15.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 247/67


Donnerstag, 10. April 2008
Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates *

P6_TA(2008)0112

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (SEK(2007)1013 — C6-0417/2007 — 2007/0151(CNS))

2009/C 247 E/15

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (SEK(2007)1013),

von der Kommission mit Schreiben vom 20. Juli 2007 konsultiert (C6-0417/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0069/2008),

1.

billigt den Entwurf einer Verordnung der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung entsprechend zu ändern;

3.

verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ENTWURF DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 3A (neu)

 

(3a)

In Anbetracht der unterschiedlichen Termine für den Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments zum Gesamthaushaltsplan — 15. Mai des Jahres n+2 — und seinen Entlastungsbeschluss für die Agenturen — 30. April des Jahres n+2 — sollten sich alle beteiligten Akteure bemühen, praktischen Schwierigkeiten vorzubeugen, und in Zukunft auf eine Harmonisierung der Rechtsgrundlagen hinwirken.

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)

Artikel 2 Nummer 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(-1)

Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.

„Gemeinschaftseinrichtung“: jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

Gemeinschaftsreinrichtungen, die wirklich Beiträge zulasten des Haushalts erhalten, im Sinne von Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung: Gemeinschaftseinrichtungen, die direkte Finanzhilfen aus dem Haushalt erhalten, oder andere Gemeinschaftseinrichtungen, die Beiträge aus dem Haushalt erhalten.

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE CA (neu)

Artikel 10 Absatz 7 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

ca)

Absatz 7 erhält folgende Fassung;

(7)   Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 19 werden automatisch übertragen. Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.

Die Gemeinschaftseinrichtung unterrichtet die Kommission spätestens am 1. Juni des darauffolgenden Jahres über die Ausführung der übertragenen zweckgebundenen Einnahmen. Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Juli des darauffolgenden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über de Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen aller Gemeinschaftseinrichtungen.

Abänderung 5

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 23 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich von den vorgenommenen Mittelübertragungen.

Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich von den vorgenommenen Mittelübertragungen. Er unterrichtet die Haushaltsbehörde über alle nach Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen.

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 9 BUCHSTABE A

Artikel 26 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

(2)

Eine Zusammenfassung der endgültig festgestellten Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)

Eine Zusammenfassung der endgültig festgestellten Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In dieser Zusammenfassung werden die Einnahmen und Ausgaben, die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, die fünf wichtigsten Haushaltslinien auf der Ausgabenseite des Verwaltungshaushalts und des operativen Haushalts, die fünf wichtigsten Haushaltslinien auf der Einnahmenseite des Haushalts und der Stellenplan mit ständigem Personal und Bediensteten auf Zeit sowie einer Übersicht über die Zahl der Vertragsbediensteten und nationalen Sachverständigen unter Angabe der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr aufgeführt.

Abänderung 7

ARTIKEL 1 NUMMER 9 BUCHSTABE B

Artikel 26 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

(3)

Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne werden der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Web-Seite der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung binnen zwei Monaten nach Feststellung veröffentlicht.

(3)

Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne einschließlich des Stellenplans (mit ständigem Personal und Bediensteten auf Zeit) sowie einer Übersicht über die Zahl der Vertragsbediensteten und nationalen Sachverständigen werden der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung binnen zwei Monaten nach Feststellung veröffentlicht.

Abänderung 8

ARTIKEL 1 NUMMER 9 Buchstabe B

Artikel 26 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

(4)

Die Gemeinschaftseinrichtung stellt die Informationen über die Empfänger der Haushaltsmittel in geeigneter Weise zur Verfügung. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen gleichermaßen zu beachten.

(4)

Die Gemeinschaftseinrichtung stellt auf ihrer Internetseite die Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Veröffentlichung muss für Dritte leicht auffindbar, übersichtlich und umfassend sein (vollständige Veröffentlichung). Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000, sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen gleichermaßen zu beachten. Sofern eine vollständige Veröffentlichung nicht erfolgt, sind die Daten der Empfänger dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Die empfangenen Haushaltsmittel sind in anonymisierter Weise unter Angabe des Geheimhaltungsgrundes und der für die Entscheidung über die Geheimhaltung verantwortlichen Stelle entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu veröffentlichen.

Abänderung 9

ARTIKEL 1 NUMMER 9A (neu)

Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe ba (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(9a)

In Artikel 27 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

detaillierte Unterlagen zu den zweckgebundenen Einnahmen, insbesondere eine Schätzung des operativen Überschusses des Jahres n-1 zur Vervollständigung der bereits verfügbaren Informationen zum Überschuss des Haushaltsjahres n-2;“

Abänderung 10

ARTIKEL 1 NUMMER 9B (neu)

Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe da (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(9b)

In Artikel 27 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„da)

eine Vorausschätzung des Saldos der Haushaltsergebnisrechnung im Sinne von Artikel 81 für das Jahr n-1.“

Abänderung 11

ARTIKEL 1 NUMMER 9C (neu)

Artikel 27 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(9c)

In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:

(3a)     Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt der Kommission und der Haushaltsbehörde außerdem alljährlich bis spätestens 31. März

a)

den Entwurf ihres Arbeitsprogramms,

b)

ihren in Übereinstimmung mit den von der Kommission festgelegten Leitlinien erstellten und aktualisierten mehrjährigen Personalentwicklungsplan,

c)

Angaben zur Zahl der Beamten, Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und nationalen Sachverständigen für die Jahre n-1 und n sowie eine Schätzung für das Jahr n+1,

d)

Angaben zu Sachleistungen, die der Gemeinschaftseinrichtung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, gewährt werden.

Abänderung 12

ARTIKEL 1 NUMMER 9D (neu)

Artikel 27 Absatz 5 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(9d)

Artikel 27 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan der Gemeinschaftseinrichtung sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 1. Der genehmigte Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zusammen mit einer Schätzung der Zahl der für das betreffende Haushaltsjahr voraussichtlich benötigten und vorläufig im Haushaltsplan ausgewiesenen Vertragsbediensteten veröffentlicht.

Abänderung 13

ARTIKEL 1 NUMMER 9E (neu)

Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe b (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(9e)

Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)

die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahres n-2 einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen ,

Abänderung 15

ARTIKEL 1 NUMMER 15

Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

(1)

Der Anweisungsbefugte legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor; in diesem Bericht ist zu bestätigen, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereich sind Vorbehalte anzumelden.

(1)

Der Anweisungsbefugte legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor; in diesem Bericht ist in einer Zuverlässigkeitserklärung zu bestätigen, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereich sind Vorbehalte anzumelden.

Abänderung 16

ARTIKEL 1 NUMMER 15A (neu)

Artikel 40 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(15a)

Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Der Verwaltungsrat übermittelt der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alljährlich bis zum 15. Juni eine Analyse und Bewertung des Jahresberichts des Anweisungsbefugten über das vorausgegangene Haushaltsjahr einschließlich seiner Zuverlässigkeitserklärung. Diese Analyse und Bewertung wird in den Jahresbericht der Gemeinschaftseinrichtung nach Maßgabe des Gründungsakts aufgenommen.

Abänderung 17

ARTIKEL 1 NUMMER 16

Artikel 43 Absatz 2a Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

2a)

Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Direktor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage der Gemeinschaftseinrichtung vermitteln.

2a)

Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Verwaltungsrat angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage der Gemeinschaftseinrichtung vermitteln.

Abänderung 18

ARTIKEL 1 NUMMER 19

Artikel 47 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

(4)

Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingesetzte Fachgremium „Finanzielle Unregelmäßigkeiten“ besitzt gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen , sofern der Verwaltungsrat nicht beschließt, ein unabhängiges Fachgremium einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen.

(4)

Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingesetzte Fachgremium „Finanzielle Unregelmäßigkeiten“ besitzt gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

 

Für die die Einrichtungen betreffenden Fälle sieht das Gremium einen Sitz für einen Vertreter der Einrichtungen vor.

Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Verwaltungsrat und dem Internen Prüfer der Kommission.

Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Verwaltungsrat und dem Internen Prüfer der Kommission.

 

Die Angaben des Direktors zu diesen Fällen und die Erläuterungen zu den von ihm in der Folge getroffenen Entscheidungen werden in den jährlichen Tätigkeitsbericht des Direktors aufgenommen.

Abänderung 19

ARTIKEL 1 NUMMER 22

Artikel 58a Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Gemeinschaft. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Gemeinschaft. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. In dem Verzeichnis werden auch die Einziehungsanordnungen aufgeführt, die ganz oder teilweise aufgehoben wurden.

Abänderung 20

ARTIKEL 1 NUMMER 23

Artikel 59 Buchstabe b (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

b)

Bei Gebühren und Abgaben, die ausnahmslos aufgrund von Vorschriften und Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Belastungsanzeige ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung der Gemeinschaftseinrichtung erfasst.

b)

Bei Gebühren und Abgaben, die ausnahmslos aufgrund von Vorschriften und Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Belastungsanzeige ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung der Gemeinschaftseinrichtung erfasst. Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der Belastungsanzeigen. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. In dem Verzeichnis werden auch die Belastungsanzeigen aufgeführt, die ganz oder teilweise aufgehoben wurden.

Abänderung 21

ARTIKEL 1 NUMMER 25A (neu)

Artikel 69 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(25a)

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

Article 69

Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen und nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen. Im Fall von IT-basierten Zahlungssystemen muss der Rechnungsführer die Sicherheit und Zuverlässigkeit dieser Systeme validieren.

Abänderung 22

ARTIKEL 1 NUMMER 28

Artikel 74a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

Für die Auswahl von Sachverständigen gilt Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend. Diese Sachverständigen, die der Gemeinschaftseinrichtung insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Die Gemeinschaftseinrichtung kann auch auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen.

Für die Auswahl von Sachverständigen gilt Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend. Diese Sachverständigen, die der Gemeinschaftseinrichtung insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Die Gemeinschaftseinrichtung kann auch auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen. Eine Liste mit den Namen der Sachverständigen, die während des betreffenden Haushaltsjahres mit der Gemeinschaftseinrichtung zusammengearbeitet haben, und den Vergütungen, die diesen Sachverständigen gezahlt wurden, wird — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten — dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt, der der Haushaltsbehörde vorgelegt wird.

Abänderung 23

ARTIKEL 1 NUMMER 30

Artikel 82 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht nach Artikel 76 über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann.

Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht nach Artikel 76 über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann. Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Konsolidierung der Rechnungen aller Agenturen.

Abänderung 24

ARTIKEL 1 NUMMER 30

Artikel 82 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

Der Rechnungsführer übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement mit seiner Zuverlässigkeitserklärung ferner spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Abänderung 25

ARTIKEL 1 NUMMER 30

Artikel 83 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

(2)

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Gemeinschaftseinrichtung gemäß Artikel 43 und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme hierzu abgibt .

(2)

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Gemeinschaftseinrichtung gemäß Artikel 43. Der endgültige Jahresabschluss wird vom Verwaltungsrat genehmigt .

Abänderung 26

ARTIKEL 1 NUMMER 30

Artikel 83 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

(3)

Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat den endgültigen Jahresabschluss mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(3)

Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat den vom Verwaltungsrat genehmigten endgültigen Jahresabschluss spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Abänderung 27

ARTIKEL 1 NUMMER 30A (neu)

Artikel 94 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(30a)

Artikel 94 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.

Abänderung 28

ARTIKEL 1 NUMMER 30B (neu)

Artikel 94 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(30b)

Artikel 94 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat so rasch wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Abänderung 29

ARTIKEL 1 NUMMER 31A (neu)

Artikel 98a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

 

(31a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

Article 98a

Zwei Jahre vor dem Auslaufen einer finanziellen Vorausschau oder eines mehrjährigen Finanzrahmens legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Stellungnahme zur Arbeitsweise und zur Notwendigkeit der einzelnen Agenturen vor.

Abänderung 30

ARTIKEL 1 NUMMER 32

Artikel 99 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002)

(32)

In Artikel 99 wird folgender Satz angefügt: „Diese Bestimmungen werden der Kommission vom Direktor informationshalber übermittelt.“

(32)

Artikel 99 erhält folgende Fassung:

Article 99

Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Kommission die Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Gemeinschaftseinrichtung.