52006DC0828

Mitteilung der Kommission über die Novellierung der Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck {KOM(2006) 829} {SEK(2006) 1696} /* KOM/2006/0828 endg. */


DE

Brüssel, den 18.12.2006

KOM(2006) 828 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

ÜBER DIE NOVELLIERUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZUR KONTROLLE DER AUSFUHR VON GÜTERN UND TECHNOLOGIEN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK

{KOM(2006) 829}

{SEK(2006) 1696}

MITTEILUNG DER KOMMISSION

ÜBER DIE NOVELLIERUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZUR KONTROLLE DER AUSFUHR VON GÜTERN UND TECHNOLOGIEN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund und Ziel der Vorschläge

Die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck spielt eine zentrale Rolle im Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Sie soll verhindern, dass derartige Güter oder Technologien, die sonst für friedliche Zwecke eingesetzt werden (so genannte Dual-Use-Güter), in Staaten gelangen, die sie zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwenden können, oder in die Hände von Organisationen, die sie zu terroristischen oder militärischen Zwecken einsetzen könnten.

Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 sieht die internationale Gemeinschaft in der Kontrolle von Dual-Use-Gütern und -Technologien ein Schlüsselinstrument beim Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und bemüht sich deshalb intensiv darum, die Kontrollen zu verstärken. So hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) im Jahr 2004 die Resolution 1540 verabschiedet, die sich für die Generalisierung von Ausfuhrkontrollen aussprach, ebenso für die Kontrolle der Durchfuhr und Vermittlung von Dual-Use-Gütern. Der Aktionsplan und die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die im Juni bzw. im Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurden, verlangen konkrete Maßnahmen zur Verschärfung der Kontrollen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften. Darüber hinaus sei zu überprüfen, ob die Kontrollen der Mitgliedstaaten funktionieren. Diese Überprüfung erfolgte in den Jahren 2004 und 2005; sie zeigte Bereiche auf, in denen Verbesserungen eingeführt werden könnten. Anschließend wurde mit den Mitgliedstaaten im Benehmen mit der EU-Wirtschaft intensiv erörtert, auf welche Weise das Ausfuhrkontrollregime der EU verbessert werden könnte.

Dual-Use-Güter umfassen ein sehr breites Sortiment von Waren und Technologien, darunter chemische oder biologische Erzeugnisse, Kerntechnik, Optik und Lasertechnik, Erzeugnisse der Luftfahrtelektronik sowie bestimmte Software. Diese Waren und Technologien weisen einen hohen Zusatznutzen auf, wobei die EU-Wirtschaft hier über einen Wettbewerbsvorsprung verfügt. Auf diesem Gebiet muss die EU-Politik sich um einen ausgewogenen Interessenausgleich bemühen: auf der einen Seite gilt es, die Sicherheitsinteressen zu schützen und die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern, auf der anderen Seite gilt es, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu fördern und Arbeitsplätze im EU-Hochtechnologiesektor zu schaffen und zu bewahren.

Als Ergebnis der Vorarbeiten der letzten beiden Jahren legt die Kommission nun einen Vorschlag zur Neufassung der Verordnung über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck vor (Ratsverordnung (EG) Nr. 1334/2000). Über diese gesetzgeberische Maßnahme hinaus schlägt sie eine Reihe weiterer Aktionen vor. Diese Maßnahmen verfolgen einen dreifaches Ziel:

· Verbesserung der Sicherheitslage durch wirksamere Ausfuhrkontrollen in der erweiterten Europäischen Union mit 25, und bald 27, Mitgliedstaaten;

· Schaffung eines wirtschaftsfreundlicheren Regulierungsumfelds zwecks Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit durch größere Klarheit der EU-Ausfuhrkontrollregelung, geringere bürokratische Belastung der EU-Ausführer bei der Durchführung von Kontrollen, konsequentere und einheitlichere Anwendung der EU-Ausfuhrkontrollverordnung in der gesamten EU und Erleichterung des Handels innerhalb des Binnenmarkts;

· Förderung der stärkeren Koordinierung von Ausfuhrkontrollen auf internationaler Ebene.

Zusammenfassung des Vorschlags

Einige Vorschläge zur Änderung der Dual-Use-Verordnung werden die Kontrollen wirksamer machen und dienen der Verbesserung der Sicherheit:

· Im Einklang mit der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats werden bei Gütern im EU-Durchfuhrverkehr bestimmte Kontrollen durchgeführt; außerdem wird die Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Gütern oder Technologien, die in einem Massenvernichtungswaffenprogramm eingesetzt werden können, künftig kontrolliert.

· Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass strafrechtliche Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften verhängt werden.

· Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen Verwaltungsebenen in diesen Mitgliedstaaten wird verbessert.

· Es wird dafür gesorgt, dass eine angemessene Überprüfung möglich ist, wenn ein Mitgliedstaat Ausfuhren zu genehmigen beabsichtigt, die ein anderer Mitgliedstaat als gegen seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gerichtet einstuft oder für die ein anderer Mitgliedstaat zuvor die Ausfuhrgenehmigung verweigert hat.

· Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Anwendung nationaler Kontrollen bei nicht gelisteten Gütern wird verbessert.

Andere Änderungsvorschläge dienen der Verbesserung des Regulierungsumfelds für die EU-Wirtschaft und erleichtern nicht nur die Wirtschaftstätigkeit innerhalb der EU sondern fördern auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit, z. B. durch:

· Ersetzung der gegenwärtigen Vorabgenehmigungspflicht für die innergemeinschaftliche Verbringung bestimmter Güter durch eine Ankündigungspflicht, die es den Mitgliedstaaten auch weiterhin ermöglichen würde, unerwünschte Verbringungen zu unterbinden;

· Klärung bestimmter Verordnungsbestimmungen, z. B. in Bezug auf die nicht gegenständliche Weitergabe von Technologie, die in den Mitgliedstaaten derzeit unterschiedlich angewandt werden;

· Aufstellung des Grundsatzes, dass Rechtssicherheit für EU-Ausführer zu schaffen ist, die Güter in gutem Glauben und im Einklang mit den EU-Ausfuhrkontrollvorschriften aus der EU ausführen, falls derartige Ausfuhren in einem Drittland als unerlaubt gelten, und Einforderung stärkerer Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Behandlung derartiger Fälle;

· Förderung der Inanspruchnahme von Globalgenehmigungen auf der Grundlage verstärkter unternehmensinterner Kontrollen sowie stärkerer Rückgriff auf gemeinschaftliche und nationale Allgemeingenehmigungen;

· Veranlassung der Mitgliedstaaten, Fristen für die Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen einzuführen.

Darüber hinaus soll eine größere Übereinstimmungen bei der Durchführung der Verordnung in den Mitgliedstaaten erreicht werden, und zwar durch die Verabschiedung von Leitlinien oder bewährten Verfahrensweisen für die Durchführung.

Einige Vorschläge dienen schließlich der Förderung der stärkeren Koordinierung von Exportkontrollen auf internationaler Ebene, z. B. stärkere Koordinierung der EU-Positionen in den internationalen Ausfuhrkontrollregimen, größere Beteiligung der EU-Wirtschaft bei der Bestimmung kontrollpflichtiger Güter und Mitgliedschaft aller EU-Mitgliedstaaten in den einschlägigen Regimen. Die Kommission hat darüber hinaus ein Programm zur technischen Unterstützung von Drittländern bei der Einführung angemessener Ausfuhrkontrollregelungen aufgelegt. Der Verordnungsvorschlag beinhaltet auch eine Klausel, die die Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Ausfuhrkontrollen vorsieht, ferner eine Bestimmung über die etwaige Einführung von Ad-hoc-Ausfuhrkontrollverfahren bei EU-Forschungsprogrammen und anderen Projekten mit Drittlandbeteiligung.

Schließlich schlägt die Kommission noch einen Regulierungsausschuss vor; dieser ist vornehmlich für die Änderung der Verordnungsanhänge zuständig, die die Listen der kontrollierten Güter und bestimmte technische Bestimmungen enthalten. Das betreffende Verfahren, das die Kommission in die Lage versetzen würde, entsprechende Änderungen – nach befürwortender Stellungnahme eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten – anzunehmen, würde eine raschere Aktualisierung der Listen der kontrollpflichtigen Güter ermöglichen; derzeit muss darüber der Rat auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags befinden.

Weiteres Vorgehen

Die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ist zwar Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaft, sie spielt aber auch eine Rolle für die EU-Sicherheitspolitik. Sie berührt außerdem empfindliche Politikfelder wie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Auf diesem Feld will die Kommission weiter eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit die EU-Ausfuhrkontrollvorschriften den Beitrag zur europäischen und weltweiten Sicherheit leisten, den die Bürger erwarten, gleichzeitig aber auch ein der Forschungs- und Wirtschaftstätigkeit förderliches Regelungsumfeld schafft, ohne das die europäische Wirtschaft nicht gedeihen kann.

Die Kommission plädiert für eine rasche Prüfung der Vorschläge, damit der Rat den Vorschlag für die Neufassung der Dual-Use-Verordnung umgehend verabschieden kann und die Maßnahmen in den anderen Bereichen ergriffen werden können, für die sie keine Regulierungsvorschläge unterbreitet hat.

ENTWURF EINER MITTEILUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NOVELLIERUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZUR KONTROLLE DER AUSFUHR VON GÜTERN UND TECHNOLOGIEN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK

I Einleitung - Zweck der Mitteilung

Die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (so genannte Dual-Use-Güter) spielt eine zentrale Rolle im Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Sie soll verhindern, dass solche Güter oder Technologien in Staaten gelangen, die sie zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen einsetzen können, oder in die Hände von Organisationen, die sie zu terroristischen oder militärischen Zwecken verwenden könnten. Obwohl die Kontrollen Sicherheitszwecken dienen, sind sie Bestandteil handelspolitischer Maßnahmen, die die Tätigkeit von Herstellern und Ausführern in der EU einschränken; diese Einschränkungen sollten das erforderliche Mindestmaß nicht übersteigen, damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Diese Mitteilung schlägt im Wesentlichen Maßnahmen vor, mit denen sich die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in der erweiterten EU wirksamer kontrollieren lässt. Ihr liegt der vom Europäischen Rat im Juni 2003 angenommene Aktionsplan gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zugrunde, ferner die vom Europäischen Rat im Dezember 2003 angenommene EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Weitere Ziele sind größere Klarheit und eine geringere bürokratische Belastung der EU-Ausführer bei der Durchführung von Kontrollen. Schließlich trägt die Mitteilung noch der Notwendigkeit Rechnung, den Rechtsrahmen an die Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) anzupassen.

II Hintergrund und Kontext

Die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihr möglicher Einsatz durch skrupellose Staaten oder Terrorgruppen ist eine Sicherheitsfrage von größter internationaler Bedeutung. Die Europäische Sicherheitsstrategie sieht in der Verbreitung dieser Waffen und ihrer Einsatzmittel die möglicherweise größte Bedrohung für die Sicherheit Europas. Sie stellt ausdrücklich fest, dass Ausfuhrkontrollen dazu beigetragen haben, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einzudämmen. Die Europäischen Gemeinschaften tragen unter anderem mit ihrer gemeinsamen Handelspolitik dazu bei, die Verbreitung solcher Waffen einzudämmen. Nach zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aus dem Jahr 1995, wonach die Ausfuhrkontrollen bei Dual-User-Gütern unter die gemeinsame Handelspolitik fallen (Einzelheiten siehe Anlage II dieses Papiers), verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wurde ein gemeinschaftliches Ausfuhrkontrollsystem für derartige Dual-User-Güter und –Technologien geschaffen. Es sieht eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr dieser Güter vor. Dual-User-Güter und -Technologien, die der Kontrolle unterliegen, sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Die Liste stützt sich auf die Verzeichnisse der einschlägigen internationalen Ausfuhrkontrollregime für biologische und chemische Güter (Australische Gruppe), für Nukleargüter (Gruppe der Nuklearen Lieferländer, engl. Nuclear Suppliers' Group), für ballistische Systeme (Trägertechnologie-Kontrollregime, engl. Missile Technology Control Regime) und für Komponenten konventioneller Waffen (Wassenaar-Abkommen). Einzelheiten zu den internationalen Ausfuhrkontrollregimen sind Anhang III zu entnehmen.

Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der gesamten EU unmittelbar gilt, ist ihre Durchführung von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten abhängig, denen ein relativ breiter Ermessensspielraum bleibt, v. a. in Bezug auf die Möglichkeit der Einführung zusätzlicher nationaler Kontrollen.

Alle 25 Mitgliedstaaten die EU gehören der Australischen Gruppe und der Gruppe der Nuklearen Lieferländer an; dagegen gehört Zypern noch nicht der Wassenaar-Gruppe an, ferner sind sieben Mitgliedstaaten (Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, die Slowakei und Slowenien) noch nicht Mitglied des Trägertechnologie-Kontrollregimes, ebenso wenig Rumänien (dessen EU-Beitritt bevorsteht). Die Europäische Kommission ist Mitglied der Australischen Gruppe und Beobachter in der Gruppe der Nuklearen Lieferländer; dagegen hat sie keinerlei Status im Trägertechnologie-Kontrollregime und in der Wassenaar-Gruppe, obwohl sie seit der Verabschiedung des Aktionsplans von Thessaloniki neben dem Generalsekretariat des Rates als Mitglied der Delegation der EU-Ratspräsidentschaft an den Sitzungen teilnehmen kann.

Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurde die ursprüngliche Zweckbestimmung dieser Regime, nämlich Staaten am Erwerb von Dual-User-Gütern zur Herstellung von Massenvernichtungs- oder konventionellen Waffen zu hindern, dahingehend erweitert, dass auch der Erwerb von Dual-User-Gütern durch nichtstaatliche Akteure verhindert werden kann, die diese Güter für (massive oder konventionelle) terroristische Anschläge einsetzen könnten.

Außerdem hat sich das internationale Umfeld verändert. Der internationale Austausch hat sich verstärkt und neue Wirtschaftsteilnehmer sind auf den Plan getreten. Aus diesem Grund repräsentieren die internationalen Ausfuhrkontrollregime nicht mehr alle führenden Anbieter einschlägiger Dual-Use-Technologien, die zur Herstellung von Waffen oder Massenvernichtungswaffen einsetzbar sind.

Dieses Schlupfloch sollte mittelfristig durch die Umsetzung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats, die diese Kontrollen multilateralisiert, teilweise verschlossen werden. Im Übrigen gilt es sicherzustellen, dass die Entscheidungen der internationalen Ausfuhrkontrollregime mit innovativen Entwicklungen Schritt halten, dass die Kontrollen keine Güter betreffen, die außerhalb internationaler Regime ohnehin weit verbreitet sind, und dass die Mitglieder der internationalen Regime ihre Vorschriften einander so weit wie möglich angleichen.

Die Gefahr des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen durch Terroristen führte zum Aktionsplan von Thessaloniki, der vornehmlich strengere EU-Ausfuhrkontrollen verlangt, einen besseren Austausch sicherheitsempfindlicher Informationen, einen besseren Dialog mit Ausführen, stärkere Präsenz der EU in internationalen Ausfuhrkontrollregimen sowie eine gegenseitige Begutachtung der Verordnungsdurchführung durch die Mitgliedstaaten („Peer-Reviews“). Die „Peer-Reviews“ wurden von einer Taskforce unter Vorsitz der Kommission koordiniert. Diese Taskforce legte dem Rat im November 2004 ihre Schlussfolgerungen vor. Seit dieser Zeit befasst sich der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ regelmäßig mit den Fortschritten bei der Umsetzung der „Peer-Reviews“ (zuletzt in einer Stellungnahme vom Dezember 2005). Zusätzlich genehmigte der Europäische Rat am 17./18. Juni 2004 eine Erklärung über strafrechtliche Sanktionen, in der noch einmal daran erinnert wurde, dass sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu gemeinsamen Politikstrategien hinsichtlich der strafrechtlichen Sanktionierung der unerlaubten Ausfuhr und Vermittlung und des Schmuggels von Material für Massenvernichtungswaffen verpflichtet haben.

Neben dem Sicherheitsaspekt ist auch der wirtschaftliche Aspekt der Herstellung und Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und –Technologien von Bedeutung, da es sich dabei um Güter und Technologien vielfältiger Art mit hoher Wertschöpfung und hohem Technologiegehalt handelt und die EU als bedeutender Ausführer derartiger Güter einen Wettbewerbsvorsprung besitzt. Auch wenn es in der Natur der Sache liegt, dass über Dual-Use-Güter keine exakten Statistiken vorliegen, beliefen sich die Ausfuhren bei den Zolltarifpositionen, die Dual-Use-Güter einschließen, im Jahr 2004 auf etwa 128 Mrd. € und im Jahr 2005 auf 142 Mrd. €, das sind 13 % aller Warenausfuhr der EU [1]. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass über 5000 EU-Unternehmen kontrollierte Güter dieser Art ausführen.

III Kernfragen der Ausfuhrkontrolle

Die Taskforce „Peer-Reviews“ ermittelte mehrere Hauptbereiche, in denen die EU und die Mitgliedstaaten Verbesserungen erzielen sollten; diese Bereiche sind in der Erklärung des Rates vom 13. Dezember 2004 aufgeführt:

– Sicherstellung der Transparenz der Rechtsvorschriften zur Durchführung des EU-Kontrollsystems und Vermittlung dieser Rechtsvorschriften gegenüber der Öffentlichkeit,

– Minimierung aller erheblichen Unterschiede bei Verfahren und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten,

– Untersuchung der Möglichkeiten, ergänzende Kontrollen bei Durchfuhr und Umladung von Dual-Use-Gütern einzuführen,

– Unterstützung bei der Erkennung von Dual-Use-Gütern, die unter die Kontrollregelung fallen,

– Verbesserung der Weitergabe von Informationen über verweigerte Genehmigungen, Prüfung der Einrichtung einer Datenbank für den Austausch sicherheitsempfindlicher, vertraulicher Informationen,

– Vereinbarung bestmöglicher Verfahren für die Durchsetzung der Kontrollen,

– Steigerung der Transparenz, um die Durchführung von Kontrollen bei nicht gelisteten Gütern auf EU-Ebene leichter harmonisieren zu können (Generalklausel/Endverbleibskontrolle),

– Verbesserung des Dialogs mit Exporteuren,

– Vereinbarung bestmöglicher Verfahren für die Kontrolle der nicht gegenständlichen Weitergabe von Technologie.

Mit der Entschließung 1540 des VN-Sicherheitsrats wurden einige neue Verpflichtungen eingeführt, u. a. die Pflicht zur Verabschiedung angemessener Vorschriften zur Verhinderung des Schmuggels und der unerlaubten Durchfuhr, Umladung, Vermittlung und Wiederausfuhr von Dual-Use-Gütern; außerdem der Grundsatz der zivil- oder strafrechtlichen Sanktionierung von Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften. Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Vermittlungsgeschäften versteht die Kommission unter unerlaubter Vermittlung eine Maklertätigkeit, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelnde sich der Endverwendung für Massenvernichtungswaffen bewusst ist und dennoch das Geschäft tätigt.

Die praktische Erfahrung hat außerdem gezeigt, dass die exterritoriale Anwendung von Ausfuhrkontrollen durch Drittländer die EU-Einführer und -Ausführer in eine schwierige Lage bringt. Um verwaltungs- oder gar strafrechtlichen Sanktionen für Handlungen zu entgehen, die sie EU-rechtskonform innerhalb der EU vornehmen, müssen sie sich in einigen Fällen innerhalb der EU Drittlandbeschränkungen bezüglich der Wiederausfuhr von Gütern EU-fremder Herkunft unterwerfen; dasselbe gilt für Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Gütern in Drittländer, die zwar nicht ausfuhrbeschränkt sind und in der EU hergestellt wurden, die aber Komponenten EU-fremder Herkunft enthalten. EU-Bürger müssen sogar mit Anträgen auf Auslieferung an ein Drittland rechnen, wenn ihre EU-rechtskonformen Ausfuhren in einem Drittland als unerlaubt gelten. Es sollte daran erinnert werden, dass die Dual-Use-Verordnung einen umfassenden Rechtsrahmen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, -Technologien und damit verknüpften Dienstleistungen liefert und dass es mit Blick auf abweichende Rechtsvorschriften von Drittländern, nach denen entsprechende Ausfuhren unter Umständen strafbar sind, wichtig ist, die Rechtssicherheit für Ausführer verordnungsrelevanter Dual-Use-Güter, -Technologien und -Dienstleistungen zu gewährleisten, die im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen handeln. Der beste Weg, diesen Problemen Herr zu werden, ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den betroffenen Drittländern im Interesse einer Angleichung der Kontrollen. Deshalb schlägt die Kommission vor, in die Ausfuhrkontrollverordnung eine Bestimmung zur Förderung einer solchen Zusammenarbeit mit Drittländern aufzunehmen.

Die Erfahrung bei EU-finanzierten Projekten mit Drittlandbeteiligung wie beispielsweise Galileo hat gezeigt, dass Ad-hoc-Verfahren zur detaillierten Festlegung der EU-Bestimmungen eingeführt werden müssten, die die projektbezogene Weitergabe EU-eigener Dual-Use-Technologien an Dritte regeln.

Schließlich haben regelmäßige Kontakte mit der Wirtschaft und die im Rahmen der Folgenabschätzungsstudie (siehe nächster Abschnitt) eingeholten Stellungnahmen die wichtigsten Anliegen der Wirtschaft auf diesem Feld zu Tage gebracht:

– größere Transparenz und Verlässlichkeit der Vorschriften;

– schnellere Entscheidung der nationalen Verwaltungen über Ausfuhrgenehmigungsanträge, vor allem bei nicht gelisteten Gütern,

– einheitliche Anwendung der Dual-Use-Verordnung in der ganzen EU, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten auszuschließen; dies gilt auch im Hinblick auf die Auslegung der Kontrollpflichtigkeit von Gütern und die Anwendung nationaler Kontrollen bei nicht gelisteten Gütern;

– Vereinfachung des Systems durch weniger komplexe Listung der kontrollpflichtigen Güter, insbesondere durch regelmäßige Überprüfung der Relevanz der Listen vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit der Güter im EU-Ausland und der Innovationsentwicklung, ferner durch Verlagerung des Schwerpunkts weg von den kontrollpflichtigen Gütern und hin zur Ermittlung der Zuwiderhandelnden und durch Schaffung weiterer handelserleichternder Instrumente für zuverlässige Ausführer;

– Verringerung der vielen Regulierungsebenen (innerhalb der internationalen Regime, auf EU-Ebene und in den einzelnen Staaten, bei gleichzeitiger Notwendigkeit, die Wiederausfuhrkontrollen von Drittländern zu beachten);

– Einführung der elektronischen Verwaltung von Ausfuhrgenehmigungen (E-Licensing);

– Beseitigung der Probleme mit der exterritorialen Anwendung von Kontrollen durch bestimmte Drittländer;

– Ersetzung der gegenwärtigen Vorabgenehmigungspflicht für die innergemeinschaftliche Verbringung der sensibelsten Güter durch ein Ankündigungssystem.

IV Vorschläge und Empfehlungen zur Novellierung des EU-Ausfuhrkontrollsystems und seines Beitrags zu den internationalen Bemühungen um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen

Bei der Ausarbeitung des konkreten Vorschlags an den Rat hat die Kommission die Auffassungen der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft berücksichtigt; darüber hinaus hat sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen, damit die legislativen Änderungen mehr Sicherheit bringen, ohne die EU-Unternehmen über Gebühr bei ihrer Geschäftstätigkeit im Ausland zu behindern.

Die meisten anderen legislativen Änderungen, die über die Aspekte Durchfuhr, Umladung und Vermittlung hinausgehen, sind angesichts der schon lange erkannten - und in den „Peer-Reviews“ und der Folgenabschätzung bestätigten – Unterschiede bei der nationalen Anwendung der Verordnungsbestimmungen gerechtfertigt. Solche Bestimmungen könnten verschärft werden, um das System der EU zur Ausfuhrkontrolle von Dual-Use-Gütern effizienter zu machen. Bereiche, die keine legislativen Änderungen, sondern vielmehr Verwaltungsmaßnahmen oder die Einführung bewährter Verfahrensweisen erfordern, wurden in derselben Weise ermittelt.

Die Kernziele der Kommissionsempfehlungen sind:

· mehr Klarheit und Transparenz und – soweit möglich – stärkere Vereinfachung des EU-Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern;

· konsequente Anwendung der Verordnung in der EU bei größerer Effizienz und Effektivität der Kontrollen sowie Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Ausführern der einzelnen Mitgliedstaaten;

· Eindämmung der bürokratischen Belastung der EU-Ausführer in dem Bestreben, sie im Wettbewerb nicht schlechter zu stellen als Ausführer aus Drittländern;

· Abbau von Handelsschranken im EU-Binnenmarkt.

Nach den Erörterungen mit den Mitgliedstaaten lassen sich die Empfehlungen der Kommission in fünf Bereiche gliedern:

a) Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Diese Vorschläge sind Gegenstand eines getrennten Kommissionsvorschlags, der in allen Einzelheiten auf die Ergebnisse der Folgenabschätzung eingeht. Unter anderem werden folgende Bereiche behandelt: Ausweitung der Kontrollen auf die Durchfuhr, Umladung [2], Vermittlung und Wiederausfuhr; Klarstellung des Inhalts der Kontrollen bei der nicht gegenständlichen Weitergabe von Technologie; Einführung eines Ausschussverfahrens für die Genehmigung von Güterkontrolllisten; Verbesserung des Informationsaustauschs über nationale Kontrollen bei nicht gelisteten Gütern auf der Grundlage geeigneter Sicherheitsstandards; Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Rat über verweigerte Genehmigungen sowie etwaige Einführung eines sicheren elektronischen Systems; internationale Zusammenarbeit mit Drittländern mit der Möglichkeit der Genehmigung von Ad-hoc-Ausfuhrkontrollregeln im Falle besonderer EG-finanzierter Projekte, die Drittländern gegebenenfalls Zugang zu EU-eigenen Dual-Use-Technologien verschaffen; Einführung einer Bezugnahme auf strafrechtliche Sanktionen in den neu gefassten Artikel 21, zumindest für schwere Verstöße gegen die Verordnungsbestimmungen und die von den Mitgliedstaaten erlassenen Durchführungsverordnungen, um der Forderung des Europäischen Rates vom Juni 2004 nach strafrechtlicher Ahndung und der Forderung der VN-Resolution 1540 nach Einführung geeigneter zivil- und strafrechtlicher Sanktionen für Verstöße gegen solche Ausfuhrkontrollvorschriften Rechnung zu tragen; Ersetzung der verbleibenden innergemeinschaftlichen Kontrollen durch ein System, das sich auf die Ankündigung von Versendungen beschränkt; Verpflichtung für die nationalen Behörden, Fristen für die Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen vorzusehen, ebenso Fristen für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen an Genehmigungsbehörden bezüglich der nationalen Kontrolle nicht gelisteter Güter und Technologien.

b) Angabe der Bereiche, in denen Leitlinien und bewährte Verfahrensweisen erarbeitet werden könnten. Leitlinien und bewährte Verfahrensweisen sind Möglichkeiten, bestimmte Verordnungsbestimmungen durchzuführen; sie könnten von der Gruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ des Rates vereinbart und von den Sachverständigen der „Koordinierungsgruppe“ ausgearbeitet werden. Sie wären zwar nicht rechtsverbindlich, würden aber Standards für die Anwendung von Ausfuhrkontrollen vorgeben und könnten bei Bedarf veröffentlicht werden, wie es bei den im Dezember 2005 genehmigten bewährten Verfahrensweisen zur Sensibilisierung der Wirtschaft geschehen ist. Auf diese Weise ließen sich die Leitlinien der internationalen Regime an die Besonderheiten der EU anpassen, insbesondere an die Tatsache, dass der Binnenmarkt existiert und die EU gemeinsame Außengrenzen hat. Für folgende Komplexe werden bewährte Verfahrensweisen und Leitlinien vorgeschlagen: Kontrolle der nicht gegenständlichen Weitergabe von Technologie einschließlich Bereitstellung technischer Unterstützung, ferner Bestimmung von Ausnahmen in Bezug auf allgemein zugängliche Technologie und Grundlagenforschung; globale Ausfuhrgenehmigungen; Durchsetzungspraxis, beispielsweise gemeinsame Risikoanalyse; unternehmensinterne Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren; Unterlagen zur Begutachtung von Ausfuhranträgen und Koordinierung nationaler Kontrollen bei nicht gelisteten Gütern.

c) Angabe der Bereiche, in denen verwaltungstechnische Maßnahmen der folgenden Art ausreichen könnten: größere Transparenz; Verbesserung der Internetauftritte der Mitgliedstaaten und der EU zwecks Schaffung eines gemeinsamen Einstiegspunkts; zweckmäßigere Einbindung der Sachverständigen, um eine widerspruchsfreie, EU-weit einheitliche Auslegung von Anhang I zu gewährleisten; Entwicklung von Instrumenten zur Identifizierung von Dual-Use-Gütern; Weiterbildung der Mitarbeiter, die mit der Erteilung von Genehmigungen und der Zollabwicklung befasst sind.

d) Bereiche, die Gegenstand kommender Kommissionsvorschläge sind, insbesondere die Schaffung weiterer Allgemeingenehmigungen der Gemeinschaft zwecks Erleichterung des Absatzes nicht sensibler Güter nach nicht sensiblen Bestimmungsländern; die Ausfuhr solcher Güter unterliegt derzeit hauptsächlich nationalen Allgemeingenehmigungen (nähere Einzelheiten siehe Anhang V).

e) Schließlich sind noch einige Fragen zu behandeln, die über die reine Funktionsweise des EU-Ausfuhrkontrollsystems hinausgehen. Diese Fragen waren vom Rat angesprochen worden (insbesondere im Aktionsplan von Thessaloniki) und fanden ihre Bestätigung in den „Peer-Reviews“:

i) Grenzen der internationalen Ausfuhrkontrollregime

Die Ausfuhrkontrollregime ermöglichen keine hundertprozentigen Kontrollen, da u. a. die Zahl ihrer Mitglieder begrenzt ist und ihre Vorschriften nicht rechtsverbindlich sind; dies lässt viel Ermessensspielraum bei der nationalen Umsetzung. Generell beinhalten die Regime keine Vorschriften für Ausfuhren in Länder, die die einschlägigen Nichtverbreitungsabkommen nicht ratifiziert haben. Es wäre Ideal, wenn dieser Schwachpunkt der Regime beseitigt werden könnte, damit gewährleistet ist, dass sensible Güter nur in Länder ausgeführt werden, die sicher sind und die nicht beabsichtigen, die Güter oder Technologien zu Verbreitungszwecken zu nutzen.

Darüber hinaus stellen die hohe Innovationsgeschwindigkeit und die Expansion der Dual-Use-Branche, die auch auf geänderte Verteidigungsstrategien und den verstärkten Rückgriff auf neue Technologien zurückzuführen ist, die Regime vor große Herausforderungen im Hinblick auf die Auswahl der zu kontrollierenden Güter. Dies erfordert eine bessere Zusammenarbeit mit der Wirtschaft.

Im konkreten Fall des Wassenaar-Abkommens besteht eine Beschränkung darin, dass keine vorherige Konsultation vorgeschrieben ist, falls eine Vertragspartei eine Ausfuhrgenehmigung für ein Geschäft zu erteilen gedenkt, das mit einem anderen Geschäft weitgehend vergleichbar ist, das von einer anderen Vertragspartei zuvor abgelehnt wurde.

Die EU könnte sich für eine diesbezügliche Verschärfung der Regime einsetzen.

ii) Mitgliedschaft aller EU-Mitgliedstaaten in internationalen Ausfuhrkontrollregimen

Zum Zeitpunkt der letzten Erweiterung waren lediglich drei der 10 Beitrittsländer Mitglied in allen internationalen Ausfuhrkontrollregimen. Dies war sehr problematisch, da die Nichtmitgliedschaft in einem Regime für den betreffenden Mitgliedstaat bedeutet, dass er aufgrund der Dual-Use-Verordnung die Kontrollen anwenden muss, ohne an den Erörterungen über die zu kontrollierenden Güter oder die Durchsetzung von Exportkontrollen in den Regimen teilnehmen zu können. Außerdem haben sie auch keinen Zugang zu wichtigen sensiblen Daten, z. B. Informationen über von Nicht-EU-Mitgliedern verweigerte Exportgenehmigungen oder die Liste der sensiblen Endverwender, die von zentraler Bedeutung für die Anwendung wirksamer Kontrollen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene sind.

Im September 2003 schlugen die Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaaten eine Strategie vor, die getreu dem Aktionsplan von Thessaloniki darauf ausgerichtet ist, dass alle neuen Mitgliedstaaten allen internationalen Ausfuhrkontrollregimen beitreten; diese wurde vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee des Rates befürwortet. Diese Initiative führte dazu, dass alle neuen EU-Mitgliedstaaten im Mai 2004 in die Australische Gruppe und in die Gruppe der Nuklearen Lieferländer aufgenommen wurden. Geringer war der Erfolg indessen beim Trägertechnologie-Kontrollregime, dem sieben neue EU-Mitgliedstaaten und Rumänien noch nicht beigetreten sind, und beim Wassenaar-Abkommen, in dem Zypern noch kein Mitglied ist. Es bleibt somit wichtig, aktiv für die Mitgliedschaft einzutreten; gleichzeitig muss der Notwendigkeit gebührend Rechnung getragen werden, die Regime auf andere führende Lieferer von Dual-Use-Technologien auszudehnen und effiziente Entscheidungsfindungssysteme zu pflegen. In der Zwischenzeit muss jedoch eine praktische Übergangslösung gefunden werden (z. B. befristeter Beobachterstatus), die den neuen EU-Mitgliedstaaten den Zugang zu allen einschlägigen sensiblen Informationen ermöglicht, insbesondere zu Informationen über verweigerte Genehmigungen und über technische Sachverhalte im Zusammenhang mit den zu kontrollierenden Gütern.

iii) EU-Beteiligung an den Regimen und Koordinierung der EU-Positionen

Nach dem Aktionsplan von Thessaloniki und der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen soll der EU eine führende Rolle bei der Zusammenarbeit in den Ausfuhrkontrollregimen zuwachsen; unter anderem wäre für die Koordinierung der Positionen in den verschiedenen Regimen und für eine stärkere Einbindung der Kommission in diese Regime zu sorgen. 2003 unterbreiteten die Dienststellen der Kommission dem Rat einen diesbezüglichen Vorschlag, der bisher jedoch nur teilweise umgesetzt wurde. Die Verbesserung der EU-Koordinierung durch die Kommission scheiterte u. a. daran, dass sie keinen geeigneten Status in den Regimen einnimmt, was insbesondere für das Trägertechnologie-Kontrollregime und die Wassenaar-Gruppe gilt; dies schränkt die Möglichkeiten der Kommission ein, konstruktive Beiträge in Bereichen zu leisten, die unter die Dual-Use-Verordnung fallen.

Die Kommission schlägt daher vor, die Frage ihres Status in den internationalen Regimen mit den Mitgliedstaaten zu erörtern, um zunächst einmal den Zugang zu den elektronischen Dokumentenverwaltungssystemen des Trägertechnologie-Kontrollsystems und der Wassenaar-Gruppe zu gewährleisten.

Die Kommission hält an der Auffassung fest, dass, wie in der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen betont wurde, eine derartige EU-Koordinierung und -Beteiligung eine vorrangige politische Aufgabe der EU ist, damit die Tagungen erfolgreich vorbereitet und die Verhandlungen mit Drittländern über Vorschläge erleichtert werden können. Eine derartige Koordinierung hat sich bewährt, wenn es gilt, die Interessen der EU zu verteidigen; das war insbesondere in der Australischen Gruppe der Fall bei der Verabschiedung der Leitlinien oder im Trägertechnologie-Kontrollregime und der Wassenaar-Gruppe, z. B. bei Fragen der Ausfuhrkontrolle für Technologien, die im Galileo-Projekt eingesetzt werden können. Die Praxis, die EU-Vertreter in internationalen Ausfuhrkontrollregimen oder einschlägigen Gruppen des Rates zu Ad-hoc-Sitzungen einzuberufen, sollte ausgebaut werden. Die stärkere Koordinierung der einschlägigen Gruppen des Rates sollte beibehalten und gefördert werden; gemeint sind hier die Gruppen „Nichtverbreitung“ (CONOP), „Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle“ (CODUN), „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER), „Atomfragen“, „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) sowie „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (siehe Glossar in Anhang I). Diese Koordinierung soll gewährleisten, dass die EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen schlüssig und effizient umgesetzt wird.

Verbesserungen diese Art würden es der Kommission außerdem ermöglichen, den regelmäßigen Dialog zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der EU-Wirtschaft zu erleichtern, bevor die Regime ihre Kontrolllisten überprüfen; sie würden außerdem dafür sorgen, dass die EU-Lieferer ihren Beitrag zu Vorschlägen leisten könnten, die dazu dienen, die Beschlüsse der Regime auf die Liefer- und Innovationsfähigkeit der EU in der Dual-Use-Wirtschaft abzustimmen.

iv) Technische Unterstützung von Drittländern und internationale Zusammenarbeit

Die Kommission ist sich sehr wohl bewusst, dass die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Förderung wirksamer nationaler Ausfuhrkontrollen und zu deren Multilateralisierung darauf ausgerichtet sind, die Lücken zu schließen, die sich aus der Zunahme der Lieferquellen für Dual-Use-Güter in Ländern ohne wirksame Ausfuhrkontrollpolitik und -praxis ergeben. Die EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ist ein klares Bekenntnis zur Stärkung der Ausfuhrkontrollpolitik und –praxis diesseits und jenseits der EU-Grenzen in Abstimmung mit internationalen Partnern. Sie verweist auf die Notwendigkeit eines Unterstützungsprogramms für Staaten, die auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle technisches Wissen benötigen.

Im November 2003 genehmigte der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ ein Papier, das auf die durchgängige Berücksichtigung der Nichtverbreitungspolitik in den allgemeinen Beziehungen der EU mit Drittländern abzielt, u. a. durch Aufnahme einer Nichtverbreitungsklausel in die Abkommen mit diesen Ländern. Die EU bemüht sich inzwischen um die Einbindung von Nichtverbreitungsbestimmungen in alle neuen Abkommen mit Drittländern wie im geänderten Abkommens von Cotonou mit den AKP-Staaten (diese Staaten haben sich verpflichtet, mit der EU zusammenzuarbeiten, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen mittels wirksamer nationaler Ausfuhrkontrollsysteme zu bekämpfen). Eine wichtige Passage der betreffenden Klausel stellt klar, dass die Partner der EU ein wirksames Kontrollsystem für die Ausfuhr von Waren einführen müssen, die einen Bezug zu Massenvernichtungswaffen aufweisen. Deshalb ist die EU heute bereit, verstärkte Unterstützung bei der Kontrolle von Ausfuhren anzubieten.

Die Kommission möchte im Bereich der technischen Unterstützung bei der Ausfuhrkontrolle noch mehr tun. Daher hat sie in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Rates (vornehmlich mit dem Büro der Persönlichen Vertreterin des Hohen Vertreters der EU für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und den Mitgliedstaaten einige Vorhaben zur technischen Unterstützung von Drittländern in Gang gesetzt, dazu zählen Kroatien, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, die Russische Föderation, China, die Ukraine sowie die Vereinigten Arabischen Emirate. Diese Arbeiten dienen der Flankierung eines Programms zur fortlaufenden Unterstützung bei der Ausfuhrkontrolle, das aus Mitteln des neuen Stabilitätsinstruments für den Zeitraum 2007-2013 finanziert werden soll.

Die Kommission hat sich verpflichtet, ihre Zusammenarbeit mit anderen Drittländern, wichtigen Handelspartnern und internationalen Organisationen auszubauen; dabei stützt sie sich auf die Erfahrungen, die sie insbesondere bei ihrer Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) gesammelt hat. Zu diesem Zweck will sie vornehmlich die Genehmigung projektbezogener Ausfuhrkontrollmaßnahmen erleichtern, um die Beteiligung von Drittländern an EU-finanzierten Industrie- und Forschungsprojekten zu erleichtern; dabei stützt sie sich auf die nützlichen Erfahrungen, die insbesondere mit dem Galileo-Programm gesammelt wurden.

V Folgenabschätzung der Vorschläge

Im September 2005 wurde damit begonnen, Stellungnahmen von Ausführern einzuholen, außerdem wurde eine Folgenabschätzung eingeleitet; es galt zu begutachten, wie sich die verschiedenen Optionen zur Reform der Ausfuhrkontrolle auswirken würden. An der Folgenabschätzung waren die Mitgliedstaaten sowie Ausführer, Spediteure und Händler beteiligt; im Rahmen der Studie erging ferner ein öffentlicher Aufruf zur Stellungnahme an alle Betroffenen. Die Ergebnisse wurden im Februar 2006 veröffentlicht [3] und anschließend mit den Mitgliedstaaten und den Ausführern erörtert.

Den meisten Empfehlungen und Stellungnahmen der betroffenen Wirtschaftsverbände wurde Rechnung getragen, wenngleich bestimmte Aspekte nicht in diese Mitteilung eingeflossen sind, weil sie politisch nicht durchsetzbar wären (beispielsweise eine radikale Vereinfachung der Listen der kontrollierten Güter oder der nationalen Kontrollen).

Die einzelnen Möglichkeiten wurden zunächst geprüft; anschließend entschied sich die Kommission – gestützt auf die Ergebnisse der Studie und die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und Ausführer – für die unter dem Kosten-Nutzen-Gesichtspunkt besten Möglichkeiten. Vorschläge zur Änderung des Regulierungsrahmens wurden sorgfältig abgewogen, weil es galt, die Belastungen der Hersteller und Ausführer sowie der mitgliedstaatlichen Verwaltungen auf das absolute Mindestmaß zu begrenzen. Auf die Folgenabschätzung wird in der Begründung des Vorschlags für eine Änderung und Neufassung der Ratsverordnung (EG) Nr. 1334/2000 und in einem Vermerk im Anhang des besagten Vorschlags ausführlicher eingegangen.

Nach dem Vorschlag der Kommission zur Kontrolle der Durchfuhr und Umladung werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein im Durchfuhr- oder Umladeverkehr befindliches Dual-Use-Gut, das für ein Drittland bestimmt ist, nur beschlagnahmen können (wie in der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung definiert), wenn ermittlungsdienstliche Erkenntnisse der Mitgliedstaaten darauf hindeuten, dass die Ausfuhr gegen internationale Nichtverbreitungsverträge und -abkommen verstößt, weil das Gut zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden soll. Dieser Fall dürfte nicht sehr häufig vorkommen. Die Möglichkeit der Kontrolle jeder einzelnen Umladung innerhalb der EU wurde wegen Undurchführbarkeit verworfen.

Bezüglich der Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen in diesem Bereich zeigte die Folgenabschätzung praktische Schwierigkeiten auf, zum einen hinsichtlich der Durchführung systematischer Kontrollen (Genehmigung) von Vermittlungsgeschäften natürlicher oder juristischer Personen in der EU, zum anderen hinsichtlich der Unmöglichkeit der Anwendung derartiger Kontrollen auf EU-Bürger, die ihre Vermittlungsdienstleistungen im Ausland erbringen. Dies hat die Kommission zu dem Vorschlag veranlasst, die Kontrollen auf die Tätigkeiten zu beschränken, die aus der EU erfolgen, und auf die Fälle, in denen dem Vermittler bekannt ist, dass die besagten Güter zur Verbreitungszwecken verwendet werden könnten.

Die Folgenabschätzung zeigte die Vorteile von Maßnahmen auf, die für eine größere Transparenz der europäischen und mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften sorgen.

Darüber hinaus belegte die Studie die Notwendigkeit, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft und der nationalen Allgemeingenehmigungen auf EU-Ebene genauer zu definieren und klarzustellen.

Die Folgenabschätzung hat außerdem die Notwendigkeit unterstrichen, zusätzliche Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft einzuführen, um die Praxis der EU an die Praxis anderer wichtiger Anbieter und Mitglieder internationaler Exportkontrollregime anzugleichen. Die Ausführer haben Vorschläge unterbreitet, mit denen sich die Kommission voraussichtlich 2007 befassen will, wenn es gilt, Vorschläge zur Änderung von Anhang I der Verordnung zu unterbreiten (Einzelheiten siehe Anhang V des vorliegenden Papiers). Es besteht möglicherweise ein Zielkonflikt zwischen der Schaffung neuer gemeinschaftlicher Ausfuhrgenehmigungen für bestimmte Länder und einer Verschärfung der Kontrolle der Ausfuhren in die Länder, die den Regimen nicht angehören.

Die Einführung bewährter Verfahrensweisen zur Erteilung von Globalgenehmigungen sollte zu einer stärkeren Inanspruchnahme dieser Genehmigungen führen, womit Wettbewerbsverzerrungen zwischen EU-Ausführern vermieden werden können.

Die Folgenabschätzung hat ferner verdeutlicht, welchen Zusatznutzen die Harmonisierung der Durchführung nationaler Kontrollen nicht gelisteter Güter für die Sicherheit und den Handel bringt. Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass sich ein immer größerer Teil der Ablehnungen auf nicht gelistete Güter bezieht, die per Definition frei in die anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden dürfen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten nicht dieselbe Endverwendungskontrolle durchführen. In der Studie wird vorgeschlagen, dass die nationalen Zollbehörden in der Lage sein sollten, jedes nicht gelistete Gut mit doppeltem Verwendungszweck einer nationalen Endverwendungskontrolle zu unterziehen. Sie verdeutlichte ferner, dass die Ablehnungen für nicht gelistete Güter mittels Einfuhr über einen anderen Mitgliedstaat unterlaufen werden könnten, wenn die Wirtschaft nicht einheitlicher über die Kontrollen informiert und nicht stärker sensibilisiert wird.

Die Einführung eines „Ausschussverfahrens“ dürfte dazu beitragen, dass Änderungen an den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 rascher verabschiedet werden können. Darüber hinaus müsste die Kommission eine aktive Rolle in den internationalen Ausfuhrkontrollregimes übernehmen.

Die Vorschläge, Verhandlungen mit Drittländern aufzunehmen, um dafür zu sorgen, dass Drittlandvorschriften über die Wiederausfuhr nicht mehr innerhalb der EU gelten und somit den Binnenmarkt nicht mehr beeinträchtigen, wären für die EU-Wirtschaft, aber auch für Ausführer aus Drittländern vorteilhaft. Die Vorschläge, Ausnahmen von den geltenden Verordnungsvorschriften vorzusehen, die es ermöglichen, bei Bedarf nach dem Muster des Galileo-Projekts ein gemeinsames EU-Beschlussverfahren einzuführen, und möglicherweise auch noch ein projektbezogenes Kontrollsystem für die Ausfuhr neuer oder sensibler, in der EU entwickelter und gelisteter Dual-Use-Technologie, würden Industrie- und Forschungsprojekten zugute kommen, die von der EG und den Mitgliedstaaten gemeinsam finanziert werden und Drittländern offen stehen.

Die meisten der zusätzlich zu den oben dargelegten Vorhaben geplanten Maßnahmen werden eine bessere Koordinierung und Wahrnehmung von Ausfuhrkontrollaufgaben in der EU und größere Transparenz mit sich bringen. Sie werden gleiche Ausgangsbedingungen schaffen, ohne die die EU-Wirtschaft nicht wettbewerbsfähig bleiben kann. Die meisten geplanten Maßnahmen werden eine bessere – und in einigen Fällen eine andere – Verwendung der verfügbaren Ressourcen in den Mitgliedstaaten erfordern.

Die intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten könnte zwar einige Ressourcen in den Mitgliedstaaten mit den am weitesten entwickelten Kapazitäten binden, sie wird aber die Gesamteffizienz des EU-Systems verbessern. Einige Mitgliedstaaten müssen möglicherweise ihre Kontrolltätigkeit aufwerten und die dafür bereitgestellten Ressourcen aufstocken, um hohe Effizienzstandards zu erreichen und dem Bedarf der Ausführer an schnelleren und effizienteren Systemen gerecht zu werden; hier wäre z. B. zu denken an die raschere, möglichst an Fristen gebundene Bearbeitung der Ausfuhrgenehmigungsanträge, risikoorientiertes Management, Sensibilisierung der Industrie, Ausweitung unternehmensinterner Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder stärkere Unterstützung der Industrie durch geeignete Bearbeitung ihrer Anfragen.

VI Schlussfolgerungen und nächste Schritte

Oberste Priorität sollte einer frühen Verabschiedung der erforderlichen, in der Neufassung vorgeschlagenen Verordnungsänderungen durch den Rat eingeräumt werden.

Da die Verbesserung der Ausfuhrkontrollen jedoch nicht in allen Fällen Regulierungsmaßnahmen erfordert, ersucht die Kommission den Rat, von den Bereichen Kenntnis zu nehmen, in denen sonstige Maßnahmen vorgeschlagen werden; ferner ersucht sie ihn, ein gezieltes Vorgehen nach einem vereinbarten ungefähren Zeitplan zu befürworten. Als Frist zur definitiven Umsetzung schlägt die Kommission Anfang 2007 für den Zugang der Kommission zu WAIS und ePOC (elektronische Verbreitungssysteme der Wassenaar-Gruppe bzw. des Trägertechnologie-Kontrollregimes) vor und Ende 2008 für alle anderen Maßnahmen. Die Kommission ersucht den Rat ferner, die nationale Umsetzung einiger Peer-Review-Empfehlungen im Auge zu behalten, über die die Präsidentschaft dem Rat regelmäßig Bericht erstatten wird. Der nächste Bericht ist für Dezember 2006 geplant.

Die Kommission wird in ihrem nächsten Bericht über die Durchführung der Verordnung auf den Stand der Umsetzung und die erzielten Fortschritte in den oben genannten Bereichen eingehen [4]; sie wird darüber hinaus Bereiche nennen, in denen weitere Maßnahmen wünschenswert wären. Im Übrigen wird sie weitere Überlegungen zur Durchführung von Ausfuhrkontrollen anstellen; künftig soll eigenverantwortliches Handeln seitens der Wirtschaft im Vordergrund stehen, nicht mehr die fallweise Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen.

Anhänge

I Glossar der grundlegenden Begriffe und Kurzbezeichnungen

II Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Dual-Use-Bereich

III Hintergrundinformationen über die internationalen Ausfuhrkontrollregime

IV Einzelheiten zu den Kommissionsvorschlägen in Kapitel IV a) und b) der Mitteilung

V Vorschläge für den Geltungsbereich zusätzlicher Allgemeingenehmigungen der Gemeinschaft

ANHANG I

Glossar der grundlegenden Begriffe und Kurzbezeichnungen

· Australische Gruppe: Dieses internationale Ausfuhrkontrollregime stellt Leitlinien für die Kontrolle der Ausfuhren von biologischen und chemischen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck auf und führt Listen mit entsprechenden Gütern, wobei sich die einzelnen Mitgliedsländer auf politischer Ebene verpflichtet haben, diese Listen in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu überführen, sofern dies mit ihrer Verfassung und den Besonderheiten ihrer Rechts- und Verwaltungsordnung vereinbar ist. Die Bezeichnung der Gruppe geht darauf zurück, dass Australien den Vorsitz führt. Die erste Sitzung fand im Juni 1985 in Brüssel statt, die weiteren Sitzungen in Paris, mit Ausnahme der Sitzung zum 20. Jahrestag, die 2005 in Sydney stattfand. Die Zahl der Mitglieder, zu denen auch die Europäische Kommission zählt, ist von ursprünglich 15 im Jahr 1985 inzwischen auf 40 [5] angestiegen. Website: http://www.australiagroup.net/

· Koordinierungsgruppe nach Artikel 18: Sachverständigengremium unter Vorsitz der Kommission, dessen Mandat in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 festgelegt ist. Die EU-Sachverständigen (ein Teilnehmer je Mitgliedstaat) werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die Gruppe erörtert alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung. Ad hoc steht sie auch Ausführern offen. 2005 wurde sie für Zollbehörden geöffnet, 2006 für Fachleute im Technologiebereich.

· Forschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind

· BTWC – Biological and Toxin Weapons Convention (Übereinkommen über biologische Waffen und Toxinwaffen)

· „Catch-all“- oder Endverbleibskontrolle: Ad-hoc-Kontrollen für nicht gelistete Güter unter Einschätzung – seitens der Ausführer und/oder Regierungen – des Risikos der Endverwendung dieser Güter bei Ausfuhr an bestimmte Endverwender. Diese Kontrollen können die Mitgliedstaaten den Ausführern auf nationaler Ebene mittels entsprechender Benachrichtigung vorschreiben (Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung); die Ausführer müssen den zuständigen nationalen Behörden außerdem melden, wenn ihnen bekannt ist, dass bestimmte Geschäfte nicht gelistete Güter umfassen, die zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder zu anderen Zielen und Zwecken verwendet werden können, auf die Artikel 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung abstellt. In den entsprechenden Fällen müssen die Ausführer bei den nationalen Regierungen anfragen, ob vor der Ausfuhr eine diesbezügliche Genehmigung eingeholt werden muss.

· COARM: Arbeitsgruppe der EU-Ratsformation „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, die sich mit Fragen der Ausfuhr konventioneller Waffen befasst

· CODUN: Ausschuss der EU-Ratsformation „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, der sich mit Fragen der globalen Abrüstung und Rüstungskontrolle in den Vereinten Nationen befasst

· Komitologie/Ausschusswesen: gängiger Begriff für die Arbeit von Ausschüssen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen und in denen die Kommission den Vorsitz führt; diese Ausschüsse unterstützen die Kommission bei der Verabschiedung von Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften und Politikmaßnahmen.

· CONOP: Ausschuss der EU-Ratsformation „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, der sich mit Fragen der Nichtverbreitung befasst

· COTER: Arbeitsgruppe der EU-Ratsformation „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“, die sich mit Fragen des Terrorismus (internationale Aspekte) befasst

· CWC – Chemical Weapons Convention (Chemiewaffenübereinkommen - CWÜ): Das CWÜ ist ein internationales Übereinkommen (178 Vertragsparteien) zum Verbot chemischer Waffen; es trat am 29. April 1997 in Kraft.

· CGEA – Community General Export Authorisation (Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft/Allgemeingenehmigung der Gemeinschaft): Sie wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt; sie ermöglicht allen Ausführern, die die in der Verordnung festgeschriebenen Bedingungen für ihre Inanspruchnahme erfüllen, Güter, die in Anhang II der Verordnung aufgeführt sind, nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz und in die Vereinigten Staaten auszuführen.

· Dual-Use-Güter/Güter mit doppeltem Verwendungszweck: Waren und Güter, die für zivile Zwecke entwickelt wurden, die aber auch für militärische Zwecke oder zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet werden können

· Endverwendung: die konkrete Nutzung eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck

· Endverwender: der endgültige Benutzer des Gutes

· Internationale Ausfuhrkontrollregime: Diese Systeme wurden von gleichgesinnten Staaten geschaffen, um auftretende Verbreitungsrisiken einzudämmen und den Mitgliedern die Einhaltung internationaler Nichtverbreitungsverträge zu erleichtern, die die internationale Zusammenarbeit zu legitimen und friedlichen Zwecken fördern. Zu den internationalen Regimen zählen: das Wassenaar-Abkommen über Exportkontrolle für konventionelle Waffen und Dual-Use-Güter und –Technologien, die Australische Gruppe gegen den Verbreitung chemischer und biologischer Waffen, die Gruppe der Nuklearen Lieferländer sowie das Trägertechnologie-Kontrollregime. Diese internationalen Ausfuhrkontrollregime fassen ihre Beschlüsse einstimmig in gegenseitigem Einvernehmen.

· Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen/nationale Allgemeingenehmigungen: werden von einzelstaatlichen Behörden erteilt und im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht. Sie gelten für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer, die die nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, und für ein bestimmtes Land oder mehrere genau festgelegte Länder sowie für eine Reihe von nach nationalem Recht festgelegte Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

· Globalgenehmigung: eine Genehmigung, die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilt wird; sie kann für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in einem oder mehreren genau festgelegten Drittländern gültig sein.

· IAS – Impact Assessment Study (Folgenabschätzungsstudie)

· Einzelgenehmigung: eine Genehmigung, die einem bestimmten Ausführer für die Lieferung eines Gutes oder einer Technologie oder mehrerer Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender in einem Drittland erteilt wird

· Allgemein zugängliche Güter: Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich sind (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit einer Technologie oder Software nicht auf)

· MTCR – Missile Technology Control Regime (Trägertechnologie-Kontrollregime): Dieses internationale Ausfuhrkontrollregime wurde 1987 geschaffen und zählt inzwischen 34 Mitgliedsländer [6]. MTCR-Website: http://www.mtcr.info. Ziel des MTCR ist die Eindämmung der Verbreitung von Flugkörpern, vollständigen Raketensystemen, unbemannten Luftfahrzeugen und zugehöriger Technik, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über einer Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind, sowie von Systemen, die für den Einsatz von Massenvernichtungswaffen bestimmt sind. Die Kontrollen des Regimes erstrecken sich auf bestimmte vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistische Flugkörper, Trägerraketen und Höhenforschungsraketen) sowie unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörper, Drohnen, andere unbemannte Luftfahrzeuge sowie ferngesteuerte Luftfahrzeuge). Die Partner befürworten die Kontrolle der Weitergabe von Trägertechnologie ohne Beeinträchtigung des erlaubten Handels mit dieser Technologie, ebenso die Notwendigkeit zur Festigung der Ziele des Regimes durch Zusammenarbeit mit Ländern, die nicht dem Regime angehören.

· NPT – Treaty on Non proliferation of nuclear Weapons (Atomwaffensperrvertrag): Der Vertrag trat 1970 in Kraft und zählt mit seinen 187 Vertragsparteien zu den am häufigsten ratifizierten Rüstungsvereinbarungen der Geschichte.

· NSG – Nuclear Suppliers' Group (Gruppe der Nuklearen Lieferländer): Dieses internationale Ausfuhrkontrollregime zählt 45 Mitgliedsländer [7]; es bemüht sich um die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Umsetzung von Leitlinien zur Beschränkung der Ausfuhr kerntechnischer Produkte und anderer Materialien. Die Gruppe entstand 1974 nach der Zündung eines Nuklearsprengkörpers in Indien, die zeigte, dass zu friedlichen Zwecken weitergegebene Nukleartechnik missbraucht werden kann. Website: http://www.nuclearsuppliersgroup.org .

· PSC – Political and Security Committee (Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee): einer der vorbereitenden Ausschüsse der Ratsformation „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ des Rates und ein Kernelement der gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)

· Bericht der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 - Oktober 2000 – Mai 2004: Dieser nach Artikel 20 der Verordnung vorgeschriebene Bericht ist auf folgender Webseite der GD HANDEL zu finden: http://ec.europa.eu/comm/trade/issues/sectoral/industry/dualuse/legis/index_en.htm

· UNSCR – United Nations Security Council Resolution (Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen)

· Wassenaar-Abkommen: Das Wassenaar-Abkommen über Exportkontrolle für konventionelle Waffen und Dual-Use-Güter und –Technologien ist der Nachfolger von „COCOM“. Die Arbeiten wurden im September 1996 aufgenommen. Dem Wassenaar-Abkommen gehören derzeit 40 Länder an [8]. Webseite: www.wassenaar.org. Im Rahmen des Abkommens werden Listen militärischer und Dual-Use-Güter geführt, deren Ausfuhr von den Mitgliedsländern nach den Leitlinien des Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes kontrolliert werden müssen. Es soll einen Beitrag zur regionalen und internationalen Sicherheit und Stabilität leisten, indem es Transparenz und Verantwortungssinn bei der Verbringung von konventionellen Waffen und Dual-Use-Gütern und -Technologien fördert und auf diese Weise destabilisierende Anhäufungen von Waffen und anderen Gütern verhindert. Die Teilnehmerstaaten versuchen über ihre einzelstaatliche Politik zu verhindern, dass die Verbringung dieser Güter zum Aufbau oder zur Ausweitung militärischer Fähigkeiten führt, die diesen Zielsetzungen zuwiderlaufen, und dass die Güter zur Aufrechterhaltung derartiger Fähigkeiten umgeleitet werden. Die Vertreter der Teilnehmerstaaten treffen sich regelmäßig in Wien, wo das Sekretariat des Wassenaar-Abkommens seinen Sitz hat.

· WMD – Weapons of Mass Destruction (Massenvernichtungswaffen): dazu zählen nukleare, biologische und chemische Waffen und deren Einsatzmittel, insbesondere Trägertechnologie.

· WPDU – Council Working Party on Dual-Use goods (Ratsarbeitsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“)

ANHANG II

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Dual-Use-Bereich

Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften fallen die Vorschriften zur Beschränkung der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in Drittländer unter die gemeinsame Handelspolitik gemäß Artikel 133 EG-Vertrag.

Die ersten diesbezüglichen Urteile des EuGH ergingen im Wege der Vorabentscheidung in den Rechtssachen „Werner“ (Rs. C-70/94) und „Leifer“ (Rs. C-83/94).

Im Fall „Werner“ (Rs. C-70/94, Rn. 10) stellte der Gerichtshof fest, dass „[…] eine Maßnahme, die die Verhinderung oder Beschränkung der Ausfuhr bestimmter Güter […] bewirkt, dem Bereich der gemeinsamen Handelspolitik nicht mit der Begründung entzogen werden [kann], dass mit ihr außen- und sicherheitspolitische Zwecke verfolgt würden“.

Im Fall „Leifer“ (Rs. C-83/94) Stellte der Gerichtshof fest, „dass Artikel 113 [jetzt Artikel 133] des Vertrages dahin auszulegen ist, dass Regelungen zur Beschränkung der Ausfuhr von Dual-use-Waren in Drittländer in seinen Geltungsbereich fallen und dass die Gemeinschaft auf diesem Gebiet über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt, die demnach die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, außer im Falle einer besonderen Ermächtigung durch die Kommission, ausschließt“ (Rn. 13). Die Tatsache, dass eine Handelsmaßnahme nicht handelsbezogene Ziele verfolgen könne, ändere nichts am Handelscharakter derartiger Maßnahmen. Der Gerichtshof führte weiter aus: „Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Beschränkung Dual-use-Waren betrifft. Die Natur dieser Produkte kann sie nämlich nicht dem Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik entziehen.“ (Rn. 11)

ANHANG III

Internationale Ausfuhrkontrollregime

Die internationalen Ausfuhrkontrollregime stellen Normen und Leitlinien zur Kontrolle der Ausfuhr nuklearer, biologischer und trägertechnologiebezogener Güter sowie konventioneller Waffen und Dual-Use-Technologien auf. In den siebziger und achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts sind vier internationale Ausfuhrkontrollregime entstanden. Sie sollten ihre Mitgliedsländer in die Lage versetzen, am internationalen Handel teilzunehmen und gleichzeitig ihren Verpflichtungen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit zu rechtmäßigen Zwecken nachzukommen. Bei diesen Regimen handelt es sich um die Gruppe Nuklearer Lieferländer mit dem Zangger-Ausschuss (nuklearrelevante Güter), die Australische Gruppe (chemische und biologische Dual-Use-Güter), das Trägertechnologie-Kontrollregime (Flugkörper), und das Wassenaar-Regime (Dual-Use-Güter für konventionelle Waffen). In den Regimes wurden umfassende Listen der kontrollierten Güter entwickelt, da nur ein einziger internationaler Nichtverbreitungsvertrag (nämlich das Chemiewaffenübereinkommen) die zu kontrollierenden Dual-Use-Güter und -Technologien im Einzelnen aufführt, während die übrigen Verträge oder Vereinbarungen (Übereinkommen über biologische Waffen und Toxinwaffen, Atomwaffensperrvertrag, Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper) keine Dual-Use-Technologien auflisten, die für Massenvernichtungswaffen endverwendet werden können.

Seit den terroristischen Anschlägen vom 11. September 2001 wurde das ursprüngliche Mandat dieser Regime, nämlich Staaten am Erwerb von Dual-User-Gütern zur Herstellung von Massenvernichtungs- oder konventionellen Waffen zu hindern, dahingehend erweitert, dass auch der Erwerb von Dual-User-Gütern durch nichtstaatliche Akteure verhindert werden kann, die diese Güter für (massive oder konventionelle) terroristische Anschläge einsetzen könnten.

Die Gefahr des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen durch Terroristen hat den Druck auf die internationalen Ausfuhrkontrollregime (insbesondere auf die Australische Gruppe) verstärkt, die Kriterien und Leitlinien der Regime an die besonderen Bedrohungen anzupassen.

Mit Ausnahme des Wassenaar-Übereinkommens verfügen die internationalen Regime nicht über Sekretariate, die die Sitzungen organisieren und verwalten. Abgesehen von der Australischen Gruppe wechselt der Vorsitz in jährlichem Turnus. Die internationalen Regime halten eine Plenarsitzung pro Jahr ab. Diese Sitzungen, an denen die Delegationsleiter der einzelnen Mitgliedstaaten teilnehmen, befinden über alle wichtigen Fragen, insbesondere über die Aufnahme neuer Mitglieder, die Änderung der Listen, die Verabschiedung von Änderungen an den bestehenden Leitlinien, Kontakte zu Nichtmitgliedstaaten. Bei dieser Gelegenheit verabschieden sie Presseverlautbarungen. Entscheidungen werden in allen Fragen einstimmig gefasst. Die Mitglieder sind befugt, Vorschläge zu allen Fragen zu unterbreiten, die in das Mandat des Regimes fallen.

Die Plenarsitzungen werden von Sachverständigengruppen vorbereitet. In diesen Gruppen sind normalerweise Fachleute aus drei unterschiedlichen Bereichen vertreten: technische Sachverständige zur Bearbeitung der Kontrolllisten, Fachleute für Zoll- und Durchsetzungsfragen und Vertreter der Genehmigungsbehörden, die praktische Erfahrungen austauschen, ferner Fachleute aus ermittlungsdienstlichen Bereichen, die Erkenntnisse über sensible Sachverhalte bezüglich Verbreitung, Terrorismus und Beschaffung von Massenvernichtungswaffen austauschen.

Alle 25 EU-Mitgliedstaaten gehören der Australischen Gruppe und der Gruppe der Nuklearen Lieferländer an, Zypern ist jedoch noch nicht Mitglied des Wassenaar-Übereinkommens. Sieben neue Mitgliedstaaten (Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, die Slowakei und Slowenien) sind noch nicht Mitglied des Trägertechnologie-Kontrollregimes, ebenso wenig Rumänien (dessen EU-Beitritt bevorsteht). Die Europäische Kommission ist Mitglied der Australischen Gruppe und Beobachter in der Gruppe der Nuklearen Lieferländer; dagegen hat sie keinerlei Status im Trägertechnologie-Kontrollregime und in der Wassenaar-Gruppe, wenngleich sie seit der Verabschiedung des Aktionsplans von Thessaloniki neben dem Generalsekretariat des Rates als Mitglied der Delegation der EU-Ratspräsidentschaft an den Sitzungen teilnehmen kann.

Es sei darauf hingewiesen, dass das in der Mitteilung erwähnte Chemiewaffenübereinkommen kein internationales Ausfuhrkontrollregime im Sinne der vier beschriebenen Regime darstellt. Der grundlegende Unterschied besteht darin, dass dieses Übereinkommen ein von 178 Vertragsparteien ratifizierter multilateraler Vertrag ist. Er trat am 29. April 1997 in Kraft und enthält neben den Bestimmungen auch einen Kontrollmechanismus, der die Überprüfung ermöglicht, ob die Unterzeichnerstaaten den Vertrag einhalten; darüber hinaus enthält er Listen von Gütern, auch Dual-Use-Gütern, die beim Handel kontrolliert werden müssen. Das Übereinkommen ist der einzige internationale Nichtverbreitungsvertrag, der derartige Listen enthält.

ANHANG IV

Einzelheiten zu den Kommissionsvorschlägen in Kapitel IV a) und b) der Mitteilung

a) Vorschläge zur Änderung der geltenden Verordnung:

Es werden folgende Vorschläge zur Änderung der Verordnung unterbreitet:

– Einführung bestimmter Kontrollen für Dual-Use-Güter, die sich im EU-Durchfuhrverkehr befinden;

– Kontrolle der Vermittlung von Dual-Use-Gütern bei begründetem Verdacht, dass ein Zusammenhang mit einem Massenvernichtungswaffenprogramm besteht;

– Klarstellung und Aktualisierung der Kontrollen bezüglich der nicht gegenständlichen Weitergabe von Technologie einschließlich Bereitstellung technischer Unterstützung;

– kleinere Änderungen hinsichtlich der Durchführung nationaler Kontrollen von nicht in der Verordnung aufgeführten Gütern zwecks Verbesserung der Effizienz und Transparenz dieser Kontrollen; für die Durchführung wird indessen auf bewährte Verfahrensweisen zurückgegriffen;

– die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Allgemeingenehmigung der Gemeinschaft werden klargestellt (Ankündigungspflicht), ebenso die Voraussetzungen für die nationalen Allgemeingenehmigungen und die Kriterien für die Erteilung von Globalgenehmigungen;

– Vorschläge zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission sowie Vorschläge, die gewährleisten sollen, dass Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat verweigert wurden, von den anderen Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden;

– Einführung von Bestimmungen, die die Beziehungen zu Drittländern regeln; sie ermöglichen Verhandlungen mit Drittländern über die bessere Koordinierung der Funktionsweise von Ausfuhrkontrollvorschriften und die leichtere gegenseitige Anerkennung derartiger Kontrollen;

– Einführung von Verfahren zur rascheren Verabschiedung von Änderungen an den Verordnungsanhängen und von Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung erforderlich sind (Ausschussverfahren);

– etwaige Einführung eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen über verweigerte Genehmigungen und sonstigen Angaben, außerdem Verbesserung der Mitteilungen über verweigerte Genehmigungen;

– Ersetzung der innergemeinschaftlichen Kontrollen durch eine vorherige Ankündigung und ein Verfolgungssystem innerhalb der EU;

– Verpflichtung für die nationalen Behörden, Fristen für die Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen vorzusehen, ebenso Fristen für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen an Genehmigungsbehörden bezüglich nationaler Kontrollen;

– Einführung einer Bezugnahme auf strafrechtliche Sanktionen, die für die gravierendsten Verordnungsverstöße eingeführt werden sollen, im Einklang mit der von den Mitgliedstaaten dargelegten Praxis.

b) Bereiche, in denen Leitlinien und bewährte Verfahrensweisen erarbeitet werden könnten:

Leitlinien und bewährte Verfahrensweisen sind Möglichkeiten, bestimmte Verordnungsbestimmungen durchzuführen; sie könnten von der Gruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ des Rates vereinbart und von den Sachverständigen der „Koordinierungsgruppe“ ausgearbeitet werden. Sie wären zwar nicht rechtsverbindlich, würden aber als Standards für die Anwendung von Exportkontrollen dienen. In einigen Fällen könnte es sich dabei um Anpassungen der Leitlinien der internationalen Regime handeln, in denen den Besonderheiten der EU Rechnung getragen wird, insbesondere der Tatsache, dass der Binnenmarkt eine Gegebenheit ist und die EU gemeinsame Außengrenzen hat. In einigen Fällen ließen sich diese Leitlinien und bewährte Verfahrensweisen zum Nutzen der Ausführer veröffentlichen, in anderen müssten sie sich aufgrund ihrer Art auf die betroffenen Verwaltungen beschränken und dort als interner Leitlinien gelten. Für folgende Bereiche könnten Leitlinien und bewährte Verfahrensweisen erarbeitet werden:

– Durchführung und Durchsetzung von Kontrollen im Zusammenhang mit der nicht gegenständlichen Weitergabe von Technologie einschließlich Bereitstellung technischer Unterstützung;

– Modalitäten zur Durchführung bestimmter Kontrollaspekte im Zusammenhang mit nicht gelisteten Gütern (Generalklausel), um den Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und die Möglichkeiten zu beschneiden, die Kontrollen eines Mitgliedstaats dadurch zu umgehen, dass die Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat erfolgt;

– Verbesserung der Risikobewertung unter Einschluss von Elementen der gemeinsamen Risikoanalyse und Durchsetzung, wie es die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zu sicherheitstechnischen Änderungen am Zollkodex und die bis Ende 2006 zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen vorsehen;

– Umsetzung globaler Ausfuhrgenehmigungen (Anwendungsbereich, Bedingungen für die Inanspruchnahme und Verfahrensweise zur Überprüfung der Einhaltung);

– Parameter zur Bewertung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen, einschließlich Befolgungsmöglichkeiten des Ausführers, Begleitunterlagen und Endverbleibsbescheinigungen;

– Aufstellung von Zielfristen für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen;

– unternehmensinterne Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren.

ANHANG V

Vorschläge für neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft

Bereiche, die für den Anwendungsbereich neuer Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft vorgeschlagen wurden:

– Einige chemische Erzeugnisse, die Gegenstand des Chemiewaffenübereinkommens sind, könnten von neuen Handelserleichterungsinstrumenten für einige Vertragsländer dieses Übereinkommens profitieren, die nicht in Anhang II der Verordnung (in der die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft definiert wird) aufgeführt sind.

– Sendungen geringeren Umfangs oder Werts sowie Muster.

– Wassenaar-Güter nicht sensibler Art könnten von der Schaffung einer neuen Gemeinschaftsgenehmigung profitieren, die für bestimmte Mitgliedsländer des Wassenaar-Regimes gilt, die nicht in Anhang II der Verordnung (in der die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft definiert wird) aufgeführt sind.

– Die neuen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft werden Durchführungsbestimmungen enthalten, die sich auf die Bestimmungen stützen, die zum einen im Vorschlag zur Änderung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft enthalten sind und zum anderen derzeit in Mitgliedstaaten in Kraft sind, die hinsichtlich Anwendungsbereich und Bestimmungsländer über relativ ähnliche nationale Allgemeingenehmigungen verfügen.

[1] Bei diesen Ausfuhren werden alle Zolltarifpositionen berücksichtigt, die Dual-Use-Güter einschließen; somit sind auch Waren einbezogen, die streng genommen keine Dual-Use-Güter sind.

[2] Die Definition des Begriffs Umladung überschneidet sich mit der Definition des Begriffs Durchfuhr.

[3] Das entsprechende Papier ist im Internet auf folgender Seite zu finden: http://ec.europa.eu/comm/trade/issues/sectoral/industry/dualuse/pr230206_en.htm

[4] Der Bericht für den Zeitraum 2000–2004 ist unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/comm/trade/issues/sectoral/industry/dualuse/legis/index_en.htm

[5] Die EU-Mitgliedsstaaten und die Kommission, ferner Argentinien, Australien, Bulgarien, Island, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Republik Korea, Rumänien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA.

[6] Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Korea (Südkorea), Russische Föderation, Schweden, Spanien, Südafrika, Schweiz, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.

[7] 25 EU-Mitgliedstaaten sowie Argentinien, Australien, Brasilien, Bulgarien, China, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Neuseeland, Norwegen, Russischen Föderation, Schweiz, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika.

[8] Argentinien, Australien, Bulgarien, 24 EU-Mitgliedsstaaten (außer Zypern), Kanada, Kroatien

- Japan, Neuseeland, Norwegen, Republik Korea, Rumänien, Russischen Föderation, Schweiz, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika.

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