52007DC0707

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten [SEK(2007) 1493] /* KOM/2007/0707 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.11.2007

KOM(2007) 707 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten [SEK(2007) 1493]

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

Einleitung

Inspektionen sind ein wichtiges Instrument, um die Umsetzung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts sicherzustellen.

Nachdem das Europäische Parlament und der Rat erkannt hatten, dass es große Unterschiede zwischen den Inspektionssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten gab, verabschiedeten sie 2001 die Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten[1].

Die Empfehlung enthält unverbindliche Kriterien für die Planung und Ausführung von Umweltinspektionen, für Folgemaßnahmen und für die Berichterstattung. Ziel der Empfehlung ist es, die Einhaltung des gemeinschaftlichen Umweltrechts zu verbessern und zu einer konsequenteren Anwendung und Durchsetzung dieses Rechts in allen Mitgliedstaaten beizutragen.

Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, über ihre Umsetzung der Empfehlung und ihre Erfahrungen bei deren Anwendung Bericht zu erstatten. Die Kommission wurde aufgefordert, auf der Grundlage dieser Berichte und aller sonstigen verfügbaren Informationen einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlung und einen Vorschlag für ihre Weiterentwicklung, erforderlichenfalls in Form einer Richtlinie, zu erstellen.

Die Zusammenfassung der verfügbaren Informationen über die Umsetzung und Anwendung der Empfehlung ist der vorliegenden Mitteilung beigefügt[2].

Die Kommission beabsichtigt, Beiträge und Meinungen der anderer Organe, des informellen Gemeinschaftsnetzes für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts (IMPEL[3]) und von weiteren Beteiligten einzuholen, bevor sie konkrete Vorschläge vorlegt.

Diese Mitteilung steht im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung, da die Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften wesentliche Elemente des Regulierungszyklus sind.

Diese Mitteilung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt. Mit ihr will die Kommission ihre Auffassung zur Weiterentwicklung dieser Empfehlung darlegen und eine breit angelegte Erörterung mit anderen Einrichtungen und interessierten Parteien einleiten.

Das Europäische Parlament, der Rat, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie der Ausschuss der Regionen werden aufgefordert, zu den in dieser Mitteilung aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

Im Laufe des Jahres 2007 wird die Kommission Sitzungen mit den Beteiligten abhalten und eine Internet-Konsultation durchführen.

Beiträge von IMPEL werden über das IMPEL-Projekt über die Weiterentwicklung der Empfehlung eingeholt, das bis Ende 2007 abgeschlossen sein sollte.

Die Kommission wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Erörterungen im Jahr 2008 das künftige Vorgehen für die Weiterentwicklung der Empfehlung vorschlagen.

1. UMSETZUNG DER EMPFEHLUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Alle Mitgliedstaaten haben einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlung und einen Bericht über ihre Erfahrungen bei der Anwendung der Empfehlung vorgelegt.

In vielen Fällen waren die übermittelten Informationen unvollständig oder schwer vergleichbar. Für mehrere Mitgliedstaaten, in denen die Regionen für die Umweltinspektionen zuständig sind, konnten keine Schlussfolgerungen auf nationaler Ebene gezogen werden. Wenngleich mehrere Mitgliedstaaten 2006 aktualisierte Angaben übermittelt haben, muss darauf hingewiesen werden, dass die meisten Informationen sich auf den Zeitraum 2002-2003 beziehen.

Trotz dieser Informationslücken ist offenkundig, dass zwar fast alle Mitgliedstaaten die Empfehlung teilweise (in unterschiedlichem Maße) umgesetzt haben, doch nur wenige die vollständige Umsetzung erreicht haben. Der beigefügte Bericht enthält ausführlichere Informationen zur Umsetzung der Empfehlung.

Die verfügbaren Informationen lassen erkennen, dass es in der Gemeinschaft nach wie vor große Unterschiede bei der Durchführung von Umweltinspektionen gibt. Diese Unterschiede bedeuten, dass die vollständige Umsetzung des Umweltrechts in der Gemeinschaft nicht sichergestellt werden kann. Außerdem führen sie zu Wettbewerbsverzerrungen.

Diese unvollständige Umsetzung ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedstaaten die Definitionen und Kriterien der Empfehlung und die Anforderungen an die Berichterstattung unterschiedlich auslegen.

Außerdem wird den Umweltinspektionen in den einzelnen Mitgliedstaaten wohl auch unterschiedliche politische Priorität eingeräumt. Mehrere Mitgliedstaaten haben darauf hingewiesen, dass ihnen für die Inspektionsbehörden nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen und sie deshalb kein völlig effektives System von Umweltinspektionen einrichten können.

2. ZU VERBESSERNDE ELEMENTE DER EMPFEHLUNG

Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass für eine wirksamere Umsetzung der Empfehlung folgende Elemente näher erörtert werden sollten.

2.1. Festlegung des Geltungsbereichs

Die Empfehlung gilt zurzeit für Inspektionen der Umweltleistungen aller Industrieanlagen oder sonstiger Unternehmen und Einrichtungen, deren Emissionen in die Luft und/oder Ableitungen in Gewässer und/oder Abfallentsorgungs- bzw. Abfallverwertungstätigkeiten aufgrund des Gemeinschaftsrechts einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz bedürfen. Diese Definition des Geltungsbereichs muss präzisiert werden, da sie von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wurde. Das hat dazugeführt, dass sowohl die Zahl der Anlagen, die Umweltinspektionen unterzogen werden, als auch die Prozentsätze der jährlich in den Mitgliedstaaten inspizierten Anlagen stark differieren. Mehrere Mitgliedstaaten wenden die Empfehlung nur auf Anlagen an, die unter die IVU-Richtlinie[4] fallen, in anderen Mitgliedstaaten hingegen werden auch andere Anlagen einbezogen. Diese unterschiedliche Auslegung ist besonders für den Abfallsektor relevant, in dem zahlreiche nicht unter die IVU-Richtlinie fallende Anlagen inspiziert werden müssen.

Der derzeitige Geltungsbereich ist hauptsächlich auf Industrie- und Abfallbehandlungsanlagen ausgerichtet, während viele im Rahmen des gemeinschaftlichen Umweltrechts geregelte Tätigkeiten nicht erfasst werden.

Die Empfehlung enthält insbesondere keine Kriterien für die Inspektion von Abfalltransporten. Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist auf EU-Ebene durch die Abfallverbringungsverordnung[5] geregelt. Die Kommission räumt der Umsetzung dieser Verordnung hohe Priorität ein. Bei gemeinsamen Inspektionen, die 13 Mitgliedstaaten im Rahmen von IMPEL gleichzeitig in 30 EU-Häfen durchgeführt haben, wurde festgestellt, dass 50 % der Abfallverbringungen illegal waren. Aufgrund dieser Erkenntnisse und nach sehr ernsten Vorfällen in jüngster Zeit, wie beispielsweise der Ablagerung von Giftmüll in Côte d'Ivoire, die zu Todesfällen und zu schwerer Umweltverseuchung geführt hat, haben die Mitgliedstaaten, die europäischen Organe, NGO und die breite Öffentlichkeit nachdrücklich eine strengere Durchsetzung der Abfallverbringungsverordnung und insbesondere der Inspektionen gefordert. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft müssen bei der Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen unbedingt zusammenarbeiten. Die neue Abfallverbringungsverordnung, die 2006 verabschiedet wurde und im Juli 2007 in Kraft getreten ist, enthält Bestimmungen für eine bessere Umsetzung der Verordnung und mehr Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Sie enthält allerdings keine Kriterien für Inspektionen von Abfallverbringungen.

Die Empfehlung enthält auch keine Kriterien für die Inspektion von Natura-2000-Standorten. Ziel des EU-Naturschutzrechts (Vogelschutzrichtlinie[6] und Habitatrichtlinie[7]) ist die Einrichtung eines europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete (Natura 2000) und die Gewährleistung des Schutzes und der Förderung der zum Netz gehörenden Standorte. Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Rechtsvorschriften ist von größter Bedeutung für den Naturschutz in der EU. Die Kommission begrüßt die Einrichtung des „Green Enforce Network“, das darauf ausgerichtet ist, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um so die Umsetzung des Naturschutzrechts zu erleichtern. Im Rahmen des Green Enforce Network wird zurzeit geprüft, wie durch die Aufstellung von Inspektionskriterien für Natura-2000-Standorte zur weiteren Verbesserung von Umweltinspektionen beigetragen werden kann.

Weitere Umweltbereiche, für die die Empfehlung nicht gilt, sind die Registrierung und Zulassung chemischer Stoffe (REACH[8]), die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Produkten (z. B. die RoHS-Richtlinie[9]), der Handel mit gefährdeten Arten[10] sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen und Herstellerverantwortungssysteme.

2.2. Präzisierung der Definitionen

Aus den Berichten geht hervor, dass bestimmte in der Empfehlung verwendete Begriffe von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Empfehlung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wird und die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise Bericht erstatten.

Besonders die folgenden Begriffe werden unterschiedlich ausgelegt:

- Inspektion, Kontrolle, Betriebsprüfung

Im Sinne der Empfehlung umfasst der Begriff „Inspektion“ Tätigkeiten, die die Prüfung und Förderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die kontrollierten Anlagen und die Überwachung der Umweltauswirkungen dieser Anlagen zum Ziel haben. In der Empfehlung werden mehrere Beispiele für diese Tätigkeiten genannt. Die Begriffe „Kontrolle“ und „Betriebsprüfung“ sind Teil dieser aufgeführten Inspektionstätigkeiten, aber sie sind nicht definiert.

Die Definition des Begriffs „Inspektion“ ist in der Empfehlung daher sehr weit gefasst und sollte alle Tätigkeiten abdecken, die darauf abzielen, die Einhaltung der Umweltvorschriften durch die Anlagen zu fördern. Der Begriff wurde in den Mitgliedstaaten aber unterschiedlich ausgelegt, in einigen sehr eng, so dass er z. B. nur direkte Kontrollen in Anlagen abdeckte, in anderen dagegen sehr viel weiter.

Diese unterschiedliche Auslegung wirkt sich auf die Umsetzung der Empfehlung aus, insbesondere auf die Planung der Inspektionen, da in den Inspektionsplänen alle betroffenen Tätigkeiten berücksichtigt werden sollten. Sie erschwert auch einen Vergleich der Angaben der Mitgliedstaaten zu den Inspektionen und insbesondere des Anteils der kontrollierten Anlagen, die inspiziert wurden.

- Inspektionsbehörden

Der Empfehlung zufolge ist eine Inspektionsbehörde jede von dem betreffenden Mitgliedstaat eingesetzte oder benannte Behörde, die für Angelegenheiten im Geltungsbereich der Empfehlung verantwortlich ist, und jede juristische Person, der die genannten Behörden diese Aufgaben zur Ausführung unter ihrer Autorität und Aufsicht übertragen haben, sofern diese Person kein persönliches Interesse am Ergebnis der von ihr durchgeführten Inspektionen hat. In einigen Mitgliedstaaten, in denen viele verschiedene Behörden direkt oder indirekt an Inspektionstätigkeiten beteiligt sein können, konnte mitunter nur schwer abgegrenzt werden, welche Behörden als Inspektionsbehörden zu betrachten sind. Diese Unklarheiten wirken sich auf die Umsetzung der Verordnung aus, insbesondere auf die Inspektionsplanung, da die Pläne die Tätigkeiten aller Inspektionsbehörden abdecken sollten.

- Inspektionsplan, Inspektionsprogramm

Die Begriffe „Inspektionsplan“ und „Inspektionsprogramm“ sind in der Empfehlung nicht definiert. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es offenbar unterschiedliche Auslegungen des Begriffs „Inspektionsplan“. Der Plan soll ein Strategiepapier sein, in dem die Prioritäten für Umweltinspektionen festgelegt werden. Dabei war die Abgrenzung zum „Inspektionsprogramm“ nicht ganz klar, in dem die Anlagen angegeben sind, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu inspizieren sind, und das der Empfehlung zufolge Teil des Inspektionsplans sein sollte. Aus diesem Grund bestehen die Inspektionspläne vieler Mitgliedstaaten lediglich aus einer Liste von Anlagen oder Sektoren, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums inspiziert werden. Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen ist auch für die Umsetzung der Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen von Bedeutung. Mehrere Mitgliedstaaten erklären, dass sie ihre Inspektionspläne nicht öffentlich zugänglich machen, damit Betreiber nicht informiert und vor einer bevorstehenden Inspektion gewarnt werden. Die Unterscheidung zwischen Plänen und Programmen könnte hilfreich sein, um den strategischen Aspekt (Plan) vom operativen Aspekt (Programm) zu trennen. Die Pläne könnten dann ohne Gefahr einer Beeinträchtigung einzelner Inspektionen veröffentlicht werden.

- Grenzübergreifende Mechanismen

Der Empfehlung zufolge sollten die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Inspektionen hinsichtlich derjenigen Anlagen und Tätigkeiten fördern, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten. Zu diesem Punkt lieferten die Mitgliedstaaten in ihren Berichten unvollständige und unterschiedliche Angaben. Mehrere Mitgliedstaaten führten Beispiele für Verwaltungszusammenarbeit mit Nachbarländern oder benachbarten Verwaltungsbezirken an. Andere Mitgliedstaaten verwiesen auf gemeinsame Inspektionen von Abfalltransporten im Rahmen von IMPEL-Projekten. Wieder andere nannten ganz allgemein den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von IMPEL-Projekten. Wegen dieser unterschiedlichen Auslegungen kann nicht beurteilt werden, ob die Mitgliedstaaten diesen Teil der Empfehlung umgesetzt haben.

- Routinemäßige, nicht routinemäßige Inspektionen

Nach der Empfehlung werden routinemäßige Inspektionen im Rahmen von planmäßigen Inspektionsprogrammen durchgeführt. Nicht routinemäßige Inspektionen werden dagegen im Fall von Beschwerden, im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder bei Untersuchungen nach Unfällen, Zwischenfällen und Verstößen durchgeführt.

In mehreren Mitgliedstaaten wurden andere Kategorien von Inspektionen festgelegt, z. B. reaktive und nicht reaktive Inspektionen, planmäßige und außerplanmäßige Inspektionen usw., die sich nicht immer eindeutig den Kategorien „routinemäßig“ oder „nicht routinemäßig“ zuordnen lassen. Auch hier haben Unterschiede bei der Auslegung der Begriffe in mehreren Mitgliedstaaten die Beurteilung, ob die Empfehlung umgesetzt wurde, erschwert. Die Unterscheidung ist besonders wichtig für die Planung von Inspektionen, da Zeit und Ressourcen für routinemäßige und für nicht routinemäßige Inspektionen mit eingeplant werden müssen.

2.3. Kriterien für die Planung und Ausführung von Umweltinspektionen, für Folgemaßnahmen und für die Berichterstattung

Ziel der Empfehlung ist es, die Einhaltung des Umweltrechts durch die kontrollierten Anlagen zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten auch gewährleisten, dass die Umweltinspektionen darauf ausgerichtet sind, ein hohes Umweltschutzniveau zu sicherstellen. Zu diesem Zweck sind in der Empfehlung Kriterien für die Planung und Durchführung der Umweltinspektionen, für Folgemaßnahmen und für die Berichterstattung festgelegt.

2.3.1. Planung von Inspektionen

Die Empfehlung sieht die Erstellung von Inspektionsplänen vor und enthält allgemeine Kriterien für diese Pläne. Diese Kriterien betreffen den Geltungsbereich der Pläne, die Grundlagen für deren Erstellung und ihren Mindestinhalt.

Diese Kriterien sind wohl in keinem Mitgliedstaat in vollem Umfang umgesetzt worden. In vielen Mitgliedstaaten enthalten die Inspektionspläne keine strategischen Elemente, sondern bestehen lediglich aus Listen von Anlagen oder Sektoren, die in einem bestimmten Zeitraum zu inspizieren sind.

Es müssen nicht nur, wie unter Ziffer 2.2 erläutert, bestimmte Schlüsselbegriffe der Inspektionsplanung präzisiert werden, sondern es scheint auch angezeigt, die Inspektionsplanung in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern. Dann könnten die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen bestmöglich nutzen, indem sie die Inspektionen von Anlagen gezielter vornehmen könnten. Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits fortschrittliche Systeme für die Planung von Inspektionen eingeführt. Als eine Methode für die Umsetzung bewährter Verfahren bei Inspektionen wurde die Anwendung risikobasierter Managementverfahren für die Planung von Inspektionen vorgeschlagen. Dabei können unterschiedliche Kriterien zugrunde gelegt werden, z. B. das Umweltrisiko, Umweltziele und die bisherige Bilanz der Anlage bei der Einhaltung von Vorschriften. Ein Beispiel für diesen Ansatz ist das „Operator and Pollution Risk Appraisal“-System (OPRA) im Vereinigten Königreich. Es basiert auf mehreren Kriterien, wie der Komplexität der Anlagen, ihrem Standort und ihren Emissionen sowie der Leistung der Betreiber und der bisherigen Bilanz der Anlage.

2.3.2. Ausführung von Inspektionen

Der Empfehlung zufolge sollten Besichtigungen vor Ort regelmäßig im Rahmen der routinemäßigen Inspektionen der Behörden und im Fall von Beschwerden, bei Unfällen, Zwischenfällen oder Verstößen, nach der Ausstellung einer Genehmigung und vor der Wiederausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung vorgenommen werden. Es wurden Kriterien für die Durchführung dieser Besichtigungen vor Ort festgelegt. Über die Ergebnisse der Besichtigungen sind Berichte zu verfassen, die dem Betreiber mitgeteilt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten. Ernsthafte Unfälle, Zwischenfälle und Verstöße sollten untersucht werden, um die Ursachen des Vorfalls und die Verantwortung zu ermitteln, um Umweltauswirkungen des Vorfalls zu mindern oder zu beheben und um geeignete Maßnahmen sowie gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen festzulegen. Es ist sicherzustellen, dass der Betreiber angemessene Folgemaßnahmen trifft. Es gibt keine Kriterien für andere Inspektionstätigkeiten.

2.3.3. Bewertung von Inspektionsplänen

Wenngleich in der Empfehlung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Umsetzung der Inspektionspläne beurteilt werden sollte, so haben die Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt VIII der Empfehlung doch über die Beurteilung des Erfolgs oder Misserfolgs ihrer Inspektionspläne Bericht zu erstatten.

Die Beurteilung des Erfolgs eines Inspektionsplans hat sich als wichtiges Instrument für die Verbesserung der Inspektionsplanung erwiesen. Mehrere Mitgliedstaaten haben anspruchsvolle Systeme zur Bewertung des Erfolgs ihrer Inspektionspläne eingeführt, die bei der Erstellung der künftigen Pläne von Nutzen waren.

2.4. Berichterstattung

Im ersten Berichtszeitraum sind zahlreiche Informationen eingegangen, aus denen ersichtlich ist, wie die Empfehlung in den Mitgliedstaaten umgesetzt und angewandt wird. Diese Informationen sind jedoch nicht immer vergleichbar und sie lassen nicht in allen Fällen eindeutige Schlussfolgerungen darüber zu, wie effizient die Inspektionssysteme in den Mitgliedstaaten sind. Es wurde vorgeschlagen, eine einfachere Berichterstattungsregelung zu erarbeiten, die besser geeignet ist, den Erfolg der Inspektionssysteme zu ermitteln. Um die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen, müsste dabei ein ganz klares und einheitliches Format für die Berichterstattung entwickelt werden.

2.5. Zugang zu Informationen

In der Empfehlung heißt es, dass die Inspektionspläne und -berichte gemäß der Richtlinie 90/313/EWG der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Die genannte Richtlinie wurde in der Zwischenzeit durch die Richtlinie 2003/4/EG ersetzt. In der neuen Richtlinie sind der Begriff Umweltinformationen, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Informationen und die Verpflichtung zur aktiven Verbreitung der Informationen in der Öffentlichkeit, z. B. über das Internet, genauer präzisiert.

Die Berichte haben gezeigt, dass mehrere Mitgliedstaaten die Inspektionspläne und -berichte nicht öffentlich zugänglich machen. Dafür wurden unterschiedliche Gründe angeführt. In vielen Fällen handelt es sich bei den Inspektionsplänen um Listen der Anlagen, die in einem bestimmten Zeitraum zu inspizieren sind. Die Freigabe dieser Informationen könnte den Erfolg der Inspektionen gefährden. Inspektionsberichte werden oft mit der Begründung nicht veröffentlich, dass sie vertrauliche Geschäftsdaten enthalten könnten.

Informationen über Umweltinspektionen fallen unter die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG, d. h. die rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Informationen besteht bereits. In der Richtlinie sind auch ausreichende Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu diesen Informationen genannt, wenn übergeordnete Interessen geschützt werden müssen.

In vielen Fällen scheint die eigentliche Ursache für die mangelnde Umsetzung dieser Bestimmungen darin zu liegen, dass es für die Behörden in der Praxis schwierig war, vertrauliche Informationen von den Informationen zu trennen, die der Öffentlichkeit hätten zugänglich gemacht werden sollen. So müssen beispielsweise Möglichkeiten gefunden werden, wie der strategische Teil des Inspektionsplans öffentlich zugänglich gemacht werden kann, ohne dabei den Teil zu veröffentlichen, der die Liste der in einem bestimmten Zeitraum zu inspizierenden Anlagen enthält.

3. VORSCHLÄGE FÜR DAS KÜNFTIGE VORGEHEN

Vor der Verabschiedung der Empfehlung wurde die Frage erörtert, ob die Kriterien für Umweltinspektionen rechtlich bindend sein sollten oder nicht. Das Ergebnis dieser Erörterungen war die Annahme einer rechtlich nicht bindenden Empfehlung mit der Aufforderung an die Kommission, diese unter Berücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und erforderlichenfalls einen Vorschlag für eine Richtlinie vorzulegen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass in Anbetracht der mangelnden Umsetzung der Empfehlung erwogen werden muss, rechtlich bindende Anforderungen an Umweltinspektionen festzulegen. Außerdem bedürfen die allgemeinen Kriterien für Umweltinspektionen einer Präzisierung, und es muss für mehr Anleitung und Informationsaustausch über die Anwendung der Kriterien gesorgt werden. Daher werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

3.1. Überarbeitung der Empfehlung

Die Empfehlung sollte als allgemeiner Rahmen für die Umweltinspektionsregelungen in den Mitgliedstaaten gesehen werden. Die Kriterien sind allgemein gehalten und beschreiben, wie Umweltinspektionen geplant, ausgeführt und weiterverfolgt werden sollten. Wegen dieses sehr allgemeinen und deskriptiven Charakters der Kriterien scheint es nicht angebracht, sie in rechtlich bindende Vorschriften umzuwandeln.

Die Empfehlung sollte jedoch geändert werden, um eine bessere und wirksamere Umsetzung zu erreichen. Es sollte namentlich in Erwägung gezogen werden, den Geltungsbereich so zu erweitern, dass er möglichst alle umweltrelevanten Tätigkeiten abdeckt. Die für die Inspektionen relevanten Definitionen sollten präzisiert werden. Es sollte in Erwägung gezogen werden, weitere Kriterien für die Planung von Inspektionen aufzustellen. Die Berichterstattungsregelung sollte so klar und einfach wie möglich sein, damit vergleichbare Informationen über die Funktionsweise der Inspektionssysteme geliefert werden können und ersichtlich wird, ob das Ziel einer besseren Einhaltung des Umweltrechts erreicht wird.

3.2. Sektorale Inspektionsvorschriften

Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Umweltinspektionen, die in der Empfehlung festgelegt sind, sollten rechtlich bindende Anforderungen an die Inspektionen bestimmter Anlagen oder Tätigkeiten in sektorspezifische Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Diese rechtlich bindenden Anforderungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass den Inspektionen eine höhere politische Priorität eingeräumt wird und dass Umweltvorschriften in der ganzen Gemeinschaft strenger durchgesetzt werden. Die Festlegung von Inspektionsanforderungen in jeder Rechtsvorschrift hat den Vorteil, dass diese Anforderungen genau auf Art und Risiken der betreffenden Anlagen oder Tätigkeiten abgestimmt werden können und somit präziser und gezielter sein können als allgemeine Kriterien. Die sektoralen Inspektionsanforderungen können die Empfehlung ergänzen oder Anlagen oder Tätigkeiten betreffen, die von der Empfehlung nicht erfasst werden.

Ein Beispiel für ein gut funktionierendes sektorales Inspektionssystem ist das System, das mit der Seveso-II-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen[11] eingeführt wurde. Nach dieser Richtlinie müssen die Behörden ein für die jeweilige Art des Betriebs geeignetes System von Inspektionen oder anderen Kontrollmaßnahmen einrichten. Die Vor-Ort-Inspektionen müssen mindestens einmal im Jahr erfolgen, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass für alle Betriebe Inspektionsprogramme aufgestellt werden, dass Berichte über die Inspektionen verfasst werden und dass erforderlichenfalls die Folgemaßnahmen binnen angemessener Frist nach der Inspektion zusammen mit der Betriebsleitung überprüft werden.

Im Rahmen der Überprüfung der IVU-Richtlinie[12], die auf dem Legislativprogramm der Kommission für 2007 steht, und nach Analyse der Umsetzung der Richtlinie wird die Kommission prüfen, wie dafür gesorgt werden kann, dass die Vorschriften besser eingehalten und die Inspektionen von IVU-Anlagen in den Mitgliedstaaten konsequenter und zuverlässiger durchgeführt werden.

Die Kommission erwägt, spezielle rechtlich bindende Vorschriften für Inspektionen von Abfalltransporten vorzuschlagen. Diese werden - im Gegensatz zur Inspektion von Anlagen - an unterschiedlichen Orten durchgeführt, z. B. in Seehäfen, auf Straßen, an Grenzübergängen. Oft sind mehrere Behörden beteiligt, wie Zoll, Polizei und Umweltbehörden. Es sollten konkrete Kriterien festgelegt werden, um eine ausreichende Qualität und Häufigkeit der Inspektionen sowie eine angemessene Ausbildung und Zusammenarbeit bei den Behörden sicherzustellen.

Bei produktbezogenen Rechtsvorschriften, wie der Richtlinie 2002/95/EG Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten[13], wird die Einhaltung der Vorschriften durch ein System von Marktaufsichts- und Konformitätsbewertungsverfahren kontrolliert. Es sollte geprüft werden, ob dieses System anlässlich der derzeitigen Überprüfung der Richtlinie gestärkt werden sollte.

Bei folgenden Umweltvorschriften, die entweder zurzeit geprüft werden oder sich noch in der Ausarbeitungsphase befinden, wird untersucht, ob Inspektionsanforderungen eingeführt oder verschärft werden müssen:

- Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates[14]

- Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen[15]

- Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch[16]

- Richtlinie 86/609/EWG zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere[17]

- Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte[18]

- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[19]

- künftige Richtlinie über CO2-Abscheidung und unterirdische Speicherung

Das Thema Inspektionen sollte auch bei künftigen Überprüfungen von Rechtsvorschriften im Auge behalten werden.

3.3. Ausarbeitung von Leitlinien und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

IMPEL hat zahlreiche Projekte durchgeführt, die auf eine intensivere Zusammenarbeit und mehr Austausch von Informationen über Umweltinspektionen zwischen den Mitgliedstaaten abzielen[20]. Die Kommission war an diesen Projekten beteiligt und hat sie aktiv unterstützt.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Projekte zu nennen:

Im Rahmen der IMPEL-Überprüfungsinitiative (IRI) vergleicht ein Team von leitenden Inspektoren aus verschiedenen Ländern die praktische Umsetzung des Regelungssystems einer bestimmten Prüfstelle mit der Situation bei den Prüfstellen der Teammitglieder. Von 2001 bis 2007 wurden IRI-Projekte in acht EU-Mitgliedstaaten - Deutschland (Mannheim), Irland (Wexford), Belgien (Brüssel), Frankreich (Douai), Niederlande (Zwolle), Spanien (Santiago de Compostela), Schweden (Stockholm und Södertälje) und dem Vereinigten Königreich (Schottland) sowie in Norwegen - durchgeführt, deren zuständige Stellen sich freiwillig bereiterklärt hatten.

Im Rahmen des IMPEL-Clusters zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen wurden mehrere Projekte durchgeführt, bei denen es um die Prävention illegaler Verbringungen einschließlich der Organisation gemeinsamer Inspektionen ging.

IMPEL hat zahlreiche Leitfäden für die Planung und Durchführung von Inspektionen erstellt und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Inspektoren organisiert.

Alle diese Initiativen haben sich positiv auf die Verbesserung der Inspektionen in der Gemeinschaft ausgewirkt. Daher sollte IMPEL bei der Fortsetzung derartiger Projekte unterstützt werden.

[1] ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.

[2] Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEK XXXX, Bericht über die Umsetzung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten, Anhang der Mitteilung der Kommission über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG.

[3] Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts http://ec.europa.eu/environment/impel/index.htm

[4] Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 1.

[5] Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

[6] Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/244/EWG, ABl. L 115 vom 8.5.1991, S. 41.

[7] Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[8] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

[9] Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

[10] Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[11] Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97.

[12] Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

[13] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

[14] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

[15] ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

[16] ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

[17] ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

[18] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

[19] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[20] Ausführliche Angaben sind auf der IMPEL-Website zu finden: http://ec.europa.eu/environment/impel/index.htm