52006DC0378

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften – Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 2005 {SEK(2006)911} {SEK(2006)912} /* KOM/2006/0378 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.7.2006

KOM(2006) 378 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften – Betrugsbekämpfung Jahresbericht 2005

{SEK(2006)911}

{SEK(2006)912}

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung 4

1. Bilanz des auf fünf Jahre (2001-2005) angelegten Konzepts für eineGesamtstrategie zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften 5

1.1. Eine umfassende Gesetzgebungspolitik im Bereich der Betrugsbekämpfung 5

1.2. Eine neue Kultur der Zusammenarbeit 8

1.3. Prävention und Bekämpfung der Korruption innerhalb der Organe 10

1.4. Stärkung der strafrechtlichen Dimension 10

1.5. Schlussfolgerung 12

2. Ergebnisse der Betrugsbekämpfung: Statistiken über Betrugsdelikte und sonstige Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der sektorspezifischen Vorschriften gemeldet wurden 13

2.1. Traditionelle Eigenmittel 15

2.2. Agrarausgaben (EAGFL, Abteilung Garantie) 15

2.3. Strukturmaßnahmen 16

2.4. Heranführungshilfen 17

3. Von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Jahr 2005 getroffeneMassnahmen 18

3.1. Von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen 18

3.1.1. Neue horizontale Maßnahmen 18

3.1.2. Neue Maßnahmen auf dem Gebiet der Eigenmittel der Gemeinschaft 19

3.1.3. Neue Maßnahmen auf dem Gebiet der Agrarausgaben 20

3.1.4. Neue strukturpolitische Maßnahmen 20

3.2. Von der Kommission angenommene Maßnahmen auf der operativen Ebene der Betrugsbekämpfung 21

3.3. Ergänzende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen derGemeinschaften 21

3.3.1. Stand der Ratifizierung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seiner Protokolle durch die Mitgliedstaaten 21

3.3.2. Das Zollinformationssystem (ZIS), die Ratifizierung des Übereinkommens überden Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereichund seines Protokolls, mit dem ein Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) ins Leben gerufen wurde 22

3.3.3. Das Abkommen mit Philip Morris International 23

4. Die Einziehung 24

4.1. Die nationalen Einziehungsverfahren im Rahmen eines Zivil- oder Verwaltungsverfahrens 24

4.2. Einziehung durch die Organe 28

4.3. Die Task Force „Einziehung“ im Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie 29

4.4. Die Reform des Systems für das finanzielle Follow-up bei Unregelmäßigkeitenauf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik 31

5. Die Verfahren zur Bescheinigung der Rechnungen 32

5.1. Fahrplan für eine positive Zuverlässigkeitserklärung 32

5.2. Bescheinigung des ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs in den Mitgliedstaaten 33

EINLEITUNG

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung fallen in die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 280 EG-Vertrag erstellt die Kommission alljährlich in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Verpflichtungen aus diesem Artikel nachzukommen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und veröffentlicht.

In Abschnitt 1 des Berichts präsentiert die Kommission die Bilanz ihres auf fünf Jahre (2001-2005) angelegten Konzepts für eine Gesamtstrategie zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften. Trotz zahlreicher Hindernisse ergibt sich bei der Umsetzung der Ziele und vorgesehenen Maßnahmen eine insgesamt zufriedenstellende Bilanz.

Abschnitt 2 fasst die Ergebnisse der Statistiken über die Unregelmäßigkeiten zusammen, die gemäß den sektorspezifischen Vorschriften gemeldet wurden.

Abschnitt 3 beinhaltet zum einen eine illustrative Auswahl der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2005 getroffenen Maßnahmen und zum anderen die von der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der Effizienz des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) entfalteten Bemühungen.

Im vierten und fünften Abschnitt des Berichts geht es um zwei spezifische Themen, deren Abhandlung mit den Mitgliedstaaten vereinbart wurde. In Abschnitt 4 werden die Maßnahmen vorgestellt, die zur Verbesserung der Einziehung der nicht erhobenen oder zu Unrecht gezahlten Beträge getroffen wurden, denn der dem Gemeinschaftshaushalt durch Betrugsdelikte und Unregelmäßigkeiten entstandene Schaden kann nur mittels eines gut organisierten finanziellen Follow-up wieder gutgemacht werden.

Der fünfte und letzte Abschnitt befasst sich mit der Bescheinigung der Rechnungen . Der größte Teil des europäischen Haushalts wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaten verwaltet. Dieser Abschnitt enthält u.a. einen kurzen Vergleich der Kontrollgrundsätze und –normen sowie (sofern vorhanden) der von den Mitgliedstaaten angewandten Bescheinigungsverfahren.

Der Bericht gibt lediglich einen zusammenfassenden Überblick über die von den 25 Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und dadurch erzielten Ergebnisse. Die Kommission veröffentlicht gleichzeitig zwei Arbeitsdokumente[1] in Form einer Bestandsaufnahme der Beiträge der Mitgliedstaaten bzw. einer statistischen Analyse der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Unregelmäßigkeiten.

Die Berichte der Vorjahre und sie ergänzenden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen sind auf der Internetseite von OLAF abrufbar[2].

1. BILANZ DES AUF FÜNF JAHRE (2001-2005) ANGELEGTEN KONZEPTS FÜR EINE GESAMTSTRATEGIE ZUM SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften muss auf einer Kultur intensiver Kooperation zwischen der nationalen und der gemeinschaftlichen Ebene beruhen. Es war das Bestreben der Kommission, ein Konzept für eine Gesamtstrategie in diesem Bereich zu entwickeln, die alle Maßnahmen umfasst, welche zu diesem gemeinsamen Ziel beitragen können, um dergestalt sicherzustellen, dass die Bemühungen aller nationalen Behörden und betroffenen Einrichtungen, die im Bereich der Prävention tätig sind, in dieselbe Richtung zielen. Diese beinhaltet die operative Tätigkeit, das finanzielle Follow-up, die angewandten Sanktionen, die Prävention und die Vorbereitung der Rechtsvorschriften, in die in die Aktivitäten eingebettet sind, unabhängig davon, ob es sich um den ersten oder den dritten Pfeiler handelt.

In ihrem am 28. Juni 2000 verabschiedeten Konzept für eine Gesamtstrategie[3], das eine Folgemaßnahme der Einfügung des Artikels 280 in den Vertrag von Amsterdam sowie der Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Jahr 1999 ist, stellte die Kommission ihre politischen und allgemeinen Ziele für den Zeitraum 2001-2005 und legte vier wichtige Aktionsbereiche für den Schutz der finanziellen Interessen fest:

- eine umfassende Gesetzgebungspolitik im Bereich der Betrugsbekämpfung,

- eine neue Kultur der Zusammenarbeit,

- ein organübergreifendes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption,

- Stärkung der strafrechtlichen Dimension.

Die Umsetzung dieser Gesamtstrategie konkretisierte sich in den Aktionsplänen 2001-2003[4] und 2004-2005[5].

1.1. Eine umfassende Gesetzgebungspolitik im Bereich der Betrugsbekämpfung

Die Kommission war bestrebt, die Betrugsbekämpfungspolitik in ein horizontales und pfeilerübergreifendes Gesetzgebungskonzept einzubinden, das alle Sektoren einbezieht, in denen Betrug und Korruption in Erscheinung treten können. Die Gesetzgebung im Bereich der Betrugsbekämpfung muss Strafverfolgung und Zusammenarbeit, aber auch Prävention und Aufdeckung beinhalten.

Im Jahr 2001 hat die Kommission die Einführung eines kommissionsinternen Betrugssicherheitsverfahrens („fraud proofing“)[6] angekündigt, das auf eine Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften und des Vertragsmanagements abzielt, um sie „betrugssicherer“ zu machen. Seit 2003 ermittelt eine dienststellenübergreifende Gruppe jedes Jahr die Rechtsetzungsvorschläge und im Stadium der Ausarbeitung befindlichen Standardverträge, die ein nennenswertes Risiko für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft darstellen könnten. Bei diesen Projekten wird das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung vor Beginn des Ausarbeitungsverfahrens konsultiert. Im Zeitraum 2004-2005 hat das Amt insgesamt 28 derartige Initiativen geprüft.

Im Rahmen der Euro-Einführung wurden während des gesamten Strategiezeitraums zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Fälschung von Münzen und Banknoten getroffen. Unter anderem hat die Kommission den rechtlichen Aktions- und Interventionsrahmen sowie den Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich weiterentwickelt.

In einer Mitteilung aus dem Jahr 2002[7], die insbesondere auf die Verbesserung der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Agrarmittel abzielte, kündigte die Kommission die Einsetzung einer Task Force „Einziehung“ an, um die Sachlage im Bereich der Nicht-Einziehung zu klären und Beschlüsse zur finanziellen Verantwortlichkeit im Rahmen des förmlichen Rechnungsabschlusses im Bereich EAGFL, Abteilung Garantie, vorzubereiten (siehe Abschnitt 4.2).

Durch die 2003 in Kraft getretene neue Haushaltsordnung[8] wird der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beträchtlich verstärkt:

- Mit ihr hat sich die Effizienz der Einziehungsmaßnahmen erheblich verbessert.

- Sie sieht die Umstellung vom Kassenprinzip auf das Prinzip der Periodenrechungen vor. Seit 2005 hält die Kommissionsomit höchste international anerkannte Standards für das öffentliche Rechnungswesen ein, verbessert die laufende Mittelbewirtschaftung und verringert gleichzeitig die Gefahr von Fehlern und Unregelmäßigkeiten auf ein Minimum.

- Sie sieht ein Informationssystem vor, das es erlaubt, strafrechtlich verurteilte, unzuverlässige oder solche Bieter, die im Rahmen von Ausschreibungen unwahre oder falsche Angaben machen oder Betrugsversuche unternehmen, per Verwaltungsbeschluss von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen. Ein ähnlicher Mechanismus wurde in der Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge eingeführt[9]. Die Kommission hat im Rahmen ihrer Mitteilung zur Transparenz[10] vorgeschlagen, die Möglichkeiten eines verstärkten Rückgriffs auf das Ausschlusssystem zu prüfen und in dem geänderten Vorschlag zur Überarbeitung der Haushaltsordnung[11] entsprechende Vorschläge vorzulegen.

Im Jahr 2004 verabschiedete die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Änderung der Verordnungen über die Untersuchungen des OLAF[12], die insbesondere darauf abstellten, die Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen dem OLAF und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft klarer zu fassen und es dem OLAF zu ermöglichen, sich auf seine operativen Prioritäten zu konzentrieren und seine Untersuchungen zu beschleunigen, um dergestalt seine Effizienz zu steigern. Die Vorschläge zielen auch auf die Stärkung der Verfahrensrechte der Personen ab, die von Untersuchungen betroffen sind. Als Reaktion auf diese Vorschläge haben das Europäische Parlament und der Rat eine ergänzende Bewertung der Tätigkeiten des Amtes[13] beantragt, die die Kommission im Oktober 2004 vorgelegt hat. Der Rechnungshof hat einen Sonderbericht über die Verwaltung des Amtes erstellt[14] und darin mehrere Empfehlungen abgegeben. Im Juli 2005[15] hat das Europäische Parlament eine öffentliche Anhörung über die Stärkung des OLAF organisiert, anlässlich derer festgestellt wurde, dass die operationelle Struktur des Amtes, das bei seinen Untersuchungen unabhängig, verwaltungsmäßig jedoch in die Kommission eingebunden ist, funktioniert.

Im Lichte dieser Entwicklungen hat die Kommission im Mai 2006 einen Vorschlag verabschiedet, der die Vorschläge vom Februar 2004 ersetzt und die aus ihnen resultierenden Fortschritte ergänzt. In diesem Vorschlag geht es vor allem um die politische Steuerung sowie die Zusammenarbeit zwischen den Organen und dem Überwachungsausschuss in Form von Zusammenkünften des Überwachungsausschuss mit Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Rahmen eines strukturierten Dialogs. Darüber hinaus sieht er die Einsetzung eines Verfahrensprüfers vor, der Stellungnahmen abgeben soll, und will das Mandat des Generaldirektors des OLAF klären.

Ereignisse des Jahres 2005. Im Jahr 2005 verabschiedete die Kommission ihren zweiten Bericht[16] über die Anwendung der „Schwarze-Liste-Verordnung“[17] durch die Mitgliedstaaten. Diese Verordnung sieht die Identifizierung der Marktbeteiligten, die ein Risiko für den Gemeinschaftshaushalt im Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, darstellen, die Information der Kommission und der Mitgliedstaaten sowie die Anwendung geeigneter vorbeugender Maßnahmen vor. In dem Bericht wird eine geringe Nutzung dieser Verordnung festgestellt. Mit dem Bericht möchte die Kommission eine breit angelegte Debatte mit den anderen Institutionen über die Notwendigkeit und mögliche Ausrichtung einer etwaigen Reform des Ausschlußverfahrens anstoßen.

1.2. Eine neue Kultur der Zusammenarbeit

Seit 2001 hat die Kommission Bemühungen entfaltet, um den zehn neuen Mitgliedstaaten und den Bewerberländern bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen zu helfen. Die zehn neuen Mitgliedstaaten, Rumänien und Bulgarien haben nationale Stellen zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (AFCOS) eingerichtet, die für alle legislativen, administrativen und operativen Aspekte des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften verantwortlich sind und sich als sehr nützlich erwiesen haben. Die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten hat sich ohne nennenswerte Schwierigkeiten vollzogen, da sich diese in zufriedenstellender Weise auf ihre neue Aufgabe, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, vorbereitet hatten. Um den Erweiterungsprozess in Rumänien und Bulgarien besser zu begleiten, hat das OLAF seine Tätigkeiten und operative Effizienz durch Entsendung eines Verbindungsbeamten in jedes dieser beiden Länder verstärkt.

Die Europäische Kommission und ihre Mitgliedstaaten konnten 2004 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Kooperationsvereinbarung[18] zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen ihre finanziellen Interessen beeinträchtigenden rechtswidrigen Handlungen schließen.

Ebenfalls im Jahr 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe vorgelegt[19]. Die vorgeschlagene Verordnung soll eine konkretere Rechtsgrundlage liefern und hat horizontalen Charakter, denn sie deckt sämtliche Bereiche der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der Gemeinschaft ab, die noch nicht durch sektorspezifische Rechtsvorschriften erfasst sind.

Ereignisse des Jahres 2005. Bestimmte internationale Handelstransaktionen, die gegen die Zollvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums, verstoßen, schaden der Wirtschaft und den steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten und wirken sich negativ auf die Haushaltseinnahmen der Europäischen Union aus Zöllen aus. Der Handel mit China hat in den vergangenen Jahren zu einer Reihe von Problemen geführt. Durch eine im Jahr 2004 ausgehandelte und unterzeichnete und 2005 in Kraft getretene Kooperationsvereinbarung soll die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen der Europäischen Kommission und China verbessert werden. Ihre operationelle Komponente wird durch das OLAF verwaltet.

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung gemeinsamer Zollaktionen ist in den Räumlichkeiten des OLAF eine permanente technische Infrastruktur (POCU) eingerichtet worden. Dank dieser Infrastruktur werden die Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Zollaktionen besser, d.h. rasch und zu geringeren Kosten, zusammenarbeiten können. Als erste Aktion wurde im Rahmen der neuen Infrastruktur im Mai 2005 die Aktion „FAKE", bei der es um gefälschte Waren aus China ging, mit sehr zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt (siehe Abschnitt 3.2).

Die die Verordnungen, die im Bereich der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, der Kommission die Fälle mitzuteilen, bei denen Verdacht auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der sektorspezifischen Vorschriften besteht, wurden geändert und modernisiert[20], um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Die Harmonisierung wird mit einer Änderung der den Agrarbereich betreffenden Verordnung fortgesetzt werden.

Ferner wurde die Satzung des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung durch Beschluss der Kommission geändert[21], um sie den seit seiner Errichtung im Jahr 1994 eingetretenen Änderungen - Einfügung des Artikels 280 EG-Vertrag in den Vertrag von Amsterdam, Errichtung des OLAF im Jahr 1999, Einführung des Euro usw. - anzupassen. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, unterstützt die Kommission in allen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften betreffenden Fragen.

1.3. Prävention und Bekämpfung der Korruption innerhalb der Organe

Das OLAF hat weiterhin die ihm 1999 vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Korrption wahrgenommen. Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit und Kohärenz des interinstitutionellen Rahmens der internen Untersuchungen, der sich generell auf die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft bezieht, wiederholt bestätigt[22].

Die Vereinbarungen, die das OLAF mit dem Internen Auditdienst (IAS)[23] im Jahr 2001 und dem Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC)[24] im Jahr 2004 getroffen hat und deren Tätigkeitsbereiche beschreiben, haben eine fruchtbare Zusammenarbeit ermöglicht. Zudem haben die regelmäßigen Kontakte zwischen dem OLAF und dem IDOC im Jahr 2005 die Koordinierung ihrer Maßnahmen in konkreten Fällen erlaubt.

Im Rahmen der Verwaltungsreform wurden Maßnahmen getroffen, um die Beamten und Bediensteten der Kommission mit den Grundsätzen eines effizienten Projektmanagements und den Interessenkonflikten vertraut zu machen sowie mit dem Verhalten im Falle mutmaßlicher gravierender Missstände, die den Interessen der Gemeinschaften schaden könnten.

Gegenstand des am 24. Mai 2006 verabschiedeten Kommissionsvorschlags zur Änderung des Rechtsrahmens für die Untersuchungen des OLAF sind u.a. die Verbesserung der Information der Einrichtungen sowie die Möglichkeit, bei weniger schweren Straftaten bzw. geringen finanziellen Verlusten oder sofern ein sachgerechtes Follow-up durch interne Maßnahmen gewährleistet werden kann, den Schlussbericht der internen Untersuchungen nicht den zuständigen Justizbehörden, sondern den betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen zuzuleiten.]

1.4. Stärkung der strafrechtlichen Dimension

Die Schwierigkeiten, die aus der fehlenden Kompatibilität der nationalen Rechtssysteme und der Tatsache erwachsen, dass es sich um komplexe und häufig grenzüberschreitende Rechtssachen handelt, haben die Kommission veranlasst, diese vierte Herausforderung in ihrem Konzept für eine Gesamtstrategie anzugehen.

Im Jahr 2001 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften[25] vorgelegt. Dieser Vorschlag stellt darauf ab, bestimmte Strafrechtsvorschriften (u.a. Definitionen von rechtswidrigen Verhaltensweisen, Festlegung von Zuständigkeiten und Sanktionen und Zusammenarbeit mit der Kommission) aus dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[26] sowie seinen Protokollen[27] in einem einzigen Rechtsakt der Gemeinschaft zu vereinen.

Dieses Übereinkommen, sein erstes Protokoll sowie das Protokoll über die Zuständigkeit des Gerichtshofs sind im Jahr 2002 in Kraft getreten, womit eine vertiefte justizielle Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen möglich wurde. Die Kommission hat dem Rat empfohlen, die Mitgliedstaaten aufzufordern, ihre Bemühungen um eine Verschärfung ihrer nationalen Strafrechtsvorschriften zu verstärken, ihre Vorbehalte gegen die im Übereinkommen vorgesehenen Instrumente zu überdenken und das zweite Protokoll zu unterzeichnen. Die Kommission bereitet derzeit einen zweiten Bericht[28] über die Umsetzung des Übereinkommens und seiner bereits in Kraft getretenen Protokolle vor, der voraussichtlich Ende 2007 angenommen werden und die 25 Mitgliedstaaten abdecken wird.

Das Bestreben, die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der EU, die zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen geworden ist, weiter voranzutreiben, hat in den Bereichen, die unter Titel VI EG-Vertrag fallen, zu einer intensiven Rechtsetzungstätigkeit geführt, die sich insbesondere auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften günstig ausgewirkt hat. So werden beispielsweise durch die im Jahr 2002 erfolgte Verabschiedung eines Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl[29] die Festnahme einer Person und deren Übergabe durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bzw. einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beträchtlich erleichtert.

Die im Jahr 2003 zwischen OLAF und Eurojust geschlossenen Vereinbarung sieht einen gegenseitigen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vor. Das OLAF und Eurojust haben im Jahr 2004 die praktischen Modalitäten für die Umsetzung ihrer Vereinbarung festgelegt. Es wurde eine Verbindungsgruppe OLAF-Eurojust eingesetzt, die die Umsetzung der Vereinbarung sicherstellen soll. Die Gruppe hielt regelmässige Treffen in 2005 ab. Eurojust hat in diesem Rahmen bereits in einigen Fällen mit dem OLAF und den nationalen Behörden zusammengearbeitet, und Mitarbeiter des OLAF haben bei diesen Fällen an den Untersuchungen und den Folgemaßnahmen teilgenommen.

Die im Jahr 2004 von OLAF und Europol geschlossene Vereinbarung sieht den verstärkten Austausch technischer und strategischer Informationen sowie einen Informationsaustauch zur Gefahrenabschätzung und Risikoanalyse in Bereichen von gemeinsamem Interesse vor. Die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und Europol wurde im Jahr 2005 insbesondere auf den Gebieten Schmuggelbekämpfung und Fälschung des Euro ausgeweitet. Außerdem arbeitet das Amt mit internationalen Einrichtungen wie Interpol oder der Weltzollorganisation (WZO) zusammen.

Im Jahr 2001 verabschiedete die Kommission ein Grünbuch[30] zur Anregung einer Diskussion über die Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zwecks wirksamerer Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen. Der Verfassungsvertrag, der vom Europäischen Rat im Juni 2004 verabschiedet wurde, jedoch noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, sieht in Artikel III-274 vor, dass der Rat zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ausgehend von Eurojust nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen kann. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist zuständig für strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer derartige Straftaten begangen haben.

Ereignisse des Jahres 2005. Die Kommission hat sich in einer Mitteilung[31] zu den Folgen des Grundsatzurteils des Gerichtshofes für die Verteilung der Zuständigkeiten bei strafrechtlichen Maßnahmen zwischen erstem und drittem Pfeiler[32], und insbesondere für den Richtlinienvorschlag zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, geäußert. Wenn eine speziell auf den betreffenden Bereich zugeschnittene strafrechtliche Bestimmung erforderlich ist, um die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, muss nach diesem Urteil deren Annahme ausschließlich im Rahmen des ersten Pfeilers erfolgen. Damit wird der Praxis der doppelten Gesetzgebung (Richtlinie oder Verordnung plus Rahmenbeschluss) ein Ende gesetzt.

1.5. Schlussfolgerung

Fünf Jahre nach der Einführung des Konzepts für eine Gesamtstrategie ist die Bilanz der durchgeführten Maßnahmen positiv. Wie auch vorstehende Zusammenfassung verdeutlicht, wurden bei jedem der wichtigen Aktionsbereiche für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften nennenswerte Fortschritte erzielt. Bei der Stärkung der strafrechtlichen Dimension wurden die Fortschritte jedoch gebremst. So ist beispielsweise die Umsetzung der Maßnahmen, die die Grundlagen für die Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft legen sollten, durch die noch nicht erfolgte Ratifizierung des Verfassungsvertrags vorerst gebremst worden.

Von den für den Strategiezeitraum insgesamt vorgesehenen Maßnahmen wurden 75 % vor dem 31. Dezember 2005 vollständig durchgeführt, während 9 % innerhalb der vorgesehenen Fristen nur teilweise realisiert wurden fortgesetzt werden. 14 % wurden in das Jahr 2006 verschoben, und 10 % wurden - hauptsächlich aus Gründen, die die Kommission nicht zu verantworten hat - vorläufig ausgesetzt oder ganz gestrichen.

2. ERGEBNISSE DER BETRUGSBEKÄMPFUNG: STATISTIKEN ÜBER BETRUGSDELIKTE UND SONSTIGE UNREGELMÄßIGKEITEN, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DER GRUNDLAGE DER SEKTORSPEZIFISCHEN VORSCHRIFTEN GEMELDET WURDEN

Nach dem Gemeinschaftsrecht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichtete Betrugsdelikte und Unregelmäßigkeiten in den Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft zu melden[33]. Die in diesem Kapitel enthaltenen Statistiken beziehen sich auf vermutete Betrugsfälle und andere von den Mitgliedstaaten gemeldete Unregelmäßigkeiten, die in den sektorspezifischen Regelungen definiert sind. Die direkten Ausgaben der Gemeinschaft sind nicht betroffen[34]. Das zusammen mit diesem Bericht veröffentlichten Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen[35], enthält eine ausführliche Analyse der auf der Grundlage dieser Mitteilungen erstellten Statistiken. Nachstehende Tabelle fasst die im Jahr 2005 gemeldeten Unregelmäßigkeiten sowie die auf die einzelnen Sektoren entfallenden Beträge zusammen[36].

Tabelle - Zahl der Unregelmäßigkeiten und Beträge – Jahr 2005

GESAMTÜBERSICHT 2005 |

Bereich | Zahl der gemeldeten Unregelmäßig-keiten | Gesamtschadens-volumen (in Mio. EUR) |

Traditionelle Eigenmittel | 4982 | 322 |

EAGFL, Abteilung Garantie | 3193 | 102 |

Strukturfonds und Kohäsionsfonds | 3579 | 601 |

Heranführungshilfen | 331 | 17 |

Insgesamt | 12076 | 1042 |

Es ist wichtig, zwischen Betrug und Unregelmäßigkeit zu unterscheiden. Betrug ist als eine vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeit definiert, die strafbar ist und nur durch einen Richter als solche qualifiziert werden kann[37]. Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen des Betrugs können erst am Ende des Gerichtsverfahrens gemessen werden. Im Bereich der Eigenmittel wurde bei rund 20 % der 2005 gemeldeten Unregelmäßigkeiten (im Gesamtbetrag von rund 95,2 Mio. EUR) Betrug vermutet. Bei den Agrarausgaben wurde bei rund 13 % der gemeldeten Unregelmäßigkeiten Betrug vermutet; hier geht man von einem Gesamtbetrag von rund 21,5 Mio. EUR, entsprechend 0,05 % der Gesamtmittel des EAGFL, Abteilung Garantie, aus. Bei den Strukturfonds sind rund 15 % der gemeldeten Unregelmäßigkeiten betrügerischer Natur, so dass von einem Gesamtbetrag von 205 Mio. EUR - etwa 0,53 % der Gesamtmittel der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds – ausgegangen wird. Bei den Heranführungshilfen ist bei rund 18 % der gemeldeten Unregelmäßigkeiten Betrug im Spiel, im Gesamtbetrag von rund 1,77 Mio. EUR, was 0,06 % der Mittel aus den Programmen PHARE[38], SAPARD[39] und ISPA[40] entspricht. Diese Schätzung beruht auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, ist allerdings mit Vorsicht zu betrachten.

2.1. Traditionelle Eigenmittel

Die Zahl der aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die gemeldet wurden (Fälle >10.000 EUR) sind gegenüber 2004 um 55 % (4982 Fälle im Jahr 2005) gestiegen [41] . Während die Unregelmäßigkeiten im Jahr 2004 noch mit einem Betrag von 212 Mio. EUR zu Buche schlugen, waren sie im Jahr 2005 mit rund 322 Mio. EUR zu beziffern, was einer Zunahme von 52 % entspricht.

Diese Zunahme könnte sich insbesondere aus einer besseren Handhabung der Meldungen seitens einiger Mitgliedstaaten, aber auch aus der Tatsache erklären, dass einige Mitgliedstaaten unerledigte Versandvorgänge in die OWNRES-Datenbank eingegeben haben, die später noch abgerechnet wurden. Aus der reinen Zunahme um 55 % lässt sich daher keinerlei Schlussfolgerung zur tatsächlichen Lage bei Betrugsdelikten und Unregelmäßigkeiten ziehen.

Zigaretten sind nach wie vor am stärksten von Unregelmäßigkeiten betroffen; die meisten gemeldeten Unregelmäßigkeiten beziehen sich auf den Zigarettenschmuggel. Im Jahr 2005 ist auch die Zahl der Fälle, die mit dem Zuckersektor in Zusammenhang stehen, gestiegen; hier handelt es sich im Wesentlichen um die Nichtausfuhr von Zucker in einem höheren als dem laut gemeinschaftlicher Regelung zulässigen Umfang. Daneben gewannen auch Fälle im Zusammenhang mit dem Textilsektor an Bedeutung, insbesondere im Bereich der Ursprungserklärung.

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2.2. Agrarausgaben (EAGFL, Abteilung Garantie)

Im Jahr 2005 hat die Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten gegenüber den Vorjahren leicht abgenommen (3193 Fälle im Jahr 2005, 3401 Fälle im Jahr 2004); andererseits nahmen ihre finanziellen Auswirkungen zu (102 Mio. EUR im Jahr 2005, 82 Mio. EUR im Jahr 2004); somit lag ihr Umfang bei rund 0,21 % der Gesamtausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (die sich im Jahr 2005 auf 47 819 Mio. EUR belaufen).

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2.3. Strukturmaßnahmen

Im Jahr 2005 hat die Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten (einschließlich Kohäsionsfonds 3570 Fälle) gegenüber dem Vorjahr zugenommen (3339 Fälle im Jahr 2004), während ihre finanziellen Auswirkungen rückläufig waren (601 Mio. € im Jahr 2005 gegenüber 696 Mio. € im Jahr 2004). Die finanziellen Auswirkungen der 2005 gemeldeten Unregelmäßigkeiten belaufen sich auf rund 1,56 % der Strukturfonds- und Kohäsionsfondsausgaben (38,430 Mrd. €) für 2005. Der Gesamtbetrag der finanziellen Auswirkungen wird erst nach Abschluß der Programme feststehen.

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2.4. Heranführungshilfen

Ein ähnliches System, wie es bei den Strukturfonds für die Meldung von Unregelmäßigkeiten eingeführt wurde, ist auch durch die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen für Mittel aus den Programmen PHARE, SAPARD, ISPA sowie die an Zypern und Malta vergebenen Mittel[42] vorgesehen worden.

Tabelle 2.4.: Von den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern[43] gemeldete Unregelmäßigkeiten bei den Heranführungshilfen – Jahre 2002-2005.[44]

Jahr | PHARE[45] | SAPARD | ISPA |

Zahl der Fälle | Mit Unregel-mäßigkeiten behaftete EU- Finanzierung (1000 EUR) | Zahl der Fälle | Mit Unregel-mäßigkeiten behaftete EU- Finanzierung (1000 EUR) | Zahl der Fälle | Mit Unregel-mäßigkeiten behaftete EU- Finanzierung (1000 EUR)) |

2002 | 1 | 21,6 | 0 | 0 | 7 | 36,5 |

2003 | 52 | 544,1 | 34 | 4121 | 104 | 5501 |

2004 | 68 | 1845 | 134 | 5533,5 | 227 | 7630,2 |

2005 | 139 | 6106 | 167 | 3554,4 | 331 | 16799,2 |

Insge-samt | 260 | 8516,7 | 335 | 13408,9 | 669 | 29966,8 |

Die Qualität der Unregelmäßigkeitsmeldungen hat sich gegenüber 2004 leicht verbessert, insbesondere was die Schätzung der zu Unrecht gezahlten Beträge durch die nationalen Behörden anbelangt. Gleichwohl muss an den entsprechenden Bemühungen festgehalten werden, um eine umfassendere Analyse zu ermöglichen.

Bei den Mitteln aus den Programmen „PHARE“ und „SAPARD“ für das Jahr 2005 liegt die Anzahl der Unregelmäßigkeiten deutlich über den für die Vorjahre gemeldeten Fällen. Dagegen ist die Anzahl der Unregelmäßigkeiten beim Programm „ISPA“ unverändert, was sich aus der Umgestaltung von ISPA in einen Strukturfonds für die neuen Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts im Jahr 2004 erklären könnte. Die Höhe der geschätzten finanziellen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten hat sich bei den Programmen ISPA und PHARE erhöht, beim Programm SAPARD hingegen abgenommen. Für 2005 beläuft sich der Gesamtbetrag der gemeldeten Unregelmäßigkeiten auf 16799,70 EUR oder rund 0,55 % der bewilligten Gesamtbeträge (3015,9 Mio. EUR).

3. VON DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION IM JAHR 2005 GETROFFENE MASSNAHMEN

3.1. Von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen

Bei den nachfolgend aufgeführten Maßnahmen handelt es sich lediglich um eine illustrative Auswahl. Die Kommission hat sämtliche neuen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 ergriffen und ihr gemeldet haben, in einem separaten Dokument erfasst[46].

3.1.1. Neue horizontale Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten haben die Verabschiedung zahlreicher Maßnahmen mit horizontalem Charakter - mit anderen Worten, Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften beitragen, ohne auf einen bestimmten Sektor beschränkt zu sein - gemeldet. Diese Maßnahmen sind sehr unterschiedlicher Natur und betreffen insbesondere die Prävention bzw. die Einziehung, doch spielen meistenteils strafrechtliche Aspekte eine Rolle.

In Griechenland wurden Maßnahmen getroffen, um Verstöße gegen die Vorschriften zur Vergabe und Durchführung öffentlicher Aufträge zu verhindern sowie um die Transparenz und einen gesunden Wettbewerb zu gewährleisten. Ein Gesetz ändert die Vorschriften für die Bekämpfung der Geldwäsche , wobei dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird.

In Ungarn wurden die Vorschriften für die Einziehung der Gemeinschaftsmittel und der sie ergänzenden öffentlichen Mittel verbessert. Die neuen Vorschriften vereinfachen den Rückgriff auf finanzielle Bürgschaften bei regelwidriger Verwendung der Mittel. Das Gesetz ist rückwirkend anwendbar und betrifft alle europäischen Mittel – auch die Heranführungshilfen – für die nach dem 1. Januar 2003 Finanzierungsverträge geschlossen wurden, sowie die Eigenmittel der Gemeinschaft.

Ein portugiesisches Gesetz sieht die Aufhebung des Bankgeheimnisses vor, wenn Beweise für ein Steuervergehen vorliegen und vom Rechtsverletzer falsche Erklärungen abgegeben wurden.

In Frankreich sind nach einer Änderung des Strafgesetzbuches die Rückfallregelungen auch auf Zuwiderhandlungen anwendbar, die von einer zuvor vom Gericht eines anderen Mitgliedstaats verurteilten Person begangen wurden. Dadurch ist es leichter geworden, gegen die Rechtsverletzer, die in mehreren Mitgliedstaaten straffällig geworden sind (einschließlich solcher, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften begangen haben), vorzugehen.

Die Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wurde als eigenständige Zuwiderhandlung in das slowakische Strafgesetz aufgenommen. Sie kann mit einer Gefängnisstrafe von sechs bis zwölf Monaten belegt werden.

Das lettische Strafgesetz wurde geändert und beinhaltet nun neben den übrigen bereits existierenden Straftatbeständen (Betrug, Versicherungsbetrug) einen neuen Straftatbestand, den betrügerischen Missbrauch automatischer Datenverarbeitungssysteme .

3.1.2. Neue Maßnahmen auf dem Gebiet der Eigenmittel der Gemeinschaft

Im Rahmen einer umfassenden Reform des litauischen Strafgesetzbuches wurden zwei neue Zuwiderhandlungen aufgenommen, um in Litauen bzw. allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verzeichnete Fälle von Schmuggel und Hehlerei von Schmuggelwaren zu ahnden.

Spanien hat die Durchführungsmodalitäten des allgemeinen Steuergesetzes geändert, um insbesondere die Einziehung der vom Importeur nicht gezahlten Beträge zu verbessern.

Italien hat Maßnahmen getroffen, um die Einziehung der Steuern und der an öffentliche Einrichtungen zahlbaren Beträge zu verbessern.

In Irland wurden die Beschlagnahmebefugnisse der Zollbeamten in Bezug auf Gelder, die vermutlich für Straftaten verwendet wurden oder aus ihnen stammen , im gesamten Staatsgebiet durch ein neues Gesetz erheblich ausgeweitet.

Die Bekämpfung des MwSt-Betruges unterliegt im Wesentlichen den nationalen Bestimmungen. Mehrere Mitgliedstaaten (Belgien, Lettland, Ungarn, Slowenien, Italien) haben die Verabschiedung von Maßnahmen gemeldet, mit denen die Bekämpfung dieser Art Zuwiderhandlung - sowohl unter dem Aspekt der Strafbarkeit als auch des Verfahrens - verstärkt werden soll. So hat beispielsweise Belgien zwei neue Gesetze in diesem Bereich verabschiedet: ein Gesetz, das eine Vorschrift einführt, mit der Rechtsmissbrauch im Bereich der MwSt verhindert werden soll, und ein Gesetz, das das Ziel verfolgt, gegen betrügerische Zahlungsunfähigkeit mittels betrügerischer Abtretung einer Gesamtheit von Waren, wie Abtretung eines Geschäfts ohne Begleichung der MwSt-Schulden, anzugehen. Irland hat erklärt, seinen Vorbehalt hinsichtlich der Einbeziehung der MwSt in den Bericht nach Artikel 280 aufrechtzuerhalten[47].

3.1.3. Neue Maßnahmen auf dem Gebiet der Agrarausgaben

Spanien meldet neue Maßnahmen zur Verbesserung des dortigen Kontrollsystems in den Sektoren Milch, Obst und Gemüse.

In Italien wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, um die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, durch die Zahlstellen zu verbessern.

In das ungarische Recht wurden mehrere neue Straftatbestände im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Rechnungslegungsanforderungen eingeführt. Diese Zuwiderhandlungen entstehen aus der Nichteinhaltung der bei der Vergabe landwirtschaftlicher Beihilfen vorgesehenen Verfahren und können unbeabsichtigt erfolgen. In bestimmten Fällen können auch juristische Personen strafrechtlich belangt werden.

Polen meldet die Verabschiedung einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Zollbehörden und der Agrarmarktorganisation , um den Dokumenten- und Informationsumlauf zwischen den beiden Behörden zu erleichtern.

In Portugal ändern zwei Ministerialerlasse die Durchführungsmodalitäten für die Kontrollen der Umweltauflagen .

3.1.4. Neue strukturpolitische Maßnahmen

In Estland werden die Zahlstellen durch eine Verordnung ermächtigt, Zahlungen auszusetzen , wenn sie davon unterrichtet werden, dass das bestehende Kontrollsystem bestimmte Bedingungen nicht erfüllt[48]. Nach einer anderen Verordnung sind der Abteilung Finanzkontrolle des Finanzministeriums (AFCOS – Abteilung für die Zusammenarbeit mit OLAF) jeder Betrugsverdacht und jegliche sonstige Unregelmäßigkeit innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Diese Maßnahme, die auf ein rascheres Eingreifen der zuständigen Behörden abzielt, soll Unregelmäßigkeiten verhüten , wenn dies noch möglich ist, und die Einziehung verbessern, wenn Beträge bereits zu Unrecht gezahlt worden sind.

In Griechenland regelt ein Ministerialerlass[49] das Verfahren für die Einziehung von Beträgen, die rechtswidrigerweise oder zu Unrecht aus dem nationalen Haushalt an Endbegünstigte zwecks Durchführung von Programmen, die im Rahmen des Dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts vom ESF finanziert werden, gezahlt wurden. Einziehungsbeschlüsse werden von der Sonderdienststelle für die Umsetzung der ESF-Kofinanzierung des Ministeriums für Beschäftigung und soziale Sicherheit getroffen, das in seiner Eigenschaft als Endempfänger des fortgesetzten operativen Programms zur Förderung von Beschäftigung und Ausbildung tätig wird.

Die litauischen Behörden haben Maßnahmen getroffen, um das System zur Untersuchung und Verwaltung der Risiken im Bereich der Strukturfonds (Programme des Ziels 1) und des Kohäsionsfonds sowie der nationalen Kofinanzierungsfonds auszubauen und zu verbessern.

3.2. Von der Kommission angenommene Maßnahmen auf der operativen Ebene der Betrugsbekämpfung

Während unter Abschnitt 1 die auf politischer und legislativer Ebene getroffenen Maßnahmen dargestellt wurden, geht es in diesem Abschnitt in erster Linie um die Maßnahmen, die von der Kommission auf der operativen Ebene der Betrugsbekämpfung insbesondere mit dem Ziel getroffen wurden, die operative Effizienz des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu verstärken.

Auf die Empfehlungen des Rechnungshofes hin wurden gewisse Verbesserungen vorgenommen, um die tägliche Arbeit des Amtes zu rationalisieren. Insbesondere hat das OLAF Maßnahmen getroffen, um die eingegangenen Informationen wirksamer zu bewerten.

Im Jahr 2005 eröffnete das OLAF in 257 Fällen (einschließlich Monitoring-Fälle, bei denen das OLAF die von den Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Ermittlungen im Wesentlichen überwacht) eine Untersuchung. Das OLAF hat 233 Fälle abgeschlossen, von denen 133 weiterverfolgt werden sollen. Der Anteil der abgeschlossenen Ermittlungen, die weiterverfolgt werden müssen, nimmt weiter zu, was auf eine Verbesserung der Qualität und eine zunehmende Bedeutung der von OLAF untersuchten Fälle schließen lässt.

Außerdem hat das OLAF seine Kapazitäten für die Koordinierung und Unterstützung im Bereich der gegenseitigen Hilfe ausgebaut, indem es „gemeinsame Zollüberwachungsaktionen“ durchgeführt und den Mitgliedstaaten in seinen Räumlichkeiten befindliche logistische (permanente technische Infrastruktur – POCU) und technische Mittel (die virtuelle Einheit zur Koordinierung von Zolloperationen – V-OCU) zur Verfügung gestellt hat. Seit Mitte 2005 hat das Amt zwei gemeinsame Zollaktionen koordiniert und vier andere von den Mitgliedstaaten organistisierte Zollaktionen logistisch und/oder technisch unterstützt.

3.3. Ergänzende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften

3.3.1. Stand der Ratifizierung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [50] und seiner Protokolle durch die Mitgliedstaaten

Das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nebst dem ersten Protokoll mit der Definition der aktiven und passiven Bestechung und dem Protokoll vom 29. November 1996 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof trat in allen alten Mitgliedstaaten am 17. Oktober 2002 in Kraft.

Mit der Ratifizierung durch Luxemburg im Jahr 2005 haben nun 13 alte Mitgliedstaaten das zweite Protokoll ratifiziert, das die Möglichkeit vorsieht, Sanktionen gegen juristische Personen zu verhängen, und den Straftatbestand des Wachens von Geld aus Betrugsdelikten erweitert. Die Ratifizierung durch Österreich und Italien steht noch aus. Österreich hat der Kommission als eine der wichtigen zur Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften getroffenen Maßnahmen die Verabschiedung eines neuen Gesetzes mitgeteilt, das im innerstaatlichen österreichischen Recht die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen (nach öffentlichem und privatem Recht) und handelsrechtlicher Gesellschaften bei Straftaten vorsieht, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaften schaden. In Österreich ist der Ratifizierungsprozess für das zweite Protokoll eingeleitet.

Nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten ratifizierten Litauen und die Slowakei im Jahr 2004 das Übereinkommen und seine Protokolle. 2005 hinterlegten auch Zypern, Estland und Lettland die Ratifizierungsurkunden.

Allerdings hatten fünf der neuen Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Ungarn, Malta, Polen, Slowakei) das Übereinkommen bis Ende 2005 noch nicht ratifiziert. Eine zusammenfassende Übersicht des Stands der Ratifizierung findet sich in dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das gleichzeitig mit diesem Bericht veröffentlicht wird[51].

3.3.2. Das Zollinformationssystem (ZIS), die Ratifizierung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich [52] und seines Protokolls [53] , mit dem ein Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) ins Leben gerufen wurde

Die Kommission (OLAF) ist für das ZIS[54] verantwortlich, betreibt es und unterstützt es mit sachgerechter technischer Hilfe.

Das ZIS wurde zur Speicherung von Informationen über Waren, Verkehrsmittel, Personen und Unternehmen geschaffen, um zur Prävention, Untersuchung und Verfolgung von Handlungen beizutragen, die gegen das Zoll- und Agrarrecht (erster Pfeiler) verstoßen oder schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen nationale Rechtsvorschriften (dritter Pfeiler) darstellen. Es zielt darauf ab, ein Alarmsystem für die Betrugsbekämpfung zu schaffen und die an dem System beteiligten Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, einen anderen Mitgliedstaat um die Durchführung einer der folgenden Maßnahmen zu ersuchen: Feststellung und Unterrichtung, verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrollen.

In Bezug auf den dritten Pfeiler ist der Beitritt zum ZIS an die Voraussetzung geknüpft, dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich ratifizieren. In den alten Mitgliedstaaten trat das ZIS-Übereinkommen am 1. November 2000 vorläufig und am 25. Dezember 2005 mit dem Abschluss des Ratifizierungsprozesses in Belgien endgültig in Kraft.

Seit dem 1. Mai 2004 können sich die neuen Mitgliedstaaten auf Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags stützen, um der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung des ZIS-Übereinkommens beizutreten.

Dementsprechend trat das Übereinkommen nach Ratifizierung durch die Tschechische Republik, Estland und Polen am 25. Dezember 2005 in fast allen Mitgliedstaaten in Kraft. Polen hinterlegte die Ratifizierungsurkunde im November 2005, und das Übereinkommen ist dort 90 Tage später, d.h. 2006, in Kraft getreten. Derzeit ist Malta der einzige Mitgliedstaat, der den Ratifizierungsprozess des Übereinkommens noch nicht eingeleitet hat.

Die Kommission (OLAF) ist auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) verantwortlich[55], in dem alle Hinweise zu Zollermittlungen gespeichert sind. Diese Datei verfolgt ein dreifaches Ziel: i) Vereinfachung des Informationsaustausches zwischen Dienststellen in Europa, die in der gleichen Sache ermitteln (gegen Personen oder Unternehmen), ii) Ermöglichung koordinierter Maßnahmen und iii) verstärkte Zusammenarbeit zwischen Dienststellen in Europa, die Zollermittlungen durchführen.

FIDE basiert auf dem Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich. Im Jahr 2005 schlossen sich die Tschechische Republik, Estland, Spanien, Luxemburg, die Niederlande und Polen den sechs Mitgliedstaaten an, die das Protokoll bereits ratifiziert hatten[56], doch ist das Protokoll derzeit noch nicht in Kraft getreten. Eine zusammenfassende Übersicht des Stands der Ratifizierung findet sich in dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das gleichzeitig mit diesem Bericht veröffentlicht wird[57].

3.3.3. Das Abkommen mit Philip Morris International

Im Jahr 2005 traten neun Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Zypern, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Slowenien und Slowakei) dem Abkommen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit echten und gefälschten Zigaretten bei, das 2004 zwischen der Gemeinschaft, zehn Mitgliedstaaten[58] und dem Zigarettenhersteller Philip Morris International unterzeichnet wurde. Es verbessert den Informationsaustausch zwischen den Parteien über Beschlagnahmungen von Zigarettenlieferungen (der Marke Philip Morris) und die regelmäßigen Kontakte bezüglich Handlungen, die unter das Abkommen fallen.

4. DIE EINZIEHUNG

Im Bereich der Gemeinschaftsausgaben besteht die Einziehung in der Einziehung von Beträgen, die infolge von Fehlern, (formalen oder substanziellen) Unregelmäßigkeiten und, in einigen Fällen, Betrug zu Unrecht gezahlt wurden. Sie trägt soweit möglich zur Wiedergutmachung des zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften entstandenen Schadens bei. Ziel des vorliegenden Abschnitts ist es, sehr schematisch einige Charakteristika der verschiedenen Einziehungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten praktiziert werden, darzustellen und einige Informationen über die wichtigsten Ergebnisse der Arbeiten der Task Force „Einziehung“ im Agrarbereich zu geben, die eingesetzt wurde, um die vor 1999 verzeichneten beträchtlichen Rückstände bei den Einziehungsverfahren zu untersuchen.

4.1. Die nationalen Einziehungsverfahren im Rahmen eines Zivil- oder Verwaltungsverfahrens

In den Bereichen der indirekten Ausgaben, d.h. der von den Mitgliedstaaten für Rechnung der Gemeinschaften verwalteten Mittel (insbesondere Strukturfonds und Kohäsionsfonds sowie EAGFL, Abteilung Garantie) sind die Mitgliedstaaten für die Einziehung zuständig. Ihnen obliegt es, die von den Endbegünstigten zurückzufordernden Beträge einzuziehen und an die Kommission weiterzuleiten.

Es ist mit den Mitgliedstaaten vereinbart worden, dass über die Regeln, denen die verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren der Einziehung unterliegen, Bericht erstattet wird. Diese Informationen wurden von der Kommission anhand eines Fragebogens erhoben. Durch die Antworten der Mitgliedstaaten erhielt die Kommission einen Überblick über die nationalen Einziehungsverfahren und (vorübergehenden oder definitiven) rechtlichen und administrativen Hindernisse, die der Einziehung entgegenstehen können.

Detailliertere Angaben zu den Einziehungsverfahren jedes Mitgliedstaats stehen in dem gleichzeitig mit diesem Bericht veröffentlichten Arbeitsdokument der Kommission zur Verfügung[59]. Die nachfolgende Darstellung ist nur als kurze Zusammenfassung zu verstehen.

Hindernisse für die Einziehung. Der Verwaltung zuzurechnende Unregelmäßigkeit – „Vertrauensschutz“ . In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten[60] sehen die nationalen Rechtsvorschriften vor, dass sich ein Schuldner, der in gutem Glauben auf der Grundlage von Vorschriften einer Verwaltungsbehörde gehandelt hat, die einem Irrtum unterlag, auf das Prinzip des „Vertrauensschutzes“ berufen kann, um die Einziehung zu verhindern. In einem Mitgliedstaat[61] kann sich der Schuldner darauf berufen, in gutem Glauben gehandelt zu haben, obwohl es den Begriff des Vertrauensschutzes dort nicht gibt. Die meisten Mitgliedstaaten nennen als wesentliche Voraussetzungen, um sich auf diese Ausnahmeregelung berufen zu können, irreführende Vorschriften der Verwaltung[62], die von dem Schuldner gutgläubig befolgt wurden[63]. Einige Mitgliedstaaten zählen auch andere Voraussetzungen auf, wie beispielsweise das Fehlen ernstzunehmender Gründe, um die erlangte Vergünstigung wieder zu entziehen[64], die planmäßige Verwendung der Mittel[65], die Tatsache, dass sich der Schuldner den an ihn vergebenen Betrag, der wieder eingezogen werden soll, bereits zunutze gemacht hat (er hat ihn investiert)[66], oder das Tätigwerden eines benennbaren öffentlichen Beamten, der die Verantwortung dafür trägt, dass die Vertrauenssituation entstanden ist[67]. Nur vier Mitgliedstaaten[68] haben die Möglichkeit genannt, sich bei einer groben oder vorsätzlichen Fahrlässigkeit auf das Prinzip des Vertrauensschutzes zu berufen; dann ist es Sache des Richters, die Möglichkeit der Bewilligung einer derartigen Ausnahmeregelung in Abhängigkeit von den tatsächlichen Verhältnissen zu prüfen. In den meisten Rechtssystemen, die den Begriff des Vertrauensschutzes nicht kennen, hat der Schuldner die Möglichkeit, eine Schadenersatzklage gegen die Verwaltung zu erheben, die irreführende Vorschriften erlassen hat[69].

Gutgläubige Dritte . Häufig sehen die nationalen Rechtssysteme vor, dass ein gutgläubiger Dritter, dem durch die Einziehung Nachteile entstehen würden, sich dieser unter bestimmten Bedingungen widersetzen kann[70]. In den Mitgliedstaaten, in denen dieses Recht nicht besteht, können die Dritten Schadenersatzklage gegen die Person erheben, die ihnen den Schaden zugefügt hat, wobei es sich mitunter auch um die öffentliche Verwaltung handeln kann, die irreführende Anweisungen erteilt hat.

Im Falle der Einziehung von Beträgen, die von den Gemeinschaften zu Unrecht gezahlt wurden, müssen die Mitgliedstaaten die Begriffe Vertrauensschutz und gutgläubige Dritte unbeschadet des Gemeinschaftsrechts, d.h. gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, auslegen.

Koordinierung der Einziehungsverfahren . Im Fall mehrfacher Kofinanzierungen kann das Fehlen eines Systems zur Koordinierung der Einziehungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden ein bedeutendes Hindernis für die Einziehung der Gemeinschaftsmittel darstellen. Sieben Mitgliedstaaten[71] haben nach eigenen Angaben einen Mechanismus zur Koordinierung der Einziehung eingeführt, während die Behörden in zwei anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, je nach der Situation des Einzelfalls zu kooperieren[72]. In Dänemark obliegt die Einziehung aller Forderungen staatlicher Behörden einer einzigen Verwaltungsbehörde. Ferner haben zwei Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass der Informationsaustausch durch Konsultation verschiedener Datenbanken möglich ist[73].

Administratives Einziehungsverfahren . In den 25 Mitgliedstaaten ist das administrative Einziehungsverfahren sehr unterschiedlich geregelt. Nachdem eine Forderung in einem administrativen Einziehungsverfahren festgestellt worden ist, fordert die Behörde den Schuldner in der Regel zunächst zur Zahlung des zu Unrecht erlangten Betrages auf. In der für diese Verwaltungsmaßnahmen verwendeten Terminologie bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Um den Schuldner vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen zur freiwilligen Rückzahlung zu veranlassen, verfügt jeder Mitgliedstaat über seine eigenen speziellen Verwaltungsverfahren, sei es in Form einer Belastungsanzeige, eines von einer Verwaltungsbehörde veröffentlichten Wiedereinziehungsbeschlusses, einer schriftlichen Erinnerung, einer Rechnung oder einer Zahlungsaufforderung. In einigen Mitgliedstaaten[74] sieht das Gesetz vor, den Schuldner vor Einleitung einer Einziehungsmaßnahme anzuhören.

Bei der Aufforderung zur freiwilligen Zahlung wird dem Schuldner in der Regel eine Frist gesetzt, bis zu der er den fälligen Betrag zurückzuzahlen hat. Diese Frist kann durch Gesetz oder Verwaltungsbeschluss der zuständigen Behörde festgelegt werden oder sich aus der Verwaltungspraxis herleiten. Die durchschnittliche Frist für die freiwillige Zahlung beträgt rund 30 Tage (die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Fristen liegen zwischen 15 Tagen und zwei Monaten); in einigen Rechtssystemen wird kein genaues Zeitlimit festgelegt. Frankreich und Finnland sprechen von einer „vernünftigen Frist”.

Fast alle Mitgliedstaaten geben an, dass Verwaltungszwangsmaßnahmen ergriffen werden, wenn der Schuldner nicht fristgerecht freiwillig zahlt. Diese Maßnahmen erfolgen in den 25 Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Form und tragen unterschiedliche Bezeichnungen: Einziehungsanordnung, abschließende Zahlungsanordnung, Mahnverfahren und Vollstreckungsbeschluss zählen zu den gebräuchlichsten Begriffen. Die durchschnittliche Frist für das Mahnverfahren beträgt einen Monat, doch bestehen in einigen Mitgliedstaaten kürzere Fristen von 15 Tagen. Die Fristen sind in der Regel gesetzlich festgelegt, doch kann hierüber auch fallweise entschieden werden[75].

Zwangsvollstreckung . Falls der Schuldner nicht zahlt, bestehen zwei Möglichkeiten: Es können aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder einer anderen Rechtsgrundlage Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. In den meisten Mitgliedstaaten können derartige Maßnahmen beschlossen werden, ohne dass die Gerichte eingeschaltet werden müssen, insbesondere in Fällen, in denen es um die Beitreibung von Steuerschulden geht. In diesem Fall ist die für die Zwangsvollstreckung verantwortliche Behörde in der Regel das Finanzamt oder die Steuerverwaltung. In den meisten Fällen können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim zuständigen Gericht (Verwaltungsgericht[76] oder Zivilgericht[77]) beantragt werden.

Verwaltungsstreitverfahren . Nach Einreichung einer Zwangsvollstreckungsklage kann der Schuldner das Verfahren vor Gericht bringen , um die Einziehungsanordnung anzufechten. In fast allen Mitgliedstaaten ist für Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht zuständig. Nur in einigen Mitgliedstaaten kann der Schuldner Klage vor den Zivilgerichten erheben[78].

Ist der Schuldner der Ansicht, dass er vom Gericht nicht günstig genug beurteilt worden ist, so kann er gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Die Berufung gegen die Entscheidung eines Gerichts hat in einigen Rechtssystemen eine aufschiebende Wirkung für den Vollzug der Einziehungsanordnung[79]. In einigen Mitgliedstaaten kann das Gericht die Zwangsvollstreckung nur aussetzen, wenn der Schuldner dies ausdrücklich verlangt[80].

Während des Gerichtsverfahrens können von den Gerichten vorläufige Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, um die Wirksamkeit der Einziehung im Anschluss an das letztinstanzliche Urteil zu gewährleisten. Diese Maßnahmen beinhalten – um nur einige Beispiele zu nennen - insbesondere Pfändung, Eintragung einer Hypothek, Hinterlegung einer Bankgarantie, Verbot bestimmter Handlungen mit Rückwirkung auf das Vermögen des Schuldners und Beschlagnahme.

Vorrechte der öffentlichen Gläubiger . Bestimmte öffentliche Forderungen, insbesondere Steuer- oder Zollforderungen, können mit besonderen Vorrechten ausgestattet sein[81] – insbesondere bei einem Kollektivverfahren – aufgrund derer öffentliche Gläubiger ihre Forderungen befriedigen können, auch wenn die Gesamtschulden den Wert des Vermögens übersteigen. Aus der Analyse der Beiträge der Mitgliedstaaten wird deutlich, dass die öffentlichen Forderungen im Zusammenhang mit (nationalen oder gemeinschaftlichen) Beihilfen nicht bevorrechtigt sind und – sofern keine Vertragsgarantien vorgesehen sind - ebenso wie die anderen Forderungen behandelt werden.

Einziehung durch Aufrechnung . Die Aufrechnung – die in den verschiedenen Rechtssystemen unterschiedlich definiert ist - wird generell als wechselseitige Tilgung gegenseitiger Geldforderungen verstanden. Sie ist ein sehr effizientes Mittel zur Einziehung öffentlicher Gelder, sofern diese nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist und der Schuldner gegenüber den öffentlichen Behörden über eine Gutschrift oder eine Forderung (oder eine Kombination aus beidem) verfügt, die sich zur Aufrechnung eignet.

Generell kennen alle Rechtssysteme mit zwei Ausnahmen[82] bei den öffentlichen Mitteln der Mitgliedstaaten den Aufrechnungsmechanismus, auch wenn die Mitgliedstaaten ihn unterschiedlich definieren und sein Anwendungsbereich variiert. Die meisten Mitgliedstaaten erklären, die Aufrechnung für alle öffentlichen Gelder und in allen Bereichen oder Sektoren anzuwenden[83]. Andere praktizieren die Aufrechnung zwischen öffentlichen Mitteln ein und desselben Bereichs oder Sektors[84]. In einigen Mitgliedstaaten kann dieser Mechanismus nur für die Einziehung im Steuerbereich verwendet werden[85].

Bei den Gemeinschaftsmitteln erklären alle außer zwei Mitgliedstaat[86], sich der Aufrechnung zu bedienen, sofern sie möglich ist, um die Einziehung zu beschleunigen. In der Praxis bestehen in der Art und Weise der Aufrechnung beträchtliche Unterschiede. Mitunter ist sie beispielsweise für Schulden und Forderungen möglich, die im Rahmen ein und desselben Programms oder Vorhabens entstanden sind[87], ein und derselben Zahlstelle zuzurechnen sind[88] oder von derselben Behörde verwaltet werden[89]. In einigen Mitgliedstaaten wird die Aufrechnung in umfassenderer Weise praktiziert, beispielsweise zwischen den Schulden und Forderungen der Zahlstellen, die einen Koordinierungsmechanismus errichtet haben[90]. Nach Angaben von zwei Mitgliedstaaten[91] besteht die Möglichkeit, eine Steuerschuld durch einen Gemeinschaftsfonds einziehen zu lassen, doch liegen keine detaillierten Informationen hierzu vor.

4.2. Einziehung durch die Organe

In den Bereichen, in denen die Mittel direkt von den Organen verwaltet werden, erfolgt die Wiedereinziehung der zu Unrecht gewährten Beträge nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern direkt durch die Organe.

Die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen sehen verschiedene Phasen des Einziehungsverfahrens vor: Ermittlung und Feststellung der Schuld durch den Anweisungsbefugten (einschließlich Prüfung, ob es sich um eine bezifferte, liquide und fällige Forderung handelt), Ausstellung einer Einziehungsanordnung (Anweisung des Anweisungsbefugten an den Rechnungsführer, die Einziehung vorzunehmen), Übermittlung einer Belastungsanzeige an den Schuldner und schließlich Einziehung durch den Rechnungsführer. Zu diesem Zweck rechnet der Rechnungsführer nach Möglichkeit den einzuziehenden Betrag gegen bezifferte, liquide und fällige Forderungen des Schuldners gegenüber den Gemeinschaften auf.

Dem Schuldner können auf dessen hinreichend begründeten schriftlichen Antrag zusätzliche Zahlungsfristen zugestanden werden, wenn sich der Schuldner zur Zahlung der Zinsen verpflichtet und eine Sicherheitszahlung leistet.

Falls der Schuldner nach Erhalt der Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben die Schuld nicht begleicht und der Rechnungsführer den geschuldeten Betrag nicht durch Aufrechnung gegen bzw. Rückgriff auf eine vom Schuldner hinterlegte Bankgarantie einziehen kann, bestimmt der Anweisungsbefugte unverzüglich, auf welche Weise die Zwangseinziehung vorgenommen werden soll.

Es gibt zwei sich gegenseitig ausschließende Verfahren, die die Ausstellung einer Vollstreckungsanordnung zur Einziehung von Vermögen des Schuldners ermöglichen:

- Annahme einer Entscheidung, die einen vollstreckbaren Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag darstellt (in diesem Fall wird die Forderung formell in einer Entscheidung festgestellt, die eine Vollstreckungsanordnung darstellt),

- Erwirkung einer Vollstreckungsanordnung auf gerichtlichem Wege (vor einem nationalen Gericht oder einem Gemeinschaftsgericht).

Der Anweisungsbefugte kann nicht zwischen diesen beiden Möglichkeiten auswählen. Wenn die Forderung der Kommission in den Anwendungsbereich einer Vollstreckungsanordnung gemäß Artikel 256 EG-Vertrag (bestimmte Kriterien erfüllende Finanzhilfen) fällt, muss die Einziehung mittels einer solchen Entscheidung erfolgen. Auf diese Weise kann die Zeit, die von der Feststellung der Forderung bis zur tatsächlichen Einziehung vergeht, beträchtlich verringert werden.

4.3. Die Task Force „Einziehung“ im Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie

Im Jahr 2002[92] hat die Kommission die Einsetzung einer Task Force „Einziehung“ angekündigt, um die beträchtlichen Rückstände bei den Einziehungsverfahren im Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, zu untersuchen. Diese Task Force sollte Entscheidungen vorbereiten zur Frage der finanziellen Verantwortlichkeit, die im Rahmen des förmlichen Rechnungsabschlussverfahrens für die Beträge besteht, deren unrechtmäßige Verwendung in besagtem Bereich der Kommission vor 1999 mitgeteilt worden ist und die noch nicht eingezogen worden sind.

Gestützt auf die von der Task Force 2004 durchgeführten Kontrollen vor Ort wurden für den gesamten nicht eingezogenen Betrag von ca. 765 Mio. EUR, der aus 431 Fällen von Unregelmäßigkeiten (in einem Umfang von jeweils über 500.000 EUR) resultierte, Vorschläge zur finanziellen Verantwortlichkeit formuliert. Diese wurden im Jahr 2005 mit allen Mitgliedstaaten, die dies betraf, in förmlichen bilateralen Zusammenkünften auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens speziell unter dem Aspekt der Einhaltung der förmlichen Einziehungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten diskutiert.

Im Jahr 2005 hat die Task Force „Einziehung“ außerdem die 32 Fälle mit einem Schadensvolumen von jeweils über 500.000 EUR geprüft, die zuvor nicht geprüft worden waren. Für diese Fälle wurden offizielle Schreiben über die finanzielle Verantwortlichkeit an die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt, die Vorschläge der Kommission für die erforderlichen Finanzberichtigungen im Umfang von insgesamt 92 Mio. EUR enthielten.

Für 3.227 vor 1999 gemeldete Fälle mit einem Schadensvolumen von jeweils weniger als 500.000 EUR wurde im Jahr 2005 - gestützt auf das System „ SAGE“ (Système Automatisé de Gestion et Evaluation) - eine dokumentarische Prüfung eingeleitet. Der förmliche Rechnungsabschluss wird in diesen Fällen nach dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005[93] eingeführten Verfahren erfolgen, das ab dem 16. Oktober 2006 anwendbar ist. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die von der Task Force durchgeführten Arbeiten und die betroffenen Beträge.

Überblick über nicht eingezogene Beträge aus von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/91 gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie |

Insgesamt | Fälle>500.000 EUR | Fälle<500.000 EUR |

Ursprüngliche Situation Ende 2002 Vor 1999 gemeldete Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand von Prüfungen der Task Force „Einziehung“ waren und bei denen keine Rückforderung erfolgte | Fälle | Betrag | Fälle | Betrag | Fälle | Betrag |

4.228 | 1.212 | 419 | 1.035 | 3.809 | 177 |

Situation Ende 2004 nach den Prüfungen der Task Force Einziehung | 3.690 | 1.059 | 463 | 857 | 3.227 | 202 |

In allen 463 Fällen mit einem Schadensvolumen von mehr als 500.000 € wurden die Rechnungsprüfungen im Laufe des Jahres 2005 abgeschlossen. Die Gesamtsumme der in diesen Fällen nicht eingezogenen Beträge beläuft sich auf rund 857 Mio. €. |

2005 erzielte Fortschritte |

Fälle | Betrag (Mio. EUR) |

A. Beendigung der Prüfungen und bilaterale Zusammenkünfte mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschluss-verfahrens (Fälle jeweils>500.000 EUR) | 431 | 765 |

B. Prüfung abgeschlossen, jedoch noch nicht mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens diskutiert (Fälle jeweils >500.000EUR) | 32 | 92 |

C. Fälle <500.000 EUR, die nicht von der Task Force Einziehung behandelt/geprüft wurden und bei denen das Rechnunsgabschluss-verfahren noch nicht eingeleitet ist | 3.227 | 202 |

Im Jahr 2006 wird für die Mehrheit der Fälle mit einem Schadensvolumen von mehr als 500.000 € im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens beim EAGFL, Abteilung Garantie, ein förmlicher Kommissionsbeschluss ergehen.

4.4. Die Reform des Systems für das finanzielle Follow-up bei Unregelmäßigkeiten auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik

Im Jahr 2005 hat der Rat per Verordnung Nr. 1290/2005[94] die künftige Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt. Diese soll über zwei neu geschaffene europäische Agrarfonds erfolgen: zum einen über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), aus dem u.a. Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte und Direktzahlungen finanziert werden sollen, und zum anderen über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Durch die neue Verordnung (und insbesondere die Artikel 32 und 33) wird das gesamte System für das finanzielle Follow-up zu Unregelmäßigkeiten, die die beiden neuen Fonds (EGFL und ELER) betreffen, reformiert und das Follow-up der (Wieder-)Einziehungen vereinfacht. So sehen die beiden genannten Artikel insbesondere vor, dass die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden, falls die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, falls sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten (EGFL und ELER) ist oder das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum noch nicht abgeschlossen ist (ELER).

5. DIE VERFAHREN ZUR BESCHEINIGUNG DER RECHNUNGEN

5.1. Fahrplan für eine positive Zuverlässigkeitserklärung

Auch wenn der Rechnungshof die Fortschritte, die Kommission und Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Systeme zur Kontrolle des Haushalts erzielt haben, anerkannt hat, hat er im elften Jahr in Folge eine nur zum Teil günstige Zuverlässigkeitserklärung für die Zahlungsermächtigungen im Gemeinschafts-haushalt abgegeben. Wie der Rechnungshof in seinen Berichten aufzeigt, liegt das Hauptproblem bei den Mitteln, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten verwaltet werden. In seiner Stellungnahme Nr. 2/2004[95] schlägt der Rechnungshof die Ausarbeitung eines internen Kontrollrahmens der Gemeinschaft vor, der sich auf gemeinsame Normen und Grundsätze gründet und nachweisen könnte, dass die Einnahmen und Ausgaben gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erhoben bzw. abgewickelt werden, ohne das Gleichgewicht zwischen den Kosten und Nutzen der internen Kontrolle aus den Augen zu verliegen. Die Kommission Barroso hat eine positive Zuverlässigkeitserklärung zu einem strategischen Ziel erklärt[96]. Dementsprechend hat die Kommission aufgrund der Stellungnahme des Rechnungshofes im Juni 2005 einen Fahrplan[97] mit einer Reihe von Vorschlägen für einen gemeinschaftsweiten integrierten Kontrollrahmen angenommen. In diesem Dokument bezieht sich die Kommission auf das vom Europäischen Parlament im Rahmen seiner Entlastung 2003 vorgeschlagene Instrument einer „ausreichend umfassende(n) Ex-ante-Offenlegung in einer förmlichen Offenlegungserklärung und einer jährlichen Ex-post-Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge seitens der höchsten politischen und gleichzeitig obersten Verwaltungsbehörde (Finanzminister)“. Dieser Fahrplan war begleitet von einer „Bewertung der Defizite des Internen Kontrollrahmens der Kommissionsdienstellen gegenüber den in der Stellungnahme des Rechnungshofes Nr. 2/2004 (…) dargelegten Kontrollprinzipien“[98] („ gap assessment“).

Auf der Grundlage dieser Kommissionsdokumente und der Diskussionen einer Sachverständigengruppe aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten verabschiedete der Rat ECOFIN am 8. November 2005 Schlussfolgerungen, in denen er die Ansicht vertritt, „dass die bestehenden Erklärungen auf operativer Ebene für die Kommission und letztlich den Rechnungshof ein wichtiges, Gewähr bietendes Mittel sein können und dass sie nützlich und kosteneffizient sein sollten und von der Kommission sowie letztlich vom Rechnungshof berücksichtigt werden sollten, um zu einer positiven Zuverlässigkeitserklärung zu gelangen.“ Der Rat hat die Kommission aufgefordert, eine Bewertung der gegenwärtigen Kontrollen und der Aussagekraft bestehender Erklärungen vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Rates hat die Kommission im Januar 2006 ihren Aktionsplan zur Schaffung eines Integrierten Internen Kontrollrahmens verabschiedet[99], in dem sie die Auffassung vertritt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, „dass sie die Mittel so verwalten, dass das Risiko der unrechtmäßigen Ausgaben auf ein hinnehmbares Niveau gesenkt wird, und dies gegenüber den nationalen und gemeinschaftlichen Prüfern nachweisen können“. Da 80 % der Gemeinschaftsmittel gemeinsamen mit den Mitgliedstaaten verwaltet werden, liegt der Schwerpunkt auf der Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Programmplanungszeitraum 2007-2013, auf der Harmonisierung der von der Kommission und den Mitgliedstaaten angewendeten Kontrollgrundsätze und –normen durch Weitergabe der Kontrollergebnisse und Förderung der Rentabilität sowie auf der Verwendung der bestehenden Erklärungen zur Verwaltung der operativen Stellen auf Ebene der Mitgliedstaaten, die für die Kommission und im Endeffekt auch für den Rechnungshof eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit darstellen.

5.2. Bescheinigung des ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs in den Mitgliedstaaten

Kommission und Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, ein gemeinsames Interesse daran zu haben, Informationen über die in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme zur Bescheinigung des ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs zu sammeln, um zu versuchen, sich die bewährten Verfahrensweisen zu Nutze zu machen. Außerdem könnte diese Übung dazu dienen, die Anwendung des in Artikel 280 EG-Vertrag festgeschriebenen Grundsatzes des gleichwertigen Schutzes zu prüfen.

Die Antworten der Mitgliedstaaten auf den ihnen übermittelten Fragebogen geben Aufschluss über die in diesem Bereich bestehenden nationalen Praktiken, die nachstehend in Form einer Übersichtstabelle vorgestellt werden.

In dieser Tabelle sind die von den Mitgliedstaaten gelieferten Antworten vereinfacht dargestellt. Eine stärker ins Detail gehende und nuanciertere Zusammenfassung findet sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die gleichzeitig mit diesem Bericht veröffentlicht wird.

Bescheinigung der nationalen Rechnungen durch eine interne Stelle[100] | Bescheinigung der nationalen Rechnungen durch eine externe Stelle[101] |

BE | Nein | Nein[102] |

CZ | Ja | Nein[103] |

DK | Ja | Ja |

DE | Nein | Ja |

EE | Ja | Ja |

EL | Nein | Nein |

ES | Nein | Nein[104] |

FR | Nein | Ja |

IE | Ja | Ja |

IT | Nein | Ja |

CY | Nein | Ja |

LV | Ja | Ja |

LT | Ja | Ja |

LU | Ja | Ja |

HU | Ja | Ja |

MT | Nein | Ja |

NL | Ja | Ja |

AT | Nein | Nein[105] |

PL | Nein | Ja |

PT | Nein | Nein |

SL | Nein | Ja |

SK | Ja | Ja |

FI | Ja | Ja |

SE | Nein. | Ja |

UK | Ja | Ja |

Bescheinigung durch eine interne Stelle

In rund der Hälfte der Mitgliedstaaten, die den Fragebogen beantwortet haben, besteht ein Verfahren, bei dem die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Ausgaben durch eine interne Stelle bescheinigt wird[106]. Von ihnen gibt nur Lettland ausdrücklich an, dass sich diese Bescheinigung auch auf die von der Europäischen Gemeinschaft vergebenen Mittel bezieht, die von der nationalen Verwaltung verwaltet werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Bescheinigung auf Verwaltungsebene und nicht durch einen internen Rechnungsprüfer erteilt wird[107]. In auffallend vielen Fällen nimmt die mit der Ausstellung der Bescheinigung betraute Stelle auch Stellung zur Höhe der Forderungen, die von den Zahlungsstellen eventuell eingetrieben werden können[108]. Die Bescheinigung durch eine interne Stelle wird zum Teil auf nationaler Ebene ausgestellt[109]; in anderen Fällen erfolgt sie auf der Ebene von Abteilungen oder der Verwaltungsbehörde[110]. Das Vereinigte Königreich und die Slowakei, wo die Bescheinigung auf mehreren Ebenen erfolgen kann (national, regional und durch Fonds), stellen Sonderfälle dar. Diese durch eine interne Stelle ausgestellten Bescheinigungen werden nur in bestimmten Fällen den nationalen Parlamenten vorgelegt[111].

Einige Mitgliedstaaten[112] verfügen über ein internes Auditsystem, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der nationalen Konten zu gewährleisten, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, von einer internen Stelle eine Bescheinigung einzuholen. Zwei dieser Mitgliedstaaten haben angegeben, dass sich diese Rechnungsprüfungen auf Gemeinschaftsmittel beziehen[113].

Nach den Antworten der Mitgliedstaaten, die über ein internes Kontroll- und Auditsystem verfügen, dürften die Normen der INTOSAI am weitesten verbreitet sein.

Bescheinigung durch eine externe Stelle.

Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten, die den Fragebogen beantwortet haben, gibt an, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Ausgaben alljährlich von einer externen Stelle bescheinigen zu lassen; dies ist nur in Italien und Österreich nicht der Fall. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass in Griechenland, Spanien und Italien der nationale Rechnungshof statt einer Bescheinigung einen Jahresbericht erstellt.

In den meisten Fällen ist diese externe Stelle eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die die höchste staatliche Rechnungsprüfungsstelle ist. In den meisten Ländern werden die Bescheinigungen auf nationaler Ebene erteilt[114]. Sie betreffen den gesamten Haushalt[115] und werden in allen Fällen den nationalen Parlamenten zugeleitet, insbesondere um die Rechtmäßigkeit und Effizienz in der Verwaltung der nationalen Konten zu bestätigen. Nur in einigen Mitgliedstaaten wird auch zur Höhe der Forderungen, die von den Zahlungsstellen eventuell eingetrieben werden können, Stellung genommen[116].

Kontrolle der Gemeinschaftsmittel (geteilte Mittelverwaltung)

Ihren Antworten auf den Fragenkatalog, haben die Mitgliedstaaten anegegeben, dass über die Hälfte der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 betreffend den EAGFL, Abteilung Garantie, vorgesehenen nationalen bescheinigenden Stellen erfüllen die Bedingungen erfüllen, um von den nationalen Behörden als bescheinigende Stelle für die nationalen Rechnungen zugelassen zu werden[117]. In den Fällen, in denen sie diese Bedingungen nicht erfüllen, erklären die Mitgliedstaaten dies mit dem Nichtvorhandensein einer Rechtsgrundlage und der Tatsache, dass diese Stellen für das spezifische Ziel der Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsmittel geschaffen worden sind. Mit Ausnahme von Estland, den Niederlanden und Schweden nehmen diese Stellen auch Stellung zur Höhe der Forderungen, die von den Zahlungsstellen eventuell eingetrieben werden können.

Im Bereich der Strukturfonds ist den Angaben zufolge nur ein kleiner Teil der nationalen Stellen, die für die Ausstellung der in Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 und in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001[118] vorgesehenen und beim Abschluß eines Programms auszustellenden Bescheinigung verantwortlich sind, auch als bescheinigende Stelle für die nationalen Rechnungen zugelassen[119].

Die meisten Mitgliedstaaten[120] haben mitgeteilt, dass die bescheinigenden Stellen zur Höhe der eintreibbaren Forderungen Stellung nehmen.

Schlussfolgerungen

Die meisten nationalen Vorschriften sehen vor, dass die Rechnungen von einer unabhängigen externen Stelle bescheinigt werden müssen. Dabei handelt es sich fast immer um die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats. Zumeist prüft die oberste Rechnungsprüfungsbehörde den gesamten Haushalt, und die Berichte oder Rechnungsbescheinigungen werden den nationalen Parlamenten vorgelegt.

Die Verpflichtung, die Rechnungen durch eine interne Stelle bescheinigen zu lassen, ist weniger weit verbreitet. Sie besteht nur in etwa zehn Mitgliedstaaten. Folglich ist die Lage heterogener als für die Bescheinigung durch eine externe Stelle. In einigen Fällen wird die Bescheinigung nicht durch einen Prüfer, sondern auf der Ebene der für die Verwaltung zuständigen Abteilung ausgestellt.

In den Fällen, in denen sich diese Bescheinigungen auch auf Gemeinschaftsmittel beziehen, könnten sie nach Ansicht der Kommission dazu beitragen, den Nachweis zu erbringen, dass die EU-Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden. Dann könnte der Europäische Rechnungshof erwägen, sie bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der EU-Haushaltsvorgänge heranzuziehen. [pic][pic][pic]

[1] „Bestandsaufnahme der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen“ und „Statistische Analyse der Unregelmäßigkeiten“.

[2] http://europa.eu.int/comm/anti_fraud/reports/index_en.html

[3] Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Betrugsbekämpfung - Konzept für eine Gesamtstrategie, KOM(2000) 358 endg.

[4] Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Betrugsbekämpfung - Aktionsplan 2001-2003, KOM(2001) 254 endg.

[5] Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Betrugsbekämpfung - Aktionsplan 2004-2005, KOM(2004) 544 endg.

[6] Mitteilung der Kommission zur Betrugssicherheit der Rechtsvorschriften und des Vertragsmanagements, SEK(2001) 2029 endg. vom 7.11.2001.

[7] Mitteilung der Kommission über die Verbesserung der Einziehung von Gemeinschaftsforderungen aus der direkten und geteilten Verwaltung der Gemeinschaftsausgaben, KOM(2002) 671 endg.

[8] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002.

[9] Mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004) wurde ein Informationssystem eingeführt, das es erlaubt, strafrechtlich verurteilte Bieter von der Auftragsvergabe auszuschließen.

[10] Mitteilung des Präsidenten, von Frau Wallström, Herrn Kallas, Frau Hübner und Frau Fischer Boel an die Kommission – Vorschlag für eine europäische Transparenzrichtlinie, SEK(2005)1300.

[11] Die Kommission hat am 18.5.2006 einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verabschiedet, KOM(2006) 213 endg.

[12] Vorschläge für Verordnungen zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), KOM(2004) 103 und 104.

[13] Arbeitsdokument der Kommission über eine ergänzende Bewertung der Tätigkeiten des OLAF, SEK(2004) 1370. Siehe auch den Bericht der Kommission „Bewertung der Tätigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)“, KOM(2003) 154 endg.

[14] Sonderbericht Nr. 1/2005 des Rechnungshofes zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 202 vom 8.8.2005.

[15] Anhörung am 12. und 13. Juli 2005 zum Thema „Stärkung des OLAF“: die Überarbeitung der OLAF-Verordnung“.

[16] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr.1469/95, KOM(2005) 520.

[17] Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen, ABl. L 145 vom 29.6.1995.

[18] Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, KOM(2004) 559 endg. und ABl. C 244 vom 1.10.2004.

[19] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, KOM(2004) 509 endg.

[20] Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 der Kommission vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems, ABl. L 328 vom 15.12.2005, und Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems, ABl. L 345 vom 28.12.2005.

[21] Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 94/140/EG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung, ABl. L 71 vom 17.3.2005.

[22] Der Europäische Gerichtshof hat durch seine Entscheidung in der Rechtssache C-167/02 P am 30. März 2004 das Urteil des Gerichts erster Instanz T-17/00 vom 26. Februar 2002 bestätigt, mit dem dieses die Klage von 71 Mitgliedern des Europäischen Parlaments als unzulässig abgewiesen hat. Diese Klage bezweckte die Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 18. November 1999 – zur Änderung seiner Geschäftsordnung – der das OLAF ermächtigte, seine internen Untersuchungen auch innerhalb des Europäischen Parlaments durchzuführen. Im Jahr 2003 entschied der Gerichtshof in den Rechtssachen C-11/00 und C-15/00, dass das OLAF bei Verdacht auf Betrug und Unregelmäßigkeiten innerhalb der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Investitionsbank (EIB) Ermittlungen durchführen kann, da die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 anwendbar sei. Außerdem hat der Gerichtshof Beschlüsse der EZB und der EIB annulliert, welche die Möglichkeit zuließen, derartige Ermittlungen ihren eigenen internen Dienststellen vorzubehalten.

[23] Zwischen dem OLAF und dem IAS geschlossene Vereinbarumg vom 25.7.2001, SEK(2003) 884/2.

[24] Beschluss der Kommission, K(2004) 1588 endg./4 vom 28.4.2004.

[25] KOM(2001) 272 endg., ABl. C 240E vom 28.8.2001, geändert 2002 aufgrund der Bemerkungen des Rechnungshofes und des Europäischen Parlaments, KOM(2002) 577 endg.

[26] Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, unterzeichnet in Brüssel am 26. Juli 1995, ABl. C 316 vom 27.11.1995.

[27] Erstes Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23.10.1996), Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20.5.1997) und Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2 - Erklärung der Kommission zu Artikel 7 (ABl. C 221 vom 19.7.1997).

[28] Bericht der Kommission über die Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seiner Protokolle durch die Mitgliedstaaten, KOM(2004) 709.

[29] Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002).

[30] Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, KOM(2001) 715 endg.

[31] Mitteilung der Kommission über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005, KOM(2005) 583 endg.

[32] Urteil in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat.

[33] Siehe insbesondere Artikel 3 Absatz 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 (ABl. L 67 vom 14.3.1991), (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 (ABl. L 178 vom 12.7.1994) und (EG) Nr. 1831/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. L 191 vom 26.7.1994) zu den Ausgaben sowie Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000) zu den traditionellen Eigenmitteln. Eine ähnliche Verpflichtung gilt für die Länder, denen Heranführungshilfen gewährt werden.

[34] Der Bericht über die operationelle Tätigkeit des OLAF behandelt diese Frage. Er kann unter der Internet-Adresse des OLAF abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/comm/anti_fraud/reports/index_en.html

[35] SEK(2006)…

[36] Die in diesem Kapitel enthaltenen Statistiken beziehen sich auf die Ausgaben, die mit von den Mitgliedstaaten gemeldeten Betrugsdelikten und sonstigen Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang stehen.

[37] Siehe die Definition in Artikel 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995).

[38] Wirtschaftshilfe für Ungarn und Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989).

[39] Agrarpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999).

[40] Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999).

[41] Die in dem Bericht von 2004 veröffentlichten Zahlen wurden aktualisiert.

[42] Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000).

[43] Bulgarien und Rumänien.

[44] Die in dem Bericht von 2004 veröffentlichten Zahlen wurden aktualisiert (die jährliche Zuordnung der Fälle wurde berichtigt, und 2005 wurden zehn neue Fälle gemeldet, die allerdings die Jahre 2002 bis 2004 betreffen).

[45] In dieser Spalte sind die Berichte Zyperns und Maltas im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 berücksichtigt.

[46] SEK (2006)... Die Mitgliedstaaten waren ersucht worden, nur Maßnahmen mitzuteilen, bei denen es sich nicht um reine Maßnahmen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts handelte. Da der Bericht der Kommission in jährlichem Abstand erstellt wird, dürfen aus der Tatsache, dass von einigen Mitgliedstaaten keine neuen Maßnahmen für das Jahr 2005 gemeldet wurden, keineswegs Rückschlüsse auf den generellen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften in diesen Ländern gezogen werden. Vielmehr kann dieser Umstand darauf zurückzuführen sein, dass eben im Vorjahr umso mehr Maßnahmen ergriffen wurden.

[47] Im Gegensatz zur Kommission vertritt Irland die Ansicht, dass alle Maßnahmen, die den Steuerbereich betreffen, gemäß dem entsprechenden Artikel des EG-Vertrags, d.h. einstimmig, getroffen werden müssen. Folglich hält Irland an seinem Vorbehalt bezüglich der Einbeziehung der MwSt in den Bericht nach Artikel 280 fest, denn nach irischer Auffassung lässt sich eine Mitteilung der zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs getroffenen Maßnahmen aus diesem Artikel nicht herleiten.

[48] Insbesondere die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen, ABl. L 63 vom 3.3.2001, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995.

[49] Ministerialerlass Nr. 190622 vom 16.12.2005.

[50] Siehe Bezugnahmen unter Abschnitt 1.4.

[51] SEK(2006)…

[52] Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. C 316 vom 27.11.1995.

[53] Rechtsakt des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Erstellung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke, ABl. C 139 vom 13.06.2003.

[54] Das ZIS basiert zum einen auf der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997) und zum anderen auf dem Übereinkommen vom 26.7.1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich.

[55] Weitere Informationen finden sich auf der Website von OLAF unter folgender Adresse: http://europa.eu.int/comm/anti_fraud/fide/i_en.html.

[56] Zypern, Deutschland, Ungarn, Litauen, Slowenien und Slowakei.

[57] SEK(2006)…

[58] Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Finnland.

[59] SEK(2006)…

[60] Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Österreich, Portugal, Finnland und Schweden. In Polen : im Steuerbereich. Im Vereinigten Königreich: im Agrarbereich.

[61] Slowakei.

[62] Belgien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Frankreich, Irland, Lettland, Litauen, Österreich und Polen.

[63] Deutschland, Estland, Zypern, Italien, Österreich, Portugal, Schweden und Vereinigtes Königreich. In Frankreich und Finnland verlangen Gesetz und Rechtsprechung von dem Schuldner nicht nur, in gutem Glauben gehandelt zu haben; es muss hinzukommen, dass er die Änderung der Lage nicht vorhersehen konnte.

[64] Belgien.

[65] Österreich.

[66] Schweden.

[67] Portugal - Allerdings müssen nach dem portugiesischen Gesetz nicht alle Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein; ist eines der Elemente, auf denen der Vertrauensschutz beruht, besonders stark, so kann dies das Fehlen einer anderen Bedingung ausgleichen.

[68] Dänemark, Zypern, Polen und Schweden.

[69] Tschechische Republik, Litauen, Ungarn, Niederlande und Slowakei.

[70] In Schweden ist die Einziehung von Schulden bei einem gutgläubigen Dritten nicht möglich. In Frankreich, Italien, Finnland, Schottland und Slowenien können sich gutgläubige Dritte unter bestimmten Bedingungen der Einziehung widersetzen. In Spanien können sie dies tun, wenn das Gemeinschaftsrecht nicht beachtet wurde, denn dies ist nicht in spanisches Recht umgesetzt. In Belgien können sie sich der Einziehung im Agrarbereich widersetzen. In Polen und der Slowakei können sie dies insbesondere dann tun, wenn sie Rechte an einem Vermögensgegenstand haben, der beschlagnahmt werden sollte. Im österreichischen Recht kann der eingezogene Betrag vermindert werden, wenn es sich als notwendig erweist, einen gutgläubigen Dritten zu schützen (z.B. für ausgezahlte Gehälter).

[71] Belgien (Wallonien), Estland, Griechenland, Lettland (im Bereich der Strukturfonds), Österreich und Polen (im Agrarbereich), Slowakei.

[72] Zypern und Vereinigtes Königreich.

[73] Finnland und Vereinigtes Königreich.

[74] Griechenland, Portugal und Finnland.

[75] Irland, Ungarn und Finnland.

[76] Estland, Griechenland, Niederlande, Portugal und Finnland.

[77] Tschechische Republik, Italien, Zypern, Lettland, Österreich, Polen, Slowakei und Schweden.

[78] Belgien, Spanien, Irland, Italien und Österreich (in einigen Fällen).

[79] Belgien, Deutschland, Zypern, Irland, Lettland, Litauen, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich. Keine aufschiebende Wirkung: Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederland, Polen, Portugal und Slowakei.

[80] Spanien, Griechenland, Luxemburg, Tschechische Republik.

[81] Mehrere Mitgliedstaaten haben angegeben, dass Steuer- und Zollforderungen bevorrechtigt sind: Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Irland, Zypern, Litauen, Ungarn, Niederlande, Slowakei.

[82] Malta und Litauen.

[83] Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei.

[84] Lettland, Finnland und Vereinigtes Königreich.

[85] Belgien, Tschechische Republik, Niederlande und Schweden.

[86] Malta und Litauen, wo dieser Mechanismus noch nicht besteht.

[87] Dänemark (für den Sozialfonds), Estland, Portugal.

[88] Belgien, Österreich und Finnland.

[89] Tschechische Republik, Griechenland, Lettland und Niederlande.

[90] Frankreich, Italien, Polen, Slowenien und Slowakei.

[91] Dänemark (für den Agrarbereich) und Ungarn.

[92] Siehe Bezugnahmen unter Abschnitt 1.1.

[93] Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005). Vergleiche Punkt 4.3.

[94] Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005).

[95] Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft), ABl. C 107 vom 30.4.2004.

[96] Strategische Ziele 2005-2009, KOM(2005) 12 vom 26.1.2005.

[97] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens, KOM(2005) 252.

[98] Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Bewertung der Defizite des Internen Kontrollrahmens der Kommissionsdienstellen gegenüber den in der Stellungnahme des Rechnungshofes Nr. 2/2004 „Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft“ dargelegten Kontrollprinzipien, SEK(2005) 1152.

[99] Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen: Defizitbewertung und Maßnahmenkatalog für die Kommissionsdienststellen, SEK(2006) 9.

[100] Interne Stelle: Person, Abteilung oder Dienststelle, die verwaltungsmäßig der für den betreffenden Haushalt zuständigen Verwaltungs- und/oder Zahlstelle untersteht.

[101] Externe Stelle: Person, Abteilung oder Dienststelle, die verwaltungsmäßig von der für den betreffenden Haushalt zuständigen Verwaltungs- und/oder Zahlstelle unabhängig ist. Die Jahresberichte, die von externen Stellen verabschiedet und dem nationalen Parlament vorgelegt werden, gelten als Systeme zur Bescheinigung der Rechnungen.

[102] Es ist jedoch üblich, dass der Haushalt bestimmter Regionen durch eine externe Stelle bescheinigt wird.

[103] Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung der Bescheinigung, doch legt das oberste Kontrollgremium der Tschechischen Republik dem Parlament seine Stellungnahme zur Durchführung des Haushalts und zum Rechnungsabschluss vor. Seine Stellungnahme hat jedoch keinen Audit-Status.

[104] Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung der Bescheinigung, doch prüft der Rechnungshof das Staatskonto und die anderen Konten des öffentlichen Sektors sowie die Wirtschaftsführung des öffentlichen Sektors unter den Gesichtspunkten Rechtmäßigkeit und Rationalität (Effizienz und Wirtschaft).

[105] Auch wenn keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Zuverlässigkeit der Konten des Bundes und der Länder durch den österreichischen Rechnungshof besteht, prüft dieser, dass die Verwendung der öffentlichen Mittel den Grundsätzen der Zuverlässigkeit, Rechtmäßigkeit, Regelmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität entspricht.

[106] Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Slowakei, Finnland und Vereinigtes Königreich.

[107] Nur in Estland, in den Niederlanden und in der Slowakei wird die Bescheinigung durch einen internen Rechnungsprüfer ausgestellt.

[108] Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Slowakei und Vereinigtes Königreich.

[109] Tschechische Republik, Litauen, Luxemburg, Ungarn und Niederlande.

[110] Estland, Irland, Lettland und Finnland.

[111] Tschechische Republik, Litauen, Slowakei und Vereinigtes Königreich.

[112] Frankreich, Italien, Zypern, Litauen, Malta, Griechenland und Portugal.

[113] Litauen, Griechenland und Malta.

[114] Ausnahmen bilden nur Belgien (föderale und regionale Ebene), Deutschland (Bescheinigungen auf föderaler Ebene und auf Bundesebene), Finnland (Bescheinigungen auf Ebene der Rechnungsprüfungsstelle) und das Vereinigte Königreich (Bescheinigungen auf nationaler Ebene und auf Projektebene).

[115] Erwähnenswert ist der Fall Polens, wo sich die Bescheinigung durch eine externe Stelle auf die Agrarausgaben beschränkt.

[116] Zypern, Estland, Ungarn, Litauen, Lettland, Luxemburg, Slowakei und Vereinigtes Königreich.

[117] Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, einige Länder in Österreich, Polen, Slowenien, Slowakei, Finnland und Vereinigtes Königreich.

[118] Neben der beim Programmabschluss von einer unabhängigen Person oder Organisation auszustellenden Bescheinigung stellt die Zahlstelle Gültigkeitsbescheinigungen für sämtliche Zahlungserklärungen aus, welche der Kommission mehrmals im Jahr vorgelegt werden.

[119] Italien (für den Teil der nationalen Kofinanzierung), Litauen, Niederlande und Slowakei.

[120] Dänemark, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Slowenien, Slowakei, Finnland und Vereinigtes Königreich.