52007DC0524

Dritter Bericht der Kommission gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro {SEK(2007)1158} /* KOM/2007/0524 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.9.2007

KOM(2007) 524 endgültig

DRITTER BERICHT DER KOMMISSION

gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro {SEK(2007)1158}

DRITTER BERICHT DER KOMMISSION

gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

1. Ziel des rahmenbeschlusses

Um unionsweit einen gleichwertigen und verstärkten strafrechtlichen Schutz des Euro zu gewährleisten, nahm der Rat am 29. Mai 2000 den Rahmenbeschluss 2000/383/JI[1] über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro an, der durch den Rahmenbeschluss 2001/888/JI[2] vom 6. Dezember 2001 geändert wurde, um ihn durch eine Bestimmung über die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat bereits ergangenen Urteile und somit der Rückfälligkeit zu ergänzen.

Nachdem das Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei von 1929[3] ratifiziert worden ist, herrscht zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bereits eine gewisse Homogenität. Ziel des Rahmenbeschlusses über den Schutz des Euro ist es insbesondere, die in den Mitgliedstaaten gemäß dem Abkommen von 1929 vorgesehenen Straftatbestände zu ergänzen und bestimmte Praktiken, die zusätzlich zur derzeitigen „Fälschungshandlung“ als strafbar gelten müssen, zu identifizieren.

2. Zweck des berichts

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses nahm die Kommission am 13. Dezember 2001 einen Bericht über seine Umsetzung[4] an, in dem die verschiedenen Umsetzungspflichten und die Art und Weise ihrer Erfüllung in den einzelnen Mitgliedstaaten genau dargelegt werden. Der Rat erkannte in seinen Schlussfolgerungen über diesen Bericht zwar an, dass das Ziel des Rahmenbeschlusses im Wesentlichen erreicht wurde, forderte aber die Kommission auf, einen zweiten Bericht zu erstellen, um die ergänzenden Angaben, die noch von den Mitgliedstaaten erwartet wurden, zu berücksichtigen. Am 3. September 2003 nahm die Kommission den zweiten Bericht[5] an. Auf seiner Tagung vom 25. und 26. Oktober 2004 nahm der Rat diesen zweiten Bericht zur Kenntnis und ersuchte die Kommission aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union, einen dritten Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses unter Einbeziehung von Artikel 9a zu erstellen.

Dieser Bericht fasst ausgehend von den Schlussfolgerungen des zweitens Berichts den Stand der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den 15 Mitgliedstaaten zusammen und enthält eine Bestandsaufnahme der Rechtsvorschriften der 12 neuen Mitgliedstaaten. Ferner bewertet er detailliert, wie die 27 Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses umgesetzt haben.

Die Kommission hat allen Mitgliedstaaten ausgehend von den im vorausgegangenen Bericht festgestellten Besonderheiten Fragebögen zugesandt, mit Ausnahme von Deutschland, das bereits Informationen übermittelt hatte. Zwanzig Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Acht Mitgliedstaaten (Bulgarien, Irland, Spanien, Italien, Malta, Niederlande, Rumänien und Finnland) haben auf das Schreiben der Kommission nicht formell geantwortet. Dennoch wurden der Kommission Informationen über die Rechtsvorschriften Bulgariens, Spaniens, Italiens, Maltas und der Niederlande zur Verfügung gestellt. Die der Kommission vorliegenden Informationen weisen insbesondere hinsichtlich der Ausführlichkeit erhebliche Unterschiede auf. Gleichwohl wurde der Bericht auf der Grundlage dieser Informationen erstellt, die anhand öffentlicher Quellen, soweit dies erforderlich und möglich war, ergänzt wurden.

3. Innerstaatliche MASSNAHMEN ZUR ANWENDUNG DES RAHMENBESCHLUSSES

3.1. Stand der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den 15 Mitgliedstaaten (Anlage - Tabelle 1)

3.1.1. Allgemeine Straftatbestände - Artikel 3

Nach Änderung des spanischen Strafgesetzbuchs sind sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Rahmenbeschlusses erfassten Fälle strafbar. Außerdem stellt entsprechend einer ausdrücklichen Bestimmung zur Fälschung die Beteiligung an derartigen Handlungen ebenfalls eine Straftat dar. Darüber hinaus enthalten die Rechtsvorschriften Spaniens eine ausdrückliche Bestimmung, mit der das betrügerische Anfertigen, Annehmen oder Sichverschaffen von Gerätschaften und anderen Gegenständen, die zur Fälschung von Geld erforderlich sind (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ) unter Strafe gestellt werden.

3.1.2. Zusätzliche Straftatbestände - Artikel 4

Das spanische Strafgesetzbuch untersagt die betrügerische Herstellung von Falschgeld, ohne sich ausdrücklich auf die Nutzung erlaubter Einrichtungen zu beziehen. Das französische Strafgesetzbuch verbietet ausdrücklich das rechtswidrige Herstellen von Geld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien im Sinne von Artikel 4 des Rahmenbeschlusses.

3.1.3. Sanktionen - Artikel 6

Die Rechtsvorschriften Finnlands und Schwedens wurden nicht geändert. So sehen sie nur dann Höchststrafen von mindestens acht Jahren vor, wenn es sich um schwere Vergehen handelt. Nach den Rechtsvorschriften Spaniens beträgt die Freiheitsstrafe für Straftatbestände nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 8 bis 12 Jahre.

3.1.4. Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen - Artikel 8 und 9

Die Rechtsvorschriften Spaniens, Luxemburgs und Österreichs sehen eine generelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für juristische Personen in Fällen vor, in denen ein Vertretungsorgan eine Straftat begeht, die in einem nationalen Gesetz vorgesehen und strafbar ist. Nach den Rechtsvorschriften Österreichs werden Sanktionen in Form von Geldstrafen verhängt. Die Rechtsvorschriften Spaniens und Luxemburgs hingegen sehen die vorübergehende oder endgültige Schließung des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Unterbindung ihrer Tätigkeiten vor. Weitere Strafen sind nicht vorgesehen. Obwohl Portugal eine Antwort über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses übermittelt hat, enthält diese keine Informationen über Fortschritte bei der Erarbeitung eines Gesetzesvorschlags zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen. Und schließlich geht aus der Antwort des Vereinigten Königreichs hervor, dass es nicht beabsichtigt, ein spezielles Gesetz zu erlassen, um den Begriff der Verantwortlichkeit juristischer Personen zu berücksichtigen, da bereits mit dem in seinem Zivilrecht enthaltenen Begriff der Fahrlässigkeit Artikel 8 Absatz 2 entsprochen werde.

3.1.5. Räumlicher Geltungsbereich - Artikel 10

Die Behörden des Vereinigten Königsreiches haben im Hinblick auf den Entwurf eines Erlasses zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses auf Gibraltar keine Fortschritte mitgeteilt.

3.2. Stand der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch die 2004 und 2007 beigetretenen 12 Mitgliedstaaten

3.2.1. Ratifizierung des Abkommens von 1929 - Artikel 2 (Anhang - Tabelle 2)

Acht Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Slowakei) teilten mit, dass sie bereits Vertragspartner des Genfer Abkommens sind. Nach den den Kommissionsdienststellen vorliegenden Informationen haben Bulgarien und Rumänien ebenfalls das Genfer Abkommen ratifiziert, während Slowenien sich noch im Ratifizierungsverfahren befindet. Zu Malta liegen keine Angaben zu diesem Punkt vor.

3.2.2. Allgemeine Straftatbestände - Artikel 3 (Tabelle 3)

Die Bestimmungen von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses zu den Tatbestandsmerkmalen strafbarer Handlungen wurden im Allgemeinen in das nationale Recht der zwölf Mitgliedstaaten umgesetzt. Speziell die Rechtsvorschriften von fünf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Zypern, Lettland, Ungarn und Slowakei) verweisen ausdrücklich auf die Gesamtheit der Merkmale, die objektiv und subjektiv (Merkmal des Vorsatzes) die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d vorgesehenen Tatbestände erfüllen. In den Rechtsvorschriften der übrigen Mitgliedstaaten sind folgende Ausnahmeregelungen enthalten: In den Rechtsvorschriften Litauens wird nicht das „Inumlaufbringen“, sondern lediglich der „Vertrieb“ von falschem Geld erwähnt. In den Rechtsvorschriften von sieben Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Estland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien und Slowenien) wird nicht ausdrücklich auf das Einführen, Ausführen und Sichverschaffen von falschem Geld in der Absicht, es in Umlauf zu bringen, verwiesen. In den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik und Polens werden derartige Verhaltensweisen unter ausdrücklicher Strafandrohung für das Transportieren unter Strafe gestellt. In den Rechtsvorschriften Litauens, Maltas und Rumäniens werden diese Verhaltensweisen darüber hinaus unter ausdrücklichem Hinweis auf den Besitz mit Strafe bedroht. Schließlich sehen die Rechtsvorschriften Estlands und Polens keine ausdrücklichen Sanktionen für das betrügerische Anfertigen, Annehmen oder Sichverschaffen von Gerätschaften und anderen Gegenständen, die zur Fälschung von Geld erforderlich sind (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ), vor.

Elf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei) gaben an, dass die Anstiftung sowie der Versuch zu den in Artikel 3 Absatz 1 definierten Handlungen sowie die Teilnahme an solchen Handlungen entsprechend den Bestimmungen mit Strafe bedroht werden, die im allgemeinen Teil ihrer Strafgesetzbücher enthalten sind. Das polnische Recht sieht außerdem eine spezielle Bestimmung zur Beihilfe für Personen und deren Deckung vor, die Straftaten nach Artikel 1 begehen. Von Malta liegen zu diesem Punkt keine Angaben vor.

3.2.3. Zusätzliche Straftatbestände - Artikel 4 (Anhang - Tabelle 4)

Die Bestimmung in Artikel 4, nach der das rechtswidrige Herstellen von Geld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet wird, wurde von sieben Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges einzelstaatliches Recht umgesetzt. Drei Mitgliedstaaten (Bulgarien, Zypern und Litauen) kommen diesem Artikel nach, indem sie eine ausdrückliche Bestimmung in ihr Strafrecht aufgenommen haben, mit der die Herstellung von Banknoten oder Münzen unter Nutzung erlaubter Einrichtungen und unter Missachtung der Ausgaberechte und -bedingungen unter Strafe gestellt wird. Sechs Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Lettland, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei) kommen diesem Artikel nach, indem sie die betrügerische Herstellung von Falschgeld verbieten, ohne auf die eingesetzten Mittel zu verweisen oder zwischen ihnen zu unterscheiden. Die Behörden von drei Mitgliedstaaten (Estland, Ungarn und Rumänien) übermittelten keine Angaben zu diesem Punkt.

3.2.4. Noch nicht ausgegebenes, für den Umlauf bestimmtes Geld - Artikel 5 (Anhang - Tabelle 4)

Nach den Rechtsvorschriften von sieben Mitgliedstaaten (Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen und Slowakei) umfasst der Begriff Falschgeld ausdrücklich Banknoten und Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden. Was die Rechtsvorschrift der Tschechischen Republik anbelangt, so war in dem Vorschlag zur Änderung der Strafgesetzgebung eine spezielle Bestimmung vorgesehen. Allerdings wurde keine Information über die Annahme dieser Änderung übermittelt. Die slowenischen Behörden gaben an, dass die mit Artikel 5 des Rahmenbeschlusses beabsichtigte strafrechtliche Ahndung nach Artikel 217 ihres Strafgesetzbuches, der sich auf Betrug bezieht, bereits wirksam ist. Die Behörden Bulgariens, Estlands und Rumäniens übermittelten keine Angaben zu diesem Punkt.

3.2.5. Sanktionen - Artikel 6 (Anhang - Tabelle 5)

Elf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei) führten Freiheitsstrafen ein, die im Höchstmaß nach Artikel 6 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses mindestens acht Jahre betragen. Demgegenüber sehen die Rechtsvorschriften Litauens eine Strafe von im Höchstmaß mindestens acht Jahren (de facto 10 Jahren in diesem bestimmten Falle) allein bei einer „Häufung“ von Straftaten oder „groß angelegten“ Straftaten vor. Das Recht Ungarns behält die Höchststrafe von über acht Jahren der betrügerischen Herstellung von Banknoten vor, während die Herstellung von Münzen als Straftat von geringerer Bedeutung angesehen und daher mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von fünf Jahren geahndet wird. In den Rechtsvorschriften Estlands wird Geldfälschung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren lediglich bei Rückfälligkeit oder groß angelegter Fälschung bestraft.

Sämtliche zwölf Mitgliedstaaten haben Strafen in Bezug auf die tatsächlich begangenen Straftaten vorgesehen, wobei sie die verschiedenen Fälle der im Rahmenbeschluss formulierten Straftatbestände zusammenfassen. Acht Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien, Slowenien und Slowakei) haben im Falle von Straftaten, bei denen es um eine hohe Geldsumme geht oder die innerhalb einer kriminellen Organisation begangen wurden, erschwerende Umstände vorgesehen. Sieben Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Litauen, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei) haben spezielle leichtere Strafen in Fällen vorgesehen, in denen als echt angenommenes Falschgeld erneut in Umlauf gebracht wurde. Diese Option kann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen gerechtfertigt werden. Schließlich haben alle Mitgliedstaaten angegeben, dass derartige Vergehen zur Auslieferung führen können.

3.2.6. Gerichtsbarkeit - Artikel 7

Neun Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei) haben die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung umgesetzt, während von drei Mitgliedstaaten (Bulgarien, Malta und Rumänien) zu diesem Punkt keine Angaben vorliegen.

3.2.7. Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen - Artikel 8 und 9 (Anhang - Tabelle 6)

Sieben Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses umgesetzt. Drei Mitgliedstaaten (Ungarn, Polen und Slowenien) haben in ihre Rechtsvorschriften eine allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit für juristische Personen für Fälle aufgenommen, in denen ein Vertretungsorgan eine Straftat begeht, die in einem nationalen Gesetz, wie dem Strafgesetzbuch, vorgesehen und strafbar ist. In den Rechtsvorschriften von vier Mitgliedstaaten (Estland, Zypern, Lettland und Litauen) wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen speziell im Hinblick auf Tatbestände der Fälschung eingeführt. Was die Strafen anbelangt, haben fünf Mitgliedstaaten (Estland, Zypern, Lettland, Litauen und Polen) strafrechtliche Geldsanktionen, Rechtsverluste und Auflösungen eingeführt. Ungarn und Slowenien haben die vorgesehenen Strafen nicht mitgeteilt. Die Behörden der Tschechischen Republik und der Slowakei haben angegeben, dass für eine Reihe von Verhaltensweisen, die gemäß Strafgesetzbuch unter Strafe stehen, ein Gesetzesentwurf zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen verabschiedet werden soll. Die Behörden Bulgariens, Maltas und Rumäniens haben zu diesem Punkt keine relevanten Informationen übermittelt.

3.3. Stand der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch die 27 Mitgliedstaaten bei Rückfälligkeit - Artikel 9a

Die Bestimmung in Artikel 9a, die die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat bereits ergangenen rechtskräftigen Urteile und damit der Rückfälligkeit betrifft, wurde insgesamt von neunzehn Mitgliedstaaten umgesetzt. So sehen konkret fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Spanien, Frankreich, Zypern und die Niederlande) ausdrücklich die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat im Falle von Geldfälschung bereits ergangenen Urteilen zur Begründung eines Falles der das Strafmaß verschärfenden Rückfälligkeit vor. Die Rechtsvorschriften von acht Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland, Italien, Ungarn, Österreich, Portugal und Slowakei) enthalten eine - im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches festgeschriebene und somit für alle Straftaten geltende - Bestimmung, die die ausdrückliche Anerkennung ausländischer Strafurteile zur Begründung einer Verschärfung der Strafe vorsieht. In den Rechtsvorschriften von fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Lettland, Litauen, Slowenien und Schweden) werden die ausländischen Strafurteile nicht ausdrücklich erwähnt, sondern es wird allgemein ohne spezielle Differenzierung auf die Vergangenheit der verurteilten Person verwiesen, sodass alle eventuellen Urteile abgedeckt werden. Darüber hinaus haben die deutschen Behörden ihrer Antwort eine Reihe von Entscheidungen deutscher Gerichte beigefügt, um herauszustellen, dass die geltende Rechtsprechung ihre Auslegung stützt. Die Behörden Estlands gaben an, dass sie die in einem anderen Mitgliedstaat bereits ergangenen Urteile berücksichtigen, übermittelten jedoch weder weitere Einzelheiten noch den Wortlaut der geltenden Rechtsvorschrift. Die Behörden Luxemburgs und Polens gaben an, dass diese Bestimmung noch nicht umgesetzt wurde. Sechs Mitgliedstaaten (Bulgarien, Irland, Malta, Rumänien, Finnland und das Vereinigte Königreich) übermittelten keine relevanten Informationen.

4. B EWERTUNG DER UMSETZUNG

4.1. Ratifizierung des Abkommens von 1929 - Artikel 2

Gemäß den Schlussfolgerungen des zweiten Berichts sind insgesamt 25 Mitgliedstaaten dem Abkommen von 1929 beigetreten.

4.2. Allgemeine Straftatbestände - Artikel 3

Des Weiteren ergibt sich aus den Schlussfolgerungen des zweiten Berichts, dass insgesamt 27 Mitgliedstaaten ein Gesetz verabschiedet haben, mit dem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebene allgemeine Straftatbestand der Geldfälschung ausdrücklich umgesetzt werden soll. Folglich ist davon auszugehen, dass die praktische Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses gewährleistet ist.

In den Rechtsvorschriften Litauens wird jedoch der „Vertrieb“ - ein Begriff, der enger gefasst ist als der des „betrügerischen Inumlaufbringens von gefälschtem Geld“ - unter Strafe gestellt. Allerdings kann diese Einschränkung als praktisch folgenlos angesehen werden, da der Tatbestand des Wiederinumlaufbringens von als echt angenommenem Geld einen eigenständigen Straftatbestand darstellt.

Im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c stellen die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik und Polens den Transport unter Strafe. Dabei handelt es sich um einen weiter gefassten Begriff, der die speziellen Begriffe Ein- und Ausfuhren abdeckt. Ferner werden mit den Rechtsvorschriften Litauens, Maltas und Rumäniens derartige Verhaltensweisen unter dem Straftatbestand des Besitzes mit dem Ziel des Inverkehrbringens unter Strafe gestellt, wodurch logischerweise auch die Einfuhr und Ausfuhr erfasst wird. In diesem Sinne ist die Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses gewährleistet. Im Hinblick auf die Rechtsvorschriften zweier anderer Mitgliedstaaten (Estland und Slowenien) ist hingegen festzustellen, dass die nationalen Behörden es versäumten, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c umzusetzen.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Schlussfolgerungen des zweiten Berichts, dass nunmehr 25 Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit den Verfahren, die zur Herstellung von Falschgeld geeignet sind, ordnungsgemäß umgesetzt haben. In den Rechtsvorschriften Estlands und Polens sind keine Bestimmungen zu solchen vorbereitenden Handlungen enthalten, was bedeutet, dass keine Umsetzung erfolgt ist.

Des Weiteren ist den Schlussfolgerungen des zweiten Berichts zu entnehmen, dass 26 Mitgliedstaaten allgemeine Bestimmungen erlassen haben, mit denen die Beteiligung an den oben genannten Tatbeständen, die Anstiftung dazu sowie der Versuch, sie zu begehen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses unter Strafe gestellt werden.

4.3. Zusätzliche Straftatbestände - Artikel 4

Entsprechend den Schlussfolgerungen des zweiten Berichts stellen 23 Mitgliedstaaten das rechtswidrige Herstellen von Geld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen im Sinne von Artikel 4 des Rahmenbeschlusses unter Strafe, wobei mehrere Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen, indem sie die betrügerische Herstellung von Falschgeld ohne Verweis oder Unterscheidung nach den eingesetzten Mitteln verbieten.

Es wäre wünschenswert, dass alle Mitgliedstaaten ausdrückliche Rechtsvorschriften verabschieden, mit denen die betrügerische Herstellung von Falschgeld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen unter Strafe gestellt wird. Denn die in Artikel 4 genannte Straftat kann nur von Bediensteten nationaler Behörden begangen werden, die zur Nutzung erlaubter Einrichtungen berechtigt sind. So könnten in einigen Rechtsordnungen begangene Handlungen auch als Amtsmissbrauch einer Amtsperson eingestuft werden, wenn sie die Merkmale eines „delictum proprium“ aufweisen, d. h. einer Straftat, die nur durch eine bestimmte Personengruppe begangen werden kann. Da eine solche Straftat etwas ganz anderes wäre als Geldfälschung, können auch die Strafen unterschiedlich sein. Obwohl die undifferenzierte Formulierung der innerstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Bewertung der Umsetzung von Artikel 4 des Rahmenbeschlusses als ausreichend angesehen wird, macht das Erfordernis der Rechtsklarheit die Annahme klarer innerstaatlicher Straftatbestände notwendig.

4.4. Noch nicht ausgegebenes, für den Umlauf bestimmtes Geld - Artikel 5

Zweck dieser Bestimmung ist es, das objektive Kriterium der Geldfälschung festzulegen, damit auch das noch nicht ausgegebene Geld erfasst werden kann. Bei einer anderen Bewertung dieser Tatbestände (wie es in den slowenischen Rechtsvorschriften der Fall ist) verliert die Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit. Insgesamt verfügen nun 22 Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften gemäß Artikel 5 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses.

4.5. Sanktionen - Artikel 6

Aus den Schlussfolgerungen des zweiten Berichts ergibt sich auch, dass insgesamt 26 Mitgliedstaaten der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 2 nachkommen, wonach die betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a mit Freiheitsstrafe bedroht werden soll, die im Höchstmaß mindestens acht Jahre betragen muss. Die Wirksamkeit von Artikel 6 des Rahmenbeschlusses wird durch die Rechtsvorschriften Finnlands, Schwedens und Litauens nicht beeinträchtigt, obwohl sie durch ein einschränkendes Kriterium hinsichtlich der Anwendung der Höchststrafe (Schwere der Straftat) ergänzt worden sind. Denn die zuständigen innerstaatlichen Gerichte werden lediglich bei schweren Delikten die Höchststrafe verhängen. Obwohl in diesem Falle nicht von einer mangelhaften Umsetzung ausgegangen werden kann, ist festzuhalten, dass die Verurteilung zur Höchststrafe im Sinne dieser Rechtsvorschriften wohl eine Ausnahme darstellen wird.

Die Rechtsvorschriften Estlands und Ungarns, die jeweils eine Höchststrafe von 6 bzw. 5 Jahren (bei Münzen) vorsehen, entsprechen nicht den Kriterien des Rahmenbeschlusses.

Abgesehen von diesen die Höchststrafen betreffenden Ausnahmen ist ersichtlich, dass entsprechend den Rechtsvorschriften von 27 Mitgliedstaaten die im Rahmenbeschluss vorgeschlagenen Straftatbestände mit effektiven, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden.

4.6. Gerichtsbarkeit - Artikel 7

Insgesamt haben 24 Mitgliedstaaten Artikel 7 umgesetzt.

4.7. Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen - Artikel 8 und 9

Gemäß den Schlussfolgerungen des zweiten Berichts haben 20 Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit juristischer Personen grundsätzlich umgesetzt. Die Tschechische Republik, Portugal und die Slowakei haben die zur Umsetzung der Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen. Das Vereinigte Königreich hat seine Rechtsvorschriften nicht geändert, obwohl sie nicht der Verpflichtung entsprechen, die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen. Denn das Verschuldensprinzip nach dem Zivilrecht könnte die Zahlung von Schadenersatz und Zinsen an den Zivilkläger, der rechtliche Schritte einleitet, rechtfertigen, begründet jedoch keine Strafe im Sinne der Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses. Zudem schadet die betrügerische Herstellung von Falschgeld dem öffentlichen Interesse, während private Interessen zumeist nicht beschädigt werden.

Was die Sanktionen anbelangt, so sind in den Rechtsvorschriften Spaniens und Luxemburgs keine Geldstrafen vorgesehen, obwohl sie in Artikel 9 verlangt werden. Diese Länder haben nämlich Sanktionen vorgesehen, die eine Ergänzung im Sinne des Rahmenbeschlusses darstellen, d. h. die Stilllegung oder Auflösung der juristischen Person.

4.8. Rückfälligkeit - Artikel 9a

In Griechenland werden ausländische Strafurteile erst dann berücksichtigt, wenn ihre Zahl sich auf drei beläuft und wenn die Strafe, und sei es nur teilweise, im Ausland verbüßt wurde. Die Bedingungen für die Anerkennung der Rückfälligkeit sind hier wesentlich strenger, als es nach Artikel 9a der Fall ist, und sind insofern nicht mit dem Zweck des Rahmenbeschlusses vereinbar. Die Behörden Griechenlands haben in ihrer Antwort angegeben, dass mit der Änderung der geltenden Artikel begonnen wurde, um Artikel 9a vollständig umzusetzen.

Was die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anbelangt, die sich allgemein und ohne zu differenzieren auf die Vergangenheit der verurteilten Person beziehen, ist festzustellen, dass diese Rechtsbestimmungen nicht im Widerspruch zu den Forderungen des Rahmenbeschlusses stehen. Allerdings bestünde größere Rechtssicherheit (ein Kriterium, das bei der Bewertung der tatsächlichen Umsetzung berücksichtigt wird), wenn die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten dahingehend geändert würden, dass die Verurteilungen als Merkmale der Rückfälligkeit ausdrücklich erwähnt werden. Denn ohne ausdrückliche Bezugnahme auf ein von einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat verhängtes Urteil könnte es in der Praxis dazu kommen, dass diese Verurteilungen nicht berücksichtigt werden.

5. Schlussfolgerungen

5.1. Allgemeine Schlussfolgerungen

Die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes des Euro gegen Geldfälschung ist ungeachtet einiger Mängel bei der Umsetzung insgesamt zufrieden stellend. Die Straftatbestände und Strafandrohungen des Rahmenbeschlusses wurden in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aufgenommen. So wurde der Schutz des Euro hinsichtlich seiner im Rahmenbeschluss geforderten Effizienz und Wirksamkeit gewährleistet. Mit dem Rahmenbeschluss konnte folglich das gesetzte Ziel erreicht werden. Es fehlen nur noch wenige innerstaatliche Maßnahmen, um die vollständige Umsetzung zu erreichen.

5.2. Besondere Schlussfolgerungen

Der Rahmenbeschluss hat insbesondere in den wichtigsten Punkten seine Ziele erreicht. In den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gelten die betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld sowie das Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld als Straftaten. Nach den meisten innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind auch das Einführen, Ausführen oder Transportieren von Falschgeld ausdrücklich unter Strafe gestellt. In einigen Rechtsordnungen werden solche Verhaltensweisen auch unter den Begriffen Transport oder Besitz mit Strafe bedroht. Die Sanktionen für die als Straftaten eingestuften Verhaltensweisen sind zwar nicht einheitlich, erfüllen aber außer in zwei Mitgliedstaaten die im Rahmenbeschluss enthaltenen Kriterien. Die Mitgliedstaaten haben zudem mehrheitlich den Grundsatz der Verantwortlichkeit juristischer Personen eingeführt. Nach den Rechtsvorschriften der Mehrheit der Mitgliedstaaten werden die in einem anderen Mitgliedstaat bereits ergangenen rechtskräftigen Urteile im Falle von Rückfälligkeit berücksichtigt.

Trotz dieser zufrieden stellenden allgemeinen Schlussfolgerung ist festzuhalten, dass nicht alle Mitgliedstaaten sämtliche Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in ihre Rechtsordnung aufgenommen haben und dass der Rahmenbeschluss daher in bestimmten Fällen mangelhaft umgesetzt worden ist. Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wie folgt geändert werden. Die erforderlichen Änderungen sind in der Reihenfolge der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Slowenien muss das Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 ratifizieren.

Artikel 3

In den Rechtsvorschriften Estlands und Sloweniens müssen das Transportieren, das Einführen und das Ausführen von falschem oder verfälschtem Geld unter Strafe gestellt werden.

In den Rechtsvorschriften Estlands und Polens müssen das betrügerische Anfertigen und Annehmen von Gerätschaften zur Fälschung von Geld unter Strafe gestellt werden.

Artikel 4

In den Rechtsvorschriften Spaniens muss das rechtswidrige Herstellen von Geld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien unter Strafe gestellt werden.

Artikel 5

In den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik und Sloweniens muss die Fälschung von noch nicht ausgegebenem, für den Umlauf bestimmtem Geld unter Strafe gestellt werden.

Artikel 6

In den Rechtsvorschriften Ungarns muss auch für die Fälschung von Münzen eine Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens acht Jahren vorgesehen werden.

In den Rechtsvorschriften Estlands muss eine Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens acht Jahren vorgesehen werden, auch wenn keine Rückfälligkeit oder groß angelegte Fälschung vorliegt.

Artikel 8 und 9

Die Behörden der Tschechischen Republik, der Slowakei und des Vereinigten Königreichs müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen zu begründen, damit den Bestimmungen von Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses nachgekommen wird.

In den Rechtsvorschriften Spaniens und Luxemburgs müssen als Sanktionen im Falle der Verantwortlichkeit juristischer Personen auch Geldstrafen vorgesehen werden.

Artikel 9a

In den Rechtsvorschriften Griechenlands, Luxemburgs und Polens muss anerkannt werden, dass Rückfälligkeit gegeben ist, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftige Urteile ergangen sind.

5.3. Übermittlung zusätzlicher Informationen

Die Behörden folgender Mitgliedstaaten müssen den Dienststellen der Kommission Angaben zu den folgenden Punkten übermitteln:

Bulgarien

Straftatbestand der Fälschung von noch nicht ausgegebenem Geld (Artikel 5), Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 8 und 9) und staatenübergreifende Rückfälligkeit (Artikel 9a).

Estland

Straftatbestand des rechtswidrigen Herstellens von Geld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen (Artikel 4) und Straftatbestand der Fälschung von noch nicht ausgegebenem Geld (Artikel 5).

Irland

Staatenübergreifende Rückfälligkeit (Artikel 9a).

Ungarn

Straftatbestand der Fälschung von noch nicht ausgegebenem Geld (Artikel 5).

Malta

Ratifizierung des Genfer Abkommens, Gerichtsbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7, Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 8 und 9) und staatenübergreifende Rückfälligkeit (Artikel 9a).

Portugal

Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 8 und 9).

Rumänien

Straftatbestand des rechtswidrigen Herstellens von Geld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen (Artikel 4), Straftatbestand der Fälschung von noch nicht ausgegebenem Geld (Artikel 5), Verantwortlichkeit juristischer Personen (Artikel 8 und 9) und staatenübergreifende Rückfälligkeit (Artikel 9a).

Finnland

Staatenübergreifende Rückfälligkeit (Artikel 9a).

Die Behörden des Vereinigten Königreichs müssen die Dienststellen der Kommission über die staatenübergreifende Rückfälligkeit (Artikel 9a) und die Anwendung des Rahmenbeschlusses auf Gibraltar informieren.

[1] Rahmenbeschluss des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140/1 vom 14. Juni 2000, S. 1).

[2] Rahmenbeschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 329 vom 14. Dezember 2001, S. 3).

[3] Nach Artikel 23 des Abkommens von 1929 setzt die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragsschließenden Teil voraus, dass sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.

[4] KOM(2001) 771 endg.

[5] KOM(2003) 532 endg.