52007PC0667

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0667 endg. - COD 2007/0235 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.10.2007

KOM(2007) 667 endgültig

2007/0235 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 1210/90 (angepasst)

2007/0235 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG) Nr. …/… DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom […]

zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 175 Õ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes[8] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

2. Der Ö EG-Vertrag Õ sieht die Entwicklung und die Durchführung einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik vor und legt die Zielsetzungen und die Grundsätze dar, von denen eine solche Politik geleitet sein sollte.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (2)

3. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

4. Nach Artikel Ö 174 EG-Vertrag Õ hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich der Umwelt unter anderem die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (5)

5. Die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Umweltdaten auf europäischer Ebene ist notwendig, um objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen zu erhalten, die es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes unentbehrlichen Maßnahmen zu ergreifen, deren Ergebnisse zu beurteilen und eine angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherzustellen.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (6)

6. In der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten gibt es bereits Einrichtungen, die solche Informationen liefern bzw. solche Dienste leisten.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (7) (angepasst)

7. Diese Ö sind die Õ Grundlage Ö des Õ europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, dessen Koordinierung auf Gemeinschaftsebene Ö der Õ Europäischen Umweltagentur übertragen wurde.

ê 1641/2003 Erwägungsgrund (2)

8. Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen, die für die Ausübung des in Artikel 255 EG-Vertrag festgeschriebenen Rechts auf Zugang zu Dokumenten gelten, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[10] festgelegt.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (8)

9. Die Agentur muss mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Einrichtungen zusammenarbeiten, damit die Kommission die uneingeschränkte Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes gewährleisten kann.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (9) (angepasst)

10. Status und Aufbau Ö der Õ Agentur müssen dem objektiven Charakter der von ihr erwarteten Ergebnisse entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen ermöglichen.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (10)

11. Die Agentur muss rechtlich unabhängig sein, jedoch zu den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten enge Beziehungen unterhalten.

ê 1210/90 Erwägungsgrund (11)

12. Es ist sinnvoll, anderen Ländern, die das Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielsetzungen der Agentur teilen, gemäß zwischen ihnen und der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen den Zugang zu der Agentur zu ermöglichen —

ê 1210/90

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

ê 1210/90 (angepasst)

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Errichtung einer Europäischen Umweltagentur (nachfolgend „die Agentur“) und die Einführung eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

(2) Damit die im Ö EG-Vertrag Õ und in den einzelnen gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogrammen gesetzten Ziele Ö der Agentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes Õ zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden können, sollen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten:

ê 1210/90 (angepasst)

a) objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen zur Verfügung gestellt werden, anhand deren sie die notwendigen Umweltschutzmaßnahmen ergreifen, die Ergebnisse dieser Maßnahmen bewerten und eine sachgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherstellen können Ö , und Õ hierfür

b) die nötige technische und wissenschaftliche Unterstützung gegeben werden.

Artikel 2

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Zielsetzung erfüllt die Agentur folgende Aufgaben:

a) Einrichtung — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — und Koordinierung des in Artikel 4 genannten Netzes; in diesem Rahmen stellt die Agentur die Sammlung, Aufbereitung und Analyse von Daten — insbesondere in den in Artikel 3 genannten Bereichen — sicher;

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 2 Buchst. a

b) Bereitstellung — für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten — der erforderlichen objektiven Informationen für die Ausarbeitung und Durchführung von zweckmäßigen und wirksamen Umweltmaßnahmen; zu diesem Zweck insbesondere Weitergabe der erforderlichen Informationen an die Kommission, damit diese ihre Aufgaben bei der Festlegung, Ausarbeitung und Evaluierung von Umweltmaßnahmen und -vorschriften erfüllen kann;

c) Unterstützung der Überwachung von Umweltschutzmaßnahmen durch geeignete Hilfestellung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen (unter anderem durch Beteiligung an der Ausarbeitung von Fragebögen, Bearbeitung der Berichte der Mitgliedstaaten und der Verbreitung der Ergebnisse) entsprechend dem Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur mit dem Ziel der Koordinierung der Berichterstattung;

d) auf Ersuchen und, sofern dies mit dem Jahresprogramm der Agentur vereinbar ist, Beratung einzelner Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Einführung und Erweiterung ihrer Systeme zur Überwachung von Umweltmaßnahmen unter der Voraussetzung, dass die Erfüllung der übrigen in diesem Artikel festgelegten Aufgaben durch solche Tätigkeiten nicht beeinträchtigt wird; eine solche Beratung kann auf besonderes Ersuchen der Mitgliedstaaten eine Evaluierung durch Gutachter einschließen;

e) Erfassung, Zusammenstellung und Bewertung von Daten über den Zustand der Umwelt, Erstellung von Sachverständigengutachten über die Qualität, die Empfindlichkeit und die Belastungen der Umwelt im Gebiet der Gemeinschaft, Aufstellung einheitlicher Bewertungskriterien für Umweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, sowie Ausbau und Weiterführung eines Referenzzentrums für Umweltinformationen; die Kommission macht von diesen Informationen im Rahmen ihrer Aufgabe Gebrauch, für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt Sorge zu tragen;

ê 1210/90

f) Förderung der Vergleichbarkeit der Umweltdaten auf europäischer Ebene sowie erforderlichenfalls Förderung einer stärkeren Harmonisierung der Messverfahren auf geeignetem Wege;

g) Förderung einer Berücksichtigung europäischer Umweltinformationen in internationalen Umweltüberwachungsprogrammen wie denjenigen, die im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen durchgeführt werden;

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 2 Buchst. a

h) alle fünf Jahre Veröffentlichung eines Berichts über den Zustand der sowie die Tendenzen und Aussichten für die Umwelt, ergänzt durch Berichte über allgemeine Entwicklungen mit spezifischen Schwerpunktthemen;

ê 1210/90

i) Förderung der Entwicklung und der Anwendung von Verfahren zur Vorhersage im Umweltbereich, damit rechtzeitig geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können;

j) Förderung der Entwicklung von Methoden zur Bewertung der Kosten von Umweltschäden sowie der Kosten für Vorsorge-, Schutz- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Umwelt;

k) Förderung des Informationsaustausches über die besten verfügbaren Technologien zur Verhütung oder Verringerung von Umweltschäden;

l) Zusammenarbeit mit den in Artikel 15 genannten Einrichtungen und Programmen;

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 2 Buchst. b

m) umfassende Verbreitung von an die Öffentlichkeit gerichteten zuverlässigen und vergleichbaren Umweltinformationen, insbesondere über den Zustand der Umwelt, und Förderung des Einsatzes fortgeschrittener Telematik-Technologie zu diesem Zweck;

n) Unterstützung der Kommission beim Austausch von Informationen über die Entwicklung der Verfahren und bewährtesten Praktiken für Umweltverträglichkeitsprüfungen;

o) Unterstützung der Kommission bei der Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse einschlägiger Umweltforschungen in einer Form, die von größtmöglichem Nutzen für die Formulierung einer Politik ist.

ê 1210/90

Artikel 3

(1) Die wichtigsten Tätigkeiten der Agentur sollen so weit wie möglich die Erfassung aller Informationen zur Beschreibung des derzeitigen und voraussichtlichen Zustandes der Umwelt unter folgenden Gesichtspunkten ermöglichen:

a) Umweltqualität;

b) Umweltbelastungen;

c) Umweltempfindlichkeit;

ê 1210/90

è1 933/1999 Art. 1 Nr. 3 Buchst. a

è1 wobei diese Gesichtspunkte in den Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zu stellen sind. ç

(2) Die Agentur liefert Informationen, die unmittelbar zur Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft verwendet werden können.

Folgende Gebiete haben Vorrang:

ê 1210/90

a) Luftqualität und atmosphärische Emissionen;

b) Wasserqualität, Schadstoffe und Wasserressourcen;

c) Zustand des Bodens, der Tier- und Pflanzenarten und der Biotope;

d) Nutzung des Bodens und der natürlichen Hilfsquellen;

e) Abfallbewirtschaftung;

f) Geräuschemissionen;

g) umweltgefährdende Chemikalien;

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 3 Buchst. b

h) Schutz der Küstengebiete und der Meere.

ê 1210/90

Es werden insbesondere Phänomene erfasst, die grenzüberschreitenden Charakter haben, mehrere Länder betreffen oder weltweit zu beobachten sind.

Ferner wird der sozio-ökonomischen Dimension Rechnung getragen.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 3 Buchst. c (angepasst)

(3) Darüber hinaus kann die Agentur beim Austausch von Informationen mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, auch mit dem Ö Europäischen Netz zur Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft ( Õ IMPEL-Netz Ö ) Õ.

Bei ihrer Tätigkeit vermeidet die Agentur Überschneidungen mit Tätigkeiten, die bereits von anderen Stellen und Einrichtungen in Angriff genommen worden sind.

ê 1210/90 (angepasst)

Artikel 4

(1) Das Netz umfasst Ö Folgendes Õ:

a) die wichtigsten Bestandteile der einzelstaatlichen Informationsnetze;

b) die innerstaatlichen Anlaufstellen;

c) die themenspezifischen Ansprechstellen.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 4 Buchst. a und 1210/90 Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 (angepasst)

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihrer innerstaatlichen Umweltinformationsnetze Ö — insbesondere in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten vorrangigen Bereichen — einschließlich der zuständigen Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur ihren Beitrag leisten könnten, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer möglichst vollständigen geographischen Erfassung ihres Hoheitsgebiets Õ.

Die Mitgliedstaaten arbeiten in entsprechender Weise mit der Agentur zusammen und beteiligen sich gemäß dem Arbeitsprogramm der Agentur an den Arbeiten des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, indem sie landesweit Daten sammeln, zusammenfassen und analysieren.

Die Mitgliedstaaten können sich auch zusammenschließen, um bei diesen Tätigkeiten grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten.

ê 1210/90

(3) Die Mitgliedstaaten können insbesondere unter den Stellen gemäß Absatz 2 oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine „innerstaatliche Anlaufstelle“ benennen, die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur, den dem Netz angeschlossenen Stellen oder sonstigen Einrichtungen, einschließlich der in Absatz 4 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.

ê 1210/90 (angepasst)

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten.

Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes besondere Aufgaben wahrnimmt.

Diese Stellen arbeiten mit anderen an das Netz angeschlossenen Einrichtungen zusammen.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 4 Buchst. c (angepasst)

(5) Die themenspezifischen Ansprechstellen werden Ö von dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Õ Verwaltungsrat für einen Zeitraum benannt, der nicht länger sein darf als die Laufzeit des Mehrjahres-Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 4. Diese Benennungen können jedoch verlängert werden.

ê 1210/90

(6) Die Zuweisung von besonderen Aufgaben an die themenspezifischen Ansprechstellen muss in dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur angegeben werden.

(7) Die Agentur überprüft insbesondere anhand des Mehrjahres-Arbeitsprogramms in regelmäßigen Abständen die wichtigsten Bestandteile des Netzes gemäß Absatz 2 und nimmt daran die Änderungen vor, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Mitteilungen seitens der Mitgliedstaaten beschlossen hat.

Artikel 5

Die Agentur kann mit den nach Artikel 4 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.

ê 1641/2003 (angepasst)

Artikel 6

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2) Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 Ö EG-Vertrag Õ erhoben werden.

ê 1210/90

Artikel 7

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

Artikel 8

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 5 Buchst. a

(1) Dem Verwaltungsrat der Agentur gehören je ein Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertreter der Kommission an. Außerdem können die anderen an der Agentur beteiligten Länder nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen je einen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden.

ê 1210/90

Ferner benennt das Europäische Parlament zwei auf dem Gebiet des Umweltschutzes besonders qualifizierte wissenschaftliche Persönlichkeiten als Mitglieder des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage des persönlichen Beitrags, den sie zu den Arbeiten der Agentur leisten können, ausgewählt werden.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich vertreten lassen.

(2) Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern für den Zeitraum von drei Jahren einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 5 Buchst. b

Der Verwaltungsrat wählt ein Büro, an das er nach den von ihm festzulegenden Regeln bestimmte Durchführungsaufgaben delegieren kann.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 5 Buchst. c

(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(4) Der Verwaltungsrat verabschiedet ein auf den vorrangigen Gebieten gemäß Artikel 3 Absatz 2 beruhendes Mehrjahres-Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines Entwurfs, der nach Anhörung des in Artikel 10 genannten wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission von dem in Artikel 9 genannten Exekutivdirektor vorgelegt worden ist. Das Mehrjahres-Arbeitsprogramm enthält — unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft — den Entwurf eines mehrjährigen Haushaltsvorschlags.

ê 1210/90

(5) Der Verwaltungsrat verabschiedet im Rahmen des Mehrjahresprogramms alljährlich das Arbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs. Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach dem gleichen Verfahren angepasst werden.

ê 1641/2003

(6) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

(7) Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

ê 1210/90

Artikel 9

(1) Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich.

Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.

Dem Exekutivdirektor obliegt Folgendes:

a) die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme;

b) die laufende Verwaltung der Agentur;

c) die Durchführung der in den Artikeln 12 und 13 genannten Aufgaben;

d) die Erstellung und Veröffentlichung der in Artikel 2 Buchstabe h genannten Berichte;

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 6 Buchst. a

e) alle Entscheidungen in Personalfragen sowie die Durchführung der in Artikel 8 Absätze 4 und 5 genannten Aufgaben.

ê 1210/90

Vor der Einstellung des wissenschaftlichen Personals der Agentur holt er die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats gemäß Artikel 10 ein.

(2) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

Artikel 10

(1) Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor werden von einem wissenschaftlichen Beirat unterstützt, dem es obliegt, in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen und zu jeder wissenschaftlichen Frage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur, die ihm der Verwaltungsrat oder der Exekutivdirektor vorlegt, Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirates werden veröffentlicht.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 7

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus im Umweltbereich besonders qualifizierten Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; einmalige Wiederernennung ist zulässig. Bei der Ernennung werden unter anderem die wissenschaftlichen Bereiche berücksichtigt, die im Beirat abgedeckt sein müssen, damit die Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen unterstützt werden kann. Die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Geschäftsordnung gilt auch für den Beirat.

ê 1210/90

Artikel 11

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Einkünfte einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften veranschlagten Zuschuss der Gemeinschaft sowie Zahlungen für geleistete Dienste.

(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit an das Netz angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen sowie mit Dritten geschlossen wurden.

ê 1641/2003 (angepasst)

Artikel 12

(1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Exekutivdirektors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Ö Gemeinschaften Õ dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend «Haushaltsbehörde» genannt).

(3) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Ö Gemeinschaften Õ ein, den sie gemäß Artikel 272 Ö EG-Vertrag Õ der Haushaltsbehörde vorlegt.

(4) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(5) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Ö Gemeinschaften Õ endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 13

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[11].

(3) Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6) Der Exekutivdirektor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

ê 1641/2003 (angepasst)

Artikel 14

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission[12] nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission zugestimmt hat.

ê 1210/90 (angepasst)

Artikel 15

(1) Die Agentur arbeitet aktiv mit sonstigen Stellen und Programmen der Gemeinschaft zusammen, insbesondere mit der Gemeinsamen Forschungsstelle, dem Statistischen Amt Ö der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) Õ und den Umweltforschungs- und Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft. Insbesondere soll

a) die Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle die in Anhang I unter Buchstabe A genannten Aufgaben umfassen;

b) die Koordinierung mit EUROSTAT und dem Statistischen Programm der Europäischen Gemeinschaften nach den in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Leitlinien erfolgen.

ê 1210/90

(2) Die Agentur arbeitet ferner aktiv mit anderen Stellen wie der Europäischen Weltraumorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Europarat, der Internationalen Energieagentur sowie den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen, insbesondere dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Weltorganisation für Meteorologie und der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammen.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 8 Buchst. a

(3) In Bereichen von gemeinsamem Interesse kann die Agentur mit Einrichtungen in Ländern zusammenarbeiten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind und die Daten, Informationen und Sachkenntnisse sowie Verfahren für die Sammlung Analyse und Bewertung von Daten von gemeinsamem Interesse anbieten können, die für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten der Agentur erforderlich sind.

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 8 Buchst. b

(4) Bei der Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jegliche Doppelarbeit vermieden werden muss.

ê 1210/90 (angepasst)

Artikel 16

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt auch für die Agentur.

Artikel 17

Das Personal der Agentur unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften.

Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 18

(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. In Streitfällen entscheidet der Gerichtshof aufgrund der Schiedsklausel, die in den von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den von ihr oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof entscheidet in allen Streitsachen über die Höhe solcher Ersatzansprüche.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für das Personal der Agentur geltenden Vorschriften.

Artikel 19

Die Agentur steht Nichtmitgliedern der Gemeinschaft, die mit diesen und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der Ziele der Agentur haben, aufgrund von Abkommen, die sie nach dem Verfahren des Artikels 300 Ö EG-Vertrag Õ mit der Gemeinschaft geschlossen haben, offen.

ê

Artikel 20

Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

ê 1210/90 (angepasst)

Artikel 21

ê

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

ê 1210/90 Anhang (angepasst)

ANHANG I

A. Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle

- Harmonisierung der Methoden zur Messung der Umweltparameter[13];

- gegenseitige Abstimmung der Messinstrumente1;

- Normung der Datenformate;

- Entwicklung neuer Methoden und neuer Instrumente zur Messung der Umweltparameter;

- sonstige Aufgaben gemäß Übereinkunft zwischen dem Exekutivdirektor der Agentur und dem Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle.

B. Zusammenarbeit mit EUROSTAT

ê 933/1999 Art. 1 Nr. 10 (angepasst)

1. Die Agentur nutzt soweit wie möglich Informationen, die im Rahmen der offiziellen statistischen Dienste der Gemeinschaft gesammelt werden. Grundlage dieses Systems sind die Arbeiten von Eurostat und der einzelstaatlichen statistischen Dienste im Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Verbreitung von Gesellschafts- und Wirtschaftsstatistiken, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und damit zusammenhängender Informationen.

ê 1210/90

2. Das statistische Programm im Umweltbereich wird vom Exekutivdirektor der Agentur mit dem Generaldirektor von EUROSTAT vereinbart und dem Verwaltungsrat der Agentur sowie dem Ausschuss «Statistisches Programm» zur Annahme vorgelegt.

3. Das statistische Programm wird in dem von den internationalen statistischen Stellen wie der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen, der Konferenz Europäischer Statistiker (CES) und der OECD festgelegten Rahmen erarbeitet und durchgeführt.

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ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates | (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1) |

Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates | (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1) |

Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1) |

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ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 2 Einleitungssatz | Artikel 2 Einleitungssatz |

Artikel 2 Ziffer i) | Artikel 2 Buchstabe a |

Artikel 2 Ziffer ii) erster Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe b |

Artikel 2 Ziffer ii) zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe c |

Artikel 2 Ziffer ii) dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe d |

Artikel 2 Ziffer iii) | Artikel 2 Buchstabe e |

Artikel 2 Ziffer iv) | Artikel 2 Buchstabe f |

Artikel 2 Ziffer v) | Artikel 2 Buchstabe g |

Artikel 2 Ziffer vi) | Artikel 2 Buchstabe h |

Artikel 2 Ziffer vii) | Artikel 2 Buchstabe i |

Artikel 2 Ziffer viii) | Artikel 2 Buchstabe j |

Artikel 2 Ziffer ix) | Artikel 2 Buchstabe k |

Artikel 2 Ziffer x) | Artikel 2 Buchstabe l |

Artikel 2 Ziffer xi) | Artikel 2 Buchstabe m |

Artikel 2 Ziffer xii) | Artikel 2 Buchstabe n |

Artikel 2 Ziffer xiii) | Artikel 2 Buchstabe o |

Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 3 Absatz 1 Ziffer i) | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 3 Absatz 1 Ziffer ii) | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii) | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 3 Absatz 1 abschließende Worte | Artikel 3 Absatz 1 abschließende Worte |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e |

Artikel 3 Absatz 2, Unterabsatz 2 sechster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe f |

Artikel 3 Absatz 2, Unterabsatz 2 siebenter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe g |

Artikel 3 Absatz 2, Unterabsatz 2 achter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe h |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 |

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 | Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 |

Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 3 |

Artikel 4 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 von „Im Hinblick“ bis „Umweltinformationsnetzes“ | — |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 von „insbesondere“ bis „ihres Hoheitsgebiets“ | Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 von „insbesondere“ bis „ihres Hoheitsgebiets |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 |

Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 3 |

Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 |

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 | — |

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 | Artikel 4 Absatz 5 |

Artikel 4 Absätze 6 und 7 | Artikel 4 Absätze 6 und 7 |

Artikel 5 | Artikel 5 Unterabsätze 1 und 2 |

Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |

Artikel 6 Absatz 2 | — |

Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 2 |

Artikel 7 und 8 | Artikel 7 und 8 |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einleitungssatz |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e |

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 |

Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |

Artikel 10 | Artikel 10 |

Artikel 11 | Artikel 11 |

Artikel 12 | Artikel 12 |

Artikel 13 | Artikel 13 |

Artikel 14 | Artikel 14 |

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 15 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 |

Artikel 15 Absatz 2a | Artikel 15 Absatz 3 |

Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 15 Absatz 4 |

Artikel 16 | Artikel 16 |

Artikel 17 | Artikel 17 |

Artikel 18 | Artikel 18 |

Artikel 19 | Artikel 19 |

Artikel 20 | — |

— | Artikel 20 |

Artikel 21 | Artikel 21 |

Anhang | Anhang I |

— | Anhang II |

— | Anhang III |

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[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang II dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

[9] Siehe Anhang II.

[10] ABl. 145 vom 31.5.2001, S. 43.

[11] ABl L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[12] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

[13] Die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten soll den Arbeiten des Ö Instituts für Referenzmaterialien und -messungen Õ Rechnung tragen.