52007PC0372

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen {SEK(2007) 893} {SEK(2007) 894} /* KOM/2007/0372 endg. - CNS 2007/0138 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.7.2007

KOM(2007) 372 endgültig

2007/0138 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2007) 893}{SEK(2007) 894}

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Europäische Union steht bei der Erzeugung, dem Verbrauch, der Ausfuhr und der Einfuhr von Wein weltweit an erster Stelle. Im Jahr 2006 machte die Weinerzeugung in den EU-27-Ländern 5 % des Gesamtwerts der landwirtschaftlichen Erzeugung in der EU aus. Die Qualität des europäischen Weins ist in der ganzen Welt anerkannt. Der Weinsektor ist ein wichtiger Wirtschaftszweig in der EU, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung und Ausfuhrerlöse.

Der Weinverbrauch in der EU ist jedoch in den letzten Jahrzehnten deutlich und stetig zurückgegangen, und trotz einer Erholung in jüngster Zeit sind die Weinausfuhren aus der EU seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die Einfuhren. Das zunehmende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Weinsektor und die wachsenden Herausforderungen auf dem europäischen und dem internationalen Weinmarkt setzen die Erzeugerpreise und –einkommen unter Druck. Dennoch gibt es viele Weinerzeuger, die wettbewerbsfähig sind, und andere, die es werden können.

Wie in der Mitteilung „Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor“ vom 22. Juni 2006[1] dargestellt, ist nach Auffassung der Europäischen Kommission eine grundlegende Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein erforderlich, um kostenineffiziente Politikinstrumente durch einen nachhaltigeren und kohärenteren rechtlichen Rahmen zu ersetzen. Ziel ist es, beim Einsatz der derzeit zugewiesenen Haushaltsmittel (rund 1,3 Mrd. EUR, das sind etwa 3 % der Gesamtmittel für die Landwirtschaft) ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erreichen.

Die derzeitige GMO wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 errichtet. Durch die Annahme dieses Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. Die auch auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere auf die Artikel 36 und 37 gestützte vorgeschlagene Verordnung tritt nach ihrem Erlass am 1. August 2008 in Kraft und fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Viele der im Rahmen des Vorschlags zu finanzierenden Maßnahmen werden es den Mitgliedstaaten aber gestatten, sich mit den besonderen Gegebenheiten in ihren Weinbaugebieten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu befassen.

Entsprechend den Bemühungen der Kommission um eine bessere Rechtssetzung liegen diesem Vorschlag eine aktualisierte Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der mit der GMO verbundenen Probleme sowie eine Abschätzung der Auswirkungen und der Vor- und Nachteile des Vorschlags im Hinblick auf diese Aspekte bei. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Beratungen berücksichtigt, die mit Interessengruppen und nationalen Behörden sowie innerhalb der Gemeinschaftsorgane geführt wurden.

Der Verordnungsentwurf ist eine Initiative der Kommission im Zuge der laufenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 (Ackerkulturen und Tierhaltung[2]), 2004 (Olivenöl, Tabak und Baumwolle[3]) und 2006 (Zucker[4]) und des Reformvorschlags für Obst und Gemüse und Gemüse, die alle großen Sektoren mit Ausnahme von Wein abdecken. Darüber hinaus trägt er den Gemeinschaftspolitiken für nachhaltige Entwicklung (vereinbart auf dem Europäischen Rat von Göteborg), für mehr Wettbewerbsfähigkeit (erneuerte Lissabon-Strategie) und für Vereinfachung und bessere Rechtssetzung im Rahmen der GAP Rechnung.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Nutzung von externem Expertenwissen

Um die Reform der GMO für Wein vorzubereiten, hat die Kommission eine Ex-post-Evaluierung der bisherigen Regelung finanziert, die von einer Gruppe europäischer Wissenschaftler durchgeführt wurde. Der Evaluierungsbericht wurde im November 2004 veröffentlicht und kann auf der Website der Kommission eingesehen werden[5].

Bei der Ausarbeitung der mittelfristigen Vorausschau für den Weinmarkt hat die Kommission zudem ihre Hypothesen, Arbeitsmethodik und Ergebnisse einem Panel von auf die Weinwirtschaft spezialisierten Wissenschaftlern aus Frankreich, Spanien, Italien und Deutschland übermittelt.

- Weinseminar

Um Interessengruppen die Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte und Gedanken zur gegenwärtigen Lage und den künftigen Perspektiven des Weinsektors vorzutragen, wurde am 16. Februar 2006 ein Seminar mit dem Titel „Herausforderungen und Perspektiven für europäische Weine“ veranstaltet. An dem Seminar nahmen mehr als 100 Personen teil, die zahlreiche interessierte Kreise repräsentierten[6].

- Mitteilung der Kommission und Folgenabschätzung

Im Juni 2006 nahm die Kommission auf der Grundlage ihrer ersten Schlussfolgerungen aus der Debatte eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament an, in der sie vier mögliche Optionen für die Reform der GMO untersuchte. Die Kommission forderte alle Interessengruppen auf, sich an einer offenen Debatte über die künftige GMO für Wein zu beteiligen, und kündigte an, sie werde auf der Grundlage dieser Beratungen eine Reform der GMO vorschlagen.

Unter Berücksichtigung der Lage des Sektors und der zu erreichenden politischen Ziele untersuchte die Kommission vier mögliche Optionen für die Reform der GMO für Wein. Drei dieser Optionen (Beibehaltung des Status quo, Reform der GMO in Anlehnung an die GAP-Reform, vollständige Deregulierung) bieten keine geeigneten Antworten auf die Probleme, Bedürfnisse und Besonderheiten des Weinsektors.

Die Kommission hat eine in ihrem Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung durchgeführt. Der Bericht kann auf der Website der Kommission eingesehen werden[7].

- Europäische Organe

Von Juli bis Oktober 2006 fanden im Rat intensive Beratungen statt, insbesondere auf drei Sitzungen des Rates für Landwirtschaft und Fischerei.

Im Dezember 2006 nahmen der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen ihre Berichte zur Weinreform an.

Im Februar 2007 nahm das Europäische Parlament seinen Initiativbericht zu der Mitteilung an.

- Anhörung von Interessengruppen

Die Kommission hat zahlreiche Sitzungen mit Interessengruppen abgehalten, und in der Beratungsgruppe „Weinbau“ fanden Beratungen statt.

Um zudem einen direkten und konkreten Dialog mit dem europäischen Weinsektor zu gewährleisten, hat die für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Kommissarin seit Februar 2006 viele verschiedene Weinbaugebiete in der Europäischen Union besucht.

- Wichtigste Anliegen

Bei sämtlichen Beratungen, die seit Annahme der Kommissionsmitteilung stattgefunden haben, hatten die Mitgliedstaaten und zahlreiche Interessengruppen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen. Selbst da, wo die Meinungen auseinandergingen, werden die nachstehenden Anliegen von vielen weitgehend geteilt:

- dringende Notwendigkeit einer umfassenden Reform unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Analyse, der Problemdiagnose und der Reformziele der Kommission,

- soziale und wirtschaftliche Risiken, die sich aus zu raschen und umfangreichen Rodungen ergeben würden,

- dringende Notwendigkeit, die Vermarktung von Wein und die Absatzförderung zu verstärken,

- Gefahr einer Qualitätsminderung, sollten das Verbot der Verwendung von eingeführtem Most bei der Weinbereitung und das Verbot des Verschnitts von Weinen aus der EU mit eingeführten Weinen aufgehoben werden.

Von Ländern, die keinen Wein erzeugen, wurde die Notwendigkeit der Einführung von kostenwirksameren und stärker auf die Verbraucher ausgerichteten Maßnahmen betont.

Die oben genannten Anliegen wurden von der Kommission im vorliegenden Vorschlag angemessen berücksichtigt.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Ziele der Reform

Die festgelegten Ziele dieser Reform bestehen darin,

- die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU zu verbessern, den Ruf von EU-Qualitätswein als besten Wein der Welt zu stärken, in der EU und weltweit alte Märkte zurückzuerobern und neue zu erschließen,

- eine Weinregelung zu schaffen, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht,

- eine Weinregelung zu schaffen, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der EU bewahrt, das soziale Gefüge im ländlichen Raum stärkt und bei der gesamten Erzeugung den Umweltschutz gewährleistet.

Die neue Weinpolitik der EU muss auch den immer dringlicheren Anliegen der Gesellschaft in Bezug auf Gesundheit und Verbraucherschutz angemessen Rechnung tragen und mit der Welthandelsorganisation (WTO), der reformierten GAP (erste und zweite Säule) und der Finanziellen Vorausschau vereinbar sein.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag im Lichte des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte ausgearbeitet wurde. Gewisse Bestimmungen horizontaler Art wurden aktualisiert, vereinfacht und rationalisiert, so dass die GMO für Wein zu gegebener Zeit problemlos in die einzige GMO aufgenommen werden kann.

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Nach der Identifizierung der Probleme und des Potenzials des Sektors und seiner Besonderheiten und im Anschluss an eine gründliche Analyse der Folgenabschätzung ist die Kommission der Auffassung, dass eine spezifische GMO für Wein beibehalten werden muss, die jedoch zweifellos einer grundlegenden Reform bedarf.

Die Herausforderung besteht darin, unter möglichst kosteneffizienter Verwendung der Haushaltsmittel den Rechtsrahmen und die Produktionsstrukturen so umzubauen, dass ein nachhaltiger und wettbewerbsfähiger europäischer Weinsektor mit langfristigen Perspektiven entstehen kann. Dies bedeutet, dass vom ersten Tag an alle Maßnahmen, die sich als unwirksam erwiesen haben, abgeschafft werden (Beihilfen für die Destillation von Nebenerzeugnissen, Destillation von Trinkalkohol und von Wein, der aus Trauben erzeugt wurde, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorten eingestuft sind, Beihilfen für die private Lagerhaltung sowie Ausfuhrerstattungen). Die für die Anreicherung gewährten Mostbeihilfen, die eingeführt wurden, um die zusätzlichen Kosten im Vergleich zur Anreicherung mit Zucker auszugleichen, werden im Einklang mit dem eingeführten Verbot der Verwendung von Zucker zu Anreicherungszwecken abgeschafft. Die Dringlichkeitsdestillation wird durch zwei Maßnahmen für das Krisenmanagement ersetzt, die als Teil der aus dem nationalen Finanzrahmen finanzierten Maßnahmen eingeführt werden.

Ein wichtiges Merkmal dieser grundlegenden Reform ist, dass die neue GMO für Wein WTO-kompatibel sein wird. Die derzeitigen handelsverzerrenden Interventionsmaßnahmen („Amber Box“) werden daher abgeschafft, und bei den weiter bestehenden internen Stützungsmaßnahmen wird den „Green-Box“-Maßnahmen der Vorzug gegeben.

Der Vorschlag sieht ein Konzept in zwei Phasen vor. Die erste Phase von 2008 bis 2013 dient der Wiederherstellung des Marktgleichgewichts, wobei nicht wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit gegeben wird, unter angemessenen Bedingungen aus dem Sektor auszuscheiden. Während des gesamten Zeitraums werden neue Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eingeführt, darunter – in einer zweiten Phase – die Abschaffung der Pflanzungsrechte zum 1. Januar 2014.

3.1. Überarbeitete, vereinfachte und gezieltere Regulierungsmaßnahmen

Weniger Beschränkungen für die Erzeuger

Das System der Beschränkungen der Pflanzungsrechte wird von 2010 bis 2013 verlängert.

Ab 1. Januar 2014 wird das Anpflanzen von Reben uneingeschränkt zugelassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Wettbewerbsfähige Weinerzeuger sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, ihre Erzeugung auszuweiten, um in der EU und in Drittländern alte Märkte zurückzugewinnen und neue zu erobern. Die neuen Marktgegebenheiten und die den Zugang zum Status einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe betreffenden Kompetenzen der Mitgliedstaaten (z. B. Abgrenzung der Anbaugebiete, Festsetzung von Höchsterträgen und andere striktere Bestimmungen in Bezug auf die Erzeugung, Verarbeitung und Etikettierung) werden jedoch zusammen mit der Abschaffung der als Sicherheitsnetz fungierenden systematischen Destillation die Hektarzahl de facto begrenzen und eine Überschusserzeugung verhindern. Alle neuen Produktionsentscheidungen werden der Fähigkeit der Erzeuger, Absatzmöglichkeiten für ihre Erzeugnisse zu finden, in vollem Umfang Rechnung tragen.

Besser anpassbare önologische Verfahren :

- Die Zuständigkeit für die Genehmigung neuer oder die Änderung bereits bestehender önologischer Verfahren (einschließlich der Übernahme des acquis, außer in Bezug auf Anreicherung und Säuerung) wird vom Rat auf die Kommission übertragen.

- Die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) angenommenen önologischen Verfahren werden von der Kommission geprüft und anschließend in eine Verordnung der Kommission übernommen.

- Die Anwendung international bereits zugelassener önologischer Verfahren wird in der EU für die Herstellung von Wein genehmigt, der zur Ausfuhr in diese Bestimmungsländer vorgesehen ist.

- Die Anforderung eines natürlichen Mindestalkoholgehalts von Wein wird gestrichen.

Eine klarere, kohärentere und somit stärker am Markt ausgerichtete Klassifizierung und Etikettierung von Weinen :

Das Konzept der EU-Qualitätsweine basiert auf dem geografischen Ursprung (Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete). Die EU will, dass dieses Konzept weltweit bestätigt, angepasst, gefördert und verbessert wird.

Die Qualitätspolitik wird durch folgende Maßnahmen klarer, einfacher, transparenter und somit wirksamer:

- Es wird eine klare Rahmenregelung für Weine mit geografischer Angabe (g.A.) eingeführt, die mit der horizontalen Qualitätspolitik (Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates) im Einklang steht. Weine mit g.A. werden weiter unterteilt in Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) und Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.). Es wird ein Verfahren für die Eintragung und den Schutz von g.A. geschaffen.

- Das Verbot des vollständigen Auspressens der Reben bleibt bestehen, um die Weinqualität zu gewährleisten (anzuwenden im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips).

- Die Rolle der Branchenorganisationen wird ausgeweitet, damit die Kontrolle und Qualitätssicherung für die in ihren Gebieten erzeugten Weine möglich ist. Die Kontrollinstrumente werden ebenfalls verstärkt, insbesondere für die Herstellung von Rebsortenweinen.

Die Kommission schlägt vor, die Etikettierungsvorschriften zu vereinfachen und einen einzigen Rechtsrahmen einzuführen, der für alle Kategorien von Wein und die betreffenden Angaben gilt. Dieser Rahmen ist auf die Wünsche der Verbraucher zugeschnitten und steht mit der Qualitätspolitik für Wein besser im Einklang. Er umfasst insbesondere Folgendes:

- Übertragung von Zuständigkeiten vom Rat auf die Kommission;

- Anwendung eines einzigen Rechtsinstruments für alle Weine, das die Vorschriften der horizontalen Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG so ergänzt, dass sie in Bezug auf die obligatorische und fakultative Etikettierung den Besonderheiten des Weinsektors gerecht werden;

- mehr Flexibilität der Etikettierungsvorschriften unter Berücksichtigung der WTO-Politik, indem die Unterscheidung zwischen den Vorschriften über die Etikettierung von Weinen mit und ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe aufgehoben wird und, was am wichtigsten ist, die Angabe der Rebsorte und des Jahrgangs von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe erleichtert wird, wobei die Erfordernisse einer angemessenen Rückverfolgbarkeit zu berücksichtigen sind;

- Gewährleistung der Information und des Schutzes der Verbraucher, indem diese durch geeignete Etikettierungsvorschriften umfassend über den Ursprung des Erzeugnisses informiert werden.

3.2. Aufstellung von nationalen Finanzrahmen, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweilige Lage verbessern können

Gemäß dem Finanzbogen werden für diese Art von Maßnahmen Haushaltsmittel in Höhe von 623 Mio. EUR im Jahr 2009 bis 830 Mio. EUR ab 2015 zugewiesen.

Im Rahmen dieser Mittel wird jedem Wein erzeugenden Mitgliedstaat ein Finanzrahmen zur Verfügung gestellt, der nach drei objektiven Kriterien (Anteil an der Anbaufläche, Erzeugung und historische Ausgaben, gewichtet im Verhältnis ¼ zu ¼ zu ½ mit Ausnahme des Teils „Absatzförderung“, wo die Gewichtung ½ für den Anteil an der Fläche und ½ für den Anteil an der Erzeugung lautet) berechnet wird.

Jeder Mitgliedstaat kann unter Verwendung dieses Rahmens aus einem bestimmten Maßnahmenangebot die für seine Situation am besten geeigneten Maßnahmen finanzieren, darunter:

- neue Maßnahmen zur Absatzförderung in Drittländern;

- die Regelung für die Umstrukturierung/Umstellung von Rebflächen;

- neue Maßnahmen zur Förderung der grünen Weinlese;

- neue Maßnahmen für das Krisenmanagement, z. B. Versicherung gegen Naturkatastrophen und Deckung der Verwaltungskosten bei der Einrichtung eines sektorspezifischen Fonds auf Gegenseitigkeit.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gelten für die Verwendung bestimmte gemeinsame Regeln (darunter Umweltmindestauflagen, die über die Grundsätze der Cross-Compliance angewendet werden), und das jeweilige nationale Programm muss der Kommission notifiziert werden.

3.3. Schaffung eines nachhaltigeren Sektors durch verstärkte Anwendung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Viele Maßnahmen, die bereits unter die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums[8] fallen und in die von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Programme einbezogen sind, könnten für den Weinsektor von Interesse sein, da sie den Weinbauern, Verarbeitern und Händlern erhebliche Anreize und Vorteile bieten könnten. Als Beispiele von Maßnahmen sind zu nennen:

- Niederlassung von Junglandwirten und Investitionen in technische Anlagen sowie zur Verbesserung der Vermarktung;

- Berufsbildung;

- Information und Unterstützung für Erzeugerorganisationen, die eine Qualitätsregelung einführen;

- Agrarumweltmaßnahmen zur Deckung der mit der Erhaltung von Rebflächen/ Kulturlandschaften verbundenen zusätzlichen Kosten und Einkommenseinbußen;

- Vorruhestandsregelung: vorzusehen für Landwirte, die beschließen, die kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufzugeben und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen.

Die Abschaffung der Verwendung von Zucker wird einige Weinerzeuger, die traditionell Zucker zur Anreicherung verwendet haben, zwingen, Investitionen zur Einführung der Anreicherung mit Most zu tätigen. Im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums werden die Mitgliedstaaten Investitionsfördermaßnahmen zugunsten von Erzeugern vorsehen können, die bei der Anreicherung von der Verwendung von Zucker auf die Verwendung von Most umsteigen müssen.

Da die Programmplanung 2007–2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums bereits läuft, ist zur Förderung dieser Maßnahmen eine Mittelübertragung zwischen Haushaltsposten (marktbezogene Maßnahmen und Direktzahlungen einerseits, Entwicklung des ländlichen Raums andererseits) erforderlich. Diese Mittel würden - entsprechend den in zwei anderen Sektoren (Tabak und Baumwolle) gefassten Beschlüssen - den Weinbauregionen vorbehalten.

Die übertragenen Mittel betragen zwischen 100 Mio. EUR im Jahr 2009 und 400 Mio. EUR ab 2014. Da die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum bereits verabschiedet sein werden, werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Pläne anzupassen, so dass sie in erheblichem Maße zum künftigen wirtschaftlichen Wohlergehen der Akteure des Weinsektors und zur Erhaltung der Umwelt in den Weinbauregionen beitragen können.

3.4. Bessere Verbraucherinformationen über europäische Weine

Mehrere Akteure haben insbesondere auf dem Seminar vom 16. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass der Vermarktung von Wein und der Absatzförderung mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Die Kommission will mit Nachdruck eine verantwortungsvolle Absatzförderungs- und Informationspolitik verfolgen. Alle im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Möglichkeiten sollten genutzt und einige neue sollten geschaffen werden, um Folgendes durchzuführen:

- neue Absatzförderungsprojekte außerhalb der EU unter Verwendung der nationalen Finanzrahmen. Hierfür sind beträchtliche Mittel in Höhe von 120 Mio. EUR (rund 9 % der dem Sektor zugewiesenen Haushaltsmittel) bestimmt. Diese Maßnahmen werden zu 50 % aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanziert;

- Projekte für eine verstärkte Absatzförderung unter Verwendung von Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten von Erzeugerorganisationen, die eine Qualitätsregelung einführen;

- in der EU finanzierte neue Informationskampagnen für einen verantwortungsvollen/maßvollen Weinkonsum, wobei der horizontale Rechtsrahmen für die Absatzförderung mit einem erhöhten Finanzierungssatz (60 %) angewendet wird. Die derzeitige Informationskampagne über das europäische Klassifizierungssystem geografischer Angaben wird ebenfalls verstärkt. Zu diesem Zweck wird die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 geändert, und es werden mehr Mittel zur Verfügung gestellt.

3.5. Verhütung von Umweltrisiken

Bei der Erzeugung und Vermarktung von Wein ist den Belangen der Umwelt in vollem Umfang Rechnung zu tragen, von den Anbaumethoden bis hin zu den Verarbeitungsverfahren. Die Kommission will daher sicherstellen, dass die Umweltauswirkungen des Weinanbaus und der Weinbereitung mit der Reform der Weinregelung verbessert werden, insbesondere was Bodenerosion und -verunreinigung, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Abfallwirtschaft anbelangt.

Um dies zu erreichen, schlägt die Kommission Folgendes vor:

- die Möglichkeit für alle Weinbaugebiete, an der Betriebsprämienregelung teilzunehmen, was bedeutet, das die Cross-Compliance-Regeln für mehr und mehr Erzeuger obligatorisch werden;

- die automatische Einbeziehung von gerodeten Flächen in die Betriebsprämienregelung, womit die Cross-Compliance-Regeln für diese Flächen obligatorisch werden;

- Knüpfung der Gewährung der Rodungsprämie an die Erfüllung von Mindestumweltauflagen, um eine Verschlechterung der Böden zu vermeiden. Die aus den nationalen Finanzrahmen finanzierten Umstrukturierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung der grünen Weinlese werden ebenfalls an solche Auflagen geknüpft;

- Gewährleistung von Mindestumweltnormen bei der Weinbereitung;

- eine Mittelaufstockung im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, z. B. unter Schwerpunkt 2 für Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und der Landschaft.

3.6. Eröffnung von Alternativen für weniger wettbewerbsfähige Erzeuger

Obwohl viele Erzeuger bereits wettbewerbsfähig sind bzw. ihre Wettbewerbsfähigkeit dank der vorgeschlagenen Reformmaßnahmen verbessern werden, gibt es auch Erzeuger, die derzeit in einer sehr schwierigen Lage sind. Häufig haben sie bereits negative Einkommen, und auf einem zunehmend wettbewerbsorientierten Markt werden sie hart zu kämpfen haben, um nicht in Konkurs zu gehen. Um diesen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, unter angemessenen Bedingungen aus dem Sektor auszuscheiden, muss eine Regelung für die endgültige Aufgabe von Rebflächen beibehalten werden.

Die Entscheidung, zu roden bzw. nicht zu roden, sollte den Weinbauern überlassen werden. Um aber soziale und/oder Umweltprobleme zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten Rodungen in Berggebieten und Steillagen sowie in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen begrenzen und/oder die Rodungen einstellen, wenn die gerodete Fläche zusammen 10 % ihrer Weinbaufläche überschreitet.

Die Rodungsprämie wird aufgestockt und auf einer attraktiven Höhe festgesetzt. Um die Inanspruchnahme vom ersten Jahr an zu fördern, wird die Prämie im Laufe des verbleibenden Zeitraums, in dem die Anpflanzungen einer Beschränkung unterliegen, schrittweise verringert. Die bereitgestellten Haushaltsmittel ermöglichen in der EU die Rodung von etwa 200 000 ha über einen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Fläche entspricht dem zu beseitigenden Teil des strukturellen Überschusses, wobei die jüngsten Verbesserungen im Handel sowie die positiven Auswirkungen auf den Markt mitberücksichtigt sind, die von den anderen vorgeschlagenen Maßnahmen (insbesondere Abschaffung der Anreicherung mit Zucker, Absatzförderung, grüne Weinlese und Förderung im Rahmen der ländlichen Entwicklung) erwartet werden.

Die zuvor für den Weinanbau genutzte landwirtschaftliche Fläche würde nach der Rodung für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen, so dass für sie die dem regionalen Durchschnitt entsprechende entkoppelte Direktzahlung gewährt werden könnte.

3.7. Handel mit Drittländern

Da die WTO-Verhandlungen noch laufen und ihr Ausgang noch unklar ist, lässt der Reformvorschlag den derzeitigen Rechtsrahmen für den Außenhandel mit Ausnahme der Ausfuhrerstattungen unberührt.

Auswirkungen und Rolle der Ausfuhrerstattungen in Bezug auf Wein wurden jedoch analysiert. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Erstattungen sind erheblich zurückgegangen. So machen die Ausfuhren mit Erstattung mengenmäßig weniger als 15 % der gesamten Weinausfuhren aus. Der Wert der Ausfuhrerstattungen macht 3,4 % des Wertes der für Erstattungen in Betracht kommenden Erzeugnisse aus. Infolgedessen herrscht die Auffassung, dass die für dieses Instrument bereitgestellten Mittel besser verwendet werden können – zum Teil für die Absatzförderung -, und es wird vorgeschlagen, die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

3.8. Stärkere Kohärenz der GAP, Vereinfachung und volle Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Die Möglichkeit für alle Weinbaugebiete, an der Betriebsprämienregelung teilzunehmen, ist ein wichtiger Schritt, der den Erzeugern ein hohes Maß an Flexibilität bieten und ihre Gleichbehandlung mit anderen Betriebsinhabern gewährleisten soll. Zu diesem Zweck wird die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geändert.

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die öffentlichen Behörden (EU-Ebene, nationale und regionale Ebene) sowie eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für private Beteiligte vor. Die Verwaltungsvereinfachung, die aus der Abschaffung der marktbezogenen Maßnahmen und der Pflanzungsrechte ab 2014 resultiert, stellt beispielsweise einen erheblichen Vorteil der vorgeschlagenen Reform dar. Die Vereinfachung und elektronische Übermittlung der Begleitunterlagen sollten ebenfalls gefördert werden.

Ungeachtet des Wegfalls der Pflanzungsbeschränkungen müssen die Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten das geltende Gemeinschaftsrecht in Bezug auf „vorschriftswidrige“ und „unzulässige“ Rebflächen einhalten. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist für das Funktionieren der GMO von grundlegender Bedeutung. Sollten die Bestimmungen nicht beachtet werden, so wird die Kommission (weiterhin) im Rahmen der Rechnungsabschlussverfahren geeignete Maßnahmen treffen und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag einleiten.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Reform führt zu keinen höheren Kosten gegenüber dem derzeit für den Sektor bestimmten Betrag von 1,3 Mrd. EUR. Diese Haushaltsmittel werden wie folgt eingesetzt:

- im Rahmen der neuen GMO für die nationalen Finanzrahmen, einschließlich zur Absatzförderung in Drittländern einerseits und für Rodungsmaßnahmen andererseits;

- für die Übertragung von Mitteln auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten der Weinbauregionen;

- für die Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung nach Maßgabe der gerodeten Flächen.

Es wird davon ausgegangen, dass die an der Regelung vorgenommenen Änderungen und Neuerungen zu einem effizienteren Einsatz der Haushaltsmittel führen werden.

Darüber hinaus werden die Mittel für im Binnenmarkt durchzuführende Informationsmaßnahmen über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Rebsortenweine und einen maßvollen Weinkonsum um 3 Mio. EUR aufgestockt.

INHALT

TITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN 25

TITEL II STÜTZUNGSMASSNAHMEN 26

Kapitel I Stützungsprogramme 26

Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen 26

Abschnitt 2 Stützungsprogramme 26

Abschnitt 3 Besondere Stützungsmassnahmen 28

Abschnitt 4 Allgemeine Bestimmungen 32

Kapitel II Mittelübertragung 32

TITEL III REGULIERUNGSMASSNAHMEN 33

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen 33

Kapitel II Önologische Verfahren und Einschränkungen 34

Kapitel III Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben 37

Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 37

Abschnitt 2 Schutzantrag 38

Abschnitt 3 Schutzverleihendes Verfahren 39

Abschnitt 4 Sonderfälle 41

Abschnitt 5 Schutz und Kontrolle 43

Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften 46

Kapitel IV Kennzeichnung 47

Kapitel V Erzeuger- und Branchenorganisationen 49

TITEL IV HANDEL MIT DRITTLÄNDERN 53

Kapitel I Gemeinsame Bestimmungen 53

Kapitel II Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen 54

Kapitel III Schutzmaßnahmen 56

Kapitel IV Einfuhrregeln 58

TITEL V PRODUKTIONSPOTENZIAL 59

Kapitel I Widerrechtliche Anpflanzungen 59

Kapitel II Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung 61

Kapitel III Rodungsregelung 65

TITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 69

TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 72

Kapitel I Änderungen 72

Kapitel II Übergangs- und Schlussbestimmungen 75

2007/0138 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die derzeitige Regelung für den Weinsektor wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein[9] festgelegt.

(2) Der Weinverbrauch in der Gemeinschaft ist stetig zurückgegangen, und die Weinausfuhren aus der EU sind seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die entsprechenden Einfuhren. Hierdurch ist ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage entstanden, durch das wiederum die Erzeugerpreise und –einkommen unter Druck geraten.

(3) Nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 derzeit vorgesehenen Instrumente haben wirksam zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Entwicklung des Sektors beigetragen. Die Maßnahmen zur Steuerung des Marktes wie z. B. die Dringlichkeitsdestillation haben sich insofern als kostenineffizient erwiesen, als sie strukturelle Überschüsse begünstigt haben, ohne dass Verbesserungen der betreffenden Wettbewerbsstrukturen gefördert wurden. Darüber hinaus haben einige bestehende Regulierungsmaßnahmen die Tätigkeiten wettbewerbsfähiger Erzeuger unangemessen eingeschränkt.

(4) In anderen Worten kann der derzeitige Rechtsrahmen offenkundig nicht in nachhaltiger Weise zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 EG-Vertrag und namentlich zur Stabilisierung des Weinmarktes und zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die betreffende landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen.

(5) Im Lichte der bisherigen Erfahrungen sollte die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor daher grundlegend geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU; Stärkung des Rufs von Qualitätsweinen aus der Gemeinschaft als bester Wein der Welt; Rückeroberung alter und Erschließung neuer Märkte in der Gemeinschaft und weltweit; Schaffung einer Weinregelung, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht; Schaffung einer Weinregelung, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der Gemeinschaft bewahrt, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzuheben und durch die vorliegende neue Verordnung zu ersetzen.

(6) Im Vorfeld dieser Verordnung fanden eine Evaluierung und eine Konsultation statt, um die Bedürfnisse des Weinsektors besser zu ermitteln und die Maßnahmen besser auf diese abzustimmen. Es wurde eine externe Evaluierung in Auftrag gegeben, deren Bericht im November 2004 veröffentlicht wurde. Um Interessengruppen die Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen, organisierte die Kommission am 16. Februar 2006 ein Seminar. Am 22. Juni 2006 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung „Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor“[10] zusammen mit einer Folgenabschützung, die eine Reihe von Optionen für eine Reform des Weinsektors enthält.

(7) Von Juli bis November 2006 fanden im Rat intensive Beratungen statt. Im Dezember 2006 nahmen der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen ihre Berichte über die in der Kommissionsmitteilung dargestellten Reformoptionen für den Weinsektor an. Am 15. Februar 2007 nahm das Europäische Parlament seinen Initiativbericht zu der Mitteilung an, dessen Schlussfolgerungen in dieser Verordnung berücksichtigt wurden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. ... des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte („einzige gemeinsame Marktorganisation“) sollte letztlich auch den Weinsektor umfassen. Die einzige gemeinsame Marktorganisation enthält Bestimmungen horizontaler Art, die insbesondere den Handel mit Drittländern, Wettbewerbsbestimmungen, Kontrollen und Sanktionen sowie den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten betreffen. Um eine einfache künftige Einbeziehung in die einzige gemeinsame Marktorganisation zu ermöglichen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die die genannten horizontalen Fragen betreffen, so weit wie möglich an die in der einzigen gemeinsamen Marktorganisation enthaltenen Bestimmungen angeglichen werden.

(9) Es sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sind von der Gemeinschaft zu finanzieren und festzulegen, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Gebiete geeignete Kombination - erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten – auszuwählen und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

(10) Der Schlüssel, nach dem die Mittel für die nationalen Stützungsprogramme auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, sollte auf dem historischen Anteil an den Haushaltsmitteln für den Weinsektor als Hauptkriterium sowie auf der mit Reben bepflanzten Fläche und der historischen Erzeugung basieren.

(11) Eine wichtige Maßnahme dieser Programme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Gemeinschaftsweinen in Drittländern sein, und für diese Maßnahme ist ein bestimmter Betrag an Haushaltsmitteln bereitzustellen. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Sektor weiter finanziert werden. Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.

(12) Die Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen durch die Gemeinschaft sollte, soweit praktikabel, an die Einhaltung bestimmter geltender Umweltvorschriften durch die betreffenden Erzeuger geknüpft sein. Bei Feststellung von Verstößen sollten die Zahlungen entsprechend gekürzt werden.

(13) Zur Förderung des Sektors sollte auch auf Strukturmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[11] zurückgegriffen werden.

(14) Folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahmen sollten für den Weinsektor von Interesse sein: Niederlassung von Junglandwirten und Investitionen in technische Anlagen sowie zur Verbesserung der Vermarktung; Berufsbildung; Information und Unterstützung für Erzeugerorganisationen, die eine Qualitätsregelung eingeführt haben; Agrarumweltmaßnahmen; Vorruhestandsregelung für Landwirte, die beschließen, die kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufzugeben und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen.

(15) Zur Aufstockung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verfügbaren Finanzmittel sollten schrittweise Mittel auf das Budget der genannten Verordnung übertragen werden.

(16) Im Weinsektor sollten insbesondere aus Gesundheits- und Qualitätsgründen sowie aufgrund der Verbrauchererwartungen bestimmte Regulierungsmaßnahmen angewendet werden.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten weiter für die Klassifizierung der Rebsorten zuständig sein, aus denen in ihrem Hoheitsgebiet Wein bereitet wird. Bestimmte Rebsorten sind auszuschließen.

(18) Bestimmte unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse sollten in der Gemeinschaft im Einklang mit einer besonderen Klassifizierung von Weinbauerzeugnissen und den entsprechenden Spezifikationen vermarktet werden.

(19) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sind nach bestimmten die önologischen Verfahren und Einschränkungen betreffenden Regeln zu erzeugen, die gewährleisten, dass den gesundheitlichen Erfordernissen und den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Aus Gründen der Flexibilität sollte die Kommission für die Aktualisierung dieser Verfahren und die Genehmigung neuer Verfahren zuständig sein, ausgenommen in den politisch sensiblen Bereichen Anreicherung und Säuerung, für die in Bezug auf Änderungen weiterhin der Rat zuständig sein sollte.

(20) Die Erhöhung des Alkoholgehalts von Wein sollte nur innerhalb bestimmter Grenzen und nur durch Zusatz von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Wein erfolgen. Der Zusatz von Saccharose zu Wein sollte nicht länger gestattet werden.

(21) Aufgrund der schlechten Qualität von Wein, der durch vollständiges Auspressen der Reben gewonnen wird, sollte dieses Verfahren untersagt werden.

(22) Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte sich die Kommission generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) genehmigten önologischen Verfahren stützen. Diese Normen sollten - ungeachtet etwaiger in der Gemeinschaft geltender restriktiverer Vorschriften - auch für zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsweine gelten, um die Gemeinschaftserzeuger auf den ausländischen Märkten nicht zu behindern.

(23) Der Verschnitt eines Weins mit Ursprung in einem Drittland mit einem Wein aus der Gemeinschaft und der Verschnitt von Weinen mit Ursprung in Drittländern sollte in der Gemeinschaft weiterhin verboten sein. Desgleichen sollten bestimmte Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft nicht zu Wein verarbeitet und diese Erzeugnisse dem Wein nicht zugesetzt werden dürfen.

(24) Das Konzept von Qualitätsweinen in der Gemeinschaft basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für die Verbraucher durch geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kenntlich gemacht, ohne dass die derzeitige Regelung diesbezüglich jedoch bis ins Letzte durchgestaltet ist. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf einen transparenten und ausgefeilteren Rahmen stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der gemeinschaftlichen Qualitätspolitik für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[12] angewendet wird.

(25) Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen.

(26) Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Gemeinschaft geschützt sind, müssen sie auf Gemeinschaftsebene anerkannt und eingetragen sein. Um sicherzustellen, dass die jeweiligen Bezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollte die Prüfung der Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Anschließend sollte die Kommission diese Entscheidungen überprüfen, um sich zu vergewissern, dass die Anträge den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.

(27) Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(28) Das Eintragungsverfahren muss jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

(29) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zu Nutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen lauteren Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Produkte und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind.

(30) Es sollten Verfahren vorgesehen werden, die es ermöglichen, die Spezifikation auch noch nach der Verleihung des Schutzes zu ändern und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu löschen, insbesondere dann, wenn die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation nicht länger gewährleistet ist.

(31) Die im Gebiet der Gemeinschaft geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben müssen – soweit möglich im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[13] - Kontrollen unterzogen werden, einschließlich einer Kontrollregelung, mit der sichergestellt wird, dass die betreffenden Weine den Produktspezifikationen entsprechen.

(32) Die Mitgliedstaaten sollten zur Deckung der entstehenden Kosten eine Gebühr erheben dürfen.

(33) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte; andernfalls sollte der Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe entzogen werden. Die Streichung bestehender Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nur begrenzt möglich sein.

(34) Der Schutz von geografischen Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollte auf nationaler Ebene nicht mehr möglich sein.

(35) Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den die Etikettierung von Weinerzeugnissen betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten könnten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

(36) Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund sind Gemeinschaftsvorschriften über die Etikettierung angemessen.

(37) Diese Vorschriften sollten die obligatorische Verwendung bestimmter Begriffe vorsehen, damit das Erzeugnis entsprechend den Handelsklassen gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten. Die Verwendung bestimmter weiterer, fakultativer Informationen sollte ebenfalls innerhalb des Gemeinschaftsrahmens geregelt werden.

(38) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen sollten die Etikettierungsvorschriften im Weinsektor diejenigen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür[14], die horizontal gelten, ergänzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Differenzierung der Etikettierungsvorschriften nach der Kategorie des Weinerzeugnisses nicht zweckmäßig ist. Die Vorschriften sollten für alle Kategorien von Wein, einschließlich für eingeführte Erzeugnisse, gelten. Insbesondere sollten sie bei Weinen ohne Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die Angabe einer Rebsorte und eines Jahrgangs gestatten, wobei bestimmte Auflagen in Bezug auf die Richtigkeit der Etikettierung und die entsprechende Überwachung gelten müssen.

(39) Das Bestehen und die Gründung von Erzeugerorganisationen können weiterhin dazu beitragen, den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Erfordernissen des Weinsektors gerecht zu werden. Der Nutzen dieser Organisationen sollte im Umfang und der Effizienz der Dienste liegen, die sie ihren Mitgliedern bieten. Dasselbe gilt auch für Branchenorganisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Organisationen anerkennen, die bestimmte auf Gemeinschaftsebene festgelegte Anforderungen erfüllen.

(40) Um das Funktionieren des Marktes für Weine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von Branchenorganisationen getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

(41) Die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsmarkts macht die Einführung einer Handelsregelung für die Außengrenzen der Gemeinschaft erforderlich. Diese sollte Einfuhrabgaben vorsehen und grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft beruhen, insbesondere auf denjenigen, die sich aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen ergeben.

(42) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die auf flexible Weise angegangen werden sollte. Die Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen ist daher von der Kommission zu treffen, wobei sie der Notwendigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt. Die allgemeinen Bedingungen für solche Lizenzen sind jedoch in der vorliegenden Verordnung festzulegen.

(43) In Fällen, in denen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vorgesehen sind, sollte die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch wirklich getätigt werden.

(44) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(45) Um negative Auswirkungen, die sich für den Gemeinschaftsmarkt insbesondere aus Einfuhren von Traubensaft- und Traubenmosterzeugnissen ergeben könnten, zu verhindern oder ihnen entgegenzuwirken, sollten solche Einfuhren der Zahlung einer zusätzlichen Abgabe unterliegen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(46) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Weinmarkts zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu verhindern, ist die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des aktiven bzw. des passiven Veredelungsverkehrs zu untersagen. Diese Art von Marktverwaltungsinstrument ist in der Regel nur dann erfolgreich, wenn es ohne größere Verzögerung engesetzt wird. Die Kommission sollte daher mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.

(47) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse sollten den Gemeinschaftsvorschriften über Erzeugniskategorien, Etikettierung sowie Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben unterliegen. Den Erzeugnissen ist ein Analysebericht beizufügen.

(48) Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(49) Die Überschusserzeugung von Wein in der Gemeinschaft hat aufgrund von Verstößen gegen das befristete Verbot von Neuanpflanzungen weiter zugenommen. In der Gemeinschaft gibt es eine erhebliche Zahl widerrechtlicher Anpflanzungen, was zu unlauterem Wettbewerb führt und die Probleme des Sektors verschärft.

(50) In Bezug auf widerrechtlich bepflanzte Flächen sollte, was die Verpflichtungen der Erzeuger im Zusammenhang mit diesen Flächen anbelangt, zwischen vor und nach dem 1. September 1998 bepflanzten Flächen unterschieden werden.

(51) Bislang besteht für widerrechtlich bepflanzte Flächen aus der Zeit vor dem 1. September 1998 keine Verpflichtung zur Rodung. Die betreffenden Erzeuger sollten verpflichtet werden, diese Flächen gegen Zahlung einer Gebühr zu regularisieren. Sind die betreffenden Flächen bis 31. Dezember 2009 nicht regularisiert, so sollten die Erzeuger sie auf eigene Kosten roden müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Rodungspflicht sind Strafgelder zu verhängen.

(52) Flächen, die nach dem 1. September 1998 entgegen dem einschlägigen Verbot bepflanzt wurden, sind – wie in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als Sanktion festgelegt – zu roden. Bei Nichteinhaltung dieser Rodungspflicht sind Strafgelder zu verhängen.

(53) Bis zur Durchführung der Regularisierungs- und Rodungsmaßnahmen sollte Wein von entgegen dem Verbot bepflanzten und nicht gemäß der Verordnung regularisierten Flächen nur zur Destillation auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Vorlage von Destillationsverträgen durch die Erzeuger dürfte eine bessere Überwachung dieser Vorschrift gewährleisten, als sie bisher gegeben war.

(54) Das befristete Verbot von Neuanpflanzungen hat sich zwar bis zu einem gewissen Grad auf das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt ausgewirkt, zugleich aber ein Hindernis für wettbewerbsfähige Erzeuger geschaffen, die flexibel auf die steigende Nachfrage reagieren wollen.

(55) Da ein Marktgleichgewicht noch nicht erreicht ist und die flankierenden Maßnahmen wie die Rodungsregelung erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen, sollte das Verbot von Neuanpflanzungen bis 31. Dezember 2013 beibehalten, dann aber endgültig aufgehoben werden, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren.

(56) Die gegenwärtig zulässige Neuanpflanzung für die Anlegung von Beständen für die Erzeugung von Edelreisern, im Zuge der Flurbereinigung und der Zwangsenteignung sowie für Weinbauversuche hat nachgewiesenermaßen keine nennenswerte Störung des Weinmarkts zur Folge gehabt; diese Möglichkeit sollte daher vorbehaltlich der nötigen Kontrollen beibehalten werden.

(57) Wiederbepflanzungsrechte sollten weiterhin erteilt werden, wenn sich die Erzeuger zur Rodung entsprechender mit Reben bepflanzter Flächen verpflichten, da der Nettoeffekt solcher Bepflanzungen gegen Null geht.

(58) Des weiteren sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strenger Kontrollen die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten an einen anderen Betrieb genehmigen können, sofern diese Übertragung mit der Qualitätspolitik im Einklang steht oder Bestände für die Erzeugung von Edelreisern betrifft oder durch die Übertragung von Betriebsteilen bedingt ist. Diese Übertragungen sollten nur innerhalb desselben Mitgliedstaats erfolgen dürfen.

(59) Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials, zur Förderung der effizienten Ausübung der Pflanzungsrechte und damit zur weiteren Abmilderung der Auswirkungen der befristeten Beschränkung von Anpflanzungen sollten die Systeme nationaler oder regionaler Reserven beibehalten werden.

(60) Den Mitgliedstaaten sollte vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen bei der Bewirtschaftung der Reserven ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Ausübung der Pflanzungsrechte aus diesen Reserven besser an den lokalen Bedarf anpassen können. Dabei sollte auch die Möglichkeit des Aufkaufs von Pflanzungsrechten für die Reserve sowie des Verkaufs von Pflanzungsrechten aus der Reserve vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, das Reservesystem nicht anzuwenden, sofern sie nachweisen können, dass sie über ein effizientes System zur Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen.

(61) Die Gewährung besonderer Vorteile für Jungweinbauern kann nicht nur deren Niederlassung, sondern auch die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe nach der Erstniederlassung erleichtern, weshalb es für solche Erzeuger möglich sein sollte, kostenlos Rechte aus der Reserve zu erhalten.

(62) Damit sichergestellt ist, dass die Ressourcen optimal genutzt werden und das Angebot besser an die Nachfrage angepasst wird, sollten die Pflanzungsrechte von ihren Inhabern innerhalb eines vertretbaren Zeitraums ausgeschöpft oder andernfalls der Reserve zugeführt bzw. wieder zugeführt werden. Aus denselben Gründen sollten die der Reserve zugeführten Rechte innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vergeben werden.

(63) Die Erzeugung der Mitgliedstaaten, die weniger als 25 000 Hektoliter pro Jahr erzeugen, wirkt sich nicht ernstlich auf das Marktgleichgewicht aus. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von dem befristeten Verbot von Neuanpflanzungen ausgenommen werden, aber auch keinen Zugang zu der Rodungsregelung haben.

(64) Als weitere flankierende Maßnahme zur Schaffung eines an die Marktbedingungen angepassten Sektors sollte eine Rodungsregelung eingeführt werden. Erzeuger, die der Auffassung sind, dass die Bedingungen auf bestimmten Flächen für eine rentable Erzeugung nicht geeignet sind, sollten die Möglichkeit haben, ihre Kosten durch die endgültige Aufgabe der Weinerzeugung auf diesen Flächen zu senken und entweder auf den betreffenden Parzellen alternative Tätigkeiten auszuüben oder aber ganz aus der landwirtschaftlichen Erzeugung auszuscheiden.

(65) Erfahrungsgemäß besteht die Gefahr, dass die Maßnahme nicht greift und ihre Auswirkungen auf das Angebot ausbleiben, wenn es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, die Rodung unter Zahlung einer Prämie zu genehmigen. Anders als bei der derzeitigen Regelung sollten die Erzeuger daher generell für die Teilnahme an der Rodungsregelung in Betracht kommen und selber darüber entscheiden, ob sie einen Antrag stellen oder nicht. Im Gegenzug sollte ihnen eine Prämie je Hektar gerodete Rebfläche gewährt werden.

(66) Die Mitgliedstaaten sollten die spezifischen Beträge der Rodungsprämie anhand objektiver Kriterien und innerhalb bestimmter von der Kommission festgelegter Spannbreiten festsetzen können.

(67) Um einen verantwortungsvollen Umgang mit den gerodeten Flächen zu gewährleisten, sollte der Prämienanspruch an die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die Erzeuger geknüpft werden. Bei festgestellten Verstößen sollte die Rodungsprämie entsprechend gekürzt werden.

(68) Um Umweltprobleme zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Rodungen in Berggebieten und Steillagen sowie im Fall von Umweltbedenken unter Einhaltung besonderer Bedingungen ausschließen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Rodungen einzustellen, wenn die gerodete Fläche zusammen 10 % ihrer Weinbaufläche erreicht hat.

(69) Die zuvor für den Weinbau genutzte landwirtschaftliche Fläche sollte nach der Rodung eine im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Fläche sein, und es sollte für sie die dem regionalen Durchschnitt entsprechende entkoppelte Direktzahlung gewährt werden, die jedoch aus Haushaltsgründen 350 EUR/ha nicht überschreiten darf.

(70) Das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen auch auf die unter die gemeinsame Marktorganisation für Wein fallenden Erzeugnisse angewendet werden. Allerdings sollten die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme nicht von vornherein die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen zum selben Zweck ausschließen.

(71) Für eine bessere Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial übermitteln. Diese Informationen sollten auf der bestehenden Weinbaukartei basieren. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, eine solche Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die die Aufstellung übermittelt haben, eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten.

(72) Damit die für die jeweiligen politischen und administrativen Entscheidungen erforderlichen Informationen vorliegen, sollten die Erzeuger von Keltertrauben, Traubenmost und Wein Erntemeldungen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten den Händlern von Keltertrauben vorschreiben können, alljährlich die aus der letzten Ernte in den Verkehr gebrachten Mengen zu melden. Die Erzeuger von Traubenmost und Wein sowie die Händler, ausgenommen Einzelhändler, sollten ihre Traubenmost- und Weinbestände melden.

(73) Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufrieden stellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen beim Verkehr innerhalb der Gemeinschaft ein Begleitdokument beiliegen muss.

(74) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[15] zu erlassen.

(75) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[16] übernommen werden.

(76) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Angaben übermitteln.

(77) Damit die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen gewährleistet ist, sind Kontrollen und - im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen - die Anwendung von Sanktionen erforderlich. Der Kommission sollte daher die Befugnis erteilt werden, die entsprechenden Vorschriften festzulegen, einschließlich Vorschriften für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen und für die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten.

(78) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung begleiten und gewährleisten kann.

(79) Im Hinblick auf die Einbeziehung des Weinsektors in die Betriebsprämienregelung sollten alle tatsächlich bewirtschafteten Rebflächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe[17] beihilfefähig werden.

(80) Die Weinerzeuger in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei sollten von der Einführung der Komponente „Wein“ in die Betriebsprämienregelung unter denselben Bedingungen profitieren können wie die Weinerzeuger in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004. Infolgedessen sollte das in Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Steigerungsstufenschema auf die Komponente „Wein“ keine Anwendung finden.

(81) Die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern[18], die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt[19] und die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind entsprechend zu ändern.

(82) Die Umstellung von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 und der übrigen Verordnungen für den Weinsektor auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen können. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden besondere Bestimmungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse festgelegt:

KN-Code | Beschreibung |

0806 10 90 | Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben |

2009 61 2009 69 | Traubensaft (einschließlich Traubenmost) |

2204 30 92 2204 30 94 2204 30 96 2204 30 98 | Anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most |

2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98 |

2206 00 10 | Tresterwein |

2209 00 11 | Weinessig |

2209 00 19 |

2307 00 11 | Weintrub |

2307 00 19 |

2308 90 11 | Traubentrester |

2308 90 19 |

(2) In Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 sieht diese Verordnung Folgendes vor:

a) Stützungsmaßnahmen,

b) Regulierungsmaßnahmen,

c) Bestimmungen über den Handel mit Drittländern,

d) Bestimmungen über das Produktionspotential.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I festgelegten Begriffsbestimmungen.

TITEL II STÜTZUNGSMASSNAHMEN

Kapitel I Stützungsprogramme

Abschnitt 1Einleitende Bestimmungen

Artikel 3 Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend „Stützungsprogramme“), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 4 Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme stehen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

(3) Nicht gefördert werden:

a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;

b) unter die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallende Maßnahmen.

Abschnitt 2Stützungsprogramme

Artikel 5 Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Jeder der in Anhang II genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission erstmals bis 30. April 2008 den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.

Die Stützungsmaßnahmen werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Programmentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(2) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

Entsprechen die eingereichten Programme jedoch nicht den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In einem solchen Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Programm. Das überarbeitete Programm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegt weiterhin eine Nichtkonformität vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stützungsprogrammen.

Artikel 6 Inhalt der Stützungsprogramme

Die Stützungsprogramme umfassen Folgendes:

a) eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;

b) die Ergebnisse der stattgefundenen Konsultationen;

c) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;

e) eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante indikative Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang II vorgesehenen Obergrenzen gibt;

f) den Nachweis der Vereinbarkeit und Kohärenz zwischen den einzelnen Maßnahmen des Programms;

g) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Programms getroffen wurden;

h) die Kriterien und Indikatoren zur Überprüfung, dass bei der Einreichung und Durchführung der Stützungsprogramme in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind;

i) die Vorkehrungen bezüglich Kontrollen und Sanktionen;

j) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen.

Artikel 7 Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme umfassen Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 9.

Außerdem umfassen sie mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

a) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen;

b) grüne Weinlese;

c) Fonds auf Gegenseitigkeit;

d) Ernteversicherung.

Artikel 8 Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

(1) Die Aufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen sind in Anhang II festgesetzt.

(2) Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1 getätigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Stützungsprogramme (ko)finanziert werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 13 unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren.

Der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche (Ko)finanzierung - aus Gemeinschaftsmitteln und nationalen Mitteln - insgesamt.

Abschnitt 3Besondere Stützungsmassnahmen

Artikel 9 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können Folgendes umfassen:

a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;

b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

c) Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;

d) Studien über neue Märkte, die für die Erschließung neuer Absatzmärkte erforderlich sind;

e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen.

(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50% der zuschussfähigen Ausgaben.

(5) Die Mitgliedstaaten behalten mindestens die in Anhang II festgesetzten Gemeinschaftsmittel der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Die so vorbehaltenen Mittel stehen für keine anderen Maßnahmen zur Verfügung.

Artikel 10 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 100 übermitteln.

(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen kann eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b) Umbepflanzung von Rebflächen;

c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.

(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erfolgt in folgender Form:

a) Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;

b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(5) Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbuße belaufen und folgende Form haben:

a) unbeschadet der Bestimmungen von Titel V Kapitel II Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2013; oder

b) finanzielle Entschädigung.

(6) Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 11 Grüne Weinlese

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Parzelle auf Null gesenkt wird.

(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

(3) Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden.

Die Zahlung darf 50% der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln nicht überschreiten.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt.

Artikel 12 Fonds auf Gegenseitigkeit

(1) Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.

(2) Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

Artikel 13 Ernteversicherung

(1) Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

(2) Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

a) 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen

- Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

- durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

(3) Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger – unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die die Erzeuger über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko beziehen - durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.

(4) Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Artikel 14 Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“)

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stü tzungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

Nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Vorschriften für die teilweise oder vollständige Kürzung oder Wiedereinziehung der Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

Abschnitt 4Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15 Berichterstattung und Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 1. März einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen während des Vorjahres.

Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 9.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. März 2011 und ein zweites Mal bis spätestens 1. März 2014 eine Bewertung der Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 9 vor.

Artikel 16 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme;

b) Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn;

c) Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 bis 13;

d) die Bedingungen für Kommunikation und Publizität für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung;

e) Einzelheiten der Berichterstattung.

Kapitel IIMittelübertragung

Artikel 17 Mittelübertragung auf die Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Ab dem Haushaltsjahr 2009 stehen die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

(2) In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:

- 2009: 100 Mio. EUR,

- 2010: 150 Mio. EUR,

- 2011: 250 Mio. EUR,

- 2012: 300 Mio. EUR,

- 2013: 350 Mio. EUR,

- ab 2014: 400 Mio. EUR.

(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang III auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

TITEL III REGULIERUNGSMASSNAHMEN

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18 Klassifizierung von Keltertraubensorten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Die in die Klassifizierung aufgenommenen Keltertraubensorten müssen der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung dieser Art mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.

(2) Folgende Keltertraubensorten dürfen von den Mitgliedstaaten nicht in diese Klassifizierung aufgenommen werden:

a) Noah;

b) Othello;

c) Isabelle;

d) Jacquez;

e) Clinton;

f) Herbemont.

(3) Die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung von nicht in der Klassifizierung aufgeführten Keltertraubensorten ist nur für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet.

(4) Flächen, die mit nicht in der Klassifizierung aufgeführten Keltertraubensorten bepflanzt sind, müssen gerodet werden, sofern die Erzeugung auf diesen Flächen nicht ausschließlich für den Verbrauch der Familie des Weinbauern bestimmt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 3 und 4 durch die Erzeuger zu überwachen.

(6) Werden Keltertraubensorten aus der Klassifizierung gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

Artikel 19 Erzeugung und Inverkehrbringen

(1) Die in Anhang IV aufgeführten und in der Gemeinschaft erzeugten Erzeugnisse stammen von Reben der Sorten, die in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind.

(2) Die Bezeichnung für eine in Anhang IV aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden in diesem Anhang festgelegten Bedingungen genügen.

Die Kommission kann die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen durch weitere Kategorien ergänzen.

(3) Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, jedoch nicht einer der in Anhang IV festgelegten Kategorien entsprechen, nur für den Eigenbedarf der Familie des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

Kapitel IIÖnologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 20 Geltungsbereich

In diesem Kapitel sind die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschrä nkungen sowie das Verfahren festgelegt, nach dem die Kommission über Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen entscheidet.

Artikel 21 Önologische Verfahren und Einschränkungen

(1) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren erzeugt werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für:

a) Traubensaft und konzentrierten Traubensaft;

b) zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

(3) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse müssen in der Gemeinschaft im Einklang mit den einschlägigen in Anhang VI festgelegten Einschränkungen erzeugt werden.

(4) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die Gegenstand von nicht zugelassenen gemeinschaftlichen oder gegebenenfalls von nicht zugelassenen einzelstaatlichen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang VI festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die für die Ausfuhr erzeugt werden, gelten jedoch die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen und nicht die zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren und Einschränkungen.

Die Erzeuger melden eine solche Erzeugung den Mitgliedstaaten, die die Einhaltung der Ausfuhrpflicht überprüfen.

Artikel 22 Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere önologische Verfahren

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine einschränken oder ausschließen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten teilen solche Einschränkungen und Ausschlüsse der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

Artikel 23 Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

(1) Mit Ausnahme der in Anhang V genannten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang VI genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 beschlossen.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

Artikel 24 Zulassungskriterien

Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 geht die Kommission wie folgt vor:

a) Sie stützt sich auf die von der OIV anerkannten önologischen Verfahren sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken.

b) Sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung.

c) Sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen in die Irre geführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen.

d) Sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert.

e) Sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege.

f) Sie berücksichtigt die in den Anhängen III und IV festgelegten allgemeinen Bestimmungen für önologische Verfahren und Einschränkungen.

Artikel 25 Analysemethoden

Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV anerkannten und veröffentlichten Methoden und Regeln. Liegen keine solchen von der OIV anerkannten Methoden und Regeln vor und gibt es auch keine einschlägigen gemeinschaftlichen Methoden und Regeln, so werden diese Methoden und Regeln nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegt.

Artikel 26 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen III und IV werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Schaumweine;

b) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;

c) vorbehaltlich Anhang VI Buchstabe C Bestimmungen für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;

d) bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;

e) Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;

f) die Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 21 nicht entsprechen, und etwaige Freistellungen von den Bestimmungen des genannten Artikels sowie die Festlegung von Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden;

g) die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen genehmigen können, die anderen Vorschriften dieses Kapitels als Artikel 21 oder den Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel nicht entsprechen.

Kapitel III Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Abschnitt 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 27 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

a) „Ursprungsbezeichnung“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weins, Likörweins, Schaumweins, Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:

i) er verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

ii) die Weintrauben, aus denen er gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;

b) „geografische Angabe“ die Angabe des Namens einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weins, Likörweins, Schaumweins, Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:

i) seine Güte, seine Eigenschaften oder sein Ansehen ergeben sich überwiegend aus seinem geografischen Ursprung;

ii) zumindest 85% der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen .

(2) Traditionelle Begriffe gelten als Ursprungsbezeichnungen, wenn sie

a) einen Wein bezeichnen,

b) sich auf einen geografischen Nahmen beziehen,

c) die Bedingungen von Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii erfüllen.

(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Kapitels in der Gemeinschaft geschützt werden.

Abschnitt 2Schutzantrag

Artikel 28 Inhalt der Schutzanträge

(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a) den zu schützenden Namen;

b) Name und Anschrift des Antragstellers;

c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2;

d) ein einziges Dokument zur Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2) Die Produktspezifikation ermöglicht den Interessenten, die relevanten Produktionsbedingungen der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen.

Sie beinhaltet Folgendes:

a) eine Beschreibung des Weines und seiner wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;

b) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung;

c) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

d) den Höchstertrag je Hektar;

e) eine Angabe der Rebsorte oder -sorten, aus denen der Wein gewonnen wurde;

f) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit der Güte, dem Ansehen oder den Eigenschaften und den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt;

g) geltende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften oder gegebenenfalls Vorschriften von Branchenorganisationen bestehen und auf jeden Fall mit dem Gemeinschaftsrecht im allgemeinen vereinbar sein müssen;

h) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

Artikel 29 Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

(1) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 28 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2) Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

(3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.

Artikel 30 Antragsteller

(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

ABSCHNITT 3 SCHUTZVERLEIHENDES VERFAHREN

Artikel 31 Nationales Vorverfahren

(1) Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 27 mit Ursprung in der Gemeinschaft werden einem nationalen Vorverfahren nach diesem Artikel unterzogen.

(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, in dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe ihren Ursprung findet.

(3) Der Mitgliedstaat prüft den Schutzantrag darauf hin, ob er die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

(4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt, einschließlich der Möglichkeit, dass sie mit dem Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so erlässt er eine positive Entscheidung, mit der er einen übergangsweisen nationalen Schutz ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gemäß Absatz 7 gewährt. Der Mitgliedstaat veröffentlicht das einzige Dokument und die Produktspezifikation im Internet.

(6) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Absatz 5 genannten Entscheidungen öffentlich zugänglich gemacht werden und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse in dem Mitgliedstaat über Rechtsmittel verfügt.

(7) Zu jeder positiven Entscheidung gemäß Absatz 5 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schutzantrag, der Folgendes enthält:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) das einzige Dokument gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d;

c) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

d) die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Absatz 6.

Diese Unterlagen werden in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

(8) Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 34 trifft.

(9) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis zum 1. August 2009 nachzukommen.

Artikel 32 Prüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Die Kommission prüft, ob die in Artikel 31 Absatz 7 genannten Schutzanträge die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.

(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 31 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union .

Andernfalls wird nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 beschlossen, den Antrag abzulehnen.

Artikel 33 Einspruchverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 34 Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen wird nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 beschlossen, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht im allgemeinen vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Abschnitt 4Sonderfälle

Artikel 35 Homonyme

(1) Ein Name, der mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe homonym ist, kann als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden, sofern er sich ausreichend vom geschützten Namen unterscheidet, so dass die Verbraucher hinsichtlich des wahren geografischen Ursprungs der betreffenden Weine nicht irregeführt werden.

(2) Enthält eine Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, so kann der Name der Traubensorte unbeschadet anderer Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.

Artikel 36 Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1) Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieser Verordnung ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) die bestehende Situation in der Gemeinschaft, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

b) die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

(2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.

Artikel 37 Beziehung zu Marken

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang IV aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2) Unbeschadet von Artikel 36 Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates[20] oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates[21] vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Abschnitt 5Schutz und Kontrolle

Artikel 38 Schutz

(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

- durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

- soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 werden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

Artikel 39 Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein.

Artikel 40 Zuständige Kontrolleinrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind. Die Mitgliedstaaten können auch Branchenorganisationen für diese Kontrollen benennen, wenn diese angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, in ein Kontrollsystem aufgenommen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannten Behörden und Organisationen. Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 41 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

a) eine oder mehrere zuständige Behörden oder Organisationen gemäß Artikel 40 oder

b) eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

a) eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder

b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder

c) einen oder mehrere Branchenverbände.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4) Übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstaben a und c dieses Artikels genannten Stellen die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 42 Änderungen der Produktspezifikationen

(1) Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 30 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 31 bis 34 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so wird nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 2 über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens von Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 entschieden und werden im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 3 von der Kommission veröffentlicht.

(3) Führt die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:

a) Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Produktspezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;

b) liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

Artikel 43 Löschung

Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Die Artikel 31 bis 34 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 44 Bestehende geschützte Weinnamen

(1) Weinnamen, die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 39 auf.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:

a) die in Artikel 28 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;

b) die einzelstaatliche Entscheidung über ihre Gültigkeit.

(3) Namen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2010 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 39 zu streichen.

(4) Abweichend von Artikel 43 kann nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 auf Initiative der Kommission beschlossen werden, den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu löschen, wenn sie die einschlägigen Bedingungen für den Schutz nicht erfüllen.

Abschnitt 6Allgemeine Vorschriften

Artikel 45 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Abweichungen von der Anwendbarkeit der Vorschriften dieses Kapitels auf anhängige Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben umfassen.

Artikel 46 Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen.

Kapitel IVKennzeichnung

Artikel 47 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Kennzeichnung die Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die jeglichem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen.

Artikel 48 Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 2000/13/EG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates[22], die Richtlinie 75/106/EWG des Rates[23] und die Richtlinie 89/104/EWG Anwendung auf die Kennzeichnung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse.

Artikel 49 Obligatorische Angaben

1. Die Kennzeichnung der in Anhang IV Nummern 1 bis 9 sowie Nummer 13 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang IV;

b) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe:

- den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

- den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;

c) den vorhandenen Alkoholgehalt;

d) die Angabe der Herkunft des Weins;

e) die Angabe des Abfüllers;

f) bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etikett den geschützten Namen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe trägt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden:

a) wenn eine einzelstaatliche besondere Bezeichnung, die unter einzelstaatliches Recht fällt, auf dem Etikett angegeben ist;

b) wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 50 Fakultative Angaben

Die Kennzeichnung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden obligatorischen Angaben umfassen:

a) das Erntejahr;

b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;

c) die Angabe des Zuckergehalts;

d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ein anderer traditioneller Begriff als die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder den Ort dieses Weins bezieht;

e) das Gemeinschaftszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;

f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren.

Artikel 51 Sprachen

Erfolgen die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 49 in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft geschehen.

Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder die einzelstaatliche besondere Bezeichnung sind auf dem Etikett jedoch in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats aufzuführen, aus dem der Wein stammt.

Artikel 52 Anwendung

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß diesem Kapitel gekennzeichnete Weine nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.

Artikel 53 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Einzelheiten der Angabe des Ursprungs des Weins;

b) die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 50;

c) Einzelheiten der traditionellen Begriffe für die Bezeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

d) die Überwachung der Angabe des Erntejahres und der Keltertraubensorte auf dem Etikett.

Kapitel VErzeuger- und Branchenorganisationen

Artikel 54 Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisation jede juristische Person an, die die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) sie besteht aus Erzeugern von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen;

b) sie wird auf Veranlassung der Erzeuger gegründet;

c) sie verfolgt einen besonderen Zweck, insbesondere im Zusammenhang mit der

i) Anpassung des Erzeugnisses an die Marktnachfrage und Verbesserung des Erzeugnisses;

ii) stärkeren Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung ihrer Erzeugung;

iii) Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung;

iv) Drosselung der Produktionskosten und Marktverwaltungskosten sowie Stabilisierung der Erzeugerpreise;

v) Leistung technischer Hilfe zum Einsatz umweltgerechter Wirtschaftsweisen und Anbautechniken;

vi) Förderung von Initiativen für die Verwaltung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt;

vii) Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung;

d) ihre Satzung verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,

i) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;

ii) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung;

iii) Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen;

e) sie hat beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag zur Anerkennung als Erzeugerorganisation im Rahmen dieser Verordnung gestellt, der Folgendes enthält:

i) den Nachweis, dass die Organisation die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllt;

ii) den Nachweis, dass ihr eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestanzahl Erzeuger angeschlossen ist;

iii) den Nachweis, dass sie über eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge vermarktbarer Erzeugung in dem Gebiet ihrer Tätigkeit verfügt;

iv) den Nachweis, dass sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bietet;

v) den Nachweis, dass sie die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können.

Artikel 55 Branchenorganisationen

Die Mitgliedstaaten erkennen als Branchenorganisation jede juristische Person an, die die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) sie besteht aus Vertretern der Wirtschaftszweige, die mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen zusammenhängen;

b) sie wurde auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet;

c) sie betreibt in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen:

i) Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes;

ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii) Ausarbeitung von Standardverträgen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht;

iv) Erschließung des vollen Produktionspotenzials;

v) Information und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie dem Geschmack und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit der Erzeugnisse, besser gerecht werden;

vi) Information über bestimmte Eigenschaften von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;

vii) Entwicklung von Verfahren zur Begrenzung des Aufwands an Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsstoffen und zur Sicherstellung der Erzeugnisqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes;

viii) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

ix) Förderung eines maßvollen und verantwortungsvollen Weinkonsums und Information über die Schäden eines unverantwortlichen Konsumverhaltens;

x) Durchführung von Fördermaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern;

xi) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung, der Weinbereitung und der Vermarktung;

xii) Erschließung der Möglichkeiten und Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Gütesiegel und der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;

d) sie hat beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung als Branchenorganisation im Rahmen dieser Verordnung gestellt, der Folgendes enthält:

i) den Nachweis, dass die Organisation die Anforderungen der Buchstaben a bis c erfüllt;

ii) den Nachweis, dass die Organisation ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Gebiets ausführt;

iii) den Nachweis, dass die Organisation einen erheblichen Anteil der Erzeugung von bzw. des Handels mit unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen vertritt;

iv) den Nachweis, dass die Organisation die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse weder erzeugt noch verarbeitet oder vermarktet.

Artikel 56 Anerkennungsverfahren

(1) Anträge auf Anerkennung als Erzeuger- oder Branchenorganisation sind bei dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem die Organisation ihren Sitz hat, und sind auch von ihm zu prüfen.

(2) Die Mitgliedstaaten beschließen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung über die Gewährung oder Ablehnung der Anerkennung der Organisation.

Artikel 57 Vermarktungsregeln

(1) Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, sofern diese Regeln das Zurückbehalten der Erzeugnisse in einer Reserve und/oder die Staffelung des Inverkehrbringens der Erzeugnisse betreffen.

Diese Regeln dürfen

a) sich nicht auf Operationen nach dem ersten Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Bescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 58 Überwachung

Die Mitgliedstaaten

a) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeuger- und Branchenorganisationen die Vorschriften und Bedingungen für die Anerkennung gemäß den Artikeln 54 und 55 erfüllen;

b) entziehen die Anerkennung, wenn eine Erzeuger- oder Branchenorganisation die einschlägigen Vorschriften nicht länger erfüllt und erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen.

Artikel 59 Mitteilungen

Bis zum 1. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen im Vorjahr gemäß den Artikeln 56, 57 und 58 getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen mit.

TITEL IV HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Kapitel I Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 60 Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse Anwendung.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 61 Kombinierte Nomenklatur

Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung gelten für die Einreihung der Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, gegebenenfalls einschließlich der Begriffsbestimmungen und Kategorien in den Anhängen I und IV, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Kapitel IIEinfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 62 Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass für Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft eines oder mehrerer der Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und, insbesondere im Falle der Einfuhrlizenzen, für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

Artikel 63 Lizenzerteilung

Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Rates jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der zur Anwendung von Kapitel IV getroffenen Maßnahmen.

Artikel 64 Gültigkeit der Lizenzen

Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

Artikel 65 Sicherheit

(1) Wird nicht nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 etwas anderes bestimmt, so ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Ein- bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

Artikel 66 Besondere Sicherheit

(1) Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.

Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Sendung über dem pauschalen Einfuhrwert, der - sofern er zugrunde gelegt wird - um eine nach Absatz 2 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert nicht um mehr als 10% übersteigen darf, so muss eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt werden.

Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Sendung nicht angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 2 festzulegenden Bedingungen ab.

(2) Werden in Anhang VI Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C genannte, vom Rat festgelegte Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass sie - bei Verwendung zur Weinbereitung - entsprechend gekennzeichnet wurden.

Artikel 67 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Kontrollregelung zur Anwendung gelangt;

b) die zur Berechnung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Parameter;

c) die Höhe der Sicherheit gemäß den Artikeln 65 und 66 und die Vorschriften für die Freigabe dieser Sicherheit;

d) gegebenenfalls die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden;

e) gegebenenfalls die Bedingungen für die Erteilung der Lizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Kapitel IIISchutzmaßnahmen

Artikel 68 Schutzmaßnahmen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 519/94[24] und (EG) Nr. 3285/94[25] des Rates Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft erlassen.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft, die in gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.

(3) Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß den Absätzen 1 und 2 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

a) Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahmen gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit;

b) in allen anderen Fällen werden die gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben.

Artikel 69 Zusätzliche Einfuhrzölle

(1) Vorbehaltlich des in Artikel 60 Absatz 1 festgesetzten Zollsatzes wird für Einfuhren von Traubensaft und Traubenmost, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft mit einer besonderen Schutzklauselangabe („SSG“) bezeichnet wurden, zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr dieser Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn

a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen, oder

b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet.

Das unter Buchstabe b genannte Volumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

Artikel 70 Aussetzung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs

(1) Treten aufgrund des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auf oder besteht die Gefahr solcher Störungen, so kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 beschlossen werden, die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ganz oder teilweise auszusetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Unterabsatz 1 beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(2) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag ganz oder teilweise untersagt werden.

Artikel 71 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Kapitel IVEinfuhrregeln

Artikel 72 Einfuhranforderungen

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, insbesondere in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen, gelten die in Titel III Kapitel III und IV dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Kennzeichnung sowie Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren und Beschränkungen gewonnen, die von der OIV empfohlen oder von der Kommission gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen zugelassen worden sind.

(3) Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 zu erlassenden Verzeichnis aufgeführt ist;

b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

Artikel 73 Zollkontingente

(1) Für die Einfuhr von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen geltende Zollkontingente, die sich aus nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben, werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

(3) Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens der Zollkontingente wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

Artikel 74 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses;

b) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Garantien.

TITEL V PRODUKTIONSPOTENZIAL

Kapitel I Widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 75 Nach dem 1. September 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger müssen Flächen, die nach dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2) Bis zur Rodung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80% vol oder weniger hat.

(3) Nach dem 31. Dezember 2008 führen die Mitgliedstaaten gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügt haben, Strafmaßnahmen ein, die je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft werden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, die nach dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, und die gemäß Absatz 1 gerodeten Flächen mit.

(5) Der Ablauf des in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2013 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.

Artikel 76 Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger regularisieren Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Flächen, die gemäß den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 regularisiert worden sind.

(2) Die Gebühr gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Sie muss mindestens dem doppelten Durchschnittswert des entsprechenden Pflanzungsrechts in der betreffenden Region entsprechen.

(3) Bis zur Regularisierung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Aus den Erzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80% vol oder weniger hat.

(4) In Absatz 1 genannte widerrechtliche Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 gemäß Absatz 1 regularisiert worden sind, müssen von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden.

Die Mitgliedstaaten führen gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügen, Strafmaßnahmen ein, die je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft werden.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres Folgendes mit:

a) die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen;

b) die gemäß Absatz 1 regularisierten Flächen, die in demselben Absatz vorgesehenen Gebühren sowie den Durchschnittswert der regionalen Pflanzungsrechte gemäß Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 gerodeten Flächen zum ersten Mal bis zum 1. März 2010 mit.

(6) Der Ablauf des in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2013 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5.

Artikel 77 Destillation

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen einen Nachweis für die Destillationen gemäß Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 3 in Form von von den Erzeugern vorzulegenden Destillationsverträgen.

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen das Vorhandensein der in Absatz 1 genannten Destillationsverträge. Im Falle des Verstoßes verhängen sie Sanktionen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu Flächen, für die Destillationen vorzunehmen sind, und die entsprechenden Alkoholmengen.

Artikel 78 Flankierende Maßnahmen

Flächen gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 1, die noch nicht regularisiert worden sind, kommen nicht für nationale oder gemeinschaftliche Fördermaßnahmen in Betracht.

Artikel 79 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang II genannten Haushaltsmittel im Falle des Verstoßes;

b) Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen der Artikel 75, 76 und 77 zu verhängenden Sanktionen.

Kapitel IIVorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Artikel 80 Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

(1) Unbeschadet von Artikel 18, insbesondere Artikel 18 Absatz 3, wird die Bepflanzung von Rebflächen mit in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten, als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten bis zum 31. Dezember 2013 verboten.

(2) Bis zum 31. Dezember 2013 wird auch die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Keltertraubensorten auf in demselben Artikel genannte Keltertraubensorten verboten.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:

a) ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 81;

b) ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 82;

c) ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß den Artikeln 83 und 84.

(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.

(5) Die Artikel 81 bis 86 gelten bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 81 Neuanpflanzungsrechte

(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,

a) die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden;

b) die zu Versuchszwecken bestimmt sind;

c) die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind;

d) deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind.

(2) Neuanpflanzungsrechte müssen

a) von dem Erzeuger ausgeübt werden, dem sie erteilt wurden;

b) vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden;

c) für die Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.

Artikel 82 Wiederbepflanzungsrechte

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Erzeugern, die eine Rebfläche gerodet haben, Wiederbepflanzungsrechte.

Für Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Kapitel III gewährt wurde, dürfen jedoch keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. In diesen Fällen muss die Rodung der Verpflichtungsfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben, für die die Wiederbepflanzungsrechte erteilt wurden, erfolgen.

(3) Die erteilten Wiederbepflanzungsrechte müssen sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten Fläche gleichwertig ist.

(4) Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern

a) ein Teil des betreffenden Betriebs diesem anderen Betrieb übertragen wurde;

b) die Flächen dieses anderen Betriebs bestimmt sind

- für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder

- zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ähnliche aufgrund früherer gemeinschaftlicher bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworbene Wiederbepflanzungsrechte.

(7) Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechte sind innerhalb der darin festgesetzten Fristen auszuüben.

Artikel 83 Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten

(1) Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotenzials schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

(2) Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven bis zum 31. Dezember 2013 beibehalten.

(3) Den nationalen bzw. regionalen Reserven werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeübt werden:

a) Neuanpflanzungsrechte;

b) Wiederbepflanzungsrechte;

c) aus der Reserve gewährte Pflanzungsrechte.

(4) Die Erzeuger können Wiederbepflanzungsrechte den nationalen bzw. regionalen Reserven zuführen. Die Bedingungen für eine solche Zuführung, gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festgelegt.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes alternatives System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen. Dieses alternative System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Kapitels abweichen.

Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die die Anwendung nationaler bzw. regionaler Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einstellen.

Artikel 84 Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

(1) Die Mitgliedstaaten können Rechte aus einer Reserve auf folgende Weise erteilen:

a) ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals auf einem Weinbaubetrieb niederlassen und diesen als Betriebsinhaber bewirtschaften;

b) gegen eine Zahlung an einen nationalen oder gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung gemäß Buchstabe b fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen und der restlichen Übergangszeit, während der das Neuanpflanzungsverbot gemäß Artikel 80 Absätze 1 und 2 gilt, abhängig sein kann.

(2) Werden aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte ausgeübt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass

a) aufgrund der Standorte, der verwendeten Sorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht;

b) die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden.

(3) Aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden, verfallen und werden der Reserve wieder zugeführt.

(4) Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinwirtschaftsjahrs aus der Reserve wiedergewährt werden, erlöschen.

(5) Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.

Bei den Transfers kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.

Artikel 85 De minimis

Dieses Kapitel gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 25 000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.

Artikel 86 Strengere nationale Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Neu- oder Wiederanpflanzungsrechten erlassen. Sie können fordern, dass die jeweiligen Anträge und die darin zu machenden Angaben durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, die für die Überwachung der Entwicklung des Produktionspotenzials erforderlich sind.

Artikel 87 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Kapitels;

b) das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 82 Absatz 2;

c) die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 84 Absatz 5.

Kapitel IIIRodungsregelung

Artikel 88 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Mit diesem Kapitel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Weinbauern eine Prämie für das Roden der Rebflächen (nachstehend „Rodungsprämie“) erhalten.

(2) Im Sinne dieses Kapitels ist „Roden“ die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden.

Artikel 89 Laufzeit der Maßnahme

Die Rodungsregelung gilt bis zum Endes des Weinwirtschaftsjahrs 2012/2013.

Artikel 90 Bedingungen für die Inanspruchnahme

Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn die betreffende Fläche folgende Bedingungen erfüllt:

a) für sie wurden in den zehn dem Roden vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftlichen Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen gewährt;

b) für sie wurde in den fünf dem Roden vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche Unterstützung im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation gewährt;

c) sie wird bewirtschaftet;

d) sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar;

e) sie ist nicht entgegen den gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen bepflanzt worden;

f) sie ist mit einer Keltertraubensorte bepflanzt, die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 klassifiziert wurde.

Unbeschadet von Buchstabe e kommen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 76 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung regularisierte Flächen für die Rodungsprämie in Betracht.

Artikel 91 Höhe der Rodungsprämie

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 wird eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien festgesetzt.

(2) Die genaue Höhe der Rodungsprämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Skala und auf der Grundlage der historischen Erträge des betreffenden Betriebs festgesetzt.

Artikel 92 Verfahren und Finanzmittel

(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 30. September jedes Jahres.

(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

(3) Die maximalen jährlichen Haushaltsmittel für die Rodungsregelung sind in Anhang VII aufgeführt.

(4) Bis zum 15. November jedes Jahres wird nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festgesetzt, wenn der der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet.

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 15. Januar jedes Jahres folgende Anträge an:

a) für die Flächen in ihrer Gesamtheit, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 4 festgesetzt hat, oder

b) für die Flächen, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien ergeben.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 30. Januar jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September jedes Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr mit:

a) die gerodeten Flächen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen,

b) den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

Artikel 93 Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“)

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab der Zahlung der Rodungsprämie gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

Nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Vorschriften für die teilweise oder vollständige Kürzung oder Wiedereinziehung der Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

Artikel 94 Ausnahmen

(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in seinem Hoheitsgebiet 10% seiner Rebfläche gemäß Anhang VIII erreicht hat.

(2) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Reben in Berggebieten und Steillagen gemäß Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

(3) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 2% der gesamten Rebfläche gemäß Anhang VIII nicht überschreiten.

(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 Gebrauch machen wollen, teilen der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 1. August 2008 Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:

a) die für nicht rodungsfähig erklärten Flächen,

b) die Begründung für die Nichtrodungsfähigkeit gemäß den Absätzen 2 und 3.

(5) Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 2 und 3 für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Unstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 95 Betriebsprämienregelung

(1) Weinbauern, die sich an der Rodungsregelung beteiligen, erhalten für die betreffenden Flächen Zahlungsansprüche gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Beträge der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 für gemäß diesem Kapitel gerodete Rebflächen in Höhe des regionalen Durchschnitts des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region, jedoch keinesfalls auf mehr als 350 EUR/ha fest.

Bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs 2012/13 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. September jedes Jahres die durchschnittlichen regionalen Betriebsprämien mit, die bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt werden.

Artikel 96 De minimis

Dieses Kapitel gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 25 000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.

Artikel 97 Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur gewährten Rodungsprämie eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe für die Rodung gewähren.

Artikel 98 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) die Prämienskala und -beträge gemäß Artikel 91;

b) Durchführungsbestimmungen zur Cross-compliance;

c) die Kriterien für die Ausnahmen gemäß Artikel 94;

d) die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;

e) die Berichtspflicht hinsichtlich der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfe;

f) die Zahlungsfristen.

TITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 99 Weinbaukartei

Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

Artikel 100 Aufstellung

Die Mitgliedstaaten nehmen auf der Grundlage der in Artikel 99 genannten Weinbaukartei eine aktualisierte Aufstellung über das Produktionspotential vor, die der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres übe rmittelt wird.

Artikel 101 Laufzeit der Weinbaukartei und der Aufstellung

Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass die Artikel 99 und 100 ab einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 nicht mehr gelten.

Artikel 102 Obligatorische Angaben

(1) Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.

(3) Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, gleichviel, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.

Artikel 103 Begleitdokumente und Register

(1) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 noch zu bestimmenden Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.

Artikel 104 Verwaltungsausschussverfahren

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss unterstützt, wenn ihr mit dieser Verordnung Befugnisse übertragen werden.

Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG finden Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 105 Finanzmittel

Die Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I und Titel V Kapitel III gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstab b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ausgenommen die Maßnahmen gemäß Artikel 95 der vorliegenden Verordnung, die als Direktzahlungen an Landewirte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gelten.

Artikel 106 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen erforderlich sind.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 werden Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festgelegt werden.

Artikel 107 Überwachung

Bei der Anwendung dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („integrierten System“) kompatibel sind im Hinblick auf:

a) die elektronische Datenbank;

b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c) die Verwaltungskontrollen.

Diese Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem integrierten System ohne Probleme oder Konflikte ermöglichen.

Artikel 108 Kontrollen und Verwaltungssanktionen sowie diesbezügliche Berichte

Folgende Vorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 genehmigt:

a) die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben;

b) eine Regelung für die Verwaltungssanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen anzuwenden sind, unter Berücksichtigung von Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes;

c) Vorschriften für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen infolge der Anwendung dieser Verordnung;

d) Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse.

Artikel 109 Bezeichnung der zuständigen nationalen Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine oder mehrere Behörde(n), der/denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere bezeichnen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die bezeichneten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 110 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Einzelheiten der Weinbaukartei gemäß Artikel 99 und insbesondere ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials;

b) Einzelheiten der Aufstellung gemäß Artikel 100 und insbesondere ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials;

c) Einzelheiten betreffend die Messung der Flächen;

d) Sanktionen im Falle des Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten;

e) die obligatorischen Meldungen gemäß Artikel 102;

f) die Begleitdokumente und das Register gemäß Artikel 103.

TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Kapitel I Änderungen

Artikel 111 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999

Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 erhält folgende Fassung:

„d) Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben;“

Artikel 112 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;“

2. Artikel 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Rebsorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Notwendigkeit der Information über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;“

3. Dem Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf 60% für Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums.“

Artikel 113 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ihnen - im Fall von Olivenöl - in den Wirtschaftsjahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, sie - im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien - im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung erhalten haben, sie - im Fall von Bananen - im repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L einen Ausgleich für Erlöseinbußen erhalten haben, sie - im Fall von Obst und Gemüse - in dem repräsentativen Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse gemäß Anhang VII Abschnitt M angewendet wird, Erzeuger von Obst- und Gemüseerzeugnissen waren oder sie - im Fall von Wein - einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. [ der vorliegenden Verordnung ]* erhalten haben.

* ABl. L [...] vom …, S. [...].“

2. Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Wein wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt N berechnet und angepasst.“

3. In Artikel 41 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß [Artikel 92 Absatz 5] der Verordnung (EG) Nr. [ der vorliegenden Verordnung ] zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an.“

4. In Artikel 43 Absatz 2 wird nach Buchstabe a c folgender Buchstabe eingefügt:

„a d ) bei Beihilfen für Wein die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt N;“.

5. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Eine „beihilfefähige Fläche“ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.“

6. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 51 Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen.“

7. Dem Artikel 71c wird folgender Absatz angefügt:

„Im Falle von Wein und unter Berücksichtigung der neuesten Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß [Artikel 92 Absatz 5] der Verordnung (EG) Nr. [ der vorliegenden Verordnung ] zur Verfügung gestellt haben, passt die Kommission die nationalen Obergrenzen des Anhangs VIIIa der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an.“

8. In Artikel 145 wird nach Buchstabe d)d folgender Buchstabe eingefügt:

„d)e) Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. [ der vorliegenden Verordnung ].“

9. Anhang IV zweite Spalte letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„– Erhaltung von Olivenhainen und Rebflächen in gutem vegetativem Zustand“

10. Nach Anhang VII Abschnitt M wird folgender Abschnitt N angefügt:

„N. Wein

Die Anzahl Hektar entspricht der gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. [ der vorliegenden Verordnung ] gerodeten Anzahl Hektar.

Der Referenzbetrag der Zahlungsansprüche, die jedem Weinbauern gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. [ der vorliegenden Verordnung ] eingeführten Rodungsregelung zuzuteilen sind, entspricht der Anzahl gerodeter Hektar, multipliziert mit dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region. Der zu zahlende Betrag darf jedoch keinesfalls mehr als 350 EUR/ha betragen.“

Artikel 114 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 sowie der Artikel 143d und 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 387/2007 des Rates sowie des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [der vorliegenden Verordnung] des Rates zur Verfügung gestellt werden.“

Kapitel IIÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 115 Übergangsbestimmungen

Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 können Maßnahmen erlassen werden

a) zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung;

b) erforderlichenfalls zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung von bestimmten Vorschriften der vorliegenden Verordnung abgewichen werden.

Artikel 116 Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit Ausnahme der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfen gemäß Artikel 97, finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Artikel 117 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird aufgehoben. Die folgenden in der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen gelten jedoch weiterhin im Weinwirtschaftsjahr 2008/09, sofern die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Betracht kommenden Maßnahmen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet oder von den Erzeugern ergriffen worden sind:

a) die Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel II und III (Prämien für die endgültige Aufgabe sowie Umstrukturierung und Umstellung);

b) die Maßnahmen gemäß Titel III (Marktmechanismen);

c) die Maßnahmen gemäß Titel VII Artikel 63 (Ausfuhrerstattungen).

Artikel 118 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2008, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die ab dem 30. April 2008 gelten.

Titel V Kapitel II gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

ANHANG I Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

Allgemein

1. „ Weinwirtschaftsjahr“: das Wirtschaftsjahr für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Es beginnt am 1. August jedes Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.

Im Zusammenhang mit Reben

2. „Roden“: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden.

3. „Pflanzen“: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

4. „Umveredelung“: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

5. „Frische Weintrauben“: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

6. „Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben“: das Erzeugnis, das

a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12% vol und weniger als 15% vol aufweist;

b) gewonnen wird, indem dem ausschließlich von Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 stammenden, ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

- entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95% vol;

- oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52% vol und höchstens 80% vol.

7. „Traubensaft“: das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist,

b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1% vol wird geduldet.

8. „Konzentrierter Traubensaft“: der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9% liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1% vol wird geduldet.

9. „Weintrub“:

a) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

b) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;

c) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

d) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

10. „Traubentrester“: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

11. „Tresterwein“: das Erzeugnis, das

a) durch die Gärung von nichtbehandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester

b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

12. „Brennwein“: das Erzeugnis, das

a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18% vol und höchstens 24% vol aufweist;

b) ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86% vol zugesetzt wird;

c) einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

Alkoholgehalt

13. „Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

14. „Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.

15. „Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

16. „Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)“: der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

17. „Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

18. „Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

19. „Gesamtalkoholgehalt (in % mas)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

ANHANG II

Haushaltsmittel für Stützungsprogramme und Mindestanteil für Absatzförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5

in 1 000 EUR |

Haushaltsjahr | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 und danach |

BG | 2 024 | 3 035 | 5 059 | 6 071 | 7 083 | 8 094 |

CZ | 239 | 358 | 597 | 716 | 836 | 955 |

DE | 2 868 | 4 301 | 7 169 | 8 603 | 10 037 | 11 470 |

EL | 1 759 | 2 639 | 4 399 | 5 278 | 6 158 | 7 038 |

ES | 30 361 | 45 542 | 75 903 | 91 084 | 106 264 | 121 445 |

FR | 24 104 | 36 157 | 60 261 | 72 313 | 84 366 | 96 418 |

IT | 26 132 | 39 198 | 65 331 | 78 397 | 91 463 | 104 529 |

CY | 242 | 363 | 605 | 726 | 847 | 967 |

LU | 44 | 66 | 110 | 132 | 154 | 176 |

HU | 1 943 | 2 914 | 4 857 | 5 829 | 6 800 | 7 772 |

MT | 21 | 31 | 52 | 62 | 73 | 83 |

AT | 1 015 | 1 523 | 2 538 | 3 046 | 3 554 | 4 061 |

PT | 5 012 | 7 518 | 12 529 | 15 035 | 17 541 | 20 047 |

RO | 3 668 | 5 503 | 9 171 | 11 005 | 12 839 | 14 673 |

SI | 338 | 508 | 846 | 1 015 | 1 184 | 1 353 |

SK | 205 | 308 | 513 | 616 | 718 | 821 |

UK | 23 | 34 | 56 | 68 | 79 | 90 |

ANHANG IV Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1. Wein

Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

a) nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol - vorausgesetzt, dass dieser Wein ausschließlich aus gemäß Anhang IX in den Weinbauzonen A und B geernteten Trauben gewonnen wurde - und von mindestens 9% vol bei den anderen Weinbauzonen auf;

b) abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5% vol auf;

c) einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol auf. Für Wein von gewissen Weinanbauflächen der Gemeinschaft, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, kann die Kommission die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt auf 20% vol anheben;

d) vorbehaltlich etwaiger noch zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

Unter „Retsina“-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

2. Jungwein

Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

3. Likörwein

Likörwein ist das Erzeugnis,

a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15% vol und höchstens 22% vol aufweist;

b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5% vol aufweist; ausgenommen hiervon sind einige in einem noch nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c) das gewonnen wird aus

- teilweise gegorenem Traubenmost oder

- Wein oder

- einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

- Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, noch nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

d) das mit Ausnahme einiger, in einem noch nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführter Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12% vol aufweist;

e) dem Folgendes zugesetzt wurde:

i) jeweils für sich oder als Mischung:

- neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96% vol,

- Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52% vol und höchstens 86% vol;

ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- konzentrierter Traubenmost;

- Mischung eines der unter Buchstabe e genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle einiger, in einem noch nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführter Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe Folgendes zugesetzt wurde:

i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95% vol und höchstens 96% vol,

- Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52% vol und höchstens 86% vol,

- Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol;

iii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

- durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der - abgesehen von diesem Vorgang - der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

- konzentrierter Traubenmost,

- eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

4. Schaumwein

Schaumwein ist das Erzeugnis, das

a) durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

- frischen Weintrauben oder

- Traubenmost oder

- Wein oder

- Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewonnen wurde;

b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

a) aus Wein hergestellt wird;

b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

6. Perlwein

Perlwein ist das Erzeugnis, das

a) aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol aufweist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;

d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

7. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

a) aus Wein oder Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe hergestellt wird;

b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9% vol aufweist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;

d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

8. Traubenmost

Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1% vol wird geduldet.

9. Teilweise gegorener Traubenmost

Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts. Bestimmte Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als drei Fünfteln ihres Gesamtalkoholgehalts, jedoch mindestens 4,5% vol, gelten hingegen nicht als teilweise gegorener Traubenmost.

10. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8% vol sein darf. Gewisse nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 zu bestimmende Weine, die diese Anforderungen erfüllen, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

11. Konzentrierter Traubenmost

Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der

a) durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 25 noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9% liegt;

b) ausschließlich von klassifizierten Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 stammt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1% vol wird geduldet.

12. Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

a) durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 25 noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7% liegt;

b) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

c) folgende Merkmale aufweist:

- einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 ° Brix,

- eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 ° Brix konzentriertem Traubenmost,

- einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

- einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6 bei 25 ° Brix,

- eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

- einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

- einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

- eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikro-Siemens/cm bei 25 ° Brix und 20 °C,

- einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

- Spuren von Mesoinositol;

d) ausschließlich von klassifizierten Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 stammt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

13. Wein aus überreifen Trauben

Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das

a) in der Gemeinschaft ohne Anreicherung aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben von den Keltertraubensorten des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 hergestellt wird;

b) einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol aufweist;

c) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16% vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12% vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

14. Weinessig

Weinessig ist Essig, der

a) ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird;

b) einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

ANHANG V Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen

A. Anreicherungsgrenzen

1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft gemäß Anhang IX erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes und des Jungweins - soweit diese Erzeugnisse aus Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 gewonnen worden sind - zulassen.

2. Die Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) in den Weinbauzonen A und B gemäß Anhang IX: 2% vol,

b) in den Weinbauzonen C gemäß Anhang IX: 1% vol.

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die in Nummer 2 genannte Erhöhung des Alkoholgehalts nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 in den Weinbauzonen A und B gemäß Anhang IX auf 3% vol heraufgesetzt werden.

B. Anreicherungsverfahren

1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b) bei Traubenmost durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus.

3. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

a) darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20% zur Folge haben;

b) darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b nicht um mehr als 2% vol erhöhen.

4. Die in den Nummern 1 und 3 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

a) auf mehr als 11,5% vol in der Weinbauzone A gemäß Anhang IX,

b) auf mehr als 12% vol in der Weinbauzone B gemäß Anhang IX,

c) auf mehr als 12,5% vol in den Weinbauzonen C I a und C I b gemäß Anhang IX,

d) auf mehr als 13% vol in der Weinbauzone C II gemäß Anhang IX und

e) auf mehr als 13,5% vol in der Weinbauzone C III gemäß Anhang IX zur Folge haben.

5. Abweichend von Nummer 4 dürfen die Mitgliedstaaten

a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 4 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12% vol in der Weinbauzone A und auf 12,5% vol in der Weinbauzone B gemäß Anhang IX anheben;

b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 4 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung in den Weinbauzonen A und B auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C. Säuerung und Entsäuerung

1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

a) in den Weinbauzonen A, B, C I a und C I b gemäß Anhang IX eine teilweise Entsäuerung;

b) in den Weinbauzonen C II und C III a gemäß Anhang IX unbeschadet von Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder

c) in der Weinbauzone C III b gemäß Anhang IX eine Säuerung vorgenommen werden.

2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

6. In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen können die Mitgliedstaaten die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen B, C I a und C I b gemäß Anhang IX unter den in Nummer 1 dieses Anhangs hinsichtlich der Weinbauzonen C II, C III a und C III b gemäß Anhang IX genannten Bedingungen zulassen.

7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung können von Fall zu Fall Abweichungen beschlossen werden.

D. Behandlungen

1. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, gemäß nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 noch festzulegenden Bedingungen nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das gleiche gilt für die Mengen an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie noch nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5. Jede der in Abschnitt C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 103 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

a) in der Weinbauzone C gemäß Anhang IX nicht nach dem 1. Januar,

b) in den Weinbauzonen A und B gemäß Anhang IX nicht nach dem 16. März durchgeführt werden und

werden nur für die Erzeugnisse durchgeführt, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese stammen.

7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

ANHANG VI Einschränkungen

A. Allgemeines

1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung „Wein“ enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks zulassen können.

4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, und für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5. Vorbehaltlich jeglicher abweichenden Entscheidung, die der Rat gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft treffen kann, dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden.

C. Weinmischungen

Vorbehaltlich jeglicher abweichenden Entscheidung, die der Rat gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft treffen kann, sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt.

D. Nebenerzeugnisse

1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein und auf jeden Fall mehr als Null betragen soll.

2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden.

3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.

4. Tresterwein darf - sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird - nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.

5. Alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen, die Nebenerzeugnisse besitzen, müssen diese unter Überwachung und unter nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegten Bedingungen absetzen.

ANHANG VII Haushaltsmittel für die Rodungsregelung

Für die Rodungsregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 stehen folgende Haushaltsmittel zur Verfügung:

a) für das Weinwirtschaftsjahr 2008/09 (Haushaltsjahr 2009): 430 Mio. EUR,

b) für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 (Haushaltsjahr 2010): 287 Mio. EUR,

c) für das Weinwirtschaftsjahr 2010/11 (Haushaltsjahr 2011): 184 Mio. EUR,

d) für das Weinwirtschaftsjahr 2011/12 (Haushaltsjahr 2012): 110 Mio. EUR,

e) für das Weinwirtschaftsjahr 2012/13 (Haushaltsjahr 2013): 59 Mio. EUR.

ANHANG VIII

Flächen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Rodungsregelung für nicht rodungsfähig erklären können

(gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 3)

in ha |

Mitgliedstaat | Rebfläche insgesamt | Fläche gemäß Artikel 94 Absatz 3 |

BG | 135 760 | 2 715 |

CZ | 19 081 | 382 |

DE | 102 432 | 2 049 |

EL | 66 682 | 1 334 |

ES | 1 099 765 | 21 995 |

FR | 879 859 | 17 597 |

IT | 730 439 | 14 609 |

CY | 13 068 | 261 |

LU | 1 299 | 26 |

HU | 85 260 | 1 705 |

MT | 910 | 18 |

AT | 50 681 | 1 014 |

PT | 238 831 | 4 777 |

RO | 178 101 | 3 562 |

SI | 16 704 | 334 |

SK | 21 531 | 431 |

UK | 793 | 16 |

ANHANG IX Weinbauzonen

Die in den Anhängen IV und V genannten Weinbauzonen sind folgende:

1. Die Weinbauzone A umfasst

a) in Deutschland: die nicht zur Weinbauzone B gehörenden Rebflächen;

b) in Luxemburg: das luxemburgische Weinanbaugebiet;

c) in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder;

d) in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Čechy.

2. Die Weinbauzone B umfasst

a) in Deutschland: die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

b) in Frankreich: die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:

- Alsace: Bas-Rhin, Haut-Rhin,

- Lorraine: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Vosges,

- Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne, Seine-et-Marne,

- Jura: Ain, Doubs, Jura, Haute-Saône,

- Savoie: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Commune de Chapareillan),

- Val de Loire: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

c) in Österreich: die österreichischen Weinanbauflächen;

d) in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht unter Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;

e) in der Slowakei die Weinanbaugebiete der Kleinen Karpaten, der Südslowakei, von Nitra, der Mittel- und der Ostslowakei sowie die nicht unter Nummer 3 genannten Weinanbaugebiete;

f) in Slowenien die Rebflächen in den folgenden Regionen:

- Region Podravje: ljutomerskoormoški vinorodni okoliš, mariborski vinorodni okoliš, radgonskokapelski vinorodni okoliš, šmarsko-virštajnski vinorodni okoliš, vinorodni okoliš Haloze, prekmurski vinorodni okoliš, vinorodni okoliš Srednje Slovenske gorice,

- Region Posavje: bizeljsko-sremiški vinorodni okoliš, vinorodni okoliš Bela krajina, vinorodni okoliš Dolenjska sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 5 Buchstabe d genannten Regionen;

g) in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei.

3. Die Weinbauzone C I a umfasst:

a) in Frankreich die Rebflächen

- in den folgenden Departments: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d'Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne, Yonne,

- in den Arrondissements Valence und Die im Department Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar),

- im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Buzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und la Voulte-sur-Rhône des Departments Ardèche;

b) in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;

c) in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für „Vinho Verde“ entspricht, sowie die Rebflächen von „Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras“ (mit Ausnahme von „Freguesias da Carvoeira e Dois Portos“), die zur „Região viticola da Extremadura“ gehören;

d) in der Slowakei die Tokaj-Region;

e) in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 5 Buchstabe f genannten Rebflächen.

4. Die Weinbauzone C I b umfasst:

a) in Italien die Rebflächen in der Region Valle d'Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano, Trento and Belluno;

b) in Ungarn alle Rebflächen.

5. Die Weinbauzone C II umfasst:

a) in Frankreich die Rebflächen

- in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse,

- in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,

- im Arrondissement Nyons und in den Kantonen Dieulefit, Loriol, Marsanne and Montélimar im Department Drôme,

- in den nicht in Nummer 3 Buchstabe a genannten Teilen des Department Ardèche;

b) in Italien die Rebflächen in folgenden Regionen: Abruzzi, Campagnia, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia mit Ausnahme der Provinz Sondrio, Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto mit Ausnahme der Provinz Belluno, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Inseln des Pontinischen Archipels, Capri und Ischia;

c) in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:

- Lugo, Orense, Pontevedra,

- Ávilla (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

- La Rioja,

- Álava,

- Navarra,

- Huesca,

- Barcelona, Girona, Lleida,

- in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

- in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

- in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht;

d) in Slowenien die Rebflächen in der Primorska-Region: vinorodni okoliš Goriška Brda, vinorodni okoliš Vipavska dolina, koprski vinorodni okoliš und vinorodni okoliš Kras;

e) in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunavska Ravnina (Дунавска равнина), Chernomorski Rayon (Черноморски район), Rozova Dolina (Розова долина);

f) in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen.

6. Die Weinbauzone C III a umfasst:

a) in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);

b) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;

c) in Bulgarien die nicht in Nummer 5 Buchstabe e genannten Rebflächen.

7. Die Weinbauzone C III b umfasst:

a) in Frankreich die Rebflächen:

- in den Departments von Korsika,

- in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

- in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Department Pyrénées-Orientales;

b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

c) in Griechenland die nicht in Nummer 6 genannten Rebflächen;

d) in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 5 Buchstabe c genannten Rebflächen;

e) in Portugal die Rebflächen in den nicht zur Weinbauzone C I a gehörenden Regionen;

f) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;

g) in Malta die Rebflächen.

8. Die Abgrenzung der Gebiete, die sich über die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 - bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 - geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIE: 05 02 09 05 02 10 01 | MITTELANSATZ (Mio. EUR): |

2007: 2007: | 1 487 38 | 2008 2008: | 1 377 (PDB) 38 (PDB) |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 36 und 37 EG-Vertrag |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Die Reform hat folgende Ziele: – die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU zu verbessern; den Ruf von EU-Qualitätswein als besten Wein der Welt zu stärken; innerhalb und außerhalb der EU alte Märkte zurückzuerobern und neue Märkte zu erschließen; – eine Weinregelung zu schaffen, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht; – eine Weinregelung zu schaffen, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der EU bewahrt, das soziale Gefüge im ländlichen Raum stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2007 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTS-JAHR 2008 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZULASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | – | – | – |

5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | – | – | – |

2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | z.E. | z.E. | z.E. | z.E. |

5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: Die jährlichen Kosten für den Reformvorschlag, einschließlich der Übertragung auf die Entwicklung des ländlichen Raums, wird auf 1,3 Mrd. EUR geschätzt, die Ausgabenhöhe für das „Status-quo-Szenario“. Das Status-quo-Szenario wird erstellt unter Berücksichtigung des „olympischen Durchschnitts“ der Haushaltsausgaben 2001-2005 (5 Jahre, bei denen die Extremwerte nicht berücksichtigt werden), die zur Berücksichtigung der Erweiterung um Bulgarien und Rumänien erhöht wurden. Die Einzelheiten der Haushaltskosten für die Reform sind in der beigefügten Anlage aufgeführt. |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

ANMERKUNGEN: – |

ANLAGE ZUM FINANZBOGEN |

200 000 ha und Prämiensenkung um 20% jährlich | B-2009 | B-2010 | B-2011 | B-2012 | B-2013 |

Anzahl Hektar, auf der Grundlage von 30% des Gesamtbetrags im ersten Jahr und einer Kürzung um 5%/Jahr |

A. Maßnahmen auf GMO-Ebene |

1. wiederaktivierte Rodungsregelung (Gesamtfläche: 200 000 ha) |

durchschnittliche Rodungsprämie | €/ha | 7 174 | 5 739 | 4 591 | 3 673 | 2 938 |

geschätzte gerodete und in die Betriebsprämienregelung aufgenommene Fläche | ha | 60 000 | 50.000 | 40 000 | 30 000 | 20 000 |

maximale jährliche Haushaltskosten für die Rodung insgesamt | Mio. € | 430 | 287 | 184 | 110 | 59 |

2. Restausgaben für die schrittweise Aufgabe der EU-Marktmaßnahmen |

geschätzter Betrag | Mio. € | 147 | z.E. | z.E. | z.E. |

3. Finanzierung des nationalen Finanzrahmens |

Höchstbetrag des nationalen Finanzrahmens | Mio. € | 634 | 879 | 863 | 870 | 858 |

davon Mindestbetrag für Absatzförderung | Mio. € | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 |

Höchstbetrag des nationalen Finanzrahmens insgesamt | Mio. € | 634 | 879 | 863 | 870 | 858 |

Prozentsatz der Absatzförderung beim nationalen Finanzrahmen | % | 18,93% | 13,65% | 13,90% | 13,79% | 13,99% |

Maßnahmen auf GMO-Ebene insgesamt | Mio. € | 1 211 | 1 166 | 1 047 | 980 | 917 |

B. In Anhang VII aufzunehmende entkoppelte Direktzahlung |

Höchstprämie | €/ha | 350 | 350 | 350 |

geschätzte kumulierte Fläche | ha | 60 000 | 110 000 | 150 000 |

jährliche Haushaltskosten insgesamt | Mio. € | 21 | 38,5 | 52,5 |

Gesamtbetrag der im Rahmen der „ersten Säule“ der Agrarpolitik finanzierten Maßnahmen | Mio. € | 1 211 | 1 166 | 1 068 | 1 019 | 969 |

C . Übertragung auf die Entwicklung des ländlichen Raums für weinerzeugende Regionen | Mio. € | 100 | 150 | 250 | 300 | 350 |

INSGESAMT (A+B+C) | Mio. € | 1 311 | 1 316 | 1 318 | 1 319 | 1 319 |

D. Information (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates) | Mio. € | +3 | +3 | +3 | +3 | +3 |

Der nationale Finanzrahmen wird sich auf 857 Mio. EUR für B2014 und 850 Mio. EUR für B2015 und die folgenden Jahre belaufen.Die entkoppelte Direktzahlung wird auf 63 Mio. EUR für B2014 und 70 Mio. EUR für B2015 und die folgenden Jahre veranschlagt.Die Übertragung auf die ländliche Entwicklung wird sich für B2014 und die folgenden Jahre auf 400 Mio. EUR belaufen.

Die Beträge für 2014 und die späteren Jahre sind Richtwerte und unterliegen Beschlüssen, die für den neuen Finanzplanungszeitraum nach 2013 getroffen werden müssen. Jedoch müssen bestimmte rechtliche Verpflichtungen eingehalten werden, die die bereits vor diesem Zeitpunkt zu tätigende Ausgaben umfassen.[pic][pic][pic]

[1] KOM(2006) 319.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

[3] Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 1).

[4] Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

[5] http://ec.europa.eu/agriculture/eval/reports/wine/index_en.htm

[6] Die Schlussfolgerungen des Weinseminars „Herausforderungen und Perspektiven für europäische Weine” können aufgerufen werden unter:http://europa.eu.int/comm/agriculture/capreform/wine/sem_concl_de.pdf.

[7] http://ec.europa.eu/agriculture/capreform/wine/fullimpact_en.pdf

[8] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

[9] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

[10] KOM(2006) 319.

[11] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

[12] ABl. L 93, 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

[13] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

[14] ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).

[15] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[16] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

[17] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

[18] ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

[19] ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004.

[20] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

[21] ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

[22] ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

[23] ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

[24] ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

[25] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.