52008PC0345

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) {SEK(2008)1994} {SEK(2008)1995} /* KOM/2008/0345 endg. - COD 2008/0110 */


DE

Brüssel, den 10.6.2008

KOM(2008) 345 endgültig

2008/0110 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(Verordnung über tierische Nebenprodukte)

(von der Kommission vorgelegt)

{SEK(2008)1994}

{SEK(2008)1995}

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

Als Reaktion auf mehrere Krisen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellten (transmissible spongiforme Enzephalopathien, Dioxine, Maul- und Klauenseuche), hat die Gemeinschaft einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen, um für die gesamte Produktions- und Vertriebskette – also „vom Erzeuger bis zum Verbraucher“ – ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wurde die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [1] (nachstehend „die Verordnung“) erlassen. Mit der Verordnung wurden die einzelnen geltenden Vorschriften über tierische Nebenprodukte konsolidiert und neu gefasst. Auch wurden mit ihr strengere Vorschriften eingeführt, und zwar für die Zulassung von Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben, für die Kanalisierung und Rückverfolgbarkeit bestimmter Produkte und für die Umsetzung von Verarbeitungsnormen, mit denen die Sicherheit der Produkte gewährleistet wird, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden und für Futtermittel oder technische Verwendungszwecke bestimmt sind. Die Verordnung galt ab 1. Mai 2003.

2. BERICHT DER KOMMISSION

Nach Artikel 35 der Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Maßnahmen, mit denen sie die Einhaltung der Verordnung sicherstellen. Anhand dieser Angaben unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am 24. Oktober 2005 einen Bericht über die Erfahrungen aller 25 Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung [2].

Darüber hinaus führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission 2004 und 2005 in allen 25 Mitgliedstaaten eine Reihe von Inspektionsbesuchen durch, um zu überprüfen, inwiefern die Mitgliedstaaten die Verordnung einhalten.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und der Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt durchgeführt hat, wird im Bericht der Kommission der Schluss gezogen, dass es für alle Mitgliedstaaten und Unternehmer schwierig war, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. Jedoch war die Einhaltung durch die Mitgliedstaaten insgesamt zufriedenstellend. Die amtlichen Kontrollen der meisten Materialien der Kategorien 1 und 2 sind weitgehend zufriedenstellend. Allerdings sind größere Anstrengungen erforderlich, damit die nötige Rückverfolgbarkeit von Material, das auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurde, über die einzelnen Produktionsketten hinweg gewährleistet wird. Im Bericht wurde eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die die einheitliche Anwendung der Verordnung und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen verbessern könnte. Auch diente der Bericht als Grundlage für eine umfassende Diskussion mit den Mitgliedstaaten und den vielen verschiedenen Interessengruppen, die von den Vorschriften über tierische Nebenprodukte betroffen sind.

3. PROBLEMBESCHREIBUNG

Die folgenden Punkte kamen bei der Diskussion über den Bericht als wichtige Punkte zur Sprache, die eingehender geprüft werden sollten:

► Der Rahmen von Schutzmaßnahmen für alle tierischen Nebenprodukte sollte weiterhin bestehen.

► Der Anwendungsbereich der Vorschriften über tierische Nebenprodukte sollte angepasst werden.

► Das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften über tierische Nebenprodukte und anderen Gemeinschaftsvorschriften sollte geklärt werden.

► Kontrollen und Kategorisierung tierischer Nebenprodukte sollten sich stärker an den Risiken orientieren.

An diese wichtigen Punkte sollte so herangegangen werden, dass der Schutz gegen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird. Die Unternehmer und die zuständigen Behörden sind weiterhin dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass tierische Nebenprodukte nur an Verkäufer vertrieben werden, die gemäß der Verordnung zugelassen sind. Die Vorschriften dürfen nur angepasst werden, wenn der Fortschritt in Wissenschaft und Technik dies erlaubt.

4. ANHÖRUNG UND FOLGENABSCHÄTZUNG

4.1. Anhörung interessierter Kreise

4.1.1. Anhörungsmethoden und angesprochene Sektoren

Als der Bericht Ende 2005 dem Rat vorgelegt wurde, herrschte unter den Mitgliedstaaten ein breiter Konsens über die wichtigsten Fragen, deren Überprüfung als erforderlich galt. Andere fachliche Fragen sind im Zuge von Diskussionen an die Kommission herangetragen und hier berücksichtigt worden.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags wurden mehrere interessierte Kreise (Interessengruppen, Sachverständige und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, internationale Handelspartner) angehört. Mehr als 36 europäische Verbände mit Interessen hinsichtlich der Lebensmittelkette und der Gesundheit von Mensch und Tier (Hersteller, Verarbeiter, Händler und Verwender tierischer Nebenprodukte sowie Verbraucher) hatten die Möglichkeit, ihre Sichtweise bei mehreren Gelegenheiten – in Form bilateraler Sitzungen oder im Rahmen einer öffentlichen Konsultation – zu äußern.

Wegen des Zusammenspiels zwischen den Vorschriften über tierische Nebenprodukte und anderen Gemeinschaftsvorschriften richtete die Kommission eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe ein, die zwischen Februar und September 2006 zweimal zusammentrat.

Sechs Arbeitsgruppen, die aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestanden, tagten zwischen Juli und Dezember 2006, um die für die Überprüfung wichtigsten Punkte zu erörtern.

Die Anhörung erfolgte in zwei Schritten:

– Als erstes fand eine allgemeine Anhörung statt, bei der es um die festgestellten Schwierigkeiten und entsprechende Lösungsmöglichkeiten ging.

– Nachdem die Lösungsmöglichkeiten ermittelt worden waren, wurden die Interessengruppen ersucht, Angaben zu ihren wahrscheinlichen Folgen zu machen.

4.1.2. Reaktionen und Folgemaßnahmen

Im Allgemeinen sind sich die interessierten Kreise darin einig, dass die im Zuge der Anhörung zur Sprache gekommenen Punkte gleichzeitig die wichtigsten Fragen sind, die weitere Überlegungen verdienen. Insbesondere befürwortet die Mehrheit der Teilnehmer der öffentlichen Konsultation die Schlussfolgerung, dass die Verordnung geändert werden sollte, damit die Vorschriften wie erforderlich angepasst werden können.

4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4.2.1. Wissenschaftliche Gutachten

Seitdem die Verordnung gilt, hat das wissenschaftliche Beratungsgremium der Gemeinschaft, der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss – 2002 ersetzt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) –, eine Reihe von Gutachten zu tierischen Nebenprodukten erstellt. In diesen wissenschaftlichen Gutachten ging es um die Fähigkeit, Risiken mithilfe von Verarbeitungsnormen zu begrenzen. Im Wesentlichen geht aus den Gutachten hervor, dass der wichtigste Grundsatz der Verordnung beibehalten werden sollte; er besteht darin, dass Nebenprodukte von Tieren, die genussuntauglich sind, nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten.

Auch wird der Schluss gezogen, dass bestimmte unsichere Nebenprodukte unter Beachtung bestimmter strenger Hygienevorschriften bei der Herstellung, etwa technischer oder industrieller Produkte, verwertet werden dürfen.

4.2.2. Methodik

Die Methodik setzte sich zusammen aus

(1) der Analyse der Daten, die die zuständigen Behörden der 25 Mitgliedstaaten bereitstellten, und

(2) der Analyse von Daten, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission 2004 und 2005 erhoben hatte.

Die erhobenen und verwendeten Daten sind zu umfangreich und vielfältig, als dass sie hier zusammengefasst werden könnten.

Die Berichte der Kommission sind einsehbar unter http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/animalbyproducts/index_en.htm und http://ec.europa.eu/food/fvo/index_de.htm.

4.3. Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine interne Folgenabschätzung gemäß ihrem Arbeitsprogramm für 2006 vorgenommen. Ein Bericht über die Folgenabschätzung ist verfügbar unter [http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/animalbyproducts/index_en.htm].

Die Folgenabschätzung ergab drei Möglichkeiten:

a) keine Maßnahmen,

b) Selbstregulierung, Anleitung oder Koregulierung,

c) Überprüfung der geltenden Vorschriften.

In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass die Möglichkeit „keine Maßnahmen“ wahrscheinlich zu einer Unterbrechung des Handels und hohen sozioökonomischen Kosten für die Unternehmer führen würde. Selbstregulierung, Anleitung oder Selbstregulierung werden nicht den Aufwand verringern, der sich aus unverhältnismäßigen Bestimmungen im rechtsverbindlichen Text ergibt.

Gemäß dem Ergebnis der Folgenabschätzung ist Möglichkeit c), also die Überprüfung der geltenden Vorschriften, am besten zur Lösung der vorhandenen Schwierigkeiten geeignet.

5. RECHTLICHE ASPEKTE

5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Mit dem Vorschlag, in den das Ergebnis der Überprüfung der Verordnung eingeflossen ist, werden die überprüften Bestimmungen und die übrigen Bestimmungen des verfügenden Teils in einem einzigen Text neu erlassen. Die Bestimmungen in den Anhängen der Verordnung und in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, mit denen die Verordnung durchgeführt oder Ausnahmen von dieser festgelegt werden, u. a. in den Verordnungen (EG) Nr. 811/2003, Nr. 79/2005, Nr. 92/2005 und Nr. 181/2006, werden in Form einer Durchführungsverordnung im Wege des Ausschussverfahrens erlassen. Diese ist ebenfalls in Vorbereitung, damit sie ab demselben Zeitpunkt angewendet werden kann wie der vorliegende Vorschlag.

5.2. Rechtsgrundlage

Das Hauptziel der Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Daher stützt sich der Vorschlag – wie die geltende Verordnung – auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag.

5.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden.

Von tierischen Nebenprodukten ausgehende Risiken können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette sowie den Gesundheitsstatus von Nutztieren in der gesamten Gemeinschaft ernsthaft gefährden. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre mit der bovinen spongiformen Enzephalopathie, der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest und Dioxinen haben gezeigt, dass sich große Gefahren für die Gesundheit mit einer Reaktion durch die Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend eindämmen lassen, nicht zuletzt aufgrund der engen Verzahnung der verschiedenen Wirtschaftszweige im gesamten Binnenmarkt.

Darüber hinaus werden tierische Nebenprodukte und Produkte, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt. Es sollte sichergestellt werden, dass eingeführte Sendungen Hygienenormen erfüllen, die den in der Gemeinschaft geltenden Hygienenormen zumindest gleichwertig sind.

Die Ziele des Vorschlags können durch die Gemeinschaft besser erreicht werden.

Die in der Liste in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse schließen tierische Nebenprodukte ein. Ihr Inverkehrbringen stellt für Teile der in der Landwirtschaft tätigen Erwerbsbevölkerung und für Wirtschaftszweige, die bestimmte tierische Nebenprodukte verarbeiten, eine wichtige Einkommensquelle dar. Dafür, dass die rationelle Weiterentwicklung dieser Wirtschaftszweige gewährleistet, deren Produktivität gesteigert und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird, sind Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die betreffenden Erzeugnisse und Produkte auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

5.4. Verhältnismäßigkeit und Vereinfachung

Der Vorschlag bringt eine weitere Vereinfachung von Vorschriften, indem er den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden (EU, Mitgliedstaaten und Drittländer) und die Unternehmer verringert, während ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier aufrechterhalten wird.

Mit dem Vorschlag sollen alle Maßnahmen, mit denen die Verordnung durchgeführt oder Ausnahmen von dieser festgelegt werden – seit Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung sind insgesamt 14 Rechtsakte erlassen worden –, in Form eines einzigen Textes konsolidiert werden.

Das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften über tierische Nebenprodukte und Vorschriften für andere Bereiche, in denen die Gemeinschaft zuständig ist (Lebensmittel, Futtermittel, Abfälle, kosmetische Mittel, Arzneimittel und Medizinprodukte), wird geklärt. Sofern das erforderliche Maß an Schutz dies erlaubt, sollte hinsichtlich der Zulassung und Kanalisierung eine Überschneidung der Vorschriften vermieden werden.

Durch die Annahme des Vorschlags wird die geltende Verordnung aufgehoben.

6. ANWENDUNGSBEREICH DES VORSCHLAGS

Angesichts der gewonnenen praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie des Ergebnisses der Anhörung bestehen die Hauptziele des Vorschlags darin, ein hohes Maß an Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie ein hohes Maß an Sicherheit für die Verbraucher aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Folgendes zu erreichen:

i) Klärung

Es wird ein Endpunkt des Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte eingeführt, der den Punkt in der Produktionskette markiert, ab dem tierische Nebenprodukte nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dieser Punkt kann sich je nach Art des verwendeten tierischen Nebenprodukts, den Eigenschaften eines Behandlungsverfahrens oder der beabsichtigten Endverwendung des Produkts, das auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurde, auf unterschiedlichen Stufen befinden.

Was die Rechtsunsicherheit bezüglich des Anwendungsbereichs der Vorschriften über tierische Nebenprodukte von frei lebendem Wild betrifft, so werden mögliche Lücken hinsichtlich der Hygiene durch Vorschriften in Analogie zu den Vorschriften über Lebensmittelhygiene geschlossen.

Hinsichtlich des Zusammenspiels mit anderen Gemeinschaftsvorschriften, der Zulassung von Betrieben und der Durchführung amtlicher Kontrollen wird eine Überschneidung der Vorschriften insofern vermieden, als die Ziele eines Rechtsrahmens auch als durch einen anderen Rechtsrahmen ausreichend abgedeckt betrachtet werden können.

ii) Ein Konzept, das sich stärker an den Risiken orientiert

Die hauptsächlich von den Unternehmern wahrzunehmende Verantwortung, sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung gemäß dem Konzept der Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittel- und Futtermittelhygiene erfüllt werden, erhält größere Bedeutung. Dadurch sollte es den zuständigen Behörden ermöglicht werden, ihre Mittel darauf zu konzentrieren, die Einhaltung dieser Pflicht durch die Unternehmer zu prüfen.

Insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Produkten, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt werden und für die Sicherheit der (Lebensmittel- und) Futtermittelkette nicht unmittelbar von Bedeutung sind (ausgenommen Futtermittel für Nutztiere oder organische Düngemittel), wird den Unternehmern eine größere Verantwortung für das Inverkehrbringen sicherer Produkte übertragen. Verwenden die Unternehmer sichere Rohstoffe für die Herstellung, entwickeln sie sichere Herstellungsverfahren oder setzen sie tierische Nebenprodukte für Zwecke ein, die insgesamt sicher sind, so dürfen tierische Nebenprodukte jeder Kategorie verwendet werden. Weitere Einzelheiten zu dieser Möglichkeit können in Durchführungsvorschriften festgelegt werden.

Neuartige Produkte, die nachweislich nur begrenzte Risiken mit sich bringen, sollten in das System der Kategorien tierischer Nebenprodukte aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte die auf dem Vorsorgeprinzip beruhende Bestimmung beibehalten werden, nach der tierische Nebenprodukte, die nicht ausdrücklich zugeordnet wurden, zur Kategorie 2 gehören und nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden dürfen.

Die geltenden Ausnahmen bezüglich des Vergrabens und der Verbrennung an Ort und Stelle im Fall des Ausbruchs von Seuchen sollten klarer formuliert und auf Situationen ausgeweitet werden, in denen die Bergung gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung in der Praxis sehr schwierig ist, zum Beispiel bei Naturkatastrophen.

7. SONSTIGE ANGABEN

7.1. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag ist mit der Politik der Gemeinschaft in anderen Bereichen vereinbar, insbesondere mit der Politik zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verwendung tierischer Nebenprodukte in Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten.

7.2. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften.

7.3. Sonstige

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Zusage der Kommission im Rahmen der Lissabon-Strategie, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu verbessern, indem sie mögliche Gesundheitsrisiken durch geeignete Maßnahmen angeht und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Ferner entspricht er dem Programm „Bessere Rechtsetzung“ der Kommission [3].

2008/0110 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(Verordnung über tierische Nebenprodukte)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission [4],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der Verbreitung transmissibler spongiformen Enzephalopathien wie etwa der bovinen spongiformen Enzephalopathie und dem Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln gezeigt, welche Folgen die unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat. Ferner können derartige Krisen weitergehende negative Folgen für die Gesellschaft als Ganzes haben, da sie sich auf die sozioökonomische Lage der betroffenen Landwirte und Wirtschaftszweige sowie auf das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auswirken. Ein Ausbruch von Seuchen kann auch für die Umwelt negative Folgen haben, nicht nur wegen der bei der Beseitigung auftretenden Probleme, sondern auch im Hinblick auf die Artenvielfalt.

(2) Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.

(3) Die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte ist in der Praxis nicht möglich, da sie zu unannehmbaren Risiken für die Umwelt und untragbaren Kosten führen würde. Umgekehrt liegt es im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, verschiedenste Arten tierischer Nebenprodukte sicher und nachhaltig für vielfältige Zwecke zu verwenden, sofern die Gesundheitsrisiken verringert werden. Eine ganze Reihe tierischer Nebenprodukte wird häufig im verarbeitenden Gewerbe verwendet, etwa zur Herstellung von Arzneimitteln, Futtermitteln und Leder.

(4) Neue Technologien haben dazu geführt, dass tierische Nebenprodukte in vielen Zweigen des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden können. Allerdings könnte die Nutzung dieser neuen Technologien Gesundheitsrisiken bergen, die minimiert werden müssen.

(5) Die Hygienevorschriften der Gemeinschaft bezüglich tierischer Nebenprodukte sollten in einem kohärenten und umfassenden Rahmen für deren Abholung und Sammlung, Handhabung, Verarbeitung, Beseitigung und Verwendung festgelegt werden.

(6) Diese allgemeinen Vorschriften sollten dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angemessen sein, das tierische Nebenprodukte während ihres Lebenszyklus von der Abholung und Sammlung bis zu ihrer Verwendung oder Beseitigung bergen. In den Vorschriften sollten die dabei entstehenden Risiken für die Umwelt ebenfalls Berücksichtigung finden. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen sollte Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr tierischer Nebenprodukte sowie den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen enthalten.

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [7] werden Gemeinschaftsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten wurden mit der genannten Verordnung Vorschriften erlassen, die die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleisten sollen und die Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittel und Futtermittel ergänzen. Mit diesen Vorschriften wurde der Schutz gegen die Risiken durch tierische Nebenprodukte bedeutend verbessert.

(8) In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden tierische Nebenprodukte je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Gemäß der Verordnung müssen die Unternehmer tierische Nebenprodukte unterschiedlicher Kategorien voneinander getrennt aufbewahren, falls sie tierische Nebenprodukte nutzen wollen, die kein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, insbesondere dann, wenn solche Produkte aus genusstauglichem Material gewonnen werden. Mit der genannten Verordnung wurde auch der Grundsatz eingeführt, dass Material mit hohem Risiko nicht an Nutztiere und aus Tieren gewonnenes Material nicht an Tiere derselben Art verfüttert werden soll. Gemäß der genannten Verordnung darf in die Futtermittelkette nur Material von Tieren gelangen, die einer Veterinäruntersuchung unterzogen wurden. Zusätzlich werden in der Verordnung Verarbeitungsnormen festgelegt, die die Verringerung von Risiken gewährleisten.

(9) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, mit denen diese die Einhaltung der genannten Verordnung sicherstellen. Gegebenenfalls werden entsprechende Rechtsetzungsvorschläge unterbreitet. Laut dem Bericht, der im Oktober 2005 [8] vorgelegt wurde, sollten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beibehalten werden. Außerdem wurde erläutert, inwiefern Änderungen der Verordnung für erforderlich gehalten werden, insbesondere klarere Vorschriften über die Anwendung auf Endprodukte, über das Zusammenspiel mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und die Kategorisierung bestimmten Materials. Die Ergebnisse einer Reihe von Besuchen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission 2004 und 2005 in den Mitgliedstaaten vorgenommen hat, stützen diese Schlussfolgerungen. Laut dem Lebensmittel- und Veterinäramt müssen die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte sowie Wirksamkeit und Harmonisierung der amtlichen Kontrollen verbessert werden.

(10) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, der 2002 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ersetzt wurde, hat eine Reihe von Gutachten zu tierischen Nebenprodukten erstellt. In diesen Gutachten wird gezeigt, dass es erforderlich ist, die wichtigsten Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beizubehalten, insbesondere den Grundsatz, dass Nebenprodukte von Tieren, die genussuntauglich sind, nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten. Allerdings dürfen diese tierischen Nebenprodukte unter Beachtung bestimmter Hygienevorschriften bei der Herstellung technischer oder industrieller Produkte verwertet werden.

(11) In den Schlussfolgerungen, die der Ratsvorsitz im Dezember 2005 zum Bericht der Kommission annahm, und in den darauf folgenden Anhörungen durch die Kommission wurde hervorgehoben, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbessert werden sollten. Die Hauptziele der Vorschriften über tierische Nebenprodukte, also die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette, sollten klar formuliert werden. Die Vorschriften dieser Verordnung sollten es ermöglichen, die genannten Ziele zu erreichen.

(12) Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht vom Menschen verzehrt werden dürfen, insbesondere dann nicht, wenn sie nicht den Vorschriften über Lebensmittelhygiene entsprechen (tierische Nebenprodukte kraft Gesetzes). Die genannten Vorschriften sollten jedoch auch für Produkte gelten, die im Einklang mit bestimmten Vorschriften über ihren möglichen menschlichen Verzehr stehen, obwohl sie für andere Zwecke bestimmt sind (tierische Nebenprodukte kraft Verwendungszwecks).

(13) Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach der bewährten Jagdpraxis vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Auf tierische Nebenprodukte von gejagtem Wild sollte diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind.

(14) Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sollten für tierische Nebenprodukte gelten, die aus anderen Wassertieren gewonnen werden, außer für Material von gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene betriebenen Schiffen; ausgenommen ist Material, von dem eindeutig ein Krankheitsrisiko ausgeht.

(15) Es ist angebracht, in dieser Verordnung zu erläutern, welche Tiere als Heimtiere gelten sollen, denn von derartigen Tieren stammende Nebenprodukte sollten nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden. Insbesondere sollten diejenigen Tierarten als Heimtiere gelten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken [9] aufgeführt sind.

(16) Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollten für diese Verordnung die Definitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien [10] gelten. Der Verweis auf die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere [11] sollte klarer gefasst werden.

(17) Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten [12] gelten.

(18) In der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien [13] sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Deponie festgelegt. In dieser Verordnung sollte die Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Deponien geregelt werden, für die eine derartige Genehmigung erteilt wurde.

(19) Die Verantwortung, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen, liegt weiterhin hauptsächlich bei den Unternehmern. Gleichzeitig erfordert das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden, die Einrichtung eines Systems zur Abholung, Sammlung und Beseitigung, mit dem die sichere Beseitigung tierischer Nebenprodukte gewährleistet wird, die nicht verwendet werden dürfen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Ressourcen für die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur bereitstellen und deren reibungsloses Funktionieren gewährleisten. Der Umfang des Systems zur Abholung, Sammlung und Beseitigung sollte sich nach der tatsächlichen Menge tierischer Nebenprodukte richten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anfällt. Auch sollte das System auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung tragen, die bei Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in einer bestehenden Beseitigungsanlage erforderlich sind. Unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten.

(20) Damit ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Gebieten oder Betrieben zu vermeiden, für die entsprechende Beschränkungen gelten, insbesondere bei Ausbruch einer Seuche gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit [14].

(21) Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Betriebe durchführen, die von der zuständigen Behörde für derartige Tätigkeiten zugelassen sind. Dies sollte insbesondere für Tierkörperbeseitigungsanlagen und andere Anlagen gelten, in denen unbehandelte tierische Nebenprodukte gehandhabt und verarbeitet werden. Unter der Voraussetzung, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, sollte es erlaubt werden, in ein und demselben Betrieb tierische Nebenprodukte von mehr als einer Kategorie zu handhaben. Ferner sollte es erlaubt werden, geänderte Bedingungen anzuwenden, wenn das für die Beseitigung oder Verarbeitung anfallende Material auf den Ausbruch einer Seuche zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Anwendung derartiger geänderter Bedingungen nicht zur Verbreitung von Seuchenrisiken führt.

(22) Darüber hinaus sollte eine derartige Zulassung nicht für Anlagen und Betriebe erforderlich sein, in denen bestimmte sichere Materialien verarbeitet oder gehandhabt werden, zum Beispiel Produkte, die so verarbeitet werden, dass sie für die Gesundheit von Mensch und Tier kein Risiko mehr bergen. Solche Anlagen und Betriebe sollten registriert werden, damit der Materialfluss amtlich kontrolliert und die Rückverfolgbarkeit des Materials sichergestellt werden kann. Insbesondere sollte für Anlagen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene [15] zugelassen oder registriert wurden, nur die Registrierung gemäß dieser Verordnung nötig sein.

(23) Anlagen und Betriebe sollten eine Zulassung erhalten, nachdem sie der zuständigen Behörde einen Nachweis vorgelegt haben, dass die Vorschriften dieser Verordnung für Infrastruktur und Arbeit der Anlage oder des Betriebs erfüllt werden, sodass jedes dadurch entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in geeigneter Weise begrenzt wird. Die zuständige Behörde sollte die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfen.

(24) Für Anlagen und Betriebe, deren Tätigkeiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittel- und Futtermittelhygiene bereits zugelassen wurden, sollte eine Zulassung gemäß dieser Verordnung nicht nötig sein, denn bei Zulassungen gemäß den oben genannten Gemeinschaftsvorschriften wird den Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen.

(25) Tierische Nebenprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihr Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln. Material mit hohem Risiko sollte nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden, während die Nutzung von Material mit geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden sollte.

(26) Der Fortschritt in Wissenschaft und Technik könnte die Entwicklung von Verfahren ermöglichen, mit denen sich Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verringern oder ausschließen lassen. Die Listen der in dieser Verordnung aufgeführten Materialien sollten in Anbetracht eines derartigen Fortschritts geändert werden können. Vor jeder derartigen Änderung sollte je nach Art des Materials, dessen Risiken bewertet werden sollen, und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsvorschriften, die ein hohes Maß an Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen sollen, die entsprechende wissenschaftliche Institution, also die EFSA, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, eine Risikobewertung vornehmen. Allerdings sollte klar festgelegt werden, dass nach der Vermengung von Materialien verschiedener Kategorien die daraus entstandene Mischung gemäß den Vorschriften für den Bestandteil der Mischung gehandhabt werden sollte, der zur Kategorie mit dem höchsten Risiko gehört.

(27) Wegen des hohen Risikos für die menschliche Gesundheit sollte Material, von dem ein Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) ausgeht, insbesondere nicht für Futtermittel verwendet werden. Diese Beschränkung sollte für Wildtiere gelten, die Krankheiten übertragen könnten. Die Beschränkung hinsichtlich der Verfütterung von Material, von dem ein TSE-Risiko ausgeht, sollte unbeschadet der Vorschriften über die Verfütterung in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten.

(28) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs [16] und der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung [17] ist die Verwendung bestimmter Stoffe und Arzneimittel verboten. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen [18] Vorschriften über die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. Die Richtlinie 96/23/EG enthält auch Vorschriften, die zur Anwendung kommen, wenn festgestellt wurde, dass Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten vorhanden sind, die die zulässigen Werte übersteigen. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, in denen Stoffe entdeckt werden, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und den Richtlinien 96/22/EG und 96/23/EG stehen, – je nachdem, welches Risiko sie für die Lebensmittel- und Futtermittelkette bergen, – als Material der Kategorie 1 oder 2 gelten.

(29) Gülle sowie Magen- und Darminhalt müssen nicht beseitigt werden, vorausgesetzt, es wird durch sachgemäße Behandlung sichergestellt, dass bei der Ausbringung keine Krankheiten übertragen werden. Nebenprodukte von Tieren, die im Tierhaltungsbetrieb verenden oder zur Tilgung von Seuchen außer TSE getötet wurden, sollten nicht in der Futtermittelkette verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für tierische Nebenprodukte gelten, die in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, obwohl sie gemäß Kontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, sowie für Produkte, die gemäß in der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen nicht den einschlägigen Anforderungen entsprechen.

(30) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet; dies beschränkt ihre Verwendungsmöglichkeiten erheblich und – in Anbetracht der betreffenden Risiken – möglicherweise unverhältnismäßig. Folglich sollten die genannten tierischen Nebenprodukte nun als Material der Kategorie 3 gelten, damit sie für bestimmte Verfütterungszwecke verwendet werden dürfen. Alle anderen tierischen Nebenprodukte, die nicht unter einer der drei Kategorien aufgeführt sind, sollten nach dem Vorsorgeprinzip weiterhin automatisch als Material der Kategorie 2 gelten, damit insbesondere der Grundsatz mehr Gewicht erhält, dass solche Materialien nicht in die für Nutztiere bestehende Futtermittelkette gelangen sollten.

(31) Gemäß anderen Vorschriften, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergänzt werden und in Kraft getreten sind, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [19] erlassen wurde, liegt die Verantwortung, die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einzuhalten, hauptsächlich bei den Lebensmittelunternehmern; es handelt sich bei diesen anderen Vorschriften um die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene [20] und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs [21]. In Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften sollten Unternehmer, die Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchführen, ebenfalls die Hauptverantwortung dafür tragen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Die entsprechende grundsätzliche Pflicht einschlägiger Unternehmer, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte klar gefasst und näher erläutert werden, was die Mittel betrifft, mit denen die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, also etwa die gesonderte Sammlung/Abholung und Kanalisierung tierischer Nebenprodukte.

(32) Damit sichergestellt wird, dass innerhalb einer Anlage oder eines Betriebs die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein System von Eigenkontrollen erforderlich. Die ordnungsgemäße Durchführung von Eigenkontrollen ist auch ein Anhaltspunkt für die Kontrollen durch die zuständige Behörde. Eigenkontrollen sollten im Rahmen eines auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) beruhenden Systems in Anlagen durchgeführt werden, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, wie etwa Tierkörperbeseitigungsanlagen, Anlagen zur Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost und Anlagen, in denen mehr als eine Kategorie tierischer Nebenprodukte gehandhabt wird, zum Beispiel Anlagen, in denen Rohmaterial von zwei Kategorien gelagert wird. Bei Produkten, die an demselben Ort verbrannt, mitverbrannt oder beseitigt werden sollen, sind Stichproben zur Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften, etwa mikrobiologischer Kriterien, nicht verpflichtend, da mögliche Risiken ausgeschlossen werden, ohne dass das Produkt in Verkehr gebracht wird.

(33) Tierische Nebenprodukte sollten nur verwendet werden, wenn die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zuge ihrer Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Produkten verringert werden, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden. Ist dies nicht möglich, so sollten die tierischen Nebenprodukte unter sicheren Bedingungen beseitigt werden. Die Möglichkeiten, tierische Nebenprodukte der einzelnen Kategorien zu verwenden, sollten im Einklang mit anderen Gemeinschaftsvorschriften klarer formuliert werden.

(34) Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen [22] vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen – entweder zur Verwertung oder Beseitigung – unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und der Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen.

(35) Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; es handelt sich hierbei nicht um Abfallbeseitigung. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten.

(36) Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, muss vorgesehen werden, dass Material, das einem Entgiftungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung unterworfen [23] wurde, auch für Verfütterungszwecke verwendet werden darf.

(37) Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, Zeit-, Temperatur- und Druckparameter für die Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte festzulegen, insbesondere für die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Methoden 2 bis 7.

(38) Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe oder Fleisch sollten nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Angesichts der verschiedenen Verfahren, mit denen in der Gemeinschaft derartiges weiches Gewebe oder Fleisch von Schalen gelöst wird, sollte es möglich sein, Schalen zu verwenden, von denen nicht das gesamte weiche Gewebe oder Fleisch gelöst wurde, sofern eine solche Verwendung nicht zu einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier führt. Mithilfe von Leitfäden zur bewährten Praxis auf nationaler oder Gemeinschaftsebene könnte Wissen über sachgemäße Bedingungen weitergegeben werden, unter denen eine solche Verwendung möglich wäre.

(39) Angesichts des begrenzten Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier, das sich aus biodynamischen Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel [24] ergibt, sollte die zuständige Behörde, die Herstellung und Ausbringung solcher Produkte auf der Grundlage von Material der Kategorien 2 und 3 zulassen können.

(40) In Entwicklung befindliche neuartige Technologien eröffnen nützliche Möglichkeiten zur Energiegewinnung aus tierischen Nebenprodukten und zu deren sicheren Beseitigung. Damit dem einschlägigen Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen wird, sollten derartige Technologien in der gesamten Gemeinschaft als alternative Methoden zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte zugelassen werden. Hat eine Einzelperson eine Technologie entwickelt, so sollte die EFSA einen Antrag, den die zuständige Behörde geprüft hat, vor der Erteilung einer derartigen Zulassung nachprüfen, um sicherzustellen, dass das Potenzial der Technologie, Risiken zu verringern, bewertet wird.

(41) Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. Nur Material der Kategorie 3 sollte verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. Wurden sie aus eiweißhaltigem Material hergestellt, so sollte eine Komponente, etwa ein anorganischer oder unverdaulicher Stoff, beigemengt werden, damit die direkte Verfütterung derartigen Materials verhindert wird.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft [25] enthält ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche Felle enthalten. Allerdings sollte dieses Verbot nicht die Pflicht gemäß dieser Verordnung berühren, tierische Nebenprodukte von Katzen und Hunden, einschließlich entsprechender Felle, zu beseitigen.

(43) Zur Weiterentwicklung in Wissenschaft und Forschung ist die Verwendung tierischer Nebenprodukte aller Kategorien nötig – zuweilen in Mengen, die geringer sind als die handelsüblichen. Um die Einfuhr und Verwendung derartigen Materials zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde die Bedingungen für einschlägige Tätigkeiten von Fall zu Fall bestimmen können. Harmonisierte Bedingungen sollten festgelegt werden, wenn Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind.

(44) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ausführliche Vorschriften, die als Ausnahme erlauben, Material der Kategorien 2 und 3 an bestimmte Tiere wie Zootiere zu verfüttern. Diese Verordnung sollte identische Vorschriften enthalten und die Möglichkeit vorsehen, Durchführungsvorschriften zur Begrenzung aller möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier festzulegen.

(45) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete Arten aasfressender Vögel verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben. Damit die genannten Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß dieser Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein.

(46) Das Vergraben oder die Verbrennung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte, insbesondere von toten Tieren, kann in besonderen Situationen gerechtfertigt sein; dies gilt speziell für entlegene Gebiete oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung, die die sofortige Beseitigung der Tiere erforderlich macht, die wegen des Ausbruchs einer ernsten übertragbaren Krankheit getötet wurden. Die verfügbare Verwertungs- oder Verbrennungskapazität in einer Region oder einem Mitgliedstaat könnte andernfalls die Seuchenbekämpfung einschränken.

(47) Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen praktisch kein Zugang möglich ist oder der Zugang ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Bergungsmannschaft darstellt. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle gerechtfertigt sein kann, damit die rasche Beseitigung von Tieren sichergestellt und die Verbreitung von Seuchenrisiken verhindert wird. Die Gesamtgröße entlegener Gebiete in einem Mitgliedstaat sollte begrenzt werden, damit sichergestellt wird, dass die allgemeine Pflicht erfüllt wird, über ein sachgemäßes Beseitigungssystem gemäß dieser Verordnung zu verfügen.

(48) Betrieben, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt werden, derartige tierische Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als gemäß dieser Verordnung zu beseitigen.

(49) Die möglichen Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Zuge der amtlichen Kontrollen ergreift, sollten festgelegt werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, insbesondere im Hinblick auf die Aussetzung oder das Verbot der Tätigkeiten des Betriebs.

(50) Die Pflicht der Mitgliedstaaten, eine geeignete Infrastruktur zur Beseitigung einzurichten, bezieht sich auf finanzielle und andere Maßnahmen. Damit die Mitgliedstaaten die Menge des Materials überwachen können, die zur Beseitigung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden darf, sollte die zuständige Behörde die Versendung derartigen Materials in den jeweiligen Mitgliedstaat zulassen.

(51) Zur Begrenzung möglicher Risiken können eine Drucksterilisation und die Erfüllung zusätzlicher Beförderungsbedingungen verlangt werden. Damit die Rückverfolgbarkeit und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Materialfluss überwachen, gewährleistet wird, sollte das TRACES-System dafür genutzt werden, Informationen über die Versendung von Material der Kategorien 1 und 2, von Folgeprodukten, die bei der Tierkörperbeseitigung entstehen, und von verarbeitetem tierischen Eiweiß der Kategorie 3 bereitzustellen; das TRACES-System wurde mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems [26] eingeführt.

(52) Damit die Beförderung von Sendungen durch Drittländer erleichtert wird, die an mehr als einen Mitgliedstaat angrenzen, sollte eine Sonderregelung für die Beförderung von Sendungen vorgesehen werden, die über das Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats befördert werden; dadurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass Sendungen, die erneut in die Gemeinschaft eingeführt werden, Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt [27] unterzogen werden.

(53) Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, ist es erforderlich, das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften dieser Verordnung und den Gemeinschaftsvorschriften über Abfälle zu klären. Insbesondere sollte die Kohärenz mit dem Verbot der Ausfuhr von Abfällen gewährleistet werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen [28] festgelegt ist. Damit möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden, sollte die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und entsprechenden Folgeprodukten verboten werden, die durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt werden sollen. Auch sollte ausgeschlossen werden, dass tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer ausgeführt werden, die nicht Mitglied der OECD sind; dadurch sollten möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden. Bei der Anwendung der Vorschriften, die vom Ausfuhrverbot in Artikel 37 abweichen, trägt die Kommission dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und dem entsprechenden Abänderungsbeschluss III/1 der Konferenz der Vertragsparteien uneingeschränkt Rechnung; diese wurden durch die Europäische Gemeinschaft mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates [29] und dem Beschluss 97/640/EG des Rates [30] ratifiziert und mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchgeführt.

(54) Ferner sollte gewährleistet werden, dass tierische Nebenprodukte, die mit gefährlichen Abfällen gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle [31] vermischt oder kontaminiert sind, nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt, ausgeführt oder zwischen den Mitgliedstaaten versandt werden. Auch ist es erforderlich, Vorschriften über die Versendung solchen Materials innerhalb eines Mitgliedstaats festzulegen.

(55) Die Kommission sollte Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen können. Kontrollen der Gemeinschaft in Drittländern sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz [32] durchgeführt werden.

(56) Für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr solchen Materials sollten Vorschriften gelten, die zumindest so streng sind wie die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften. Alternativ können die Vorschriften, die in Drittländern für tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte gelten, als den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig betrachtet werden. Angesichts des Risikos, das möglicherweise Produkte bergen, die für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette bestimmt sind, sollten für diese vereinfachte Einfuhrvorschriften gelten.

(57) Das Gemeinschaftsrecht über die Herstellung von Folgeprodukten, die für die Verwendung als kosmetische Mittel, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt sind, besteht aus einem umfassenden Rahmen für das Inverkehrbringen derartiger Produkte: Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel [33], Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [34], Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel [35], Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte [36], Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte [37] und Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika [38] (nachstehend „Einzelrichtlinien“). Allerdings enthalten die Einzelrichtlinien über kosmetische Mittel und Medizinprodukte keine Vorschriften über den Schutz gegen Risiken für die Tiergesundheit. In solchen Fällen sollte diese Verordnung auf solche Risiken und Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung finden.

(58) Für tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die als Rohmaterial oder Bestandteile zur Herstellung solcher Folgeprodukte geliefert werden, sollten ebenfalls die Einzelrichtlinien gelten, und zwar insofern, als sie Vorschriften über die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier enthalten. Diese Einzelrichtlinien enthalten bereits Vorschriften über Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs, die sich zur Herstellung der genannten Folgeprodukte verwenden lassen, sowie bestimmte Bedingungen, mit denen der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt werden soll. Insbesondere untersagt die Richtlinie 76/768/EWG des Rates die Verwendung von Material der Kategorien 1 und 2 in kosmetischen Mitteln und verpflichtet die Hersteller, bewährte Herstellungsverfahren einzusetzen. Die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 [39] enthält genaue Spezifikationen bezüglich Medizinprodukten, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt wurden.

(59) Sind jedoch derartige Bedingungen in Einzelrichtlinien noch nicht festgelegt oder decken sie bestimmte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nicht ab, so sollte diese Verordnung gelten.

(60) Damit die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, sollten die Unternehmer Tätigkeiten, bei denen sie derartiges Rohmaterial tierischen Ursprungs verwenden, der zuständigen Behörde melden, so dass die Behörden, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zuständig sind, eingreifen können, falls Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

(61) Bestimmte Folgeprodukte gelangen nicht in die Futtermittelkette oder werden nicht auf Flächen ausgebracht, auf denen Nutztiere weiden oder Grünfutter zu Verfütterung geschnitten wird. Dazu gehören Produkte für technische Verwendungszwecke, zum Beispiel behandelte Häute für die Lederherstellung, bearbeitete Wolle für die Textilindustrie, Knochenasche für Klebstoffe und verarbeitetes Material für Heimtierfutter. Unternehmern sollte das Inverkehrbringen derartiger Produkte erlaubt werden, vorausgesetzt, dass diese entweder aus Rohmaterial gewonnen werden, das keine Behandlung erfordert, oder die Behandlung oder Endverwendung des behandelten Materials gewährleistet eine angemessene Risikobegrenzung.

(62) Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können auch vorsehen, dass das Inverkehrbringen derartiger Produkte keinen Bedingungen unterliegt, wenn dies aufgrund fehlender Risiken gerechtfertigt ist, insbesondere dann, wenn sich ein Endpunkt in der Produktionskette ausmachen lässt, nach dem das entstandene Material kein bedeutendes Risiko mehr birgt.

(63) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind bestimmte Produkte, insbesondere Guano, bestimmte Häute, die einer besonderen Behandlung wie Gerben unterzogen wurden, und bestimmte Jagdtrophäen, vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen. Ähnliche Ausnahmen sollten in den Durchführungsvorschriften vorgesehen werden, zum Beispiel für oleochemische Produkte. Damit allerdings ein angemessener Schutz der Futtermittelkette aufrechterhalten wird, sollte für Unternehmer, die Material der Kategorien 1 und 2 zur Herstellung von Heimtierfutter handhaben, weiterhin die Erteilung einer Zulassung erforderlich sein.

(64) Die Weitergabe und Verwendung von Leitfäden zur bewährten Praxis auf nationaler oder Gemeinschaftsebene in den Wirtschaftszweigen, die von der Verordnung betroffen sind, kann dazu dienen, das Wissen über diese Verordnung zu vertiefen und geeignete Mechanismen für deren Anwendung zu entwickeln.

(65) In einigen Mitgliedstaaten wurde festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in bestimmten Fällen nicht eingehalten wurde. Daher sind zusätzlich zur strengen Durchsetzung der Verordnung strafrechtliche und andere Sanktionen gegen Unternehmer erforderlich, die die Verordnung nicht einhalten. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden.

(66) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(67) Damit die Rechtssicherheit verbessert wird, und im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Kommission, die Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen, sollte in dieser Verordnung ein kohärenter Rechtsrahmen festgelegt werden; hierbei sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die Erfahrungen und Fortschritte berücksichtigt werden, die seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gemacht wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

(68) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [40] beschlossen werden. Damit die Kohärenz und Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften verbessert wird, sollten die Vorschriften, die die technischen Aspekte bestimmter Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte betreffen und derzeit in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten sind, sowie Durchführungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen wurden [41], in gesonderten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Verbraucher und sonstige betroffene Gruppen sollten hinsichtlich Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung gemäß dem Beschluss der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit [42] angehört und informiert werden.

(69) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Vorschriften über Folgendes zu erlassen: Ort und Ausstattung von Anlagen und Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben; Handhabung und Behandlung tierischer Nebenprodukte; Kategorisierung von Material je nach dem Risiko, das es für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt; Maßnahmen, mit denen die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte gewährleistet wird; Ausnahmen hinsichtlich der Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte; Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten; Bedingungen für die Kontrolle der Verbringung bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zwischen den Mitgliedstaaten sowie Bedingungen für Einfuhr und Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, mit denen diese Verordnung geändert wird, indem unter anderem neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden, sind diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(70) Aus Gründen der Effizienz sollten für den Erlass von Vorschriften über die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Haltungsbetrieben, Anlagen oder Gebieten, die Beschränkungen unterliegen, die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen verkürzt werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Abschnitt 1:

Gegenstand, Anwendungsbereich, Definitionen, Infrastruktur

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte Tiergesundheits- und Hygienevorschriften festgelegt, mit deren Hilfe

a) die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und

b) die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte,

a) die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind oder

b) die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen, jedoch aufgrund der Entscheidung eines Unternehmers für andere Zwecke als zum Verzehr bestimmt sind.

2. Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte:

a) ganze Körper oder Teile von Wildtieren,

i) bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden;

ii) (bei wildlebenden Landtieren) die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden;

b) aus Jagdwild und Jagdwildfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnene tierische Nebenprodukte;

c) Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke;

d) Flüssigmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt oder verwendet werden;

e) Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe oder Fleisch;

f) Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,

i) sie stammen von international eingesetzten Verkehrsmitteln,

ii) sie sind zur Fütterung bestimmt;

iii) sie sind zur Verwendung in einer Biogasanlage, zur Kompostierung oder zur Herstellung von Folgeprodukten bestimmt, die für alternative Methoden gemäß Artikel 22 Buchstabe a verwendet werden sollen, und

g) unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts: auf See beseitigtes Material, das beim Fischereibetrieb auf Schiffen anfällt, die den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 entsprechen, außer Material, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen von Krankheit (einschließlich Parasiten) aufweist.

3. Diese Verordnung gilt nicht für die nachfolgend genannten Folgeprodukte, die der Sonderreglung in Kapitel VI unterliegen:

a) Kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG;

b) aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG;

c) Medizinprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG;

d) In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG.

e) Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG;

f) Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG.

4. Diese Verordnung berührt nicht das gemeinschaftliche Veterinärrecht, das die Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel hat.

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von toten Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 11, 12 und 13, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;

(2) „Tier“: ein Wirbeltier oder wirbelloses Tier (einschließlich Fischen, Reptilien und Amphibien);

(3) „Nutztier“:

a) ein Tier, das vom Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen und Häuten oder sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird;

b) ein Tier der Familie der Equiden;

(4) „Wildtier“: ein nicht von Menschen gehaltenes Tier;

(5) „Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten wird und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt ist;

(6) „Wassertier“: ein Wassertier gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG;

(7) „zuständige Behörde“: die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jegliche andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde; dies schließt gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes ein;

(8) „Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte;

(9) „Durchfuhr“: die Verbringung durch die Gemeinschaft aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands in das Hoheitsgebiet eines Drittlands auf anderem Wege als mit dem Schiff oder dem Flugzeug;

(10) „Ausfuhr“: die Verbringung aus der Gemeinschaft in ein Drittland;

(11) „Hersteller“: eine Person, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte herstellt;

(12) „Unternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder sein Folgeprodukt befindet; dies schließt den Hersteller ein;

(13) „transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)“: alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

(14) „spezifiziertes Risikomaterial“: spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.999/2001;

(15) „Folgeprodukt“: jegliches Produkt, das durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen wird;

(16) „Drucksterilisation“: die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Zerkleinerung in Partikelgrößen von höchstens 50 mm bei einer Kerntemperatur von mehr als 133°C ununterbrochen mindestens 20 Minuten lang und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar;

(17) „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“: für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse und daraus gewonnene Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere, soweit sie entsprechend zubereitet sind;

(18) „Gülle“: Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie nicht mineralisierten Guano;

(19) „genehmigte Deponie“: eine Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG erteilt wurde;

(20) „zugelassene Anlage“: eine gemäß dieser Verordnung für eine bestimmte Tätigkeit in Zusammenhang mit der Handhabung tierischer Nebenprodukte zugelassene Anlage; ausgenommen sind Fischereifahrzeuge;

(21) „Betrieb“: einen Ort, an dem Folgeprodukte hergestellt werden, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind;

(22) „organisches Düngemittel“ und „Bodenverbesserungsmittel“: Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Erhaltung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; darunter auch Gülle, Magen- und Darminhalt, Kompost und Fermentationsrückstände;

(23) „entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Einrichtungen so weit entfernt sind, dass der mit dem Abholen und der Beförderung verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;

(24) „Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

(25) „Futtermittel“: Futtermittel gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

Artikel 4

Nationale Infrastrukturen und Systeme zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Infrastruktur auf ihrem Hoheitsgebiet, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte

a) unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und befördert werden;

b) gemäß dieser Verordnung beseitigt werden.

2. Die Mitgliedstaaten

a) sorgen für ein System zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte, das wirksam funktioniert und ständig durch die zuständige Behörde überwacht wird;

b) stellen für den Betrieb eines solchen Systems ausreichende Ressourcen zur Verfügung.

3. Die Mitgliedstaaten können ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern nachkommen.

Abschnitt 2: Tiergesundheitliche Beschränkungen

Artikel 5

Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen

1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 dürfen tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte nicht aus Haltungsbetrieben, Anlagen oder Gebieten versandt werden, die Beschränkungen unterliegen

a) gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften oder

b) aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit,

i) die in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufgeführt ist oder

ii) die in einer von der Kommission festgelegten Liste aufgeführt ist.

Die Maßnahmen gemäß Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. Absatz 1 gilt nicht, sofern tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Bedingungen versandt werden, die von der Kommission zur Verhinderung der Ausbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten festzulegen sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 3: Zulassung von Anlagen und Betrieben

Artikel 6

Zulassungsbedürftige Anlagen und Betriebe

1. Anlagen und Betriebe, die tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte handhaben, werden von der zuständigen Behörde zugelassen.

In der Zulassung ist zu erläutern, für welche der folgenden Tätigkeiten sie erteilt wurde:

a) Handhabung, Lagerung oder Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten;

b) Verarbeitung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost;

c) Verbrennung tierischer Nebenprodukte;

d) Beseitigung oder Verwertung von tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die Abfall sind, in Mitverbrennungsanlagen;

e) Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte als Brennstoff;

f) Handhabung oder Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 45 Unterabsatz 3.

2. In der Zulassung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, ob die Anlage oder der Betrieb für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten

a) einer besonderen Kategorie gemäß den Artikeln 11, 12 oder 13 oder

b) aus mehr als einer Kategorie gemäß den Artikeln 11, 12 oder 13, wobei anzugeben ist, ob solche Tätigkeiten durchgeführt werden

i) ständig unter Bedingungen strenger Trennung, die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern, oder

ii) zeitweise unter Bedingungen zur Verhinderung von Kontamination, damit mangelnder Kapazität für solche Produkte Rechnung getragen wird, die entsteht aufgrund

– eines großflächigen Ausbruchs einer Epizootie oder

– anderer außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände.

Artikel 7

Ausnahmen von der Zulassungspflicht

1. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 ist keine Zulassung erforderlich für:

a) Tätigkeiten, für die eine Anlage oder ein Betrieb zugelassen oder registriert sind gemäß:

i) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

ii) Verordnung (EG) Nr. 183/2005;

b) Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG besitzen;

c) Biogas- und Kompostieranlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte gemäß den Standardparametern nach Artikel 9 Buchstabe c verarbeitet werden;

d) unbeschadet des Kapitels VI: Betriebe, die Folgeprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 3 herstellen;

e) unbeschadet des Kapitels VI: Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte ausschließlich für die Herstellung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Folgeprodukte einführen, sammeln oder kanalisieren;

f) Anlagen und Betriebe, die Kapitel VI Abschnitt 2 unterliegen, außer in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannte Anlagen.

2. Anlagen und Betriebe, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c nicht zulassungspflichtig sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers registriert.

In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen:

a) Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte;

b) Art der Tätigkeiten, für die der Antrag gestellt wird und bei denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden.

3. Durchführungsvorschriften zum Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 2 können nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 8

Zulassung von Anlagen

1. Die zuständige Behörde lässt eine Anlage zu, sofern der Unternehmer mit seinem Antrag nachweist, dass

a) die Anlage gemäß dieser Verordnung geplant und gebaut wurde und über ausreichende Kontrollverfahren verfügt, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern, und die jeglichen gemäß Absatz 3 für Ort und Ausstattung festgelegten Maßnahmen entspricht, insbesondere zur Behandlung von Abwasser, das an Ort und Stelle bei der Filtration anfällt;

b) in der Anlage tierische Nebenprodukte und – sofern durch diese Verordnung oder durch gemäß dieser Verordnung festgelegte Regeln vorgeschrieben –, Folgeprodukte gemäß den nach Artikel 9 festgelegten Hygieneanforderungen gehandhabt werden;

c) sofern durch gemäß Absatz 3 angenommene Maßnahmen vorgeschrieben, der Unternehmer das in der Anlage zu verwendende Verfahren validiert hat, um zu überprüfen, ob damit Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden können, und

d) der Unternehmer gemäß Artikel 17 ein Eigenkontrollsystem in der Anlage eingerichtet hat.

2. Die Anlage wird erst nach einem Vor-Ort-Besuch durch die zuständige Behörde zugelassen.

Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn ersichtlich ist, dass die Anlage alle Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt.

Die endgültige Zulassung wird erst erteilt, wenn bei einer erneuten amtlichen Kontrolle der Anlage, die innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung der bedingten Zulassung durchgeführt wird, ersichtlich ist, dass die Anlage die übrigen Anforderungen erfüllt.

Wenn eindeutige Fortschritte zu verzeichnen sind, die Anlage jedoch noch nicht alle Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

3. Maßnahmen zur Durchführung der Validierungen, die der Unternehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c durchzuführen hat, werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts festlegen hinsichtlich

a) der für Verbrennung, Mitverbrennung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e geltenden Anforderungen;

b) der Bedingungen für Handhabung, Verarbeitung oder Lagerung tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in derselben Anlage oder demselben Betrieb:

i) sofern diese Tätigkeiten getrennt durchgeführt werden;

ii) sofern diese Tätigkeiten zeitweilig durchgeführt werden;

c) Standard-Verarbeitungsparametern für Biogas- und Kompostieranlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c;

d) des Orts und der Ausrüstung zulassungspflichtiger Anlagen und Betriebe hinsichtlich

i) allgemeiner Hygieneanforderungen, die innerhalb zugelassener Anlagen und Betriebe gelten;

ii) technischer Anforderungen an Handhabung, Behandlung, Umwandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte in zugelassenen Anlagen und Betrieben;

iii) der Standards zur Behandlung von Abwasser, das an Ort und Stelle bei der Filtration entsteht, einschließlich der Porengröße der Filter und der Vorschrift der Verwendung von Filtern, die bestimmte Krankheitserreger aus dem Abwasser wirksam entfernen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 4: Einstufung

Artikel 10

Einstufung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

1. Tierische Nebenprodukte sind nach dem Grad des von ihnen ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 11, 12 oder 13 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen.

2. Folgeprodukte unterliegen den Regeln für die spezifische Kategorie tierischer Nebenprodukte, aus der sie gewonnen wurden, sofern in dieser Verordnung oder in der von der Kommission erlassenen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung nicht anders festgelegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 11

Material der Kategorie 1

Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes derartige Nebenprodukte enthaltende Material:

a) ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:

i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;

ii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;

iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere;

iv) für Tierversuche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 86/609/EWG verwendete Tiere;

v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;

b) folgendes Material:

i) spezifiziertes Risikomaterial;

ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;

c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG und Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;

d) tierisches Material, das bei der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Filtration von Abwasser gesammelt wird, wenn derartiges Wasser in Kontakt mit Material der Kategorie 1 ist oder war;

e) Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

f) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.

Artikel 12

Material der Kategorie 2

Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes derartige Nebenprodukte enthaltende Material:

a) Gülle sowie Magen- und Darminhalt;

b) tierisches Material, das bei der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Filtration von Abwasser gesammelt wird, wenn derartiges Wasser in Kontakt mit Material der Kategorie 2 ist oder war;

c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Gehalten aufweisen;

d) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des möglichen Gehalts an physikalischen Rückständen als genussuntauglich erklärt wurden;

e) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die

i) aus einem Drittland eingeführt wurden und die gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften über die Einfuhr oder die Verbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllen, außer wenn ihre Einfuhr oder Verbringung nach den Gemeinschaftsvorschriften vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder ihrer Rücksendung in das Drittland zulässig ist oder

ii) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden und Anforderungen, die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt oder zugelassen sind, nicht erfüllen, außer wenn sie mit Genehmigung der für die Ursprungsanlage oder den Ursprungsbetrieb zuständigen Behörde zurückgesandt werden.

f) andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 11 oder 13 genannten, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung zum menschlichen Verzehr oder bei Wild, das auf anderem Wege zu Tode kam als durch Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zu Seuchenbekämpfungszwecken getötet werden, sowie Föten und Embryonen von Wiederkäuern und Schweinen sowie tot im Ei liegende Küken;

g) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3;

h) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

Artikel 13

Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes derartige Nebenprodukte enthaltende Material:

a) Schlachtkörper oder Teile von geschlachteten Tieren oder getötetem Wild oder Zuchtfisch, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich sind, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b) folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde:

i) Schlachtkörper oder Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

ii) Geflügelköpfe;

iii) Häute und Felle, einschließlich Beschneideabfälle und Spalt;

iv) Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Fußwurzel- und Mittelfußknochen von

– anderen Tieren als Wiederkäuern,

– Wiederkäuern, die nicht auf TSE getestet werden müssen,

– Wiederkäuern, die mit negativem Ergebnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getestet wurden;

v) Hörner;

vi) Schweinsborsten;

vii) Federn;

c) Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von:

i) anderen Tieren als Wiederkäuern und von Wiederkäuern, die nicht auf TSE getestet werden müssen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden, oder

ii) Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;

d) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;

e) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Küchen- und Speiseabfälle, die nach Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind;

f) Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Milch von lebenden Tieren, die nicht unmittelbar zur Schlachtung bestimmt sind und keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

g) Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

h) frische tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Anlagen oder Betrieben, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;

i) folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:

i) andere Schalen als die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e genannten,

ii) folgendes Material von Landtieren:

– Brütereinebenprodukte,

– Eier,

– Ei-Nebenprodukte;

iii) Eintagsküken;

j) andere wirbellose Landtiere als für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;

k) tote Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gemäß Artikel 12 Buchstaben a bis g;

l) andere als die unter Buchstabe c genannten Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

(m) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 11 Buchstabe e genannten.

Artikel 14

Änderung der Kategorien

Die Kommission kann die Artikel 11, 12 und 13 ändern, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen der Einstufung solcher Produkte vorgenommen oder zusätzliche tierische Nebenprodukte hinzugefügt werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL II:

PFLICHTEN DER UNTERNEHMER,

BETRIEB VON ANLAGEN UND BETRIEBEN

Abschnitt 1:

allgemeine pflichten der unternehmer

Artikel 15

Sammlung, Kennzeichnung der Kategorie und Beförderung

1. Die Unternehmer sammeln, kennzeichnen und befördern tierische Nebenprodukte unverzüglich unter Bedingungen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern.

2. Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte bei der Beförderung von einem Handelspapier begleitet werden und, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 5 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, durch eine Gesundheitsbescheinigung.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde die Beförderung von Gülle zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Verwendern innerhalb desselben Mitgliedstaats ohne Handelspapier oder Gesundheitsbescheinigung zulassen.

3. Die Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte während der Beförderung begleiten, enthalten Angaben über die Menge dieser Produkte und eine Beschreibung der tierischen Nebenprodukte oder daraus gewonnenen Produkte und ihre Kennzeichnung, sofern diese in dieser Verordnung vorgeschrieben ist.

4. Nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 3 können folgende Maßnahmen festgelegt werden

a) Muster für Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte bei der Beförderung begleiten müssen;

b) Muster für Gesundheitsbescheinigungen und die Bedingungen, aufgrund deren sie tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte während der Beförderung begleiten müssen.

5. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels festlegen für:

a) Fälle, in denen eine Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Höhe des Risikos, das von bestimmten Folgeprodukten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, vorgeschrieben ist;

b) Fälle, in denen bestimmte Folgeprodukte – abweichend von Artikel 2 und unter Berücksichtigung des von ihnen ausgehenden geringen Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier – ohne Papiere oder Bescheinigungen gemäß dem genannten Absatz befördert werden dürfen;

c) Anforderungen an die Kennzeichnung, einschließlich Etikettierung, und an die Trennung tierischer Nebenprodukte während der Beförderung;

d) die Bedingungen zur Verhinderung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die bei der Sammlung und Beförderung tierischer Nebenprodukte entstehen, einschließlich der Bedingungen für die sichere Beförderung dieser Produkte, was Container, Fahrzeuge und Verpackungsmaterial anbelangt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 16

Aufzeichnungen

1. Jede Person, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, führt Aufzeichnungen über die Sendungen und damit zusammenhängende Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn eine Zulassung zur Beförderung von Gülle gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilt worden ist.

2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 3 erlassen, insbesondere hinsichtlich

a) des Formats der zu führenden Aufzeichnungen;

b) der Dauer, während der die Unterlagen aufzubewahren sind.

Abschnitt 2: Betrieb von Anlagen und Betrieben

Artikel 17

Eigenkontrollen von Anlagen und Betrieben

1. Die Unternehmer richten ein ständiges Verfahren von Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ein, führen es durch und halten es aufrecht.

2. Die Unternehmer stellen sicher, dass kein Material, bei dem der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass es dieser Verordnung nicht entspricht, die Anlage verlässt, außer zur Beseitigung, bevor es nicht unter Aufsicht der zuständigen Behörde erneut verarbeitet und gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erneut amtlich beprobt wurde.

3. Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte in Biogas und Kompost umgewandelt werden und Anlagen, die mehr als eine Kategorie tierischer Nebenprodukte handhaben, bauen das Verfahren gemäß Absatz 1 nach den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Points) auf.

Die Unternehmer, die solche Anlagen betreiben, nehmen vor allem Folgendes vor:

a) Sie identifizieren und kontrollieren die kritischen Stellen in den Anlagen;

b) sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Stellen fest und wenden sie an;

c) sofern das aus der Verarbeitung gewonnene Produkt nicht unmittelbar am selben Ort durch Verbrennung, Mitverbrennung, Verwendung als Brennstoff oder durch eine alternative, gemäß Artikel 22 Buchstabe a zugelassene Methode beseitigt wird, entnehmen sie repräsentative Proben, um zu überprüfen,

i) ob jede verarbeitete Charge den Standards entspricht, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitungsmethoden und der mikrobiologischen Sicherheit des Endprodukts, die in gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Vorschriften enthalten sind,

ii) ob die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zulässigen Höchstgehalte an physikalischen und chemischen Rückständen eingehalten werden;

d) sie zeichnen die Ergebnisse der in den Buchstaben b und c genannten Kontrollen und Untersuchungen auf und halten sie den zuständigen Behörden mindestens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung;

e) sie richten ein System ein, das die Rückverfolgbarkeit jeder versendeten Charge sicherstellt.

4. Entsprechen die Analyseergebnisse der gemäß Absatz 3 Buchstabe c entnommenen Proben nicht den geltenden Sicherheitsbestimmungen, ist der Unternehmer, der die Anlage betreibt, verpflichtet, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Anforderungen

a) der zuständigen Behörde unverzüglich alle Angaben über die Art der Probe und der Charge, aus der sie entnommen wurde, mitzuteilen;

b) die Ursachen der Abweichung zu ermitteln;

c) häufiger Proben zu entnehmen und mehr Analysen durchzuführen;

d) innerhalb des Betriebs geeignete Dekontaminations- und Reinigungsverfahren in die Wege zu leiten.

5. Chargen, bei denen nach Kontrollen gemäß Absatz 3 Buchstabe c festgestellt wurde, dass sie nicht den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, sind unter Aufsicht der zuständigen Behörde weiter zu verarbeiten oder zu beseitigen.

6. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels erlassen hinsichtlich

a) Eigenkontrollen und Anwendung des HACCP-Systems;

b) Vorschriften über die Modalitäten der vom Unternehmer gemäß den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Referenzmethoden für die mikrobiologische Analyse.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL III:

BESEITIGUNG UND VERWENDUNG

TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND IHRER FOLGEPRODUKTE

Abschnitt 1:

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

Artikel 18

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

1. Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten:

a) die Fütterung von Landtieren einer Art mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;

b) die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden;

c) die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden;

d) die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.

2. Die Kommission kann Durchführungsvorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Verbote gemäß Absatz 1 festlegen sowie Maßnahmen, durch die Folgendes erlaubt wird:

a) abweichend von Absatz 1 Buchstabe a die Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Tierkörpern oder Teilen von Tieren derselben Art gewonnen wurde, und

b) abweichend von Absatz 1 Buchstabe c die Fütterung von Zuchttieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, sofern die Beweidung oder der Schnitt nach Ablauf einer Wartezeit erfolgt, die eine ausreichende Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 2:

beseitigung und verwendung

Artikel 19

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1

Material der Kategorie 1 ist

a) als Abfall in einer zugelassenen oder registrierten Verbrennungsanlage zu beseitigen:

i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

ii) nach Verarbeitung in einer zugelassenen Anlage, auf Anordnung der zuständigen Behörde durch Drucksterilisation, wobei das entstehende Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

b) sofern es sich bei dem Material der Kategorie 1 um Abfall handelt, in einer zugelassenen oder registrierten Verbrennungsanlage zu beseitigen oder zu verwerten;

i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

ii) nach Verarbeitung in einer zugelassenen Anlage, auf Anordnung der zuständigen Behörde durch Drucksterilisation, wobei das entstehende Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

c) sofern es sich um Material der Kategorie 1 außer dem in Artikel 11 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Material handelt, durch Drucksterilisation in einer zugelassenen Anlage zu beseitigen, wobei das entstehende Material dauerhaft zu kennzeichnen und in einer genehmigten Deponie zu vergraben ist;

d) sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe c handelt, einem Entgiftungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/32/EG zu unterziehen und gemäß Artikel 21 Buchstaben c, d und e zu verwenden;

e) sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe e handelt, durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;

f) als Brennstoff zu verwenden oder

g) zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Kapitel VI zu verwenden und gemäß der in dem genannten Kapitel aufgeführten Sonderregelung in Verkehr zu bringen.

Artikel 20

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2

Material der Kategorie 2 ist

a) als Abfall in einer zugelassenen oder registrierten Verbrennungsanlage zu beseitigen:

i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

ii) nach Verarbeitung in einer zugelassenen Anlage, auf Anordnung der zuständigen Behörde durch Drucksterilisation, wobei das entstehende Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

b) sofern es sich bei dem Material der Kategorie 2 um Abfall handelt, in einer zugelassenen oder registrierten Verbrennungsanlage zu beseitigen oder zu verwerten;

i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

ii) nach Verarbeitung in einer zugelassenen Anlage, auf Anordnung der zuständigen Behörde durch Drucksterilisation, wobei das entstehende Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

c) in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung durch Drucksterilisation in einer zugelassenen Anlage und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials zu beseitigen;

d) dauerhaft zu kennzeichnen nach Verarbeitung in einer zugelassenen Anlage:

i) sofern eiweißhaltiges Material entsteht, durch Drucksterilisation, und als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu verwenden oder

ii) sofern ausgeschmolzene Fette entstehen, durch Drucksterilisation, wenn die zuständige Behörde dies so vorschreibt, und in einer zugelassenen Anlage zu Fettderivaten zur Verwendung in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln weiter zu verarbeiten;

e) in einer zugelassenen oder registrierten Biogas- oder Kompostieranlage umzuwandeln:

i) nach Drucksterilisation und dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials oder

ii) mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten bergen;

f) ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten bergen;

g) sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, in einer zugelassenen oder registrierten Anlage zu silieren oder zu kompostieren;

h) als Brennstoff zu verwenden oder

i) zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Kapitel VI zu verwenden und gemäß der in dem genannten Kapitel aufgeführten Sonderregelung in Verkehr zu bringen.

Artikel 21

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 ist

a) mit oder ohne vorherige Verarbeitung als Abfall in einer zugelassenen oder registrierten Verbrennungsanlage zu beseitigen;

b) sofern es sich bei dem Material der Kategorie 3 um Abfall handelt, mit oder ohne vorherige Verarbeitung in einer zugelassenen oder registrierten Mitverbrennungsanlage zu beseitigen oder zu verwerten;

c) in einer zugelassenen Anlage zu verarbeiten, außer wenn es sich um Material handelt, das sich durch Zersetzung, Kontamination oder Verderb so verändert hat, dass es ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und zu verwenden

i) als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für Nutztiere oder zur Fütterung von anderen Nutztieren als Pelztieren und gemäß Artikel 24 in Verkehr zu bringen, außer wenn es sich um Material gemäß Artikel 13 Buchstaben l und m handelt;

ii) zur Fütterung von Pelztieren oder

iii) zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die gemäß Artikel 25 in Verkehr zu bringen sind.

d) in einer zugelassenen oder registrierten Biogas- oder Kompostieranlage umzuwandeln;

e) sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, in einer zugelassenen oder registrierten Anlage zu silieren oder zu kompostieren;

f) sofern es sich um Schalen außer den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e genannten handelt, unter Bedingungen zu verwenden, mit deren Hilfe Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden;

g) als Brennstoff zu verwenden oder

h) zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Kapitel VI zu verwenden und gemäß der in dem genannten Kapitel aufgeführten Sonderregelung in Verkehr zu bringen.

Artikel 22

Ausnahmen

Abweichend von den Artikeln 19, 20 und 21 dürfen tierische Nebenprodukte

a) gemäß alternativen Methoden, die nach Artikel 29 Absätze 1 bis 9 zugelassen wurden, in einer zugelassenen Anlage beseitigt oder verwendet werden;

b) gemäß Artikel 26 zu Forschungszwecken und sonstigen spezifischen Zwecken verwendet werden;

c) sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 27 handelt, gemäß dem genannten Artikel für besondere Fütterungszwecke verwendet werden;

d) sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 28 handelt, gemäß dem genannten Artikel beseitigt werden;

e) sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat:

i) zur Herstellung und Ausbringung bio-dynamischer Zubereitungen gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 verwendet werden;

ii) zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden;

f) sofern von der zuständigen Behörde genehmigt, im landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 13 Buchstabe f und andere tierische Nebenprodukte handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren entfernt werden.

Artikel 23

Durchführungsmaßnahmen

1. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts festlegen hinsichtlich

a) anderer Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte als Drucksterilisation, insbesondere was die Zeit-, Temperatur- und Druckparameter anbelangt, die bei diesen Verarbeitungsmethoden anzuwenden sind;

b) der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost;

c) der Silage von Material, das von Wassertieren stammt;

d) der dauerhaften Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte;

e) der Ausbringung bestimmter tierischer Nebenprodukte, organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen;

f) der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für Nutztiere oder zur Fütterung von Nutztieren;

g) der Höhe des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier in Bezug auf bestimmtes Material, das gemäß Artikel 21 Buchstabe c als unannehmbar gilt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. Bis zum Erlass von Vorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die Umwandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 13 Buchstabe m und über die Silage von Material, das von Wassertieren stammt, erlassen oder beibehalten.

Abschnitt 3: Inverkehrbringen

Artikel 24

Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte zu Fütterungszwecken

1. Tierische Nebenprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren bestimmt sind, oder ihre Folgeprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

a) es sich dabei um Material der Kategorie 3 oder daraus gewonnenes Material handelt; bei Material, das zur Fütterung von anderen Nutztieren als Pelztieren bestimmt ist: wenn es sich um anderes als das in Artikel 13 Buchstaben l und m genannte Material der Kategorie 3 oder daraus gewonnenes Material handelt;

b) sie gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 sowie jeglichen, gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen gesammelt, verarbeitet oder umgewandelt wurden;

c) sie aus für tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen.

2. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels festlegen hinsichtlich:

a) Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Behandlung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1;

b) der Bedingungen, mit deren Hilfe die Rückverfolgbarkeit gewährleistet und eine Kreuzkontamination verhindert werden soll und die für die Bestimmung von genusstauglichem Material zu Fütterungszwecken oder zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis gelten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 25

Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln

1. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern

a) sie aus Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden;

b) gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Anforderungen des Abschnitts 2 und in Übereinstimmung mit nach Absatz 2 festgelegten Maßnahmen hergestellt wurden;

c) sie – im Falle organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die aus eiweißhaltigem Material gewonnen wurden –, mit einem Bestandteil gemischt wurden, der die nachfolgende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausschließt, und

d) sie aus zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen.

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über zusätzliche Bedingungen für die oder Einschränkungen der Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel erlassen oder beibehalten, sofern solche Vorschriften aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind.

2. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels festlegen hinsichtlich

a) Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Herstellung und die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

b) Bestandteilen zur Kennzeichnung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel;

c) Bestandteilen, die mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln gemischt werden;

d) zusätzlicher Bedingungen, wie etwa für die Stoffe oder Methoden, die zur Kennzeichnung zu verwenden sind, und der einzuhaltenden Mindestmischungsverhältnisse, damit die Verwendung solcher Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 4: Ausnahmen hinsichtlich Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

Artikel 26

Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke

1. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Zu diesen Bedingungen zählen:

a) das Verbot einer nachfolgenden Verwendung der tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu anderen Zwecken;

b) die Verpflichtung, die tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte sicher zu beseitigen oder sie an ihren Ursprungsort zurückzusenden.

2. Die Unternehmer, die Anlagen und Betriebe führen, in denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Material der Kategorien 1 und 2 durchgeführt werden, sowie Nutzer, die solche Tätigkeiten gemäß Absatz 1 durchführen, werden von der zuständigen Behörde zugelassen nach Vorlage folgender Informationen über

a) die verwendete Nebenproduktkategorie;

b) die Art der Tätigkeiten, bei denen tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte als Ausgangsmaterial verwendet werden und für die ein Registrierungsantrag gestellt wird.

3. Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können gemäß dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 3 hinsichtlich der Vorlage von Informationen, einschließlich eines Standardformulars, erlassen werden.

4. Die Kommission kann harmonisierte Bedingungen für die Einfuhr und die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1 erlassen, wenn Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die den Erlass von Maßnahmen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erfordern, insbesondere im Fall neu auftretender Risiken. Zu diesen Bedingungen können Anforderungen an Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung, Beförderung und Beseitigung zählen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 27

Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und der Verwendung tierischer Nebenprodukte

zu besonderen Fütterungszwecken

1. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung zulassen von:

a) Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind;

b) Material der Kategorie 3 zur Fütterung von:

i) Zootieren;

ii) Zirkustieren;

iii) Reptilien und Raubvögeln, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere;

iv) Pelztieren;

v) Wildtieren, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

vi) Hunden aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

vii) Maden, die als Fischköder verwendet werden sollen.

2. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii an Zootiere und gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel, die in ihrem natürlichen Habitat leben, zulassen.

3. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels unter Bedingungen erlassen, nach denen

a) die Sammlung und die Verwendung gemäß Absatz 1 hinsichtlich Kanalisierung, Lagerung und Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 zur Verfütterung zugelassen werden kann, auch bei neu auftretenden Risiken;

b) die Fütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Absatz 2 zugelassen werden kann, einschließlich:

i) der Arten aasfressender Vögel in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann;

ii) der Maßnahmen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass andere Tierarten keinen Zugang zu dem verfütterten Material haben.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 28

Ausnahmen hinsichtlich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

1. Abweichend von den Abschnitten 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen

a) durch Vergraben toter Heimtiere;

b) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Überwachung auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii von Material der Kategorien 2 und 3 in entlegenen Gebieten;

c) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material einsammeln müssten, oder in denen zur Bergung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten;

d) unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle von Material der Kategorien 2 und 3, das kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und das an Ort und Stelle bei Unternehmern anfällt, die nur ein Volumen solcher tierischen Nebenprodukte pro Woche handhaben, das gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeiten und die betroffenen Ursprungsarten der tierischen Nebenprodukte festgelegt wird;

e) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von anderen tierischen Nebenprodukten als Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i bei einem Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit, die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d aufgeführt ist, wenn eine Beförderung zur nächsten für die Verarbeitung oder Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zugelassenen Anlage die Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsrisiken vergrößern würde oder bei einem flächendeckenden Ausbruch einer Epizootie in solchen Anlagen zu einer Überlastung der Kapazität führen würde.

2. Die Größe der entlegenen Gebiete in einem bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf nur einen Teil der Größe seiner Landfläche ausmachen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Verfügung

a) über die Gebiete, die sie in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe dafür und aktualisierte Informationen über Veränderungen dieser Einstufung;

b) darüber, inwiefern sie Zulassungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d hinsichtlich Material der Kategorien 1 und 2 erteilen.

4. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels erlassen hinsichtlich:

a) der Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ein Verbrennen und Vergraben an Ort und Stelle sichergestellt werden soll;

b) des Höchstanteils an Landfläche gemäß Absatz 2;

c) des Volumens an tierischen Nebenprodukten im Verhältnis zur Art der Tätigkeiten und der Ursprungsarten gemäß Absatz 1 Buchstabe d;

d) der Liste der Krankheiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 5: alternative Methoden zur Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

Artikel 29

Zulassung alternativer Methoden der Verwendung oder Beseitigung

1. Das Verfahren zur Zulassung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte kann entweder von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Partei, die mehrere betroffene Parteien vertreten kann, eingeleitet werden.

2. Betroffene Parteien reichen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie die alternative Methode anwenden wollen.

3. Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob dieser dem in Absatz 10 genannten Standardformat für Anträge entspricht.

Die zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) und der Kommission Anträge von Mitgliedstaaten und betroffenen Parteien zusammen mit einem Bericht über die Beurteilung.

4. Die Kommission übermittelt der Behörde Anträge zusammen mit einem Bericht über ihre Beurteilung.

5. Die Behörde bewertet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob mit der beantragten Methode gewährleistet ist, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein Maß vermindert werden, das mit den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Verarbeitungsmethoden zumindest gleichwertig ist, und geben eine Stellungnahme zum vorgelegten Antrag ab.

6. In ausreichend begründeten Fällen kann die in Artikel 5 vorgesehene Frist verlängert werden, wenn die Behörde vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.

Die Behörde legt nach Rücksprache mit dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden können, und unterrichtet die Kommission über die erforderliche zusätzliche Frist.

7. Legt der Antragsteller von sich aus ergänzende Informationen vor, so übermittelt er diese der Behörde.

In diesem Fall wird die in Absatz 5 vorgesehene Frist nicht verlängert.

8. Die Behörde übermittelt ihre Stellungnahme der Kommission, dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.

9. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme informiert die Kommission den Antragsteller gemäß Absatz 11 über die vorgeschlagene Maßnahme.

10. Für Anträge auf Zulassung alternativer Methoden kann gemäß dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 2 ein Standardformat festgelegt werden.

11. Die Kommission kann folgende Maßnahmen treffen:

a) Maßnahmen zur Zulassung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte;

b) Maßnahmen zur Ablehnung der Zulassung einer solchen alternativen Methode.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL IV:

AMTLICHE KONTROLLEN

Artikel 30

Amtliche Kontrollen

1. Die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen amtliche Kontrollen durch und überwacht zugelassene oder registrierte Anlagen und Betriebe sowie Örtlichkeiten, für die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 3 vorgelegt wurden.

2. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen die Einhaltung von gemeinschaftlichen und nationalen Leitlinien für die gute Praxis.

Artikel 31

Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs

1. Wenn es sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.

Die zuständige Behörde nimmt insbesondere Folgendes vor:

a) Sie setzt die Zulassungen von Anlagen und Betrieben, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, aus, wenn:

i) die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb der Anlage oder des Betriebs nicht mehr erfüllt sind;

ii) vom Unternehmer erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt;

iii) die möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier keine Maßnahmen gemäß Buchstabe b erfordern.

b) Sie entzieht Zulassungen von Anlagen und Betrieben, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, wenn:

i) die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb der Anlage oder des Betriebs nicht mehr erfüllt sind;

ii) vom Unternehmer nicht erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt

– aus Gründen im Zusammenhang mit der Infrastruktur der Anlage,

– aus Gründen im Zusammenhang mit der persönlichen Fähigkeit des Unternehmers oder des Personals unter seiner Aufsicht oder

– wegen schwerwiegender Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die umfangreiche Anpassungen an den Betrieb der Anlage oder des Betriebs erfordern, bevor der Unternehmer eine erneute Zulassung beantragen kann.

2. Die zuständige Behörde verbietet einer registrierten Anlage, einem Betrieb oder einem Nutzer oder Betreiber von Örtlichkeiten, über die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 3 vorgelegt wurden, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung auszuführen, gegebenenfalls nach Erhalt von Angaben, nach denen

a) die Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften nicht erfüllt werden oder

b) durch diese Tätigkeiten mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.

Artikel 32

Liste der zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer

1. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer sowie der Betriebe, über die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 3 vorgelegt wurden.

Er teilt jeder zugelassenen oder registrierten Anlage, jedem zugelassenen oder registrierten Betrieb oder Nutzer und jedem Unternehmer, über den Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 3 vorgelegt wurden, eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich die Anlage, der Betrieb, der Nutzer oder der Unternehmer und der entsprechende Tätigkeitsbereich feststellen lassen.

Die Mitgliedstaaten geben eine amtliche Nummer, die der Anlage, dem Betrieb, dem Nutzer oder Unternehmer gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt wurden, gegebenenfalls an.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Listen zugelassener oder registrierter Anlagen und Betriebe zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten halten die Listen zugelassener oder registrierter Anlagen und die Listen der Unternehmer, über die Informationen vorgelegt wurden, auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden hinsichtlich

a) des Formats für die in Absatz 1 genannten Listen;

b) des Verfahrens, nach dem die in Absatz 1 genannten Listen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 33

Kontrollen der Versendung tierischer Nebenprodukte in andere Mitgliedstaaten

1. Beabsichtigt ein Unternehmer, Material der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder Fleisch- und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 gewonnenes tierisches Fett in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden, entscheidet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats auf Antrag des Unternehmers darüber,

a) ob sie den Erhalt der Sendung verweigert;

b) die Sendung bedingungslos annimmt oder

c) den Empfang der Sendung folgenden Bedingungen unterwirft:

i) Falls das Material oder seine Folgeprodukte noch nicht drucksterilisiert wurden, muss es/müssen sie dieser Behandlung unterzogen werden, oder

ii) das Material oder seine Folgeprodukte muss/müssen die Bedingungen für die Versendung erfüllen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind, damit sichergestellt ist, dass das Material und seine Folgeprodukte gemäß dieser Verordnung gehandhabt werden.

Die Unternehmer informieren die zuständige Behörde des Bestimmungsorts vor der geplanten Versendung.

2. Die zuständige Behörde des Ursprungsorts informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsorts über das TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG über jede in andere Mitgliedstaaten versandte Sendung mit

a) Material oder seinen Folgeprodukten gemäß Absatz 1;

b) Fleisch- und Knochenmehl sowie aus Material der Kategorie 2 gewonnenem tierischem Fett;

c) verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde.

Sobald die Versendung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts gemeldet wird, informiert diese die zuständige Behörde des Ursprungsorts über das TRACES-System über die Ankunft der einzelnen Sendungen.

3. Tierische Nebenprodukte, Fleisch- und Knochenmehl sowie tierisches Fett gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden unmittelbar zu der Bestimmungsanlage befördert, die gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 zugelassen oder registriert wurde, oder – bei Gülle – zu dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem sie entsprechend einer von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgebracht werden soll.

4. Werden tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte über das Hoheitsgebiet eines Drittlands in einen anderen Mitgliedstaat versandt, sind dafür Transportmittel zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat verplombt wurden, und es ist eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen.

Die Sendungen dürfen nur über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/662/EWG erneut in die Gemeinschaft verbracht werden.

5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dürfen die dort aufgeführten tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert wurden, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft ist, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

6. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels annehmen hinsichtlich

a) ergänzender Bedingungen für die Versendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 3;

b) Mustern für die Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen gemäß Absatz 4 begleiten müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

7. Die Kommission kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 gewähren hinsichtlich der Versendung von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben befördert wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 34

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

1. Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe.

Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Kontrollen.

2. Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Zusammenarbeit mit nationalen Behörden.

KAPITEL V:

EINFUHR, DURCHFUHR UND AUSFUHR

Artikel 35

Einfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte

1. Tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte sind in die Gemeinschaft einzuführen oder durch die Gemeinschaft durchzuführen gemäß

a) den entsprechenden, für die besonderen tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte geltenden Anforderungen dieser Verordnung, die zumindest so streng sind wie diejenigen, die für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte innerhalb der Gemeinschaft gelten;

b) Bedingungen, die von der Kommission als mindestens gleichwertig mit den gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte geltenden Anforderungen erachtet werden, oder

c) im Fall von Folgeprodukten gemäß Kapitel VI oder Material zu deren Herstellung: gemäß der in dem genannten Kapitel festgelegten Sonderregelung.

Die in Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a) Spezifiziertes Risikomaterial darf nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführt oder durchgeführt werden;

b) tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall gemischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, dürfen nur entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt oder durchgeführt werden;

c) Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Produkte, die nicht zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Kapitel VI bestimmt sind, dürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn Regeln über ihre Einfuhr gemäß Artikel 36 Buchstabe a erlassen worden sind;

d) tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die für Zwecke gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestimmt sind, dürfen bis zur Annahme der harmonisierten Bedingungen gemäß Artikel 26 Absatz 4 nur gemäß nationalen Maßnahmen eingeführt oder durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist.

3. Was Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnene Produkte anbelangt, werden die entsprechenden Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a von der Kommission angenommen.

In diesen Anforderungen kann festgelegt werden, dass Sendungen

a) aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das/der in einer Liste gemäß Absatz 4 aufgeführt ist;

b) von Anlagen oder Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands zugelassen oder registriert wurden und für diesen Zweck in einer Liste aufgeführt sind;

c) während der Beförderung zur Eingangsstelle der Gemeinschaft, an der die Veterinärkontrollen stattfinden, von Unterlagen wie etwa einem Handelspapier, einer Erklärung oder einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden müssen, die einem gemäß Artikel 36 Buchstabe d festgelegten Muster entsprechen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bis zur Annahme der in Unterabsatz 2 Buchstaben a und c genannten Anforderungen durch die Kommission legen die Mitgliedstaaten diese Anforderungen in nationalen Maßnahmen fest.

4. Die Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in die Gemeinschaft eingeführt oder durch sie durchgeführt werden dürfen, werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Verfahren erstellt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) die Rechtsvorschriften des Drittlands;

b) der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz dieser Dienste, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;

c) die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Handhabung, Lagerung und Versendung der für die Gemeinschaft bestimmten Produkte tierischen Ursprungs;

d) die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;

e) die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlandprodukts und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

f) das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland;

g) der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und die allgemeine Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;

h) die Regelmäßigkeit und Geschwindigkeit, mit der das Drittland Informationen über infektiöse oder ansteckende Krankheiten auf seinem Hoheitsgebiet liefert, insbesondere die im Gesundheitskodex für Landtiere und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführten Krankheiten;

i) die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung infektiöser oder ansteckender Tierkrankheiten und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr aus anderen Drittländern.

Die Listen der in Absatz 3 genannten Anlagen und Betriebe sind auf dem aktuellen Stand zu halten, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 36

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 35 annehmen hinsichtlich:

a) der Bedingungen für die Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorien 1 und 2 sowie dessen Folgeprodukten;

b) der Einschränkungen hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, die für eingeführtes Material der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukte gelten und die

i) entsprechend Gemeinschaftslisten von Drittländern oder Teilen von Drittländern festgelegt werden können, welche gemäß Artikel 35 Absatz 4 erstellt wurden, oder zu anderen die Gesundheit von Mensch und Tier betreffenden Zwecken;

ii) in bestimmten Betrieben hergestellte tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von Einfuhr oder Durchfuhr ausschließen können;

c) der Bedingungen für die Herstellung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte in Anlagen oder Betrieben in Drittländern; solche Bedingungen können die Modalitäten für die Kontrolle solcher Anlagen oder Betriebe durch die betroffene zuständige Behörde umfassen und Ausnahmen von der Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b für bestimmte Anlagen oder Betriebe vorsehen, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte handhaben;

d) Mustern für Gesundheitsbescheinigungen, die die Sendungen begleiten müssen und in denen zu erklären ist, dass die betroffenen tierischen Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte gemäß den Anforderungen dieser Verordnung gesammelt oder hergestellt wurden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 37

Ausfuhr

1. Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten.

2. Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer, die nicht Mitglied der OECD sind, ist verboten.

3. Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und seine Folgeprodukte dürfen nur zu anderen Zwecken als den in den Absätzen 1 und 2 genannten ausgeführt werden, sofern die Kommission Vorschriften über ihre Ausfuhr erlassen hat.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der Kategorie 3 oder seine Folgeprodukte in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung.

5. Abweichend von den Absätzen 3 und 4

a) darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeführt werden;

b) dürfen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, nur gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgeführt werden.

Artikel 38

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen

1. Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für Gemeinschaftskontrollen in Drittländern, die durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

2. Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für die schrittweise Einführung der Anforderungen des Artikels 35 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

3. Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für Drittlandskontrollen in Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit unter die vorliegende Verordnung fallenden Tätigkeiten.

KAPITEL VI

SONDERREGELUNG

Abschnitt 1: folgeprodukte, die in bestimmten anderen gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

Artikel 39

Inverkehrbringen von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

1. Für das Inverkehrbringen von Folgeprodukten gemäß Artikel 2 Absatz 3 sind die Kapitel II, III und IV nicht anwendbar.

Es gilt jedoch Folgendes für Folgeprodukte:

a) gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d: Die genannten Kapitel gelten, sofern die Gemeinschaftsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 3 keine Bedingungen für die Kontrolle möglicher Risiken für die Tiergesundheit gemäß den Zielen dieser Verordnung enthalten;

b) gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben e und f: Die genannten Kapitel gelten, sofern die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen für die Kontrolle möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Zielen dieser Verordnung enthalten.

2. Die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen finden sinngemäß Anwendung

a) auf die Folgeprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d der vorliegenden Verordnung, wenn Risiken für die Tiergesundheit bestehen;

b) auf die Folgeprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben e und f der vorliegenden Verordnung, wenn Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen.

Artikel 40

Herstellung von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

1. Die Einfuhr, Sammlung und Kanalisierung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte, die für Betriebe zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 2 Absatz 3 bestimmt sind, sowie die Herstellung dieser Folgeprodukte sind gemäß den in dem genannten Absatz aufgeführten Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

Nicht verwendetes Material aus solchen Betrieben ist gemäß den genannten Vorschriften zu beseitigen.

2. Jedoch gilt die vorliegende Verordnung, sofern die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen zur Kontrolle möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Zielen der vorliegenden Verordnung enthalten.

3. Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e genannten Unternehmer liefern der gemäß dieser Verordnung für amtliche Kontrollen zuständigen Behörde folgende Informationen:

a) die Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte;

b) die Tätigkeiten, die in dem Betrieb unter Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Ausgangsmaterial durchgeführt werden.

4. Zur Durchführung dieses Artikels hinsichtlich der Übermittlung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen können Maßnahmen gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden.

Abschnitt 2: Inverkehrbringen anderer folgeprodukte

Artikel 41

Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte außerhalb der Futtermittelkette

1. Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in Artikel 2 Absatz 3 genannten in Verkehr bringen, sofern

a) diese Produkte

i) nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder

ii) zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind und

b) die Unternehmer die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch:

i) Herkunftssicherung gemäß Artikel 42;

ii) sichere Behandlung gemäß Artikel 43, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet, oder

iii) Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 44 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet.

2. Die Unternehmer können auch Folgeprodukte gemäß Absatz 1 ohne Beschränkungen in Verkehr bringen, sofern die Kommission einen Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, wenn solche Produkte kein erhebliches Risiko mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier bergen.

Artikel 42

Herkunftssicherung

1. Die Herkunftssicherung umfasst die Verwendung von Material,

a) von dem keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen;

b) das unter Bedingungen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, gesammelt und vom Ort der Sammlung bis zum Herstellungsbetrieb kanalisiert wurde oder

c) das unter Bedingungen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere ausschließen, in die Gemeinschaft eingeführt und vom Ort des ersten Eingangs bis zum Herstellungsbetrieb kanalisiert wurde.

2. Zur Herkunftssicherung dokumentieren die Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 und weisen erforderlichenfalls die Sicherheit von Biosicherheitsmaßnahmen nach, die sie ergriffen haben, um vom Ausgangsmaterial möglicherweise ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen.

Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer befördert auch Sendungen mit Material vom Ort der Sammlung bis zum Herstellungsbetrieb oder, wenn der Ort der Sammlung in einem Drittland liegt, bis zum Ort des ersten Eingangs in die Gemeinschaft.

Die Sendungen werden von einer Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem Muster gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a begleitet.

Artikel 43

Sichere Behandlung

Die sichere Behandlung umfasst die Anwendung eines Herstellungsprozesses auf das verwendete Material, mit dem Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von derartigem verwendeten Material und von anderen im Herstellungsprozess anfallenden Stoffen ausgehen, auf ein annehmbares Niveau verringert werden.

Es ist sicherzustellen, insbesondere durch Testung des Endprodukts, dass das Folgeprodukt keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt.

Artikel 44

Sichere Endverwendungszwecke

Zu den sicheren Endverwendungszwecken von Folgeprodukten zählen Verwendungen:

a) unter Bedingungen, die keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder

b) unter Bedingungen, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen, für spezifische Zwecke, sofern eine derartige Verwendung durch die in den Gemeinschaftsvorschriften genannten Ziele, insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, gerechtfertigt ist.

Artikel 45

Registrierung der Unternehmer

Die Unternehmer sind von der zuständigen Behörde zu registrieren, sofern sie

a) Material handhaben, das gemäß Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 verwendet wird;

b) Material behandeln, das gemäß Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 43 verwendet wird oder

c) Folgeprodukte gemäß Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 44 Buchstabe b in Verkehr bringen.

Die Unternehmer werden registriert, nachdem die zuständige Behörde die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Informationen erhalten hat.

Unternehmer, die andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 oder seine Folgeprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter handhaben, werden jedoch gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 zugelassen.

Artikel 46

Durchführungsmaßnahmen

1. Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 42 und 45 können gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden hinsichtlich:

a) Mustern für Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 4 begleiten müssen;

b) einer harmonisierten Form der Übermittlung von Informationen für die Registrierung gemäß Artikel 45.

2. Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts erlassen hinsichtlich:

a) Bedingungen, mit deren Hilfe ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wird, nach dem für das Inverkehrbringen keine Tiergesundheits- oder Hygienevorschriften mehr gelten;

b) Bedingungen für die Herkunftssicherung und Kanalisierung von Material, das unter Bedingungen verwendet werden soll, die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen;

c) der Dokumentation gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2;

d) der Parameter für den Herstellungsprozess gemäß Artikel 43 Unterabsatz 1, insbesondere hinsichtlich der physikalischen oder chemischen Behandlung des verwendeten Materials;

e) Anforderungen an die Testung des Endprodukts;

f) Bedingungen für die sichere Verwendung von Folgeprodukten, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Nationale Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut jeglicher nationaler Vorschriften, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen und die unmittelbar die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung betreffen.

Artikel 48

Ausschuss

1. Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde (nachstehend „der Ausschuss“).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

5. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

Artikel 49

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am […] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Artikel 50

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird [mit Beginn der Geltung der vorliegenden Verordnung] aufgehoben.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 51

Übergangsmaßnahmen

Anlagen, Betriebe und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem [Beginn der Geltung der vorliegenden Verordnung] zugelassen oder registriert wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert.

Artikel 52

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem [ersten Tag des Monats 15 Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 1, 2 |

Artikel 2 | Artikel 3 |

Artikel 3 Absatz 1 | ./. |

Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 4 |

Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 4 |

Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 11 |

Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 19, 22, 23 |

Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a |

Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 12 |

Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 20, 22, 23 |

Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 37 Absatz 3 |

Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 13 |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 21, 22, 23 |

Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 7 | Artikel 15 |

Artikel 8 | Artikel 33 |

Artikel 9 | Artikel 16 |

Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18 | Artikel 6, 7, 8, 9 |

Artikel 16 | Artikel 5 |

Artikel 19 | Artikel 24 |

Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 41 |

Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 25 |

Artikel 20 Absatz 3 | Artikel 41 |

Artikel 21 | ./. |

Artikel 22 | Artikel 18 |

Artikel 23 | Artikel 26, 27 |

Artikel 24 | Artikel 28 |

Artikel 25 | Artikel 17 |

Artikel 26 | Artikel 30, 31, 32 |

Artikel 27 | Artikel 34 |

Artikel 28 | Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und c |

Artikel 29 | Artikel 35, 36 |

Artikel 30 | Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 31 | Artikel 38 Absatz 1 |

Artikel 32 | ./. |

Artikel 33 | Artikel 48 |

Artikel 34 | ./. |

Artikel 35 | Artikel 47, Artikel 23 Absatz 2 |

Artikel 36 | ./. |

Artikel 37 | Artikel 50 |

Artikel 38 | Artikel 52 |

[1] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

[2] KOM(2005) 521 endg.

[3] Siehe KOM(2006) 689 endg.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 13).

[8] KOM(2005) 521 endg.

[9] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 9).

[10] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 8).

[11] ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).

[12] ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

[13] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[14] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

[15] ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

[16] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/2007 der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 6).

[17] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. Geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).

[18] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

[19] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

[20] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

[21] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 26; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

[22] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

[23] ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

[24] ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1319/2007 der Kommission (ABl. L 293 vom 10.11.2007, S. 3).

[25] ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1.

[26] ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).

[27] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.

[28] ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

[29] ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1. Berichtigung im ABl. L 74 vom 17.3.1994, S. 52.

[30] ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 45.

[31] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

[32] ABl. L 165 vom 30.4.2004, Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

[33] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 2007/67 der Kommission (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 22).

[34] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

[35] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

[36] ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).

[37] ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).

[38] ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[39] ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.

[40] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[41] Verordnung (EG) Nr. 811/2003 über die Rückführung innerhalb derselben Tierart (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 14); Entscheidung 2003/322/EG über die Fütterung bestimmter aasfressender Vögel (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 32), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/830/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 40); Entscheidung 2003/324/EG über die Rückführung innerhalb derselben Tierart bei Pelztieren (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 37), geändert durch die Entscheidung 2004/434/EG (ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 43); Verordnung (EG) Nr. 92/2005 über alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung (ABL. L 19 vom 21.1.2005, S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1576/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 89); Verordnung (EG) Nr. 181/2006 über organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 31); Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 über Listen zugelassener Betriebe (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 10); Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 über Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

[42] ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 17.

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