52006PC0598

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine /* KOM/2006/0598 endg. - ACC 2006/0191 */


DE

Brüssel, den 17.10.2006

KOM(2006) 598 endgültig

2006/0191 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

110 | Gründe und Ziele des VorschlagsIm Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Ukraine ist vergesehen, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt wird. |

120 | Allgemeiner KontextDas geltende Abkommen, das für die Einfuhr von bestimmten Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft Höchstmengen festlegt, läuft am 31. Dezember 2006 aus. Nach Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens kann jede Vertragspartei Konsultationen beantragen, wenn die von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen 90 % erreicht haben. Die ukrainischen Behörden haben den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass diese Schwelle von 90 % für die Erzeugniskategorien SA1, SA3 und SB1 erreicht ist, und um Konsultationen ersucht. Im Anschluss an diese Konsultationen haben beide Vertragsparteien vereinbart, die Höchstmengen um 30 000 Tonnen, 20 000 Tonnen bzw. 2 000 Tonnen anzuheben. Damit diese Mengen möglichst bald verfügbar sein können, wird vorgeschlagen, die Anhebung durch eine getrennte Maßnahme zu regeln und nicht durch eine Neuverhandlung des Abkommens, die sehr viel mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem GebietBeschluss des Rates 2005/638/EG über den Abschluss des Abkommens (ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 42) und die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1440/2005 zur Verwaltung des Abkommens (ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 1). |

141 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der UnionEntfällt. |

Anhörung der interessierten Parteien und Folgenabschätzung |

| Anhörung der interessierten Parteien |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der BefragtenZusammenkünfte mit interessierten Parteien. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer BerücksichtigungAlle Antworten sind positiv. |

| Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | FolgenabschätzungEntfällt. |

Rechtliche Aspekte |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen MaßnahmeIn dieser Ratsverordnung werden Höchstmengen festgesetzt, die von ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2006 gelten. |

310 | RechtsgrundlageArtikel 133 EG-Vertrag. |

329 | SubsidiaritätsprinzipDer Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

| Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDer Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Einfuhr der unter diese Ratsverordnung fallenden Stahlerzeugnisse unterliegt einer Höchstmengenregelung und einer Einfuhrgenehmigung. Die Einführer in der EU beantragen die erforderliche Einfuhrgenehmigung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Nachdem die zuständige Behörde die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen geprüft und in einer zentralen Datenbank elektronisch abgefragt hat, ob die benötigten Mengen verfügbar sind, erteilt sie die Einfuhrgenehmigung. Der Verwaltungsmechanismus soll die Zahl der Beteiligten so gering wie möglich halten. Auf diese Weise ist das Verfahren relativ einfach, es sind nur wenige Ebenen beteiligt und die Kommissionsdienststellen sind gar nicht einbezogen. |

332 | Seit vielen Jahren werden bereits internationale Abkommen mit derselben Zielsetzung und denselben Durchführungsmodalitäten geschlossen. Da bisher keine der beteiligten Parteien Änderungswünsche geäußert hat, dürfte davon auszugehen sein, dass sowohl die Wirtschaftsteilnehmer als auch die einzelstaatlichen Verwaltungen die Regelung als angemessen betrachten. |

| Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:Die Verordnung ist das einzige Instrument zur Festsetzung von Höchstmengen. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

E-2130 | |

2006/0191 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Ukraine haben am 29. Juli 2005 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen [1] geschlossen (nachstehend „Abkommen“ genannt). Die erforderlichen Maßnahmen zur Verwaltung des Abkommens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 [2] festgelegt.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 werden Höchstmengen für die Einfuhren in die Gemeinschaft festgesetzt.

(3) Die ukrainischen Behörden haben mitgeteilt, dass bis September 2006 mit den für die Erzeugnisgruppen SA1, SA3 und SB1 erteilten Ausfuhrlizenzen mehr als 90 % der verfügbaren Mengen zugeteilt wurden, und gemäß dem Abkommen um Konsultationen ersucht. Im Anschluss an diese Konsultationen haben beide Vertragsparteien vereinbart, die Höchstmengen für diese Erzeugnisgruppen für das Jahr 2006 anzuheben.

(4) Die zusätzlichen Mengen sollten so bald wie möglich verfügbar sein. Die Neuverhandlung des Abkommens und die anschließende Umsetzung des geänderten Abkommens würden zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist eine autonome Maßnahme vorzuziehen.

(5) Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass durch identische Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

(6) Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeungisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(7) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(8) Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

(9) Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind.

(10) In Anbetracht der begrenzten Geltungsdauer dieser Verordnung sollte sie so bald wie möglich in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates wird die Einfuhr zusätzlicher Mengen der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine bis zu einer Höchstmenge von 52 000 Tonnen gemäß Anhang V genehmigt.

2. Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

3. Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates [3] eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

4. Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

1. Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzen Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

2. Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

3. Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden. Der Versand muss spätestens am 31. Dezember 2006 erfolgen.

Artikel 3

1. Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

2. Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

1. Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

2. Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

3. Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

4. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffene Erzeugnisgruppe übertragen.

5. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

6. Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.

7. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von den zuständigen Behörden der Ukraine erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.

Artikel 5

1. Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

2. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

3. Gelingt es der Gemeinschaft und der Ukraine nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 6

1. Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Ukraine Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

2. Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

1. Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

2. Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.

Artikel 9

1. Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

2. Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

3. Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

4. Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

5. Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

6. Die Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code; UA = Ukraine

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE = Belgien

CZ = Tschechische Republik

DK = Dänemark

DE = Deutschland

EE = Estland

EL = Griechenland

ES = Spanien

FR = Frankreich

IE = Irland

IT = Italien

CY = Zypern

LV = Lettland

LT = Litauen

LU = Luxemburg

HU = Ungarn

MT = Malta

NL = Niederlande

AT = Österreich

PL = Polen

PT = Portugal

SI = Slowenien

SK = Slowakei

FI = Finnland

SE = Schweden

UK = Vereinigtes Königreich

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „6“ für 2006

- eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland

- eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.

Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate” (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.

Artikel 12

1. Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaates erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

2. Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

3. Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

4. In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers

b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers

c) genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s)

d) Ursprungsland

e) Herkunftsland

f) die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse

g) Reingewicht nach TARIC-Position

h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position

i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt

j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konossements und des Kaufvertrags

k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz

l) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern

m) Datum und Unterschrift des Einführers.

5. Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

Artikel 15

1. Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Ukraine in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

Artikel 16

1. Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

2. Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

3. Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6''); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

4. Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

5. Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

6. Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.

7. In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

8. Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

9. Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

10. Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

11. Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

SA Flacherzeugnisse | | | | | |

| | | | | | |

SA1. Rollen (Coils) | | SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse) | | | | SB Profilerzeugnisse |

| | | | | | SB1. (Träger) |

7208 10 00 00 | | 7208 40 00 90 | | 7211 23 30 10 | | |

7208 25 00 00 | | 7208 53 90 00 | | 7211 23 30 91 | | 7207 19 80 10 |

7208 26 00 00 | | 7208 54 00 00 | | 7211 23 80 10 | | 7207 20 80 10 |

7208 27 00 00 | | 7208 90 00 10 | | 7211 23 80 91 | | |

7208 36 00 00 | | 7209 15 00 00 | | 7211 29 00 10 | | 7216 31 10 10 |

7208 37 00 10 | | 7209 16 10 00 | | 7211 90 00 11 | | 7216 31 10 90 |

7208 37 00 90 | | 7209 16 90 00 | | 7212 10 10 00 | | 7216 31 90 00 |

7208 38 00 10 | | 7209 17 10 00 | | 7212 10 90 11 | | 7216 32 11 00 |

7208 38 00 90 | | 7209 17 90 00 | | 7212 20 00 11 | | 7216 32 19 00 |

7208 39 00 10 | | 7209 18 10 00 | | 7212 30 00 11 | | 7216 32 91 00 |

7208 39 00 90 | | 7209 18 91 00 | | 7212 40 20 10 | | 7216 32 99 00 |

| | 7209 18 99 00 | | 7212 40 20 91 | | 7216 33 10 00 |

7211 14 00 10 | | 7209 25 00 00 | | 7212 40 80 11 | | 7216 33 90 00 |

7211 19 00 10 | | 7209 26 10 00 | | 7212 50 20 11 | | |

| | 7209 26 90 00 | | 7212 50 30 11 | | |

7219 11 00 00 | | 7209 27 10 00 | | 7212 50 40 11 | | |

7219 12 10 00 | | 7209 27 90 00 | | 7212 50 61 11 | | |

7219 12 90 00 | | 7209 28 10 00 | | 7212 50 69 11 | | |

7219 13 10 00 | | 7209 28 90 00 | | 7212 50 90 13 | | |

7219 13 90 00 | | 7209 90 00 10 | | 7212 60 00 11 | | |

7219 14 10 00 | | 7210 11 00 10 | | 7212 60 00 91 | | |

7219 14 90 00 | | 7210 12 20 10 | | 7219 21 10 00 | | |

| | 7210 12 80 10 | | 7219 21 90 00 | | |

7225 20 00 10 | | 7210 20 00 10 | | 7219 22 10 00 | | |

7225 30 10 00 | | 7210 30 00 10 | | 7219 22 90 00 | | |

7225 30 90 00 | | 7210 41 00 10 | | 7219 23 00 00 | | |

| | 7210 49 00 10 | | 7219 24 00 00 | | |

| | 7210 50 00 10 | | 7219 31 00 00 | | |

| | 7210 61 00 10 | | 7219 32 10 00 | | |

| | 7210 69 00 10 | | 7219 32 90 00 | | |

| | 7210 70 10 10 | | 7219 33 10 00 | | |

| | 7210 70 80 10 | | 7219 33 90 00 | | |

| | 7210 90 30 10 | | 7219 34 10 00 | | |

| | 7210 90 40 10 | | 7219 34 90 00 | | |

| | 7210 90 80 91 | | 7219 35 10 00 | | |

| | 7211 14 00 90 | | 7219 35 90 00 | | |

| | 7211 19 00 90 | | 7225 40 12 90 | | |

| | 7211 23 20 10 | | 7225 40 90 00 | | |

| | | | | | |

| | | | | | |

| | | | | | |

ANHANG II

EXPORT LICENCE

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | ORIGINAL | 2 No |

| | 3 Year | 4 Product group |

| | EXPORT LICENCE |

| 5 Consignee (name, full address, country) | |

| | |

| | 6 Country of origin | 7 Country of destination |

| 8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

| 10 Description of goods – manufacturer | 11 TARIC code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

| 14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the Product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. |

| 15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

EXPORT LICENCE

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | COPY | 2 No |

| | 3 Year | 4 Product group |

| | EXPORT LICENCE |

| 5 Consignee (name, full address, country) | |

| | |

| | 6 Country of origin | 7 Country of destination |

| 8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

| 10 Description of goods – manufacturer | 11 TARIC code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

| 14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the Product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. |

| 15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

CERTIFICATE OF ORIGIN

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | ORIGINAL | 2 No |

| | 3 Year | 4 Product group |

| | CERTIFICATE OF ORIGIN (for certain steel products) |

| 5 Consignee (name, full address, country) | |

| | |

| | 6 Country of origin | 7 Country of destination |

| 8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

| 10 Description of goods – manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

| 14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. |

| 15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

CERTIFICATE OF ORIGIN

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | COPY | 2 No |

| | 3 Year | 4 Product group |

| | CERTIFICATE OF ORIGIN (for certain steel products) |

| 5 Consignee (name, full address, country) | |

| | |

| | 6 Country of origin | 7 Country of destination |

| 8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

| 10 Description of goods – manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

| 14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. |

| 15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

ANHANG III

Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

1 | 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und MwSt.-Nr.) | 2. Ausstellungsnummer |

Exemplar für den Inhaber | | 3. Jahr |

| | 4. Ausstellende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) |

| 5. Anmelder/Vertreter (Name und vollständige Anschrift) | 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) |

| | 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) |

1 | | 8. Letzter Tag der Gültigkeit |

| 9. Warenbezeichnung | 10. TARIC-Code |

| | 11. Menge in Kontingentseinheiten |

| | 12. Sicherheit/Bürgschaft |

| 13. Zusätzliche Angaben |

| 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: …………………………………. (Unterschrift) (Dienststempel) |

15. ABSCHREIBUNGEN In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. |

16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) | 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teilgenehmigung (Nr.) und Tag der Abschreibung | 20. Name, Mitgliedstaat, Stempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde |

17. In Zahlen | 18. In Worten nur für die abgeschriebene Menge | | |

1. | | | |

2. | | | |

1. | | | |

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1. | | | |

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2. | | | |

1. | | | |

2. | | | |

Etwaige Zusatzblätter hier anheften oder ankleben. |

Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

2 | 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und MwSt.-Nr.) | 2. Ausstellungsnummer |

Exemplar für die ausstellende Behörde | | 3. Jahr |

| | 4. Ausstellende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) |

| 5. Anmelder/Vertreter (Name und vollständige Anschrift) | 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) |

| | 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) |

2 | | 8. Letzter Tag der Gültigkeit |

| 9. Warenbezeichnung | 10. TARIC-Code |

| | 11. Menge in Kontingentseinheiten |

| | 12. Sicherheit/Bürgschaft |

| 13. Zusätzliche Angaben |

| 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: …………………………………. (Unterschrift) (Dienststempel) |

15. ABSCHREIBUNGEN In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. |

16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) | 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teilgenehmigung (Nr.) und Tag der Abschreibung | 20. Name, Mitgliedstaat, Stempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde |

17. In Zahlen | 18. In Worten nur für die abgeschriebene Menge | | |

1. | | | |

2. | | | |

1. | | | |

2. | | | |

1. | | | |

2. | | | |

1. | | | |

2. | | | |

1. | | | |

2. | | | |

1. | | | |

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1. | | | |

2. | | | |

Etwaige Zusatzblätter hier anheften oder ankleben. |

ANHANG IV

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTAŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WLAŒCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIËService public Fédéral Economie, P.M.E., ClassesMoyennes & EnergieAdministration du potentiel économiqueService LicencesRue de Louvain 44B-1000 BruxellesFax: +32-2-5486570 | EESTI Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium Harju 11 EE-15072 Tallinn Fax: + 372-6313 660 |

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O.,Middenstand & EnergieBestuur Economisch PotentieelDienst VergunningenLeuvenseweg 44B-1000 BrusselFax: +32-2-5486570 | ΕΛΛΑΣΥπουργείο Οικονομίας & ΟικονομικώνΔιεύθυνση Διεθνών Οικονομικών ΡοώνΚορνάρου 1GR-105 63 ΑθήναFax : + 301-328 60 94 |

ČESKÁ REPUBLIKAMinisterstvo průmyslu a obchoduLicenční správaNa Františku 32CZ-110 15 Praha 1Fax: + 420-22421 21 33 | ESPAÑAMinisterio de Industria, Turismo y ComercioSecretaría General de Comercio ExteriorSubdirección General de Comercio Exterior de Productos IndustrialesPaseo de la Castellana 162E- 28046 MadridFax: + 34-91-349 38 31 |

DANMARKErhvervs- og BoligstyrelsenØkonomi- og ErhvervsministerietVejlsøvej 29DK-8600 SilkeborgFax: + 45-35-46 64 01 | FRANCEMinistère de l'Economie des Finances et de l'IndustrieDirection Générale des EntreprisesSous-direction des Biens de ConsommationBureau Textile-ImportationsLe Bervil, 12 rue VilliotF-75572 Paris Cedex 12Fax: + 33-1- 53 44 91 81 |

DEUTSCHLANDBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA)- Referat 421Frankfurter Straße 29-35D-65760 EschbornFax: + 49-6196 90 88 00 | IRELANDDepartment of Enterprise, Trade and EmploymentImport/ Export Licensing, Block CEarlsfort CentreHatch StreetIE-Dublin 2Fax: + 353-1-631 25 62 |

ITALIAMinistero delle Attivita ProduttiveDirezione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambiViale America 341I-00144 RomaFax: +39-6-59 93 22 35 / 59 93 26 36 | ÖSTERREICHBundesministerium für Wirtschaft und ArbeitAußenwirtschaftsadministrationAbteilung C2/2Stubenring 1A-1011 WienFax: + 43-1-7 11 00/ 83 86 |

KYPROSΥπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού Υπηρεσία Εμπορίου Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ.6 CY-1421 Λευκωσία Φαξ: + 357-22-37 51 20 | POLSKA Ministerstwo Gospodarki, Pracy i PolitykiSpołecznej Plac Trzech Krzyży 3/5 PL- 00-507 Warszawa Fax: + 48-22-693 40 21 / 693 40 22 |

LATVIJA Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija Brīvības iela 55 LV – 1519 Rīga Fax: + 371-728 08 82 | PORTUGALMinistério das FinançasDirecção Geral das Alfândegas e dos ImpostosEspeciais sobre o ConsumoRua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega deLisboaPT- 1140-060 Lisboa Fax: + 351-218 814 261 |

LIETUVALietuvos Respublikos ūkio ministerijaPrekybos departamentasGedimino pr. 38/2LT- 01104 VilniusFax: + 370-5-26 23 974 | SLOVENIJAMinistrstvo za gospodarstvoDirektorat za ekonomsk odnose s tujinoKotnikova 5SI-1000 LjubljanaFax: + 386-1-400 36 11 |

LUXEMBOURGMinistère de l’Economie et du Commerce extérieurOffice des licencesBP 113L-2011 LuxembourgFax: + 352-46 61 38 | SLOVENSKÁ REPUBLIKAMinisterstvo hospodárstva SROdbor licenciíMierová 19SK-827 15 Bratislava 212Fax: + 421-2-43 42 39 19 |

MAGYARORSZÁG Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal Margit krt. 85. HU-1024 BudapestFax: + 36-1-336 73 02 | SUOMI/FINLANDTullihallitusPL 512FI-00101 HelsinkiTelekopio: + 358-20-492 28 52 |

MALTAServizzi ta' KummerċDiviżjoni għall -KummerċLascarisMT-Valletta CMR02Fax: + 356-21-23 19 19 | SVERIGEKommerskollegiumBox 6803S-11386 StockholmFax: + 46-8-30 67 59 |

NEDERLANDBelastingdienst/Douane centrale dienst voor in- enuitvoerPostbus 30003, Engelse Kamp 2NL-9700 RD GroningenFax : + 31-50-52 32 210 | UNITED KINGDOMDepartment of Trade and IndustryImport Licensing BranchQueensway House - West PrecinctBillinghamUK-TS23 2NFFax: + 44-1642-36 42 69 |

ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse | Jahr 2006 |

| |

SA. Flacherzeugnisse | |

SA1. Rollen (Coils) | 30 000 |

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse | 20 000 |

SB. Profilerzeugnisse | |

SB1. Träger | 2 000 |

ZEITPLAN

Die Verordnung des Rates sollte so bald wie möglich veröffentlicht werden.

[1] ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 43.

[2] ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 1.

[3] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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