15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 247/67 |
Donnerstag, 10. April 2008
Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates *
P6_TA(2008)0112
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (SEK(2007)1013 — C6-0417/2007 — 2007/0151(CNS))
2009/C 247 E/15
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (SEK(2007)1013),
von der Kommission mit Schreiben vom 20. Juli 2007 konsultiert (C6-0417/2007),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0069/2008),
1. |
billigt den Entwurf einer Verordnung der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung entsprechend zu ändern; |
3. |
verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
ENTWURF DER KOMMISSION |
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |
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Abänderung 1 |
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ERWÄGUNG 3A (neu) |
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Abänderung 2 |
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ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu) Artikel 2 Nummer 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 3 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE CA (neu) Artikel 10 Absatz 7 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 5 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 23 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich von den vorgenommenen Mittelübertragungen. |
Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich von den vorgenommenen Mittelübertragungen. Er unterrichtet die Haushaltsbehörde über alle nach Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen. |
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Abänderung 6 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 9 BUCHSTABE A Artikel 26 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 7 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 9 BUCHSTABE B Artikel 26 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 8 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 9 Buchstabe B Artikel 26 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 9 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 9A (neu) Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe ba (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 10 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 9B (neu) Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe da (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 11 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 9C (neu) Artikel 27 Absatz 3a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 12 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 9D (neu) Artikel 27 Absatz 5 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 13 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 9E (neu) Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe b (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 15 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 15 Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 16 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 15A (neu) Artikel 40 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 17 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 16 Artikel 43 Absatz 2a Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 18 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 19 Artikel 47 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Für die die Einrichtungen betreffenden Fälle sieht das Gremium einen Sitz für einen Vertreter der Einrichtungen vor. |
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Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Verwaltungsrat und dem Internen Prüfer der Kommission. |
Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Verwaltungsrat und dem Internen Prüfer der Kommission. |
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Die Angaben des Direktors zu diesen Fällen und die Erläuterungen zu den von ihm in der Folge getroffenen Entscheidungen werden in den jährlichen Tätigkeitsbericht des Direktors aufgenommen. |
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Abänderung 19 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 22 Artikel 58a Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Gemeinschaft. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. |
Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Gemeinschaft. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. In dem Verzeichnis werden auch die Einziehungsanordnungen aufgeführt, die ganz oder teilweise aufgehoben wurden. |
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Abänderung 20 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 23 Artikel 59 Buchstabe b (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 21 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 25A (neu) Artikel 69 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 22 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 28 Artikel 74a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Für die Auswahl von Sachverständigen gilt Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend. Diese Sachverständigen, die der Gemeinschaftseinrichtung insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Die Gemeinschaftseinrichtung kann auch auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen. |
Für die Auswahl von Sachverständigen gilt Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend. Diese Sachverständigen, die der Gemeinschaftseinrichtung insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Die Gemeinschaftseinrichtung kann auch auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen. Eine Liste mit den Namen der Sachverständigen, die während des betreffenden Haushaltsjahres mit der Gemeinschaftseinrichtung zusammengearbeitet haben, und den Vergütungen, die diesen Sachverständigen gezahlt wurden, wird — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten — dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt, der der Haushaltsbehörde vorgelegt wird. |
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Abänderung 23 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 30 Artikel 82 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht nach Artikel 76 über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann. |
Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht nach Artikel 76 über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann. Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Konsolidierung der Rechnungen aller Agenturen. |
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Abänderung 24 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 30 Artikel 82 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Der Rechnungsführer übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Der Rechnungsführer übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement mit seiner Zuverlässigkeitserklärung ferner spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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Abänderung 25 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 30 Artikel 83 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 26 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 30 Artikel 83 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 27 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 30A (neu) Artikel 94 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 28 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 30B (neu) Artikel 94 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 29 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 31A (neu) Artikel 98a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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Abänderung 30 |
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ARTIKEL 1 NUMMER 32 Artikel 99 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002) |
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