52008PC0174

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkts bezüglich der Auslegung von Artikel 14 des Übereinkommens von Aarhus /* KOM/2008/0174 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.4.2008

KOM(2008) 174 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkts bezüglich der Auslegung von Artikel 14 des Übereinkommens von Aarhus

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (geschlossen in Aarhus am 25. Juni 1998, nachstehend „Übereinkommen von Aarhus“ genannt).[1]

Darüber hinaus hat die Gemeinschaft die auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien am 27. Mai 2005 mit Beschluss II/1 angenommene Änderung des Übereinkommens bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen über die absichtliche Freisetzung in die Umwelt und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen[2] genehmigt.

In Artikel 14 des Übereinkommens sind die für die Annahme von Änderungen des Übereinkommens anzuwendenden Verfahren festgelegt. Absatz 4 des Artikels betrifft im Besonderen Änderungen, bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs des Übereinkommens handelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„(4) Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen dieses Übereinkommens übermittelt der Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme. Änderungen dieses Übereinkommens, bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs handelt, treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation ihrer Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch mindestens drei Viertel dieser Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.“

Die Formulierung „mindestens drei Viertel dieser Vertragsparteien“ lässt unterschiedliche Auslegungen zu, da sie sich entweder auf alle Vertragsparteien des Übereinkommens (eine Zahl, die sich im Laufe der Zeit erhöhen kann – „Verfahren des jeweiligen Zeitpunkts“), auf die Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung Vertragsparteien waren („Verfahren des festen Zeitpunkts“) oder auf die Zahl der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung („gemischtes Verfahren“) beziehen kann.

Je nach Auslegung von Artikel 14 Absatz 4 werden Änderungen des Übereinkommens (Änderungen, die keinen der Anhänge betreffen) zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, da die Zahl der Vertragsparteien, deren Zustimmung für das Inkrafttreten erforderlich ist, beim „Verfahren des jeweiligen Zeitpunkts“ höher ist als beim „Verfahren des festen Zeitpunkts“ oder beim „gemischten Verfahren“.

Lassen sich mehrdeutige Bestimmungen unterschiedlich auslegen, so haben die Vertragsparteien die abschließende Befugnis, sich auf eine Auslegung zu einigen. Eine solche Einigung kann in Form eines entsprechenden Beschlusses auf einer Tagung der Vertragsparteien erfolgen.

Im Wunsch, ein frühzeitiges Inkrafttreten der auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien mit Beschluss II/1 angenommenen Änderung des Übereinkommens von Aarhus und etwaiger weiterer Änderungen des Übereinkommens zu ermöglichen, werden die Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer dritten Tagung im Juni 2008 voraussichtlich einen Beschluss über die Auslegung von Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens nach dem „Verfahren des festen Zeitpunkts“ oder dem „gemischten Verfahren“ fassen.

Infolgedessen ist der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft bezüglich der von ihr befürworteten Auslegung von Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens festzulegen.

Zu diesem Zweck sollte Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag herangezogen werden, demzufolge der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Standpunkte festlegt, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat.

Außerdem sollte die Gemeinschaft das „Verfahren des festen Zeitpunkts“ oder das „gemischte Verfahren“ befürworten, da beide ein früheres Inkrafttreten der auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien am 27. Mai 2005 mit Beschluss II/1 angenommenen Änderung des Übereinkommens und etwaiger weiterer Änderungen des Übereinkommens bewirken würden.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkts bezüglich der Auslegung von Artikel 14 des Übereinkommens von Aarhus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (geschlossen in Aarhus am 25. Juni 1998, nachstehend „Übereinkommen von Aarhus“ genannt).[4]

2. Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus, in dem die Bedingungen für das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens festgelegt sind, bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs handelt, kann aufgrund der mehrdeutigen Formulierung „mindestens drei Viertel dieser Vertragsparteien“ unterschiedlich ausgelegt werden.

3. Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben die abschließende Befugnis, sich auf die Auslegung des Übereinkommens zu einigen. Eine solche Einigung kann in Form eines entsprechenden Beschlusses auf einer Tagung der Vertragsparteien erfolgen.

4. Im Wunsch, eine Mehrdeutigkeit, die unterschiedlichen Auslegungen Vorschub leistet, auszuräumen, um so ein frühzeitiges Inkrafttreten der auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien mit Beschluss II/1 angenommenen Änderung des Übereinkommens von Aarhus und etwaiger weiterer Änderungen des Übereinkommens zu ermöglichen, werden sich die Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer kommenden Tagung voraussichtlich auf die Auslegung von Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens einigen.

5. Die Europäische Gemeinschaft sollte eine Auslegung von Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens befürworten, die ein frühzeitiges Inkrafttreten von Änderungen ermöglicht -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Auf der dritten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus befürwortet die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Auslegung der Formulierung „durch mindestens drei Viertel dieser Vertragsparteien“ in Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens, die ein frühzeitiges Inkrafttreten von Änderungen gewährleistet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

[2] Beschluss 2006/957/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft – einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 46).

[3] ABl. C vom , S. .

[4] Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).