. anhand von Stichproben kontrollieren.

11. Feststellung von IUU-Fischerei

Es gilt Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

12. Bericht

Der Inspektor des Hafenstaats erstellt und unterzeichnet nach Abschluss der Kontrolle einen schriftlichen Bericht und übermittelt dem Kapitän des Schiffs eine Abschrift.

13. Ergebnisse von Hafenstaatkontrollen

Die Ergebnisse von Hafenstaatkontrollen umfassen mindestens die folgenden Angaben:

- 1. Angaben zur Kontrolle

- Inspektionsbehörde (Name der Inspektionsbehörde oder einer von dieser Behörde benannten Stelle),

- Name des Inspektors,

- Datum und Uhrzeit der Kontrolle,

- Kontrollhafen (Ort, an dem das Schiff kontrolliert wurde) und

- Datum (Datum der Fertigstellung des Berichts).

- 2. Identifizierung des Schiffs

- Name des Schiffes,

- Schiffstyp,

- Art des Fanggeräts,

- Äußere Kennbuchstaben und -ziffern (äußere Kennziffern an der Schiffsseite) und IMO-Nummer (sofern vorhanden) oder gegebenenfalls eine andere Nummer,

- internationales Rufzeichen,

- MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number – Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes), falls vorhanden,

- Flaggenstaat (Staat, in dem das Schiff registriert ist),

- vorige(r) Name(n) und Flaggenmitgliedstaat(en), soweit zutreffend,

- Heimathafen (Registrierhafen des Schiffs) und vorige Heimathäfen,

- Schiffseigner (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

- wirtschaftlicher Eigentümer, sofern nicht mit dem Eigner identisch (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

- für die Benutzung des Schiffes zuständiger Schiffsbetreiber, sofern nicht mit dem Eigner identisch (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

- Makler des Schiffs (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

- Name(n) und Anschrift(en) des (der) vorigen Eigner(s), soweit zutreffend,

- Name, Staatsangehörigkeit und seemännische Ausbildung des Kapitäns und des Fischereikapitäns,

- Besatzungsliste.

- 3. Fanggenehmigungen (Lizenzen/Erlaubnisse)

- die Genehmigung(en) des Schiffs für den Fischfang oder für die Beförderung von Fisch oder Fischereierzeugnissen,

- Staaten, die die Genehmigungen erteilt haben,

- Bedingungen der Genehmigungen, einschließlich Gebiete und Gültigkeitsdauer,

- zuständige regionale Fischereiorganisation,

- Gebiete, Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer der Genehmigungen,

- Einzelheiten zur genehmigten Zuteilung – Quote, Aufwand oder sonstiges,

- zulässige Arten, Beifänge und Fanggeräte und

- Umladeaufzeichnungen und –unterlagen (falls zutreffend).

- 4. Angaben zur Fangreise

- Datum, Uhrzeit, Gebiet und Ort des Beginns der derzeitigen Fangreise,

- aufgesuchte Gebiete (Ein- und Ausfahrt aus verschiedenen Gebieten),

- Umladungen auf See (Datum, Arten, Ort, Menge umgeladener Fisch),

- zuletzt aufgesuchter Hafen und

- Datum und Uhrzeit des Endes der derzeitigen Fangreise,

- gegebenenfalls nächster vorgesehener Anlegehafen.

- 5. Ergebnis der Kontrolle des Fangs

- Löschbeginn und -ende (Uhrzeit und Datum),

- Fischarten,

- Art der Erzeugnisse,

- Lebendgewicht (mithilfe des Logbuchs bestimmte Mengen),

- anwendbarer Umrechnungsfaktor,

- Verarbeitungsgewicht (angelandete Mengen nach Art und Aufmachung),

- Lebendgewichtäquivalent (angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent als „Produktgewicht multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor“) und

- vorgesehene Bestimmung der kontrollierten Fische und Fischereierzeugnisse,

- Menge und Arten der Fische an Bord, falls zutreffend.

- 6. Ergebnisse der Kontrolle des Fanggeräts

- Einzelheiten zu den Arten von Fanggerät

- 7. Schlussfolgerungen

- Schlussfolgerungen der Kontrolle, einschließlich Feststellung der vermuteten Verstöße und Verweis auf geltende Vorschriften und Maßnahmen. Derartige Beweise werden dem Kontrollbericht angefügt.

ANHANG III

A) GFCM/SAC-Flottensegmente

Gruppen | <6 Meter | 6-12 Meter | 12-24 Meter | Mehr als 24 Meter |

1. Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge ohne Motor | A |

2. Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor | B | C |

3. Trawler | D | E | F |

4. Ringwadenfänger | G | H |

5. Langleiner | I |

6. Pelagische Trawler | J |

7. Thunfischwadenfänger | K |

8. Dredgenfischer | L |

9. Polyvalente Fahrzeuge | M |

Beschreibung der Segmente

A Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge ohne Motor – alle Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge über alles ohne Motor (Wind oder Antrieb).

B Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor von weniger als 6 m – alle Fahrzeuge von weniger als 6 m Länge über alles mit Motor.

C Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor von 6 bis 12 m – alle Fahrzeuge von 6 bis 12 m Länge über alles mit Motor, die im Laufe des Jahres unterschiedliche Fanggeräte etwa gleich häufig einsetzen oder ein nicht in dieser Aufstellung erfasstes Fanggerät verwenden.

D Trawler von weniger als 12 m – alle Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge über alles, die mehr als 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben.

E Trawler zwischen 12 und 24 m – alle Fahrzeuge zwischen 12 und 24 m Länge über alles, die mehr als 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben.

F Trawler von mehr als 24 m – alle Fahrzeuge von mehr als 24 m Länge über alles, die mehr als 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben.

G Ringwadenfänger zwischen 6 und 12 m – alle Fahrzeuge zwischen 6 und 12 m Länge über alles, die mehr als 50 % ihres Aufwands mit einer Ringwade betreiben.

H Ringwadenfänger von mehr als 12 m – alle Fahrzeuge von mehr als 12 m Länge über alles, die mehr als 50 % ihres Aufwands mit einer Rindwade betreiben, außer denen, die zu einer beliebigen Zeit des Jahres ein Thunfischwadennetz einsetzen.

I Langleiner von mehr als 6 m – alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die mehr als 50 % ihres Aufwands mit einer Langleine betreiben.

J Pelagische Trawler von mehr als 6 m – alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die mehr als 50 % ihres Aufwands mit einem pelagischen Schleppnetz betreiben.

K Thunfischwadenfänger - alle Fahrzeuge, die während einer beliebigen Zeit des Jahres mit einem Thunfischwadennetz fischen.

L Dredgenfischer von mehr als 6 m – alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die mehr als 50 % ihres Aufwands mit einer Dredge betreiben.

M Polyvalente Fahrzeuge von mehr als 12 m – alle Fahrzeuge von mehr als 12 m Länge über alles, die die im Laufe des Jahres unterschiedliche Fanggeräte etwa gleich häufig einsetzen, oder die ein nicht in dieser Aufstellung erfasstes Fanggerät verwenden.

Hinweis: In alle Felder können Informationen eingetragen werden. Was die leeren Feldern in obiger Tabelle betrifft, so wird angenommen, dass es nicht viele entsprechende Schiffe gibt. Falls nötig, empfiehlt es sich jedoch, die Angaben eines „leeren Felds“ mit dem am besten geeigneten angrenzenden „blauen Feld“ zusammenzulegen.

B) Tabelle über die Messung des Fischereiaufwands[15]

Fanggerät | Anzahl und Größe | Kapazität | Tätigkeit | Nominalaufwand[16] |

Dredge (für Weichtiere) | Offener Rahmen, Rahmenbreite | BRZ | Fangdauer | Mit Dredgen befischte Fläche[17] |

Schleppnetz (einschließlich Dredgen für Plattfische) | Art des Schleppnetzes (pelagisch, Grund) BRZ und/oder BRT Motorleistung Maschenöffnung Netzgröße (Breite der Öffnung) Geschwindigkeit | BRZ | Zeit Fischerei | BRZ*Tage BRZ*Stunden KW*Tage |

Ringwade | Länge und Höhe des Netzes BRZ Lichtstärke Anzahl kleiner Boote | BRZ Länge und Höhe des Netzes | Suchzeit Hol | BRZ*Hols16 Netzlänge*Hols |

Netze | Art des Netzes (z. B. Trammelnetz, Kiemennetz usw.) Netzlänge (in Verordnungen verwendet) BRZ Netzfläche Maschenöffnung | Länge und Höhe des Netzes | Fangdauer | Netzlänge*Tage Oberfläche*Tage |

Langleinen | Anzahl Haken BRZ Anzahl Langleinen Art der Haken Köder | Anzahl Haken Anzahl Langleineneinheiten | Fangdauer | Anzahl Haken * Stunden Anzahl Haken * Tage Anzahl Langleineneinheiten * Tage/Stunden |

Fischfallen | BRZ | Anzahl Fischfallen | Fangdauer | Anzahl Fischfallen * Tage |

Rindwade/FAD | Anzahl FAD | Number of FADs | Anzahl Fangreisen | Anzahl FAD * Anzahl Fangreisen |

C) GFCM Aufgabe 1 – Operationelle Einheiten

[pic]

[1] Verordnung (EG) Nr. 43/2009, Verordnung (EG) Nr. 40/2008, Verordnung (EG) Nr. 41/2007, Verordnung (EG) Nr. 51/2006.

[2] ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

[3] ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

[4] Verordnung (EG) Nr. 43/2009, Artikel 28-31, Verordnung (EG) Nr. 40/2008, Artikel 29-31, Verordnung (EG) Nr. 41/2007, Artikel 26-27, Verordnung (EG) Nr. 51/2006, Anhang III.

[5] ABl. L 39 vom 8.2.2007, S. 6.

[6] ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

[7] Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008, ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[9] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[10] Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft.

[11] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

[12] ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

[13] ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

[14] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

[15] Die Tabelle bezieht sich auf den Nominalaufwand.

[16] Sollte sich auf ein bestimmtes Gebiet beziehen (mit Angabe der Fläche), um die Fischereiintensität (Aufwand • km-2) einschätzen zu können, und den Aufwand für die befischten Bestände angeben.

[17] Die Aufwandsmaßnahmen, die keine zeitliche Tätigkeit umfassen, sollten als Zeitraum angegeben werden (d. h. als Jahr).