52008PC0778

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen {SEC(2008) 2862} {SEC(2008) 2863} /* KOM/2008/0778 endg. - COD 2008/0222 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.11.2008

KOM(2008) 778 endgültig

2008/0222 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

(von der Kommission vorgelegt){SEC(2008) 2862}{SEC(2008) 2863}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Ziel

Mit der Neufassung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 79/350/EWG, nachstehend „die Energieverbrauchsangabe-Richtlinie“ oder „EVA-RL“, soll der zurzeit auf Haushaltsgeräte beschränkte Geltungsbereich ausgeweitet werden. Das ermöglicht Verbrauchsangaben zu allen energieverbrauchsrelevanten Produkten unter Einbeziehung der Sektoren Haushalt, Gewerbe und Industrie, ebenso zu einigen nicht mit Energie betriebenen Produkten, z. B. Fenster, deren Nutzung mit einem erheblichen Energieeinsparpotenzial verbunden ist (Verkehrsmittel sind ausgenommen). Damit wird das übergeordnete Ziel verfolgt, den freien Verkehr von Produkten zu gewährleisten und ihre Energieeffizienz zu verbessern, um so zu den Zielen der Gemeinschaft beizutragen, den Binnenmarkt, die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Umwelt zu schützen und die Klimaänderung zu bekämpfen. Dies würde die bestehenden Umweltmaßnahmen ergänzen, im Bereich Energienutzung beispielsweise das von der Kommission im Januar 2008 verabschiedete Energie- und Klimapaket[1].

Die sich durch die Neufassung ergebende Richtlinie zur Energieverbrauchsangabe, die auch Bestimmungen zur öffentlichen Beschaffung und zu Anreizregelungen enthält, wird ein Kernelement einer integrierten, nachhaltigen und umweltfreundlichen Produktpolitik sein, die die Nachfrage nach besseren Produkten fördert und die Verbraucher in die Lage versetzt, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen.

Die Neufassung der Energieverbrauchsangabe-Richtlinie war als Priorität des Aktionsplans für Energieeffizienz[2] und der Aktionspläne für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch sowie für eine nachhaltige Industriepolitik (SCP/SIP)[3] angekündigt worden. In den SCP/SIP-Aktionsplänen wurde der Schluss gezogen, dass die Energieverbrauchsangabe-Richtlinie geändert werden sollte, damit zum einen der Energieverbrauch und die Energieeinsparungen in der Gebrauchsphase sowie zum anderen weitere relevante und belangreiche Umweltparameter des Produkts angegeben werden können.

Allgemeines Umfeld

Der SCP/SIP-Aktionsplan hat gezeigt, dass der begrenzte Geltungsbereich der Energieverbrauchsangabe-Richtlinie das Potenzial der Richtlinie beschränkt, zu einer Eindämmung der Klimaänderung, zur Erreichung des EU-weiten Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 und zur Erreichung der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch beizutragen.

Im Rahmen der derzeitigen EVA-RL verfügt die Kommission (unterstützt durch einen Regulierungsausschuss) über das Mandat, Durchführungsmaßnahmen für die Verbrauchskennzeichnung bestimmter Haushaltsgeräte[4] zu erlassen. Die EVA-RL verpflichtet Händler, in den Verkaufsräumen ein vergleichendes Etikett sichtbar auszustellen, aus dem das Energieverbrauchsniveau von Haushaltsgeräten für die Verbraucher ersichtlich ist.

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Mit der Kennzeichnungsregelung der EVA-RL werden den Verbrauchern nützliche und vergleichbare Informationen über den Verbrauch an Energie (und anderen Ressourcen wie Wasser) von Haushaltsgeräten bereitgestellt. Aufgrund dessen können die Verbraucher in effizientere Geräte investieren, deren Betriebskosten niedriger sind und zu Einsparungen führen, die den Preisunterschied mehr als ausgleichen. Die EVA-RL unterstützt auch die Hersteller dabei, ihre Produkte am Markt zu positionieren und einen Nutzen aus ihren Investitionen für die Einführung besserer und innovativer Produkte zu ziehen.

Die Folgenabschätzung ergibt, dass die EVA-RL zu größeren Energieeinsparungen und einer Verringerung der Umweltauswirkungen führen könnte, wenn sie auf alle energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen (d. h. diejenigen Produkte, die sich bei ihrem Gebrauch auf den Energieverbrauch auswirken) ausgedehnt würde. Einige weitere Änderungen können die Wirksamkeit der EVA-RL noch steigern, so die Möglichkeit, die Durchführung der Rahmenbestimmungen durch Verordnungen oder Entscheidungen anstelle von Richtlinien zu bewerkstelligen, und die Möglichkeit zur Festlegung von Effizienzklassen, die mindestens erreicht werden sollten, wenn die Mitgliedstaaten Anreize leisten oder öffentliche Aufträge vergeben.

Bestimmungen zur Marktaufsicht, die bereits in der Richtlinie zur umweltgerechten Produktgestaltung (Ökodesign-Richtlinie) eingeführt wurden, sind ebenfalls hinzugefügt worden.

Geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

Den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen im Bereich der Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte bildet die EVA-RL, mit der die Anforderungen für die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsgeräte in den Durchführungsmaßnahmen eingeführt werden. Die Maßnahmen (sogenannte „Tochterrichtlinien“) werden nach dem Regelungsausschuss-Verfahren angenommen (es liegt derzeit der Vorschlag vor, eine verstärkte Kontrolle durch das Parlament einzuführen). Im Rahmen der EVA-RL hat die Kommission bereits Durchführungsrichtlinien für acht Arten von Haushaltsgeräten erlassen (Kühlgeräte, Gefriergeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Lampen, Klimageräte und Elektroöfen).

Die EVA-RL ergänzt bestehende Instrumente der Gemeinschaft wie die Ökodesign-Richtlinie (Festlegung von Mindestumweltnormen), die Energy-Star-Verordnung[5] (freiwillige Verbrauchskennzeichnung von Bürogeräten) und die Öko-Label-Verordnung[6] (freiwilliges Umweltzeichen, das alle Umweltaspekte von Produkten während des Gesamtlebenszyklus erfasst).

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Vorschriften

Der Vorschlag ist in jeder Hinsicht mit den Zielen der Mitteilung und der Aktionspläne für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch sowie für eine nachhaltige Industriepolitik, der Europäischen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung, der Lissabon-Strategie, dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft[7], der Gemeinschaftsstrategie zur integrierten Produktpolitik[8] und der Strategie für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen vereinbar. Der Vorschlag trägt auch zu anderen Maßnahmen bei, wie der Aufklärung und Stärkung der Verbraucher. Der Vorschlag steht ebenfalls in Einklang mit dem fortlaufenden Programm der Kommission zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds[9] und der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

ANHÖRUNGEN VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörungen

Die Anhörung der Beteiligten zur Überarbeitung der EVA-RL erfolgte in einem Workshop am 8. Februar 2008, und vom 20. Dezember 2007 bis 22. Februar 2008 wurde eine öffentliche Konsultation auf der Internetseite der Kommission zur Folgenabschätzung sowie auf den einschlägigen EUROPA-Internetseiten durchgeführt.

Die Ergebnisse der Anhörungen flossen in die Folgenabschätzung zur Ausweitung des Geltungsbereichs der EVA-RL ein.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen von Europe Economics, Fraunhofer-ISI, BSR Sustainability und FfE wurde zur Unterstützung der Folgenabschätzung genutzt.

- Folgenabschätzung

Die Ausweitung des Geltungsbereichs der EVA-RL ist Teil des Aktionsplans für Energieeffizienz sowie der Mitteilung und des Aktionsplans zu SCP/SIP. Bei der Überarbeitung wurden verschiedene Optionen für die Kennzeichnung einer erweiterten Produktpalette geprüft. Die Folgenabschätzung ergibt, dass die EVA-RL zusammen mit der Ökodesign-Richtlinie zu weiteren Energieeinsparungen und einer Verringerung der Umweltauswirkungen führen könnte, wenn sie auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte ausgedehnt würde. Eine solche Ausdehnung könnte die Auswirkungen der Klimaänderung weiter reduzieren und einen Beitrag zur Erreichung der EU-weiten Energieeffizienzziele leisten.

Im Folgenabschätzungsbericht wird daher geprüft, ob und in welcher Form der Geltungsbereich der EVA-RL erweitert werden kann, für welche Produkte die Kennzeichnung ein relevantes Politikinstrument zu sein scheint und welche Auswirkungen dies haben könnte. Der Bericht zielt also darauf ab, den optimalen Umfang einer derartigen Ausweitung zu ermitteln. Angesichts der Tatsache, dass die EVA-RL eine Rahmenrichtlinie ohne direkte Auswirkungen auf Produkte ist, lassen sich die ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen nur die Durchführungsmaßnahmen quantifizieren, die für bestimmte Produkte unter der EVA-RL erlassen werden.

Bei der Folgenabschätzung wurden die folgenden Optionen untersucht:

1. Keine Ausweitung des Geltungsbereichs und umfassende Anwendung der geltenden EVA-RL,

2. nichtrechtliche Maßnahmen,

3. Änderung der EVA-RL, einschließlich der Erfassung aller energieverbrauchsrelevanten Produkte und

4. Aufhebung der EVA-RL und Durchführung der Energieverbrauchskennzeichnung mit der Ökodesign-Richtlinie, einschließlich der Erfassung aller energieverbrauchsrelevanten Produkte.

Laut der Folgenabschätzung könnte die erste Politikoption einer umfassenden Anwendung des derzeitigen Rahmens bei Berücksichtigung der vorrangigen Haushaltsgeräte zu Einsparungen von rund 22 Mio. t ROE[10] bis 2020 führen, was einer Emissionsverringerung von rund 65 Mio. t CO2 entspricht. Die zweite Politikoption (freiwillige Vereinbarungen/Selbstverpflichtungen) hätte den Vorteil, den Unternehmen und Verwaltungen nur wenig zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufzubürden. Sie würde sich jedoch vollständig auf den Willen der Industrie stützen, die diese Option zurückgewiesen und sich für einen Regulierungsansatz nach Artikel 95 EG-Vertrag ausgesprochen hat, der gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet. Die dritte Option zur vollständigen Nutzung des derzeitigen Rahmens und Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte bringt einigen Verwaltungsaufwand für die Neufassung mit sich, würde aber rund 4 Mio. EUR an Umsetzungskosten für jede aktualisierte oder neu entwickelte Durchführungsmaßnahme einsparen (falls Verordnungen/Entscheidungen statt Richtlinien genutzt würden). Sie könnte allein auf der Grundlage der Auswirkungen der drei vorrangigen Produktgruppen, die beispielhaft betrachtet wurden, zu zusätzlichen Einsparungen von rund 5 Mio. t ROE führen, mithin zu Einsparungen von insgesamt 27 Mio. t ROE bis 2020, was einer Verringerung der Emissionen um rund 78 Mio. t CO2 entspräche. Die vierte Politikoption, Aufhebung der EVA-RL und Durchführung der Energieverbrauchskennzeichnung im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie, könnte zu gleichwertigen Einsparungen wie die vorhergehende Politikoption führen; aufgrund des unterschiedlichen Charakters würde die Verschmelzung dieser beiden Richtlinie in eine einzige Rechtsvorschrift aber zu einem komplexeren statt zu einem einfacheren Rechtsrahmen führen. Weitere Einsparungen würden sich durch weitere Produkte ergeben, die in dieser Folgenabschätzung noch nicht betrachtet wurden (vorbehaltlich produktspezifischer Folgenabschätzungen), und durch die Nutzung der Energieverbrauchskennzeichnung als Grundlage für eine harmonisierte öffentliche Beschaffung und Anreizregelungen.

Eine Ausweitung des Geltungsbereichs lässt die Einführung von Durchführungsmaßnahmen für jene nicht energiebetriebenen Produktkategorien zu, die das höchste Potenzial für eine bessere Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz aufweisen und die außerdem während ihres Gebrauchs die größten Einsparungen mit sich bringen. Im Rahmen der geltenden Richtlinie wäre dies nicht möglich, da sie auf Energie verbrauchende Haushaltsgeräte beschränkt ist. Ausführliche Analysen werden für die Folgenabschätzungen durchgeführt, die für die einzelnen Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind.

Als Schlussfolgerung ergibt die Folgenabschätzung, dass entweder eine umfassende Anwendung der Bestimmungen des derzeitigen Rahmens oder a fortiori eine Ausweitung des auf Haushaltsgeräte beschränkten Geltungsbereichs auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte durch eine Neufassung die vorzuziehende Option wäre.

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Vorgeschlagen wird, den Geltungsbereich der Energieverbrauchsangabe-Rahmenrichtlinie von Haushaltegeräten auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte auszuweiten, wobei in den Durchführungsmaßnahmen nach Konsultation der Beteiligten und einer Folgenabschätzung genau festzulegen wäre, welche Produkttypen der Kennzeichnung unterliegen. Weitere Änderungen betreffen die Möglichkeit, die Anwendung der Rahmenbestimmungen durch Verordnungen oder Entscheidungen anstelle von Richtlinien zu bewerkstelligen, den rechtlichen Schutz des Gemeinschaftsetiketts vor möglichem Missbrauch und die Möglichkeit zur Festlegung von Effizienzklassen, die mindestens erreicht werden sollten, wenn die Mitgliedstaaten Anreizregelungen schaffen oder öffentliche Aufträge vergeben.

- Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag, in dem die Grundsätze für die Verwirklichung des Binnenmarktes niedergelegt sind. Die EVA-RL gewährleistet die Vollendung eines gut funktionierenden Binnenmarkts mit gleichen Wettbewerbsbedingungen unter Ausschluss von technischen Handelshemmnissen, den freien Verkehr der Produkte, die in ihren Anwendungsbereich fallen und die Kennzeichnungsanforderungen erfüllen, die in den Durchführungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie festgelegt wurden.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Verpflichtende nationale Kennzeichnungsregelungen würden Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel schaffen, der Industrie ungerechtfertigte Kosten aufbürden und Hindernisse für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft errichten.

Den Mitgliedstaaten werden entsprechende Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz von Produkten und hinsichtlich der Marktaufsicht übertragen. Dies schließt das Regulierungsausschuss-Verfahren ein, bei dem die Mitgliedstaaten vertreten sind.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden.

Das Festlegen von Anforderungen auf Gemeinschaftsebene ist die einzige Möglichkeit, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Anforderungen an in Verkehr gebrachte Produkte in allen Mitgliedstaaten identisch sind, denn nur so ist der freie Warenverkehr in der Gemeinschaft gewährleistet.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Dieser Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und entspricht damit dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die administrative und finanzielle Belastung der Gemeinschaft sowie der nationalen Behörden wird durch die vorgeschlagene Aufnahme der Kennzeichnungsanforderungen für alle energieverbrauchsrelevanten Produkte in die Richtlinie minimiert.

Der mögliche Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten, dem sich die betroffenen Hersteller gegebenenfalls gegenüber sehen und der möglicherweise in Form von Preiserhöhungen an die Verbraucher weitergegeben wird, ist angesichts der Vorteile aufgrund der Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt und der Kosteneinsparungen für die Verbraucher, die sich aus der gestiegenen Energieeffizienz der Produkte während ihres Gebrauchs und geringeren Betriebskosten ergeben, verhältnismäßig.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Neufassung der Richtlinie. |

Das vorgeschlagene Instrument steht im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und entspricht der Möglichkeit, neue Bestimmungen in eine geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschrift einzufügen. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Verwaltungsausgaben werden durch die übliche jährliche Haushaltszuweisung gedeckt.

ZUSÄTZLICHE ANGABEN

- Einzelstaatliche Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie und ihre Durchführungsmaßnahmen fallenden Gebiet erlassen.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Eingehende Erläuterung

Da eine Reihe wesentlicher Änderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte vorzunehmen ist, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung[11] der EVA-RL vorzunehmen. Die Kommission betont, wie wichtig es ist, die laufende Durchführung der geltenden EVA-RL nicht zu beeinträchtigen. Dies erreicht sie durch die Begrenzung des Vorschlags auf Änderungen, die sich nicht auf die in Vorbereitung befindlichen Durchführungsmaßnahmen auswirken.

Die an den Erwägungsgründen und Bestimmungen der EVA-RL vorgenommenen Änderungen spiegeln die Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte wider und bezwecken eine höhere Wirksamkeit der Richtlinie.

Artikel 1 : Der Geltungsbereich für Haushaltsgeräte wird ersetzt durch energieverbrauchsrelevante Produkte und es werden Ausnahmen angeführt, auf die die Richtlinie keine Anwendung findet.

Artikel 2 : Es werden Begriffsbestimmungen für „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ und „Datenblatt“ eingeführt, deren Wortlaut den Entwurf des Vorschlags für die Ausweitung des Geltungsbereichs der Ökodesign-Richtlinie widerspiegelt.

Artikel 3 : Es werden die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten festgelegt und neue Bestimmungen für die Überprüfung der Einhaltung eingeführt. Die Durchsetzung wird gestärkt und die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten aufgenommen (gemäß der Vorgabe in der Ökodesign-Richtlinie). Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen vorzulegen.

Artikel 4 : Es wird verdeutlicht, dass die Informationsanforderungen auch für eingebaute und installierte Produkte gelten.

Artikel 5 : Es werden die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Lieferanten für die ordnungsgemäße Anbringung der Etiketten und die Bereitstellung von Datenblättern zusammen mit den Produkten verdeutlicht. Es wird eine neue Bestimmung hinzugefügt, wonach die technische Dokumentation in elektronischer Form verfügbar sein muss, wenn dies von den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten verlangt wird.

Artikel 6 : Es werden die Verantwortlichkeiten der Händler für die ordnungsgemäße Anbringung der Etiketten und die Bereitstellung von Datenblättern und anderen Begleitunterlagen verdeutlicht.

Artikel 7 : Die Kennzeichnungspflichten werden auf den Fernverkauf ausgedehnt.

Artikel 8 : Es werden Bestimmungen zum freien Verkehr von Produkten, die der anwendbaren Durchführungsmaßnahme entsprechen, eingeführt.

Artikel 9 : Es werden Bestimmungen für die öffentliche Beschaffung entsprechend der Richtlinie 2004/18/EG[12] und für Anreizregelungen im Zusammenhang mit energieverbrauchsarmen Produkten eingeführt.

Artikel 10 : Der Wortlaut wurde geändert, um dem Ausschussverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG Rechnung zu tragen.

Artikel 11 : Der Inhalt der Durchführungsmaßnahmen wird erweitert, um gemeinsame Kriterien dafür zu haben, gegebenenfalls Mindesteffizienzklassen und andere relevante Leistungsniveaus für öffentliche Aufträge und Anreizregelungen vorgeben und die Geltungsdauer von Effizienzklassen sowie die Bestandteile der Etikettangaben in der Werbung im Fernverkauf festlegen zu können.

Artikel 12 : Es wird eine Klausel zu Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften eingefügt, die ähnlichen Bestimmungen entspricht, die bereits im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie gelten.

Artikel 13 : Enthält Bestimmungen über die Durchführung der Neufassung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und den Zeitpunkt ihrer Anwendung.

Artikel 14 : Aufhebung der Richtlinie 92/75/EWG.

Anhang I Teil A führt die aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgende Änderung auf, Teil B führt die Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht an.

Anhang II : Entsprechungstabelle.

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

? neu

2008/0222 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte ? energieverbrauchsrelevante Produkte ⎪ mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a √ 95 ∏,

auf Vorschlag der Kommission[13],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[15],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[16],

in Erwägung nachstehender Gründe:

∫ neu

5. Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen[17] wurde wesentlich geändert[18]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt durchzuführenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

6. Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG des Rates beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Der Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik[19] hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf energiebrauchsrelevante Produkte, die sich bei ihrer Nutzung auf den Energieverbrauch auswirken, die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnten, insbesondere mit der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20], und zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile mit sich bringen könnte.

⎢ 92/75/EWG Erwägung 1 (angepasst)

Es sind Maßnahmen im Hinblick auf die schrittweise Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 zu treffen.

⎢ 92/75/EWG Erwägung 2 (angepasst)

Einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre eigene fakultative Regelung für die Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltsgeräten, insbesondere durch Etikettierung, erlassen. Ein Mitgliedstaat hat die Absicht, eine eigene obligatorische Kennzeichnungsregelung einzuführen, andere Mitgliedstaaten ziehen dies in Betracht. Unterschiedliche obligatorische Regelungen auf einzelstaatlicher Ebene würden Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel darstellen.

⎢ 92/75/EWG Erwägung 3 (angepasst)

Nach Artikel 130r des Vertrages ist eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die rationelle Energienutzung ist eines der wichtigsten Mittel zur Erreichung dieses Zieles und zur Reduzierung der Umweltverschmutzung.

⎢ 92/75/EWG Erwägung 4 (angepasst)

? neu

7. Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten ? energieverbrauchsrelevanten Produkten ⎪ kann die Wahl der Öffentlichkeit ? Endverbraucher ⎪ auf Geräte ? Produkte ⎪ lenken, die ? bei ihrem Gebrauch ⎪ am wenigsten Energie ? oder andere wichtige Ressourcen ⎪ verbrauchen ? oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen ⎪, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch ?von Energie und anderen wichtigen Ressourcen ⎪ der von ihnen hergestellten Geräte ? Produkte ⎪ verringern. Diese Unterrichtung fördert √ sollte ∏ mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Geräte ? Produkte ⎪ √ fördern ∏. Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Energienutzung bei Haushaltsgeräten ? Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten ⎪ beizutragen.

⎢ 92/75/EWG Erwägungen 5 und 6 (angepasst)

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8. Die Information ist für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung; daher ist es erforderlich, ein einheitliches Etikett für sämtliche Geräte ? Produkte ⎪ eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzlich genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger ? wichtiger ⎪ Ressourcen durch diese Geräte ? Produkte ⎪ zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Käufern ? Endverbrauchern ⎪ die das Haushaltsgerät ? Produkt ⎪ — und somit das Etikett — nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen.? Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und knapp sein ⎪ Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die einzelnen Gerätetypen ? Produkte ⎪ sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen; die Anwendung dieser Normen und Verfahren ist auf der Stufe der Vermarktung zu überwachen.

⎢ 92/75/EWG Erwägung 7 (angepasst)

Mit der Richtlinie 79/530/EWG[21] sind diese Ziele für Haushaltsgeräte angestrebt worden. Es ist jedoch lediglich eine Durchführungsrichtlinie, und zwar für elektrische Backöfen, erlassen worden, und nur wenige Mitgliedstaaten haben das Etikett eingeführt. Dieser Erfahrung ist nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß die Bestimmungen der genannten Richtlinie strenger formuliert werden. Die Richtlinie 79/530/EWG ist daher zu ersetzen; die Richtlinie 79/531/EWG[22] über die Anwendung auf elektrische Backöfen ist zu überarbeiten und später in die vorliegende Regelung einzubeziehen.

∫ neu

9. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern überwachen.

⎢ 92/75/EWG Erwägung 8 (angepasst)

? neu

10. Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Geräte ? Produkte ⎪ mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten für den Verbraucher ? Endverbraucher ⎪ führen. Durch die vorliegende Regelung soll daher die Angabe des Energieverbrauchs √ Verbrauchs an Energie ∏ ? und anderer wichtiger Ressourcen ⎪ aller in Betracht kommenden Geräte ? Produkte ⎪ mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

⎢ 92/75/EWG Erwägung 9

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11. Haushaltsgeräte werden mit einer ? Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs Auswirkungen auf den Verbrauch einer ⎪ Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas, betrieben. Daher muss ð sollte ï sich diese Richtlinie - unabhängig von dem verwendeten Energieträger - grundsätzlich auf alle Geräte ? energieverbrauchsrelevanten Produkte ⎪ erstrecken, ? die sich auf den Energieverbrauch auswirken. ⎪

⎢ 92/75/EWG Erwägung 10 (angepasst)

Gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten[23] sind Geräuschemissionen gegebenenfalls auf dem Etikett für den Energieverbrauch anzugeben. Es sind daher Bestimmungen über die Aufnahme weiterer nach Gemeinschaftsregelungen erforderlicher Angaben und Etiketten vorzusehen.

⎢ 92/75/EWG Erwägung 11

? neu

12. Es sind nur Haushaltsgerätetypen mit hohem Gesamtenergieverbrauch ? energieverbrauchsrelevante Produkte ⎪ in die Richtlinie ? in eine Durchführungsvorschrift ⎪ aufzunehmen, ? die während des Gebrauchs wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben und ⎪ bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind, ? wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann ⎪ .

∫ neu

13. Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat auch Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen. Die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, können je nach Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark voneinander abweichen. Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.

14. Bei der Festlegung von Bestimmungen über die öffentliche Beschaffung in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie sollten angemessene Schwellen hinsichtlich Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge festgelegt werden, die dem Verwaltungsaufwand und der Durchsetzbarkeit von Regeln für die Beschaffung durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

15. Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.

16. Die Förderung energieeffizienter Produkte durch Etikettierung, öffentliche Beschaffung und Anreize sollte ihre Gesamtumweltverträglichkeit nicht beeinträchtigen.

17. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[24] beschlossen werden.

18. Die Kommission sollte befugt werden, Durchführungsbestimmungen bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, sind diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

19. Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

20. Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen –

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

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HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

√ Geltungsbereich ∏

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, ? Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für ⎪ die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung ? Information der Endverbraucher ⎪ — insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen — von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten ? energieverbrauchsrelevante Produkte ⎪ zu ermöglichen, damit die Verbraucher ð Endverbraucher ï energiesparende Geräte ? effizientere Produkte ⎪ wählen können.

(2) Diese Richtlinie gilt für ? energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben⎪ folgende Arten von Haushaltsgeräten, selbst wenn diese für nicht haushaltsübliche Zwecke verkauft werden:.

21. Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

22. Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

23. Geschirrspüler

24. Backöfen,

25. Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte,

26. Lichtquellen,

27. Klimageräte.

(2) Weitere Haushaltsgerätearten können gemäß Artikel 9 Buchstabe b) in diese Liste aufgenommen werden.

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

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3. Diese Richtlinie gilt nicht für

? a) Produkte aus zweiter Hand, ⎪

? b) Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, ⎪

c) das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Haushaltsgeräten ? Produkten ⎪ angebracht wird.

Artikel 2

√ Begriffsbestimmungen ∏

(4) Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- ? „energieverbrauchsrelevantes Produkt“, nachstehend „Produkt“: ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können; ⎪

- ? „Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt; ⎪

- „andere wichtige Ressourcen“: Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Gerät ? Produkt ⎪ bei Normalbetrieb verbraucht;

- „zusätzliche Angaben“: weitere Angaben über die Geräteleistung ? Leistung und Merkmale eines Produkts ⎪, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind;

- „wesentliche Umweltaspekte“: diejenigen Aspekte, die in einer nach der Richtlinie 2005/32/EG für ein energieverbrauchsrelevantes Produkt erlassenen Durchführungsmaßnahme für das betreffende Produkt als wesentlich festgestellt wurden;

- „Händler“: ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Haushaltsgeräte ? Produkte ⎪ für den an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

- „Lieferant“: der Hersteller, ? der Importeur ⎪ oder dessen zugelassener Vertreter in der Gemeinschaft oder die Person, die das Gerät ? Produkt ⎪ in der Gemeinschaft vermarktet.

- „Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät;

(5) Bei Gerätemodellen, deren Produktion vor Beginn der Anwendung der jeweiligen Durchführungsrichtlinie eingestellt wurde, sowie bei Gebrauchtgeräten ist die Etikettierung bzw. die Bereitstellung von Datenblättern nicht obligatorisch.

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

? neu

Artikel 73

√ Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten ∏

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a) alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund ? Artikel 5 und 6 ⎪ dieser Richtlinie nachkommen;

b) ? hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte ⎪ √ untersagt wird ∏, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsrichtlinien ? Durchführungsmaßnahmen ⎪ enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, und die √ wenn diese ∏ beim Verbraucher √ Endverbraucher ∏ zu Irreführung oder Unklarheit ? hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen ⎪ führen können. Dieses Verbot gilt nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Etikettierungsregelungen;

c) anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Verbrauchsangaben ? Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie ⎪ auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die privaten Verbraucher ? Endverbraucher ⎪ zum verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu bewegen.;

∫ neu

d) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden darin zu bestärken, miteinander zusammenzuarbeiten und einander Auskünfte zu erteilen, um zum Funktionieren der Richtlinie beizutragen.Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wobei eine Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft möglich ist. Bei der Zusammenarbeit sind wo nötig die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten, die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt werden. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in dieser Ziffer beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, wird der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen in Einklang gebracht wird.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen.

Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(3) Alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet vor.

Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben. Derartige Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

? neu

Artikel 24

√ Informationspflichten ∏

? Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ⎪

1) (1) Die Angaben über den Verbrauch der Haushaltsgeräte ? Produkte ⎪ an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen und die zusätzlichen Angaben zur Unterrichtung des Verbrauchers ? Endverbrauchers gemäß den Durchführungsbestimmungen dieser Richtlinie ⎪ erfolgen auf einem Datenblatt und einem Etikett √ erfolgen ∏, die sich auf die ? unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, ⎪ zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Endverbraucher ausgestellten Haushaltsgeräte ? Produkte ⎪ beziehen.;

(2) Die Bestimmungen über das Etikett und das Datenblatt werden in den Richtlinien über die einzelnen Gerätetypen festgelegt, die nach Artikel 9 zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen werden.

? 2) die in Nummer 1 genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies in den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen vorgeschrieben ist. ⎪

(3) Es ist eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie beinhaltet

- eine allgemeine Beschreibung des Geräts,

- gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,

- Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind,

- falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle.

(4) Der Lieferant erstellt die technische Dokumentation nach Absatz 3. Hierzu dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben sind. Der Lieferant hält diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit.

Artikel 35

√ Verantwortlichkeiten der Lieferanten ∏

? Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ⎪

1) 1.Alle Lieferanten, die die unter die Durchführungsrichtlinien ? eine Durchführungsvorschrift ⎪ fallenden Haushaltsgeräte ? Produkte ⎪ vertreiben ? oder in Betrieb nehmen ⎪, müssen Etiketten ? und Datenblätter ⎪ gemäß der vorliegenden Richtlinie ? und der Durchführungsvorschrift ⎪ mitliefern.; Die Etiketten müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsrichtlinien entsprechen.

⎢ 92/75/EWG, Art. 2 (angepasst)

? neu

2) (3) √ Lieferanten ∏ Es ist eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie √ Die technische Dokumentation ∏ beinhaltet:

a) eine allgemeine Beschreibung des Geräts,

b) gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,

c) Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind,

d) falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet ? verwendet ⎪ worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle ? Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen ⎪.

(4) Der Lieferant erstellt die technische Dokumentation nach Absatz 3. Hierzu dürfen √ vom Lieferanten ∏ Unterlagen verwendet werden, die bereits √ gemäß den Anforderungen in ∏ aufgrund einschlägiger √ einschlägigen ∏ Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben sind √ erstellt wurden ∏;

3) Der Lieferanten hält diese √ technische ∏ Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts ? betreffenden Produkts ⎪ für eine Überprüfung zur Einsicht bereit √ halten ∏ .

?Lieferanten stellen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung; ï

⎢ 92/75/EWG, Art. 4 (angepasst)

4) b) Der Lieferant liefert den unter Buchstabe a) genannten Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass jedem Händler angeforderte Etiketten unverzüglich geliefert werden. √ im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos liefern. ∏

√ Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich; ∏

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

? neu

5) (2) Neben den Etiketten haben die Lieferanten √ zusätzlich zu den Etiketten ∏ ein Datenblatt über das Gerät ? für das Produkt mit jedem Produkt ⎪ zu liefern;

6) Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; √ Lieferanten ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. ∏ fFalls der Hersteller √ Lieferant ∏ keine Produktbroschüren ausgibt, ist √ hat der Lieferant ∏ das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät ? Produkt ⎪ mitliefert √ mitgeliefert werden ∏ .; Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsrichtlinien entsprechen.

7) (3) Die Lieferanten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern √ verantwortlich sind ∏ ;

8) (4) Ddie Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt √ gilt ∏ .

Artikel 46

√ Verantwortlichkeiten der Händler ∏

∫ neu

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

1) Händler die Etiketten ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

? neu

2) Für die √ in Bezug auf ∏ die Etikettierung und die Produktinformation gelten folgende Bestimmungen: Wird ein √ bei der Ausstellung eines ∏ in einer Durchführungsrichtlinie ? Durchführungsmaßnahme ⎪ genanntesn Gerät ? Produkts ⎪ ausgestellt, so bringen die Händler an der in der entsprechenden Durchführungsrichtlinie ? Durchführungsmaßnahme ⎪ vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen.

b) Der Lieferant liefert den unter Buchstabe a) genannten Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, daß jedem Händler angeforderte Etiketten unverzüglich geliefert werden.

Artikel 57

√ Fernverkauf ∏

Werden die betreffenden Geräte ? Produkte ⎪ zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, √ über das Internet ∏ oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer √ Endverbraucher ∏ die Geräte ? das Produkt ⎪ nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsrichtlinien ? Durchführungsmaßnahmen ⎪ sichergestellt, dass dem potenziellen Käufer √ Endverbraucher ∏ die wesentlichen auf dem Etikett bzw. √ und ∏ dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf eines Geräts ? des Produkts ⎪ zur Kenntnis gelangen.

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

? neu

Artikel 8

√ Freier Warenverkehr ∏

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen ? oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von einer anwendbaren Durchführungsmaßnahme erfasst sind und deren Bestimmungen entsprechen, ⎪ der in einer Durchführungsrichtlinie genannten Haushaltsgeräte weder √ nicht ∏ untersagen, noch beschränken ? oder behindern ⎪ wenn die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Durchführungsrichtlinien eingehalten sind .

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Durchführungsrichtlinie ? den Durchführungsmaßnahmen ⎪ übereinstimmen. Sie √ Die Mitgliedstaaten ∏ können ? verlangen ⎪ von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese unrichtig sind.

∫ neu

Artikel 9

Öffentliche Beschaffung und Anreize

(1) Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[25] vergeben, die nicht aufgrund von Artikel 12 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, beschaffen keine Produkte, die nicht die Mindestleistungsniveaus erfüllen, die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegt sind.

(2) Es gelten die folgenden Kriterien für die Festlegung der Mindestleistungsniveaus für öffentliche Aufträge in Durchführungsmaßnahmen:

a) Kostenwirksamkeit in Bezug zur öffentlichen Finanzierung,

b) Relevanz der Produkte für die öffentliche Beschaffung,

c) Wahrscheinlichkeit einer Anregung von Marktveränderungen in Richtung auf Produkte besserer Leistung,

d) Notwendigkeit der Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs.

(3) Absatz 1 gilt für Aufträge mit einem Wert ohne Mehrwertsteuer (MWSt.), der mit 15 000 EUR oder mehr veranschlagt wird. In Durchführungsmaßnahmen kann der Schwellenwert unter Berücksichtigung normaler Kaufpreise und Mengen auf einen höheren Betrag als 15 000 EUR ohne MWSt. angehoben werden.

(4) Die Mitgliedstaaten schaffen keine Anreize für Produkte, die nicht die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegten Mindestleistungsniveaus erfüllen.

(5) Bei der öffentlichen Beschaffung oder der Schaffung von Anreizen für Produkte drücken die Mitgliedstaaten die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme aus.

⎢ 92/75/EWG

Artikel 9

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Regelung werden nach dem Verfahren des Artikels 10 beschlossen und dem technischen Fortschritt angepaßt. Sie bestehen in

a) den Durchführungsrichtlinien,

b) der Aufnahme weiterer Haushaltsgeräte in die Liste des Artikels 1 Absatz 1, wenn dadurch eine bedeutende Energieeinsparung zu erwarten ist.

ê 1882/2003 Art. 3 und Anhang III.32 (angepasst)

Arti kel 10

Ö Ausschussverfahren Õ

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG[26] unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

∫ neu

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

Artikel 1211

√ Durchführungsmaßnahmen ∏

∫ neu

(1) Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt werden in Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel erlassen.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in Durchführungsmaßnahmen bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält eine Durchführungsmaßnahme Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:

a) laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Gemeinschaftsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;

b) auf dem Markt verfügbare Produkte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;

c) die Kommission berücksichtigt einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen;

(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme geht die Kommission wie folgt vor:

a) Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2005/32/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;

b) sie führt eine Bewertung der Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich KMU, in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;

c) sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;

d) sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

? neu

(4) In den Durchführungsrichtlinien ? Durchführungsmaßnahmen ⎪ ist √ insbesondere ∏ Folgendes festzulegen:

a) eine genaue Definition des betreffenden Gerätetyps ? Produkttyps ⎪;

b) die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren;

c) die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 2 Absatz 35;

d) Form und Inhalt des in Artikel 24 genannten Etiketts, das √ für die verschiedenen Produktgruppen ∏ möglichst einheitlich gestaltet sein soll;

e) die Stelle des Geräts ? Produkts ⎪ , an der das Etikett anzubringen ist, ? und die bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 7 zu machenden Angaben sowie die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bereitzustellen sind. ⎪. Gegebenenfalls kann die √ können die Durchführungsmaßnahmen die ∏ Anbringung √ des Etiketts ∏ ? am Produkt ⎪ oder dern Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung ? oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe ⎪ vorgesehen werden √ vorsehen ∏ ;

f) der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 3 Absatz 4 und 5 Absatz 23 genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;

∫ neu

g) die bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 5 zu machenden Angaben sowie die Art und Weise, in der sie erfolgen müssen.

g) für einschlägige Produkte die Mindestleistungsniveaus und gegebenenfalls ein höherer Schwellenwert als 15 000 EUR ohne MWSt. für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 und 3;

h) für einschlägige Produkte die Mindestleistungsniveaus für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4;

i) der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;

j) gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung;

k) die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;

l) das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Artikel 12

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

Artikel 13

Die Richtlinie 79/530/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben.

Die Richtlinie 79/531/EWG für elektrische Backöfen gilt als Durchführungsrichtlinie zu dieser Richtlinie; die Mitgliedstaaten können jedoch bis zu einem Zeitpunkt, der in einer gemäß dem Verfahren des Artikels 10 zu erlassenden revidierten Durchführungsrichtlinie über Backöfen festgelegt wird, auf eine obligatorische Einführung verzichten.

Artikel 1413

√ Umsetzung ∏

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Januar 1994 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am [*[27]] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Aufhebung

Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 16. Februar 2002 in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003[28] wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom [*[29]] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel [*[30]] gelten ab dem [*[31]].

⎢ 92/75/EWG (angepasst)

Artikel 1516

√ Adressaten ∏

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […].

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie 92/75/EWG des Rates (ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16) |

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) | Nur Anhang III Nummer 32 |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie | Frist für die Umsetzung |

92/75/EWG | 1. Januar 1994 |

2009/[*]/EG | - |

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/75/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 2 | Artikel 1 Absatz 2 |

Artikel 1 Absatz 1 erster bis siebter Spiegelstrich | - |

Artikel 1 Absatz 2 | - |

- | Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b |

Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c |

- | Artikel 2 erster und zweiter Spiegelstrich |

Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Spiegelstrich | Artikel 2 fünfter und sechster Spiegelstrich |

- | Artikel 2 erster Spiegelstrich |

Artikel 1 Absatz 4 dritter Spiegelstrich | - |

Artikel 1 Absatz 4 vierter Spiegelstrich | Artikel 2 dritter Spiegelstrich |

Artikel 1 Absatz 4 fünfter Spiegelstrich | Artikel 2 vierter Spiegelstrich |

Artikel 1 Absatz 5 | - |

Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 2 Absatz 2 | - |

Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 2 |

Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 5 Absätze 2 und 3 |

Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |

Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 5 Absätze 5 und 6 |

Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 7 |

Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 8 |

Artikel 4 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 |

Artikel 4 Buchstabe b | - |

Artikel 5 | Artikel 7 |

Artikel 6 | - |

Artikel 7 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 7 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 7 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |

Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |

Artikel 9 Buchstabe a | - |

Artikel 9 Buchstabe b | - |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 |

Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 2 |

Artikel 10 Absatz 3 | - |

Artikel 11 | - |

Artikel 12 Buchstabe a | Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a |

Artikel 12 Buchstabe b | Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b |

Artikel 12 Buchstabe c | Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c |

Artikel 12 Buchstabe d | Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe d |

Artikel 12 Buchstabe e | Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe e |

Artikel 12 Buchstabe f | Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe f |

Artikel 12 Buchstabe g | - |

Artikel 13 | Artikel 14 |

Artikel 14 | Artikel 13 |

Artikel 15 | Artikel 16 |

- | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d |

- | Artikel 3 Absatz 2 |

- | Artikel 3 Absatz 3 |

- | Artikel 4 Absatz 2 |

- | Artikel 6 Absatz 1 |

- | Artikel 9 |

- | Artikel 11 Absätze 1 bis 3 |

- | Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben g bis l |

- | Artikel 12 |

- | Artikel 15 |

- | Anhang I |

- | Anhang II |

_____________

[1] KOM(2008) 30 endg.

[2] KOM(2006) 545 endg. vom 19.10.2006.

[3] KOM(2008) …

[4] Kühl- und Gefriergeräte und entsprechende Kombinationsgeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte, Geschirrspüler, Backöfen, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte, Lichtquellen und Klimageräte.

[5] ABl. L 39 vom 13.2.2008.

[6] ABl. L 237 vom 21.9.2000.

[7] Sechstes Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft gemäß Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

[8] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Integrierte Produktpolitik - Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen (KOM(2003) 302 endg.).

[9] KOM(2005) 535 endg. vom 25.10.2005.

[10] Eine Tonne Rohöläquivalent (ROE) entspricht der Energie, die bei Verbrennung einer Tonne Rohöl freigesetzt wird, rund 42 GJ.

[11] Es gelten die einschlägigen Regeln für die Neufassung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1) und Artikel 80 A der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

[12] ABl. L 134 vom 30.4.2004.

[13] ABl. C […] vom […], S. […].

[14] ABl. C […] vom […], S. […].

[15] ABl. C […] vom […], S. […].

[16] ABl. C […] vom […], S. […].

[17] ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

[18] Siehe Anhang I Teil A.

[19] KOM(2008) 397/3.

[20] ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

[21] ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 1.

[22] ABl. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 7.

[23] ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.

[24] ABl. L 184 vom 17.7.1999. S. 23.

[25] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

[26] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

[27] Ein Zeitpunkt zwölf Monate nach Inkrafttreten.

[28] ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.

[29] Ein Tag nach dem in Artikel 13 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Datum.

[30] Als in der Neufassung nicht geändert geltende Artikel in der endgültigen Fassung.

[31] Ein Tag nach dem in Artikel 13 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Datum.